4a O 815/00 – Papiermachergewebe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 112

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. April 2002, Az. 4a O 815/00

Rechtsmittelinstanz: 2 U 77/02

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin (vgl. Anlagen K 3c und 3d) des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 612 881 (Anlage K 1a; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 15. März 1991 getätigten Anmeldung beruht und Unionsprioritäten vom 6. Juni 1990, 15. August 1990 und vom 14. Februar 1991 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 31. August 1994 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11. Juni 1997 veröffentlicht. Die Veröffentlichung der deutschen Übersetzung unter DE 691 26 545 (Anlage K 1b) erfolgte am 18. Dezember 1997.

Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von dritter Seite Einspruch beim Europäischen Patentamt eingelegt, der mit Entscheidung vom 22. Juli 1999 (Anlage K 11) zurückgewiesen wurde. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgenommen (Anlage K 19).

Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Papiermachergewebe mit flachen Längsfäden. Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

„An industrial fabric, for example a papermakers fabric (20), comprising a single layer of CMD yarns (21a, 21b) interwoven with a system of MD yarns (22-25) wherein alternate CMD yarns (21a) are crimped to a significantly greater degree than the respective adjacent other CMD yarns (21b) in said single CMD layer characterised in that at least some of said MD yarns (22-25) weave knuckles around each said alternate CMD yarns (21a) and all of said MD yarns weave in floats either over or under said ohter CMD yarns (21b).“

In der veröffentlichten deutschen Übersetzung unter DE 691 26 545 (Anlage K 1b) lautet der Patentanspruch 1 wie folgt:

„Industrielles Gewebe, z.B. Papiermaschinengewebe (20), mit einer einzigen Lage von CMD-Fäden (21a, 21b), die mit einem System von MD-Fäden (22-25) verwebt sind, wobei abwechselnde CMD-Fäden (21a) in wesentlich stärkerem Maß gekräuselt sind als die entsprechend benachbarten CMD-Fäden (21b) in der einzelnen CMD-Lage, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einige der MD-Fäden (22-25) Gelenke um jeden der abwechselnden CMD-Fäden (21a) weben und alle MD-Fäden in Flottierungen entweder über oder unter die anderen CMD-Fäden (21b) weben.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 5 zeigt eine schematische Ansicht einer Ausführungsform, Figur 6 zeigt eine Schnittansicht des Gewebes nach Figur 5 längs der Schnittlinie 7-7 und Figur 7 zeigt eine Schnittansicht des Gewebes nach Figur 5 längs der Schnittlinie 8-8.

Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung „T3xxxxx“ ein industrielles Gewebe für Papiermaschinen. Die nähere Ausgestaltung dieses Gewebes, von der die Klägerin ein Muster als Anlage K 4a zur Gerichtsakte gereicht hat, ergibt sich aus dem von der Klägerin als Anlage K 4b vorgelegten Prospekt der Beklagten sowie aus den nachstehend wiedergegebenen schematischen Zeichnungen, die die Beklagte als Anlage B 4 eingereicht hat und die das angegriffene Gewebe zunächst in seinen einzelnen Bestandteilen nach Art einer Explosionszeichnung, sodann im Zustand einer gelockerten Verbindung der Gewebebestandteile und schließlich das Gewebe in einem festgezogenen Zustand zeigt. Die Zeichnungen wurden von der Beklagten jeweils mit Bezugsziffern gemäß dem Klagepatent versehen.

Die Klägerin sieht hierin eine wortsinngemäße, jedenfalls aber äquivalente Verletzung des Klagepatents.

Ursprünglich hat die Klägerin die zusätzlichen Anträge angekündigt, die Beklagte auch insoweit zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsmittels zu unterlassen, Papiermaschinengewebe nach dem Patentanspruch 1 des Klagepatents anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, insbesondere wenn die Flotation einiger der MD-Fäden oberhalb dreier CMD-Fäden und die Flotation der anderen der MD-Fäden unterhalb dreier CMD-Fäden innerhalb der Gewebewiederholung verlaufen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die in der Zeit vom 24. April 1993 bis zum 23. April 1995 begangenen Handlungen, bezüglich derer die Klägerin Unterlassung begehrt, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und des Weiteren die Anträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht auf Handlungen seit dem 24. April 1993 erstreckt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

industrielle Gewebe, insbesondere Papiermaschinengewebe, die eine einzelne Lage von CMD-Fäden (Schussfäden) umfassen, die mit einem System von MD-Fäden (Kettfäden) verwebt ist, wobei abwechselnd CMD-Fäden in wesentlich stärkerem Maß gekräuselt sind als die entsprechend benachbarten CMD-Fäden in der besagten einzelnen CMD-Lage,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen mindestens einige der MD-Fäden Gelenke um jeden der besagten abwechselnden CMD-Fäden weben und sämtliche der besagten MD-Fäden in Flottierungen entweder über oder unter die besagten anderen CMD-Fäden weben,

hilfsweise,

bei denen mindestens einige der MD-Fäden Gelenke um jeden der besagten abwechselnden CMD-Fäden weben und sämtliche der besagten MD-Fäden in Flottierungen entweder über oder unter die besagten anderen CMD-Fäden weben, und in einem offenen Raum über den Flottierungen der besagten MD-Fäden an der Unter-/ Maschinenseite des Gewebes eine zweite Lage von monofilen, nicht verwebten CMD-Füllfäden besitzen, und zwar mit der entsprechend nachstehend abgebildeten Proportion zu den Durchmessern der besagten anderen CMD-Fäden

insbesondere wenn

die besagten CMD-Fäden Fäden mit mindestens zwei unterschiedlichen Durchmessern aufweisen und miteinander in einem ausgewählten Wiederholungsschema verwebt sind, derart, dass die CMD-Fäden mit dem relativ kleineren Durchmesser erheblich stärker gekräuselt sind als die CMD-Fäden mit dem relativ größeren Durchmesser;

und/oder

die besagten MD-Fäden flache Monofilament-Fäden mit paarweisen oberen und unteren, in vertikaler Ausrichtung gestapelten Fäden sind, und der tatsächliche Kettfüllungsgrad mindestens der oberen MD-Fäden im Bereich von 80-125% liegt;

und/oder

die besagten MD-Fäden flache Monofilament-Fäden mit einer Dicke t sind und der besagte erste Durchmesser der CMD-Fäden etwa gleich dem besagten zweiten Durchmesser der CMD-Fäden plus t ist;

und/oder

die besagten MD-Fäden in Bezug auf vier der besagten CMD-Fäden sich mit einer Flotation von drei wiederholen, derart, dass die ersten und dritten CMD-Fäden innerhalb der Flotation nicht die CMD-Fäden sind, die einen wesentlich größeren Kräuselungsgrad haben;

und/oder

jeder der MD-Fäden, die unter den CMD-Fäden flottieren, unterhalb mindestens eines MD-Fadens angeordnet ist, dessen Flotation über die CMD-Fäden webt;

und/oder

jeder der MD-Fäden, die unter den CMD-Fäden flottieren, unterhalb mindestens eines MD-Fadens angeordnet ist, dessen Flotation über die CMD-Fäden webt;

2.

ihr, der Klägerin, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Januar 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Januar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf und macht geltend, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Papiermachergewebe mit flachen Längsfäden.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, bestehen Papierherstellmaschinen üblicherweise aus drei Abschnitten, nämlich aus dem Papierformatabschnitt, dem Pressabschnitt und dem Trockenabschnitt. Papiermaschinengewebe wird verwendet, um während des Herstellungsvorgangs eines Papiers die kontinuierliche Papierbahn durch die Papiermaschine hindurch zu transportieren. Die Anforderungen und die erwünschten Eigenschaften von Papiermaschinengeweben differieren entsprechend dem jeweiligen Abschnitt der Maschine, in dem die betreffenden Gewebe eingesetzt werden sollen.

Die Klagepatentschrift führt weiter aus, dass im Stand der Technik zahlreiche Webarten bekannt seien, mit denen unterschiedliche Ergebnisse erzielt würden. Beispielhaft nennt die Klagepatentschrift die US-A-4 438 788 (Anlage K 5), aus der ein Trockengewebe mit drei Lagen von Schussfäden (CMD-Fäden) bekannt sei, die mit einem System von flachen, monofilen Kettfäden (MD-Fäden) derart verwebt seien, dass sowohl auf der Oberseite als auch auf der Unterseite des Gewebes Schleifen gebildet würden. Diese Schleifen würden eine glatte Oberfläche im Gewebe bedingen.

Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass bei der Herstellung von Papiermaschinengewebe die Permeabilität eine wichtige Rolle spielt. Insbesondere bei Geweben, die für hohe Durchlaufgeschwindigkeiten in modernen Trockenanlagen ausgelegt sind, sei es wünschenswert, Trockengewebe mit einer relativ niedrigen Permeabilität zu verwenden. Die Klagepatentschrift geht in diesem Zusammenhang zunächst auf die US-A-4 290 209 ein, aus der – nach den Angaben der Klagepatentschrift – die Verwendung flacher, monofiler Kettfäden bekannt sei, die eng aneinander gewebt seien, um ein Gewebe mit verminderter Permeabilität zu erzielen. Zur weiteren Verringerung der Permeabilität würden in der Druckschrift weitere Vorkehrungen empfohlen, wie z.B. der Einsatz von Füllfäden, wobei die Verwendung flockiger, sperriger Füllfäden zu vermeiden sei, weil sie das Gewebe dafür empfänglich machen würden, fremde Substanzen aufzunehmen oder Wasser zurückzuhalten. Der in dieser Druckschrift genannte höchste, praktische Füllfaktor, womit das Verhältnis der Querschnittsbreite zur Höhe der Kettfäden gemeint sei, betrage 3:2 und liege vorzugsweise unter 2:1.

Des Weiteren geht die Klagepatentschrift auf die US-A-4 621 663 ein, die ein gewebtes Grundgewebe beschreibe, welches die Oberflächenfäden mit hohem Füllfaktor abstütze. Das Grundgewebe bestehe aus üblichen, runden Fäden und biete dem Gewebe eine strukturelle Abstützung und Stabilität. Für die Bildung der Oberfläche eines Trockengewebes würden Fäden mit einem hohen Füllfaktor in der Größenordnung von 5:1 und höher verwendet.

Aus der US-A-4 815 499, auf die die Klagepatentschrift sodann eingeht, sei die Verwendung flacher Fäden im Zusammenhang mit einem Papierformgewebe bekannt. Diese Druckschrift offenbare ein zusammengesetztes Gewebe, das aus einem oberen und einem unteren Gewebe bestehe, die mit Hilfe von Bindefäden miteinander verknüpft seien. Der Füllfaktor der flachen Kettfäden im oberen und unteren Gewebe liege unterhalb von 3:1.

Ferner legt die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung dar, dass Papiermaschinengewebe im Betrieb als endlose Bänder ausgebildet seien. Es bestünden zwar Webtechniken, mit denen die Gewebe von Anfang an endlos hergestellt werden könnten, es gebe aber praktische Begrenzungen bei der Gesamtgröße von endlos gewebten Geweben und es könnten Einbauschwierigkeiten auftreten, selbst wenn die Papiermaschineneinrichtung so ausgebildet sei, dass endloses Gewebe in sie eingebaut werden könne. Daher würden üblicherweise flache, gewebte Gewebe verwendet, die entgegengesetzte Enden aufweisen würden, die während des Einbaus des Gewebes in die Papiermaschine miteinander verbunden würden. Dafür werde ein Ende durch den schlangenlinienförmigen Pfad der Papiermaschineneinrichtung eingefädelt und dann mit seinem entgegengesetzten Ende verbunden. Im Stand der Technik seien hierfür verschiedene Verbindungstechniken bekannt. Die Klagepatentschrift führt aus, dass ein herkömmliches Verfahren zum Verbinden darin bestehe, die Kettfäden an jedem Ende des Gewebes zu einer Reihe von Schleifen auszubilden. Die Schleifen an den jeweiligen Gewebeenden würden dann während des Einbaus des Gewebes ineinander verzahnt, so dass sie einen Kanal bilden würden, durch den ein Stift geschoben werde, der so die Enden miteinander verriegele. Entsprechende Verfahren zur Herstellung einer jeweils unterschiedlichen Stift-Nahtverbindung seien aus der US-A-4 026 331, US-A-4 438 789, US-A-4 469 142, US-A-4 846 231, US-A-4 824 525 und der US-A-4 883 096 bekannt. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran, dass bei diesen bekannten Verfahren der MD-Faden über das Ende des Gewebes vorstehe und nahe zu sich selbst in das Gewebe zurück gewebt werde. Die Schleifen hätten demzufolge einen Verwindungs- oder Verbiegungsfaktor und würden nicht vollständig rechtwinklig zur Ebene des Gewebes verlaufen. Es sei aber wünschenswert, dass die Kettfäden keine Verwirkung und/oder Verbiegung besäßen.

Schließlich geht die Klagepatentschrift auf die US-A-2 554 034 ein, aus der der Aufbau eines Papierherstellfilzes bekannt sei. Dieser bestehe aus runden, nicht wollenen Kettfäden und einem Gemisch von runden und flachen Schussfäden. Die flachen Schussfäden würden durch die Kettfäden so eingebunden, dass sie auf der einen oder der anderen Oberfläche des Filzes Oberflächenfäden würden und zwar üblicherweise zwischen der Ober- und Unterseite abwechselnd.

Die Klagepatentschrift beschreibt sodann zur Verdeutlichung der Erfindung anhand der Figuren 1, 2, und 3a ein mehrlagiges Papiermaschinengewebe, welches selbst nicht Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent ist. Bei diesem Ausführungsbeispiel weist das Gewebe eine obere, eine mittlere und eine untere Schicht von quer zur Maschinenrichtung verlaufenden Schussfäden (CMD-Fäden; 11, 12, 13; Bezugsziffern gemäß Klagepatent, Anlage K 1b) auf, die mit einem System von Kettfäden (MD-Fäden; 14, 15, 16, 17, 18, 19) in einem ausgewählten Muster verwoben sind. Die oberen MD-Fäden (14, 16, 18) bilden auf der Oberseite des Gewebes durch Verweben über die beiden oberen Schichten von CMD-Fäden (11, 12) Schleifen an der Oberseite des Gewebes, indem sie in das Gewebe hinein gerichtet werden und in einer inneren Umlenkung bzw. einem inneren Gelenk unter einem CMD-Faden der mittleren Schicht (12) bzw. unter einem CMD-Faden der oberen Schicht (11) entlanglaufen und danach wieder zur Oberfläche des Gewebes ansteigen. Die Verschleifungen der oberen MD-Fäden (14, 16, 18) über die obere Schicht von CMD-Fäden (11) sind so versetzt, dass alle CMD-Fäden der oberen und mittleren Schicht (11, 12) in die Verwebung einbezogen sind. Diese Fadenführung der oberen MD-Fäden (14, 16, 18) wird in einem ausgewählten Muster wiederholt. Die unteren MD-Fäden (15, 17, 19) bilden ebenfalls durch Verweben unter die beiden unteren Schichten von CMD-Fäden (12, 13) Schleifen, indem sie zunächst in das Gewebe hinein gerichtet werden, dort um ein inneres Gelenk über einen CMD-Faden der mittleren Schicht (12) und dann unter einem CMD-Faden der unteren Schicht (13) entlang laufen, um anschließend wieder zum mittleren CMD-Faden (12) geführt zu werden. Dadurch bilden sich Paare übereinander liegender MD-Fäden (14/15, 16/17, 18/19), wie sich insbesondere aus der Figur 3a entnehmen lässt. In Bezug auf jedes Paar aufeinander liegender Fäden ist das innere Gelenk, das durch einen MD-Faden um einen CMD-Faden der mittleren Schicht (12) herum gebildet wird, durch die Schleife des anderen MD-Fadens um einen oberen bzw. unteren CMD-Fadens (11, 13) verdeckt.

Die Klagepatentschrift führt hierzu aus, dass durch die enge Verwebung der Kettfäden ihre jeweilige Ausrichtung parallel zur Maschinenrichtung aufrechterhalten bleibe und die Durchlässigkeit des Gewebes vermindert werde. Zudem diene die Ansammlung der oberen MD-Fäden dazu, die unteren MD-Fäden in ihrer gestapelten Lage unterhalb der jeweiligen oberen MD-Fäden zu drücken. Dies gelte in gleicher Weise für die unteren MD-Fäden in Bezug auf die oberen MD-Fäden, wodurch die Stabilität des Gewebes weiter verbessert werde. Da alle MD-Fäden bevorzugt eine einheitliche Größe hätten und jeweils in Bezug aufeinander eng verwoben würden, könne eine Kettfüllung der MD-Fäden von 200% erreicht werden. Die Webart mit gestapelten MD-Fäden ermögliche auch die Ausbildung von senkrecht stehenden Nahtschleifen innerhalb von MD-Fäden, die im Rahmen der Verbindung der entgegengesetzten Enden verwandt werden könnten.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, ein Papiermaschinengewebe bereit zu stellen, bei dem durch enges Verweben der MD-Fäden die Permeabilität des Gewebes reduziert und seine Stabilität bei geringer Dicke des Gesamtgewebes erhöht wird und bei dem eine gute Verbindungsmöglichkeit der Enden eines Gewebes besteht.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

Industrielles Gewebe, z.B. Papiermaschinengewebe (20),

1.

mit einer einzigen Lage von CMD-Fäden (21a, 21b), die mit einem System von MD-Fäden (22-25) verwebt sind,

2.

wobei abwechselnde CMD-Fäden (21a) in wesentlich stärkerem Maß gekräuselt sind als die entsprechend benachbarten CMD-Fäden (21b) in der besagten einzigen CMD-Lage, und

3.

mindestens einige der MD-Fäden (22-25) Gelenke um jeden der abwechselnden CMD-Fäden (21a) weben und

4.

alle MD-Fäden in Flottierungen entweder über oder unter die anderen CMD-Fäden (21b) weben.

Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt, sei bekannt, dass flache Kettfäden in einem engeren Kontakt um die Schussfäden verlaufen würden als im Querschnitt runde Fäden. Um die Stabilität des gesamten Gewebes aufrechtzuerhalten sei bislang ein Querschnittsverhältnis von 3:1 bevorzugt. Das in den Figuren 1, 2 und 3 der Klagepatentschrift beschriebene zweifach gestapelte MD-Fadensystem bewahre hingegen die Stabilität und Festigkeit in Maschinenrichtung des Gewebes und ermögliche die Verwendung von Fäden mit einem erhöhten Querschnittsverhältnis zwischen 2:1 und 6:1. Auf diese Weise könne die Durchlässigkeit wirkungsvoll gesteuert werden. Denn ein hohes Querschnittsverhältnis der MD-Fäden führe zu einer verminderten Durchlässsigkeit, weil zum einen die größere Breite dieser Fäden weniger Lücken auf der Breite des Gewebes bedinge, durch die Flüssigkeit strömen könne, und zum anderen die relativ geringe Dicke der Fäden den MD-Fäden ermögliche, die CMD-Fäden wirkungsvoller zu umfassen, so dass die Lücken zwischen beiden Fadenarten vermindert würden. Da der Querschnittsbereich der MD-Fäden über die Breite des Gewebes unabhängig von deren Dicke derselbe bleibe, bleibe die Festigkeit des Gewebes in Maschinenrichtung im Wesentlichen unverändert. Aufgrund ihrer stabilen Struktur seien die erfindungsgemäßen Gewebe toleranter gegenüber Veränderungen von Temperatur, Spannung und Zeit. Die relativ geringe Dickenabmessung der MD-Fäden vermindere die Dicke des Gewebes und führt dazu, dass die Gesamtdicke des Gewebes im Vergleich zu den üblichen Geweben, die ohne aufeinander gestapelte MD-Fadenpaare gewebt werden, nicht oder nicht wesentlich erhöht werde. Die Dicke des Gewebes im Gelenkbereich um einen CMD-Faden werde dadurch gering gehalten, dass die betreffenden CMD-Fäden gekräuselt ausgebildet würden. Zur Verbindung der entgegengesetzten Enden bei einer Montage des Gewebes auf einer Papiermaschinenanlage könnten Nahtschleifen durch die oberen MD-Fäden gebildet werden, indem die entsprechenden unteren MD-Fäden in einem gewählten Abstand vom Gewebeende abgeschnitten und die oberen MD-Fäden in den so geschaffenen Freiraum gegen den äußersten CMD-Faden zurückgewebt würden. Die so auf beiden entgegengesetzten Enden des Gewebes gebildeten Nahtschleifen könnten miteinander verzahnt und mittels eines Stifts verriegelt werden, ohne seitliche Verdrehungen oder Drehmomente auf die Schleifen auszuüben. Die Schleifen würden rechtwinklig zur Gewebeebene verlaufen, was die Verzahnung der Schleifenreihen vereinfache.

II.

Mit der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln das Merkmal 1 der vorangestellten Merkmalsgliederung.

Das Merkmal 1 besagt nach der veröffentlichten deutschen Übersetzung der Anlage K 1b, dass es sich um ein Gewebe mit einer einzigen Lage von CMD-Fäden (21a, 21b) handelt, die mit einem System von MD-Fäden (22-25) verwebt sind. Diese Übersetzung gibt den Inhalt des Patentanspruchs 1 des Klagepatents hinsichtlich des Merkmals 1 zutreffend wieder.

Bereits der in seiner Gesamtheit zu betrachtende Wortlaut des Patentanspruchs 1 spricht dafür, dass das erfindungsgemäße industrielle Gewebe nach der Lehre des Klagepatents nur eine einzige Lage von CMD-Fäden umfassen darf und nicht auch mehrere Lagen von CMD-Fäden möglich sind. In der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache lautet das Merkmal:

“ … comprising a single layer of CMD yarns (21a, 21b) interwoven with a system of MD yarns (22-25) …“

Auch wenn der Begriff „comprising“ regelmäßig mit „umfassend“ bei einer nicht abschließenden Aufzählung einzelner Elemente des bezeichneten Gegenstandes eingesetzt wird, während bei einer abschließenden Aufzählung die Wendung „consisting of“ verwendet wird, wie die Klägerin geltend macht, kann die Verwendung des Wortes „comprising“ im Sinne einer nicht abschließenden Aufzählung darauf zurückgeführt werden, dass das erfindungsgemäße Gewebe neben der Lage von CMD-Fäden auch noch ein System von MD-Fäden enthält. Die weitere Wendung „single layer of CMD yarns“ im Klagepatent kann zwar grundsätzlich mit „einzige“ oder „einzelne“ Lage von CMD-Fäden übersetzt werden. Im Hinblick auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 spricht aber bereits eine Auslegung unter philologischen Gesichtspunkten für eine Übersetzung des Begriffs „single“ mit „einzige“. Bei einer Übersetzung mit „einzelne“ Lage von CMD-Fäden stellte sich die Frage, worauf sich der Begriff beziehen soll. Auch bei Zugrundelegung eines technisch-funktionalen Verständnisses des Durchschnittsfachmanns ergibt allein eine Übersetzung mit „einzige“ Lage von CMD-Fäden dem Merkmal insoweit einen Sinn, weil damit das erfindungsgemäße Gewebe in seinem Umfang beschränkend definiert wird. Die Übersetzung als „einzelne“ Lage von CMD-Fäden hingegen wäre inhaltslos.

Dieses Verständnis des Merkmals 1 wird durch die Darlegungen der Klagepatentschrift und die Beschreibung der in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiele bestätigt. Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung zunächst auf den Stand der Technik ein, aus dem zahlreiche Webarten mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen bekannt seien. In diesem Zusammenhang geht die Klagepatentschrift auf die US-A-4 438 788 (Anlage K 5) ein, die ein Trockengewebe mit drei Lagen von CMD-Fäden zeigt, die mit einem System von flachen, monofilen MD-Fäden so verwebt sind, dass sowohl auf der Ober- wie auf der Unterseite des Gewebes Schleifen gebildet werden, die dem Gewebe eine flache Oberfläche verleihen (Anlage K 1b, Seite 3, dritter vollständiger Absatz). In den Figuren 1 bis 4d zeigt die Klagepatentschrift ein mehrlagiges Papiermaschinengewebe, das gemäß der hierzu erfolgenden Beschreibung in der Klagepatentschrift ausdrücklich nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fällt (Anlage K 1b, Seite 6 unten zu Figur 1 und Seite 7, drittletzte Zeile). In der englischsprachigen Fassung der Klagepatentschrift wird dieses Papiermaschinengewebe als „multi-layer papermakers fabric“ bezeichnet (Anlage K 1a, Spalte 3, Zeilen 20 bis 21). Demgegenüber entnimmt der Fachmann der weiteren Beschreibung der Klagepatentschrift, dass die Figuren 5, 6 und 7 eine bevorzugte Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Gewebes zeigen (Anlage K 1b, Seite 7, zu Figur 5 und Seite 14, letzter Absatz). In der englischsprachigen Fassung der Klagepatentschrift wird dieses Papiermaschinengewebe als „single layer papermakers fabric“ bezeichnet (Anlage K 1a, Spalte 3, Zeile 36). Dieses Gewebe besteht aus einer einzigen Lage von CMD-Fäden, die durch jeweils zwei einander zugeordneten MD-Fäden umwoben wird. Entsprechend führt die Klagepatentschrift in der englischen Verfahrenssprache hierzu aus:

„Papermakers fabric 20 is comprised of a single layer of CMD yarns 21a, 21b interwoven with a system of stacked MD yarns 22-25 which weave in a selected repeat pattern.“ (vgl. Anlage K 1b, Spalte 8, Zeilen 7 bis 10; Unterstreichung diesseits).

Ein solches Gewebe will das Klagepatent als erfindungsgemäße Ausführungsform beschreiben (Anlage K 1a, Spalte 2, Zeile 53, bis Spalte 3, Zeile 4; Anlage K 1b, erster vollständiger Absatz). Die Wortwahl zur Beschreibung des erfindungsgemäßen Gewebes ist bei den aufgeführten Beschreibungsstellen jeweils identisch. Der Fachmann hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, das Merkmal 1 anders zu übersetzen als die jeweiligen Beschreibungsstellen, die ihm insbesondere in den Ausführungsbeispielen in den Figuren 5, 6 und 7 ein Gewebe mit einer einzigen Lage von CMD-Fäden zeigen. Der Klagepatentschrift kann der Fachmann keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass ein mehrlagiges Gewebe, welches nach den unstreitig gebliebenen Ausführungen der Beklagten von einem einlagigen Gewebe aufgrund der unterschiedlichen Struktur grundsätzlich zu unterscheiden ist (vgl. Anlagen B 1, B 2, B 3), vom Klagepatent umfasst sein soll. Dass der Unterschied zwischen den in den Figuren 1 bis 4d auf der einen Seite und den Figuren 5, 6 und 7 auf der anderen Seite gezeigten Geweben darin bestehe, dass die CMD-Fäden in den Figuren 5, 6 und 7 unterschiedliche Kräuselungsgrade besitzen, während die CMD-Fäden der Figuren 1 bis 4d keine unterschiedliche Kräuselung zeigten, wie die Klägerin geltend macht, ergibt sich nicht aus der Klagepatentschrift.

Dieses Verständnis des Merkmals 1 wird auch durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes bestätigt, die festgestellt hat, dass das Klagepatent ein industrielles Gewebe bestehend aus einer einzigen Gewebelage („single layer embodiment of the fabric“) entsprechend den Figuren 5 bis 7 der Klagepatentschrift schützt (vgl. Entscheidungsgründe vom 22.07.1999, Anlage K 11, Seite 4, Abs. 3). Dass sich diese Feststellung des Europäischen Patentamtes auf den unterschiedlichen Kräuselungsgrad der CMD-Fäden in den Figuren 1 bis 4d einerseits und den Figuren 5, 6 und 7 andererseits beziehe, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2002 geltend gemacht hat, ergibt sich aus der angeführten Entscheidung nicht. Die zitierte Textstelle befasst sich mit dem unterschiedlichen Kräuselungsgrad der CMD-Fäden nicht als Abgrenzungsmerkmal, sondern stellt im Rahmen der Prüfung des Einspruchsgrundes nach Art. 100 lit. b) des Europäischen Patentübereinkommens fest, dass das Klagepatent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Allein in diesem Zusammenhang wird der abwechselnde CMD-Faden, der erfindungsgemäß einen anderen Kräuselungsgrad aufweist als die jeweils benachbarten CMD-Fäden benannt.

Aus der Formulierung des Merkmals 2 „in said single CMD layer“ folgt entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls kein anderes Verständnis. Der Zusatz „said“ besagt nicht, dass das erfindungsgemäße Gewebe noch weitere CMD-Lagen enthalten kann, von denen eine zur weiteren Beschreibung der Art ihrer Verwebung herausgestellt wird. Die Formulierung hat vielmehr einen lediglich klarstellenden Charakter, welche Gewebelage aus welcher Fadenart gemeint ist.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2002 des Weiteren ausgeführt hat, dass das Klagepatent den Einsatz von Füllfäden zulasse, so dass auch weitere Lagen von CMD-Fäden zulässig seien, kann dem nicht beigetreten werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach der Lehre des Klagepatents der Einsatz von Füllfäden zur Verminderung der Permeabilität des Gewebes überhaupt zulässig ist. Jedenfalls hinsichtlich der in das Gewebe einzuwebenden CMD-Fäden sieht das Klagepatent nach den obigen Ausführungen lediglich eine einzige Lage von CMD-Fäden vor. Im Übrigen kann das Vorsehen eines weiteren (Füll-) Fadens auch ohne Bildung einer zusätzlichen Gewebelage erfolgen.

Die angegriffene Ausführungsform weist zumindest zwei Lagen von CMD-Fäden auf, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Zeichnung gemäß der Anlage K 10c, aber auch aus der von der Klägerin nicht bestrittenen schematischen Zeichnung der Anlage B 4 der Beklagten ergibt. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2002 ausgeführt, dass es sich bei der angegrifenen Ausführungsform um ein zweilagiges Gewebe handele. Eine erste obere Gewebelage besteht aus der CMD-Fadenlage 21a (Bezugsziffern gemäß der Anlage B 4), um die ein System von MD-Fäden 22, 24 gewoben ist. Eine zweite, untere Gewebelage von CMD-Fäden wird durch den CMD-Faden F gebildet, um den ein Fadensystem von MD-Fäden 23, 25 gewoben ist. Die MD-Fäden 23, 25 werden nicht nur um den CMD-Faden F, sondern auch um den CMD-Faden 21a gewoben, so dass zwischen den einzelnen Fadenlage eine Verbindung hergestellt wird, die die Fadenlagen zusammenhält. Die CMD-Fäden 21b liegen nicht umwoben in der Mitte des Gewebes.

Das Merkmal 1 ist auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Dabei bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der hierfür erforderlichen Gleichwirkung. Bei dem CMD-Faden F handelt es sich seiner Funktion nach nicht um einen bloßen „Füllfaden“, wie die Klägerin geltend macht, sondern um einen Faden, der eine zusätzliche Gewebelage schafft. Durch diese andere Struktur erhält das Gewebe insgesamt andere Eigenschaften als ein einlagiges Gewebe. So wird durch den CDM-Faden F die Steifigkeit des Gewebes erhöht, weil er eine zusätzliche Gewebelage bildet, die das Volumen des Gewebes erhöht. Daneben bedingt das Vorsehen des CMD-Fadens F eine erhöhte Dicke des Gewebes. Aufgrund der erhöhten Dicke des Gewebes und der durch die Verwebung der MD-Fäden 23, 25 mit dem CMD-Faden 21a, ohne dass die MD-Fäden 22, 24 den CMD-Faden F umweben, bedingte Asymmetrie auf der Unterseite des Gewebes wird die Dichte und die Luftdurchlässigkeit des Gewebes verändert. Denn bei Vorhandensein mehrerer Fadenlagen können beim Zusammenziehen der Gewebelagen mehr Hohlräume entstehen, durch die Flüssigkeit strömen kann. Der CMD-Faden F bedingt zudem eine höhere Widerstandskraft des Gewebes, weil selbst bei einer Beschädigung des durch den CDM-Faden 21a in Verbindung mit den MD-Fäden 22, 24 gebildeten Obergewebes im Gesamtgewebe noch kein Loch entsteht, wie sich den Anlagen B 12, B 13a, B 13b entnehmen lässt. Der CMD-Faden F und die mit ihm gebildete zweite Gewebelage beugt auch einem vorzeitigen Ausfransen des Gewebes im Randbereich vor, weil die Bindung der einzelnen Fäden im Gesamtgewebe stärker ist.

Letztlich kann die Frage einer Gleichwirkung aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls war die angegriffene Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln für den Fachmann nicht anhand von Überlegungen, die an der technischen Lehre des Klagepatents ausgerichtet sind, auffindbar. Denn das Klagepatent beschreibt ein Gewebe aus einer einzigen Lage von CMD-Fäden, die mit einem System von MD-Fäden verwoben sind. Dabei wird von der Klagepatentschrift besonders die gestapelte Lage der verwobenen MD-Fäden hervorgehoben, die eine besondere Stabilität des Gewebes bedingt und eine gute Verbindungsmöglichkeit zwischen den entgegengesetzten Enden einer Gewebebahn schafft. Die angegriffene Ausführungsform ist hingegen ein Gewebe, das zumindest zwei Lagen von CMD-Fäden aufweist, aus dem sich die oben im Einzelnen beschriebenen Vorteile ergeben. Der Fachmann erhält durch die Klagepatentschrift keine Anregung dazu, wie er die erfindungsgemäß einzige Lage von CMD-Fäden um eine weitere Lage von CMD-Fäden verstärken kann. Vielmehr wird er davon durch die Klagepatentschrift abgehalten, weil er hierfür die gemäß der technischen Lehre des Klagepatents vorgesehene einzige Lage von CMD-Fäden im Gewebe aufgeben müsste, ohne dass er für eine Verbindung mehrerer Gewebelagen eine Anregung aus der Klagepatentschrift erhält.

Soweit die Klägerin dementgegen geltend macht, die Klagepatentschrift rege den Fachmann dazu an, einen zusätzlichen monofilen Füllfaden F zur Steuerung der Permeabilität vorzusehen und die Durchmesser der CMD-Fäden 21a und F so zu wählen, dass das hierdurch ausgelöste Ausmaß der Wölbungen im Bereich der Flotationen dem Ausmaß der Wölbungen entspricht, die bei patentgemäß gleichen Durchmessern der CMD-Fäden 21a und 21b auftreten, kann dem nicht beigetreten werden. Die Klagepatentschrift gibt dem Fachmann keine Anregung, einen Füllfaden vorzusehen. Sie beschreibt lediglich einen Stand der Technik, in dem Füllfäden zur Steuerung der Permeabilität vorgesehen waren, ohne dass die Verwendung derartiger Füllfäden in der Klagepatentschrift als vorteilhaft hervorgehoben wird. Die Steuerung der Permeabilität des Gewebes erfolgt nach der technischen Lehre des Klagepatents hingegen über das enge Verweben der MD-Fäden. Im Übrigen kann ein zusätzlicher Füllfaden aber auch vorgesehen werden, ohne dass das Gewebe hierdurch mehr als eine einzige Lage von CMD-Fäden aufweist. Zwischen dem Vorsehen eines Füllfadens und einer weiteren Lage von CMD-Fäden besteht mithin kein unmittelbarer Zusammenhang.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.278.229,70 € (2.500.000,00 DM).

Dr. G1xxxxxxx Dr. B2xxx M2xx