Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Februar 2002, Az. 4 O 858/00
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jede Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von jeweils 112.750,– EUR. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die O3x C5xxxxxxxxxxxx Inc. war eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 23. Juli 1982 am 18. Juli 1983 angemeldeten deutschen Patents 33 25 858, dessen Anmeldung am 26. Januar 1984 offengelegt und dessen Erteilung am 5. Oktober 1995 veröffentlicht wurde. Unter dem 11. Dezember 2001 hat die Beklagte zu 2) gegen die Erteilung des Klagepatents eine Nichtigkeitsklage (Anlage L 10) beim Bundespatentgericht anhängig gemacht.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Steuern der Aussendung verschlüsselter digitaler Informationssignale sowie einen Empfänger für solche Signale. Die im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierenden Patentansprüche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut:
„Verfahren zum Steuern der simultanen allgemeinen Übermittlung verschlüsselter digitaler Informationssignale von einem Sender an mehrere empfangende Abonnenten, wobei jeder Abonnent eine individuelle Adresse besitzt, das vom Sender ausgesendete digitale Informationssignal mit einem Serviceschlüssel verschlüsselt ist und die Übermittlung an Abonnenten in einem Gruppenschlüssel erfolgt, der einer Gruppe von Abonnenten gemeinsam ist, die ein gemeinsames Interesse am Empfang von Informationssignalen einer bestimmten Art von Inhalt haben, enthaltend die folgenden Schritte:
a.
simultanes allgemeines Aussenden digitaler Informationssignale unter dem Serviceschlüssel und Entschlüsseln der Aussendung durch Abonnenten, die den Serviceschlüssel besitzen,
b.
Ändern des Serviceschlüssels bei den Abonnenten durch simultanes Übermitteln der Änderung des Serviceschlüssels an die Abonnenten in wenigstens einem Teil einer Gruppe, wobei die Übermittlung unter dem Gruppenschlüssel erfolgt, und
c.
Ändern des Gruppenschlüssels bei wenigstens einem Teil der Abonnenten einer Gruppe durch Übermittlung einer solchen Änderung des Gruppenschlüssels an die ausgewählten Abonnenten in der Gruppe, wobei jeder Übermittlung an einen Abonnenten in der Gruppe die Adresse des designierten Abonnenten in der Gruppe vorausgeht.“
(Anspruch 1)
„Empfänger zum Entschlüsseln ausgesandter digitaler Informationssignale, die in einem gemeinsamen Serviceschlüssel verschlüsselt sind, gekennzeichnet durch
a.
einen Service-Datenentschlüssler (44), der den Serviceschlüssel verwendet, um die Sendedigitalinformationen zu entschlüsseln,
b.
eine Speichervorrichtung (52) zum Halten eines individuellen Geräteschlüssels und zumindest eines änderbaren Gruppenschlüssels,
c.
einen Steuerkanalentschlüssler (62) mit einem Steuerkanaleingang (60) und mit einer Verbindung zu der Speichervorrichtung (52) und dem Servicedatenentschlüssler (44), wobei der Steuerkanalentschlüssler (62) den Geräteschlüssel oder einen Gruppenschlüssel dazu verwendet, eine Steuernachricht zu entschlüsseln, die eine Änderung in dem Serviceschlüssel oder eine Änderung des Gruppenschlüssels betrifft.“
(Anspruch 4)
Die Funktionsweise des erfindungsgemäßen Senders und Empfängers werden durch die nachfolgenden bevorzugte Ausführungsbeispiele betreffende Flussdiagramme (Fig. 1 u. 2 der Klagepatentschrift) veranschaulicht.
Die Beklagte zu 1) betreibt den Fernsehsender „P1xxxxxx W2xxx“. Die unterschiedlichen auf Abonnementbasis angebotenen Programme dieses Senders sollen nur von Abonnenten empfangen werden können, die über einen u.a. von der Beklagten zu 1) gegen Entgelt beziehbaren Decoder (Empfängergerät) verfügen. Um allein ihren Abonnenten und nicht auch unbefugten Dritten die abonnierten Programme zugänglich zu machen, verwendet die Beklagte zu 1) das in den nachfolgenden Flussdiagrammen (Anlagen K 13a und K 14a) dargestellte „Syster-System“. Anlage K 13a stellt den Verfahrensablauf auf der Senderseite und Anlage K 14a auf der Empfängerseite dar.
Auf der Senderseite (Anlage K 13a) werden die als Analogsignale erzeugten Bildzeileninformationen Zeile für Zeile in digitale Informationen umgewandelt. Die digitalen Zeileninformationen werden durch eine aus einer Permutationsliste ausgewählte Permutation „verwürfelt“ und auf diese Weise verschlüsselt. Sodann werden die Digitalinformationen wieder in Analogsignale umgewandelt und vom Sender an den Empfänger (Anlage K 14a) übertragen. Dort werden die Bildzeilen wieder in Digitalinformationen übersetzt, durch die entsprechende Permutationsentwürfelung entschlüsselt und erneut zu Austrahlungszwecken in analoge Bildzeilensignale umgewandelt.
Die Senderseite verfügt neben dem Kanal, der die Bildzeilensignale überträgt, noch über einen weiteren Kanal. Dieser weist einen Zufallsgenerator zur Erzeugung von Codeworten auf. Ein (neu) erzeugtes Codewort wird verwendet, um über einen sog. Pseudozufallszahlengenerator und einen Zeiger eine von 256 möglichen Permutationen aus einer Permutationsliste für die Verwürfelung/Verschlüsselung der digitalisierten Bildzeileninformation auszuwählen. Das Codewort wird mit einem Übertragungsschlüssel („Transmission Key“) verschlüsselt an den Empfänger übermittelt. Der Übertragungsschlüssel selbst wird unter einem „Schlüssel“ an jeden einzelnen Empfänger übertragen. Dort wird der Übertragungsschlüssel dann zur Entschlüsselung des verschlüsselt empfangenen Codewortes verwendet. Mit Hilfe des Codeworts wird sodann über den sog. Pseudozufallszahlengenerator und den Zeiger die zur Entwürfelung/Entschlüsselung der verwürfelten/verschlüsselten (erneut) digitalisierten Bildzeileninformationen notwendige Permutation aus der Permutationsliste ausgewählt und angewendet. Die entschlüsselte digitale Bildzeileninformation wird wieder in analoge Signale umgewandelt und dann der Fernsehausrüstung zugeführt.
Der Übertragungsschlüssel („Transformation Key“) steht – wie im Verhandlungstermin vom 19. Dezember 2001 unstreitig gewesen ist – allen Abonnenten in gleicher Weise zur Verfügung. Die Empfangsgeräte verfügen über einen sog. „P1xxxxxx-Schlüssel“ (Anlage L 8), auf dem sich ein Chip („Smart Card“) befindet, der Informationen wie den Übertragungsschlüssel („Transmission Key“) speichern kann. Jedes Empfangsgerät weist eine individuelle Geräteadresse auf, die sich von den Adressen anderer Empfänger unterscheidet und unter der ein (geänderter) Übertragungsschlüssel an jeden Empfänger einzeln versandt werden kann.
Die Klägerin ist der Ansicht, das von der Beklagten zu 1) angewandte Verfahren und die von ihr vertriebenen Empfangsgeräte machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte zu 1) deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch. Sie macht geltend, bei dem von der Beklagten zu 1) verwendeten Übertragungsschlüssel („Transmission Key“) handele es sich um einen erfindungsgemäßen Gruppenschlüssel. Ein Gruppenschlüssel liege auch dann vor, wenn er für alle Abonnenten gleich sei.
Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, mit Vereinbarung vom 12. Juli 2000 (Kopie gemäß Anlage K 2) habe die O3x C5xxxxxxxxxxxx Inc., die zu diesem Zeitpunkt noch materiell berechtigte Inhaberin des Klagepatents gewesen sei, sämtliche Rechte am und aus dem Klagepatent einschließlich der vor diesem Zeitpunkt entstandenen Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche rechtswirksam auf sie, die Klägerin, übertragen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21. Januar 2002 trägt sie nunmehr ergänzend vor, inder aus dem Flussdiagramm gemäß Anlage K 17 ersichtlichen Weise materiell berechtigte Inhaberin des Klagepatents geworden zu sein.
Ferner behauptet die Klägerin: Die Beklagte zu 2) biete die von der Beklagten zu 1) verwendeten Empfangsgeräte an, habe diese auch an die Beklagte zu 1) geliefert und unterstütze deren patentverletzende Handlungen. Als Beleg für die Angebotshandlungen bezieht sich die Klägerin auf den von ihr vorgelegten Internetseitenausdruck gemäß Anlage K 10, der von der Firma N2xxx P4xx stammt, welche u.a. gemeinsam mit der Beklagten zu 2) der sog. K5xxxxxx-Unternehmensgruppe zugerechnet wird.
Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten zu 2) Patentanspruch 4 des Klagepatents als verletzt an und nimmt die Beklagte zu 2) insoweit mit Ausnahme des Vernichtungsanspruchs ebenso wie die Beklagte zu 1) in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
a.
die Beklagte zu 1):
ein Verfahren zum Steuern der simultanen allgemeinen Übermittlung verschlüsselter digitaler Informationssignale von einem Sender an mehrere empfangende Abonnenten anzuwenden, wobei jeder Abonnent eine individuelle Adresse besitzt, das vom Sender ausgesendete digitale Informationssignal mit einem Serviceschlüssel verschlüsselt ist und die Übermittlung an Abonnenten in einem Gruppenschlüssel erfolgt, der einer Gruppe von Abonnenten gemeinsam ist, die ein gemeinsames Interesse am von Informationssignalen einer bestimmten Art von Inhalt haben, enthaltend die folgenden Schritte:
(a)
Simultanes allgemeines Aussenden digitaler Informationssignale unter dem Serviceschlüssel und Entschlüsseln der Aussendung durch Abonnenten, die den Serviceschlüssel besitzen,
(b)
Ändern des Serviceschlüssels bei den Abonnenten durch simultanes Übermitteln der Änderung des Serviceschlüssels an die Abonnenten in wenigstens einem Teil einer Gruppe, wobei die Übermittlung unter dem Gruppenschlüssel erfolgt, und
(c)
Ändern des Gruppenschlüssels bei wenigstens einem teil der Abonnenten einer Gruppe durch Übermittlung einer solchen Änderung des Gruppenschlüssels an die ausgewählten Abonnenten in der Gruppe, wobei jeder Übermittlung an einen Abonnenten in der Gruppe die Adresse des designierten Abonnenten in der Gruppe vorausgeht;
b.
die Beklagten zu 1) und zu 2):
Empfänger zum Entschlüsseln ausgesandter digitaler Informationssignale, die in einem gemeinsamen Serviceschlüssel verschlüsselt sind,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, mit
(a)
einem Service-Datenentschlüssler, der den Serviceschlüssel verwendet, um die Sendedigitalinformationen zu entschlüsseln,
(b)
einer Speichervorrichtung zum Halten eines individuellen Geräteschlüssels und zumindest eines änderbaren Gruppenschlüssels,
(c)
einem Steuerkanalentschlüssler mit einem Steuerkanaleingang und mit einer Verbindung zu der Speichervorrichtung und dem Servicedatenentschlüssler, wobei der Steuerkanalentschlüssler den Geräteschlüssel oder einen Gruppenschlüssel dazu verwendet, ein Steuernachricht zu entschlüsseln, die eine Änderung in dem Serviceschlüssel oder eine Änderung des Gruppenschlüssels betrifft;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Februar 1984 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) des Umfangs der Anwendungshandlungen betreffend Antrag 1.a. sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse entsprechend Antrag 1.b. sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) des Umfangs der Anwendung des Verfahrens entsprechend vorstehend 1.a. unter Angabe insbesondere der Dauer der Anwendung, dem Ort der Anwendung sowie ferner unter Angabe der Namen und Anschriften der zahlenden sowie der etwaig nicht zahlenden Abonnenten, ferner im Hinblick auf Antrag 1.b. des Umfangs der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abonnenten,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 5. November 1995 zu machen sind;
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3.
die Beklagte zu 1):
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend 1.b beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;
II.
festzustellen,
1.
dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 26. Februar 1984 bis zum 4. November 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 5. November 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt außerdem hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr gegen das Klagepatent anhängig gemachten Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Die Beklagten machen geltend: Einer Verwirklichung der Merkmale der Patentansprüche 1 und 4 stehe entgegen, dass bei dem angegriffenen Verfahren und Empfänger nicht – wie vom Klagepatent gefordert – digitale Informationssignale, sondern lediglich analoge Signale ausgesandt, übermittelt und empfangen würden. Ferner verfüge das von der Beklagten zu 1) verwendete „Syster-System“ über keinen erfindungsgemäßen Gruppenschlüssel, der einer Gruppe von Abonnenten gemeinsam sei, die ein gemeinsames Interesse am Empfang von Informationssignalen einer bestimmten Art von Inhalt hätten. Anders als die Klägerin meine, könne der Übertragungsschlüssel („Transmission Key“) nicht als Gruppenschlüssel angesehen werden, da dieser allen Abonnenten gemeinsam sei.
Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, der Klägerin seien die mit der Klage beanstandeten Handlungen seit 1990, spätestens aber seit Januar 1994 bekannt gewesen.
Die Beklagte zu 2) meint ferner, das Klagepatent werde sich in dem von ihr anhängig gemachten Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass zumindest der von ihr hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag gerechtfertigt sei.
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig Klage ist unbegründet.
Die Beklagten machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Beklagte zu 2) ist darüber hinaus nicht passivlegitimiert. Ob die Klägerin materiell berechtigte Inhaberin des Klagepatents geworden und damit aktivlegitimiert ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
I.
Das Klagepatent hat ein Verfahren sowie einen zu diesem Verfahren gehörigen Empfänger zum Gegenstand, welches das Steuern der simultanen allgemeinen Aussendung verschlüsselter digitaler Informationssignale an mehrere Abonnenten mit individuellen Empfängeradressen betrifft.
Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift ist es bekannt, Ton- und Textinformationen zur Anzeige auf einem Fernsehbildschirm in digitale Form zu bringen und zu verschlüsseln. Ein derartiges Verfahren ist aus der DE 31 24 150 (Anlage L 3) vorbekannt. Dort werden die digitalen Informationen auf der Senderseite mit einem sog. Serviceschlüssel verschlüsselt und anschließend auf der Empfängerseite mit demselben Schlüssel wieder entschlüsselt. Um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass lediglich Abonnementkunden Zugriff auf die verschlüsselten Daten nehmen können, ist vorgesehen, den Serviceschlüssel regelmäßig zu ändern. Diese Änderung muss den Abonnenten bzw. deren Empfangsgeräten übermittelt werden. Das vorbekannte System sieht hierfür vor, dass jeder Abonnent bzw. sein Empfangsgerät über eine individuelle Adresse bzw. einen individuellen Geräteschlüssel verfügt, über den der Sender mit jedem Abonnenten in Kontakt treten und den geänderten Serviceschlüssel unter dieser Adresse bzw. diesem Schlüssel mitteilen kann. Diese Verfahrensweise kritisiert die Klagepatentschrift als zu aufwendig, da die Abonnenten einzeln über ihre Adressen informiert werden müssen.
Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, ein Verfahren zum Steuern der simultanen allgemeinen Aussendung verschlüsselter digitaler Informationssignale zur Verfügung zu stellen, bei dem die Systemsicherheit gewährleistet ist und die Schlüssel durch Benachrichtigung der Abonnenten schnell geändert werden können. Weiterhin soll ein Empfänger angegeben werden, der zur Ausführung des Verfahrens einsetzbar ist. Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die Patentansprüche 1 und 4 die Kombination folgender Merkmale vor:
1.
Verfahren zum Steuern der simultanen allgemeinen Übermittlung verschlüsselter digitaler Informationssignale von einem Sender an mehrere empfangende Abonnenten, von denen jeder eine individuelle Adresse besitzt.
2.
Die digitalen Informationssignale
a.
werden mit einem Serviceschlüssel verschlüsselt und von dem Sender unter dem Serviceschlüssel simultan und allgemein ausgesandt;
b.
die ausgesandten digitalen Signale werden von Abonnenten entschlüsselt, die den Serviceschlüssel besitzen.
3.
Die Übermittlung des Serviceschlüssels an die Abonnenten
a.
erfolgt in einem Gruppenschlüssel;
b.
der Gruppenschlüssel ist einer Gruppe von Abonnenten gemeinsam, die ein gemeinsames Interesse am Empfang von Informationssignalen einer bestimmten Art von Inhalt haben.
4.
Der Serviceschlüssel wird bei den Abonnenten geändert
a.
durch simultanes Übermitteln der Änderung des Serviceschlüssels an die Abonnenten in wenigstens einem Teil einer Gruppe,
b.
wobei die Übermittlung unter dem Gruppenschlüssel erfolgt.
5.
Der Gruppenschlüssel wird bei wenigstens einem Teil der Abonnenten einer Gruppe geändert
a.
durch Übermittlung einer solchen Änderung des Gruppenschlüssels an die ausgewählten Abonnenten in der Gruppe,
b.
wobei jeder Übermittlung an einen Abonnenten in der Gruppe die Adresse des designierten Abonnenten in der Gruppe vorausgeht.“
(Anspruch 1)
1.
Empfänger zum Entschlüsseln ausgesandter digitaler Informationssignale, die in einem gemeinsamen Serviceschlüssel verschlüsselt sind.
2.
Der Empfänger weist auf
a.
einen Service-Datenentschlüssler (44), der den Serviceschlüssel verwendet, um die Sendedigitalinformationen zu entschlüsseln;
b.
eine Speichervorrichtung (52) zum Halten eines individuellen Geräteschlüssels und zumindest eines änderbaren Gruppenschlüssels;
c.
einen Steuerkanalentschlüssler (62),
aa.
der mit einem Steuerkanaleingang (60) und mit einer Verbindung zu der Speichervorrichtung (52) und dem Servicedatenentschlüssler (44) versehen ist;
bb.
der den Geräteschlüssel oder einen Gruppenschlüssel dazu verwendet, ein Steuernachricht zu entschlüsseln, die eine Änderung in dem Serviceschlüssel oder eine Änderung des Gruppenschlüssels betrifft.
(Anspruch 4)
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift fügt die Erfindung dem aus der DE 31 24 150 (Anlage L 3) vorbekannten Verfahren mit dem Gruppenschlüssel eine weitere, dritte Kommunikationsebene hinzu. Wenn man den auf dem Servicekanal zur Verschlüsselung der digitalen Informationssignale eingesetzten Serviceschlüssel ändern will, kann man dies über den sog. Steuerkanal unter dem Gruppenschlüssel tun, indem man die Änderung an die gesamte Gruppe eines Gruppenschlüssels adressiert. Die dem Gruppenschlüssel zugehörige Abonnentengruppe kann flexibel nach den Interessen an speziellen Informationen gebildet werden. Ein Abonnent kann zu mehreren Gruppen gehören. Die Gruppenschlüssel selbst kann ebenfalls geändert werden. Dies kann erforderlich werden, wenn Gruppen umformiert oder neu zusammengestellt werden sollen oder wenn zu befürchten ist, dass mehrere Gruppen von Schlüsseln von unautorisierten Personen aufgedeckt worden sind. Die Änderung des Gruppenschlüssel kann dann jedem Abonnenten über seine individuelle Adresse bzw. den Geräteschlüssel sicher übermittelt werden.
II.
Die Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
1.
Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die tatrichtliche Feststellung, dass die Beklagte zu 1) im Sinne der Merkmale (3a) und (3b) des Patentanspruchs 1 einen Gruppenschlüssel verwendet. Der von der Klägerin beanstandete Übertragungsschlüssel („Transmission Key“) stellt keinen erfindungsgemäßen Gruppenschlüssel dar.
Merkmal (3a) verlangt, dass die Übermittlung des Serviceschlüssels in einem Gruppenschlüssel erfolgt. Diese Übermittlung findet nicht über den Servicekanal, sondern über den Steuerkanal statt, welcher u.a. dazu dient, Änderungen des Serviceschlüssels oder auch des Gruppenschlüssels an den Empfänger zu übermitteln (vgl. Sp. 4 Z. 1-8 der Klagepatentschrift).
Bei dem angegriffenen Verfahren wird das für die Ver- und Entschlüsselung der digitalisierten Bildzeilen maßgebliche Codewort mit einem Übertragungsschlüssel („Transmission Key“) verschlüsselt und an den Empfänger übersandt. Die Übermittlung des Codewortes findet also in diesem Übertragungsschlüssel statt. Dieser Übertragungsschlüssel übernimmt jedoch nicht im Sinne der Erfindung sämtliche Funktionen eines Gruppenschlüssels.
Nach der Lehre des Klagepatents fügt der Gruppenschlüssel dem aus der DE 31 24 150 (Anlage B 1) bekannten System, welches mit einem Serviceschlüssel und individuell unterschiedlichen Empfängergeräteadressen arbeitet, eine weitere Kommunikationsebene hinzu. Diese dritte Kommunikationsebene erlaubt es, eine Änderung des Serviceschlüssels nicht nur in aufwendiger Weise über die jeweiligen Individualadressen an die Empfänger weiterzuleiten, sondern über den Gruppenschlüssel direkt eine gesamte Gruppe von Empfängern bzw. Abonnenten ansprechen zu können. Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Gruppenschlüssels ist demnach, dass der Schlüssel Abonnenten mit unterschiedlichen Individualgeräteadressen bekannt und gemeinsam ist, der Schlüssel also Abonnenten mit unterschiedlichen Geräteadressen zusammenfasst, denen über den Schlüssel simultan die Änderung des Serviceschlüssels mitgeteilt werden kann. Diese Voraussetzung erfüllt der von der Beklagten zu 1) verwendete Übertragungsschlüssel. Denn auch er gibt dem Verwender die Möglichkeit, nicht nur über die individuellen Geräteschlüssel mit jedem Abonnenten einzeln in Kontakt zu treten, sondern dies unmittelbar mit allen Abonnenten zu tun, die über den Übertragungsschlüssel verfügen.
In dem vorgenannten Erfordernis der Hinzufügung einer weiteren, dritten Kommunikationsebene erschöpfen sich jedoch nicht die Anforderungen an den Gruppenschlüssel. Es handelt sich um eine notwendige, aber für sich allein betrachtet nicht hinreichende Voraussetzung für das Vorliegen eines Gruppenschlüssels. Hinzu kommen muss, dass dann, wenn verschiedene Gruppen von Abonnenten gebildet sind, diese Gruppen einzeln und unabhängig voneinander über den jeder Gruppe eigenen Gruppenschlüssel angesteuert und eine Änderung des Serviceschlüssels jeder Gruppe gesondert mitgeteilt werden kann. Ein Schlüssel, der – wie vorliegend der Übertragungsschlüssel – allen Abonnenten gemeinsam ist, kann dies nicht leisten und stellt daher keinen erfindungsgemäßen Gruppenschlüssel dar.
Dass der Gruppenschlüssel als Unterscheidungsmittel für verschiedene Gruppen der Abonnenten dient, zeigt sich bereits in Merkmal (3b), wonach der Gruppenschlüssel einer „Gruppe von Abonnenten“ gemeinsam sein muss, die ein gemeinsames Interesse am Empfang von Informationssignalen einer bestimmten Art haben. Dieses Merkmal macht nur dann Sinn, wenn den Abonnenten eine Auswahl an verschiedenen Informations- bzw. Sendeinhalten geboten wird, wenn also nicht alle Abonnenten nur ein Programm empfangen können sollen. Bestätigung findet dies in der Patentbeschreibung, in welcher dargelegt ist, dass ein einzelner Abonnent zu mehr als einer (Interessen-)Gruppe gehören kann (Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 Z. 1). In keiner anderen Weise kann es auch verstanden werden, wenn in der Klagepatentschrift ausgeführt wird, dass es von Zeit zu Zeit erforderlich ist, die Gruppenbildung durch Änderung der Gruppenschlüssel den geänderten Wünschen anzupassen oder neu vorzunehmen (vgl. Sp. 3 Z. 13 ff). All dies wäre nicht notwendig und würde keinen Sinn machen, wenn unabhängig von der Unterschiedlichkeit der Abonnenten(interessen)gruppen nur ein für sämtliche Abonnenten identischer (Übertragungs-)Schlüssel vorliegt. Ein solcher Schlüssel kann zu der Bildung von Gruppen und dem erfindungsgemäßen gezielten Ansprechen einzelner Gruppen innerhalb der Gesamtheit aller Abonnenten nichts beitragen. Auch wenn der Übertragungsschlüssel neben dem Service- und Geräteschlüssel eine dritte Kommunikationsebene schafft, stellt er keinen Gruppenschlüssel dar. Denn diese „dritte Ebene“ dient nicht – wie es das Klagepatent fordert – der Ansteuerung verschiedener Gruppen von Abonnenten – insbesondere der Übermittlung eines geänderten Serviceschlüssels -, sondern sie ermöglicht allein eine einheitliche Datenübermittlung an die Gesamtheit aller Abonnenten.
Eben so liegen die Verhältnisse nach dem Vorbringen der Parteien bei dem angegriffenen Verfahren. Die Beklagte zu 1) bietet ein entgeltliches Fernsehsystem auf Abonnementbasis an, bei dem die Abonnenten zwischen verschiedenen Programmen mit einem bestimmten Inhalt auswählen können. D.h. die Gesamtheit der Abonnenten der Klägerin zerfällt – gerade so wie es Merkmal (3b) vorsieht – in unterschiedliche Gruppen, welchen jeweils ein gruppenspezifisches Programm zugewiesen ist. Diese Unterteilung steht jedoch in keinerlei Zusammenhang mit dem von der Klägerin beanstandeten Übertragungsschlüssel („Transmission Key“). Über den Übertragungsschlüssel kann eine Änderung des Serviceschlüssel nicht bestimmten einzelnen Gruppen, sondern nur der Gesamtheit der Abonnenten mitgeteilt werden. Die in der Klagepatentschrift hervorgehobene besondere Verfahrensflexibiltät (Sp. 2 Z. 1-13) wird so nicht erzielt. Der Übertragungsschlüssel ist ferner nicht – wie es Merkmal (3b) vorsieht – einer bestimmten Gruppe von Abonnenten zugeordnet und grenzt sie damit von den anderen Gruppen ab. Denn besitzen unterschiedlich gebildete Gruppen einen einheitlichen Schlüssel zur Übertragung des Serviceschlüssels, handelt es sich schon dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht um einen spezifischen Gruppenschlüssel. Dass beim Vorhandensein verschiedener Gruppen von Abonnenten der Gruppenschlüssel entsprechend nur auf eine Teilmenge der Gesamtheit aller Abonnenten bezogen sein kann, entspricht im übrigen auch dem technischen Verständnis der Klagepatentschrift, wenn dort ausgeführt wird, dass eine „logische“ Unterscheidung zwischen Gruppen- und Geräteschlüsseln nicht zwingend ist, da der Geräteschlüssel lediglich eine andere Abonnenten-Untermenge als der Gruppenschlüssel betrifft, die – anders als der Gruppenschlüssel – nur ein Element besitzt, d.h. der nur ein Abonnent zugewiesen ist bzw. die in Bezug auf die Gesamtheit der Abonnenten eine Teilmenge von 1 besitzt. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht lässt sich Unteranspruch 3 des Klagepatents im Gegensatz dazu nicht entnehmen, dass im Sinne der Lehre des Klagepatents eine Gruppe von Abonnenten ebenfalls als durch die Gesamtheit aller Abonnenten gebildet angesehen werden kann. Im Gegenteil: Da es in Unteranspruch 3 heißt, dass die Änderungsmitteilung in den Gruppenschlüsseln durchgeführt wird, kann für den Fachmann auch insoweit kein Zweifel daran bestehen, dass dann, wenn – wie vorliegend – unterschiedliche Abonnentengruppen vorhanden sind, diese gerade über unterschiedliche Gruppenschlüssel ansteuerbar sein müssen.
Ob und wie beim angegriffenen Verfahren die einzelnen Abonnentengruppen angesteuert werden, um nur gruppenspezifisch eine Änderung des Serviceschlüssels übermitteln zu können, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) ihren Abonnenten die Möglichkeit bietet, aus verschiedenen Programmangeboten ein Abonnement auszuwählen, rechtfertigt nicht den Rückschluss, die zu einer bestimmten Programmgruppe gehörenden Abonnenten würden über einen erfindungsgemäßen Gruppenschlüssel zusammengefasst und angesteuert. Die Klägerin hat das Vorbringen der Beklagten zu 1) nicht widerlegt, bei dem von ihr verwendeten System werde mit einer anderen Technologie sichergestellt, dass ein Abonnent nur bestimmte Arten von Programmen aussuchen und abonnieren könne. Die Beklagte zu 1) ist – im Hinblick auf den pauschalen Sachvortrag der Klägerin zur Steuerung der unterschiedlichen Gruppen – nicht zur Offenbarung ihres Verfahrens verpflichtet. Ihr diesbezügliches Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen. Es ist Sache der Klägerin, die konkrete Verfahrensanwendung auf Seiten der Beklagten zu 1) zu ermitteln und in einlassungsfähiger Weise darzulegen.
2.
Die Beklagten machen auch von Patentanspruch 4 des Klagepatents keinen Gebrauch.
Patentanspruch 4 betrifft einen Empfänger, der gemäß Merkmal (1) zum Entschlüsseln von einem Sender ausgesandter digitaler Informationssignale dient, die in einem dem Sender und Empfänger gemeinsamen Serviceschlüssel verschlüsselt sind. Patentanspruch 4 beschreibt damit den in Patentanspruch 1 vorgesehenen Verfahrensablauf vom Blickpunkt eines gegenständlichen Empfangsgerätes.
Demgemäß sieht Merkmal (2b) vor, dass der Empfänger eine Speichervorrichtung aufweisen muss, die zum Halten eines individuellen Geräteschlüssels und zumindest eines änderbaren Gruppenschlüssels dient. Aus den bereits unter 1. dargelegten Gründen, stellt der Übertragungsschlüssel („Transmission Key“) jedoch keinen erfindungsgemäßen Gruppenschlüssel dar. Konsequenz dessen ist, dass die beanstandeten Empfänger über keine Speichereinrichtung verfügen, die einen Gruppenschlüssel hält.
III.
Die Beklagte zu 2) ist darüber hinaus nicht passivlegitimiert, da die Klägerin konkrete Angebots- oder Vertriebshandlungen der Beklagten zu 2) im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG weder dargelegt noch belegt hat.
Der von der Klägerin vorgelegte Internetseitenausdruck gemäß Anlage K 10 enthält lediglich Angebote der von der Beklagten zu 2) personenverschiedenen Firma N2xxx P4xx. Zwar ist kenntlich gemacht, dass jene Firma der K5xxxxxx-Unternehmensgruppe angehört und dass dieser Unternehmensgruppe ebenfalls die Beklagte zu 2) („N1xxxxxxxxx“) zuzurechnen ist. Diese Information macht aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Angebote der Firma N2xxx P4xx aber noch nicht auch zu solchen der Beklagten zu 2) oder lässt sie an diesen beteiligt erscheinen.
Dass die Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht oder Vertrieben hat, hat die Klägerin weder für einen konkreten Einzelfall dargelegt noch einen entsprechenden Beleg vorgelegt.
Gleiches gilt für das pauschale Vorbringen der Klägerin, die Beklagte zu 2) unterstütze – etwa durch Lieferhandlungen – Patentverletzungshandlungen der Beklagten zu 1). Als Patentverletzer haftet zwar jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der Patentverletzung mitgewirkt hat, wobei auch die Unterstützung, das Ausnutzung oder Geschehenlassen der Handlung eines anderen genügt, sofern der in Anspruch Genommene die Möglichkeit und die Obliegenheit zur Verhinderung der Verletzungshandlung hatte (vgl. BGH WRP 1999, 1045, 1048 – Räumschild). Die Klägerin hat jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen, die die tatrichterliche Feststellung einer derartigen Mitwirkungshandlung erlauben.
IV.
1.
Anders als es die Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, hat die geänderte Firmierung der Klägerin keinen Einfluss auf die Ordnungsgemäßheit der Leistung der Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110, 113 ZPO und stand daher einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Klägerin hat die Prozesskostensicherheit durch Bürgschaftserklärungen der A2x-A3xx B2xx AG zu einer Zeit geleistet, als sie ihre Firmierung noch nicht geändert hatte und noch unter der Firma T2/C6x I3xxxxxxxxxxx I1x. auftrat. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Bürgschaftserklärungen die Klägerin als Hauptschuldnerin bezeichnen und die Bürgin dann, wenn der Bürgschaftsfall eintritt, verpflichten, für die Prozesskostenverbindlichkeiten der Klägerin einstehen zu müssen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
3.
Der Streitwert beträgt 10.225.837,62,– EUR
Dr. K4xxxx S8xxx-O1xxxxxxxx Dr. C1xxxxxxxx