4b O 89/20 – Arbeitnehmererfindervergütung (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3208

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 01. März 2022, Az. 4b O 89/20

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 327.941,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2020 zu zahlen.
    II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23%.
    IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  2. Tatbestand
  3. Der Kläger begehrt weitergehende Erfindervergütung auf Grundlage einer durch die Unternehmen des A gezahlten Vergleichssumme in Höhe von 17,5 Mio. USD.
  4. Der Kläger war seit dem 1. Mai 1992 bei der Beklagten zunächst als Projektingenieur, sodann als Leiter der Gruppe Regionalanästhesie/Biopsie und zuletzt als Head of Patent Management Coordination/Litigation innerhalb der Patentabteilung tätig. Er befindet sich seit dem 1. Juli 2020 im Vorruhestand.
  5. Während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses war der Kläger mit der Weiterentwicklung von Sicherheitsvenenverweilkanülen befasst. Sicherheitsvenenverweilkanülen schützen den Nutzer gegen Verletzungen, die beim Einstechen und Herausziehen der Nadel entstehen, sowie gegen Blutkontaminierung. Die aus der Weiterentwicklung der Sicherheitsvenenverweilkanülen resultierenden Neuerungen fanden unter anderem Eingang in die Produkte „XXX“, „XXX“, „XXX“ und „XXX“.
  6. Die Beklagte nahm die Ergebnisse der Weiterentwicklung der Sicherheitsvenenverweilkanülen, XXX-Produktkategorie „XXX“, als Erfindungen unbeschränkt in Anspruch und ist Inhaberin einer Vielzahl von Patenten und Gebrauchsmustern in mehreren Ländern. Als Miterfinder ist der Kläger an folgenden Patentfamilien betreffend Sicherheitsvenenverweilkanülen maßgeblich beteiligt:
  7. an der Patentfamilie P XXX mit prioritätsbegründender Gebrauchsmusteranmeldung DE XXX U 1 vom 4. Juli 2002 zu 85%,
  8. an der Patentfamilie P XXX mit prioritätsbegründender US-Anmeldung 11/XXX vom 3. November 2006 in Höhe von 75% und
  9. an der Patentfamilie P XXX mit prioritätsbegründender Anmeldung GB XXX vom 21. August 2013 zu 100%.
  10. Zudem betreffen die der Patentfamilie P XXX zugrunde liegenden Erfindungen verschiedene Formen einer Sicherheitsvenenverweilkanüle. Die zu dieser Familie gehörenden Patente sind sämtlich im Februar/Juni 2017 ausgelaufen. An dieser Patentfamilie war der Kläger nicht mit eigenen Erfindungen beteiligt.
  11. Unter dem 11./12. August 2011 schloss die Beklagte mit dem Kläger den als Anlage K 5 vorgelegten Erfindervergütungsvertrag I hinsichtlich der Patentfamilie P XXX. Sodann unter dem 28. Mai/3. Juni 2013 schloss die Beklagte mit dem Kläger den als Anlage K 6 vorgelegten Erfindervergütungsvertrag – Grundvertrag – hinsichtlich der Patentfamilie P XXX. Einen weiteren, als Anlage K 4 vorgelegten Vergütungsvertrag schloss die Beklagte unter dem 8./9. April 2014 hinsichtlich der Patentfamilie P XXX.
  12. Die Beklagte lizenzierte die streitgegenständlichen Patentfamilien zur wirtschaftlichen Verwertung im Jahr 2005 an die konzernangehörigen Unternehmen B. C und im Jahr 2014 an die D (nachfolgend beide gemeinsam „E“).
  13. Seit dem Jahr 2013 führten die Konzerntöchter E unterstützt durch die Beklagte weltweit mehrere Patentverletzungsverfahren gegen Unternehmen des F. Diese Rechtsstreitigkeiten wurden durch Abschluss einer weltweiten Vereinbarung vergleichsweise beigelegt und im Zuge dessen im April 2019 vom F eine Vergleichssumme in Höhe von 17,5 Mio. USD gezahlt.
  14. Der Kläger ist der Ansicht, die Vergleichssumme begründe einen Anspruch auf Zahlung weiterer Erfindervergütung. Unter Bezugnahme auf die während der Verfahren durch die Rechtsanwälte der Beklagten erfolgten Schadensschätzungen sei der dem Kläger zustehende Schadensersatz wie folgt zu ermitteln:
  15. Grundlage sei der von den Anwälten der Beklagten geschätzte Gesamtschadensersatzanspruch, der sich auf 267,3 Mio. Euro beliefe. Hiervon entfielen
    105,1 Mio. Euro hinsichtlich der Patentfamilie P XXX,
    71,4 Mio. Euro hinsichtlich der Patentfamilie P XXX,
    48,9 Mio. Euro hinsichtlich der Patentfamilie P XXX und
    41,9 Mio. Euro hinsichtlich der Patentfamilie XXX.
  16. Die einzelnen Patentfamilien seien danach wie folgt zu beteiligen:
  17. Patentfamilie P XXX zu 39%,
    Patentfamilie P XXX zu 27%,
    Patentfamilie P XXX zu 18% und
    Patentfamilie P XXX zu 16%.
  18. Bezogen auf die gezahlte Abgeltungssumme in Höhe von 17,5 Mio. USD ergebe sich daraus für die aufgelisteten Patentfamilien ein Anteil von:
  19. 6.825.000,00 USD für die Patentfamilie P XXX,
    4.725.000,00 USD für die Patentfamilie P XXX,
    3.150.000,00 USD für die Patentfamilie P XXX und
    2.800.000,00 USD für die Patentfamilie XXX.
  20. Nach den vertraglichen Regelungen seien für den Kläger folgende Erfindungswerte anzunehmen:
  21. 10% von 6.825.000,00 USD für die Patentfamilie P XXX,
    15% von 4.725.000,00 USD für die Patentfamilie P XXX,
    15% von 3.150.000,00 USD für die Patentfamilie P XXX und
    0% von 2.800.000,00 USD für die Patentfamilie XXX.
  22. Unter Berücksichtigung des Miterfinderanteils des Klägers ergäben sich folgende Beträge:
  23. 580.125,00 USD für die Patentfamilie P XXX,
    531.562,00 USD für die Patentfamilie P XXX und
    472.500,00 USD für die Patentfamilie P XXX.
  24. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von umgerechnet 1.410.674,50 Euro.
  25. Vertraglich vereinbarte Berechnungsgrundlage für die Erfindervergütung des Klägers sei der Nettoverkaufsumsatz unter Einschluss des Außenumsatzes der Konzern- und Beteiligungsgesellschaften. Dies zeige beispielhaft der als Anlage K 4 vorgelegte Vergütungsvertrag bezüglich der Patentfamilie P XXX. In der Vergangenheit sei in entsprechender Weise für andere, vorliegend nicht streitgegenständliche Patentfamilien die laufende Erfindervergütung abgerechnet worden.
  26. Bei der gezahlten Vergleichssumme handele es sich um Lizenzeinnahmen, die von den Konzerntöchtern E erzielt worden und als Außenumsatz für die Erfindervergütung einzubeziehen seien. Die vertragliche Regelung, wonach Berechnungsgrundlage für die Erfindervergütung der Nettoumsatz unter Einschluss des Außenumsatzes ist, sei hinsichtlich aller in Rede stehender Patentfamilien auf Lizenzen oder ihnen gleichstehende Schadensersatzansprüche, die von konzernabhängigen Unternehmen erzielt würden, anwendbar.
  27. Dem stehe, so meint der Kläger weiter, nicht entgegen, dass die Beklagte selbst die Vergleichssumme nicht erhalten haben will, denn die vertraglichen Regelungen nähmen eine Zurechnung konzernabhängig erzielter Erfindungsumsätze dahingehend vor, dass von konzernabhängigen Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften getätigte Umsätze, nämlich Nutzungsvergütungen auch in Form von Schadensersatz, als von der Beklagten erzielt gewertet würden. Widrigenfalls könne sich die Beklagte durch eine konzerninterne Verlagerung von Produktion und Vertrieb jeglicher Vergütungspflicht entziehen.
  28. Der Umstand, dass die Beklagte angeblich in den Jahren 2005 und 2014 die betreffenden Patente der Patentfamilien an die Konzerntöchter E lizenziert habe, lasse die Vergütungspflicht nicht entfallen, denn der vereinbarte Lizenzsatz richte sich auch in diesen Verträgen an den erzielten Nettoumsätzen aus, zu dem auch der als Nutzungsersatz gezahlte Vergleichsbetrag von 17,5 Mio. USD zähle.
  29. Zudem habe die Beklagte in der Vergangenheit trotz angeblicher Lizenzverträge mit Konzernunternehmen den Kläger nach Maßgabe der tatsächlich vereinnahmten Außenumsätze aller Gesellschaften vergütet.
  30. Der Kläger meint ferner, auch wenn es sich bei der gezahlten Vergleichssumme – was bestritten werde – nach US-amerikanischem Recht um Schadensersatzzahlungen wegen begangener Patentverletzungshandlungen und insbesondere um Zahlung sogenannter „punitive damages“ gehandelt haben sollte, stünden diese Zahlungen den von dritter Seite erzielten Lizenzeinnahmen gleich.
  31. Sofern die Beklagte einwende, der Vergleichsbetrag könne der Ermittlung der Erfindervergütung nicht in voller Höhe zugrunde gelegt werden, da dieser nur anteilig Schadensersatzzahlungen enthalte, könne dies ohne Vorlage des Vergleichsvertrages nicht ermittelt werden. Auch soweit die Beklagte entgegenhalte, streitbefangene Patente der Patentfamilien seien erloschen, müsste die Beklagte diese genau bezeichnen.
  32. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 hat der Kläger bei der Schiedsstelle für Angelegenheiten nach dem Arbeitnehmererfindergesetz des Deutschen Patent- und Markenamtes die Einleitung eines Verfahrens zur Herbeiführung eines Einigungsvorschlags beantragt. Das Verfahren dauert noch an.
  33. Am 7. Oktober 2020 hat der Kläger unter Berufung auf die zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung Klage erhoben.
  34. Der Kläger beantragt,
  35. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.410.674,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2020 zu zahlen.
  36. Die Beklagte beantragt,
  37. die Klage abzuweisen.
  38. Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Vergütungsansprüche seien erfüllt. Dem Kläger stünde eine weitergehende Erfindervergütung nicht zu. Denn die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Patentfamilien hätten zuletzt keine relevante Rolle mehr gespielt. Zudem habe die Beklagte weder einen Anteil an der Vergleichssumme erhalten noch hätte sie Anspruch auf einen Anteil an der Vergleichssumme.
  39. Der Kläger ignoriere die rechtliche Grundlage für die Bemessung der Arbeitnehmererfindervergütung. Einer der beiden Faktoren für die Berechnung der Erfindervergütung sei neben dem Anteilsfaktor der Erfindungswert. Ausgangspunkt für die Bemessung des Erfindungswertes seien bei Konzernsachverhalten jedoch zunächst nur der unmittelbare Umsatz, den der Arbeitgeber unter Verwendung der Diensterfindung selbst erziele, oder die Einnahmen, die der Arbeitgeber für die Lizenzierung oder den Verkauf der Diensterfindung von Dritten erhalte. Von diesem Grundsatz seien die Parteien nur hinsichtlich der Patentfamilie P XXX abgewichen.
  40. Aber auch auf die Erfindervergütung im Zusammenhang mit der Patentfamilie P XXX habe die Vergleichssumme keinen Einfluss. Denn Basis für die Berechnung der klägerischen Erfindervergütung seien die Verkaufsumsätze der Konzerngesellschaften aufgrund des Verkaufs von Sicherheits-Venenverweilkanülen mit Bloodstop und daneben die von der Beklagten erlangten Lizenzgebühren. Die Vergleichssumme stelle jedoch weder einen Verkaufsumsatz noch eine Lizenzgebühr dar.
  41. Die Beklagte meint weiter, selbst wenn man zu der Auffassung gelangen sollte, dass Teile der Vergleichssumme als Lizenzgebühr in die Berechnung der Bezugsgröße für die Erfindervergütung einzubeziehen wären, sei nicht die gesamte Vergleichssumme als Bezugsgröße heranzuziehen. Denn die Vergleichssumme sei in erster Linie zur Tilgung der Verfahrenskosten und nicht wegen vermeintlicher Nutzung von Schutzrechten gezahlt worden. Diese Verfahrenskosten seien daher von der Vergleichssumme in Abzug zu bringen.
  42. Zudem bleibe der Anteil zur Kompensation von Schadensersatzansprüchen bei der Berechnung außen vor, denn Schadensersatzzahlungen, insbesondere Zahlungen sogenannter „punitive damages“ seien mit Lizenzgebühren nicht gleichzusetzen.
  43. Jedenfalls obliege es dem Kläger, den Anteil zu beziffern, der auf die Patentfamilie P XXX entfallen solle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese Patentfamilie in nur wenigen Verfahren überhaupt eine Rolle gespielt habe. Die dieser Patentfamilie anfänglich zugemessenen guten Erfolgschancen seien deutlich schlechter als erwartet eingetreten. Es sei daher der mit den Schutzrechten dieser Patentfamilie erzielbare Schadensersatz auf effektiv 0 USD korrigiert worden. Die mit Abstand größten Erfolgsaussichten hätten die Verletzungsklagen in Belgien gehabt, bei denen jedoch kein Schutzrecht der streitgegenständlichen Patentfamilien geltend gemacht worden sei.
  44. Nach Ansicht der Beklagten bestünden ferner – anders als der Kläger meint – weder Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge mit den Konzernunternehmen der Beklagten in Malaysia und den USA. Die Beklagte sei lediglich über die vereinbarten Lizenzgebühren am Umsatz dieser Konzernunternehmen beteiligt.
  45. Schließlich könne aus der im Rahmen des Vergleichs vereinbarten gegenseitigen Lizenzierung der genutzten Patente ebenfalls kein Anspruch auf Erfindervergütung hergeleitet werden, denn diese Kreuzlizenzierung diene allein der Rechtssicherheit, im Sinne eines „covenant not to sue“.
  46. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
  47. Entscheidungsgründe
  48. Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
  49. A.
    Der Kläger hat aus der zwischen den Parteien geschlossenen Erfindervergütungsvereinbarung vom 8./9. April 2014 (Anlage K 4) i.V.m. § 9 ArbEG gestützt auf die Patentfamilie P XXX einen Anspruch auf Zahlung weiterer Erfindervergütung in Höhe von 327.941,00 Euro gegen die Beklagte. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Erfindervergütung gestützt auf die Patentfamilien P XXX und P XXX besteht nicht.
  50. I.
    Der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer Erfindervergütung in Höhe von 327.941,00 Euro folgt für die Patentfamilie P XXX aus Ziffern 1 und 4 der als Anlage K 4 vorgelegten Vergütungsvereinbarung vom 8./9. April 2014 i.V.m. § 9 ArbEG.
  51. 1.
    Die Berechnung der Erfindervergütung des Klägers erfolgt dabei auf Basis aller Außenumsätze der Beklagten und ihrer Konzerntöchter gemäß Ziffern 1 und 4 der Vergütungsvereinbarung, soweit nicht unmittelbar an die Beklagte geleistete Lizenzgebühren oder Entgelte für Schutzrechtsverkäufe in Rede stehen, und somit auch auf Basis der streitgegenständlichen Vergleichssumme vom 17,5 Mio. USD.
  52. a)
    Es kann dahingestehen, ob an Konzerntöchter der Beklagten geleistete Lizenz-, Schadensersatz- oder Vergleichszahlungen im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen als Außenumsatz im Sinne eines Verkaufsumsatzes im Sinne von Ziffer 1 des Vergütungsvertrages verstanden werden können. Ebenso kann es dahinstehen, ob Ziffer 4 des Vergütungsvertrages mit dem Verweis auf die „vom Unternehmen erlangte Lizenzgebühr“ solche Zahlungen erfasst oder nur an die Beklagte selbst geleistete Zahlungen. Selbst wenn Ziffer 1 und 4 der Vergütungsvertrag vom 9. April 2014 keine Regelung dazu entnommen werden kann, ob und in welcher Höhe eine Erfindervergütung für Vergleichs- oder Lizenzzahlungen, die nicht an die Beklagten, sondern eine ihrer Konzerntöchter zur Beilegung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geflossen sind, zu zahlen ist, ist der Vergütungsvertrag gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahingehend auszulegen, dass solche Zahlungen als grundsätzlich vergütungspflichtiger Außenumsatz im Sinne von Ziffer 1 des Vergütungsvertrages zu werten sind, wobei sich die Berechnung der Erfindervergütung nach Maßgabe von Ziffer 4 des Vertrages richtet. Denn eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig mit dem Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, aus der Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden (Grüneberg/Ellenberger, BGB 81. Aufl.: § 157 Rn 2).
  53. b)
    Nach Ziffer 1 bildet der Netto-Verkaufsumsatz die Basis für die Berechnung der Erfindervergütung. Der Netto-Verkaufsumsatz umfasst dabei den Außenumsatz der Konzern- und Beteiligungsgesellschaften mit Sicherheits-Venenverweilkanülen mit Bloodstop. Hinzukommen ferner nach Ziffer 4 die durch Lizenzvergabe und Schutzrechtsübertragung an Dritte erzielten Umsätze. Diese Formulierungen in den Ziffern 1 und 4 sind dahingehend auszulegen, dass, soweit nicht unmittelbar an die Beklagte selbst geleistete Lizenzzahlungen oder Entgelte für Schutzrechtsveräußerungen in Rede stehen, für die Erfindervergütungsberechnung des Klägers alle Außenumsätze der Konzerntöchter E heranzuziehen sind, mithin auch an die Konzerntöchter geflossene Lizenz- oder Vergleichszahlungen infolge gerichtlicher Auseinandersetzungen.
  54. c)
    Der Wortlaut der Ziffer 1 lässt ein einschränkendes Verständnis dahin, dass nur die durch den tatsächlichen Verkauf von Sicherheits-Venenverweilkanülen erzielten Umsätze der Beklagten und ihrer Konzerntöchter Berücksichtigung finden sollen, nicht zu. Denn dies ist gerade nicht die einzige Verwertungsmöglichkeit, die die Parteien vertraglich vorgesehen haben. In Zusammenschau mit Ziffer 4 kann eine Verwertung der Erfindung auch durch die Vergabe von Lizenzen, was Einmallizenzen im Rahmen von Rechtsverfahren oder eine Schutzrechtsübertragung an Dritte einschließt, erfolgen.
  55. Nach seinem Regelungsplan erfasst der Erfindervergütungsvertrag grundsätzlich die Berücksichtigung aller Nutzungsmöglichkeiten für die Berechnung der Erfindervergütung. Die eigene Verwertung der Erfindung durch Herstellung und Vertrieb erfindungsgemäßer Produkte wird durch Ziffer 1 des Vertrages vollständig erfasst, da unabhängig davon, welche Konzerngesellschaft tätig wird, auf die Außenumsätze abgestellt wird. Die Verwertung durch Lizenzvergabe oder Veräußerung des Schutzrechts ist in Ziffer 4 geregelt, wobei hier auf die Beklagte – sofern man die Regelung nicht ohnehin weiter auslegen möchte (s.o.) – als Patentinhaberin abgestellt wird. Dies gereicht dem Kläger auch nicht zum Nachteil, weil grundsätzlich die Beklagte die Lizenzverträge abschließt. Ausweislich der mit den Konzerntöchtern E als Anlage K 1a und K 1b vorgelegten Lizenzverträge sind diese nicht befugt, eigene Lizenzen zu erteilen, so dass der Kläger über die Außenumsätze der Konzerntöchter und die Lizenzeinnahmen der Beklagten an allen Verwertungen der Erfindung beteiligt ist. Sogar der Fall von „Einmal-Lizenzen im Rahmen von Rechtsverfahren“ wurde in Ziffer 4 bedacht und ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Vor diesem Hintergrund kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Erfindervergütung für eine Einmal-Lizenz oder eine pauschale Vergleichszahlung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die Zahlung nicht an die Beklagte, sondern an eine Konzerntochter erfolgte.
  56. Da Ziffer 1 auf den Außenumsatz des Konzerns abstellt, sind grundsätzlich alle Verwertungsvorgänge im Konzern vergütungspflichtig. Bei Nutzung im Konzern bleibt nach dieser Regelung die Beklagte jedoch als Arbeitgeberin des Klägers Schuldnerin seines Vergütungsanspruchs. Diese Regelung entspricht auch den Grundsätzen des gesetzlich geregelten Anspruchs auf Arbeitnehmererfindervergütung gemäß § 9 ArbEG (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 6. Auflage 2019, § 9 Rn. 185; BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 37 – Haftetikett; BGH, GRUR 2002, 801 (803) – Abgestuftes Getriebe). Die Vereinbarung ist daher nur in dem Sinne zu verstehen, dass die Basis für die Berechnung der Erfindervergütung aus dem Außenumsatz und den erzielten Lizenzgebühren durch die Beklagte und ihre Konzerntöchter E gebildet ist.
  57. Konkrete Umstände, die für den Vertragsschluss des Klägers und der Beklagten auf eine abweichende Vereinbarung schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sprechen die abweichend für die Patentfamilien P XXX und P XXX vereinbarten Regelungen in den als Anlage K 5 und K 6 vorgelegten Erfindervergütungsverträgen nicht für ein abweichendes Verständnis der Parteien, denn diese betreffen das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten vor Aufnahme der wirtschaftlichen Verwertung dieser Patentfamilien durch die Beklagte (zur Auslegung dieser Verträge nachfolgend unter II.).
  58. d)
    Die streitgegenständliche Vergleichssumme von 17,5 Mio. USD ist zum Zwecke der Beendigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten, ihren Konzerntöchtern E und dem Unternehmen G vergleichsweise gezahlt worden und damit als Außenumsatz bei der Berechnung der Erfindervergütung des Klägers zu berücksichtigen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Vergleichssumme als Einmallizenzgebühr, Lizenzgebühr für eine Kreuzlizenz oder als Schadensersatzleistung gezahlt wurde, denn in jedem Fall ist diese Einnahme als Außenumsatz zugeflossen. Da nach der Vereinbarung der Parteien auch auf die Außenumsätze der Konzerntöchter abzustellen ist, ist ferner nicht entscheidend, ob die Vergleichssumme den ausschließlich den Konzerntöchtern E oder auch der Beklagten – ggf. über Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge – anteilig zugeflossen ist.
  59. Daher greift auch der Einwand der Beklagten, die anteilig auf die Patentfamilie P XXX entfallene Vergleichssumme sei nicht eine vom Unternehmen – also von der Beklagten – erlangte Lizenzgebühr nach Ziffer 4, nicht durch. Unabhängig davon, ob mit „Unternehmen“ in Ziffer 4 des Vergütungsvertrages nicht auch die Konzerntöchter gemeint sein können (s.o.), folgt jedenfalls aus der ergänzenden Vertragsauslegung auf Grundlage von Ziffer 1 und 4 des Vergütungsvertrages, dass neben der Beklagten auch die Konzerntöchter E mit allen Verwertungserlösen erfasst sind. Hierfür sprechen ferner die von der Beklagten als Anlage K 1a und K 1b vorgelegten Lizenzverträge der Beklagten mit ihren Konzerntöchtern E, über die die von diesen Konzerntöchtern erzielten Erlöse im Wege einer anteiligen Lizenzgebühr an die Beklagte fließen.
    2.
    Hinsichtlich der Höhe der Erfindervergütung legt Ziffer 4 des Vergütungsvertrages fest, dass der Kläger 1/10 der vom Unternehmen erlangten Lizenzgebühr bzw. des Entgelts unter Berücksichtigung seines Miterfinderanteils von 85% erhalten soll. Ist ein Anteil der Patentfamilie P XXX von 25% an der Vergleichssumme anzunehmen (hierzu nachfolgend unter a)) ergibt sich dabei ein Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 327.941,00 Euro (nachfolgend unter b)). Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch (nachfolgend unter c)).
  60. a)
    Der Anteil der Patentfamilie P XXX an der Vergleichssumme in Höhe von 17,5 Mio. USD ist mit 25% anzunehmen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO.
  61. Ist unter den Parteien streitig, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, § 287 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Bei der Schadensschätzung kann das erkennende Gericht dabei Ermessen ausüben, wobei die Maßstäbe, an denen sich die Schätzung orientiert, anzugeben sind (BGH GRUR 1966, 823 (825) – Messmer-Tee II). Diese Grundsätze sind gemäß § 287 Abs. 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen als in Schadensersatzfällen entsprechend anwendbar.
  62. Es kann dahinstehen, ob alle vier Patentfamilien P XXX, P XXX, P XXX und P XXX von den Konzerntöchtern E im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Sicherheitsvenenverweilkanülen wirtschaftlich verwertet werden. Jedenfalls wurden die Patentverletzungsverfahren gegen das Unternehmen G aus allen vier Patentfamilien gleichermaßen geführt. Dementsprechend ist die Vergleichssumme auf alle vier Patentfamilien aufzuteilen. Da insoweit nicht aufgeklärt werden kann, welche Patentfamilie im Zusammenhang mit den Patentstreitverfahren und dem anschließenden Vergleich eine eher untergeordnete oder eine eher prominente, insbesondere für die Erfolgsaussichten der Verfahren entscheidende Rolle gespielt hat, erscheint es angemessen, den Anteil jeder Patentfamilie am Zustandekommen des Vergleichs und der Zahlung der Vergleichssumme mit 25% zu bewerten.
  63. Hingegen ist die vom Kläger vorgenommene Schadensschätzung nicht zugrunde zu legen. Soweit nach dieser Schätzung für die Patentfamilie P XXX ein Anteil an der Vergleichssumme von 39% entfallen soll, beruht dies auf Schadensermittlungen der Prozessvertreter der Beklagten in den Patentverletzungsverfahren, die mehrfach geändert und zudem von der Beklagten bestritten worden sind.
  64. Ferner erscheint es nicht angemessen, die Patentfamilien an der Vergleichssumme nicht zu beteiligten, auch wenn der Vergleich an sich nicht oder allenfalls in geringem Umfang auf den Erfolgsaussichten der Patentverletzungsverfahren beruht und daher die Patentfamilien betragsmäßig nicht nennenswert in Betracht gezogen worden wären. Denn die streitgegenständliche Vergleichssumme ist ein Ergebnis der Vergleichsverhandlungen in den Patentverletzungsverfahren und somit haben die Patentfamilien in einem gewissen Umfang an diesem Vergleich ihren Anteil. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es letztlich zu keiner Entscheidung über die Verletzung einzelner Patente und Patentfamilien kam. Vielmehr gehört es zum Wesen eines Vergleichs, dass Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis herrscht, die durch gegenseitiges Nachgeben und Schaffung einer neuen Regelung – hier dem Abschluss eines Vergleichs – aufgelöst wird. Dann kann der Kläger aber nicht mit dem Verweis auf frühere Schadensschätzungen einen daraus abgeleiteten Anteil der Vergleichszahlung als Berechnungsgrundlage für seine Erfindervergütung reklamieren.
  65. b)
    Liegt der Anteil der Patentfamilie P XXX an der streitgegenständlichen Vergleichssumme bei 25%, so erfolgt die Berechnung der Erfindervergütung gemäß Ziffer 4 auf Basis einer Lizenzgebühr in Höhe von 4.375.000,00 USD. Der hieran auf den Kläger entfallende Anteil berechnet sich wie folgt:
  66. 4.375.000,00 USD x 0,1 x 0,85 (Miterfinderanteil).
  67. Der Vergütungsanspruch des Klägers beläuft sich somit auf 371.875,00 USD, mithin 327.941,00 Euro (Umrechnungskurs 1 USD = 0,88 Euro zum Schluss der mündlichen Verhandlung).
  68. Darüber hinaus besteht kein weitergehender Vergütungsanspruch des Klägers hinsichtlich der ebenfalls im Vergleich geregelten Kreuzlizenz. Es fehlt bereits eine wirtschaftliche Bewertung dieser Kreuzlizenz, die die Grundlage für weitergehende Erfindervergütung sein kann. Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine solche Bewertung nicht vorgenommen wurde, da die Kreuzlizenz lediglich als Mittel eines sog. „covenant not to sue“ Eingang in den Vertrag gefunden hat.
  69. c)
    Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.
  70. Der Einwand der Beklagten, wonach die Kosten der Patentverletzungsverfahren von der Vergleichssumme in Abzug zu bringen sind, überzeugt ebenfalls nicht. Die Beklagte gibt an, die Kosten im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten beliefen sich auf mehr als 18 Mio. Euro und allein auf die Beklagten seien anteilig 86.910,36 Euro entfallen. Diese Kosten sind gemäß Ziffer 4 der Vergütungsvereinbarung jedoch nicht in Abzug zu bringen. Denn die Parteien haben ausgehend von der Lizenzgebühr einen Vergütungsanteil des Klägers von 1/10 festgelegt. Bei der Beklagten verbleibt indes ein Anteil von 9/10 der Lizenzgebühren, womit dann auch ggf. entstandene Kosten abgegolten sind. Dem steht § 9 ArbEG, wonach Prozess- und Verfahrenskosten vom Gesamtumsatz in Abzug zu bringen sind, nicht entgegen (anders als bei den Patentfamilien P XXX und P XXX, siehe hierzu II.). Denn der Kläger erhält gemäß Ziffer 4 pauschaliert einen Anteil von 1/10 der Lizenzgebühren und damit weicht diese Regelung von den Grundsätzen des § 9 ArbEG ab.
  71. Vor diesem Hintergrund greift auch der weitere Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht durch, wonach für die Patentfamilie P XXX ein Anteilsfaktor von 15% in Abzug zu bringen ist. Nach Auffassung der Beklagten belaufe sich der Vergütungsanspruch des Klägers unter Einbeziehung des Anteilsfaktors (Berechnung gemäß Übersicht der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2022) auf 49.671,64 Euro. Ziffer 4 der Vergütungsvereinbarung enthält eine Regelung zur Berücksichtigung des Anteilsfaktors nicht. Auch ist die Heranziehung der Regelung des § 9 ArbEG, die die Berücksichtigung des Anteilsfaktors bei der Bemessung des gesetzlichen Erfindervergütungsanspruchs vorsieht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung nicht geboten. Denn die Parteien haben in Ziffer 4 die pauschalierte Bemessung des Anteils an den von der Beklagten erlangten Lizenzgebühren vereinbart („1/10 der vom Unternehmen erlangten Lizenzgebühr“). Mit der Vereinbarung einer Pauschale sollen regelmäßig alle sonst im Einzelnen zu berechnenden Abzüge abgegolten sein. Damit ist auch der Anteilsfaktor in dieser Pauschale bereits berücksichtigt.
  72. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Arbeitnehmererfinderrecht durchaus versiert ist und die Begrifflichkeiten kennt und daher davon auszugehen ist, dass der Anteilsfaktor bewusst nicht ausgewiesen ist, weil er im pauschalen Anteil an der Lizenz hinreichend Berücksichtigung findet. Die Regelung des Miterfinderanteils in Ziffer 4 des Vergütungsvertrages zeigt nicht nur, dass ein Bewusstsein für die verschiedenen Vergütungsfaktoren besteht, sondern auch, dass eine Regelung des Anteilsfaktors zu erwarten gewesen wäre, wenn er nicht bereits Berücksichtigung im pauschalen Anteil an der Lizenz gefunden hätte. Dies zeigt zudem ein Vergleich mit den Erfindervergütungsverträgen für die Patentfamilien P XXX und P XXX, in denen alle Vergütungsfaktoren einschließlich des Anteilsfaktors einzeln aufgeführt sind, die im Falle einer weiteren Vergütungsregelung zu berücksichtigen sind (Ziff. 4.4 der Anlagen K 5 und K 6). Es ist davon auszugehen, dass diese Berücksichtigung bei der Vereinbarung eines Anteils von 1/10 an den Lizenzeinnahmen stattfand.
  73. II.
    Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Erfindervergütung gestützt auf die Patentfamilien P XXX und P XXX.
  74. 1.
    Ein Anspruch auf Erfindervergütung folgt nicht aus Ziffer 4 der für die Patentfamilien P XXX und P XXX gleichlautenden Erfindervergütungsverträge vom 11./12. August 2011 bzw. vom 28. Mai/3. Juni 2013. Denn es fehlt insoweit an einer vergütungspflichtigen Nutzung der Patentfamilien durch die Beklagte.
  75. Nach Ziffer 4.2. erhält der Kläger bei wesentlichem Übersteigen der Umsatzgrenze – ab einem Betrag von 400.000 Euro – eine weitere Erfindervergütung. Diese Erfindervergütung soll nach Ziffer 4.3. gemäß den Regeln des ArbEG und den hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst berechnet werden. Ziffer 4.4. enthält schließlich konkrete Bestimmungen für die weitere Vergütungsregelung bei Nutzung der Erfindung gemäß Ziffer 4.
  76. a)
    Es begegnet bereits durchgreifenden Zweifeln, ob die Voraussetzungen von Ziffer 4.2 der Erfindervergütungsverträge vorliegen und der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf weitere Erfindervergütung nach Maßgabe von Ziffer 4.3 der Verträge hat.
  77. aa)
    Der in Ziffer 4.2. als Berechnungsgrundlage bestimmte Gesamtumsatz ist gemäß Ziffer 2.3 der erfindungsgemäße Gesamtumsatz, der durch Nutzungshandlungen des Arbeitgebers erzielt wird. Der Wortlaut der Ziffer 4.2. i.V.m. Ziffer 2.3 begrenzt somit den zugrunde zu legenden Gesamtumsatz auf den von der Beklagten durch Nutzung der Erfindung – erzielter Nettofakturenwert – erlangten Gesamtumsatz. Der Wortlaut schließt nicht aus, dass auch die durch Lizenzvergabe erzielten Lizenzgebühren in den Gesamtumsatz einfließen, da Ziffer 2.3 die Nutzung der Erfindungen nicht darauf beschränkt, dass die Beklagte die Erfindungen selbst nutzt. Eine wirtschaftliche Verwertung ist auch durch die Vergabe von Lizenzen möglich. Ferner schließt der Wortlaut nicht aus, dass auch Schadensersatzzahlungen und Vergleichszahlungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten dem Gesamtumsatz unterfallen, denn diese Einmalzahlungen können als Einmallizenzgebühren eingeordnet werden, die für die (unberechtigte) Nutzung der Erfindungen durch Dritte angefallen sind. Damit unterfällt grundsätzlich auch die hier streitgegenständliche Vergleichssumme der Ziffer 2.3.
  78. Dem steht nicht entgegen, dass nicht die Beklagte – was insoweit vom Kläger bestritten wird – sondern ihre Konzerntöchter E die streitgegenständliche Vergleichssumme vereinnahmt haben. Nach dem Wortlaut von Ziffer 2.3 sind alle Nutzungshandlungen des Arbeitgebers – hier der Beklagten – umfasst. Lizenzierungshandlungen der Beklagten, wie diese gemäß der als Anlagen K 1a und K 1b vorgelegten Lizenzverträge erfolgt sind, werden von dieser Regelung erfasst. Sofern die Beklagte über die Lizenzgebühren auch an der Vergleichssumme partizipiert, wäre dieser Anteil dem Gesamtumsatz hinzuzurechnen.
  79. Auch wenn die Beklagte über die geschlossenen Lizenzverträge nicht an der streitgegenständlichen Vergleichssumme partizipiert, ist die Vergleichssumme dennoch in den Gesamtumsatz einzurechnen. Anders als der Kläger meint, folgt dies allerdings nicht daraus, dass auf den Außenumsatz der Konzern- und Beteiligungsgesellschaften abzustellen ist. Denn eine solche Regelung findet sich – anders als im Vergütungsvertrag betreffend die Patentfamilie P XXX – vorliegend nicht. Aus den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Türinnenverstärker“ (BGH, GRUR 2010, 223) aufgestellten Grundsätzen folgt nichts anderes. Denn in diesem Fall bestand die Schwierigkeit, den Gegenstand der Erfindung einem bestimmten Umsatz zuzuordnen, darin, dass die Erfindung – Türinnenverstärkung bei Kfz – als solche kein selbstständiges Handelsgut war und im Wesentlichen Gegenstand konzerninterner Querlieferungen sein sollte. Darin unterscheidet sich der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall von der vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in der mit den Sicherheits-Venenverweilkanülen eine wirtschaftliche Nutzung der Patentfamilien und eine entsprechend Umsatzzuordnung erfolgen.
  80. Jedoch ist der Kläger auch hinsichtlich der Patentfamilien P XXX und P XXX an der streitgegenständlichen Vergleichssumme zu beteiligen. Dies folgt aus dem allgemeinen Vergütungsgrundsatz gemäß § 9 ArbEG, wonach der Arbeitnehmererfinder grundsätzlich an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen zu beteiligen ist, die seinem Arbeitgeber/Dienstherrn als dem Schuldner des Vergütungsanspruchs aufgrund der Diensterfindung tatsächlich zufließen (Bartenbach/Volz a.a.O. § 9 Rn. 2 mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist der Kläger an den von der Beklagten durch die streitgegenständliche Vergleichssumme erzielten Einnahmen zu beteiligen. Dabei muss sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht darauf verweisen lassen, dass die Beklagte auf ihren Anteil an der Vergleichssumme verzichtet und diesen bei ihren Konzerntöchtern E belässt. Denn dies hätte zur Folge – worauf der Kläger auch zutreffend hinweist – dass der dem Grunde nach bestehende Vergütungsanspruch des Klägers in diesen vertraglichen Konstellationen leer liefe, obwohl eine Verwertung seiner Erfindung tatsächlich stattfindet.
  81. bb)
    Ist die Vergleichssumme für den Gesamtumsatz mit den Patentfamilien P XXX und P XXX anteilig heranzuziehen, ist jedoch zweifelhaft, ob sie die in Ziffer 4.2 festgelegte Gesamtumsatzgrenze von 400.000 Euro übersteigt. Zwar beträgt die Vergleichssumme 17,5 Mio. USD, gemäß Ziffer 2.3 der Erfindervergütungsverträge ist jedoch auf den Nettofakturenwert abzustellen, „d.h. unter Berücksichtigung von z. B. Erlösschmälerungen, Rabatten etc.“ Werden etwa die Kosten der Rechtsverfolgung in den gerichtlichen Auseinandersetzungen, die zu dem Vergleich mit dem F führten, in Ansatz gebracht, beträgt die Nettovergleichssumme Null. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn selbst wenn der Kläger dem Grunde nach einen weitergehenden Vergütungsanspruch hat, reduziert sich dieser aus dem vorgenannten Grund auf Null (s.u.).
  82. b)
    Für die weitere Berechnung einer weiteren Erfindervergütung verweist Ziffer 4.3 der Erfindervergütungsverträge auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) und die Vergütungsrichtlinien. Zudem enthält Ziffer 4.4 ergänzende Vereinbarungen. Nach diesen Grundsätzen reduziert sich der ausgehend von dem vom F zu zahlenden Vergleichs- oder Einmal-Lizenz-Betrag zu berechnende Erfindungswert auf Null, weil die entstandenen Verfahrenskosten von der streitgegenständlichen Vergleichssumme in Abzug zu bringen sind. Da die Verfahrenskosten die streitgegenständliche Vergleichssumme übersteigen, besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer Erfindervergütung.
  83. aa)
    Da die Patentfamilien P XXX und P XXX nicht innerbetrieblich genutzt werden, kommen vorliegend die Ziffern 14 und 15 der Richtlinie zur Anwendung, wonach bei der Verwertung durch Lizenzvergabe die Nettolizenzeinnahmen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sind. Als Nettolizenzeinnahmen werden auch die Leistungen angesehen, die dem Arbeitgeber aufgrund von Schutzrechtsverletzungen Dritter zufließen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, Kommentar, 4. Auflage 2017, RL Nr. 14 Rn. 41). Folglich kommen auch hinsichtlich der vom F gezahlten Vergleichssumme – unabhängig davon, ob sie als Vergleichszahlung, Schadensersatzzahlung oder Einmal-Lizenz zu qualifizieren ist – die Grundsätze für die außerbetriebliche Nutzung zur Anwendung.
  84. Allerdings handelt es sich bei der Vergleichssumme von 17,5 Mio. USD um einen Bruttobetrag. Von diesem Betrag sind Kosten, soweit diese entstanden sind, in Abzug zu bringen, RL Nr. 14 Abs. 1 S. 2. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen die Kosten der Lizenzverwaltung, der Schutzrechtsübertragung sowie mit der Lizenzvergabe zusammenhängende Aufwendungen. Insbesondere sind abzugsfähig die der konkreten Lizenzvergabe vorangegangene Prozesskosten, insbesondere wenn der spätere Lizenznehmer zunächst wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden musste und dann auf der Basis dieser gerichtlichen Auseinandersetzung eine Lizenzerteilung erfolgt (Bartenbach/Volz a.a.O. Rn. 125).
  85. Soweit Ziffer 4.4. der Vergütungsvereinbarung vorsieht, bei Lizenzvergaben an nicht verbundene Unternehmen den Erfindungswert durch Multiplikation der Bruttolizenzeinnahme mit einem Umrechnungsfaktor von im Regelfall 15 % zu ermitteln, kommt diese Regelung vorliegend nicht zur Anwendung. Ziffer 4.4 stellt nur eine Vereinbarung für den Abschluss einer zukünftigen weiteren Vergütungsregelung dar. Sie regelt ausschließlich die Berechnung des Erfindungswertes für den Fall von Lizenzvergaben, indem sie die Kosten pauschaliert mit 85 % in Ansatz bringt und die Nettolizenzeinnahmen und damit den Erfindungswert mit 15 % bemisst. Bei dem Vergleichsvertrag mit dem F handelt es sich jedoch nicht um eine Lizenzvergabe im Sinne von Ziffer 4.4, selbst wenn er als Lizenzvertrag formuliert und der zu zahlende Vergleichsbetrag eine Einmal-Lizenz darstellen sollte. Denn Ziffer 4.4 ist erkennbar auf die vertragliche Einräumung einer Lizenz ohne ein vorangehendes Patentverletzungsverfahren gerichtet.
  86. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, lässt Ziffer 4.4 der Erfindervergütungsverträge jedenfalls einen Auslegungsspielraum und entfaltet keine zwingende Wirkung für die zukünftige Vereinbarung einer Erfindervergütung für den Fall der Zahlung einer Einmallizenz oder eines Vergleichsbetrages infolge eines Patentverletzungsverfahrens. Der Kläger hätte sich daher nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte darauf einlassen müssen, die Verfahrenskosten bei der Berechnung der Nettolizenzeinnahmen in Ansatz zu bringen. Die Vereinbarung eines Erfindungswertes von 15 % der Bruttolizenzeinnahmen trägt dem Umstand Rechnung, dass die von den Bruttolizenzeinnahmen abzuziehenden Kosten nicht oder nur mit besonderen Schwierigkeiten bestimmt werden können; sie werden in Ziffer 4.4 der Verträge pauschal mit umgerechnet 85 % in Ansatz gebracht. Solche Schwierigkeiten bestehen im Streitfall jedoch nicht, weil sich die mit dem Vergleich im Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten unschwer ermitteln lassen. Auch übersteigen die Verfahrenskosten, die die Beklagte mit ca. 18 Mio. USD beziffert, die Vergleichssumme deutlich und stehen damit außer Verhältnis zu den pauschal als Kosten in Ansatz gebrachten 85 % der Bruttolizenzeinnahmen. Nach alledem kann Ziffer 4.4 mit einer Berechnung des Erfindungswertes in Höhe von 15 % der Bruttolizenzeinnahmen keine Anwendung finden.
  87. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind daher auch die entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von ca. 18 Mio. USD, von der streitgegenständlichen Vergleichssumme in Abzug zu bringen. Infolgedessen beträgt der Erfindungswert Null.
  88. Soweit der Kläger bestreitet, dass Verfahrenskosten in dieser Höhe überhaupt angefallen sind, dringt er damit nicht durch. Die Beklagte hat zur Höhe der Verfahrenskosten ausgeführt, dass diese im Zusammenhang mit den weltweit anhängigen Verletzungsverfahren entstanden sind und um etwa zwei Millionen Euro über der Vergleichssumme liegen. Der Kläger dürfte aufgrund seiner Stellung, die er im Unternehmen der Beklagten hatte, hinreichend sicher einschätzen können, dass gerade bei Patentverletzungsstreitigkeiten im anglo-amerikanischen Rechtsraum teilweise hohe sechsstellige Beträge für die Rechtsverteidigung anfallen können. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Verfahrenskosten in der Höhe nachvollziehbar. Einer Vorlage des Lizenzvertrages, soweit dieser überhaupt Angaben zu den Verfahrenskosten enthält, durch die Beklagte gemäß § 142 ZPO bedurfte es daher nicht. Ebenso wenig bedurfte es weiterer Belege für die Verfahrenskosten.
  89. Es kann auch dahinstehen, ob die Verfahrenskosten bei der Beklagten oder den Konzerntöchtern anfielen und wer diese zuletzt getragen hat. Wird die Vergleichssumme als Außenumsatz betrachtet unabhängig davon, wem diese letztlich zugeflossen ist, müssen auch die Kosten für die Verfahren unabhängig davon, wer sie getragen hat, Berücksichtigung finden.
  90. bb)
    Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch.
  91. Soweit die Beklagte nach Angabe des Klägers bei bisherigen Vergütungszahlungen keine Abzüge wegen Verfahrens- und Prozesskosten vorgenommen hat, lässt der Kläger hierbei unberücksichtigt, dass die hier in Rede stehenden vertraglichen Regelungen ausdrücklich die Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes und der Richtlinien vorgeben. Damit sind die vertraglichen Regelungen betreffend die Patentfamilien P XXX und P XXX anders gelagert als beispielsweise die Regelung betreffend Patentfamilie P XXX, bei der eine Vergütungspauschale vereinbart worden ist.
  92. Ferner geht der Kläger fehl in der Annahme, ihm werde mit der Anrechnung der Verfahrenskosten ein betriebliches Risiko auferlegt, das eigentlich von der Beklagten zu tragen sei. Sicherlich ist das mit der Durchsetzung von Schutzrechten verbundene unternehmerische Risiko vom Arbeitgeber zu tragen. Finanziell partizipieren kann der Arbeitnehmererfinder jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber entsprechende Einnahmen auch erlangt hat. Insoweit geht der Arbeitnehmererfinder bei der Verteidigung von Schutzrechten kein Risiko ein, kann aber – im Falle des Unterliegens oder der enormen Kostenlast – nicht noch zusätzlich eine Vergütung verlangen. Entsprechend sieht Ziffer 14 der Richtlinie den Abzug von Rechtsverteidigungskosten vor.
  93. Schließlich greift der Einwand des Klägers nicht durch, die Beklagte habe bei der Berechnung den Nutzungswert außer Acht gelassen, den die Kompensation im Wege der Kreuzlizenzierung von Schutzrechen verkörpert. Die Beklagte hat insoweit bestritten, dass die eingeräumte Kreuzlizenz tatsächlich einen über eine reine Nichtangriffsabrede hinausgehenden wirtschaftlichen Wert hat. Der Kläger hat insoweit weder Angaben gemacht noch Schätzungen vorgelegt, wie der wirtschaftliche Wert einer solchen Kreuzlizenz bemessen sein soll, so dass ein möglicher wirtschaftlicher Wert dieser Kreuzlizenz durch die Kammer nicht beurteilt werden kann.
  94. 2.
    Ein weitergehender Vergütungsanspruch des Klägers aus sonstigen Anspruchsgrundlagen ist nicht ersichtlich. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus betrieblicher Übung. Der Anspruch auf Erfindervergütung aus betrieblicher Übung setzt voraus, dass es sich (i) um eine zusätzliche Leistung gehandelt hat (ii) ohne vertragliche Grundlage (iii) mehrmalig in gleicher Art und Weise gewährt und (iv) ein schützenswertes Vertrauen des Arbeitnehmers bezüglich des Verpflichtungswillens des Arbeitgebers besteht (Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage 2020 § 611a BGB Rn. 382 ff.).
  95. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit der Kläger darauf verweist, in den Patentverletzungsstreitigkeiten H und I trotz bestehender Lizenzverträge mit Konzerntöchtern von der Beklagten eine Vergütung erhalten zu haben, ist weder dargelegt noch ersichtlich, ob es sich bei dieser Vergütung um eine zusätzliche, nicht bereits vertraglich vereinbarte Zahlung handelte. Soweit hinsichtlich der betreffenden Patentfamilien in diesen Patentverletzungsstreitigkeiten nicht lediglich Erfindervergütungsgrundverträge – wie bei den Patentfamilien P XXX und P XXX – bestanden, sondern bereits Vergütungsverträge entsprechend der Anlage K 4 (Patentfamilie P XXX), entsprach die Zahlung den vertraglichen Regelungen.
  96. III.
    Der Anspruch auf Verzinsung der Arbeitnehmervergütung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung seit der Anhängigkeit des Antrags auf Festsetzung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes am 4. Februar 2020 in Verzug. Der Zinssatz beträgt allerdings nur 5 %, da es sich vorliegend nicht um eine Entgeltforderung handelt, bei der, wenn zudem kein Verbraucher beteiligt ist, ein Zinssatz von 9 % gerechtfertigt ist, § 288 Abs. 2 BGB. Der Begriff der Entgeltforderung ist wie in § 286 Abs. 3 BGB auszulegen (Grüneberg/Grüneberg, BGB 81. Aufl.: § 288 Rn 8). Demnach sind Entgeltforderungen Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine Leistung, insbesondere die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen im weitesten Sinne gerichtet sind (Grüneberg/Grüneberg, BGB 81. Aufl.: § 286 Rn 27). Der Anspruch aus § 9 ArbEG stellt jedoch kein Entgelt für die überlassene Erfindung oder dergleichen dar, sondern einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmererfinders, durch die die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmererfinders und die Belange des Arbeitsgebers zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden; insoweit kommt § 9 ArbEG die Funktion zu, die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung dem Arbeitnehmer als Ergebnis seiner geistigen und persönlichen Leistung zu gewähren (Bartenbach/Volz, ArbEG 6. Aufl.: § 9 Rn 1.2, 3).
  97. B
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.
  98. Der Streitwert wird gemäß §§ 51 Abs. 1 GKG auf 1.410.674,50 Euro festgesetzt.

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