4b O 16/13 – Selbstsicherungsset

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2242

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 4b O 16/13

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus dem deutschen Teil des europäischen Patents 2 083XXXB1 (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent) in Anspruch.
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin des Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 15.10.2007 und deren Offenlegung am 05.08.2009. Das Klagepatent nimmt die Priorität der österreichischen Schrift AT 17712XXX vom 23.10.2006 in Anspruch. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 16.01.2013 veröffentlicht. Das Unternehmen A B legte am 15.10.2013 Einspruch gegen das Klagepatent ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.
Es betrifft ein Selbstsicherungsset sowie Anlagen mit Sicherungsstellen.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Selbstsicherungssets mit zwei in Sicherungsstellen (2) einhängbaren gegen Öffnen mittels einer Blockiervorrichtung (15, 17) blockierbaren Karabinern (K1 und K2), die an jeweils einem mit einer sich sichernden Person verbindbaren Verbindungsstück (6) befestigt sind, wobei die Blockiervorrichtungen (15, 17) der beiden Karabiner (K1 und K2) mittels eines Kupplungsmittels (7, 7‘) gekoppelt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

als Teil des Selbstsicherungssets ein Sicherungsmittel (5) für die Karabiner (K1, K2) vorgesehen ist, wobei das Selbstsicherungsset derart eingerichtet ist, dass das Sicherungsmittel (5) bei Einhängen eines Karabiners (K1, K2) in die Sicherungsstelle (2) und bei Betätigen des Sicherungsmittels (5) diesen mittels seiner Blockiervorrichtung (15, 17) gegen Öffnen versperrt, wobei über das Kupplungsmittel (7, 7‘) die Blockiervorrichtung (17, 25) des zweiten Karabiners (K2, K1) derart betätigt wird, dass der zweite Karabiner (K2, K1) zum Öffnen freigegeben ist, sodass stets nur einer der Karabiner (K1, K2) geöffnet werden kann, wobei das Sicherungsmittel als magnetisch oder induktiv wirkendes Sicherungsmittel vorgesehen ist.“

Die nachfolgend eingeblendete Figur zeigt die erfindungsgemäße Vorrichtung in Form eines Ausführungsbeispiels. Figur 2 lässt ein Selbstsicherungsset in schematischer Darstellung erkennen, wobei eine mechanische Koppelung der beiden Karabiner K 1 und K2 mittels eines Bowdenzuges gezeigt ist.

Die Klägerin zu 2) ist ausschließliche Lizenznehmerin des Klägers zu 1) (vgl. Anlagen PBP 9a). Der Lizenzvertrag wurde kurz nach dem 01.01.2012, jedenfalls aber vor dem 16.02.2013, geschlossen.

Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Karabinersets in zwei Varianten, das Produkt „C“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) und „D“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II). Die angegriffene Ausführungsform II verfügt über einen sog. „E-Ring“, der am Seil befestigt wird. Beide angegriffenen Ausführungsformen weisen zwei Karabiner auf, die über Seilzüge miteinander verbunden sind, wie sie aus der nachfolgenden der Anlage PBP 4 entnommenen Abbildung ersichtlich sind.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen Mittel darstellen, die sich auf ein wesentliches Element der klagepatentgemäßen Erfindung beziehen und insofern das Klagepatent mittelbar verletzen.

Das beanspruchte Sicherungsmittel, der Schlüssel, könne auch das Stahlseil selbst sein. Eine Betätigung des Sicherungsmittels/Seils durch das Aushängen des Karabiners sei nicht ausgeschlossen, da der Anspruch nicht vorgebe, wie die Betätigung des Sicherungsmittels zu erfolgen habe, insbesondere ob diese eventuell über den zweiten Karabiner betätigt werde. Bei dem Kupplungsmittel müsse es sich nicht um ein einziges Bauteil handeln. Ferner komme es allein darauf an, dass nicht beide Karabiner gleichzeitig geöffnet werden könnten. Die klagepatentgemäße Lehre sehe eine Zweistufigkeit der Sicherung vor, wobei zwischen einem offenen und öffenbaren Zustand unterschieden werde. Sie stelle sicher, dass niemals beide Karabiner gleichzeitig geöffnet werden könne und sei nicht darauf beschränkt, dass immer eine der beiden geschlossenen Karabiner auch versperrt seien müssen. Das Klagepatent verlange hingegen nicht, dass die Schritte des Einhängens des Karabiners und des Betätigens des Sicherungsmittels gleichzeitig erfolgen müssten.

Bei der angegriffenen Ausführungsform werde das Seil in den Karabiner eingehängt und der Karabiner entweder unmittelbar am Seil (angegriffene Ausführungsform I) oder am E, welcher am Seil befestigt ist (angegriffene Ausführungsform II), befestigt. Über den Bowdenzug seien beide Karabiner derart gekoppelt, dass sich immer nur der eine der beiden Karabiner öffnen lasse.

Ursprünglich haben die Kläger sowohl einen Entschädigungsanspruch als auch einen Rückrufanspruch geltend gemacht.
Die Kläger beantragen nunmehr,

I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an Herrn Thierry Dehondt zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

„Selbstsicherungssets mit zwei in Sicherungsstellen einhängbaren gegen Öffnen mittels einer Blockiervorrichtung blockierbaren Karabinern, die an jeweils einem mit einer sich sichernden Person verbindbaren Verbindungsstück befestigt sind, wobei die Blockiervorrichtungen der beiden Karabiner mittels eines Kupplungsmittels gekoppelt sind

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,

die dazu geeignet sind, mit einem Sicherungsmittel für die Karabiner zusammenzuwirken, wobei das Selbstsicherungsset derart eingerichtet ist, dass das Sicherungsmittel bei Einhängen eines Karabiners in die Sicherungsstelle und bei Betätigen des Sicherungsmittels diesen mittels seiner Blockiervorrichtung gegen Öffnen versperrt, wobei über das Kupplungsmittel die Blockiervorrichtung des zweiten Karabiners derart betätigt wird, dass der zweite Karabiner zum Öffnen freigegeben ist, so dass stets nur einer der Karabiner geöffnet werden kann, wobei das Sicherungsmittel als magnetisch oder induktiv wirkendes Sicherungsmittel vorgesehen ist;

hilfsweise

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an Herrn Thierry Dehondt zu vollziehen ist,

zu unterlassen

Selbstsicherungssetz mit zwei in Sicherungsstellen einhängbaren gegen Öffnen mittels einer Blockiervorrichtung blockierbaren Karabinern, die an jeweils einem mit einer sichernden Person verbindbaren Verbindungsstück befestigt sind, wobei die Blockiervorrichtungen der beiden Karabiner mittels eines Kupplungsmittels gekoppelt sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

die dazu geeignet sind, mit einem Sicherungsmittel für die Karabiner zusammenzuwirken, wobei das Selbstsicherungsset derart eingerichtet ist, dass das Seil bei Einhängen des ersten Karabiners in das Seil und bei Betätigen des Seils durch Aushängen des zweiten Karabiners den ersten Karabiner mittels seiner Blockiervorrichtung gegen Öffnen versperrt, so dass stets nur einer der Karabiner geöffnet werden kann, wobei bereits bei Einhängen des ersten Karabiners über das Kupplungsmittel die Blockiervorrichtung des zweiten Karabiners derart betätigt wird, dass der zweite Karabiner zum Öffnen freigegeben ist, wobei das Sicherungsmittel als ein magnetisch oder induktiv wirkendes Sicherungsmittel vorgesehen ist;

2.
den Klägern durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.08.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2XXX anzugeben sind
– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.
den Klägern durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.02.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von den Klägern zu bezeichnenden, den Klägern gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 16.02.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger € 2.728,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

sowie hilfsweise
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch beim Europäischen Patentamt gegen das Klagepatent auszusetzen.

Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent basiere auf dem Verständnis nach dem Stand der Technik, dass bei zwei gekoppelten Karabinern das Versperren des einen Karabiners unmittelbar das Entsperren des anderen, zuvor versperrten Karabiners bewirkt und dass immer abwechselnd mal der eine, dann der andere Karabiner geöffnet/entsperrt und geschlossen/versperrt werde. Dabei lasse nur der geschlossene und in diesem Zustand zusätzlich blockierte Karabiner eine Öffnung nicht zu. Der Anspruch beziehe sich auf einen räumlich und zeitlich einheitlichen Schritt des Einhängens des Karabiners K 1 und des dabei erfolgenden Betätigens des Sicherungsmittels.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen führe erst das tatsächliche Öffnen einer der beiden entsperrten Karabiner zu einem Versperren des anderen Karabiners. Wie aus der Anlage AR 2 ersichtlich sei, habe das Schließen des rechten Karabiners CK2 auf den grünen Seilzug C7 keinerlei Einfluss, es werde einzig und allein der blaue Seilzug C7 bewegt. Es liege eine völlige Unabhängigkeit der beiden Seilzüge vor und damit keine Verbindung der Riegel mittels eines Kupplungsmittels. Erst wenn einer der beiden Karabiner geöffnet werde, werde dadurch die Entsperrung rückgängig gemacht. Entsprechend der Abfolge der Zeichnung in Anlage AR 2 führe das Einhängen des rechten Karabiners CK2 dazu, dass die Trommel C8´geschlossen und damit über den Seilzug C7 der linke Karabiner CK 1 entsperrt werde. Das Einhängen und Schließen des rechten Karabiners führe aber nicht dazu, dass dieser rechte Karabiner gegen Öffnen versperrt werde. Über den Handauslöser könne der rechte Karabiner jederzeit geöffnet werden. Im Übrigen sei das Aushängen eines Karabiners vom Seil kein Betätigen des Seils, wenn man letzteres als Sicherungsmittel begreifen wolle.

Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen sei die Magnetwippe nur zur Kontrolle vorhanden, ob das Einhängen des Karabiners an einem sichereren Ort erfolge. Sie kontrolliere und steuere weder Ver-/Entsperren nach dem Verschließen, noch das Öffnen eines geschlossenen Karabiners.

Die Beklagten sind ferner der Ansicht, das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbeständig erweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 Bezug genommen. Die Akte 4b O 60/13 hat die Kammer beigezogen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Den Klägern stehen mangels Verletzung des Klagepatents keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Feststellung des Schadensersatzes aufgrund widerrechtlichen Anbietens und Lieferns der angegriffenen Ausführungsformen nach §§ 139 ff., 10 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagten zu. Demgemäß haben die Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nach §§ 677, 683, 670 BGB.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Selbstsicherungsset.

Solche Sets, führt das Klagepatent aus, dienen der Sicherheit von Kletterern auf gesicherten Klettersteigen oder Hochseilgärten. Sie kommen außerdem für Arbeiten an Hausfassaden, etc. sowie in der Schifffahrt, insbesondere auf Segelbooten, zum Einsatz. Bekannt ist es, dass das Set in der Regel zwei Karabiner aufweist, die jeweils über ein als Seil oder Band ausgebildetes Verbindungsstück mit der sich sichernden Person verbunden sind, z.B. an einem Sicherungsgurt. Die beiden Karabiner sind – so das Klagepatent weiter – oftmals an den freien Enden eines Y- oder V-förmigen Seiles oder Bandes befestigt, wobei das Seil/Band mittig mit einer Anhängevorrichtung zum Befestigen an einem Sicherungsgurt der sich sichernden Person versehen ist.
Das Klagepatent nennt ferner verschiedene Schriften, aus denen einzelne, gegen versehentliches Öffnen versperrbare Karabiner bekannt sind. Aus der WO 2004/113745 A1 ist eine Blockiereinrichtung vorbekannt, die zur Fernentriegelung durch eine Schnur in Freigabestellung bewegt werden kann. Die US 2 116 880 zeigt, dass eine Sperre des Karabiners durch einen Schlüsselstab gelöst werden kann. Die FR 2 483 791 A1 beschreibt einen Karabinerhaken, der zusätzlich durch Federkraft geöffnet wird. Die DE 79 19 515 U1 offenbart einen Sicherungshaken mit Fernöffnung, die über einen Bowdenzug aktiviert werden kann. Die US 4 528 728 A beschreibt unterschiedliche Blockiervorrichtungen für einzelne Karabinerhaken.
Das Klagepatent kritisiert diesen Stand der Technik nicht explizit, sondern schildert zunächst die bestehende generelle Sicherheitsproblematik beim Klettern. Der Kletterer sollte immer mit zumindest einem Karabiner an einer vorinstallierten Sicherung am Klettersteig bzw. Hochseilgarten eingehängt sein. Der zweite Karabiner ist entweder ebenfalls eingehängt oder er wird geöffnet, um ihn bei Umlenkungen und Unterbrechungen der vorinstallierten Sicherung umzuhängen, d.h. in die Fortsetzung der vorinstallierten Sicherung einzuhängen, worauf der erste Karabiner ebenfalls auf die Fortsetzung der vorinstallierten Sicherung umgehängt werden kann. Durch unsachgemäße Handhabung, wie einem gleichzeitigen Aushängen beider Karabiner, von ungeübten Benutzern insbesondere Kindern kommt es immer wieder zu Unfällen, die auf menschliches Versagen zurückzuführen sind.
Das Klagepatent würdigt ferner ein aus der Druckschrift US 4 423 796 A vorbekanntes Selbstsicherungsset, das zwei über einen Bowdenzug verbundene Karabiner aufweist. Der Bowdenzug gewährleistet, dass stets nur einer der beiden Karabiner geöffnet werden kann. Das Verschließen jedes Karabiners – so das Klagepatent – weiter erfolgt in dem dieser auf einer Leitersprosse eingehängt und nach unten gezogen wird. Aus dem Stand der Technik ist daher eine Vorrichtung bekannt, durch die vermieden werden kann, dass der Benutzer in unbeabsichtigter Weise einen Karabiner verschließt, wenn dieser nicht eingehängt ist, und im Anschluss daran den zweiten Karabiner öffnet, um so in eine gänzlich ungesicherte Situation zu gelangen. Das Klagepatent hebt ausdrücklich positiv hervor, dass die in dieser Druckschrift präsentierte Lösung im Vergleich zum zuvor diskutierten Stand der Technik eine wesentliche Verbesserung darstellt. Es kritisiert jedoch, dass weiterhin das Problem nicht gelöst sei, dass der Benutzer einen Karabiner grundsätzlich auch an einer nicht sichereren Stelle, wie etwa einer Stromleitung oder dergleichen einhängen kann und auf diese Weise den anderen Karabiner öffnet.

Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, die genannte Vorrichtung so weiter zu bilden, dass eine fehlerhafte Benutzung jedenfalls sicher ausgeschlossen werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Selbstsicherungsset
1.1 mit zwei Karabinern (K1 und K2),
1.2 die an jeweils einem mit einer sich sichernden Person verbindbaren Verbindungsstück (6) befestigt sind.
1.3 Als Teil des Selbstsicherungssets ist ein Sicherungsmittel (5) für die Karabiner (K1, K2) vorgesehen.
2. Die Karabiner (K1, K2) sind
2.1 in Sicherungsstellen (2) einhängbar und
2.2 gegen Öffnen mittels einer Blockiervorrichtung (15, 17) blockierbar.
3. Die Blockiervorrichtungen (15, 17) der beiden Karabiner (K1, K2) sind mittels eines Kupplungsmittels (7, 7‘) gekoppelt.
4. Das Sicherungsmittel ist als magnetisch oder induktiv wirkendes Sicherungsmittel vorgesehen.
5. Das Selbstsicherungsset ist derart eingerichtet ist, dass
5.1 das Sicherungsmittel (5) einen Karabiner mittels seiner Blockiervorrichtung (15, 17) gegen Öffnen versperrt
5.1.1 bei Einhängen eines Karabiners (K1, K2) in die Sicherungsstelle (2) und
5.1.2 bei Betätigen des Sicherungsmittels (5),
5.2 wobei über das Kupplungsmittel (7, 7‘) die Blockiervorrichtung (17, 25) des zweiten Karabiners (K2, K1) derart betätigt wird,
5.2.1 dass der zweite Karabiner (K2, K1) zum Öffnen freigegeben ist,
5.2.2 sodass stets nur einer der Karabiner (K1, K2) geöffnet werden kann.

II.

Die Kammer kann nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen zur Benutzung der Erfindung nach den Merkmalen 3, 5.1 bis 5.1., 5.2, 5.2.2. sowie Merkmal 1.3 objektiv geeignet sind. Da die anderen Merkmale außer Streit stehen, erübrigen sich Ausführungen der Kammer hierzu.

1)
Der Fachmann erkennt, dass die Lehre des Klagepatents ein Selbstsicherungsset schützt, dessen beide Karabiner über ihre jeweiligen Blockiervorrichtungen dergestalt miteinander gekoppelt sind, dass ihre Betätigung durch ein Sicherungsmittel eine unmittelbare und entgegengesetzte Zustandsänderung – „gegen ein Öffnen versperrt = nicht öffenbar“ und „Freigabe zum Öffnen = öffenbar“ – bei beiden Karabinern zufolge hat. Dieses Verständnis stützt der Fachmann auf den Anspruchswortlaut der Merkmale 3, 5.1 bis 5.1.2 und 5.2 bis 5.2.2. sowie deren Systematik. Durch das unmittelbare Zusammenwirken von Einhängen des ersten Karabiners, Betätigen des Sicherungsmittels und Kupplungsmittels, Sperren des (neu) eingehängten Karabiners durch dessen Blockiervorrichtung und Öffnen des zweiten (bereits) eingehängten Karabiners durch dessen mittels des betätigten Kupplungsmittels betätigten Blockiervorrichtung erreicht das Klagepatent die erfindungsgemäße Lösung, dass stets nur ein Karabiner zum Öffnen freigegeben wird.
Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unstreitig, dass für das Verständnis der Lehre des Klagepatents zum einen zwischen dem „Öffnen“ und „Schließen“ eines Karabiners und zum anderen zwischen dem „gegen ein Öffnen Versperren (= nicht öffenbar)“ und der „Freigabe zum Öffnen (= öffenbar)“ zu unterscheiden ist. Dabei betrifft das Öffnen/Verschließen die Bewegung eines Bauteils des Karabiners, um den Karabiner in eine Sicherungsstelle, etwa ein Seil o.ä. einhängen oder aushängen zu können. So beschreibt das Klagepatent in Absatz [0021] in einem Ausführungsbeispiel einen Schnapper, der am Karabinerkörper üblicherweise gelenkig gelagert ist. Im geschlossenen Zustand ist ein Einrasten des frei beweglichen Endes des Schnappers am Karabinerkörper möglich, beispielsweise durch eine Kerbe am Karabinerkörper und ein in die Kerbe einrastendes Gegenstück, das z.B. als ein Bolzen ausgebildet ist. Andere Ausgestaltungen sind aus weiteren Ausführungsbeispielen, z.B. in Figuren 7a bis 7d. Das Versperren beziehungsweise die Freigabe erfolgt hingegen durch die im Merkmal 2.2 erwähnten Blockiervorrichtungen (vgl. Merkmale 2.2, 5.1 und 5.2). Insofern kann eine Blockiervorrichtung zwei verschiedene Zustände annehmen, entweder einen Blockierzustand oder einen Freigabezustand, in denen der Schnapper gegen ein Öffnen gesperrt oder eben nicht gesperrt ist. Eine Zustandsänderung erfährt die Blockiervorrichtung dadurch, dass sie betätigt wird, Merkmal 5.1.2. Dies geschieht nach der Lehre des Klagepatents durch das Sicherungsmittel (Merkmal 5.1) bzw. über das Kupplungsmittel (Merkmal 5.2).

So sieht das Klagepatent in Merkmal 3 vor, dass die Blockiervorrichtungen der beiden Karabiner mittels eines Kupplungsmittels gekoppelt sind. Der Begriff der Koppelung gibt bereits einen Hinweis darauf, dass zwischen den Blockiervorrichtungen der beiden Karabiner eine Wirkverbindung bestehen muss, die über das Kupplungsmittel hergestellt wird. Dabei gibt der Anspruch die „Koppelungspartner“ vor, die über ein Kupplungsmittel miteinander verbunden werden sollen, nämlich die beiden Karabiner. Auch der Begriff des Kupplungsmittels streitet für dieses Verständnis. Der Anspruchswortlaut fordert also, dass die beiden Blockiervorrichtungen miteinander gekoppelt sind. Die Wendung „mittels … gekoppelt“ steht einer Auslegung entgegen, nach der die Blockiervorrichtungen jeweils mit (statt mittels) einem Kupplungsmittel verbunden sind und der Koppelungspartner offen bleibt.
Die Art und Weise bzw. die Wirkung der Verbindung erläutert die Merkmalsgruppe 5. Demnach wird der Karabiner durch die Blockiervorrichtung versperrt, wenn der Karabiner eingehängt und das Sicherungsmittel betätigt wird, Merkmale 5, 5.1, 5.2. Dabei wird die Blockiervorrichtung des zweiten Karabiners über das Kupplungsmittel derart betätigt, dass der zweite Karabiner zum Öffnen freigegeben ist. Dem Fachmann wird dies durch die Wendung „wobei“ im Anspruch deutlich, Merkmale 5.2, 5.2.1. Da nach Merkmal 3 die beiden Blockiervorrichtungen miteinander gekoppelt sind, muss bereits nach dem Wortlaut des Patentanspruchs in den Merkmalen 5. 1 bis 5.2.1 gerade die Betätigung der ersten Blockiervorrichtung (Versperren des Karabiners) über das Kupplungsmittel die Betätigung der zweiten Blockiervorrichtung bewirken und damit die Freigabe des zweiten Karabiners. Da nach den Merkmalen 5.1 bis 5.1.2 weiterhin das Sicherungsmittel die Blockiervorrichtung des ersten Karabiners versperrt (indem es betätigt wird), muss die Betätigung des Sicherungsmittels – vermittelt über die erste Blockiervorrichtung und das Kupplungsmittel – auch die Freigabe der zweiten Blockiervorrichtung zur Folge haben. Bei der Sperrung des ersten Karabiners mittels der ersten Blockiervorrichtung über das Kupplungsmittel wird zugleich die zweite Blockiervorrichtung betätigt und der zweite Karabiner freigegeben.
Bereits nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs und der Systematik der einzelnen Merkmale dürfte daher unter der Koppelung der Blockiervorrichtungen mittels eines Kupplungsmittels in der Tat eine Wirkverbindung zu verstehen sein, bei der die Zustandsänderung der einen Blockiervorrichtung („Versperren“) unmittelbar die Zustandsänderung der anderen Blockiervorrichtung zur Folge hat („Freigabe“). Die Koppelung bzw. das Kupplungsmittel hat insofern die Wirkung, dass stets nur einer der Karabiner geöffnet werden kann. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Klagepatentanspruch. Die im Merkmal 5.2.2 verlangte Wirkung ist unmittelbare Folge – deutlich aus der im Anspruch gebrauchten Wendung „so dass“ – davon, dass die erste Blockiervorrichtung versperrt und über das Kupplungsmittel die zweite Blockiervorrichtung freigegeben wird.

Diese Auslegung findet ebenfalls in der Beschreibung und den Figuren des Klagepatents ihre Stütze. Die Figuren 1a bis 1j und die zugehörige Beschreibung erläutern das der Erfindung zugrunde liegende Prinzip ([Abs. 0015] des Klagepatents), stellen also weitgehend eine allgemeine Beschreibung der erfindungsgemäßen Lehre dar. Dies gilt jedenfalls für das Kupplungsmittel, das nach der Beschreibung stets nur einen der beiden Karabiner K1 oder K2 zum Öffnen freigibt und den zweiten in Schließstellung hält ([Abs. 0016, Z. 24-28] des Klagepatents). Diese Auslegung schließt nicht aus, dass das Kupplungsmittel mehrteilig ausgebildet ist und weitere Bauteile einbezieht, solange nicht die Unmittelbarkeit der Koppelung verloren geht. Andernfalls wäre die Betätigung des einen Blockiermittels lediglich eine von mehreren Bedingungen zur Betätigung des zweiten Blockiermittels. Mit den Begriffen der Koppelung und des Kupplungsmittels ist dies nicht zu vereinbaren.

Ferner soll nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs das im Merkmal 5.2.2 formulierte Ziel mit den in der Merkmalsgruppe 5 genannten Mitteln erreicht werden. Über das Kupplungsmittel soll, wie bereits ausgeführt, sichergestellt werden, dass das Versperren des einen Karabiners die Freigabe des anderen Karabiners bewirkt. Nur der zweite Karabiner kann nun geöffnet werden, weil der erste Karabiner durch das Blockiermittel versperrt ist. Der erste Karabiner kann hingegen nur dann geöffnet werden, wenn der zweite Karabiner wieder versperrt und dabei über das Kupplungsmittel die Blockiervorrichtung des ersten Karabiners zur Freigabe betätigt wird. Dem Sicherungselement kommt dabei die Funktion zu, beim Einhängen des Karabiners die Blockiervorrichtung zu betätigen und diesen Karabiner zu versperren. Mit dem Sicherungselement soll in Abgrenzung zum Stand der Technik sichergestellt werden, dass der Karabiner nur an einer sicheren Stelle eingehängt werden kann. Erforderlich ist insofern eine – wie auch immer geartete – Zuordnung des Sicherungselements und seiner Betätigung zum Einhängevorgang an der Sicherungsstelle (im Klagepatent durch einen dort angebrachten Schlüssel, Schalter, Magneten, Chip o.ä.). Dies wird durch die Wendung „bei Einhängen des Karabiners … und bei Betätigen des Sicherungsmittels“ deutlich. Ferner erläutert das Klagepatent auch in Absatz [0018] und zeigt in Figur 1 einen Ablauf, der die Abhängigkeit des Öffnens bzw. Versperrens des Karabiners von der Stellung der Blockiervorrichtung darstellt
Diese Auslegung verbietet sich auch nicht im Hinblick darauf, dass es sich um einen Vorrichtungsanspruch handelt, der anders als Verfahrensansprüche keine konkreten Abläufe von einzelnen Verfahrensschritten schützt, sondern die technische Funktion einer Vorrichtung, die nach einer bestimmten räumlich-körperlichen Anordnung aufgebaut ist. Denn auch bei Vorrichtungsansprüchen sind die einzelnen Merkmale nicht völlig losgelöst bzw. zergliedert zu betrachten, sondern die räumlich-körperliche Anordnung erfolgt, um eine bestimmte technische Funktion zu erreichen. So stellen beide Merkmale „bei Einhängen des Karabiners in die Sicherungsstelle“ und „bei Betätigen des Sicherungsmittels“ stellen keine einzelnen Schritte dar, an die jeweils das Versperren des einen Karabiners (Merkmal 5.1.1) und die Freigabe des zweiten Karabiners (Merkmal 5.2.2) geknüpft werden kann. Mit dem Anspruchswortlaut nicht vereinbar ist ein Verständnis, nach dem das Einhängen des ersten Karabiners bereits den zweiten Karabiner freigibt und erst bei nachfolgender Betätigung des Sicherungsmittels der erste Karabiner gesperrt wird. Dann läge die Situation vor, dass beim Einhängen des ersten Karabiners beide Karabiner entsperrt wären. Diese Situation wird aber der Anforderung an eine Kopplung, die der Anspruch wie bereits ausgeführt an die erfindungsgemäße Lösung stellt, mitnichten gerecht. Denn eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass die beiden Kopplungspartner nicht mittels eines Kupplungsmittels gekoppelt wären. Im Übrigen würde eine solche Auslegung auch im Widerspruch zu der Funktion der Merkmale 3 bis 5.2.2 stehen, wonach immer nur einer der Karabiner geöffnet werden kann (Merkmal 5.2.2). Sind bereits nach dem Einhängen des ersten Karabiners beide Karabiner entsperrt, bedarf es zusätzlicher Maßnahmen, um zu verhindern, dass auch beide Karabiner geöffnet werden können. Solche Maßnahmen sieht der Klagepatentanspruch jedoch nicht vor. Das in Merkmal 5.2.2 formulierte Ziel soll nach seinem Wortlaut mit den in der Merkmalsgruppe 5 genannten Mitteln erreicht werden.
Die Klägerin fasst daher – mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform – das Aushängen des zweiten Karabiners als Betätigung des Sicherungsmittels auf, weil erst dadurch der erste Karabiner gesperrt wird. Die Widersprüchlichkeit dieser Ausfassung wird deutlich, wenn man den Klagepatentanspruch in dieser Weise liest, dass nämlich das Sicherungsmittel beim Einhängen des ersten Karabiners und beim Aushängen des zweiten Karabiners den ersten Karabiner versperrt, wobei der zweite Karabiner freigegeben wird.
Vor diesem Hintergrund beschreibt das Merkmal „bei Einhängen eines Karabiners“ den zeitlichen Zusammenhang der in der Merkmalsgruppe 5 dargestellten Betätigungen und Wirkungen mit dem Einhängen des ersten Karabiners in Abgrenzung zum Aushängen des zweiten Karabiners. Insbesondere ist die Betätigung des Sicherungsmittels zeitgleich mit dem oder im Anschluss an das Einhängen des ersten Karabiners vorzunehmen, jedenfalls aber vor dem Aushängen des zweiten Karabiners. Darin liegt auch einer der Unterschiede zu dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik (die US 4 423 796 A), in dem bereits das Einhängen des ersten Karabiners es ermöglichte, den zweiten Karabiner zu öffnen. Nach der Lehre des Klagepatents ist stattdessen zusätzlich erforderlich, dass das Sicherungsmittel betätigt wird, um einerseits den eingehängten Karabiner zu versperren und den zweiten Karabiner zum Öffnen freizugeben.

2)
Nach obiger Auslegung des Klagepatents sind die angegriffenen Ausführungsformen objektiv nicht geeignet, von der Erfindung Gebrauch zu machen.

a)
Zunächst mangelt es an einer Verwirklichung des Merkmals 3. Die beiden Blockiervorrichtungen der angegriffenen Ausführungsformen (die Riegel C15 / C15‘) sind nicht mittels eines Kupplungsmittels gekoppelt. Stattdessen sind jeweils die Trommeln C8 / C8‘ mit den Riegeln C15 / C15‘ gekoppelt. Eine unmittelbare Wirkverbindung zwischen den Riegeln gibt es nicht.
Wird in Anlage AR 4 in einem ersten Schritt (Einhängen des zweiten Karabiners) die Trommel C8‘ des zweiten Karabiners oben geschlossen, wird der Riegel C15 des ersten Karabiners oben in die Freigabeposition verbracht. Damit sind Trommel C8‘ und Riegel C15 miteinander gekoppelt, nicht aber Riegel C15 und C15‘. Der Riegel C15‘ erfährt keine Zustandsänderung. Wird nun in einem zweiten Schritt (Aushängen des ersten Karabiners) die Trommel C8 des ersten Karabiners oben geöffnet, wird der Riegel C15‘ des zweiten Karabiners oben in die Freigabeposition verbracht. Auch hier besteht eine Wirkverbindung zwischen Trommel und Riegel, nicht aber zwischen den beiden Riegeln. Die Betätigung des Riegels C15 des ersten Karabiners beim Einhängen des zweiten Karabiners ist lediglich eine Bedingung dafür, dass der erste Karabiner geöffnet und dadurch der Riegel C15‘ des zweiten Karabiners in die Sperrposition verbracht werden kann. Nach dem ersten Schritt (Einhängen des zweiten Karabiners) sind jedoch beide Karabiner entsperrt, was durch das Kupplungsmittel gerade verhindert werden soll.

b)
Auch im Hinblick auf die Merkmale 5.1, 5.1.1 und 5.2 sind die angegriffenen Ausführungsformen nicht objektiv geeignet, von der Erfindung Gebrauch zu machen.
Der Karabiner wird nicht beim Einhängen in die Sicherungsstelle, sondern erst beim Aushängen des zweiten Karabiners versperrt. Das Aushängen des Karabiners stellt keine Betätigung eines Sicherungsmittels dar.
Sieht man das Aushängen des zweiten Karabiners als Betätigung des Sicherungsmittels an, wird der zweite Karabiner nicht beim Versperren des ersten Karabiners freigegeben, sondern schon beim Einhängen des ersten Karabiners. Die Betätigung des ersten Riegels (Versperren) bewirkt mangels Kupplungsmittel zudem nicht die Betätigung des zweiten Riegels (Freigabe). Vielmehr sind mit dem Einhängen des ersten Karabiners beide Riegel in Freigabeposition.

III.

Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachte äquivalente Verletzung fehlt es jedenfalls an der Gleichwertigkeit der alternativen Lösung. Es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann das Aushängen des zweiten Karabiners und das darin liegende Betätigen des Seils als eine gleichwertige Lösung zur klagepatentgemäßen Lehre in Betracht ziehen soll. Dies stellt einen völlig anderen Mechanismus dar als die klagepatentgemäße Kupplungswirkung durch die Betätigung des Sicherungsmittels. Um die im Merkmal 5.2.2 beschriebene Wirkung erzielen zu können, bedarf die angegriffene Ausführungsform weiterer technischer Maßnahmen, für die die Lehre des Klagepatentanspruchs keinerlei Anhaltspunkte bietet. Denn beim Einhängen und Schließen des ersten Karabiners der angegriffenen Ausführungsform wird zwar der zweite Karabiner der angegriffenen Ausführungsform entsperrt, aber der erste Karabiner wird nicht mittels des Kupplungsmittels durch seine Blockiervorrichtung versperrt. Es bedarf stattdessen einer weiteren Betätigung des als Blockiervorrichtung dienenden Riegels des ersten Karabiners. Damit entsprechend dem Merkmal 5.2.2 stets nur einer der beiden Karabiner geöffnet werden kann (die Betätigung der Blockiervorrichtung des ersten Karabiners also nicht erst dann erfolgt, wenn beide Karabiner geöffnet sind), muss die Verriegelung des ersten Karabiners spätestens beim Öffnen beziehungsweise Aushängen des zweiten Karabiners erfolgt sein. Um dies zu gewährleisten, ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Riegel des ersten Karabiners mittels eines Kupplungsmittels mit der Trommel des zweiten Karabiners verbunden. Für eine solche Maßnahme bietet die erfindungsgemäße Lehre jedoch keine Anhaltspunkte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs.1, 269 Abs. 3 S.2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.