4a O 39/21 – Bauzustandsprüfung

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3239

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 29. September 2022, Az. 4a O 39/21

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
    II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung wegen einer Verletzung des deutschen Teils der europäischen Patente EP XXX B1 und EP XXX B1 (im Folgenden: Klagepatente 1 und 2) geltend.
    Die Klägerin vermarktet Patente zur Durchführung der berührungslosen Inspektion von Windenergieanlagen.
    Die A GmbH ist eingetragene Inhaberin des Klagepatentes 1 EP XXX B1, das am 31.08.2012 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE XXX vom 01.09.2011 und der DE XXX vom 18.11.2011 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatentes wurde am 06.03.2013 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.06.2015 bekannt gemacht.
    Das Klagepatent 1 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur thermischen Überprüfung des Bauzustandes von Windkraftanlagen. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der eingetragenen Fassung wie folgt:
    „Verfahren zur Überprüfung des baulichen Zustands von Windkraftanlagen in Form von mehrere Rotorblätter (4) aufweisenden Windrädern (1), wobei die Windkraftanlagen von einer oder mehreren an und/oder in einem mobilen Standort (2) installierten thermografischen Aufnahmeeinrichtungen (6) erfasst und die dabei ermittelten Messwerte in Hinblick auf etwaige Beschädigungen ausgewertet werden, dadurch gekennzeichnet, dass die ermittelten Messwerte unter Berücksichtigung der durch den Betrieb der Rotorblätter (4) zum Zeitpunkt der Messung bedingten thermischen und/oder dynamischen Beanspruchungen ausgewertet werden.“
    Im Folgenden wird in verkleinerter Darstellung Figur 1 des Klagepatentes 1 dargestellt, die einen Hubschrauber im Einsatz an einem Windrad zeigt:
    Die A GmbH ist zudem eingetragene Inhaberin des Klagepatentes 2 EP 2 631 XXX B1, das am 25.02.2013 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE XXX vom 24.02.2012 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatentes 2 wurde am 28.08.2013 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 23.08.2017 bekannt gemacht.
    Das Klagepatent 2 betrifft ein Verfahren zur Überprüfung des baulichen Zustands von Windkraftanlagen. Patentanspruch 1 des Klagepatentes 2 lautet in der eingetragenen Fassung wie folgt:
    „Verfahren zur Überprüfung des baulichen Zustands von Windkraftanlagen (1) in Form von mehrere Rotorblätter (4) aufweisenden Windrädern, wobei Teile der Windkraftanlagen von einer oder mehreren installierten thermografischen Aufnahmeeinrichtungen (6) erfasst und die dabei ermittelten Messwerte im Hinblick auf etwaige Beschädigungen ausgewertet werden, wozu in einem ersten Verfahrensschritt ein Messzeitraum (Δtmess) ermittelt wird, zu dem eine Temperaturdifferenz (ΔT) zwischen einem innenliegenden Bereich (40) der Windkraftanlage, insbesondere innerhalb einer Hohlkammer (40), und einem daran benachbarten außenliegenden Bereich der Windkraftanlage (41″), insbesondere an einer Außenwandung (41), aufgrund von Umwelteinflüssen (TU) einen Mindestwert (ΔTmin) annehmen wird, dadurch gekennzeichnet, dass in dem ersten Verfahrensschritt ein Verlauf der Umgebungstemperatur (TU) im Bereich einer Windkraftanlage analysiert wird, anhand dessen die Temperaturdifferenz (ΔT) für einen Zeitpunkt in der Zukunft ermittelt wird, und eine momentane Temperatur (TA) am außenliegenden Bereich (41) des Rotorblattes (4) ermittelt wird und dass anhand eines thermischen Modells des Rotorblattes (4) oder eines Teils davon die derzeitige Temperatur (Ti) am innenliegenden Bereich des Rotorblattes (40) berechnet wird, wobei das thermische Modell die Wärmeleitfähigkeit der Strukturen und Materialien im Rotorblatt berücksichtigt, und dass in einem zweiten Verfahrensschritt ein Luftfahrzeug (2), an dem die eine oder mehrere thermografische Aufnahmeeinrichtungen (6) installiert sind, während dieses Messzeitraums (Δt mess) in eine Position gebracht wird, in welcher die Windkraftanlage in den Erfassungsbereich der installierten thermografischen Aufnahmeeinrichtungen (6) gelangt, und dass in einem dritten Verfahrensschritt die Windkraftanlage (1) von der thermografischen Aufnahmeeinrichtung (6) während dieses Messzeitraums (Δtmess) erfasst wird.“
    Im Folgenden wird in verkleinerter Darstellung Figur 1 des Klagepatentes 2 eingeblendet, die einen Hubschrauber im Einsatz an einem Windrad zeigt:
    Der Erfinder und Anmelder der Klagepatente, Herr B, ist der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin und Inhaber sowie Erfinder der deutschen Patente DE 10 2011 XXX XXX B3 und DE 10 2012 XXX XXX B3, die ebenfalls ein Verfahren zur Überprüfung des baulichen Zustands von Windkraftanlagen betreffen.
    Die Klägerin erwarb die Klagepatente von ihrer Geschäftsführerin, Frau E, am 24.10.2017, welche diese zuvor von der eingetragenen Patentinhaberin erworben hatte. Die Klägerin wurden die Nutzungsrechte an den Klagepatenten sowie an den deutschen Patenten 10 2011 XXX 833.2 und 10 2012 XXX XXX („durch Sicherungsübereignung“) eingeräumt.
    Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der C GmbH. Die Beklagten zu 1) und 2) sind Geschäftsführer der D GmbH, die Beratungs- und Softwareentwicklungsdienstleistungen erbringt. Der Beklagte zu 3) ist Angestellter der D GmbH.
    Ursprünglich wollten die D GmbH und die A GmbH, deren geschäftsführende Gesellschafterin ebenfalls Fr. Dr. E, die Geschäftsführerin der hiesigen Klägerin war, auf dem Gebiet der Durchführung der berührungslosen Inspektion von Windenergieanlagen kooperieren. Nachdem die A GmbH im Oktober 2017 Insolvenz angemeldet hatte, war dieses Vorhaben gegenstandslos.
    Am 31.05.2016 schlossen die A GmbH und die D GmbH einen Lizenz- und Vertriebsvertrag ab. Die A GmbH sprach mit Schreiben vom 17.09.2017 (Anlage B8) die Kündigung dieses Vertrags „außerordentlich mit sofortiger Wirkung“ aus.
    Für die Gesellschaft D GmbH, vertreten durch den Beklagten zu 1), wurde am 14.06.2016 bei der F GmbH ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Förderprogramms „XXX“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) unter dem Förderkennzeichen XXX für die „Entwicklung eines (teil-)automatischen Erfassungs- und Auswertemoduls zur Identifikation von Fehlern in Innenstruktur der Rotorblätter von Windkraftanlagen“ gestellt (im Folgenden: G-Antrag). Unter der Überschrift „Angaben zur Patentsituation“ des Antrags (Bl. 82 des Anlagenbandes der Klägerin) wurde ein Kreuz bei „Das XXX-Projekt basiert auf der Umsetzung eigener Schutzrechte. Die Zustimmung aller Rechteinhaber zur Nutzung und VeMrtung liegt vor.“ gesetzt. Auf Seiten 11 f. der „Antragsergänzung“ (Bl. 125 f. des Anlagenbandes der Klägerin) werden unter anderem die Klagepatente 1 und 2 als „von der A GmbH als Lizenzgeber gehaltenen Patente bezüglich der thermografischen Inspektion des Zustandes von Windrädern“ aufgezählt. Zudem wird wie folgt ausgeführt:
    „(…) Dementsprechend ist eine Vermarktung nur unter Nutzung dieser Patente ist möglich. Ein Lizenzvertrag, mit dem die erforderlichen Rechte für die Durchführung des Entwicklungsprojektes von der A GmbH auf die D GmbH und H gewährt werden, ist unterzeichnet.“
    Auf den Antrag hin erhielt die D GmbH eine Förderung aus dem Bundeshaushalt in Höhe von höchstens 170.999,00 € für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.12.2017 (vgl. Bewilligungsbescheid vom 23.08.2016, Bl. 148 ff. des Anlagenbandes der Klägerin). Fördermittelzahlungen erfolgten noch bis in das Jahr 2018.
    Auch die Klägerin stellte am 04.12.2019 einen G-Antrag für die „Entwicklung einer Remote-Steuerung und miniaturisierter Energieversorgung für teilautomatisierte Drohnen für eine Windkraftanlageninspektion“, der mit Bescheid vom 26.03.2020 abgelehnt wurde (vgl. Ablehnungsbescheid Bl. 153 ff. des Anlagenbandes der Klägerin).
  4. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft bzw. Rechnungslegung und Schadensersatz. Eine Patentverletzung sei darin zu sehen, dass der Beklagte zu 1) am 22.07.2017 in der I mit dem patentgeschützten Verfahren geworben und die patentgeschützten Leistungen ohne Genehmigung des Schutzrechtsinhabers angeboten habe, ferner darin, dass er in dem J der Ausgabe 0X/201X mit dem Patent geschützten Verfahren geworben habe. Aufgrund dieser Zeitungsartikel hätten alle drei Beklagte bei der Firma K am 2X04.2017, am 2X.05.2017 und am 0X.07.2017 die patentgeschützten Verfahren zur gewerblichen Vermarktung ohne Genehmigung des Schutzrechteinhabers angeboten, unter anderen indem eine Präsentation von dem Beklagen zu 2) erstellt und von allen Dreien präsentiert worden sei (unter VeMis auf die Anlage K 1a in dem Verfahren 12 O 24/19). Der Beklagte zu 3) habe mit dem patentgeschützten Verfahren geworben, indem er am 03.07.2017 die Präsentation K Unterstützung durch Software bei der K GmbH gehalten habe sowie am 04.07.2017 und am 12.07.2017 die Präsentationen „Softwareunterstützung bei der Inspektion von Windkraftanlagen durch XXX“ und „XXX“ zur gewerblichen Vermarktung per E-Mail an M gesendet habe. Eine patentverletzende Werbung mit dem patentgeschützten Verfahren sei auch in der Versendung der E-Mail vom 05.01.2017 mit dem Anhang „Präsentation C GmbH X 201X“ und der E Mail vom 06.01.2017 durch die Beklagten zu 1) und 2) zu sehen. Ferner habe der Beklagte zu 1) patentverletzend geworben, indem er im September 2016 im Rahmen einer Präsentation der C GmbH vor der Firma M XXX ihre Patente beworben habe. Auch in weiteren Gesprächen der Beklagten zu 1) und zu 2) am 28.03.2017 und am 28.06.2017 sei mit dem patentgeschützten Verfahren ohne ihre Genehmigung geworben worden. Die Beklagten hätten ferner durch das Stellen des G-Antrages für die Gesellschaft D GmbH die Patente der Klägerin benutzt, um weiterhin Fördermittel zu erhalten, obwohl sie kein Nutzungsrecht für den gesamten Förderungszeitraum bis zum 31.12.2017 besessen hätten. Insoweit habe die wirtschaftliche Nutzung der Patente durch den Antrag gefördert werden sollen.
    Etwaige Nutzungsrechte an den Klagepatenten 1 und 2 seien erloschen, da der Lizenzvertrag befristet bis zum 31.10.2016 abgeschlossen worden sei und spätestens durch die übereinstimmende Kündigung vom 17.09.2017 nicht mehr bestanden habe. Sie ist der Auffassung, ihr sei durch die erfolgreiche Antragstellung der Beklagten ein kausaler Schaden entstanden, indem sie selbst keine Förderung erhalten habe. Die Beklagten hafteten zudem persönlich für die begangenen Verletzungshandlungen, da sie durch eigenes Tun daran mitgewirkt hätten.
  5. Das Landgericht Duisburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.04.2021 (Bl. 36 GA) an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
    Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage,
  6. 1. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu geben, welche
    a. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz waren,
    b. rechtsverletzenden Dienstleistungen in Anspruch genommen wurden,
    c. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht oder
    d. nach Angaben in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Personen an der Herstellung Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war;
    2. die Beklagten zu verurteilen, die gemäß Ziffer 1. zu erteilenden Auskünfte ihr gegenüber zu belegen durch Vorlage ordnungsgemäßer Abrechnungen der Beklagten durchgeführten Dienstleistungen;
    3. die Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu Ziffer 1. und 2. eidesstattlich zu versichern;
    4. die Beklagten zu verurteilen, an sie die sich nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergebenden Schadensersatz an sie zu zahlen.
  7. Weiter beantragt sie,
  8. 1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Gegenstände gemäß Anspruch 1 der Patente EP XXX B1 und EP XXX B1 in der BRD anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken anzuführen oder zu besitzen;
    2. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall anzudrohen;
    3. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;
    4. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, und festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Nr. 1 bezeichneten und seit dem 18.09.2017 begangenen Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
  9. Die Beklagten beantragen,
  10. die Klage abzuweisen.
  11. Die Beklagten erheben hinsichtlich der neuen Anträge die Einrede der Verjährung. Weder die Anträge der Klägerin noch der diese begründende Sachvortrag seien zudem ausreichend bestimmt.
    Sie sind der Auffassung, sie seien bereits nicht passivlegitimiert. Es sei bereits nicht ersichtlich, welche patentverletzende Handlung der Beklagte zu 3) vorgenommen haben sollte. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer bestehe nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung zudem nur, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstelle oder in den inländischen Markt einführe, wobei im Streitfall eine solche Herstellung nie erfolgt sei. Da der „G-Antrag“ durch die D GmbH gestellt worden sei, seien sie nicht die richtigen Anspruchsgegner. Der Vortrag zu ihren angeblichen Patentverletzungen sei insgesamt unsubstantiiert und daher unschlüssig. Insbesondere hätten sie keine Dienstleistungen unter Nutzung der Patente durchgeführt.
    Das patentgeschützte Verfahren sei jedenfalls nicht ohne Genehmigung des Schutzrechtinhabers genutzt worden. Nach § 16 Ziffer 2 des Lizenzvertrages ende der Vertrag am 31.12.2017, frühestens jedoch mit Ende des Förderprojekts laut § 10. Soweit Artikel veröffentlicht worden seien, habe der Erfinder und ursprüngliche Anmelder der Patente, Herr N, dies maßgeblich gefördert und Kontakt mit dem verantwortlichen Redakteur hergestellt sowie die Artikel selbst bearbeitet. Tatsächlich seien sämtliche Absprachen zwischen den Beklagten einerseits und dem „Schutzrechteinhaber“ andererseits stets, allein und ausschließlich mit Herrn B geführt worden. Dessen Ehefrau, Frau Dr. E, sei als Gesellschafterin und Geschäftsführerin lediglich „Strohfrau“, da Herr B als „X geprüfter Sachverständiger für Windkraftanlagen und Rotorblätter“ nicht gewerblich handeln wolle oder könne. Nach dem Artikel in der I habe sich am 22.02.2017 Herr P von der M (…) daher auch unmittelbar bei Herrn B gemeldet. Nachdem das von M vorgeschlagene Gespräch stattgefunden habe, habe sich dort wiederum Herr B gemeldet und sich als Partner von M angeboten. Auch der weitere Kontakt mit der M (…) habe zwischen Herrn B und dem Ansprechpartner bei M unmittelbar stattgefunden. Auch mit der Firma K (…) GmbH habe der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin persönlich Kontakt. Ferner sei auch der Artikel im T-Journal von Herrn B überarbeitet worden, er selbst sei für den Artikel fotografiert worden. Darüber hinaus beträfen sämtliche in der Klageschrift aufgeführten Sachverhalte Daten vor dem Zeitpunkt der Kündigung des Lizenzvertrages vom 17.09.2017.
    Schließlich sei eine unterstellte Patentverletzung auch nicht kausal für den Schaden der Klägerin, der dieser gegebenenfalls durch die Ablehnung des Förderantrages entstanden sei. Denn der Förderantrag der Klägerin sei abgelehnt worden, weil er nicht förderfähig gewesen sei.
  12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2022 Bezug genommen.
  13. Entscheidungsgründe
  14. Die Klage ist bereits unzulässig und darüber hinaus unbegründet.
  15. A.
    Die Klage ist unzulässig, da die Klageanträge bereits zu unbestimmt sind. Die Klage konnte daher – auch wenn sie teilweise als Stufenklage erhoben worden ist – insgesamt abgewiesen werden (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 254 Rn. 9, m.w.N.)
    Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2011, 1050, Rn. 19; BGH, Urt. v. 20.09.2019 – V ZR 258/18, BeckRS 2019, 28810). Ob im konkreten Fall die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, Urt. v. 21.3.2018 – VIII ZR 68/17, BeckRS 2018, 6447 Rn. 31, m.w.N.).
    Die Klageanträge werden diesen Anforderungen an die Bestimmtheit nicht gerecht. Insoweit wurde die Klägerin bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 07.01.2022 darauf hingewiesen, dass die in der Klageschrift angekündigten Anträge zu unbestimmt sind. Insbesondere wurde sie darauf hingewiesen, dass im Antrag die jeweiligen Benutzungshandlungen, über die Rechnungslegung und Auskunft begehrt wird, zu nennen und insbesondere auf die nach Ansicht der Klägerin verletzten, konkreten Klagepatentansprüche zu beziehen sind. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Für die Beklagten (und für die Kammer) bleibt so weiterhin im Unklaren, was unter „rechtsverletzenden Erzeugnissen“ und „rechtsverletzenden Dienstleistungen“ verstanden werden soll.
    Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.02.2022 neue Anträge gestellt. Jedoch beziehen sich diese zum einen auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht auf den gesamten Sachverhalt, sondern werden nur „in Bezug auf Begründungspunkt 9 der Klageschrift“ kumulativ zu den Anträgen aus der Klageschrift, die sich auf „Begründungspunkte 1 bis 8“ beziehen sollen, gestellt, zum anderen genügen auch diese den Bestimmtheitsanforderungen nicht.
    Soweit sie mit den neuen Anträgen Unterlassung dahingehend begehrt, dass es den Beklagten untersagt werden soll, „die Gegenstände gemäß Anspruch 1 der Patente EP XXX B1 und EP XXX B1 in der BRD anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken anzuführen oder zu besitzen“, so lässt sich dem Klageantrag bereits nicht entnehmen, um welche Gegenstände es sich handeln soll. Macht der Kläger eine wortsinngemäße Patentverletzung geltend, ist es zwar grundsätzlich statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Anders als bei der Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung ist es in einem solchen Fall in der Regel nicht erforderlich, den Klageantrag – und die Urteilsformel – über den Anspruchswortlaut hinaus an die angegriffene Ausführungsform anzupassen, indem konkret diejenigen konstruktiven oder räumlich-körperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausführungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht wird/werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2016 – I-2 U 6/13, BeckRS 2016, 111011, m.w.N.). Allerdings werden die im Antrag genannten „Gegenstände“ weder konkret oder abstrakt beschrieben noch ist in den Antrag der Wortlaut der geltend gemachten Patentansprüche aufgenommen worden. Auch aus der Begründung ist weder für das Gericht noch für die Beklagten klar erkennbar, welchen konkreten Patentanspruch bzw. welche Patentansprüche sie als durch die Beklagten verletzt ansieht noch gegen welches konkrete Verhalten der Beklagten sich die Klage richten soll. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag nicht vollstreckungsfähig.
    Gleiches gilt daher für den auf den Unterlassungsantrag gemäß Ziff. 1 rückbezogenen Anspruch auf Schadensersatzfeststellung gemäß Ziff. 2 in dem Schriftsatz vom 21.02.2022. Aus dem Antrag zu Ziff. 2 ist zudem nicht klar erkennbar, ob der darin ebenfalls enthaltene Antrag auf Auskunft auf den Unterlassungsantrag nach Ziff. 1 rückbezogen sein soll. Unabhängig davon ist der Antrag auf Auskunftserteilung in Ziff. 2 bereits deshalb zu unbestimmt und damit unzulässig, weil er nicht erkennen lässt, über welche Angaben die Beklagten Auskunft zu erteilen haben.
  16. B.
    Die Klage ist – obwohl es darauf nach der Unzulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht mehr ankommt – zudem unbegründet.
    Denn die Klägerin hat bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass die von ihr begehrten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung gemäß Art 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB bestehen.
    Da die Prüfung des in der Klageschrift gestellten Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruchs ergibt, dass diesem als Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, konnte auch aus diesem Grund eine einheitliche Entscheidung über die weiterem in der Stufenklage verbundenen Anträge ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044; NJW-RR 2011, 189 Rn. 24).
  17. 1.
    Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche bereits nicht schlüssig dargetan.
    Soweit sie vorgetragen hat, sie habe die Patente von ihrer Geschäftsführerin, Frau E, am 24.10.2017 erworben, welche diese zuvor von der eingetragenen Patentinhaberin erworben habe, mithin dass sie selbst materiell-rechtliche Inhaberin der Klagepatente sei, so findet dies zum einen keinen Niederschlag im Register der Klagepatente. Denn dort ist noch die A GmbH als Inhaberin eingetragen. Zudem hat sie in Widerspruch dazu an anderer Stelle vorgetragen, dass ihr die „Nutzungsrechte“ an den Klagepatenten sowie an den deutschen Patenten 10 2011 118 833.2 und 10 2012 003 513 („durch Sicherungsübereignung“) eingeräumt worden seien. Ihr Vortrag ist diesbezüglich daher bereits widersprüchlich und somit nicht schlüssig. Soweit ihr Vortrag so verstanden werden soll, ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Klagepatenten inne zu haben, so ist auch der dahingehende Vortrag unschlüssig, da aus ihm nicht klar hervorgeht, ob es sich um eine ausschließliche Lizenz oder aber nur um eine einfache Lizenz handeln soll, die ihr eingeräumt worden sein soll. Zudem hat sie vorgetragen, nicht die eingetragene Patentinhaberin, sondern ihre Geschäftsführerin habe ihr die Nutzungsrechte an den Klagepatenten eingeräumt. Dies reicht zur schlüssigen Darlegung der Aktivlegitimation nicht aus.
  18. 2.
    Des Weiteren kann die Kammer keine Patentverletzung feststellen, da der Vortrag hierzu nicht schlüssig ist.
  19. a.
    Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 07.01.2022 hat es die Klägerin nicht vermocht, darzulegen, dass durch konkrete Handlungen der Beklagten Patente der Klägerin verletzt wurden.
    So ist bereits nicht klar ersichtlich, auf welche Ansprüche welcher Patente sie sich stützt. Sie trägt insoweit zu zwei deutschen Patenten und den hier als Klagepatente definierten europäischen Patenten vor, ohne die konkreten Patentansprüche zu benennen, die verletzt sein sollen. In den neu formulierten Klageanträgen nimmt sie insoweit nur noch Bezug auf den Patentanspruch 1 der Klagepatente, ohne dies in der Begründung näher zu erläutern. Weder wurde eine Merkmalsgliederung vorgelegt noch erfolgte eine Subsumtion unter die verschiedenen Merkmale eines der Patentansprüche.
    Der Kläger hat zwar nur die Verletzungshandlung darzulegen und im Streitfall zu beweisen; was der jeweilige Kläger zum Schutzbereich seines Patents und darüber, wodurch die Verletzungshandlung in das Patent eingegriffen habe, vorträgt, sind Rechtsausführungen, die weder ihn noch das Gericht binden (Benkard PatG/Grabinski/Zülch, 11. Aufl. 2015, PatG § 139 Rn. 114; RG GRUR 36, 231, 232). Allerdings ist hier bereits nicht klar, gegen welche Verletzungshandlungen im Sinne der § 9 S. 2 Nr. 1, 3 oder gem. § 10 PatG sich die Klägerin wendet. So werden verschiedene Handlungen der Beklagten zu 1) bis 3) erwähnt, die als patentverletzend bezeichnet werden, ohne dies näher zu substantiieren. Es wurde insoweit auch bereits darauf hingewiesen, dass ein pauschaler XXX auf Anlagen, in denen E-Mails oder Präsentationen zu finden sind, nicht ausreicht, um eine Patentverletzung darzulegen und dass weder der pauschale Vortrag genügt, die Beklagten hätten an bestimmten Daten auf Veranstaltungen geworben, noch, dass in anderen Gerichtsverfahren etwaige Unterlagen eingereicht worden seien. Darüber hinaus liegen der Kammer die beanstandeten E-Mails, Artikel und Präsentationen nicht vor.
  20. b.
    Soweit die Klägerin Ansprüche wegen Patentverletzung für diverse Handlungen der Beklagten zu 1) bis 3) geltend macht, die vor dem 17.09.2017 stattgefunden haben, verfängt dies bereits nach ihrem eigenen Vortrag auch deshalb nicht, da ein Lizenzvertrag über die Nutzung der Klagepatente bestanden hat, der – wenn überhaupt – erst zum 17.09.2017 durch Kündigung beendet wurde. Eine – unterstellte – Benutzung der Klagepatente war zu diesem Zeitpunkt daher jedenfalls nicht rechtswidrig.
    Soweit die Klägerin anführt, die Beklagten hätten durch das Stellen des G-Antrages für die Gesellschaft D GmbH die Patente der Klägerin benutzt, um weiterhin Fördermittel zu erhalten, obwohl sie kein Nutzungsrecht für den gesamten Förderungszeitraum bis zum 31.12.2017 besessen hätten, so liegt darin daher ebenfalls keine Patentverletzung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 14.06.2016 bestand auch nach dem Vortrag der Klägerin noch eine Lizenz an den Klagepatenten.
  21. C.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 709, 91 Abs. 1 ZPO.

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