Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. November 2003, Az. 4 O 236/02
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 41 19 193 (nachfolgend auch Lizenzpatent), das am 11. Juni 1991 angemeldet und dessen Erteilung am 7. März 2002 veröffentlicht wurde. Das Patent betrifft ein Ölbindemittel. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
“Ölbindendes Mittel aus zerkleinertem Polystyrol-Hartschaum mit einer Teilchengröße von 90% zwischen 0,5 und 1,5 mm, dadurch gekennzeichnet, dass das Material zerspant oder zerbürstet wird und dass der zerkleinerte Kunststoff-Schaum mit einem Pflanzenöl belegt wird.”
Unter dem 6. März 1992 schlossen die Parteien eine als Lizenz- und Kooperationsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der es auszugsweise heißt:
“1. Definitionen
1.1 “VERTRAGSGEGENSTAND” bezeichnet das Ölabsorptionsmittel VV.
1.2 “Schutzrechte” sind alle laufenden Patentanmeldungen gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag und die darauf erteilten zukünftigen Patente.
1.3 “KNOW-HOW” umfasst alle Kenntnisse, Erfahrungen und Informationen, die X (sic.: Kläger) bezüglich des VERTRAGSGEGENSTANDES entwickelt, besitzt oder erwirbt.
1.4 “VERTRAGSGEBIET” ist die ganze Welt
2. Umfang und Art der Lizenz
2.1 X erteil BE1 (sic.: Beklagte) das ausschließliche Recht, unter der Benutzung der SCHUTZRECHTE, eventueller Nachanmeldungen und der darauf erteilten zukünftigen Patente, sowie des KNOW-HOW den VERTRAGSGEGENSTAND im VERTRAGSGEBIET unter dem Warenzeichen BE1
– herzustellen/herstellen zu lassen
– zu benutzen/ benutzen zu lassen,
– zu vertreiben/vertreiben zu lassen.
…
4. Weiterentwicklungen
4.1 Die Vertragsparteien werden sich um die ständige Weiterentwicklung und Verbesserung der von den SCHUTZRECHTEN geschützten Verfahren und VERTRAGSPRODUKTE bemühen.
4.2 Sollten hierbei schutzrechtsfähige Erfindungen anfallen, werden diese in Übereinstimmung mit Ziff. 8.2 dieses Vertrages von der erfindenden Partei im eigenen Namen angemeldet. Wird von X eine Schutzrechtsanmeldung eingereicht oder ein Schutzrecht erlangt, erklärt sich WEIRCH bereits jetzt bereit, BE1 eine nicht gesondert gebührenpflichtige, ausschließliche und weltweite Lizenz auf die gewerbliche Verwertung und Weiterentwicklung in gleichem Umfang wie an den SCHUTZRECHTEN zu gewähren. Die Vorschriften dieses Vertrages finden entsprechende Anwendung.
4.3 Soweit beide Vertragsparteien zu der Weiterentwicklung beigetragen haben, werden eventuelle Schutzrechte von BE1 alleine angemeldet. Die Verwertung derartiger Weiterentwicklungen und eventuell daraus entstehender weiterer Schutzrechtsanmeldungen bzw. daraus resultierender Schutzrechte steht BE1 weltweit ausschließlich zu. Art und Höhe der X hieraus zuwachsenden Vergütungsansprüche werden die Parteien zu gegebener Zeit in gutem Einvernehmen festlegen.
…
6. Lizenzgebühr
6.1 Die Höhe der von BE1 an X zu zahlenden Lizenzgebühr für die wirtschaftliche Verwertung des VERTRAGSGEGENSTANDES wird in Anlage 2 zu diesem Vertrag geregelt.
6.2 Die Abrechnung über die Lizenzgebühren erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
Zusammen mit der Übersendung dieser Abrechnung wird BE1 X für den jeweiligen Abrechnungszeitraum die fälligen Lizenzgebühren auf ein von X anzugebendes Konto überweisen.
X ist berechtigt, die jeweiligen Abrechnungen durch einen von ihm beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Fachmann (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) überprüfen zu lassen. …
…”
Die dem Vertragstext beigeheftete Anlage 1 führt die Anmeldung des Lizenzpatentes als Vertragsschutzrecht auf. Das Ölbindemittel VV entspricht unstreitig der Lehre des Lizenzpatentes. Gemäß der dem Lizenzvertrag ebenfalls beigehefteten Anlage 2 verpflichtet sich die Beklagte, an den Kläger eine Lizenzgebühr in Höhe von 50% des Nettogewinns aus der wirtschaftlichen Verwertung des Vertragsgegenstandes zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf den als Anlage 5 vorgelegten Vertragstext nebst Anlagen Bezug genommen. Mit wechselseitigen Schreiben vom 20.Juli/27.August 1993 bzw. 2. September 1993 (Anlagen B 10-12) erklärten die Parteien jeweils die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages. Mit bei der Beklagten am 1. Oktober 1993 eingegangenen Schreiben vom 29. September 1993 (Anlage B 13) erklärte der Rechtsanwalt des Klägers, das im Schreiben der Beklagten vom 2. September 1993 (konkludent) enthaltene Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses anzunehmen.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung geltend und begehrt die Feststellung der Entschädigungsverpflichtung der Beklagten. Dabei stünden ihm, dem Kläger, nicht nur Ansprüche wegen der Verwendung des lizenzgegenständlichen Ölbindemittels, sondern auch im Hinblick auf die im nachfolgenden Klageantrag (I.b) bezeichneten deutschen Patentanmeldungen der Beklagten zu, da diese von der dem Lizenzpatent zugrunde liegenden Idee Gebrauch machen würden, Pflanzenöl oder Pflanzenölreste zu einem anderen Stoff hinzuzufügen und dadurch die Saugkraft bzw. Aufnahmekapazität dieses Stoffes zu erhöhen (Prinzip der “Planzenöl-Belegung” bzw. des “Öl zu Öl auf der Basis nachwachsender Rohstoffe”). Zwischen dem Lizenzpatent und den Patentanmeldungen der Beklagten bestehe daher zumindest eine Wesensgleichheit durch das Herstellungsprinzip bzw. durch das Anwendungsprinzip “Öl zu Öl”. Ferner könne nicht ohne Konsequenz bleiben, dass die Beklagte die zum Lizenzpatent parallele internationale PCT-Anmeldung ohne seine, des Klägers, Zustimmung bzw. Vollmacht zurückgenommen habe. Dies stelle eine unerlaubte Handlung dar. Ohne die Rücknahme hätte die Beklagte Nachfolgepatentanmeldungen nicht vornehmen können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
I.
Auskunft zu erteilen über die Herstellung und den Vertrieb von
a.
Ölbindemitteln gemäß Patentanspruch 1 des Lizenzpatentes DE 41 19 193;
b.
Stoffen gemäß den Patentanmeldungen der Beklagten DE 42 03 031, DE 42 09 014, DE 42 11 699, DE 42 20 387, DE 42 37 178, DE 42 40 160, DE 43 12 008, DE 44 30 875 und DE 195 31 849
durch die Beklagte selbst, Tochterfirmen oder Dritte, mit denen die Beklagte vertraglich verbunden ist, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten, gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, sowie der Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, bzw. bestellten Erzeugnisse;
II.
Rechnung zu legen über die Vorgänge unter Ziff. I.a/b und darauf bezogen Bilanzen vorzulegen bzw. Bewertungen eines vereidigten Wirtschaftsprüfers und den Umfang der darauf entfallenden Umsätze von April 1992 bis heute durch den geschäftsführenden Vorstand an Eides Statt zu versichern;
III.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen für die Herstellung und den Vertrieb für Stoffe nach Ziff. I.a/b des Klageantrags.
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, die Klageanträge zu I.a und I.b auf den Lizenzvertrag vom 6. März 1992 zu stützen, den Antrag zu I.b insbesondere auf die Verpflichtung der Beklagten aus Ziff. 4.3 des Lizenzvertrages. Der auf die Anträge zu I.a und I.b zurückbezogene Antrag zu III. werde auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Lizenzvertrag bzw. die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren gestützt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellt die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung. Zum Zwecke der Auskunftserteilung hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, vor dem 1. Oktober 1993 sei das lizenzgegenständliche Ölbindemittel, welches vom Kläger mit dem Namen VV und von ihr mit der Bezeichnung VB versehen worden sei, zu Versuchszwecken in einer Menge von 1.023 kg hergestellt worden. Nach diesem Zeitpunkt hätten Herstellungs- und Vertriebshandlungen nicht mehr stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Entschädigung nicht zu.
I.
1.
Soweit der Kläger Auskunft und Rechnungslegung über Herstellung und Vertrieb von Ölbindemitteln gemäß Anspruch 1 des Lizenzpatentes für die Zeit seit dem 1. Oktober 1993 verlangt, ist ein etwaiger Anspruch des Klägers durch Erfüllung untergegangen. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2003 zum Zwecke der Auskunftserteilung erklärt, dass (jedenfalls) seit dem 1. Oktober 1993 in Bezug auf das lizenzgegenständliche Ölbindemittel (VB bzw. VV) Herstellungs- und Vertriebshandlungen irgendwelcher Art nicht mehr stattgefunden haben. Mit dieser umfassenden Nullauskunft hat sich ein etwaiger Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Klägers vollständig erledigt, da über nicht erfolgte Herstellungs- und Vertriebsaktivitäten keine weitergehenden Angaben gemacht werden können.
Von vornherein unbegründet ist die Klage im übrigen auch, soweit der Kläger im Rahmen seines Klageantrags zu II. bezogen auf die Herstellungs- und Vertriebstätigkeit der Beklagten die Vorlage von Bilanzen bzw. Bewertungen eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers verlangt. Denn der Auskunftsanspruch nach §§ 242, 259 BGB verpflichtet weder zur Vorlage von Belegen noch von Bewertungen, die der Auskunftsberechtigte nicht zwingend zur Berechnung seines Zahlungsanspruchs benötigt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 261 Rdn. 21). Dass derartige Angaben – wie es vorliegend der Fall sein mag – es erleichtern, die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Auskünfte zu überprüfen, reicht nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. 6.2 des Lizenzvertrages (Anlage 5), wonach der Kläger berechtigt ist, die Abrechnungen der Beklagten durch einen von ihm beauftragten Fachmann (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) überprüfen zu lassen. Die Klausel verpflichtet die Beklagte nicht – wie es beantragt ist -, selbst Bewertungen vornehmen zu lassen, sondern statuiert nur die Pflicht, eine Überprüfung durch einen vom Kläger beauftragten Wirtschaftsprüfer zu dulden.
Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch darauf, dass der geschäftsführende Vorstand der Beklagten die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt versichert. Eine derartige Verpflichtung würde voraussetzen, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Rechnungslegungsangaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Keiner der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (insbesondere Schreiben des RA RX v. 2.5.1994; Geheimhaltungsvertrag v. 3.2.1992; Schreiben der FX Trading Corp. v. 10.12.1992 u. v. 24.2.1993; Eidesstattliche Versicherung Pu1 v. 17.7.2003) lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Beklagte entgegen der von ihr erteilten Nullauskunft seit dem 1. Oktober 1993 das lizenzgegenständliche Ölbindemittel (GX/VV) tatsächlich hergestellt und vertrieben hat bzw. hat herstellen und vertreiben lassen.
2.
Soweit der Kläger zur Berechnung eines etwaigen Zahlungsanspruchs Auskunft und Rechnungslegung über Herstellungs- und Vertriebshandlungen der Beklagten vor dem 1. Oktober 1993 verlangt, kann dahinstehen, ob die Beklagte mit der Erteilung der Auskunft, das lizenzgegenständliche Ölbindemittel zu Versuchszwecken in einer Menge von 1.023 kg hergestellt lassen zu haben, einer etwaigen Rechnungslegungsverpflichtung in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Denn die Beklagte kann sich insoweit jedenfalls mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.).
Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, stützt er den Auskunftsantrag zu I.a und eine etwaig hieraus folgende Zahlungsverpflichtung gemäß dem Klageantrag III. auf den Lizenzvertrag vom 6. März 1992 (Anlage 5). Gemäß dem Lizenzvertrag (dort unter Ziff. 6.2 geregelt) ist über den Lizenzgebührenanspruch des Klägers wegen Nutzung des Lizenzgegenstandes jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres abzurechnen und werden die Lizenzgebühren für den Abrechnungszeitraum zur Zahlung fällig. Aufgrund des Lizenzvertrages sind mithin regelmäßig wiederkehrende Abrechnungs- und Geldleistungen geschuldet. Solche verjähren gemäß §§ 197, 201 BGB a.F. in vier Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem sie fällig werden (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 132; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 197 Rdn. 9). Etwaige Abrechnungs- und Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Lizenzvertrag für die Jahre 1992 und 1993 sind demgemäß schon geraume Zeit vor Erhebung der Klage (2.8.2002) verjährt gewesen.
3.
Eine einen Ersatzanspruch des Klägers vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten lässt sich auch nicht aus einer unberechtigten Herstellung und einem unberechtigten Vertrieb des lizenzgegenständlichen Ölbindemittels nach Beendigung des Lizenzvertrages herleiten. Denn unabhängig davon, ob der Lizenzvertrag bereits mit einer der von den Parteien wechselseitig erklärten fristlosen Kündigungen (20.Juli/27.August 1993 bzw. 2. September 1993, Anlagen B 10-12) oder erst am 1. Oktober 1993 (Anlage B 13) durch einverständliche Vertragsaufhebung beendet worden ist, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass die Beklagte nach Vertragsbeendigung in einem konkreten Fall von der technischen Lehre des Lizenzpatentes Gebrauch gemacht hat, also das lizenzgegenständliche Produkt (noch) hergestellt oder vertrieben hat bzw. hat herstellen und vertreiben lassen.
II.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Herstellung und Vertrieb von Stoffen gemäß den im Klageantrag zu I.b aufgeführten Patentanmeldungen, da die Beklagte dem Kläger für solche Handlungen nicht vergütungs- oder sonst ersatzpflichtig ist.
Dass Stoffe gemäß den im Klageantrag zu I.b genannten Patentanmeldungen von der in Patentanspruch 1 des Lizenzpatentes DE 41 19 193 niedergelegten technischen Lehre Gebrauch machen und die Beklagte dem Kläger aus diesem Grunde Lizenzgebühren zu zahlen hat bzw. nach Beendigung des Lizenzvertrages aus sonstigem Grunde ersatzpflichtig ist, ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert behauptet worden. Vielmehr räumt der Kläger selbst ein (GA 126), dass es sich “keineswegs um Styroporprodukte” handle, “die patentrechtlich geschützt” seien.
Ferner fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei den Stoffen nach den Patentanmeldungen um Weiterentwicklungen des Lizenzgegenstandes im Sinne von Ziff. 4 des Lizenzvertrages handelt und dem Kläger deshalb ggf. aus Ziff. 4.2 oder 4.3 der Lizenzvertrages Vergütungsansprüche erwachsen könnten, über die die Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hätte. Ausweislich Ziff. 1 des Vertrages ist Vertragsgegenstand das Ölabsorptions- und Ölbindemittel VV, ist Lizenzschutzrecht das deutsche Patent 41 19 193 und betrifft das Lizenz-Know-How allein den vorbezeichneten Vertragsgegenstand. Bei verständiger, vom Standpunkt der Vertragsparteien ausgehender Würdigung der Begriffe Weiterentwicklung und Verbesserungen der von den Schutzrechten geschützten Verfahren und Vertragsprodukte unter Ziff. 4 des Lizenzvertrages fallen daher nur solche Entwicklungen, die auf dem Ölbindemittel VV bzw. der Lehre des Lizenzpatentes aufbauen. Nicht erfasst werden Stoffe oder Verfahren, die ein Ölbindemittel nicht zum Gegenstand haben oder die ihren Ausgangspunkt nicht in der unter Schutz gestellten Lehre des Lizenzpatentes haben. Danach gilt für die streitgegenständlichen Patentanmeldungen folgendes:
Die Patentanmeldungen DE 42 03 031, DE 42 09 014, DE 42 11 699, DE 42 20 387, DE 42 37 178, DE 42 40 160 und DE 43 12 008 betreffen schon im Ansatz keine Ölbindemittel und unterfallen schon deshalb nicht dem Lizenzvertrag. Die Anmeldungen DE 44 30 875 und DE 195 31 849 haben zwar Bindemittel zum Gegenstand, es ist jedoch weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert dargelegt worden, weshalb man ausgehend von dem Lizenzpatent bzw. dem Lizenzgegenstand VV die angemeldeten Bindemittel als Weiterentwicklung eines Ölbindemittels ansehen können soll, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass Polystyrol-Hartschaum zerspant oder zerbürstet wird und der zerkleinerte Kunststoff-Schaum mit Pflanzen-Öl belegt wird.
Ohne Erfolg bleibt insoweit auch das Vorbringen des Klägers, die Patentanmeldungen würden von dem dem Lizenzpatent zugrunde liegenden Erfindungsgedanken der ”Pflanzenöl-Belegung” bzw. des ”Öl zu Öl auf der Basis nachwachsender Rohstoffe” Gebrauch machen. Gegenstand des Lizenzvertrages ist das Ölbindemittel VV bzw. ein Ölbindemittel, das der technischen Lehre des Lizenzpatentes entspricht. Dieses Ölbindemittel weist die in Patentanspruch 1 des Lizenzpatentes genannten technischen Merkmale auf. Bindemittel, die diese technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht dem Lizenzvertrag. Dementsprechend verbietet es sich, den Gegenstand der Lizenz willkürlich auf ein allgemeines, nicht näher charakterisiertes Anwendungs- bzw. Funktionsprinzip auszudehnen, welches Verbietungsrechte aus dem Lizenzpatent nicht zu begründen vermag und demgemäß – soweit es aus der Patentschrift ersichtlich wird – zum freien Stand der Technik zählt, den die Beklagte wie jeder Dritte aufgreifen darf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit ihren Patentanmeldungen pflichtwidrig gegen Geheimhaltungspflichten aus dem Lizenzvertrag (Ziff. 9) verstoßen hat und sich deshalb auskunfts- und schadensersatzpflichtig gemacht hat. Dem steht – worauf die Kammer die Parteien mit Beschluss vom 16.1.2003 hingewiesen hat – schon entgegen, dass die Patentanmeldungen der Beklagten sämtlich nach der Offenlegung der Anmeldung 41 19 193 des Klägers veröffentlicht worden sind. Ferner stand aufgrund der bereits vor Abschluss des Lizenzvertrages erfolgten Patentanmeldung des Klägers fest, dass das Anwendungsprinzip der Erfindung der Öffentlichkeit ohnehin zugänglich sein würde und daher keine Geheimhaltungspflichten der Beklagten begründen konnte, die spätere Eigenanmeldungen der Beklagten ausschließt. Im übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte nach Ziff. 4 des Lizenzvertrages berechtigt war, Weiterentwicklungen auf Grundlage des Lizenzpatentes im eigenen Namen anzumelden und damit öffentlich zu machen, die Konsequenz, dass die Beklagte dann erst Recht Anmeldungen tätigen durfte, die keine Weiterentwicklung des Vertragsgegenstandes darstellen und nicht – was der Kläger selbst nicht behauptet – geheimhaltungspflichtiges Know How betreffen, welches über den Inhalt des Lizenzpatentes hinausgeht.
III.
Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die mit dem Klageantrag zu III. begehrte Feststellung einer “Enschädigungsverpflichtung”, von der der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass hiermit Zahlungen auf Grundlage des Lizenzvertrages gemeint sind, in der Sache unbegründet ist. Aufgrund der Nullauskunft der Beklagten zum Klageantrag I.a steht fest, dass dem Kläger für die Zeit seit dem 1. Oktober 1993 keine Zahlungsansprüche erwachsen sind. Für die Zeit vor dem 1. Oktober 1993 sind etwaige Zahlungsansprüche des Klägers verjährt. Dass die Beklagte dem Kläger wegen widerrechtlicher Benutzung des Lizenzpatentes nach Vertragsbeendigung ersatzpflichtig ist, lässt sich auf Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht feststellen.
Ebenfalls nicht feststellen lässt sich aus den unter II. dargelegten Gründen, dass die Beklagte vergütungs- oder ersatzpflichtig für die Herstellung und den Vertrieb von Stoffen gemäß den im Klageantrag zu I.b aufgeführten Patentanmeldungen ist.
Soweit der Kläger schließlich auf die Zurücknahme einer zum Lizenzpatent parallelen internationalen PCT-Anmeldung verweist, hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der Kläger zur Berechnung eines aus der Rücknahme resultierenden Zahlungsanspruchs auf die in den Klageanträgen zu I. und II. begehrten Auskünfte angewiesen ist. Darüber hinaus können sich aus der Rücknahme die vom Kläger geltend gemachten und mit der begehrten Auskunft und Rechnungslegung zu ermittelnden Vergütungs- oder sonstigen Ersatzansprüche entsprechend dem Klageantrag zu III. für die Herstellung und den Vertrieb von Stoffen durch die Beklagte gemäß den Klageanträgen I.a und I.b nicht ergeben. Lässt sich nämlich – wie bereits ausgeführt wurde – nicht feststellen, dass dem Kläger auf Grundlage des Lizenzpatentes Vergütungs- oder sonstige Ersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, gilt nichts anderes für den Fall, dass die parallele PCT-Anmeldung aufrechterhalten worden und damit ebenfalls Gegenstand des Lizenzvertrages geblieben wäre. Entsprechend den unter II. dargelegten Gründen kann insbesondere auch keine Rede davon sein, dass das Lizenzpatent oder die PCT-Anmeldung den im Klageantrag zu I.b genannten Patentanmeldungen der Beklagten „entgegensteht“ und hieraus eine Vergütungs- oder Ersatzpflicht der Beklagten resultiert.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 125.000 EUR.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 10.11.2003 ist verspätet und bleibt deshalb unberücksichtigt. Er rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung. Das gilt schon deshalb, weil der ergänzende Auskunftsantrag unbestimmt ist.
Dr. R1 Dr. R2 R3