4 O 252/01 – Konstruktion aus Profilstäben II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 54

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. März 2002, Az. 4 O 252/01

I.

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Konstruktionen aus Profilstäben, insbesondere Leichtmetallstäben, die mit einem längs durchbohrten Zentralstab versehen sind und in ihren Außenflächen hinterschnittene Längsnuten aufweisen, von denen zwei einander paarweise zu dem Zentralstab gegenüberliegen, wobei zwei Profilstäbe winkelig zusammengesetzt und von einer Verbindungsschraube zusammengehalten sind, die mit dem ein Anziehen dieser Schraube ermöglichenden Schraubenkopf in der Hinterschneidung einer Längsnut eines diesen beaufschlagenden Profilstabs angeordnet und mit dem Schraubengewinde von der Stirnseite des zweiten Profilstabs in dessen mit Innengewinde versehenen Zentralstab eingeschraubt ist,

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europäischen Patents 0 136 431 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Schraubenkopf der Verbindungsschraube in der dem zweiten Profilstab benachbarten Hinterschneidung des ersten Profilstabs angeordnet ist, der mindestens eine quer durch seinen Zentralstab verlaufende Schraubenverstellbohrung aufweist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 1989 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

– dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, zu Händen der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Juli 1989 bis zum 10. März 1998 begangenen Handlungen sowie der den Patentinhabern W1xxxxxx R1xxx und G1xxxx P1xx durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. März 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115,040,67,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin war bis zum 10. März 1998 Inhaberin des am 18. Juli 1984 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 4. April 1983 u.a. für die Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europäischen Patents 0 136 431 (Klagepatent, Anlage K 9), dessen Anmeldung am 10. April 1985 offengelegt und dessen Erteilung am 15. Juni 1989 veröffentlicht wurde. Mit Wirkung zum 11. März 1998 wurde das Patent auf die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin umgeschrieben, welche ihr ein Benutzungsrecht einräumten. Mit Vereinbarung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a im Parallelverfahren 4 O 37/00) ermächtigten die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin diese, das aus dem Klagepatent folgende Schutzrecht im eigenen Namen durchsetzen zu dürfen, und traten ihr für Vergangenheit und Zukunft sämtliche Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz ab. Das Klagepatent betrifft eine Konstruktion aus Profilstäben. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Konstruktion aus Profilstäben (10, 11, 12), insbesondere Leichtmetallstäben, die mit einem längs durchbohrten Zentralstab (17) versehen sind und in ihren Außenflächen (23) hinterschnittene Längsnuten (21) aufweisen, von denen zwei einander paarweise zu dem Zentralstab (17) gegenüberliegen, wobei zwei Profilstäbe (10, 11) winkelig zusammengesetzt und von einer Verbindungsschraube (27) zusammengehalten sind, die mit dem ein Anziehen dieser Schraube (27) ermöglichenden Schraubenkopf (29) in der Hinterschneidung einer Längsnut eines diesen beaufschlagenden Profilstabs (11) angeordnet und mit dem Schraubengewinde von der Stirnseite des zweiten Profilstabs (10) in dessen mit Innengewinde versehenen Zentralstab (17) eingeschraubt ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Schraubenkopf (29) der Verbindungsschraube (27) in der dem zweiten Profilstab (10) benachbarten Hinterschneidung (21) des ersten Profilstabs (11) angeordnet ist, der mindestens eine quer durch seinen Zentralstab (17) verlaufende Schraubenverstellbohrung (25) aufweist.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 6 u. 7 der Klagepatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Der Beklagte ist Mehrheitsaktionär der in dem Verfahren 4 O 763/00 wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch genommenen und neben ihrem ehemaligen gesetzlichen Vertreter, dem Verwaltungsrat P2xx S4xxxxx, mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 12. Juli 2001 (Anlage K 37) antragsgemäß verurteilten A1xxxx AG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Benutzungstatbestandes – Angebot und Vertrieb einer Konstruktion aus Profilstäben, die aus zwei Profilstäben und einem Verbindungsstück bestehen, welche aus dem Vertriebskatalog der Alutop AG gemäß Anlage K 5 zusammengestellt sind – wird auf jenes Urteil (vgl. dort S. 8-10) Bezug genommen. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der vorliegenden – von dem Verfahren 4 O 763/00 abgetrennten – Klage wegen Mitwirkung an den im vorbezeichneten Urteil festgestellten Verletzungshandlungen in gleicherweise in Anspruch wie die A1xxxx AG und deren ehemaligen Verwaltungsrat in dem vorgenannten Ausgangsverfahren.

Der Beklagte trat im Geschäftsverkehr als Verkaufsleiter und Geschäftsführer der A1xxxx AG auf. Unter dem 13. August 1999 wurde ihm eine auf ein Jahr befristete Generalvollmacht erteilt (Anlage K 33 = Anlage K 30 im Parallelverfahren 4 O 762/00). Unter dem 20. September 1999 richtete der damalige Verwaltungsrat der A1xxxx AG, Herr P2xx S4xxxxx, ein Schreiben (Anlage K 34 = Anlage K 31 im Parallelverfahren 4 O 762/00) an die Klägerin, in welchem er mitteilt, dass er im technischen Bereich der A1xxxx AG überfordert sei und dass sich nach Rücksprache mit dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der A1xxxx AG ergeben habe, dass dieser bereit sei, keine Patentverletzungen mehr zu begehen, und der Beklagte sich zur gütlichen Beilegung des Streits mit einem der Geschäftsführer der Klägerin in Verbindung setzen wolle. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 (Anlage K 36 = Anlage K 33 im Parallelverfahren 4 O 762/00) teilte der Beklagte der Klägerin mit, im Hinblick auf das deutsche Patent 36 29 368, das ein Längsführungssystem betrifft und Gegenstand des u.a. zwischen den Parteien anhängigen Verfahrens 4 O 764/00 ist, wäre er im Falle einer außergerichtlichen Einigung bereit, die beanstandeten Produkte (Lager- und Doppellagereinheiten) nicht mehr im Katalog der A1xxxx AG (Anlage K 5) anzubieten. Zu der Profilstabkonstruktion („S5xxxxxxxxxxxxxxx“), das Gegenstand des inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 4 O 763/00 ist, führt der Beklagte in jenem Schreiben aus, nach Rücksprache mit dem Lieferanten der A1xxxx AG nur noch Originalteile der Klägerin anbieten und vertreiben zu wollen. Ferner habe die A1xxxx AG eine eigene Verbindung entwickelt und die A1xxxx AG werde – auch im Hinblick auf die negative Beeinflussung der Kundschaft der A1xxxx AG in Deutschland, Österreich und der Schweiz durch die Klägerin – weiter in Konkurrenz zur Klägerin stehen.

Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte habe die beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen in seiner Eigenschaft als mit Generalvollmacht ausgestatteter Verkaufsleiter mitveranlasst. Aufgrund seiner Stellung bei der A1xxxx AG und als Mehrheitsgesellschafter habe er ferner die Möglichkeit und Verpflichtung gehabt, die ihm bekannten Angebots- und Vertriebshandlungen zu unterbinden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten wie erkannt zu verurteilen, jedoch mit dem weitergehenden Antrag, den Beklagten (alternativ) auch zur Rechnungslegung über die Herstellungsmengen und -zeiten zu verpflichten.

Der Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Er sei für die A1xxxx AG lediglich als einfacher Handelsvertreter tätig gewesen. An den von der Klägerin beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen habe er nicht mitgewirkt. Er sei nicht mit dem Exportgeschäft der A1xxxx AG nach Deutschland, sondern nur mit deren Verkäufen innerhalb Liechtensteins befasst gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.

I.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ in Verbindung mit § 143 Abs. 2 PatG sowie der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1988 (GV. NW. 1988 Seite 321) über die Zuordnung von Patentstreitsachen an das Landgericht Düsseldorf. Für den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ genügt die schlüssige Behauptung einer – nach deutschem Deliktsrecht – unerlaubten Handlung im Bezirk des Prozessgerichts. Da dieselben Tatsachen sowohl den Gerichtsstand als auch den materiellen Anspruch begründen, ist der Gerichtsstand schon für angebliche, nicht erst bewiesene Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegeben (vgl. BGH NJW 1987, 592, 594; Thomas/Putzo, 21. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rdn. 12). Umfasst sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung.

Vorliegend ist es durch die Versendung des Katalogs gemäß Analge K 5 an Unternehmen, die ihren Firmensitz in Nordrhein-Westfalen haben (z.B. die S3xxxxxx GmbH in S1xxxxxx) zu Angebotshandlungen im Bezirk des angerufenen Gerichts gekommen, die dann Vertriebshandlungen nach sich zogen, zu denen (zumindest) die Auslieferung der als Anlage K 13 eingereichten Profilstabkonstruktion durch die A1xxxx AG im März 1999 zählt. Die Klägerin hat auch schlüssig vorgetragen, der Beklagte habe an den bereits im Verfahren 4 O 763/00 festgestellten Verletzungshandlungen der A1xxxx AG mitgewirkt, indem er die beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen in seiner Eigenschaft als mit Generalvollmacht ausgestatteter Verkaufsleiter mitveranlasst habe, wobei es ihm aufgrund seiner Stellung im Betrieb der A1xxxx AG und als ihr Mehrheitsaktionär möglich gewesen sei, den Kataloginhalt zu bestimmen und die Angebots- und Vertriebshandlungen zu unterbinden.

II.

Die Klägerin ist zur Prozessführung befugt, soweit sie den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die Patentinhaber haben die Klägerin mit Erklärung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a) zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt. Die Klägerin hat ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse, das fremde Recht geltend zu machen, da ihr ausweislich dieser Erklärung von den Patentinhabern das Recht zur Benutzung des streitgegenständlichen Schutzrechtes zugestanden worden ist.

III.

Zwischen den Parteien steht mit Recht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Von weiteren Ausführungen zur Lehre des Klagepatents und zur Verletzungsfrage kann daher abgesehen werden.

Die Benutzung erfolgte widerrechtlich. Aus den im Urteil der Kammer vom 12. Juli 2001 (4 O 763/00; S. 12) genannten Gründen greift der erhobene Erschöpfungseinwand nicht durch.

IV.

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Ihn trifft neben der A1xxxx AG eine eigene Verantwortlichkeit für die Patentverletzung.

Als Patentverletzer haftet jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der Patentverletzung mitgewirkt hat, wobei auch die Unterstützung, das Ausnutzen oder Geschehenlassen der Handlung eines anderen genügt, sofern der in Anspruch Genommene die Möglichkeit und die Verpflichtung zur Verhinderung der Verletzungshandlung hatte (vgl. BGH WRP 1999, 1045, 1048 – Räumschild; GRUR 1991, 769, 770 – Honorarfrage; Busse, PatG, 5. Aufl., § 139 Rdn. 27). Im Entscheidungsfall ist eine solche Mitverantwortlichkeit des Beklagten gegeben. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegen, dass der Beklagte tatsächlich und rechtlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der A1xxxx AG nehmen und insbesondere den Inhalt des Vertriebskatalogs gemäß Anlage K 5 bestimmen konnte.

Aus dem Schreiben des gesetzlichen Vertreters der A1xxxx AG, des Verwaltungsrates S4xxxxx, vom 20. September 1999 (Anlage K 34) und dem Schreiben des Beklagten vom 10. Februar 2000 (Anlage K 36) ergibt sich, dass der Beklagte Kenntnis von den streitgegenständlichen Angebots- und Lieferhandlungen der A1xxxx AG hatte und die durch die Versendung des Katalogs gemäß Anlage K 5 erfolgten Angebotshandlungen aufgrund seiner Stellung bei der A1xxxx AG (auch) ihm persönlich zuzurechnen sind. So ist den Schreiben zu entnehmen, dass der Beklagte – sei es als Mehrheitsaktionär, Geschäftsführer oder Verkaufsleiter – tatsächlich die Möglichkeit und Befugnis hatte, über den Inhalt des Vertriebskatalogs zu bestimmen, insbesondere darüber, ob die von der Klägerin beanstandeten Erzeugnisse in den Verkaufskatalog der A1xxxx AG aufgenommen bleiben und damit auch den in Deutschland ansässigen Firmen angeboten werden sollten. In keiner anderen Weise kann es verstanden werden, wenn der gesetzliche Vertreter der A1xxxx AG, der Verwaltungsrat S4xxxxx, der Klägerin mitteilt, der Beklagte sei „bereit, ab sofort nicht mehr gegen die Patentschrift zu verstoßen“, und der Beklagte selbst in Bezug auf das deutsche Patent 36 29 368 in Aussicht stellt, er sei bereit, die beanstandeten Produkte im neuen Katalog nicht mehr anzubieten, und zu der angegriffenen Ausführungsform mitteilt, nur noch Erzeugnisse der Klägerin vertreiben zu wollen, im übrigen mit der A1xxxx AG aber (u.a. in Deutschland, Österreich und der Schweiz) weiter als Konkurrent der Klägerin aufzutreten.

Dass der Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der A1xxxx AG hatte und deren Vertriebspolitik auch im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform bestimmte, ergibt sich ebenfalls daraus, dass er im Einverständnis mit dem gesetzlichen Vertreter der A1xxxx AG als deren Geschäftsführer auftreten durfte und als solcher die Aufgabe wahrgenommen hat, mit der Klägerin in Verhandlungen über die von dieser gegen die Alutop vorgebrachten Patentverletzungsvorwürfe, zu denen auch das Klagepatent zählt, zu treten, im Namen der A1xxxx AG Stellung zu beziehen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Aus dem Einverständnis des gesetzlichen Vertreters der A1xxxx AG folgt in diesem Zusammenhang die konkludente Bevollmächtigung des Beklagten mit den Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsführers. Aus dem Schreiben vom 20. September 1999 (Anlage K 34) ergibt sich insoweit, dass der Beklagte mangels hinreichender Sachkompetenz des gesetzlichen Vertreters der A1xxxx AG, des Verwaltungsrats S4xxxxx, bereits geraume Zeit im technischen Vertriebsbereich der A1xxxx AG, also gerade im Hinblick auf das im Katalog gemäß Anlage K 5 offenbarte technische Angebot, die Aufgaben eines Geschäftsführers bzw. Vertriebsleiters übernommen hatte, so dass kein Zweifel daran besteht, dass der Beklagte den Vertrieb des Angebotskatalogs gemäß Anlage K 5 mitveranlasst hat oder doch zumindest die Möglichkeit und Befugnis gehabt hat, die patentverletzenden Angebots- und anschließenden Vertriebshandlungen zu unterbinden.

Hatte der Beklagte aber – sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch infolge der konkludenten Bevollmächtigung in rechtlicher Hinsicht – die Stellung eines Geschäftsführers und Vertriebsleiters inne, der bestimmen konnte, ob die angegriffene Ausführungsform in dem – ausweislich der Anlage K 29 bundesweit in Deutschland vertriebenen – Katalog der A1xxxx AG (Anlage K 5) angeboten und anschließend vertrieben wurde, resultierte aus dieser Stellung zugleich die Verantwortlichkeit, durch den Vertrieb des Katalogs zu besorgende Rechtsverletzungen zu vermeiden bzw. zu verhindern. Mit dem Bestimmungsrecht über den Kataloginhalt traf den Beklagten die Verkehrssicherungspflicht, die Verletzung der Patentrechte Dritter zu vermeiden.

Da der Beklagte nach außen als Geschäftsführer der A1xxxx AG aufgetreten ist, für sie gehandelt und die Verantwortung für den Kataloginhalt übernommen hat, kann sich der Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht auf die zu seinem tatsächlichen Verhalten in Widerspruch stehende formale und im Hinblick auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben an die Klägerin auch nicht hinreichend konkret dargelegte Position zurückziehen, er sei nur als Handelsvertreter bei der A1xxxx AG beschäftigt gewesen und im übrigen als bloßer Aktionär einer deliktischen Haftung nicht unterworfen.

V.

Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes ist der Beklagte der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Dass der Beklagte nach seinem Vorbringen – bis auf weiteres – nicht mehr für die A1xxxx AG tätig und seine Generalvollmacht abgelaufen ist, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Da der Beklagte mit dem Vertrieb des Katalogs und dem Nichtunterbinden der anschließenden Vertriebshandlung zumindest fahrlässig das Klagepatent verletzt hat, ist er der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 S. 2 PatG aus abgetretenem Recht der Patentinhaber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadenshöhe ist derzeit ungewiß. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung des Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, hat der Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über seine Benutzungshandlungen zu legen, (§§ 242, 259 BGB). Soweit die Klägerin allerdings im Rahmen der Rechnungslegung auch Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten verlangt, war die Klage abzuweisen, da diese Angaben zur Bezifferung des festgestellten – allein auf Angebots- und Vertriebshandlungen beruhenden – Schadensersatzanspruchs nicht notwendig sind und die Klägerin überdies die Vornahme von Herstellungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht konkret behauptet hat.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 115.040,67,- EUR.

Dr. K2xxxx Dr. T1xxxxx Dr. C1xxxxxxxx