4b O 23/13 – Signalsäule

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2243

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Juli 2014, Az. 4b O 23/13

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

eine Signalsäule zur Anzeige von wenigstens einem Betriebszustand von einem technischen Gerät wie einer Maschine, einer Anlage, eines Fahrzeugs oder dergleichen, mit wenigstens einer Haltevorrichtung zum Halten eines elektrischen Signalelementes, insbesondere einer Glühlampe, wobei die Haltevorrichtung auch zum wahlweisen Halten eines Elektronikträgers ausgebildet ist, wobei die Haltevorrichtung wenigstens eine Führungsvorrichtung zum seitlichen Führen des zu montierenden Elektronikträgers umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei dem die Führungsvorrichtung als zumindest einseitig offener Schlitz ausgebildet ist;

2. der Klägerin für die Zeit seit dem 22.09.2007 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;

2. die sich im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 22.08.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf einen patentverletzenden Zustand diese Erzeugnisse erkannt hat, ernsthaft dazu aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) herauszugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des hierfür gegebenenfalls bereits entrichteten Entgelts sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird.

III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.825,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2013 zu bezahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.825,60 EUR für die Zeit vom 06.04.2013 bis zum 25.04.2013 zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22.09.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 % und die Klägerin zu 5 %.

VII. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:

Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gegenüber der Beklagten zu 1) (I.1., II.1. und II.2.): 200.000,00 €

Unterlassung gegenüber der Beklagten zu 2): 178.000,00 €

Rechnungslegung (I.2.): 30.000,00 €

Abmahnkosten (III.): 12.000,00 €

Schadensersatzfeststellung (IV): 80.000,00 €

TATBESTAND

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 1 650 XXX (Klagepatent, Anlage K1), das die Bezeichnung „Signalgerät, insbesondere Signalsäule“ trägt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28.09.2005 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Prioritäten vom 22.10.2004 und 10.12.2004 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 26.04.2006. Am 22.08.2007 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 2) hat gegen das Klagepatent unter dem 01.10.2013 Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:

Signalsäule zur Anzeige von wenigstens einem Betriebszustand von einem technischen Gerät wie einer Maschine, einer Anlage, eines Fahrzeugs oder dergleichen, mit wenigstens einer Haltevorrichtung (5) zum Halten eines elektrischen Signalelementes (7), insbesondere einer Glühlampe (7), wobei die Haltevorrichtung (5) auch zum wahlweisen Halten eines Elektronikträgers (9) ausgebildet ist, wobei die Haltevorrichtung (5) wenigstens eine Führungsvorrichtung (8) zum seitlichen Führen des zu montierenden Elektronikträgers umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass die Führungsvorrichtung (8) als zumindest einseitig offener Schlitz (8) ausgebildet ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von „insbesondere-Anträgen“ geltend gemachten Ansprüche 2 bis 13 und 18 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 5 und 6 des Klagepatents) stellen eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung dar. Gezeigt wird eine schematische, perspektivische Darstellung eines erfindungsgemäßen Signalmoduls, links mit eingeschobener Leiterplatte, rechts ohne Leiterplatte.

Die in Deutschland ansässige Beklagte zu 1) und die in Österreich ansässige Beklagte zu 2) bieten an und vertreiben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die modulare Signalsäulenbaureihe „A“ (angegriffene Ausführungsform). Innerhalb dieser Baureihe sind Signalsäulen mit einem Moduldurchmesser von 70, 60 und 40 mm erhältlich, die im Hinblick auf die hier in Rede stehende Patentverletzung technisch identisch ausgestaltet sind. Der Aufbau der angegriffenen Signalsäulen sowie deren technische Daten können dem als Anlage K7 vorgelegten Prospekt entnommen werden. Als Anlage K8 liegt der Kammer ein Muster der angegriffenen Ausführungsform (Durchmesser 70 mm) vor. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben, wobei im Bild unten neben der Kalotte eine von den Beklagten vertriebene Glühlampe und ein von den Beklagten vertriebener Elektronikträger angeordnet sind:

Die Beklagten vertreiben die angegriffenen Kalotten in Deutschland zum einen ohne Signalelement, zum anderen aber auch mit bereits (im Ausland) eingebautem Elektronikträger. Ein Muster einer solchen Kalotte mit bereits eingesetzter Leiterplatte haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 zur Akte gereicht (grüne Kalotte). Passende Glühlampen werden ausschließlich separat angeboten (s. die bei der grünen Kalotte befindliche Glühbirne).

Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Signalsäulen – sowohl mit als auch ohne eingebauten Elektronikträger – eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Der im Klagepatent verwendete Begriff der Signalsäule sei dabei dahingehend zu verstehen, dass er auch einzelne Module eines Baukastensystems erfasse. Die angegriffenen Kalotten seien geeignet, wahlweise mit Glühlampe oder Leiterplatte betrieben zu werden. Diese Wahlmöglichkeit sei auch dann gegeben, wenn die Kalotte mit bereits eingebautem Elektronikträger vertrieben werde, denn dieser lasse sich ohne größere Schwierigkeiten und vor allem ohne eine Beschädigung der Kalotte aus dieser entfernen. Insofern sei es auch unproblematisch möglich, statt des von den Beklagten verwendeten Elektronikträgers eine Leiterplatte einzusetzen, die in ihrer Breite den in der runden Lampenfassung verorteten Schlitzen entspreche und von diesen gehalten werde (vgl. das von der Klägerin als Anlage K11 eingereichte Muster). Soweit die von den Beklagten angebotene Leiterplatte dünner sei, werde diese jedenfalls in den Schlitzen der Rastnasen gehalten, die gemeinsam mit der runden Lampenfassung die erfindungsgemäße Haltevorrichtung bilden könnten. In diesem Zusammenhang ist die Klägerin der Auffassung, die erfindungsgemäße Haltevorrichtung könne auch aus mehreren Komponenten bestehen, die über die Bodenplatte verbunden seien.

Die Klägerin hat die Beklagten mit Schreiben vom 17.08.2012 erfolglos abgemahnt. Hierfür macht sie rechts- und patentanwaltliche Kosten in Höhe von 10.825,60 € geltend, die sich aus einer 1,8 Geschäftsgebühr jeweils für den Rechtsanwalt und den Patentanwalt aus einem Streitwert von 500.000 € zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von jeweils 20 € errechnen. Außerdem verlangt sie auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 06.04.2013 zugestellt worden. Noch während der Ausführung der im Hinblick auf die Beklagte zu 2) angeordneten Auslandzustellung haben sich mit Schriftsatz vom 26.04.2013 für beide Beklagte deren jetzige Prozessbevollmächtigte bestellt, so dass die Auslandszustellung nicht weiter durchgeführt wurde.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen,

wobei sie weitergehend beantragt hat, den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung auch auf mit- oder nachgeliefertes Signalsäulenzubehör, nämlich Anschluss- und Montageelemente, Adapter, Beschriftungstafeln, Tonmodule und Leuchtmittel zu erstrecken.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagepatent EP 1 650 XXX von der Beklagten zu 2) eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens (BPatG, Az.: 4 Ni 32/13 (EP)) auszusetzen.

Sie sind der Auffassung, die angegriffenen Kalotten seien schon keine Signalsäule im Sinne des Klagepatents, weil dieses zwischen „Signalsäulen“ einerseits und „modularen Signalsäulensystemen“ andererseits unterscheide. Da die angegriffenen Kalotten Teil eines Baukastensystems seien, handele es sich nach dem Sprachgebrauch des Klagepatents um ein „modulares Signalsäulensystem“ und gerade nicht um eine „Signalsäule“. Im Übrigen sei die erfindungsgemäße Haltevorrichtung dadurch gekennzeichnet, dass sie wahlweise zum Halten eines elektrischen Signalelementes oder eines Elektronikträgers geeignet sein müsse. Eine solche Wahlmöglichkeit (im Inland) sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die angegriffenen Kalotten mit bereits fest eingebauter Leiterplatte vertrieben würden. Die Leiterplatte lasse sich nämlich – entgegen der Behauptung der Klägerin – keineswegs ohne eine Beschädigung der Kalotte aus dieser entfernen. Darüber hinaus erfordere die erfindungsgemäße Lehre eine Haltevorrichtung, die mittels eines multifunktionellen Halteelementes entweder die Verwendung eines Elektronikträgers oder die Verwendung einer Glühbirne zulasse. Hiervon zu unterscheiden sei die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte Lösung, die zwei gänzlich voneinander getrennte Halteelemente aufweise und somit die zeitgleiche Verwendung von einem elektrischen Signalelement und einem Elektronikträger zulasse. Insofern werde die Glühlampe von der runden Lampenfassung, die Leiterplatte hingegen ausschließlich von den Rastnasen bzw. den entsprechenden Ausnehmungen am oberen Rand der Kalotte gehalten.

Im Übrigen sei das Klagepatent nicht schutzfähig, weil die patentgemäße Lehre durch die GDM6 (US 5,847,512), die GDM7 (EP 1 146 280), die GDM8 (EP 1 347 233), die GDM9 (US 4,227,760) und die GDM11 (EP 0 913 625) neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Jedenfalls aber fehle es im Hinblick auf die vorgenannten Druckschriften an einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i.V.m. den §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu. Desweiteren hat sie gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 1 und 3 PatG. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung auch auf Signalsäulenzubehör erstreckt hat, war die Klage abzuweisen.

I.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Signalgerät, insbesondere eine Signalsäule, zur Anzeige von Betriebszuständen an technischen Geräten. Solche Signalgeräte dienen ausweislich der Klagepatentschrift vor allem dazu, Betriebsstörungen optisch und zum Teil auch akustisch zu signalisieren (Anlage K1 Abs. [0002]).

Entsprechende Signalgeräte waren im Stand der Technik in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen bekannt, wobei häufig zusammensteckbare Einzelmodule in unterschiedlichen Farben, ggf. in Kombination mit einem akustischen Modul, verwendet wurden (Anlage K1 Abs. [0004]). Die bekannten Signalgeräte wiesen als Leuchtelemente eine Glühlampe sowie Leuchtdioden oder Blitzleuchten auf (Anlage K1 Abs. [0005]). Für die verschiedenen Varianten wurden entsprechend zahlreiche unterschiedliche Modulausführungen benötigt. Die Klagepatentschrift nennt beispielhaft Module für Glühbirnen, LEDs, Summer oder Blitz (Anlage K1 Abs. [0006]). Hierin liegt ein relativ hoher Herstellungs- und Kostenaufwand begründet (Anlage K1 Abs. [0006]).

Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), ein Signalgerät zur Anzeige von wenigstens einem Betriebszustand von einem technischen Gerät vorzuschlagen, das kostengünstiger herstellbar ist und weitere Anwendungsmöglichkeiten schafft.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 (in der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung) eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Signalsäule zur Anzeige von wenigstens einem Betriebszustand von einem technischen Gerät wie einer Maschine, einer Anlage, eines Fahrzeugs oder dergleichen.
2. Die Signalsäule weist wenigstens eine Haltevorrichtung (5) auf, die
a. zum Halten eines elektrischen Signalelementes (7), insbesondere einer Glühlampe (7),
b. und auch zum wahlweisen Halten eines Elektronikträgers (9) ausgebildet ist.
3. Die Haltevorrichtung umfasst wenigstens eine Führungsvorrichtung (8) zum seitlichen Führen des zu montierenden Elektronikträgers, die als zumindest einseitig offener Schlitz (8) ausgebildet ist.

Die erfindungsgemäße Signalsäule im Sinne von Merkmal 1 weist eine säulenartige Form auf und ist funktional dadurch gekennzeichnet, dass sie der Anzeige von Betriebszuständen an einem technischen Gerät dient. Mit ihrer Hilfe sollen vor allem Betriebsstörungen solcher Maschinen oder Anlagen signalisiert werden (vgl. Anlage K1 Abs. [0002]). Dies setzt voraus, dass das Bedienpersonal das optische oder akustische Signal leicht wahrnehmen kann. Im Hinblick auf optische Signale muss die Signalsäule also gut wahrnehmbar sein. Entgegen der Auffassung der Beklagten versteht das Klagepatent unter einer „Signalsäule“ nicht ausschließlich eine einstückige Ausführung. Vielmehr zeigt sich bereits an Absatz [0004] der Klagepatentschrift, dass eine erfindungsgemäße Signalsäule durchaus auch aus mehreren einzelnen Modulen bestehen kann. Insofern können auch die einzelnen Bestandteile eines modularen Signalsäulensystems eine erfindungsgemäße Signalsäule bilden. Gleiches ergibt sich aus Absatz [0009] der Klagepatentschrift, wonach eine Signalsäule auch zur Anzeige von nur einem Betriebszustand dienen kann.

Die erfindungsgemäße Signalsäule zeichnet sich dadurch aus, dass die Haltevorrichtung wahlweise zum Halten eines elektrischen Signalelements (z.B. Glühlampe) oder eines Elektronikträgers (z.B. Leiterplatte) geeignet ist (Merkmalsgruppe 2). Es wird also eine einzige, multifunktionale Haltevorrichtung bzw. Fassung für unterschiedliche zu haltende Elemente realisiert (Anlage K1 Abs. [0011]). Auf diese Weise müssen nicht mehr unterschiedlichste Module für die verschiedenen Leuchtelemente bereitgehalten werden, was Kosten reduzieren hilft.

Dabei schließt es die erfindungsgemäße Lehre gerade nicht aus, innerhalb der multifunktionalen Haltevorrichtung verschiedene Halteelemente für das elektrische Signalelement und den Elektronikträger vorzusehen. Vielmehr kann die erfindungsgemäße Haltevorrichtung auch durch verschiedene Bauteile für verschiedene Signalelemente verwirklicht werden.

Dem steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht entgegen, dass Merkmal 2.b. die Eignung der Haltevorrichtung zum wahlweisen Halten eines elektrischen Signalelementes oder eines Elektronikträgers verlangt. Zwar geht die Lehre des Klagepatents in der Tat davon aus, dass entweder ein elektrisches Signalelement oder ein Elektronikträger verwendet wird, dies schließt aber nicht aus, dass die dafür vorgesehenen Halteelemente nicht einstückig, sondern voneinander unterscheidbar ausgebildet sind. Soweit dies dazu führen sollte, dass ggf. beide Elemente gleichzeitig funktionsfähig eingesetzt werden können, mag sich der Fachmann fragen, welchen technischen Sinn dies haben sollte, er wird hieraus aber nicht den Schluss ziehen, dass eine solche zweistückige Ausführung der Haltevorrichtung nach der erfindungsgemäßen Lehre von vornherein ausgeschlossen sein soll. Vielmehr wird aus der gebotenen funktionalen Betrachtung deutlich, dass es für die technische Lösung des aus dem Stand der Technik bekannten Problems, unterschiedlichste Module für verschiedene Leuchtelemente bereithalten zu müssen, unerheblich ist, ob die verschiedenen Leuchtmittel innerhalb eines Moduls durch dieselben Bauteile gehalten werden oder baulich getrennte Halteelemente vorgesehen sind.

Nach dem Wortlaut des hier in Rede stehenden Vorrichtungsanspruches sind die Signalelemente selbst nicht Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre. Zu ihrer konkreten Ausgestaltung macht das Klagepatent keine Vorgaben. Aus dem in der Klagepatentschrift beschriebenen technischen Zusammenhang ergibt sich lediglich, dass die Haltevorrichtung geeignet sein soll, unterschiedliche Signalelemente wie ein elektrisches Signalelement oder einen Elektronikträger mit ggf. unterschiedlichen Fassungen zu halten.

Im Hinblick auf die zu leistenden Funktionen unterscheidet die Klagepatentschrift von ihrer Begrifflichkeit zwischen dem „Führen“, dem „Halten“ und dem „Fixieren“ des Elektronikträgers, wobei allein die Führungs- und Haltefunktion sich in dem selbstständigen Klagepatentanspruch 1 finden, während die Fixierfunktion erst in dem unselbstständigen Unteranspruch 9 genannt ist. Das „Führen“ lässt die stärkste Bewegung des Elektronikträgers zu, die „Fixierung“ hingegen die geringste.

Genauer betrachtet beschreibt der Begriff des „Führens“ die Positionsveränderung des Elektronikträgers während des Montagevorganges bei bestehender seitlicher Begrenzung (vgl. Merkmal 3). Der Begriff des „Haltens“ bezeichnet eine Positionsfestlegung des Elektronikträgers, die aber nicht unveränderlich ist. Durch die Fixierung schließlich wird eine unbeabsichtigte Positionsveränderung gegenüber der Halteposition verhindert.

In der Fixierung darf der Elektronikträger keinerlei Spiel haben, sondern muss die festgelegte Position unverändert halten. Dies gilt im Wesentlichen auch in der Halteposition. Insofern gewährleistet die Fixierung, dass das Signalelement sich im Betrieb nicht selbstständig löst (Anlage K1 Abs. [0025]), die erforderliche Festlegung der Position des Elektronikträgers im Signalgerät wird aber schon durch die Haltevorrichtung geleistet. Hieraus folgt, dass die Haltevorrichtung die Position des Signalelementes jedenfalls soweit festlegen muss, dass ein Betrieb der Signalsäule möglich ist. Daran fehlt es, wenn der Elektronikträger in der Haltevorrichtung so viel Spiel hat, dass er ohne weiteres hin und her bewegt werden kann. Für die Führungsfunktion hingegen ist ausreichend, dass der Elektronikträger in irgendeiner Form zur Seite hin in der Bewegung eingeschränkt wird und solchermaßen in die Halteposition gelangen kann.

Die vorgenannten Funktionen können durch ein- und denselben Vorrichtungsbestandteil verwirklicht werden (vgl. Merkmal 3). Insofern heißt es in der Klagepatentschrift, die erfindungsgemäße Führungseinrichtung zum seitlichen Führen des zu montierenden Elektronikträgers ermögliche eine vergleichsweise einfache Montage und zugleich eine vorteilhafte Halterung des Elektronikträgers (Anlage K1 Abs. [0013]). Ebenso können die Funktionen durch ein oder mehrere Bauteile erfüllt werden. So geht beispielsweise aus den Absätzen [0013] und [0025] der Klagepatentschrift oder dem Unteranspruch 2 hervor, dass verschiedene Bauteile verschiedene Funktionen übernehmen können. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass verschiedene Halteelemente für das elektrische Signalelement und den Elektronikträger vorgesehen sind, die gemeinsam die erfindungsgemäße Haltevorrichtung im Sinne von Merkmal 2 bilden. Dies zeigt etwa auch das in der Klagepatentschrift anhand der Figuren 5 bis 8 erläuterte zweite Ausführungsbeispiel der Erfindung, bei dem der Halter 5 aus der Fassung 6 und den Rastnasen 10 besteht (Anlage K1 Abs. [0065]). Bei den Rastnasen handelt es sich um die in den Absätzen [0025] und [0028] erwähnte Fixiereinheit, die die Klagepatentschrift als Bestandteil der Haltevorrichtung ansieht (Anlage K1 Abs. [0025]).

Insofern sind sämtliche Bauteile, die an der Halterung eines elektrischen Signalelementes und eines Elektronikträgers zusammenwirken, als Bestandteil der erfindungsgemäßen Haltevorrichtung anzusehen. Insbesondere kann es Komponenten der Haltevorrichtung geben, die nur der Halterung des elektrischen Signalelementes bzw. nur der Halterung des Elektronikträgers dienen. Insoweit überlässt der Klagepatentanspruch die räumlich-körperliche Umsetzung der beschriebenen Funktionen dem Fachmann – mit Ausnahme der Vorgabe, dass die Führungsvorrichtung Teil der Haltevorrichtung sein muss.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

Die angegriffene Kalotte ist eine Signalsäule im Sinne des Merkmals 1. Sie weist eine säulenartige Form auf und ist durch Verwendung mit einer Glühbirne oder Leiterplatte in der Lage, einen Betriebszustand eines technischen Gerätes optisch anzuzeigen. Dass die einzelne Kalotte Bestandteil einer modularen Signalsäulenbaureihe ist, steht der Annahme einer Patentverletzung nicht entgegen. Denn auch die einzelnen Bestandteile einer solchen Baureihe können eine erfindungsgemäße Signalsäule darstellen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die einzelne Kalotte durchaus für sich genommen funktionsfähig ist. Die von den Beklagten herausgestellte strikte Unterscheidung zwischen modularen Baukastensystemen und einer erfindungsgemäßen Signalsäule lässt sich der Klagepatentschrift insofern nicht entnehmen (s.o. zur Auslegung).

Die angegriffene Kalotte weist auch eine Führungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 3 auf. Ein zu montierender Elektronikträger, etwa eine Leiterplatte, kann durch die in der runden Lampenfassung angeordneten, sich gegenüberliegenden und beidseitig offenen Schlitze bis in seine endgültige Position geführt werden. Auf diese Weise erleichtern die Schlitze die Montage des Elektronikträgers, der während des Montagevorganges seitlich an den Rändern der Schlitze entlang gleitet. Dass die Schlitze dabei etwas breiter sind als die von den Beklagten angebotene Leiterplatte hindert nicht die Verwirklichung von Merkmal 3. Denn das dadurch entstehende Spiel erleichtert eher das Einführen des Elektronikträgers und ist dabei so gering, dass die Führungsfunktion ohne weiteres erfüllt wird.

Es kann dahinstehen, ob es für die Verwirklichung der Haltefunktion gemäß Merkmal 2b ausreicht, wenn die die runde Lampenfassung durchbrechenden Schlitze geeignet sind, irgendeinen (gedachten) Elektronikträger zu halten. Insofern hat die Klägerin dargelegt, dass die angegriffenen Kalotten auch mit einer der Breite der in der runden Lampenfassung eingelassenen Schlitze entsprechenden Leiterplatte betrieben werden können. In der mündlichen Verhandlung konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass die als Anlage K11 vorgelegte, von der Klägerin hergestellte Leiterplatte genau in die Schlitze der runden Lampenfassung passt und von diesen gehalten wird. In diesem Fall bildet schon die mit Schlitzen versehene Lampenfassung allein die erfindungsgemäße Haltevorrichtung.

Aber auch, wenn man auf die von den Beklagten selbst vertriebenen Elektronikträger abstellt, weist die angegriffene Kalotte eine erfindungsgemäße Haltevorrichtung auf. Allerdings sind die die runde Lampenfassung durchbrechenden Schlitze für sich genommen aufgrund des zuvor beschriebenen Spiels des Elektronikträgers nicht geeignet, die vom Klagepatentanspruch 1 in Merkmal 2.b. vorausgesetzte Haltefunktion zu erfüllen. Die gegenüber dem Elektronikträger größere Breite der Schlitze führt insofern dazu, dass dieser in gewissem Maße in der Fassung beweglich ist. Dies dürfte dem Betrieb des Signalgerätes nicht nur dann entgegenstehen, wenn dieses – wie von der Beklagten ausgeführt – „über Kopf“ betrieben wird, sondern auch dann hinderlich sein, wenn die Leiterplatte zwar nicht komplett wieder aus den Schlitzen herausrutscht, aber in diesen hin und her wackelt.

Die endgültige Positionsfestlegung des Elektronikträgers erfolgt bei der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls durch das Einrasten des Elektronikträgers in den Rastnasen. Deren Schlitz entspricht in seiner Breite der Dicke des von den Beklagten angebotenen Elektronikträgers und verhindert dadurch ein seitliches „Verrutschen“ oder „Kippen“ des Elektronikträgers. Dass die am oberen Rand der Kalotte befindlichen Ausnehmungen zur Stabilisierung des Elektronikträgers in der Kalotte beitragen, ändert an der Haltefunktion der in den Rastnasen angeordneten Schlitze nichts.

Die Rastnasen allein können aber schon deshalb keine erfindungsgemäße Haltevorrichtung im Sinne von Merkmal 2 darstellen, weil sie nicht zum Halten des elektrischen Signalelementes geeignet sind (Merkmal 2.a.). Das elektrische Signalelement wird vielmehr durch die runde Lampenfassung gehalten, die auch die Führungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 3 aufweist (s.o.).

Nachdem das elektrische Signalelement in der runden Lampenfassung gehalten wird, der Elektronikträger hingegen in den Rastnasen, stellt sich erst die Kombination beider Bauteile als erfindungsgemäße Haltevorrichtung im Sinne von Merkmal 2 dar, die dann wiederum auch über eine Führungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 3 verfügt. Eine solche zweistückige Ausgestaltung der Haltevorrichtung lässt die klagepatentgemäße Lehre ohne weiteres zu (zur Auslegung s.o.). Die angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich von der in den Figuren 5 und 6 der Klagepatentschrift gezeigten bevorzugten Ausführungsform der Erfindung letztlich nur dadurch, dass die beiden Schlitze in der runden Lampenfassung breiter sind und dem Elektronikträger dadurch etwas Spiel lassen. Dies führt aber nicht aus der Verletzung des Klagepatents hinaus.

Die in der angegriffenen Kalotte angeordnete Haltevorrichtung ist auch so ausgestaltet, dass sie das wahlweise Einsetzen eines elektrischen Signalelementes oder eines Elektronikträgers zulässt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kalotte ohne oder mit bereits (im Ausland) eingesetzter Leiterplatte vertrieben wird.

Soweit die Kalotte ohne eingesetzte Leiterplatte vertrieben wird, trifft der Abnehmer die Wahl, ob er sie mit einer Glühbirne oder einer Leiterplatte betreiben möchte. Insofern erfordert der Patentanspruch nicht, dass eines dieser Elemente bereits in der Haltevorrichtung eingesetzt ist. Vielmehr muss diese lediglich so ausgebildet sein, dass sie das Einsetzen eines elektrischen Signalelementes oder wahlweise eines Elektronikträgers zulässt (zur Auslegung s.o.).

Dies ist auch dann der Fall, wenn die Kalotte mit bereits eingesetzter Leiterplatte vertrieben wird. Soweit die Beklagten insofern geltend machen, die Wahl sei bereits im Ausland getroffen worden, im Inland sei die Kalotte daher nicht mehr patentverletzend, folgt die Kammer dem nicht. Es stellt sich bereits die Frage, ob dieser Umstand im Rahmen eines Vorrichtungsanspruchs überhaupt Bedeutung erlangt. Ungeachtet dessen ist die Kammer aber jedenfalls nach der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 davon überzeugt, dass sich die von den Beklagten verwendete Leiterplatte ohne Beschädigung der Kalotte lösen lässt, so dass die Wahlmöglichkeit dann wieder gegeben ist. Die Klägerin vermochte dies nicht nur mittels eines eigens hierfür angefertigten Spezialwerkzeugs, sondern im Anschluss hieran auch mittels zwei handelsüblicher Schraubenzieher vorzuführen. Dass bei einem Versuch die Leiterplatte leicht beschädigt wurde, ändert an der grundsätzlichen Überzeugung der Kammer nichts. Denn abgesehen davon, dass die Leiterplatte im anderen Fall ohne jegliche Beschädigung der Bauteile von der Kalotte gelöst werden konnte, wurde in keinem Fall die Kalotte selbst beschädigt, auf deren Funktionstüchtigkeit es letztlich allein ankommt.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagten sind gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Signalsäulen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Dies bezieht sich sowohl auf die Kalotten ohne als auch auf die Kalotten mit eingebauter Leiterplatte. Dass die Beklagten diese im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben haben, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagten in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt haben. Da sie hierzu nach § 9 PatG nicht berechtigt waren, sind sie zur Unterlassung verpflichtet.

2.
Weiterhin haben die Beklagten dem Grunde nach für Benutzungshandlungen seit dem 22.09.2007 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG.

Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich dabei grundsätzlich auf das patentverletzende Produkt selbst. Soweit im Patentanspruch nicht genannte Bauteile in die Schadensberechnung einbezogen werden sollen, ist zu prüfen, ob sie zu der jeweiligen Verkaufseinheit gehören, die Gegenstand des Handelsverkehrs ist (Schulte/Voß/Kühnen, PatG, 9. Auflage, § 139 Rn 93). Ungeachtet dessen, dass der auf das „mit- oder nachgelieferte Signalsäulenzubehör“ bezogene Antrag der Klägerin zu unbestimmt sein dürfte, gehören jedenfalls nicht sämtliche Anschluss- und Montageelemente, Adapter, Beschriftungstafeln, Tonmodule und Leuchtmittel zu der angegriffenen Verkaufseinheit. Die Klägerin hat insofern nicht dargelegt, dass der Umsatz mit diesen Produkten grundlegend auf dem Umsatz mit den patentverletzenden Kalotten beruht und ein ausreichender kausaler Zusammenhang mit der patentverletzenden Handlung besteht. Dies erachtet die Kammer keineswegs für selbstverständlich.

Die Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätten erkennen können, § 276 BGB.

Im Hinblick auf die vorprozessualen Anwaltskosten für die Abmahnung vom 17.08.2012 ist der entstandene Schaden bezifferbar. Die geltend gemachte Erstattung in Höhe von 10.825,60 € begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte zu 1) hat diesen Betrag ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 06.04.2013, die Beklagte zu 2) erst ab dem Datum des Bestellungsschriftsatzes vom 26.04.2013 gemäß § 291 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Insofern folgt der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung dem Umfang des Schadensersatzanspruches und bezieht sich insbesondere nicht auf das von der Klägerin angeführte „mit- und nachgelieferte Signalsäulenzubehör“. Die Klägerin ist im Übrigen aber auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden demgegenüber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.

4.
Weiter hat die Klägerin gegen die in Deutschland ansässige Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte zu 1) mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der Rückruf unverhältnismäßig wäre, macht die Beklagte zu 1) nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Der Rückrufanspruch ist auf Vorrichtungen zu beschränken, die nach dem 22.09.2007 in den Verkehr gebracht wurden. Denn der Rückrufanspruch beruht – anders als der Vernichtungsanspruch, der sich auf den gegenwärtigen Besitz an einem patentverletzenden Erzeugnis stützt – auf einer in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlung, nämlich dem Inverkehrbringen der patentverletzenden Erzeugnisse durch die Beklagte.

5.
Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG zu. Dass die Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse unverhältnismäßig wäre, macht die Beklagte zu 1) nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

IV.
Es bestand kein Anlass, die Verhandlung nach § 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist.

Eine nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 PatG für nichtig erklären wird, vermag die Kammer nicht festzustellen.

1. Neuheit
An der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in der hier geltend gemachten Fassung bestehen keine Bedenken. Insbesondere nehmen weder die GDM6 (US 5,847,512) noch die GDM7 (EP 1 146 280), die GDM8 (EP 1 347 233), die GDM9 (US 4,227,760) oder die GDM11 (EP 0 913 625) die erfindungsgemäße Lehre neuheitsschädlich vorweg.

a) GDM6 (US 5,847,512)
Die GDM6 betrifft ein Lampengerät mit entsprechendem Anzeigeapparat, das beispielsweise im Armaturenbrett eines Fahrzeugs benutzt wird. Die Lampe kann im Dauerbetrieb erleuchtet sein oder in schneller Folge blinken, um die Aufmerksamkeit von Beobachtern auf sich zu ziehen. Als Anwendungsbeispiel nennt die Patentschrift unter anderem eine Blinkanzeige für den Fall, dass der Sicherheitsgurt nicht angelegt ist (GDM6, Sp. 10). Die GDM6 betrifft weder eine Signalsäule im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 noch dient das beschriebene Lampengerät der Anzeige eines Betriebszustandes. Damit ist Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1 nicht offenbart.

b) GDM7 (EP 1 146 280)
Die GDM7 ist geprüfter Stand der Technik. Sie beschreibt ein gattungsgemäßes Signalgerät, das dazu ausgebildet ist, unterschiedliche Signalgeber zu verwenden. Dies wird dadurch ermöglicht, dass zwischen dem Signalgeber und der Fassung ein als Adapter dienendes Sockelgehäuse angeordnet wird. Weder die Fassung selbst noch das Sockelgehäuse stellen eine multifunktionale Haltevorrichtung im Sinne der Lehre des Klagepatents (Merkmal 2) dar. Sie ermöglichen nicht die Verwendung verschiedener Signalelemente mit unterschiedlichen Fassungen. Vielmehr wird die Einsatzmöglichkeit des Signalgerätes für unterschiedliche Signalelemente erst dadurch erreicht, dass für den Fall der Verwendung eines Elektronikträgers ein Adapter verwendet wird. Darüber hinaus offenbart die GDM 7 auch keine Führungsschlitze im Sinne von Merkmal 3. Die in Figur 3 in der Fassung erkennbaren Schlitze dienen nicht etwa der Führung des Elektronikträgers, sondern ermöglichen das Eindrückender mit den Kontaktelementen versehenen Kabelklemmen in das Fassungsgehäuse (vgl. GDM7 Abs, [0030]).

c) GDM8 (EP 1 347 233)
Die GDM8 findet in der Klagepatentschrift in Absatz [0008] Erwähnung und ist damit geprüfter Stand der Technik. Sie betrifft eine gattungsgemäße Signalsäule, die allerdings keine multifunktionale Haltevorrichtung im Sinne von Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart. Beschrieben wird vielmehr ausschließlich die Halterung einer Leiterplatte. Dass die gezeigte Fassung auch der Halterung eines elektrischen Signalelementes mit anderer Fassung dienen könnte, ist für den Fachmann nicht ersichtlich.

d) GDM9 (US 4,227,760)
Die GDM9 betrifft eine Lampenfassung zur Aufnahme einer Bajonettsockelglüh-birnenlampe. Sie dient der Beleuchtung eines Fahrzeuges. Es ist weder eine Signalsäule offenbart, noch dient die beschriebene Lampe der Anzeige eines Betriebszustandes (Merkmal 1).

e) GDM11 (EP 0 913 625)
Die GDM11 beschreibt eine aus verschiedenen Modulen baukastenartig zusammensetzbare Signalleuchte. Gegenstand der Erfindung ist das Baukastensystem, nicht aber die in Figur 6 dargestellte Tragplatte 52, auf die die Beklagten im Rahmen ihres Angriffs Bezug nehmen. Die dargestellte Tragplatte weist zwar Schlitze in der Lampenfassung auf, hierdurch ist aber keine multifunktionale Haltevorrichtung im Sinne von Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart. Denn ausweislich der Patentbeschreibung (GDM11 Abs. [0041]) dienen die Schlitze nicht etwa der Halterung eines Elektronikträgers, sondern der Aufnahme elektrischer Kontakte bzw. Leitungen. Insofern sind sie auch keine Führungsschlitze im Sinne von Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1.

2. Erfindungshöhe
Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Bundespatentgericht die Erfindungshöhe als nicht gegeben ansehen wird.
Keine der vorstehend aufgeführten Druckschriften ist nach Auffassung der Kammer so nah am Erfindungsgegenstand, dass der Fachmann allein unter Zuhilfenahme seines allgemeinen Fachwissens zu der Lehre des Klagepatents gelangen könnte. Welchen konkreten Anlass der Fachmann haben sollte, einzelne der vorgenannten Druckschriften zu kombinieren, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf eine denkbare Kombination der GDM7 mit der GDM8 vermag die Kammer schon deshalb keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klagepatentanspruchs 1 anzunehmen, weil es sich ausschließlich um geprüften Stand der Technik handelt. Soweit eine Kombination der GDM6 mit der GDM8 in Rede steht, ist die GDM6 nach Auffassung der Kammer schon deshalb zu weit vom Gegenstand des Klagepatents entfernt, weil keine erfindungsgemäße Signalsäule offenbart ist. Welchen Anlass der Fachmann haben sollte, ausgehend von der GDM8 gerade die GDM6 heranzuziehen, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.
Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.