4b O 71/08 – Patentanwaltshonorar

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1381

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. März 2010, Az. 4b O 71/08

I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1. an die Klägerin 17.980,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 5.792,00 EUR seit dem 21.04.2006,
aus 2.310,00 EUR seit dem 28.04.2006,
aus 1.121,00 EUR seit dem 28.04.2006,
aus 1.807,00 EUR seit dem 13.05.2006,
aus 259,00 EUR seit dem 24.05.2006,
aus 357,00 EUR seit dem 24.05.2006
aus 285,12 EUR seit dem 24.05.2006 und
aus 1.438,50 EUR seit dem 11.06.2006
zu zahlen;

2. an die Klägerin Bankkosten in Höhe von 30,00 EUR sowie Bankrücklastkosten in Höhe von 25,00 EUR zu zahlen.

II. Der gegen die Beklagte zu 1) ergangene Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 25. Januar 2008 – Aktenzeichen 5 aB 1XXX/07 a) – wird aufgehoben.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte zu 2) ein Drittel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) sowie zwei Drittel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagte zu 2) trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

V. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagten zu 1) und 3) wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 3) jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die Beklagten zu 1) und 3) jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 EUR für die Zeit bis zum 24. April 2008 und auf 17.980,42 EUR für die Zeit danach.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Patentanwaltshonorar und Auslagen in Patentanmeldungsverfahren nebst Nebenforderungen geltend.

Der Beklagte zu 3) beauftragte, handelnd jeweils als „Director“ der Beklagten zu 2) die Klägerin, eine Patentanwaltskanzlei mit Sitz in A, im März 2006 in mehreren patentrechtlichen Angelegenheiten mit der Vertretung. Als „Director“ der Beklagten zu 2), einer Aktiengesellschaft nach dänischem Recht, war der Beklagte zu 3) für diese handlungs- und vertretungsberechtigt. Ferner ist der Beklagte zu 3) „Director“ der Beklagten zu 1), welche als „B“ firmiert, und die mit dieser Firmenbezeichnung am 19. Juli 2007 als Limited nach britischem Recht in das Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Bl. 59 GA), und damit zu diesem Zeitpunkt Rechtspersönlichkeit erlangte.

Im Rahmen des der Klägerin erteilten Mandats nahm diese deutsche, europäische und internationale Patentanmeldungen vor für Erfindungen mit den Bezeichnungen „C“, „D“ und „E“. Für ihre Beratungstätigkeit und die Verauslagung von Amtsgebühren stellte die Klägerin mit nachstehend bezeichneten Rechnungen folgende Beträge jeweils der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) in Rechnung:

– mit Rechnung Nr. 200601XXX/7085 vom 21. März 2006 (Anlage K 1a) einen Betrag in Höhe von 5.792,00 EUR für die Bearbeitung der Erfindung „E“, nämlich ein – unstreitig – übliches und angemessenes Honorar in Höhe von 5.200,00 EUR für die erstmalige Bearbeitung der Erfindung zuzüglich Schreibauslagen in Höhe von 442,00 EUR und Erstattung der amtlichen Veröffentlichungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR;
– mit Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 28. März 2006 (Anlage K 1b) einen Betrag in Höhe von 1.121,00 EUR für die Erfindung „E“, nämlich ein – unstreitig – übliches und angemessenes Honorar in der genannten Höhe für die Einleitung der nationalen Phase in der Schweiz und in Liechtenstein;
– mit Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 21. März 2006 (Anlage K 1c) einen Betrag in Höhe von 2.310,00 EUR für die Erfindung „C“, nämlich ein – unstreitig – übliches und angemessenes Honorar in Höhe von 2.100,00 EUR für die Weiterführung der Anmeldung zuzüglich Kopie- und Portoauslagen in Höhe von 10,00 EUR und Erstattung einer amtlichen Gebühr in Höhe von 200,00 EUR;
– mit Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 13. April 2006 (Anlage K 1d) einen Betrag in Höhe von 1.807,80 EUR für die Erfindung „E“, nämlich ein – unstreitig – übliches und angemessenes Honorar in der genannten Höhe für die Einleitung der nationalen Phase in Österreich einschließlich Kopien und Portoauslagen;
– mit Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1e) einen Betrag in Höhe von 259,00 EUR für die deutsche Anmeldung der Erfindung „E“, nämlich ein – unstreitig – übliches und angemessenes Honorar für die Überwachung der siebten Jahresgebühr in Höhe von 79,00 EUR zuzüglich der Erstattung der siebten amtlichen Jahresgebühr in Höhe von 180,00 EUR;
– mit Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1f) einen Betrag in Höhe von 357,00 EUR für die österreichische Anmeldung der Erfindung „E“, nämlich ein – unstreitig – übliches und angemessenes Honorar für die Überwachung der siebten Jahresgebühr in Höhe von 87,00 EUR zuzüglich der Erstattung der siebten amtlichen Jahresgebühr in Höhe von 270,00 EUR;
– mit Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1g) einen Betrag in Höhe von 285,12 EUR für die schweizerische Anmeldung der Erfindung „E“, nämlich ein – unstreitig – übliches und angemessenes Honorar für die Überwachung der siebten Jahresgebühr in Höhe von 87,00 EUR zuzüglich der Erstattung der siebten amtlichen Jahresgebühr in Höhe von 198,12 EUR;
– mit Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 5. Mai 2006 (Anlage K 1h) einen Betrag in Höhe von 4.610,00 EUR für die europäische Anmeldung der Erfindung „E“, nämlich ein – unstreitig – übliches und angemessenes Honorar für die Übernahme der Vertretung für diese Anmeldung und Gebührenüberwachung in Höhe von 835,00 EUR zuzüglich der Erstattung der amtlichen anmeldgebühr in Höhe von 170,00 EUR, der amtlichen Recherchengebühr in Höhe von 1.000,00 EUR, der amtlichen Zuschlagsgebühr in Höhe von 585,00 EUR, der amtlichen dritten Jahresgebühr in Höhe von 400,00 EUR, der amtlichen vierten Jahresgebühr in Höhe von 425,00 EUR, der amtlichen fünften Jahresgebühr in Höhe von 450,00 EUR und er amtlichen sechsten Jahresgebühr in Höhe von 745,00 EUR;
– mit Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 11. Mai 2006 (Anlage K 1i) einen Betrag in Höhe von 1.438,50 EUR für die europäische Anmeldung der Erfindung „D“, nämlich ein – unstreitig – übliches und angemessenes Honorar für die Überwachung der elften Jahresgebühr in Höhe von 267,00 EUR zuzüglich der Erstattung der amtlichen elften Jahresgebühr in Höhe von 1.065,00 EUR und eines Zuschlages in Höhe von 106,50 EUR.

Mit diesen Rechnungen wurden mithin den Beklagten zu 1) und 2) Forderungen in Höhe von insgesamt 17.980,42 EUR in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 12.04.2006 (Anlage K 5) übersandte der Beklagte zu 3), wiederum handelnd als „Director“ der Beklagten zu 2), an die Klägerin einen auf die Fa. F bezogenen Scheck der G Bank in Höhe von 10.000,00 EUR. Dieser Scheck wurde nach Einreichung durch die Klägerin dieser am 10. Mai 2006 zurückbelastet, wofür der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 25,00 EUR belastet wurde (vgl. Anlage K 7); zusätzlich entstanden der Klägerin Bankkosten in Höhe von weiteren 30,00 EUR. Dies teilte Patentanwalt Dr. H, ein Sozius der Klägerin, dem Beklagten zu 3) am 8. Mai 2006 in einer E-Mail (Seite 18 des Anlagenkonvoluts K 2) mit; Patentanwalt Dr. H mahnte mit weiterer E-Mail vom 4. August 2008 (Seite 13 des Analgenkonvoluts K 2) beim Beklagten zu 3) nochmals die Zahlung auf die Forderungen der Klägerin an. Hierauf antwortete der Beklagte zu 3) mit E-Mail vom 28. August (Seite 11 des Anlagenkonvoluts K 2), in welcher er eine Zahlung auf die Forderungen der Klägerin nach einem nicht näher dargestellten „Zahlungsplan“ (englischer Originalwortlaut: „payment schedule“) ankündigte.

Um die Durchsetzung ihrer Honorarforderungen vorzubereiten, holte die Klägerin sowohl über die Beklagte zu 1) als auch über die Beklagte zu 2) Auskünfte der Fa. I ein und wandte hierfür insgesamt 150,20 EUR auf. Mit Schreiben vom 2. und 3. November 2006 forderte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) vorgerichtlich durch Anwaltsschreiben vergeblich zur Zahlung eines (Teil-)Honorars in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen auf. Für die Mandatierung eines Rechtsanwalts entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 651,80 EUR, nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, mithin 631,80 EUR, zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 RVG in Höhe von 20,00 EUR.

Gegen die Beklagte zu 1) erließ das Amtsgericht Hagen am 25. Januar 2008 einen Vollstreckungsbescheid (Bl. 41f. GA), durch den die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 12.165,68 EUR (nämlich: 10.000 EUR Hauptforderung, bis dahin angefallene Kosten des Mahnverfahrens in Höhe von 288,10 EUR, Forderung „Auskünfte“ in Höhe von 150,20 EUR, Forderung „Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit“ in Höhe von 651,80 EUR sowie Zinsen für die Zeit vom 9. Oktober 2006 bis zum 11. Oktober 2007 in Höhe von 1.075,58 EUR) zuzüglich Verfahrenskosten verpflichtet wurde.

Die Klägerin meint, das angerufene Gericht sei international und örtlich zuständig. Sie ist der Auffassung, neben der Beklagten zu 2) sei auch die Beklagte zu 1) zur Zahlung verpflichtet. Darauf, dass die Beklagte zu 1) erst am 19. Juli 2007 in das britische Handelsregister eingetragen wurde, komme es nicht an, weil der Anspruch – wie die Klägerin nunmehr vorträgt – in Wahrheit gar nicht gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht werde, sondern gegen eine mit der Beklagten zu 1) nicht identischen Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung „J“. Diese Gesellschaft, nicht die Beklagte zu 1), sei auch Partei des Rechtsstreits geworden. Die Angabe „B“ (dies die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1)) im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 16. Oktober 2007 (Bl. 1 GA) sei eine offensichtliche Falschbezeichnung gewesen. Nur versehentlich sei der Firmenbestandteil „K“ aufgenommen worden, es sei nämlich eine entsprechende Länderbezeichnung versehentlich aufgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,

I. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 25. Januar 2008 – Aktenzeichen 5a B 1XXX/07 a) – aufrecht zu erhalten;

II. die Beklagte zu 2) und 3) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen,

1. an die Klägerin 17.980,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 5.792,00 EUR seit dem 21.04.2006,
aus 2.310,00 EUR seit dem 28.04.2006,
aus 1.121,00 EUR seit dem 28.04.2006,
aus 1.807,00 EUR seit dem 13.05.2006,
aus 259,00 EUR seit dem 24.05.2006,
aus 357,00 EUR seit dem 24.05.2006
aus 285,12 EUR seit dem 24.05.2006 und
aus 1.438,50 EUR seit dem 11.06.2006
zu zahlen;

2. an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen;

3. an die Klägerin Auskunftskosten in Höhe von 150,20 EUR zu zahlen;

4. an die Klägerin Bankkosten in Höhe von 30,00 EUR sowie die Bankrücklastkosten in Höhe von 25,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen – Aktenzeichen 5a B 1XXX/07 a) – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, sie könne für die Honorarforderungen der Klägerin schon deshalb nicht haften, weil sie erst nach der Beratungstätigkeit durch die Klägerin, nämlich mit Eintragung ins Handelsregister am 19. Juli 2007 Rechtspersönlichkeit erlangt habe. Die Klägerin könne ihre Honorare lediglich auf Grundlage des RVG berechnen, was bislang unterblieben sei. Auch sind die Beklagten zu 1) und 2) der Auffassung, das angerufene Gericht sei örtlich nicht zuständig, da sie ihren Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks haben; jedenfalls sei nicht die Patentstreitkammer zuständig.

Der Beklagte zu 3) hat sich auf die Klage nicht eingelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Sachurteilsvoraussetzungen für die Entscheidung über die gesamte Klage liegen vor. Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet, im Hinblick auf die Hauptforderung und einen Teil der Nebenforderungen begründet, im Übrigen unbegründet. Soweit sich die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) richtet, ist sie jeweils insgesamt unbegründet.

I.

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind für die Klage insgesamt gegeben.

1.

Das Gericht kann eine Sachentscheidung über die Klage treffen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, also gegen die Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung „B“. Diese Gesellschaft ist als Beklagte zu 1) Partei des Rechtsstreits geworden. Unter Zugrundelegung des formellen Parteibegriffs gemäß § 50 ZPO bestimmt die klägerische Partei, wer, also welche natürliche oder juristische Person die beklagte Partei ist. Dabei ist unerheblich, ob die beklagte Partei die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs tatsächlich schuldet, das ist Frage der Passivlegitimation. Es kommt also allein auf die genaue Parteibezeichnung in der Klageschrift oder im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides an. Allerdings kann die dort von der klägerischen Partei verwendete Bezeichnung für die beklagte Partei ausgelegt werden etwa unter Berücksichtigung der in der Klageschrift oder der Klagebegründung mitgeteilten Tatsachen wie dem angegebenen Klagegrund, der Bezeichnung eines Vertreters oder Gesellschafter oder dergleichen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 50 Rn. 6).

Vorliegend hat die Klägerin in ihrem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 11. Oktober 2007 (Bl. 1 GA) als Antragsgegnerin zu 1) eine Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung „B“ angegeben, also die Beklagte zu 1). Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe aus objektiver Sicht so zu verstehen sei, dass Antragsgegnerin eine Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung „J“ sein soll, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Insbesondere kann dem ausgefüllten Antragsformular nicht – wie von der Klägerin später geltend gemacht – entnommen werden, der Firmenbestandteil „K“ könnte in Wahrheit eine versehentlich in die Bezeichnung der Antragsgegnerin „hineingerutschte“ Bezeichnung des Sitzes der Antragsgegnerin sein. Im verwendeten Formular sind das Feld für die Bezeichnung der Antragsgegnerin und das für die Bezeichnung des Staates, in dem die Antragsgegnerin ihren Sitz hat, deutlich voneinander getrennt. Auch verwendete die Klägerin für die Anschrift der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) in Großbritannien keineswegs das Kürzel „UK“ für „United Kingdom“, sondern das übliche Auslandskennzeichen „GB“ für „Great Britain“. Auch die Klagebegründung mit Schriftsatz vom 24. April 2008 (Bl. 73ff. GA) enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass die im Antragsformular gewählte Firmenbezeichnung in Wahrheit für eine andere, nicht identische Gesellschaft mit der Firmenbzeichnung „J“ stehen soll. Im Gegenteil: In der Klagebegründung begehrt die Klägerin eine bloße Berichtigung des Passivrubrums „wegen offensichtlich unrichtiger Bezeichnung auf der Beklagtenseite“. Das klägerische Vorbringen zielt insoweit darauf, dass diejenige Gesellschaft, an die der Mahnbescheid sowie vom 21. November 2007 (Bl. 17 GA) zugestellt wurde (vgl. Zustellungsnachweis vom 18. Dezember 2007, Bl. 23 GA) genau diejenige juristische Person sei, gegen welche die Klägerin Ansprüche geltend machen wolle. Diese Sichtweise wird auch vom klägerischen Vorbringen in der Klagebegründung im Übrigen getragen: Die Klägerin macht geltend, die Beklagte zu 1) habe, vertreten durch ihren „Director“, nämlich den Beklagten zu 3), einen Mandatsvertrag mit der Klägerin geschlossen, aus welchem die Beklagte zu 1) nunmehr zur Zahlung von Patentanwaltshonorar und zur Erstattung von Auslagen verpflichtet sei.

Bei der von der Klägerin im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gemachten Angabe zur Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) handelt es sich auch nicht um eine offensichtlich irrtümliche Parteiangabe, durch die irrtümlich eine tatsächlich existierende Partei bezeichnet wurde, gegen welche sich die Klage nach dem Willen der Klägerin aber gar nicht richten sollte. Eine einen solchen offensichtlichen Irrtum von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung der Parteibezeichnung und damit Erhebung einer anderen juristischen Person in die Parteirolle, kommt daher nicht in Frage. Mit Rücksicht auf den oben dargelegten Grundsatz des formellen Parteibegriffs kommt eine solche Korrektur der Parteistellung auf Beklagtenseite nur in ganz engen Ausnahmefällen in Betracht. Denn hierdurch wird der formelle Parteibegriff durchbrochen, wenn das Gericht eine von der Klägerseite gemachte Angabe zur Bezeichnung der Beklagten von Amts wegen korrigiert und damit die Klage als gegen die Partei gerichtet ansieht, die die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs tatsächlich schuldet. Bei zu großzügiger Anwendung dieser Korrekturmöglichkeit würde die Klägerseite dadurch bevorzugt, dass sie nur eine ungefähre Angabe der Beklagtenseite vornehmen müsste in dem Vertrauen, das angerufene Gericht würde – womöglich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage – sodann diejenige Person als Beklagte ansehen, die auch tatsächlich passiv legitimiert ist. Nach vereinzelt gebliebenen obergerichtlichen Entscheidungen kommt eine solche Korrektur einer offensichtlich irrtümlichen Parteibezeichnung etwa dann in Betracht, wenn eine auf einen Vertrag gestützte Klage ausweislich der verwendeten Beklagtenbezeichnung gegen die eine Gesellschaft eines Konzernverbundes gerichtet ist, während Vertragspartner in Wahrheit eine andere Gesellschaft aus demselben Konzernverbund ist, und wenn zusätzlich schon in der Klageschrift konkrete Umstände mitgeteilt sind, welche die streitgegenständliche Vertragsbeziehung so eindeutig identifizieren, dass auch die irrtümlich durch den Kläger bezeichnete Beklagte schon dem Klägervorbringen entnehmen kann, dass der vertragliche Anspruch nicht gegen sie, sondern gegen die Schwestergesellschaft aus ihrem Konzern gerichtet sein soll (OLGR Nürnberg 2008, 422).

Ein derartiger Ausnahmefall, in dem die Korrektur einer offensichtlich irrtümlichen Falschbezeichnung der Beklagten gleichsam durch eine parteiauswechselnde Klageänderung von Amts wegen geboten wäre, liegt jedenfalls – unabhängig davon, ob man einen solchen Ausnahmefall aus Rechtsgründen überhaupt anerkennen will – im vorliegenden Rechtsstreit nicht vor. Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf einen mit dieser gestützten patentanwaltlichen Mandatsvertrag. Irgendwelche Umstände, aus denen die angeblich irrtümlich bezeichnete Beklagte zu 1) erkennen könnte, dass vertragliche Ansprüche nicht gegen sie, sondern gegen eine Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung „J“ bestehen und auch klageweise geltend gemacht werden sollen, hat die Klägerin bis zuletzt nicht vorgebracht.

Damit ist die Beklagte zu 1) Partei geworden. Ob sie auch die geltend gemachte Zahlung schuldet, ist Frage der Begründetheit der Klage, keine Sachurteilsvoraussetzung.

2.

Einer Sachentscheidung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass – worauf das Gericht noch mit Beschluss vom 8. Mai 2008 (dort unter II.1. = Bl. 282 f. GA) sowie mit Verfügung15. Dezember 2009 (Bl. 330 GA) hingewiesen hatte – gegen keine der beklagten Parteien ein Teilurteil ergehen könnte, weil die Entscheidung über die Haftung eines jeden Beklagten jeweils eine präjudizielle Entscheidung über die Haftung der anderen Beklagten voraussetzt. Die Klage ist nunmehr allen Beklagten zugestellt worden und über die gegen jeden der Beklagten gerichtet Klage ist mündlich verhandelt worden.

a)

Der Einwand der Beklagten zu 1) und 2), ein Sachurteil könne nicht ergehen, weil die Klage dem Beklagten zu 3) nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, greift im Ergebnis nicht durch.

Die Zustellung an den Beklagten zu 3) unter dessen englischer Anschrift ist durch öffentliche Urkunde, nämlich den Zustellungsnachweis vom 28. Juli 2009 (Bl. 317 GA) belegt. Dass der Beklagte zu 3) die zuzustellenden Schriftstücke nicht erhalten hätte, bringen die Beklagten zu 1) und 2) selber nicht vor. Ihre Rüge, die Zustellung sei auf Grundlage der falschen sekundären europarechtlichen Rechtsquelle erfolgt – nämlich ausweislich des genannten Zustellungsnachweis unter Bezugnahme auf die VO (EG) 1348/2000 (im Folgenden: EG-VO Zustellung 2000) und nicht unter Bezugnahme auf die zum Zustellungszeitpunkt bereits geltende Nachfolgeverordnung VO (EG) 1393/2007 (im Folgenden: EG-VO Zustellung 2009) – ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die ausländische Empfangsstelle die richtige, also aktuell gültige Regelung in Bezug nimmt, sondern darauf, dass sie die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung einhält. Dies muss vorliegend um so mehr gelten, als die EG-VO Zustellung 2009 im Wesentlichen nur eine in Detailfrage ergänzte Neufassung ihrer Vorgängerregelung, der EG-VO Zustellung 2000, ist, während die Grundentscheidungen der Zustellungsvoraussetzungen unverändert geblieben sind (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 1 EG-VO Zustellung 2009 Rn. 1).

Im Ergebnis ebenfalls unerheblich ist die Rüge der Beklagten zu 1) und 2), der Beklagte zu 3) sei entgegen Art. 8 Abs. 1 EG-VO Zustellung 2009 nicht darüber belehrt worden, dass er die Annahme der deutschsprachigen zuzustellenden Schriftsätze unter bestimmten Umständen hätte verweigern dürfen. Selbst wenn es an einer derartigen Belehrung des Beklagten zu 3) gefehlt haben sollte – der Zustellnachweis der britischen Empfangsstelle vom 28. Juli 2009 (Bl. 217R GA) ist insoweit nicht eindeutig – wäre dem Beklagten zu 3) hieraus kein Nachteil entstanden. Er hatte jedenfalls kein Recht, die Zustellung deutschsprachiger Schriftstücke nach der genannten Vorschrift zu verweigern. Zum Zwecke der Vereinheitlichung und Beschleunigung des Zustellverfahrens wurde nach der nun geltenden Regelung – und auch schon nach der Vorgängerregelung – auf ein generelles Übersetzungserfordernis verzichtet. Als Ausgleich für die Möglichkeit der Zustellung von Schriftstücken in einer im Empfangsstaat nicht amtlichen Sprache gewährt Artikel 8 Absatz 1 EG-VO Zustellung 2009 ein nachträgliches Annahmeverweigerungsrecht, wodurch dem Gebot eines fairen Verfahrens und dem Gebot des rechtlichen Gehörs des in Anspruch Genommenen genüge getan wird. Die Norm verfolgt hingegen nicht den Zweck, einem Beklagten Mittel an die Hand zu geben, mit denen die Zustellung eines Schriftstückes aus sachfremden Erwägungen heraus verzögert oder gar vereitelt oder welche die grundlegende normgeberische Entscheidung, keine allgemeine Übersetzungspflicht zu statuieren, unterlaufen werden könnte. Voraussetzung für das Bestehen eines Annahmeverweigerungsrechts ist deshalb, dass der Beklagte die Sprache, in der das zuzustellende Schriftstück verfasst ist, nicht versteht (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) EG-VO Zustellung 2009) oder dass das Schriftstück nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates bzw. des Ortes, an dem die Zustellung vorzunehmen ist, abgefasst ist (Artikel 8 a Absatz 1 Buchstabe b) EG-VO Zustellung 2009). Ob ein Beklagter über Sprachkenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, den Inhalt des zuzustellende Schriftstücks zu verstehen und so das ihm gewährte rechtliche Gehör auch tatsächlich ausüben zu können, ist von dem mit der Sache befassten Gericht anhand objektiver Kriterien festzustellen. Es hat hierbei sämtliche vorgetragenen Anhaltspunkte und Indizien zu berücksichtigen und zu bewerten (EuGH Neue Juristische Wochenschau 2008, Seite 1721 – Ingenieurbüro M. Weiss und Partner GbR/IHK Berlin; Hess, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht 2008, 401; Musielak/Stadler, Zivilprozessrecht, 7. Aufl., VO (EG) 1393/2007, Artikel 8 Randnummer; Sujecki, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2008, Seite 37).

Als objektiver Anhaltspunkt für die ausreichenden Deutschkenntnisse des Beklagten zu 3) kann vorliegend eine von ihm verfasste Zuschrift an das Gericht vom 18. September 2008 (Bl. 175a GA) dienen, in der es auszugsweise wörtlich (und unter Beibehaltung der dortigen Schreibweise) wie folgt lautet:

„In dem Rechtsstreit L u.a. GbR gegen J u.a., Az: 4b O XXX/08
Ich bitte Sie mich ein Fristverspäterung von 3 Wochen zu geben von ein Frist 14. September 2008 oder 18. September 2008, für die persönliche Vertretung in dieser Sache.
Ich habe nur ein Bericht von Rechtsanwalt M (sc.: der frühere Prozessvertreter der Beklagten zu 1) und 2)) an 8. September 2008, das sie Herr M gefragt hat im August Monat, ob Herr M mich persönlig vertreten könnte in dieser Sache. Herr M var vertreter von N im samme Sache (4b O XXX/08).
Da ich im Krankenhaus war von 3-14 September 2008, hat ich ein fax am 8. September erst am 15. September 2008 gelesen, und habe ich Herr M gefragt am 15. September 2008 mich perönlig zu vertreten, und der Entschluss das Landgericht A am 15. September 2008 zu berichten. […]
Es ist unseren Zweck, für mich persönlich und für J eine Samvertretung in A zu organisieren, so dass die Sache im Deutschland behandelt werden kann.
Meine Kenntniss der Deutschen Sprache is leider nicht so gut, und ich entschuldige für Fehler“

Inhalt, Form und Ausdrucksweise führen zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 3) wenigstens über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um den Inhalt ihm zugestellter deutschsprachiger juristischer Schriftstücke zu verstehen. Zwar macht er im genannten Schreiben deutliche grammatikalische und orthographische Fehler, jedoch gibt er zu verstehen, dass er die ihm gesetzte Frist sowie die Notwendigkeit verstanden hat, sich gegen die ihm zugestellte Klage verteidigen zu müssen. Auch ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beklagte zu 3) die prozessuale Situation (anwaltliche Vertretung nur der Beklagten zu 1) und 2), Notwendigkeit einer rechtsanwaltlichen Vertreters auch seiner Person) begriffen hat. Demnach stand ihm ohnehin kein Recht zu, die Zustellung der Klage zu verweigern.

Auch die beiden weiteren Rügen der Beklagten zu 1) bis 2) betreffend die angeblich nicht wirksame Zustellung an den Beklagten zu 3) haben keinen Erfolg. Zu Unrecht meinen die Beklagten zu 1) und 2) unter Verweis auf Art. 1 Abs. 2 EG-VO Zustellung 2009, die EG-VO Zustellung 2009 sei für eine Zustellung an den Beklagten zu 3) gar nicht anwendbar, weil dessen Anschrift unbekannt ist. Sie unterliegen insoweit einem Rechtsirrtum: Die genannte Regelung schließt die Anwendung der EG-VO Zustellung 2009 nur aus in Fällen, in denen statt der Zustellung an eine Anschrift des Zustellungsempfängers die Zustellung auf andere Weise erfolgen soll, wie beispielsweise durch öffentliche Zustellung in Deutschland. Ist, wie vorliegend beim Beklagten zu 3), eine Anschrift des Zustellungsempfängers bekannt, unter der ihm Schriftstücke tatsächlich zugehen können, ist die EG-VO Zustellung 2009 anwendbar. Von einem weiteren Rechtsirrtum geprägt ist der Verweis der Beklagten zu 1) und 2) auf Art. 19 Abs. 1 EG-VO Zustellung 2009 und ihre Auffassung, die Zustellung an den Beklagten zu 3) müsse – da dieser sich auf die Klage nicht eingelassen hat – durch das Gericht erst noch festgestellt werden. Diese Regelung erlaubt es, die ordnungsgemäße Zustellung auf Grundlage des von der Empfangsstelle erteilten Zustellungsnachweises festzustellen. Weitere Feststellungen des die Zustellung veranlassenden Gerichts sind nicht erforderlich, sonst wäre die Mitarbeit der Empfangsstelle im Ausland ja auch wertlos. Die genannten Regelung zielt allein darauf ab, keine Entscheidung gegenüber einem Beklagten zu erlassen, an den die zuzustellenden Unterlagen nicht übermittelt wurden, sondern gegenüber dem ein Zustellungsersatz gewählt wurde, wie beispielsweise die aus dem Benelux-Rechtsraum stammende „remise au parqet“, bei welcher der Beklagte lediglich nachrichtlich davon unterrichtet wird, dass die zuzustellenden Schriftstücke bei der Empfangsstelle eingegangen sind und dort für ihn zur Abholung bereit liegen (vgl. Musielak / Stadler, ZPO, 7. Aufl., Art. 19 EG-VO Zustellung 2009 Rn. 1).

b)

Die von den Beklagten zu 1) und 2) erstmals mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 aufgestellte Behauptung (dort Seite 2 = Bl. 337 GA), an die Beklagten zu 2) sei die Klagebegründung nicht zugestellt worden, ist unzutreffend. Die Klagebegründung auch gegenüber der Beklagten zu 2) ist im klägerischen Schriftsatz vom 24. April 2008 (Bl. 73 ff. GA) enthalten. Nachdem sich bereits vor Eingang der Klagebegründung bei Gericht, nämlich mit Schriftsatz vom 11. Februar 2008 (Bl. 48f. GA) der frühere Prozessvertreter der Beklagten zu 1) und 2) für diese bestellt und gegen den Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte zu 1) Widerspruch und gegen den Mahnbescheid gegen die Beklagte zu 2) Einspruch eingelegt hatte, wurde die Klagebegründung diesem anwaltlichen Vertreter ausweislich anwaltlichem Empfangsbekenntnis vom 26. Mai 2008 (Bl. 165 GA) zugestellt.

3.

Die Klage ist insgesamt zulässig. Die (allein noch aufrecht erhaltene) Zulässigkeitsrüge der Beklagten zu 1) und 2), die Sache werde nicht vor dem gesetzlichen Richter verhandelt, da nicht die Kammern für Patentstreitsachen beim angerufenen Gericht zuständig seien, sondern allgemeine Zivilkammern, greift nicht durch. Es handelt sich vorliegend um eine Patentstreitsache gemäß § 143 PatG. Eine Klage, mit der ein Patentanwalt seinen Gebührenanspruch geltend macht, ist jedenfalls eine Patentstreitsache, gleichviel, in welchem Maße zur Beurteilung der Honorarforderung patentrechtliche Fragen als Vorfragen zu prüfen sind (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 143 Rn. 22 m.w.N.).

II.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen auch begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung und Erstattung von Patentanwaltshonoraren und verauslagten amtlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 17.980,42 EUR aus §§ 675, 611 Abs. 1, 612, 670 BGB.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ist unstreitig ein Mandat bezüglich patentrechtlichen Beratung im Hinblick auf die Erfindungen C“, „D“ und „E“ dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte zu 3) als vertretungsberechtigter „Director“ der Beklagten zu 2) der Klägerin ein entsprechendes Mandat im März und April 2006 erteilte.

Aus diesem Mandat sind der Klägerin gemäß §§ 675, 611 Abs. 1, 612 BGB Ansprüche auf Zahlung von Patentanwaltshonorar in Höhe von insgesamt 12.035,80 EUR entstanden, nämlich im Einzelnen:

– Honorar in Höhe von 5.200,00 EUR für die erstmalige Bearbeitung der Erfindung „E“ zuzüglich Schreibauslagen in Höhe von 442,00 EUR gemäß Rechnung Nr. 200601XXX/7085 vom 21. März 2006 (Anlage K 1a);
– Honorar in Höhe von 1.121,00 EUR für die Einleitung der nationalen Phase in der Schweiz und in Liechtenstein hinsichtlich der Erfindung „E“ gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 28. März 2006 (Anlage K 1b);
– Honorar in Höhe von 2.100,00 EUR für die Weiterführung der Anmeldung der Erfindung „C“ zuzüglich Kopie- und Portoauslagen in Höhe von 10,00 EUR gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 21. März 2006 (Anlage K 1c);
– Honorar in Höhe von 1.807,80 EUR für die Einleitung der nationalen Phase in Österreich hinsichtlich der Erfindung „E“ einschließlich Kopien und Portoauslagen gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 13. April 2006 (Anlage K 1d);
– Honorar in Höhe von 79,00 EUR für die Überwachung der siebten Jahresgebühr für die deutsche Anmeldung der Erfindung „E“ gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1e);
– Honorar in Höhe von 87,00 EUR für die Überwachung der siebten Jahresgebühr für die österreichische Anmeldung der Erfindung „E“ gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1f);
– Honorar in Höhe von 87,00 EUR für die Überwachung der siebten Jahresgebühr für die schweizerische Anmeldung der Erfindung „E“ gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1g);
– Honorar in Höhe von 835,00 EUR für die Übernahme der Vertretung für europäische Anmeldung der Erfindung „E“ gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 5. Mai 2006 (Anlage K 1h);
– Honorar in Höhe von 267,00 EUR für die Überwachung der elften Jahresgebühr für die europäische Anmeldung der Erfindung „D“ gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 11. Mai 2006 (Anlage K 1i).

Die Höhe der einzelnen Honoraransprüche ist mangels Vereinbarung der Parteien und weil es keine gesetzliche oder taxmäßige Regelung zur Vergütungshöhe gibt, gemäß § 612 Abs. 2, 2. Alt., BGB nach dem üblichen Patentanwaltshonorar zu bemessen. Nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung darf der Patentanwalt die Höhe seines Honorars nach billigem Ermessen gemäß § 316 BGB selbst bestimmen. Diese Bestimmung unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung darauf, ob die getroffene Bestimmung „billig“ im Sinne von § 315 BGB ist. Vorliegend hat die Beklagte zu 2) nicht in Abrede gestellt, dass die einzelnen angesetzten Honorare üblich und angemessen sind, und hat sich auch in sonstiger Weise nicht auf eine Unbilligkeit der Bestimmung der Gebührenhöhe berufen.

Keinen Erfolg hat die Beklagte zu 2) mit dem Einwand, die Klägerin habe es versäumt, ihre Honorarforderung nach den Vorschriften des RVG unter Benennung eines Gegenstandswerts, eines Gebührentatbestands und eines Gebührensatzes in Rechnung zu stellen. Das RVG findet gemäß § 1 Abs. 1 RVG keine persönliche und sachliche Anwendung auf die Honorarforderung der Klägerin: sie macht keine Vergütung für anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwälten geltend, sondern Vergütung für patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 43a PatAnwO. Der Klägerin oblag es daher lediglich – wie bereits ausgeführt –, eine Bestimmung des Honorars nach billigem Ermessen zu treffen und die Anhaltspunkte für ihre Ermessensausübung in der Weise offen zu legen, dass sie in der Rechnung ihre Tätigkeit kurz und stichworthaft umschrieb. Dieser Obliegenheit hat die Klägerin durch die Erstellung der zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen genügt.

2.

Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 675, 670 BGB Anspruch auf Erstattung von verauslagten Amtsgebühren in Höhe von insgesamt 5.944,62 EUR, nämlich im Einzelnen

– Erstattung der amtlichen Veröffentlichungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR für die Anmeldung „E“ gemäß Rechnung Nr. 200601XXX/7085 vom 21. März 2006 (Anlage K 1a);
– Erstattung einer amtlichen Gebühr in Höhe von 200,00 EUR für die Erfindung „C gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 21. März 2006 (Anlage K 1c);
– Erstattung der siebten amtlichen Jahresgebühr in Höhe von 180,00 EUR für die deutsche Anmeldung der Erfindung „E“ gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1e);
– Erstattung der siebten amtlichen Jahresgebühr in Höhe von 270,00 EUR für die österreichische Anmeldung der Erfindung „E“ gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1f);
– Erstattung der siebten amtlichen Jahresgebühr in Höhe von 198,12 EUR für die schweizerische Anmeldung der Erfindung „E“ gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 24. April 2006 (Anlage K 1g);
– Erstattung der amtlichen Anmeldgebühr in Höhe von 170,00 EUR, der amtlichen Recherchegebühr in Höhe von 1.000,00 EUR, der amtlichen Zuschlagsgebühr in Höhe von 585,00 EUR, der amtlichen dritten Jahresgebühr in Höhe von 400,00 EUR, der amtlichen vierten Jahresgebühr in Höhe von 425,00 EUR, der amtlichen fünften Jahresgebühr in Höhe von 450,00 EUR und der amtlichen sechsten Jahresgebühr in Höhe von 745,00 EUR für die europäische Anmeldung der Erfindung „E“ gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 5. Mai 2006 (Anlage K 1h) einen Betrag in Höhe von 4.610,00 EUR;
– Erstattung der amtlichen elften Jahresgebühr in Höhe von 1.065,00 EUR und eines Zuschlages in Höhe von 106,50 EUR für die europäische Anmeldung der Erfindung „D“ gemäß Rechnung Nr. 200602XXX/7085 vom 11. Mai 2006 (Anlage K 1i).

Diese Gebühren verauslagte die Klägerin unstreitig jeweils im Rahmen des ihr von der Beklagten zu 2) erteilten Mandats; sie stellen daher Aufwendungen dar, welche die Beklagte gemäß § 670 BGB erstatten muss.

3.

Von den geltend gemachten Nebenforderungen ist alleine der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Bankkosten in Höhe von insgesamt 55,00 EUR berechtigt gemäß §§ 280, 675 BGB. Die Beklagte zu 2) hat eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, indem sie – durch ihren „Director“, den Beklagten zu 3) – einen Scheck über 10.000,00 EUR zur Begleichung von Honorarforderungen übersandte, welcher Mangels Deckung nicht eingelöst wurde. Die Beklagte zu 2) wäre verpflichtet gewesen, die Zahlung so zuverlässig zu veranlassen, dass der Klägerin durch Einlösung des Schecks keine weiteren Kosten entstehen. Dass sie diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat die Beklagte zu 2) nicht geltend gemacht.

4.

Die weiteren geltend gemachten Nebenansprüche sind indes nicht – vollständig – schlüssig dargelegt:

Hinsichtlich des Zinsanspruchs ist lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 und 2 BGB seit dem 12. Dezember 2007 schlüssig dargetan. Mit Zugang des Mahnbescheides, dessen Zugang an diesem Datum die Beklagte zu 2) selber mit Zuschrift vom 14. Januar 2008 (Bl. 117 GA) vorgebracht hat, ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen entstanden. Ein früher beginnender Zinsanspruch, etwa aus Verzug gemäß § 288 BGB, ist nicht dargetan. Die Klägerin hat nicht dargelegt, ob und wann die zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen der Beklagten zu 2) zugegangen sind. Demnach lässt sich nicht feststellen, ob die Zahlungsaufforderungen, welche sie unstreitig mehrfach per E-Mail an den Beklagten zu 3) als organschaftlichen Vertreter der Beklagten zu 2) richtete, bereits vor dem Zugang der per E-Mail übersandten Zahlungsaufforderungen zugingen. Das wäre aber Voraussetzung für eine wirksame Mahnung: Eine Mahnung kann wirksam erst nach Fälligkeit der angemahnten Forderung ergehen (Palandt / Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 286 Rn. 16; MünchKomm z. BGB / Ernst, 5. Aufl., § 286 Rn. 52; jeweils m.w.N.). Die Zahlungsforderungen der Klägerin konnten erst mit Zugang einer Rechnung fällig werden. Vor Rechnungszugang konnte die Beklagte zu 2) nicht wissen, in welcher Höhe sie Zahlung an die Klägerin schuldete. Dass das Beratungshonorar oder der Umfang der zu erstattenden Auslagen bereits im Vornherein vertraglich festgelegt wurde, trägt die Klägerin selber nicht vor. Mangels klägerischer Darlegungen zum Zugangszeitpunkt der Rechnungen über die streitgegenständlichen Beratungsleistungen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte zu 2) ohne Mahnung jedenfalls dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung in Schuldnerverzug geraten wäre (§ 286 Abs. 1 und 3 BGB).

Da die Klägerin die Voraussetzungen eines Schuldnerverzuges der Beklagten zu 2) nicht dargetan hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Auskunftskosten in Höhe von 150,20 EUR und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR. Ein anderweitiger Haftungsgrund der Beklagten zu 2) für diese vorgerichtlichten Kosten außerhalb des nicht dargelegten Schuldnerverzugs ist nicht ersichtlich.

III.

Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Beratungshonorar aus §§ 675, 611 Abs. 1 BGB, auf Erstattung von Auslagen aus §§ 675, 670 BGB und auf Zahlung von Zinsen und Nebenforderungen sind hingegen nicht ersichtlich. Alle diese Ansprüche würden voraussetzen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zustande gekommen wäre. Die Klägerin selbst bringt nicht vor, dass die Beklagte zu 1) ihrer Vertragspartnerin geworden ist. Sie behauptet, ihre Vertragspartnerin sei eine von der Beklagten zu 1) verschiedene Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung „J“ geworden. Damit fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten zu 1).

Im Übrigen hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte zu 1) erst mit ihrer Eintragung ins britische Handelsregister und somit erst am 19. Juli 2007 Rechtspersönlichkeit erlangte. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) können daher mangels Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin unstreitig schon vor diesem Zeitpunkt, nämlich im Frühjahr 2006, ihr Mandat erteilt bekam und im Rahmen dieses Mandats tätig war. Auch ist aus der von der Klägerin selber vorgelegten Korrespondenz mit dem Beklagten zu 3) (Anlage K 2) nicht ersichtlich, dass dieser als „Director“ oder sonstiger Vertreter der Beklagten zu 1) aufgetreten wäre. Die Klägerin hat nicht einmal vorgebracht, dass der Beklagte zu 3) überhaupt vertretungsberechtigtes Organ oder Vertreter der Beklagten zu 1) sei. Auch andere Umstände, aufgrund derer die Beklagte zu 1) – nachträglich – eine Haftung für vor ihrer Entstehung ausgeführte Tätigkeiten der Klägerin treffen könnte, sind nicht ersichtlich.

IV.

Ebenso wenig sind Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 3) ersichtlich.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte zu 3) schulde ihr in der vollen Höhe der gegen die Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachten Zahlungsansprüche Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 263 StGB, weil der Beklagte zu 3) über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Beklagten zu 1) und 2) getäuscht habe und überdies – was unstreitig ist – einen ungedeckten, auf ein Konto der Beklagten zu 2) gezogenen Scheck übersandte, sind die tatbestandlichen Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten zu 3) von der Klägerin nicht dargetan. Dies hätte – worauf die Kammer die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 (Bl. 275 GA) und nochmals mit Beschluss vom 8. Mai 2009 (dort unter II. 1. = Bl. 283 GA) hingewiesen hat – die Darlegung konkreter Umstände vorausgesetzt, welche den Schluss erlauben, dass der Beklagte zu 3) bei Mandatierung der Klägerin – handelnd in Vertretung der Beklagten zu 2) – wusste oder wenigstens es billigend in Kauf nahm, dass die Beklagte zu 2) die aus dem Mandat geschuldeten Zahlungspflichten nicht würde erfüllen können. Solche Umstände hat die Klägerin trotz der genannten Hinweise nicht dargetan. Sie hat lediglich wiederholt pauschal vorgebracht, der Beklagte zu 3) habe die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 2) gekannt. Dieses Vorbringen genügt erstens nicht den zivilprozessualen Anforderungen, da es lediglich eine Schlussfolgerung enthält (Kenntnisstand des Beklagten zu 3), nicht aber die – einlassungsfähigen – Tatsachenbehauptungen, auf die sich die Schlussfolgerung stützt; zum anderen füllen sie auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Klägerin erhobenen Betrugsvorwurfs nicht: Es genügt nicht, dass der Beklagte zu 3) die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 2) (zu irgendeinem Zeitpunkt) kannte, es kommt auf seinen Kenntnisstand bei Mandatierung der Klägerin bzw. bei Erteilung einzelner Weisungen im Rahmen des Mandats an. Dazu fehlt jegliches Vorbringen. Auch das klägerische Argument, die ausbleibenden Zahlungen der Beklagten zu 1) und 2) belegten den dolosen Kenntnisstand des Beklagten zu 3) ist zirkulär: Dass eine Zahlung bislang nicht erfolgt ist, lässt keinen Rückschluss auf die innere Tatsache des Kenntnisstandes beim Beklagten zu 3) zu.

Entsprechendes gilt für das klägerische Vorbringen, der Beklagte zu 3) habe ihr den später geplatzten Scheck übersandt. Konkrete Umstände, aus denen sich schließen lässt, der Beklagte zu 3) habe gewusst oder es wenigstens billigend in Kauf genommen, dass der Scheck mangels Deckung nicht eingelöst würde, sind von der Klägerin trotz der an sie ergangenen Hinweise nicht dargetan. Eine Täuschungshandlung des Beklagten zu 3) ist auch insoweit nicht dargelegt.

Aber auch an der Darlegung eines durch den Beklagten zu 3) verursachten (Betrugs-)Schadens der Klägerin fehlt es. Dies würde – auch hierauf hat die Kammer die Klägerin mit Beschluss vom 8. Mai 2009 hingewiesen (dort unter I.2), Bl. 223f. GA) – voraussetzen, dass aufgrund des Verhaltens des Beklagten zu 3) die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2), wie sie gemäß den Ausführungen oben unter II. bestehen, nicht mehr durchsetzbar oder aus anderem Grunde nicht mehr werthaltig sind. Hierzu hat die Klägerin überhaupt nichts vorgebracht. Dass die Beklagte zu 2) vermögenslos sei, ist ebenso wenig dargetan wie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

Schließlich folgt eine Haftung des Beklagten zu 3) auch nicht aus dem von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Gesichtspunkt der Schuldübernahme. Die Klägerin hat insoweit auf eine höchstrichterliche Entscheidung verwiesen (BGH NJW-RR 2002, 822) aus der sich nach ihrer Auffassung die Rechtsfolge einer übernommenen Mithaftung des Beklagten zu 3) für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) und 2) ergibt. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Rechtssatz entwickelt worden, dass ein eigentlich nicht persönlich haftender alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer konkludent eine Mithaftung für die Verbindlichkeiten „seiner“ Gesellschaft übernehmen kann, indem er einen Gläubiger der Gesellschaft um Zahlungsaufschub bittet und diesen darauf hinweist, dass er, der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer, über persönliche Vermögensgegenstände verfüge, welche zukünftig zur Befriedigung der Forderungen gegen die Gesellschaft zur Verfügung stehen würden (so die Fallkonstellation in BGH a.a.O.). Damit ist der hier streitgegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar. Zwar hat der Beklagte zu 3), handelnd als Organ der Beklagten zu 2), gegenüber der Klägerin wiederholt und durchaus nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, eine Zahlung der Beklagten zu 2) – „seiner Gesellschaft“ – stünde demnächst bevor. Er hat aber keine Angaben zu eigenen, nicht der Beklagten zu 2) gehörenden Vermögensgegenständen gemacht, die für eine Verwertung zum Zwecke der Befriedigung der klägerischen Forderungen in Betracht gekommen wären. Damit konnte bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Klägerin der Beklagte zu 3) nicht in der Weise verstanden werden, dass er unter Verwertung eigener Vermögensgegenstände für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2) einstehen wollte.

V.

Die Kostenentscheidung folgt gemäß der sogenannten „Baumbach’schen Kostenformel“ aus §§ 91, 92 ZPO in entsprechender Anwendung.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, XXX1 ZPO.