4a O 424/01 – Festklemmen eines Flansches

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 101

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2002, Az. 4a O 424/01

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie seit dem 23. März 2001

Vorrichtungen zum Festklemmen eines Flansches auf einer Trägerfläche umfassend:

eine Klemme mit einer Grundplatte, einem Widerlagerteil und einem Auslegerteil, wobei die Grundplatte ein Langloch und eine Unterseite hat, die in gelöster Position auf besagter Trägerfläche verschiebbar aufliegt und in Klemmposition auf die Trägerfläche aufdrückt, wobei sich das Widerlagerteil vom vorderen Ende der Grundplatte rechtwinklig zur Trägerfläche erstreckt, dieses Widerlagerteil mit einer Vorderfläche versehen ist, mit welcher es eine Außenfläche besagten Flansches berührt, wobei sich genanntes Auslegerteil nach vorn, ausgehend vom Widerlagerteil erstreckt, dieses Auslegerteil eine Unterseite hat, die mit der oberen Fläche genannten Flansches in Berührung kommt;

ein mit einer Öffnung versehenes drehbares Element, das eine Unterseite hat, die in gelöster Position auf der Oberfläche besagter Grundplatte verschiebbar aufliegt und in Klemmposition auf besagte Grundplatte aufdrückt;

Verbindungselemente, welche die Oberfläche besagten drehbaren Elements andrücken und sich durch die Öffnung sowie das Langloch erstrecken, um das drehbare Element sowie die Klemme auf die Trägerfläche aufzudrücken und um besagten Flansch zwischen dem Auslegerteil und der Trägerfläche festzuklemmen,

in der Bundesrepublik Deutschland feilgehalten, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt haben,

bei welchen das verschiebbare Element als Kurvenscheibe ausgebildet ist, die mit einer exzentrisch angeordneten Öffnung sowie mit einer Außenflanke, welche die rückwärtige Fläche besagten Widerlagerteils berührt, versehen ist, wobei besagter Flansch in gelöster Position über Verbindungselemente durch Drehen der Kurvenscheibe ausgerichtet werden kann, und besagte Außenflanke der Kurvenscheibe mit einem Spiralkurvenprofil versehen ist, das im Wesentlichen zum Mittelpunkt der exzentrisch angeordneten Öffnung ausgerichtet ist, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der bestellten und erhaltenen Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer und der von diesen angegebenen Projektnamen und Baustellen;

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Beschaffungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 23. März 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten als ausschließliche Lizenznehmerin wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 512 974 (Klagepatent) auf Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Die Beklagten haben die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2002 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin die Kosten zu tragen hat, weil sie – die Beklagten – durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben haben. Zur Begründung führen sie aus, dass die Klägerin vorprozessual von den Beklagten Auskunft für einen Zeitraum ab dem 13.3.1997 begehrt habe; die Beklagte zu 1), die die von der Klägerin beanstandeten Benutzungshandlungen (Lieferung von Schienenbefestigungsvorrichtungen), sei aber erst am 23.3.2001 ins Handelsregister eingetragen worden. Zudem sei den Beklagten auch nicht vorzuwerfen, dass sie auf die seinerzeit nach der Aufforderung der Klägerin zur Abgabe der Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzerklärung untätig geblieben seien. Zur Unterlassung hätten sich die Beklagten – unstreitig – verpflichtet, und im Übrigen habe der Beklagte zu 2) der Klägerin Anfang Juli 2001 mitgeteilt, dass es sich um insgesamt ca. 6.000 Klemmen handele, und als gütliche Einigung vorgeschlagen, dass die Beklagte zu 1) von der Klägerin eben diese Anzahl von Klemmen zum aktuellen Marktpreis erwerbe, um so den Schaden bei der Klägerin auszugleichen. Darauf habe die Klägerin jedoch nicht reagiert.

Im Termin haben die Beklagten zudem bestritten, dass die Klägerin tatsächlich ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent sei.

Die Klägerin beantragt,

ein Anerkenntnisurteil zu erlassen sowie die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten zur Kostenlast entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Da die Beklagten die gegen sie geltend gemachten Ansprüche anerkannt haben, sind sie auf Antrag der Klägerin entsprechend zu verurteilen, § 307 ZPO.

2. Die Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen, §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Sie können sich nicht mit Erfolg auf die Kostenregelung in § 93 ZPO berufen; denn sie haben die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zwar sofort anerkannt, der Klägerin aber durch ihr vorprozessuales Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Die Klägerin hat die Beklagten unstreitig vorprozessual abgemahnt. Auf die Abmahnung hin und ungeachtet einer weiteren Aufforderung haben sich die Beklagten jedoch nicht gegenüber der Klägerin zur Rechnungslegung und Schadensersatzleistung verpflichtet und demzufolge der Klägerin Grund zur klageweisen Durchsetzung ihrer Ansprüche gegeben.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass die Klägerin sie vorprozessual zur Rechnungslegung und zur Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung für die Zeit ab dem 13.3.1997 aufgefordert hat, während die Ansprüche – im Hinblick auf die Eintragung der Beklagten zu 1) ins Handelsregister – tatsächlich erst – wie von der Klägerin in ihren Klageanträgen auch nur beantragt – für die Zeit ab dem 23.3.2001 begründet gewesen sind. Denn es hätte den Beklagten jedenfalls frei gestanden, sich nur für die Zeit ab dem 23.3.2001 zu verpflichten, wodurch sich die Erhebung einer Klage erübrigt hätte.

Auch der Umstand, dass sich der Beklagten zu 2) im Juli 2001 an die Klägerin mit dem Vorschlag gewandt hat, dass zum Ausgleich des durch den Vertrieb der beanstandeten Klemmen entstandenen Schaden die Beklagte zu 1) Klemmen in gleicher Anzahl zum aktuellen Marktpreis bei der Klägerin erwirbt, hat die Klageerhebung nicht entbehrlich gemacht. Denn die Ansprüche der Klägerin sind mit diesem Angebot des Beklagten zu 2) nicht erfüllt worden.

Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nach neuen Erkenntnissen sei die Klägerin gar nicht ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent, zu keiner anderen Kostenverteilung. Denn dies ist gerade kein Umstand, der die Klägerin, die ihre Aktivlegitimation auf ihre Stellung als ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent stützt, zu der Annahme hätte bringen müssen, sie werde auch ohne Klage zu ihrem Recht kommen.

Dr. G2xxxxxxx F1xxxx M1xx