4a O 146/12 – Patentinhaberschaft (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2238

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 4a O 146/12

I.
1. Es wird festgestellt, dass die Rechte aus folgenden Schutzrechten gegenüber dem Beklagten allein der Klägerin zustehen beziehungsweise zugestanden haben:

b) DE 50 2004 011 XXX
c) DE 103 44 XXX

2. Der Beklagte wird verurteilt, seine sämtlichen Rechte an den vorstehend in Ziffer 1. genannten Schutzrechten, auch vertragliche und gesetzliche Ansprüche gegenüber Dritten auf Registerkorrektur, insbesondere der A B Automatisierungstechnik GmbH, C 43 in XXXXX D, an die Klägerin abzutreten.

3. Es wird festgestellt, dass anstelle des Beklagten die Klägerin an nachfolgend genannten Schutzrechten mitberechtigt war beziehungsweise ist. Der Beklagte wird verurteilt, seine sämtlichen Rechte an nachfolgend genannten Schutzrechten, auch vertragliche und gesetzliche Ansprüche gegenüber Dritten auf Registerkorrektur, insbesondere der A B Automatisierungstechnik GmbH, C 43 in XXXXX D, an die Klägerin abzutreten.

d) DE 597 02 XXX.2
e) DE 595 06 XXX.2

4. Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin Schadensersatz schuldet für alle Schäden, die durch Verfügungen und sonstige Handlungen über und bezüglich der vorgenannten Schutzrechte in Ziffern 1. und 3. seit Rechtshängigkeit der Klage ausgelöst hat.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage über die Inhaberschaft von Patenten und Patentanmeldungen.

Der Beklagte und Widerkläger hat als Ingenieur und Werkzeugbauer nachfolgende technische Erfindung, teilweise zusammen mit weiteren Miterfindern, gemacht, die zum deutschen bzw. europäischen Patent angemeldet wurden. Im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig, wer materieller Inhaber der jeweiligen Schutzrechte ist bzw. war.

• Patent, Vorrichtung zur Formgebung und/oder zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen, insbesondere von Ablagerungen an Schweißelektroden für das Widerstandsschweißen, DE 10 2005 013 XXX.8 (im Folgenden: Schutzrecht KP1), Registerauszug vom 27.09.2012 gab als Inhaber an: Walter D, Olaf E; nunmehr ist die A B GmbH als Inhaberin im Register ausweislich des Registerauszuges der Anlage KP 39a geführt.

• Patent, Verfahren zur Formgebung und/oder zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen, insbesondere von Ablagerungen an Schweißelektroden für das Widerstandsschweißen; DE 50 2004 011 XXX.4 (im Folgenden: Schutzrecht KP2), gleichzeitige europäische Patentanmeldung zu EP 1 518 XXX; der Registerauszug vom 27.09.2012 gab als Inhaber an: Walter D; nunmehr ist die A B GmbH als Inhaberin im Register ausweislich des Registerauszuges der Anlage KP 39b geführt.

• Patent, Vorrichtung zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen, insbesondere von Ablagerungen an Schweißelektroden für das Widerstandsschweißen, DE 103 44 XXX (im Folgenden: Schutzrecht KP3); Registerauszug vom 27.09.2012 gab als Inhaber an: Walter D, Anlage KP 3.

• Patent, Schneidelement, DE 597 02 XXX.2 (im Folgenden: Schutzrecht KP4), gleichzeitige europäische Patentanmeldung zu EP XXX XXX; Registerauszug vom 27.09.2012 gab als Inhaber an: Walter D, E F Schweißtechnik GmbH, Anlage KP 4; nunmehr ist die A B GmbH als Mitinhaberin im Register ausweislich des Registerauszuges der Anlage KP 39c anstelle des Beklagten geführt.

• Patent, Vorrichtung zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen an Schweißelektroden, DE 595 06 XXX.2 (im Folgenden: Schutzrechte KP5), gleichzeitige europäische Patentanmeldung zu EP 699 XXX; Registerauszug vom 27.09.2012 gab als Inhaber an: Walter D, E F Schweißtechnik GmbH, Anlage KP 5; nunmehr ist die A B GmbH als Mitinhaberin im Register ausweislich des Registerauszuges der Anlage KP 39c anstelle des Beklagten geführt.

Das Schutzrecht KP 3 ist rechtskräftig erloschen, wie dem Registerauszug, Stand 29.04.2014, der Anlage KP 42 zu entnehmen ist.

Die Klägerin und Widerbeklagte war im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes für das deutsche Patent 10 2XXX 025 XXX.0 (im Folgenden: Schutzrecht 10 2XXX) betreffend eine Vorrichtung zur Formgebung und/oder zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen sowie einer Schweißelektrode für das Aluminiumschweißen als Inhaberin eingetragen, welches Gegenstand der Widerklage ist. Die Anmeldung erfolgte am 01.07.2010. Dieses Schutzrecht ist erloschen, wie es sich aus dem Registerauszug vom 07.05.2014 der Anlage KP 43 ergibt. Die dem deutschen Patent zugrunde liegende Erfindung wurde zudem beim Europäischen Patentamt am 30.06.2011 unter der Anmeldenummer EP XXX05XXX.7 nachangemeldet und unter EP 2 402 XXX A1 veröffentlicht. Ausweislich des Registerauszuges war die Klägerin als Anmelderin und der Beklagte als Erfinder benannt. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Parteivertreter, diese Anmeldung fallen zu lassen.

Der Beklagte war zunächst mit Herrn F mehrheitlich an der G Werkzeugbau GmbH (im Folgenden G) beteiligt und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage KP 19 Bezug genommen. Aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zur insolvenzbedingten Auflösung der G am 09.07.2009 führte, gründete der Beklagte zusammen mit Herrn Stefan H die Klägerin (G Automotive GmbH), um den Geschäftsbetrieb vor Gläubigern zu sichern und weiter führen zu können. Der notarielle Gesellschaftsvertrag wurde am 06.09.2005 geschlossen und die Ehefrau des Beklagten am selben Tag zur Alleingeschäftsführerin der Klägerin bis zur ihrer Abberufung bestellt. Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlagen KP 20 und 36 Bezug genommen. Die Klägerin führt die Geschäfte der G fort.

Der Beklagte war zumindest vom 01.10.2009 bis 31.07.2011 bei der Klägerin als Konstruktionsleiter beschäftigt. Die Ehefrau des Beklagten war bis zum 01.06.2011 als Geschäftsführerin der Klägerin im Handelsregister eingetragen.

Am 28.09.2005 wurden notarielle Übertragungserklärungen von dem Beklagten bzw. von Herrn E unterzeichnet. Auf den von der Klägerin in Kopie vorgelegten Übertragungserklärungen findet sich eine Unterschrift mit dem Namenszug der damaligen Geschäftsführerin der Klägerin, Frau Gudrun D. Ob die damalige Geschäftsführerin die Übertragungserklärungen unterzeichnet hat, ist zwischen den Parteien streitig. Auf die Übertragungserklärungen wird in dem Vertrag vom 28.09.2005 zwischen der Klägerin und der G Bezug genommen. In diesem, der ebenfalls in Kopie vorgelegt wurde, geht es um eine Vergütungsabrede gegenüber der G. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage KP 6 Bezug genommen. Die Übertragungserklärungen verhalten sich über verschiedene deutsche und europäische Patente und Patentanmeldungen. Unter anderem ist dort explizit das Schutzrecht KP3 aufgeführt (vgl. Anlage KP 8b). Im Übrigen werden die europäische Patentanmeldung 04022XXX.4 erwähnt, die zum europäischen Patent 1 518 31 wurde, die europäischen Patente 0 699 XXX und 0 XXX 286, die mit den nationalen Schutzrechten KP4 und KP5 korrespondieren. Wegen des weiteren Inhalts der Übertragungserklärungen (im Folgenden: Übertragungserklärungen) wird auf die Anlagen KP 8a-c verwiesen.

Mit Schreiben vom 29.05.2006 schrieb der Beklagte an die Sparkasse Unna, dass die Klägerin Inhaberin von Patenten geworden sei und sie sich für Geschäftsverbindlichkeiten der G verbürgen würde.

Die Klägerin und der Beklagte schlossen mit Datum vom 05.10.2010 eine Übertragungsvereinbarung, wegen dessen Inhalt auf die Anlage KE 12 Bezug genommen wird.

Die anwaltlichen Vertreter des Beklagten schrieben mit Schreiben vom 01.02.2012 an die Klägerin bzw. an Herrn Stefan I, dass der Beklagte Erfinder und Inhaber zahlreicher technischer Schutzrechte sei, insbesondere der nachfolgenden Schutzrechte:

„PT 50 2004 011 XXX.4
PT 597 02 XXX.2
PT 595 06 XXX.2
PT 10 2005 013 XXX.8
PT 10 2007 020 XXX.2
PT 10 2010 025 XXX.0
GM 20 2005 020 XXX.9“

Da die Klägerin im Geschäftsverkehr geäußert haben solle, sie sei Inhaberin der Schutzrechte, forderte der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Parteien führten vor dem Landgericht Frankfurt a. M. ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem es unter anderem auch um die Frage der Inhaberschaft von Schutzrechten ging. Wegen des Urteils des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 09.05.2012 wird auf die Anlage KP 12 inhaltlich Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.08.2013 mahnte der anwaltliche Vertreter der A B Automatisierungstechnik GmbH die Klägerin wegen der Verletzung der Schutzrechte EP 1518XXX (KP 2), EP 699XXX (KP 5) und EP XXXXXX (KP 4) ab. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die A B GmbH Inhaberin dieser Schutzrechte sei.

Die Klägerin trägt vor, sie sei Inhaberin der Schutzrechte KP 1 – 5 geworden. Dies ergebe sich aus dem Vertrag vom 28.09.2005 sowie aus den notariellen Übertragungserklärungen vom selben Tag. Auch das Schutzrecht KP 1 sei übertragen worden, auch wenn es nicht explizit in den Übertragungserklärungen aufgeführt sei. Das Schutzrecht KP 3 sei die Stammanmeldung des Schutzrechts KP 1 gewesen und deshalb von der Übertragung der Teil-Abspaltung des Schutzrechts KP 1 mit umfasst gewesen. Es habe eine Rückdatierung der Verträge stattgefunden, weil der Beklagte wirtschaftlich abgesichert werden sollte. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Übertragungserklärungen sei der Vertrag vom 28.09.2005 noch nicht ausformuliert gewesen. Zur faktischen Unterzeichnung sei es im November 2005 gekommen, als der Vertrag vom 28.09.2005 fertig gestellt worden sei. Der Beklagte habe sich zu Unrecht der Inhaberschaft der streitgegenständlichen Schutzrechte berühmt und über sie verfügt.

Die Klägerin hatte angekündigt zu beantragen,

1. festzustellen, dass die Rechte aus folgenden Schutzrechten allein der Klägerin zustehen;

der Beklagte wird verurteilt, in die Umschreibung dieser Schutzrechte zugunsten der Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:
a) DE 10 2005 013 XXX
b) DE 502004011XXX

2. Es wird festgestellt, dass die Rechte aus folgendem Schutzrecht allein der Klägerin zustehen:
c) DE 10344XXX

3. Es wird festgestellt, dass anstelle des Beklagten die Klägerin an nachfolgend genannten Schutzrechten mitberechtigt ist. Der Beklagte wird verurteilt, in die entsprechende Umschreibung dieser Schutzrechte einzuwilligen.
d) DE 59702XXX.2
e) DE 595 06 XXX.2

Unter Zurückweisung der klägerischen Anträge hatte der Beklagte widerklagend angekündigt zu beantragen,

die Klägerin zu verurteilen,

1. in die Umschreibung des deutschen Patents DE 10 2XXX 025 XXX.0-55 auf den Beklagten einzuwilligen,

hilfsweise,
das deutsche Patent DE 10 2XXX 025 XXX.0-55 auf den Beklagten zu übertragen und in dessen Umschreibung auf den Beklagten einzuwilligen;

2. den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents EP 2 402 XXX A1, Anmeldenummer XXX05XXX.7 für alle benannten Vertragsstaaten an den Beklagten abzutreten und in die Umschreibung der Anmeldung in der Rolle bei dem Europäischen Patentamt einzuwilligen.

3. Es wird festgestellt, dass die Rechte aus den Patenten gemäß Antrag zu 1. und 2. ausschließlich dem Beklagten und Widerkläger zustehen.

Diesem Antrag war die Klägerin entgegen getreten. In der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2014 haben die Parteien die Widerklageanträge übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

1. festzustellen, dass die Rechte aus folgenden Schutzrechten gegenüber dem Beklagten allein der Klägerin zustehen beziehungsweise zugestanden haben:

a) DE 10 2005 013 XXX
b) DE 50 2004 011 XXX
c) DE 103 44 XXX

2. Der Beklagte wird verurteilt, seine sämtlichen Rechte an den vorstehend in Ziffer 1. genannten Schutzrechten, auch vertragliche und gesetzliche Ansprüche gegenüber Dritten auf Registerkorrektur, insbesondere der A B Automatisierungstechnik GmbH, C 43 in XXXXX D, an die Klägerin abzutreten.

3. Es wird festgestellt, dass anstelle des Beklagten die Klägerin an nachfolgend genannten Schutzrechten mitberechtigt war beziehungsweise ist. Der Beklagte wird verurteilt, seine sämtlichen Rechte an den vorstehend in Ziffer 1. genannten Schutzrechten, auch vertragliche und gesetzliche Ansprüche gegenüber Dritten auf Registerkorrektur, insbesondere der A B Automatisierungstechnik GmbH, C 43 in XXXXX D, an die Klägerin abzutreten.

d) DE 597 02 XXX.2
e) DE 595 06 XXX.2

4. Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin Schadensersatz schuldet für alle Schäden, die durch Verfügungen und sonstige Handlungen über und bezüglich der vorgenannten Schutzrechte in Ziffern 1. und 3. seit Rechtshängigkeit der Klage ausgelöst hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, zu einer Übertragung der Schutzrechte KP 1 – 5 sei es nicht gekommen. Die damalige Geschäftsführerin der Klägerin habe die notariellen Übertragungserklärungen nicht unterzeichnet. Die Originale der Übertragungserklärungen existierten nicht. Aus dem Vertrag vom 28.09.2005 zwischen der Klägerin und der G könne keine Übertragung der Schutzrechte hergeleitet werden. Im Übrigen sei der Vertrag vom 28.09.2005 durch den Vertrag vom 01.10.2005 (im Folgenden: Aufhebungsvertrag) wieder aufgelöst worden. Die Schutzrechte KP2 und KP3 seien zur Sicherheit an die J Erodier und Zerspannungstechnik KG (im Folgenden J KG) mit Vertrag vom 18.03.2005 übereignet worden. Wegen des genauen Inhalts des Vertrags wird auf die Anlage KE 2 Bezug genommen. Als Liquiditätsengpässe bei der G aufgetaucht seien, wollte die J KG die G als Kunden nicht verlieren. Zudem erhebe der Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die technische Erfindung des „Riffelmessers“ habe der Beklagte im Zeitraum vom 2006 – 2008 entwickelt. Auch bei dieser Erfindung wollte der Beklagte wirtschaftlich abgesichert sein. Zunächst schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Lizenzvertrag. Auch ein Arbeitsvertrag wurde abgeschlossen. Wegen der genauen Inhalte der Verträge wird auf die Anlagen KE 8 und 9 Bezug genommen. Mit Datum vom 05.03.2010 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Nutzungs- und Lizenzvertrag (im Folgenden NuLV). Ausweislich des § 2 des NuLV erklärte sich der Beklagte mit der Anmeldung der Erfindung zum Patent einverstanden. In § 14 des NuLV seien verschiedene Regelungen zur Beendigung des NuLV vereinbart worden. Zudem sollte eine automatische Rückübertragung des Patents auf den Beklagten erfolgen, wenn der NuLV beendet ist. Der Beklagte ist der Auffassung, eine Übertragung des Patents sei bereits vor der Patentanmeldung schriftlich und aufschiebend bedingt für den Fall vereinbart worden, dass der Beklagte entweder das Unternehmen der Antragstellerin verlasse oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört sei. Dies ergebe sich aus dem NuLV vom 05.03.2010 und der Abtretungsvereinbarung vom 05.03.2010.

Dem tritt die Klägerin entgegen. Bei dem Vertrag vom 01.10.2005 handele es sich um eine rückdatierte Fälschung. Der Aufhebungsvertrag sei von der damaligen Geschäftsführerin der Klägerin nicht wirksam abgeschlossen worden, da sie gegen ihre Pflicht verstoßen habe, zuvor einen Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Dieser interne Pflichtverstoß schlage ausnahmsweise auch auf das Außenverhältnis durch, weil der Beklagte als Geschäftsführer des Vertragspartners der Klägerin von der internen Beschränkung der Geschäftsführerbefugnis Kenntnis hatte. Auch die Verträge vom 05.03.2010 sowie der Arbeitsvertrag seien eine Fälschung. Der Beklagte sei nicht Alleinerfinder des „Riffelmessers“. Der Durchbruch, den die Erfindung ausmache, sei am 26.01.2010 entwickelt worden. Die spezifische Formgebung weise erstmals das Balkenmesser gemäß Version V3 auf. Verjährung sei nicht eingetreten. Mit der Klage würden Ansprüche auf Umschreibung sowie Feststellungsansprüche geltend gemacht werden, die sich aufgrund der Problematik mit der Schutzrechtsberühmung des Beklagten im Jahr 2011 ergeben hätten.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Feststellung, dass die Rechte allein der Klägerin zustehen bzw. zugestanden haben mit Ausnahme des Schutzrechts „a) DE 10 2005 013 XXX“, zu. Insoweit ist der Antrag zu Ziffer 2. sowie die weitergehende Klage begründet.

I.
Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1.a) ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) zu. Zwar hat sich der Beklagte der Inhaberschaft des Schutzrechts KP1 in dem anwaltlichen Schreiben vom 01.02.2012 berühmt, indes ist die Klägerin nicht Inhaberin dieses Schutzrechts geworden. Ein Eingriff in ihr Recht scheidet somit aus.

1.
Der Beklagte war ursprünglich als Erfinder Inhaber des Schutzrechts KP1, wie es sich auch aus dem Registerauszug ergibt.

2.
Die Klägerin ist nicht Inhaberin des Schutzrechts geworden, weil es ihr nicht wirksame übertragen wurde.

a)
Eine solche Übertragung ergibt sich nicht aus den Übertragungserklärungen der Anlagen KP8a-c.

Das Schutzrecht DE 10 2005 013 XXX ist in den drei Übertragungserklärungen nicht aufgeführt. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dieses Schutzrecht gehöre zur Stammanmeldung DE 103 44 XXX (Klageantrag zu Ziffer 1.c)) und falle dementsprechend unter die Übertragungserklärung nach Anlage KP8b, kann dem nicht zugestimmt werden. Zutreffend ist, dass es sich bei dem Schutzrecht DE 10 2005 013 XXX um eines zur Stammanmeldung DE 103 44 XXX gehörendes Schutzrecht handelt. Letzteres wurde explizit in der Übertragungserklärung KP8b erwähnt.

Unabhängig von der Frage, ob die Übertragungserklärung seitens der Klägerin angenommen wurde, scheidet vorliegend eine Übertragung deshalb aus, weil die Übertragungserklärung vom 28.09.2005 (KP8b) das Schutzrecht DE 10 2005 013 XXX nicht umfasst. Es fehlt an einer hinreichenden Bestimmung des Abtretungsgegenstandes. Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Rechts am deutschen Patent erfolgt durch einen schuldrechtlichen und dinglichen Abtretungsvertrag (Busse/Hacker, PatG, 7. Aufl., § 15 Rz. 30; Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 15 Rz. 17). Insoweit muss wegen der dinglichen Wirkung eines Abtretungsvertrages der Gegenstand, welcher übertragen wird, hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (BGH, NJW 2011, 2713; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 398 Rz. 14; Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rz. 13). An der hinreichenden Bestimmbarkeit fehlt es vorliegend. Das Schutzrecht DE 10 2005 013 XXX wurde von der Übertragungserklärung KP8b weder unmittelbar noch mittelbar umfasst. Der Hinweis auf die Stammanmeldung DE 103 44 XXX umfasst keine Abspaltung vom Stammrecht. Ob eine Abspaltung erfolgt oder nicht, ist nicht hinreichend bestimmbar. Zudem ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Übertragungserklärungen, dass gerade ganz bestimmte Schutzrechte übertragen werden sollten, da diese einzeln aufgeführt worden sind. Es fehlt somit ein Hinweis darauf, dass z. B. alle zu einem Geschäftsbetrieb gehörenden Schutzrechte übertragen werden sollen. Schließlich spricht gegen eine Einbeziehung des Schutzrechts KP1, dass im Zeitpunkt der Anfertigung der Übertragungserklärung vom 28.09.2005 die Erfindung des Schutzrechts KP1 bereits zum Patent angemeldet gewesen ist. Dies war ausweislich des Registerauszuges KP1 am 21.03.2005. Da die Übertragungserklärungen KP8a-c zwischen einem erteilten Patent und einer Patentanmeldung unterscheiden, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine bereits existierende Patentanmeldung entgegen der sonstigen Handhabung der Parteien unter eine andere Patentanmeldung (DE 103 44 XXX.5) fallen sollte. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen gerade bei diesem Schutzrecht die differenzierte Handhabung zwischen erteilten Patenten und Patentanmeldungen bei der Übertragung von Schutzrechen ohne Bedeutung sein sollte.

b)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag über die Vergütung zwischen der Klägerin (damals in Gründung) und der Gemeinschuldnerin. Weder ergibt sich aus diesem Vertrag, dass das Schutzrecht DE 10 2005 013 XXX als übertragenes Recht von diesem umfasst sein sollte, weil es in der Aufzählung der Schutzrechte unerwähnt bleibt. Noch ergibt sich aus dem Vertrag dem Grunde nach eine Übertragung. Der zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin geschlossene Vertrag stellt keine schuldrechtliche und dingliche Abtretungsvereinbarung dar, da ein Vertrag zu Lasten Dritter – hier des Beklagten und des Herrn E – die Rechtsordnung nicht vorsieht. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Vergütungsvertrages, der lediglich auf eine andere Übertragungsvereinbarung Bezug nimmt.

II.
Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1.b) ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Feststellungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) zu. Der Beklagte hat sich der Inhaberschaft des Schutzrechts KP2 in dem anwaltlichen Schreiben vom 01.02.2012 berühmt. Die Klägerin ist Inhaberin dieses Schutzrechts geworden. Ein Eingriff in ihr Recht liegt somit vor.

1.
Die Übertragung und damit die Inhaberschaft der Klägerin an dem Schutzrecht KP2 ergibt sich aus der Übertragungserklärung der Anlage KP8b.

a)
Von einem wirksamen Vertragsschluss zur Übertragung des Schutzrechts KP2 ist vorliegend auszugehen.

aa)
Es liegt ein wirksames Angebot seitens des seinerzeitigen Inhabers, dem Beklagten vor. Ob der weitere Inhaber, Herr E, noch Inhaber gewesen ist, oder ob er bereits mit Wirkung zum 07.03.2005 (vgl. Anlage KE2 a. E.) seinen Anteil an den Beklagten übertragen hatte, braucht vorliegend nicht zu entschieden werden, da das Angebot zur Übertragung des Schutzrechts KP2 sowohl vom Beklagten als auch von Herrn E gemacht worden ist. Dies ergibt sich aus der Anlage KP8b.

bb)
Dieses Angebot wurde seitens der Klägerin, vertreten durch die Geschäftsführerin angenommen. Die Klägerin hat eine Kopie eines Vertrages vorgelegt, auf welcher mit Datum vom 28.09.2005 eine Unterschrift zu erkennen ist, die die Namensbezeichnung der ehemaligen Geschäftsführerin der Klägerin – Frau Gudrun D – erkennen lässt.

(1)
Unstreitig ist, dass zunächst das Angebot zur Übertragung des Schutzrechts KP2 seitens der Klägerin nicht angenommen wurde. Hintergrund dessen war, dass der Beklagte eine wirtschaftliche Absicherung seiner Person wollte, die vertraglich noch nicht zustande gekommen war. Die Gründung der Klägerin hatte zum Ziel als Patentauffanggesellschaft zu fungieren und die Patente außerhalb eines – späteren – Insolvenzverfahrens wirtschaftlich verwerten zu können. Der Vertrag, mit dem der Beklagte finanziell abgesichert werden sollte, war zum Zeitpunkt des Angebots der Übertragungserklärung noch nicht ausformuliert, so wie es aus dem Vertragsentwurf vom 26.08.2005 (vgl. Anlage KP16) ersichtlich ist. Letzte Änderungen waren am 15.11.2005 abgeschlossen (vgl. Anlage KP18).

Der Beklagte hat lediglich vortragen, dass keine spätere Unterzeichnung der Übertragungserklärung durch Frau D stattgefunden habe. Dies stellt kein hinreichendes Bestreiten des Beklagten dar. Der Beklagte erklärt sich nicht dazu, ob die auf der Kopie der Vertragsurkunde zu erkennende Unterschrift nicht die ist, die der damaligen Geschäftsführerin der Klägerin zuzuordnen ist. Der Beklagte behauptet auch nicht, dass es sich bei dieser Vertragsurkunde um eine Fälschung handelt. Vorliegend wäre es aber erforderlich gewesen, sich über die Unterschrift unter der Übertragungserklärung zu erklären, da dieser Umstand bereits Gegenstand eines Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (vgl. Anlage KP12) gewesen ist und auch vorliegend mitentscheidend ist.

(2)
Im Übrigen ist der Beweis eines wirksamen Vertrages seitens der Klägerin trotzdem geführt. Zwar hat die Klägerin die Privaturkunde nicht im Original vorgelegt, indes reicht vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch die Kopie einer Vertragsurkunde aus.

Nach der gesetzlichen Beweisregel des § 416 ZPO begründet eine von dem Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind. Nach § 420 ZPO wird der Beweis durch eine Urkunde dergestalt geführt, dass der Beweisführer die Urkunde im Original vorlegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Im Rahmen der Beweisführung durch Urkundenbeweis ist die Vorlage des Originals nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Gegner des Beweisführers die Echtheit der Urkunde und die Übereinstimmung von Abschrift und Original nicht bestreitet (BGH NJW 1990, 1170; 1171; OLG Schleswig, BeckRS 2009, 27131). Das Gericht kann die Fotokopie in tatrichterlicher Beweiswürdigung als ausreichenden Beweis einer Behauptung ansehen (BGH, NJW 1990, 1170, 1171; 1980, 1047). Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem unstreitigen Sachvortrag wurde der Vertrag vom „28.09.2005“ rückdatiert, da die finanzielle Absicherung des Beklagten als Inhaber des Schutzrechts KP2 noch nicht vertraglich vereinbart gewesen ist. Als diese vertraglich feststand, konnte die Übertragungserklärung seitens der Klägerin durch die damalige Geschäftsführerin, die Ehefrau des Beklagten und früheren Inhabers, angenommen werden. Dass eine wirksame schuldrechtliche und dingliche Übertragung des Schutzrechtes erfolgen sollte, war angesichts der wirtschaftlichen Umstände der Gemeinschuldnerin gewollt, um die Schutzrechte nicht in die Insolvenzmasse fallen zu lassen. Zudem ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, dass zunächst auch eine Übertragung stattgefunden hat, denn anderenfalls wäre eine Rückübertragung – auch aus Sicht des Beklagten – nicht erforderlich gewesen. Dies hätte der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin (Anlage KP19) und die Ehefrau des Beklagten als Geschäftsführerin der Klägerin (Anlage KP20) erkennen können. Zudem war der Beklagte an der Klägerin über seine Gesellschaftsanteile an der Gemeinschuldnerin beteiligt. Der Beklagte legt keinen hinreichenden Grund dafür dar, warum der Vertrag vom „28.09.2005“, welcher erst tatsächlich im November 2005 unterzeichnet wurde, bereits am 01.10.2005 wieder aufgehoben werden sollte. Allein der pauschale Hinweis auf mögliche Fehler reicht nicht aus, um einen solchen Aufhebungsgrund vor dem zeitlichen Hintergrund nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Soweit in der Vereinbarung Rechte Dritter (Sigert/Rulhoff) erwähnt sind, bleibt die von dem Beklagten behauptete Sicherungsübereignung an die J KG unerwähnt. Eine Übertragung bzw. eine Rückübertragung scheidet aus rechtlichen Gründen aus, da die Rechtsordnung einen gutgläubigen Erwerb von Rechten nicht vorsieht. Schließlich hat der Beklagte in dem Schreiben an die Sparkasse Unna (Anlage KP15) noch am 29.05.2006 – mithin mehr als ein halbe Jahr später als die behauptete Rückübertragung – ausgeführt, dass die Klägerin durch Übertragung von Patenten Inhaberin derer geworden ist, die Grundlage der Bürgschaftserklärung der Klägerin gegenüber der Sparkasse Unna gewesen ist. Dass sich der Beklagte über die Inhaberschaft der Rechte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geirrt hätte, hat dieser nicht vorgetragen.

b)
Der Vertrag leidet nicht unter dem Mangel, dass das Schutzrecht KP2 in dem Vertrag nicht aufgeführt wurde, mithin nicht hinreichend bestimmbar ist.

Das Schutzrecht DE 50 2004 011 XXX ist zwar dort nicht explizit in den Übertragungserklärungen aufgeführt. Indes handelt es sich bei diesem Schutzrecht um ein Schutzrecht, welchem eine europäische Patentanmeldung zugrunde liegt. Diese europäische Patentanmeldung unter der Registernummer 04022XXX.4, welche später zum Europäischen Patent unter der Registernummer 1 518 XXX wurde, ist in der Übertragungserklärung gemäß der Anlage KP8b aufgeführt.

Diese Bezugnahme ist ausreichend, um den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes im Rahmen einer Abtretung gerecht zu werden. Eine Bestimmbarkeit lag vor, da die Europäische Patentanmeldung auch für den Bestimmungsstaat der Bundesrepublik Deutschland bestimmt war und somit Validierung in der Bundesrepublik Deutschland bereits im Anmeldeverfahren Bestandteil der Europäischen Patentanmeldung gewesen ist.

2.
Der wirksamen Übertragung des Schutzrechts KP2 steht die zeitlich davor gelagerte von dem Beklagten behauptete Sicherungsübereignung mit Vertrag vom 18.03.2005 (Anlage KE2) auf die J KG nicht entgegen.

a)
Ausweislich der vorgelegten Kopie des Sicherungsübereignungsvertrages vom 18.03.2005 übereignete die Gemeinschuldnerin und der Beklagte als Sicherungsgeber der J KG die damalige Europäische Patentanmeldung 04022XXX.4 sicherungshalber.

Obwohl ursprünglich der Beklagte und Herr E Inhaber des Schutzrechts KP2 gewesen sind, konnte der Beklagte allein die Sicherungsübereignung mit der J KG vereinbaren, da ihm Herr E zuvor mit Datum vom 07.03.2005 seine Schutzrechtsansprüche übertragen hatte.

b)
Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die J KG Inhaber des Schutzrechts KP2 geworden ist, da der Beklagte die für eine wirksame Übertragung erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen hat. Es ist für einen substantiierten Sachvortrag erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 2002, 2862, 2863). An einem solchen Tatsachenvortrag fehlt es hier.

Ausweislich der Übertragungserklärung haben die vertragsschließenden Parteien die Wirksamkeit der Übertragung nach § 1 der Übertragungserklärung davon abhängig gemacht, dass gleichzeitig ein Nutzungs- und Lieferungsvertrag sowie eine Preislistenvereinbarung abgeschlossen wird. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung von § 1, wo es heißt:

„Zu dieser Übertragung gehört zwingend der gleichzeitige Abschluss eines Nutzungs- und Liefervertrages – sowie eine Preislistenvereinbarung.

Bestätigend wird in § 4 der Übertragungserklärung ausgeführt, dass die Parteien zwingend den Abschluss eines Liefer- und Nutzungsvertrages beschließen und letztere nach § 7 der Übertragungserklärung zwingend eingehalten werden müssen. Damit liegt nach dem Willen der Vertragsparteien ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, denn das eine Geschäft ist nicht ohne das andere gewollt; möglicherweise äußerlich getrennte Rechtsgeschäfte sollen miteinander stehen und fallen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 395, 396). Nach § 154 Abs. 1 S. 1 BGB gilt ein Vertrag als nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, der sich auf die Verbindlichkeit einer Teilabrede beruft (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 154 Rz. 6), hat noch nicht einmal hinreichend das Bestehen der beiden gesonderten, aber einheitlich zu bewertenden Verträge behauptet. Dass die Übertragungserklärung ohne den Abschluss der beiden weiteren Verträge rechtlich wirksam sein sollte, kann weder aus dem Vertrag selbst herausgelesen werden noch hat der Beklagte Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten. Vielmehr ist bereits dem Wortlaut der Übertragungserklärung zu entnehmen, dass Wirksamkeitsvoraussetzung – zwingend – ist, den Nutzungs- und Liefervertrag und die Preislistenvereinbarung abzuschließen. Ohne diese beiden Verträge fehlt die „wirtschaftliche“ Gegenleistung des Sicherungsnehmers. Schließlich haben die Vertragsparteien mit der Durchführung des Vertrags nicht begonnen, da die Klägerin trotz der vertraglichen Abrede in der Übertragungserklärung nach wie vor die Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes KP2 gezahlt hat, obwohl nach der vertraglichen Vereinbarung der Sicherungsnehmer alle Pflichten an dem Schutzrecht KP2 übernommen hatte.

3.
Der Einwand des Beklagten, der Vertrag vom „28.09.2005“ sei durch den Vertrag vom 01.10.2005 (Anlage KP14) wieder aufgehoben worden, greift aus verschiedenen Gesichtspunkten nicht durch.

a)
Zwar wurden der Übertragungsvertrag und der Aufhebungsvertrag als schuldrechtliche Verträge von denselben Vertragsparteien geschlossen, indes ist es zu einer Rückabtretung als dingliches Rechtsgeschäft an dem Schutzrecht KP2 zwischen den Parteien des dinglichen Rechtsgeschäfts nicht gekommen. Weder der Aufhebungsvertrag selbst noch die sonstigen Umstände bieten dafür Anhaltspunkte, dass der Aufhebungsvertrag gleichzeitig als dingliche Rückabtretung des Schutzrechts KP2 aufzufassen wäre. Der Aufhebungsvertrag erwähnt eine mögliche Rückabtretung nicht. Dass es den jeweiligen Organen der Vertragsparteien bewusst gewesen ist, dass es zwei Vereinbarungen, schuldrechtlicher wie dinglicher Natur, bei der ursprünglichen Übertragung gegeben hat, ist offensichtlich, da die jeweiligen Organe der Vertragsparteien in den gesamten Vorgang der Vereinbarung mit einbezogen waren. Der Aufhebungsvertrag bezieht sich ausweislich seines Wortlauts allein auf den am „28. September 2005“ geschlossenen Vertrag über die Übertragung und dessen Vergütung von Patentrechten bzw. Anmeldungen. Damit ist ersichtlich „nur“ der rückdatierte Vertrag vom „28.09.2005“ gemeint. Denn nur in diesem Vertrag finden sich Regelungen über die Vergütung von Patentrechten bzw. Patentanmeldungen.

b)
Eine Rückabtretung zwischen dem Beklagten bzw. Herr E und der Klägerin ist es ausweislich des Vortrags der Parteien nicht gekommen. Inwiefern die Gemeinschuldnerin für den Beklagten persönlich bzw. Herr E handelte, ist aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht ersichtlich. Auch ist aus dem Sachvortrag der Parteien nicht ersichtlich, inwiefern mit dem „Aufhebungsvertrag“ gleichzeitig eine, eine dingliche Wirkung des Aufhebungsvertrags unterstellt, Übertragung auf die Gemeinschuldnerin bezüglich des Schutzrechts KP2 erfolgen sollte. Übertragende waren der Beklagte und ggfls. Herr E.

c)
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Aufhebungsvertrag vom 01.10.2005 sei deshalb unwirksam, weil der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gegen die in § 9 des Gesellschaftsvertrages statuierte Pflicht zur vorherigen Einholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung verstieß, da § 9 des Gesellschaftsvertrages (Anlage KP19) nicht enthält, überzeugt dies nicht. Im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Anlage KP20) statuiert § 7 des Gesellschaftsvertrags der G, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Zustimmung oder Genehmigung der Gesellschafter bedürfen. Ausdrücklich wird aber im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag der Klägerin eine Bindungswirkung im Innenverhältnis statuiert und die einzelnen Rechtsgeschäfte enumerativ aufgezählt.

Letztendlich kann es dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin den Aufhebungsvertrag wirksam hat abschließen können, da in jedem Fall die damalige Geschäftsführerin der Klägerin ausweislich § 7 des Gesellschaftsvertrages einen derartigen zu Lasten der Klägerin wirkenden Vertrag nicht ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung hat schließen können. Einen solchen Beschluss haben die Parteien nicht vorgetragen. Nach § 7 Abs. 2 c bedarf die Aufhebung von Verträgen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die wegen der Größenordnung für die Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierunter fallen jedenfalls solche Verträge, die Grundlage der betrieblichen Tätigkeit der Gesellschaft sind. Hierunter fällt auch der Vertrag über das Schutzrecht KP2.

Dass der Verstoß gegen die Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung auch auf das Außenverhältnis wirkt, hat das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 09.05.2012, S. 18 ff, 24 ff, ausführlich begründet; diese Begründung macht sich die hiesige Kammer zu Eigen und nimmt hierauf Bezug.

d)
Schließlich hat die Klägerin den Vertrag als rückdatierte Fälschung in Frage gestellt. Der Beklagte hat das Original des Vertrages nicht vorleget und damit keinen ausreichenden Urkundenbeweis angetreten §§ 416, 420 ZPO. Dass sich nach den Umständen des Einzelfalles im Rahmen einer Beweiswürdigung der Beweis als geführt genommen werden könnte, ist nicht anzunehmen. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

4.
Soweit der Beklagte unter Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt a. M. (Anlage KE19) der Auffassung ist, die Klägerin habe auf die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet, geht diese Auffassung fehl. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt waren Ansprüche auf Unterlassung von Schutzrechtsberühmungen. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob sich der Beklagte zutreffender Weise eines Schutzrechts berühmt oder ob es nicht materiell-rechtlich der Klägerin zusteht. Für einen Verzicht wäre es Voraussetzung, dass der Klägerin ein Anspruch zusteht. Inwiefern dieser von dem Beklagten als „Verzicht“ bezeichnete Erklärung der Prozessbevollmächtigen der Klägerin im Frankfurter Verfahren nunmehr dazu führen soll, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr geltend machten kann, legt der Beklagte nicht dar. Soweit dieser „Verzicht“ als Prozessvereinbarung zu verstehen sein könnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 128 Rz. 32), welcher seitens des Beklagten als Einwendung dem geltend gemachten Anspruch entgegengesetzt werden könnte, hat der Beklagte noch nicht einmal behauptet, dass eine Prozessvereinbarung zustande gekommen sein soll. Materiell-rechtlich sieht das Bürgerliche Gesetzbuch einen „Verzicht“ auf schuldrechtliche Forderungen nicht vor (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 397 Rz. 4). Soweit der Beklagte der Auffassung sein könnte, es könne sich bei dem „Verzicht“ um einen Erlassvertrag handeln, hat er nicht behauptet, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist.

5.
Der Feststellungsanspruch unterliegt auch nicht der Einrede der Verjährung. Dieser Anspruch ist erst mit Berühmen seitens des Beklagten im Jahr 2011 entstanden.

III.
Der Antrag zu Ziffer 1.c) in Bezug auf das Schutzrechts KP3 (DE 103 44 XXX) wegen Berühmung seitens des Beklagten ist begründet. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen. Der Umstand, dass das Schutzrecht erloschen ist, steht der Begründetheit des klägerischen Feststellungsanspruchs nicht entgegen, da auch zukünftige Auswirkungen Gegenstand eines Feststellungsanspruchs sein können. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin in Bezug auf dieses Schutzrecht Rechte gegenüber Dritten zustehen können.

IV.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Abtretung der Rechte an den im Tenor zu Ziffer I. 1. genannten Schutzrechten nach dem Antrag zu Ziffer 2. zu. Dieser ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB über die Eingriffskondiktion. Hiernach ist das durch die eigene Handlung des Schuldners Erlangte herauszugeben, wenn es nach der Rechtsordnung dem Gläubiger gebührt (BGH, GRUR 817, 819 – Steuervorrichtung).

Der Beklagte hat in die von der Rechtsordnung geschützte Position der Inhaberschaft an einem Schutzrecht eingegriffen, in dem er sie gegen den Willen des Berechtigten – hier der Klägerin – genutzt und über sie verfügt hat. Ein bestehendes Schutzrecht stellt eine Vermögensposition dar.

Hierdurch hat der Beklagte etwas Erlangt. Die Nutzungen stehen der Klägerin zu. Die Herausgabe des Erlangten kann auch die Abtretung von Ansprüchen umfassen, die der Beklagte durch die Nutzung der Schutzrechte „erlangt“ hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 812 Rz. 74).

V.
Der Klageantrag zu Ziffer 3. hat Erfolg.

1.
Der Feststellungsantrag ist begründet.

a)
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Der Beklagte hat sich der Inhaberschaft am Schutzrecht KP4 (DE 597 02 XXX.2) berühmt. Dieses Schutzrecht wird im anwaltlichen Schriftsatz vom 01.02.2012 (Anlage KP22) aufgeführt.

Der Beklagte hat als Mitinhaber des Schutzrechts dieses auf die Klägerin übertragen. Die Klägerin ist durch die Übertragungserklärung vom 28.09.2005 Inhaberin des Schutzrechts KP4 geworden. Die Europäische Patentanmeldung 0 XXX XXX ist in der Übertragungserklärung der Anlage KP8c ausdrücklich erwähnt. Das in der Bundesrepublik Deutschland validierte Schutzrecht wird unter dem Aktenzeichen DE 597 02 XXX.2 geführt. Das in der Übertragungserklärung vom 28.09.2005 versehentlich das „EP-Patent 0 XXX 286“ aufgeführt wurde, ändert an der Sach- und Rechtslage nichts, da es sich um einen Tippfehler handelt. Unstreitig gab es weder noch gibt es ein Patent bzw. eine Patentanmeldung auf den Beklagten unter dem Aktenzeichen 0 XXX 286.

Das Schutzrecht KP4 wurde nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 01.10.2005 auf die Gemeinschuldnerin „zurück übertragen“. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Auf einen von dem Beklagten behaupteten Verzicht seitens der Klägerin auf ihren Anspruch kommt es nicht an.

b)
Gleiches gilt im Ergebnis für das im Antrag zu Ziffer 3. bezeichnete Schutzrecht DE 595 06 XXX.2.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Der Beklagte hat sich der Inhaberschaft am Schutzrecht KP5 (DE 595 06 XXX.2) berühmt. Dieses Schutzrecht wird im anwaltlichen Schriftsatz vom 01.02.2012 (Anlage KP22) aufgeführt.

Der Beklagte hat als Mitinhaber des Schutzrechts dieses auf die Klägerin übertragen. Die Klägerin ist durch die Übertragungserklärung vom 28.09.2005 Inhaberin des Schutzrechts KP5 geworden. Die Europäische Patentanmeldung 0 699 XXX ist in der Übertragungserklärung der Anlage KP8c ausdrücklich erwähnt. Das in der Bundesrepublik Deutschland validierte Schutzrecht wird unter dem Aktenzeichen DE 595 06 XXX.2 geführt.

Das Schutzrecht KP5 wurde nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 01.10.2005 auf die Gemeinschuldnerin „zurück übertragen“. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Auf einen von dem Beklagten behaupteten Verzicht seitens der Klägerin auf ihren Anspruch kommt es nicht an.

2.
Der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Abtretung sämtlicher Rechte in Bezug auf Dritte, insbesondere die A B GmbH, auf Registerkorrektur ist begründet. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

VI.
Der Klageantrag zu Ziffer 4. ist ebenfalls begründet.

Der Beklagte hat der Klägerin Schadenersatz zu leisten § 823 Abs. 1 BGB, denn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können, dass er nicht als Berechtigter Inhaber über die zuvor genannten Schutzrechte verfügen durfte, § 276 BGB.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht zum einen auf § 92 Abs. 1 ZPO, zum anderen auf § 91a ZPO.

Nachdem die Parteien das Verfahren über die Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über seine Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dieser Formulierung kommt die Zielsetzung von § 91a ZPO zum Ausdruck, in der Kernfrage erledigte Rechtsstreitigkeiten einer summarischen, beschleunigten Erledigung zuzuführen (BGH, GRUR 2005, 41 – Staubsaugersaugrohr).

Danach waren die Kosten der Widerklage der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte hätte ohne die Erledigung in dem Verfahren aller Voraussicht mit seinen noch sachdienlich umzuformulierenden Anträgen Erfolg gehabt.

Dem Beklagten hätte ohne Erlöschen des Schutzrechts 10 2XXX 025 XXX ein Anspruch auf Einwilligung der Umschreibung in Bezug auf dieses nationale Patent zugestanden bzw. ein entsprechender Feststellungsantrag hätte Erfolg gehabt; der Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents unter der Anmeldenummer 2 402 XXX A1 wäre ebenfalls begründet gewesen.

1.
Der Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Einwilligung der Umschreibung des nationalen Patents 10 2XXX 025 XXX bestand nach dessen erlöschen nicht mehr. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Antrag Erfolg gehabt. Auf unten stehende Ausführungen wird sinngemäß Bezug genommen.

2.
Der Anspruch des Beklagten auf Abtretung des Rechts auf Erteilung des Europäischen Patents hätte bestanden. Diese Anmeldung geht auf das Prioritätsrecht des deutschen Patents 10 2XXX 025 XXX zurück (vorherige Ziffer I.).

a)
Die Klägerin hat ohne Rechtsgrund in das dem Beklagten zustehende Recht eingegriffen.

aa)
Dem Beklagten als Erfinder steht zunächst das Recht der Erfindung zu. Die Klägerin als juristische Person kann das Recht an der Erfindung nur derivativ erworben haben (vgl. BGH, NJW 2002, 1276 – Durchstanzanker; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7.Aufl., § 6 Rz. 20).

bb)
Ist davon auszugehen, dass der Beklagte Alleinerfinder war, können Dritte einem darauf gestützten Herausgabeverlangen allenfalls Gegenrechte entgegensetzen. Sie müssen darlegen und beweisen, dass sie Rechtsnachfolger des Erfinders geworden oder sonst dem Erfinder gegenüber zur Innehabung des Patents oder Gebrauchsmusters berechtigt sind (BGH, NJW 2002, 1276 – Durchstanzanker). Die Klägerin hat indessen nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Rechte an der Erfindung erworben hat bzw. ihr aufgrund einer Diensterfindung im Sinne des Arbeitnehmererfindergesetzes zusteht.

Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte sei nicht Alleinerfinder gewesen, sondern noch andere Mitarbeiter der Klägerin, insbesondere Herr L, seien Miterfinder gewesen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Vortrag der Klägerin, Herr L sei Miterfinder im Sinne von § 6 S. 2 PatG, lässt nicht hinreichend erkennen, dass Herr L selbst einen schöpferischen Beitrag an der Erfindung geleistet hat (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 6 Rz. 35). Die Klägerin trägt vor, Herr L habe als technischer Zeichner an der Erfindung mitgearbeitet. Er habe sämtliche internen technischen Zeichnungen erstellt bzw. an diesen mitgewirkt. Der Sachvortrag der Klägerin lässt einen schöpferischen Beitrag des möglichen Miterfinders nicht erkennen. Rein konstruktive Maßnahmen reichen nicht aus. Auch der weitergehende Sachvortrag der Klägerin, andere Mitarbeiter der Klägerin hätten an der Erfindung mitgewirkt, lässt nicht hinreichend erkennen, welchen schöpferischen Beitrag sie an der Erfindung geleistet haben sollen.

(1)
Für einen originären Rechtserwerb trägt die Klägerin keine hinreichenden Tatsachen vor. Allein aus dem Umstand, dass sie im Rahmen der Anmeldung der streitgegenständlichen Erfindung als Anmelderin aufgeführt wurde, lässt keinen Schluss darauf zu, dass sie materiell Berechtigte an dieser Erfindung geworden ist (vgl. § 7 PatG).

(2)
Soweit der Sachvortrag des Beklagten selbst Tatsachen enthält, die auf eine Übertragung des streitgegenständlichen Schutzrechts DE 10 2XXX 025 XXX hindeuten, führt dies nicht zur Unschlüssigkeit der Widerklage (vgl. BGH, NJW 2002, 1276 – Durchstanzanker). Der Beklagte trägt verschiedene Verträge vor, aus denen sich die Übertragung des Schutzrechts DE 10 2XXX ergeben könnten, insbesondere die Abtretungsvereinbarung vom 05.03.2010 (Anlage K11) in Verbindung mit dem NuLV vom 05.03.2010 (Anlage KE10).

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Wirksamkeit der beiden Verträge. Die Klägerin zieht zu Recht die Abschlusskompetenz der damaligen Geschäftsführerin der Klägerin und Ehefrau des Beklagten in Frage. Die ehemalige Geschäftsführerin der Klägerin, Frau D, war im Zeitpunkt 05.03.10 gesellschaftsrechtlich nicht befugt gewesen ist, derartige Verträge abzuschließen. Zwar hat nach § 37 Abs.2 GmbHG eine Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis keine rechtliche Wirkung, indes wusste vorliegend der Dritte – hier der Beklagte – von den gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen (§ 7 c des Gesellschaftsvertrages (KP20)) der Klägerin, da er bei der Gründung der Antragstellerin beteiligt gewesen ist. Damit kann sich der Beklagte nunmehr nicht darauf berufen, er kenne die gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen nicht (vgl. Ausführungen oben). Dies gilt auch für den Fall, dass § 14 des NuLV in Verbindung mit § 11 der Abtretungsvereinbarung als auflösend bedingte Übertragung an die Klägerin im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB zu verstehen wäre. Auch für den Abschluss eines derartigen Rechtsgeschäfts mit dinglicher Wirkung wäre die Geschäftsführerin der Klägerin gesellschaftsrechtlich nicht befugt gewesen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rückübertragungsvereinbarung vom 05.10.2010 (Anlage KE12). Zwar hat sich die Klägerin hierzu nicht erklärt, so dass diese Rückübertragung grundsätzlich zu berücksichtigen wäre und eine solche nur dann einen rechtlichen Sinn entfalten könnte, wenn zuvor das Schutzrecht 10 2XXX überhaupt auf die Klägerin übertragen worden wäre. Indes greifen vorstehende Ausführungen über die Abschlusskompetenz der damaligen Geschäftsführerin der Klägerin auch bei diesem Vertrag ein.

Die Klägerin hat ferner vorgetragen, dass diese Verträge Fälschung seien. Hilfsweise hat sich der Beklagte diesen Sachvortrag zu Eigen gemacht. In diesem Fall würde mangels Wirksamkeit der Verträge eine Übertragung des Schutzrechts 10 2XXX ausscheiden.

cc)
Die Klägerin ist der Auffassung, es läge bei dem Schutzrecht 10 2XXX eine Arbeitnehmererfindung vor. Zwar sei es so, dass der Beklagte die technische Lehre des Schutzrecht (Vorrichtung zur Formgebung und/oder zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen sowie eine Schweißelektrode für das Aluminiumschweißen, vgl. Anlage KE14b zur europäischen Patentanmeldung) zumindest ab dem Jahr 2008 begonnen hat zu entwickeln, indes sei der entscheidende Durchbruch, der die Erfindung ausmache, später erzielt worden. Die spezifische Formgebung mit insbesondere einer beidseits eines Mittenbereiches kreisförmig ausgerichteten Profilierung weist unstreitig das Balkenmesser gemäß Version V3 auf, welches am 26.01.2XXX entwickelt worden sei.

Die Klägerin ist allerdings dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass es sich bei der Erfindung, die dem Schutzrecht 10 2XXX zugrunde liegt, um eine Diensterfindung im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbNErfG handelt (vgl. Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., § 4 Rz 18). Voraussetzung ist, dass die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Damit ist der Zeitraum vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner Beendigung gemeint (vgl. Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., § 4 Rz. 10). Eine Erfindung, die vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses und vor tatsächlicher Arbeitsaufnahme fertig gestellt wurde, ist eine freie Erfindung.

Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, kann dem Tatsachenvortrag der Klägerin nicht entnommen werden, zumal die Klägerin keinen Beweis für ihren Vortrag angetreten hat. Unstreitig haben Versuche an der Erfindung des Schutzrechts 10 2XXX im Jahr 2008 stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte noch nicht Arbeitnehmer der Klägerin gewesen ist. Soweit die Klägerin zur Darlegung der technischen Entwicklung der Erfindung, insbesondere auf den Durchbruch im Januar 2010 verweist, vermögen die vorgelegten Zeichnungen keinen Aufschluss darüber zu geben, wann die Erfindung fertig gestellt wurde, zumal eine andere zeitliche Entwicklung nicht ausgeschlossen ist. Dass die technischen Zeichnungen den jeweiligen Entwicklungsstand der Erfindung zeitlich genau wiedergegeben haben, trägt die Klägerin nicht vor. Zudem ergibt sich aus den technischen Zeichnungen nicht, wann welcher schöpferische Beitrag an der Erfindung geleistet wurde. Schließlich behauptet die Klägerin, es gäbe weitere Erfinder an der technischen Lehre des Schutzrechts 10 2XXX. Dieser Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, die weder erkennen lassen, wer welchen schöpferischen Beitrag an der Erfindung geleistet haben, noch wann dieser mögliche Beitrag an der Erfindung geleistet wurde.

b)
Die Klägerin hat durch den Eingriff in das Recht des Beklagten die „Inhaberschaft“ an diesem Schutzrecht erlangt.

3.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wäre der Feststellungantrag ebenfalls begründet gewesen.

VII.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 2 ZPO.

Der Streitwert wird für die Klage auf 150.000,- EUR und für die Widerklage bis zum 27.05.2014 auf 60.000,- EUR festgesetzt. Der Streitwert der Widerklage beschränkt sich nach diesem Zeitpunkt auf das Kosteninteresse; § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG.