Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2002, Az. 4a O 76/01
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 573 402 (Anlage K 1; deutsche Übersetzung Anlage K 1a; im Folgenden: Klagepatent) sowie der deutschen Gebrauchsmuster 93 21 509 (Anlagenkonvolut K 5; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster I) und 93 21 617 (Anlage K 6; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster II).
Das Klagepatent, das auf einer Anmeldung vom 4. Juni 1993 beruht und eine Unionspriorität vom 5. Juni 1992 in Anspruch nimmt, wurde am 8. Dezember 1993 veröffentlicht. Die Patenterteilung wurde am 6. November 1996 veröffentlicht. Das Europäische Patentamt hat nach einem Einspruch der H1xxxxx K2xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, aus der durch Umwandlung gemäß §§ 190 f., 216 UmwG am 23. Oktober 2001 die Beklagte zu 1) entstanden ist, gegen die Erteilung des Klagepatents mit Entscheidung vom 18. Oktober 1999 (Anlage K 2; deutsche Übersetzung Anlage K 2a) das Klagepatent in einem von dem Kläger während des Einspruchsverfahrens nur noch geltend gemachten eingeschränkten Umfang aufrechterhalten.
Das Klagegebrauchsmuster I, das auf einer Anmeldung vom 4. Juni 1993 beruht und eine Unionspriorität vom 5. Juni 1992 in Anspruch nimmt, wurde am 24. September 1998 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 5. November 1998. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in einem von der H1xxxxx K2xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG betriebenen Löschungsverfahren mit Entscheidung vom 24. Oktober 2000 (Anlagenkonvolut K 5) das Klagegebrauchsmuster I in einer von dem Kläger vorgenommenen Beschränkung aufrechterhalten.
Das Klagegebrauchsmuster II, das am 4. Juni 1993 angemeldet wurde und eine Unionspriorität vom 5. Juni 1992 in Anspruch nimmt, wurde am 11. Januar 2001 eingetragen.
Das Klagepatent sowie die Klagegebrauchsmuster I und II betreffen eine gewerbliche Bügelmaschine.
Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der vom Europäischen Patentamt mit Entscheidung vom 18. Oktober 1999 geänderten Fassung:
„Gewerbliche Bügelmaschine mit einer Bügelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die Hälfte dieser Bügelwalze umgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das Bett dieser industriellen Bügelmaschine aus flexiblen, rostfreien Stahlplatten (1, 2) besteht, die außer einer Lasernaht (4) entlang der Kontur eine Reihe von Schweißpunkten (5) aufweisen, die durch Lasertechnik erhalten wurden, wobei die flexiblen Stahlplatten (1, 2) so verformbar sind, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfläche der Bügelwalze anpasst, dass die Platte (2), die in Betriebsposition die Bügelwalze (3) kontaktiert, eine Dicke zwischen 3 und 5 mm aufweist, und dass die Platte (1), die in der Betriebsposition an der Außenseite liegt, eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm aufweist.“
Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters I hat in der vom Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Oktober 2000 geänderten Fassung folgenden Wortlaut:
„Gewerbliche Bügelmaschine mit einer Bügelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die Hälfte dieser Bügelwalze umgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das Bett dieser industriellen Bügelmaschine aus flexiblen, rostfreien Stahlplatten (1, 2) besteht, die außer einer Lasernaht (4) entlang der Kontur eine Reihe von Schweißpunkten (5) aufweisen, die durch Lasertechnik erhalten wurden, wobei die flexiblen Stahlplatten (1, 2) so verformbar sind, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfläche der Bügelwalze anpasst, dass die Platte (2), die in Betriebsposition die Bügelwalze (3) kontaktiert, eine Dicke zwischen 3 und 5 mm aufweist, und dass die Platte (1), die in der Betriebsposition an der Außenseite liegt, eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm aufweist.“
Der Wortlaut des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters (Anlage K 7) lautet:
„Gewerbliche Bügelmaschine mit einer Bügelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die Hälfte dieser Bügelwalze umgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das Bett dieser industriellen Bügelmaschine aus flexiblen Stahlplatten (1, 2) besteht, die außer einer Lasernaht (4) entlang der Kontur eine Reihe von Schweißpunkten (5) aufweisen, die durch Lasertechnik erhalten wurden, wobei die flexiblen Stahlplatten (1, 2) so verformbar sind, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfläche der Bügelwalze anpasst, dass die Platte (2), die in der Betriebsposition die Bügelwalze (3) kontaktiert, eine Dicke zwischen 3 und 5 mm aufweist, und dass die Platte (1), die in der Betriebsposition an der Außenseite liegt, eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm aufweist.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift, die mit denen in den Klagegebrauchsmusterschriften I und II identisch sind, und zeigen anhand eines Ausführungsbeispiels die Erfindung nach dem Klagepatent sowie den Klagegebrauchsmustern I und II. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht einer Bügelwalze mit einem zugehörigen Bett sowie einer Einrichtung, die das Bett gegen die Bügelwalze gepresst hält, Figur 2 zeigt schematisch eine mögliche Verteilung von Schweißpunkten zwischen den beiden Stahlplatten des Betts, und Figur 3 zeigt einen Querschnitt entlang der Linie III-III in Figur 2.
Die Beklagte zu 1), deren handelndes Organ bis zu ihrer Umwandlung am 23. Oktober 2001 die Beklagte zu 2) war, und deren Geschäftsführer die Beklagten zu 3), 5) und 6) sind und der Beklagte zu 4) bis zum 8. Juni 2001 war, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „H5xx-P1xxx“ gewerbliche Bügelmaschinen. Die nähere Ausgestaltung dieser Bügelmaschinen ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlagenkonvolut K 7 zur Akte gereichten Fotografien, die im Rahmen einer Hausmesse der H1xxxxx K2xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG im Jahre 1999 aufgenommen wurden, sowie dem von der H1xxxxx K2xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG verwendeten Werbeprospekt „H5xx-P1xxx. Heizband-Technologie statt Schweißmulde“ (Anlage K 8), aus der die nachfolgend wiedergegebene schematische Zeichnung stammt (Anlage K 8, Seite 4).
Der Kläger sieht hierin eine wortlautgemäße Verletzung des Klagepatents sowie der Klagegebrauchsmuster I und II.
Der Kläger beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
gewerbliche Bügelmaschine mit einer Bügelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die Hälfte dieser Bügelwalze umgibt,
in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
wenn das Bett dieser industriellen Bügelmaschine aus flexiblen, rostfreien Stahlplatten besteht, die außer einer Lasernaht entlang der Kontur eine Reihe von Schweißpunkten aufweisen, die durch Lasertechnik erhalten wurden, und die Platte, die in Betriebsposition die Bügelwalze kontaktiert, eine Dicke zwischen 3 und 5 mm aufweist, und die Platte, die in der Betriebsposition an der Außenseite liegt, eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm aufweist, und wenn die flexiblen Stahlplatten so verformbar sind, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfläche der Bügelwalze anpasst;
2.
ihm, dem Kläger, Auskunft zu erteilen über den Umfang der seit dem 1. Januar 1997 begangenen Handlungen gemäß Ziffer 1 durch eine jeweils quartalsmäßig geordnete Aufstellung, aus der ersichtlich sind
a) die Herkunft etwa zugelieferter Erzeugnisse, Namen und Anschriften des Herstellers, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b) die Menge der hergstellten Erzeugnisse unter Angabe der Typenbezeichnung und Seriennummer,
c) der Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Angabe der Typenbezeichnung und Seriennummern,
d) der Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) die für Gegenstände gemäß Ziffer 1 betriebene Werbung unter Angabe der Art des Werbeträgers, des Verbreitungszeitraums, ggf. der Auflagenhöhe und Kosten der jeweiligen Werbung,
f) sowie – in Form der Rechnungslegung – der durch sie seit dem 1. Januar 1997 begangenen Handlungen gemäß Ziffer 1. erzielte Gewinn, unter Aufschlüsselung der Gestehungskosten samt zugelieferten Erzeugnissen und deren Einstandspreisen, der Lohnkosten, der Vertriebskosten, der Kosten für Werbung sowie der anteiligen Gemeinkosten für den Fall, dass diese den gesamten Handlungen unmittelbar zugeordnet werden können, nebst Begründung für die Zuordnung;
wobei die Angaben zu a) bis e) von der Beklagten zu 2) nur für die Zeit bis zu dem 23. Oktober 2001 und von dem Beklagten zu 4) nur für die Zeit bis zum 8. Juni 2001 zu machen sind;
II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm, dem Kläger, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch Handlungen gemäß Ziffer I. 1. seit dem 1. Januar 1997 entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz hinsichtlich der Beklagten zu 2) auf die Zeit bis zum 23. Oktober 2001 und hinsichtlich des Beklagten zu 4) auf die Zeit bis zum 8. Juni 2001 beschränkt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise ihnen, den Beklagten, vorzubehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie, die Beklagten, die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und/oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
Die Beklagten bestreiten den Verletzungsvorwurf.
Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents und der Klagegebrauchsmuster I und II keinen Gebrauch machen.
I.
Das Klagepatent betrifft eine gewerbliche Bügelmaschine mit einer Bügelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die Hälfte dieser Bügelwalze umgibt.
Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift wird bei derartigen Bügelmaschinen die Bügelwalze über nahezu die Hälfte bis über zwei Drittel ihres Umfangs von einem Bett umgeben. Das zu trocknende Bügelgut wird zwischen dieses Bett und die Bügelwalze eingeführt und gepresst. Das Bett wird mittels Wasserdampf auf die erforderliche Temperatur erwärmt. Herkömmlicherweise besteht das Bett aus einer schweren Stahlplatte, die dicht an der Bügelwalze anliegen muss. Um dies zu ermöglichen, muss die Innenwand des halbzylindrisch geformten Betts mit großer Sorgfalt gefräst und endbearbeitet werden. Auf diese Weise hergestellte Betten müssen aufgrund der beim Schweißen der Stahlplatte hervorgerufenen Spannungen sorgfältig gefräst und endbearbeitet werden, um die notwendige extrem glatte Endbearbeitung der Innenwand des Betts zu gewährleisten.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift sind diese Nachteile bereits in der französischen Patentschrift 1 235 155 (Anlage B 1a; deutsche Übersetzung Anlage B 1b) beschrieben, aus der eine Bügelmaschine bekannt ist, deren Bett als leicht bezeichnet wird und als wesentliche Eigenschaft eine Unverformbarkeit aufweist.
Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass diese Betten aufgrund ihrer noch immer relativ großen Dicke und der verwendeten herkömmlichen Schweißtechnik immer noch einem Fräsvorgang hinsichtlich der Innenwand des Betts unterworfen werden muss.
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent I das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, eine gewerbliche Bügelmaschine zu konzipieren, deren Bett eine große Flexibilität oder Verformbarkeit aufweist, so dass sich das Bett selbst kontinuierlich an die Bügelwalze und deren Bekleidung anpasst, die der Abnutzung unterliegt, deren Innenwand keinem Endbearbeitungsprozess unterliegt und bei der eine maximale Gewichtsverringerung erzielt wird, so dass die zum Aufrechterhalten des erforderlichen Drucks zwischen der Bügelwalze und dem Bett zuständigen Komponenten weniger belastet sind.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent I in Patentanspruch 1 eine Bügelmaschine mit folgenden Merkmalen vor:
1.
Gewerbliche Bügelmaschine mit einer Bügelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die Hälfte dieser Bügelwalze umgibt;
2.
das Bett dieser industriellen Bügelmaschine besteht aus flexiblen, rostfreien Stahlplatten;
3.
die Stahlplatten weisen außer einer Lasernaht entlang der Kontur eine Reihe von Schweißpunkten auf, die durch Lasertechnik erhalten wurden;
4.
die Platte, die in Betriebsposition die Bügelwalze kontaktiert, weist eine Dicke zwischen 3 und 5 mm auf;
5.
die Platte, die in der Betriebsposition an der Außenseite liegt, weist eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm auf;
6.
die flexiblen Stahlplatten sind so verformbar, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfläche der Bügelwalze anpasst.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift besteht bei in ihrem Durchmesser großen Bügelwalzen das Problem, eine enge Anpassung des Betts um die Bügelwalze herum zu erzielen. Denn die Bekleidung der Bügelwalze unterliegt während des Betriebs der Maschine der Abnutzung. Ein enges Zusammenpassen von Bügelwalze und Bett ist aber ein Grunderfordernis für eine dauerhaft korrekte Funktion der Bügelmaschine. Dies kann dadurch erreicht werden, dass das Bett durch Verbinden zweier dünner Platten hergestellt wird, die mittels Lasertechnik in bestimmter Weise miteinander verbunden werden, so dass sie eine flexible Einheit bilden, die angehoben und in einer Position aufrechterhalten werden kann, in der die Platten durch geeignete Vorrichtungen gegen die Außenwand der Bügelwalze gedrückt werden. Aufgrund der Flexibilität der das Bett bildenden Platten sitzt dieses Bett an der Innenseite eng an der Bügelwalze von selbst an und zwar trotz Verformungen oder Abnutzungen der Bekleidung der Bügelwalze.
II.
Die Klagegebrauchsmuster I und II betreffen wie das Klagepatent eine gewerbliche Bügelmaschine. Wegen der Beschreibung des Stands der Technik und der Aufgabe wird auf die insoweit gleichlautenden Ausführungen zum Klagepatent Bezug genommen.
Zur Lösung der oben beschriebenen Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster I in Schutzanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
1.
Gewerbliche Bügelmaschine mit einer Bügelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die Hälfte dieser Bügelwalze umgibt;
2.
das Bett dieser industriellen Bügelmaschine besteht aus flexiblen, rostfreien Stahlplatten;
3.
die Stahlplatten weisen außer einer Lasernaht entlang der Kontur eine Reihe von Schweißpunkten auf, die durch Lasertechnik erhalten wurden;
4.
die flexiblen Stahlplatten sind so verformbar, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfläche der Bügelwalze anpasst;
5.
die Platte, die in Betriebsposition die Bügelwalze kontaktiert, weist eine Dicke zwischen 3 und 5 mm auf;
6.
die Platte, die in der Betriebsposition an der Außenseite liegt, weist eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm auf;
Das Klagegebrauchsmuster II schlägt in Schutzanspruch 1 folgende Merkmale vor:
1.
Gewerbliche Bügelmaschine mit einer Bügelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die Hälfte dieser Bügelwalze umgibt;
2.
das Bett dieser industriellen Bügelmaschine besteht aus flexiblen Stahlplatten;
3.
die Stahlplatten weisen außer einer Lasernaht entlang der Kontur eine Reihe von Schweißpunkten auf, die durch Lasertechnik erhalten wurden;
4.
die flexiblen Stahlplatten sind so verformbar, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfläche der Bügelwalze anpasst;
5.
die Platte, die in Betriebsposition die Bügelwalze kontaktiert, weist eine Dicke zwischen 3 und 5 mm auf;
6.
die Platte, die in der Betriebsposition an der Außenseite liegt, weist eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm auf;
III.
Mit der angegriffenen Ausführungsform machen die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 3 der unter Ziffer II. vorangestellten Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents.
Das Merkmal 3 besagt, dass die Stahlplatten außer einer Lasernaht entlang der Kontur eine Reihe von Schweißpunkten aufweisen, die durch Lasertechnik erhalten wurden.
Nach diesem Merkmal werden die beiden das Bett der Bügelmaschine bildenden Stahlplatten zum einen entlang ihrer Außenmaße miteinander unter Verwendung der Lasertechnik in Form einer Lasernaht verschweißt und zum anderen über ihre gesamte Fläche mittels Schweißpunkten, die ebenfalls durch Lasertechnik erzeugt werden, zusammengefügt. Es ergibt sich dadurch ein einheitliches Bett, in dessen Innenraum der zur Erwärmung des Bügelguts verwendete Dampf zirkulieren und sich ausbreiten kann. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents unterscheidet durch die Verwendung des Begriffs „Schweißpunkte“, die durch Lasertechnik erhalten wurden, in Abgrenzung zu der in demselben Merkmal beschriebenen „Lasernaht“ zwischen zwei verschiedenen Ausführungsformen von Schweißarbeiten. Der Wortlaut des Patentanspruchs gibt dem Fachmann insoweit bereits vor, dass es sich bei den „Schweißpunkten“ um räumlich in sich abgegrenzte Stellen handeln soll und nicht um eine durchgehende Schweißlinie. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die weiteren Angaben in der Klagepatentschrift zu dem Sinn und Zweck dieser Vorgabe.
Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent sich mit diesem Merkmal von dem Stand der Technik abgrenzt wie er in dem französischen Patent 1 235 155 (Anlage B 1a/ B 1b) gezeigt ist, aus der ein Bett (Wanne) bekannt ist, das aus verhältnismäßig dünnen Stahlplatten gebildet wird, weshalb eine Vielzahl von Verbindungen zwischen den beiden Blechen vorgesehen werden muss. Die äußere Stahlplatte erhält vor dem Biegen in geeigneten Abständen einwärts gerichtete Buckel, die zur Innenseite zeigen. Dadurch ergeben sich Reihen von hohlen Auflageelementen, die später fest durch einen Schweißprozess mit dem Innenblech verbunden werden (vgl. Anlage B 1a, Seite 1, letzter Absatz). Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass es aufgrund der verwendeten Schweißmethode zu Spannungen kommt, die ein sorgfältiges Fräsen und Endbearbeiten verlangen, um die erforderliche extrem glatte Endbearbeitung der Innenwand des Betts zu gewährleisten (vgl. Anlage K 1a, Seite 1, Zeilen 20 bis 24, und Seite 6, Zeilen 2 bis 6). Denn eine glatte Innenwand entsprechend dem Umfang der Bügelwalze ist erforderlich, um ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Bügelmaschine sicherzustellen (vgl. Anlage K 1a, Seite 4, Zeilen 7 bis 9).
Das Klagepatent will dies ändern und einen Endbearbeitungsprozess für die Innenwand ausschließen (vgl. Anlage K 1a, Seite 2, Zeilen 16 bis 17). Ein teurer und zeitaufwendiger Fräsvorgang an den Stahlplatten soll vollständig entfallen (vgl. Anlage 1a, Seite 5, Zeile 34, bis Seite 6, Zeile 3, und Seite 6, Zeilen 22 bis 24). Dies wird nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift dadurch erreicht, dass die Verbindung der gemäß den Merkmalen 4, 5 und 6 dünnen und flexiblen Stahlplatten mittels einer Laserstrahltechnik erfolgt, durch die Verformungen an der Stahlplatte, die in der Betriebsposition die Bügelwalze kontaktiert, vermieden werden (vgl. Anlage K 1a, Seite 5, Zeilen 28 bis 34). Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt, sollen die beiden Stahlplatten neben der Verbindung entlang ihrer Kontur mittels einer Lasernaht auch örtlich miteinander durch Lasertechnik verbunden werden, wobei ein beliebiges Muster verwendet werden kann (vgl. Anlage K 1a, Seite 4, Zeilen 30 bis 33). Der Fachmann entnimmt dem, dass er in der äußeren Formgebung der vom Klagepatent in Merkmal 3 beschriebenen Schweißpunkten frei ist und die Vorgabe von „Schweißpunkten“ sowie einer „Lasernaht“ bewirken soll, dass jeglicher Endbearbeitungsprozess des Betts überflüssig wird. Die Beschreibung eines beliebigen Musters hingegen betrifft die räumliche Anordnung der gelaserten Schweißstellen zueinander, d.h. ihre Verteilung auf der Fläche, nicht hingegen deren einzelne räumlich-körperliche Ausgestaltung. Ob die Schweißstelle geometrisch exakt als Punkt oder als Flächenausdehnung zu beschreiben ist, ist demgemäß nach der Lehre des Klagepatents unerheblich. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Erfordernis einer Nachbearbeitung der Schweißstellen entfällt.
Die angegriffene Ausführungsform verfügt nicht über derartige Schweißpunkte.
Bei der angegriffenen Ausführungsform werden die beiden Stahlplatten entlang ihrer Konturen mit einer Laser-Schweißnaht miteinander verbunden und mit regelmäßig über die gesamte Fläche verteilten, spiralförmig von außen nach innen verlaufenden Laser-Schweißstellen versehen. Die geometrische Form dieser spiralförmigen Schweißverbindungen ist aus den von der Beklagten als Anlage B 8 vorgelegten Prinzipskizzen ersichtlich. Die Schweißverbindungen, die unstreitig in einem Stück erzeugt werden und nicht durch Anreihung einzelner Schweißpunkte, werden von der Seite der äußeren Platte ausgehend aufgebracht. Nach dem weiteren Vortrag der Beklagten, der ebenfalls unbestritten geblieben ist, entstehen durch diese speziellen Schweißarbeiten zum einen auf der Außenseite des Betts kreisförmige wulstige Erhebungen, wie sie aus den von den Beklagten als Anlagenkonvolut B 6 eingereichten Fotografien I und II ersichtlich sind, und zum anderen auf der innenseitigen Platte Erhöhungen mit napfförmig eingezogenem Boden, die eine Oberflächenrauhigkeit von fast 100 mm bedingen. Diese Erhöhungen müssen manuell beseitigt werden ebenso wie die auf der Innen- und Außenseite des Betts aufgrund des Schweißvorgangs enstehenden Verfärbungen, die eine kristalline Korrosion begünstigen, die zu einer Schwächung der Schweißstellen führen können.
Ob die somit erforderliche Nachbearbeitung der Stahlplatten mittels Fräsen der Platten erfolgt, wie die Beklagten unter Bezugnahme auf die Fotografie V des Anlagenkonvoluts B 6 behauptet haben, oder lediglich ein Polieren verlangt, wie der Kläger insoweit ergänzend in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002 geltend gemacht hat, kann dahinstehen. Denn nach der technischen Lehre des Klagepatents soll – wie bereits oben ausgeführt – jede Nachbearbeitung der Schweißstellen vermieden werden, ohne dass es auf die konkrete Form der Nachbearbeitung ankommt. Die Klagepatentschrift nennt sowohl einen Fräsvorgang als auch ganz allgemein einen Endbearbeitungsprozess als nachteilig. Das Klagepatent will vielmehr „jegliche Behandlung des flexiblen Betts überflüssig“ machen (vgl. Anlage K 1a, Seite 6, Zeilen 22 bis 24).
Im Übrigen kann nach dem Vortrag des Klägers auch nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 5 verwirklicht.
Das Merkmal 5 besagt, dass die Platte, die in der Betriebsposition an der Außenseite liegt, eine Dicke zwischen 0,8 und 1,2 mm aufweist.
Das Klagepatent gibt damit einen eng eingegrenzten Dickenbereich vor, innerhalb dessen die nach außen liegende Stahlplatte ausgebildet sein soll. Dieses Merkmal steht mit den beiden Merkmalen 4 und 6 in einem funktionalen Zusammenhang. Nach Merkmal 4 soll die Platte, die in der Betriebsposition die Bügelwalze kontaktiert, eine Dicke zwischen 3 und 5 mm aufweisen. Das Merkmal 6 besagt, dass die beiden flexiblen Stahlplatten so verformbar sind, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfläche der Bügelwalze anpasst.
Um den Sinngehalt und die Bedeutung dieser drei Merkmale verstehen zu können, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit ihnen erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck dieser Merkmale orientieren (BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2001, 232, 232 – Brieflocher; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Auflage 1993, § 14 PatG Rdnr. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Patentansprüche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.
Dieser entnimmt er zunächst, dass die Klagepatentschrift am Stand der Technik beanstandet, dass die jeweiligen Betten aus schweren Stahlplatten gefertigt sind. Um eine Plättwirkung hinsichtlich des Bügelguts zu erreichen, muss das Bett dicht an der Bügelwalze anliegen (vgl. Anlage K 1a, Seite 1, Zeilen 14 bis 16; Seite 4, Zeilen 7 bis 9). Der Fachmann erkennt, dass dies eine genaue Anpassung des Betts an die Bügelwalze erfordert. Während des Betriebs kommt es indes bei der Bekleidung der Bügelwalze zu Abnutzungen oder Verformungen, die den Kontaktschluss zwischen dem Bett als Heizfläche und der Bügelwalze mindern, so dass es zu einer Herabsetzung der Plättwirkung kommen kann. Dies will das Klagepatent ändern. Es will ein Bett schaffen, das sich aufgrund seiner hohen Flexibilität oder Verformbarkeit von selbst kontinuierlich an die Bügelwalze anpasst (vgl. Anlage K 1a, Seite 2, Zeilen 13 bis 15). Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent vor, das Bett aus zwei dünnen Stahlplatten, die miteinander verbunden werden, zu konzipieren (vgl. Anlage K 1a, Seite 4, Zeilen 17 bis 20). Die Klagepatentschrift führt insoweit aus, dass unter dünnen Stahlplatten Platten mit einer Dicke von ungefähr 1 mm für die Platte, die in der Betriebsposition an der Außenseite des Betts liegt, und einer Dicke von ungefähr 4 mm für die Platte, die in der Betriebsposition mit der Bügelwalze in Kontakt steht, gemeint sind (vgl. Anlage K 1a, Seite 4, Zeilen 20 bis 25). Beide Platten sollen in flacher Position mittels Lasertechnik miteinander verbunden werden, wie es in dem Merkmal 3 beschrieben ist. Die auf diese Weise miteinander verbundenen Platten bilden nach den Darlegungen der Klagepatentschrift eine flexible Einheit, die durch geeignete Vorrichtungen gegen die Außenwand der Bügelwalze gedrückt wird, wobei die Flexibilität der Einheit durch die Flexibilität der das Bett bildenden Platten entsteht und auf diese Weise ermöglicht, dass die Innenwand des Betts trotz Verformungen und Abnutzungen der Bekleidung der Bügelwalze an deren Außenwand stets anliegt (vgl. Anlage K 1a, Seite 5, Zeilen 10 bis 19). Der Fachmann erkennt, dass die gewünschte Flexibilität der Platten aufgrund ihrer geringen Dicke entsteht.
Es kommt vor diesem Hintergrund gemäß dem hier in Rede stehenden Merkmal 5 darauf an, dass die Stahlplatte den vom Klagepatent vorgegebenen Dickenbereich einhält. Der Fachmann versteht die Zahlenangaben in dem Merkmal 5 als Höchst- und Mindestwerte. Den Darlegungen der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass bei dieser Ausgestaltung der Platte der erfindungsgemäße Vorteil der Flexibilität erreicht wird. Die Bereichsangabe in dem Merkmal 5 stellt nicht bloß ein Optimum innerhalb bekannter Lösungen dar. Denn die in dem Stand der Technik verwendeten Stahlplatten haben eine erheblich stärkere Dicke im Bereich von 7 bis 15 mm (vgl. Anlage K 1a, Seite 5, Zeile 35) aufgewiesen und waren aufgrund dessen unverformbar. Dementsprechend hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 18. Oktober 1999 (Anlage K 2a, Seite 15, Ziffer II.13 a.E.) festgestellt, dass die Bereiche der Dicken keine normale Designprozedur sei, sondern eine relativ lange Aktivität in Form von Tests und Entwicklung erfordere. Der Fachmann wird von diesen Dickenbereichen daher nicht abweichen.
Ob die äußere Platte der angegriffenen Ausführungsform eine vorgegebene Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm aufweist, kann nach dem Vortrag des Klägers indes nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat zunächst eine Dicke von „ca. 1 mm“ angegeben. Nachdem die Beklagten dies bestritten haben und eine Dicke von 1,5 mm unter Vorlage einer Materialprobe gemäß der Anlage B 7 behaupten, hat der Kläger nochmals unter Beweisantritt die Maßangabe von ca. 1 mm bzw. 1 mm Dicke behauptet und vorgetragen, diese Maßangabe beruhe auf einer vorgenommenen Messung an der angegriffenen Ausführungsform. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002 hat der Kläger hierzu weiter ausgeführt, dass die besagte Messung eine Dicke der Platte im Bereich von 1 bis 1,5 mm ergeben habe. Aus diesem Vortrag folgt, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger selbst keine konkrete Kenntnis darüber besitzt, welche Dicke die äußere Stahlplatte der angegriffenen Ausführungsform aufweist. Die zunächst aufgestellte Behauptung, die besagte Stahlplatte weise eine Dicke von 1 mm auf, erfolgte vor diesem Hintergrund ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher prozessual unerheblich.
IV.
Aus den vorstehenden Ausführungen zum Klagepatent folgt zugleich, dass die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform auch von der insoweit inhaltsgleichen Lehre der Klagegebrauchsmuster I und II keinen Gebrauch machen.
V.
Soweit der am 11. März 2002 beim Gericht eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz neuen Tatsachenvortrag enthält, blieb dieser bei der Entscheidung gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt. Er gab auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 500.000,00 €.
Dr. G2xxxxxxx F2xxxx Dr. B2xxx