4b O 101/12 – Orthodontischen Zahnklammer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2249

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 4b O 101/12

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahre, zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,

maßgefertigte orthodontische Zahnklammern in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu benutzen oder für diese Zwecke einzuführen oder zu besitzen,

die einen Zahnklammerkörper mit einem Schlitz zur Aufnahme eines Bogendrahts und ein Zahnklammerverbindungsfeld mit einer dem Zahn zugewandten Oberfläche aufweisen, die an eine dreidimensionale Oberfläche eines Zahns des Patienten angepasst ist,

wobei die orthodontischen Zahnklammern für einen Patienten mit Hilfe eines Computers mittels eines Verfahrens gestaltet und maßgefertigt werden, das die folgenden Schritte umfasst:

a) Speichern einer digitalen Darstellung von Abschnitten der Dentition eines Patienten in dem Computer und Zugreifen auf eine Bibliothek dreidimensionaler Zahnklammerkörper in dem Computer,
b) Bestimmen eines Gebiets eines Zahns, in welchem das Zahnklammerverbindungsfeld an dem Zahn angebracht werden soll,
c) Bestimmung einer dreidimensionalen Form der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten, wobei die dreidimensionale Form der dreidimensionalen Oberfläche des Zahns angepasst ist,
d) Erhalten einer zweiten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes, wobei die zweite Oberfläche die gegenüber der dem Zahn zugewandten Oberfläche ist und eine dreidimensionale Form hat, die der dem Zahn zugewandten Oberfläche entspricht,
e) Erhalten eines virtuellen Zahnklammerkörpers im Verhältnis zu dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld,
f) Kombinieren des virtuellen Zahnklammerkörpers mit dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld, um ein vereinigtes virtuelles dreidimensionales Objekt zu formen, das die Zahnklammer darstellt, und
g) Exportieren von digitalen Daten, die die Zahnklammer darstellen, aus dem Computer an ein Herstellungssystem zur Herstellung der Zahnklammer;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.12.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen und ggf. Typen- und Chargenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist, und
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. b) Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A B GmbH, durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19.12.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:

Unterlassung (I.1.): 350.000,00 €
Rechnungslegung (I.2.): 50.000,00 €
Schadensersatzfeststellung (I.3.): 100.000,00 €

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem europäischen Patent 1 474 XXX (Klagepatent; Anlage K1/K1a) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents, dessen Bezeichnung „Modularsystem für kundengebundene orthodontische Vorrichtungen“ lautet, ist die A B GmbH aus C. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 11.02.2003 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 13.02.2002 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 10.11.2004. Am 19.11.2008 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

Verfahren zur Gestaltung und Herstellung einer maßgefertigten orthodontischen Zahnklammer (14) für einen Patienten mit Hilfe eines Computers, wobei die Zahnklammer (14) einen Zahnklammerkörper (20) mit einem Schlitz zur Aufnahme eines Bogendrahts hat und ein Zahnklammerverbindungsfeld (18) mit einer dem Zahn zugewandten Oberfläche (24), die an eine dreidimensionale Oberfläche (54) eines Zahns (16) des Patienten angepasst ist, das die Schritte umfasst von:
a) Speichern einer digitalen Darstellung von Abschnitten der Dentition eines Patienten in dem Computer und Zugreifen auf eine Bibliothek dreidimensionaler Zahnklammerkörper in dem Computer,
b) Bestimmen eines Gebiets eines Zahns (16), in welchem das Zahnklammerverbindungsfeld (18) an dem Zahn (16) angebracht werden soll,
c) Bestimmung einer dreidimensionalen Form der dem Zahn zugewandten Oberfläche (24) des Zahnklammerverbindungsfeldes (18) direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten, wobei die dreidimensionale Form der dreidimensionalen Oberfläche (54) des Zahns (16) angepasst ist,
gekennzeichnet durch
d) Erhalten einer zweiten Oberfläche (26) des Zahnklammerverbindungsfeldes (18), wobei die zweite Oberfläche die gegenüber der dem Zahnzugewandten Oberfläche (24) ist und eine dreidimensionale Form hat, die der dem Zahn zugewandten Oberfläche (24) entspricht,
e) Erhalten eines virtuellen Zahnklammerkörpers (20) im Verhältnis zu dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld (18),
f) Kombinieren des virtuellen Zahnklammerkörpers (20) mit dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld (18), um ein vereinigtes virtuelles dreidimensionales Objekt zu formen, das die Zahnklammer (14) darstellt, und
g) Exportieren von digitalen Daten, die die Zahnklammer (14) darstellen, aus dem Computer an ein Herstellungssystem zur Herstellung der Zahnklammer (14).

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 3a und 3b des Klagepatents) zeigen den Querschnitt einer an einem Zahn angebrachten Klammer, zum einen nach einem Ausführungsbeispiel des Klagepatents (Figur 3a, links), zum anderen im Vergleich mit einer aus dem Stand der Technik bekannten Klammer (Figur 3b, rechts):

Die A B GmbH erteilte der Klägerin durch Vertrag vom 12./16.07.2012 (Anlage K13) „eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung des EP 1 474 XXX, insbesondere seines deutschen Teils DE 603 24 XXX“ (Ziffer 1. des Vertrages) und ermächtigte sie zugleich, „in eigenem Namen gegen Verletzungen des EP 1 474 XXX vorzugehen und alle Rechte vollumfänglich geltend zu machen“ (Ziffer 2. des Vertrages). Weiter umfasst die Vereinbarung die Abtretung sämtlicher der A B GmbH „gegen irgendwelche Verletzer, deren Geschäftsführer oder verbundene Unternehmen zustehenden Ansprüche wegen Verletzung des EP 1 474 XXX, insbesondere, aber nicht abschließend auf Entschädigung, Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunft, Vernichtung und Rückruf“ an die Klägerin (Ziffer 3. des Vertrages).

Die Beklagte ist in China ansässig und bietet von dort aus weltweit maßgefertigte patientenspezifische Zahnspangen (angegriffene Ausführungsform) an, die sie auf Bestellung an ihrem Sitz anfertigt und den bestellenden Kieferorthopäden zusendet. In ihrem Internetauftritt www.com beschreibt die Beklagte das Herstellungsverfahren für diese Zahnspangen (vgl. Anlage K5). Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform werden in einem als Anlage K6 vorgelegten Kurzprospekt der Beklagten und einem als Anlage K7 vorgelegten klinischen Führer wiedergegeben. Eine der angegriffenen Zahnklammern lieferte die Beklagte in der Vergangenheit an einen in Deutschland ansässigen Kieferorthopäden. Diese Zahnklammer liegt dem Gericht als Anlage K9 vor. Detailaufnahmen der angegriffenen Zahnklammer finden sich in den Anlagen K10 bis K12.

Die von der Beklagten vertriebenen Zahnklammern werden wie folgt hergestellt:
Zunächst wird ein Gipsmodell der Dentition des Patienten (in Fehlstellung) hergestellt. Hieraus werden einzelne Zähne ausgeschnitten und manuell repositioniert, um ein ideales Gipsmodell zu erhalten. Diese Ideal-Dentition des Patienten wird eingescannt und als Datensatz gespeichert. Wie genau die Zahnklammerverbindungsfelder generiert werden, ist zwischen den Parteien streitig. Diese werden jedenfalls in der Folge mit Zahnklammerkörpern vereint, die virtuellen Bibliotheken entnommen sind. Der hieraus resultierende Datensatz E wird so modifiziert, dass auf die Zahnklammerverbindungsfelder ein Gitterstrukturbelag aufgebracht und dieser wiederum mit die Zähne identifizierenden Nummern versehen wird. Im Anschluss hieran werden die Daten zur Herstellung der Zahnklammer an ein Herstellungssystem exportiert.

Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Zahnklammer eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents.

Sie ist der Auffassung, Ziel des Klagepatents sei die Gestaltung einer Zahnklammer aus der Kombination von an die Zahnoberfläche angepassten, dünnen Zahnklammerverbindungsfeldern und standardisierten Zahnklammerkörpern. Das Verfahren setze zwar die Unterstützung durch einen Computer voraus, manuelle Zwischenschritte seien damit aber nicht ausgeschlossen. Soweit vom Klagepatent eine Übereinstimmung von Zahnoberfläche und den Oberflächen des Zahnklammerverbindungsfeldes gefordert werde, handele es sich lediglich um eine Übereinstimmung im Wesentlichen; kleinere Abweichungen lasse die erfindungsgemäße Lehre durchaus zu.

Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform behauptet die Klägerin, dass nach dem Einscannen des Ideal-Gipsmodells der Dentition des Patienten die Generierung der Zahnklammerverbindungsfelder rein virtuell am Computer erfolge. Dies ergebe sich insbesondere aus Anlage K5 (dort S. 6/7 und S. 8/9). Hilfsweise macht sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zu der von dieser angewandten Verfahrensweise zu eigen.

Nachdem die Klägerin die zunächst noch von ihr gestellten Anträge auf Rückruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014 zurückgenommen hat, beantragt sie,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Klagepatent sei in Abgrenzung zu dem darin zitierten Stand der Technik dahingehend auszulegen, dass mittels eines rein computergestützten Verfahrens eine Anpassung des Zahnklammerverbindungsfeldes an die Zahnoberfläche erreicht werden solle, wobei das Zahnklammerverbindungsfeld dadurch dünn gehalten werden könne, dass durch den computergestützten Designprozess die dem Zahn abgewandte Fläche des Zahnklammerverbindungsfeldes eine drei-dimensionale Form erhalte, die exakt der dem Zahn zugewandten Oberfläche entspreche. Das Erfordernis der exakten Übereinstimmung zwischen der Oberfläche des Zahns und der ersten und zweiten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes schließe jede Oberflächenrauheit oder anderweitige Kennzeichnung des Zahnklammerverbindungsfeldes aus. Weiter setze die erfindungsgemäße Lehre voraus, dass die Original-Dentition des Patienten eingescannt werde, um anhand dieser am Computer das Zahnklammerverbindungsfeld zu generieren. Manuelle Zwischenschritte seien nach der erfindungsgemäßen Lehre generell ausgeschlossen.

Hinsichtlich des von ihr angewandten Verfahrens zur Herstellung der Zahnklammern behauptet die Beklagte, die Zahnklammerverbindungsfelder würden manuell generiert, indem zunächst eine Wachsschicht erhitzt und auf die linguale Zahnoberfläche des Original-Gipsmodells gedrückt werde. Mit einer feinen Klinge werde die Konturlinie des Wachses ausgeschnitten. Nach wiederholter Prüfung der Okklusion von Ober- und Unterkiefer werde die Ideal-Dentition des Patienten mit Wachsschicht gescannt und hieraus ein Datensatz A generiert. Dann werde die Wachsschicht entfernt und das Ideal-Gipsmodell ohne Wachsschicht gescannt. Der hieraus resultierende Datensatz B werde vom Datensatz A subtrahiert, um einen die Wachsschicht repräsentierenden Datensatz C zu erhalten. Dieser werde um Fehler bereinigt und in einen Datensatz D überführt. (vgl. insgesamt zum geschilderten Verfahren: Anlagen B5, B7 und B8)

Das zuvor geschilderte Verfahren unterscheide sich grundlegend von dem Verfahren nach der erfindungsgemäßen Lehre. Das Verfahren werde schon nicht ausschließlich am Computer durchgeführt, sondern weise diverse manuelle Zwischenschritte auf. Zudem würde nicht in erfindungsgemäßer Weise die digitale Darstellung von Abschnitten der Dentition des Patienten gespeichert, da im angegriffenen Verfahren – insoweit unstreitig – nicht das Original-Gipsmodell des Patienten, sondern vielmehr erst das Ideal-Gipsmodell gescannt und gespeichert werde. Schon gar nicht werde im angegriffenen Verfahren in erfindungsgemäßer Weise das Gebiet eines Zahns bestimmt, in welchem das Zahnklammerverbindungsfeld an dem Zahn angebracht werden soll. Dies setze nach dem Klagepatent einen computergestützten Designprozess voraus, der im angegriffenen Verfahren fehle. Dort werde vielmehr manuell die Wachsschicht auf dem jeweiligen Zahn ausgeschnitten. Entsprechend werde die dreidimensionale Form der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes nicht – wie vom Klagepatent gefordert – direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten bestimmt. Gleiches gelte für die dem Zahn abgewandte Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes, die nicht in erfindungsgemäßer Weise durch einen „computer-aided-design-Prozess“ erhalten werde, sondern manuell durch eine Wachsmodellierung. Eine computergestützte Subtraktion von Datensätzen sei kein „Erhalten“ im Sinne des Klagepatents. Zudem sei die dem Zahn zugewandte Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes nicht in erfindungsgemäßer Weise an die dreidimensionale Oberfläche des Zahns eines Patienten angepasst, weil sie durch den aufgebrachten Gitterstrukturbelag und die Kennzeichnung eine Oberflächenrauheit aufweise, die das Klagepatent gerade vermeiden wolle. Ähnliches gelte im Hinblick auf die zweite Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes, die jedenfalls insofern von der ersten Oberfläche abweiche, als dort der Zahnklammerkörper mit dem Schlitz zur Aufnahme eines Befestigungsrings für den Bogendraht angeordnet sei. Schließlich werde nicht in erfindungsgemäßer Weise ein virtueller Zahnklammerkörper mit einem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld, sondern lediglich ein virtueller Zahnklammerkörper mit einer virtuellen Wachsschicht kombiniert.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, die angegriffenen Zahnklammern seien jedenfalls nicht das unmittelbare Erzeugnis des geschützten Verfahrens, da der letzte Schritt des patentgeschützten Verfahrens das Exportieren der Daten, nicht aber die Herstellung der Zahnklammer sei. Die Unmittelbarkeit sei aber Voraussetzung für die Annahme einer Patentverletzung in Deutschland, da die Beklagte – insoweit unstreitig – sämtliche Verfahrensschritte in China ausführe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Zwar kann sie im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch kein eigenes Recht geltend machen, da dieser nicht isoliert abgetreten werden kann. Sie kann aber ein fremdes Recht, nämlich das der A B GmbH, in eigenem Namen geltend machen. Die Voraussetzungen für diese gewillkürte Prozessstandschaft sind gegeben, da die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 12./16.07.2012 (Anlage K13) ermächtigt ist, gegen Verletzungen des Klagepatents vorzugehen (Anlage K13 Ziff. 2), und sie zugleich als einfache Lizenznehmerin (Anlage K13, Ziff. 1 Abs. 2) ein eigenes Interesse an der Durchsetzung des fremden Anspruchs hat. Denn die Verletzungshandlungen der Beklagten können den Umsatz der Klägerin mit dem erfindungsgemäßen Erzeugnis schmälern. Deren Unterbindung liegt deshalb im geschäftlichen Interesse der Klägerin.

II.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. den §§ 9 S. 2 Nr. 2, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu.

1.
Bezüglich der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht ist die Klägerin aktivlegitimiert, weil ihr durch Vertrag vom 12./16.07.2012 sämtliche aus dem Klagepatent resultierenden Rechte, also insbesondere auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz abgetreten wurden (Anlage K13 Ziff. 3). Hinsichtlich dieser Ansprüche kann die Klägerin als materiell Berechtigte aus eigenem Recht in eigenem Namen vorgehen.

2.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren zur Gestaltung und Herstellung von Klammern zur Begradigung der Zähne eines Patienten (Anlage K1a Abs. [0001]).

Die Klagepatentschrift beschreibt einleitend die im Stand der Technik bekannten Zahnklammern, die mittels Klebstoff fest mit den Zähnen verbunden werden und untereinander durch elastische Drähte verbunden sind, wobei diese Drähte durch Schlitze an den einzelnen Zahnklammern geführt werden. Wie die Patentschrift weiter ausführt, waren diese Klammern üblicherweise vorgefertigt und allenfalls für bestimmte Zähne, beispielsweise Eckzähne, angepasst. Die Anpassung an den einzelnen Zahn eines bestimmten Patienten erfolgte dadurch, dass der Abstand zwischen der Zahnoberfläche und der Klammeroberfläche mit Klebstoff aufgefüllt wurde. Beispielhaft nennt die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang die US 4,242,386 („Kawaguchi“; Anlage K1a Abs. [0002]).

Im Folgenden nimmt die Klagepatentschrift auf einige Vorveröffentlichungen Bezug, die die computerunterstützte Anpassung von Zahnklammern anhand einer virtuellen Darstellung der Dentition des Patienten betreffen, unter anderem die US 2002/0010568 (Anlage K1a Abs. [0004] bis [0006] und Abs. [0014], [0015]).

Weitere aus dem Stand der Technik bekannte Druckschriften befassten sich ausweislich der Klagepatentschrift mit der konkreten Ausgestaltung des Zahnklammerverbindungsfeldes und des Verbindungsdrahtes (Anlage K1a Abs. [0008], [0009]).

Die Klagepatentschrift verweist zudem auf einige Veröffentlichungen des Erfinders E, der ein computergestütztes Verfahren für die Gestaltung und Herstellung maßgefertigter Zahnklammern für einen einzelnen Patienten entwickelt hat. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran, dass aufgrund des mathematischen Ansatzes unvorhergesehenen Ereignissen während des Behandlungsverlaufs nicht Rechnung getragen werden könne und die Fähigkeiten und das Einschätzungsvermögen des Kieferorthopäden im Wesentlichen außer Acht gelassen würden (Anlage K1a Abs. [0010]).

Schließlich beschreibt die Klagepatentschrift die sog. „Straight-Wire-Technik“. Bei diesem Behandlungsansatz werden die Zahnklammern so gestaltet, dass am Ende der Behandlung, wenn die Zähne begradigt sind, die Klammerschlitze in einer Ebene positioniert und ausgerichtet sind (Anlage K1a Abs. [0011]). Als nachteilig bezeichnet es die Klagepatentschrift insofern, dass die Notwendigkeit, die Lücke zwischen dem Zahnklammerverbindungsfeld und der Zahnoberfläche mit Klebstoff zu schließen, immer zu einer vergrößerten Gesamtdicke der Vorrichtung und damit zu einer Einschränkung des Tragekomforts führe (Anlage K1a Abs. [0012]).

Der technischen Lehre nach dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem computerunterstützt an die Zahnoberfläche individuell angepasste und dadurch besonders dünne Zahnklammern entworfen und hergestellt werden können.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

1. Verfahren zur Gestaltung und Herstellung einer maßgefertigten orthodontischen Zahnklammer (14) für einen Patienten
a) mit Hilfe eines Computers,
b) wobei die Zahnklammer (14) aufweist:
b1) einen Zahnklammerkörper (20) mit einem Schlitz zur Aufnahme eines Bogendrahts und
b2) ein Zahnklammerverbindungsfeld (18) mit einer dem Zahn zugewandten Oberfläche (24), die an eine dreidimensionale Oberfläche (54) eines Zahns (16) des Patienten angepasst ist.
2. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
a) Speichern einer digitalen Darstellung von Abschnitten der Dentition eines Patienten in dem Computer und
b) Zugreifen auf eine Bibliothek dreidimensionaler Zahnklammerkörper in dem Computer,
c) Bestimmen eines Gebiets eines Zahns (16), in welchem das Zahnklammerverbindungsfeld (18) an dem Zahn (16) angebracht werden soll,
d) Bestimmung einer dreidimensionalen Form der dem Zahn zugewandten Oberfläche (24) des Zahnklammerverbindungsfeldes (18) direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten, wobei die dreidimensionale Form der dreidimensionalen Oberfläche (54) des Zahns (16) angepasst ist,
e) Erhalten einer zweiten Oberfläche (26) des Zahnklammerverbindungsfeldes (18), wobei die zweite Oberfläche die gegenüber der dem Zahn zugewandten Oberfläche (24) ist und eine dreidimensionale Form hat, die der dem Zahn zugewandten Oberfläche (24) entspricht,
f) Erhalten eines virtuellen Zahnklammerkörpers (20) im Verhältnis zu dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld (18),
g) Kombinieren des virtuellen Zahnklammerkörpers (20) mit dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld (18), um ein vereinigtes virtuelles dreidimensionales Objekt zu formen, das die Zahnklammer (14) darstellt, und
h) Exportieren von digitalen Daten, die die Zahnklammer (14) darstellen, aus dem Computer an ein Herstellungssystem zur Herstellung der Zahnklammer (14).

Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale 1.a), 1.b)b2), 2.a) und 2.c) bis 2.h) näherer Erläuterung.

Merkmal 1.a)
Gemäß Merkmal 1.a) soll das patentgeschützte Verfahren „mit Hilfe eines Computers“ durchgeführt werden. Dies bedeutet – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht, dass sämtliche Verfahrensschritte mittels eines Computers durchgeführt werden müssen und manuelle Zwischenschritte damit ausgeschlossen sind. Vielmehr soll der Verfahrensablauf lediglich durch einen Computer unterstützt werden. Wie weit dies reicht, insbesondere welche Verfahrensschritte hiervon betroffen sein sollen, gibt der Patentanspruch nicht vor. Vielmehr beschreibt der Anspruch, welche Daten am Ende für die Herstellung der Zahnklammer in digitaler Form vorliegen müssen.

Die Patentschrift selbst bezeichnet es in der Auseinandersetzung mit der Erfindung von E als nachteilig, die Fähigkeiten und das Einschätzungsvermögen des Kieferorthopäden zugunsten rein computergesteuerter Lösungen gänzlich außer Acht zu lassen (Anlage K1a Abs. [0010] am Ende). Die erfindungsgemäße Lösung soll demgegenüber neben den computerunterstützten Verfahrensschritten eben auch manuelle Zwischenschritte zulassen. Ein solcher manueller Zwischenschritt wird in Unteranspruch 13 beschrieben, der die Arbeit mit einem physikalischen Modell der Dentition des Patienten vorsieht.

Soweit die Beklagte zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Auffassung auf Dokumente aus dem Stand der Technik verweist (u.a. Anlagen B3, B4), die der Kammer allerdings nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt wurden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

Die US 2002/0010568 wird in der Klagepatentschrift zwar in Bezug auf das Zahnklammerverbindungsfeld zitiert, dort wird aber lediglich eine gewisse Anpassung des zur Haftung des Zahnklammerkörpers am Zahn verwendeten Klebstoffes beschrieben (Anlage K1a Abs. [0004]). Von einer individuellen Anpassung des Zahnklammerverbindungsfeldes an den jeweiligen Zahn des Patienten im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre ist nicht die Rede. Der Beschreibung in Absatz [0004] lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass sich die erfindungsgemäße Lehre von der US 2002/0010568 gerade dadurch abgrenzen will, dass der gesamte Verfahrensablauf computergesteuert ablaufen soll. Vielmehr liegt die Abgrenzung in der individuellen Anpassung des Zahnklammerverbindungsfeldes an den jeweiligen Zahn des Patienten.

Die WO 01/80761 und die EP 1080697 (Anlage B4) werden in der Klagepatentschrift lediglich in Bezug auf bestimmte Ausgestaltungen des Bogendrahts genannt (Anlage K1a Abs. [0005] und [0009]). Die Klagepatentschrift befasst sich in diesem Zusammenhang in keiner Weise mit der Frage, ob manuelle Zwischenschritte im erfindungsgemäßen Verfahren zulässig sind.

Merkmal 1.b)b2)
Gemäß Merkmal 1.b)b2) weist die erfindungsgemäße Zahnklammer ein Zahnklammerverbindungsfeld mit einer dem Zahn zugewandten Oberfläche auf, die an die dreidimensionale Oberfläche eines Zahns des Patienten angepasst ist.

Soweit die Beklagte die Übersetzung des englischen Begriffs „bracket bonding pad“ mit „Zahnklammerbindungsfeld“ rügt, kommt dem keine Entscheidungsrelevanz zu. Wie auch die Klägerin zu Recht feststellt, kann im Deutschen sowohl der Begriff „Zahnklammerbindungsfeld“ als auch der Begriff „Zahnklammerverbindungsfeld“ verwendet werden, ohne dass dem in der Sache eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen wäre. Die Kammer hat sich für die Verwendung des Begriffs „Zahnklammerverbindungsfeld“ entschieden, weil dieser Begriff die Funktion des „bracket bonding pad“, nämlich die Verbindung zwischen der Zahnoberfläche und dem Zahnklammerkörper zu schaffen, deutlicher zum Ausdruck bringt.

Soweit die Beklagte weiter die Übersetzung des englischen Begriffs „conforming to“ bzw. „conforms to“ mit „angepasst an“ rügt und insofern die Verwendung des Begriffs „übereinstimmt mit“ vorschlägt, folgt die Kammer dem nicht. Die englische Fassung lässt in der Übersetzung durchaus den Begriff des „Anpassens“ zu, der vor dem Hintergrund einer funktionalen Auslegung nach Auffassung der Kammer im Deutschen eher dem Sinn des Klagepatents entspricht als der Begriff des „Übereinstimmens“. Denn das Klagepatent setzt eben gerade nicht ein exaktes Übereinstimmen zwischen der Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes und der Oberfläche des Zahnes voraus. Vielmehr spricht die Klagepatentschrift davon, dass die Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes im Wesentlichen genau der entsprechenden dreidimensionalen Zahnoberfläche angepasst ist (Anlage K1a Abs. [0031]; s. auch Anlage K1a Abs. [0025], [0033]). Eine solche Anpassung im Wesentlichen reicht aus, um das Ziel der erfindungsgemäßen Lehre zu erreichen, das darin besteht, die Zahnklammer möglichst dünn zu halten und insbesondere von der Notwendigkeit wegzukommen, (größere) Zwischenräume zwischen dem Zahn und dem Zahnklammerverbindungsfeld mit Klebstoff auffüllen zu müssen.

Aus den Abs. [0047], [0053] und [0055] der Klagepatentschrift ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dort die Rede davon, dass die Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes der Oberfläche des Zahns „genau“ angepasst ist bzw. ein „Negativ“ der Zahnoberfläche darstellt, dies liest der Fachmann aber vor dem Hintergrund, dass die Klagepatentschrift sich in den jeweiligen Absätzen vordringlich mit der Ausgestaltung des Bogendrahtes (Anlage K1a Abs. [0047]) bzw. mit der Möglichkeit der Selbstpositionierung der Zahnklammer (Anlage K1a Abs. [0053], [0055]) befasst. Im Hinblick auf den letztgenannten Aspekt führt die Klagepatentschrift aus, dass Kollisionen zwischen der Zahnoberfläche und der Klammeroberfläche vermieden werden sollen (Anlage K1a Abs. [0053]). Dieses Ziel wird auch dann noch verwirklicht, wenn die Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes kleinere Abweichungen zu der Oberfläche des Zahnes aufweist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Möglichkeit erhalten bleibt, die Zahnklammern ohne Platzierungshilfen per Hand zu positionieren (Anlage K1a Abs. [0053]).

Entgegen der Auffassung der Beklagten beschreibt die Klagepatentschrift es keineswegs als nachteilig, das Zahnklammerverbindungsfeld mit (kleineren) Mulden/Vertiefungen auszugestalten. Soweit in Abs. [0002] der Klagepatentschrift auf eine orthodontische Vorrichtung von Kawaguchi verwiesen wird (US 4,243,386), wird hieran kritisiert, dass die Klammeroberfläche der Zahnoberfläche nur ungefähr angepasst ist, weil Basiselemente für Durchschnittspersonen verwendet werden. Entstehende Lücken müssen mit Klebstoff aufgefüllt werden, was die Klagepatentschrift als nachteilig bezeichnet. Wertungsfrei wird weiter ausgeführt, dass die Klammeroberfläche von Kawaguchi Ausnehmungen in Form von Verbindungslöchern aufweise, um eine Verbindung mit Klebstoff zu erleichtern. Der Fachmann erkennt anhand dieser Ausführungen, dass die erfindungsgemäße Lehre eine aus dem Stand der Technik bekannte, wegen der Erhöhung der Klebkraft vorteilhafte Oberflächenrauheit oder Struktur des Zahnklammerverbindungsfeldes ohne weiteres zulässt. Die erfindungsgemäße Lehre befasst sich gerade nicht mit den Eigenschaften der Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes, sondern mit dessen Form, die deshalb an die Form des Zahnes angepasst sein soll, um das Zahnklammerverbindungsfeld möglichst dünn ausgestalten zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, reicht es aus, dass die Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes der Oberfläche des jeweiligen Zahns im Wesentlichen folgt.

Merkmal 2.a)
Gemäß Merkmal 2.a) wird in einem ersten Verfahrensschritt die digitale Darstellung von Abschnitten der Dentition eines Patienten in dem Computer gespeichert. Der Klagepatentschrift lässt sich entnehmen, dass die erfindungsgemäße digitale Darstellung entweder die gesamte Dentition des Patienten umfasst oder alternativ nur die Zahnoberflächen betrifft, auf denen die Zahnklammern anzubringen sind (Anlage K1a Abs. [0031]). Die digitale Darstellung dient der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte, die das Aussuchen bestimmter Zahnklammerkörper und deren individuelle Anpassung an den jeweiligen Zahn mittels speziell angefertigter Zahnklammerverbindungsfelder vorsehen. Dies kann sowohl anhand der digitalen Darstellung der Original-Dentition des Patienten als auch anhand der digitalen Darstellung einer Ideal-Dentition des Patienten erfolgen. Insofern unterscheiden sich die beiden Darstellungen nicht in der Form bzw. Oberfläche der jeweiligen Zähne, sondern lediglich in deren Ausrichtung zueinander. Da letzterer im Hinblick auf die individuelle Anpassung der einzelnen Zahnklammer an den jeweiligen Zahn keine wesentliche Bedeutung zukommt, lässt das Klagepatent konsequenterweise offen, ob die Anpassung anhand der digitalen Darstellung der Original-Dentition des Patienten oder der digitalen Darstellung der Ideal-Dentition des Patienten erfolgen soll. Von der erfindungsgemäßen Lösung werden beide Möglichkeiten erfasst. Entsprechend beschreibt Unteranspruch 13 die digitale Darstellung der Ideal-Dentition des Patienten. In Abs. [0076] der Klagepatentschrift finden sich Ausführungen zur manuellen Herstellung der Ideal-Dentition des Patienten und dem anschließenden Einscannen derselben zur Erzeugung eines digitalen Datensatzes.

Merkmal 2.c)
Nach Merkmal 2.c) wird das Gebiet eines Zahns bestimmt, in dem das Zahnklammerverbindungsfeld an den Zahn angebracht werden soll. „Bestimmen“ bedeutet in diesem Zusammenhang das bewusste Auswählen eines Gebietes. Wie dies zu erfolgen hat, gibt die erfindungsgemäße Lehre nicht vor. Insofern wurde oben zu Merkmal 1 bereits ausgeführt, dass das Klagepatent auch manuelle Zwischenschritte zulässt und nicht sämtliche Verfahrensschritte mittels eines Computers ausgeführt werden müssen.

Von der erfindungsgemäßen Lehre umfasst wird daher beispielsweise auch ein Verfahren, bei dem im Rahmen eines vorgelagerten Planungsschrittes das Zahnklammerverbindungsfeld physisch auf ein Modell der Dentition aufgebracht und anschließend durch Scannen und Weiterverarbeiten im Computer in den Datensatz der Dentition eingefügt wird. Die Klagepatentschrift beschreibt insofern verschiedene Möglichkeiten, die richtige Klammerposition festzustellen. Dies könne entweder durch die Nutzung von 3D-Scan-Daten der Dentition virtuell oder aber physisch durch Aufteilung des Zahnmodells in einzelne Zähne und den Aufbau dieser Zähne in einer Wachsform in idealer Position erfolgen (Anlage K1a Abs. [0014]). Soweit in den Abs. [0059] bis [0062] und [0078] bestimmte computerunterstützte Verfahren beschrieben werden, erklärt die Klagepatentschrift an späterer Stelle selbst, dass die erfindungsgemäße Lehre hierauf nicht beschränkt ist (Anlage K1a Abs. [0089], [0106]). Insbesondere beschreibt auch Abs. [0078] mit der Bezugnahme auf die Figuren 9A und 9B der Klagepatentschrift nur ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf das die erfindungsgemäße Lehre nicht beschränkt ist.

Merkmal 2.d)
Gemäß Merkmal 2.d) soll direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten eine dreidimensionale Form der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes bestimmt werden, wobei diese dreidimensionale Form der dreidimensionalen Oberfläche des Zahns angepasst sein soll.

Der Anspruchswortlaut lässt offen, auf welche Weise die Form des Zahnklammerverbindungsfeldes bestimmt werden soll. Entscheidend ist, dass die Bestimmung der dreidimensionalen Form der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes aus der digitalen Dentition des Patienten erfolgt. Die digitale Dentition des Patienten kann in einer bildlichen Darstellung, aber auch in einem reinen Datensatz bestehen. Insofern heißt es in Abs. [0059] der Klagepatentschrift (Anlage K1a), die Bestimmung der Form und Größe des Zahnklammerverbindungsfeldes könne etwa durch den Einsatz eines Computerprogramms erfolgen, das eine Kennzeichnung der gewünschten Gebiete auf jedem Zahnmodell ermöglicht, beispielsweise durch Einzeichnen virtueller Linien auf die Zahnmodelle oder durch Färbung der jeweiligen Gebiete. In Abs. [0060] der Klagepatentschrift (Anlage K1a) wird als weitere Möglichkeit der Einsatz eines Software-Algorithmus angesprochen. Dieser berechnet automatisch oder halbautomatisch eine ungefähre Region des Zahnklammerverbindungsfeldes, indem er die Krümmung der Zahnoberfläche analysiert und eine Oberfläche bestimmt, die groß genug ist, um wesentliche Krümmungsmerkmale abzudecken. Der Algorithmus braucht hierzu kein Bild, sondern verwendet ausschließlich Zahlen. Insofern kann Merkmal 2.d) auch eine reine Rechenoperation beschreiben.

Merkmal 2.e)
Gemäß Merkmal 2.e) erhält man im nächsten Schritt eine zweite Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes, die der dem Zahn zugewandten Oberfläche gegenüberliegt und eine dreidimensionale Form hat, die der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes entspricht. Dadurch, dass die zweite Oberfläche dieselbe dreidimensionale Form aufweist wie die erste Oberfläche, kann das Zahnklammerverbindungsfeld als dünne Hülle ausgeführt werden. Auf welche Weise genau die zweite Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes bestimmt bzw. „erhalten“ wird, lässt der Anspruchswortlaut offen. Insbesondere enthält der Klagepatentanspruch 1 keine Einschränkung dahingehend, dass manuelle Entwurfs- oder Planungsschritte ausgeschlossen wären. Das Klagepatent erfordert nicht das Ableiten der zweiten Oberfläche aus der ersten Oberfläche per Computer. In den Abs. [0027], [0061] und [0062] werden bevorzugte Verfahren beschrieben, auf die die erfindungsgemäße Lehre jedoch nicht beschränkt ist.

Entscheidend ist an dieser Stelle vielmehr, dass die in Merkmal 2.e) enthaltene räumlich-körperliche Vorgabe erfüllt wird. Dabei ist das Klagepatent dahingehend zu verstehen, dass die zweite Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes der ersten Oberfläche im Wesentlichen entsprechen soll. Damit umfasst die erfindungsgemäße Lehre auch Lösungen, bei denen (nur) auf der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes kleinere Vertiefungen zu finden sind („Oberflächenrauheit“), die die Bindung des Zahnklammerverbindungsfeldes an den Zahn mittels eines Klebers erleichtern sollen. Zwar unterscheiden sich insofern die erste und zweite Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes, die Abweichung betrifft aber letztlich nur die Eigenschaften der Oberfläche, nicht deren eigentliche Form. Das Ziel des Klagepatents, das Zahnklammerverbindungsfeld als dünne Hülle auszugestalten, wird auch in einem solchen Fall erreicht.

Merkmale 2.f) und 2.g)
Nach Merkmal 2.f) erhält man aus einer Bibliothek dreidimensionaler Zahnklammerkörper (vgl. Merkmal 2.b)) einen virtuellen Zahnklammerkörper, der im Verhältnis zu dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld positioniert wird. Beide zusammen ergeben gemäß Merkmal 2.g) ein vereinigtes dreidimensionales virtuelles Objekt, das die Zahnklammer darstellt. Der entscheidende Aspekt dieser Verfahrensschritte besteht darin, dass die Kombination von Zahnklammerverbindungsfeld und Zahnklammerkörper virtuell vorgenommen werden kann, ohne dass ein realer Rohling bearbeitet werden müsste. Ob im Anschluss an die Kombination von Zahnklammerverbindungsfeld und Zahnklammerkörper weitere Feinarbeitungsschritte (wie etwa das Aufrauhen der Oberfläche oder das Aufbringen einer Struktur) vorgenommen werden, ist für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre unerheblich.

Merkmal 2.h)
Gemäß Merkmal 2.h) werden die digitalen Daten, die die Zahnklammer darstellen, aus dem Computer an ein Herstellungssystem zur Herstellung der Zahnklammer exportiert. Damit umfasst das erfindungsgemäße Verfahren für den Fachmann ohne weiteres erkennbar auch die Herstellung der Zahnklammer. Entsprechend wird bereits in der Einleitung in Abs. [0001] der Klagepatentschrift (Anlage K1a) nicht nur auf die Gestaltung, sondern auch auf die Herstellung von Zahnklammern Bezug genommen (vgl. auch Anlage K1a Abs. [0028]). In Abs. [0031] der Klagepatentschrift wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das erfindungsgemäße Verfahren „als nächstes den Schritt der Herstellung der maßgefertigten orthodontischen Zahnklammer“ vorsieht, „entweder durch Einsatz einer aus einer Vielzahl von aus dem Stand der Technik bekannten Techniken, zum Beispiel des Fräsens, oder durch eines der im Detail hierin beschriebenen Verfahren, zum Beispiel des Formgießens“. Auch in Abs. [0068] der Klagepatentschrift wird nochmal darauf hingewiesen, dass die verschiedenen Techniken zur Herstellung der Zahnklammern dem Fachmann bekannt seien.

3.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Es ist zwar nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zur Herstellung ihrer Zahnklammern das von der Klägerin beschriebene Verfahren verwendet, aber auch das von der Beklagten geschilderte Verfahren stellt sich als patentverletzend dar. Insofern hat sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht.

a)
Die Klägerin behauptet, die Beklagte scanne das Ideal-Gipsmodell der Dentition des Patienten, ohne dass hierauf eine Wachsschicht aufgebracht worden sei, und generiere im Anschluss rein virtuell am Computer die Zahnklammerverbindungsfelder. Wie genau die Generierung der Zahnklammerverbindungsfelder am Computer erfolgen soll, trägt die Klägerin nicht vor. Dies wäre aber erforderlich gewesen, nachdem die Beklagte zu dem von ihr angewandten Verfahren detailliert Auskunft erteilt und die wesentlichen Verfahrensschritte im Einzelnen dargestellt hat. Insofern reicht es nicht aus, allein den Vortrag der Beklagten anzugreifen, zumal die Kammer die diesbezüglichen Angriffe der Klägerin jedenfalls für nicht zwingend erachtet.

Insbesondere steht die von der Beklagten geschilderte Verfahrensweise nicht im Widerspruch zu ihren eigenen Veröffentlichungen über das von ihr angewandte Verfahren. Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang als Anlagen K5 bis K5c und K21, K22 Auszüge aus dem Internetauftritt der Beklagten vor.

In Anlage K5a werden mehrere Abbildungen wiedergegeben, die nach Auffassung der Klägerin Aufschluss über das von der Beklagten angewandte Verfahren geben sollen. Insbesondere soll die im Bild oben rechts wiedergegebene digitale Darstellung eines Ideal-Modells ohne Wachsschicht nach Auffassung der Klägerin die von der Beklagten vorgetragene Verfahrensweise, nämlich das Aufbringen der Wachsschicht auf das Fehlstellungsmodell, widerlegen. Dieser Schluss ist hingegen nicht zwingend. Insofern ist zu beachten, dass die Abbildungen in der in Anlage K5a wiedergegebenen Reihenfolge nicht den Verfahrensablauf darstellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die erste Abbildung die fertig installierte Zahnklammer zeigt. Lediglich in Bezug auf fünf Abbildungen lässt sich der Anlage K5a ggf. ein Ablauf entnehmen, da diese mit Pfeilen gekennzeichnet sind. Soweit hier insbesondere ein Pfeil von dem Zahnmodell in korrigierter Stellung zu dem gescannten Zahnmodell (ohne erkennbare Wachsschicht) führt, bedeutet dies nicht, dass nicht zuvor ein Zahnmodell in korrigierter Stellung mit Wachsschicht gescannt worden sein kann. Denn wie schon gesagt, stellt die Anlage K5a gerade keinen Ablaufplan für das angegriffene Verfahren dar.

Soweit die Klägerin weiter die im Internetauftritt der Beklagten getätigten Aussagen dahingehend auslegen will, dass hiernach im Verfahren der Beklagten manuelle Zwischenschritte nicht erfolgen, überzeugt auch dies nicht. In Anlage K5 (S. 6 unten; Übersetzung in Anlage K5b) wird zwar beschrieben, dass das Ideal-Gipsmodell mit einem hochauflösenden Scanner digitalisiert wird, dieser Scanvorgang ist aber unstreitig, er ist auch Bestandteil des von der Beklagten beschriebenen Verfahrens. Weiter heißt es in Anlage K5 (S. 7 oben; Übersetzung in Anlage K5b), im Gegensatz zu bekannten Lingualklammern würden für die hier vorgestellten Klammern individualisierte Basen auf der lingualen Oberfläche der Zähne generiert. Hier geht es erkennbar um die individualisierte Anpassung der Zahnklammerverbindungsfelder, nicht aber darum, wie genau diese generiert werden. Insbesondere kann dem Absatz nicht entnommen werden, dass manuelle Zwischenschritte in Form des Aufbringens einer Wachsschicht nicht stattfinden. Dies bleibt zwar unerwähnt, ist aber im Rahmen eines zur Werbung gedachten Internetauftrittes auch erkennbar unerheblich. Soweit im Folgenden auf Größe und Dicke der Zahnklammerverbindungsfelder Bezug genommen wird, bleibt auch hier offen, ob diese ausschließlich am Computer oder mittels manueller Zwischenschritte generiert werden. Die Dicke ist zudem von der gewählten Gitterstruktur („mash pad“) abhängig.

Soweit auf den Seiten 8 und 9 der Anlage K5 (Übersetzung in Anlage K5c) die Vorteile des angegriffenen Verfahrens beschrieben werden, vermag dies nach Auffassung der Kammer den klägerischen Vortrag ebenfalls nicht zu stützen. Zwar ist dort die Rede davon, dass der maßgeschneiderte Entwurf und die Herstellung der angegriffenen Zahnklammern die Tätigkeit des Arztes vereinfache und keine Labortätigkeit benötige, hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Gestaltung der Zahnklammern völlig ohne Labortätigkeit erfolgt. Vielmehr werden gerade die Vorteile für den Arzt dargestellt, die eben unter anderem darin bestehen, dass bei diesem das Erfordernis einer Labortätigkeit entfällt. Entsprechend ist auch die Werbeaussage in Anlage K21 zu verstehen, wo es heißt (in deutscher Übersetzung): „Für die individuell angepasste Konzeption und Produktion der F-Systeme braucht der Arzt diese nicht mehr außer Haus in ein Labor zu geben. Die Handhabung für den Arzt ist sehr praktisch und sie zeigt wesentlich bessere klinische Korrekturergebnisse.“

Generell ist im Hinblick auf die Anlagen K21 und K22 zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um Werbeaussagen der Beklagten handelt. Dass diese nicht den Verfahrensablauf im Detail wiedergeben, ist selbstverständlich. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage zu verstehen, die Basen würden „komplett entsprechend der unterschiedlichen Zahnoberflächen des Patienten am Computer genauestens entworfen und mit hoher Präzision positioniert“ (Anlage K21, S. 2 oben; Anlage K22 S. 2 Mitte). Hier wollen die Beklagten offenbar werbend herausstellen, dass sie bei der Herstellung der Zahnklammern auf ein modernes, computergestütztes Verfahren zurückgreifen. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass auf manuelle Designschritte im Vorfeld völlig verzichtet wird.

Die von der Klägerin als Anlagen K19 bis K20c vorgelegten Abbildungen belegen ebenfalls nicht, dass die Beklagte die Zahnklammerverbindungsfelder ausschließlich am Computer generiert. Anlage K19 zeigt Abbildungen des idealen Gipsmodells ohne Wachsschicht. Eine solche digitale Darstellung gibt es auch nach dem Vortrag der Beklagten. Die Abbildungen in den Anlagen K20 bis K20c können durchaus auch das Ergebnis eines vorherigen manuellen Designprozesses sein. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten existiert im Ergebnis eine digitale Darstellung der Zahnklammerverbindungsfelder, die auf dem Einscannen des mit einer Wachsschicht versehenen Ideal-Gipsmodells beruht.

Soweit die Klägerin aus dem als Anlage K7 vorgelegten klinischen Führer (Übersetzung in Anlage K7a) den Schluss zieht, die Freigabe durch den Zahnarzt erfolge auf der Grundlage eines Ideal-Modells ohne Wachsschicht, lässt sich dies den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Es ist nach dem dort dargestellten Ablauf des Bestellvorganges ebenso denkbar, dass der Zahnarzt die Freigabe anhand eines Ideal-Modells erteilt, auf dem zuvor die die Zahnklammerverbindungsfelder repräsentierenden Wachsschichten angebracht waren. Entsprechendes trägt die Beklagte zu ihrem Verfahren vor (Schriftsatz vom 18.11.2013, S. 14, Bl. 128 d.A. und Schriftsatz vom 14.02.2014, S. 6/7, Bl. 159/160 d.A.). Insofern erläutert die Beklagte an dieser Stelle ergänzend, dass stets mehrere Original-Gipsmodelle angefertigt werden, um für den Fall, dass die Freigabe durch den Arzt nicht erfolgt und mit dem verwendeten Modell ausnahmsweise einmal nicht weitergearbeitet werden kann, ohne erneute Einbestellung des Patienten mit der Gestaltung der Klammer neu begonnen werden kann. Dass dieser Umstand in der zunächst eingereichten Anlage B5 nicht erwähnt wurde, ist unschädlich, da er für den wesentlichen Ablauf des Verfahrens nicht relevant ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Kontrastmittel zum Scannen verwendet wird.

Soweit die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen kritisiert, dass auf den dort dargestellten Abbildungen an keiner Stelle Wachsreste zu erkennen seien, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil aus diesem Umstand jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Beklagte kein Wachs benutzt. Bei gründlicher Reinigung des Modells ist ohne weiteres vorstellbar, dass verbleibende (minimale) Reste jedenfalls auf Abbildungen in normaler Auflösung nicht zu erkennen sind. Im Übrigen dürften zumindest auf Seite 4 der Anlage B5, dort im Bild links oben, Wachsreste zu erkennen sein.

Weiter hält die Kammer den Einwand der Klägerin, bei der von der Beklagten dargestellten Verfahrensweise müssten sich auf dem Ideal-Modell erkennbare Kratzer oder sonstige Spuren befinden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin als Anlage K31 vorgelegten Untersuchungsberichts nicht für zwingend. In dem Bericht wird insofern lediglich die Vermutung geäußert, dass das Ritzen des Gipsmodells eine zwangsläufige Begleiterscheinung des manuellen pad-Schneidens sei. Die Beklagte bestreitet dies jedoch und verweist hinsichtlich anderer Spuren am Gipsmodell auf den von ihr ausdrücklich aufgeführten Verfahrensschritt der Reinigung des Gipsmodells (vgl. Anlage B8).

Soweit die Klägerin weiter geltend macht, die in Anlage B8 gezeigte Grundplatte sehe anders aus als in den Anlagen K17 und K18, hat die Beklagte dies damit erklärt, dass die Höhe des Set-up-Modells vor der Versendung an den Kieferorthopäden reduziert werde, indem von der Unterseite des Unterkiefers und der Oberseite des Oberkiefers eine Gipsschicht abgetrennt werde. Hierdurch müsse weniger Material versandt werden. Dies erscheint der Kammer plausibel.

Die Anlagen K23, K23a und K26 sagen nichts über den Herstellungsprozess der angegriffenen Zahnklammern aus und führen daher in der Sache nicht weiter. Gleiches gilt für die als Anlagen K 27 bis K29 vorgelegten Patentanmeldungen der Beklagten. Die Anlagen K24, K25 betreffen nicht das angegriffene Verfahren und lassen im Übrigen auch nicht den Schluss zu, dass ein manuelles Aufbringen der Wachsschicht vor dem Einscannen des Gipsmodells ausgeschlossen wäre.

Der als Anlage K30 eingereichte „Ermittlungsbericht“ der Klägerin lässt ebenfalls keine berechtigten Zweifel an der Darstellung der Beklagten zu dem von ihr angewandten Verfahren aufkommen. Ungeachtet der Tatsache, dass in einem „Kundengespräch“ nicht notwendigerweise die Details des angewandten Verfahrens offenbart werden dürften, hat das Gericht auch erhebliche Zweifel an den entsprechenden Fachkenntnissen der Frau G, die nach den Angaben der Beklagten in der Marketingabteilung arbeitet und entsprechend nicht mit den technischen Details der Produkte vertraut ist.

b)
Ausgehend von dem Vortrag der Beklagten zu dem von ihr angewandten Verfahren, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, verwirklicht die Beklagte mit der Herstellung der angegriffenen Zahnklammern sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1.

Merkmal 1 ist verwirklicht, weil die Beklagte mittels eines bestimmten Verfahrens maßgefertigte orthodontische Zahnklammern für einen Patienten gestaltet und herstellt.

Hierbei bedient sie sich gemäß Merkmal 1.a) der Hilfe eines Computers. Soweit das Verfahren der Beklagten manuelle Zwischenschritte aufweist, führen diese nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus (s.o.).

Die Zahnklammern der Beklagten weisen einen Zahnklammerkörper im Sinne von Merkmal 1.b)b1) auf, der mit einem Schlitz zur Aufnahme des Bogendrahtes versehen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 1.b)b2) verwirklicht. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform weist das Zahnklammerverbindungsfeld eine dem Zahn zugewandte Oberfläche auf, die an die dreidimensionale Oberfläche des jeweiligen Zahns des Patienten angepasst ist. Die bei der angegriffenen Ausführungsform auf dem Zahnklammerverbindungsfeld zu findende Gitterstruktur führt ebenso wenig aus der Verletzung des Klagepatents heraus wie die Kennzeichnung mit Ziffern. Denn insofern handelt es sich nur um geringfügige Modifizierungen der Oberflächenstruktur, die nichts daran ändern, dass die dem Zahn zugewandte Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes im Wesentlichen dieselbe dreidimensionale Form aufweist wie die entsprechende Oberfläche des Zahnes (s.o.).

Die Beklagte verwendet zur Gestaltung und Herstellung ihrer Zahnklammern ein Verfahren im Sinne von Merkmal 2.

Die Beklagte scannt das Ideal-Gipsmodell des Patienten ein und speichert damit im Sinne von Merkmal 2.a) eine digitale Darstellung von Abschnitten der Dentition eines Patienten in dem Computer. Dass nicht die Original-Dentition, sondern erst die Ideal-Dentition des Patienten gespeichert wird, ist unerheblich (s.o.). Zur Verwirklichung der weiteren Verfahrensschritte ist entscheidend, dass die Form der Zähne, auf denen später die Zahnklammer angebracht werden soll, im Computer gespeichert ist. Dies ist im Verfahren der Beklagten der Fall.

Sodann greift die Beklagte auf eine Bibliothek dreidimensionaler Zahnklammerkörper im Sinne von Merkmal 2.b) zurück, um den für den jeweiligen Zahn passenden Zahnklammerkörper zu finden.

Soweit die Beklagte auf das Gipsmodell des Patienten Wachs aufbringt und die Bereiche ausschneidet, die das Zahnklammerverbindungsfeld abdecken soll, ist dies lediglich ein manueller Zwischenschritt, der nach der erfindungsgemäßen Lehre nicht ausgeschlossen ist (s.o.). Indem die Beklagte im Anschluss das Gipsmodell mit und ohne Wachsschicht scannt und den Datensatz B vom Datensatz A subtrahiert, bestimmt sie im Sinne von Merkmal 2.c) am Computer das Gebiet eines Zahns, in welchem das Zahnklammerverbindungsfeld an dem Zahn angebracht werden soll. Dass dabei am Computer lediglich ein Rechenvorgang ausgeführt und der hieraus resultierende Datensatz um Fehler bereinigt wird, führt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus (zur Auslegung s.o.).

Zugleich bestimmt die Beklagte durch die zuvor beschriebene Subtraktion der Datensätze im Sinne von Merkmal 2.g) die dreidimensionale Form der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes, die der dreidimensionalen Oberfläche des Zahns angepasst ist. Dies erfolgt direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten, aus der die Datensätze A und B generiert werden. Dass ein Datensatz dabei auf einem manuellen Zwischenschritt, nämlich dem Aufbringen und Ausschneiden der Wachsschicht beruht, schadet nicht. Solche manuellen Zwischenschritte lässt die erfindungsgemäße Lehre zu (s.o.). Insbesondere begründet das Aufbringen der Wachsschicht nicht die Annahme, die dreidimensionale Form der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes werde nicht direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten gewonnen. Denn auch in diesem Fall ist die digitale Darstellung der Dentition des Patienten – einmal mit und einmal ohne Wachsschicht – unmittelbare Grundlage für die Bestimmung der dreidimensionalen Form der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes. Diese ist der dreidimensionalen Oberfläche des Zahns in erfindungsgemäßer Weise angepasst. Die von der Beklagten aufgebrachte Gitterstruktur und Kennzeichnung vermag hieran nichts zu ändern (s.o.).

Die Subtraktion der Datensätze A und B ist zugleich Grundlage für das Erhalten einer zweiten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes im Sinne von Merkmal 2.e), deren dreidimensionale Form der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes entspricht. Damit erhält man die Form der zweiten Oberfläche in elektronischer Weise. Mehr gibt der Klagepatentanspruch an dieser Stelle nicht vor (s.o.). Insbesondere muss die zweite Oberfläche nicht im Wege einer Parallelverschiebung am Computer bestimmt werden. Diese Möglichkeit benennt die Klagepatentschrift lediglich als bevorzugtes Ausführungsbeispiel, hierauf ist die Erfindung aber nicht beschränkt. Die dreidimensionale Form der zweiten Oberfläche entspricht auch in erfindungsgemäßer Weise der dreidimensionalen Form der ersten Oberfläche, so dass das Zahnklammerverbindungsfeld bei der angegriffenen Ausführungsform als dünne Hülle ausgestaltet ist. Dass nur auf der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes eine Gitterstruktur aufgebracht ist, ändert an der grundsätzlichen Übereinstimmung der dreidimensionalen Formen nichts. Gleiches gilt für den Umstand, dass auf der dem Zahn abgewandten Seite des Zahnklammerverbindungsfeldes flache Bereiche als Teil eines den Bogendraht haltenden Schlitzes zu finden sind, die insofern (leicht) von der dreidimensionalen Form der ersten Oberfläche abweichen. Der Fachmann erkennt, dass solche Bereiche dort zwingend erforderlich sind, wo der den Schlitz zur Aufnahme des Bogendrahtes aufweisende Zahnklammerkörper mit dem Zahnklammerverbindungsfeld verbunden ist. Solche kleineren Abweichungen in der dreidimensionalen Form lässt die erfindungsgemäße Lehre durchaus zu, die insofern lediglich eine Übereinstimmung im Wesentlichen erfordert (s.o.).

Sodann wird im Verfahren der Beklagten gemäß Merkmal 2.f) ein virtueller Zahnklammerkörper aus der Bibliothek am Computer ausgesucht und dieser im Verhältnis zu dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld solchermaßen positioniert, dass gemäß Merkmal 2.g) ein vereinigtes virtuelles dreidimensionales Objekt entsteht, das die Zahnklammer darstellt. Soweit die Beklagte anführt, dass die Gitterstruktur und Kennzeichnung der dem Zahn zugewandten Oberfläche des Zahnklammerverbindungsfeldes erst nach der Gestaltung des vereinigten dreidimensionalen Objekts aufgebracht werde, so dass erst in diesem Zeitpunkt überhaupt das endgültig geformte Zahnklammerverbindungsfeld entstehe, hindert dies nicht die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre. Denn das Aufbringen der Gitterstruktur und der Kennzeichnung ändert die dreidimensionale Form des Zahnklammerverbindungsfeldes nicht mehr wesentlich. Dessen Form wird vielmehr grundlegend durch die Subtraktion der Datensätze A und B bestimmt. Hieraus entsteht bereits ein virtuell darstellbares Zahnklammerverbindungsfeld, das in der Folge mit einem entsprechenden Zahnklammerkörper kombiniert wird, um die Zahnklammer zu formen.

Schließlich werden die digitalen Daten, die die Zahnklammer darstellen, aus dem Computer an ein Herstellungssystem zur Herstellung der Zahnklammer exportiert, so dass Merkmal 2.h) verwirklicht ist.

4.
Da die Beklagte bei der Gestaltung und Herstellung der angegriffenen Ausführungsform das klagepatentgeschützte Verfahren anwendet, ohne zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt zu sein, ist sie zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und zum Schadensersatz gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. den §§ 9 S. 2 Nr. 3, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB verpflichtet.

a)
Die Beklagte ist gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 S. 2 Nr. 3, 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Zahnklammern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt hat. Da sie hierzu nach § 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.

Bei den angegriffenen Zahnklammern handelt es sich um unmittelbare Erzeugnisse des patentgeschützten Verfahrens, § 9 S. 2 Nr. 3 PatG. Denn sie sind die unmittelbare Verkörperung der digitalen Daten, die gemäß Merkmal 2.h) aus dem Computer an ein Herstellungssystem weitergeleitet werden. Die charakteristischen Eigenschaften der Zahnklammern werden durch das patentgemäße Verfahren bestimmt, die darauf folgende Herstellung stellt lediglich noch die Verkörperung der zuvor gewonnenen Daten dar (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 2 U 124/08: „DVDs“).

b)
Weiter stehen der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und ein entsprechender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. den §§ 139 Abs. 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu.

Die Klägerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Patentinhaberin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht.

Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird demgegenüber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf den Antrag der Klägerin hin waren für die tenorierten Ansprüche Teilsicherheiten festzusetzen.
Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.