4a O 242/00 – Einkaufswagen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 90

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. April 2002, Az. 4a O 242/00

Rechtsmittelinstanz: 2 U 75/02

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Transportwagen, die in gleichgeartete Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, wobei in ihrem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes Münzschloss angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Münzschloss im Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abstützt,

wobei Benutzungshandlungen, die sich auf Lieferungen der Beklagten an die Firma B5xxx für deren Vertriebsschiene Merkur beziehen, ausgenommen sind.

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Oktober 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Oktober 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streitverkündung trägt die Streitverkündete.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 199 274, das auf einer Anmeldung vom 16. April 1986 beruht, mit der eine Priorität vom 26. April 1985 in Anspruch genommen wurde (Klagepatent, Anlage 1). Die Anmeldung wurde am 29. Oktober 1986 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 8. November 1989 bekannt gemacht.

Die von der Beklagten beim Bundespatentgericht gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wurde mit Entscheidung vom 28. November 2001 (Anlage B 3) abgewiesen.

Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft einen Transportwagen, der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes Münzschloss angeordnet ist. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Transportwagen (1), der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung (2) ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich (6, 7) ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes Münzschloss (10) angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt, dadurch gekennzeichnet, dass das Münzschloss (10) im Bereich eines der beiden Grifftragarme (6) angeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm (6) als auch am Griff (7) abstützt.“

Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 2 und 3 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Anordnung des Münzschlosses am Einkaufswagen, Figur 2 zeigt eine Seitenansicht einer Befestigungsmöglichkeit für ein Münzschloss, Figur 3 zeigt eine Draufsicht einer Befestigungsmöglichkeit für ein Münzschloss und Figur 4 zeigt eine Ausgestaltung eines Münzschlossgehäuses.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Einkaufswagen, die mit einem Münzschloss der Bezeichnung „E1xxxxx“ ausgestattet sind, und deren nähere Ausgestaltung sich aus den von der Klägerin als Anlage 6 zur Akte gereichten Fotografien sowie der als Anlage 7 vorgelegten und nachstehend wiedergegebenen Skizze ergibt, die die Klägerin mit Bezugsziffern gemäß der Klagepatentschrift versehen hat. Die Beklagte hat als Anlage B 3 ein Muster des vorderen Teils eines Einkaufswagens zur Akte gereicht, die die Anordnung der beiden Grifftragarme, des Griffs, des Münzschlosses und des Freiraums für den Kindersitz zeigt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Einkaufswagen mache wortsinngemäß, jedenfalls aber äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2002 haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, dass die von der Klägerin gestellten Anträge sich nicht auf Lieferungen der Beklagten an die Firma B5xxx für deren Vertriebsschiene Merkur beziehen sollen.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bundespatentgerichts 4 Ni 57/00 (EU) vom 28. November 2001 durch den Bundesgerichtshof auszusetzen.

Die Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf. Jedenfalls werde sich das Klagepatent im anhängigen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 28. November 2001 als nicht rechtsbeständig erweisen.

Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegungsansprüche sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Transportwagen, der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, und in dessen Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes Münzschloss angeordnet ist.

Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift sind mit Münzschlössern ausgestattete Transport- oder Einkaufswagen im Stand der Technik bekannt, die auf Pfandbasis ausgeliehen werden und sich entweder untereinander an- und abkoppeln und/oder in Verbindung mit fest installierten Sammelstellen gezielt an verschiedenen Punkten gesammelt und wieder ausgeliehen werden. Wegen der eigentümlichen Form der Einkaufswagen ist es jedoch nicht einfach, Münzschlösser an geeigneten Stellen so anzubringen, dass sowohl ein Ineinanderschieben als auch ein bequemes Handhaben der Einkaufswagen möglich bleibt.

Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift würde sich bei der Verwendung des aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 554 916 bekannten Münzschlosses die Schwierigkeit stellen, dass es aufgrund seiner Größe teilweise in den Ladebereich des Korbes rage, so dass die eingekaufte Ware beim Beladen des Korbes von der Griffseite des Einkaufswagens aus immer um das Münzschloss herum bewegt werden müsse.

Die Klagepatentschrift geht des Weiteren auf die deutsche Offenlegungsschrift 2 900 367 (Anlage 2) und das deutsche Gebrauchsmuster 8 121 677 (Anlage 3) ein, die den Einsatz kleinerer Münzschlösser zeigen. Die Münzschlösser lassen sich an dem im rückwärtigen Bereich des Einkaufswagens befindlichen Griff befestigen.

Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass bei derartigen Münzschlössern die Gefahr besteht, dass sie entweder mit Absicht um die Griffachse gedreht werden oder im Laufe der Zeit durch Lockerung der Befestigungselemente ihre Lage zu Ungunsten des Gebrauchszwecks verändern. Bei den Münzschlössern des deutschen Gebrauchsmusters 8 121 677 besteht der weitere Nachteil, dass diese mittig am Griff des Einkaufswagens angebracht werden und damit störend in einen etwa vorhandenen Kindersitzbereich hineinragen.

Ferner geht die Klagepatentschrift auf die deutsche Offenlegungsschrift 3 324 962 (Anlage 4) ein, die an der Außenseite der Korbseitenwand befestigte Münzschlösser zeigt. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran, dass dadurch die Gefahr besteht, dass besonders bei breiten und großen Einkaufswagen das Passieren der an den Kassenzonen vorgesehenen Durchgänge durch das seitliche Auftragen der Münzschlösser erschwert wird.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, bei einem Transportwagen der eingangs genannten Art das Münzschloss so anzuordnen, dass es den für ein im Wagen mitzuführendes Kleinkind vorgesehenen Raum nicht verkleinert und dass das Be- und Entladen der zur Aufnahme der Ware vorgesehenen Einrichtung nicht behindert wird. Zudem soll das Münzschloss nicht mutwillig in der Lage veränderbar sein und seine Lage im Laufe der Zeit nicht durch Gebrauchseinflüsse von selbst ändern.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Transportwagen (1), der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung (2) ausgestattet ist;

2.

im Griffbereich (6, 7) des Transportwagens (1) ist ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes Münzschloss (10) angeordnet,

2.1

das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt;

3.

das Münzschloss (10)

3.1

ist im Bereich eines der beiden Grifftragarme (6) angeordnet

3.2

und stützt sich sowohl am Grifftragarm (6) als auch am Griff (7) ab.

Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift wird durch die erfindungsgemäße Anordnung des Münzschlosses erreicht, dass das Münzschloss am Transportwagen in einem Bereich angeordnet ist, der nicht bereits anderweitig für die Funktion oder für das Bewegen eines Transportwagens beansprucht wird. Formt man das Münzschloss in der bevorzugten Weise so, dass es sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abstützt, lässt es sich aufgrund der beiden winklig zueinander angeordneten Befestigungsabschnitte nicht um eine waagrechte Achse verdrehen. Das Münzschloss trägt seitlich nicht oder nur unwesentlich auf. Der für das Kind vorgesehene Platz bleibt voll erhalten, weil das Münzschloss nicht in den Sitzbereich für ein im Transportwagen mitzuführendes Kind hineinragt. Durch die Inanspruchnahme des seitlich über dem Griff befindlichen Raumes zur Unterbringung des Münzschlosses, bleibt der unter dem Griff befindliche Bereich zum Zwecke des Ineinanderschiebens mehrerer Transportwagen voll erhalten und das Be- und Entladen des Korbes wird nicht nachteilig beeinflusst.

II.

Mit der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklicht ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf daher keiner näheren Begründung.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch das Merkmal 3.1.

Das Merkmal 3.1 besagt, dass das Münzschloss im Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet ist.

Das Merkmal betrifft die räumlich-körperliche Anordnung des Münzschlosses am Transportwagen. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gibt insoweit vor, dass das Münzschloss in einem bestimmten Bereich angeordnet ist. Diesen Bereich definiert der Patentanspruch dahingehend, dass er bei einem der beiden Grifftragarme liegt. Im Übrigen enthält der Patentanspruch keine weitere Beschränkung hinsichtlich der Stelle, an der sich das Münzschloss befinden soll. Die patentrechtliche Beurteilung hat sich daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung versteht (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 m.w.N. – Spannschraube). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist insoweit nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Entscheidend ist demnach nicht die sprachliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns (vgl. BGH, a.a.O.). Maßgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem Merkmal zuweist (vgl. BGH, GRUR 2001, 232, 232 – Brieflocher).

Hiervon ausgehend wird der Fachmann im Streitfall, um den Sinngehalt des Merkmals 3.1 verstehen zu können, zu ermitteln suchen, was mit dem Merkmal erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH, a.a.O. – Spannschraube). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Patentansprüche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.

Der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann entnimmt dieser, dass das Klagepatent an dem aus dem deutschen Gebrauchsmuster 8 121 677 (Anlage 3) bekannten Stand der Technik als nachteilig kritisiert, dass bei diesem das Münzschloss mittig am Griff so befestigt ist, dass es bei einem Einkaufswagen, der mit einem Kindersitz ausgestattet ist, störend in den Kindersitzbereich hineinragt (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 49 bis 53). Des Weiteren beanstandet die Klagepatentschrift an dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 3 324 962 (Anlage 4) bekannten Stand der Technik als nachteilig, dass das Münzschloss außen an der Korbseite befestigt werden muss und dadurch die Gefahr besteht, dass inbesondere bei breiten und großen Einkaufswagen durch das seitliche Auftragen des Münzschlosses diese entweder gar nicht oder nur mit Mühe durch die an den Kassenzonen vorgesehenen Durchgänge geschoben werden können (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 54 bis 63). Hinsichtlich beider Schriften wird die Anordnung des Münzschlosses insofern als nachteilig bemängelt, dass es in Bereiche hineinragt, die für eine andere Funktion oder für das Bewegen des Einkaufswagens erforderlich sind. Die Klagepatentschrift nennt hierbei als Nachteil, dass das Einladen von Ware von der Griffseite des Einkaufswagens aus um das Münzschloss herum erfolgen muss (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 34 bis 39).

Dies will das Klagepatent ändern. Vor diesem Hintergrund ist es eine Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent, die beim Stand der Technik beschriebene Anordnung des Münzschlosses so zu ändern, dass es den für ein im Einkaufswagen mitzuführendes Kleinkind vorgesehenen Platz nicht verkleinert und das Be- und Entladen der zur Aufnahme der Ware vorgesehenen Einrichtung nicht behindert wird (vgl. Anlage 1, Spalte 1, Zeile 64, bis Spalte 2, Zeile 8). Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in Merkmal 3.1 vor, dass das Münzschloss im Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet ist. Die erfindungsgemäße Vorrichtung soll danach so ausgebildet sein, dass das Münzschloss entweder gar nicht oder nur unwesentlich in einen der beschriebenen (Funktions-) Bereiche hineinragt. Der Fachmann entnimmt dem, dass das Münzschloss in dem Raum eines beiden Grifftargarme angeordnet sein soll.

Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt das Klagepatent damit nicht vor, dass sich das Münzschloss ausschließlich über dem Grifftragarm erstreckt. Eine derartige Beschränkung enthält weder der Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch die Beschreibung in der Klagepatentschrift. Eine Beschränkung lässt sich auch nicht aus der weiteren Vorteilsangabe in der Klagepatentschrift entnehmen, wonach durch die Inanspruchnahme des seitlich über dem Griff befindlichen Raumes zur Unterbringung des Münzschlosses der unter dem Griff befindliche Bereich zum Zwecke des Ineinanderschiebens mehrerer Transportwagen voll erhalten bleibt und das Be- und Entladen des Korbes nicht nachteilig beeinflusst wird (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 31 bis 38). Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann lediglich, dass das Münzschloss nicht unter dem Griff angeordnet sein darf, damit die Möglichkeit zum Ineinanderschieben mehrerer Transportwagen erhalten bleibt. Der Fachmann erkennt, dass er den Bereich unterhalb des Griffs möglichst frei von Einrichtungen zu halten hat und deshalb diesen Raum nur in begrenztem Umfang in Anspruch nehmen darf. Die Anordnung des Münzschlosses statt in dem seitlich über dem Griff befindlichen Raum in etwa auf der Höhe des Griffs steht damit einer wortlautgemäßen Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen.

In diesem Verständnis wird der Fachmann durch die Beschreibung von bevorzugten Ausführungsbeispielen in der Klagepatentschrift bestätigt. Der Beschreibung zu Figur 1 der Klagepatentschrift kann der Fachmann insoweit entnehmen, dass das Münzschloss bevorzugt an der linken Seite und mit einem wesentlichen Teil seines Volumens unmittelbar über dem Grifftragarm 6 angeordnet (Anlage 1, Spalte 3, Zeilen 7 bis 9). Die Figur 3 der Klagepatentschrift zeigt eine Anordnung des Münzschlosses, bei der das Münzschloss zu einem geringen Teil über den Seitenbereich des Korbes nach außen übersteht und sich im Übrigen zu einem größeren Teil entlang des Griffs des Einkaufswagens erstreckt. Aus der Figur 2, die dasselbe bevorzugte Ausführungsbeispiel wie Figur 3 betrifft, ist ersichtlich, dass das Gehäuse des Münzschlosses den Griff und einen Teil des Grifftragarms, der den Griff des Einkaufswagens umschließt, auch nach unten einfasst.

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist das Münzschloss entsprechend dem Klagepatent in dem Bereich eines der Grifftragarme angeordnet. Es erstreckt sich nach vorne als gedachte Verlängerung des Grifftragarms parallel zum Schenkel des Grifftragarms und reicht seitlich in den Bereich des Griffs hinein.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die von der Klagepatentschrift beschriebenen Vorteile, den Handbereich für das Steuern des Einkaufswagens und den Bereich des Kindersitzes jeweils frei zu lassen, nicht erreicht werde, bleibt dies ohne Erfolg. Das Steuern des Einkaufswagens wird von der Klagepatentschrift nicht als erfindungsgemäß zu verwirklichender Vorteil beschrieben. Dass der Bereich des Kindersitzes von der Handhabung des Einkaufswagens völlig frei bleiben muss, schreibt das Klagepatent ebenfalls nicht vor.

Auch das Merkmal 3.2 wird von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht.

Merkmal 3.2 besagt, dass sich das Münzschloss sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abstützt.

Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent an dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 900 367 (Anlage 2) und dem deutschen Gebrauchsmuster 8 121 677 (Anlage 3) bekannten Stand der Technik als nachteilig kritisiert, dass die Münzschlösser entweder mit Absicht um die Griffachse gedreht werden können oder im Laufe der Zeit durch Lockerung ihrer Befestigungselemente ihre Lage zu Ungunsten des Gebrauchszwecks verändern (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 44 bis 50). Die Klagepatentschrift beschreibt vor diesem Hintergrund als eine der Aufgaben der Erfindung, das Münzschloss so anzuordnen, dass es nicht mutwillig in seiner Lage veränderbar ist und sich seine Lage im Laufe der Zeit nicht durch Gebrauchseinflüsse von selbst ändert (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 5 bis 8). Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in Merkmal 3.2 vor, dass sich das Münzschloss sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abstützt. In der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift wird hierzu ausgeführt, dass das Münzschloss bei einer Anordnung, bei der es sich sowohl am Grifftragarm, als auch am Griff abstützt, aufgrund der beiden winklig zueinander angeordneten Befestigungsabschnitte ein Verdrehen um eine waagrechte Achse ausgeschlossen wird (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 17 bis 22). Der Fachmann entnimmt dem, dass die Art und Weise der Verbindung zwischen Griff und einem der Grifftragarme nicht entscheidend ist. Der erfindungsgemäße Vorteil wird bereits dadurch verwirklicht, dass das Münzschloss mit zwei rechtwinklig zueinander stehenden Befestigungselementen verbunden ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es hingegen nicht erforderlich, dass der Griff und der Grifftragarm eine Stützkonstruktion für das Münzschloss bilden. Hierfür findet sich weder im Patentanspruch 1 noch in dem allgemeinen Teil der Beschreibung in der Klagepatentschrift ein Anhaltspunkt. Soweit sich die Beklagte insoweit auf die Beschreibung in der Klagepatentschrift zu einem bevorzugten Ausführungsbeispiel bezieht, in der es heißt, dass beide Grifftragarme durch einen Griff verbunden sind, der bevorzugt einen rohrförmigen Querschnitt aufweist und mit den Grifftragarmen durch Verschrauben fest verbunden ist (Anlage 1, Spalte 3, Zeilen 3 bis 7), handelt es sich dabei lediglich um ein Ausführungsbeispiel, das dem Fachmann eine von mehreren möglichen Ausgestaltungen aufzeigt, ihn aber im Übrigen nicht bindet. Dass dieses Ausführungsbeispiel den Schutzbereich des Klagepatents auf eine derartige Anordnung beschränken soll, lässt sich der Beschreibung der Klagepatentschrift nicht entnehmen.

Danach verfügt auch die angegriffene Ausführungsform über eine erfindungsgemäße Verbindung zwischen dem Münzschloss einerseits und dem Grifftragarm und dem Griff andererseits. Das Münzschloss bildet den Eckbereich zwischen dem einen Grifftragarm und dem Griff, die in einer gedachten Linie in einem rechten Winkel zueinander liegen. Es ist an dem Grifftragarm als dem ersten Befestigungsabschnitt montiert und mit dem Griff des Einkaufswagens derart verbunden, dass ein Teil des Münzschlosses in den Griff hineinragt und ein Teil des Griffs in das Gehäuse des Münzschlosses hineinführt. Es stützt sich mithin an den beiden Befestigungselementen ab, die das Klagepatent benennt. Zwar wird das Münzschloss der angegriffenen Ausführungsform in dem Fall, wenn es nicht mit der dafür vorgesehenen Verlängerung in den Griff eingeschoben ist, allein durch den Grifftragarm getragen. Entscheidend ist jedoch die Anordnung beim fertig montierten Einkaufswagen. In diesem Zustand ist das Münzschloss nicht nur mit dem Grifftragarm, sondern auch mit dem Griff fest verbunden und stützt sich dadurch an beiden Elementen ab. Die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform ist insoweit nicht anders als die des in den Figuren 2 und 3 gezeigten Ausführungsbeispiels, bei dem das Münzschloss ebenfalls – wenn der Griff hinweggedacht wird – allein durch den Grifftragarm getragen wird.

Mit dieser Anordnung des Münzschlosses bei der angegriffenen Ausführungsform wird auch der mit dem Merkmal 3.2 erstrebte erfindungsgemäße Vorteil erreicht. Aufgrund der Anordnung im rechten Winkel der beiden Befestigungselemente wird ein Verdrehen des Münzschlosses in jede Richtung vermieden. Zwar kann sich das Münzschloss bereits aufgrund der Verbindung seines Gehäuses mit einem der beiden Grifftragarme nicht um seine Achse verdrehen, ohne dass es insoweit auf die Verbindung mit dem Griff ankommt. Ohne die zusätzliche Abstützung am Griff kann sich aber das Münzschloss in seiner Längserstreckung lockern, was das Klagepatent ebenfalls ausschließen möchte. Dies ist in gleicher Weise bei dem in den Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel der Fall. Würde die Verbindung des Münzschlosses mit dem Grifftragarm entfallen, so dass sich das Münzschloss allein an dem Griff abstützt, ließe es sich um die Achse des Griffs verdrehen. Diese Möglichkeit einer Veränderung der Lage des Münzschlosses wird nach der technischen Lehre des Klagepatents dadurch ausgeschlossen, dass zusätzlich eine Verbindung zwischen dem Münzschloss mit dem Grifftragarm hergestellt wird.

Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt auch aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28. November 2001 keine andere Auslegung dieses Merkmals. Aus den von der Beklagten herangezogenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen dieses Urteils (Anlage B 3, Seite 6 bis 7, Mitte) ergibt sich nicht, dass das Bundespatentgericht das Merkmal 3.2 dahingehend auslegt, dass sich das Münzschloss am Griff und am Grifftragarm abstützt im Sinne einer Stützkonstruktion. Die von der Beklagten herangezogene Stelle in den Entscheidungsgründen greift lediglich die Terminologie des Klagepatents auf, ohne dass hieraus Rückschlüsse auf die Auslegung des Merkmals gezogen werden.

Soweit die Beklagte einwendet, bei Zugrundelegung der Terminologie der deutschen Offenlegungsschrift 196 48 311 (Anlage B 5) sei bei der angegriffenen Ausführungsform kein „Abstützen“, sondern ein „Befestigen“ des Münzschlosses am Griff gegeben, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Die Wortwahl einer anderen Patentanmeldung kann nicht für die Auslegung des Klagepatents herangezogen werden. Das Klagepatent selbst enthält keine Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Auslegung der Begriffe „abstützen“ und „befestigen“. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2002 darauf abgestellt hat, dass bei der angegriffenen Ausführungsform keine Kraftübertragung vom Münzschloss auf beide Befestigungselemente, d.h. den Griff und den Grifftragarm erfolge, kommt es hierauf nach der technischen Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht an. Das Klagepatent enthält keine Anhaltspunkte, dass eine derartige Kraftübertragung für die Verwirklichung des Gegenstandes des Klagepatents von Bedeutung ist.

III.

Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG.

2.

Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß Art. 64 EPÜ, § 140b PatG hat die Beklagte schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

IV.

Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.

Die Beklagte stützt ihre Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auf den Grund der unzulässigen Erweiterung. Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 28. November 2001 (Anlage B 3) die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Es hat sich dabei mit den Einwänden der Beklagten befasst und diese in ihrer Entscheidung gewürdigt. Das Bundespatentgericht hat eine unzulässige Erweiterung im Hinblick auf die formulierten Merkmale 3.1 und 3.2 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung mit der Begründung verneint, dass sich beide Merkmale aus den Zeichnungen der Figuren 1, 3, 4 und 5 und den Ausführungen der Klagepatentschrift ergeben würden (Anlage B 3, Seite 6 bis 7). Eine unzulässige Erweiterung wegen des Weglassens des in der Anmeldung des Klagepatents aufgenommenen Merkmals „dass ein wesentlicher Teil des Münzschlosses unmittelbar über einem der beiden Grifftragarme angeordnet ist“, hat das Bundespatentgericht verneint, weil es sich dabei nicht um ein für die Erfindung wesentliches Merkmal handele. Das Merkmal sei durch die beiden neu formulierten Merkmale 3.1 und 3.2 ersetzt (Anlage B 3, Seite 7 ff.). Die Anordnung des Münzschlosses über dem Grifftragarm zur Freihaltung des Raums unter dem Griff, um ein Ineinanderschieben mehrerer Einkaufswagen zu ermöglichen, sei nach der Beschreibung keine Aufgabe des Klagepatents und werde bei einer Anordnung des Münzschlosses auch nicht zwangsläufig behindert (Anlage B 3, Seite 9). Die Freihaltung des Raums unter dem Griff sei lediglich ein weiterer Vorteil (Anlage B 3, Seite 10). Diese Würdigung lässt keine offensichtlichen Fehler erkennen.

Die Beklagte wendet gegen diese Entscheidung ein, die Begründung enthalte Rechtsfehler. Dem kann nicht beigetreten werden. Ein von der Beklagten geltend gemachter Verstoß gegen Denkgesetze (Bl. 94) lässt sich dem Urteil des Bundespatentgerichts nicht entnehmen und wird von der Beklagten auch nicht substantiiert dargetan. Die Beklagte legt insoweit lediglich pauschal ihre gegenteilige Ansicht dar. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Gründe des Aussetzungsbeschlusses der Kammer vom 19. Juli 2001 beruft, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Aussetzungsbeschluss befasst sich mit der Argumentation der hiesigen Klägerin im Nichtigkeitsverfahren, der sich die Kammer nicht anzuschließen vermochte und die vom Bundespatentgericht ebenfalls nicht aufgegriffen worden ist.

Unter diesen Umständen fehlt es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass eine Vernichtung des Klagepatents im anhängigen Berufungsverfahren zu erwarten ist, so dass eine weitere Aussetzung des Rechtsstreits bis zu dessen Abschluss nicht gerechtfertigt ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung auf § 91 a Abs. 1 ZPO beruht, waren die Kosten ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten ein kostenloses Nutzungsrecht hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform „E1xxxxx“ für Lieferungen an die Firma B5xxx für deren Vertriebsschiene Merkur eingeräumt. Dem von der Beklagten hierzu vorgelegten Schreiben der Anlage B 6 ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Ohne die Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich dieser Handlungen wäre die Klägerin im Rechtsstreit insoweit unterlegen. Da aber durch die weitergehende Antragsfassung keine besonderen Kosten veranlasst wurden und auch nicht ersichtlich ist, dass es sich insoweit nicht mehr um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung handelt, sind die hierdurch entstandenen Kosten gemäß § 92 Abs. 2 Alt. 1 ZPO, der auch im Rahmen der Kostenentscheidung des § 91a Abs. 1 ZPO heranzuziehen ist (vgl. Zöller, ZPO, 20. Auflage 1997, § 91a, Rdnr. 24 m.w.N.), der Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 255.645,94 € (500.000,00 DM).

Dr. G4xxxxxxx Dr. B4xxx M3xx