4a O 91/13 – Sommergerste (2) (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2237

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 4a O 91/13

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise zu Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Vermehrungsmaterial der Sommergerstensorte „A“ ohne Zustimmung der B C GmbH zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die vorgenannte Handlung

a) erfolgt

(1) im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a GemSortV), oder

(2) zu Versuchszwecken (Art. 15 lit. b GemSortV), oder

(3) zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lit. c GemSortV),

oder

b) stellt eine Handlung gemäß Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar; oder

c) stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde; oder

d) erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (Art. 16 GemSortV).

2. Die Beklagte wird verurteilt, Rechnung über die seit dem 01.01.2008 in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Sortenschutzverletzungen an der Sommergerstensorte „A“ zu legen und der Klägerin hinsichtlich des lnverkehrbringens von Vermehrungsmaterial der Sommergerstensorte „A“ und des Aufbewahrens zu diesem Zwecke über Namen und Anschriften der Erzeuger, Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Materials oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge und den Verbleib des hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Materials sowie über die Preise, die für das betreffende Material oder die betreffenden Dienstleistungen bezahlt wurden, Auskunft zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 188,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 555,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die der B C GmbH durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind und weiter entstehen werden.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,00.

TATBESTAND

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Bonn. Die B C GmbH bevollmächtigte die Klägerin zur Geltendmachung ihrer (streitigen) Nutzungsrechte in Bezug auf die unionsrechtlich geschützte (Gersten-) Sorte „A“. Inhaberin der Sortenschutzrechte für die Sorte „A“ ist die B C Ltd. Das Sortenschutzrecht wurde am 22.09.2003 erteilt (vgl. Anlage K3).

Die Beklagte betreibt einen Landhandel in D (Kreis E). Sie erhielt am 22.03.2012 aus F, Rheinland-Pfalz, 28 Tonnen Sommergerste als „Futtermittel“ (vgl. Anlage B3). Der Kauf in F erfolgte bei der Firma G GmbH, Verlader war Herr Karlheinz H. Herr H hatte im Jahre 2011 ausschließlich Sommergerste der Sorte „A“ angebaut.

Im Frühjahr 2012 bestand eine große Nachfrage nach Saatgut von Sommergetreidesorten, da im vorgegangenen Winter ein Großteil des Getreides ausgewintert (eingegangen) war.

Die Beklagte veräußerte Anfang April 2012 durch ihren Mitarbeiter Herrn I zumindest Teile der in F erworbenen Sommergerste. Zumindest zwei der Käufer wurden von Mitarbeitern der Beklagten handschriftliche Belege über die verkaufte Sommergerste mitgegeben (vgl. Anlagen K5 und K7). Bei den Verkäufen wiesen die Mitarbeiter der Beklagten vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Knappheit an Saatgut auf das Verbot der Nachbauanwendungen bezüglich der veräußerten Sommergerste hin.

Untersuchungen von zwei Proben der J Nord-West im Juli 2012 ergaben, dass es sich bei den Proben jeweils um Sommergerste der Sorte „A“ handelte (vgl. Anlagen K6 und K8). Die Herkunft der Proben ist streitig.

Mit Schreiben von 05.11.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, von ihr durchgeführte Verkäufe von dem Sortenschutz unterliegendem Konsumgetreide zu Saatzwecken zu melden. Die Beklagte stritt in einem anwaltlichen Schreiben als Antwort jegliche Sortenschutzrechtsverletzungen ab. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 23.04.2013 u.a. zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte.

Die Klägerin trägt vor, sie sei zur Geltendmachung von Rechten in Bezug auf die geschützte Sorte „A“ im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen berechtigt. Sie habe hierfür ein berechtigtes Interesse. Dazu behauptet sie, die B C GmbH sei eine Gesellschafterin der Klägerin. Die B C GmbH sei wiederum die ausschließliche Nutzungsberechtigte der nach Unionsrecht geschützten Sommergerstensorte „A“ in der Bundesrepublik Deutschland und besitze daher auch das Vertriebsrecht. Diese Nutzungsberechtigung sei der B C GmbH von der B Ltd. als Sortenschutzrechtsinhaberin eingeräumt worden.

Aufgrund der Auswinterung im Winter 2011/2012 sei das Angebot an lizenziertem Saatgut knapp geworden und dessen Preis stark angestiegen. Daher hätten viele Landwirte in Frühjahr 2012 nicht lizenziertes Konsumgetreide erworben und zur Aussaat verwendet.

Ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr K, habe unter dem Pseudonym „Schäfer“ zwischen dem 27.03.2012 und dem 02.04.2012 vier Mal mit Herrn I, einem Mitarbeiter der Beklagten, telefoniert und sich nach Saatgut erkundigt. Hierauf habe Herr I geantwortet, er könne nur Konsumgerste anbieten. Die Ware sei nicht gebeizt. Es sei ihm nicht erlaubt, Konsumware als Saatgut zu verkaufen, er wisse aber nicht was die Landwirte mit der gekauften Ware machten. Ein weiterer Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge Ferno L, habe das zuvor telefonisch bestellte Saatgut am 03.04.2012 abgeholt und insgesamt 20,6 dt Sommergerste für EUR 630,00 erworben.

In der Zeit vom 28.03.2012 bis zum 04.04.2012 habe ein anderer Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge Dr. M, unter dem Pseudonym „Katzer“ bei der Beklagten angerufen und sich nach Saatgut erkundigt. Beim ersten Gespräch habe er mit dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn N telefoniert. Beim zweiten Telefonat habe er mit Herrn I gesprochen. Dieser habe dem Zeugen Dr. M zur Aussaat geeignete Konsum-Braugerste zu einem Preis von EUR 29,50/dt angeboten. Beide Mitarbeiter der Beklagten hätten zwar darauf hingewiesen, dass sie die Ware nicht als Saatgut verkaufen dürften – was unstreitig ist –, sie hätten jedoch auch zum Ausdruck gebracht, ihnen sei egal, was die Landwirte mit der Ware machten. Am 05.04.2012 habe ein weiterer Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge Stefan O, von der Beklagten die zuvor telefonisch bestellten 5 dt Sommergerste abgeholt und hierfür EUR 160,00 brutto in bar gezahlt.

Die Klägerin behauptet weiter, bei den durch die J Nord-West untersuchten Proben habe es sich um Proben der beiden erworbenen Mengen Sommergerste gehandelt, deren Erwerb soeben geschildert wurde. Die Testkäufe seien jeweils am Tag des Erwerbs zur Deutschen P AG in Lippstadt gebracht worden, wo dem Getreide Proben entnommen und diese in beschriftete Papiertüten verpackt worden seien. Anschließend seien die Papiertüten zur Klägerin versandt worden. Dort seien am 05.06.2012 durch die Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin Frau Q, den beiden erhaltenen Papiertüten Proben von ca. 300 Gramm entnommen worden und diese in R-Beutel verpackt worden. Diese R-Beutel seien dann von Frau Q an die J Nord-West gesendet und dort untersucht worden. Eine Verwechslung der Proben sei ausgeschlossen.

Die Beklagte habe gewusst, dass es sich bei der erworbenen und weiterveräußerten Sommergerste um die Sorte „A“ gehandelt habe.

Dass die Beklagte die Sommergerste zur Aussaat und nicht als Futtermittel veräußert habe, ergebe sich aus der Situation im Frühjahr 2012, in der lizenziertes Saatgut knapp und damit teuer war; ferner daraus, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Testkäufern um Landwirte handelte. Auch der Umstand, dass auf den Rechnungen Anlage K5 und K7 angegeben ist, dass es sich um Sommergerste handelt, zeige, dass diese zur Aussaat verkauft worden sein. Denn es spiele für die Nutzung als Futter keine Rolle ob es sich um Sommer- oder Wintergerste handele. Zur Aussaat im Frühjahr 2012 sei – soweit unstreitig – jedoch nur Sommergerste in Betracht gekommen. Der von der Beklagten verlangte Peris von EUR 29,50/dt läge weit über den zu diesem Zeitpunkt üblichen Preis für Braugerste. Dies zeige die beabsichtigte Nutzung als Saatgut.

Der Lizenzsatz der Berechtigten für die Sommergerstensorte „A“ habe im Frühjahr 2012 bei EUR 7,35/dt gelegen.

Der Streitwert von EUR 7.500,00 sei aufgrund drohender, weiterer Sortenschutzrechtsverletzungen sowie der Restlaufzeit der Sorte „A“ bis zum 31.12.2028 angemessen.

Die Klägerin beantragt,

wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin könne keine Rechte in Bezug auf die geschützte Sorte geltend machen. Die B C GmbH sei nicht zum Vertrieb berechtigt. Es sei fraglich, ob die B C GmbH die alleinige Nutzungsberechtigte der Sorte „A“ sei.

Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Saatgut der Sorte „A“ auf Lager gehabt. Sie habe Sommergerste als Futtermittel ohne die Bestimmung einer Sorte in F gekauft und dieses auch nicht als Saatgut weiterverkauft.

Der Verkaufspreis von EUR 29,50/dt liege im realistischen Bereich für Sommergerste. Auszugehen sei von einem Verkaufspreis von EUR 23,00/dt, wozu bestimmte Handelsspannen und Kosten hinzuzurechnen seien.

Die Untersuchungen der J Nord-West bewiesen keinen Verkauf von Saatgut der Sorte „A“. Die an die J übergebenen Proben könnten nicht der Beklagten zugeordnet werden. Die Proben seien ohnehin unverwertbar, da die geltenden Standards der Probeentnahme nicht eingehalten worden seien. Zudem könne eine Verwechslung der Proben nicht ausgeschlossen werden.

Für Konsumzwecke sei es sehr wohl relevant, ob es sich um Sommer- oder Wintergerste handele, da sich der Futterenergiewert unterscheide.

Die Beklagte sei schließlich nicht in der Lage, über die gegebenen Informationen hinaus weitere Auskünfte zu erteilen.

Der Streitwert betrage maximal EUR 1.000,00.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 31.10.2013 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2014 (Bl. 61 f. GA) verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Sortenrechtsverletzung der Beklagten zu.

I.
Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Sitzes der Beklagten aus Art. 101 Abs. 2 S. 1 lit. a) GemSortVO. Die innerstaatliche Zuständigkeit folgt nach Art. 101 Abs. 4 GemSortVO aus den nationalen Vorschriften.

II.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der (Sortenschutz-) Rechte der B C GmbH prozessführungsbefugt.

Die Prozessführungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N.). Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschaftlers zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGH, GRUR 2004, 763, 764 – Nachbauvergütung; GRUR 2002, 238, 239 m.w.N – Nachbau-Auskunftspflicht). Dieses ist bei Gesellschaftern und Mitgliedern von Vereinigungen und Verbänden anerkannt, soweit sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Verbands hält (BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N. – Nachbau-Auskunftspflicht; GRUR 2004, 763, 764 – Nachbauvergütung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 243, 245).

Die Ermächtigung der Klägerin durch die B C GmbH ist unstreitig (vgl. auch Anlage K1). Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Rechte der B C GmbH, da diese Gesellschafterin der Klägerin ist. Dies hat die Beklagte zwar bestritten. Es steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die B C GmbH tatsächlich Gesellschafterin der Klägerin ist. Die Klägerin hat hierzu als Anlage K14 eine Kopie der Gesellschafterliste vorgelegt, in der die B C GmbH eingetragen ist. Die Vorlage einer Kopie kann zur Überzeugungsbildung ausreichend sein (BGH, Urteil vom 28.09.1989 – VII ZR 298/88 = NJW 1990, 1170, 1171 – Tz. 14 bei Juris; Zöller/Greger, 30. Aufl. 2014, § 286 Rn. 14). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es sich hierbei um eine Fälschung handele oder die Kopie nicht mit dem Original in Einklang stehe.

III.
Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch aus Art. 94 Abs. 1 GemSortVO, da die Beklagte hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, ohne Berechtigung eine in Artikel 13 Abs. 2 GemSortVO genannte Handlung vorgenommen hat und die Klägerin insoweit zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte aktivlegitimiert ist.

1.
Die Klägerin ist in Bezug auf die Sortenschutzrechte der Sorte „A“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aktivlegitimiert, da sie insoweit als Prozessstandschaftlerin die Rechte der B C GmbH geltend machen kann. Dieser stehen wiederum die Rechte aus der Unionssorte „A“ als ausschließliche Lizenznehmerin der B C Ltd. in Bezug auf Deutschland zu.

Die Inhaberschaft der Sortenschutzrechte an der streitgegenständlichen Sorte „A“ seitens der B C Ltd. ist nicht bestritten und wird zudem durch Anlage K3 nachgewiesen.

Durch die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer die Berechtigungen wie sie bislang der Rechteinhaber hatte. Allein der Lizenznehmer ist aufgrund seiner Ausschließlichkeitsstellung, soweit die Lizenz reicht, berechtigt, die Sorte zu benutzen (positives Benutzungsrecht) und anderen die Benutzung zu untersagen (negatives Verbietungsrecht). Er ist ferner für Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzklagen aktiv legitimiert (Leßmann/Würtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, § 4 Rn. 28).

Die Einräumung einer exklusiven Lizenz zugunsten der B C GmbH für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist auch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Klägerin hat als Anlage K4 eine Kopie einer Bestätigung der Sortenschutzrechtsinhaberin (B C Ltd.) vorgelegt. Dass diese unecht sein sollte oder aus anderen Gründen keine wirksame Lizenzerteilung erfolgt sei, hat die Beklagte nicht dargetan.

2.
Die Beklagte hat durch die Veräußerung der vom Lieferanten H bezogenen Sommergerste eine Sortenschutzrechtsverletzung der Beklagten nach Art. 13 GemSortVO begangen.

Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GemSortVO bedürfen unter anderem das Anbieten zum Verkauf (Art. 13 Abs. 2 lit. c)), der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen (Art. 13 Abs. 2 lit. d)) sowie die Aufbewahrung zu diesen Zwecken (Art. 13 Abs. 2 lit. g)) der Zustimmung des Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, als sie ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen Sommergerste der Sorte „A“ im April 2012 weiterverkaufte.

a)
Die Beklagte hat im April 2012 in zumindest zwei Fällen 20,6 dt bzw. 5 dt Sommergerste der geschützten Sorte „A“ verkauft. Die Beklagte bestreitet zwar die Identität der veräußerten Sorte. Dies geht aber ins Leere, da der Verkauf der aus F erhaltenen Sommergerste an sich eingeräumt wird und auch durch die Belege in den Anlagen K5 und K7, deren Echtheit von der Beklagten nicht angezweifelt wird, nachgewiesen ist. Dass es sich hierbei um Sommergerste der geschützten Sorte „A“ gehandelt hat, ergibt sich daraus, dass der Verladers H unstreitig nur diese Sorte im relevanten Zeitraum angebaut hatte und somit auch an die Beklagte geliefert hat (vgl. Anlage K26).

b)
Die Beklagte hat Erntegut der geschützten Sorte auch als Saatgut verkauft. Die geschützte Sommergerstensorte „A“ lässt sich sowohl als Saatgut als auch als Futtermittel einsetzen, wobei der Verkauf als Futtermittel nicht gegen die Sortenschutzrechte des Sorteninhabers verstößt. Daher kommt es auf die Bestimmung der Gerste als Saatgut an. Diese Bestimmung wird entweder von der Natur geschaffen, wie etwa bei Rübensamen, Saatgut von Klee und Gräsern, die sich grundsätzlich nur für Saatzwecke eignen (geborenes Saatgut), oder sie beruht auf menschlicher Entschließung (Widmung), wie bei Getreide, Bohnen, Erbsen und Kartoffeln (gekorenes Saatgut). Gekorenes Saatgut kann also sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen (BGH, GRUR 1988, 370, 371/372 – Achat).

Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut genügt es, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren (BGH, GRUR 1988, 370, 372 – Achat; LG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1989 – 3 O 441/88). Denn der gewerbsmäßige Vertreiber gefährdet das Recht des Sortenschutzinhabers, wenn er objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an Vermehrung betreibende Landwirte in Verkehr bringt (BGH, GRUR 1988, 370, 372 – Achat). Nur dann, wenn der Verkäufer mit äußerster Sorgfalt sichergestellt hat, dass die Abnehmer oder Zwischenhändler das gelieferte Erntegut nicht zur Vermehrung verwenden, hat er nicht Vermehrungsmaterial gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht (LG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1989 – 3 O 441/88). Kann der Verkäufer trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht damit rechnen, dass die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden, so greift er selbst dann nicht in das Recht des Sortenschutzinhabers ein, wenn die Abnehmer das vertriebene Saat- und Pflanzgut tatsächlich vermehren (BGH, GRUR 1988, 370 – Achat). Art und Umfang der erforderlichen (Gegen-) Maßnahmen richten sich danach, in welcher Weise der gewerbsmäßige Vertreiber die voraussehbare Vermehrung durch die Abnehmer zu Lasten des Sortenschutzinhabers fördert (BGH, GRUR 1988, 370, 373 – Achat).

Im vorliegenden Fall war die Nutzung der veräußerten Sommergerste der geschützten Sorte als Saatgut vorhersehbar. Die Beklagte hat vorliegend bei dem Verkauf auch damit gerechnet, dass das verkaufte Erntegut zu Saatzwecken gebraucht werden könnte und hiergegen keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen.

aa)
Die Verwendung des verkauften Ernteguts als Saatgut war hier aufgrund der Umstände des Einzelfalls voraussehbar.

Dass die Beklagte keine Kenntnis von der bezogenen und weiterveräußerten Sorte hatte, steht der Bestimmung als Saatgut nicht entgegen. Auf die Kenntnis der konkreten Sorte kommt es nicht an, da die Vorhersehbarkeit der Vermehrung nicht davon abhängig ist, an welcher geschützten Sorte vom Anspruchsgegner gegebenenfalls Rechte verletzt werden.

Die Beklagte hat eingeräumt, dass ihre Mitarbeiter Sommergerste verkauft haben, ohne zu wissen, was der jeweils ankaufende Landwirt mit der Sommergerste macht. Dass die Erwerber die gekaufte Sommergerste teilweise als Saatgut nutzen könnten, war in der konkreten Situation voraussehbar. Dies zeigt sich schon darin, dass nach dem Vortrag der Beklagten ihre Mitarbeiter auf die Unzulässigkeit der Nutzung der verkauften Ware als Saatgut hingewiesen haben, da die Beklagte eben dies aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden großen Nachfrage nach Saatgut voraussah. Im April 2012 lag eine Situation vor, bei der Saatgut knapp war, da ein Großteil der Saat der Wintergerste 2011/2012 im Winter eingegangen (ausgewintert) war und Ertrag im Jahre 2012 nur noch durch das Säen von Sommergetreide möglich war. Dies hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und ist von der Beklagten zumindest dem Grundsatz nach zugestanden worden. Die Beklagte kann die Marktsituation im April 2012 auch nicht mit Nichtwissen bestreiten, da dies zu den von der Beklagten als Betreiberin eines Landhandels selbst wahrgenommenen Umständen zählt.

Die sonstigen Umstände der konkreten Situation im Zeitpunkt des Verkaufs stützen die voraussehbare Nutzung der verkauften Sommergerste als Saatgut. Der Verkauf erfolgte im April des Jahres, also zu der Saatzeit für Sommergerste, was insbesondere vor dem Hintergrund der Auswinterungsschäden als ein weiteres Indiz für die Nutzung als Saatgut gewertet werden kann.

Der verlangte Verkaufspreis ist ein weiteres Anzeichen für die Nutzung der verkauften Sommergerste als Saatgut. Es spricht für die Nutzung als Saatgut, wenn ein Käufer einen deutlich über den üblichen Preis von Konsumsommergerste liegenden Kaufpreis zu bezahlen bereit ist. Ausgehend von der Kalkulation der Beklagten lag der Verkaufspreis von EUR 29,50/dt deutlich über dem, was als üblicher Verkaufspreis anzusehen wäre. Insofern wäre hier ein Preis von etwa EUR 26,00/dt angemessen gewesen. Zu dem durch die Anlage B3 nachgewiesenen Einkaufspreis von EUR 23,00/dt sind ausweislich des Beklagtenvortrages noch Einlagerungs- und Auslagerungskosten von jeweils EUR 0,25/dt sowie eine Handelsspanne für Kleinpartien bis 12 t von EUR 2,50/dt – insgesamt also EUR 3,00 – hinzuzurechnen. Weitere Kosten aus der Kalkulation der Beklagten sind nicht zu berücksichtigen, da der Beklagten weder durch die Anlieferung noch durch die Abholung der verkauften Sommergerste Transportkosten entstanden sind. Ferner ist keine Handelsspanne für Mengen über 12 t von EUR 1,25 dem Verkaufspreis hinzuzurechnen, da bereits die Handelsspanne für Kleinparteien berücksichtigt wurde.

bb)
Der mündlich erteilte Hinweis, die Nutzung der verkauften Sommergerste als Saatgut sei unzulässig, war bei den gegebenen Umständen des Einzelfalls als Maßnahme zur Verhinderung der Nutzung des verkauften Ernteguts als Saatgut nicht ausreichend.

Wie oben ausgeführt, muss der Verkäufer mit äußerster Sorgfalt sicherstellen, dass das gelieferte Erntegut nicht zur Vermehrung verwendet wird (LG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1989 – 3 O 441/88). Die zu ergreifenden Maßnahmen sind von der Wahrscheinlichkeit der Nutzung des gelieferten Ernteguts als Saatgut abhängig. Welche Maßnahmen konkret der Verkäufer zu ergreifen hat, ist in der Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärt. Der BGH hat als Beispiel für mögliche Maßnahmen die Mitteilung an den Rechtsinhaber über die Abnehmer und die abgenommene Menge genannt (BGH, GRUR 1988, 370, 373 – Achat). Auslöser für diese Verpflichtung in den Ausführungen des BGH war die Lieferung von nach seiner Beschaffenheit zur Vermehrung geeigneten Saat- oder Pflanzmaterial in hierfür geeigneten Größensortierungen und Mengen an Anbau betreibende Abnehmer.

Jedenfalls im vorliegenden Einzelfall – bei dem aufgrund der geschilderten Umstände eine erhebliche Gefahr für die Nutzung als Saatgut vorlag – stellten die mündlichen Belehrungen der Abnehmer durch die Mitarbeiter der Beklagten keine ausreichenden Gegenmaßnahmen dar. Hierdurch konnte eine Nutzung der Sommergerste als Saatgut im konkreten Fall nicht ausreichend wirksam verhindert werden. Nach dem Verkauf hat die Beklagte keinen Einfluss mehr auf die Nutzung der veräußerten Sommergerste, was sie selbst einräumt.

Es muss im Ergebnis nicht entschieden werden, welche Maßnahmen die Beklagte in der festgestellten Situation konkret hätte ergreifen müssen, da ihr jedenfalls zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung der verkauften Sommergerste als Saatgut zur Verfügung standen. So wäre es der Beklagten hier möglich gewesen, beim Lieferanten die erworbene Sorte und den Sortenschutzrechtsinhaber zu erfragen und sich die Namen und Adressen von Kunden, von denen sie nicht sicher weiß, dass bei ihnen eine Nutzung als Saatgut ausgeschlossen ist, notieren können. Durch die so ermöglichte Identifizierbarkeit des Abnehmers kann dieser bereits von einer sortenschutzwidrigen Nutzung der gekauften Sommergerste abgeschreckt werden, denn eine solche Dokumentation ermöglicht eine Meldung an den Sortenschutzrechtinhaber, was für den Erwerber auch ersichtlich ist. Ob darüber hinaus ein Hinweis an den Sortenschutzrechtsinhaber erforderlich ist – wie vom BGH in der Achat-Entscheidung diskutiert – hängt von den Umständen des Einzelfalls und von der Person des Erwerbers und dessen Tätigkeit ab.

Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe keine Kenntnis der Sorte gehabt, kann dies die Beklagte nicht von effektiven Schutzmaßnahmen freistellen. Denn es wäre ihr zuzumuten gewesen, diese Information bereits beim Kauf der Sommergerste einzuholen. Dass ihr ein Erfragen der Sorte beim Verlader H unmöglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

c)
Das Verhalten ihrer Mitarbeiter muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Dass diese entgegen Anweisungen gehandelt haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Beklagte war zum Vertrieb der geschützten Sorte „A“ als Vermehrungsmaterial berechtigt. Auch das Vorliegen einer Ausnahme nach Artt. 13 Abs. 3, 15 GemSortVO ist nicht ersichtlich.

IV.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte somit einen Unterlassungsanspruch aus Art. 94 Abs. 1 GemSortVO für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Durch das Inverkehrbringen eines geschützten Gegenstands besteht grundsätzlich auch Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Anbietens und der Aufbewahrung zu einem der vorstehend genannten Zwecke (vgl. Schulte-Voß/Kühnen, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 50).

Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden des Anspruchsgegners voraus (für das Patentrecht: Schulte-Kühnen/Voß, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 49). Für den sortenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für gleichgerichtete Ansprüche im deutschen Patentrecht (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2007 – I-2 U 93/06). Ausreichend ist eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, wobei eine einmalige rechtswidrige Verletzung grundsätzlich ausreicht. Für die eingetretene Rechtsverletzung spielt es keine Rolle, ob der Anspruchsgegner Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis vom verletzten Schutzrecht hat. Daher kann es die Wiederholungsgefahr auch im Sortenschutzrecht nicht beseitigen, wenn der Anspruchsgegner nicht weiß, aus welcher geschützten Sorte das veräußerte Getreide entstammt.

2.
Die Klägerin hat nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 188,16.

a)
Nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO besteht im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Sortenschutzverletzung ein Schadensersatzanspruch. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch reicht die objektive Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung zur Begründung eines Schadenersatzanspruches nicht aus. Vielmehr muss subjektiv noch Verschulden hinzukommen (Leßmann/Würtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, § 7 Rn. 31). Die Rechtswidrigkeit des Handelns indiziert das Verschulden (Leßmann/Würtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, § 7 Rn. 38). Der auf dem Gebiet der Züchtung, Kultivierung oder Vermehrung von Pflanzen tätige und somit fachkundige Unternehmer/Züchter muss die geschützten Sorten und die damit verbundenen Rechte kennen und Schutzrechte, die sich auf die von ihm bearbeiteten Pflanzenarten beziehen, überwachen. Der Umfang der Kenntnis und Überwachung der für sein Arbeitsgebiet einschlägigen Schutzrechtsanmeldungen und erteilten Schutzrechte wird in der Regel von der Größe des Gewerbetreibenden abhängen (Leßmann/Würtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, § 7 Rn. 35).

Die Unkenntnis der veräußerten Sorte berührt das Verschulden hier nicht. Ein nicht-schuldhaftes Handeln könnte allenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Beklagte ohne Verschulden davon ausgehen durfte, dass sie Sommergerste veräußert, die nicht einer geschützten Sorte angehört. Dies ist aber hier nicht ersichtlich, insbesondere, da die Beklagte selbst vorgetragen hat, ihre Mitarbeiter hätten stets auf die Unzulässigkeit der Nutzung der Sommergerste als Saatgut hingewiesen.

b)
Der Klägerin steht Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von EUR 188,16 zu. Die Veräußerung von insgesamt 25,6 dt Sommergerste ist unstreitig. Auch der Lizenzpreis von EUR 7,35/dt steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Klägerin hat eine Kopie eines Serienbriefes vom 13.12.2011 mit den Verkaufsbedingungen u.a. für die Sommergerstensorte „A“ für die Verkaufssaison 2012 als Anlage K23 vorgelegt. Dass es sich hierbei um eine Fälschung o.ä. handeln könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es zudem zweifelhaft, ob die Beklagte den Lizenzpreis einer Getreidesorte als Fachunternehmen ohne weiteren Vortrag mit Nichtwissen bestreiten kann.

Der Zinsanspruch ab dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB.

3.
Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aus Art. 94 Abs. 2 GemSortVO, § 256 ZPO. Aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung ist ausreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin auch ein weiterer Schaden entstanden ist, der von ihr aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist. Es besteht daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie der insoweit vorbereitenden Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung gelten bereits beim Vorliegen einer Verletzungshandlung für die gesamte Schutzzeit der Sorte (BGH, Urteil vom 25.02.1992 – X ZR 41-90 Tz. 54 bei Juris (= BGHZ 117, 264) – Nicola), ist aber vorliegend erst ab dem 01.01.2008 geltend gemacht.

4.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO i.V.m. §§ 242, 259 BGB bzw. § 37b SortG zu.

§§ 242, 259 BGB sind auch im Gemeinschaftssortenrecht anwendbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 – I-2 U 66/05 Tz. 50 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2006 – X ZR 93/04 Tz. 32 bei Juris – Melanie). Zwar regelt Art. 94 Abs. 2 GemSortVO nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers. Auch bestimmt Art. 97 Abs. 3 GemSortVO, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, von den in Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, allein nach dieser Verordnung richtet. Gleichwohl sind §§ 242, 259 BGB entsprechend auf den Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Verletzung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes anzuwenden. Denn bei der Rechnungslegung über die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs geht es nicht um eine zusätzliche, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Diese Durchsetzung muss das nationale Recht gewährleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die – verfahrens- oder materiell-rechtlichen – Instrumente seiner Durchsetzung. Diese Regelung ist nationalem Recht vorbehalten. Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortVO ausdrücklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedsstaaten nur insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdrücklich darauf Bezug genommen ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der Ansprüche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereithält. Diese Mittel können prozessualer Natur oder – so wie vorliegend im nationalen deutschen Recht – materiell-rechtlicher Natur sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 – I-2 U 66/05 Tz. 50 bei Juris; BGH, Urteil vom 14.02.2006 – X ZR 93/04 Tz. 32 bei Juris – Melanie). Dies muss auch für § 37b SortG gelten, der als Ergänzung und Erweiterung des aus § 242 BGB abgeleiteten Anspruchs auf Auskunft geschaffen wurde (BGH, GRUR 2006, 504, 506). Die Angaben, hinsichtlich derer die Klägerin Auskunft verlangt, sind in § 37b Abs. 3 SortG aufgezählt.

Die Voraussetzungen des Rechnungslegungsanspruchs liegen vor, da eine Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung des geltend gemachten Sortenschutzrechtes vorliegt. Die Klägerin ist auf die beantragen Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie der insoweit vorbereitende Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung gelten bereits beim Vorliegen einer Verletzungshandlung für die gesamte Schutzzeit der Sorte (BGH, Urteil vom 25.02.1992 – X ZR 41-90 Tz. 54 bei Juris (= BGHZ 117, 264) – Nicola). Der Beginn der Verletzungshandlungen ist also nicht nachzuweisen (zu § 37b SortenG: Keukenschrijver, SortenG, 2001, § 37b Rn. 2).

5.
Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf Zahlung von EUR 555,60 hinsichtlich der ihr entstandenen, vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S.1, 677, 670 BGB; vgl. zum Patentrecht: Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 637). Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts war hier erforderlich, insbesondere, da die Beklagte zuvor ebenfalls einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte.

Dieser Erstattungsanspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der für die anwaltliche Tätigkeit zugrundegelegte Streitwert von EUR 7.500,00 ist angemessen (vgl. unten). Gegen die Berechnung der Anwaltsgebühren bestehen keine Bedenken (1,3 Gebühren aus einem Streitwert von EUR 7.500,00 (= EUR 535,60) zzgl. EUR 20,00 Pauschale).

Der Zinsanspruch ab dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit aus dem Betrag von EUR 555,60 ergibt sich aus § 291 BGB.

6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

V.
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.

Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Der Streitwertangabe des Klägers kommt für die Festsetzung regelmäßig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010, I-2 W 10/10).

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Klägerin mit EUR 7.5000 bezifferten Streitwertangabe sind hier nicht gegeben. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin lässt sich anhand der von ihr im Jahre 2012 verlangten Lizenzgebühr von EUR 7,35/dt und der Restlaufzeit überschlägig abschätzen. Der von der Klägerin angegebene Streitwert entspricht daher der Lizenzgebühr für etwas über 100 t der geschützten Sorte „A“. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in einer Lieferung 28 t der geschützten Sorte in F erworben hat, Verletzungshandlungen seit dem Jahre 2008 streitgegenständlich sind und das Klagesortenschutzrecht eine Restlaufzeit von noch 14 Jahren (bis zum 31.12.2028) hat, erscheint der Streitwert von EUR 7.500,00 angemessen.