4a O 447/98 – Haubenstretchautomat II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 102

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Januar 2002, Az. 4a O 447/98

Rechtsmittelinstanz: 2 U 23/02

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,– DM (= 23.008,13 €) vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 633 186 (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 14. Juni 1991 beruht, die am 11. Januar 1995 veröffentlicht wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 27. Dezember 1995.

Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Verfahren zum Umhüllen von Stückgut. Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.

In seiner erteilten Fassung lautet der Patentanspruch 1 des Klagepatents wie folgt:

Verfahren zum Umhüllen von ggf. auf einer Palette (10) od. dgl. abgestütztem Stückgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig übereinander palettierten Stückgutschichten bestehenden, würfel‑ bzw. quaderförmigen Stückgutstapeln (1), bei dem der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem Überziehen über das Stückgut (1) gerefft und quergestretcht wird, bei dem die Folie (2, 3) beim Überziehen über das Stückgut (1) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren Stückgut‑Randabschnittes oder/und der Palette (10) wenigstens vorübergehend seitlich an ein Widerlager angedrückt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie (3) in voller Höhe an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat, dadurch gekennzeichnet, dass die Folie (3) während des Andrückens relativ zu ihrer Überziehkontur im Andrückbereich nach innen bewegt wird.

Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von der Beklagten zu 2. sowie von dritter Seite Einspruch beim Europäischen Patentamt eingelegt worden. Auf diesen hat die Einspruchsabteilung durch Zwischenentscheidung vom 1. Dezember 1998 (vgl. Anlage B 1) entschieden, dass das Klagepatent unter Berücksichtigung von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgenommener Änderungen den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügt.

Der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene einzige Patentanspruch des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum Umhüllen von ggf. auf einer Palette (10) od. dgl. abgestütztem Stückgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig übereinander palettierten Stückgutschichten bestehenden, würfel‑ bzw. quaderförmigen Stückgutstapeln (1), bei dem der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem Überziehen über das Stückgut (1) mittels Reffrollen (2) auf querbewegliche, bügelartige Rahmenabschnitte (9′) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht wird, bei dem die außerdem vertikal gedehnte Folie (2, 3) beim Überziehen über das Stückgut (1) mittels des Hubrahmens (9) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren Stückgut‑Randabschnittes oder/und der Palette (10) wenigstens vorübergehend seitlich an ein Widerlager angedrückt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie (3) in voller Höhe an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat, und bei dem die Folie (3) während des Andrückens relativ zu ihrer Überziehkontur in einem Andrückbereich nach innen bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Folie (3 ) von den bügelartigen Rahmenabschnitten (9′) des Hubrahmens (9) einerseits sowie von den Reffrollen (12) andererseits gehalten und nach innen bewegt wird.

Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ist u.a. von der Beklagten zu 2. Beschwerde eingelegt worden (vgl.Anlage B 6). Über diese hat die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts bisher noch nicht entschieden.

Die in Dänemark ansässige Beklagte zu 2., deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte zu 3. ist, stellt Verpackungsmaschinen her. Die Beklagte zu 1., die die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2. ist und deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 3. ist, vertreibt diese in der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Messe „INTERPACK“, die im Jahre 1996 in D2xxxxxxxx stattfand stellten die Beklagten zu 1. und 2. eine vollautomatische Haubenstretchanlage aus.

Die Klägerin sieht hierin eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Sie macht geltend, dass der auf der „Interpack 1996“ ausgestellte Haubenstretchautomat dazu bestimmt und geeignet gewesen sei, das erfindungsgemäße Verfahren durchzuführen. Mit ihm seien sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht worden. Insbesondere sei bei der auf der Messe ausgestellten Haubenstretchanlage ein gezielt gesteuerter Unterstretch dadurch praktiziert worden, dass die Reffrollen in Höhe der Palette bzw. im Bereich der untersten Sacklage wieder zu den bügelartigen Rahmenabschnitten („Reffwinkeln“/“Stretchbügeln“) des Hubrahmens hingefahren worden seien, die Folie zwischen den bügelartigen Rahmenabschnitten und den Reffrollen fixiert bzw. eingeklemmt und die Folie hiernach so bis unter die Palette geführt worden sei. Dies sei von den von ihr benannten Zeugen auf der Messe beobachtet worden und dies ergebe sich auch aus den von ihr zur Akte gereichten Prospekten der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im deutschen Geltungsbereich des Klagepatents Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahren zum Umhüllen von gegebenenfalls auf einer Palette oder dergleichen abgestütztem Stückgut mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie anzubieten oder zu liefern,

bei welchem Verfahren der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt vor dem Überziehen über das Stückgut mittels Reffrollen auf querbewegliche, bügelartige Rahmenabschnitte eines Hubrahmens gerefft und von diesen quergestretcht wird, bei dem die außerdem vertikal gedehnte Folie beim Überziehen über das Stückgut mittels des Hubrahmens vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren Stückgut‑Randabschnittes oder/und der Palette wenigstens vorübergehend seitlich an ein Widerlager angedrückt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie in voller Höhe an das Stückgut bzw. wenigstens teilweise an die Palette fest angelegt hat, und bei dem die Folie während des Andrückens relativ zu ihrer Überziehkontur in einem Andrückbereich nach innen bewegt wird, wobei die Folie von den bügelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmens einerseits sowie von den Reffrollen andererseits gehalten und nach innen bewegt wird;

2.

ihr, der Klägerin, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– von dem Beklagten zu 3. sämtliche Angaben nur für die Zeit seit 27. Januar 1996 zu machen sind;

– die Angaben zu d) auch von den Beklagten zu 1. und zu 2. nur für die Zeit seit dem 27. Januar 1996 zu machen sind;

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

festzustellen, dass

1.

die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. Februar 1995 bis zum 26. Januar 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs-Beschwerdeverfahrens auszusetzen.

Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die Beklagten behaupten, dass die im Jahre 1996 auf der „INTERPACK“ ausgestellte Haubenstretchanlage so eingerichtet gewesen sei, dass die auf bügelartigen Rahmenabschnitten aufgereffte Folie nur so lange von den Reffrollen angedrückt worden sei, bis sich die Haube auf die obere Stirnseite des Packgutstapels angelegt gehabt habe. Dann seien die Reffrollen endgültig zurückgefahren worden. Die Folie sei daraufhin unter vertikaler Dehnung bis über die Unterkante der Palette hinweg über den Stückgutstapel gezogen worden. Schließlich sei die Folie relativ zu ihrer Überziehkontur nach innen bewegt worden, indem die die Folie noch immer haltenden bügelartigen Rahmenabschnitte des Hubrahmens nach innen gefahren worden seien, bis die Folie von den bügelartigen Rahmenabschnitten abgesprungen sei. Die Folie sei damit während der sich dem Anlegen der Haube an die obere Stirnseite anschließenden Überziehphase und der Phase des Nach-Innen-Bewegens relativ zur Überziehkontur ausschließlich von ihrer durch den Stretch bedingten Spannung gegen die bügelartigen Rahmenabschnitte gedrückt worden. Hieran habe sich bis heute nichts geändert.

Ihren Aussetzungsantrag begründen die Beklagten damit, dass sich das Klagepatent im Einspruchs-Beschwerde-Verfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Diesbezüglich tragen sich insbesondere vor, dass die M1xxxxxxxxxxxxx M3xxxxx GmbH & Co. auf der „INTERPACK 1990“ bereits einen Haubenstretchautomaten ausgestellt und vorgeführt habe, mit dem sämtliche Verfahrensschritte des schutzbeanspruchten Verfahrens ausgeführt worden seien.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 1. Februar 2000 (Bl. 69 bis 70 d.A.) sowie Ergänzungsbeweisbeschlüssen vom 19. Dezember 2000 (Bl. 73a d.A.) und 21. März 2001 (113 bis 114 d.A.) Beweis darüber erhoben, welche Verfahrensschritte der von den Beklagten im Jahre 1996 auf der Messe „INTERPACK“ in D2xxxxxxxx ausgestellte Haubenstretchautomat beim Überziehen des Gutstapels mit einer Folie ausgeführt hat. Sie hat hierzu die von der Klägerin benannten Zeugen Dipl.-Ing. H1xx L2xxxxx, J1xxx R2xxxxx, W1xxxx U2xxxx und Dr. P1xxx M2x sowie die von den Beklagten benannten Zeugen C1xxx V1xxxxxxxx, B7xxx J2xxxxxx und K4x V2xxxxxxx vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 19. Dezember 2000 (Bl. 74 bis 95 d.A.) und 22. November 2001 (Bl. 128 bis 141 d.A.) verwiesen. Auf die Vernehmung des im Ergänzungsbeweisbeschluss vom 21. März 2001 (113 bis 114 d.A.) ferner aufgeführten Zeugen Dr. W2xxxx H2xxxxxx hat die Klägerin im Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin vom 22. November 2001 für diese Instanz verzichtet (Bl. 140 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadensersatz gemäß §§ 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), Art. I § 1a des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG) und §§ 242, 259 BGB nicht zu, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagten das Klagepatent benutzen.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Umhüllen von Stückgut mit einer schlauch‑ bzw. haubenförmigen Stretchfolie.

Bei dem in Rede stehenden Umhüllungsverfahren wird der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3; Bezugszeichen gemäß dem Klagepatent) vor dem Überziehen über das Stückgut (1) mittels Reffrollen (2) auf querbewegliche, bügelartige Rahmenabschnitte (9′) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht. Ferner wird die außerdem vertikal gedehnte Folie (2, 3) beim Überziehen über das Stückgut (1) mittels des Hubrahmens (9) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren Stückgut‑Randabschnittes oder/und der Palette (10) wenigstens vorübergehend seitlich an ein Widerlager angedrückt. Der seitliche Andruck wird aufgehoben, wenn sich die Folie (3) in voller Höhe an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat. Außerdem wird die Folie (3) während des Andrückens relativ zu ihrer Überziehkontur in einem Andrückbereich nach innen bewegt.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, hat sich beim Überziehen einer Stretchfolienhaube über einen ggf. auf einer Palette angeordneten Stückgutstapel gezeigt, dass der untere Randbereich der Folie, der das Stückgut bzw. die Palette mit einem sog. Unterstretch untergreifen soll, die Neigung hat, sich zumindest teilweise bis über die Palette bzw. die Unterseite des Stückgutes hochzuziehen. Das ist nachteilig, weil so keine
witterungsbeständige und transportgesicherte Ladeeinheit geschaffen werden kann. Das nachteilige Hochziehen ergibt sich insbesondere dann, wenn das Folienmaterial nicht nur einer horizontalen Querstretchung, sondern auch einer vertikalen Längsstretchung unterworfen ist (vgl. Anl. K 1, Spalte 1, Zeilen 8 bis 20).

Der vorstehend beschriebene nachteilige Effekt ergibt sich, wenn die beim Überziehvorgang von dem Hubrahmen gehaltene und geführte Folie im unteren Endabschnitt der Folienumhüllung von dem Hubrahmen schon dann abgleitet, wenn der darüber befindliche Folienabschnitt sich noch nicht fest an das Stückgut bzw. die Palette anlegen konnte (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 21 bis 27).

Die Klagepatentschrift führt einleitend ferner aus, dass die deutsche Gebrauchsmusterschrift 90 01 319 (Anlage K 2) zur Verhinderung eines solchen Hochrutschens des unteren Folienrandes vorschlägt, bewegliche Klemmbacken (22; Bezugszeichen gemäß Anlage K 2) vorzusehen, welche die Folie gemäß den Angaben in der Klagepatentschrift in der untersten Stellung des Hubrahmens an das Stückgut oder an die darunter angeordnete Palette drücken, bevor der untere Folienrand von Schwenkbügeln des Hubrahmens, die die Folienhaube über den Stückgutstapel gezogen haben, freigegeben wird. Gemäß den Angaben in der Patentschrift können bei dieser bekannten Vorrichtung außerdem unterhalb der Palette und damit des Hubrahmens zusätzliche weitere „Klemmbacken“ (36) vorgesehen sein, die nach Betätigung eines Parallellenkergetriebes durch Kolben‑Zylinder‑Einheiten den unteren Folienrand klemmend erfassen und unter die Palette bewegen (Spalte 1, Zeilen 29 bis 43).

Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachstehend die Figuren 8 und 9 der deutschen Gebrauchsmusterschrift 90 01 319 wiedergegeben.

Die Figur 8 zeigt den Zustand, wenn die Stretchfolienhaube (25) vollständig über den Gutstapel (24) und seine Palette (23) gezogen ist. Wenn der Hubrahmen (Spannrahmen; 1) seine in Figur 8 wiedergegebene unterste Position erreicht hat und bevor der untere Rand (31) der Stretchfolienhaube (25) von den Schwenkbügeln (11) freigegeben wurde, werden die beweglichen Klemmbacken (32) betätigt, welche bei 33 am Maschinengestell (30) gelagert und mit Hubzylindern (34) betätigbar sind. Die Klemmbacken (32) greifen oberhalb der untersten Position des Hubrahmens (1) an und klemmen den dort befindlichen Abschnitt der Stretchfolienhaube (25) zwischen sich und den Seiten der Palette ein. Nunmehr kann der untere Rand (31) der Stretchfolienhaube (25) von den Schwenkbügeln freigegeben und unter der Palette (23) gesichert werden (vgl. Anlage K 2, Seite 10 3. Abs.). Eine Möglichkeit der Sicherung ist in Figur 9 gezeigt. Dort erkennt man an einem Parallellenkergetriebe geführten „Greifer“ (36; in der Terminologie des Klagepatents: Klemmbacke) der mit Hilfe eines Hubzylinders (37) geöffnet oder geschlossen werden kann. Das Parallellenkergetriebe (35) ist mit einem Hubzylinder 38 verstellbar. Wenn das Parallellenkergetriebe (35) sich in der mit ausgezogenen Linien wiedergegebenen Position befindet, erfasst der Greifer (36) den unteren Rand (31) der Stretchfolienhaube (25). Durch Betätigen des Hubzylinders (38) wird das Parallellenkergetriebe (35) und damit der Greifer (36) in die mit gestrichelten Linien wiedergegebene Position überführt, wobei der untere Rand (31) der Stretchfolienhaube (25) unter die Palette und bis unter den Palettenboden (39) geführt wird (Anlage K 2, Seite 10 letzter Absatz bis Seite 11).

Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Klemmbacken einschließlich ihres Antriebes und ihrer Steuerung eines erheblichen zusätzlichen Aufwandes bedürfen (Spalte 1, Zeilen 44 bis 46). Außerdem gibt die Patentschrift an, es habe sich gezeigt, dass der angestrebte Unterstretch oft dennoch – zumindest teilweise – nicht zustande komme, weil sich die Folie bis über die Unterseite der Palette bzw. des Stückgutes hochziehe, nachdem sie sich vom Hubrahmen gelöst habe, und zwar insbesondere dann, wenn ein erheblicher Vertikalstretch vorgesehen sei (vgl. Spalte 1, Zeilen 44 53).

Aus der deutschen Patentschrift 40 19 041 (Anlage K 3) sind ferner ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut mit Stretchfolie bekannt, bei denen der untere Randabschnitt der Folienumhüllung gegenüber der übrigen Folienumhüllung beim Umhüllungsvorgang verstärkt werden soll. Hierfür wird der untere Randabschnitt der Stretchfolienhaube bei im Wesentlichen bereits vollständig umhüllten Stückgutseitenflächen bzw. umhüllter Palette vor dem Untergreifen des Stückgutes bzw. der Palette unter Bildung eines bis über die Unterseite des Stückgutes bzw. die Palette reichenden doppellagigen Folienrandabschnittes aus einer ersten Absenkstellung (unterhalb des Stückgutes bzw. der Palette) wieder angehoben und erst danach losgelassen. Dabei können reversierbar antreibbaren Reffrollen dazu dienen, in der zweiten Absenkstellung erneut mit der Folie in Eingriff gebracht zu werden, um die dort erstrebte Faltenwirkung zwecks Verstärkung des unteren Folienrandes zu bewirken. Auf die Problematik des Wiederhochrutschens der Folie haben die Reffrollen hier keinen Einfluss (vgl. Spalte 2, Zeilen 5 bis 26).

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, ein Verfahren anzugeben, mittels welchem der erstrebte Unterstretch einfach und sicher zu verwirklichen ist.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in der hier geltend gemachten Fassung gemäß der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Dezember 1998 (Anlage B 1) in seinem nunmehr einzigen Patentanspruch ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

1. Es handelt sich um ein Verfahren zum Umhüllen von ggf. auf einer Palette (10) oder dergleichen abgestütztem Stückgut (1) mit einer schlauch‑ bzw. haubenförmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig übereinander palettierten Stückgutschichten bestehenden würfel‑ bzw. quaderförmigen Stückgutstapeln.

2. Vor dem Überziehen über das Stückgut (1) wird der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3) mittels Reffrollen (2) auf querbewegliche, bügelartige Rahmenabschnitte (9′) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht.

3. Außerdem wird die Folie (2, 3) vertikal gedehnt.

4. Beim Überziehen über das Stückgut (1) mittels des Hubrahmens (9) wird die (quer und längs) gedehnte Folie (2, 3)

a) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren Stückgut‑Randabschnittes oder/und der Palette (10)

b) wenigstens vorübergehend seitlich an ein Widerlager angedrückt.

5. Dies geschieht in der Weise, dass die Folie (2, 3) von den bügelartigen Rahmenabschnitten (9′) des Hubrahmens (9) einerseits sowie von den Reffrollen (12) andererseits gehalten wird.

6. Während des Andrückens (gemäß Merkmal 5) wird die Folie (2, 3) relativ zu ihrer Überziehkontur in einem Andrückbereich nach innen bewegt.

7. Der seitliche Andruck wird aufgehoben, wenn sich die Folie (2, 3) in voller Höhe an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat.

Die Klagepatentschrift gibt an, dass erfindungsgemäß auf zusätzliche Klemmbacken oder dergleichen verzichten werden kann und eine erhebliche Vereinfachung der Konstruktion erreicht wird. Als Folien-Bewegungseinrichtung werden die Reffrollen im Zusammenwirken mit dem als Widerlager dienenden Hubrahmen verwendet. Der Hubrahmen ist zugleich Reff- und Stretchrahmen und dient dabei nicht nur als Widerlager beim Andrücken, sondern auch noch als Bewegungseinrichtung zur Durchführung der erfindungsgemäßen Maßnahme (Spalte 2, Zeilen 46 bis 58).

Der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann entnimmt den im Zusammenhang zu lesenden Merkmalen 4 bis 7 der vorstehenden Merkmalsgliederung, dass die Folie erfindungsgemäß zur Verwirklichung des erstrebten Unterstretches während einer Andrückphase vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes zwischen den bügelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmen und den Reffrollen eingeklemmt und unterhalb der Palette bzw. des Stückgutstapels in deren bzw. dessen Richtung – d. h. nach innen – bewegt werden soll. Die Reffrollen sollen damit nicht etwa wie in der Figur 7 der Klagepatentschrift dargestellt am Stapel oberhalb der Palette verbleiben, sondern müssen weiter mitfahren bis die in Merkmal 6 angesprochene Innenbewegung einsetzt, die sie mitausführen. Mit „Innenbewegung“ ist dabei die Bewegung gemeint, die die Folie unter den Stückgutstapel bzw. die Palette führt, um den gewünschten Unterstretch zu erzeugen. Merkmal 6 besagt vor diesem Hintergrund, dass die Folie relativ zu ihrer Überziehkontur, womit der Verlauf der Folie während der Abwärtsbewegung vor dem Einsetzen der Innenbewegung gemeint ist, nach innen bewegt wird, und zwar während des Andrückens gemäß den Merkmalen 4b und 5 und deshalb auch in einem Andrückbereich, womit die Zone des Überziehvorgangs gemeint ist, in welcher das Andrücken stattfindet. Aus dem oben Gesagten folgt auch, dass nicht irgendein Andrückbereich gewählt werden soll, sondern der Abschnitt, in dem sich der untere Folienrand so tief befindet, dass der angestrebte Unterstretch hergestellt werden kann. Dies ist der Bereich, in welchem ein Andrücken in jedem Fall stattfinden muss, weil hier die Gefahr besonders groß ist, dass die beim Nach-Innen-Fahren im Durchmesser verringerte Folie ihren Halt auf dem Hubrahmen verliert und infolge des noch vorhandenen Längsstretches abrutscht und sich nach oben bewegt. Da die Folie beim Überziehen vom Stückgutstapel beabstandet ist, müssen die Reffrollen deshalb gemäß dem Merkmal 7 bei der Innenbewegung nach Merkmal 6 so lange mitfahren, bis die Folie am Stapel anliegt.

II.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform benutzen bzw. benutzt haben. Denn die Klägerin hat nicht nachzuweisen vermocht, dass mit der angegriffenen Haubenstretchanlage die Merkmale 4 bis 7 der oben unter II. wiedergegebenen Merkmalsgliederung verwirklicht werden.

1.

Hinsichtlich dieser Merkmale lässt sich zunächst aus dem von der Klägerin als Anlagen K 5 und K 9 zur Akte gereichten Prospekten der Beklagten, welche beide den Titel „HAUBENSTRETCH SICHERE UND SCHONENDE TRANSPORTSICHERUNG VON PALETTENLADUNGEN“ tragen und die sich nur hinsichtlich der auf der jeweiligen Seite 2 unten rechts abgebildeten Haubenstretchanlage unterscheiden (Anlage K 5 zeigt dort eine „Vollautomatische KL-Haubenstretchanlage mit Greiferjustierung“, während Anlage K 9 eine „Vollautomatische KL-Haubenstretchanlage Typ H-Single“ zeigt), nichts herleiten.

Aussagen betreffend den Unterstretch finden sich auf den Seiten 2, 3 und 6 der Prospekte. Auf der Seite 2 heißt es hierzu zunächst:

„Optimales Unterstretchen

Mittels des Unterstretches bilden die Palette und die Ladung eine transportgesicherte Einheit“.

Auf Seite 3 heißt es jeweils unterhalb der entsprechenden Schemazeichnung betreffend den 6. Arbeits- bzw. Verfahrensschritt, welcher mit der beworbenen Haubenstretchanlage durchgeführt wird:

„Die Folie wird unter der Palette langsam von den Greifern losgelassen, und die Ladung wird mit dem wichtigen Unterstretch effektiv transportgesichert“.

Schließlich findet sich auf der Seite 6 neben der zweiten Abbildung rechts oben, in welcher ein roter Pfeil dargestellt ist, folgender Text:

„Unterstretch

Um eine stabile und transportgesicherte Ladung zu erreichen, ist es wichtig, dass die Folie unter der Palette fest angelegt ist. Während des Haubenüberziehens hebt ein Hubtisch die Palette an, und die Folie wird unter dem Palettensockel langsam von den Greifern losgelassen.“

Aus diesen Textstellen und Darstellungen ergibt sich nur, dass die angegriffene Ausführungsform Unterstretch praktiziert und die „Foliengreifer“ bzw. „Greifer“ die Folie unter der Palette loslassen. Dies widerlegt aber nicht die Behauptung der Beklagten, dass bei ihrem Haubenstretchautomaten die Reffrollen bereits zurückgefahren werden, wenn sich die Haube auf die obere Stirnseite des Packgutstapels angelegt hat, und die Folie bei der sich hieran anschließenden Überziehphase und dem Nach-Innen-Bewegen ausschließlich von den bügelartigen Rahmenabschnitten festgehalten wird. Dass die Prospekte der Beklagten mit „Foliengreifern“ bzw. „Greifern“ auch die Reffrollen meinen, ist diesen nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht der Zusammenhang der auf den Prospektseiten 2 und 3 dargestellten und beschriebenen Verfahrensschritte 3, 4 und 6 dafür, dass mit „Foliengreifern“ bzw. „Greifern“ nur die innen in die geöffnete Folie (Haube) greifenden bügelartigen Rahmenabschnitte des Hubrahmens bezeichnet werden sollen. Wenn hinsichtlich des 3. Verfahrensschritts nämlich erläutert wird, dass vier „Foliengreifer“ in die offene Folie greifen, sind damit ersichtlich die bügelartigen Rahmenabschnitte bzw. Stretchbügel gemeint. Diese sind es auch, die die Haube gemäß der Beschreibung des 4. Verfahrensschritts auf ein zum Umfang der Palettenladung passendes Format stretchen. Die Reffrollen sind nur in der den 3. Verfahrensschritt betreffenden Schemazeichnung dargestellt und sie sind auch lediglich im Zusammenhang mit diesem Verfahrensschritt angesprochen, nämlich wenn es darum geht, die entsprechende Folienlänge auf die Greifer aufzurollen. Wo die Reffrollen danach bleiben, ist dem Prospekt der Beklagten nicht zu entnehmen. In den der 3. Schemazeichnung folgenden Schemazeichnungen sind die Reffrollen nicht mehr gezeigt und sie werden auch in den Beschreibungstexten zu den folgenden Verfahrensschritten nicht erwähnt. Dies gilt insbesondere für den Verfahrensschritt 6. Aus der diesen Verfahrensschritt betreffenden Schemazeichnung und Beschreibung ergibt sich nicht, dass die Folienenden zur Herbeiführung des Unterstretches zwischen den Greifern und den Reffrollen eingeklemmt werden und so nach innen unter die Palette geführt werden. Soweit hinsichtlich des 6. Verfahrensschrittes ausgeführt wird, dass die Folie unter der Palette langsam von den Greifern „losgelassen“ gelassen wird, muss dies nicht bedeuten, dass die Folie zuvor zwischen den Greifern und den Reffrollen eingeklemmt gewesen ist. Denn von einem „Loslassen“ der Folie kann auch dann gesprochen werden, wenn die Folie bis dahin von ihrer durch den Stretch bedingten Spannung gegen die bügelartigen Rahmenabschnitte gedrückt und so festgehalten wird.

Der zweiten Abbildung auf der Seite 6 rechts oben und dem zugehörigen Text der Prospekte sind hinsichtlich der hier interessierenden Merkmale keine weitergehenden Informationen zu entnehmen. Hieraus ergibt sich wiederum nur, dass die angegriffene Ausführungsform Unterstretch praktiziert und die Folie erst unter der Palette von den Greifern langsam losgelassen wird. Dass die bügelartigen Rahmenabschnitte zur Herbeiführung des Unterstretches mit den Reffrollen zusammenwirken, indem die Folie zwischen den bügelartigen Rahmenabschnitten und den Reffrollen eingeklemmt und so unterhalb die Palette in deren Richtung bewegt wird, ergibt sich weder aus dem Text noch aus der Abbildung. Im Text sind die Reffrollen nicht erwähnt und in der Abbildung ist ein Zusammenwirken der bügelartigen Rahmenabschnitte mit den Reffrollen nicht gezeigt. Erwähnt werden die Reffrollen auf der Seite 6 der Prospekte vielmehr wiederum nur im Zusammenhang mit dem Aufrollen der Folie, womit sich der Text neben der ersten Fotografie rechts oben auf dieser Seite befasst. Dort ist angegeben, dass die Folie mittels vier motorgetriebener Rollen auf die vier Greifer aufgerollt wird, was wiederum dafür spricht, dass in den Werbeunterlagen der Beklagten mit „Greifern“ nur die innen in die Haube greifenden bügelartigen Rahmenabschnitte bezeichnet werden. Ferner wird in dieser Textstelle nur noch gesagt, dass „die Ausführung der Greifer“ dafür sorge, dass die Folie beim Überziehen in mehrere Richtungen gedehnt werde, woraus sich für ein Zusammenwirken von Greifern und Reffrollen bei der Herbeiführung des Unterstretches ebenfalls nichts ergibt.

2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die von den Beklagten im Jahre 1996 auf der Messe „INTERPACK“ ausgestellte Haubenstretchanlage entsprechend den Merkmale 4 bis 7 des Klagepatents gearbeitet hat.

Zwar haben die von der Klägerin benannten Zeugen das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen bestätigt. So hat der Zeuge L2xxxxx, der seit 1981 Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung bei der Klägerin ist, ausgesagt, dass bei der von den Beklagten auf der Messe ausgestellten Haubenstretchanlage die Reffrollen beim Umhüllen des auf einer Palette abgestützten Sackgutstapels in Höhe der ersten Sacklage auf der Palette wieder an die Folie herangefahren seien und die Folie zwischen sich und den Stretchbügeln eingeklemmt hätten. In diesem Zustand sei der Hubrahmen unter Reduzierung der Absenkgeschwindigkeit weiter abgesenkt worden, wobei die Stretchbügel gleichzeitig etwas nach innen verfahren worden seien, um den Folienquerschnitt zu verringern. Etwa 30 bis 40 mm unterhalb der Palette seien die Stretchbügel weiter nach innen gefahren und hätten sich seiner Einschätzung nach nunmehr etwa auf den Umfang der Palette angenähert, wo die Reffrollen dann von den Stretchbügeln wieder weggefahren worden seien. Der Zeuge R2xxxxx, welcher ebenfalls bei der Klägerin beschäftigt ist, hat ausgesagt, dass bei dem von den Beklagten im Jahre 1996 auf der „INTERPACK“ ausgestellten Haubenstretchautomaten die Reffrollen beim Herunterfahren der Stretchbügel etwa in dem Moment, in dem sich die Oberkante der Stretchbügel an der Oberseite der Palette befunden habe, wieder an die Folie herangefahren worden seien, um diese zwischen sich und den Stretchbügeln einzuklemmen. In einer Position, in der sich die Oberkante der Stretchbügel unterhalb der Palette befunden habe, seien die Stretchbügel sodann nach innen verfahren worden, um die Folie unter die Palette zu führen. Die Stretchbügel seien mit den anliegenden Rollen nach innen unter die Palette verfahren worden, und zwar so weit, bis die Folie eindeutig die Außenkontur der Palette nach innen hin überschritten gehabt habe. Hiernach seien die Reffrollen wieder von den Stretchbügeln weggefahren worden, so dass die Folie von diesen habe abgleiten können. Der Zeuge U2xxxx, der bei der Klägerin als Sachbearbeiter in ihrer Abteilung Forschung und Entwicklung beschäftigt und Miterfinder der dem Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung ist, hat bekundet, dass die Reffrollen bei der von der Beklagten ausgestellten Maschine im unteren Bereich der Ladeeinheit, ungefähr 20 bis 30 cm oberhalb der Unterkante der Ladeeinheit, wieder an die Reffbügel angeschwenkt worden seien und sich die Reffbügel dann mit den angeschwenkten Reffrollen unter die Palette bewegt hätten, wo die Reffrollen an einer bestimmten Einfuhrposition wieder abgeschwenkt worden seien.

Zu dem von der Klägerin behaupteten Verfahrensablauf und den diesen bestätigenden Aussagen der drei vorgenannten Zeugen passt auch die Aussage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Dr. M2x, welcher auf deren Antrag ebenfalls als Zeuge vernommen worden ist und der ausgesagt hat, dass die Reffbügel bei dem von den Beklagten im Jahre 1996 auf der Messe „INTERPACK“ ausgestellten Haubenstretchautomaten unterhalb der Palette eine Bewegung nach innen ausgeführt hätten und dass die Folie im unteren Bereich, und zwar oberhalb der Palette, angedrückt worden sei. Gegenüber den detaillierten Aussagen der Zeugen L2xxxxx, U2xxxx und R2xxxxx ist die Aussage des Zeugen Dr. M2x allerdings relativ unergiebig. Denn der Zeuge Dr. M2x konnte zu dem von ihm bekundeten „Andrückvorgang“ keine konkreten Angaben machen. Er hat diesbezüglich angegeben, dass er nicht mehr wisse, „welche Mittel wo was angedrückt“ hätten. Außerdem hat er ausgesagt, dass ihm der Zeuge L2xxxxx, als er mit diesem später noch einmal zu dem Messestand der Beklagten gegangen sei, jeden Schritt des Verfahrensvorganges erklärt habe, wie der Zeuge L2xxxxx ihn gesehen habe, er selbst bei dieser Gelegenheit aber nicht mehr gesehen habe, als bei seinem ersten Besuch. Demnach hat der Zeuge Dr. M2x ein Einklemmen der Folienenden zwischen den Stretchbügeln und den Reffrollen im unteren Bereich trotz der diesbezüglichen Erläuterungen des Zeugen L2xxxxx selbst nicht feststellen können. Gleiches gilt für eine gemeinsame Nach-Innen-Bewegung von Stretchbügeln und Reffrollen mit der zwischen diesen eingeklemmten Folie unterhalb der Palette.

Den Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx, die deren Vortrag bestätigt haben, sowie der Aussage des Zeugen Dr. M2x, der von einem nicht näher konkretisierten „Andrückvorgang“ im unteren Bereich berichtet hat, stehen jedoch die Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx entgegen.

Der Zeuge V1xxxxxxxx, der vom 1. Januar 1991 bis zum 1. Oktober 1994 als Verkaufsingenieur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei der Beklagten zu 1. beschäftigt gewesen ist und seit dem 1. Mai 1996 als Exportleiter für Asien, Australien und Neuseeland bei der Beklagten zu 2. tätig ist, ist seiner Aussage nach im Jahre 1996 auf der „INTERPACK“ als Standpersonal auf dem Messestand der Beklagten eingesetzt gewesen. Er hat angegeben, die dort ausgestellte Haubenstretchanlage habe derart gearbeitet, dass die Reffrollen beim Absenken des Hubrahmens, in dem Moment, in dem sich der Rahmen etwa auf der Höhe der Oberkante des Packgutstapels befunden habe, von der Folie weggefahren seien. Der Rahmen mit den vier Stretchbügeln habe sich alsdann weiter nach unten bewegt. Als sich die Stretchbügel in Höhe der Unterkante der Palette befunden hätten, seien diese zur Herbeiführung des Unterstretches weiter nach innen verfahren worden, wo sich die Folie dann vollständig von den Stretchbügeln gelöst habe. Während des Herunterfahrens des Rahmens und des Unterstretches seien die Reffrollen, so der Zeuge V1xxxxxxxx, ständig nach außen gefahren geblieben und nicht mehr in Kontakt mit der Folie gekommen. Der Zeuge J2xxxxxx, der frührer bei den Beklagten zu 1. und 2. beschäftigt gewesen ist und seinen Angaben nach als deren Verkaufleiter an der „INTERPACK 1996“ teilgenommen hat, hat ebenfalls ausgesagt, dass der von den Beklagten auf dieser Messe ausgestellte Haubenstretchautomat derart eingerichtet gewesen sei, dass die Reffrollen („Aufrollrollen“) dann, wenn der Rahmen mit den Greifern beim Herunterfahren die Oberkante des auf der Palette abgestützten Packguts erreicht gehabt habe, zurückgefahren seien. Der Rahmen mit den Greifern sei hiernach weiter nach unten gefahren, und zwar bis unterhalb der Palette, wo die Greifer ein wenig nach innen gefahren seien, um die Folie zu lösen. Von ihrer Position unterhalb der Palette seien die Greifer dabei etwa 3 bis 5 cm unter die Palette gefahren. Der Zeuge V2xxxxxxx, der früher bei der Beklagten zu 2. beschäftigt gewesen ist und seiner Aussage nach als Verkäufer für die Beklagten auf der „INTERPACK 1996“ tätig gewesen ist, hat bekundet, dass die dort ausgestellte Anlage so gearbeitet habe, dass die Reffrollen („Aufrollmotoren“) in dem Moment, in dem die Greifer die Oberkante des Stapelgutes erreicht gehabt hätten, zurückgegangen seien. Hiernach sei die Folie bis zur Unterkante der Palette abgezogen worden und die Greifer, nachdem die Maschine zuvor „gestoppt“ habe, unter die Palette gefahren, und zwar ungefähr 10 cm. Unterhalb der Palette sei die Folie dann abgezogen worden. Nachdem die Reffrollen in Höhe der Oberkante des Stapelgutes zurückgefahren worden seien, so der Zeuge V2xxxxxxx, seien sie auf dem weiteren Weg nach unten nicht wieder in Richtung Folie vorgefahren worden.

Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx soll der im Jahre 1996 auf der Messe „INTERPACK“ ausgestellte Haubenstretchautomat damit so gearbeitet haben, wie dies die Beklagten behauptet haben, nämlich so, dass die Reffrollen bereits in Höhe der Oberkante (Stirnseite) des Packgutstapels endgültig zurückgefahren worden sind und die Folie im weiteren Verlauf nur von den bügelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmens festgehalten worden ist.

Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben auf der in Rede stehenden Messe nur eine Haubenstretchanlage ausgestellt. Die Aussagen sämtlicher Zeugen beziehen sich damit auf ein und dieselbe Anlage. Nach den Aussagen der von den Parteien benannten Zeugen soll diese Haubenstretchanlage im hier interessierenden unteren Bereich aber unterschiedlich gearbeitet haben. Gemäß den Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx, sind mit der Haubenstretchanlage auch die Verfahrensmerkmale 4 bis 7 verwirklicht worden, während dies gemäß den Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx nicht der Fall gewesen ist.

Die Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen einerseits und der von der Beklagten benannten Zeugen andererseits stehen sich somit eindeutig entgegen und die Diskrepanz in den Aussagen der Zeugen hinsichtlich der vorgenannten Merkmale lässt sich auch nicht erklären. Insbesondere kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die von den Beklagten im Jahre 1996 auf der Messe „INTERPACK“ ausgestellte Haubenstretchanlage auch so gesteuert werden konnte, dass sie hinsichtlich der streitigen Merkmale so gearbeitet hat, wie dies die Zeugen L2xxxxx, U2xxxx und R2xxxxx geschildert haben. Denn die Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Anlage nicht so eingestellt bzw. gesteuert werden konnte, dass die bereits in Höhe der Oberkante des Stapelgutes von den Stretchbügeln weggefahrenen Reffrollen im weiteren Verlauf wieder an die Folie und die Stretchbügel heranfahren. Soweit der Zeuge V2xxxxxxx auch bekundet hat, dass es seiner Meinung bzw. Einschätzung nach möglich gewesen wäre, die „Software“ der Anlage so umzuschreiben, dass die Anlage ein solche Bewegung ausführt, handelt es sich nur um eine von dem Zeugen angedachte Möglichkeit der Veränderung der vorhandenen Steuerung bzw. der Abänderung des vorhandenen Steuerungsprogramm. Tatsächlich soll die im Jahre 1996 auf der „INTERPACK“ ausgestellte Haubenstretchanlage aber auch nach Aussage des Zeugen V2xxxxxxx nicht mit einer solchen Steuerung bzw. einem solchen Steuerungsprogramm ausgerüstet gewesen. Vielmehr konnte mit der auf der Messe ausgestellten Anlage seiner Aussage zufolge, wie auch nach den Aussagen der Zeugen V1xxxxxxxx und J2xxxxxx, nur so gearbeitet werde, dass die Reffrollen bereits in Höhe der Oberkante des Stapelgutes endgültig von den bügelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmens zurückfahren und die Folie sodann im gesamten weiteren Verlauf nur von den bügelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmens festgehalten wird. Dass die Steuerung der im Jahre 1996 von den Beklagten auf der „INTERPACK“ ausgestellten Haubenstretchanlage später abgeändert worden ist und eine derart modifizierte Haubenstretchanlage dann auch einem Dritten angeboten und/oder an einen Dritten geliefert worden ist, ist im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich.

Die Kammer vermag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht festzustellen, dass die von der Beklagten benannten Zeuge V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx, deren Aussage dem Sachvortrag der Klägerin entgegensteht, die Unwahrheit gesagt haben, während die den Vortrag der Klägerin bestätigenden Aussagen der von ihr benannten Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Alle drei von den Beklagten benannten Zeugen sind ihren Aussagen zufolge mit dem im Jahre 1996 von den Beklagten auf der Messe „INTERPACK“ ausgestellten Haubenstretchautomaten vertraut gewesen. So ist der Zeuge V1xxxxxxxx nach seinen Angaben auf dieser Messe als Standpersonal auf dem Messestand der Beklagten eingesetzt gewesen. Es hat insbesondere zu seinen Aufgaben gehört, Interessenten die dort ausgestellten Maschinen, bei denen es sich um drei Vorrichtungen, nämlich um eine Schrumpfanlage, eine Wickelstretchanlage und die hier in Rede stehende Haubenstretchanlage gehandelt hat, zu erläutern. Der Zeuge V1xxxxxxxx ist hierbei für alle drei Maschinen zuständig gewesen und hat diese Interessenten auch im Betrieb vorgeführt. Der Zeuge J2xxxxxx, der von Hause aus Techniker ist, ist seiner Aussage nach im Jahre 1996 als Verkaufsleiter der Beklagten zu 1. und 2. auf der „INTERPACK“ gewesen und in dieser Funktion für die gesamte Planung und Verkaufsleitung während der Messe zuständig gewesen. Als Verkaufsleiter mit einer technischen Ausbildung ist auch er zweifellos zumindest mit den wesentlichen Einzelheiten der auf der Messe ausgestellten Haubenstretchanlage vertraut gewesen. An die im Jahre 1996 stattgefundene Messe „INTERPACK“ konnte sich der Zeuge V1xxxxxxxx noch relativ gut erinnern, wobei er diese Messe seinen Angaben nach auch von der zuvor im Jahre 1993 stattgefundenen „INTERPACK“, an welcher er ebenfalls teilgenommen hatte, unterscheiden konnte. Der Zeuge V2xxxxxxx ist seinen Angaben nach im Jahre 1996 als Verkäufer für die Beklagten auf der „INTERPACK“ gewesen und hat dort verschiedene Vorführungen mit der in Rede stehenden Haubenstretchanlage durchgeführt. Auch dem Zeugen V2xxxxxxx, der an der vorangegangenen „INTERPACK“ im Jahre 1993 nicht teilgenommen hatte, ist der von den Beklagten auf dieser Messe ausgestellte Haubenstretchautomat damit bekannt gewesen. Alle drei von den Beklagten benannten Zeugen konnten sich noch gut daran erinnern, wie die von den Beklagten im Jahre 1996 auf der „INTERPACK“ ausgestellte Haubenstretchanlage den Unterstretch herbeigeführt hat. Die Zeugen haben diesbezüglich übereinstimmend ausgesagt, dass die Reffrollen bereits in Höhe der Oberkante des Packgutstapels endgültig zurückgefahren worden sind und die Folie während des weiteren Überziehvorganges und dem Nach-Innen-Fahren der Stretchbügel nur von diesen festgehalten worden ist. Ihre Aussagen sind insoweit in sich stimmig und frei von Widersprüchen. Dass sich die Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx hieran trotz des inzwischen vergangenen Zeitraumes noch erinnern konnten, erscheint auch keineswegs unglaubhaft, weil alle drei Zeugen aufgrund ihres Berufes mit der angegriffenen Ausführungsform näher vertraut gewesen sind. Hinsichtlich des Zeugen V2xxxxxxx kommt hinzu, dass dieser seine Aussage nicht nur aus dem Gedächtnis heraus gemacht hat. Denn der Zeuge V2xxxxxxx hat ausgesagt, dass er sich zur Vorbereitung des Beweisaufnahmetermins noch einmal eine Erklärung durchgelesen hat, die er vor etwa zwei Jahren im Zusammenhang mit einem anderen Streitfall betreffend den Verfahrensablauf des Abbremsens der hier in Rede stehenden Vorrichtung für die Beklagten abgefasst hat.

Ist es demnach aber durchaus möglich, dass sich die von den Beklagten benannten Zeugen noch an den hier interessierenden Verfahrensablauf erinnern können, kann den Aussagen der den Vortrag der Klägerin bestätigenden Aussagen der Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx nicht etwa deshalb ein höherer Beweiswert zugebilligt werden, weil diese Zeugen ihren Aussagen nach noch während der Messe bzw. zeitnah im Anschluss an die Messe die von der Klägerin zur Akte gereichten Aktennotizen über ihre Beobachtungen angefertigt haben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx zugunsten der Beklagten die Unwahrheit gesagt haben, sind ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass die – hinsichtlich der hier interessierenden Merkmale ebenfalls stimmigen – Aussagen der Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx unzutreffend sind. Unter den gegebenen Umständen lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die von den Beklagten zu 1. und 2. auf der Messe „INTERPACK“ im Jahre 1996 ausgestellte Vorrichtung entsprechend dem Vortrag der Klägerin gearbeitet hat. Dies insbesondere auch deshalb, weil neben dem nunmehr bei der Beklagten zu 2. und vormals bei der Beklagten zu 1. beschäftigten Zeugen V1xxxxxxxx mit den Zeugen J2xxxxxx und V2xxxxxxx zwei Zeugen das dem Vortrag der Klägerin entgegenstehende Vorbringen der Beklagten bestätigt haben, die heute nicht mehr bei den Beklagten beschäftigt sind und welche heute auch für keine mit den Beklagten in geschäftlichem Kontakt stehendes Unternehmen tätig sind. Hingegen sind die Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx, welche den von der Klägerin behaupteten Verfahrensablauf mit ihren Aussagen bestätigt haben, alle bei der Klägerin beschäftigt, woraus allerdings auch nicht folgt, dass den Aussagen der Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx allein deshalb kein oder weniger Glauben zu schenken ist. Die Aussage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, des Zeugen Dr. M2x, ist, wie bereits festgestellt, hinsichtlich der hier streitigen Merkmale wenig ergiebig, weil der Zeuge Dr. M2x selbst nicht gesehen hat, dass die Reffrollen im unteren Bereich wieder zu den bügelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmens hingefahren worden sind und die Folie zwischen den bügelartigen Rahmenabschnitten und den Reffrollen eingeklemmt worden ist. Zum Nachweis des von der Klägerin behaupteten Verfahrensablaufs ist sie allein nicht geeignet.

Daraus, dass die Beklagten keine die angegriffene Ausführungsform betreffenden Konstruktionszeichnungen etc. vorgelegt haben, obgleich nach der Aussage des Zeugen V2xxxxxxx eine die beanstandete Haubenstretchanlage betreffende technische Dokumentation existieren soll, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gefolgert werden, dass das Vorbringen der Beklagten und die dieses bestätigenden Aussagen der Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx unrichtig sein müssen. Denn der Grund für die Nichtvorlage solcher Unterlagen kann auch darin liegen, dass die Beklagten der Klägerin, mit der sie in einem strengen Wettbewerbsverhältnis stehen, die technischen Details ihrer Haubenstretchanlagen nicht im Einzelnen offenbaren wollen.

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, das Vorbringen der Beklagten und der von ihnen benannten Zeugen sei deshalb unglaubhaft, weil sich die Beklagten gescheut hätten, den in den Beweisaufnahmeterminen anwesenden Herrn T1xxxxx als Zeugen zu benennen, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass Herr T1xxxxx, der ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 19. Dezember 2000 und 22. November 2001 Leiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2. ist, im Jahre 1996 auf der Messe „INTERPACK“ zugegen gewesen ist. Außerdem ist es Sache der Beklagten, die ihnen am geeignetsten erscheinenden Zeugen zu benennen. Auch ist es keineswegs so, dass sich die Beklagten gescheut haben, bei ihnen beschäftigte Zeugen zu benennen. Denn der auf Antrag der Beklagten vernommene Zeuge V1xxxxxxxx ist weiterhin bei der Beklagten zu 2. angestellt.

Soweit die Klägerin schließlich noch darauf verweist, dass die Beklagten, nachdem sie von ihr wegen Verletzung des Klagepatents sowie weiterer vier Patente worden sind, die Benutzung des Klagepatents nicht in Abrede gestellt und sich nur mit der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Klagepatents verteidigt hätten und sodann mit ihr in Lizenzverhandlungen eingetreten seien, ist auch dies kein zwingendes Indiz dafür, dass bei der Benutzung der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich sämtliche Merkmale des Patentanspruchs des Klagepatents verwirklicht werden bzw. worden sind. Dies schon deshalb nicht, weil die Beklagten im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien mit patentanwaltlichem Schreiben vom 19. Februar 1997 ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Klägerin den Umstand, dass sie in ihrem Schreiben vom 30. Juli 1996 nicht zu der behaupteten Verletzung der verschiedenen Patente Stellung genommen hätten, nicht dahingehend auslegen solle, dass die Verletzung zugegeben werde. Dass die Beklagten Lizenzverhandlungen mit der Klägerin geführt haben, kann auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein, zumal vorprozessual eine Verletzung von fünf Patenten der Klägerin geltend gemacht worden ist.

Letztlich kann damit unter den gegebenen Umständen nicht festgestellt werden, dass der im Jahre 1996 von den Beklagten zu 1. und zu 2. auf Messe „INTERPACK“ in D2xxxxxxxx ausgestellte Haubenstretchautomat entsprechend der Lehre des Klagepatents gearbeitet hat. Im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx, U2xxxx und der zu deren Aussagen passenden Aussage des Zeugen Dr. M2x kann dies so gewesen sein, im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx ist es aber auch möglich, dass der die dort ausgestellte Anlage nicht nach dem erfindungsgemäßen Verfahren gearbeitet hat. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast für die behauptete Patentverletzung trifft.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 2.000.000.– DM.

Dr. G4xxxxxxx F1xxxx Dr. B6xxx