Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. August 2014, Az. 4a O 39/13
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,
einen Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), umfassend:
ein Basisteil (20), konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden; eine innere Kopplung (22), aufweisend ein erstes Ende (54), ein zweites Ende (56) und einen lnnendrahtfixierpart (52), wobei das erste Ende (54) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A), und konfiguriert, um einen Innendraht (16) zu führen, um wahlweise geführt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung; eine äußere Kopplung (24), aufweisend ein erstes Ende (70) und ein zweites Ende (72), wobei das erste Ende (70) der äußeren Kopplung (24) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Außenkopplungsachse (B); eine Kettenführung (26), schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der äußeren Kopplung (24) um eine zweite Außenkopplungsachse (D), so dass die Kettenführung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20); und einen Top/Low-Einstellmechanismus (28), gekoppelt an das Basisteil (20), wobei der Top/Low-Einstellmechanismus (28) folgendes umfasst:
einen Top-Positionseinstellbolzen (28c) mit einer Top-Längsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen, und einen Low-Positionseinstellbolzen (28b) mit einer Low-Längsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen,
dadurch gekennzeichnet, dass
der lnnendrahtfixierpart (52) angeordnet ist zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56), die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegenüberstehenden Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist, die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegenüberstehenden Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Mai 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wahlweise Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zur Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Anzahl der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempfänger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind;
4. nur die Beklagten 2 und 3: die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. Mai 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 6. Juni 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung und Rückruf gemäß Ziffern I.1. und I.4. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 750.000,00 EUR und hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern I.2. und I.3 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR.
V. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Verurteilung zu Unterlassung und Rückruf gemäß Ziffern I.1. und I.4. 750.000 EUR entfallen, auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Ziffer II. 150.000,00 EUR und auf die Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern I.2 und I.3. 100.00,00 EUR.
TATBESTAND
Die Klägerin ist Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 798 XXX B3 (Anlage HL 1, in deutscher Übersetzung als Anlage HL 1a vorgelegt; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 14. Dezember 2007 (US 302XXX) am 24. Oktober 2006 angemeldet und für das der Hinweis auf die Patenterteilung am 6. Mai 2009 veröffentlicht wurde. Nach einer Beschränkung des Patents auf Antrag der Beklagten vom 3. August 2012 (Anlage KR 2) wurde die geänderte Patentschrift (B3-Schrift) am 3. April 2013 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen vorderen Umwerfer für ein Fahrrad. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 (Anlage KR 6) hat die Beklagte zu 1) das Klagepatent angegriffen durch Erhebung der Nichtigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist.
Ansprüche 1 und 10 des Klagepatents in seiner beschränkten Fassung lauten in englischer Sprache:
„1. A top/bottom pull bicycle front derailleur (12) comprising:
a base member (20) configured to be coupled to a portion of a bicycle frame (11);
an inner link (22) having a first end (54), a second end (56) and an inner wire fixing part (52), the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and configured to guide an inner wire (16) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement;
an outer link (24) having a first end (70) and a second end (72) with the first end (70) of the outer link (24) being pivotally coupled to the base member (20) about a first outer link axis (B);
a chain guide (26) pivotally coupled to the second end (56) of the inner link (22) about a second inner link axis (C) and pivotally coupled to the second end (72) of the outer link (24) about a second outer link axis (D) such that the chain guide (26) is configured to move between a retracted position and an extended position relative to the base member (20); and
a top/low adjustment mechanism (28) coupled to the base member(20), the top/low adjustment mechanism (28) including
a top position adjusting bolt (28c) with a top Iongitudinal bolt axis (Y) arranged at an angle greater than zero degrees with respect to a plane (P) of the bicycle frame (11) and configured to selectively contact the inner link (22) to selectively adjust the extended position of the chain guide (26) with respect to the base member (20), and a low position adjusting bolt (28b) with a low Iongitudinal bolt axis (X) arranged at an angle greater than zero degrees with respect to the plane (P) of the bicycle frame (11) and configured to selectively contact the inner link (22) to selectively adjust the retracted position of the chain guide (26) with respect to the base member(20), characterized in that the inner wire fixing part (52) being arranged between the first end (54) and the second end (56), the top longitudinal bolt axis (Y) is disposed on a first side of the first outer link axis (B) and the low longitudinal bolt axis (X) is disposed on a second, opposite side of the first outer link axis (B),
the top longitudinal bolt axis (Y) is disposed on a first side of the first inner link axis (A) and the low longitudinal bolt axis (X) is disposed on a second, opposite side of the first inner link axis (A).
10. The top/bottom pull bicycle front derailleur (12) as set forth in any one of claims 1 to 9, wherein the adjustment mechanism (28) includes an anti-loosening structure coupled between the top and low position adjusting bolts (28c, 28b) and the base member (20). “
In deutscher Übersetzung lauten die Ansprüche 1 und 10 des Klagepatents in der beschränkten Fassung:
„1. Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), umfassend:
ein Basisteil (20), konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden;
eine innere Kopplung (22), aufweisend ein erstes Ende (54), ein zweites Ende (56) und einen lnnendrahtfixierpart (52), wobei das erste Ende (54) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A), konfiguriert, um einen Innendraht (16) zu führen, um wahlweise geführt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung;
eine äußere Kopplung (24), aufweisend ein erstes Ende (70) und ein zweites Ende (72), wobei das erste Ende (70) der äußeren Kopplung (24) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Außenkopplungsachse (B);
eine Kettenführung (26), schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der äußeren Kopplung (24) um eine zweite Außenkopplungsachse (D), so dass die Kettenführung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20); und
einen Top/Low-Einstellmechanismus (28), gekoppelt an das Basisteil (20), wobei der Top/Low-Einstellmechanismus (28) folgendes umfasst:
einen Top-Positionseinstellbolzen (28c) mit einer Top-Längsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen, und
einen Low-Positionseinstellbolzen (28b) mit einer Low-Längsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen, dadurch gekennzeichnet, dass
der lnnendrahtfixierpart (52) angeordnet ist zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56), die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten gegenüberstehenden Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist, und dadurch dass die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Innenkopplungsachse (A) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten gegenüberstehenden Seite der ersten Innenkopplungsachse (A) angeordnet ist.
10. Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei der Einstellmechanismus (28) eine Anti-Lockerungsstruktur umfasst, gekoppelt zwischen den Top- und Low-Positionseinstellbolzen (28c, 28b) und dem Basisteil (20).“
Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand einer bevorzugten Ausführungsform:
Figur 1 zeigt einen klagepatentgemäßen Vorderderailleur in perspektivischer Seitenansicht. Figur 4 zeigt denselben Vorderderailleur in einer Seitenansicht und mit der Kettenführung in einer eingefahrenen Position. Figur 5 ist die entsprechende Darstellung mit der Kettenführung in ausgefahrener Schaltposition.
Die deutsche Übersetzung des Anspruchs 1 des Klagepatents enthält Worte, die in der Fassung dieses Anspruchs in der englischen Verfahrenssprache keine Entsprechung finden. Es handelt sich dabei um die Übersetzung derjenigen Worte, die in der B1-Schrift des Klagepatents enthalten waren, nach der Beschränkung des Anspruchs jedoch keinen Eingang in Anspruch 1 gefunden haben. Während in der B1-Schrift die fragliche, die innere Kopplung („inner link“) betreffende Passage in englischer Verfahrenssprache lautete (Hervorhebungen hinzugefügt):
„an inner link (22) having a first end (54), a second end (56) and an inner wire fixing part (52), the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and the inner wire fixing part (52) configured to guide an inner wire of a shift control cable (16) coupled to the inner link (22) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement“,
lautet diese Passage nach dem Beschränkungsverfahren in der B3-Schrift des Klage-patents nunmehr:
„an inner link (22) having a first end (54), a second end (56) and an inner wire fixing part (52), the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and configured to guide an inner wire (16) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement“,
so dass also die noch in der B1-Schrift enthaltenen Wortgruppen
„the inner wire fixing part (52)“ und
„of a shift control cable (16) coupled to the inner link (22)“
in der B3-Schrift des Klagepatents nicht mehr enthalten sind.
Die Beklagte zu 1) ist die in Europa tätige Tochtergesellschaft eines Konzerns, welcher Fahrradkomponenten entwickelt und herstellt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Großhändler für Fahrräder und Radsportartikel. Die Beklagten vertreiben 10-fach Kettenumwerfer der Serien A X0, X5, X7 und X9 mit folgenden Bezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland:
• A X0 2X10 B C D E,
• A X0 2X10 B F D E,
• A X0 3X10 B C D E,
• A X0 3X10 B F D E,
• A X9 2X10 B C D E,
• A X9 2X10 B F D E,
• A X9 3X10 B C D E,
• A X9 3X10 B F D E,
• A X7 2X10 B C D E,
• A X7 2X10 B F D E,
• A X7 3X10 B C D E,
• A X7 3X10 B F D E,
• A X5 2X10 B C D E,
• A X5 3X10 B C D E.
Ein Muster der ersten der angegriffenen Ausführungsformen hat die Klägerin zur Akte gereicht als Anlage HL 13.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Divergenz zwischen dem englischen Anspruchswortlaut in der B1-Schrift und demjenigen in der B3-Schrift und die damit verbundene Divergenz zwischen der englischen Anspruchsfassung und der deutschen Übersetzung in der B3-Schrift des Klagepatents beruhe erkennbar auf einem Übertragungsfehler, welcher auf der Fassung des Beschränkungsantrags der Klägerin vom 3. August 2012 beruhe. Aus diesem Beschränkungsantrag ergebe sich, und zwar auch aus der Perspektive des sachverständigen Lesers der B3-Schrift, dass die Klägerin eine andere Berichtigung als die beantragte und sodann eingetragene gewollt habe. Zumal mit Rücksicht auf die – durch den Beschränkungsantrag insoweit nicht berührten – Beschreibung und die Zeichnungen sei erkennbar, dass trotz des Wegfalls der Wortgruppe „the inner wire fixing part (52)“ eine Vorrichtung beansprucht sei, bei welcher nicht das erste Ende (54) der inneren Kopplung (52) dafür ausgelegt ist, den Innendraht zu führen, sondern dass sich die Worte „konfiguriert, um einen Innendraht […] zu führen“ sich nur auf den „Innendrahtfixierpart (52)“ beziehen können. Hinsichtlich der weggefallenen Wortgruppe „of a shift control cable […] coupled to the inner link (22)” sei der Übertragungsfehler insoweit ohne Auswirkung auf das Verständnis vom Anspruch, denn es sei erkennbar, dass der auch in der B3-Schrift noch enthaltene Begriff des „inner wire“ nur den Innendraht des an die innere Kopplung gekoppelten Schaltsteuerkabel kennzeichnen könne.
Ferner meint die Klägerin, bei funktionaler Betrachtung sei für den Fachmann erkennbar, dass es bei der Anordnung des Innendrahtfixierparts zwischen dem ersten Ende und dem zweiten Ende der inneren Kopplung allein darauf ankommt, dass sich im genannten Bereich der Innendrahtfixierpunkt befindet, also der Punkt, an dem der Innendraht des Schaltsteuerkabels an der inneren Kopplung angebracht ist. Alleine die Position dieses Innendrahtfixierpunktes löse, wie der Fachmann erkenne, die technische Aufgabe, einen Vorderderailleur zu schaffen, der sowohl von oben („Top“) als auch von unten her („Bottom“) angesteuert werden kann. Jedenfalls verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen durch diese Positionierung des Innendrahtfixierungspunktes die technische Lehre des Klagepatents in gleichwertiger Weise.
Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass das Klagepatent, zumal mit Blick auf den Charakter der Divergenz zwischen B1- und B3-Schrift als erkennbarer bloßer Übertragungsfehler, rechtsbeständig sei, jedenfalls im Umfange des von der Klägerin im parallelen Nichtigkeitsverfahren im Schriftsatz vom 31. März 2014 (Anlage HL 27) formulierten ersten Hilfsantrages. Das Klagepatent in der Fassung der B3-Schrift beruhe weder auf einer unzulässigen Erweiterung noch fehle der insoweit beanspruchten technischen Lehre eine erfinderische Tätigkeit.
Die Klägerin macht eine wortsinngemäße Verletzung geltend, hilfsweise eine Verletzung mit gleichwertigen Mitteln, und beantragt,
im Hauptantrag: im Wesentlichen wie erkannt;
sowie zusätzlich mit dem aus der Klageschrift vom 22. Mai 2013 (Bl. 3 GA) ersichtlichen insbesondere geltend gemachten Klageantrag;
im Hilfsantrag bezogen auf eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln: es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,
einen Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), umfassend:
ein Basisteil (20), konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden; eine innere Kopplung (22), aufweisend ein erstes Ende (54), ein zweites Ende (56) und einen lnnendrahtfixierpart (52), wobei das erste Ende (54) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A), und der lnnendrahtfixierpart (52) konfiguriert ist, um einen Innendraht eines Schaltsteuerkabels (16), gekoppelt an die innere Kopplung (22), zu führen, um wahlweise geführt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung; eine äußere Kopplung (24), aufweisend ein erstes Ende (70) und ein zweites Ende (72), wobei das erste Ende (70) der äußeren Kopplung (24) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Außenkopplungsachse (B); eine Kettenführung (26), schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der äußeren Kopplung (24) um eine zweite Außenkopplungsachse (D), so dass die Kettenführung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20); und einen Top/Low-Einstellmechanismus (28), gekoppelt an das Basisteil (20), wobei der Top/Low-Einstellmechanismus (28) folgendes umfasst:
einen Top-Positionseinstellbolzen (28c) mit einer Top-Längsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen, und einen Low-Positionseinstellbolzen (28b) mit einer Low-Längsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen,
wobei der Innendrahtfixierpart (52) derart angeordnet ist, dass sich die Drahtanbringungsstruktur (58) in einem Bereich befindet, der sich senkrecht zur Längsache (L) der inneren Kopplung (22) und zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56) erstreckt, die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegenüberstehenden Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist, die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegenüberstehenden Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatentes EP 1 798 XXX B3 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Die Beklagten meinen, die Anspruchsfassung der B3-Schrift des Klagepatents sei für die Schutzbereichsbestimmung maßgeblich und könne auch nicht mehr, etwa durch einen neuerlichen Beschränkungsantrag der Klägerin, in den Wortlaut der B1-Schrift geändert werden. Aus diesem Grunde verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Klagepatents deshalb nicht, weil bei ihnen der Innendraht des Schaltsteuerkabels nicht am zweiten Ende der inneren Kopplung, sondern an einem Innendrahtfixierpart geführt werde, was mit dem Wortlaut des Klagepatents gemäß der B3-Schrift nicht vereinbar sei. Außerdem läge bei allen angegriffenen Ausführungsformen entgegen der technischen Lehre des Klagepatents der jeweilige Innendrahtfixierpart nicht zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung, weil jedenfalls ein Abschnitt des entsprechenden Bauteils nicht in diesem Bereich liege.
Ferner sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent sei aufgrund seiner nun maßgeblichen Fassung in Gestalt der B3-Schrift nicht rechtsbeständig. Seine technische Lehre sei, weil sowohl gegenüber der B1-Schrift als auch gegenüber der ursprünglichen Offenbarung in der Anmeldung Merkmale weggefallen seien, unzulässig erweitert und überdies nicht ausführbar. Auch beruhe diese technische Lehre nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das parallele Nichtigkeitsverfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen besteht nicht.
I.
Das Klagepatent betrifft einen vorderen Umwerfer für eine Fahrradkettenschaltung, nämlich einen Vorderderailleur.
Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Passagen ausführt, sind aus dem Stand der Technik solche Vorderderailleure bekannt, die über ein Basis- oder Fixierelement am Fahrradrahmen, nämlich am Sitzrohr oder an der Tretlageraufnahme, befestigt sind, und die außerdem ein relativ zum Basiselement bewegliches unterstützendes Element sowie eine Kettenführung aufweisen. Das bewegliche Element besteht üblicher Weise aus einem Paar von Schwenkverbindungen, die mit dem Basiselement einerseits und mit der Kettenführung andererseits eine Viergelenkverbindung bilden. Die Kettenführung weist einen Kettenkäfig aus einem Paar von Käfigplatten auf und ist geeignet, die Kette zu kontaktieren und zwischen den Kettenrädern des Antriebs zu bewegen. Die durch eine Feder relativ zum Basiselement vorgespannte Kettenverbindung wird für gewöhnlich bewegt, indem ein zwischen einem Schalter und dem Vorderderailleur gespanntes Schaltersteuerkabel gezogen oder gelöst wird. Oft ist das Steuerkabel mit einer der Schwenkverbindungen des beweglichen Elements verbunden, um auf dieses ein Drehmoment auszuüben und dadurch die Kettenführung zu bewegen.
Ferner vorbekannt sind solche Vorderderailleure, die als Top-Zug- oder als Bottom-Zug benutzt werden können, bei denen also – mit Rücksicht auf den jeweiligen Fahrradrahmen – das Steuerkabel von oben her („Top“) oder von unten her („Bottom“) befestigt werden kann. Bei derartigen Vorderderailleuren ist ein Top/Low-Einstellmechanismus zur Begrenzung der minimalen und maximalen Verschwenkung der Kettenführung an der Kettenführung selbst befestigt, während dieser Einstellmechanismus bei herkömmlichen, nur von einer Seite her ansteuerbaren Vorderderailleuren auch an der Verbindungseinheit oder am unbeweglichen Basisteil befestigt sein kann. Diese herkömmlichen, nur von einer Seite her ansteuerbaren Vorderderailleure kritisiert das Klagepatent dafür, dass sie an bestimmten Rahmentypen nicht verwendet werden können. An allen vorbekannten Vorderderailleuren kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass die Bedienung des Einstellmechanismus schwierig und unter Umständen nur mit speziellem Werkzeug möglich ist.
Die US 2004/0185XXX A1 offenbart einen gattungsgemäßen Vorderderailleur, bei dem das Schaltkabel am schwenkbaren Verbindungselement angebracht ist, allerdings nicht zwischen dessen ersten und dessen zweiten Ende, sondern an seinem freien distalen Ende. Eine solche Anbringung des Schaltkabels offenbart auch die US 4279XXX, wobei die dort offenbarte Vorrichtung ein weiteres Verbindungselement aufweist, das mittels eines Stifts und seines freien distalen Endes an das stationäre Element gekoppelt ist. Die US 5816XXX schließlich offenbart einen Vorderderailleur mit einem Innendrahtfixierpart, welcher einen Befestigungspunkt und eine Drahtführungsfläche aufweist, und welcher an einem Endabschnitt einer schwenkbaren Verbindung angebracht ist.
Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absätze [0008] bis [0010]), einen Vorderderailleur zu schaffen, der sowohl in einer Anordnung benutzt werden kann, bei der das Zugkabel von oben her angebracht wird (Top-Zugkabelanordnung), als auch bei einer solchen Anordnung, bei der das Zugkabel von unten her angebracht wird (Bottom-Zugkabelanordnung).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent gemäß seiner B3-Schrift in seinem Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), umfassend:
2. ein Basisteil (20),
2.1 konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden;
3. eine innere Kopplung (22), aufweisend
3.1 ein erstes Ende (54),
3.2 ein zweites Ende (56) und
3.3 ein Innendrahtfixierpart (52),
3.4 wobei das erste Ende
3.4.1 schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A),
3.5 konfiguriert, um einen Innendraht (16) zu führen, um wahlweise geführt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung;
4. eine äußere Kopplung (24), aufweisend
4.1 ein erstes Ende (70),
4.1.1 das schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Außenkopplungsachse (B);
4.2 ein zweites Ende (72),
5. eine Kettenführung (26),
5.1 schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und
5.2 schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der äußeren Kopplung (24) um eine zweite Außenkopplungsachse (D),
5.3 so dass die Kettenführung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20); und
6. einen Top/Low-Einstellmechanismus (28),
6.1 gekoppelt an das Basisteil (20), wobei der Top/Low-Einstellmechanismus (28) folgendes umfasst:
6.2 einen Top-Positionseinstellbolzen (28c)
6.2.1 mit einer Top-Längsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und
6.2.2 konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen, und
6.3 einen Low-Positionseinstellbolzen (28b)
6.3.1 mit einer Low-Längsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und
6.3.2 konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen,
dadurch gekennzeichnet, dass
7. der lnnendrahtfixierpart (52) angeordnet ist zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56),
8. die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist und
9. die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegenüberstehenden Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist,
10. die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist und
11. die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegenüberstehenden Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist.
II.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – allein die Verwirklichung der Merkmale 3.5 und 7. gemäß der oben dargestellten Merkmalsgliederung von Hauptanspruchs 1 des Klagepatents im Streit. Die Verwirklichung beider streitiger Merkmale durch die angegriffenen Ausführungsformen lässt sich feststellen.
1.
Alle angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 3.5 des Klagepatents.
a)
Merkmal 3.5 ist in der Weise auszulegen, dass die insoweit beanspruchte Führung des Innendrahts durch den Innendrahtfixierpart (52) im Sinne von Merkmal 3.3 geschieht und dass der in dieser Weise geführte Innendraht derjenige des Schaltsteuerkabels (16) ist. Die Angabe „konfiguriert, um einen Innendraht […] zu führen“ bezieht sich auf den Innendrahtfixierpart gemäß Merkmal 3.3 als Subjekt, die Angabe „Innendraht“ bezieht sich auf das Schaltsteuerkabel (16) als Attribut.
aa)
Als Anspruchswortlaut, der gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ den Schutzbereich des Klagepatents bestimmt, ist der in der englischen Verfahrenssprache durch die B3-Schrift des Klagepatents veröffentlichte Anspruchswortlaut maßgeblich. Der in der B3-Schrift enthaltene Wortlaut der deutschen Übersetzung dieser Ansprüche ist hingegen gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ nicht maßgeblich für die Bestimmung des Schutzbereichs auf Grundlage des Anspruchswortlauts. Die Übersetzungen des Anspruchssatzes in diejenigen beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts (im Folgenden: EPA), die nicht die Verfahrenssprache des betreffenden europäischen Patents sind, dienen lediglich der möglichst weitgehenden Information Dritter zum Schutzbereich des Rechts; diese Übersetzungen werden durch das EPA daher nicht geprüft und sind auch nicht Gegenstand des Erteilungsverfahrens (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn. 5; vgl. insgesamt Rogge, GRUR 1993, 284).
bb)
Ebenso wenig kommt es auf den englischen Wortlaut des Anspruchs in der Fassung der B1-Schrift an. Der Gang des Beschränkungsverfahrens, auf das vorliegend die Auslassung der beiden Wortgruppen in der B3-Schrift im Vergleich zu B1-Schrift zurückzuführen ist, kann bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents in seiner nunmehr ex tunc gültigen Fassung, nämlich in der Fassung der B3-Schrift, nicht als Auslegungsmaterial berücksichtigt werden. Für den Gang eines Erteilungs- oder eines Einspruchsverfahrens ist anerkannt, dass dies jeweils grundsätzlich für die Schutzbereichsbestimmung keine Bedeutung hat, weil gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ lediglich der – nunmehr geltende – Anspruch sowie die – in der aktuellen Fassung der Patentschrift – enthaltene Beschreibung und die Zeichnungen zulässiges Auslegungsmaterial für die Bestimmung des Schutzbereichs sind, und weil es gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EPÜ auf eine nachträgliche Änderung des Anspruchs sowie der Beschreibung und der Zeichnungen nur dann ankommt, wenn der Schutzbereich nicht erweitert, sondern eingeschränkt wurde, da diese Schutzbereichsveränderung rückwirkend gilt (BGH GRUR 2002, 511, 513f. – Kunststoffrohrteil; Kühnen, a.a.O., Rdn. 46ff.; Schulte / Rinken / Kühnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., § 14 PatG Rdn. 45 und 47; Fitzner / Ahrens, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., Art. 69 EPÜ Rdn. 79).
Dasselbe muss im Ergebnis für den Gang eines Beschränkungsverfahrens gelten, auch wenn dieses erst, wie vorliegend, nach der Erteilung des Patents durchgeführt wird. Denn die Auslegung dient zur Behebung von Unklarheiten des Anspruchswortlauts ebenso wie zur Erläuterung der verwendeten technischen Begriffe und zur Klärung der Bedeutung und Tragweite der beschriebenen Erfindung (BGH GRUR 2002, 511f. – Kunststoffrohrteil; Schulte / Rinken / Kühnen, a.a.O., Rdn. 9; Fitzner / Ahrens, a.a.O., Rdn. 22). Dabei muss die Auslegung allgemein, also ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Patents im Anmelde-, Erteilungs- und weiteren Verfahren auf Grundlage des Art. 69 EPÜ, durch die Ermittlung des Verständnisses des Fachmanns vom Inhalt des Anspruchs in dessen maßgeblichen aktuellen Fassung geschehen (BGH GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil). Im Lichte der Regelung des Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EPÜ muss der Gang eines Beschränkungsverfahrens auch deshalb bei der Auslegung unberücksichtigt bleiben, weil diese Regelung ausdrücklich und abschließend vorgibt, inwiefern nachträgliche Änderungen des Patents zu berücksichtigen sind: Der Auslegung zugrunde zu legen ist nur der Umfang, in dem der Schutzbereich eingeschränkt worden ist, nicht aber, durch welche Erklärungen des Patentinhabers diese Einschränkung zustande gekommen ist. Hierfür spricht insbesondere auch, dass solche Erklärungen nicht oder nur in eingeschränkter Form der Öffentlichkeit zugänglich sind
cc)
Der demnach maßgebliche Anspruchswortlaut in der Fassung der B3-Schrift lässt sich im hier streitigen Merkmal mit der englischen Formulierung
„an inner link (22) having a first end (54), a second end (56) and an inner wire fixing part (52), the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and configured to guide an inner wire (16) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement”
bei alleiniger Betrachtung dieses Wortlauts zwar auf ein Verständnis lesen, gemäß dem sich der letzte Nebensatz („and configured to guide an inner wire (16)“) auf den Begriff „the first end“ als Subjekt des vorangehenden Nebensatzes bezieht. Anders als die Klägerin meint, führt das vor diesem Nebensatz stehende Komma den Fachmann nicht zu dem Schluss, der fragliche Nebensatz müsse sich schon aus sprachlichen, grammatikalischen Gründen zwingend auf den Begriff „inner wire fixing part (52)“ als Subjekt beziehen.
Andererseits lässt der Anspruchswortlaut auch eine andere Deutung zu. Ihm lässt sich ebenso die Anweisung zum technischen Handeln in der Weise entnehmen, dass der sprachliche Bezug des Nebensatzes zum letzten aufgeführten Bestandteil der inneren Kopplung („inner link“) besteht, also zum Innendrahtfixierpart („inner wire fixing part“), nämlich dann, wenn die erläuternden Angaben zu den Merkmalen des ersten Endes („first end“) einen bloßen, sich auf das erste Ende beziehenden sprachlichen Einschub darstellen. Dann wären die Worte
“the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and”
im Zusammenhang des Anspruchswortlauts außer Betracht zu lassen.
Auf dieser Grundlage erkennt der Fachmann die sprachliche Doppeldeutigkeit des Anspruchswortlauts: Die Angaben zur Führung des Innendrahts können sowohl auf das erste Ende als auch auf den Innendrahtfixierpart bezogen, die Funktion der Innendraht-Führung also sowohl dem ersten Ende als auch dem Innendrahtfixierpart zugewiesen sein.
Für die Auflösung dieser Doppeldeutigkeit ist aus fachmännischer Sicht mangels eindeutiger Anhaltspunkte aus dem Anspruchswortlaut im Übrigen auf die Beschreibung und die Zeichnungen des Klagepatents abzustellen, welche im Zuge der Auslegung des Anspruchswortlauts bei der Schutzbereichsbestimmung gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz EPÜ heranzuziehen sind. Hiernach gelangt der Fachmann zu einem abweichenden Verständnis dergestalt, dass sich der genannte Nebensatz – entgegen dem bei Betrachtung des Anspruchswortlautes für sich genommenen ersten Eindruck – auf den Innendrahtfixierpart („inner wire fixing part“) als Subjekt bezieht, so dass klagepatentgemäß der Innendrahtfixierpart (und eben nicht das erste Ende der inneren Kopplung) den Innendraht führen muss.
Einen ersten Anhaltspunkt für dieses Verständnis erhält der Fachmann aus den Absätzen [0011] und [0046] der Beschreibung des Klagepatents. Auszugsweise lauten diese Absätze in der deutschen Übersetzung (Anlage HL 1 a), gegen deren sprachliche Richtigkeit die Beklagten keine Einwendungen erheben, wie folgt:
„[0011] Die vorhergehenden Aufgaben können im Wesentlichen gelöst werden, indem ein Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur bereitgestellt ist, der durch die Merkmale des Anspruch 1 definiert ist und im Wesentlichen ein Basisteil, eine innere Kopplung, eine äußere Kopplung, eine Kettenführung und einen Top/Low-Einstellmechanismus beinhaltet. Das Basisteil ist konfiguriert um an einem Abschnitt des Fahrradrahmens gekoppelt zu werden. Die innere Kopplung weist ein erstes Ende, ein zweites Ende und einen Innenddrahtfixierpart auf. Das erste Ende ist schwenkbar an das Basisteil um eine erste Innenkopplungsachse gekoppelt und der Innendrahtfixierpart ist zwischen dem ersten Ende und dem zweiten Ende der innen Kopplung angeordnet und so konfiguriert, um einen Innendraht zu führen, der wahlweise in einer Top-Zug-Anordnung und einer Bottom-Zug-Anordnung geführt wird. […]
[0046] Der Drahtfixierpart 52 beinhaltet im Wesentlichen eine Drahtanbringungsstruktur 58 und eine Führungsstruktur 60. Der Drahtfixierpart 52 weist insgesamt eine im Wesentlichen C-förmige Konfiguration auf, aus Sicht entlang der ersten und zweiten Innenkopplungsachsen A und C, wie am besten in den Figuren 4 und 5 zu sehen ist. Die Drahtanbringungsstruktur 58 ist an einem Ende des Drahtfixierparts 52 angeordnet, während die Führungsstruktur 60 an einem gegenüberstehenden Ende des Drahtfixierparts 52 angeordnet ist. Die Drahtanbringungsstruktur 58 und die Führungsstruktur 60 sind an gegenüberstehenden Seiten angeordnet und im Wesentlichen gleichmäßig von einer ersten Verbindungsebene L, die die erste und zweite Innenkopplungsachse A und C umfasst, beabstandet. Die erste Verbindungsebene L stimmt mit einer Längsachse der ersten inneren Kopplung 22 (d.h. einer Längsachse des Verbindungsparts 50) überein. Die Drahtanbringungsstruktur 58 ist bevorzugt weiter von der ersten Verbindungsebene L beabstandet als der Abstand zwischen der ersten Innenkopplungsachse A und der zweiten Innenkopplungsachse B. Die Drahtanbringungsstruktur 58 (d.h. ein Innendrahtanbringpunkt) ist an einem ersten Ende der Längsachse (d.h. die erste Verbindungsebene L) der inneren Kopplung 22, die näher zu der Kettenführung 26 liegt, angebracht.“
Dem Absatz [0011] entnimmt der Fachmann, dass gemäß der allgemeinen Beschreibung der klagepatentgemäßen technischen Lehre die durch das Klagepatent formulierte technische Aufgabe gelöst werden kann durch eine Vorrichtung mit einem Innendrahtfixierpart, der den Innendraht so führt, dass dieser sowohl in einer Top-Zug-Anordnung (Heranführung des Drahtes von oben her) als auch in einer Bottom-Zug-Anordnung (Heranführung von unten her) an den Derailleur herangeführt werden kann. Eine Führung des Innendrahts durch das erste Ende ist in dieser allgemeinen Beschreibung hingegen nicht dargestellt.
Auch die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels in Absatz [0046] erläutert dem Fachmann einzig eine solche Vorrichtung, bei der der Innendrahtfixierpart sowohl dazu dient, den Innendraht anzubringen, nämlich durch eine Drahtanbringungsstruktur 58, als auch den Innendraht zu führen, nämlich mithilfe einer Drahtführungsstruktur 60. Diese beiden Strukturen stehen gemäß dieser Beschreibung des Ausführungsbeispiels in einem bestimmten räumlichen und geometrischen Verhältnis zueinander. Eine Führung des Innendrahts durch das erste Ende der inneren Kopplung ist in dieser Beschreibungspassage ebenso wenig offenbart wie in der gesamten Beschreibung im Übrigen.
Aus letzterem ergibt sich aus fachmännischer Sicht ein weiterer Anhaltspunkte für das erläuterte Verständnis von der klagepatentgemäßen technischen Lehre, nach der die Führung des Innendrahts durch den Innendrahtfixierpart und nicht durch das erste Ende der inneren Kopplung geschieht: In allen Erläuterungen von Ausführungsbeispielen, sowohl in der Beschreibung als in den Zeichnungen des Klagepatents, ist an keiner Stelle eine Führung des Innendrahts durch das erste Ende der inneren Kopplung gezeigt, sondern stets und durchgehend eine Innendraht-Führung durch den Innendrahtfixierpart. Dafür, alle diese Darstellungen zu übergehen und vollständig als Darstellungen nicht patentgemäßer Vorrichtungen zu beurteilen, den Anspruch also in einer Weise auszulegen, die nirgends im Klagepatent beispielshaft anhand einer konkreten Ausführung erläutert ist, hat der Fachmann keinen Anlass.
Zum einen erkennt der Fachmann bei Beantwortung der Frage, ob eine von allen im Klagepatent als Ausführungsbeispielen abweichende Gestaltung mit einer Führung durch das erste Ende und nicht durch den Innendrahtfixierpart technisch sinnvoll ist, dass es eines erheblichen konstruktiven Aufwandes bedarf, um von den im Klagepatent konkret erläuterten Gestaltungen zu der abweichenden Gestaltung zu gelangen. Den Ansprüchen sowie der Beschreibung und den Zeichnungen des Klagepatents kann der Fachmann die Angabe entnehmen, dass das erste Ende der inneren Kopplung die Funktion der drehbaren Lagerung gegenüber dem Basisteil hat, und dass ihm aufgrund dieser Funktion eine bestimmten Position innerhalb der klagepatentgemäßen Vorrichtung zugewiesen ist. Ferner kann der Fachmann dem Klagepatent nichts dafür entnehmen, welchen technischen Sinn eine solche von den Ausführungsbeispielen abweichende Gestaltung haben könnte, oder auch nur dafür, wie eine solche Gestaltung konkret umgesetzt werden könnte. Die Beklagten selber haben lediglich allgemein vorgebracht, dass es dazu einer Verlängerung und Freilegung des ersten Endes bedürfe, ohne nähere Einzelheiten der konkreten Gestaltung darzulegen oder den Einwand der Klägerin zu entkräften, dass aufgrund der notwendigen schwenkbaren Verbindung im oberen Bereich des ersten Endes nur ein begrenzter Gestaltungsspielraum besteht. Außerdem würde, was den Fachmann von einer derartigen Auslegung weiter abhält und worauf die Klägerin zu Recht hinweist, der Vorderradderailleur bei einer solchen Gestaltung kaum mehr der vom Klagepatent formulierten technischen Aufgabe gerecht, den Derailleur möglichst kompakt zu gestalten.
Zum anderen ist als Auslegungsgrundsatz anerkannt, dass der durchschnittliche Fachmann bestrebt ist, die Schutzansprüche einerseits und den sie erläuternden Beschreibungstext sowie die zugehörigen Zeichnungen andererseits als zusammengehörige Einheit zu begreifen und als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren, dass sich Widersprüche nicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2008, 887 – Momentanpol II; GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf Mitt. 1998, 179 – mehrpoliger Steckverbinder). Bei der Auslegung eines mehrdeutigen Anspruchswortlauts, wird sich der Fachmann demnach nicht für eine Auslegung entscheiden, nach der alle gezeigten Ausführungsbeispiele nicht in den Schutzbereich des Schutzrechts fielen; er wird dies, anders als die Beklagten meinen, jedenfalls nicht ohne konkreten Anlass, aufgrund der Vermutung tun, das Patent könne sich aufgrund seiner Genese so entwickelt haben, dass die Beschreibung und die Zeichnungen nicht auf im Laufe der Erteilung veränderte Ansprüche passten. Vielmehr ist der Fachmann veranlasst, die Auslegung des Anspruchs zugrunde zu legen, die alle Ausführungsbeispiele als patentgemäß umfasst, so dass diese Auslegungsbeispiele zur konkreten Erläuterung der patentgemäßen technischen Lehre begriffen werden können.
dd)
Aus den dargelegten Gründen kann das an die Grammatik des englischen Anspruchswortlauts gemäß der B3-Schrift anknüpfende Argument der Beklagten nicht durchgreifen, dass bei einer Betrachtungsweise, die einen erkennbaren Einschub in den fraglichen Satz bei der Auslegung des Merkmals 3.5 ausklammert, der sprachliche Bezug der Worte „…, and configured to guide an inner wire“ dann zum Begriff „inner link“ bestehen und der Anspruch dann in der Weise ausgelegt werden müsste, dass die innere Kopplung als solche die Führung des Innendrahtes gewährleisten müsste. Zum einen lässt dieser Ansatz außer Betracht, dass die innere Kopplung 22 („inner link“) als Oberbegriff für ein Zusammenwirken mehrerer Elemente gelehrt ist, nämlich das erste Ende 54, das zweite Ende 56 und den Innendrahtfixierpart 52 umfasst. Ein Bezug der Fähigkeit zur Führung des Innendrahtes zur inneren Kopplung ließe aus fachmännischer Sicht daher offen, welches Element der inneren Kopplung zur Führung des Innendrahtes geeignet sein müsste. Zum anderen ist für den Fachmann die technische Überlegung, welche Ausgestaltung der Führung des Innendrahtes sinnvoll zur Erfüllung der vom Patent formulierten technischen Aufgabe beitragen kann, von größerem Gewicht als bloße grammatikalische Betrachtungen des Anspruchswortlauts. Dabei gelangt der Fachmann, wie dargelegt, zumal vor dem Hintergrund der textlich und zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiele zu dem Ergebnis, die Führung durch den Innenddrahtfixierpart als patentgemäß zugrunde zu legen.
Deshalb kann den Beklagten auch nicht in ihrem weiteren, ebenfalls auf grammatikalische Aspekte gründenden Einwand gefolgt werden, ein Subjektwechsel werde im Sprachgebrauch des Anspruchswortlauts stets deutlich herausgestellt, wie etwa in den Abschnitten des Anspruches, welche den Merkmalsgruppen 4. und 5. zugrunde liegen. Zwar ist an beiden Stellen das Wiederaufgreifen des Subjekts jeweils in der Tat sprachlich eindeutig herausgestellt, nämlich in Merkmalsgruppe 4., indem das Subjekt „first end (70)“ mit den Worten „with the first end (70) […] pivotally coupled“ ausdrücklich in Bezug genommen wird und in Merkmalsgruppe 5., indem der Bezug zum Subjekt „chain guide (26)“ ausdrücklich hergestellt wird durch die Worte „such that the chain guide (26) is configured to move“. Indes steht mit Blick auf das hier streitige Merkmal 3.5 auch insoweit für den Fachmann die funktionsorientierte Überlegung im Vordergrund, welches Element der inneren Kopplung technisch dafür geeignet ist, den Innendraht zu führen, um die technische Aufgabe zu bewältigen. Da aus den dargelegten Gründen der Fachmann den Innendrahtfixierpart als geeignet erkennt, misst er der grammatikalischen Betrachtung des Anspruchswortlauts im Ganzen im Ergebnis keine Bedeutung bei.
ee)
Dass es sich ferner bei dem in Merkmal 3.5 gelehrten Innendraht um denjenigen des zwischen Schaltungshebel und Vorderradderailleur gespannten Schaltkabels handelt, ergibt sich aus fachmännischer Sicht zwingend aus dem Umstand, dass das Klagepatent einen anderen Innendraht als denjenigen des Schaltkabels weder beansprucht noch irgendwo beschreibt. Im Sinne des Klagepatents ist daher ein Innendraht immer der Innendraht des Schaltkabels.
ee)
Im Ergebnis ist der Anspruch in seiner einzig maßgeblichen Fassung gemäß der B3-Schrift ebenso auszulegen, wie er in der nicht mehr gültigen Fassung nach der B1-Schrift auszulegen wäre. Einer Entscheidung darüber, ob aufgrund des Ganges des Beschränkungsverfahrens der Anspruchswortlaut der B3-Schrift ergänzend mit den im Beschränkungsverfahren weggefallenen Wortgruppen zu lesen ist, bedarf es daher nicht.
b)
Demnach verwirklichen alle angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal 3.5. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass bei allen angegriffenen Ausführungsformen das Innendrahtfixierteil und nicht das erste Ende der inneren Kopplung den Innendraht des Schaltkabels führt.
2.
Auch das weitere streitige Merkmal 7. ist durch sämtliche angegriffene Ausführungsformen verwirklicht.
a)
Merkmal 7. ist aus fachmännischer Sicht in der Weise auszulegen, dass der Punkt, an dem der Innendrahtfixierpart seinerseits befestigt ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung liegen muss, dass also die Anbringung des Innendrahtfixierparts nicht außerhalb des Bereichs liegen darf, der in einer Richtung durch das erste und das zweite Ende der inneren Kopplung begrenzt ist.
Diese Auslegung folgt daraus, dass der Zusammenhang des Anspruchswortlauts verdeutlicht, dass es sich bei dem Innendrahtfixierpart um ein flächiges, nicht auf ein linienförmiges oder gar punktuelles Bauelement reduzierbares Bauteil handelt: Merkmal 3.5 lehrt, wie oben unter 1.a) dargelegt, dass der Innendrahtfixierpart neben der Befestigung des Innendrahts auch die Führung des Innendrahts gewährleistet. Weil die Führung des Drahtes über eine Fläche hinweg gewährleistet sein muss, muss der Innendrahtfixierpart für die Ausübung der beiden Funktionen flächig ausgebildet sein. Gemäß einem Ausführungsbeispiel (Absätze [0044] und [0046]) wird die Funktion der Befestigung durch eine Drahtanbringungsstruktur 58 ausgeübt, die Funktion der Führung dagegen durch eine Führungsstruktur 66. Aus der flächigen Ausbildung des Innendrahtfixierparts folgt, dass es sich auch außerhalb der gedachten Verbindungslinie zwischen dem ersten und dem zweiten Ende erstrecken muss, dass es sich indes nicht auf einen Bereich ober- und unterhalb einer Begrenzung erstrecken darf, die durch gedachte, orthogonal zur Verbindungslinie durch die beiden Außenkopplungsache verlaufende Linien gebildet wird. Der Innendrahtfixierpart muss also im Wesentlichen in einem Bereich liegen, der zwischen diesen beiden Achsen und damit zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung liegt.
Dass der Innendrahtfixierpart nicht vollständig innerhalb dieser Begrenzung liegen muss, um im Sinne des Merkmals 7 innerhalb dieses Bereichs angeordnet zu sein, ergibt sich daraus, dass einerseits weder der Anspruchswortlaut noch die allgemeine Beschreibung der klagepatentgemäßen technischen Lehre die einschränkenden Angabe „vollständig“ enthalten und dass andererseits bei keinem der Ausführungsbeispiele der Innendrahtfixierpart vollständig innerhalb dieses Bereichs liegt, sondern stets jedenfalls ein geringer Abschnitt des Innendrahtfixierparts aus diesem begrenzten Bereich herausragt.
Hiervon ausgehend ist aus fachmännischer Sicht durch Auslegung zu ermitteln, wie der Teil des Innendrahtfixierparts zu bestimmen ist, der klagepatentgemäß innerhalb der genannten Begrenzung liegen muss. Hierbei erkennt der Fachmann, dass es darauf ankommt, durch eine geeignete Positionierung der einzelnen Elemente des Innendrahtfixierparts eine günstige Hebelwirkung zu erzielen. Dies folgt aus der Abgrenzung zum Stand der Technik, welches das Klagepatent in seinen einleitenden Ausführungen (Absätze [0005] und [0006]) vornimmt: Dort werden die Dokumente US 2004/0189XXX A1 und US 4279XXX gewürdigt und zusammenfassend in der Weise charakterisiert, dass bei den dort offenbarten Vorderderailleuren das Schaltkabel an einem freien distalen Ende eines schwenkbaren Verbindungselements angebracht ist und nicht etwa zwischen den Schwenkstiften eines Verbindungsarms. Hieraus ergibt sich, dass die technische Lehre des Klagepatents darauf zielt, den Drahtanbringungspunkt (in der Diktion des Klagepatents: die Drahtanbringungsstruktur 58 einerseits und den Schwenkpunkt (im Klagepatent: der Punkt, an dem der Innendrahtfixierpart über dem Verbindungspart 50 schwenkbar um die Achse L befestigt ist) in bestimmter Weise räumlich einander zuzuordnen. Dass diese räumliche Zuordnung die in klagepatentgemäßer Weise wünschenswerte Ausbildung einer Hebelwirkung betrifft, ergibt sich aus Unteranspruch 5, welcher lautet:
„5. Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei der Innendrahtfixierpart (52) einen Innendrahtanbringpunkt (58) umfasst, angeordnet an einer ersten Seite einer Längsache (L) der inneren Kopplung (22), die näher ist zu der Kettenführung (26), und eine Bottom-Zug-Drahtführungsfläche (62), angeordnet an einer zweiten Seite der Längsachse (L) der inneren Kopplung (22), die entfernt ist von der Kettenführung (26).“
Zu diesem Unteranspruch gehört die Darstellung in Figuren 4 und 5 des Klagepatents, in welchen gezeigt ist, dass die um die Achse A schwenkbare Verbindung über den Verbindungspart 50 zwischen der Führungsstruktur auf der einen und dem Drahtanbringpunkt auf der anderen Seite liegt, und dass durch die räumliche Zuordnung der genannten drei Elemente ein Hebel gewährleist ist, der eine Verschwenkung des Derailleurs sowohl bei einer Anordnung des Innendrahts des Schaltsteuerkabels von unten her („Low“) als auch – in gestrichelter Darstellung des Innendrahts gezeigt – von oben her („Top“) gestattet.
Dies offenbart insgesamt, dass der Drahtanbringungspunkt 58 auf der einen Seite der Längsache L der inneren Kopplung und die Drahtführungsfläche 62 auf der anderen Seite liegen kann. Zwischen diesen beiden Elementen liegt die schwenkbare Verbindung zum Verbindungspart 50 auf der das erste und das zweite Ende verbindenden Achse L und gewährleistet durch seine geeignete Positionierung die Hebelwirkung.
Der technische Zweck der Lehre gemäß Merkmal 7. besteht aus fachmännischer Sicht demnach darin, die richtige Hebelwirkung dadurch zu gewährleisten, dass die Anordnung im Sinne einer Befestigung des Innendrahtfixierparts am richtigen Punkt geschieht, nämlich zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung.
b)
Demnach verwirklichen alle angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 7., weil bei allen angegriffenen Ausführungsformen unstreitig die Anbringung des schmetterlingsförmig ausgestalteten Innendrahtfixierparts an einem Punkt geschieht, der zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung liegt.
III.
Da die Beklagten das Klagepatent im Inland widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der im Inland begangenen Benutzungshandlungen verpflichtet.
Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätten sie bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuzüglich eines Monats schulden die Beklagte als Gesamtschuldner daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin aufgrund der Verletzungshandlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).
Die Pflicht der Beklagten zu 2) und 3), die von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zurückzurufen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG.
IV.
Nach dem Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des europäischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
1.
Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurfs zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie – allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts – einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, es sei denn das das prozessuale Verhalten der Klägerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zurücktreten lässt.
Wenn, wie vorliegend, von der beklagten Partei vorgebrachter neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem früheren, erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, folgt für die Abwägung demnach, dass eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt ist, sofern sich für eine Bejahung der Erfindungshöhe zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren möglicherweise validiert werden. Entsprechendes gilt für den Nichtigkeitsangriff der unzulässigen Erweiterung, welcher nur dann eine Aussetzung rechtfertigt, wenn das Verletzungsgericht davon ausgehen kann, dass es die komplexe, den Offenbarungsgehalt wenigstens zweier Patentdokumente betreffende Prüfung mit dem Ergebnis anstellen kann, der Rechtsbestand des Patents sei vernünftiger Weise nicht zu erwarten.
Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend die hilfsweise beantragte Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten.
2.
Eine Vernichtung des Klagepatents aus dem Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung erscheint nicht wahrscheinlich.
Soweit die Beklagten geltend machen, eine Schutzbereichserweiterung ergebe sich aus den im Beschränkungsverfahren weggefallenen Wortgruppen aus der Merkmalsgruppe 3., begründet dies schon deshalb keine Wahrscheinlichkeit für den Erfolg eines Nichtigkeitsangriffs, weil, wie oben unter II.1.a)dd) dargelegt, die Auslegung dieser Merkmalsgruppe zu einem Schutzbereich führt, der gegenüber demjenigen der B1-Schrift und dementsprechend auch gegenüber der Patentanmeldung insoweit keine Veränderung erfahren hat.
Eine unzulässige Erweiterung des Klagepatents mit Blick auf das Merkmal 7 dürfte ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Nichtigkeitsklage führen. Auf der Grundlage der oben unter I.2.a) dargelegten Auslegung dieses Merkmals beansprucht das Klagepatent insoweit einen Innendrahtfixierpart, der in dem Sinne zwischen ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung angeordnet ist, dass er in diesem Bereich durch die Schwenkverbindung seinerseits verbunden ist, um durch diese Positionierung des Verbindungsparts einen geeigneten Hebel zu gewährleisten. Dies dürfte nicht über die Offenbarung in Absatz [0042] der Anmeldung (Anmeldung in deutscher Übersetzung als Anlage KR 10 vorgelegt; wortgleich mit Absatz [0044] des Klagepatents) hinausgehen.
3.
Dass das Klagepatent aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit vernichtet wird, erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich.
Soweit die Beklagten eine Kombination der US 6,099,XXX (Anlage KR 11; in deutscher Übersetzung als Druckschrift DE 600 26 XXX T2, Anlage KR 11a; im Folgenden: US ‘XXX) und/oder der EP 1 040 XXX B1 (Anlage KR 12; in deutscher Übersetzung als Druckschrift DE 600 19 XXX T2, Anlage KR 12a; im Folgenden EP ‘XXX) mit der DE 196 05 XXX A1 (Anlage KR 13; im Folgenden DE ‘XXX) zum Beleg mangelnder erfinderischer Tätigkeit bei der Auffindung der klagepatentgemäßen Lehre geltend machen, stützen sie diese Auffassung darauf, das Klagepatent stelle sich zwei voneinander vollständig unabhängige Teilaufgaben, nämlich das Bereitstellen einer möglichst kompakt ausgebildeten Anordnung zur Benutzung des Vorderderailleurs in einer Top/Bottom-Zug-Anordnung einerseits (also zur Benutzbarkeit mit Steuerkabel von oben oder von unten her) und andererseits die Bereitstellung eines Einstellmechanismus, der leicht zugänglich und einfach zu bedienen sei. Die erste dieser beiden Teilaufgaben werde durch die US ‘XXX voroffenbart, jedenfalls aber durch die EP ‘XXX, die zweite der beiden Teilaufgaben werde durch die DE ‘XXX voroffenbart.
Diese Argumentation belegt indes nicht die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit.
Erstens ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass im Nichtigkeitsverfahren das Klagepatent in der Weise ausgelegt wird, dass es die Lösung zweier voneinander vollständig unabhängiger Teilaufgaben lehrt. Die Bereitstellung eines möglichst kompakt ausgebildeten Vorderderailleurs mit Top/Bottom-Zug-Anordnung knüpft ebenso an die geeignete Anordnung der einzelnen Bauelemente zueinander an wie die Bereitstellung eines leicht zugänglichen und einfach zu bedienenden Einstellmechanismus. Aus fachmännischer Sicht erscheint es eher wahrscheinlich, dass die Gestaltung und Anordnung eines dieser Bauelemente zugleich Gestaltung und Anordnung wenigstens eines weiteren Bauelements beeinflusst und bedingt, so dass beide Teilaufgaben in einer konkreten Ausgestaltung des Vorderderailleurs eben nicht unabhängig voneinander gelöst werden können.
Zweitens offenbart die DE ‘XXX anders als die US ‘XXX und die EP ‘XXX keinen Vorderderailleur. Es erscheint deswegen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Fachmann Anlass gehabt hätte, die DE ‘XXX mit einer der beiden anderen eingewandten Druckschriften zu kombinieren.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.