Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. April 2014, Az. 4b O 129/12
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus dem deutschen Teil des europäischen Patents 1 150 XXX B1(Anlage K 18, im Folgenden: Klagepatent) in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 07.02.2001 und deren Offenlegung am 31.10.2001. Das Klagepatent nimmt die Priorität der österreichischen Schrift 90/20XXX vom 09.02.2000 in Anspruch. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30.08.2006 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur modellbasierten Online-Optimierung.
Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Verfahren zur automatischen Optimierung einer Ausgangsgröße eines von mehreren Eingangsgrößen abhängigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine, unter Einhaltung von Nebenbedingungen, wobei ein theoretischer Wert für die Ausgangsgröße und die Nebenbedingungen anhand je einer Modellfunktion mit den Eingangsgrößen als Variablen bestimmt und in aufeinanderfolgenden Einzelschritten jeweils eine der Eingangsgrößen innerhalb eines Variationsraumes mit einer der Anzahl der Eingangsgrößen entsprechenden Dimension verändert wird, wobei auch den jeweiligen Eingangsgrößen entsprechende Werte für Ausgangsgröße und Nebenbedingungen direkt am System ermittelt und zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen werden, bis die Modellfunktion ihren die Nebenbedingungen erfüllenden Optimalwert für die Ausgangsgröße erreicht hat,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Veränderung der Eingangsgrößen für die Berechnung und Ermittlung am System in einer ersten Stufe in einer beliebig vorgegebenen Reihenfolge erfolgt, wobei für jede Eingangsgröße eine individuelle, vorgegebene Schrittgröße nicht überschritten wird und jene Richtung ausfindig gemacht wird, in welche die Modellfunktion voraussichtlich ihren Optimalwert annimmt, und nach Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge diejenige Kombination von Eingangsgrößen als Startpunkt für die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am nächsten liegt, wobei die Veränderung der Eingangsgrößen für die Berechnung und Ermittlung am System in der zweiten Stufe bei jedem Schritt um eine zweite vorbestimmte Größe durchgeführt wird, die kleiner ist als jene der ersten Stufe.“
Die Klägerin ist ein Engineering-Unternehmen, das neben Entwicklungsleistungen auf dem Gebiet der Automobiltechnik Mess- und Prüfsysteme, insbesondere für die Automobilindustrie, anbietet. Sie vertreibt ein System, welches die Arbeitsschritte eines Kalibrierungs-Testdesigns für Antriebsstränge und die Testausführung unterstützt.
Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der weltweit tätigen C Company Ltd.. Sie entwickelt und vertreibt Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme vor allem für den Bereich der Automobilindustrie. Sie vertreibt unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland die Software „A“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), die in Prüfständen zur Optimierung von Motoren- und Antriebssträngen zum Einsatz kommt. Auf der Internetseite www.B.com wird ausdrücklich die Vermarktung der Produkte des Unternehmens C in Europa angegeben. Am Markt ist es übliche Praxis, dass Anbieter von Softwarelösungen für Prüfstände die Installation der entsprechenden Software beim Kunden vor Ort selbst vornehmen. Im Rahmen dieser Installation ist es üblich, dass der Installateur die korrekte Funktion der Installation durch einen Testlauf überprüft und das Kundenpersonal in die Funktionen und die Bedienung einweist.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß.
Das Klagepatent fordere nicht zwingend, dass bei dem beanspruchten Optimierungsverfahren mehrere variable Eingangsgrößen verändert werden müssten. Es handele sich hierbei um eine Gattungsbezeichnung. Die Veränderung von mehreren Eingangsgrößen sehe der Fachmann als mögliche Variante an, da er die Optimierung einer Funktion, die von beliebig vielen Eingangsvarianten abhängt, als ein lediglich beispielhaft herausgegriffenes Beispiel erkenne. Auch die Veränderung der Eingangsgröße setze keine Wechsel zwischen den verschiedenen Eingangsgrößen voraus, sondern betreffe nur den Wert der ausgewählten Eingangsgröße. Unabhängig davon lehre das Klagepatent, dass in aufeinanderfolgenden Schritten jeweils eine der Eingangsgrößen innerhalb eines Variationsraumes verändert werde. Das Klagepatent sehe einen besonderen Vorteil des beanspruchten Verfahrens in der Reduzierung von Schritten in der zweiten Stufe durch die Korrektur der Modellfunktionen mit den in der ersten Stufe ermittelten Werten. Es lehre, dass auf dem Weg der Optimierung mehrere Modellfunktionen erstellt und korrigiert werden könnten.
Die angegriffene Ausführungsform verändere auch durch aufeinanderfolgende D Actions den Variationsraum mit mehreren Dimensionen. Das Hintereinanderschalten mehrerer D Actions in einer Sequence habe das Klagepatent bei dem geschützten Verfahren gerade im Blick. Denn für eine Gesamtoptimierung des Motors sei es erforderlich, dass immer alle Eingangsgrößen, wobei es sich immer um mehrere handele wie Einspritzdruck, Ladedruck, Abgasrückführungsrate, etc., in diesen Prozess einbezogen würden. Ferner überschreite die Schrittweite des zurückschreitenden Schrittes nicht die des vorherigen Schrittes. Abgesehen davon sei das Zurückspringen nur Folge einer aufgrund der bisherigen Daten bereits erfolgten Berechnung. Im Übrigen falle auch das schrittweise Herantasten an die Betriebsgrenze, die eine patentgemäße Nebenbedingung darstelle, welches von der angegriffenen Ausführungsform vorgenommen werde, unter die erfindungsgemäße Optimierung der Ausgangsgröße.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar. Sie biete Dritten die angegriffene Ausführungsform an, da die Beklagte den Angebotsempfängern durch den Hinweis „the software described in this manual is furnished under a license-agreement or non-disclosure agreement“ – durch Klägerin übersetzt: „Die in dieser Anleitung beschriebene Software ist mit einer Lizenzvereinbarung oder Geheimhaltungsvereinbarung verbunden.“ – suggeriere, dass sie eine Lizenz, also ein Nutzungsrecht, an der vorgesehenen Nutzung der angegriffenen Ausführungsform erteilen könne. Die Beklagte richte ihr Angebot an Kunden, welche die zur Benutzung der angegriffenen Ausführungsform erforderliche Hardware bereits besäßen oder hierfür anschafften. Die angegriffene Ausführungsform umfasse alle klagepatentgemäßen Funktionen, insbesondere das „Mapping“ beinhalte nur das Erstellen eines (Motoren-)Kennfeldes.
Die Beklagte mache mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Für den offensichtlichen Handlungswillen genüge es, dass die angegriffene Funktion „D Action“ ausdrücklich im Handbuch der Beklagten beschrieben werde. Eine patentfreie Anwendungsmöglichkeit von „D Action“ sei in der Beschreibung nicht enthalten.
Bei ihren Kunden wende die Beklagte das Verfahren zudem auch selbst an. Die Installation und Inbetriebnahme der angegriffenen Ausführungsform erfolge nicht alleine von Mitarbeitern der E GmbH, sondern unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Beklagten.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, dass die Auskunft auch diejenigen Geschäftsabschlüsse und Liefergeschäfte zu umfassen hat, die durch die Handlungen nach Ziffern II.1 unmittelbar nachgefolgt sind, beantragt sie nunmehr
II.
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Verfahren zur automatischen Optimierung einer Ausgangsgröße eines von mehreren Eingangsgrößen abhängigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine, unter Einhaltung von Nebenbedingungen, wobei ein theoretischer Wert für die Ausgangsgröße und die Nebenbedingungen anhand je einer Modellfunktion mit den Eingangsgrößen als Variablen bestimmt und in aufeinanderfolgenden Einzelschritten jeweils eine der Eingangsgrößen innerhalb eines Variationsraumes mit einer der Anzahl der Eingangsgrößen entsprechenden Dimension verändert wird, wobei auch den jeweiligen Eingangsgrößen entsprechende Werte für Ausgangsgröße und Nebenbedingungen direkt am System ermittelt und zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen werden, bis die Modellfunktion ihren die Nebenbedingungen erfüllenden Optimalwert für die Ausgangsgröße erreicht hat,
Dritten zur Anwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder anzuwenden,
die Veränderung der Eingangsgrößen für die Berechnung und Ermittlung am System in einer ersten Stufe in einer beliebig vorgegebenen Reihenfolge erfolgt, wobei für jede Eingangsgröße eine individuelle, vorgegebene Schrittgröße nicht überschritten wird und jene Richtung ausfindig gemacht wird, in welche die Modellfunktion voraussichtlich ihren Optimalwert annimmt, und nach Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge diejenige Kombination von Eingangsgrößen als Startpunkt für die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am nächsten liegt, wobei die Veränderung der Eingangsgrößen für die Berechnung und Ermittlung am System in der zweiten Stufe bei jedem Schritt um eine zweite vorbestimmte Größe durchgeführt wird, die kleiner ist als jene der ersten Stufe;
hilfsweise
ein Computerprogramm, geeignet und bestimmt zur Anwendung eines Verfahrens zur automatischen Optimierung einer Ausgangsgröße eines von mehreren Eingangsgrößen abhängigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine, unter Einhaltung von Nebenbedingungen, wobei ein theoretischer Wert für die Ausgangsgröße und die Nebenbedingungen anhand je einer Modellfunktion mit den Eingangsgrößen als Variablen bestimmt und in aufeinanderfolgenden Einzelschritten jeweils eine der Eingangsgrößen innerhalb eines Variationsraumes mit einer der Anzahl der Eingangsgrößen entsprechenden Dimension verändert wird, wobei auch den jeweiligen Eingangsgrößen entsprechende Werte für Ausgangsgröße und Nebenbedingungen direkt am System ermittelt und zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen werden, bis die Modellfunktion ihren die Nebenbedingungen erfüllenden Optimalwert für die Ausgangsgröße erreicht hat,
Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder anzuwenden,
wobei die Veränderung der Eingangsgrößen für die Berechnung und Ermittlung am System in einer ersten Stufe in einer beliebig vorgegebenen Reihenfolge erfolgt, wobei für jede Eingangsgröße eine individuelle, vorgegebene Schrittgröße nicht überschritten wird und jene Richtung ausfindig gemacht wird, in welche die Modellfunktion voraussichtlich ihren Optimalwert annimmt, und nach Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge diejenige Kombination von Eingangsgrößen als Startpunkt für die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am nächsten liegt, wobei die Veränderung der Eingangsgrößen für die Berechnung und Ermittlung am System in der zweiten Stufe bei jedem Schritt um eine zweite vorbestimmte Größe durchgeführt wird, die kleiner ist als jene der ersten Stufe.
IV.
der Klägerin in einer gesonderten, einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang, in dem sie die in Ziffer II.1 bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 2008 begangen hat, jeweils unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und- preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen (bezüglich letzterer erst für die Zeit ab dem 1. September 2008), für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und- preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
und
wobei zur Ziffer a), b), c) und e) die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein dürfen,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
V.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern II.1 bezeichneten und seit dem 16.06.2008 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie keine Verfahren durchführe und/oder anbiete, sondern ausschließlich Software vertreibe. Es handele sich lediglich um ein Fernsteuersystem zur Überwachung eines Prüfstandes für die Kalibrierung eines Motors.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Klagepatent mehrere variable Eingangsgrößen fordere. Insofern dürften die anspruchsgemäßen Modellfunktionen nicht nur von einer Eingangsgröße abhängig seien. Geschützt seien keine mehreren Modellfunktionen, die jeweils nur von einer Eingangsgröße abhingen. Insoweit erfasse das Klagepatent auch keinen eindimensionalen Variationsraum. Geschützt sei ein mehrdimensionaler Variationsraum mit mehreren Eingangsgrößen als Variablen, die in zwei unterschiedlichen Stufen variiert würden, wobei in jeder Stufe ausdrücklich nicht nur eine einzelne Eingangsgröße variiert werde, sondern jeweils mehrere Eingangsgrößen in einer bestimmten Reihenfolge verändert würden.
Bei der D Action-Funktion der angegriffenen Ausführungsform handele es sich aber um eine einfache Optimierungsfunktion, bei der eine Ausgangsgröße durch Variieren lediglich einer einzelnen Eingangsgröße als Variable optimiert werden könne. Hierbei handele es sich um ein Iterationsverfahren, bei dem nur ein einzelner Parameter verändert werde. Mehrere hintereinandergeschaltete „D Actions“ bildeten lediglich mehrere eindimensionale Variationsebenen und keinen Variationsraum. Hinzu trete, dass dabei auch zahlreiche unterschiedliche Modellfunktionen für die Ausgangsgröße vorlägen, für jede D Action eine, die aber jeweils nur von einer Eingangsgröße als Variablen abhinge. Ein solches Vorgehen führe auch zu völlig anderen Optimierungsergebnissen. Ferner arbeite die angegriffene Ausführungsform nicht mit maximalen Schrittgrößen. Bei Überschreiten des Optimalwerts der einzustellenden Ausgangsgröße schreite die D Action unabhängig davon, wo sich der Optimierungsablauf gerade befinde, in einem einzigen Schritt zu dem vorgesagten Optimalwert zurück. Die Größe dieses Schrittes sei in der angegriffenen Ausführungsform nicht vorgegeben oder begrenzt. Ferner sei in der angegriffenen Ausführungsform die Reduzierung der Schrittweite nur bei Auftreten einer Grenzwertverletzung vorgesehen, um diese zu vermeiden. Sie diene folglich nicht, wie das Klagepatent fordere, dazu, von einem dem Optimalwert am nächsten liegenden Startpunkt näher an den Optimalwert zu gelangen. Hinzu trete, dass bei Auftreten einer Grenzwertverletzung keine Optimierung anhand einer Modellfunktion stattfinde, sondern lediglich ein schrittweises Herantasten an die Bereichsgrenze. Schließlich werde auch keine Kombination von Eingangsgrößen als Startpunkt herangezogen.
Eine Kalibrierung erfolge ausweislich der im Schriftsatz vom 12.11.2013 gezeigten Figur 1 in den Schritten der statistischen Versuchsplanung (experiment design), der Datenerfassung (measurement), der Modellbildung (modeling), der Optimierung (optimization) und der Übertragung der optimierten Werte auf die zu kalibrierende Maschine (mapping). Von diesen Schritten werde nur die Datenerfassung mittels der angegriffenen Ausführungsform ausgeführt.
Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents scheide aus, da die Beklagte den Angebotsempfängern weder in Aussicht stelle, das mit der angegriffenen Ausführungsform anwendbare Verfahren bei sich selbst durchzuführen noch Dritten an dem patentgeschützten Verfahren eine Benutzungserlaubnis anbiete. In dem Urheberrechtshinweis werde erkennbar nicht behauptet, dass die Beklagte Dritten eine Lizenz an dem durch das Klagepatent geschützten Verfahren erteile. Die angegriffene Ausführungsform werde auch lediglich als ein reines Automatisierungstool bzw. Datenerfassungstool beworben und verkauft.
Ferner handele es sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht um ein (körperliches) Mittel, dass bestimmt sei, für die Benutzung der klagepatentgemäßen Erfindung verwendet zu werden, so dass auch keine mittelbare Verletzung des Klagepatents gegeben sei. Insbesondere könne nicht auf eine Offensichtlichkeit der subjektiven Bestimmung der angegriffenen Ausführungsform zur patentgemäßen Nutzung geschlossen werden, weil die angegriffene Ausführungsform auch patentfrei genutzt werden könne. Jedenfalls scheide ein Schlechthinverbot aus, da die „D Action“-Funktion nur eine von vielen möglichen Funktionen sei, die mit der angegriffenen Ausführungsform ausgeführt werden könne. Dies gelte insbesondere für die Berücksichtigung mehrerer Eingangsgrößen und deren Veränderung in mehreren Stufen. Die Funktion werde weder durch die Software selbst noch durch die sie erläuternden Handbücher nahegelegt oder empfohlen.
Die Beklagte selbst nehme zudem keine Installation der angegriffenen Ausführungsform bei Kunden vor. Diese erfolge durch das Unternehmen E, dessen Mitarbeiter aber das Verfahren bei der Installation der angegriffenen Ausführungsform ebenso wenig anwende.
Im Übrigen seien die Verbietungsrechte der Klägerin erschöpft. Mit dem Vertrieb von Prüfständen, die mit der vorinstallierten klägerischen Software „F“ ausgerüstet seien und durch diese gemäß den Merkmalen des Klagepatents gesteuert würden, sei Erschöpfung eingetreten. Mit der von den Beklagten angebotenen angegriffenen Ausführungsform würden der Prüfstand und das darauf implementierte Verfahren lediglich ferngesteuert. Ferner bestünde für die Kunden der Klägerin eine implizite Lizenz zur Nutzung des Verfahrens und somit auch zu dessen Fernsteuerung, da die Software G, die einzelnen Kunden der Klägerin ausgeliefert worden sei, das klagepatentgemäße Verfahren anwenden könne.
Die Klägerin ist der Ansicht, eine Erschöpfung des Klagepatents scheide schon deswegen aus, weil die von der Klägerin vertriebenen Prüfstände mit der auf den Steuergeräten enthaltenen Steuersoftware F nicht in der Lage seien, dass vom Klagepatent beanspruchte Verfahren anzuwenden, da das Verfahren auf den Steuergeräten der Prüfstände nicht implementiert sei. Die Software G sei ein von der Software F unabhängiges Produkt, das von den Kunden bei Bedarf zusätzlich bezogen werden könne. Ihre Nutzung sei an das Vorhandensein eines Lizenzschlüssels gebunden. Es bestünden darüber hinaus keine schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien, aus denen sich eine angebliche implizite Lizenzerteilung durch den Verkauf der Prüfstände ergeben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2013 Bezug genommen. Die Akten zu den Verfahren 4b O 100/12 und 4b O 130/12 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Klägerin stehen mangels Verletzung des Klagepatents keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Feststellung des Schadensersatzes aufgrund eines widerrechtlichen Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform nach §§ 139, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagte zu.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur modellbasierten automatischen Optimierung einer Ausgangsgröße eines von mehreren Eingangsgrößen abhängigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine, unter Einhaltung von Nebenbedingungen, wobei ein theoretischer Wert für die Ausgangsgröße und die Nebenbedingungen anhand je einer Modellfunktion mit den Eingangsgrößen als Variablen bestimmt und in aufeinanderfolgenden Einzelschritten jeweils eine der Eingangsgrößen innerhalb eines Variationsraumes mit einer der Anzahl der Eingangsgrößen entsprechenden Dimension verändert wird, wobei auch den jeweiligen Eingangsgrößen entsprechende Werte für Ausgangsgröße und Nebenbedingungen direkt am System ermittelt und zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen werden, bis die Modellfunktion ihren die Nebenbedingungen erfüllenden Optimalwert für die Ausgangsgröße erreicht hat.
Das Klagepatent nennt aus dem Stand der Technik verschiedene Verfahren zur Optimierung nicht linearer Systeme, bei denen eine zu optimierende Größe von mehreren Eingangsgrößen abhängig ist. Bei einem Verfahren wird der gesamte Variationsraum rasterförmig abgefahren und vermessen. Mit Hilfe der sog. „Folgevariation“ wurde in der Nähe des bis dahin mit Hilfe der Modellrechnung und Optimierung gefundenen Optimums eine feinere Rastervermessung gestartet. Anschließend an diese Folgevariation wurde ein Optimum aufgrund aller bisherigen Messungen gerechnet und an dieser Stelle noch einmal eine Einzelmessung durchgeführt. Ferner – so das Klagepatent – sind Gradientensuchverfahren bekannt, bei welchen versucht wird, mit Hilfe der unmittelbar vorangegangenen Messungen die Abstiegsrichtung mit dem steilsten Gradienten zu finden. Die Verstellung wird dann in die gefundene Richtung, deren Schrittweise üblicherweise von der Steilheit des Gradienten abhängt, durchgeführt. Hier kann bei stark rauschenden Messwerten, die besonders bei kleinen Schritten zu Beginn vorkommen, die Abstiegsrichtung ebenfalls beliebig variieren. Das beschriebene Verfahren führt daher im Allgemeinen nur bei sehr stabilen Messwerten reproduzierbar auf das richtige Ergebnis. Zudem ist die Anzahl der Messungen bei variabler Schrittweite sehr hoch.
Am Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die bekannten Verfahren für komplexe Zusammenhänge sehr schwierig und aufwendig sind. Dies betreffe insbesondere Online-Optimierungsverfahren, bei denen die entsprechenden Berechnungen und Messungen äußerst rasch erfolgen müssen und die Anzahl der notwendigen Messungen gering gehalten werden soll, um Kosten zu sparen. Vor allem ist dies der Fall für etwa eine Funktion, welche von beliebig vielen Eingangsvariablen abhängt, und die durch Veränderung dieser Variablen minimiert werden soll, während gleichzeitig beliebig viele andere Funktionen, welche von den gleichen Variablen abhängen, einen bestimmten Grenzwert nicht über bzw. unterschreiten sollen.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 daher ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
1.
Verfahren zur automatischen Optimierung einer Ausgangsgröße eines von mehreren Eingangsgrößen abhängigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine, unter Einhaltung von Nebenbedingungen,
2.
Ein theoretischer Wert für die Ausgangsgröße und die Nebenbedingungen wird anhand je einer Modellfunktion mit den Eingangsgrößen als Variablen bestimmt.
3.
Jeweils eine der Eingangsgrößen wird in aufeinander folgenden Einzelschritten innerhalb eines Variationsraumes mit einer der Anzahl der Eingangsgrößen entsprechenden Dimension verändert.
3.1.
Auch den jeweiligen Eingangsgrößen entsprechende Werte werden für Ausgangsgröße und Nebenbedingungen direkt am System ermittelt und
3.2.
die Werte werden zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen, bis die Modellfunktion ihren die Nebenbedingungen erfüllenden Optimalwert für die Ausgangsgröße erreicht hat.
4.
Die Veränderung der Eingangsgrößen für die Berechnung und Ermittlung am System erfolgt in einer ersten Stufe in einer beliebig vorgegebenen Reihenfolge.
4.1.
Für jede Eingangsgröße wird eine individuelle, vorgegebene Schrittgröße nicht überschritten und
4.2.
es wird jene Richtung ausfindig gemacht, in welche die Modellfunktion voraussichtlich ihren Optimalwert annimmt.
5.
Nach Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge wird diejenige Kombination von Eingangsgrößen als Startpunkt für die zweite Stufe herangezogen, die dem Optimalwert am nächsten liegt.
5.1.
Die Veränderung der Eingangsgrößen für die Berechnung und Ermittlung am System in der zweiten Stufe wird bei jedem Schritt um eine zweite vorbestimmte Größe durchgeführt, die kleiner ist als jene der ersten Stufe.
II.
Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent mangels Verwirklichung der Merkmale 2 und 5 nicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird keine Modellfunktion verwendet, der mehrere Eingangsgrößen als Variablen zugrunde liegen, welche in einem zweistufigen Verfahren verändert werden.
1)
Der Fachmann erkennt, dass nach der Lehre des Klagepatents in den Modellfunktionen mehrere Eingangsgrößen als Variabeln verwendet werden sollen. Hierbei wird ein zweistufiges Verfahren durchlaufen, in dem auf beiden Stufen in aufeinanderfolgenden Schritten die Eingangsgrößen jeweils verändert und die Ausgangsgröße und die Nebenbedingungen bestimmt werden.
Dieses fachmännische Verständnis findet seine Stütze im Anspruchswortlaut. Dort ist in sämtlichen Merkmalen, in denen die Eingangsgrößen eine Rolle spielen, von der Mehrzahl, den „Eingangsgrößen“, die Rede. Dies beginnt bereits mit Merkmal 1, wonach das System von „mehreren Eingangsgrößen“ abhängig ist. Merkmal 2 stellt klar, dass die Eingangsgrößen als Variablen in den Modellfunktionen berücksichtigt werden. Merkmal 3 nennt die „Anzahl der Eingangsgrößen“. Auch Merkmal 3.1 spricht in seinem Rückbezug von den jeweiligen Eingangsgrößen. Das Merkmal 4 spricht ebenfalls von der Veränderung der Eingangsgrößen. Merkmal 4.1. legt fest, dass für jede Eingangsgröße eine individuelle, vorgegebene Schrittgröße nicht überschritten wird, wobei „jede“ jede einzelne von mehreren meint. Schließlich lehrt Merkmal 5 den Fachmann, dass diejenige Kombination von Eingangsgrößen als Startpunkt für die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am nächsten liegt. Merkmal 5.1. greift die Veränderung der Eingangsgrößen wiederum auf. Mit der Wahl des Plurals verwendet das Klagepatent nicht nur eine bloße Gattungsbezeichnung, bei denen die Veränderung von mehreren variablen Eingangsgrößen eine mögliche Variante darstellt, die beispielhaft herausgegriffen ist. Vielmehr nimmt der Fachmann diese Mengenvorgabe im Anspruch ernst. Zum einen zieht sich die Verwendung des Plurals gleichsam wie ein roter Faden durch den Anspruch. Der Fachmann hat bei dessen Lektüre daher keinen Anhaltspunkt, die Verwendung von mehreren Eingangsgrößen als ein bloßes Beispiel zu verstehen. Zum anderen wird dieses Verständnis auch dadurch bestätigt, dass das Klagepatent Optimierungsverfahren, die mehrere variable Eingangsgrößen berücksichtigen, im Hinblick auf die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren gerade verbessern möchte. Denn als Kritik am Stand der Technik führt das Klagepatent insbesondere auf, dass die vorbekannten Verfahren zur Optimierung von nichtlinearen Systemen, bei denen eine zu optimierende Größe von mehreren Eingangsgrößen abhängig ist, für komplexe Zusammenhänge schwierig und aufwendig sei (Absatz [0002] des Klagepatents). In diesem Zusammenhang erläutert das Klagepatent, dass dies insbesondere der Fall für etwa eine Funktion sei, welche von beliebig vielen Eingangsvariablen abhängt. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass das Klagepatent bei der Formulierung der Aufgabe auf das Optimierungsverfahren der „eingangs genannten Art“ verweist (vgl. Absatz [0004] des Klagepatents), welches ein von mehreren Eingangsgrößen abhängiges System beschreibt (vgl. Absatz [0001] des Klagepatents), das so auch Eingang in Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs gefunden hat. Dass die Wendung „beliebig“ in Absatz [0002] dazu führe, dass es dem Fachmann überlassen bleibe, ob er eine oder mehrere Eingangsvariablen zur Durchführung der Optimierung wähle – so die Klägerin –, spiegelt der Anspruch ebenso wenig wieder wie einen Unterschied zwischen der Anzahl der Eingangsgrößen und der Anzahl der Variablen. Im Anspruch findet sich das Adjektiv „beliebig“ nicht. Auch der Artikel „den Eingangsgrößen als Variablen“ in Merkmal 2 bezieht sich auf die mehreren Eingangsgrößen in Merkmal 1. Der Anspruch lässt dem Fachmann nicht die Wahl zwischen einer einzigen Eingangsgröße und beliebig vielen, sondern fordert konkret „mehrere Eingangsgrößen“.
Dieses Verständnis belegen auch zahlreiche andere Stellen in der Beschreibung des Klagepatents: So lehrt das Klagepatent in Absatz [0005], dass die Modellfunktionen den Einfluss „aller Eingangsvariablen“ beinhalten. Hiernach gebe es für die Funktion, welche optimiert werden soll, als auch für die Nebenbedingungen nur ein Modell, welches „alle Eingangsgrößen“ berücksichtigt. Schließlich erfährt der Fachmann aus Absatz [0006] des Klagepatents, dass in einem Ausführungsbeispiel das System nach Veränderung aller Eingangsgrößen für den nächsten Schritt auf die Kombination gesetzt wird. Auch die Figuren 2 und 3 zeigen unstreitig zwei Eingangsgrößen (Var1 und Var2). Letztere beschränken den Anspruchswortlaut nicht, sondern gehen vielmehr konform mit diesem.
Dass mehrere variable Eingangsgrößen notwendig sind, zeigt ferner die Systematik der Merkmale 4 bis 5.1. Anhand des Merkmals 4 wird deutlich, dass die Veränderung der Eingangsgrößen in einer ersten Stufe in einer beliebigen Reihenfolge erfolgt. Dabei bezieht sich die Reihenfolge auf die verschiedenen Eingangsgrößen. Der Fachmann versteht darunter keine Reihenfolge zwischen einer variablen Eingangsgröße und mehreren (unveränderten) Eingangsgrößen. Denn das Merkmal 4 legt die Veränderung „der“ Eingangsgrößen, also von mehreren Eingangsgrößen fest. Wäre nur eine variable Eingangsgröße nach der Lehre des Klagepatents ausreichend, bedürfte es keiner „Reihenfolge“ der Veränderung. Auch die Merkmale 4.1 und 4.2. zeigen ein iteratives Vorgehen, bei dem der nächste Wert immer ausgehend vom vorherigen Wert ermittelt wird. Lediglich die Richtung kann geändert werden, wobei auch hier der Anspruch vorgibt, die Richtung zu wählen, in welcher die Modellfunktion voraussichtlich ihren Optimalwert annimmt. Merkmal 5 greift die Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge auf und lehrt, dass nach der Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge bei der Veränderung der mehreren Eingangsgrößen diejenige Kombination von Eingangsgrößen als Startpunkt für die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am nächsten liegt. Dabei bezieht sich die Kombination der Eingangsgrößen auf die veränderten mehreren Eingangsgrößen und nicht auf mehrere Eingangsgrößen, von denen nur eine variabel also verändert worden ist. Gleiches ergibt sich aus Absatz [0006] der Beschreibung, wonach das System nach Veränderung aller Eingangsgrößen für den nächsten Schritt auf die Kombination von Eingangsgrößen gesetzt wird. Aus Absatz [0014] ergibt sich nichts anderes, da die Verstellung eines Variationsparameters in jeder Stufe nichts darüber aussagt, dass nach dem Anspruch am Ende der Optimierung alle Eingangsgrößen verstellt werden müssen. Auf beiden Stufen werden die Ausgangsgrößen und Nebenbedingungen mit den jeweiligen Eingangsgrößen unmittelbar am System ermittelt und zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen (Merkmale 3.1 und 3.2). Dies ergibt sich aus der Systematik des Anspruchs mit Merkmal 5.1 und aus Absatz [0005] der Beschreibung. Beide Stufen unterscheiden sich ansonsten dadurch, dass auf der ersten Stufe des Verfahrens die Veränderungen der Eingangsgrößen in beliebiger Reihenfolge, aber mit einer bestimmten nicht zu überschreitenden Schrittgröße erfolgt. Die zweite Stufe beginnt erst, wenn die Reihenfolge der Veränderungen der Eingangsgrößen beendet ist, nämlich nach Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge. Auf der zweiten Stufe wird mit einer kleineren Schrittgröße gearbeitet und Ausgangspunkt der Modellierung ist die dem Optimalwert am nächsten gelegene Kombination von Eingangsgrößen.
2)
Die Kammer kann jedenfalls nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 2, 5 und 5.1 verwirklicht. Damit werden nicht alle Verfahrensschritte durch die angegriffene Ausführungsform ausgeführt. Den von der angegriffenen Ausführungsform ausgeführten Actions liegt keine Modellfunktion im Sinne des Klagepatents mit mehreren Eingangsgrößen als Variablen, die in einem zweistufigen Verfahren verändert werden, zugrunde.
a)
Die angegriffene Ausführungsform verwendet zur Überwachung und Einstellung von Betriebsparametern an dem Prüfstand verschiedene Standardfunktionen, wie die D Action. Actions sind vordefinierte Abläufe mehrerer Messabfolgen, welche vom Benutzer aus einer Bibliothek ausgewählt und kombiniert werden können. Mit der D Action der angegriffenen Ausführungsform lässt sich der optimale Wert einer Messgröße (z. B. des Drehmoments des Motors) durch Veränderung des Werts einer eingestellten Größe (z. B. des Zündzeitpunkts) bestimmen. Dafür wird ein erstes polynomisches Modell ausgewählt, um die Veränderung der zu optimierenden Messgröße zu berechnen, wenn sich die eingestellte Größe verändert. Ein zweites polynomisches Modell wird benutzt, um die Veränderung von LimitsUp- und LimitsDown-Parametern vorherzusagen, wenn die direkt eingestellte Größe verändert wird. LimitUp und LimitDown beschreiben einen oberen beziehungsweise unteren Grenzwert. Die Veränderung der eingestellten Größe erfolgt schrittweise, wie dies beispielsweise in den Abbildungen auf S. 22 und 24 der Anlage K 8 dargestellt ist. Die Schrittweite der Veränderungen der Eingangsgröße (z. B. des Zündzeitpunkts) ist nicht festgelegt und die Reihenfolge von größeren und kleineren Schritten kann variieren. Neben Parametern für die Schrittweite wird für die D -Action auch ein Wert für die zulässige Fehlertoleranz (Get_Tolerance) festgelegt. Nach jedem Schritt bestimmt die D Action, ob sich die zu optimierende Messgröße in die angegebene Richtung verändert. Verändert sich die Messgröße um einen Wert, der größer ist als die Fehlertoleranz, in die falsche Richtung, weiß die D Action, dass der Optimalwert zwischen diesem und einem früheren Wert der Eingangsgröße liegt. Entsprechend sagt die Action die Position des Optimalwertes nach diesem Schritt voraus und schreitet zurück zu dem vorhergesagten Optimalwert. Danach beendet die angegriffene Ausführungsform die D Action.
Sind Grenzwerte zu berücksichtigen, berechnet die D Action nach jedem Schritt zudem noch einmal den Abstand zu den vorhergesagten Grenzwerten und dem Optimalwert und passt dann die Schrittweite auf der Grundlage dieser Berechnung an. Tritt eine Grenzwertverletzung auf und wird deswegen der Optimalwert nicht erreicht, schreitet die D Action wieder zurück, bis die Grenzwertverletzung beseitigt ist. Sie versucht dann, den Wert der direkt eingestellten Größe unter Benutzung einer reduzierten Schrittweite zu erreichen. Bei einer zweiten Grenzwertverletzung schreitet D Ation wieder zurück, bis die alle Grenzwertverletzungen aufgehoben sind. Danach beendet die angegriffene Ausführungsform die D Action.
Darüber hinaus können mit der angegriffenen Ausführungsform Sequenzen erstellt werden, die mehrere Actions enthalten. Dadurch können auch mehrere D Actions hintereinander ausgeführt werden.
b)
Die Klägerin hat zwar anhand der Grafiken auf Seite 15 und 24 sowie den Ausführungen auf den Seiten 13, 15 f., 19, 21 bis 24 der Anlagen K 8, 8a dargelegt, dass die Funktion D Action den optimalen Wert einer Messgröße durch Veränderung des Werts einer eingestellten Größe bestimmt. Diese Funktion ist ein Verfahren zur automatischen Optimierung einer Ausgangsgröße (Bezeichnung der angegriffenen Ausführungsform: Messgröße) eines von mehreren Eingangsgrößen (Angegriffenen Ausführungsform: eingestellte Größen) abhängigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine (angegriffene Ausführungsform: Motor), unter Einhaltung von Nebenbedingungen (angegriffene Ausführungsform: Grenzwerte). Merkmal 1 ist unstreitig verwirklicht.
Eine Verwirklichung von Merkmal 2 scheidet hingegen aus. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Grenzwerte (LimitsUp/LimitsDown) Nebenbedingungen im Sinne des Klagepatents sind. Es ist nicht ersichtlich, dass mehrere Eingangsgrößen als Variablen eingesetzt werden. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine eingestellte Größe, nämlich hier beispielhaft den Zündzeitpunkt. Sofern die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, jede D Action beinhalte alle Eingangsvariablen, lässt sich dies gerade nicht den in Bezug genommenen Grafiken der Anlage K 8, 8a entnehmen. Auch die Folie 16 der Anlagen K 28, 28a stellt hierfür keinen geeigneten Beleg dar: Anhand der Grafik ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass beide Eingangsgrößen (Drosselklappenstellung und Zündzeitpunkt) als Variablen einer mehrdimensionalen Modellfunktion bei der angegriffenen Ausführungsform fungieren. Dabei handelt es sich lediglich um eine schematische Darstellung von Parameterkurven. Aus ihr kann indes nicht geschlossen werden, dass eine D Action beide Eingangsgrößen zugleich in einer Modellfunktion variiert.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass nach dem Klagepatent ebenfalls erfasst ist, dass in der Modellfunktion die Variablen auf dem gefundenen Optimum aufbauend einzeln nacheinander verändert werden können, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dies bei der angegriffenen Ausführungsform entsprechend einem zweistufigen Verfahren im Sinne der Lehre des Klagepatents erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform nach Abarbeitung der Reihenfolge aller veränderten Eingangsgrößen auf der ersten Stufe die Kombination von Eingangsgrößen als Startpunkt für die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am nächsten liegt (Merkmal 5). Es ist zwar möglich im Rahmen einer Sequenz mehrere D Action hintereinander durchzuführen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Variation mehrerer Eingangsgrößen auf einer ersten Stufe und eine darauffolgende Variation mehrerer Eingangsgrößen auf einer zweiten Stufe. Vielmehr wird ausweislich der Anlagen K 8, 8a, S. 24 bei der Durchführung der jeweiligen D -Action für die einzelne Eingangsgröße – soweit eine Grenzwertverletzung festgestellt wird – die Schrittgröße verändert und insofern schon die zweite Stufe durchgeführt, bevor auch die anderen Eingangsgrößen verändert worden sind. Denn aufgrund der Grenzwertverletzung kann der Optimalwert nicht erreicht werden, so dass die D -Action zurückschreitet, bis die Grenzwertverletzung beseitigt ist. Es erfolgt eine weitere Grenzwertannäherung mit einer geringeren Schrittweite. Bei einer weiteren Grenzwertverletzung schreitet die Action nochmals zurück und wird dann beendet. Es liegt daher ein zweistufiges Verfahren innerhalb einer D -Action für eine variable Eingangsgröße vor, bevor in einer weiteren D -Action einer Sequenz die nächste Eingangsgröße verändert wird. Letzteres widerspricht der Anspruchsvorgabe in Merkmal 5.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die Ausgangswerte einer Action als Eingangsgröße für die nachstehende Action verwenden können bzw. ob eine automatische Verknüpfung der Funktionen der aufeinanderfolgenden D Action besteht.
III.
Gleichsam scheidet eine mittelbare Patentverletzung aufgrund der vorstehenden Erwägungen aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, für das klagepatentgemäße Verfahren verwendet zu werden.
IV.
Der im nachgelassenen Schriftsatz gestellte Hilfsantrag ist ersichtlich unter der Bedingung gestellt, dass der Hauptantrag aufgrund des Grundsatzes der Erschöpfung keinen Erfolg hat. Haupt-und Hilfsantrag sind insoweit identisch, weil der Hauptantrag das hilfsweise Begehren als „Minus“ mit umfasst: Machte die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatent wortsinngemäß Gebrauch, wäre der Hauptantrag begründet, soweit nicht der Grundsatz der Erschöpfung eingriffe. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) bedurfte es insoweit nicht, zumal die Bedingung nicht eingetreten ist.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs.3 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird auf € 500.000,00 festgesetzt.