4a O 7/14 – Fugenfüllung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2346

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2014, Az. 4a O 7/14

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt

1. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten ein Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im Wesentlichen T-förmigen Fugenfüllung zwischen Betonplatten, wobei an den freien oberen zueinander weisenden benachbarter Betonplatten jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung ausgeführt und die Fuge mit Fugenvergussmasse oberflächenbündig bis in die Fugenverbreiterung verfüllt wird, so dass nach dem Verfüllen eine sehr kurze vertikale Flanke zwischen Fugenmasse und Betonplatte, aber eine relativ gesehen lange horizontale Auflagefläche der Fugenmasse auf der jeweiligen Betonplatte entsteht, wobei am Endkantenbereich der Fugenverbreiterung vertikale Vertiefungen ausgebildet werden,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder zur Anwendung angeboten haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Anwendungen, aufgeschlüsselt nach Anwendungsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei
– sämtliche Angaben nur für den Zeitraum seit dem 25.08.2009 zu machen sind;

– bezüglich der Angaben zu a) entsprechende Belege (Rechnungen in Kopie) vorzulegen, wobei geheimhaltungsdürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

– wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.679,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 25.08.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte zu 1) 40 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 10 % und die Beklagte zu 1) 90 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin allein.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des deutschen Patents 100 02 XXX B 4 (im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch, nachdem die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben.

Die Klägerin ist ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 24.01.2000 angemeldet und die Anmeldung am 16.08.2001 veröffentlich. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 07.02.2008 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Fugenfüllungsprofils. Der von der Klägerin geltend gemachte Patenanspruch 1 lautet wie folgt:

„Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im wesentlichen T-förmigen Fugenfüllung zwischen Betonplatten, wobei an den freien oberen zueinander weisenden Kanten benachbarter Betonplatten jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung ausgeführt und die Fuge mit Fugenvergussmasse oberflächenbündig bis in die Fugenverbreiterung verfüllt wird, so dass nach dem Verfüllen eine sehr kurze vertikale Flanke zwischen Fugenmasse und Betonplatte, aber eine relativ gesehen lange horizontale Auflagerfläche der Fugenmasse auf der jeweiligen Beton- platte entsteht, wobei am Endkantenbereich der Fugenverbreiterungen vertikale Vertiefungen ausgebildet werden.“

Nachfolgende Figur, die der Klagepatentschrift entnommen worden ist, stellt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel dar.

Die Klägerin bietet an und führt durch Sanierungskonzepte, um defekte Fußböden, insbesondere Industrieböden zu sanieren. Sie bewirbt ihre Tätigkeit auch im Internet unter der Internetadresse www.A.de. Zudem bietet sie Bodensystemfugenlösungen an. Die Beklagte zu 1) ist in demselben Segment tätig. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25.08.2009 gegründet. Der Beklagte zu 2) ist seit dem 04.07.2013 eingetragener Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Im Rahmen einer Ausschreibung Firma B(im Folgenden: Firma B) gab die Beklagte zu 1) dieser gegenüber der ein Angebot vom 08.10.2012 ab, in welchem es um das Bauprojekt C Z, insbesondere um eine Fugensanierung ging (angegriffene Ausführungsform). Unter Ziffer 3.1.50 heißt es: „Herstellen Fugenprofil“. Weiter heißt es: „Bauwerksfugentyp: D „E““. Für diese Leistung gab der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ein Angebot in Höhe von 23.712,- EUR ab. Wegen des weiteren Inhalts des Angebots wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

Der Beklagte zu 2) unterschrieb unter der Bezeichnung „Geschäftsführer“ für eine „Firma F GmbH“ eine Kooperationsvereinbarung mit Datum vom 28.02.2012, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 9 Bezug genommen wird. Ferner unterzeichnete er für die Beklagte zu 1) einen Darlehensvertrag mit der Firma A GmbH mit Datum vom 31.01.2013. Diesbezüglich wird auf die Anlage K 11 inhaltlich Bezug genommen.

Im Markt wird von Drittfirmen eine Fuge angeboten, welche eine im Wesentlichen T-förmige Fugenfüllung zwischen den Betonplatten beinhaltet und die an den freien oberen zueinander weisenden Kanten zu den benachbarten Betonplatten jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreitung aufweisen. Dort wird die Fuge mit Fugenvergussmasse oberflächenverbindend bis in die Fugenverbreiterung verfüllt.

Die Klägerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2013 unter gleichzeitiger Mitwirkung der Patentanwälte wegen des Angebots an die Firma B ab. Die Beklagten gaben mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen des genauen Inhalts der Unterlassungserklärung wird auf die Anlagen K 7 verwiesen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erstattung der rechts- und patentanwaltlichen Kosten des Abmahnschreibens nach einem Gegenstandswert in Höhe von 500.000,- EUR und einer 1,5 Geschäftsgebühr sowie einer Auslagenpauschale, mithin insgesamt 9.679,- EUR. Die anwaltlichen Vertreter der Klägerin forderten die Beklagten zur Zahlung bis zum 28.10.2013 auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, durch das Angebot an die Firma B hätten die Beklagten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht. Sie hätten ein Verfahren angewendet und angeboten. Die technische Lehre des Patents sei nicht auf luftkissentechnische Anwendungen begrenzt. Der Einsatzbereich der sog. D sei überall dort, wo es zu Belastungen des Bodens und damit einhergehender Beeinträchtigungen der Fugen kommen könne. Die Kosten der anwaltlichen Abmahnung seien von der Klägerin bezahlt worden. Die Klägerin trägt ferner vor, der Beklagte zu 2) sei vor seiner Eintragung als Geschäftsführer faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gewesen. Er habe die Geschäfte der Beklagten zu 1) faktisch geleitet. Das Angebot an die Firma B sei auf seine Veranlassung hin abgegeben worden. Er habe einen Kooperationsvertrag und Darlehensvertrag unstreitig abgeschlossen, sei auf Messen als „faktischer Geschäftsführer“ der Beklagten zu 1) aufgetreten und habe alleinige Kontoführungsbefugnisse über Konten der Beklagten zu 1) gehabt. Der Beklagte zu 2) sei auch deshalb patentrechtlich verantwortlich, weil er Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1) sei und der vormalige, formale Geschäftsführer der Beklagten zu 1) nicht berechtigt gewesen sei, irgendwelche Entscheidungen gegen den Willen des Beklagten zu 2) zu treffen.

Die Klägerin beantragt unter teilweiser Rücknahme des Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsantrags sowie der Rücknahme der Entschädigungsansprüche nunmehr,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten ein Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im Wesentlichen T-förmigen Fugenfüllung zwischen Betonplatten, wobei an den freien oberen zueinander weisenden benachbarter Betonplatten jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung ausgeführt und die Fuge mit Fugenvergussmasse oberflächenbündig bis in die Fugenverbreiterung verfüllt wird, so dass nach dem Verfüllen eine sehr kurze vertikale Flanke zwischen Fugenmasse und Betonplatte, aber eine relativ gesehen lange horizontale Auflagefläche der Fugenmasse auf der jeweiligen Betonplatte entsteht, wobei am Endkantenbereich der Fugenverbreiterung vertikale Vertiefungen ausgebildet werden,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder zur Anwendung angeboten haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Anwendungen, aufgeschlüsselt nach Anwendungsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei
– von dem Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu d) nur für den Zeitraum seit dem 25. August 2009 zu machen sind;

– bezüglich der Angaben zu a) entsprechende Belege (Rechnungen in Kopie) vorzulegen, wobei Angaben außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.679,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2013 zu bezahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 25. August 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die technische Lehre des Patents sei auf ein Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeignete Fugenfüllungen zwischen Bodenplatten beschränkt. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1. Zudem setze die technische Lehre voraus, dass die Fugenfüllung T-förmig mit einem Sauggewebe ausgebildet sei und aus einem 2-Komponenten-Epoxydharzsystem bestehe. Die Beklagten hätten bei der Ausschreibung der Firma B kein Angebot für eine Sanierung eines Industriebodens in Bezug auf Luftkissen-Fördertechnik abgegeben. Es sei eine eigene Liquid-Dehnfuge als System angeboten worden, welche nicht mit der patentierten „D“ für Industrieböden zur Nutzung mit Luftkissen-Fördertechnik identisch sei. Im Markt werde auch dann von einer „D“ gesprochen, wenn diese zwar im Wesentlichen eine T-förmige Fugenfüllung aufweise, jedoch weder ein Sauggewebe in der Fugenmasse eingesetzt noch als Fugenmasse ein Material auf Basis dehnfähiger Expoxidharze verwendet würde.

Der Gegenstandswert in Höhe von 500.000,-, der dem Abmahnschreiben zugrunde gelegt worden sei, sei überhöht. Die Klägerin könne die Kosten der patentanwaltlichen Vertreter nicht geltend machen, da diese vormals für den Beklagten zu 2) die Patentanmeldung des Patents vorgenommen hätten. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.679,- EUR an ihre Verfahrensbevollmächtigten gezahlt hat.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Zahlung der Abmahnkosten gemäß §§ 9, 139 Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, teilweise zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Ohne Erfolg macht die Klägerin ihr Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten Fugenfüllung.

Weiter heißt es in der Patentbeschreibung, dass im industriellen Bereich die Fußböden von Fertigungshallen, Lagerhallen und dergleichen häufig für luftkissentechnische Anwendungen geeignet sein müssen, damit Luftkissen-Förderzeug eingesetzt werden können. Diese können sehr hohe Lasten tragen und schweben dabei über dem Boden, so dass es keiner weiteren infrastrukturellen Maßnahmen bedarf. Derartige Böden bestehen üblicherweise aus Betonplatten, die zum Tragen geeigneter Lasten geeignet sind, die normalerweise mit luftkissentechnischen Beschichtungen versehen sind. In die Fugen sind sogenannte luftkissentechnische Dehnfugen eingebracht. Dabei ist es bekannt, die zwischen den Bodenplatten bestehenden Fugen am oberen freien Bereich durch Brechen der Kanten der Betonplatten anzuschrägen und zu verfüllen.

Problematisch ist, dass die Fugenmassen mit den Betonplatten keine dauerhafte Bindung eingehen, so dass sich mit der Zeit durch leichte Ablösungen der Fugenmasse von den Bodenplatten Luftausweichwege ergeben. Die luftkissentechnischen Förderzeuge üben beim Überfahren der Fugen hohe Luftdrücke aus, die die Bindung zwischen Fugenfüllung und Bodenplatte ständig angreifen und mit der Zeit zu einem Ablösen führen. Ablösungen wiederum führen zum Entweichen der Luft unter dem Luftkissen in den unteren Fugenbereich zwischen die Bodenplatten und, je nach Bauart, auch unter die Bodenplatten. Das Entweichen der Luft führt in der Regel dazu, dass das Schwebekissen gestört wird und das Förderzeug sich einfach absetzt. Da die Iuftkissentechnischen Förderzeuge auch für sehr hohe Lasten eingesetzt werden, beispielsweise mehrere hundert Tonnen, führen derartige Störungen zu erheblichen Stillstandzeiten und wirtschaftlichen Verlusten. Denn die Lasten müssen zunächst mit anderen Fördermitteln abgehoben und das Luftkissenfahrzeug von der Undichtigkeit weggeführt werden. Erst dann kann der normale Betrieb wieder aufgenommen werden.

Ausgehend vom beschriebenen Stand der Technik liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten Fugenfüllung zwischen Bodenplatten anzugeben, bei welchen Flankenabrisse im Dehnfugenbereich auf ein Minimum reduziert, vorzugsweise verhindert werden.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im Wesentlichen T-förmigen Fugenfüllung zwischen Betonplatten,

2. an den freien oberen zueinander weisenden Kanten benachbarter Betonplatten ist jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung ausgeführt und die Fuge mit Fugenvergussmasse oberflächenbündig bis in die Fugenverbreiterung verfüllt,

3. nach dem Verfüllen entsteht eine sehr kurze vertikale Flanke zwischen Fugenmasse und Betonplatte, aber eine relativ gesehen lange horizontale Auflagerfläche der Fugenmasse auf der jeweiligen Betonplatte,

4. am Endkantenbereich der Fugenverbreiterungen werden vertikale Vertiefungen ausgebildet.
II.
Das von der Klägerin vorgelegt Angebote zeigt ein Verfahren, welches wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Dies ist für die Verwirklichung der Merkmale 2 – 4 zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer zu diesen Punkten erübrigen. Aber auch Merkmal 1 ist wortsinngemäß verwirklicht.

1.
Merkmal 1 verlangt von seinem Wortlaut her ein Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im Wesentlichen T-förmigen Fugenfüllung zwischen Betonplatten. Die Auffassung der Beklagten, die technische Lehre des Klagepatents sei damit generell auf luftkissentechnische Anwendungen begrenzt, überzeugt nicht.

Die Zweckangabe „für luftkissentechnische Anwendungen“ belehrt den Fachmann lediglich über den möglichen Gebrauchszweck des patentierten Verfahrens. Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand deshalb regelmäßig nicht (GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II). Eine Sache wird unabhängig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch räumlich-körperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert. Die Zweckangabe ist damit aber nicht bedeutungslos. Mittelbar hat sie regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich körperlichen Merkmale erfüllt, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (BGH, GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH, GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem). Gleiches gilt im Grundsatz auch für Verfahrensansprüche (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 – Bildunterstützung bei Katheternavigation).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt es bereits in Merkmal 1 mit der Verwendung des Wortes „geeignet“ selbst zum Ausdruck, dass die erfindungsgemäße Lehre für luftkissentechnische Anwendungen anwendbar sein soll. Technischer Hintergrund der erfindungsgemäßen Lehre ist, dass bei der Beförderung von hohen Lasten auch Luftkissen-Förderfahrzeuge zum Einsatz kommen. Diese können sehr hohe Lasten tragen. Problematisch ist jedoch, dass die Fugenmassen zwischen den Betonplatten häufig keine dauerhafte Bindung eingehen, so dass sich mit der Zeit durch leichte Ablösungen der Fugenmasse von den Bodenplatten Luftausweichwege ergeben. Dies führt letztendlich zu Störungen im Betriebsablauf (Abschnitte [0002] – [0003]). Erfindungsgemäß wird durch eine verbreiterte Fuge in der horizontalen Ebene eine vergrößerte Haftungs- und Verkrallungsfläche als in der vertikalen Ebene erreicht. Hierdurch wird es weites gehend vermieden, dass durch Flankenabrisse Luft im Bereich der Dehnungsfuge entweicht (Abschnitt [0006]). Der Fachmann erkennt, dass die erfindungsgemäße Lehre für Luftkissen-Förderfahrzeuge geeignet sein muss, vor diesem Hintergrund indes hierauf nicht begrenzt ist.

Es kann seitens der Kammer nicht festgestellt werden, dass den dargestellten Ausführungsbeispielen über die Wirkung einer Erläuterung auch die Funktion zukommt, das Beanspruchte näher zu charakterisieren. Weitergehende räumlichkörperliche Vorgaben kann der Fachmann in Bezug auf die patentgeschützte Lehre weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung entnehmen. Der Einwand der Beklagten, die erfindungsgemäße Lehre würde voraussetzen, dass ein Sauggewebe und eine Fugenmasse (ein Harz auf Epoxidbasis) verwendet werden, verfängt nicht. Für ein dahingehendes Verständnis der technischen Lehre des Klagepatents gibt die Beschreibung nichts her. Insoweit vermag der Hinweis auf Abschnitt [0019] der Beschreibung die Auffassung der Beklagten nicht zu stützen. Dieser Abschnitt beschreibt lediglich Ausführungsbeispiele, welche sich in den Unteransprüchen 8 und 9 wiederfinden. Vor dem technischen Hintergrund des Klagepatents erlauben die Ausführungen keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.

2.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Ausschreibungsunterlagen entsprechend der Anlagen K 4 und K 5 war seitens der Ausschreibenden als Leistung eine sog. D gefordert. Das Fugenprofil sollte eine Bauwerksbewegungsfuge gemäß patentiertem System sein und als Bauwerksfugentyp der sog. D „E“ entsprechen. Ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Beschreibung der sog. D „E“ handelt es sich dabei um eine im Wesentlichen T-förmige Fugenfüllung zwischen Betonplatten, bei der eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung an den freien oberen Kanten benachbarter Betonplatten ausgeführt wird, wie es sich aus der bildlichen Darstellung ergibt. Nach dem Verfüllen entsteht eine sehr kurze vertikale Kante zwischen der Fugenmasse und den Betonplatten, indes eine relativ gesehen lange horizontale Auflagenfläche der Fugenmasse auf der jeweiligen Betonplatte. An den Endkantenbereichen der Fugenverbreiterungen sind vertikale Vertiefungen ausgebildet.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte hat 1) hat das erfindungsgemäße Verfahren im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 2 PatG angeboten und angewendet, so dass ein Unterlassungsanspruch ohne Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung Erfolg gehabt hätte.

Sie hat gegenüber der Firma B in Aussicht gestellt, das erfindungsgemäße Verfahren vor Ort in Z anzuwenden. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) dieses Verfahren auch angewendet. Ausweislich der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde dieses Verfahren bei anderen Kunden auch angewendet.

2.
Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin aufgrund der Verletzungshandlungen Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG); eine Haftung des Beklagten zu 2) scheidet aus.

a)
Die Beklagte zu 1) hätte als Fachvertreterin die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die Haftung der Beklagten zu 1) ist allerdings erst am dem Zeitpunkt der Gründung begründet, mithin der 25.08.2009.

b)
Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin nicht als quasi gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots an die Drittfirma war er kein eingetragener Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Haftungsgrund eines Geschäftsführers ist seine Stellung im Unternehmen und damit verbunden seine Verpflichtung, für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen sowie der Umstand, das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen.

Der Beklagte zu 2) ist auch nicht als faktischer Geschäftsführer patentrechtlich verantwortlich. Ein solcher Fall der faktischen Geschäftsführung ist anzunehmen, wenn der Handelnde ohne Vorliegen eines Bestellungsaktes de facto Geschäftsführerkompetenzen in der Gesellschaft ausüben kann. Nicht erforderlich ist, dass diese Ausübung an Stelle oder in Verdrängung eines bestellten Geschäftsführers geschieht. Es genügt ein Tätigwerden neben einem („Mit-“)Geschäftsführer soweit bei Gesamtwürdigung der Umstände von einer Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben in erheblichem Umfang für eine gewisse Dauer auszugehen ist. Der faktische Geschäftsführer muss die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in die Hand genommen haben, wobei dies insbesondere auch durch ein nach außen hin erkennbares, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln zu Tage treten muss (BGH, NZG 2005, 755).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann tatrichterlich nicht festgestellt werden, der Beklagte zu 2) habe Geschäftsführeraufgaben in einem erheblichen Umfang für eine gewisse Dauer übernommen. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) Verhandlungen geführt, Kontoführungsbefugnis auf Konten der Beklagten zu 1) gehabt, einen Darlehensvertrag für die Beklagte zu 1) unterzeichnet und in der Vereinbarung vom 28.02.2012 als „Geschäftsführer“ einer „F GmbH“ unterzeichnet. Darüber hinaus haben die Beklagten bestritten, dass dem Beklagten zu 2) die alleinige Kontobefugnis der Bankkonten der Beklagten zu 1) zugestanden habe. Dass allein diese Umstände den Beklagten zu 2) zu einem faktischen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) macht, kann vorliegend nicht angenommen werden, da die einzelnen Tätigkeiten auch von einem leitenden Angestellten einer Firma vorgenommen werden könnten.

Die Klägerin konkretisiert ihren Sachvortrag weder hinsichtlich der Anzahl der Bankkonten noch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der dem Beklagten zustehenden Befugnis. Die alleinige Kontoführungsbefugnis hat die Klägerin gerade nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Auch der singuläre Umstand einer Vertragsunterzeichnung – Kooperationsvereinbarung – im Februar 2012 kann eine Haftung des Beklagten als quasi Geschäftsführer nicht begründen. Selbst unter der Annahme, dass die „F GmbH“ aus der bestehenden Beklagten zu 1) hervorgehen sollte, hat sich der Beklagte zu 2) gerade nicht als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) geriert. Insoweit handelt es sich um verschiedene Rechtssubjekte. Mithin kann aus einem Handeln des Beklagten zu 2) für eine „F GmbH“ keine Rückschlüsse gezogen werden, die für eine quasi Geschäftsführerstellung in Bezug auf die Beklagten zu 1) sprechen.

Etwas anderes ergibt sich für die Kammer auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) ausweislich der Anlage K 11 einen Darlehensvertrag unterzeichnet hat. Dieser datiert vom 31.01.2013 und kann für den Zeitpunkt der Angebotshandlung vom 08.10.2012 keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür liefern, dass der Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Angebotshandlung bereits als sog. faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dem Dokument kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte zu 2) diesen Darlehensvertrag als Geschäftsführer unterzeichnet hätte; eine dahingehende Bezeichnung enthält das Dokument nicht, so dass der Beklagte zu 2) auch als Angestellter der Beklagten zu 1) einen solchen Darlehensvertrag hätte abschließen können.

Gegen die Annahme einer sog. Quasi-Geschäftsführerfunktion spricht zudem, dass der Beklagte zu 2) das streitgegenständliche Angebot gegenüber der Firma B selbst nicht unterzeichnet hat. Mithin ist der Beklagte zu 2) möglicherweise gegenüber der Schwestergesellschaft der Klägerin im Rahmen des Darlehensvertrages und der Kooperationsvereinbarung als „Geschäftsführer“ aufgetreten, im Übrigen ist nicht vorgetragen worden, dass er sich im Rechtsverkehr gegenüber anderen Dritten als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) geriert hat.

Auch der Hinweis auf die Verteilung der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) lassen nicht den Schluss zu, dass der Beklagte zu 2) allein aufgrund seiner Mehrheitsanteile eine organschaftliche Stellung inne hätte bzw. als Quasi-Geschäftsführer zu beurteilen wäre. Eine Regelung entsprechend § 128 HGB sehen die Vorschriften zur Unternehmensgesellschaft mit beschränkter Haftung gerade nicht vor. Der Sachvortrag der Klägerin, der vormalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) habe keine Entscheidung gegen den Willen des Beklagten zu 2) treffen können, rechtfertigt nicht den Schluss, der Beklagte zu 2) habe sich über eine gewisse Dauer nach außen als Geschäftsführer geriert. Allein die im Innenverhältnis beherrschende Stellung führt nicht zwangsläufig – so wie es die Klägerin aber verstanden haben will – dazu, dass die die Gesellschaft beherrschende Person gleichzeitig die Stellung eines Quasi-Geschäftsführers neben dem eingetragenen Geschäftsführer einnimmt. Dieses Verständnis würde die organschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen einer Gesellschaft, deren Haftungsmasse beschränkt ist, überspielen. Bei diesen Gesellschaftsformen soll es gerade keinen Durchgriff auf (Mehrheits-)Gesellschafter geben.

Ergänzend trägt die Klägerin vor, der Beklagte zu 2) sei auf Messen immer als „faktischer Geschäftsführer“ aufgetreten. Wie konkret sich der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer wann auf welchen Messen geriert hat, trägt die Klägerin allerdings nicht vor. Vor dem Hintergrund einer fehlenden hinreichenden Darlegung eines Sachverhaltes war mangels Anknüpfungstatsachen auch den Beweisantritten der Klägerin nicht nachzugehen.

c)
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

2.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zu 1) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen. Darüber hinaus wird die Beklagte zu 1) durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte zu 1) hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140 b PatG). Eine Haftung der Beklagten zu 1) besteht erst ab deren Gründung, mithin ab dem 25.08.2009.

Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

IV.
Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Abmahnschreiben ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. § 139 Abs. 2 PatG begründet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Beklagte zu 1) zu Recht abgemahnt.

1.
Mit Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die Kosten der Patent- und Rechtsanwälten zu erstatten hat. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Honorare für rechts- und patentanwaltliche Tätigkeiten gehören zum Schaden, den eine Schutzrechtsverletzung auslöst. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sowie zusätzlich eines Patentanwalts war im konkreten Einzelfall erforderlich. Für Abmahnungen ist die Erstattungsfähigkeit der für einen Rechtsanwalt aufgewendeten Kosten und in aller Regel auch derjenigen patentanwaltlicher Tätigkeit zu bejahen.

Der Klägerin stand es frei, sich bereits im Rahmen der Prüfung der Abmahnung neben den Prozessbevollmächtigten auch einer fachkundigen Beratung und Interessenwahrnehmung durch Patentanwälte zu bedienen (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 6, 37, 40 – Abmahnkosten bei Patentverletzung). Die Klägerin konnte und durfte die in dem Abmahnschreiben behaupteten Rechtsverletzungen umfassend unter dem Blickwinkel der Frage einer Patentverletzung als auch der Frage nach dem Rechtsbestand des Klagepatents prüfen lassen. Aus der Sicht der Klägerin bestand auch keine Möglichkeit, die weitere Entwicklung der Auseinandersetzung vorherzusehen, so dass sie sich – um ihre eigenen Rechte zu wahren – umfassend in der Frage der Rechtsverteidigung beraten lassen durfte.

Auch der Einwand der Beklagten, die patentanwaltliche Vertretung der Klägerin zumindest gegenüber dem Beklagten zu 2) sei wegen Interessenkollision unzulässig, bleibt für den Anspruch der Klägerin gegenüber beiden Beklagten ohne Bedeutung. Zwar könnte hierdurch der Fremdgeschäftsführungswille der patentanwaltlichen Vertreter zweifelhaft sein, indes besteht der Anspruch der Kläger auch auf Grundlage eines Schadensersatzanspruches. Zum anderen lässt der Sachvortrag der Beklagten die genaueren Umstände, die ein Gegenrecht der Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, nicht erkennen. Die genaueren Umstände der Mandatierung bleiben im Dunkeln.

2.
Der von ihren Prozessbevollmächtigten für die Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000,00 EUR ist gerechtfertigt.

Der Gegenstandswert, der der Kostennote zu Grunde zu legen ist (§ 2 Abs. 1 RVG), ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Gegenstandswert eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Nach § 4 ZPO, § 40 GKG ist der Zeitpunkt der Antragstellung, mithin das Versenden der Abmahnung, entscheidend (vgl. Büttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 19). Bei der Bemessung des Gegenstandswertes sind die wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten, die er durch die Beeinträchtigung erlitten hat, entscheidend. (vgl. Büttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 29; Schramm, GRUR 1953, 104). Als Anhaltspunkte kommen in Betracht das Ausmaß (Zeit; Umfang; Nähe der Parteien) der Schädigung durch die Verletzung, Zeitdauer des erstrebten Verbots oder Störung sowie individuelle Faktoren. Indizielle Bedeutung hat die klägerische Streitwertangabe, die gemacht wurde, bevor der Erfolg der Rechtsverfolgung abzusehen war (Büttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 29).

Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse mit 500.000,- EUR beziffert. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) das Verfahren in der Praxis angeboten und angewendet. Die Klägerin ist auf einem größeren Markt tätig, in dem die Beklagte zu 1) als Konkurrentin auftritt. Bei einer Restlaufzeit des Patents von ungefähr sechs Jahren erscheint der Streitwert nicht überhöht.

3.
Der Einwand der Beklagten einer fehlenden Zahlung der geltend gemachten Anwaltskosten bleibt ohne Erfolg.

Ob die Kläger das entsprechende Honorar gegenüber seinen ehemaligen Bevollmächtigten ausgeglichen hat, was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden ist, kann offen bleiben. Zahlt der Auftraggeber zunächst das Honorar nicht, steht ihm gegenüber dem Rechtsverletzer ein Freistellungsanspruch zu. Dieser Anspruch geht nach der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch über, § 250 S. 2 BGB (vgl. BGH, NZG, 2011, 631, 634).

V.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, allerdings erst ab dem 29.10.2013, da ausweislich der Anlage K 6 die anwaltlichen Vertreter der Klägerin das Zahlungsziel des 28.10.2013 vorgegeben haben.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100, 269 Abs. 3 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. Angesichts des von der Klägerin in ihrer Abmahnung selbst bezifferten Gegenstandswertes in Höhe von 500.000,- EUR für die auch nunmehr mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sowie darüber hinaus für den Unterlassungsanspruch ist vorliegend der Gegenstandswert für die Geltendmachung des Auskunft- und Rechnungslegungsanspruch und der Feststellungsansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung dem Grunde nach entsprechend anzupassen.

Davon entfallen je beklagter Partei 15.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur die gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellen, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.