4 O 871/00 – Selbstdichtendes Ventil für Nicht-Latex-Ballons

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 73

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2002, Az. 4 O 871/00

Rechtsmittelinstanz: 2 U 25/02

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

selbstdichtende Ventile mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie, die ein erstes Einlassende und ein erstes Auslassende aufweist, und mit einer zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie, die ein zweites Einlassende und ein zweites Auslassende aufweist, wobei die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien miteinander verbunden sind und einen Ventileinlaß und einen Ventilauslaß bilden,

oder mit derartigen Ventilen versehene Nicht-Latex-Ballons

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

sofern die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien so angeordnet sind, dass sie einen Positionierlappen bilden, und die Ventile ein Hinderungsmittel aufweisen, um eine Verbindungsbarriere zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien an dem Ventileinlaß bereit zu stellen, wobei das Hinderungsmittel sich an der ersten oder der zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie sich zumindest einwärts von dem Ventileinlaß aus erstreckt;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Nicht-Latex-Ballons mit Ventilen gemäß der vorstehenden Ziffer 1. seit dem 7. Oktober 1994 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Ballons, aufgeschlüsselt nach Ballontypen sowie den Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderen Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Ballontypen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Ballontypen und den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte die Angaben zu e) für die angegriffene Ausführungsform gemäß den Anlagen K 5/K 7 nur für solche Handlungen zu machen hat, welche sie nach dem 22. Dezember 1997 begangen hat;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Nicht-Latex-Ballons mit Ventilen der vorstehend zu 1. bezeichneten Art zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 7. Oktober 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht hinsichtlich der aus den Anlagen K 5/K 7 ersichtlichen Ausführungsform für die vor dem 22. Dezember 1997 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 356 013 auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.500.000,– DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.

Der Streitwert wird auf 1.500.000,– DM festgesetzt.

Tatbestand :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 356 013, das ein selbstdichtendes Ventil für einen Nicht-Latex-Ballon betrifft und dessen Erteilung am 7. September 1994 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent ist in englischer Sprache abgefasst; der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:

„Selbstdichtendes Ventil (10) mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46), die ein erstes Einlassende (54) und ein erstes Auslassende (56) aufweist, und mit einer zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (48), die ein zweites Einlassende (58) und ein zweites Auslassende (60) aufweist, wobei die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) miteinander verbunden sind und einen Ventileinlaß (64) und einen Ventilauslaß (66) bilden,

dadurch gekennzeichnet ,

das die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) so angeordnet sind, das sie einen Positionierlappen (62) bilden,

dass das selbstdichtende Ventil ein Hinderungsmittel (76) aufweist, um eine Verbindungsbarriere zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) an dem Ventileinlaß (64) bereit zu stellen, und

dass das Hinderungsmittel (76) an der ersten oder zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46, 48) sich zumindest einwärts von dem Ventileinlaß (64) aus erstreckt.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Nicht-Latex-Ballons mit selbstdichtenden Ventilen, von denen die Klägerin als Anlagen K 4 und K 5 Musterstücke vorgelegt hat. Das Ventil der ersten angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 4) ist aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage K 6) ersichtlich.

Das Ventil der zweiten angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 5) erschließt sich aus der nachstehenden Abbildung gemäß Anlage K 7.

Die zuletzt genannte Ausführungsform war bereits Gegenstand eines vor dem Landgericht Frankfurt am Main (2/6 0 420/96) geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens mit – von der Klägerin nicht angefochtenem – Urteil vom 4. September 1996 (Anlage B 7) hat das Landgericht Frankfurt den Verfügungsantrag zurückgewiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das beide angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Mit Rücksicht auf das hinsichtlich der zweiten Ausführungsform (Anlagen K 5/K 7) vorausgegangene Verfügungsverfahren beansprucht sie für die Zeit vor dem 22. Dezember 1997 lediglich Restschadenersatz.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte erhebt vorab die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit (§ 110 ZPO) und beantragt im übrigen,

1.

die Klage abzuweisen;

2.

hilfsweise, ihr einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf. Beide angegriffenen Ausführungsformen – so meint sie – besäßen kein erstes und kein zweites Einlassende und keinen Ventileinlaß im Sinne der Erfindung. Vor allem aber sei kein Positionierlappen vorhanden, wie er im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs vorausgesetzt sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.

Die von der Beklagten erst nach dem Termin zur frühen ersten mündlichen Verhandlung erhobene Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit steht einer Sachentscheidung zugunsten der Klägerin nicht entgegen. Zwar ist die Klägerin mit Rücksicht auf ihren Geschäftssitz in den Vereinigten Staaten von Amerika grundsätzlich zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet. § 110 ZPO regelt indessen eine prozesshindernde Einrede, die gem. § 282 Abs. 3 ZPO von der beklagten Partei vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache zu erheben ist. Danach ist sie nur dann noch zuzulassen, wenn ihre verspätete Geltendmachung genügend entschuldigt wird (§ 296 Abs. 3 ZPO). Eine Erklärung dafür, weshalb die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit nicht bereits im Verhandlungstermin vom 6. März 2001, sondern erst mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001 erhoben worden ist, hat die Beklagte – auch auf den Hinweis der Kammer im Haupttermin vom 18. Dezember 2001 – nicht gegeben.

II.

Die Erfindung betrifft ein selbstdichtendes Ventil für Nicht-Latex-Ballons.

Während Latex-Ballons aufgrund ihrer elastischen Eigenschaften nach dem Aufblasen im Bereich des Ballonhalses zusammengeknotet werden können, um ein Entweichen des Blähmediums (z.B. Luft oder Helium) zu verhindern, besteht diese Möglichkeit bei Nicht-Latx-Ballons nicht. Aufgrund ihrer weitgehend nicht elastischen Eigenschaften ist es vielmehr erforderlich, sie mit einem vorzugsweise im Bereich des Ballonhalses angeordneten, selbstdichtenden Ventil zu versehen.

Ein solches ist – wie die Klagepatentschrift erläutert – aus der US-Patentschrift 4 674 532 bekannt, dem die nachfolgende Abbildung (Figur 7) entnommen ist.

Das Ventil besteht aus zwei miteinander verbundenen Kunststoff-Ventilfolien. Es wird, nachdem die beiden Ballonfolien bis auf den Ballonhals zusammengeschweißt sind, in den Ballonhals eingeführt und anschließend mit den Ballonfolien verbunden. Im eingebauten Zustand ragt das Ventil zum Teil über den Ballonhals hinaus.

Wie die Klagepatentschrift erläutert, sind hiermit verschiedene Nachteile verbunden. Zunächst – so heißt es – liege das Ventil selbst frei und sei so einer Beschädigung zum Beispiel einem Durchstechen als Folge eines Eingriffs mit dem Aufblasmechanismus, ausgesetzt. Darüber hinaus sei das Ventil in seinen Abmessungen kleiner als ein üblicher Ballonhals, was zur Folge habe, das ein Adapter erforderlich sei, um gebräuchliche Pumpenanordnungen verwenden zu können. Ferner sei es schwierig, die Ventilfolien nach ihrer Verbindung mit den Ballonfolien vollständig zu trennen, weshalb es des öfteren zu Störungen beim Aufblasprozeß komme. Schließlich ist der Fertigungsprozeß umständlich, weil das Ventil manuell in den noch offenen Ballonhals eingeführt und dort positioniert werden muß.

Aufgabe der Erfindung des Klagepatents ist es demgemäß, ein selbstdichtendes Ventil für einen Nicht-Latex-Ballon anzugeben, das

– in seiner Funktion zuverlässig und betriebssicher ist,

– preiswert als Massenprodukt hergestellt werden kann,

– sich leicht in den Fertigungsprozeß für den Ballon einbeziehen lässt und

– es ermöglicht, den Ballon ohne Verwendung eines speziellen Adapters zu befüllen.

Zur Lösung dieser Problemlage sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

(1)

Selbstdichtendes Ventil (10) mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46) und einer zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (48).

(2)

Die erste flexible Kunststoff-Ventilfolie (46) weist

(a)

ein erstes Einlassende (54) und

(b)

ein erstes Auslassende (56) auf.

(3)

Die zweite flexible Kunststoff-Ventilfolie (48) weist

(a)

ein zweites Einlassende (58) und

(b)

ein zweites Auslassende (60) auf.

(4)

Die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48)

(a)

sind miteinander verbunden und

(b)

bilden einen Ventileinlaß (64) und einen Ventilauslaß (66).

(5)

Die Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) sind so angeordnet, dass sie einen Positionierlappen (62) bilden.

(6)

Das selbstdichtende Ventil weist ein Hinderungsmittel (76) auf,

(a)

um eine Verbindungsbarriere zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) an dem Ventileinlaß (64) bereit zu stellen,

(b)

wobei das Hinderungsmittel (76) sich an der ersten oder der zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46, 48) von dem Ventileinlaß (64) zumindest einwärts erstreckt.

III.

Von dieser technischen Lehre macht die Beklagte mit beiden angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß Gebrauch. Hinsichtlich der Merkmale (1), (2 b), (3 b), (4 a) und (6) steht dies zwischen den Parteien nicht im Streit. Zu Unrecht leugnet die Beklagte, das die streitbefangenen Ventile darüber hinaus auch die übrigen Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichen.

1.

Die Merkmale (2 a) und (3 a) fordern hinsichtlich jeder einzelnen Ventilfolie ein „Einlassende“ und Merkmal (4 b) hinsichtlich des zusammengebauten Ventils einen (durch die beiden Einlassenden gebildeten) „Ventileinlaß“. Das Derartiges bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhanden ist, lässt sich nicht ernsthaft bestreiten.

a)

Was zunächst das aus den Anlagen K 4/K 6 ersichtliche Ventil angeht, so werden die bei dieser Variante vorhandenen drei Kunststoff-Ventilfolien in einem ersten Schritt in der aus Anlage K 6 ersichtlichen Anordnung über an den Längsrändern verlaufende Heißschweißnähte miteinander verbunden. Danach wird das – so zusammengesetzte Ventil – mit Hilfe der ringförmigen Heißweißnaht an einer der beiden Ballonfolien befestigt. Die Fixierung geschieht dabei nur über einen etwa halbkreisförmigen Bereich, weil die untere Ventilfolie (48) eine den übrigen Bereich der ringförmigen Heißschweißnaht überdeckende Verbindungsbarriere (76) trägt. Auf die geschilderte Weise entsteht durch die dem Ende des Ballonhalses zugewandte Stirnseite der oberen Ventilfolie (46) und dem gegenüberliegenden Bereich der unteren Ventilfolie (48) eine schlitzartige Ventilöffnung, über die das Blähmedium (Luft, Helium) in das Ventil eintreten kann. Die genannten Folienabschnitte – welche von der Klägerin in Anlage K 9 (mittlere Abbildung) zutreffend mit einer roten Markierung versehen sind – stellen dementsprechend den erfindungsgemäßen Ventileinlaß und die jeweiligen (strichförmigen) Bereiche der beiden Ventilfolien deren erstes und zweites Einlassende dar. Mit Recht steht die Klägerin insoweit auf dem Standpunkt, dass das angegriffene Ventil dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 der Klagepatentschrift entspricht. Die zusätzlich vorhandene dritte Ventilfolie (welche in der Anlage K 9 blau unterlegt ist) steht dieser Feststellung nicht entgegen. Die Zusatzfolie ist mit Abstand zu der Stirnkante der oberen Ventilfolie (46) angeordnet und belässt damit den Zugang zur Ventilöffnung. Es handelt sich deswegen um eine Zutat, die bei der patentrechtlichen Beurteilung des Verletzungssachverhaltes außer Betracht zu bleiben hat.

b)

Bei der Montage des aus Anlage K 5 ersichtlichen Ballonventils wird ebenfalls in der zuvor beschriebenen Weise verfahren. Nachdem zunächst die beiden Ventilfolien an ihren Längsrändern über eine Heißschweißnaht miteinander verbunden worden sind, wird das zu erhaltende Ventil mittels der ringförmigen Heißschweißnaht an einer der Ballonfolien festgelegt. Weil die in der ersten Ventilfolie (46) vorgesehene kreisrunde Öffnung zur Hälfte von dem Hinderungsmittel (76) überdeckt wird, ergibt sich auch hier die Situation, dass das Ventil letztlich nur über die andere Hälfte der Ringschweißnaht mit der Ballonfolie verbunden wird. Diejenige Hälfte der kreisrunden Ventilöffnung in der ersten Ventilfolie (46), die von dem Hinderungsmittel überdeckt wird bildet deswegen zusammen mit dem korrespondierenden Bereich der zweiten Ventilfolie (48) einen Ventileinlaß, über den das Blähmedium in das Ventil eintreten kann. Der betreffende Ventileinlaß ist von der Klägerin in der Anlage K 9 (untere Abbildung) zutreffend mit einer roten Markierung versehen. Die besagten Abschnitte der Ventilfolien stellen infolge dessen die „Einlassenden“ im Sinne der Erfindung dar.

2.

In demjenigen Bereich jenseits der Ventil-Einlaßöffnung, in dem die teilkreisförmige Heißschweißnaht eine Fixierung des Ventils an der Ballonfolie bewirkt, verfügen beide angegriffenen Ausführungsformen über einen Positionierlappen.

Dass der patentgemäße „Positionierlappen“ – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht notwendigerweise dadurch geschaffen werden muß, das die zweite Ventilfolie (48) über das Einlassende der ersten Ventilfolie (46) übersteht, ergibt sich bereits aus der Tatsache, das eine derartige Anordnung Gegenstand erst des Unteranspruchs 7 ist. Der Inhalt des – allgemeineren – Hauptanspruchs kann deshalb nicht auf diese konkrete Ausstattungsvariante beschränkt werden. Zur Ausbildung eines Positionierlappens kommt vielmehr jede Maßnahme in Betracht, die dasjenige bewerkstelligt, was mit dem Positionierlappen nach der Lehre des Klagepatents erreicht werden soll. Bereits der verwendete Begriff als solcher macht dem Fachmann insoweit deutlich, das es darum geht, das Ventil mit Hilfe des Positionierlappens im Ballon zu „positionieren“. Wie sich aus der Beschreibung (Seite 5) erschließt, dient die beabsichtigte Festlegung des Ventils dazu, die Automatisierung des Verfahrens zum Einbau des Ventils zu erleichtern und damit – im Sinne der Aufgabenstellung des Klagepatents – zu gewährleisten, dass das Ventil einfach in den Ballon-Produktionsprozeß einbezogen werden kann. Die vorteilhafte Herstellung beruht insofern darauf, dass es der Positionierlappen gestattet, im Zuge der Fertigung des Ballons das Ventil in der richtigen Lage auf einer der beiden Ballonfolien anzubringen, so dass danach der Ballon durch Aufbringen der zweiten Ballonfolie endgültig maschinell hergestellt werden kann. Zugunsten der Beklagten mag unterstellt werden, das die Festlegung des Ventils an der Ballonfolie über den Positionierlappen weiterhin dem Zwecke dient sicherzustellen, das sich das Ventil vollständig im Ballon befindet und somit – anders als im vorbekannten Stand der Technik – nicht über den Ballonhals übersteht. Dazu, wieweit innerhalb des Ballons das Ventil angebracht werden muß, verhält sich Patentanspruch 1 des Klagepatents in jedem Fall nicht. Zwar sieht das bevorzugte Ausführungsbeispiel vor, das sich der Ventileinlaß in deutlichem Abstand vom freien Ende des Ballonhalses befindet und der Ventileinlaß und der Positionierlappen vorzugsweise vollständig mit der Ballonfolie verschweißt sind. Ausweislich der Darlegungen auf Seite 15 der Klagepatentschrift hat dies den Vorteil, das die Ventilfolien mit der Aufblasvorrichtung nicht unmittelbar in Kontakt treten und innerhalb des Ballonhalses keine freien Enden oder Ränder des Ventils vorhanden sind. Auf diese Weise wird – wie es auf Seite 5 heißt – vermieden, das es während des Aufblasens des Ballons zu einer Beschädigung des Ventils kommt. Gerade weil Patentanspruch 1 keinerlei festlegende Vorgaben zur Positionierung des Ventils innerhalb des Ballons enthält – abgesehen davon, dass das Ventil nicht über den Ballonhals überstehen soll -, können in den besagten Wirkungen keine zwingenden, sondern allenfalls fakultative Vorteile der Erfindung gesehen werden.

Die angegriffenen Ventile der Beklagten sind so ausgestaltet, das sie ohne Beeinträchtigung der Ventileinlassöffnung mit einer der Ballonfolien verbunden werden können. Verantwortlich hierfür ist der jenseits der eigentlichen Einlassöffnung noch vorhandene Folienabschnitt, der das Aufbringen der teilkreisförmigen Heißschweißnaht ermöglicht, mit der das Ventil an der Ballonfolie fixiert wird. Die Anbringung kann dabei – was offensichtlich ist – auch in der Weise erfolgen, dass das Ventil vollständig innerhalb des Ballonhalses liegt und nicht über diesen nach außen übersteht. Zwar trifft es zu, dass die Einlassöffnung des Ventils beim Aufblasen des Ballons mit dem Einfüllstutzen der Blasvorrichtung in unmittelbarem Kontakt kommt. Dieser Umstand ist für die Verletzungsfrage jedoch unerheblich, weil in der Vermeidung eines solchen Kontaktes kein zwingendes Anliegen der im Anspruch 1 unter Schutz gestellten Erfindung liegt.

IV.

Bei der geschilderten Sachlage sind die Klageansprüche im zuerkannten Umfang gerechtfertigt:

Da die Beklagte mit beiden angegriffenen Ventilen widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte die Verletzungshandlungen vermeiden können. Sie haftet der Klägerin deshalb gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG auch auf Schadenersatz. Da der Klägerin die angegriffene Ausführungsform gemäß Anlage K 5 mit Rücksicht auf das vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführte einstweilige Verfügungsverfahren bereits seit längerem bekannt ist, kommt insoweit für die Zeit vor dem 22. Dezember 1997 – da der Schadenersatzanspruch insoweit verjährt ist – lediglich ein Restschadenersatzanspruch in Betracht. Die Klägerin hat dem durch die Einschränkung ihres zunächst weitergehenden Feststellungsantrages Rechnung getragen. Soweit eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten besteht, ist der Klägerin ein rechtliches Interesse daran zuzuerkennen, die Schadenersatzhaftung zunächst dem Grunde nach festzustellen. Die genaue Schadenshöhe ist derzeit nämlich noch ungewiß, weil die Klägerin ohne Verschulden in Unkenntnis über den genauen Umfang der Verletzungshandlungen ist. Um der Klägerin das erforderliche Wissen zu verschaffen, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen. Soweit der Klägerin lediglich ein Restschadenersatzanspruch zusteht, umfasst diese Verpflichtung allerdings keine Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn, weil der Restschadenersatzanspruch nicht nach der Methode des Verletzergewinns, sondern ausschließlich nach Lizenzanalogiegrundsätzen berechnet werden kann. Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt ist der Beklagten nicht zuzubilligen. Er widerspricht dem Sinn und Zweck des § 140 b PatG. Dass die Offenlegung ihrer Kundenbeziehungen für die Beklagte ausnahmsweise unverhältnismäßig und unzumutbar sei, hat die Beklagte nicht dargetan. Gemäß § 140 a PatG ist die Beklagte schließlich verpflichtet, die patentverletzenden Gegenstände zu vernichten.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Dr. K1xxxx Schuh-O1xxxxxxxx Dr. C1xxxxxxxx