4 O 150/01 – Lasthebemagneteinrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 44

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. März 2002, Az. 4 O 150/01

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei mehrfachem Verstoß bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen,

Synchron-Drehstrom-Generatoren für Lasthebemagneteinrichtungen mit einem aus wenigstens einer in einem Gehäuse angeordneten Magnetspule bestehenden Lasthebemagneten, einem angetriebenen elektrischen Generator zum Erzeugen einer elektrischen Spannung für die Spannungsversorgung der Magnetspule und einer Versorgungsleitung zwischen dem Generator und dem Lasthebemagneten

anzubieten oder zu liefern,

– die über eine Versorgungsleitung für Gleichspannung mit der Magnetspule verbunden sind,

– bei denen eine elektrische Schalteinrichtung und mindestens eine Steuerleitung mit einem Steuerschalter vorgesehen sind,

– bei denen die elektrische Schalteinrichtung und die Steuerleitung innerhalb des Gehäuses des Generators angeordnet sind und

– bei denen die Schalteinrichtung über eine außerhalb des Gehäuses des Generators vorgesehen Steuerleitung mit einem Steuerschalter verbunden ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange die Beklagte die zu I. 1) bezeichneten Handlungen seit dem 20. April 1997 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-

mengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-

trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und

Verbreitungsgebiet;

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagte zu 2) die Angaben nur für die Zeit seit dem 17. Oktober 1998 zu machen hat und diese Einschränkungen für die Beklagte zu 1) nur für die Angaben zu d) gilt.

II.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter I. 1) bezeichneten in der Zeit vom 20. April 1997 bis 16. Oktober 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1) bezeichneten, seit dem 17. Oktober 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit ihrem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union zu erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 195 33 740, dessen Anmeldung am 20.03.1997 veröffentlicht und dessen Erteilung am 17.09.1998 bekannt gemacht wurde.

Gegen die Erteilung des Klagepatents ist durch die Beklagte zu 1) Einspruch erhoben worden. Mit Schreiben vom 22.01.2002 (Anlage K 10, dort Seite 5) hat das Deutsche Patent- und Markenamt seine Rechtsansicht geäußert, nach welcher der Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents unzulässig ist.

Das Klagepatent betrifft eine Lasthebemagneteinrichtung für den industriellen Bereich, die an Mobilkränen und Mobilbaggern untergebracht sein kann. Diese Lasthebemagneteinrichtungen verfügen über Generatoren zur Stromversorgung und dazugehörige Steuerungseinrichtungen. Der im vorliegenden Fall allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Lasthebemagneteinrichtung mit einem aus wenigstens einer in einem Gehäuse angeordneten Magnetspule bestehenden Lasthebemagneten, einem angetriebenen elektrischen Generator für die Spannungsversorgung der Magnetspule und einer Versorgungsleitung zwischen dem Generator und dem Lasthebemagneten, dadurch gekennzeichnet,

– dass als elektrischer Generator ein Synchron-Drehstrom Generator (2) vorgesehen ist, der über eine Versorgungsleitung (3) für Gleichspannung mit der Magnetspule (4) verbunden ist,

– dass eine elektrische Schalteinrichtung und mindestens eine Steuerleitung mit einem Steuerschalter vorgesehen sind,

– dass die elektrische Schalteinrichtung und die Steuerleitung innerhalb des Gehäuses des Generators (2) angeordnet sind, und

– dass die Schalteinrichtung über eine außerhalb des Generators (2) vorgesehene Steuerleitung (5) mit einem Steuerschalter (6) verbunden ist.

Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispieles.

Die Beklagte zu 1) befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Generatoren und Steuerungen, die unter anderen in Lasthebemagneten Verwendung finden können. Mit Schreiben vom 20.12.1999 (vgl. Anlage K 6) bot die Beklagte zu 1) der Klägerin einen bürstenlosen „Drehspannungs-Synchron-Generator“ mit Gleichrichtung und integrierter Magnetplattensteuerung an. Auch in ihrem Prospekt (vgl. Anlage K 3) warb die Beklagte zu 1) für ihre Generatoren, deren nähere Ausgestaltung sich aus der nachfolgend dargestellten Fotografie ergibt (Anlage K 4, dort Bild 1), auf welcher in Blickrichtung links der Generator der Beklagten zu 1) und rechts der Generator der Klägerin zu sehen ist; die nächstfolgende Abbildung (Anlage K 4, dort Bild 2) enthält eine Innenansicht der Steuerungseinheit:

Die Klägerin ist hinsichtlich des einzig zwischen den Parteien streitbefangenen Merkmals 9 ihrer Merkmalsgliederung (Anlage K 2) der Ansicht, dieses sei bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht worden. Die elektrische Schalteinrichtung und der Generator, wie sie auf dem Bild links in der Anlage K 4 zu erkennen seien, seien als eine Gehäuseeinheit zu betrachten und deshalb als „innerhalb des Gehäuses“ im Sinne des Merkmals 9 zu verstehen. Hierfür spreche nicht zuletzt auch die Darstellung als Gehäuseeinheit auf der letzten Seite der Anlage K 3 (dort am unteren Bildende).

Die Klägerin beantragt,

sinngemäß wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

1.

die Klage abzuweisen;

2.

hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung den Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3.

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.

Die Beklagten sind der Ansicht, auf dem Bild der Anlage K 4 sei zu erkennen, dass die elektrische Schaltung auf dem Gerät der Beklagten zu 1) in einem aufgesetzten und getrennten Gehäuse untergebracht worden sei. Die Beklagte meint schließlich, das Klagepatent werde sich im anhängigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass zumindestens ihr hilfsweise gestellter Aussetzungsantrag gerechtfertigt sei. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Urkunden sowie Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche sowie die Ansprüche auf Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung aus §§ 10, 14, 139, 140 b PatG und §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagten zu, denn die Beklagten machen mit der angegriffenen Ausführungsform ihres Generators von der technischen Lehre des Klagepatentes mittelbaren Gebrauch.

I.

Das Klagepatent betrifft nach dem Oberbegriff der Patentansprüche eine Lasthebemagneteinrichtung für mobile Bagger oder Kranwagen. Die Lasthebemagneteinrichtung bedarf einer Stromversorgung, um ein Magnetfeld zu erzeugen. Mit der Erzeugung dieses Stroms zum Betrieb des Magneten in kompakter Bauform zum Einsatz auf mobilen Geräten befasst sich das vorliegende Patent.

Vorbekannt sind Lasthebeeinrichtungen im industriellen Bereich, die stationär und die auf mobilen Trägersystemen arbeiten. Beide Geräte setzen für ihre Arbeitsfähigkeit die Versorgung mit Strom voraus. Da für den Betrieb der Lasthebemagneten Gleichstrom erforderlich ist, kann dieser bei stationären Geräten aus dem Stromnetz nachgeschalteten Gleichrichtern und Transformatoren aufgebaut werden (Beschreibung Sp. 1 Zeilen 15 ff.). Auf mobilen Trägersystemen, z.B. Baggern, müssen die stromerzeugenden Geräte mitgeführt werden. Dazu sind Systeme bekannt, die einen Drehstromgenerator als Stromerzeuger verwenden. Diese lassen sich in „eigenerregte Gleichstromgeneratoren“ und „fremderregte Gleichstromgeneratoren“ einteilen. Beide Gruppen weisen Nachteile in ihrer erhöhten Störanfälligkeit und den beschränkten Platzerfordernissen auf, da der Generator und seine elektrische Steuerung räumlich voneinander getrennt und nur über eine Leitung miteinander verbunden sind. Im Mittelpunkt der Nachteile steht insbesondere die erhöhte Störanfälligkeit aufgrund der baulichen Trennung, die zu Ausfallzeiten der Bagger und Kräne führen, die für die Behebung der Störung erforderlich sind. Hinzu kommt, dass oftmals geschultes Fachpersonal nicht in räumlicher Umgebung zu den Baggern oder mobilen Kränen verfügbar ist und so zunächst zum Einsatzort gelangen muss.

Aus diesem Grund liegt dem Patent die Aufgabe zugrunde, im Störungsfall (Beschreibung Sp. 2/3 Zeilen 68/1 und 2) die Störung ohne Heranziehung eines Fachmannes beheben zu können. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der Patentanspruch 1 vor, dass der Generator und seine elektrische Steuerung über eine Versorgungsleitung miteinander verbunden sind, wobei der Generator und seine Steuerung in einem Gehäuse untergebracht sind. Ziel der Erfindung ist es, die zur Steuerung und zum Betrieb des Lastehebemagneten erforderlichen Einrichtungen in möglichst wenigen Bauteilen anzuordnen. Die zur Lösung dieser Aufgabe im Rahmen der Erfindung vorgesehenen Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:

1. Lasthebemagneteinrichtung mit

2. einem Lasthebemagneten (4), der aus wenigstens einer in einem Gehäuse angeordneten Magnetspule besteht,

3. einem angetriebenen elektrischen Generator (2) zum Erzeugen einer elektrischen Spannung für die Spannungsversorgung der Magnetspule und

4. einer Versorgungsleitung (3) zwischen dem Generator (2) und dem Lasthebemagneten (4);

5. als elektrischer Generator ist ein Synchron-Drehstrom-Generator (2) vorgesehen;

6. dieser Synchron-Drehstrom-Generator (2) ist über eine Versorgungsleitung (3) für Gleichspannung mit der Magnetspule (4) verbunden;

7. es ist eine elektrische Schalteinrichtung vorgesehen;

8. es ist mindestens eine Steuerleitung mit einem Steuerschalter vorgesehen;

9. die elektrische Schalteinrichtung und die Steuerleitung sind innerhalb des Gehäuses des Generators (2) angeordnet;

10. die Schalteinrichtung ist über eine außerhalb des Generators (2) vorgesehene Steuerleitung (5) mit einem Steuerschalter (6) verbunden.

Besondere Anforderungen an die Gestaltung des Gehäuses des Generators werden in der Patentschrift nicht erwähnt. Im Ergebnis befindet sich nur noch der Schalter zum Einschalten des Magneten im Führerhaus, wobei dieser Schalter mit der elektrischen Steuerung durch eine Leitung verbunden ist. Durch diese Anordnung der Bauteile im Rahmen der Erfindung entsteht eine kompakte Einheit zwischen Generator und dessen elektrischer Schaltung. Diese Einheit kann im Störungsfall ohne Hilfe von Fachpersonal ausgetauscht werden. Dies erspart Ausfallzeiten eines Baggers oder Krans und die Fehlersuche kann nach dem Austausch vorgenommen werden.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbaren Gebrauch (§ 10 PatG), denn die Beklagte bietet ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents an, welches nur für die Zweite der Erfindung verwendet werden kann. Der mittelbare Gebrauch der Lehre des Klagepatents steht – wie auch die übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung – zwischen den Parteien hinsichtlich aller Merkmale des Patentanspruchs 1 mit Ausnahme des Merkmals 9 außer Streit.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der von den Beklagten für die Zwecke der Erfindung angebotene Generator der Vorgabe des Klagepatents entspricht, wonach

– die elektrische Schalteinrichtung und die Steuerleitung innerhalb des Generatorgehäuses angeordnet sein sollen.

1.

Soweit die Beklagten zum Verständnis den Begriff „Generatorgehäuse“ auf die von ihnen ins Feld geführten, im Klagepatent nicht gewürdigten Schutzrechtsschriften verweisen, geht dies bereits methodisch fehl.

Die Begriffsbildung in anderen Patentschriften (mit anderer Aufgabenstellung) kann keine Grundlage dafür sein, wie das Merkmal „Generatorgehäuse“ im Rahmen der Erfindung zu verstehen ist. Maßgeblich dafür muss vielmehr sein, welche Vorteile und Wirkungen nach der Lehre des Klagepatents mit dem streitigen Merkmal erzielt werden sollen.

Wie der eigene Sachverständige der Beklagten mit Recht hervorhebt, geht das Klagepatent von einem Stand der Technik aus, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der eigentliche Generator und die dazugehörige Schalteinrichtung in jeweils getrennten Gehäusen beabstandet voneinander untergebracht waren, was zur Konsequenz hatte, dass der gesonderte Schaltschrank über entsprechende Zuleitungen mit dem Generator verbunden werden musste. Solche elektrische Versorgungsleitungen haben Nachteile (Beschreibung Sp. 2 Zeilen 36 bis 40): Neben dem Herstellungsaufwand sind – worauf der Sachverständige hinweist – elektromagnetische Steuerungsphänomene aufgrund der fließenden Ströme zu nennen. Das Vorhandensein separater Schaltschränke stellt nach der ausdrücklichen Würdigung der Patentschrift außerdem Platz- und Unterbringungsprobleme (Sp. 2 Zeilen 40 bis 43). Schließlich sind die bekannten Generatoren störanfällig, sei es, weil aggressive und schmirgelnde Stäube eindringen (Sp. 2 Zeilen 44 bis 51), sei es, weil es zu Kondensatniederschlägen und dadurch bedingt zur Oxid- bzw. Rostbildung kommt (Sp. 2 Zeilen 52 bis 60). Von daher ergibt sich die Notwendigkeit, des öfteren auftretende Störungen zu beseitigen. Nach der Aufgabenstellung (Sp. 2 Zeile 68/ Sp. 3 Zeile 2) soll dies ohne Hinzuziehung eines Fachmanns möglich sein. Bewerkstelligt wird dies vor allen Dingen durch die Möglichkeit, die elektrische Schalteinrichtung und die Steuerleitung im Generatorgehäuse unterzubringen. Statt eines separaten Generators und eines davon getrennten Schaltschrankes soll nur noch eine kompakte, den Generator und seine Schalteinrichtung gleichermaßen umfassende Einheit vorhanden sein. In Sp. 3 Zeilen 15 bis 30 heißt es hierzu:

„Da eine gesonderte Schalteinrichtung nicht mehr vorhanden ist, ist es im Störungsfalle nicht erforderlich, den Fehler durch einen Fachmann zu suchen und zu beheben, vielmehr genügt es, den defekten Generator insgesamt auszubauen und diesen durch einen neuen Generator zu ersetzen, wodurch die Störung behoben ist. Anschließend kann der defekte Generator in einer mit den erforderlichen Einrichtungen versehenen Werkstatt repariert werden. Die Reparatur des Generators führt nicht zu einem längeren Ausfall der Lasthebemagneteinrichtung, sondern nur zu einem darart kurzen Ausfall, der erforderlich ist, um den bisherigen, defekten Generator auszubauen und den neuen Generator einzubauen. Dies führt darüber hinaus zu einer insgesamt längeren Arbeitszeit des Lasthebemagneten und außerdem zu geringeren Aufwendungen für das Fachpersonal.“

Im Einzelfall soll also die Gesamteinheit ausgetauscht und nicht aufwendig vor Ort ermittelt werden, ob der Fehler beim Generator oder bei der elektrischen Schalteinheit (als den beiden vordringlich in Betracht kommenden Schadensquellen) eingetreten ist.

Mit der Zusammenfassung von Schaltschrank und Generator werden auch die übrigen Nachteile des Standes der Technik vermieden:

– Weil auf eine (längere) elektrische Zuleitung von der Schalteinrichtung zum Generator verzichtet wird, treten elektromagnetische Störungen nicht auf. Zugleich entfällt der korrespondierende Herstellungsaufwand.

– Weil die Schalteinrichtung im Generatorgehäuse untergebracht wird, entschärfen sich die Platzprobleme. Zwar mag das Gehäuse größer dimensioniert werden müssen, als wenn es nur den Generator aufzunehmen hätte. Im Vergleich zu einer Montage eines separaten Schaltschrankes ist die Platzausnutzung in jedem Falle aber vorteilhafter, wenn die Schalteinrichtung unmittelbar am Generator angebracht wird.

Vor dem Hintergrund des Gesagten setzt die Klagepatentschrift keine besondere Form des Generatorgehäuses voraus; es verlangt ebenso wenig, dass das Gehäuse einteilig gefertigt sein muss. Für die Erreichung der mit der Erfindung bezweckten Ziele kommt es nur darauf an, dass ein – wie auch immer geometrisch gestaltetes – Gehäuse vorliegt, was zugleich den Generator und die Schalteinheit aufnimmt, so dass beide zu einer kompakten Baueinheit verbunden werden, die einfach ausgetauscht und platzsparend montiert werden kann. Sp. 4 Zeile 36 bis 38 steht dem nicht entgegen. Die Beschreibungsstelle betrifft den Anschluss der Magnetleitung an den Generator und nicht die Verbindung zwischen Generator und Schalteinrichtung.

2.

Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform ist es in Anbetracht dessen unschädlich, dass der eigentliche Generator von einem zylinderförmigen und die Schalteinrichtung von einem daran verschraubten kastenförmigen Gehäuseteil aufgenommen wird. Beide bilden eine als solche im Störfall auswechselbare Einheit. Die angegriffene Ausführungsform kommt auch ohne eine längere Zuleitung zwischen Generatorgehäuse und Schalteinrichtung aus, weil beide über einen zentralen Durchgang unmittelbar miteinander verbunden sind.

Soweit die Beklagten auf den mechanischen Schutz abheben, der dem Generatorgehäuse eigen sei, mag unterstellt werden, dass die Klagepatentschrift auch diesen Effekt der Erfindung zuschreibt. Das angeschraubte rechteckförmige Gehäuseteil ist ebenfalls stabil ausgeführt; die Beklagten behaupten auch selbst nicht, dass mit ihm kein für die Praxis tauglicher Schutz gegen eine mechanische Beanspruchung erzielt würde.

III.

Da die Beklagten nach alledem widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung der Vertriebshandlungen verpflichtet (§ 139 Abs. 1 PatG).

Zur Reichweite des Tenors gilt folgendes: Zu unterlassen sind nur diejenigen Angebote und Lieferungen, hinsichtlich derer die Vornahme einer Benutzungshandlung durch den Angebotsempfänger oder Belieferten im Inland vorgesehen ist (vgl. Benkard/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 10 Rn 18; Busse, PatG, 5. Aufl., § 10 Rn 15; Schulte, PatG, 6. Aufl., § 10 Rn 10). Die mittelbare Patentverletzung hat einen Gefährdungstatbestand zum Gegenstand (vgl. zum Beispiel: BGH GRUR 1992, 40, 42 – beheizbarer Atemluftschlauch -, BGH GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät), der auch die Benutzungshandlung des Angebotsempfängers oder Belieferten im Geltungsbereich des Patentgesetzes erfordert. Der Lieferant muss in subjektiver Hinsicht die Verwendung wollen, womit gleichzeitig ungeschriebenes Element der mittelbaren Patentverletzung die Voraussetzung ist, dass diese im Geltungsbereich des Patentgesetzes geschieht. Vollzieht sich die Benutzungshandlung im Ausland, so fehlt der von der Rechtsprechung geforderte Gefährdungstatbestand einer mit dem gelieferten Mittel drohenden unmittelbaren Verletzungshandlung.

Weiterhin besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, da den Beklagten zumindest ein fahrlässiges Verschulden zur Last fällt (§ 139 Abs. 2 PatG). Da die derzeitige Höhe des Schadens noch nicht feststeht, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO). Das gleiche gilt hinsichtlich der für den Offenlegungszeitraum festehenden Entschädigungsanspruchs nach § 33 PatG. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Entschädigung und den Schaden der Höhe nach zu beziffern, haben die Beklagten in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§ 140 b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB).

IV.

Eine Aussetzung ist nicht veranlasst.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Aussetzungsantrag ist eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs widerrufen werden wird (vgl. z.B. BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug).

1.

Hinsichtlich der behaupteten widerrechtlichen Entnahme haben die Beklagten lediglich Zeugenbeweis angeboten. Da der Ausgang einer Beweisaufnahme nicht feststeht, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Widerruf des Klagepatents nicht dargetan.

2.

Auch die behauptete offenkundige Vorbenutzung steht weitgehend unter Zeugenbeweis, weshalb eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf des Klagepatents gegenwärtig nicht vorliegt. Die präsentierten schriftlichen Unterlagen lassen aus sich heraus die Vorbenutzung nicht zweifelsfrei erkennen. Daran ändern auch die vorgelegten Versicherungen an Eides Statt nichts, deren Zuverlässigkeit in keiner Weise gewürdigt werden kann.

3.

Der entgegengehaltene druckschriftliche Stand der Technik ist sämtlich im den Erteilungsverfahren gewürdigt worden.

Unter den gegebenen Umständen kann dahinstehen, ob der Einspruch gegen die Erteilung des Patents bereits unzulässig ist, so wie es in dem Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22.01.2000 (Anlage K 10, dort insbesondere auf Seite 5) geäußert worden ist. Er ist jedenfalls nicht überwiegend begründet.

V.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie § 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO und § 108 Abs.1 ZPO.

Dr. K2xxxx Dr. T2xxxxx Dr. C1xxxxxxxx