4a O 114/02 – Spä­nepumpstation

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 165

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Februar 2003, Az. 4a O 114/02

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die un­bedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 11. November 1995 ange­meldeten europäischen Patentes 0 750 966 (Anlage K 1; nachfolgend Klage­patent), das eine Priorität vom 29. Juni 1995 in Anspruch nimmt. Die Anmel­dung der Patenterteilung wurde am 2. Januar 1997 veröffentlicht, der Hin­weis auf die Erteilung des Klagepatentes am 8. Januar 1997 bekannt ge­macht. Die Patenterteilung erfolgte auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft einen Sammelbe­hälter mit Transportpumpe. Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Sammelbehälter mit Transportpumpe zur Förderung von flüssigen Me­dien mit Produktionsrückständen, z.B. Späne, Kühl- und Schmier­mittel, wobei der Sammelbehälter (1) als zylindrischer Topf ausgebildet ist und einen um die senkrechte Sammelbehälterachse (8) rotierenden Räumer (6) mit mindestens einem Räumerarm (7) aufweist, der die auf dem im Wesentlichen ebenen Behälterboden befindlichen Späne auf einer Kreislinie um den Mittelpunkt des Behälterbodens (5) konzentriert und der Transportpumpe zuführt, dadurch gekennzeichnet, dass die Transport­pumpe (4) in den Sammelbehälter (1) hineinragt und die Späne vom Behälterboden (5) nach oben wegsaugt, und der Räu­mer­arm (7) auf dem Behälterboden aufliegt und einen inneren Räumer­ab­schnitt (12) mit einer konvexen Transportfläche und einen äußeren Räumerabschnitt (13) mit einer konkaven Transportfläche aufweist.“

Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung stellt eine bevorzugte Aus­führungsform nach dem Klagepatent dar und zeigt eine Draufsicht auf den Sammelbehälter.

Die Beklagten stellen her und vertreiben u.a. Spänepumpstationen. Unter dem 16. März 2002 bot die Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesell­schafterin die Beklagte zu 2. ist, der SX-T in Lindlar u.a. eine Spä­nepumpstation mit der Bezeichnung „Bxxxxx“ an. Hinsicht­lich der konkreten Ausgestaltung des Angebots wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Anlage K 5) Bezug genommen. Die Klägerin hat wei­terhin einen Prospekt betreffend eine „Rückpumpenstation“ der Beklagten (Anlage K 6) sowie eine Querschnittszeichnung der „Pumpenstation Bxxxx“ als Anlage K 7 vorgelegt.

Am 14. September 2001 meldete die Beklagte zu 1. eine Erfindung, welche einen „Sammelbehälter für Schüttgut mit einer Transportpumpe oder einem Absaugrohr“ bei dem Europäischen Pa­tentamt an. Die Patentanmeldung ist unter dem Registerzeichen 1 195 223 registriert. Mit Bescheid vom 28. Juni 2002 (Anlage B 3) teilte das Euro­päische Patentamt der Beklagten zu 1. mit, dass beabsichtigt sei, das bean­tragte Patent zu erteilen.

Die Klägerin meint nunmehr, dass die in dem Angebot an die SX-T mit „B-R-300 für Emulsion“ bezeichnete Spänepumpenstation das Klagepatent teilweise mit wortsinngemäßen, teilweise mit äquivalenten Mit­teln verletze. Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungs­form ergebe sich aus den in Anlage K 6 und K 7 vorgelegten Abbildungen von Pumpstationen. Die Klägerin vertritt hierzu die Ansicht, dass ein verständiger Empfänger das Angebot der Beklagten so verstehen müsse, dass die in dem Angebot benannte Pumpstation wie in den Anlage K 6 und K 7 beschrieben, konstruiert ist. Denn in dem Angebot werde die Pumpen­station mit der Ty­penbezeichnung „B“ beschrieben. Genau diese Typenbezeichnung er­scheine wiederum in dem Verkaufsprospekt der Beklagten. Die Zeichnungen auf Seite 2 des Verkaufsprospektes seien stellvertretend für die mit unter­schiedlichen Leistungsdaten von den Beklagten angebotenen Rückpumpsta­tionen mit „B-X“ überschrieben. Aus der Sicht eines objektiven Empfän­gers müsse das Angebot der Beklagten daher so verstanden werden, dass die Beklagten eine Rückpumpstation anböten, die nach ihrer Konstruktion mit der in der Anlage K 6 beschriebenen Vorrichtung identisch sei. Jedenfalls bestehe hinsichtlich der Lieferung des Maschinentyps Bxx für Nord­rhein-Westfalen konkrete ErsBgehungs­gefahr. Eine äquivalente Verletzung liege vor, da ein Fachmann auf Grund seines Fachwissens zu der angegriffenen Ausführung gelangen könne.

Die Klägerin beantragt,

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli­gen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ord­nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2., zu unterlassen,

Sammelbehälter mit Transportpumpe zur Förderung von flüssigen Medien mit Produktionsrückständen, z.B. Späne, Kühl- und Schmiermittel, wobei der Sammelbehälter als eckiger Topf ausge­bildet ist und einen die senkrechte Sammelbehälterachse umlau­fenden Räumer mit mindestens einem Räumarm, der die auf dem im Wesentlichen ebenen Behälterboden befindlichen Späne auf einer Linie um den Mittelpunkt des Behälterbodens konzentriert und der Transportpumpe zuführt,

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europäischen Pa­tentes 0 750 966 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Transportpumpe in den Sammelbehälter hineinragt und die Späne vom Behälterboden nach oben wegsaugt, und der Räumerarm auf dem Behälterboden aufliegt und einen inneren Räumerabschnitt mit einer im Wesentlichen geraden Trans­portflä­che und einen äußeren Räumerabschnitt mit einer im Wesentli­chen ebenfalls geraden Transportfläche aufweist, wobei der innere und der äußere Räumerarmabschnitt so zueinander angeordnet sind, dass sie zusammen die Annäherung an eine konkave Form bilden;

2.

dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Ver­zeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Februar 1997 begangen haben (einschließlich der Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung), und zwar unter An­gabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, oder – falls die Be­klagten nicht selbst herstellen – der Mengen der erhalte­nen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und An­schrif­ten der Hersteller, Liefe­ran­ten und anderer Vorbe­sitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer­men­gen, -zeiten und -preisen und Typen­bezeichnungen sowie nach Namen und Anschriften der Ab­nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und -preisen und Typen­be­zeich­nungen so­wie nach Namen und Anschriften der Ange­bots­empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe­trä­gern, Auflage und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungszeiten und Ver­breitungsgebieten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3.

die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziff. I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Ver­nichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

a) der Klägerin für die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichne­ten, in der Zeit vom 3. Februar 1997 bis 8. Februar 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Ent­schädigung zu zahlen;

b) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 9. Februar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie stellen ihre Passivlegitimation in Abrede. Die angegriffene Ausführungs­form sei zu keinem Zeitpunkt für den Verkauf hergestellt, angeboten oder in den Verkehr gebracht worden. Ein Zusammenhang zwischen dem in Anlage K 5 vorgelegten Angebot und dem Prospekt nach Ablage K 6 sowie der Querschnittszeichnung in Anlage K 7 bestehe nicht.

Des weiteren bestreiten sie eine Verletzung des Klagepatentes. Eine wortsinngemäße Verletzung scheide aus. Aber auch eine äquivalente Verlet­zung sei nicht ersichtlich, da die Voraussetzungen der Äquivalenz nicht vor­lägen. Der Fachmann erhielte unter Heranziehung der Klagepatentschrift keinerlei Anhaltspunkte auf die angegriffene Ausführungsform. Zudem sei die angegriffene Ausführungsform nach der Lehre des von der Beklagten zu 1. angemeldeten Patentes hergestellt worden, was einer äquivalenten Verlet­zung des Klagepatentes entgegen stehe.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine relevante Benutzungshandlung vorhanden. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass der als Anlage K 6 verteilte Prospekt, auf welchem die Beklagten namentlich genannt sind, verteilt wor­den ist und die angegriffene Ausführungsform zeigt. Der als Anlage K 6 vor­gelegte Prospekt kann auch zur näheren Bestimmung des Gegenstandes des als Anlage K 5 vorgelegten Angebotsschreibens vom 16. März 2002 an die SX-T herangezogen werden. Die Beklagten haben nicht dar­gelegt, worin sich die Spänepumpenstationen B-R-300, die in dem Ange­bot genannt wird, von der Station B-R-250, welche Gegenstand der An­lage K 6 ist, baulich unterscheidet.

Die angegriffene Ausführungsform verletzt hingegen das Klagepatent weder mit wortsinngemäßen, noch mit äquivalenten Mitteln.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Sammelbehälter mit Transportpumpe zur För­derung von flüssigen Medien mit Produktionsrückständen, wie z.B. Späne, Kühl- und Schmiermittel. Das Klagepatent führt in seiner allgemeinen Be­schreibung aus, dass Bearbeitungsrückstände, wie sie z.B. in der spanenden Industrie anfielen, zusammen mit dem dort verwendeten Kühl- oder Schmiermittel von der Maschine abtransportiert werden, um an einer ande­ren Stelle die Trennung der Späne von dem flüssigen Medium durchzufüh­ren. Dazu werde das Gemisch durch Rohrleitungen gepumpt oder gesaugt (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 8 ff.).

Als Stand der Technik führt die Klagepatentschrift die europäische Patentanmeldung 518 095 an, in wel­cher eine Anlage beschrieben wird, die zerkleinerte Späne in einem Auffang­behälter mit geringer Neigung auf eine Weise sammelt, dass die Späne durch die Strömung des Mediums zu der am tiefsten Punkt angeordneten Pumpe befördert werden. In einer anderen Variante wird ein trichterförmiger Behälter mit relativ steilen Wänden verwandt, so dass die Späne durch die Schwerkraft zu der am tiefsten Punkt angeordneten Pumpe gelangen. Als nachteilig hieran führt die Klagepatentschrift aus (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 23 bis 27), dass entweder der Spänetransport nur bei geringen Zulaufvolu­menströmen funktioniert oder die Behälter eine zu große Bauhöhe aufweisen müssen.

Als Stand der Technik wird weiterhin auf die französische Patentanmeldung 2 176 618 verwiesen, welches eine Einrichtung zum Dosieren von Granulat offenbart, bei der in einem rechteckigen Sammelbehälter, welcher durch eine polygo­nale Ausgestaltung des Behälterbodens einer zylindrischen Form angenähert wird. Die Räumerarme führen das auf dem Behälterboden liegende Material zu am Außenumfang angeordneten Öffnungen. Die Räumerarme weisen einen inneren Räumerarmabschnitt mit einer gebogenen Transportfläche und einen äußeren Räumerarmabschnitt mit einer geraden Transportfläche auf.

Als weiteren Stand der Technik führt das Klagepatent die europäische Pa­tentanmeldung 0 269 124 an. Danach ist ein hochkonsistenter Stoffturm bekannt, bei dem an den in radialer Richtung sich erstreckenden Räumerarmen Schab­platten angeordnet sind, die das mit unterhalb des Behälterbodens angeord­neten Pumpen abzutransportierende Material auf einer Kreislinie um den Mittelpunkt des kreiszylindrischen Sammelbehälters zusammenführen. Bei dieser Vorrichtung besteht jedoch auf Grund der Ausgestaltung des Räu­merarmes die Gefahr – so die Klagepatentschrift -, dass sich größere Partikel unter dem Schaber verklemmen. Darüber hinaus sei durch die Anordnung der Pumpen unterhalb des Sammelbe­hälterbodens eine große Bauhöhe er­forderlich.

Der Erfindung liegt daher das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, eine Vorrichtung vorzuschlagen, die eine geringe Bauhöhe aufweist und trotzdem einen optimalen Abtransport der Späne mittels der Transportpumpe gewährleistet.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent in dem hier interessieren­den Anspruch 1 einen Sammelbehälter mit folgenden Merkmalen vor:

1. Der Sammelbehälter (1) ist

a) als zylindrischer Topf ausgebildet und

b) weist einen um die senkrechte Sammelbehälter­achse (8) ro­tierenden Räumer (6) mit mindestens einem Räumerarm (7) auf;

2. Der Räumerarm (7)

a) konzentriert die auf dem im Wesentlichen ebenen Behälter­boden befindlichen Späne auf einer Kreislinie um den Mittel­punkt des Behälterbodens (5) und

b) führt diese der Transportpumpe zu;

3. die Transportpumpe (4)

a) ragt in den Sammelbehälter hinein und

b) saugt die Späne vom Behälterboden (5) nach oben weg;

4. der Räumerarm (7) liegt auf dem Behälterboden auf,

a) weist einen inneren Räumerabschnitt (12) mit einer kon­vexen Transportfläche auf und

b) weist einen äußeren Räumerabschnitt (13) mit einer konka­ven Transportfläche auf.

II.

Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent weder mit wort­sinngemäßen noch mit äquivalenten Mitteln. Insbesondere eine Verletzung des Merkmals 1.a) ist nicht ersichtlich. Merkmal 1.a) sieht vor, dass der Sammelbehälter (1) als zylindrischer Topf ausgebildet ist. Eine wortsinngemäße Verletzung scheidet im Hinblick auf die rechteckige Ausgestaltung des Sammelbehälters der angegriffenen Ausführungsform aus.

Aber auch eine Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 14 PatG, Art. 69 EPÜ liegt Äquivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Aus­führungsform eingesetzten Mittel auf Grund von Überlegungen, die am Sinn­gehalt der in den Schutzansprüchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).

Die bei der angegriffenen Ausführungs­form vorhandene eckige Ausge­staltung stellt kein gleichwirken­des Mittel dar, das der Fachmann aus den Patentansprüchen unter Heranziehung der Be­schreibung und von Zeichnungen auf der Grundlage seines Fachwissens auffinden konnte. Dabei muss berücksichtigt werden, dass für eine Erstrec­kung des Schutzumfangs auf eine von einem Merkmal des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform die bloße Übereinstimmung im Leistungser­gebnis nicht ausreicht (BGH, GRUR 1986, 803 – Formstein; GRUR 1988, 896 – Ionen­analyse; GRUR 1994, 596 – Zerlegvorrichtung für Baum­stämme).

Das Klagepatent gibt weder in seiner allgemeinen Beschreibung und den Zeichnungen bevorzugter Ausführungsformen sowie des dargestellten Stan­des der Technik einen Hinweis darauf, dass die Form des Sammelbehälters frei gewählt werden kann.

Denn die in Merkmal 1.a) vorgesehene Ausgestaltung als zylindrischer Topf ist nicht zufällig gewählt worden. Hierfür spricht insbesondere der in der all­gemeinen Beschreibung dargestellte Stand der Technik. Das Klagepatent nimmt hierbei auf die bereits aus der europäischen Patentanmeldung 0 269 124 bekannte Ausgestaltung des Sammelbehälters Bezug und nicht auf die Aus­gestaltung der französischen Patentanmeldung 2 176 618, nach welcher ein Sammelbehälter vorbekannt ist, bei dem ein rechteckiger Topf auf Grund einer polygonalen Ausgestaltung im Inneren an die Kreisform angenähert wird.

Die Wahl der Kreisform steht zudem in einem unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit der übrigen Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Sammelbehälters. Dieser weist einen um die senkrechte Sammelbe­hälter­achse rotierenden Räumer mit mindestens einem Räumerarm auf. In Verbin­dung mit der zylindrischen Ausgestaltung des Topfes wird erreicht, dass der Räumerarm den gesamten Bereich des ebenen Behälter­bodens erreichen kann. Dadurch unterscheidet sich die patentgemäße Lehre vorteil­haft von der offenbarten französischen Patentanmeldung 2 176 618, bei der die gleichfalls um eine senkrechte Achse rotierenden Räumer nicht die Ecken des Sechsecks erreichen können.

Auf Grund der zylindrischen Ausgestaltung des Topfes und dem um die senk­rechte Sammelbehälterachse rotierenden Räumer ist es auch möglich, dass der Räumerarm, wie in Merkmal 2.a) vorgesehen, die Späne auf dem im Wesentlichen ebenen Behälterboden auf einer Kreislinie um den Mittelpunkt des Behälterbodens konzentriert, von wo aus die Späne durch die Trans­portpumpe einfach aufgesaugt werden können. In den Vorteilsangaben wird darauf hingewiesen, dass die konzentrische Anordnung der Späne auf einer Kreislinie um den Mittelpunkt des Behälterbodens zudem den Vorteil hat, dass der Antrieb des Räumers im Zentrum angeordnet werden kann (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 59 ff.).

Auch der Ausgestaltung der Räumerarme, die nach der Merkmalsgruppe 4. auf dem Behälterboden aufliegen und einen inneren Räumerabschnitt mit einer konvexen Transportfläche und einen äußeren Räumerabschnitt mit ei­ner konkaven Transportfläche aufweisen, liegt die zylindrische Form des Topfes zugrunde. Durch das Aufliegen der Räumerarme auf dem Behälter­boden wird – wie im Hinblick auf die europäische Patentanmeldung 0 269 124 in der Beschreibung des Klagepatentes kritisiert wird – vermieden, dass sich größere Partikel unter dem Schaber verklemmen. Durch die genannte Aus­gestaltung des inneren und des äußeren Räumerabschnitts wird erreicht, dass die im äußeren und inneren Bereich des Behälterbodens liegenden Späne zu dem in radialer Richtung verlaufenden Sammelabschnitt des Räu­merarms geführt werden.

Wenn in den Vorteilsangaben in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass Abweichungen von dieser bevorzugten Form des Räumerarm z.B. durch Näherungsgeometrien (Annäherung an eine Gerade, Ellipsen, Kreisen) möglich sei, so versteht dies der Fachmann allein dahin, dass die konvexe bzw. konkave Form der Räumerarme auch an die Form einer Geraden, El­lipse oder eines Kreises angenähert werden kann. Ein Hinweis darauf, dass der Topf eckig ausgestaltet werden kann, liegt darin nicht.

Auch bei Berücksichtigung der Zeichnungen bevorzugter Ausführungsformen und der Ansprüche erhält der Fachmann lediglich einen Hinweis auf eine zwingend zylindrische Ausge­staltung eines Sammelbehälters. Zum einen finden andere Behälterformen keine Erwähnung. Zum anderen orientiert sich die gesamte Beschreibung ausschließlich an einer runden Ausgestaltung. So spricht die Klagepatent­schrift von „radialer Richtung“ (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 31; Spalte 2, Zeile 53), von „Kreislinie“ (Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 59), „Zentrifugalkraft“ (An­lage K 1, Spalte 3, Zeile 31), Radiallinie“ (Anlage K 1, Spalte 4, Zeile 35) und ferner von Umdrehungen pro Minute“ (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 35). Schließlich ist auch der Topf des in den Figuren 2 und 3 des Klagepatentes gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispieles zylindrisch ausgebil­det.

Die Klägerin hat nicht aufgezeigt und es ist auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher an dieser technischen Lehre ausgerichteten Überlegungen der Fachmann zu einer eckigen Ausgestaltung des Topfes gelangen konnte. Da­von wird er schon deshalb abgehalten, weil dann auch die in Merkmal 1.b) vorgesehene Ausgestaltung der um die senkrechte Sammelbehälterachse rotierenden Räumer mit mindestens einem Räumerarm abgeändert werden muss, um zu vermeiden, dass in den Ecken liegende Späne nicht erreicht werden. Einen Hinweis durch welche Ausgestaltung der Räumer dies ver­wirklicht werden kann, kann er der Lehre des Klagepatentes nicht entneh­men. Zudem kann er der Lehre des Klagepatentes keinen Hinweis darauf entnehmen, wie bei einer solchen Abwandlung noch gewährleistet ist, dass die auf dem im Wesentlichen ebenen Kreisboden befindlichen Späne auf einer Kreislinie um den Mittelpunkt des Behälterbodens konzentriert werden können. Eine solche Anordnung wird erfindungsgemäß angestrebt, um eine einfache Aufnahme der Späne durch die Transportpumpe verwirklichen zu können und zudem im Sinne eines vereinfachten Aufbaus den Antrieb des Räumers im Zentrum anordnen zu können. Schließlich kann der Fachmann der Lehre des Klagepatentes auch keinen Hinweis zur Lösung des Problems entnehmen, wie die Räumerarme bei einem eckigen Sammelbehälter auszu­gestalten sind, damit die Späne nach innen geführt werden.

Eine äquivalente Verletzung ist daher nicht ersichtlich. Insoweit kommt es daher auf den Einwand der Beklagten, dass für die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform eine Patentanmeldung beantragt sei und nach dem Bescheid des Europäischen Patentamtes vom 28. Juni 2002 auch erteilt werden wird, so dass keine äquivalente Verletzung gegeben sein könne, nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 500.000,- EUR.

Dr. H3
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