4a O 167/10 – Sattelaufliegerkupplung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1752

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. September 2011, Az. 4a O 167/10

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,- EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2010.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale nach einem Gegenstandswert von 100.000,- EUR in Höhe von 2.106,54 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2010.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 069 XXX B1 (im Folgenden: Patent der Klägerin), das am 11.08.2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde und die Priorität der DE 10 2006 047 XXX A1 vom 07.10.2006 in Anspruch nimmt, die ihrerseits am 10.04.2008 offengelegt wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents der Klägerin erfolgte am 16.06.2010.

Das Patent der Klägerin trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen“. Sein Patentanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen, mit einem ersten Kupplungselement umfassend einen um eine Drehachse (10) drehbar in einer Scheuerplatte (2) aufge-nommenen Drehteller (3) sowie einem mit dem Drehteller (3) fest ver-bundenen Königszapfen (4), der mit dem zweiten Kupplungselement kuppelbar ist, wobei zur drehgelenkigen Kupplung ein Drehgelenk vorgesehen ist, vorzugsweise ein Kugeldrehkranz, wobei ein äußerer Drehkranz (12) an der Scheuerplatte (2) befestigt ist und ein innerer Drehkranz (5) am umfangsseitigen Rand des Drehtellers (3) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass in die Vorrichtung (1) im Bereich der Scheuerplatte (2) mindestens ein Dämpfungselement integriert ist, welches eine Dämpfung der Drehbewegung um die Drehachse (10) bewirkt, dass das Dämpfungselement eine Bremse (9) ist und dass die Bremse (9) oberhalb des Drehtellers (3) an der Scheuerplatte (2) festgelegt ist und bei Betätigung ein Dämpfungsmoment direkt oder indirekt auf den inneren Drehkranz (5) oder auf einen Ring (8), der innerhalb des inneren Drehkranzes (5) befestigt ist, ausüben kann.“

Unteranspruch 2, der im Wesentlichen Unteranspruch 5 des Prioritätsdoku-mentes entspricht, ist wie folgt gefasst:

„Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremse (9) ein oder mehrere Bremsklötze (11) besitzt, die bei Betätigung der Bremse (9) in radialer Richtung nach außen verschiebbar sind.“

Hinsichtlich der Formulierung der übrigen Unteransprüche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage K 31 Bezug genommen.

Erfinder der dem Patent der Klägerin zugrunde liegenden Erfindung ist Herr Dr. Rudolf A, der die Erfindung an die Klägerin übertrug.

Nach der Erfindung suchte Herr Dr. A Mittel und Wege, die Erfindung zu ver-breiten, wofür die Vorrichtung zunächst bis zur Marktreife entwickelt werden musste. Um diese Entwicklung zu ermöglichen, setzte sich Herr Dr. A mit der Beklagten, ein auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Bremsen für industrielle Anlagen spezialisiertes Unternehmen, in Verbindung. Die erste Kontaktaufnahme erfolgte durch die als Anlage K 34 vorgelegte E-Mail vom 23.08.2006, welcher eine Konstruktionszeichnung beigefügt war. In der Folge kam es am 31.08.2006 zwischen den Parteien zum Abschluss der nachfolgend eingeblendeten Vertraulichkeitsvereinbarung:
Am 31.08.2006 fand eine Besprechung zwischen Herrn Dr. A und der Be-klagten statt, im Rahmen derer der Kläger an Herrn B von der Beklagten die als Anlage K 35 vorgelegten Zeichnungen überreichte. Am 11.09.2006 legte der Kläger Herrn Dipl.-Ing. C den als Anlage K 36 überreichten Entwurf einer Patentanmeldung vor. Auf der Grundlage der Besprechung vom 31.08.2006 übersandte die Beklagte an Herrn Dr. A zudem das als Anlage K 45 vorgelegte Schreiben vom 26.09.2006, dem mehrere Konstruktionszeichnungen beigefügt gewesen waren.

Diese Konstruktionszeichnungen wurden am 09.10.2006 weiter erörtert. Die Konstruktionszeichnungen sahen eine Bremsvorrichtung mit zwei Bremsbacken vor, die über ein Koppelgetriebe angetrieben wurden. Dieser Vorschlag hatte aus Sicht von Herrn Dr. A den Nachteil, dass die Bremsbacken wegen ihrer Größe nicht optimal auf dem Drehkranz aufgelegen haben. Außerdem hatte Herr Dr. A die Befürchtung, dass wegen der Anordnung der Hydraulikantriebe keine optimale Kraftverteilung gewährleistet war. Andererseits lag es aus Sicht von Dr. A technisch nahe, dass die Bremsbacken, die ein enorm hohes Bremsmoment von bis zu 70.000 Nm hätten ausüben sollen und auf die ein entsprechend hoher hydraulischer Druck habe ausgeübt werden müssen, an mehreren Stellen des Drehkranzes angreifen und möglichst symmetrisch angeordnet sein müssen, um eine übermäßige Krafteinwirkung auf den Königszapfen und die Lager des Drehkranzes zu vermeiden.

In der Besprechung am 09.10.2006 schlug Herr Dr. A daher vor, die Bremsbacken zu teilen, sodass nunmehr insgesamt vier Bremsbacken vorge-sehen sind. Außerdem schlug Herr Dr. A vor, dass jede Bremsbacke durch mehrere Hydraulikstößel angetrieben werden sollte. Um ein Verrutschen der Bremsbacken zu vermeiden, schlug Herr Dr. A weiter die Verwendung von vier anstelle von zwei Widerlagern vor. Diese Anregungen setzte die Beklagte um und unterbreitete den als Anlage K 46 vorgelegten Vorschlag.

Zudem schlossen die Parteien am 18.01.2007 eine „Vereinbarung zum Kauf- und Know-How-Übertragungsvertrag“. Dort heißt es unter Ziffer 8:

„Nach Abschluss des Kaufvertrages ist Bubenzer berechtigt, auf dieser Grundlage eigene Schutzrechte anzumelden bzw. zu erwerben. A wird zu dem obigen Patentgegenstand in Zukunft keine eigenen Patente oder sonstige Schutzrechte anmelden bzw. erwerben.“

In Bezug auf den vollständigen Inhalt dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 33 Bezug genommen.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 079 XXX B1 (im Folgenden: Patent der Beklagten), das am 29.04.2008 unter Inan-spruchnahme der Priorität der DE 10 2007 020 XXX vom 03.05.2007 in deut-scher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents der Beklagten erfolgte am 24.02.2010.

Das Patent der Beklagten trägt die Bezeichnung „Kupplungsvorrichtung“: Sein Patentanspruch 1 lautet:

„Kupplungsvorrichtung (1) zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten mit schwenkbar zueinander angeordneten Kupplungselementen (2, 10), die jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar sind, und einer zwischen den Kupplungselementen (2, 10) wirkenden Bremsanordnung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) zur Herstellung eines einstellbaren Reibschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10), der die Schwenkbarkeit der Fahrzeugabschnitte zueinander hemmt, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremsvorrichtung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) eine einzige Hydraulikzylindereinheit (18; 118) umfasst, welche auf mehrere radial wirkende Bremselemente (26, 28; 126, 128) wirkt.“

Hinsichtlich der Formulierung der Unteransprüche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage K 39 Bezug genommen.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe mit der Anmeldung ihres Patents die in der Vertraulichkeitsvereinbarung vorgesehene Geheimhaltungspflicht verletzt, so dass ihr, der Klägerin, deshalb ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 100.000,- EUR zustehe. Zudem beruhe das Patent der Beklagten auf einer widerrechtlichen Entnahme. Die durch das Patent der Klägerin offenbarte Erfindung stimme mit der von der Beklagten angemeldeten Erfindung praktisch identisch überein. Zwar habe die Klägerin davon abgesehen, den von der Beklagten zum Patentanspruch erhobenen Aspekt, dass die Verwendung nur einer einzigen Hydraulikzylindereinheit und die Verwendung mehrerer radial wirkender Bremselemente vorteilhaft sein könne, im Patent der Klägerin unter Schutz stellen zu lassen. Jedoch werde bereits durch das Klagepatent offenbart, dass eine Bremse mit mehreren Bremsklötzen verwendet werden könne. Weiter offenbare bereits das Patent der Klägerin, dass die Bremsen manuell oder automatisch betätigt werden könnten, vorzugsweise mittels eines Hydraulikaggregates oder auf pneumatischem Wege.

Die Klägerin forderte die Beklagte daher vorprozessual mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.07.2010 erfolglos zur Zahlung eines pauschalierten Scha-denersatzes sowie zur Übertragung des Patents der Beklagten auf.

Die Klägerin beantragt mit dem durch den Beklagtenvertreter im Parallelverfah-ren 4a O 98/09 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.08.2010 als zu-gestellt entgegen genommenen Klage,

1. hinsichtlich Ziffer I. des Tenors zu erkennen wie geschehen;

2. die Beklagte zu verurteilen, das europäische Patent EP 2 079 XXX B1 auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung des Patents in der Rolle beim europäischen Patentamt einzuwilligen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale nach einem Streitwert von 200.000,- EUR in Höhe von 2.380,80 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz bestehe nicht. Aus der Formulierung der Vertraulichkeitsvereinbarung ergebe sich, dass unter dem „Dach“ der Funktionsaufgabe, nämlich der Entwicklung einer drehgelenkigen Kupplung im Zusammenhang mit einem Antischlingersystem, jede Partei das Recht haben sollte zu entwickeln und infolgedessen auch zu schützen. Insbesondere zeige § 6 der Vertraulichkeitsvereinbarung, dass die Grundidee einer drehgelenkigen Kupplung mit Antischlingersystem lediglich die Basis für weitere Entwicklungen gewesen sei und insgesamt gar nicht der Geheim-haltungsvereinbarung habe unterliegen sollen. Dies werde dadurch bestärkt, dass Herr Dr. A der Beklagten zu Beginn der Zusammenarbeit mitgeteilt habe, er sei im Besitz eines Patents über seine Erfindung. Im Übrigen sei die Erfindung des Klägers spätestens mit der Offenlegung der Patentanmeldung allgemein zugänglich gewesen.

Zudem beruhe das Patent der Beklagten auch nicht auf einer widerrechtlichen Entnahme. Anspruch 1 des Patents der Beklagten beziehe sich auf die beson-dere Geometrie der Bremseinheit. Die Bremseinheit treibe über mehrere Hyd-raulikzylinder vier Bremsbacken in zwei Wirkrichtungen. Diese Zusammenset-zung sei eine Erfindung der Beklagten und betreffe in keiner Weise das Patent der Klägerin oder einen von ihr getätigten Vorschlag zur Weiterent-wicklung. Vergleichbares gelte auch für die Unteransprüche des Patents der Beklagten. Das Patent der Klägerin spreche lediglich von einer Bremse und von Möglichkeiten der Ausgestaltung. Es werde demgegenüber nicht die konkrete Konstruktion und Beschaffenheit der Bremselemente sowie deren Zusammenwirken beschrieben. Dies sei für die Klägerin auch nicht möglich gewesen, da dies alles Weiterentwicklungen der Beklagten gewesen seien.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass sie aus-schließlich die vollständige Übertragung des Patents EP 2 079 XXX B1, nicht aber die Einräumung einer Mitberechtigung begehrt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen mit Ausnahme des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 26.08.2011 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 100.000,- EUR aus Ziffer 6. der zwischen den Parteien am 31.08.2006 geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung zu. Demgegenüber hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vollübertragung des Patents der Beklagten, wobei sich ein entsprechender Anspruch insbesondere nicht aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 EPÜ ergibt. Ob der Klägerin demgegenüber ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem Patent der Beklagten zusteht, kann dahinstehen, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie die Einräumung eines Solchen nicht begehrt. Schließlich steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten im tenorierten Umfang aus §§ 683 S. 1, 670 BGB zu.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines pau-schalierten Schadenersatzes in Höhe von 100.000,- EUR aus Ziffer 6. der am 31.08.2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vertraulichkeitsvereinba-rung.

Danach verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall, dass die dem Vertragspartner anvertrauten Weiterentwicklungen und Betriebs- oder Ge-schäftsgeheimnisse As von dem Vertragspartner oder einem seiner Organe und/oder Arbeitnehmer und/oder Beauftragten an einen Dritten weitergegeben werden sollten, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 100.000,- EUR zu zahlen, wobei dies auch dann gelten soll, wenn die entsprechenden Informationen aufgrund sonstiger Umstände in den Besitz Dritter gelangen sollten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Beklagte am 03.05.2007 die DE 10 2007 020 XXX A1 angemeldet hat, welcher zumindest auch Ge-schäfts- und Betriebsgeheimnisse von Herrn Dr. A bzw. der Klägerin zugrunde liegen.

Insoweit kann sich die Beklagte zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, nach Ziffer 5. der Vertraulichkeitsvereinbarung sei sie berechtigt gewesen, Schutzrechte anzumelden, so dass eine Patentanmeldung bereits von vornherein nicht von dem pauschalierten Schadenersatz erfasst sein sollte, da Ziffer 5. ausschließlich selbstentwickelte Komponenten, die unabhängig voneinander vorgenommen wurden, erfasst. Veröffentlichungen über die Zusammenarbeit dürfen gemäß Ziffer 4. der Vertraulichkeitsvereinbarung demgegenüber nur nach gegenseitiger Abstimmung erfolgen. Dass es sich bei der durch die Beklagte zum Patent angemeldeten Erfindung jedoch vollständig um eine eigenständige Entwicklung der Beklagten handelt, die auch nicht auf einer Zusammenarbeit von Herrn Dr. A bzw. der Klägerin mit der Beklagten beruht, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr sprechen bereits die als Anlagen K 45 und K 46 vorgelegten E-Mails dagegen, welchen unstreitig Besprechungen zwischen Herrn Dr. A und der Beklagten vorausgegangen sind, in denen Herr Dr. A entsprechende Verbesserungsvorschläge gemacht hat.

Zudem steht es einem Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Erfindung von Herrn Dr. A selbst zum Patent angemeldet hatte. Zwar wurde diese später offengelegt. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Patents der Beklagten war dies jedoch noch nicht der Fall. In dem Zeitraum bis zur Offenlegung ist die Klägerin ebenso wie Herr Dr. A in Bezug auf ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse jedoch ebenso schutzwürdig, wie wenn eine entsprechende Patentanmeldung noch nicht er-folgt ist.

Im Übrigen haben die Parteien nach der Vertraulichkeitsvereinbarung, nämlich am 18.01.2007, zusätzlich eine „Vereinbarung zum Kauf- und Know-How-Übertragungsvertrag“ geschlossen, nach der die Beklagte berechtigt ist, nach Abschluss des Kaufvertrages eigene Schutzrechte anzumelden, so dass sich die Parteien zumindest ab diesem Zeitpunkt darüber einig waren, dass vor Abschluss des Kaufvertrages, zu dem es unstreitig nie kam, eine Schutzrechtsanmeldung der Beklagten in Bezug auf das den Gegenstand der Vereinbarung bildende Projekt allenfalls dann zulässig sein sollte, wenn die in Ziffer 5. der Vertraulichkeitsvereinbarung niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, Herr Dr. A habe ihr zu Beginn der Zusammenarbeit mitgeteilt, er sei im Hinblick auf die Entwicklung einer drehgelenkigen Kupplung im Zusammenhang mit einem Antischlin-gersystem bereits Inhaber eines Patents, rechtfertigt auch dieses Vorbringen, das Vorliegen einer entsprechenden Behauptung unterstellt, keine andere Bewertung. Zwar betrifft die Vertraulichkeitsvereinbarung nach Ziffer 1. nur Weiterentwicklungen, die nicht bzw. noch nicht patent- oder gebrauchs-musterrechtlich geschützt sind. Um derartige Informationen handelt es sich je-doch auch bei den in den als Anlagen K 31 und K 32 vorgelegten Schriften enthaltenen Informationen, da insoweit im Zeitpunkt der Anmeldung des Patents der Beklagten gerade noch kein Schutzrecht der Klägerin existierte. Selbst wenn Herr Dr. A, wie von der Beklagten behauptet, somit zu Beginn der Zusammenarbeit allgemein behauptet hätte, er sei bereits Inhaber eines ent-sprechenden Patents, hätte es zunächst im Lichte der Vertraulichkeitsvereinbarung der Beklagten oblegen, vor der Anmeldung ihres Patents zu prüfen, in welchem Umfang ein entsprechender patentrechtlicher Schutz für die Erfindung der Klägerin bestand.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte schließlich ein, der Klägerin sei durch die Patentanmeldung kein Schaden entstanden. Zwar trifft es zu, dass dem Schuldner auch bei Pauschalen in Individualvereinbarungen der Nachweis offen steht, dass dem Gläubiger tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 276, Rz. 26). Der bloße Hinweis der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten darauf, es sei lebensfremd, dass allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte ein Patent über eine Weiterentwicklung der Idee der Klägerin hat, das eigene Patent der Klägerin nicht mehr ausreichend gut vermarktbar ist, lässt eine entsprechende tatrichterliche Feststellung jedoch ebenso wenig zu wie die Behauptung, das Patent der Klägerin beschreibe noch kein marktreifes Produkt. Vielmehr weist die Klägerin zurecht darauf hin, dass zumindest die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Patents der Beklagten die Verwertbarkeit des Patents in Frage stellen.

II.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine vollständige Über-tragung des Patents der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt ein entsprechender Anspruch nicht aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 EPÜ unter dem Gesichtspunkt der widerrechtlichen Entnahme. Ob der Klägerin demgegenüber ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung zusteht, kann dahinstehen, da die Klägerin eine Solche nicht begehrt, § 308 Abs. 1 ZPO.

1.
Voraussetzung für das Bestehen eines Vindikationsanspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 EPÜ ist, dass der Anspruchsteller eine fertige Erfindung besessen hat, die mit dem Gegenstand des Patents der Beklagten wesensgleich ist. Dabei ist eine solche Wesensgleichheit dann anzunehmen, wenn der Gegenstand des Patents der Beklagten mit der Erfindung von Herrn Dr. A, welche dieser an die Klägerin übertragen hat, im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 10. Auflage, § 8 Rz. 8). Darüber hinaus muss die dem Patent der Beklagten zugrunde liegende Erfindung in ihrem wesentlichen Inhalt widerrechtlich entnommen sein (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 8. Auflage, § 8 Rz. 17). Besteht der Vindikationsanspruch nur für einen Teil des Schutzrechts, so kommt bei erteilten Patenten demgegenüber nur die Einräumung einer Mitberechtigung am Patent in Betracht (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Auflage, § 8 Rz. 12).

Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Übertragung des Patents muss der Kläger daher darlegen und ggf. beweisen, dass er der Urheber der durch das zu vindizierende Patent beanspruchten technischen Lehre war, das heißt, dass das Patent der Beklagten auf seine erfinderische Leistung zurückgeht. Darzulegen und ggf. zu beweisen ist zudem, dass der Inhaber des zu vindizierenden Patents nicht auch (Doppel-) Erfinder ist (vgl. BGH GRUR 1979, 147 – Aufwärmvorrichtung). Dafür muss er lediglich darlegen und ggf. beweisen, dass er dem Patentinhaber vor der Anmeldung Kenntnis von dem Gegenstand der Erfindung vermittelt hat. Steht dies fest, ist es Sache des Inhabers des zu vindizierenden Patents, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren (vgl. BGH GRUR 1979, 145, 147 f. – Aufwärmvorrichtung; BGH GRUR 2001, 823 – Schleppfahrzeug). Dazu muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabhängig vom Kläger, von dem feststeht, dass er in Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen substantiiert darlegen und ggf. beweisen, auf welche konkreten Tatsachen und Umstände er seine unabhängige Erfinderschaft im Einzelnen stützt. Schließlich muss der Kläger darlegen und ggf. beweisen, dass die dem Patent der Beklagten zugrunde liegende Erfindung in ihrem wesentlichen Inhalt widerrechtlich entlehnt worden ist (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 10. Auflage, § 8 Rz. 16 ff. m. w. N.).

2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt das Vorbringen der Klägerin die tat-richterliche Feststellung nicht zu, dass das Patent der Beklagten vollständig auf seiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

a)
Das Patent der Beklagten betrifft eine Kupplungsvorrichtung zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten.

Wie das Patent der Beklagten einleitend ausführt, wird üblicherweise ein Sattelauflieger über einen Königszapfen mit der an der Zugmaschine angeordneten Sattelkupplung verbunden. Die Sattelkupplung („Fifth Wheel“) besteht aus einer Kupplungsplatte mit einer Ausnehmung, in die der Königszapfen eingeführt wird und dort über ein Schloßstück drehbar verriegelt ist. Die Oberfläche der Kupplungsplatte definiert die Schwenkebene zwischen Zugmaschine und Sattelauflieger und dient gleichzeitig als Reiblager, auf der sich eine den Königszapfen umgebende ebene Platte des Sattelaufliegers gleitend verdrehen kann. Zugmaschine und Auflieger sind über dieses Sattelgelenk gelenkig miteinander verbunden. Bei bestimmten Fahrzuständen, inbesondere bei Bremsmanövern während enger Kurvenfahrten, kann es jedoch zum gefürchteten Klappmessereffekt kommen, bei dem die Zugmaschine und der Auflieger um das Sattelgelenk maximal zueinander verschwenken, so dass das gesamte Fahrzeug unkontrollierbar wird. In anderen Fahrzeugen kann es auch zu einem unkontrollierten Pendeln zwischen Zugmaschine und Auflieger kommen. Ähnliche Probleme treten auch bei Gelenkbussen, LKW-Anhängern und gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugabschnitten von Schienenfahrzeugen auf.

Die bekannten Konzepte – so das Patent der Beklagten weiter – würden somit im Prinzip davon ausgehen, über eine mehr oder weniger stark dämpfende Brems- bzw. Dämpfungsvorrichtung das Sattelgelenk über Bremsanordnungen zu versteifen.

So schlage die US 3,231,295 beispielsweise eine im Auflieger drehbar ange-ordnete Königszapfenanordnung vor, die über eine Bremstrommel und eine gemeinsam mit dem Bremssystem des Fahrzeugs betätigbare Umschlingungs-bremse bremsbar sei. Die Betätigung erfolge hier über ein mit der Fahrzeug-bremsanlage gekoppeltes Gestänge.

Das Konzept der US 4,065,149 sehe eine um eine vertikale Achse drehbar gelagerte Sattelplatte an der Zugmaschine vor, die über einen Königszapfen mit ovalem Querschnitt drehfest mit dem Auflieger koppelbar sei. Die Drehung der Sattelplatte könne über eine innenliegende pneumatisch betätigbare Trommelbremse gehemmt werden. Auch hier könne die Betätigung über das Bremssystem des Fahrzeugs erfolgen.

Aus der GB 2 365 398 sei ein zwischen Zugmaschine und Auflieger geschaltetes Dämpfungssystem bekannt, welches den Klappmessereffekt verhindern solle. Dazu sei ein Hydraulikdämpferelement vorgesehen, dessen Widerstand über das Öffnen und Schließen von Ausgleichsleitungen einstellbar sei. Die Dämpfung könne auch viskoelektrisch bzw. viskomagnetisch erfolgen und in Abhängigkeit vom Winkel der Fahrzeugabschnitte zueinander bzw. von der Bremswirkung der Fahrzeugbremse gesteuert werden.

Ein weiteres Konzept sei aus der US 5,690,347 bekannt, bei dem die Bremsvorrichtung mit Bremselementen arbeite, die direkt zwischen Zugmaschine und Auflieger wirken und als exzentrisch wirkende Bremswalzen ausgebildet seien. Weitere, ähnliche Konzepte seien beispielsweise aus der GB 1 205 314, der US 2005/0212256 A1 sowie der DE 29 49 933 A1 bekannt.

Schließlich würde eine gattungsgemäße Kupplungsvorrichtung in der EP-A-1 498 292 offenbart.

Wie das Patent der Beklagten weiter ausführt, sind die Anforderungen an eine wirksame Kupplungsvorrichtung gegenläufig. Zum Einen müssten enorme Bremsmomente realisierbar sein, um den Klappmessereffekt bei den hohen Fahrzeuggewichten, die im Nutzfahrzeugbereich üblich seien, zu verhindern. Zum Anderen sei eine kompakte und gewichtssparende Bauweise erforderlich, um wertvolles Ladevolumen bzw. Nutzlastkapazität zu erhalten. Die vorstehend beschriebenen Konzepte würden diese Anforderungen zumindest nur teilweise erfüllen. Keines habe sich im großen Stil in der Praxis durchsetzen können. Eine weitere Anforderung bestehe darin, dass sich eine bremsbare und fixierbare Kupplungsvorrichtung in vorhandene, genormte Schnittstellen integrieren lassen müsse.

Dem Patent der Beklagten liegt daher nach der Patentbeschreibung die Auf-gabe (das technische Problem) zugrunde, eine verbesserte Kupplungsvorrich-tung bereitzustellen, welche die formulierten Anforderungen besser erfüllt bzw. die bekannten Nachteile zumindest teilweise ausräumt.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Kupplungsvorrichtung (1) zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten,

2. mit schwenkbar zueinander angeordneten Kupplungselementen (2, 10),

2.1. die jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar sind,

3. und einer zwischen den Kupplungselementen (2, 10) wirkenden Bremsanordnung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128)

3.1. zur Herstellung eines einstellbaren Reibschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10),

3.2. der die Schwenkbarkeit der Fahrzeugabschnitte zueinander hemmt.

4. Die Bremsvorrichtung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128)

4.1. umfasst eine einzige Hydraulikzylindereinheit (18; 118),

4.2. welche auf mehrere radial wirkende Bremselemente (26, 28; 126, 128) wirkt.

b)
Es kann dahinstehen, ob sich Herr Dr. A bzw. die Klägerin in Bezug auf die Merkmalsgruppen 1 – 3 im Zeitpunkt der Anmeldung des Patents der Be-klagten im Erfindungsbesitz befand. Jedenfalls in Bezug auf die Merkmals-gruppe 4 lässt das Vorbringen der Klägerin eine entsprechende tatrichterliche Feststellung nicht zu, so dass die Klägerin auch im Hinblick auf die Unteran-sprüche allenfalls die Einräumung einer Mitberechtigung am Patent der Be-klagten verlangen kann, die hier jedoch – was die Klägerin ausdrücklich klargestellt hat – nicht streitgegenständlich ist.

Zwar entnimmt der Fachmann der Offenlegungsschrift der Klägerin (Anlage K 32), dass die Bremse einen oder mehrere Bremsklötze besitzen kann (vgl. An-lage K 32, Unteranspruch 5, sowie Abschnitt [0019]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich wie in der Merkmalsgruppe 4 beansprucht zwingend um gerade eine einzige Hydraulikzylindereinheit handeln muss, welche auf mehrere radial wirkende Bremselemente wirkt. Vielmehr wird das Vorsehen eines oder mehrerer Bremselemente in der Offenlegungsschrift als gleichwertig angesehen. Dass die technische Lehre von Anspruch 1 des Patents der Beklagten in der Offenlegungsschrift der Klägerin nicht neuheitsschädlich offenbart ist, wird bereits durch die Erteilung des Patents der Beklagten bestätigt, da das Europäische Patentamt, dessen Auffassung die Kammer als sachverständige Stellungnahme zu berücksichtigen hat, die Offenlegungsschrift der Klägerin als Stand der Technik berücksichtigt, der Beklagten ihr Patent jedoch gleichwohl erteilt hat.

Auch das weitere – unstreitige – Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Be-sprechung vom 09.10.2006 sowie den in diesem Zusammenhang als Anlagen K 45 und K 46 vorgelegten E-Mailverkehr rechtfertigt die tatrichterliche Feststellung nicht, die in der Merkmalsgruppe 4 beanspruchte technische Lösung beruhe auf einer Erfindung des Herrn Dr. A. Zwar ist die Beklagte diesem Vorbringen inhaltlich nicht entgegen getreten. Die konkrete Vorgabe der Merkmalsgruppe 4, genau eine einzige Hydraulikzylindereinheit vorzusehen, die auf mehrere Bremselemente wirkt, lässt sich jedoch auch daraus nicht entnehmen.

III.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus §§ 683 S. 1, 670 BGB. Da die Klägerin mit der Abmahnung jedoch zugleich die vollständige Übertragung des Patents der Beklagten begehrt hat, berechnen sich diese aus einem Streitwert von 100.000,- EUR. Zudem reduziert sich die Auslagenpau-schale auf 10,- EUR.

IV.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten bietet für eine Wiedereröffnung der Verhandlung keine Veranlassung, §§ 296a, 156 ZPO.

Der Streitwert wird auf 200.000,- EUR festgesetzt, wovon die Hälfte auf den geltend gemachten Vindikationsanspruch entfällt.