I-15 U 102/19 – Schließvorrichtung 2

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3323

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 19. Januar 2023, I-2 U 28/20

Vorinstanz: 4a O 71/18

  1. I. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Entschädigung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 291 XXA B1 durch das Angebot und den Vertrieb des Heckklappenschlosses mit der Teilenummer 744101XXB abgewiesen.
  2. II. Das am 19. Dezember 2019 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 71/18) ist gegenstandslos.
  3. III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
  6. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.600.000,00 EUR festgesetzt, davon entfallen auf
    – die Beklagte zu 1): EUR 1.500.000,00
    – die Beklagte zu 2): EUR 1.500.000,00
    – die Beklagte zu 3): EUR 500.000,00
    – die Beklagte zu 4): EUR 500.000,00
    – die Beklagte zu 5): EUR 500.000,00
    – den Beklagten zu 6): EUR 750.000,00
    – den Beklagten zu 7): EUR 350.000,00
  7. Gründe
  8. Aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat das Klagepatent mit Urteil vom 17. Januar 2023 rechtskräftig vernichtet.
  9. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
  10. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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