4a O 170/10 – Erledigung (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1620

Landgericht Düsseldorf

Schlussurteil vom 21. März 2011, Az. 4a O 170/10

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin macht für verschiedene Sortenschutzinhaber und Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten Sortenschutzansprüche geltend. Die Klägerin ist von den Sortenschutzinhabern und ausschließlichen Nutzungsberechtigten A GmbH und B GmbH zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und ermächtigt worden, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Beklagte ist Landwirt.

Für die hier streitgegenständlichen Sorten „C“ und „D“ bestand im Wirtschaftsjahr 2007/08 Sortenschutz.

Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 forderte die Klägerin den Beklagten im April 2008 auf, Auskunft über den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus zu erteilen. In dem Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass Anhaltspunkte für Nachbauhandlungen vorliegen. Der Beklagte erwiderte hierauf und auf weitere Mahnungen nicht.

Ursprünglich hat die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft, Erstattung der Abmahnkosten sowie in der zweiten Stufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und in der dritten Stufe Schadensersatz bzw. Nachbaugebühren begehrt. Der Beklagte hat die Forderungen der ersten Stufe anerkannt, sodass ein Teil-Anerkenntnisurteil am 15. November 2010 gegen den Beklagten hinsichtlich der ersten Stufe ergangen ist.

Nachdem der Beklagte seiner Auskunftsverpflichtung nachgegangen ist und eine von der Klägerin daraufhin erstellte Rechnung über Nachbaugebühren und Schadensersatz bezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die mündliche Verhandlung war gemäß § 128 Abs. 3, Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Hinsichtlich der Kosten, die auf den anerkannten Teil fallen, hat der Beklagte die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Für die Anwendung des § 93 ZPO bleibt hier kein Raum. Der Beklagte hat hier angesichts der mehrfachen Abmahnungen durch die Klägerin die Ansprüche nicht sofort anerkannt, ohne der Klägerin Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben (§ 93 ZPO).

Nachdem die Parteien den noch rechtshängigen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO hierüber nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es in der Regel billigem Ermessen, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen gewesen wäre und dort die Kosten zu tragen gehabt hätte.

Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da er voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen gewesen wäre.

Der Klägerin stand der geltend gemachte Nachbaugebührenanspruch in Form einer „angemessen Entschädigung“ nach § 10a Abs. 3 SortG, Art. 14, Abs. 3, Gedankenstrich 4 GemSortV zu, da der Beklagte Nachbau betrieben hat.

Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 SortG, Art. 94 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 2, 3 GemSortV gegen den Beklagten. Der Beklagte hat trotz qualifizierter Aufforderung, mithin der Nennung von Anhaltspunkten für den Nachbau sortenschutzverletzender Sorten, keine Auskunft erteilt (sog. verhehlter Nachbau) und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht.

Da die Klägerin aufgrund der Auskunft und der Zahlungsbereitschaft des Klägers den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht mehr weiterverfolgen musste, sondern ihr Ziel bereits erreicht hat, konnte sie diesen Antrag fallen lassen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Fall der Klagerücknahme (BGH, NJW 2001, 883).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 15. November 2010: 1000,00 €
vom 15. November 2010 bis zum 15. März 2011: 500,00 €
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten