4b O 85/10 – Patentanwaltskosten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1501

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Oktober 2010, Az. 4b O 85/10

I. Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 6.781,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2009 zu zahlen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger vorab die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten zu tragen, von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger ist Patentanwalt. Der Beklagte beauftragte ihn mit der Bearbeitung der europäischen Patentanmeldung Nr. 01 127 XXX.4, aus welcher das Europäische Patent EP 1 207 XXX (nachfolgend: Streitpatent, Anlage K 1) hervorging, sowie mit der Vertretung beim Europäischen Patentamt und der Einleitung der nationalen Phasen. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Abschneiden von mattenförmigen Dämmstoffen von Rollenware.
Während des Anmelde- und Prüfverfahrens fertigte der Kläger u. a. drei Eingaben (Anlagen K 2 bis K 4), mit denen er auf drei Prüfbescheide des Europäischen Patentamtes reagierte. Darüber hinaus ließ der Kläger die Patentansprüche in die englische und französische Sprache übersetzen. Nach Erteilung des Streitpatents am 16.07.2008 erfolgte die Überleitung in die nationale Phase.
Im Sommer 2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sich die Patentgebühren bis Ende 2009 auf ca. 8.000,00 € belaufen würden. Die Parteien vereinbarten, dass eine Verrechnung mit Ansprüchen des Beklagten wegen Arbeiten an Immobilien des Klägers in A sowie B erfolgen soll. Die Firma des Beklagten verlegte am Objekt in A die dort vorhandenen Gehwegplatten neu und setzte eine Entwässerungsrinne ein, die nicht an die Kanalisation angeschlossen wurde. Am Objekt in B verputzte die Firma des Beklagten Bereiche des Hauses und nahm Arbeiten am Tor und am Mauerbereich sowie im Garten mit Stall und Scheune vor.
Mit Rechnung vom 09.10.2009 (Anlage K 8) stellte der Kläger dem Beklagten für Tätigkeiten in der Zeit von November 2005 bis Januar 2009 ein Honorar in Höhe von insgesamt 12.512,64 € in Rechnung. Der Beklagte zahlte 1.000,00 €. Mit Schreiben vom 03.11.2009 (Anlage K 10) forderte der Kläger den Beklagten auf, den offen stehenden Betrag bis zum 04.12.2009 zu zahlen.

Der Kläger hat am 09.12.2009 gestützt auf die Rechnung vom 09.10.2009 (Anlage K 8) den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, welcher am 10.12.2009 erlassen und am 12.12.2009 zugestellt wurde.

Der Kläger begehrt die vollständige Begleichung der Rechnung vom 09.10.2009. Die dort im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten seien allesamt angefallen und von ihm erledigt worden, insbesondere habe er sämtliche abgerechneten (Jahres-)Gebühren und Fremdkosten in der angegebenen Höhe verauslagt. Die in Rechnung gestellten Zeithonorare und Pauschalen seien üblich und angemessen.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 11.612,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2009 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an ihn 11.620,35 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung soweit in der Rechnung vom 09.10.2009 Rechnungspositionen aufgeführt sind, die aus dem Jahre 2005 stammen. Darüber hinaus ist er der Ansicht, die aufgeführten Auslagen und Gebühren seien nicht nachvollziehbar. Die Rechnungen seien weder erläutert noch sei der Stundensatz ersichtlich noch seien die Arbeitsstunden des Klägers, die er angeblich geleistet haben will, dargetan. Der Kläger habe die von ihm dargelegten Gebühren beim Patentamt nicht gezahlt. Die in Ansatz gebrachten Gebühren seien im Übrigen weder richtig noch angemessen. Die bestrittenen Kosten für die Auslandskorrespondenzanwälte könnten auch deshalb nicht angesetzt werden, weil der Beklagte – insoweit unstreitig – Rechnungen von ausländischen Patentanwälten erhalten und beglichen habe. Soweit der Kläger ein Honorar für sein Schreiben vom 16.10.2006 an das Europäische Patentamt (Anlage K 3) begehre, könne dies schon deshalb nicht angehen, weil der Kläger damit für Arbeiten an fehlerhaften Anträgen, die er selbst gestellt habe, ein Honorar verlange. Insoweit mache er, der Beklagte, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertrages geltend. Mit den daraus sich ergebenden Schadenersatzansprüchen in Höhe der Aufwandskosten rechne er auf. Schließlich sei die Forderung des Klägers auch deswegen unbegründet, weil er im Laufe der Jahre seit 2001 ca. 30.000,00 € für das Streitpatent gezahlt habe, wobei über 5.000,00 € insgesamt in den letzten Jahren an den Kläger gezahlt worden seien. Er, der Beklagte, habe im März 2007 1.000,00 €, im September 2007 700,00 €, im April 2008 500,00 € sowie im Juni 2008 1.000,00 € bar geleistet.

Hilfsweise rechnet der Beklagte mit der Forderung gemäß Rechnung vom 09.11.2009 sowie der dazugehörigen Aufstellung zur Kostenliste (Anlage B 1 und B 2) über insgesamt 11.620,35 € auf. Sofern ein Teil dieser Forderung nach der Aufrechnung unverbraucht bleiben sollte, so erhebt der Beklagte mit dem unverbrauchten Teil hilfsweise die Widerklage. Der Beklagte ist der Ansicht, die in Rechnung gestellten Kosten stünden ihm aufgrund der Arbeiten seiner Firma an den Objekten in A und B zu. Er habe die Arbeiten wie beauftragt ordnungsgemäß durchgeführt. Dem Kläger sei es darum gegangen, möglichst wenig Geld auszugeben. Er habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, wie Arbeiten fachgerecht auszuführen seien und dass es eines zweiten Termins bedürfe, um die Arbeiten und die Anschlüsse zu erledigen. Dem Kläger habe es jedoch ausgereicht, wie die Arbeiten – unvollendet – vorhanden gewesen seien. Der optische Eindruck der neu verlegten alten Platten sei für den Kläger so ausreichend gewesen, dass er die erforderlichen Nacharbeiten nicht mehr beauftragt habe und auch nicht mehr haben wollte. Der Kläger habe wörtlich geäußert: „Das ist jetzt so in Ordnung. Hauptsache meine Frau gibt Ruhe“. Hiermit, so der Beklagte, habe der Kläger seine Arbeiten abgenommen. Infolge dessen könne er die tatsächlich angefallenen und angemessenen Kosten, die er in der Rechnung vom 09.11.2009 einzeln aufgeführt habe, nunmehr erstattet verlangen.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Aufrechnung gegen die Klageforderung sei mangels fälliger Rechnung des Beklagten nicht möglich. Daran scheitere auch die Hilfswiderklage. Eine Abnahme der Arbeiten des Beklagten sei nicht erfolgt, da die geleisteten Arbeiten mangelhaft seien. Unstreitig wird beim Objekt in A die Außenwand des Hauses nach wie vor durchfeuchtet, weil die Gehwegplatten mit Gefälle zum Haus verlegt sind und das Wasser mangels Ablauf der Entwässerungsrinnen in den Rinnen stehen bleibt. Ebenso unstreitig fällt am Haus in B der Putz in dem verputzten Bereich ab. Gleiches gilt für die an der Einfriedung angebrachte Verklinkerung. Angesichts dessen forderte der Kläger – gleichfalls unstreitig – den Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2010 und vom 28.05.2010 (Anlage K 13 und K 14) zur Mängelbeseitigung auf. Der Kläger ist des Weiteren der Meinung, die Rechnung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar, da für die Arbeiten unterschiedliche Stundensätze in Ansatz gebracht wurden. Verpflegungskosten seien bei dem Objekt in A nicht angefallen, da die Ehefrau des Klägers die Arbeiter ganztägig bewirtet habe. Genaue Angaben zu den Fahrtkosten fehlten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 6.781,67 € nebst Zinsen. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht derzeit nicht. Die zulässige Hilfswiderklage ist derzeit unbegründet.

I.
1)
Der Kläger hat einen Vergütungsanspruch aus dem Mandatsverhältnis, welches zwischen den Parteien bestanden hat und das als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu bewerten ist (§§ 675, 611 BGB). Der Beklagte beauftragte den Kläger unstreitig mit der Bearbeitung der europäischen Patentanmeldung Nr. 01 XXX XXX.4, aus welcher das Streitpatent hervorging, sowie mit der Vertretung beim Europäischen Patentamt und der Einleitung der nationalen Phase. Für die von ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses geleisteten Tätigkeiten steht dem Kläger folglich eine Vergütung zu.
Da eine Vereinbarungen zur Höhe der Dienstvergütung nicht getroffen wurde und es eine gesetzliche Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten nicht gibt, eine „Taxe“ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet der Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. angemessene Vergütung, wobei das Anwaltshonorar zunächst von dem Kläger zu bestimmen ist (§ 316 BGB), die von ihm getroffene Bestimmung allerdings nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB). Der Kläger hat dabei diejenigen Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die von ihm getroffene Bestimmung „billig“ ist (vgl. BGH, NJW 1992, 171, 174). Angesichts des Ermessensspielraums, den der Patentanwalt bei der Festsetzung seiner Vergütung hat (§ 316 BGB), kann eine in Rechnung gestellte Vergütung noch nicht deshalb als unbillig angesehen werden, weil sie die als angemessen berechnete Vergütung überhaupt überschreitet. Dem Patentanwalt steht vielmehr ein sogenannter Toleranzbereich zur Verfügung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Vergütung um mehr als 20 % überschreitet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 – 2 U 10/98). Findet eine geringere Überschreitung statt, verbleibt es deshalb bei dem vom Patentanwalt festgesetzten Vergütungsbetrag; wird der Toleranzbereich von 20 % überschritten, ist als Vergütung das als angemessen errechnete Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen.
Rechnet ein Patentanwalt nach Zeitaufwand ab, hängt der Stundensatz im Einzelfall von der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab, weil es Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen und mietpreismäßig günstigen Landesteilen gibt, und Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundensätze für Rechtsanwälte einen Anhaltspunkt, die in dem Kommentar Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert mit einer Bandbreite von 125 – 500 EUR angegeben sind. Ein Honorar nach Zeitaufwand hängt neben dem Stundensatz von der tatsächlichen Mühewaltung ab, so dass ein Kläger vortragen muss, wie viel Ziel er für eine Tätigkeit aufgewendet hat.
Auslagen und Gebühren, die bei der Ausführung eines Mandates entstanden sind, können gesondert vergütet verlangt werden. Dies gilt insbesondere für amtliche Gebühren, die ein Patentanwalt für den Patentinhaber beim Patentamt einzahlt und für tatsächlich entstandene Übersetzungskosten oder Kosten der Auslandskorrespondenzanwälte, sofern die Erstellung von Übersetzungen und/oder die Einschaltung der Korrespondenzanwälte notwendig waren. Wegen der Höhe der Auslagen und Gebühren ist dabei auf die Bestimmungen der – zuletzt im Jahre 1968 von der Patentanwaltskammer herausgegebenen – Gebührenordnung für Patentanwälte (PatAnwGebO) zurückzugreifen, wobei die dort verzeichneten Gebührenbeträge allerdings mit Rücksicht auf die seit 1968 eingetretene allgemeine Teuerung angemessen zu erhöhen sind. Da das Europäische Patentamt erst am 01.06.1978 seine Tätigkeit aufnahm, enthält die PatAnwGebO noch keine Regelung über Honorare im Zusammenhang mit der Hinterlegung und Verfolgung einer europäischen Patentanmeldung. Es erscheint jedoch adäquat, die Hinterlegung und Bearbeitung einer europäischen Patentanmeldung entsprechend der Honorarstruktur der PatAnwGebO unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des europäischen Patenterteilungsverfahrens zu honorieren, wobei ein angemessener Erhöhungsfaktor anzusetzen ist, welcher die größere wirtschaftliche Bedeutung einer europäischen Patentanmeldung gegenüber einer deutschen Patentanmeldung und den üblicherweise gesteigerten Arbeitsumfang berücksichtigt. Dies ist bei dem oben erwähnten Teuerungszuschlages von 340% gewährleistet. Ein (Teuerungs-)Zuschlag von 340 % erscheint angemessen (LG Düsseldorf, 4b O 289/08, Urteil vom 28.05.2009; LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282).

Ausgehend hiervon ergibt sich für die mit Rechnung vom 09.10.2009 (Anlage K 8) in Ansatz gebrachten Positionen folgendes:

Eine Vergütung für die Tätigkeiten des Klägers, die unter der Rechnungsposition „Im November 2005“ aufgeführt sind, schuldet der Beklagte nicht (mehr). Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift durch. Ein Honoraranspruch des Patentanwalts verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d. h. regelmäßig in dem Jahr, in dem die Leistung des Patentanwalts erbracht wurde. Vorliegend begann die Frist mithin am 31.12.2005, so dass mit Ablauf des 31.12.2008 Verjährung eingetreten ist. Der Kläger hat jedoch erst am 09.12.2009 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, der am 10.12.2009 erlassen und am 12.12.2009 zugestellt wurde. Ein Verzicht auf die Verjährungseinrede gem. § 202 BGB ist nicht festzustellen. Eine dahingehende ausdrückliche Erklärung des Beklagten ist nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf die – unstreitige – ursprüngliche Vereinbarung der Parteien hinweist, wonach die Gebühren des Klägers mit Werklohnansprüchen des Beklagten verrechnet werden sollten, kann dies nicht als konkludenter Verzicht gewertet werden, weil – trotz des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 13.07.2010 – nicht dargetan wurde, dass der Beklagte vom Eintritt der Verjährung wusste oder mit ihr rechnete (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 836).

Für die unter „Im Februar 2006“ abgerechnete Tätigkeit steht dem Kläger eine Vergütung in Höhe der geltend gemachten 750,00 € zu. Diese Position betrifft eine Überarbeitung der Anmeldeunterlagen, die aufgrund des Prüfungsbescheides des Europäischen Patentamtes vom 16.09.2005 (Anlage K 2) erforderlich war. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2006 (Anlage K 15) unstreitig ein Fristverlängerungsgesuch beim Europäischen Patentamt eingereicht hatte, führte er mit Schreiben vom 13.02.2006 (Anlage K 2) einen neuen Hauptanspruch ein und übersandte eine neue Beschreibungseinleitung. Für diese Tätigkeit kann der Kläger nach Zeitaufwand abrechnen. Der von ihm behauptete Stundenaufwand von 3 ¾ Stunden ist für die Ausarbeitung eines neuen Hauptanspruchs sowie eine Änderung der Beschreibungseinleitung eines Schutzrechts und der Abfassung der Schreiben vom 12.01.2006 und 13.02.2006 nachvollziehbar. Der Beklagte ist dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten; das schlichte in Abrede stellen genügt nicht. Irgendein Anhalt, dass die Tätigkeiten nicht vom Kläger geleistet worden wären oder der Kläger unbotmäßig mehr Zeit auf diese Tätigkeiten als erforderlich aufwendete, sind nicht vorgebracht und auch sonst nicht zu erkennen. Auch der vom Kläger in Ansatz gebrachte Stundensatz von 200,00 € ist angemessen. Er liegt etwas unterhalb des Durchschnittes der oben erläuterten allgemein anerkannten Stundensätze und ist bei Berücksichtigung der maßgeblichen Gesichtspunkte gerechtfertigt. Der Kläger betreibt eine Einzelkanzlei in B. Dass die vergütungspflichtige Anmeldung der Erfindung besondere technische oder rechtliche Schwierigkeiten aufgeworfen hat, besonders umfangreich oder komplex gewesen ist, oder dass die Angelegenheit umgekehrt besonders einfach gelagert war, ist weder erkennbar noch dargetan. Begründete Zweifel an der Angemessenheit dieses Stundensatzes hat der Beklagte trotz des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 13.07.2010 nicht vorgebracht.

Der Kläger kann des Weiteren für die unter „Im Oktober 2006“ abgerechneten Tätigkeiten eine Vergütung in Höhe von 200,00 € verlangen. Diese Position betrifft die Arbeiten des Klägers in Bezug auf den Bescheid des Europäischen Patentamtes vom 20.04.2006 (Anlage K 3). Der Kläger reagierte hierauf unstreitig mit einem Fristverlängerungsgesuch vom 16.08.2006 (Anlage K 16) sowie dem achtseitigen Schreiben vom 16.10.2006 (Anlage K 3), in welchem insbesondere die Neufassung des Hauptanspruchs weitergehend erläutert wurde. Dass hierfür die in Ansatz gebrachte 1 Stunde Zeitaufwand erforderlich war, ist nachvollziehbar. Der Beklagte ist dem auch nicht entgegen getreten. Der abgerechnete Stundensatz ist, wie bereits dargelegt, angemessen. Soweit der Beklagte insoweit mit einem Anspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung des zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Mandatsvertrages aufrechnet, scheitert eine Aufrechnung gem. §§ 387, 389 BGB an der mangelnden Darlegung eines Schadenersatzanspruchs. Der Beklagte beschränkt sich zur Darlegung einer vermeintlichen Pflichtverletzung auf den Hinweis, die Tätigkeit des Klägers sei eine Reaktion auf den „Mängelbescheid“ des Europäischen Patentamtes vom 20.04.2006 gewesen. Der Kläger habe folglich mangelhaft gearbeitet. Dies ist ungenügend, worauf die Kammer im Beschluss vom 13.07.2010 hingewiesen hatte. Ein Bescheid des Europäischen Patentamtes gem. Art. 96 Abs. 2 EPÜ (a.F.) ergeht bzw. erging zwar dann, wenn die Patentanmeldung den Erfordernissen des EPÜ nicht genügt. Draus allein lässt sich jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers ableiten. Der Bescheid und das Schreiben des Klägers vom 16.10.2006 dokumentieren lediglich die sachliche Auseinandersetzung um die endgültige Fassung des – später erteilten – Streitpatents. Dass dem Kläger hierbei irgendwelche zum Schadenersatz verpflichtenden Fehler unterlaufen sind, ist nicht zu erkennen. Es hätte dem Beklagten deshalb oblegen, konkret darzutun, inwiefern die Tätigkeit des Klägers mangelhaft gewesen sein soll, gegen welche Obliegenheiten er schuldhaft verstoßen haben soll. Überdies hätte zu den weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs substantiiert vorgetragen werden müssen.

Die unter „Im Dezember 2007“ in Ansatz gebrachten Tätigkeiten führen zu einer Vergütung des Klägers in Höhe von 250,00 €. Der Kläger hat für die Beantwortung des Bescheides des Europäischen Patentamtes vom 29.08.2007 (Anlage K 4) mit Schreiben vom 13.12.2007 (Anlage K 4) 1 ¼ Stunden aufgewandt. Dem ist der Beklagte nicht (in erheblicher Weise) entgegen getreten. Der Stundensatz ist angemessen.

Aus der Rechnungsposition „Im August 2008“ erwächst für den Kläger eine Vergütung in der begehrten Höhe von 1.575,00 €. Für die Unterposition „Erstellung von Übersetzungen der Patentansprüche in die Amtssprachen Englisch und Französisch durch die Korrespondenzanwälte, Vertretergebühren der Auslandskorrespondenzanwälte“ kann er die angegebenen 635,00 € verlangen. Die Übersetzung der Ansprüche in die beiden Amtssprachen ist unstreitig erfolgt. Gegen die Höhe der Übersetzungskosten hat der Beklagte sich nicht gewandt. Ebenso wenig hat er die Vertretergebühren der Auslandskorrespondenzanwälte hier in Abrede gestellt. Soweit auf Seite 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 23.08.2010 die Kosten für die Auslandskorrespondenzanwälte bestritten werden, bezieht sich dieses Bestreiten, wie der gesamte Absatz zeigt, nur auf die Rechnungsposition „Im Oktober 2008“. Denn nur in dieser Position werden die vom Beklagten ausdrücklich monierten 1.329,00 € in Ansatz gebracht. Der Kläger kann ferner die „Einzahlung der Erteilungsgebühr, Amtliche Gebühr“ in Höhe von 790,00 € erstattet verlangen. Die Höhe dieser Gebühr ist unstreitig geblieben; der Beklagte hat allein bestritten, dass der Kläger beim Patentamt die von ihm dargelegten Gebühren eingezahlt habe. Dieses Bestreiten verfängt nicht. Das Streitpatent wurde unstreitig erteilt, wozu es zwingend der Einzahlung der Erteilungsgebühr bedurfte. Dass dies geschehen ist, ergibt sich auch aus dem Auszug aus dem europäischen Patentregister (Anlage K 1). Hiernach wurde die Erteilungsgebühr am 02.06.2008 entrichtet. Wer, wenn nicht der mit der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt beauftragte Kläger die erforderliche Erteilungsgebühr eingezahlt haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat hierzu auch nichts vorgebracht. Wenn jemand anders als der von ihm beauftragte Kläger dies getan haben sollte, müsste er als Inhaber des Schutzrechts dies jedoch wissen und vortragen. Auch die vom Kläger begehrte „Vertretergebühr“ in Höhe von 150,00 € ist dem Kläger zur Gänze zuzusprechen. Der Kläger macht insoweit kein Bearbeitungshonorar nach Mühewaltung geltend, sondern eine Pauschale, mithin eine Grundgebühr. Grundgebühren umfassen ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert die Abgeltung für die Übernahme der Vertretung einschließlich der Reservierung für eine Sache, die Geschäftsführung und die Zurverfügungstellung der Organisation des Büros. Für die Vertretung der Anmeldung sieht Abschnitt B. 1 a) PatAnwGebO eine anwaltliche Grundgebühr in Höhe von 250,00 DM vor. Dies sind umgerechnet 127,82 €, so dass bereits unter Berücksichtigung des Zuschlages von 340 % die angesetzte Pauschale in der Höhe nicht zu beanstanden ist.

Den unter „Im September 2008“ abgerechneten Kosten ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Der Einwand gegen Kosten der Auslandskorrespondenzanwälte bezog sich allein auf die Position „Im Oktober 2008“. Der Kläger kann deshalb die Erstellung der unstreitig erfolgten Übersetzung der Beschreibung ins Englische durch das GB-Korrespondenzbüro sowie die der Höhe nach unstreitigen Kosten des GB-Korrespondenzbüros von 408,00 € erstattet verlangen.

Ausgehend von der Rechnungsposition „Im Oktober 2008“ steht dem Kläger nur eine Vergütung in Höhe von 1.506,99 € zu. Beim Eintritt in die nationale Phase ist in den Ländern, für die das europäische Patent Schutz begehrt, unstreitig ein Vertreter zu bestellen gewesen. Die damit zusammenhängenden Kosten in Höhe von 645,50 € (445,50 € + 200,00 €) hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt für die unwidersprochen notwendige Übersetzung der Patentschrift ins Niederländische, die Kosten in Höhe von unstreitig 340,00 € verursachte. Im Hinblick auf den Eintritt in die nationale Phase kann der Kläger allerdings keine pauschale Vertretergebühr in Höhe insgesamt 2.100,00 € verlangen. Abschnitt B. 1 a) PatAnwGebO sieht für die Anmeldung eines Patents eine anwaltliche Grundgebühr in Höhe von 250,00 DM vor. Dies sind umgerechnet 127,82 €. Unter Berücksichtigung des anzusetzenden Zuschlages ist dieser Betrag um 340 % zu erhöhen, so dass 434,58 € anzusetzen sind. Da erst eine 20%ige Überschreitung dieses Betrages als ermessensfehlerhaft angesehen werden kann, sind insgesamt 521,49 € zu berücksichtigen. Weil Gegenstand des Mandatsverhältnisses nur eine europäische Anmeldung ist und insoweit vor den nationalen Ämtern Korrespondenzanwälte tätig waren, kann der Kläger die pauschale Vertretergebühr nicht sechsmal, also jeweils für jeden der benannten Staaten begehren, sondern nur einmal. Nicht in Ansatz gebracht werden können ferner Kosten für Auslandskorrespondenzanwälte in Höhe von 1.329,00 €. Der Beklagte hat diese Kosten bestritten und vorgebracht, er habe bereits Rechnungen von ausländischen Patentanwälten erhalten und beglichen. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten. Die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten sind nicht weiter spezifiziert und erläutert worden. Welcher Auslandskorrespondenzanwalt welche Kosten geltend gemacht hat, die dann vom Kläger gezahlt wurden, ist nicht substantiiert dargetan. Der Kläger hat auch keine Kostennoten eingereicht, aus denen dies zu ersehen wäre. Da mangels Widerspruchs seitens des Klägers unstreitig ist, dass der Beklagte bereits Rechnungen ausländischer Korrespondenzanwälte bezahlt hat, ist zudem nicht zu erkennen, ob der Kläger nunmehr die Begleichung solcher Kosten begehrt, die noch nicht vom Beklagten direkt bezahlt wurden.

Die unter der Rechnungsposition „Im November 2008“ abgerechneten Kosten führen zu einem Vergütungsanspruch in Höhe von 1.102,74 €. Die amtlichen Gebühren in Höhe von 769,00 € sind unstreitig. Der Kläger kann jedoch für die von ihm getätigte Einzahlung der 8. Jahresgebühr in vier Ländern nicht jeweils eine Pauschale in Höhe von 175,00 € verlangen. Für die Einzahlung von Jahresgebühren enthält Abschnitt G. der PatAnwGebO Angaben zur Anwaltsgebühr. Hiernach betragen die Anwaltsgebühren für die Einzahlung der 8. Jahresgebühr 40 DM. Dies sind umgerechnet 20,45 €. Unter Beachtung des Zuschlages ist für jede Einzahlung ein Grundhonorar (Pauschale) von 69,53 € anzusetzen, folglich für alle vier 278,12 €. Aufgrund des Ermessensspielraums von 20 % ist es dem Kläger gestattet, einen Betrag von 333,74 € zu verlangen. Soweit der Beklagte bestritten hat, dass die amtlichen Gebühren tatsächlich gezahlt worden sind, verfängt das nicht. Dem als Anlage K 7 vorgelegten Auszug aus dem Register Plus ist zu entnehmen, dass die 8. Jahresgebühr bei den nationalen Patentämtern in Österreich, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden gezahlt wurde. Wer, wenn nicht der Kläger, diese Zahlungen vorgenommen haben soll, hat der Beklagte nicht dargetan.

Aus den unter „Im Dezember 2008“ abgerechneten Positionen steht dem Kläger ein Vergütungsanspruch in Höhe von 214,43 € zu. Die Höhe der amtlichen Gebühr (131,00 €) ist unstreitig. Das Bestreiten der Einzahlung der 8. Jahresgebühr durch den Kläger ist angesichts der Anlage K 7 unerheblich. Die Einzahlung dieser Gebühr berechtigt den Kläger jedoch nicht zur Geltendmachung einer Pauschale in Höhe von 170,00 €, sondern wie dargelegt nur in Höhe 69,53 € + 20 %, d. h. 83,43 €.

Dem Kläger stehen schließlich gemäß der Rechnungsposition „Im Januar 2009“ weitere 532,06 € zu. Die amtlichen Gebühren in Höhe von 240,00 € und 125,00 € sind unstreitig. Dass sie tatsächlich gezahlt worden, ergibt sich aus den Anlagen K 1 und K 7. Für die Einzahlung der 8. Jahresgebühren kann der Kläger jeweils (nur) 83,53 € in Ansatz bringen.

Nach alledem steht dem Kläger eine Vergütung in Höhe von 6.539,22 € nebst 19 % Mehrwertsteuer (1.242,45 €), mithin insgesamt 7.781,67 € zu. Der Betrag war infolge der Rechnungsstellung vom 09.10.2009 fällig. Dass die Vergütungsberechnung aus sich heraus nicht bis ins Letzte nachvollziehbar war, hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht. Maßgeblich dafür ist, dass die PatAnwGebO keine Regelung kennt, die den Patentanwalt – vergleichbar einem Rechtsanwalt, für den § 18 Abs. 2 BRAGO, § 10 Abs. 2 RVG gilt – zu einer besonderen Vergütungsabrechnung anhält und die Fälligkeit seines Honorars von einer eben diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung abhängig macht. Auch die Vorschriften zur Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) und zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) enthalten derartige Bestimmungen nicht. Für eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 RVG ist kein Raum, nachdem die Vorschriften zur Patentanwaltsvergütung einerseits (PatAnwGebO) und die Vorschriften zur Rechtsanwaltsvergütung andererseits (BRAGO, RVG) hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten unterschiedliche Regelungen enthalten und nichts dafür ersichtlich ist, dass im Hinblick auf die PatAnwGebO eine unbewusste Regelungslücke vorliegt, die durch Analogie geschlossen werden muss. Mit Urteil vom 9.08.2001 (2 U 231/99) hat auch das OLG Düsseldorf bereits ausgesprochen, dass es bedenklich sei, die für Rechtsanwälte gesetzlich normierten Vorgaben für eine Vergütungsabrechnung im Wege der Analogie auf Patentanwälte zu erstrecken.

2)
Der Vergütungsanspruch des Klägers ist unstreitig in Höhe von 1.000,00 € erfüllt. Soweit der Beklagte darüber hinaus eine Erfüllung gem. § 362 BGB durch weitere Zahlungen behauptet, hat er diese nicht in ausreichendem Maße dargetan. Zwar hat er nach dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 13.07.2010 ausgeführt, er habe im März 2007 1.000,00 €, im September 2007 700,00 €, im April 2008 500,00 € sowie im Juni 2008 1.000,00 € bar geleistet und hiermit Zeiträume und Höhe der behaupteten Barzahlungsbeträge konkretisiert. Gleichwohl genügt dies für eine substantiierte Darlegung nicht. Eine Parteivernehmung war nicht erforderlich. Wem und wo das Bargeld übergeben wurde, ist nicht erklärt. Der Tag der Barzahlung wurde nicht bestimmt, Quittungen über die einzelnen Zahlungen nicht vorgelegt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass diese Zahlungen zur Begleichung der hier in Rede stehenden Vergütungsansprüche geleistet worden sein sollen. Die Zahlungen sollen alle zu einer Zeit stattgefunden haben, die vor dem Rechnungsstellungsdatum lag. Eine „Veranlassung“ zu solchen Zahlungen, die die hiesige Vergütung betrafen, bestand indes nicht; der Beklagte moniert selbst, dass „nie eine Abrechnung“ erfolgt sei. Überdies sind für das Streitpatent die von der Rechnung vom 09.10.2009 nicht erfassten Jahresgebühren 1 bis 7 zu zahlen gewesen und tatsächlich auch gezahlt worden. Überdies wurde die Anmeldung 2001 eingereicht, so dass der Kläger auch schon seit dem für den Beklagten tätig war.

3)
Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung gem. §§ 387, 389 BGB erloschen. Die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Werklohnforderung in Höhe von 11.620,35 € entsprechend der Rechnung vom 09.11.2009 (Anlagen B 1 und B 2) ist derzeit nicht begründet.
Der Beklagte wurde unstreitig vom Kläger mit verschiedenen Verbesserungsarbeiten an Objekten in A und B beauftragt, so dass dem Beklagten grundsätzlich ein Vergütungsanspruch wegen erbrachter Leistungen gem. §§ 631, 632 BGB zustehen könnte. Beanspruchen kann der Beklagte seine Vergütung aber nach § 641 Abs. 1 BGB erst mit Abnahme des Werkes, worunter grundsätzlich die körperliche Hinnahme im Rahmen der Besitzübertragung verbunden mit der Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung zu verstehen ist. Ohne Abnahme wird die Vergütung nur ausnahmsweise fällig, wenn die Voraussetzungen des § 641 Abs. 2 BGB vorliegen.
Eine Abnahme der Arbeiten an dem Objekt in B hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedoch trotz des Hinweises der Kammer im Beschluss vom 13.07.2010 nicht schlüssig vorgetragen. In der Klageerwiderung und in dem Schriftsatz vom 23.08.2010 hat sich der Beklagte darauf beschränkt, vorzubringen, der Kläger habe durch seine Äußerung „Das ist jetzt in Ordnung so. Hauptsache meine Frau gibt Ruhe“ die Leistung als „in Ordnung“ entgegen genommen. Dieser Vortrag bezog sich jedoch nur auf die Arbeiten am Objekt in A wie der Inhalt des Absatzes, in dem dieser Vortrag erfolgte, zeigt. Dort werden nur die Arbeiten näher erläutert, die in A vorgenommen wurden. Eine „Entgegennahme“ der Arbeiten in B als vertragsgerecht, ist demnach nicht vorgebracht. Aber auch hinsichtlich der vermeintlichen Abnahme der Arbeiten in A genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Der Beklagte hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2010 angegeben, die Äußerung sei Anfang 2008 gefallen; ein genaues Datum könne er nicht angeben. Dem eigenen Sachvortrag des Beklagten ist indes zu entnehmen, dass die Arbeiten 2008 – 2009 durchgeführt wurden. Hiernach waren sie Anfang 2008 noch nicht abgeschlossen, so dass sie zu dieser Zeit noch nicht durch eine entsprechende Äußerung als vertragsgemäß abgenommen werden konnten.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Fiktion der Abnahme gem. § 641 Abs. 2 BGB ermöglichen würden, hat der Beklagte nicht behauptet. Es ist nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand insbesondere nicht von einer Mängelfreiheit der Werke auszugehen. Dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die Istbeschaffenheit des Werkes der Sollbeschaffenheit entspricht. Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht konkret dargetan hat, was Gegenstand der Vereinbarung betreffend das Objekt in B gewesen sein soll, sondern es dabei belassen hat, allgemein von Verbesserungsarbeiten zu sprechen, so dass allenfalls für das Objekt in A nähere Feststellung getroffen werden können, entspricht der Zustand der jeweiligen Werke auch nicht dem, was nach dem Vortrag des Beklagte vereinbart wurde. Unstreitig fällt bei dem Objekt in B der Putz in dem Bereich des Hauses ab, den der Beklagte verputzt hat. Ebenso unstreitig löst sich die Verklinkerung an der Einfriedung. Bei dem Objekt in A sind die Gehwegplatten unstreitig zum Haus hin verlegt, so dass – wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat – die Außenwand des Hauses durchfeuchtet wird. Auch wegen dieser unstreitigen Mängel steht dem Kläger bislang ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB zu. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2010 (Anlage K 14) auch zur Beseitigung des Mangels aufgefordert.
Dem zur Aufrechnung gestellten Vergütungsanspruch des Beklagten steht überdies entgegen, dass der Beklagte trotz eines Bestreitens des Klägers den jeweils angesetzten Stundensatz, die Verpflegungskosten sowie die Fahrtkosten nicht näher erläutert hat.

II.
Die zulässige Hilfswiderklage hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann auf die unter I. 2) dargelegten Gründe verwiesen werden. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ist derzeit nicht begründet.

III.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.