4b O 295/08 – Parkautomat

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1465

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. April 2010, Az. 4b O 295/08

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 0 637 XXX B1 (Anlage BSH 1, im Folgenden: Klagepatent). Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent betrifft eine Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke. Es wurde am 28. Januar 1994 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Prioritäten vom 20. Februar 1993 (DE 9302XXX U) und vom 13. Januar 1994 (DE 4400XXX) angemeldet. Die Anmeldung wurde am 8. Februar 1995 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 21. Mai 1997. Mit Urteil vom 23. Januar 2001 (Az. 2 Ni 13/00 = Anlage BSH 2) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent eingeschränkt aufrecht erhalten.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung:

„1. Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke (39) mit einem Vorratsbehälter (1), der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) für die Parkkarten (2) aufweist, einem anschließenden Fallschacht (4) mit mindestens einem zentralen Leitschacht (11) und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitenschächten (12, 13) für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten (2) unter Schwerkraft und einer Messstelle (24) im zentralen Leitschacht (11) für ein Lesen der auszugebenden und zurückgegebenen Parkkarten (2) die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke (39) verbunden ist.“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und erläutert dessen technische Lehre anhand eines Ausführungsbeispiels; sie zeigt die schematische Darstellung eines Längsschnitts durch eine Ein- und Ausgabevorrichtung eines Parksystems:
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt ein System zur Überwachung gebührenpflichtigen Parkraums (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1), welches sie unter der Bezeichnung A®-System „C“ unter anderem im Rahmen ihres Internetauftritts (auszugsweise als Anlage BSH 6) und in einem über ihren Internetauftritt abrufbaren Prospekt „B 2008“ (Anlage BSH 7, dort Seite 14) anbietet. Die angegriffene Ausführungsform 1 umfasst einen sogenannten Geber, nämlich eine Vorrichtung, der bei der Einfahrt in den Parkraum dem einfahrenden Nutzer eine Parkmünze ausgibt, sowie einen sogenannten Leser, nämlich eine weitere Vorrichtung, in die der ausfahrende Nutzer die Parkmünze bei der Ausfahrt einwirft. Sowohl der Geber als auch der Leser weisen jeweils eine sogenannte „Coinzuführung“ auf, nämlich ein Element, durch welches eine runde Parkkarte geführt wird. Dabei unterscheiden sich die Coinzuführung im Leser und im Geber baulich voneinander. Nachstehend verkleinert wiedergegebene, von den Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Lichtbilder (Anlagen B 1 und B 2) zeigen das jeweilige Kunststofffrästeil, das in der Coinzuführung einerseits des Lesers und andererseits (nicht baugleich hierzu) der Coinzuführung des Gebers enthalten ist:

Eine Außenansicht der gesamten Coinzuführung, wie sie im Leser der angegriffenen Ausführungsform 1 verwendet wird, bestehend aus dem oben ersichtlichen Kunststoff-Frästeil, einem Metallträger, einer magnetisch betätigten mechanischen Sperre und einer Schreib-/Lesespule, ist aus nachstehend verkleinert wiedergegebener Abbildung (Anlage B 3) ersichtlich, welche von den Beklagten zur Gerichtsakte gereicht und mit Beschriftungen versehen worden ist:
Ferner bewarb die Beklagte zu 1) im Jahre 2007 mit einem Prospekt mit dem Titel „A-Verarbeitung“ (in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2010 von der Klägerin überreicht als Anlage BSH 22) ein System zur Ausgabe, Entgegennahme und zum Abkassieren von Parkkarten (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2). Nachstehend sind das Deckblatt sowie die Seiten 5, 7 und 8 dieses Prospekts verkleinert wiedergegeben:

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform 1 mache von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß, jedenfalls aber mit gleichwertigen Mitteln Gebrauch. Sie behauptet, durch den Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 werde eine bereits ausgegebene Parkkarte wieder zurückgenommen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit von einem Nutzer entnommen werde; dieses Zurücknehmen stelle eine Eingabe der Parkkarte in den Geber dar. Ferner behauptet sie, die angegriffene Ausführungsform 1 sei als gesamtes Parksystem so ausgestaltet, dass jedenfalls Dauerparker bei der Einfahrt in den gebührenpflichtigen Parkraum in die dort vorhandene Vorrichtung sowohl eine Parkkarte eingäben als auch eine ausgegebene Parkkarte erhielten. Dies folge aus dem Auszug eines Prospekts der Beklagten zu 1) (Anlage BSH 18). Ferner macht sie geltend, dass bereits der in der angegriffenen Ausführungsform 1 enthaltene Geber für sich allein, jedenfalls aber im Zusammenwirken mit dem in der angegriffenen Ausführungsform 1 ebenfalls enthaltenen Leser die technische Lehre des Klagepatents vollständig verwirkliche. Hinsichtlich der geltend gemachten unmittelbaren äquivalenten Verletzung bringt die Klägerin vor, das Austauschmittel liege in einer Aufteilung des Leitschachtes in einen ersten Teil mit einem ersten Seitenschacht und einer ersten Teil-Messstelle und in einen zweiten Teil mit einem zweiten Seitenschacht und einer zweiten Teil-Messstelle.

Die Klägerin ist ferner der Auffassung, durch das Herstellen und Inverkehrbringen der Coinzuführung, wie sie in dem zur angegriffenen Ausführungsform 1 gehörigen Leser enthalten und aus dem oben wiedergegebenen Lichtbild gemäß Anlage B 2 ersichtlich ist, werde das Klagepatent in wortsinngemäßer Weise, jedenfalls aber mit gleichwertigen Mitteln mittelbar verletzt.

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend – wie sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 vorgebracht hat –, die angegriffene Ausführungsform 2 verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß und jedenfalls mit gleichwertigen Austauschmitteln. Dies ergebe sich daraus, dass in der angegriffenen Ausführungsform 2 – unstreitig – eine Coinzuführung verwendet wird, wie sie auch in der angegriffenen Ausführungsformen 1 enthalten ist. Das Zusammenwirken dieser Coinzuführung mit dem „Einfahrtshopper“, also dem Vorratsbehälter für die an der Einfahrt in den Parkraum zur Ausgabe vorgehaltenen Parkkarten, ergebe einen Durchlauf der Parkkarten durch die Coinzuführung in einer Weise, wie dies aus der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Skizze gemäß Anlage BSH 17 ersichtlich sei:
Insgesamt macht die Klägerin im Hinblick auf die beiden angegriffenen Ausführungsformen eine unmittelbar wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents geltend, hilfsweise eine unmittelbar äquivalente Verletzung, weiter hilfsweise eine mittelbare wortsinngemäße Verletzung mit dem Ziel eines Schlechthinverbots, höchst hilfsweise eine mittelbare wortsinngemäße Verletzung mit dem Ziel eines eingeschränkten Verbots und schließlich weiter höchst hilfsweise eine mittelbare äquivalente Verletzung mit dem Ziel eines Schlechthinverbots.

Überdies meint die Klägerin, die Beklagten seien verpflichtet, ihr die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 9.014,00 EUR als Verzugsschaden zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie ihre Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 nochmals geändert hat,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Ein- und Ausgabevorrichtungen für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, bei denen ein Vorratsbehälter, der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung für die Parkkarten aufweist, ein anschließender Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitenschächten für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und einer Messstelle im zentralen Leitschacht für ein Lesen der auszugebenden und zurückgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden ist, vorgesehen sind;

hilfsweise: es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Ein- und Ausgabevorrichtungen für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen vorgesehen sind: ein Vorratsbehälter, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung für Parkkarten aufweist, ein anschließender Fallschacht mit mindestens einem ersten Teil eines zentralen Leitschachtes und einem davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden ersten Seitenschacht für eine rollende Ausgabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine erste Teil-Messstelle im ersten Teil des zentralen Leitschachtes für ein Lesen der auszugebenden Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden ist, ein zweiter Teil eines zentralen Leitschachtes und ein davon abzweigender, eine jeweilige Neigung aufweisender zweiter Seitenschacht für eine rollende Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine zweite Teil-Messstelle im zweiten Teil des zentralen Leitschachtes für ein Lesen der zurückgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden ist;

weiter hilfsweise: es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

für Ein- und Ausgabevorrichtungen für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke mit einem Vorratsbehälter, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung für die Parkkarten aufweist,

einen an den Vorratsbehälter anschließenden Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitenschächten für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine Messstelle im zentralen Leitschacht für ein Lesen der auszugebenden und zurückgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern;

höchst hilfsweise: es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

für Ein- und Ausgabevorrichtungen für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke mit einem Vorratsbehälter, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung für die Parkkarten aufweist,

einen an den Vorratsbehälter anschließenden Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitenschächten für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine Messstelle im zentralen Leitschacht für ein Lesen der auszugebenden und zurückgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

ohne

a) im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Coinzuführung nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 637 XXX B1 mit einer Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke verwendet werden dürfen;

b) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 50.000,00 EUR pro Coinzuführung, mindestens jedoch 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Coinzuführung nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers für eine Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke zu verwenden, die mit den vorstehend unter 1) bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

weiter höchst hilfsweise: es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

für Ein- und Ausgabevorrichtungen für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke mit einem Vorratsbehälter, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung für die Parkkarten aufweist,

einen an den Vorratsbehälter anschließenden Fallschacht mit mindestens einem ersten Teil eines zentralen Leitschachts und einen davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden ersten Seitenschacht für eine rollende Ausgabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine erste Teil-Messstelle im ersten Teil des zentralen Leitschachtes für ein Lesen der auszugebenden Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden ist, und einen zweiten Teil eines zentralen Leitschachtes und einen davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden zweiten Seitenschacht für eine rollende Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine zweite Teil-Messstelle im zweiten Teil des zentralen Leitschachts für ein Lesen der zurückgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu vorstehender Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten;

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den vollständigen Namen und Anschriften der Abnehmer;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den vollständigen Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei seitens der Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) Rechnungen vorzulegen sind und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und den betreffenden Wirtschaftsprüfer ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.014,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Im Hinblick auf eine unmittelbare Patentverletzung fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform 1 schon an einer Ein- und Ausgabevorrichtung. Die zur angegriffenen Ausführungsform gehörigen Elemente Leser und Geber seien einerseits eine Eingabevorrichtung (nämlich: der Leser), andererseits eine Ausgabevorrichtung (nämlich: der Geber). Die technische Lehre des Klagepatents setze indes voraus, dass Ein- und Ausgabevorrichtung in einer einzigen Vorrichtung miteinander vereint seien, und dass in dieser einen Vorrichtung die darin angeordnete Messstelle das Lesen sowohl der ausgegebenen als auch der zurückgegebenen Parkkarten bewirkt.

Eine mittelbare Patentverletzung sei schon deshalb nicht gegeben, weil die im Leser der angegriffenen Ausführungsform 1 verwendete Coinzuführung nicht dafür geeignet sei, mit einem Vorratsbehälter verbunden zu werden.

Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 bestreiten die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents mit Hinweis darauf, dass auch diese Vorrichtung einerseits über eine Eingabevorrichtung und andererseits über eine Ausgabevorrichtung verfüge, jedoch nicht über eine Vorrichtung, in der Ein- und Ausgabe der Parkkarten vereint seien. Dies gehe bereits aus der Einleitung des Prospekts „A-Verarbeitung“ hervor (Anlage BSH 22, dort Seite 5 bei Rn. 1.)

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 9, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259, 286 BGB nicht zu.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke.

Solche Parkkarten werden, wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen schildert, von Einfahrtkontrollstationen eines gebührenpflichtigen Parkraums ausgegeben, wobei die für die Parkgebührenberechnung erforderlichen Daten entweder – wie vorbekannt offenbart aus der EP 0 176 465 – direkt auf der Parkkarte mithilfe eines geeigneten elektronischen Bauelements abgespeichert werden, oder – wie aus der DE 33 07 986 (Anlage BSH 3a) vorbekannt – zusammen mit einer Kennung der Parkkarte an einen zentralen Rechner übertragen werden. Vorteilhaft ist dabei eine Gestaltung einer Parkkarte, welche ihre mehrfache Verwendung gestattet.

Die DE-A-2 557 XXX (Anlage BSH 3b) offenbart eine Vorrichtung zur automatischen Ausgabe und Rücknahme scheibenförmiger Kontrollmarken, wobei diese einen Transportweg für die Rücknahme und einen anderen Transportweg für die Ausgabe nehmen, und der Transportweg für die Rücknahme sich funktional vor demjenigen für die Ausgabe befindet. Das Klagepatent kritisiert an einer derartigen Ausgestaltung, dass bei einer entsprechenden mehrfach wiederholten Ein- und Ausgabe von Parkkarten die Vorrichtung die Parkkarten lagert, einer Lese-Schreibstation zuführt und an den Nutzer ausgeben muss, so dass die Parkkarten mehrere Transportwege zurücklegen müssen, im allgemeinen mithilfe von Transportbändern und -rollen. Dies bedingt eine aufwendige und damit störanfällige Gestaltung der Vorrichtung, so dass ein reibungsloser Betrieb bei der Ausgabe und/oder Rücknahme der Parkkarten nicht gewährleistet ist.

Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe (Spalte 1, Zeilen 44 bis 49), eine gattungsgemäße Ein- und Ausgabevorrichtung für runde Parkkarten zu schaffen, die sicher und zuverlässig arbeitet und dabei einfach aufgebaut ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 in der durch Urteil des Bundespatentgerichts aufrechterhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke (39) mit
1.1 einem Vorratsbehälter (1),
1.2 einem Fallschacht (4)
1.3 und einer Messstelle (24);

2. der Vorratsbehälter (1) weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) für die Parkkarten (2) auf,

3. der sich an den Vorratsbehälter (1) anschließende Fallschacht (4) umfasst
3.1 mindestens einen zentralen Leitschacht (11) und
3.2 davon abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende Seitenschächte (12, 13) für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten (2) unter Schwerkraft;

4. die Messstelle (24) ist
4.1 im zentralen Leitschacht (11) für ein Lesen der auszugebenden und zurückgegebenen Parkkarten (2) angeordnet
4.2 und mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden.

Diese Vorrichtung nutzt die formbedingten Vorteile runder Parkkarten, in dem sie weitgehend ohne angetriebene Beförderungssysteme arbeitet und die für eine Ausgabe und Rücknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander kombiniert und minimiert.

II.

Durch das Herstellen und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 1 verletzen die Beklagten das Klagepatent nicht unmittelbar gemäß § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die angegriffene Ausführungsform 1 macht von der technischen Lehre des Klagepatents nicht, auch nicht mit gleichwertigen Mitteln, Gebrauch. Der zur angegriffenen Ausführungsform 1 gehörende Geber als Einfahrtskontrollgerät verwirklicht weder für sich allein betrachtet noch im Zusammenwirken mit dem ebenfalls zur angegriffenen Ausführungsform 1 gehörenden Leser als Ausfahrtskontrollgerät sämtliche Merkmale des Klagepatents.

1.

Der Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 verwirklicht keines der in Streit stehenden Merkmale 1., 3.2 und 4.1.

a)

Merkmal 1., gemäß dem die erfindungsgemäße Vorrichtung eine Ein- und Ausgabevorrichtung für runde Parkkarten ist, wird durch den Geber weder wortsinngemäß noch äquivalent verwirklicht.

aa)

Gemäß Merkmal 1. setzt die technische Lehre des Klagepatents in seiner beschränkt verteidigten und dementsprechend aufrecht erhaltenen Fassung voraus, dass es sich bei der Vorrichtung für runde Parkkarten um eine Ein- und Ausgabevorrichtung handelt.

(a)

Das bedeutet aus fachmännischer Sicht, dass in einer einzigen Vorrichtung die beiden Funktionen der Eingabe der Parkkarte (nämlich beim Ausfahren aus dem gebührenpflichtigen Parkraum) als auch der Ausgabe der Parkkarte (nämlich beim Einfahren) verwirklicht werden sollen. Das folgt bereits daraus, dass die im Anspruchswortlaut verwendete Formulierung der „Ein- und Ausgabevorrichtung“ in der einleitenden Beschreibung des Klagepatent verwendet wird, um die gattungsgemäßen Vorrichtungen näher zu kennzeichnen (Spalte 1, Zeile 3 f.). Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich somit ausschließlich auf Vorrichtungen, die beide Funktionen ausführen und betrifft nicht die kombinierte Verwendungen von zwei Vorrichtungen, in denen die Funktionen getrennt voneinander ausgeführt werden.

Dieses Verständnis ergibt sich für den Fachmann auch aus der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, gemäß der (Anlage BSH 1, Spalte 1, Zeilen 56 bis 58) zur Lösung der technischen Aufgabe erfindungsgemäß die für eine Ausgabe und Rücknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander kombiniert und dadurch minimiert werden. Eine Kombination der Transportwege, welche die Parkkarte bei der Ausgabe einerseits und bei der Rücknahme andererseits durchlaufen muss, trägt zur Lösung der technischen Aufgabe nur bei, wenn sich die Kombination der Transportwege in ihrer räumlichen Zuordnung zueinander ausdrückt in der Weise, dass die Transportwege für die Ausgabe räumlich an diejenigen für die Rücknahme angrenzen, bzw. dass die Transportwege für Ausgabe und Rücknahme zum Teil gemeinsam genutzt werden. Nur unter dieser Voraussetzung können die formbedingten Vorteile runder, scheibenförmiger Parkkarten (vgl. Anlage BSH 1, Spalte 1, Zeile 52f.) ausgenutzt werden: Die runden Parkkarten können dann von einem Transportweg in den nächsten rollend gelangen. Eine so verstandene Kombination und damit einhergehende Minimierung der Transportwege setzt jedoch voraus, dass beide Arten von Transportwegen in einer einzigen, räumlich einheitlich ausgeführten Vorrichtung vorhanden sind. Bei einer räumlichen Trennung der Eingabevorrichtung von der Ausgabevorrichtung ist diese Art von Kombination nicht möglich.

Ferner ergibt sich das genannte fachmännische Verständnis aus der gebotenen Gesamtschau des Merkmals 1. mit den Merkmalen 3.2 und 4.1. Der Fachmann nimmt bei der Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick (BGH GRUR 2004, 845, 846 – Drehzahlermittlung; Benkard / Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 Rn. 13). Daher sind im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu berücksichtigen. Auch die Merkmale 3.2 und 4.1 lehren die erfindungsgemäße Vorrichtung in ihrer Funktion für die Ein- und Ausgabe von Parkkarten als einteilige Vorrichtung. Gemäß Merkmal 3.2 weist die Vorrichtung Seitenschächte für eine rollende Aus- und Eingabe der Parkkarten auf. Merkmal 4.1 lehrt, dass die Messstelle für ein Lesen der auszugebenden und der zurückgegebenen Parkkarten dient. Dies zeigt eine parallele Lehre in den drei Merkmalen: Es kommt nach der technischen Lehre des Klagepatents auf eine einzige Vorrichtung an, die sowohl die Ausgabe der Parkkarten als auch deren Eingabe, also deren Rücknahme vom ausfahrenden Parkraumnutzer gewährleistet.

Gegen diese Sichtweise hat die Klägerin der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 eingewandt, aus der Angabe in Merkmal 3.1, das erfindungsgemäß mindestens ein zentraler Leitschacht vorhanden ist, sei zu folgern, dass auch mehrere Leitschächte und damit auch mehrere Messstellen vorhanden sein könnten. Dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch. Der Leitschacht (11) wird nicht dadurch definiert, dass in ihm eine Messstelle (24) vorhanden ist. Eine solche Sichtweise kehrt die Lehre gemäß Merkmal 4.1 in unzutreffender Weise um: Hiernach muss die Messstelle in dem einen oder in einem der mehreren Leitschächte angeordnet sein; umgekehrt muss aber nicht jeder von mehreren Leitschächten über eine Messstelle verfügen. Vielmehr ist zu beachten, dass nach der Lehre der Merkmalsgruppe 3. der Leitschacht oder die Leitschächte (11) Teil des Fallschachtes (4) ist bzw. sind, nämlich in dem Sinne, dass der Fallschachte einen oder mehrere Leitschächte umfasst. Erfindungsgemäß hat die Vorrichtung aber nur einen Fallschacht und nur eine Messstelle. Dies ergibt sich wiederum aus einer Parallelität im Aufbau des Hauptanspruchs 1: Die Angabe in den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.3, dass die Vorrichtung mit einem Vorratsbehälter (1), einem Fallschacht (4) und einer Messstelle (24) ausgestattet ist, beinhaltet insoweit ein Zahlwort und nicht den unbestimmten Artikel. Der Fachmann erkennt, dass nicht mehr als ein einziger Vorratsbehälter erforderlich ist und dementsprechend auch nur ein einziger Fallschacht und eine einzige Messstelle. Dass mehr als eines dieser Elemente nicht nur nicht nötig, sondern auch nicht mehr von der technischen Lehre des Klagepatents umfasst wäre, entnimmt der Fachmann einerseits dem parallelen Gebrauch des Begriffs „einem“ bzw. „einer“, andererseits der Berücksichtigung der oben angeführten Angabe in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Anlage BSH 1, Zeilen 56 bis 58), dass Transportwege kombiniert und minimiert werden sollen. Wäre mehr als ein einziger Vorratsbehälter oder Fallschacht oder eine einzige Messstelle vorhanden, würde dies die Transportwege vergrößern.

Für das fachmännische Verständnis von Merkmal 1 im Sinne einer Beschränkung der technischen Lehre des Klagepatents auf eine einzige Ein- und Ausgabevorrichtung sprechen auch die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2001 (Anlage BSH 2). Die Entscheidungsgründe dieses Urteils, durch welches das Klagepatent aufgrund seiner nur beschränkten Verteidigung in der vorliegend geltend gemachten eingeschränkten Fassung aufrecht erhalten wurde, stellen zwar kein Auslegungsmaterial für die Bestimmung des Schutzbereichs dar, da der teilweise Erfolg der Nichtigkeitsklage, mit welcher das Klagepatent angegriffen worden war, auf einer Selbstbeschränkung der Klägerin als Patentinhaberin beruht (BGH GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit). Gleichwohl stellen die Entscheidungsgründe dieses von einem fachkundig besetzten Senat gefällten Urteils eine das fachmännische Verständnis belegende gewichtige sachkundige Äußerung dar, die durch die angerufene Kammer als Verletzungsgericht zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer eigenen Auslegung des Klagepatents zu würdigen ist (BGH GRUR 1998, 895 – Regenbecken; Schulte / Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 14 Rn. 44; Benkard / Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 Rn. 28). Die Entscheidungsgründe stellen auf die Bedeutung der vom Klagepatent als Stand der Technik genannten DE 33 97 986 ab (Anlage BSH 3a, im Nichtigkeitsverfahren als Druckschrift 1 bezeichnet). Diese prioritätsältere Schrift offenbart eine selbstkassierende Parkraumüberwachungsanlage bei der (Anlage BSH 3a, Seite 1, Anspruch 1 sowie Seite 6, Zeilen 5 bis 13) Jetons als Kontrollbelege von einer Einfahrtskontrollvorrichtung (10, 11) ausgegeben werden; diese Jetons wirft der Parkraumnutzer vor der Ausfahrt in eine automatische Kasse (14), an der er die Parkgebühr abliest und bezahlt, ehe er den Jeton bei der Ausfahrt in eine Ausfahrtkontrollvorrichtung (16, 17) einwirft, die wiederum den Jeton ausliest und auf der Grundlage der gespeicherten Daten über die seit der Einfahrt vergangenen Zeit und die bezahlte Parkgebühr die Entscheidung trifft, ob eine Ausfahrtsschranke (18, 19) geöffnet wird oder nicht. Nach Auffassung des Nichtigkeitssenats grenzt sich die technische Lehre des Klagepatents von derjenigen der DE ‘986 gerade dadurch ab, dass diese Entgegenhaltung getrennte Vorrichtungen für die Eingabe und die Ausgabe von kodierten Jetons betrifft, während die technische Lehre des Klagepatents auf die Vereinigung beider Funktionen in einer Vorrichtung beschränkt ist. Durch das Vorsehen einer Eingabevorrichtung und einer hiervon getrennten Ausgabevorrichtung seien alle erforderlichen Abläufe gewährleistet und der Fachmann erhalte auf dieser Grundlage keine Anregung, die in Anspruch 1 des Klagepatents gelehrte technische Lösung zu wählen. Dieser fachkundigen Sichtweise schließt die erkennende Kammer sich an: Der vom Klagepatent gewürdigte Stand der Technik ist als Auslegungsmaterial mit zu berücksichtigen, wenngleich nicht hinsichtlich konstruktiver Einzelheiten (Schulte / Kühnen, a.a.O. Rn. 41f.). Hier belegt die Abgrenzung zum Stand der Technik aber nicht lediglich eine konstruktive Detailfrage, sondern die Entscheidung des Klagepatents, sich auf Vorrichtungen zu beschränken, die einheitlich als Ein- und Ausgabevorrichtung ausgeführt sind.

(b)

Demnach verwirklicht der bei der angegriffenen Ausführungsform 1 verwendete Geber, also die Einfahrstation, Merkmal 1. nicht. Er übernimmt keine Eingabefunktion, der einfahrende Autofahrer kann in den Geber keine Parkkarte eingeben.

Mit ihrem erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 gehaltenen gegenteiligen Vortrag, der Geber sei zugleich auch eine Eingabevorrichtung, weil vom Geber zunächst ausgegebene Parkmünzen, die nicht von einem Nutzer des Parkraums entnommen werden, wieder zurückgezogen werden, kann die Klägerin im Ergebnis nicht durchdringen. Dabei kann in rechtlicher Hinsicht dahinstehen, ob sich aus der Darstellung eines Ausführungsbeispiels in der Beschreibung des Klagepatents (Anlage BSH 1, Spalte 8, Zeile 49 bis Spalte 9, Zeile 10) ergibt, dass die Rücknahme von bereits ausgegebenen, dann aber nicht entnommenen Parkkarten eine Eingabe der Parkkarte im Sinne von Merkmal 1. des Klagepatents bedeutet. Jedenfalls lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen, dass der Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 etwaige nicht entnommene Parkkarten tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, dadurch zurücknimmt, dass eine Wippe betätigt wird. Die Beklagten haben diese Behauptung wirksam bestritten und die Klägerin den ihr hiernach obliegenden Beweis nicht angetreten. Indem die Beklagten vorgebracht haben, dass eine ausgegebene aber nicht entnommene Parkkarte schlicht an der Ausgabestelle des Gebers der angegriffenen Ausführungsformen 1 verbleibt, haben sie ihrer Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO genügt, da sie die klägerische Behauptung in qualifizierter Weise, nämlich durch Darlegung eines vom klägerischen Vortrag abweichenden Sachverhalts bestritten haben. Die Klägerin hat sich gleichwohl darauf beschränkt, ihr Vorbringen auf das Lichtbild (Anlage B 1) des Kunststofffrästeils zu stützen, welches im Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 enthalten ist. Weil aber dieses Kunststofffrästeil nur ein Element des Gebers ist, und weitere Elemente wie die Lese-/Schreibspule oder etwaige Wippen und mechanische Sperren die Funktionsweise des Gebers maßgeblich bestimmen, bleibt das klägerische Vorbringen insoweit theoretisch: aufgezeigt wird nur, wie das aus dem Lichtbild gemäß Anlage B 1 ersichtliche Kunststofffrästeil möglicherweise in einem funktionstüchtigen Geber verwendet werden kann, nicht aber, wie es in der angegriffenen Ausführungsform 1 tatsächlich verwendet wird.

Sofern die Klägerin weiter behauptet, bei der angegriffenen Ausführungsform 1 würden Dauerparker beim Einfahren ein in ihrem Besitz befindliche Dauerparkkarte eingeben, kann sie dies nicht unter Verweis auf den von ihr vorgelegten Auszug eines von den Beklagten stammenden „Systemprospekts A Technik“ (Anlage BSH 18) belegen. Diesem Prospektauszug lässt sich zwar entnehmen, dass es eine gesonderte Einfahrstation nur für Dauerparker gibt, nicht aber, wie der Dauerparker bei der angegriffenen Ausführungsform seine Einfahrt unter Verwendung der in seinem Besitz befindlichen Dauerparkkarte bewerkstelligt. Die Schlussfolgerung der Klägerin, dies müsse durch den Einwurf einer Parkkarte in die Einfahrstation (den Geber) geschehen, ist ohne tatsächlichen Anknüpfungspunkt. Angesichts des vorgelegten Auszugs aus dem Prospekt der Beklagten ist das zwar technisch objektiv möglich, aber keineswegs zwingend. Dass der klägerische Vortrag zutrifft, haben die Beklagten durch die Darlegung konkreter Umstände wirksam bestritten, indem sie vorgebracht haben, die angegriffene Ausführungsform sei so gestaltet, dass ein einfahrender Dauerparker eine mit einer Transpondervorrichtung versehene Dauerparkkarte erhält und diese beim Einfahren lediglich gegen eine Außenantenne hält, so dass die Parkkarte nicht in den Geber eingegeben, sondern berührungslos ausgelesen wird. Trotz dieses wirksamen Bestreitens hat die beweisbelastete Klägerin ihr Vorbringen nicht substantiiert und auch keinen Beweis für ihr gegenteiliges Vorbringen angeboten.

bb)

Aber auch eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals 1. durch den Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin bringt vor, das gleichwertige Austauschmittel liege in der Aufteilung des Leitschachtes in einen ersten und einen zweiten Teil, wobei der erste Teil mit einem ersten Seitenschacht und einer ersten Teil-Messstelle im Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 ausgeführt sei und der zweite Teil mit zweitem Seitenschacht und zweiter Teil-Messstelle im Leser. Eine äquivalente Merkmalsverwirklichung durch dieses Austauschmittel ist nicht gegeben. Denn dies setzt voraus, dass – erstens – das von der angegriffenen Ausführungsform 1 im Verhältnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel die objektiv gleiche von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), – zweitens – das abgewandelte Mittel für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt ohne besondere Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass – drittens – der Fachmann die abweichende Ausführung mit abgewandelten Mitteln unter Beachtung des Sinngehalts der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre als Lösung in Betracht zieht, die der patentgemäßen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 – Formstein; BGHG GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 – 903 – Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil).

Vorliegend fehlt es bereits an einer Gleichwirkung des Austauschmittels. Wie oben unter aa)(a) ausgeführt, unterscheidet sich die technische Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik gerade dadurch, dass Ein- und Ausgabe der Parkkarten durch eine einzige Vorrichtung verwirklicht werden. Der Fachmann erkennt, dass er mit der Aufteilung der beiden Funktionen auf zwei voneinander getrennte Vorrichtungen hinter der Lösung des Klagepatents zurückbliebe und damit nicht die objektiv gleiche vom Klagepatent gelehrte Lösung erzielen kann. Die von der Klägerin als Austauschmittel bezeichnete technische Lösung durch die angegriffene Ausführungsform 1 geht in Wahrheit über den Stand der Technik nicht hinaus.

Soweit die Klägerin vorbringt, die Gleichwertigkeit des Austauschmittels ergebe sich daraus, dass das Klagepatent die Möglichkeit aufzeigt (Anlage BSH 1, Spalte 9, Zeilen 30 bis 39), eine mehrteilige Messstelle im Leitschacht vorzusehen, ist dem nicht zu folgen. Aus fachmännischer Sicht ist dem nur zu entnehmen, dass innerhalb einer einzigen Vorrichtung die Messstelle über mehrere voneinander abgrenzbare Teile verfügen kann. Eine Anregung, diese Teile einer Messstelle in räumlich voneinander getrennten Vorrichtungen auszuführen, erhält der Fachmann aus der dargestellten Erwägung nicht: Er würde damit auf den Stand der Technik, wie er etwa in der DE ‘986 (Anlage BSH 3a) offenbart ist, zurückfallen.

b)

Auch Merkmal 3.2, gemäß dem der in der patentgemäßen Vorrichtung enthaltene Seitenschächte aufweist, wird durch den Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 nicht erfüllt.

aa)

Dieses Merkmal ist aus fachmännischer Sicht so zu verstehen, dass vom Fallschacht wenigstens zwei Seitenschächte abzweigen müssen, die jeweils für eine rollende Aus- oder Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft geeignet sind. Unter einem Seitenschacht versteht der Fachmann einen Schacht, der gegenüber dem zentralen Leitschacht eine Abzweigung im Sinne einer Richtungsänderung aufweist: Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Patentanspruch sowie aus dem allgemeinen Wortsinn, von dem abzuweichen das Klagepatent dem Fachmann keinen Anlass bietet. Dass wenigstens zwei Seitenschächte erforderlich sind, folgt aus fachmännischer Sicht bereits aus dem Gebrauch des Plurals im Schutzanspruch. Ferner erkennt der Fachmann unter Beachtung der Vorgabe des Merkmals 1. – wie oben unter a) ausgeführt –, dass die Gestaltung der patentgemäßen Vorrichtung die Möglichkeit einer Eingabe und einer Ausgabe von Parkkarten über eine Neigung aufweisende Seitenschächte unter Schwerkraft verlangt. Daraus folgt für den Fachmann, dass für die Eingabe und die Ausgabe jeweils unterschiedlich Seitenschächte vorhanden sein müssen, also wenigstens zwei. Denn die Neigung eines Seitenschachtes ermöglicht es entweder, dass die runde Parkkarte in die Vorrichtung hinein rollt (Seitenschacht für die Eingabe), oder dass die Parkkarte aus der Vorrichtung heraus rollt (Seitenschacht für die Ausgabe). Eine einzige Neigung kann aber nicht Ein- und Ausgabe bewirken, so dass ein einziger Schacht mit einer bestimmten Neigung nicht beide Funktionen erfüllen kann. Schließlich erfährt der Fachmann auch aus der Patentbeschreibung, dass zwar ein einziger Leitschacht ausreicht, um die technische Lehre des Klagepatents zu verwirklichen, dass aber mehr als ein Seitenschacht hierfür erforderlich ist. Hinsichtlich der Anzahl von Leitschächten und Seitenschächten differenziert die Beschreibung des Klagepatents: Es ist mindestens ein Leitschacht erforderlich, jedoch müssen Seitenschächte, also (wegen des pluralischen Gebrauchs), mehr als ein Seitenschacht, mithin wenigstens zwei (Spalte 2, Zeilen 18 f.) vorhanden sein.

bb)

Hiernach wird Merkmal 3.2 durch den Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 weder wortsinngemäß noch äquivalent verwirklicht.

Wie aus dem oben wiedergegebenen Lichtbild des im Geber enthaltenen Kunststoff-Frästeils ersichtlich (Anlage B 1), fällt im Geber die runde Parkkarte von rechts her in den von rechts nach links quer geneigten Leitschacht. Es lässt sich nicht feststellen, dass von diesem Leitschacht überhaupt ein Seitenschacht abzweigt. Dass der von oben an den Leitschacht anstoßende Schacht, der links oben eine Öffnung aufweist, und dessen Neigung die Beförderung einer eingegebenen Parkkarte unter Schwerkraft gestatten würde, beim Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 tatsächlich als Seitenschacht benutzt wird, ist nicht dargetan. Maßgeblich ist dabei nicht die Verwendungsmöglichkeit des bloßen Kunststofffrästeils, welches nur ein Bestandteil des Gebers ist, sondern der Geber als solcher insgesamt. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgebracht, dass dieser von oben her anstoßende Schacht nach links oben hin tatsächlich geöffnet und damit für die Eingabe einer Parkkarte geeignet ist.

Die beiden anderen Schächte, die vom rechts nach links verlaufenden Leitschacht nach unten hin abzweigen, sind jeweils nicht für die Ein- oder Ausgabe einer Parkkarte geeignet. Der rechte der beiden unteren abzweigen Schächte endet zwar in einem Auffangbehälter, kann aber gleichwohl nicht zur Eingabe einer Parkkarte dienen. In diesen Schacht kann – wie die Klägerin selbst vorbringt – eine Parkkarte nur gelangen, wenn sie durch die Schreib-/Lesespule aus irgendeinem Grund nicht validiert werden kann und deshalb nicht zur Ausgabe an den Nutzer geeignet ist; in diesem Fall löst die hinter der Schreib-/Lesespule gelegene mechanische Sperre nicht aus, stattdessen wird die Parkkarte zum Auffangbehälter hin gelenkt. Damit dient der unten rechts endende Seitenschacht weder zur Eingabe noch zur Ausgabe einer Parkkarte.

Gleiches gilt für den unten links endenden Seitenschacht: Die Klägerin hat zwar – erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 – vorgebracht, in diesen Seitenschacht würde eine Parkkarte rollen, die nach der Ausgabe von keinem Nutzer entnommen und deshalb durch den Geber zurückgenommen wird, was einer Eingabe der Parkkarte in den Geber entspräche. Wie oben unter a)aa)(b) ausgeführt, ist die Klägerin für diesen Vortrag indes beweisfällig geblieben: die Beklagten haben dies wirksam bestritten, einen Beweis für ihre Behauptung hat die Klägerin nicht angeboten. Damit lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen, dass der unten links endende Seitenschacht der Ein- oder Ausgabe einer Parkkarte dient.

Eine äquivalente Verwirklichung von Merkmal 3.2 durch den Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 scheidet aus den oben unter a)bb) dargelegten Erwägungen aus: Das von der Klägerin auch insoweit angeführte Austauschmittel, nämlich die Ausführung eines ersten Seitenschachtes in einer Vorrichtung und eines zweiten Seitenschachtes in einer weiteren, von der ersten räumlich getrennten Vorrichtung, ist schon deshalb nicht gleichwirkend, weil dies aus fachmännischer Sicht ein Zurückfallen auf den Stand der Technik bedeuten würde.

c)

Schließlich erfüllt der Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 auch nicht Merkmal 4.1, gemäß dem die Messstelle für ein Lesen der ausgegebenen und der zurückgegebenen Parkkarten angeordnet sein muss.

aa)

Aus fachmännischer Sicht ist hiernach erforderlich, dass sowohl Parkkarten, die vom Nutzer eingegeben werden, als auch solche, die aus der klagepatentgemäßen Vorrichtung heraus an den Nutzer ausgegeben werden, von derselben Messstelle gelesen werden müssen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Anspruchs, welcher ein Lesen der ausgegebenen und der zurückgegebenen Parkkarten durch die Messstelle fordert. Es folgt auch daraus, dass – wie oben unter a)aa)(a) im Einzelnen dargelegt – gemäß der technischen Lehre des Klagepatents in einer einzigen Vorrichtung die Eingabe und die Ausgabe von Parkkarten gewährleistet sein muss. Weist diese eine Vorrichtung nur eine einzige Messstelle auf, so muss diese auch beide Funktionen, also das Lesen nach Eingabe und nach Ausgabe der Parkkarte, wahrnehmen. Auch dieses fachmännische Verständnis wird – wie ebenfalls oben unter a) bereits dargelegt – durch die Entscheidungsgründe des das Klagepatent eingeschränkt aufrecht erhaltenden Urteils des Bundespatentgerichts (Anlage BSH 2) belegt: Dort ist als zu berücksichtigende sachkundige Äußerung ausgeführt, aus fachmännischer Sicht grenze sich die technische Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik (auch) dadurch ab, dass, anders als in der vom Klagepatent als Stand der Technik genannten DE 25 57 XXX (= Anlage BSH 3b, im Nichtigkeitsverfahren als Druckschrift 2 eingeführt) offenbart, das Klagepatent nicht die Ausführung einer ersten Lesestation für an einen Nutzer ausgegebene runde Kontrollmarken und einer zweiten Lesestation für vom Nutzer wieder eingegebene Kontrollmarken lehrt, sondern die Ausführung einer einzigen Lesestation für sowohl eingegebene als auch ausgegebene Kontrollmarken bzw. Parkkarten (Anlage BSH 2, Seite 11 f.). Dieser Auslegung schließt sich die Kammer wiederum mit Blick darauf an, dass die Abgrenzung vom Stand der Technik bei der Auslegung des Klagepatents zu berücksichtigen ist: Der Fachmann erkennt, dass in der Ausführung einer Messstelle, die in einer einzigen Vorrichtung vorhanden ist und sowohl eingegebene als auch auszugebende Parkkarten lesen kann, der Unterschied zwischen der erfindungsgemäßen technischen Lehre und dem Stand der Technik liegt.

bb)

Hiernach verwirklicht der Geber der angegriffenen Ausführungsform 1 Merkmal 4.1 weder wortsinngemäß noch äquivalent.

Im Geber durchläuft die auszugebende Parkkarte den von links nach rechts quer verlaufenden und leicht geneigten Schacht hin zur Münzausgabe. Auf diesem Weg durchläuft die Parkkarte auch die nach rechts hin angeordnete Schreib- / Lesespule, vor welcher sie durch die mechanische Sperre gehalten wird. In diese Position, in der ein Lesen der Parkkarte möglich ist, kann die Parkkarte auf keinem anderen Weg gelangen, namentlich nicht durch eine Eingabe über die Öffnung links oben im von oben nach unten verlaufenden Schacht, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Öffnung im komplett montierten Geber tatsächlich offen sein sollte. Auf dem Weg von oben nach unten würde die Parkkarte nicht nach rechts hin zur Schreib- / Lesespule gelangen können, weil dieser Weg entgegen der Neigung des von links nach rechts verlaufenden Schachts verliefe. Und selbst wenn, wofür die Klägerin beweisfällig geblieben ist, eine nicht entnommene Parkkarte durch den Geber zurückgenommen würde, gelänge eine solche Parkkarte jedenfalls nicht mehr zur Messstelle, könnte von dieser also nicht gelesen werden.

Eine äquivalente Verwirklichung von Merkmal 4.2 scheitert wiederum daran, dass ein Austauschmittel, das in der Ausführung zweier getrennter Vorrichtungen besteht, schon nicht gleichwirkend zur technischen Lehre des Klagepatents ist.

2.

Eine wortsinngemäße oder äquivalente Verwirklichung der streitigen Merkmale 1., 3.2 und 4.1 durch das Zusammenwirken von Geber und Leser der angegriffenen Ausführungsform 1 scheidet aus den Ausführungen oben unter 1. ebenfalls aus. Für die wortsinngemäße Verwirklichung dieser Merkmale kommt es aus den unter 1.a)aa)(a) dargelegten Erwägungen aus fachmännischer Sicht darauf an, eine Ein- und Ausgabevorrichtung innerhalb einer einzigen, räumlich zusammenhängenden Vorrichtung auszuführen. Zwei räumlich voneinander getrennte Vorrichtungen können nicht als eine klagepatentgemäße Ein- und Ausgabevorrichtung betrachtet werden.

Daraus folgt zugleich, wie schon näher oben unter 1.a)bb) ausgeführt, dass das von der Klägerin geltend gemachte Austauschmittel – die Aufteilung des Leitschachtes in einen ersten Teil mit einem ersten Seitenschacht und einer ersten Teil-Messstelle und einen zweiten Teil mit einem zweiten Teil-Messsteller nicht gleichwirkend zur technischen Lehre des Klagepatents ist: dieses Austauschmittel erschöpft sich im vorbekannten Stand der Technik und ist damit zur vom Klagepatent objektiv erstrebten Lösung nicht gleichwirkend.

III.

Auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatents gemäß § 10 PatG, wie sie von der Klägerin in den Hilfsanträgen geltend gemacht wird, liegt nicht vor.

1.

Dies würde in objektiver Hinsicht voraussetzen, dass die Beklagten Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anbieten oder liefern. Dem steht entgegen, dass sich der insoweit angegriffene Gegenstand, nämlich die zur angegriffenen Ausführungsform 1 gehörende Coinzuführung im Leser (Ausfahrtskontrolle), nicht dafür eignet, so verwendet zu werden, dass die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht wird. Diese nach der konkreten Beschaffenheit des angegriffenen Gegenstandes zu prüfende objektive Eignung für eine Verwendung bei der Benutzung des Klagepatents ist objektives Tatbestandsmerkmal einer mittelbaren Patentverletzung (Schulte / Kühnen, § 10 Rn. 26). Es kommt demnach darauf an, ob sich unter Verwendung des Gegenstandes eine unmittelbare Patentverletzung ergibt (BGH GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät). Die Coinzuführung des Lesers ist aber nicht für eine Verwendung geeignet, bei der sämtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht würden.

Diese Coinzuführung kann schon nicht in einer Ein- und Ausgabevorrichtung gemäß Merkmal 1. verwendet werden. Sie ist allein für die Eingabe von Parkkarten über die Münzeingabe geeignet, nicht aber für eine Ausgabe von Parkkarten. Sie bietet nämlich keinen Weg, über den auszugebende Parkkarten an den Nutzer gelangen könnten. Die in dem Lichtbild gemäß Anlage B 2 erkennbare obere Schachtöffnung ist, wenn die Coinzuführung im Leser montiert ist, durch einen metallischen Bügel verschlossen, so dass auszugebende Parkkarten von dort her nicht zur Münzrückgabe (links unten im Lichtbild gemäß Anlage B 2) gelangen können. Dies ist aus dem Lichtbild ersichtlich, das unstreitig den vollständig montierten Leser zeigt (Anlage B 3). Aber auch die rechte Öffnung des mit leichter Neigung nach links unten quer verlaufenden Schachts ist bei der Coinzuführung des Lesers verschlossen, und zwar – nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten – durch einen metallischen Bolzen, der, wie wiederum aus dem Lichtbild gemäß Anlage B 3 ersichtlich ist, den Querschacht senkrecht durchstößt und damit den Weg für runde Parkkarten versperrt. Die beiden weiteren Schachtöffnungen auf der Unterseite der Coinzuführung kommen als Weg für auszugebende Parkkarten schon deshalb nicht in Betracht, weil sie unterhalb der Münzrückgabe liegen.

Ferner kann die Coinzuführung des Lesers nicht so verwendet werden, dass sie mit einem Vorratsbehälter gemäß den Merkmalen 1.1 und 2. verbunden werden kann. Dieser Vorratsbehälter könnte, da in ihm die auszugebenden Parkkarten bevorratet werden, wiederum theoretisch nur an die beiden Schachtöffnung an der Oberkante und an der rechten Seite der Coinzuführung angeschlossen werden, denn nur von dort her könnten auszugebende Parkkarten einen Weg hin zur Münzrückgabe nehmen. Indes sind diese beiden Schachtöffnungen – wie bereits ausgeführt – jeweils verschlossen, die obere durch den metallischen Bügel, die rechte durch den Bolzen, so dass sich diese Öffnungen nicht als Verbindung zu einem Vorratsbehälter eignen.

Ebenso wenig kann die Coinzuführung des Lesers so verwendet werden, dass Merkmal 3.2 verwirklicht ist. Die Coinzuführung kann nur so benutzt werden, dass sie einen einzigen Seitenschacht im Sinne dieses Merkmals aufweist, nämlich denjenigen Schacht, der nach links zur Münzrückgabe führt. Die Schachtöffnung an der Oberkante der Coinzuführung ist hingegen verschlossen, so dass dieser Schacht nicht als Seitenschacht in Betracht kommt. Gleiches gilt hinsichtlich der Schachtöffnung an der rechten Kante. Die rechte der beiden nach unten weisenden Schachtöffnungen kommt deshalb nicht in Betracht, weil sie weder zu einer Ausgabestelle führt noch von dort her auszugebende Parkkarten zur Münzrückgabe gelangen können.

Weil die Coinzuführung des Lesers aus den genannten Gründen nicht für eine Verwendung in einer Vorrichtung zur Ausgabe von Parkkarten geeignet ist, fehlt es auch an einer Eignung zur Verwirklichung von Merkmal 4.1: Diese Coinzuführung befördert keine auszugebenden Parkkarten, kann diese also auch nicht zum Lesen der Schreib- / Lesespule zuführen. Hinzu kommt, dass die Schreib- / Lesespule nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten durch die verwendete Software so programmiert, dass sie zwar eine eingegebene Parkkarte auslesen und die Entscheidung darüber vorbereiten kann, ob die eingegebene Parkkarte einbehalten und die Parkschranke geöffnet wird, oder ob die Parkkarte an den Nutzer zurückgegeben wird; indes ist die Programmierung nicht dafür geeignet, eine Parkkarte so zu beschreiben, dass sie an einen Nutzer neu ausgegeben werden kann.

Schließlich ist die Coinzuführung des Lesers der angegriffenen Ausführungsform 1 auch nicht objektiv dazu geeignet, die technische Lehre des Klagepatents äquivalent zu verwirklichen. Das von der Klägerin auch insoweit angeführte Austauschmittel, nämlich die Aufteilung des Leitschachtes in zwei Teile, die in unterschiedlichen Vorrichtungen ausgeführt sind, kommt aus der schon mehrfach dargelegten Erwägung, dass ein solches Austauschmittel nicht über den vorbekannten Stand der Technik hinaus geht, nicht als gleichwirkend in Betracht.

2.

Auch der subjektive Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung ist nicht erfüllt. § 10 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass entweder der Anbieter zum Zeitpunkt des Angebots bzw. der Lieferung positiv weiß und darüber hinaus auch will, dass sein Abnehmer den gelieferten Gegenstand zur patentgemäßen Verwendung im Inland bestimmen wird, oder aber, dass es aufgrund der objektiven Umstände offensichtlich ist, dass der gelieferte Gegenstand für eine patentgemäße Verwendung im Inland durch den Abnehmer bestimmt ist (Schulte / Kühnen, a.a.O., § 10 Rn. 29f.). Beide Varianten sind vorliegend nicht dargetan.

Dass die Beklagten Kenntnis davon haben, die Abnehmer der Coinzuführung des Gebers würden diese in patentgemäßer Weise unter Verwirklichung sämtlicher Merkmale verwenden, bringt die Klägerin nicht vor. Dem steht auch das unbestrittene Vorbringen der Beklagten entgegen, die Coinzuführung werde allein als Ersatzteil für bereits installierte Exemplare der angegriffenen Ausführungsform an Dritte geliefert. Dann ist aus Sicht der Beklagten nur eine nicht klagepatentgemäße Verwendung der Coinzuführung zu erwarten.

Eine klagepatentgemäße Verwendung der Coinzuführung ist, entgegen der klägerischen Ansicht, auch nicht aufgrund der Umstände offensichtlich. Dafür reicht nicht die bloße Möglichkeit aus, ein Abnehmer der Beklagten könne die oben wiedergegeben Figur 1 des Klagepatents gewissermaßen als „Bauanleitung“ für eine klagepatentgemäße Vorrichtung unter Verwendung der Coinzuführung benutzen. Diese Sichtweise greift aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen nicht durch: In tatsächlicher Hinsicht steht dem entgegen, dass der Figur 1 des Klagepatents beispielsweise gerade nicht zu entnehmen ist, in welcher Weise genau die in der Coinzuführung enthaltene Schreib- / Lesespule programmiert werden muss, um für ein Lesen sowohl eingegebener als auch zurückgegebener Parkkarten geeignet zu sein. In rechtlicher Hinsicht geht das genannte klägerische Argument fehl, weil eine Offensichtlichkeit der Eignung und Bestimmung in einer Konstellation wie vorliegend, nämlich wenn jedenfalls nicht nur eine patentgemäße Verwendung in Betracht kommt, nur dann gegeben ist, wenn der Anbietende in irgendeiner Weise jedenfalls auch auf die Möglichkeit einer patentgemäßen Verwendung hinweist und dazu anleitet. Dazu hat die Klägerin nichts dargetan.

IV.

Schließlich wird das Klagepatent durch die angegriffene Ausführungsform 2 unmittelbar weder wortsinngemäß noch äquivalent verletzt. Die angegriffene Ausführungsform 2 verwirklicht jedenfalls Merkmal 1 insofern nicht, als sie keine Ein- und Ausgabevorrichtung für Parkkarten im Sinne des Klagepatents darstellt. Der gegenteilige, auf die Anlage BSH 22 in Verbindung mit Anlage BSH 17 gestützte Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, schon aus dem Deckblatt des Prospekts gemäß Anlage BSH 22 ergebe sich, dass an einen Leser wie in Anlage BSH 17 gezeigt ein sogenannter Hopper, also ein Vorratsbehälter mit bodenseitiger Vereinzelungsvorrichtung angeschlossen werden könne. Daraus folge, dass der Leser, also die Vorrichtung bei der Ausfahrt, mit dem Geber, also der Vorrichtung bei der Einfahrt, identisch sei: Nur ein Geber müsse an den Hopper angeschlossen werden. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend und von den Beklagten wirksam bestritten worden. Die Beklagten haben vorgebracht, auch ein nach Maßgabe des Prospekts gemäß Anlage BSH 22 gestaltetes Parksystem verfüge über getrennte Vorrichtungen bei Ein- und Ausfahrt. Dass die Behauptung der Klägerin unzutreffend ist und vielmehr die Darstellung der Beklagten den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ergibt sich aus der Anlage BSH 22 selber. Bereits in der Einleitung (Anlage BSH 22, Seite 5 bei Rn. 1) wird klar zwischen einer Vorrichtung bei der Einfahrt und einer weiteren Vorrichtung bei der Ausfahrt (sowie einer weiteren Vorrichtung, nämlich dem Kassenautomaten) differenziert. Es lautet in der Anlage BSH 22 dort auszugsweise wie folgt:

„In einer Einfahrt sitzt die A-Zuführung direkt vor dem Hopper. Bei einer A-Anforderung gelangt der A vom Hopper in die A-Zuführung, wo er über Stopper- und Abweismagnete durch den A-Kanal gelenkt wird und durch eine eingebaute Antennenspule kodiert und gelesen wird.

In einer Ausfahrt gelangt der vom Kunden eingeworfene A direkt in die A-Zuführung. Hier wird er über die Antennenspule gelesen und bei Gültigkeit in den Auffangbehälter weitergeleitet; die Schranke öffnet sich. As ohne Ausfahrtsberechtigung werden über einen Abweismechanismus zur Entnahme durch den Kunden zurückgegeben.“

Gleiches ergibt sich daraus, dass in der Anlage BSH 22 in der detaillierten Erläuterung zwischen Aufbau und Funktion der Vorrichtung bei der Einfahrt einerseits (Anlage BSH 22, Seite 7 bei Rn. 2.1 und 2.1.1) und bei der Ausfahrt andererseits (Anlage BSH 22, Seite 8 bei Rn. 2.2 und 2.2.1) unterschieden wird. Dies belegt, dass auch bei einem Aufbau des Parksystems in Entsprechung des Prospekts gemäß Anlage BSH 22 an Ein- und Ausfahrt räumlich getrennte und konstruktiv unterschiedlich vorhandene Vorrichtungen vorhanden sind.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 die Behauptung aufgestellt hat, der in der angegriffenen Ausführungsform 2 enthaltene Geber ziehe Parkkarten, die bereits ausgegeben aber von keinem Nutzer entnommen wurden wieder zurück, was eine Eingabe in den Geber gemäß der technischen Lehre des Klagepatents bedeute, kann dies nicht verifiziert werden. Auch diese Behauptung stützt sich allein wiederum auf technische Angaben in der Anlage BSH 22, wobei die von ihr in Bezug genommene Passage der Anlage BSH 22 (dort Seite 7 bei Rn. 2.1 und 2.1.1) ihre Behauptung gerade nicht stützt. Hinsichtlich der Lenkung von Parkkarten durch die A-Zuführung an der einfahrtsseitigen Vorrichtung der angegriffenen Ausführungsform 2 heißt es dort wie folgt:

„Sobald ein Fahrzeug die Schliefe befährt, wird der bereits vom Stoppermagneten vor der Schreib-/Leseantenne positionierte A kodiert.

Nach Drücken der A-Anforderungstaste wird der Stoppermagnet angezogen und dadurch der A zur Ausgabe freigegeben.

Wenn der A nicht kodiert werden konnte, zieht der Stoppermagnet und der Abweismagnet an und der A fällt in den Auffangbehälter.

Wenn der A innerhalb einer vordefinierten Zeit nicht entnommen wird, zieht der Abweismagnet an und der A wird in den Auffangbehälter abgeleitet.“

Daraus ergibt sich, dass die klägerische Behauptung zu einem angeblichen Zurückziehen einer nicht entnommenen Parkkarte in den Geber nicht zutrifft, sondern die gegenteilige Behauptung der Beklagten, wonach in dem Fall, dass die Parkkarte nicht entnommen wird, diese überhaupt nicht aus dem Geber heraus gelangt, sondern nach Ablauf einer bestimmten Zeit in den Auffangbehälter gelenkt wird, da dann nämlich der auf die Parkkarte elektronisch aufgeschriebene Zeitstempel nicht mehr stimmt. Die zitierte Passage der Anlage BSH 22 belegt nachstehende Abfolge bei der Einfahrt eines Fahrzeugs bei einem Parksystem gemäß der angegriffenen Ausführungsform 2: Zunächst wird, sobald das Fahrzeug eine Kontaktschleife befährt die Parkkarte („A“) vor der im Geber befindlichen Schreib-/Leseantenne positioniert. Die Parkkarte gelangt aber noch nicht aus dem Geber heraus. Dies geschieht erst, wenn eine Anforderungstaste gedrückt wird, denn erst dann wird der Stoppermagnet angezogen und die Parkkarte rollt hinaus. Eine solche Parkkarte kann nicht mehr zurückgeholt werden. In den Auffangbehälter kann eine Parkkarte nur dann, wenn sie zwar – weil ein Fahrzeug die Kontaktschleife befährt – vor der Schreib-/Leseantenne positioniert, dann aber nicht durch Drücken der Anforderungstaste auch tatsächlich angefordert wird. In einem solchen Fall nimmt die Parkkarte innerhalb des Gebers ihren Weg in den Auffangbehälter, weil der Abweismagnet anzieht.

Somit liegen auch bei der angegriffenen Ausführungsform 2 getrennte Ein- und Ausgabevorrichtungen vor, was einer wortsinngemäßen Verwirklichung von Merkmal 1. entgegensteht. Aus dem oben mehrfach dargelegten Grund kann darin aber auch keine äquivalente Verwirklichung liegen: Die Auftrennung in zwei separate Vorrichtung ist aus dem Stand der Technik vorbekannt und damit aus fachmännischer Sicht kein gleichwirkendes Austauschmittel.

V.

Da eine Patentverletzung somit nicht feststellbar ist, steht der Klägerin auch nicht der geltende gemachte Zahlungsanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

VI.

Da die erst im mündlichen Termin vom 18. März 2010 durch die Klägerin vorgelegte Anlage BSH 22 den klägerischen Vortrag zu einer Verletzung des Klagepatents nicht stützt, bedurfte es keiner weiteren, über das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hinausgehenden Einlassungen der Beklagten hierzu, so dass ihnen eine Schriftsatzfrist nicht nachgelassen werden musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.