I-2 U 62/16 – Befestigungszwischenstück

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2978

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. I-2 U 62/16

Vorinstanz: 4b O 13/16

  1. A.
    Die Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. gegen das am 28. Juli 2016
    verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil nach
    Antragsänderung und Teil-Erledigung des Rechtsstreits insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
  2. I.
    Die Beklagten zu 1., 2. und 4. werden verurteilt,
  3. 1.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1., 2. und 4.)
  4. in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 14. August 2002 bis zum 28. Januar 2019,
  5. a)
    Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor
  6. die an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstücks angebracht sind, das ein erstes Ende aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zusammenzuwirken vermag, wobei eine Unterlegscheibe vorgesehen ist, die am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks so angebracht ist, dass sie sich
    allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterlegscheibe einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten, und dass das Befestigungszwischenstück einen zylindrischen Körper umfasst, der an seiner Außenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung aufweist, welche am Umfangsrand durch eine konisch erweiterte Ausnehmung geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem Körper des Befestigungszwischenstücks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden, und dass das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks elastisch verformbare Rippen aufweist, die sich
    allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstrecken und mit der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen angeordnet ist,
  7. und/oder
  8. b)
    Befestigungszwischenstücke,
  9. die zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeug-scheinwerfers bestimmt sind und ein erstes Ende aufweisen, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zusammenzuwirken vermag, wobei sie an ihrem zweiten Ende eine Unterlegscheibe tragen, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterlegscheibe einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil zu halten, und dass die Befestigungszwischenstücke einen zylindrischen Körper umfassen, der an seiner Außenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung aufweist, welche am Umfangsrand durch eine konisch erweiterte Ausnehmung geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem Körper des Befestigungszwischenstücks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden, und dass das zweite Ende der Befestigungszwischenstücke elastisch verformbare Rippen aufweist, die sich
    allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstrecken und mit der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um die Befestigungszwischenstücke an dem Montageteil des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen angeordnet ist,
  10. angeboten oder in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt haben,
  11. und zwar unter der Angabe
  12. aa) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  13. bb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  14. cc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  15. wobei
  16. – die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit vom 30. April 2006 bis 28. Januar 2019 anzugeben sind,
  17. – zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen
    Daten geschwärzt werden dürfen;
  18. 2.
    der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1., 2. und 4.) die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 14. September 2002 bis zum 28. Januar 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe
  19. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
    – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Abschriften der gewerblichen Abnehmer;
  20. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
  21. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  22. d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  23. wobei den Beklagten zu 1., 2. und 4. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1., 2. und 4. dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  24. 3.
    nur die Beklagte zu 2. und 4., die unter Ziffer I. 1. bezeichneten
    Erzeugnisse, die sich spätestens seit dem 28. Januar 2019 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befinden, an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2. und 4. – Kosten herauszugeben;
  25. 4.
    die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. April 2006 bis zum 28. Januar 2019 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den
    gerichtlich (Urteil des Landgerichts vom 28. Juli 2016 sowie Urteil des Senats vom 19. Dezember 2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der
    Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die
    Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  26. II.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1., 2. und 4. verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. September 2002 bis zum 28. Januar 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  27. III.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  28. B.
    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 65 %, die Beklagte zu 1. 23 %, die Beklagte zu 2. 8 % und die Beklagte zu 4. 4 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 4. hat die Klägerin jeweils 61 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  29. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 61 %, die Beklagte zu 1. 26 %, die Beklagte zu 2. 9 % und die Beklagte zu 4. 4 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 4. hat die Klägerin jeweils 61 % zu tragen. Im Übrigen findet
    eine Kostenerstattung nicht statt.

    C.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  30. Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,00 EUR abzuwenden, der Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 EUR abzuwenden und der Beklagten zu 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  31. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1., 2. und 4. wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
    120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die
    Beklagten zu 1., 2. und 4. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
  32. D.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
  33. E.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.350.000,– EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 900.000,– EUR, auf die Berufung der Beklagten zu 2. 300.000,– EUR und auf die Berufung der Beklagten zu 4. 150.000,– EUR entfallen.
  34. Gründe
  35. I.
    Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in französischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 933 XXA (Klagepatent, Anlage B&B 1; deutsche Übersetzung [DE 699 02 XXB] Anlage B&B 2). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten zu 1. 2. und 4. im Berufungsverfahren noch auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
  36. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28.01.1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 04.08.1999 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 14.08.2002 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 699 02 XXB geführt. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 28.01.2019 erloschen.
  37. Das Klagepatent betrifft ein Zwischenstück zum Reflektoreinbau auf ein Aufla-geelement eines Scheinwerfers. Wegen des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 1 und 18 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage B&B 1) verwiesen.
  38. Auf eine von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangenes – Urteil vom 23.03.2017 (Az.: 2 Ni 11/15; Anlage B&B 48) den deutschen Teil des Klagepatents im eingeschränkten Umfang mit folgenden Patentansprüchen 1 und 16 aufrechterhalten:
  39. „1.
    Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor, der an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstücks (10) angebracht ist, das ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag, wobei eine Unterlegscheibe (30) vorgesehen ist, die am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) so angebracht ist, daß sie sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, dadurch gekennzeichnet, daß das Befestigungszwischenstück (10) einen zylindrischen Körper (11) umfasst, der an seiner Außenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung (32) aufweist, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33) geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe (30) dazu bestimmt ist, an dem Körper (11) des Befestigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen Öffnung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden, daß die Unterlegscheibe (30) einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten, und daß das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) elastisch verformbare Rippen (14) aufweist, die sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstrecken und mit der glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um das Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe (30) zwischen zwei Rippen (14) angeordnet ist.“
  40. „16.
    Befestigungszwischenstück (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist und ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zusammenzuwirken vermag, wobei es an seinem zweiten Ende (11) eine Unterlegscheibe (30) trägt, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, daß das Befestigungszwischenstück (10) einen zylindrischen Körper (11) umfaßt, der an seiner
    Außenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung (32) aufweist, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33) geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe (30) dazu bestimmt ist, an dem Körper (11) des Befestigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen Öffnung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden, daß die Unterlegscheibe (30) einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) zu halten, und daß das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) elastisch verformbare Rippen (14) aufweist, die sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstrecken und mit der glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um das Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe (30) zwischen zwei Rippen (14) angeordnet ist.“
  41. Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten zu 1. eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 27.11.2018 (Az: X ZR 41/17) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Patentansprüche 1 und 16 eine französische Anspruchsfassung erhalten haben. Wegen des Wortlauts der in französischer Verfahrenssprache aufrechterhaltenen Patentansprüche 1 und 16 wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs Bezug genommen.
  42. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3, 7, 11 und 12 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 3 eine Ausführungsart eines erfindungsgemäßen Befestigungszwischenstücks in Seitenansicht und Figur 4 das Befestigungszwischenstück aus Figur 3 im Längsschnitt zeigen. Figur 7 zeigt eine besondere Ausführungsform der auf dem Befestigungszwischenstück gemäß Figur 3 angebrachten Unterlegscheibe, Figur 11 veranschaulicht das Einführen des Befestigungszwischenstücks gemäß Figur 3 im Längsschnitt in einem Montageteil und Figur 12 zeigt in Schnittansicht des Montageteils einen Versuch der Demontage dieses Befestigungszwischenstücks.
  43. Die in „B“ geschäftsansässige Beklagte zu 1. stellt Beleuchtungsvorrichtungen und andere Teile für Kraftfahrzeuge her, insbesondere für den Bedarf des weltweiten Zubehör- und Ersatzteilmarktes (sog. After Market). Sie betreibt die Internetseite www.“C“.com., von der ihr Produktkatalog (Anlage B&B 14) abgerufen werden kann. Die Beklagte zu 2. ist eine in Deutschland geschäftsansässige Großhändlerin, die auf dem deutschen Zubehör- und Ersatzteilmarkt tätig ist. Die – am Berufungsverfahren nicht beteiligte – in „D“ geschäftsansässige Beklagte zu 3. ist die offizielle Vertriebspartnerin der Beklagten zu 1. in Europa. Die Beklagte zu 4. ist eine gewerbliche Händlerin auf dem deutschen Zubehör- und Ersatzteilmarkt. Sie betreibt ein Internetportal.
  44. Zu den Produkten der Beklagten zu 1. gehören Kraftfahrzeugscheinwerfer für verschiedene Automobilmodelle, die jeweils über integrierte Befestigungszwischenstücke verfügen. Hierbei handelt es sich unter anderem um Scheinwerfer für den „E“ mit der im landgerichtlichen Urteil genannten Bestellnummer „550-XXC-RD/LD-EM“ bzw. den von der Klägerin in zweiter Instanz (Anlage B&B 45, Bl. 1; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern „550-XXCL-LD-EM“ und „550-XXCR-LD-EM“, den „F“ mit den im landgerichtlichen Urteil genannten Bestellnummern „551-XXD-R/LEMN1“, „551-XXDRD/LD-EM2“ und „551-XXE-LDEM2“ bzw. den von der Klägerin in zweiter Instanz (Anlage B&B 45, Bl. 2; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern „551-XXDL-LDEM2“, „551-XXDR-LDEM2“, „551-XXDL-LDEMN1“, „551-XXDR-LDEMN1“, „551-XXEL-LDEM2“ und „551-XXDL-LDEM2“, den „G“ mit der im landgerichtlichen Urteil genannten Bestellnummer „442-XXE-RD/LDEM1“ bzw. den von der Klägerin in zweiter Instanz (Anlage B&B 45, Bl. 3 unten; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern
    „442-XXER-LDEM1“ und „442-XXEL-LDEM1“, die „H“er Serie mit der im landgerichtlichen Urteil genannten Bestellnummer „444-XXF-LD-EM“ bzw. den von der Klägerin in zweiter Instanz (Anlage B&B 45, Bl. 4 unten; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern „444-XXFL-LD-EM“ und „444-XXFR-LD-EM“, den „I“ mit der im landgerichtlichen Urteil genannten „Bestellnummer „212-XXGRD/LD-EM“ bzw. den von der Klägerin in zweiter Instanz (Anlage B&B 45, Bl. 4 unten; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern „212-XXGL-LD-EM“, „212-XXGR-LD-EM“, „212-XXGL-LD-EMN“ und „212-XXGR-LD-EMN“ und den „J“ mit der im landgerichtlichen Urteil genannten Bestellnummer „445-XXIR-LD-EM“ bzw. den von der Klägerin in zweiter Instanz (Anlage B&B 45, Bl. 4 oben; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern „445-XXIR-LDEM“ („445-XXIR-LDEM2“) und „445-XXIL-LDEM“ („445-XXIL-LDEM2“). Außerdem gehört hierzu ein Scheinwerfer für den „J“ Sports, der gemäß den Angaben der Klägerin (Anlage B&B 45, Bl. 3 oben; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) die Bestellnummer „445-XXI LD/RD LDEM2“ hat.
  45. Als Anlage B&B 13 hat die Klägerin in erster Instanz ein Muster des für den „E“ bestimmten Scheinwerfers vorgelegt (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 1 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 1). Des Weiteren hat die Klägerin als Anlage B&B 29 einen Reflektor desselben Typs mit teilweise aufgeschnittenen Befestigungszwischenstücken und Montageteilen überreicht. Als Anlage B&B 28 hat sie ferner ein durchtrenntes Muster eines Befestigungszwischenstücks überreicht. Außerdem hat sie ein Muster eines Befestigungszwischenstücks nebst einer Hälfte eines seitlich aufgeschnittenen Montageteils vorgelegt. Die Klägerin hat ferner im Verlaufe des Berufungsverfahrens mehrere Abbildungen vorgelegt (Anlage B&B 60, Bl. 1), die u.a. abgetrennte Abschnitte des Befestigungszwischenstücks zeigen, wobei sie diese Abschnitte auch als Muster zu den Akten gereicht hat (Anlage B&B 61-1). Die Beklagten haben ihrerseits als Anlage B 8 ein Muster eines Befestigungszwischenstücks nebst einer Hälfte eines aufgeschnitten Montageteils zu den Akten gereicht.
  46. Der für das Fahrzeugmodell „E“ bestimmte Scheinwerfer umfasst einen aluminisierten Reflektor, der drei Montageteile aufweist, zu deren Montage drei Befestigungszwischenstücke verwendet werden. Von diesen Befestigungszwischenstücken sind zwei identisch (vgl. Anlage B&B 45, Bl. 1; dort: Befestigungszwischenstück A). Ein solches (identisches) Befestigungszwischenstück ist in den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen (Anlage B&B 28, Bl. 4; Anlage B&B 45, S. 1) gezeigt (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform A oder angegriffenes Befestigungszwischenstück A):
  47. An dem Befestigungszwischenstück ist eine Scheibe bzw. ein Ringelement aus Metall angebracht. Die Metallscheibe weist einen kreisförmigen Umfangsrand auf. Sie hat eine kreisförmige mittige Öffnung, die durch eine Ausnehmung zum Umfangsrand geöffnet ist. An dem Befestigungszwischenstück sind außerdem von der Klägerin als „Rippen“ angesehene ring- bzw. scheibenförmige Elemente aus Kunststoff ausgebildet.
  48. Hinsichtlich der Ausgestaltung des in dem angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 1 neben dem angegriffenen Befestigungszwischenstück A verbauten weiteren Befestigungszwischenstücks (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform E oder angegriffenes Befestigungszwischenstück E) wird auf Anlage B&B 45 (Bl. 1 rechts; dort: Befestigungszwischenstück B) verwiesen. In Bezug auf dieses weitere Befestigungszwischenstück hat die Klägerin im ersten Verhandlungstermin vor dem Senat am 04.05.2017 erklärt, dass dieses nicht aus dem Patentanspruch 16 als patentverletzend angegriffen wird (Bl. 473 f. GA). Im Verhandlungstermin vor dem Senat am 07.06.2018 hat sie außerdem ihre Klage, soweit diese auf den Patentanspruch 1 gestützt wird, mit Zustimmung der Beklagten zu 1., 2. und 4. hinsichtlich des angegriffenen Kraftfahrzeugfahrzeugscheinwerfers 1 zurückgenommen (Bl. 677R–679 GA).
  49. In zweiter Instanz hat die Klägerin als Anlage B&B 33 ferner ein Muster eines Scheinwerfers für den „F“ nebst aufgeschnittenen Befestigungszwischenstücken und aufgeschnittenem Montageteil überreicht (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 2 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 2). Auch dieses Scheinwerfermodell verfügt über drei Befestigungszwischenstücke (vgl. Anlage B&B 45, Bl. 2). Zwei davon (vgl. Anlage B&B 45, Bl. 2 links; dort: Befestigungszwischenstück A) sind strukturell identisch mit dem vorstehend gezeigten Befestigungszwischenstück (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausführungsform A oder angegriffenes Befestigungszwischenstück A). Das andere Befestigungszwischenstück dieses Scheinwerfers (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform B oder angegriffenes Befestigungszwischenstück B) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung (Anlage B&B 45, Bl. 2 rechts; dort: Befestigungszwischenstück B) gezeigt:
  50. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform B ergibt sich ferner aus den von der Klägerin im Verlaufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Abbildungen gemäß Anlage B&B 60 (Bl. 3), die u.a. abgetrennte Abschnitte dieses Befestigungszwischenstücks zeigen. Die betreffenden Abschnitte hat die Klägerin ebenfalls zu den Akten gereicht (Anlagen B&B 61-3).
  51. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin mit der Anlage B&B 44 ein weiteres Befestigungszwischenstück vorgelegt, das in den Scheinwerfern für den „G“ sowie für die „H“er-Serie verbaut ist. Diese Scheinwerfer (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 4 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 4) weisen ebenfalls drei Befestigungszwischenstücke auf, von denen wiederum zwei identisch sind (vgl. Anlage B&B 45, Bl. 3 unten). Das andere Befestigungszwischenstück (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform D oder angegriffenes Befestigungszwischenstück D) ist in den nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Anlage B&B 45, Bl. 3 unten links; dort: Befestigungszwischenstück A) gezeigt.
  52. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform D ergibt sich ferner aus den von der Klägerin im Verlaufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Abbildungen gemäß Anlage B&B 60 (Bl. 4), die u.a. abgetrennte Abschnitte dieses Befestigungszwischenstücks zeigen, wobei die Klägerin auch diese Abschnitte überreicht hat (Anlage B&B 61-4).
  53. Die beiden neben dem angegriffenen Befestigungszwischenstück A in dem angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 4 zum Einsatz kommenden weiteren Befestigungszwischenstücke (vgl. Anlage B&B 45, Bl. 3 unten rechts: dort Befestigungszwischenstück B) entsprechen strukturell dem in dem angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 1 verbauten weiteren Befestigungszwischenstück (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausführungsform E oder angegriffenes Befestigungszwischenstück E). In Bezug auf dieses weitere Befestigungszwischenstück hat die Klägerin im ersten Verhandlungstermin vor dem Senat am 04.05.2017 ebenfalls erklärt, dass dieses nicht aus dem Patentanspruch 16 als patentverletzend angegriffen wird (Bl. 473 f. GA). Ferner hat die Klägerin im Verhandlungstermin am 07.06.2018 ihre Klage, soweit diese auf den Patentanspruch 1 gestützt wird, mit Zustimmung der Beklagten zu 1., 2. und 4. auch hinsichtlich des angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfers 4 zurückgenommen (Bl. 677R–679 GA).
  54. Die Klägerin hat in zweiter Instanz ferner dargetan, dass in dem Scheinwerfer für das Fahrzeugmodell „J“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 5 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 5) das gleiche Befestigungszwischenstück (vgl. Anlage B&B 45, S. 4 oben links; dort: Befestigungszwischenstück A) wie in dem Scheinwerfer für den „G“ verbaut ist (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausführungsform D oder angegriffenes Befestigungszwischenstück D). Außerdem weist dieses Scheinwerfermodell zwei Befestigungszwischenstücke auf (vgl. Anlage B&B 45, Bl. 4 oben rechts; dort: Befestigungszwischenstück B), die strukturell identisch mit dem in dem „F“-Scheinwerfer (= angegriffene Ausführungsform 2) verbauten angegriffenen Befestigungszwischenstück B sind (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausführungsform B oder angegriffenes Befestigungszwischenstück B).
  55. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug außerdem dargetan, dass der Schweinwerfer für den „I“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 6 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 6) zwei Befestigungszwischenstücke umfasst (vgl. Anlage B&B 45, Bl. 4 unten links; dort: Befestigungszwischenstück A), die der in den Scheinwerfern für den „F“ (= angegriffene Ausführungsform 2) verwendeten angegriffenen Ausführungsform A entsprechen (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausführungsform A oder angegriffenes Befestigungszwischenstück A).
  56. Das neben den angegriffenen Befestigungszwischenstücken A in dem angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 4 zum Einsatz kommende weitere Befestigungszwischenstück (vgl. Anlage B&B 45, Bl. 4 unten rechts: dort Befestigungszwischenstück B) entspricht strukturell dem in den angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfern 1 und 4 verbauten weiteren Befestigungszwischenstück (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausführungsform E oder angegriffenes Befestigungszwischenstück E). In Bezug auf dieses Befestigungszwischenstück hat die Klägerin im ersten Verhandlungstermin vor dem Senat am 04.05.2017 gleichfalls erklärt, dass dieses nicht aus dem Patentanspruch 16 als patentverletzend angegriffen wird (Bl. 473 f. GA). Außerdem hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 07.06.2018 ihre Klage, soweit diese auf den Patentanspruch 1 gestützt wird, mit Zustimmung der Beklagten zu 1., 2. und 4. auch in Bezug auf den angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 6 zurückgenommen (Bl. 677R–679 GA).
  57. Schließlich hat die Klägerin in der Berufungsinstanz als Anlage B&B 32 ein Muster eines weiteren Befestigungszwischenstücks (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform C oder angegriffenes Befestigungszwischenstück C) eines zum Sortiment der Beklagten zu 1. gehörenden Kraftfahrzeugscheinwerfers vorgelegt, bei dem es sich um den Scheinwerfer für das Fahrzeugmodell „J“ Sport handelt (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 3 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 3) Hinsichtlich dieser Ausführungsform hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.09.2017 (S. 2 [Bl. 498 GA]) erklärt, dass diese nicht mehr angegriffen wird.
  58. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung des Anspruchs 1 sowie des Anspruchs 16 des Klagepatents in Anspruch genommen. In ihrer Klageschrift vom 20.03.2015 hat sie ausgeführt, dass mit der Klage sämtliche Kraftfahrzeugscheinwerfer der Beklagten zu 1. angegriffen werden, in welche klagepatentgemäße Befestigungszwischenstücke, wie in der Klageschrift näher beschrieben, vorgesehen sind. Beispielhaft hat sie hierbei auf die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils bezeichneten Scheinwerfer mit den dort angegebenen Bestellnummern verwiesen. Zur Darlegung der von ihr behaupteten Patentbenutzung hat sie sich auf den für den „E“ bestimmten Scheinwerfer (angegriffene Ausführungsform 1) bezogen. Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund vor dem Landgericht geltend gemacht:
  59. Die Beklagten verletzten mit der „angegriffenen Ausführungsform“ den erteilten Anspruch 1 sowie den erteilten Anspruch 18 des Klagepatents. Die Beklagte zu 1. liefere an deutsche Abnehmer. Sie habe die angegriffene Ausführungsform insbesondere an die „K“ Handel GmbH geliefert. Die Beklagte zu 2. vertreibe die angegriffene Ausführungsform an gewerbliche Abnehmer. Die Beklagte zu 4. habe die angegriffene Ausführungsform im Rahmen eines Testkaufes an sie – die Klägerin – geliefert. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sowie des erteilten Patentanspruchs 18 wortsinngemäß. Die angegriffene Ausführungsform weise insbesondere eine klagepatentgemäße Unterlegscheibe auf, die einen Umfangsrand aufweise, der dazu bestimmt sei, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten. Ein „Verankern“ setze einen Kontakt zwischen dem Umfangsrand der Unterlegscheibe und der Oberfläche des Montageteils voraus, so dass beim Versuch, das Befestigungszwischenstück vom Montageteil zu entfernen, eine vergleichsweise große Rückhaltekraft ausgeübt werde. Der Begriff „Verankern“ impliziere dabei eine lokale relative Verformung zwischen dem Umfangsrand der Unterlegscheibe und der Oberfläche des Montageteils, die über einen einfachen Reibschluss hinausgehe. Bei der angegriffenen Ausführungsform kerbe sich der Umfangsrand der Unterlegscheibe in die glatte Oberfläche des Montageteils ein und „verankere“ sich. Das von ihr samt Befestigungszwischenstück zur Akte gereichte Montageteil lasse an der Innenoberfläche des Montageteils eine Einkerbung erkennen. Ob darüber hinaus eine weitere reibschlüssige Befestigung durch die Rippen des Befestigungszwischenstücks erfolge, sei unerheblich.
  60. Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben geltend gemacht:
  61. Unter Zugrundelegung der Patentauslegung der Klägerin liege eine Patentverletzung nicht vor. Bei der „angegriffenen Ausführungsform“ leisteten die am Befestigungszwischenstück ausgebildeten Rippen einen gleichrangigen Beitrag zu seiner Halterung auf dem Montageteil des Reflektors. Die Montage und Fixierung beruhe damit nicht ausschließlich auf der Metallscheibe, sondern auch auf der Wirkung der Rippen. Außerdem besitze die Metallscheibe aufgrund ihrer Passform in dem Montageteil eine Zentrierfunktion. Die von der Klägerin angesprochene Einkerbung an der Innenoberfläche des vorgelegten Montageteils stamme aus der Fertigung, nicht aber von der Unterlegscheibe. Kratzspuren stellten kein Eindringen oder Einkerben und somit keine Verankerung im Sinne des Verständnisses der Klägerin dar. Außerdem handele es sich bei der angeblichen Unterlegscheibe der angegriffenen Ausführungsform lediglich um ein Kreissegment.
  62. Durch Urteil vom 28.07.2016 hat das Landgericht dem Klagebegehren gegenüber den Beklagten zu 1., 2. und 4. nach den zuletzt gestellten Klageanträgen entsprochen, wohingegen es die gegen die Beklagte zu 3. gerichtete Klage abgewiesen hat. Es hat in der Sache wie folgt erkannt hat:
  63. „I.
    Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt,
  64. 1.
    es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft –
    oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) bzw. den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 4) zu vollziehen ist, zu unterlassen
  65. Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor,
  66. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,
  67. die an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstückes angebracht sind, das ein erstes Ende aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,
  68. dadurch gekennzeichnet, dass eine Unterlegscheibe vorgesehen ist, die am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks so angebracht ist, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und die einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten
  69. und/oder
  70. Befestigungszwischenstücke,
  71. die zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt sind und ein erstes Ende aufweisen, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,
  72. dadurch gekennzeichnet, dass
  73. sie an ihrem zweiten Ende eine Unterlegscheibe tragen, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt und einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um diese Befestigungszwischenstücke an dem Montageteil zu halten;
  74. 2.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. August 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:
  75. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  76. wobei
  77. – die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;
    – zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämliche Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  78. 3.
    der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:
  79. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
    -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
    d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  80. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  81. 4.
    nur die Beklagten zu 2) und 4): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz
    oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) und 4) – Kosten herauszugeben;
  82. 5.
    die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  83. II.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 entstanden ist und noch entstehen wird.
  84. III.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
  85. Zur Begründung hat das Landgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen ausgeführt:
  86. Die „angegriffene Ausführungsform“ mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Erfindungsgemäß komme der Unterlegscheibe eine Haltefunktion zu. In der Gestaltung des Umfangsrandes sei der Fachmann frei, solange dieser zur Verankerung der Unterlegscheibe geeignet sei. Dabei reiche es aus, wenn der Umfangsrand die Unterlegscheibe an der glatten Oberfläche so zur Anlage bringe, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungszwischenstücks widersetze. Ein Eindringen
    oder Einkerben in die Wandung des Montageteils sei dafür nicht zwingend nötig. Anders als beim Einsatz der optionalen Rippen erfolge das Halten nicht durch Verformung und flächige Reibung, sondern durch die Verankerung mittels des Umfangsrandes, indem sich dieser in der Wandung etwa verkeile oder verkante. Eine Aussage dazu, ob die Unterlegscheibe den wesentlichen Beitrag für die Haltefunktion ausübe, treffe der Patentanspruch nicht. Es genüge, wenn die Unterlegscheibe eine Haltefunktion übernehme. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche hiervon ausgehend sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 sowie von Patentanspruch 18. Sie weise eine Unterlegscheibe im Sinne des Klagepatents auf. Unerheblich sei, dass die angegriffene Ausführungsform zusätzliche Rippen am Befestigungszwischenstück aufweise, die gleichfalls eine Haltefunktion ausübten. Sofern die Beklagten in Abrede stellten, dass der Unterlegscheibe eine Haltefunktion zukomme, überzeuge dies nicht. Zuzustimmen sei den Beklagten zwar darin, dass die von der Klägerin ursprünglich bezeichnete Einkerbung im Montageteil aus der Fertigung und nicht von der Unterlegscheibe herrühre. Gleichwohl genüge es für die Verankerung, dass der Rand die Scheibe so zur Anlage an das Montageteil bringe, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungszwischenstücks widersetze. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Die Kammer habe durch Inaugenscheinnahme des vorgelegten Musters gemäß Anlage B&B 28 zwei Rillen bzw. Kratzer in Höhe der Unterlegscheibe auf dem Montageteil festgestellt. Diese Kratzspuren ließen auf jedenfalls so viel Widerstand der Unterlegscheibe bei der Demontage schließen, dass ihr die klagepatentgemäße Haltefunktion zukomme. Der Umfangsrand der Unterlegscheibe sei daher dazu bestimmt, sich in der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern. Ob es sich hierbei letztlich um einen Reibschluss oder Formschluss handele, sei ohne Belang. Die Beklagten hätten die Haltefunktion der Unterlegscheibe auch nicht vollständig verneint, sondern bloß die maßgebliche Haltefunktion den Rippen zugesprochen. Dies genüge jedoch für die Verwirklichung der in Rede stehenden Merkmale.
  87. Gegen dieses Urteil haben die Beklagte zu 1., 2. und 4. Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erstreben. Nachdem das Klagepatent im Verlauf des Berufungsverfahrens wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist, haben die die Klägerin und die Beklagten zu 1., 2. und 4. den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Unterlassungsansprüche übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 1079 GA).
  88. Zur Begründung ihrer Berufung haben die Beklagten zu 1., 2. und 4. ausgeführt:
  89. Mit der Auslegung des Klagepatents durch das Landgericht stimmten sie weitgehend überein. Soweit das Landgericht mit Blick auf die Unterlegscheibe ausführe, dass anders als beim Einsatz der Rippen das Halten nicht durch Verformung oder flächige Reibung erfolge, sondern durch die Verankerung mittels des Umfangsrandes, indem sich dieser in der Wandung etwa verkeile oder verkante, sei an dieser Aussage allerdings nur richtig, dass zwischen Scheibe und Oberfläche des Montageteils keine flächige Reibung erfolge, weil sich nur der Umfangsrand der Scheibe in Eingriff mit der Oberfläche befinde. Unter Berücksichtigung der Patentbeschreibung und der Figuren sei kein Unterschied zwischen der Art der Befestigung an der Oberfläche des Montageteils zwischen Rippen und Scheibe auszumachen. Verstehe man unter „Verankern“ hingegen, dass das Scheibenelement in die Innenwand des Montageteils eindringe oder sich einkerbe, liege eine Patentbenutzung nicht vor, weil derartiges bei der in erster Instanz angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall sei.
  90. Außerdem haben die Beklagten zu 1., 2. und 4. eingewandt, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz auf „neue“ Ausführungsformen verweise. Die Klägerin wende sich nunmehr gegen verschiedene Ausführungsformen. Die von ihr erstmals mit der Berufung vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und zugehörigen neuen Beweismittel seien verspätet und nicht zuzulassen. Jedenfalls bei den angegriffenen Ausführungsformen C und D handele es sich um einen neuen Streitgegenstand.
  91. Bei sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen liege kein „Verankern“ im Sinne der engen Auslegung der Klägerin vor. Zudem verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen gleich mehrere der im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale nicht. So fehle es bei allen angegriffenen Ausführungsformen an einem „zylindrischen Körper“. Hierunter sei nämlich ein senkrechter Kreiszylinder zu verstehen. Auch fehle es bei den in Rede stehenden Befestigungszwischenstücken an einer an der Außenseite des (zylindrischen) Körpers ausgebildeten „Nut“ zur Anbringung der Unterlegscheibe. Bei der Nut handele sich um eine Materialaussparung an der Außenseite des zylindrischen Körpers zur Absicherung der Unterlegscheibe gegen ein Verschieben oder Verkippen in axialer Richtung. Die Nut müsse hierbei schmal sein, so dass die Verbindung zwischen Unterlegscheibe und Körper spielarm sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform A sei der Zwischenraum zwischen den scheibenförmigen Elementen im Verhältnis zur Dicke der Unterlegscheibe zu weit geraten, um die Unterlegscheibe durch Formschluss zu arretieren. Die Unterlegscheibe besitze eine erhebliche Verschieblichkeit in Längsrichtung. Deshalb sei bei der Herstellung noch zusätzlich auf diesen Bereich Klebstoff angebracht worden. Darüber hinaus weise der Bereich zwischen dem dritten und vierten scheibenförmigen Element am Körper des Befestigungszwischenstücks keine Nut auf. Bei der angegriffenen Ausführungsform B sei der Abstand zwischen den scheibenförmigen Elementen, die die Unterlegscheibe umgäben, im Verhältnis zur Dicke der Unterlegscheibe ebenfalls zu groß, um die Unterlegscheibe durch Formschluss zu arretieren. Der Bereich zwischen den betreffenden scheibenförmigen Elementen weise auch keine Nut auf. Bei der angegriffenen Ausführungsform D sei der Abstand zwischen dem dritten scheibenförmigen Element und der kalottenförmigen Spitze im Verhältnis zur Dicke der Unterlegscheibe, welche in diesem Bereich platziert werde, gleichfalls zu groß. Darüber hinaus sei in diesem Bereich keine Nut vorhanden. Bei den angegriffenen Ausführungsformen weise die Unterlegscheibe des Weiteren keine „harte Stelle“ am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen Öffnung auf. Hiermit sei nämlich eine Engstelle gemeint, die im Vergleich zur übrigen Materialbeschaffenheit der Unterlegscheibe eine erhöhte Dichte bzw. Festigkeit aufweise. Schließlich fehle es auch an elastisch verformbaren Rippen, die unter Verformung mit der glatten Oberfläche des Montageteils in Eingriff kämen. Bei der angegriffenen Ausführungsform A stehe außer dem obersten scheibenförmigen Element keines der scheibenförmigen Elemente in Kontakt mit der Innenwand des Montageteils. Es lägen Lücken zwischen den scheibenförmigen Elementen und der Wand vor. Außerdem weise die Wand des Montageteils aufgrund eines linksseitig verlaufenden Steges keine glatte Oberfläche auf. Dass die angegriffene Ausführungsform B das betreffende Anspruchsmerkmal verwirkliche, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Bei dieser Ausführungsform stehe außer dem obersten scheibenförmigen Element kein weiteres scheibenförmiges Element in Kontakt mit der Innenwand des Montageteils. Darüber hinaus sei auch hier die Oberfläche des Montageteils aufgrund eines Steges nicht glatt. Schließlich sei bei den angegriffenen Ausführungsformen A und D die Unterlegscheibe nicht „zwischen zwei Rippen“ angeordnet. Bei der angegriffenen Ausführungsform A befinde sich unterhalb der Unterlegscheibe eine massive, verstärkte Bodenplatte, welche – aufgrund verbindender Verstrebungen – weder elastisch sei noch unter Verformung in Eingriff komme. Bei der angegriffenen Ausführungsform D komme zum einen das scheibenförmige Element oberhalb der Unterlegscheibe nicht mit der glatten Oberfläche des Montageteils unter Verformung in Eingriff. Zum anderen sei unterhalb der Unterlegscheibe nur eine Bodenplatte mit kalottenförmiger Gesamtform vorgesehen, welche ebenfalls keine patentgemäße Rippe darstelle.
  92. Zuletzt haben die Beklagte zu 1., 2. und 4. vor allem geltend gemacht: Die mit dem angegriffenen Befestigungszwischenstück B ausgerüsteten Scheinwerfer verletzten den Patentanspruch 1 nicht. Die angegriffene Ausführungsform B weise keinen „zylindrischen Körper“ auf. Auch habe diese Ausführungsform keine „Nut“; sie weise lediglich einen U-förmigen Kern zwischen der dritten und vierten Rippe von oben auf, der gegenüber dem Bereich oberhalb und unterhalb dieser Rippen einen anderen Querschnitt aufweise. Des Weiteren sei die Unterlegscheibe zwischen den vorgenannten Rippen beweglich. Sehe man den Bereich zwischen den Rippen als Nut an und den zylindrischen Körper lediglich als den Innenbereich der Rippen, sei der „zylindrische Körper“ jedenfalls nicht „an der Außenseite“ mit einer Nut versehen. Außerdem sei die Unterlegscheibe nicht zwischen zwei Rippen angeordnet; das betreffende Anspruchsmerkmal setze voraus, dass zwischen der Nut und ihren Nutwänden sowie den Rippen jeweils noch ein Abstand auf der Oberfläche des zylindrischen Körpers gegeben sei. Ferner fehle es an einem „Verankern des Umfangrands der Unterlegscheibe in einer glatten Oberfläche des Montageteils“, weil der Rand der Unterlegscheibe nicht in die glatte Oberfläche des Montageteils eindringe. Eine Verletzung des Patentanspruchs 16 liege ebenfalls nicht vor. Sie vertrieben nur Scheinwerfer, aber keine Befestigungszwischenstücke. Die Befestigungszwischenstücke seien fest verbaut und könnten nur durch Zerstörung oder zumindest Beschädigung des Scheinwerfers und des Befestigungszwischenstücks aus den Scheinwerfern entfernt werden. Außerdem entspreche die angegriffene Ausführungsform B auch nicht den Vorgaben des Anspruchs 16. Die Ausführungen zur angegriffenen Ausführungsform B träfen sinngemäß auch auf die angegriffene Ausführungsform A zu. Es fehle ebenfalls insbesondere an einem „zylindrischen Körper“. Auch kämen die elastisch verformbaren Rippen nicht mit der glatten Oberfläche des Montageteils, in das dieses Befestigungszwischenstück verbaut sei, in Eingriff, weil alle scheibenförmigen Elemente einen geringeren Durchmesser aufwiesen als das Montageteil. Das Montageteil weise anstatt einer glatten Wand einen Steg auf, der sich mit einer Art Ausleger auf der Höhe der ersten Rippe von oben verkeile. Die sonstigen Rippen wiesen einen umlaufenden Spalt zur Oberfläche des Montageteils auf. Auch sei der (nicht zylindrische) Körper der angegriffenen Ausführungsform A nicht an seiner Außenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen. Schließlich sei die Unterlegscheibe nicht zwischen zwei Rippen angeordnet. Bei der angegriffenen Ausführungsform B sei der Abstand zwischen der dritten und vierten Rippe besonders groß. Entsprechendes gelte für die angegriffene Ausführungsform D. Auch dieses Befestigungszwischenstück sei nicht für ein Montageteil mit einer Oberfläche vorgesehen, das einen geringeren Durchmesser aufweise als der Durchmesser von mindestens zwei Rippen. Nur die erste Rippe von oben auf dem Befestigungszwischenstück D könne in Eingriff mit dem Montageteil kommen.
  93. Die Beklagten zu 1., 2. und 4. beantragen,
  94. das landgerichtliche Urteil abzuändern und die (verbliebene) Klage insgesamt
    abzuweisen sowie die Klageerweiterungen zurückzuweisen.
  95. Die Klägerin beantragt sinngemäß (vgl. Bl. 1078/1079, 1033 ff. 677/677R, 375-376),
  96. die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass – wie geschehen – der nach der Teil-Erledigung des Rechtsstreits verbleibende Ausspruch zu I. 2. (nunmehr: I. 1.) des landgerichtlichen Urteils, auf den die übrigen verbleibenden Urteilsaussprüche rückbezogen sind, an den im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 sowie den aufrechterhaltenen Patentanspruch 16 angepasst wird und dass die Aussprüche in zeitlicher Hinsicht den Ablauf des Klagepatents berücksichtigen.
  97. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, wobei sie nunmehr allerdings den Anspruch 1 und den Anspruch 16 des Klagepatents in der Fassung geltend macht, die diese Ansprüche im Nichtigkeitsverfahren erlangt haben. Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen und macht überdies geltend, dass die noch angegriffenen Ausführungsformen auch die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale wortsinngemäß verwirklichen.

    In Bezug auf die Unterlegscheibe des Befestigungszwischenstücks hat die Klägerin zunächst ausgeführt, dass der Begriff „Verankern“ einen Kontakt zwischen Umfangsrand und glatter Oberfläche des Montageteils dergestalt voraussetze, dass beim Versuch, das Befestigungszwischenstück vom Montageteil durch eine axial entlang der Montage-/Demontagerichtung geführte Bewegung zu entfernen, eine vergleichsweise große Rückhaltekraft durch nach außen gerichtete punktuelle Kräfte am Umfangsrand realisiert werde. Nach dem Wortsinn des Begriffs „verankern“ sei es zur Realisierung der Haltefunktion erforderlich, dass die Rückhaltekraft dadurch realisiert werde, dass sich der Umfangsrand in der glatten Oberfläche des Montageteils verkeile bzw. verkante und dabei Spuren in der glatten Oberfläche hinterlasse. Einkerbungen im Montageteil seien aber nicht zwingend erforderlich. Die Verbindung, die die Unterlegscheibe mit dem Montageteil eingehe, unterscheide sich grundlegend von der Verbindung, die die elastischen Rippen mit dem Montageteil eingingen. Eine Verkeilung bzw. Verkantung finde im Falle der elastischen Rippen nicht statt, da diese beim Zusammenwirken mit dem umgebenden Material nachgäben. Dass sich der Umfangsrand der Unterlegscheibe der angegriffenen Ausführungsformen verkeile, habe sie bereits in erster Instanz dargelegt und nachgewiesen. Zuletzt hat sich die Klägerin darauf berufen, dass für den Begriff „verankern“ nach der Beurteilung des Bundespatentgerichts einzig entscheidend sei, dass das Befestigungszwischenstück auf bzw. an dem Montageteil gehalten werde, wobei ein Eindringen in das Material des Montageteils nicht erforderlich sei.

  98. Außerdem macht die Klägerin geltend: Die (noch) angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten auch die durch das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts neu hinzugekommenen Merkmale der aufrechterhaltenen Ansprüche 1 und 16. Die beanstandeten Befestigungszwischenstücke wiesen einen „zylindrischen Körper“ auf. Eine kreisförmige Querschnittsform des zylindrischen Körpers werde nicht vorausgesetzt und sei auch weder für die radiale noch für die axiale Haltefunktion des zylindrischen Körpers in Bezug auf die Unterlegscheibe erforderlich. Der zylindrische Körper der angegriffenen Befestigungszwischenstücke sei mit einer „Nut“ zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen. Die klagepatentgemäße Nut diene der „radialen“ Abstützung der Unterlegscheibe, ohne dass eine vollumfängliche Abstützung erforderlich sei. Die Unterlegscheibe sei anspruchsgemäß zwischen zwei Rippen angeordnet, so dass die Halte- bzw. Abstützfunktion an deren Innenumfang nicht zwingend allein durch eine Nut bewerkstelligt werden müsse, sondern auch im Zusammenhang mit den elastischen Rippen stattfinden könne. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten jeweils über eine Nut, die dazu geeignet sei, einen Formschluss mit der Unterlegscheibe herzustellen. Eine radiale Sicherung der Unterlegscheibe, wie sie von den geltend gemachten Patentansprüchen vorausgesetzt werde, sei gewährleistet. Die Unterlegscheiben der angegriffenen Ausführungsformen wiesen jeweils eine mittige Öffnung zur Anbringung an das Befestigungszwischenstück auf und seien durch eine konisch erweiternde Ausnehmung geöffnet. Sie seien ferner dazu bestimmt, an dem Körper des Befestigungszwischenstücks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle angebracht zu werden. Die Bezeichnung „harte Stelle“ beschreibe die Stelle des engsten Durchmessers. Die angegriffenen Befestigungszwischenstücke wiesen ferner elastisch verformbare Rippen auf. Dies werde durch in ihrem Auftrag durchgeführte Untersuchungen bestätigt. Bei den angegriffenen Ausführungsformen kämen die Rippen unter Verformung mit der glatten Oberfläche des Montageteils in Eingriff, also auch jene Rippen, die einen leicht geringeren Durchmesser hätten. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Innenfläche des Montageteils konisch verlaufe. Im Rahmen des sich lediglich auf das Befestigungszwischenstück beziehenden Patentanspruchs 16 genüge im Übrigen jede elastische Verformbarkeit, die geeignet sei, einen Eingriff mit der glatten Innenwand des Montageteils zu gewährleisten.
  99. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
  100. Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz Privatgutachten vorgelegt, nämlich die Klägerin zwei Gutachten von Prof. Dr. „L“ (Anlagen B&B 51 und B&B 58) sowie mehrere von Prof. Dr. „M“ erstellte Gutachten bzw. Untersuchungsberichte (Anlagen B&B 53-1 bis 53-8; Anlage B&B 62), und die Beklagten zu 1., 2. und 4. zwei Gutachten von Dipl.-Ing. „N“(Anlagen NRF-B17 und NRF-BB 22).
  101. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 07.06.2018 (Bl. 680-700 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen und überdies mit Beschluss vom 15.04.2019 (Bl. 907 GA) die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens sowie mit Beschluss vom 28.11.2019 (Bl. 1051 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Professor Dr.-Ing. „O“, Technische Universität „P“, Fakultät Maschinenbau, Institut für Konstruktion und Werkstoffprüfung, erstattete schriftliche Gutachten vom 15.11.2018 (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Gutachten), das von diesem erstattete schriftliche Ergänzungsgutachten vom 24.05.2019 (Bl. 925-937 GA; nachfolgend: Ergänzungsgutachten) sowie die Niederschrift über den Verlauf der Sitzung vom 15.12.2019 (Bl. 1081ff. GA, nachfolgend: Anhörungsprotokoll) verwiesen.
  102. II.
    Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. bleibt in der Sache ohne
    Erfolg. Mit den noch angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfern sowie den noch angegriffenen Befestigungszwischenstücken haben die Beklagten zu 1., 2. und 4. von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht, weshalb der Klägerin gegen sie die noch geltend gemachten Klageansprüche zustehen.
  103. A.
    Der Klageangriff richtet sich noch zum einen – soweit er auf den Patentanspruch 16 gestützt ist – gegen die angegriffenen Befestigungszwischenstücke A, B und D und zum anderen – soweit er auf den Patentanspruch 1 gestützt ist – gegen die (mit dem angegriffenen Befestigungszwischenstück B ausgerüsteten) angegriffenen Scheinwerfer 2 und 5, wobei es nicht darauf ankommt, für welches konkrete Fahrzeugmodell diese Scheinwerfer bestimmt sind und unter welcher Bestellnummer diese bei den Beklagten zu 1., 2. und 4. geführt werden bzw. bei diesen bestellt werden können.
  104. 1.
    Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind bzw. waren neben dem von Anfang an streitbefangenen angegriffenen Scheinwerfer 1 und dem in diesem integrierten angegriffenen Befestigungszwischenstück A auch die Scheinwerfer 2, 4, 5 und 6 sowie die Befestigungszwischenstücke B, C, D und E. Letztere erstmals im Berufungsverfahren von der Klägerin konkret beschriebene Ausführungsformen haben keinen neuen Streitgegenstand begründet. Sie werden bzw. wurden von dem Lebenssachverhalt mitumfasst, der schon dem Landgericht zur Entscheidung unterbreitet worden ist. Nach den von der Klägerin im Berufungsrechtszug erklärten Teil-Klagerücknahmen, denen die Beklagten zu 1., 2. und 4. zugestimmt haben, richtet sich die gegen die Beklagten zu 1., 2. und 4. (nachfolgend nur: Beklagte) gerichtete Klage allerdings nur noch, soweit sie auf Patentanspruch 1 gestützt wird, gegen die angegriffenen Scheinwerfer 2 und 5 sowie, soweit sie auf Patentanspruch 16 gestützt wird, gegen die angegriffenen Befestigungszwischenstücke A, B und D.
  105. a)
    Über welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebegehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Berücksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kläger seine Klageanträge stützt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten) tatsächlichen Geschehens in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht für das gerichtliche Erkenntnis (zumindest potenziell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgemäß für die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tatsächlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbestände des § 9 PatG ausfüllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tatsächlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird insoweit regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 – Rohrreinigungsdüse II; Senat, Urt. v. 04.10.2012 – I-2 U 39/11, BeckRS 2013, 11914; Urt. v. 21.03.2013 – I-2 U 73/09, BeckRS 2013, 12504). Auf etwaige Produktbezeichnungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; auch jede weitere Ausführungsform, deren technische Ausgestaltung in Bezug auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruches mit derjenigen der zunächst erörterten Ausführung übereinstimmt, gehört mit zum ursprünglichen Streitgegenstand, der sich auf sämtliche ebenso beschaffenen Ausführungsformen erstreckt (Senat, Urt. v. 04.10.2012 – I-2 U 39/11). Die Identität des Klagegrunds wird erst aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen verändert wird (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 – Rohrreinigungsdüse II m. w. N.; Senat, Urt. v. 04.10.2012 – I-2 U 39/11), etwa weil Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs durch eine andere Ausgestaltung verwirklicht sein sollen als bei der ursprünglich angegriffenen Vorrichtung (Senat, Urt. v. 04.10.2012 – I-2 U 39/11). Werden, gestützt auf dasselbe Schutzrecht, im Rahmen des Rechtsstreits weitere Ausführungsformen angegriffen, so liegt eine Klageerweiterung deswegen nur dann vor, wenn sich die hinzugekommenen Varianten in Bezug auf die Anspruchsmerkmale des Klagepatents irgendwie von den bisher angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden, indem sie sich z.B. einer anderen Konstruktion oder einer abweichenden Wirkungsweise bedienen, die bisher noch nicht Gegenstand des Verletzungsprozesses war. Sind die neuen Verletzungsgegenstände in patentgemäßer Hinsicht hingegen identisch mit den von Beginn an diskutierten Ausführungsformen, betreffen sie denselben Streitgegenstand, so dass sich die Klage (und ein etwaiger Urteilsausspruch) von vornherein auch auf sie bezogen hat und sachlich nicht erweitert werden muss (Senat, Urt. v. 04.10.2012 – I-2 U 39/11; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. E Rn. 75).
  106. b)
    Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die Scheinwerfer 2 bis 6 sowie die Befestigungszwischenstücke B bis D bereits vom Streitgegenstand des Verfahrens erster Instanz umfasst gewesen.
  107. Mit ihrer – auf die erteilten Patentansprüche 1 und 18 des Klagepatents – gestützten Klage hat sich die Klägerin gegen sämtliche Kraftfahrzeugscheinwerfer aus dem Hause der Beklagten zu 1. gewandt, in welchen (aus ihrer Sicht) klagepatentgemäße Befestigungszwischenstücke zur Befestigung eines Reflektors vorgesehen sind (Klageschrift, S. 8 Rn. 17 [Bl. 26 GA]). Dabei hat sie sich in der Klageschrift beispielhaft ausdrücklich auf die Kraftfahrzeugscheinwerfer mit den Bestellnummern „550-XXC-RD/LD-EM“ („E“), „551-XXD-R/LEMN1“ („F“), „551-XXD-RD/LD-EM2“ („F“), „551-XXE-LDEM2“ („F“), „444-XXF-LD-EM“ („H“ Serie 1), „445-XXI-LD-EM“ („J“), „212-XXG-RD/LD-EM“ („I“) und „442-XXE-RD/LDEM1“ („G“) bezogen. Bei diesen Scheinwerfern handelt es sich um die angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 1 bis 2 und 4 bis 6. Der (ehemals) angegriffene Scheinwerfer 1 („E“) umfasst u.a. das angegriffene Befestigungszwischenstück A, der angegriffene Scheinwerfer 2 („F“) umfasst die angegriffenen Befestigungszwischenstücke A und B, der (ehemals) angegriffene Scheinwerfer 4 („G“) umfasst das angegriffene Befestigungszwischenstück D, der angegriffene Scheinwerfer 5 („J“) umfasst die angegriffenen Befestigungszwischenstücke D und B und der (ehemals) angegriffene Scheinwerfer 6 („I“) umfasst das angegriffene Befestigungszwischenstück A.
  108. Dies hat die Klägerin zwar im Einzelnen erst im Berufungsrechtszug aufgezeigt. Die von ihr geltend gemachte Patentbenutzung hat sie vor dem Landgericht zwar nur anhand des für den „E“ bestimmten Scheinwerfers (angegriffene Ausführungsform 1) sowie im Wesentlichen (vgl. aber auch Schriftsatz v. 23.06.2016, S. 4 unten links [Bl. 228 GA], wo auch das weitere Befestigungszwischenstück [= angegriffene Ausführungsform E] dieses Scheinwerfers abgebildet ist) anhand des in diesem Scheinwerfer zum Einsatz kommenden angegriffenen Befestigungszwischenstücks A dargetan. Sie hat in ihrer Klageschrift (S. 13 Rn. 27 [Bl. 31 GA]) jedoch klargestellt, dass der Benutzungstatbestand nur „exemplarisch“ anhand dieses Scheinwerfermodells aufgezeigt wird. Die von der Klägerin erhobene Patentverletzungsklage richtete sich deshalb nicht ausschließlich gegen diesen Scheinwerfer (angegriffene Ausführungsform 1) bzw. dessen Befestigungszwischenstücke (angegriffene Ausführungsformen A und E). Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift auch ausgeführt, dass die übrigen Ausführungsformen exakt gleich ausgestaltete Befestigungsmechanismen aufwiesen (S. 13 Rn. 27 [Bl. 31 GA]). Diese Angabe muss jedoch vor dem Hintergrund der im ersten Rechtszug allein geltend gemachten erteilten Patentansprüche 1 und 18 gewürdigt werden, welche Ansprüche noch weit weniger Anspruchsmerkmale als die nunmehr geltend gemachten Klagepatentansprüche hatten. Der Gegenstand dieser Ansprüche zeichnete sich durch ein Befestigungszwischenstück mit einem ersten und einem zweiten Ende aus, an dessen zweitem Ende eine Unterlegscheibe so angebracht ist, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckt, wobei die Unterlegscheibe einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten. Der Klageangriff zielte vor diesem Hintergrund auf sämtliche Ausführungsformen ab, bei denen eine solche Ausgestaltung verwirklicht ist, wie dies aus Sicht der Klägerin bei dem von ihr in erster Instanz exemplarisch in Bezug genommenen Scheinwerfer für das Fahrzeugmodell „E“ (ursprünglich angegriffene Ausführungsform 1) bzw. das bei diesem Scheinwerfer zum Einsatz kommende Befestigungszwischenstück (angegriffene Ausführungsform A) der Fall ist. Als patentverletzend beanstandet wurden damit Scheinwerfer mit Befestigungszwischenstücken sowie (isoliert) Befestigungszwischenstücke, die wie das vorgelegte Muster an ihrem zweiten Ende eine sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckende Unterlegscheibe aufweisen, welche aus Sicht der Klägerin dazu geeignet ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück auf dem Demontageteil des Reflektors zu halten. Die angegriffenen Befestigungszwischenstücke B und D sowie das ursprünglich ferner angegriffene – in dem ursprünglich angegriffenen Scheinwerfer 3 integrierte – Befestigungszwischenstück C unterscheiden sich hinsichtlich der Merkmale der ursprünglich geltend gemachten erteilten Patentansprüche 1 und 18 nicht wesentlich von der angegriffenen Ausführungsform A, anhand derer die Klägerin die von ihr geltend gemachte Patentverletzung in erster Instanz dargetan hat. Diese Ausführungsformen weisen in den für die Bejahung der Benutzung der erteilten Patentansprüche 1 und 18 kritischen Merkmalen keine relevante Abweichung auf, die nicht zum Streitstoff des erstinstanzlichen Verfahrens gehörte. Sie unterscheiden sich insoweit in ihrer technischen Ausgestaltung nicht erheblich von der angegriffenen Ausführungsform A, weshalb sie schon von dem – auf die erteilten Ansprüche 1 und 18 des Klagepatents gestützten – Urteil des Landgerichts erfasst sind, auch wenn sie im ersten Rechtszug nicht ausdrücklich von der Klägerin beschrieben worden sind. In Bezug auf die angegriffene Ausführungsform 1 hat das Landgericht hinsichtlich der Verankerungsfunktion der Unterlegscheibe zwar auf Kratzspuren an der Innenwand des Reflektormontageteils abgestellt. Darauf, ob sich solche Spuren auch bei den ferner angegriffenen Scheinwerfern identifizieren lassen, kommt es jedoch nicht an. Denn das Landgericht hat hinsichtlich des betreffenden Anspruchsmerkmals ein Eindringen bzw. Einkerben in die Innenwand des Montageteils nicht als zwingend erforderlich angesehen. Es hat vielmehr nur verlangt, dass die Unterlegscheibe so an der glatten Oberfläche zur Anlage kommt, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungszwischenstücks widersetzt (LG-Urteil, S. 18). Eine solche Funktion erfüllt die Unterlegscheibe des Befestigungszwischenstücks ersichtlich auch bei den weiteren Ausführungsformen.
  109. c)
    Nach den von der Klägerin im Verlaufe des Berufungsverfahrens erklärten Teil-Klagerücknahmen, denen die Beklagten zu 1., 2. und 4. zugestimmt haben, richtet sich die gegen die vorgenannten Beklagten gerichtete Klage nunmehr allerdings, soweit sie auf Patentanspruch 1 gestützt wird, nur noch gegen die angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 2 und 5, und zwar im Hinblick auf das in diesen integrierte angegriffene Befestigungszwischenstück B (vgl. Bl. 677R GA i.V.m. Bl. 679 GA),
    sowie, soweit die Klage auf Patentanspruch 16 gestützt wird, gegen die angegriffenen Befestigungszwischenstücke A, B und D.
  110. Soweit die Klägerin ihre Klage auf den Patentanspruch 16 stützt, hat sie diese in Bezug auf das angegriffene Befestigungszwischenstück E, welches in den angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfern 1, 4 und 6 verbaut ist, im Verhandlungstermin am 04.05.2017 (Bl. 473/473R GA) zurückgenommen, indem sie dort zu Protokoll erklärt hat, dass diese Befestigungszwischenstücke nicht (mehr) angegriffen werden. Gleiches gilt für das – in dem angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 3 – verbaute angegriffene Befestigungszwischenstück C, hinsichtlich dessen die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.09.2017 (Bl. 498 GA) ebenfalls erklärt hat, dass dieses nicht mehr angegriffen wird. Den entsprechenden Teil-Klagerücknahmen haben die Beklagten, wie sich insbesondere aus ihrem Schriftsatz vom 29.11.2019 (S. 3 f. [Bl. 1073 f. GA]) ergibt, zumindest konkludent zugestimmt. Hinsichtlich der ehemals auch als Verletzung des Patentanspruchs 1 angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 1, 4 und 6 hat die Klägerin ihre Klage im Verhandlungstermin am 07.06.2018 zurückgenommen, indem sie dort unter Bezugnahme auf eine von ihr überreichte Übersicht (Anlage zum Protokoll v. 07.06.2018, Bl. 679 GA) erklärt hat, dass die Klage, soweit diese auf den Patentanspruch 1 gestützt wird, hinsichtlich der mit den angegriffenen Befestigungszwischenstücken A (= „1“) und D (= „4“) ausgerüsteter Kraftfahrzeugscheinwerfer teilweise zurückgenommen wird. Wie sich aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Anlage ergibt, sollte sich ihre Klage, soweit sie auf den Patentanspruch 1 gestützt wird, fortan nur noch gegen die – mit dem angegriffenen Befestigungszwischenstück B ausgerüsteten – angegriffenen Scheinwerfern 2 und 5 richten. Ihre weitergehende, auf den Patentanspruch 1 gestützte Klage hat die Klägerin insoweit zurückgenommen. Dieser Teil-Klagerücknahme haben die Beklagten ausdrücklich zugestimmt.
  111. 2.
    Dass der Klageantrag – und der auf diesem beruhende Urteilsausspruch – die noch als Verletzung des Patentanspruchs 1 angegriffenen Scheinwerfer und die als Verletzung des Patentanspruchs 16 angegriffenen Befestigungszwischenstücke nicht weiter umschreibt, ist unschädlich. Die Klageanträge und der auf diesen beruhende Tenor des Berufungsurteils sind hinreichend bestimmt, §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 ZPO.
  112. Macht der Kläger – wie hier – eine wortsinngemäße Patentverletzung geltend, ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 15.05.2014 –I-2 U 74/14, BeckRS 2014, 14360; Urt. v. 20.01.2017 – I-2 U 41/12, BeckRS 2017, 102029) grundsätzlich statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Anders als bei der Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung ist es in einem solchen Fall in der Regel nicht erforderlich, den Klageantrag – und die Urteilsformel – über den Anspruchswortlaut hinaus an die angegriffene Ausführungsform anzupassen, indem konkret diejenigen konstruktiven oder räumlich-körperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausführungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht wird/werden (Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 368 ff.). Denn die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gewähr dafür, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enthält, die für die erfindungsgemäße Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverlässig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die außerhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschränken würden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen, weil über sie nach den Begründungserwägungen des Urteils sachlich bereits mit entschieden ist. Seit Jahrzehnten ist von den Patentverletzungsgerichten in exakt dieser Weise verfahren worden, ohne dass es je zu irgendwelchen Unzuträglichkeiten gekommen wäre oder der Bundesgerichtshof selbst in der Vergangenheit an der geschilderten Vorgehensweise Anstoß genommen hätte. Es besteht deshalb kein Grund, die in der Praxis bewährte Form der Antragsformulierung aufzugeben, erst recht nicht zugunsten einer Solchen, die den Verletzungsprozess mit weiteren Streitpunkten über die richtige – nämlich einerseits hinreichend konkrete, andererseits aber auch nicht zu enge – Umschreibung der Verletzungsform belastet.
  113. Hiervon ausgehend bedarf der Klage- bzw. Berufungsantrag der Klägerin auch im Streitfall keiner weiteren Konkretisierung. Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich bestimmter Scheinwerfer sowie bestimmter Befestigungszwischenstücke zurückgenommen hat (siehe oben), fallen die betreffenden Ausführungsformen nicht mehr (auch nicht als kerngleiche Ausführungsformen) unter die auf den Patentanspruch 1 (Scheinwerfer) bzw. den Patentanspruch 16 gestützten (Befestigungszwischenstücke) gestützten Klageanträge und die hierauf beruhenden Urteilsaussprüche und erlauben deshalb auch keine Vollstreckungsmaßnahme. Welche Ausführungsformen dies im Einzelnen sind, ergibt sich hinreichend klar aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen dieses Urteils in Verbindung mit der in Bezug genommenen Anlage B&B 45 der Klägerin.
  114. B.
    Das Klagepatent betrifft mit seinem Patentanspruch 1 einen Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor, der an einem Auflageteil mithilfe eines Befestigungszwischenstücks angebracht ist, und mit seinem Patentanspruch 16 ein solches zur Anbringung geeignetes Befestigungszwischenstück.
  115. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, sind im Stand der Technik Scheinwerfer mit oder ohne Gehäuse bekannt, in denen der Reflektor mittels einer Montagestange montiert wird, die mit einem Ende in einem feststehenden Teil des Scheinwerfers verschraubt oder gut befestigt ist. Eine solche Montagestange umfasst an ihrem anderen Ende einen kugelförmigen Kopf, der in einen Montagehalter des Reflektors einzurasten vermag. Für ein Zusammenwirken des Kopfes mit dem Halter ist es erforderlich, dass der Montagehalter eine spezielle Einrichtung in der Art einer kugelförmigen Aufnahme umfasst, deren Form komplementär zu dem kugelförmigen Kopf ist (Anlage B&B 2, Seite 1 Zeilen 17-26; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift [DE 699 02 XXB]).
  116. Daneben ist gemäß den Angaben der Klagepatentschrift ein Kraftfahrzeugscheinwerfer bekannt, bei dem der Reflektor mittels einer Montagehülse an einem Auflageteil des Scheinwerfers montiert ist. Die Montagehülse weist eine Montagezunge auf, die sich in die Richtung erstreckt, in die die Hülse am Montagehalter des Reflektors montiert bzw. demontiert wird. Die Montagezunge weist an ihrem Ende einen Rastzahn auf, der dazu dient, beim Einführen des Montagehalters in die Montagehülse in der Montage- bzw. Demontagerichtung an der Außenwand des Montagehalters einzurasten (Seite 1 Zeilen 28-36).
  117. Aus der EP 0 596 „XXJ“ A1 ist schließlich eine Beleuchtungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge bekannt, die einen Reflektor umfasst, der nach den Angaben in der Klagepatentschrift in seinem rückwärtigen Teil mit einem Montageteil versehen ist, das mit einem Befestigungszwischenstück zusammenzuwirken vermag. Das Befestigungszwischenstück ist mit einem Ende an einem Auflageteil des Scheinwerfers angebracht und wirkt mit einem zweiten Ende mit dem Montageteil des Reflektors zusammen (Seite 2 Zeilen 1-6). Die Klagepatentschrift gibt an, dass das Befestigungszwischenstück einerseits ein erstes Teil umfasst, das in das Montageteil eingreift und dessen Außenfläche durch Reibung mit der glatten Innenwand des Montageteils des Reflektors zusammenwirkt, und andererseits ein zweites rohrförmiges Teil hat, das das Außenteil der Montagewand des Reflektors bedeckt und durch Verrasten mit dem ersten Teil des Befestigungszwischenstücks verbunden ist (Seite 2 Zeilen 7-12). Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die
    Figur 1 EP 0 596 „XXJ“ A1 mit hinzugefügten Beschriftungen eingeblendet:
  118. An dem (gesamten) vorstehenden Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Ausführung eines Montageteils oder eines Montagehalters mit einer spezifischen Form erforderlich ist, um das Zusammenwirken mit einem Befestigungszwischenstück zu ermöglichen. Im zuletzt erwähnten Stand der Technik führe die komplexe Form des Befestigungszwischenstücks zu aufwändigeren Fertigungsschritten und Mehrkosten bei der Herstellung (Seite 2 Zeilen 14-20).
  119. Ein konkretes zu lösendes Problem wird in der Beschreibung des Klagepatents nicht ausdrücklich formuliert. Betrachtet man die in der Klagepatentschrift einleitend am Stand der Technik kritisierten Nachteile und die Angaben über die Vorzüge der Erfindung (Seite 2 Zeilen 22-25), will die Erfindung objektiv die vorerwähnten Nachteile des Standes der Technik beheben und einen Kraftfahrzeugscheinwerfer der eingangs genannten Art zur Verfügung stellen, bei dem das Verfahren zur Montage des Reflektors an einem Auflageteil des Scheinwerfers einfacher und kostengünstiger erfolgt (vgl. auch BGH, NU, Rn. 9; BPatG, Urt. v. 23.03.2017 – 2 Ni 11/15 (EP), Anlage B&B 48 [nachfolgend: NU], S. 17; Prof. „O“, Gutachten S. 6, 51; Ergänzungsgutachten, S. 7), bei dem aber selbstverständlich weiterhin eine sichere Befestigung gewährleistet ist (vgl. auch Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 7).
  120. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts einen Kraftfahrzeugscheinwerfer mit folgenden Merkmalen vor:
  121. 1. Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor.
  122. 2. Der Reflektor ist an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstücks (10) angebracht.
  123. 3. Das Befestigungszwischenstück (10)
  124. 3.1 weist ein erstes Ende (12) auf, das mit dem Auflageteil zusammenwirken kann, und
  125. 3.2 weist ein zweites Ende (11) auf, das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenwirken kann;
  126. 3.3 umfasst einen zylindrischen Körper (11).
  127. 4. Es ist eine Unterlegscheibe („rondelle“; 30) vorgesehen.
  128. 4.1 Die Unterlegscheibe (30) ist am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) so angebracht, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt.
  129. 4.2 Die Unterlegscheibe (30) weist einen Umfangsrand (31) auf.
  130. 4.2.1 Der Umfangsrand (31) ist dazu bestimmt, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern [„destiné à venir s’ancrer dans une surface lisse …“], um das Befestigungszwischenstück (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.
  131. 4.3 Die Unterlegscheibe (30) weist zu ihrer Anbringung eine mittige Öffnung (32) auf, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33) geöffnet ist.
  132. 4.4 Die Unterlegscheibe (30) ist dazu bestimmt, an dem (zylindrischen) Körper (11) des Befestigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen Öffnung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden [„étant destinée à être montée sur le corps (11) de l’élément de fixation intermédiaire (10) par cloquage …“].
  133. 5. Das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) weist elastisch
    verformbare Rippen (14) auf.
  134. 5.1 Die elastisch verformbaren Rippen (14) erstrecken sich allgemein im
    Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X).
  135. 5.2 Die elastisch verformbaren Rippen (14) können mit der glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen, um das Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten.
  136. 6. Der zylindrische Körper (11) des Befestigungszwischenstücks (10) ist an der Außenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen.
  137. 7. Die Unterlegscheibe (30) ist zwischen zwei Rippen (14) angeordnet.
  138. Der aufrechterhaltene Patentanspruch 16 schlägt ferner ein Befestigungszwischenstück mit folgenden Merkmalen:
  139. (1) Befestigungszwischenstück (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist.
  140. (2) Das Befestigungszwischenstück (10)
  141. (2.1) weist ein erstes Ende (12) auf, das mit dem Auflageteil zusammenwirken kann, und
  142. (2.2) weist ein zweites Ende (11) auf, das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenwirken vermag;
  143. (2.3) umfasst einen zylindrischen Körper (11).
  144. (3) An seinem zweiten Ende (11) trägt das Befestigungszwischenstück (10) eine Unterlegscheibe (30).
  145. (3.1) Die Unterlegscheibe (30) erstreckt sich allgemein nahezu quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X).
  146. (3.2) Die Unterlegscheibe (30) weist einen Umfangsrand (31) auf.
  147. (3.2.1) Der Umfangsrand (31) ist dazu bestimmt, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.
  148. (3.3) Die Unterlegscheibe (30) weist zu ihrer Anbringung eine mittige Öffnung (32) auf, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33) geöffnet ist.

    (3.4) Die Unterlegscheibe (30) ist dazu bestimmt, an dem (zylindrischen) Körper (11) des Befestigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen Öffnung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden.

  149. (4) Das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) weist elastisch verformbare Rippen (14) auf.
  150. (4.1) Die elastisch verformbaren Rippen (14) erstrecken sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X.
  151. (4.2) Die elastisch verformbaren Rippen (14) können mit der glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen, um das Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten.
  152. (5) Der zylindrische Körper des Befestigungszwischenstücks (10) ist an der
    Außenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen.
  153. (6) Die Unterlegscheibe (30) ist zwischen zwei Rippen (14) angeordnet.
  154. Die vorstehend wiedergegebene Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 entspricht inhaltlich der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in dem zwischenzeitlich ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 27.11.2018 (X ZR 41/17, Rn 10). Soweit der Bundesgerichtshof mit seinem Nichtigkeitsurteil die vom Bundespatentgericht in deutscher Sprache vorgenommene Beschränkung des Klagepatents durch eine
    Fassung in der französischen Verfahrenssprache des Klagepatents ersetzt hat, ergibt die in der französischsprachigen Anspruchsfassung enthaltene Formulierung „par cloquage“ keinen Sinn. Entsprechend seinem Sinngehalt hat der Senat das betreffende Merkmal 4.4 dahin gefasst, dass die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem Körper des Befestigungszwischenstücks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden. Zur weiteren Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27.11.2018 (NU, Rn. 14-15) verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschließt.
  155. Dieses vorausgeschickt, bedürfen einige Merkmale und Begriffe näherer Erläuterung, wobei die technische Lehre des Klagepatents nachfolgend – stellvertretend für beide geltend gemachten Klagepatentansprüche – anhand des Patentanspruchs 1 erläutert wird. Soweit in Bezug auf den Patentanspruch 16 Unterschiede bzw. Besonderheiten bestehen, wird hierauf gesondert eingegangen.
  156. 1.
    Das patentgemäße „Befestigungszwischenstück“ dient – wie der gewählte Begriff bereits besagt – dazu, ein Bauteil, nämlich den Reflektor, an einem anderen Bauteil, nämlich dem Auflageteil des Kraftfahrzeugscheinwerfers, dessen Funktionsbestandteil der Reflektor ist, zu befestigen. Um dieser Befestigungs-Aufgabe zwischen zwei Bauteilen (sic.: Scheinwerfer/Reflektor) gerecht zu werden, muss das Befestigungszwischenstück mit seinem einen („ersten“) Ende mit dem Auflageteil des Scheinwerfers und mit seinem anderen („zweiten“) Ende mit dem Montageteil des Reflektors zusammenwirken können. Dementsprechend sieht das Klagepatent vor, dass das Befestigungszwischenstück zwei Enden mit eben diesen besagten Funktionen besitzt (Merkmale 3.1 und 3.2).
  157. a)
    In konstruktiver Hinsicht ist weiterhin vorgesehen, dass das Befestigungszwischenstück einen zylindrischen Körper „umfasst“ (Merkmal 3.3).
  158. Da der zylindrische Körper eine außenseitige Nut zur Anbringung einer Unterlegscheibe besitzen soll, welche Unterlegscheibe wiederum zwischen zwei elastisch verformbaren Rippen angeordnet ist, die ihrerseits am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks angeordnet sind, ergibt sich für den Fachmann zwingend, dass der besagte zylindrische Körper am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks vorgesehen ist (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 3).
  159. Dass das Befestigungszwischenstück einen zylindrischen Körper nur „umfassen“ soll und dass die elastischen Rippen auf dem zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks vorgesehen sind, während die Nut im zylindrischen Körper des zweiten Befestigungszwischenstückendes anzubringen ist, macht dem Fachmann deutlich, dass das Klagepatent strikt zwischen dem zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks einerseits und dem zylindrischen Körper andererseits unterscheidet (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 3). Die Wortwahl „umfasst“ bringt dabei zum Ausdruck, dass der zylindrische Körper nicht notwendigerweise das gesamte zweite Ende des Befestigungszwischenstücks ausmachen muss, sondern lediglich einen Bestandteil des zweiten Endes des Befestigungszwischenstücks – neben anderen, weiteren Bestandteilen – repräsentieren kann. Die Anspruchsfassung deckt folglich die Möglichkeit ab, dass das gesamte zweite Ende des Befestigungszwischenstücks zylindrisch ausgebildet ist, was auch die gleichen Bezugsziffern (11) von zylindrischem Körper als Träger der Unterlegscheibe und zweitem Ende des Befestigungszwischenstücks als Träger der elastisch verformbaren Rippen erklärt. Die Klagepatentansprüche lassen es aber genauso zu, dass nur der die Nut aufweisende Teil des zweiten Endes des Befestigungszwischenstücks zylindrisch ausgestaltet ist, während der Rest des zweiten Endes des Befestigungszwischenstücks (welches beispielsweise die Rippen tragen kann) in anderer Weise geformt ist. Der zylindrische Körper kann somit auch bloß einen Teilabschnitt des axial insgesamt größer dimensionierten zweiten Endes des Befestigungszwischenstücks ausmachen. Patentanspruch 1 verlangt – ebenso wie Patentanspruch 16 – gerade nicht, dass das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks ein zylindrischer Körper ist bzw. von einem solchen gebildet wird. Die Richtigkeit dieses Verständnisses hat der gerichtliche Sachverständige, der bereits in seinen schriftlichen Gutachten davon ausgegangen ist, dass das zweite Ende des Befestigungsstücks nicht zwingend mit dem zylindrischen Körper identisch sein muss, der zylindrische Körper vielmehr auch ein Teilbereich des zweiten Endes sein kann (vgl. Prof. „O“, Gutachten S. 17, 20, 52; Ergänzungsgutachten, S. 8), im Rahmen seiner Anhörung nochmals ausdrücklich bestätigt (Anhörungsprotokoll, S. 3, 13).
    An seiner Außenseite soll der zylindrische Körper eine Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe besitzen (Merkmal 6). Jede Nut wird definitionsgemäß durch einen Nutgrund und zwei von dem Nutgrund seitlich aufragende Wände gebildet. Da die Nut als Ganzes im zylindrischen Körper vorhanden sein soll, folgt hieraus für den Fachmann zwingend, dass das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks über die axiale Ausdehnung des Nutgrundes hinweg bis in den Bereich der sich seitlich anschließenden Nutwände und über diese hinaus zylindrisch zu sein hat (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 3 f.). Der Nutgrund kann deshalb nicht allein der zylindrische Körper sein (Prof. „O“, Gutachten, S. 20).
  160. Hingegen muss der zylindrische Körper nicht zwingend auch die elastisch verformbaren Rippen tragen (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 13). Über die räumliche Ausdehnung des zylindrischen Körpers in axialer Richtung verhält sich der Patentanspruch 1 nur insoweit näher, als der zylindrische Körper an der Außenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen sein soll (Merkmal 6). Hieraus folgt, dass eine Zylinderform jedenfalls dort, aber zwingend auch nur dort vorhanden sein muss, wo die Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks vorgesehen ist. Bereits die beiden benachbarten Rippen, zwischen denen die Unterlegscheibe angeordnet sein soll (Merkmal 7), müssen damit nicht mehr von dem zylindrischen Körper getragen werden, weil der Patentanspruch (der eindeutig zwischen dem zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks einerseits und dem zylindrischen Körper als dessen Bestandteil andererseits unterscheidet) klar vorgibt, dass das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks – und eben nicht der zylindrische Körper – elastisch verformbare Rippen aufzuweisen hat (vgl. auch Prof. „O“, Gutachten, S. 20, 52; Ergänzungsgutachten, S. 8).
  161. Dieser Beurteilung steht der von den Beklagten in Bezug genommene Unteranspruch 10, der Schutz für einen Scheinwerfer nach einem der – wiederum auf Anspruch 1 rückbezogenen – Ansprüche 6 bis 9 beansprucht, bei dem „der Körper (11) des Befestigungszwischenstücks an seiner Außenseite (11a) mit diesen elastisch verformbaren Rippen (14) versehen ist“, nicht entgegen. Im Gegenteil ergibt sich aus diesem Unteranspruch gerade, dass der zylindrische Körper (11) lediglich bevorzugt auch die elastisch verformbaren Rippen aufweist. Nach der Lehre des Klagepatents kann das gesamte zweite Ende des Befestigungszwischenstücks von dem zylindrischen Körper gebildet werden, es muss dies aber nicht. Vielmehr kann der zylindrische Körper auch bloß einen Teilabschnitt des zweiten Endes des Befestigungszwischenstücks ausmachen, wobei bei einer solchen Ausgestaltung der zylindrische Körper auch nicht zwingend die elastisch verformbaren Rippen aufweisen muss.
  162. Aus der Patentbeschreibung und den Figuren lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges herleiten. Richtig ist, dass nach der das in den Figuren 3, 11 und 12 gezeigte Ausführungsbeispiel betreffenden Patentbeschreibung (Seite 5 Zeilen 15-17, 19-21, 29-29; Seite 6 Zeilen 32-34; Seite 7 Zeilen 1-3) das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks von einem zylindrischen Körper in Gestalt eines „hohlzylindrischen Körpers“ (11) gebildet wird und dass dieser (hohl-)zylindrische Körper (11) nicht nur mit der die Unterlegscheibe aufnehmenden Nut, sondern auch mit den elastischen Rippen versehen ist. Bei dem in den angesprochenen Figuren zeichnerisch dargestellten und in der Klagepatentbeschreibung beschriebenen Befestigungszwischenstück handelt es sich allerdings nur um ein Ausführungsbeispiel. Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 – Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 – Wärmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 – Zungenbett; vgl. auch BGH, NU Rn. 18). Die gegenteilige Beurteilung der Beklagten übersieht, dass es in der Klagepatentbeschreibung ausdrücklich heißt, dass bei dem in den angesprochenen Figuren dargestellten Befestigungszwischenstück das zweite Ende (11) von einem (hohl-)zylindrischen Körper (11) „gebildet“ ist (Seite 5 Zeilen 15-17). Der hier geltend gemachte Patentanspruch 1 gibt hingegen nur vor, dass das Befestigungszwischenstück einen zylindrischen Körper „umfasst“ (Merkmal 3.3). Daraus, dass in der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf das in den in Rede stehenden Figuren gezeigte Befestigungszwischenstück ebenfalls davon die Rede ist, dass dieses einen hohlzylindrischen Körper „umfasst“, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn auch dann, wenn das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks von einem zylindrischen Körper gebildet wird, umfasst das Befestigungszwischenstück einen zylindrischen Körper. Daraus, dass das Befestigungszwischenstück einen zylindrischen Körper „umfasst“, folgt jedoch nicht, dass dessen (gesamtes) zweites Ende von diesem Körper „gebildet“ wird.
  163. b)
    Was die geforderte „Zylinderform“ anbelangt, wird in der Klagepatentschrift nicht definiert, was unter „zylindrisch“ („cylindrique“) bzw. einem „zylindrischen Körper“ („corps cylindrique“) zu verstehen ist.
  164. Das französische Wort „cylindrique“ lässt sich mit „zylindrisch“ (vgl. z.B. https://de.langenscheidt.com/franzoesisch-deutsch/cylindrique; https://de.langen- scheidt.com/franzoesisch-deutsch/cylindrique), mit „zylinderförmig“ (vgl. https://dict.leo.org/französisch-deutsch/cylindrique), aber auch mit „rollenförmig“ oder „walzenförmig“ in die deutsche Sprache übersetzen (vgl. https://dict.leo.org/französisch-deutsch/cylindrique).
  165. Da auch in der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf die Form des Körpers (11) nur von „zylindrisch“ bzw. „hohlzylindrisch“ die Rede ist und unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten keine Notwendigkeit für ein abweichendes Verständnis besteht, wird der angesprochene Fachmann – als solcher kann hier ein mit der Entwicklung von Kraftfahrzeugscheinwerfern und deren Befestigung betrauter berufserfahrener Konstrukteur mit Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet des Maschinenbaus angesehen werden (BPatG, NU, S. 17; Prof. „O“, Gutachten, S. 4/5, 50) – die Angabe „cylindrique“ im Sinne von „zylindrisch“ verstehen und dabei im Ansatz von dem herkömmlichen mathematisch-geometrischen Verständnis dieses Begriffes ausgehen (vgl. Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 4). Wie in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten von Prof. „L“ vom 12.09.2017 (Anlage B&B 51, S. 5) zutreffend ausgeführt wird, handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Gebiet der Fahrzeugkonstruktionstechnik um ein Sondergebiet der allgemeinen Mechanik, die wiederum auf dem grundlegenden Verständnis in der Mechanik, der Physik und der Mathematik basiert. Sofern keine Hinweise für ein anderweitiges Verständnis vorliegen, geht der Fachmann im Bereich der Mechanik deshalb grundsätzlich von dem herkömmlichen mathematisch-geometrischen Verständnis des Begriffs „zylindrisch“ aus, wonach unter einem „zylindrischen Körper“ ein solcher verstanden wird, der über seine Höhe eine konstante Grundfläche besitzt (Prof. „O“, Gutachten, S. 19; Ergänzungsgutachten, S. 9; Anhörungsprotokoll, S. 4).
  166. Ein Kreiszylinder stellt so gesehen lediglich eine besondere Form des Zylinders dar (vgl. auch Prof. „O“, Gutachten, S. 19), auf den sich deshalb auch das Klagepatent nicht reduzieren lässt. Aus der Kritik am vorbekannten Stand der Technik ergibt sich nämlich, dass im Mittelpunkt der Vorteilsangaben nicht eine besonders einfache Formgestaltung des vom Klagepatent vorgeschlagenen Befestigungszwischenstücks steht, sondern dass es darum geht, das Verfahren der Montage des Reflektors am Auflageteil des Scheinwerfers zu vereinfachen und damit kostengünstiger auszugestalten. Bezug genommen ist insoweit auf Stand der Technik, an dem das Klagepatent als Nachteil ausmacht, dass es zur Montage des Reflektors eines ganz speziellen Montageteils mit spezifischer Form bedarf, die die vorbekannte Rastverbindung ermöglicht. Zwar findet daneben auch Erwähnung, dass nach einem Stand der Technik, nämlich dem Stand der Technik gemäß der EP 0 596 „XXJ“, das Befestigungszwischenstück eine komplexe Form besitzt; angesprochen ist in diesem Zusammenhang allerdings die Rastverbindung zwischen einem ersten Teil des Befestigungszwischenstücks und einem Außenteil der Montagewand des Reflektors. Demgegenüber liegt die durch das Klagepatent bereitgestellte Verbesserung ersichtlich darin, auf jedwede aufwändige Verbindungstechnik (wie Verrasten oder dergleichen) zu verzichten und stattdessen konstruktiv einfache Befestigungsmittel zu wählen, nämlich elastisch verformbare Rippen sowie eine sich verankernde Unterlegscheibe. Eine bestimmte geometrische Form des eigentlichen Befestigungszwischenstücks spielt in diesem Kontext keine entscheidende Rolle und kann deshalb auch keinen Grund dafür abgeben, für das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks eine ganz spezielle Art (Kreiszylinder) der allgemein beanspruchten Zylinderform zu fordern. Abgesehen davon ist ein Befestigungszwischenstück mit einem kreiszylindrischen Körper nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen auch keineswegs leichter herzustellen als ein solches mit einem anderweitigen zylindrischen Körper (Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 4; Anhörungsprotokoll, S. 18).
  167. Aus dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen kann der Leser der Klagepatentschrift den Figuren 1 bis 4 sowie 11 und 12 schon nicht entnehmen, dass hier ein hohlzylindrischer Körper mit Kreisringquerschnitt
    gezeigt ist (vgl. Prof. „O“, Gutachten, S. 49). Von einem „runden“ Körper, einem „kreiszylindrischen Körper“ oder einem „Körper mit Kreisringquerschnitt“ ist in der Patentbeschreibung auch an keiner Stelle die Rede. Selbst wenn es sich bei dem gezeigten „hohlzylindrischen Körper“ (11) aber um einen Körper mit Kreisringquerschnitt handeln würde, ließe sich allein hieraus nicht herleiten, dass es sich bei dem patentgemäßen Körper zwingend um eben einen solchen Körper handeln muss. Denn bei dem in den Figuren gezeigten Befestigungszwischenstück handelt es nur um ein Ausführungsbeispiel der Erfindung (siehe oben), nicht mehr.
  168. Zutreffend ist zwar, dass der Begriff „zylindrisch“ im allgemeinen Sprachgebrauch vor allem im Sinne von „kreiszylindrisch“ bzw. „walzenförmig“ verstanden wird. Auf diesen allgemeinen Sprachgebrauch wird der Durchschnittsfachmann hier aber nicht abstellen. Er wird sich vielmehr an der fachlichen Definition des Begriffs orientieren (vgl. Prof. „O“, Gutachten, S. 17-19, 48, 49; Ergänzungsgutachten, S. 3 ff., 10; Anhörungsprotokoll, S. 4), wobei sich ihm aus der Klagepatentschrift allerdings erschließt, dass der patentgemäße „zylindrische Körper“ nicht exakt der mathematisch-geometrischen Definition eines Zylinders entsprechen muss.
  169. Wenn der Fachmann beispielsweise die Figuren 2 und 4 der Klagepatentschrift und dort insbesondere die einheitliche Schraffierung des unteren Bereichs des insgesamt mit dem Bezugszeichen (11) versehenen, in der Schnittdarstellung umgekehrt
    U-förmigen Bauteils in Betracht zieht, gelangt er nämlich zu der Überzeugung, dass das gesamte, schraffiert hervorgehobene Bauteil den zylindrischen Körper 11 darstellt. Zu dieser Erkenntnis muss er jedenfalls dann gelangen, wenn er den die Zeichnung erläuternden Beschreibungstext auf Seite 7, Zeilen 1-3 heranzieht, aus dem er erfährt, dass die Figur 4 einen hohlzylindrischen Körper (11) zeigt, der an seiner Außenseite (11a) mit einer Vielzahl von elastisch verformbaren Rippen (14) versehen ist. Bei Betrachtung der Figur 4 erschließt sich ihm, dass sich die oberste der mit dem Bezugszeichen 14 versehenen Rippen genau dort befindet, wo die massive Basis des in der Schnittdarstellung umgekehrten U verläuft, während sich alle anderen Rippen (14) in Höhe des Hohlraums befinden, womit der untere Bereich des zylindrischen Körpers (11), wie er im bevorzugten Ausführungsbeispiel nach Figur 4 schraffiert dargestellt ist, gerade keine über seine Höhe konstante Grundfläche aufweist, weil der untere Bereich des zylindrischen Körpers (11) über den größten Teil seiner vertikalen Erstreckung hohl, an der Basis des in der Schnittdarstellung umgekehrten U jedoch „massiv“ ist (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 4). Wenn der Fachmann demgemäß der Figur 4 entnimmt, dass der zylindrische Körper auch als in der Schnittdarstellung umgekehrtes U innen hohl ausgebildet sein kann, ist es nicht gerechtfertigt, für die Identifizierung des zylindrischen Körpers am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks danach zu differenzieren, ob der betreffende Abschnitt im Inneren hohl oder massiv ausgebildet ist. Figur 4 legt vielmehr die Überlegung nahe, dass es für die Zylinderform, wie sie das Klagepatent versteht, maßgeblich auf die über die Höhe des Körpers gleichbleibende Außenkontur des Körpers ankommt. Ein derartiges Verständnis steht für den Fachmann auch damit im Einklang, dass es für die technischen Zwecke der Erfindung nicht auf das „Innenleben“ (massiv oder hohl) am Ende des zweiten Befestigungszwischenstücks ankommt, sondern auf die „Außenhaut“, welche die Nut für die Unterlegscheibe und ggf. die Rippen bereitzustellen hat (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 4).
  170. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Verständnisses des in der Klagepatentschrift nicht definierten Begriffs „zylindrischer Körper“ zunächst von der mathematischen Definition ausgehen, nach der der Querschnitt des Körpers über die Höhe konstant sein soll. Er erkennt aber im nächsten Schritt, dass die innere Kontur dieses Körpers für die Funktion, insbesondere für die Anordnung der Nut, irrelevant ist. Hieraus folgert der Fachmann, dass die innere Kontur nach anderen Kriterien ausgelegt werden kann, so dass diese z.B. auch in Teilbereichen hohl oder massiv sein kann (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 4). Ein zylindrischer Körper im Sinne des Klagepatents zeichnet sich aus seiner Sicht dementsprechend dadurch aus, dass er über seine Höhe einen in Bezug auf die Außenkontur gleichen Querschnitt besitzt (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 4).
  171. Aus der mathematischen Definition eines Zylinders, von der der Fachmann prinzipiell ausgeht, ergibt sich hingegen nicht, dass die Außenkontur des zylindrischen Körpers keine geraden Abschnitte oder Kanten aufweisen darf. Insbesondere folgt dies nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht daraus, dass es sich bei einem Zylinder um einen Körper handelt, der von einer „Zylinderfläche mit geschlossener Leitkurve“ umgrenzt wird (vgl. Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 16 f. (17), 26).
  172. c)
    Die von den Beklagten ferner vorgebrachten Argumente vermögen eine abweichende Auslegung nicht zu rechtfertigen.
  173. Zwar mag ein Vorteil eines kreiszylindrischen Körpers darin liegen, dass man auf diesem elastisch verformbare Rippen in Form eines gleichmäßigen Rings anbringen kann, so dass die Kraft, die zur elastischen Verformung beim Eingriff aufgewendet werden muss, über den ganzen Außenumfang der Rippen gleich ist. Schutz für eine besondere Ausgestaltung, bei der die elastisch verformbaren Rippen die Form eines Rings aufweist, beansprucht jedoch erst Unteranspruch 8. Der allgemeinere Hauptanspruch verlangt eine solche Ausgestaltung nicht. Im Übrigen dürfte der von den Beklagten angeführte Vorteil in der Praxis auch keine entscheidende Rolle spielen, weil eine unterschiedliche Flexibilität für den Fachmann kein wesentliches Problem darstellen dürfte (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 18).
  174. Mit dem Aspekt des „kunststoffgerechten Konstruierens“ befasst sich das Klagepatent nicht. Auch wenn der Fachmann Gussteile ohne Ecken und Kanten „bevorzugt“ und die Vermeidung scharfer Kanten bei Spritzgussteilen stets vorteilhaft ist, lässt sich daraus nicht herleiten, dass der „zylindrische Körper“ zwingend walzenförmig sein muss (vgl. Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 3) oder keine geradlinigen Abschnitte bzw. Kanten aufweisen darf. Zutreffend ist, dass der Fachmann prinzipiell bestrebt sein wird, den Herstellungsprozess zu vereinfachen. Wie bereits ausgeführt, steht hier im Mittelpunkt der Vorteilsangaben der Klagepatentschrift aber nicht eine besonders einfache Formgestaltung des vom Klagepatent vorgeschlagenen Befestigungszwischenstücks. Vielmehr geht es darum, das Verfahren der Montage des Reflektors am Auflageteil des Scheinwerfers zu vereinfachen und damit kostengünstiger auszugestalten (siehe oben). Hinzu kommt Folgendes: Das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks muss – wie ausgeführt – anspruchsgemäß nicht notwendig insgesamt von dem „zylindrischen Körper“ gebildet werden, der „zylindrische Körper“ kann vielmehr auch bloß einen Teilabschnitt des zweiten Endes des Befestigungszwischenstücks ausmachen. Bei einer solchen Ausgestaltung kann der restliche Teil des zweiten Endes irgendeine taugliche Form haben, und zwar auch eine solche, die nicht unbedingt einfach herzustellen ist. Ist dem so, erschließt sich nicht, weshalb der „zylindrische Körper“ des zweiten Endes des Befestigungszwischenstücks „einfach“ herstellbar sein muss.
  175. Soweit die Beklagten geltend machen, ein weiterer Vorteil der zylindrischen Form bestehe darin, dass darauf besonders leicht die dem Fachmann geläufige Unterlegscheibe gemäß der DIN 6799 angebracht werden könne, steht auch dies der oben dargetanen Auslegung nicht entgegen. Denn die patentgemäße Unterlegscheibe ist nach der Lehre des Klagepatents in einer Nut angebracht, so dass die Geometrie des Nutgrundes entscheidend ist, nicht aber die des angrenzenden zylindrischen Körpers, in den die Nut eingebracht ist (vgl. Prof. „O“, Gutachten, S. 5).
  176. Auch der Verweis der Beklagten auf die DIN ISO 1101 bzw. DIN EN ISO 1101 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese DIN-Norm geht zwar von einem Kreiszylinder aus (vgl. hierzu Gutachten „N“, Anlage NRF-B 17, S. 9). Sie wird in der Klagepatentschrift indes nicht erwähnt und die von ihr angesprochene Zylinderform bezieht sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten, S. 46) auch ausschließlich auf Wellen. Diese bestehen zudem aus Stahl oder ähnlichem Material, wohingegen es sich bei den in Rede stehenden Befestigungszwischenstücken typischerweise um Kunststoffteile handelt (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 18). Der Fachmann wird deshalb die von den Beklagten angeführte DIN-Norm zur Auslegung des Begriffes „zylindrischer Körper“ nicht heranziehen.
  177. Soweit die Beklagten schließlich auf einen Auszug aus der deutschen Ausgabe der Internet-Enzyklopädie Wikipedia (Anlage NRF-B 18) zum Stichwort „Zylinder (Technik)“ Bezug nehmen, in welchem es heißt, dass Zylinder ein in der Technik, insbesondere im Maschinenbau verwendeter Begriff für verschiedene Maschinenelemente oder Baugruppen ist, wobei ein gemeinsames Merkmal ist, dass die Bauform zumindest annähernd in Gestalt eines „(Kreis-)Zylinders“, oft als Hohlzylinder ausgeführt, ist, ist unbestritten, dass der Begriff „Zylinder“ auf dem Gebiet der Technik auch im Sinne von Kreiszylinder verwendet wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass mit „Zylinder“ auf dem Gebiet der Mechanik stets ein „Kreiszylinder“ gemeint ist. Das von den Beklagten angeführte Zitat stammt im Übrigen aus dem Kontext der hydraulischen und pneumatischen Linearantriebe. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, kann ein Zylinder in der Pneumatik durchaus auch einen rechteckigen Querschnitt haben (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 9).
  178. Fehl geht schließlich der Einwand der Beklagten, dass dem im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal des „zylindrischen Körpers“ nach der hier vertretenen Auslegung jede Bedeutung genommen wird. Denn die Vorgabe, dass das Befestigungszwischenstück einen zylindrischen Körper umfasst, der an der Außenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen ist, führt dazu, dass eine Ausführungsform, bei der eine solche Nut z.B. an einem kegelstumpf- oder pyramidenförmigen Körper vorgesehen ist, nicht unter den Anspruchswortlaut fällt. Den Grund hierfür wird der Fachmann darin erblicken, dass sich bei solchen Körpern ungleiche Nut-Wandflächen diesseits und jenseits der Unterlegscheibe ergeben würden, was zur Folge hätte, dass die Dimensionierung hier zwingend unterschiedlich erfolgen müsste. Bei einem zylindrischen Körper ist dies hingegen nicht der Fall (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 17).
  179. 2.
    An dem zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks (genauer: an dessen zylindrischem Körper) ist als wesentliches Element der Erfindung eine „Unterlegscheibe“ vorgesehen (Merkmale 4 und 6), die sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt. Die besagte Unterlegscheibe weist einen Umfangsrand (31) auf, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten (Merkmal 4).
  180. a)
    Wie sich aus der Beschreibung und den Figuren des Klagepatents ergibt, hat die klagepatentgemäße „Unterlegscheibe“ nicht die typische Funktion einer Unterlegscheibe als Scheibe zwischen einem Schraubenkopf bzw. einer Mutter und einem zu befestigenden Gegenstand (vgl. BPatG, NU, S. 18). Sie soll vielmehr für eine Halterung bzw. „Verankerung“ des Befestigungszwischenstücks am Montageteil sorgen (dazu sogleich). Die klagepatentgemäße Unterlegscheibe muss auch nicht die typische Form einer Unterlegscheibe haben. So muss die Unterlegscheibe z.B. nicht zwingend einen kreisförmigen Umfangsrand aufweisen, sondern kann auch einen rechteckigen Umfangsrand haben (Unteranspruch 2; Seite 2 Zeilen 35-36, Seite 6 Zeilen 14-16). Der Umfangsrand kann hierbei ein flaches oder abgeschrägt geschliffenes Profil (Unteranspruch 4; Seite 2 Zeilen 36-34, Seite 6 Zeilen 11-12; Figuren 6 und 7), aber auch ein sägezahnförmiges Profil haben (Unteranspruch 5; Seite 2 Zeile 37, Seite 6 Zeilen 22-23; Figur 9). Die Unterlegscheibe muss ferner nicht notwendig ein ebenes Profil aufweisen (Unteranspruch 6; Seite 3 Zeilen 1-2, Seite 6 Zeilen 29-30), sondern kann z.B. auch ein leicht trichterförmig gebogenes Profil haben (Unteranspruch 7; Seite 3 Zeilen 1-2, Seite 6 Zeilen 29-30; Figur 10). Patentgemäß weist die Unterlegscheibe außerdem eine mittige Öffnung auf, die am Umfangsrand durch eine konisch erweiterte Ausnehmung geöffnet ist (vgl. auch Seite 3 Zeilen 19-26, Seite 6 Zeilen 2-4, 6-9, 25-27; Figuren 6-9). Die Unterlegscheibe kann insoweit vielfältigste Formen haben, wobei entscheidend ist, dass ihr Umfangsrand geeignet ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern (vgl. auch BPatG, NU, S. 19).
  181. b)
    Sowohl die Unterlegscheibe mit ihrem Umfangsrand als auch die in Merkmal 5 erwähnten elastisch verformbaren Rippen sollen das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil „halten“. Es handelt sich jeweils um Haltemittel, wobei für beide Haltemittel die zu erzielende Wirkung des „Haltens“ identisch beschrieben ist. Unterschiede bestehen nach dem Anspruchswortlaut lediglich in Bezug auf die Art und Weise, wie die Haltekräfte aufgebracht werden sollen. Während in Bezug auf die Unterlegscheibe davon die Rede ist, dass sich ihr Umfangsrand in der glatten Oberfläche des Reflektormontageteils „verankert“, sollen die Rippen mit der glatten Oberfläche des Reflektormontageteils „verformend in Eingriff kommen“ und dadurch „Reibungskräfte“ erzeugen. Letzteres verlangt eindeutig einen zur Verformung der Rippen führenden Kontakt mit der glatten Oberfläche des Reflektormontageteils sowie daraus resultierende Reibungskräfte. Der Verformungskontakt muss dabei für sämtliche Rippen festgestellt werden, die zur obligatorischen Ausstattung der geschützten Vorrichtung gehören, d.h. für (mindestens) zwei elastisch verformbare Rippen. Denn für die auf dem zweiten Befestigungszwischenstückende vorgesehenen „verformbaren Rippen“ (Plural) ist gesagt, dass sie mit der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um das Befestigungszwischenstück – an dem Montageteil des Reflektors – durch Reibung zu halten (zustimmend Prof. „O“, Gutachten, S. 13).
  182. aa)
    Das Nebeneinander von zwei Haltemaßnahmen für das Befestigungszwischenstück (Umfangsrand der Unterlegscheibe und elastisch verformbare Rippen) macht klar, dass die notwendigen Fixierungskräfte nur durch beide Maßnahmen gemeinsam aufgebracht werden müssen. Eines Mehr an Haltekräften bedarf es aus technischer Sicht auch nicht und würde zu einem völlig sinnlosen Wirkungsüberschuss führen. Es stellt sich allenfalls die Frage, in welcher Rangfolge beide Fixierungsmaßnahmen des Patentanspruchs zueinander stehen, ob also z.B. einer Maßnahme die eigentliche Haltefunktion und der anderen Maßnahme dementsprechend eine bloß flankierend unterstützende Haltefunktion zugewiesen ist. Für Letzteres gibt die Klagepatentschrift – wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat (Gutachten, S. 12) – keinen Anhalt. Das folgt schon daraus, dass mit beiden konstruktiv anders gelagerten Maßnahmen derselbe Effekt hervorgebracht werden soll, nämlich das „Halten“ des Befestigungszwischenstücks auf dem Montageteil des Reflektors. Von daher lässt es das Klagepatent zu, dass die notwendigen Haltekräfte zu gleichen Teilen von den verformbaren Rippen und der Unterlegscheibe aufgebracht werden, genauso wie es möglich ist, dass die verformbaren Rippen oder dass – umgekehrt – die Unterlegscheibe jeweils größere Beiträge zum Fixierungserfolg beisteuern und dem jeweils anderen Haltemittel eine dementsprechend untergeordnete Bedeutung zukommt. Ausgeschlossen ist es lediglich, dass ein Haltemittel (die Unterlegscheibe oder die Rippen) überhaupt keine Haltekräfte beisteuert.
  183. bb)
    Daraus, dass der Patentanspruch – was prinzipiell möglich gewesen wäre – nicht nur darauf abstellt, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe das Befestigungszwischenstück im Reflektormontageteil hält (was die Art und Weise der Herbeiführung des gewünschten Halteeffektes von vornherein in das freie Belieben des Fachmanns stellen würde), sondern zusätzlich bestimmt, dass die Haltewirkung durch ein „Verankern“ des Umfangsrandes der Unterlegscheibe in der Oberfläche des Montageteils aufgebracht wird, folgt nicht, dass der Umfangsrands der Unterlegscheibe in die glatte Oberfläche des Reflektormontageteils eindringen, d.h. in diese eingreifen und darin vertieft sein muss.
  184. Wenn das Klagepatent trotz der unter 2. b) aa) angestellten Erwägungen in seinem Anspruch 1 zwischen beiden Haltemitteln (Unterlegscheibe und Rippen) differenziert, wird der Fachmann unter Umständen annehmen, dass dies im Hinblick auf eine mögliche unterschiedliche konstruktive Wirkungsweise der beiden Haltemittel geschieht. Zu den elastisch verformbaren Rippen schreibt der Patentanspruch vor, dass die Haltewirkung dadurch hervorgerufen wird, dass die Rippen im Zuge der Montage des Befestigungszwischenstücks unter Verformung in Eingriff mit der glatten Oberfläche des (hinreichend formstabilen) Reflektormontageteils kommen, wodurch sich Haltekräfte durch Reibung einstellen. Wenn demgegenüber in Bezug auf die Unterlegscheibe vorgesehen ist, dass sich ihr Umfangsrand in der glatten Oberfläche des Reflektormontageteils „verankert“, lässt sich dies als Hinweis auf eine abweichende Form der Fixierung begreifen, nämlich einen Reibschluss oder einen Formschluss. Erforderlich ist so gesehen lediglich ein Halten bzw. Verstärken des Haltens des Befestigungszwischenstücks am Montageteil des Reflektors durch die Unterlegscheibe, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Haltewirkung durch einen Formschluss, einen Reibeschluss oder die Kombination aus Reib- und Formschluss erzielt wird. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil (S. 20 ff.) hinsichtlich des Begriffs „verankern“ lediglich auf die Haltewirkung abgestellt und angenommen, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe nur dazu bestimmt und dazu geeignet sein muss, mit der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors auf eine solche Weise in Wechselwirkung zu treten, dass das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil festgehalten bzw. der Haltemechanismus verstärkt wird und dadurch ein Herausfallen bzw. -ziehen des Befestigungszwischenstücks aus dem Montageteil erschwert ist.
  185. Denkbar ist allerdings auch, dass der Fachmann die beiden im Patentanspruch erwähnten Haltemechanismen – einerseits das „Verankern“ und andererseits das „Verformen elastischer Rippen“ – als Gegensatzpaar begreift, so dass mit dem „Verankern“ etwas qualitativ anderes gemeint sein muss als ein (reiner) Reibschluss, und er den Unterschied zwischen beiden Haltemechanismen in der Elastizität und Verformbarkeit des Haltemittels, die bei den Rippen (welche elastisch verformbar sein sollen) gegeben ist, bei einem „Anker“ – wie dies schon dem allgemeinen Verständnis von einem herkömmlichen (z.B. Schiffs-)„Anker“ entspricht – hingegen im Wesentlichen nicht. Der Fachmann mag insoweit daraus, dass der Unterlegscheibe nach dem Anspruchswortlaut eine Verankerungsfunktion zugeschrieben ist, schließen, dass die Unterlegscheibe im Wesentlichen unelastisch sein soll (vgl. Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 7 ff. (9); anders BPatG, NU, S. 20 f., 25 ). Selbst wenn das Merkmal 4.2.1 im letzteren Sinne zu interpretieren sein sollte, was hier mit Blick auf die angegriffenen Ausführungsformen dahinstehen kann, bedeutet dies aber nicht, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe in die glatte Oberfläche des Montageteils des Reflektors eindringen muss. Denn ein Halteeffekt mithilfe eines im Wesentlichen unelastischen „Ankers“ kann sich auch einstellen, ohne dass das Haltemittel (= der Umfangsrand der Unterlegscheibe) in das Material des Reflektormontageteils eindringt. Zwar wird eine schräg gestellte Unterlegscheibe mit erheblich geringerer Elastizität als die Rippen bei einem Demontageversuch regelmäßig in die glatte Oberfläche eindringen; in diesem Fall liegt eine Kombination aus Reibschluss und Formschluss vor (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 9). Es ist allerdings vorstellbar, eine im Vergleich zur Einstecköffnung angemessen querschnittsgrößere Unterlegscheibe zu verwenden, deren Umfangsrand stumpf ausgebildet ist, so dass sich aufgrund des Übermaßes im Querschnitt eine hohe Flächenpressung zwischen dem stumpfen Umfangsrand und der glatten Oberfläche des formstabilen Montageteils ergibt, ohne dass die Oberfläche des Montageteils irgendeinen Schaden nimmt. Das gilt umso mehr, als es das Klagepatent zulässt, die Oberfläche des Montageteils besonders zu härten. Bei einer gehärteten glatten Wand kommt es ggf. nur zu einem reinen Reibschluss. Es ist hier denkbar, dass durch die Schrägstellung der Unterlegscheibe die Montagekräfte geringer als die Demontagekräfte sind. Bei der Demontage bewirken bei entsprechender Auslegung die Reibkräfte ein Aufrichten der zuvor schräg gestellten Unterlegscheibe, so dass die Normalkraft und damit die Reibkraft vergrößert wird. Auch dies ist aus Sicht des Fachmanns eine Verankerung im Sinne des Klagepatents (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 9).
  186. Ein „Verankern“ verlangt somit nicht, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe in die glatte Oberfläche des Reflektormontageteils eindringt (ebenso BPatG, NU, S. 21 f.; offen gelassen von BGH, NU, Rn. 13). Zwar kann unter Umständen, insbesondere im Falle des Herausziehens, ein derartiges Eingreifen auftreten, beispielsweise wenn – entsprechend der Klagepatentbeschreibung zu den Figuren 11 und 12 – die Unterlegscheibe leicht gebogen und aus scharfkantigem Blech gebildet ist und das Montageteil aus einem thermoplastischen Material besteht. Patentanspruch 1 ist jedoch weder auf einen solchen Haltemechanismus beschränkt noch ergibt sich eine solche Beschränkung aus dem Begriff „verankern“ (vgl. BPatG, NU, S. 21 f.).
  187. cc)
    Auch wenn es in Merkmal 4.2 nur heißt, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe „dazu bestimmt ist“, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten, und es ferner in Merkmal 5.2 bloß heißt, dass die elastisch verformbaren Rippen mit der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen „können“, um das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil des Reflektors durch Reibung „zu halten“, sind diese Vorgaben im Rahmen des Patentanspruchs 1 dahin zu verstehen, dass das in diesen Merkmalen beschriebene Zusammenwirken zwischen den Rippen sowie dem Umfangsrand der Unterlegscheibe einerseits und der glatten Oberfläche des Reflektormontageteils andererseits tatsächlich stattfinden muss. Patentanspruch 1 beansprucht nämlich Schutz für den gesamten Kraftfahrzeugscheinwerfer. Dieser umfasst einen Reflektor, welcher an dem Auflageteil des Scheinwerfers mit Hilfe eines Befestigungszwischenstücks angebracht ist. In diesem eingebauten Zustand sollen die am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks vorgesehenen Rippen und die an dem zweiten Ende ferner vorgesehene Unterlegscheibe mit ihrem Umfangsrand das Befestigungszwischenstück an dem Reflektormontageteil halten.
  188. c)
    Wie bereits erwähnt, ist der zylindrische Körper des zweiten Endes des Befestigungszwischenstücks nach der Lehre des Klagepatents an der Außenseite mit einer „Nut“ zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen (Merkmal 6).
  189. aa)
    Die vom Klagepatent geforderte Nut des zylindrischen Körpers dient nicht nur dem seitlichen Aufschieben und radialen Festhalten der Unterlegscheibe auf dem zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks, sondern hat darüber hinaus die nicht minder wichtige Funktion, die Unterlegscheibe auch axial (d.h. in Richtung der Montage und Demontage des Befestigungszwischenstücks im Reflektormontageteil) zu halten. Da sich die Unterlegscheibe mit ihrem Umfangsrand in der glatten Oberfläche des Reflektormontageteils verankern soll, um das Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten, muss die Unterlegscheibe, um die ihr zugedachte Haltefunktion zu gewährleisten, auch selbst in der sie aufnehmenden Nut hinreichend festgehalten sein, was verlangt, dass sie sich nicht in einem solchen Maße verkippen kann, dass ihr Umfangsrand dem Befestigungszwischenstück keinen hinreichend verankernden Halt im Reflektormontageteil mehr vermittelt. Eine in axialer Richtung spielfreie Einpassung der Unterlegscheibe in der Nut wird, sofern eine solche Einpassung technisch überhaupt realisierbar ist, vom Klagepatent aber nicht gefordert (vgl. Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 5, 15).
  190. Die Nut des zylindrischen Körpers fixiert die Unterlegscheibe dadurch in axialer Richtung, dass ihre radial nach außen über den Nutgrund herausragenden Wände am Rand der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe anliegen. Das Erfordernis einer „Nut“ besagt insoweit, dass der zylindrische Körper – in axialer Richtung betrachtet – eine obere und eine untere Umfangsfläche (= Wand) besitzt, denen gegenüber der die Scheibenöffnung aufnehmende Nutgrund radial tiefer liegt. Die axiale Ausdehnung (= Dicke) dieser umfangsgrößeren Nutwände ist nicht näher vorgeschrieben, muss jedoch so dimensioniert sein, dass von ihnen statische Verhältnisse bereitgestellt werden, die die Unterlegscheibe unter praktischen Montage- und Betriebsbedingungen zuverlässig auf dem Befestigungszwischenstück halten. Der notwendige Haltekontakt kann hierbei vollflächig sein; er kann aber auch auf einzelne Bereiche der Scheibenöffnung beschränkt sein, solange die Anlagefläche zwischen den Nutwänden und dem Rand der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe in der Summe groß genug ist, um die Unterlegscheibe in einer solchen Weise auf dem zylindrischen Körper zu fixieren, dass der äußere Umfangsrand der Unterlegscheibe seine Haltefunktion für das Befestigungszwischenstück erfüllen kann (vgl. auch Prof. „O“, Gutachten, S. 23).
  191. Greift man für das Verständnis des Begriffs „zylindrischer Körper“ auf den oben erläuterten mathematisch-geometrischen Sprachgebrauch zurück, dann kann auch ein im Querschnitt ganz schmaler und innen hohl ausgebildeter Steg, wie er beispielhaft im Anhörungsprotokoll auf Seite 6 veranschaulicht ist, die besagten Anforderungen (identische Grundfläche der Außenkontur über die Höhe) an den zylindrischen Körper erfüllen (vgl. Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 5 f.; 19). Denn die Außenkontur ist hier über die Höhe identisch. Dass es sich um einen im Querschnitt sehr schmalen Körper handelt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil ein zylindrischer Körper definitionsgemäß nur eine gesamte Höhe hat, deren Größe nicht genauer spezifiziert ist (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 20). Auch ein entsprechender, extrem schmaler und innen hohler Steg mit randseitigen Nuten kann die darin aufgenommene Unterlegscheibe prinzipiell fixieren, so dass sich die Unterlegscheibe am Montageteil des Reflektors „verankern“ kann. Dies ist eine Frage der Dimensionierung (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 5 f.). Das weite Verständnis von einem „zylindrischen Körper“ ist gleichwohl unschädlich, weil sich der Patentanspruch nicht mit der Forderung nach einem „zylindrischen Körper“ begnügt, sondern darüber hinaus mit einer Wirkungsangabe ausdrücklich verlangt, dass die Nut an der Außenseite des zylindrischen Körpers zur Anbringung einer Unterlegscheibe geeignet ist, deren Umfangsrand sich in der Oberfläche des Reflektormontageteils verankert, so dass sich aus demjenigen, was die außenseitige Nut an Haltekräften für die Unterlegscheibe bereitzustellen hat, zusätzliche Anforderungen an die Ausgestaltung des zylindrischen Körpers insoweit ergeben, als die Nut eine radial und flächenmäßig ausreichend große Kontaktfläche mit der Unterlegscheibe haben muss, was wiederum eine dafür geeignete radiale und flächenmäßige Ausdehnung des die Nut tragenden zylindrischen Körpers verlangt (vgl. Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 6). Die Kontaktfläche muss also so groß sein, dass die wirkenden Auszugskräfte aufgenommen werden können (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 6). Im umgekehrten Fall, d.h. dann, wenn der zylindrische Körper (z.B. als Kreiszylinder) eine große radiale Umfangsausdehnung hat, muss sich die Nut nicht zwingend über den gesamten Umfang des Kreiszylinders fortsetzen. Es reicht hier vielmehr aus, eine Nut abschnittsweise auf der Zylinderaußenseite vorzusehen mit nicht vertieften Oberflächenbereichen dazwischen (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 7).
  192. Dem Fachmann erschließt sich hieraus, dass es sich bei dem zylindrischen Körper prinzipiell auch um einen sehr schmalen Abschnitt handeln kann und dass die Unterlegscheibe an ihrer mittigen Öffnung nur über einen hinreichenden radialen Bereich im Haltekontakt mit der in diesem Abschnitt vorgesehenen Nut (d.h. den Nutwänden) des zylindrischen Körpers sein muss (vgl. Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 5). Die Nut muss dabei nicht notwendigerweise über den gesamten Umfangsbereich vorhanden sein, sie kann vielmehr auch abschnittsweise vorgesehen sein (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 7, 20 f.).
  193. Im Bereich des Nutgrundes wird die Zylinderform notwendig verlassen (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 4, 14). Denn die Nut zeichnet sich definitionsgemäß durch eine radial tiefer liegende Materialausnehmung aus, womit im Bereich des Nutgrundes zwingend ein anderer Außenkonturquerschnitt vorliegt als in dem sich jenseits der Nutwände anschließenden Bereich, in den die Nut eingebracht ist und dessen Außenkontur deswegen radial weiter außen verläuft. Die geforderte Zylinderform muss deshalb jenseits der Nutwände vorliegen, während der Nutgrund dieselbe Zylinderform nicht nur nicht wahren muss, sondern überhaupt nicht wahren kann (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, Seite 4, 14). Wie die Nut selbst im Einzelnen räumlich ausgestaltet ist, gibt der Patentanspruch nicht näher vor, weswegen es im grundsätzlich freien Belieben des Durchschnittsfachmanns steht, in welcher Weise er Nutgrund und Nutwände ausbildet, solange nur die von der Nut bereitzustellenden technischen Funktionen (hinreichende Halterung der Unterlegscheibe) gegeben sind. Die Nut muss beispielsweise nicht unbedingt überall dieselbe Tiefe aufweisen.
  194. bb)
    Erfindungsgemäß kann die Unterlegscheibe auch unmittelbar durch die beiden elastischen Rippen gehalten werden, wie dies beispielhaft in der nachstehenden Zeichnung dargestellt ist.
  195. Auch bei einer solchen Ausführungsform verfügt das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks über einen zylindrischen Körper, der an seiner Außenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen ist, wobei dies auch dann gilt, wenn sich an die untere Rippe kein zylindrischer Abschnitt mehr anschließen würde, wie dies in der zuletzt wiedergegebenen Zeichnung durch die rote, gepunktete Linie angedeutet ist. Der zylindrische Körper ist durch die vertikal verlaufenden, gestrichelten Linien gekennzeichnet, die deutlich machen, dass der Materialbereich links der Linie die elastischen Rippen repräsentiert, während der rechts der Linie liegende Materialbereich den zylindrischen Körper ausmacht, in den die Nut als Materialvertiefung eingebracht ist. Dass die Rippen (d.h. genauer eine Rippenaußenfläche) bei einer derartigen Ausführungsvariante in ihrer radialen Ausdehnung mit den Nutwänden fluchten, ist unerheblich. Nirgends in der Klagepatentschrift findet sich ein Hinweis darauf, dass die elastischen Rippen nicht den Materialbereich jenseits der Nutwände radial fortsetzen dürfen. Auch aus technischer Sicht gibt es für ein dahingehendes Verbot keinen Anlass. Die Nut dient der Anbringung und Halterung der Unterlegscheibe. Zur Realisierung dieser Funktion bedarf es keiner ausschließlich durch den zylindrischen Körper gebildeten Nutwände, die nicht durch auswärts strebende Rippen verlängert werden. Denn es macht funktional sowohl bezüglich der Kräfte als auch in Bezug auf die Arretierung der Unterlegscheibe keinen Unterschied, ob die Nutwand mit einer Rippenaußenfläche fluchtet (vgl. die vorstehende Abbildung) oder ob sich beidseits der Nut jeweils noch ein minimaler zylindrischer Abschnitt anschließt, wie dies in der nachfolgend eingeblendeten Zeichnung gezeigt ist (vgl. Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 6 und 16; Gutachten, S. 22; Anhörungsprotokoll, S. 15 f.).
  196. Mit Blick auf den Anspruchswortlaut könnte auf erste Sicht zwar fraglich sein, ob bei einer Ausgestaltung, wie sie beispielhaft in der oben zuerst eingeblendeten Figur gezeigt ist, der Forderung genügt ist, die Unterlegscheibe – und dementsprechend auch die sie haltende Nut – „zwischen“ zwei „Rippen“ anzuordnen. Gemeint mit dem Begriff „zwischen“ ist nämlich eindeutig eine axiale Positionsangabe dahingehend, dass sich die „Rippen“ – in axialer Richtung betrachtet – jenseits der Unterlegscheibe und der sie haltenden Nut befinden sollen. Dem wäre – rein philologisch genommen – nicht genügt, wenn die Nutwände mit der axialen Position der Rippen zusammenfallen. Andererseits erschließt sich aus technischer Sicht jedoch nicht, worin der für die Zwecke der Erfindung relevante Unterschied liegen soll, wenn einerseits die Situation betrachtet wird, dass sich die Nutwände minimal (z.B. 0,1 mm) neben der axialen Lage der Rippen befinden, und dem vergleichend der Fall gegenübergestellt wird, dass die Nutwände exakt in der Ebene der Rippen liegen. In beiden Fällen wird die mittige Öffnung der Unterlegscheibe durch eine Materialausnehmung zwischen den Rippen gehalten, wobei im letztgenannten Fall (axiales Zusammenfallen von Innenfläche der Nutwand und der der Unterlegscheibe zugewandten Außenfläche der Rippe) die direkt benachbarten „Rippen“ den Außenumfang der Unterlegscheibe in besonders vorteilhafter Weise abstützen können. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert hat, macht es funktionell keinen Unterschied, ob sich an die Rippen zunächst noch ein minimaler zylindrischer Abschnitt anschließt oder nicht (Gutachten, S. 22). Insbesondere bedingt die mit der Anordnung der Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen beabsichtigte zusätzliche Sicherung der Unterlegscheibe – wie sogleich noch weiter ausgeführt wird – keine Ausgestaltung, wie sie in der zuletzt wiedergegebenen Zeichnung gezeigt ist (Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 6, 15; Anhörungsprotokoll, S. 15/16, 22, 24/25).
  197. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine Ausführungsform, bei der die Unterlegscheibe unmittelbar an den Rippen anliegt, auch nicht deshalb aus dem Wortsinn des Patentanspruchs aus, weil hierdurch die Elastizität der elastisch verformbaren Rippen erheblich eingeschränkt würde (vgl. Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 18). Wie stark sich die elastischen Rippen verformen, wenn sie mit der glatten Oberfläche des Reflektormontageteils in Eingriff kommen, lässt das Klagepatent offen. Aufgrund seiner Kenntnisse ist der Durchschnittsfachmann nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen ohne weiteres in der Lage, Rippen und Unterlegscheibe so aufeinander abzustimmen, dass sie gegenseitig die notwendige Verformung nicht behindern (Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 18), wobei eine Nichtbehinderung der Verformung der Rippen insbesondere dadurch erreicht werden kann, dass die Nut deutlich breiter als die Unterlegscheibe gestaltet wird (vgl. Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 28).
  198. cc)
    Dass der zylindrische Körper nach dem Anspruchswortlaut „an der Außenseite mit einer Nut versehen“ ist, steht dem gefundenen Auslegungsergebnis schließlich ebenfalls nicht entgegen. Durch diese Formulierung wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die offene Seite der Nut, in die die Unterlegscheibe aufgeschoben werden kann, von außen her zugänglich ist. Entscheidend ist insoweit allein, dass der zylindrische Körper des zweiten Endes des Befestigungszwischenstücks eine Nut aufweist, die gewährleistet, dass die Unterlegscheibe von außen in diese Nut eingebracht werden kann. Bei einer Ausführungsform, bei der die beiden die Nut umgebenden (elastisch verformbaren) Rippen derart eng beabstandet sind, dass die Rippen mit den Nutwänden fluchten, ist es nicht erforderlich, dass eine (von den Rippen unterscheidbare) Außenseite des zylindrischen Körpers zwischen den Rippen körperlich ausgebildet ist. Der Fachmann sieht insoweit keinen Sinn darin, zwischen den Rippen noch ein minimales Stück zylindrischen Körpers vorzusehen, der aus seiner Sicht gänzlich funktionslos ist, nur um aus rein philologischen Erwägungen möglicherweise dem Begriff „Außenseite“ gerecht zu werden (vgl. Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 14).
  199. d)
    Da die Unterlegscheibe im Betriebszustand quer zur Montagerichtung ausgerichtet sein (Merkmal 3.1) und dank ihrer besonderen Geometrie von radial seitlich auf das Befestigungszwischenstück aufgeschoben und dort dank der harten Stelle gegen radiales Abziehen gehalten werden soll (Merkmal 3.4), und weil gleichzeitig die Nut im zylindrischen Körper „zur Anbringung der Unterlegscheibe“ dienen soll (Merkmal 5), ist sich der Fachmann darüber im Klaren, dass die Unterlegscheibe im Bereich der Nut des zylindrischen Körpers – und nicht anderswo – auf das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks aufgebracht und dort gegen radiales Abziehen fixiert werden soll. Die Abziehsicherung auf der Nut wird hierbei durch eine spezielle „Aufschiebemechanik“ der Unterlegscheibe ausgebildet, nämlich derart, dass sich am Übergang zwischen der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe und ihrer konischen Erweiterung zum Umfangsrand hin eine „harte Stelle“ befindet (Merkmal 3.4). An besagter Übergangsstelle müssen also Verhältnisse herrschen, die sich Abziehkräften widersetzen. Auf welche Weise der Übergang zwischen Mittelöffnung und konischer Erweiterung „hart“ (= abziehresistent) gemacht ist, überlässt das Klagepatent dem Belieben des Fachmanns. Eine hinreichende Festigkeit kann sich aus der Formgebung oder jeder sonstigen im Sinne der beabsichtigten Abziehsicherung tauglichen Maßnahme ergeben. Da die Übergangsstelle nur „hart“ (= abziehhemmend) sein muss, kommt es nicht darauf an, dass sie härter als der Rest der Unterlegscheibe ist. Das Klagepatent nimmt insoweit keinerlei vergleichende Betrachtung vor. Allein der Umstand, dass bei materialeinheitlicher Fertigung die konische Erweiterung z.B. an der Übergangsstelle den geringsten Öffnungsquerschnitt hat, kann deshalb eine abziehhemmende Wirkung erzielen (vgl. auch Prof. „O“, Gutachten, S. 14), was die Beklagten zuletzt – soweit ersichtlich – auch nicht mehr in Abrede gestellt haben (vgl. Schriftsatz v. 29.03.2019, S. 8 Rn. 3.2 [Bl. 865 GA]). Diese „harte Stelle“ muss beim Aufstecken der Unterlegscheibe auf den zylindrischen Körper „passiert“ werden und sie muss auch beim Entfernen der aufgesteckten Unterlegscheibe in umgekehrter Richtung überwunden werden, so dass die aufgesteckte Unterlegscheibe in letzterer Richtung „blockiert“ ist (vgl. BGH, NU, Rn. 15-16).
  200. 3.
    Wie erwähnt, weist das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks zwingend „elastisch verformbare Rippen“ auf, die sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstrecken und mit der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen, um das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil des Reflektors durch Reibung zu halten (Merkmal 5). Der Fachmann versteht die besagte Anweisung dahin, dass am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks elastisch verformbare Elemente vorhanden sind, deren Querschnitt größer ist als der Querschnitt der glatten Oberfläche des Montageteils. Beim Einfügen des zweiten Befestigungszwischenstückendes in das Reflektormontageteil werden die – so dimensionierten – Rippen elastisch verformt, bis beide Teile das gleiche Maß haben. Die Rippen bringen in Folge der elastischen Verformung Rückstellkräfte auf, die mittels des Reibbeiwertes eine Reibkraft bewirken. Diese Reibkraft wirkt einer etwaigen Demontagekraft entgegen (Prof. „O“, Gutachten, S. 14).
  201. 4.
    Indem der Patentanspruch (Merkmal 4) für das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks „elastisch verformbare Rippen“ (Plural) fordert, ist klargestellt, dass es mindestens zwei solcher Rippen bedarf (vgl. auch Prof. „O“, Gutachten, S. 10, 16, 51), was selbstverständlich eine darüber hinausgehende Anzahl von Rippen – seien sie elastisch verformbar oder nicht – nicht ausschließt (so auch Prof. „O“, Gutachten, S. 51).
  202. 5.
    Die Anordnung der Unterlegscheibe „zwischen zwei Rippen“ (Merkmal 7) bezweckt eine zusätzliche Sicherung gegen ein Abscheren (BGH, NU, Rn. 18, 31, 33, 46; Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 1). Zu diesem Zweck müssen die Unterlegscheibe und die benachbarten Rippen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Rippen dank ihrer Anwesenheit einen zusätzlichen Schutz gegen ein Abscheren der Unterlegscheibe bewirken können (BGH, NU, Rn. 18).
  203. a)
    Die angestrebte zusätzliche Sicherung der Unterlegscheibe kann – wie bereits erwähnt – auch durch eine Ausführungsform erreicht werden, bei der die Nut des zylindrischen Körpers unmittelbar durch die beiden elastisch verformbaren Rippen begrenzt wird bzw. bei der die Rippen in der Ebene des zylindrischen Bereichs jenseits der Nutwände liegen (vgl. Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 6, 15; Anhörungsprotokoll, S. 15/16, 22, 24/25). Die Materialausnehmung auf dem zylindrischen Körper bewirkt hier die Sicherung innerhalb der Nut, während die radial außerhalb des zylindrischen Körpers liegenden Bereiche der Rippen die zusätzliche Sicherung gegen ein Herausspringen der Unterlegscheibe aus der Nut gewährleisten. Die Funktion, die Unterlegscheibe gegen ein Abscheren zusätzlich zu sichern, wird durch eine Ausgestaltung, bei der beidseits der Nut vor den Rippen kein zylindrischer Bereich mehr körperlich ausgebildet ist, sogar besonders gut erfüllt (Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 15). Denn die Unterlegscheibe wird hier nicht erst nach der Überwindung eines axialen Abstandes zwischen der Nutwand und der Rippe von den Rippen gehalten, sondern liegt sogleich sicher an den Rippen an.
  204. Dass der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren davon ausgegangen wäre, dass es sich bei der klagepatentgemäßen Nut, wie in den Figuren 3, 4, 11 und 12 gezeigt, zwingend um eine Nut mit separat ausgebildeten Nutwänden handelt, die zwischen zwei hiervon körperlich zu unterscheidenden, axial versetzt positionierten elastisch verformbaren Rippen im zylindrischen Körper ausgebildet ist, vermag der Senat den Ausführungen im Nichtigkeitsberufungsurteil nicht zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof nimmt zwar auf die vorbezeichneten Figuren Bezug (NU, Rn. 18, 32) und führt aus, dass mit der gezeigten Anordnung die Funktion verbunden ist, die Unterlegscheibe zwischen den beiden Rippen zu halten, selbst wenn diese „aus der Nut am zylindrischen Körper springen sollte“ (BGH, NU, Rn. 18). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass allein die bei dem gezeichneten Ausführungsbeispiel verwirklichte Ausgestaltung, bei der sich die Unterlegscheibe axial aus der Nut – über die Nutwand hinweg – herausbewegen kann, unter den aufrechterhaltenden Patentanspruch fällt. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die vorgenannten Figuren der Klagepatentschrift allein eine entsprechende Ausführungsform, bei der ein „Herausspringen“ der Unterlegscheibe aus der Nut möglich ist, vor Augen gehabt und behandelt. Anderweitige Ausführungsformen, wie z.B. die angegriffenen Befestigungszwischenstücke repräsentieren, sind ihm nicht unterbreitet worden und er hatte dementsprechend keinen Anlass, sich mit möglichen abweichenden Gestaltungen näher zu befassen.
  205. b)

    Bei den angesprochenen „zwei Rippen“, zwischen denen die Unterlegscheibe angeordnet sein soll, handelt es sich um zwei elastisch verformbare Rippen im Sinne des Klagepatents. Die zusätzliche Sicherung der Unterlegscheibe kann zwar auch durch eine Anordnung der Unterlegscheibe zwischen zwei nicht elastisch verformbaren Rippen erreicht werden. Dies könnte auf den ersten Blick die Annahme nahelegen, dass es dem Klagepatent allein auf eine bestimmte Anzahl (sic.: mindestens zwei) elastisch verformbare Rippen als zusätzlichem Haltemittel neben der Unterlegscheibe ankommt, so dass aus technischer Sicht, solange eben auf dem zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks zwei elastisch verformbare Rippen vorhanden sind, nichts entgegensteht, die ihre eigenen Haltekräfte ausübende Unterlegscheibe zwischen (überzähligen) nicht elastisch verformbaren Rippen anzuordnen. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs spricht allerdings für ein abweichendes Verständnis, weil die Bezugnahme im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs (wonach die Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen angeordnet ist) auf diejenigen Rippen erfolgt, die im Anspruchstext zuvor erwähnt sind und bei denen es sich um elastisch verformbare Rippen handelt. Außerdem verwendet der Patentanspruch für die „zwei Rippen“ dasselbe Bezugszeichen (14) wie für die im Anspruch zuvor erwähnten „elastisch verformbaren Rippen“. Der Fachmann wird hieraus den Schluss ziehen, dass es sich bei den „zwei Rippen“, zwischen denen die Unterlegscheibe angeordnet sein soll, um zwei elastisch verformbare Rippen handelt.

  206. 6.
    Im Unterschied zu Patentanspruch 1 setzt Merkmal (4.2) von Patentanspruch 16, der lediglich Schutz für ein Befestigungszwischenstück beansprucht, nur voraus, dass (mindestens zwei) elastisch verformbare Rippen vorgesehen sind, die so angeordnet und ausgebildet sind, dass sie mit der glatten Oberfläche (irgend-)eines Montageteils (irgend)eines Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil durch Reibung zu halten. An dem Befestigungszwischenstück müssen deshalb nur (mindestens zwei) elastisch verformbare Rippen vorgesehen sein, die mit der glatten Oberfläche irgendeines denkbaren Montageteils eines denkbaren Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um das Befestigungszwischenstück an dem gedachten Montageteil durch Reibung zu fixieren. Da das Befestigungszwischenstück als solches unter Schutz steht, kommt es nicht darauf an, ob sich bei dem mutmaßlich verletzenden Scheinwerfer ein solcher Eingriff vollzieht. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob es einen (anderen) Reflektor mit einem Montageteil, in dem sich ein solcher Eingriff vollzieht, am Markt tatsächlich gibt (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 18.10.2012 – I-2 U 41/08; Urt. v. 11.2.2016 – I-2 U 19/15; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 74 ff.). Es kommt vielmehr bloß darauf an, ob der vom Patentanspruch 16 vorausgesetzte Schweinwerfer-Reflektor samt Montageteil konstruierbar ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Verankerung durch den Umfangsrand der Unterlegscheibe. Im Rahmen von Patentanspruch 16 genügt es insoweit, wenn sich ein Reflektormontageteil denken lässt, das mit dem als patentverletzend beanstandeten Befestigungszwischenstück die patentgemäße Haltewirkung gewährleisten würde.
  207. C.
    Die noch angegriffenen Ausführungsformen entsprechen wortsinngemäß der vorstehend erläuterten technischen Lehre des Klagepatents.
  208. 1.
    Die – mit dem angegriffenen Befestigungszwischenstück B ausgerüsteten – angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 2 und 5 machen von der Lehre des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch.
  209. a)
    Dass die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale 1. bis 3.2 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklichen, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz – zu Recht – außer Streit.
  210. b)
    Die mit dem angegriffenen Befestigungszwischenstück B ausgerüsteten angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 2 und 5 entsprechen auch den Vorgaben des Merkmals 4.
  211. aa)
    Dass das in diesen Scheinwerfern integrierte angegriffene Befestigungszwischenstück B in Gestalt der an ihm angebrachten Metallscheibe eine Unterlegscheibe im Sinne des Merkmals 4 aufweist, die den Anforderungen der Merkmale 4.1, 4.2 und 4.3 entspricht, stellen die Beklagten – zu Recht – nicht in Abrede.
  212. bb)
    Die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 5 verwirklichen ferner das Merkmal 4.2.1, über dessen Verwirklichung die Parteien in erster Instanz allein gestritten haben.
  213. Die an dem zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks angebrachte Unterlegscheibe, die aus Metall besteht und damit weniger elastisch ist als die Kunststoffrippen, übt bei den angegriffenen Ausführungsformen 2 und 5 zweifelsfrei eine Haltefunktion aus. Dafür spricht schon, dass die Unterlegscheiben allein aus diesem Grunde an den Befestigungszwischenstücken vorgesehen sind; eine andere sinnvolle Verwendung zeigen auch die Beklagten nicht auf. Würden die Befestigungszwischenstücke allein schon durch den Kunststoffkörper bzw. die an diesem ausgebildeten Rippenelemente in der Montagehülse des Reflektors in einer für die relevanten Betriebs- bzw. Gebrauchssituationen ausreichenden Weise gehalten, würde die Beklagte zu 1. ihre Befestigungszwischenstücke vernünftigerweise nicht mit einem zusätzlichen Bauteil in Form einer Metallscheibe ausrüsten, welche in einem weiteren Montageschritt auf das Befestigungszwischenstück aufgesteckt werden muss. Die Unterlegscheibe des Befestigungszwischenstücks soll daher offensichtlich den Halt des Befestigungszwischenstücks in dem Montageteil des Reflektors verstärken. Wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat, stellen die Beklagten eine Haltefunktion der Unterlegscheibe auch gar nicht vollständig in Abrede. Darauf, ob die Innenwand der Montagehülsen der angegriffenen Ausführungsformen 2 und 5 Rillen, Kratzer etc. aufweist, die auf das Zusammenwirken mit dem die Innenwand berührenden Umfangsrand der Unterlegscheibe zurückzuführen sind, kommt es nicht an. Weder verlangt das Klagepatent, wie bereits ausgeführt worden ist, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe in die glatte Oberfläche des Reflektormontageteils eindringt, noch fordert es, dass die „Verankerung“ des Umfangsrands der Unterlegscheibe in der glatten Oberfläche des Reflektormontageteils irgendwelche Spuren hinterlässt.
  214. Unabhängig davon hat der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass der Außendurchmesser der Unterlegscheibe des angegriffenen Befestigungszwischenstücks B 13,35 mm beträgt, wohingegen der Innendurchmesser der glatten Oberfläche des Reflektormontageteils kleiner als 12,8 mm ist (Gutachten, S. 28 f.; 32). Abweichende Werte haben die Beklagten nicht geliefert. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen sind beide Bauteile zudem relativ formstabil, und zwar das Reflektormontageteil mit dem Bereich, der die glatte Oberfläche aufweist, durch seine räumliche Gestaltung, und die Unterlegscheibe in radialer Richtung, wobei sie durch die benachbarten Rippen am Beulen und Ausknicken zu einem erheblichen Teil gehindert wird (Prof. „O“, Gutachten, S. 32). Die an dem Befestigungszwischenstück angebrachte Unterlegscheibe dient damit bei den angegriffenen Ausführungsformen 2 und 5 zweifelsfrei dem Halt bzw. der Verstärkung des Haltens des Befestigungszwischenstücks an dem Reflektormontageteil. Das räumen die Beklagten im Übrigen selbst ein, wenn sie geltend machen, dass sich die Unterlegscheibe der angegriffenen Ausführungsformen trichterförmig verbiege und der Innenkontur anpasse und auf Reibung mit der Oberfläche des Montageteils sei (Schriftsatz vom 23.03.2019, S. 33 [Bl. 890 GA]). Aus den bereits angeführten Gründen reicht dies für die Verwirklichung des Merkmals 4.2.1 aus.
  215. Letztlich belegen auch die von den Beklagten vorgelegten CT-Aufnahmen (vgl. Bl. 672 GA), von denen nachfolgend die die angegriffene Ausführungsform B betreffende Aufnahme eingeblendet wird, anschaulich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform B – ebenso wie bei den angegriffenen Ausführungsformen A und D – die Unterlegscheibe mit ihrem Umfangsrand in Kontakt mit der glatten Wandung des Reflektormontageteils steht, die Unterlegscheibe sich in dem Montageteil verkeilt und so zum Halt des Befestigungsteils an dem Montageteil beiträgt.
  216. cc)
    Merkmal 4.4 ist ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. Die Unterlegscheibe des bei den angegriffenen Scheinwerfern 2 und 5 zum Einsatz kommenden angegriffenen Befestigungszwischenstücks B wird an dem Körper des Befestigungszwischenstücks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe angebracht. Die Unterlegscheibe weist am besagten Ort des Übergangs zwischen der der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen Öffnung die Stelle des engsten Durchmessers auf, so dass im Rahmen des Aufsteckens der Unterlegscheibe auf den Körper beim Passieren dieser Engstelle der größte Druck aufgewandt werden muss. Die betreffende Stelle ist hierbei so hart, dass sie sich beim Aufschieben der Unterlegscheibe auf den Körper nicht, jedenfalls nicht erheblich verbiegt. Gegenteiliges haben die Beklagten auch selbst nicht geltend gemacht. Die Unterlegscheibe verfügt damit über eine „harte Stelle“ im Sinne des Klagepatents (vgl. auch Prof. „O“, Gutachten, S. 32).
  217. c)
    Die mit dem angegriffenen Befestigungszwischenstück B ausgerüsteten angegriffenen Scheinwerfer 2 und 5 entsprechen des Weiteren den Vorgaben des Merkmals 5.
  218. aa)
    Das angegriffene Befestigungszwischenstück B weist an seinem zweiten Ende mehrere scheibenförmige Elemente auf, welche in dem Bild 13 links des Sachverständigengutachtens vom 15.11.2018 (S. 29) als Rippen 1 bis 4 gekennzeichnet sind. Diese Elemente stellen elastisch verformbare Rippen im Sinne des Klagepatents dar, wobei dies auch für die Rippen 3 und 4 gilt, zwischen denen die Unterlegscheibe angebracht ist. In Bezug auf die letztgenannte Rippe (Rippe 4) spricht aus Sicht des Fachmanns nichts gegen eine Einstufung auch dieses Elements als elastisch verformbare „Rippe“ (vgl. Prof. „O“, Gutachten, S. 30).
  219. Die elastisch verformbaren Rippen 2 bis 4 des Befestigungszwischenstücks B kommen mit der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff, um das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil durch Reibung zu halten. Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverständigen weist das Befestigungszwischenstück B im Bereich der Rippen 2 bis 4 einen größeren Durchmesser auf als der Innenbereich der glatten Oberfläche des Montageteils. Bei der Montage müssen deshalb diese Rippen elastisch verformt werden. Insbesondere bei den Rippen 3 und 4 beträgt der Durchmesserunterschied zwischen Rippe und glatter Oberfläche 0,08 mm bis 0,19 mm, so dass auch diese Rippen deutlich elastisch verformt werden (Prof. „O“, Gutachten, S. 30). Selbst wenn man insoweit eine Messtoleranz von 0,05 mm berücksichtigt, was nach den Erläuterungen des Gerichtsgutachters ein außerordentlich hoher Wert für die durchgeführten Messungen ist, verbleibt dennoch ein spürbares Übermaß, welches dazu führt, dass die Rippen einer elastischen Verformung unterliegen (Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 17).
  220. Soweit die Beklagten beanstanden, dass der Gerichtsgutachter lediglich Messungen mit einem digitalen Messschieber vorgenommen hat, liefern sie selbst keine abweichenden Messwerte. Soweit sie eine elastische Verformung der Rippen 3 und 4 unter Verweis auf das von ihnen vorgelegte Privatgutachten von Dipl.-Ing. „N“ und die darin in Bezug genommenen CT-Aufnahmen bestreiten, ergibt sich aus diesem Gutachten gerade nicht, dass es nicht zu einer elastischen Verformung der erwähnten Rippen kommt. Vielmehr heißt es in dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten zu dem angegriffenen Befestigungsstück B, dass alle Scheiben über weite Bereiche ihres Umfangs in Kontakt mit der glatten Oberfläche des Montageteils stehen. Der Privatgutachter der Beklagten vermutet deshalb selbst, dass das in Rede stehende Merkmal (= Merkmal 6.2 gemäß Gutachten „N“) in Bezug auf dieses Befestigungszwischenstück, welches bei den angegriffenen Scheinwerfern 2 und 5 zum Einsatz kommt, erfüllt ist (vgl. Anlage NRF-B 17, S. 30/31).
  221. bb)
    Dass das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks der angegriffenen Ausführungsformen 2 und 5 nicht insgesamt von einem zylindrischen Körper gebildet wird, an dem die besagten elastisch verformbaren Rippen angebracht sind, steht der Verwirklichung des Merkmals 5 – wie auch der übrigen Anspruchsmerkmale – nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 weder verlangt, dass das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks von dem zylindrischen Körper gebildet wird, noch, dass (auch) die elastisch verformbaren Rippen an dem zylindrischen Körper angebracht sind.
  222. d)
    Das in den angegriffenen Ausführungsformen 2 und 5 verbaute Befestigungszwischenstück B besitzt in wortsinngemäßer Verwirklichung der Merkmale 3.3. und 6 eine patentgemäße Nut (bestehend aus einem Nutgrund und seitlich aufragenden Nutwänden) auf der Außenseite eines zylindrischen Körpers.
  223. aa)
    Da die Nut patentgemäß zum Aufstecken der Unterlegscheibe vorgesehen ist, kommt es hinsichtlich der Verwirklichung der vorgenannten Merkmale allein auf denjenigen axialen Bereich am zweiten Ende der Befestigungszwischenstücks an, der die Unterlegscheibe trägt. Für ihn ist also zu beurteilen, ob er eine Zylinderform hat mit einer außenseitigen Nut geringeren Querschnitts.
  224. Bei dem angegriffenen Befestigungszwischenstück B, welches in den angegriffenen Ausführungsformen 2 und 5 verbaut ist, werden die zweite und die dritte Rippe von oben (Rippen 2 und 3) von einer kreuzartigen Struktur getragen, deren Grundfläche über die gesamte axiale Erstreckung gleich bleibt. Die vierte umlaufende Rippe (Rippe 4), oberhalb der die Unterlegscheibe eingesteckt ist, befindet sich auf einer demgegenüber andersartigen Haltestruktur. Zwischen der dritten Rippe (die von der kreuzartigen Struktur getragen wird) und der (anderweitig getragenen) vierten Rippe, d.h. dort, wo seitlich die Unterlegscheibe eingeschoben wird, befindet sich ein im Schnitt U-förmigen Kern (vgl. Anlage B&B 60, Bl. 3; Anlage NRF-B17, S. 17 unten). Die Unterlegscheibe sitzt auf diesem Kern, der selbst keinerlei Vertiefung enthält und der deshalb nur den Nutgrund repräsentieren kann. Die aufragenden Nutwände sind dementsprechend benachbart zum U-förmigen Kern zu suchen (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 10).
  225. Oberhalb der Unterlegscheibe repräsentiert die kreuzförmige Struktur eine Zylinderform im Sinne des Klagepatents, d.h. eine identische Außenkontur über die Höhe (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 10). Soweit die Beklagten einwenden, dass der kreuzförmige Querschnitt gerade Abschnitte und Kanten aufweist (vgl. die Abbildungen im Schriftsatz v. 30.05.2018, S. 19 oben [Bl. 668 GA], im Schriftsatz v. 29.03.2019, S. 3 unten [Bl. 887 GA] und im Schriftsatz vom 09.07.2019, S. 9 oben [Bl. 988 GA]), steht dies einer Einstufung des betreffenden Abschnitts als zylindrisch aus den bereits angeführten Gründen nicht entgegen.
  226. Die kreuzförmige Struktur, wie sie oberhalb der Unterlegscheibe ausgebildet ist, findet sich in dem kreisförmigen Bereich unterhalb der Unterlegscheibe in dem Sinne wieder, dass aus der Kreisform die kreuzförmige Struktur vollständig ausgeschnitten werden könnte (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 10). Die gegenüber der Kreuzform überschießenden Flächen der Kreisform sieht der Fachmann hierbei als Teil einer Rippe an, deren Außenfläche mit der unteren Nutwand fluchtet (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 11). Es ist insoweit (rein gedanklich) ohne weiteres und präzise möglich, den einheitlich und übergangslos ausgestalteten Bereich der dritten und vierten Rippe jeweils in einen inneren, zentralen Bereich aufzuteilen, der die Tragestruktur für den radial weiter außen liegenden, eigentlichen Rippenbereich bildet. Die Aufteilung lässt sich in jeder beliebigen Weise durchführen, deshalb auch in der Form, dass ein kreuzförmiger Innenbereich angenommen wird, der den zylindrischen Körper fortsetzt und charakterisiert, sowie ein radial außen liegender restlicher Bereich, der die „Rippe“ dar- und bereitstellt.
  227. bb)
    Der Bereich zwischen der dritten und vierten Rippe, in dem die Unterlegscheibe eingesetzt ist, stellt eine Nut dar. Denn gegenüber dem kreuzförmigen Querschnitt, von dem die zweite und dritte Rippe getragen werden und der (gedanklich) bis in die Ebene der vierten Rippe fortgeführt werden kann, handelt es sich um einen Bereich kleinerer Querschnittsfläche. Die Nutwände dieser Nut werden von dem „Innenbereich der Rippen“ gebildet. Dass die Nutwände exakt in der Ebene der Rippen liegen bzw. mit diesen fluchten, steht aus den bereits angeführten Gründen einer Verwirklichung des Merkmals 6 nicht entgegen.
  228. cc)
    Wie die mittlere Abbildung auf Seite 8 des von den Beklagten vorgelegten Privatgutachtens gemäß Anlage NRF-B 22 (vgl. auch Schriftsätze der Beklagten v. 30.05.2018, S. 23 [Bl. 672 GA] und v. 04.07.2018, S. 4 [Bl. 726] sowie Anhörungsprotokoll, S. 11) zeigt, weist der im Schnitt U-förmige Kern (= Nutgrund) des angegriffenen Befestigungszwischenstücks B – ebenso wie die Kerne der angegriffenen Ausführungsformen A und D – zwar bereichsweise eine radial größere Ausdehnung als die kreuzförmige Struktur aus, die die Nutwände repräsentiert. Der im Schnitt
    U-förmige Aufsteckkern besitzt somit nicht überall einen geringeren Querschnitt als der die Nut tragende Zylinder (= kreuzförmige Struktur).
  229. Dies steht der vorstehenden Beurteilung jedoch nicht entgegen. Da die Nut eine Materialaussparung im zylindrischen Körper darstellt, ergibt sich zwangsläufig, dass die Zylinderform des Körpers im Bereich der Nut verlassen werden muss und dort nicht mehr gegeben sein kann. Welche äußere Form der Nutgrund aufweist, gibt das Klagepatent – wie dargelegt – nicht vor. Es kommt prinzipiell jede x-beliebige Formgebung in Betracht. Der Nutgrund als solcher kann eine regelmäßige Form genauso wie eine unregelmäßige Form haben, weswegen die Gestaltung des Nutgrundes als Kreiszylinder genauso zulässig ist wie eine beispielsweise eine Wellenform. Eine Nut muss zudem – wie bereits ausgeführt – nicht auf dem gesamten Umfang des zylindrischen Körpers ausgebildet sein, sondern nur dort und nur über eine solche Distanz, dass die Unterlegscheibe an den Nutwänden einen derart ausreichenden Halt findet, dass die Unterlegscheibe ihrer Verankerungs- bzw. Halteaufgabe für das Befestigungszwischenstück gewachsen ist und nachkommen kann. Damit es sich dort, wo eine Nut erforderlich ist, um einen Nutgrund handelt, kommt es darauf an, dass der betreffende räumliche Abschnitt radial tiefer liegt als der Außenumriss des zylindrischen Körpers an der besagten Stelle. Mit Blick auf die streitbefangene Konstruktion ist demgemäß entscheidend, ob der Aufsteckkern gegenüber den „Armen“ der kreuzförmigen Struktur eine geringere radiale Ausdehnung hat. Dass dem so ist, belegt das oben in Bezug genommene Bild eindeutig. Wie der Bereich jenseits des Kreuzes gestaltet ist, steht im Belieben des Fachmanns und hat für die Wirkungsweise der geografisch anderenorts, nämlich an den Kreuz-Positionen vorgesehenen Nuten, keinerlei Relevanz (vgl. auch Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 11/12).
  230. dd)
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die bei dem angegriffenen Befestigungszwischenstück B verwirklichte Ausgestaltung nicht mit der in der nachfolgenden, dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen entnommenen Figur, welche einen zylindrischen Körper ohne Nut zwischen den Rippen zeigt, vergleichbar.
  231. Denn bei dem angegriffenen Befestigungszwischenstück B zeichnet sich der Bereich zwischen den Rippen 3 und 4 gegenüber der den zylindrischen Körper repräsentierenden kreuzartigen Struktur durch einen geringeren Querschnitt aus.
  232. ee)
    Die Nut ist auch an der „Außenseite“ des zylindrischen Körpers vorgesehen. Wie bereits ausgeführt, besagt die Formulierung „an der Außenseite mit einer Nut versehen“ lediglich, dass die offene Seite der Nut, in die die Unterlegscheibe aufgeschoben werden soll, von außen her zugänglich ist. Entscheidend ist insoweit allein, dass der zylindrische Körper des zweiten Endes des Befestigungszwischenstücks eine Nut aufweist, die gewährleistet, dass die Unterlegscheibe von außen in diese Nut aufgeschoben werden kann. Es kommt nicht darauf an, dass die Außenseite des zylindrischen Körpers in dem Aufnahmebereich eine identifizierbare und „faßbare“ Außenfläche aufweist.
  233. ff)
    Der axiale Abstand zwischen der dritten und der vierten Rippe von oben ist klein genug, um die verwendete Unterlegscheibe hinreichend zu halten. Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverständigen beträgt die Breite des Spalts zwischen den Rippen ca. 11 mm, während die Dicke der Unterlegscheibe sich auf 0,2 mm beläuft (Gutachten, S. 31). Wie der Gerichtsgutachter in seinem Gutachten (S. 31 f.; vgl. auch S. 47) überzeugend ausgeführt hat, wird sowohl dann, wenn die Unterlegscheibe bei der Montage senkrecht verbleibt und sich ein axiales Spiel von etwa 0,9 mm ergibt, als auch dann, was wahrscheinlicher ist, wenn sich die Unterlegscheibe mit einem Winkel von ca. 4o schräg stellt, die Funktion des Befestigungszwischenstücks nicht beeinträchtigt, da sich in beiden Fällen die Unterlegscheibe in der glatten Oberfläche und in der Nut „verankert“ (Gutachten, S. 31).
  234. e)
    Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass bei dem angegriffenen Befestigungszwischenstück B der angegriffenen Scheinwerfer 2 und 5 die Unterlegscheibe in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 7 zwischen zwei elastisch verformbaren Rippen angeordnet ist, nämlich zwischen den elastisch verformbaren Rippen 3 und 4 des Befestigungszwischenstücks (vgl. auch Prof. „O“, Ergänzungsgutachten, S. 18). Durch die Anordnung der Unterlegscheibe in der Nut zwischen den Rippen 3 und 4 wird eine „zusätzliche Sicherung“ erreicht. Der innere Bereich der Rippen, in dem der zylindrische Körper (kreuzartige Struktur) gedanklich fortgeführt werden kann, bewirkt die Sicherung der Unterlegscheibe in der Nut, die radial außerhalb des zylindrischen Körpers liegenden äußeren Bereiche der Rippe bewirken die zusätzliche Sicherung über die Nutwände der Nut hinaus.
  235. 2.
    Die angegriffenen Befestigungszwischenstücke A, B und D machen jeweils von der Lehre des Patentanspruchs 16 Gebrauch.
  236. a)
    Da die mit dem angegriffenen Befestigungszwischenstück B ausgerüsteten angegriffenen Scheinwerfer 2 und 5, wie soeben dargetan, von der Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch, folgt hieraus zugleich, dass das angegriffene Befestigungszwischenstück B auch den Vorgaben des Patentanspruchs 16 entspricht.
  237. b)
    Die Ausführungen zum angegriffenen Befestigungszwischenstück B gelten sinngemäß auch für das – in dem angegriffenen Scheinwerfer 2 sowie in den ehemals angegriffenen Scheinwerfern 1 und 6 integrierte – angegriffene Befestigungszwischenstück A. Insoweit kann weitestgehend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend sind hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform A lediglich folgende Bemerkungen veranlasst:
  238. aa)
    Das angegriffene Befestigungszwischenstück A entspricht den Vorgaben des Merkmals (3.2.1). Die Beklagten bestreiten nicht, dass die Unterlegscheibe des angegriffenen Befestigungszwischenstücks A bei den Scheinwerfern, in denen dieses Befestigungszwischenstück tatsächlich verbaut ist, zum Halten des Befestigungszwischenstücks an dem Montageteil beiträgt. Dafür spricht wiederum die von den Beklagten zu dieser Ausführungsform vorgelegte CT-Aufnahme. Unabhängig davon genügt es, wie bereits ausgeführt, im Rahmen des Patentanspruchs 16, wenn sich ein Reflektormontageteil bloß denken lässt, das mit dem angegriffenen Befestigungszwischenstücken die patentgemäßen Haltewirkungen gewährleisten würde. Es kommt daher in Bezug auf das Merkmal (3.2.1) nur darauf an, dass das Befestigungsstück derart mit einem denkbaren Montageteil eines denkbaren Reflektors zusammenwirken kann, dass sich der Umfangsrand der an dem Befestigungszwischenstück angebrachten Unterlegscheibe in einer glatten Oberfläche eines Reflektormontageteils verankert, um das Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil zu halten. Hierzu muss der Durchmesser der glatten Oberfläche des Montageteils nur deutlich, nämlich mehrere Millimeter, kleiner als der Durchmesser der Unterlegscheibe sein (vgl. Prof. „O“, Gutachten, S. 37, 38).
  239. bb)
    Nicht anders als die Unterlegscheibe des angegriffenen Befestigungszwischenstücks B weist nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auch die Unterlegscheibe der angegriffenen Ausführungsform A eine „harte Stelle“ im Sinne des Merkmals (3.4) auf (Prof. „O“, Gutachten, S. 37).
  240. cc)
    Das angegriffene Befestigungszwischenstück A weist vier elastisch verformbare Rippen im Sinne des Merkmals (4) auf. Diese Rippen sind im Bild 17 des Hauptgutachtens von Prof. „O“ (S. 36) als Rippen 1 bis 4 gekennzeichnet. Insbesondere handelt es sich bei der dritten und vierten Rippe von oben, zwischen denen die Unterlegscheibe angeordnet ist, um elastisch verformbare Rippen (vgl. Prof. „O“, Gutachten, S. 37, 38). Das gilt auch für die mit dem unteren Körper („Konus“) verbundene vierte Rippe von oben. Denn diese Rippe hat ebenso wie der untere Körper einen weitgehend gleichen Durchmesser wie die Rippen 1, 2 und 3. Die Rippe 4 und der untere Körper werden daher im Zusammenwirken mit einer glatten Oberfläche eines passenden Reflektormontageteils ebenfalls elastisch verformt, weshalb der Fachmann auch die Rippe 4, obgleich sie mit dem massiveren unteren Körper verbunden ist, als eine elastisch verformbare Rippe im Sinne des Klagepatents ansieht (vgl. Prof. „O“, Gutachten, S. 38, 43).
  241. dd)
    Das angegriffene Befestigungszwischenstück A verwirklicht ferner das Merkmal (4.2).
  242. (1)
    Ohne Erfolg wenden die Beklagten unter Bezugnahme auf das von ihnen vorgelegte Privatgutachten gemäß Anlage NRF-B 17 (S. 29 f.) ein, dass die elastisch verformbaren Rippen dieses Befestigungszwischenstücks nicht mit der glatten Oberfläche des Montageteils, in das das Befestigungszwischenstück A verbaut sei, in Eingriff kämen, weil alle scheibenförmigen Elemente einen geringeren Durchmesser aufwiesen als das Montageteil, wodurch ein Eingriff in die glatte Oberfläche des Montageteils ohne zusätzliche Formelemente nicht möglich sei. Ob dem so ist, kann dahinstehen. Namentlich kann offen bleiben, ob die Rippen 3 und 4, zwischen denen die Unterlegscheibe an dem Befestigungszwischenstück vorgesehen ist, im Montagezustand (auch) mit der glatten Wand des Reflektormontageteils derjenigen Scheinwerfer, in die die angegriffene Ausführungsform A montiert ist, in Eingriff kommen. Dafür, dass es jedenfalls nicht bei allen Scheinwerfern, in denen das angegriffene Befestigungszwischenstück A zum Einsatz kommt, an einem solchen Eingriff fehlt, spricht allerdings die von der Klägerin vorgelegte Abbildung gemäß Anlage B&B 56, Blatt 1, die ein in dem ehemals angegriffenen Scheinwerfer 6 montiertes angegriffenes Befestigungszwischenstück A in einem aufgeschnittenen Montageteil zeigt. Es ist hier ein eindeutiger Kontakt zwischen den elastisch verformbaren Rippen und der Innenwandung des Montageteils zu erkennen, und zwar auch in Bezug auf die Rippen 3 und 4, zwischen denen die Unterlegscheibe angeordnet ist. Letztlich kommt es hierauf allerdings nicht entscheidend an. Wie bereits ausgeführt worden ist, genügt es im Rahmen des Patentanspruchs 16, wenn sich ein Reflektormontageteil denken lässt, das mit dem als patentverletzend beanstandeten Befestigungszwischenstück die patentgemäße Haltewirkung gewährleistet. Es müssen daher an dem Befestigungszwischenstück nur (mindestens zwei) elastisch verformbare Rippen vorgesehen sein, die mit der glatten Oberfläche irgendeines denkbaren Montageteils eines denkbaren Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um das Befestigungszwischenstück an dem gedachten Montageteil durch Reibung zu halten. Da das Befestigungszwischenstück als solches unter Schutz steht, kommt es hingegen nicht darauf an, ob sich bei dem Scheinwerfer, in welchem das als patentverletzend beanstandete Befestigungszwischenstück tatsächlich verbaut ist, ein solcher Eingriff vollzieht. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob es einen Reflektor mit einem Montageteil, in dem sich ein solcher Eingriff vollzieht, am Markt tatsächlich gibt.
  243. Ein entsprechendes Reflektormontageteil ist jedenfalls konstruierbar. Der Realisierbarkeit steht, wie schon die oben in Bezug genommene Abbildung der Anlage B&B 56, Blatt 1, belegt, nicht entgegen, dass die erste Rippe von oben (= Rippe 1) des angegriffenen Befestigungszwischenstücks A nach den Feststellungen des Gerichtsgutachters (Gutachten, S. 36) einen größeren Durchmesser hat als die Rippen 2 bis 4. Selbst wenn der größere Durchmesser der ersten Rippe bedingen sollte, dass ein Montageteil, bei dem die einen kleineren Durchmesser aufweisenden Rippen 2 bis 4 mit einer glatten Oberfläche des Montageteils unter Verformung in Eingriff kommen, keinen einheitlichen Innendurchmesser der glatten Oberfläche aufweisen kann, ist jedenfalls ein Montageteil mit einer konisch verlaufenden Innenwand denkbar, das dort, wo es mit den Rippen 2 bis 4 zusammenwirken soll, einen kleineren Durchmesser hat, so dass die Rippen 2 bis 4 und damit auch die Rippen 3 und 4 nach Maßgabe des Merkmals (4.2) mit der glatten Oberfläche des Montageteils zusammenwirken. Der Durchmesser der glatten Oberfläche muss nur kleiner sein, als der der Rippen. Ist dies der Fall, werden diese beim Einfügen in das Montageteil unvermeidlich elastisch verformt und kommen folglich mit der glatten Oberfläche in Eingriff (vgl. Prof. „O“, Gutachten, S. 37).
  244. (2)
    Soweit die Beklagten in Bezug auf das Reflektormontageteil der ehemals angegriffenen Ausführungsform 1, in welcher das angegriffene Befestigungszwischenstück A verbaut ist, ferner einwenden, dass an dessen Innenwand ein Steg angebracht ist, steht dies einer Verwirklichung des Merkmals (4.2) ebenfalls nicht entgegen. Zum einen versteht der Fachmann die Vorgabe „glatte Oberfläche“ nach den zutreffenden Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen dahin, dass die Wand einen konstanten Querschnitt hat, in der Wand also keine Querschnittsveränderungen vorhanden sind, wie dies beispielsweise bei einer Rastverbindung der Fall wäre (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 22, 27). Wie die Querschnittsfläche der Wand ansonsten aussieht, lässt das Klagepatent offen. Diese kann kreisrund sein, sie kann aber z.B. auch polygonförmig oder eckig gestaltet sein und sie kann auch nach innen hineinragende Bereiche in Form von längsverlaufenden Stegen haben (Prof. „O“, Anhörungsprotokoll, S. 27). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, verlangt das Klagepatent jedenfalls nicht, dass die Oberfläche des Reflektormontageteils überall glatt sein muss. Die Oberfläche des Montageteils muss nur so ausgestaltet sein, dass der angestrebte Reibschluss zwischen den elastisch verformbaren Rippen und einer glatten Oberfläche des Montageteils gewährleistet ist. Entsprechendes gilt für die Verankerung des Umfangsrands der Unterlegscheibe in einer glatten Oberfläche des Montageteils. Zum anderen spielen die vorstehenden Überlegungen im Rahmen des Patentanspruchs 16 von vornherein keine Rolle, weil jedenfalls ein Reflektormontageteil mit einer (vollständig) glatten Oberfläche im Sinne des Verständnisses der Beklagten und einer konisch verlaufenden Innenfläche denkbar ist, bei dem die elastisch verformbaren Rippen der angegriffenen Ausführungsformen A mit der glatten Oberfläche des Montageteils unter Verformung in Eingriff kommen.
  245. ee)
    Erfolglos bleibt schließlich der Hinweis der Beklagten, bei der angegriffenen Ausführungsform A sei der Abstand zwischen der dritten und der vierten Rippe von oben besonders groß, weswegen Merkmal (5) – wie auch die die Unterlegscheibe betreffenden Anspruchsmerkmale – nicht erfüllt seien. Der axiale Abstand zwischen den Rippen 3 und 4 ist – ungeachtet der absolute Maße – nach den Feststellungen des Sachverständigen klein genug, um die verwendete Unterlegscheibe ortsfest an dem Befestigungszwischenstück zu halten (vgl. Prof. „O“, Gutachten, Seite 38, 42; Ergänzungsgutachten, S. 19). Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Befestigungszwischenstücke „in vielen Fällen“ in das Montageteil eingeklebt gewesen sein sollen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist dies nicht stets der Fall gewesen. Da die Verankerung der Unterlegscheibe nach ihrem eigenen Vorbringen bloß „teilweise“ nur aufgrund der Sicherung mit Klebstoff ordnungsgemäß funktioniert haben soll (Bl. 890 GA), hat es im Übrigen nach der eigenen Einlassung der Beklagten eben auch ohne eine zusätzliche Verklebung funktionstüchtige Vorrichtungen gegeben. Soweit eine zusätzliche Verklebung erforderlich war, mag dies auf Fertigungstoleranzen zurückzuführen sein.
  246. c)
    Die Ausführungen zu den angegriffenen Befestigungszwischenstücken B und A gelten sinngemäß auch für das – in dem angegriffenen Scheinwerfer 5 sowie in dem ehemals angegriffenen Scheinwerfer 4 verbaute – angegriffene Befestigungszwischenstück D. Zu ergänzen ist hinsichtlich dieser Ausführungsform lediglich Folgendes:
  247. aa)
    Das angegriffene Befestigungszwischenstück D weist – was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen – eine Unterlegscheibe im Sinne des Merkmals (3) auf (vgl. auch Prof. „O“, Gutachten, S. 39, 40). Dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe des angegriffenen Befestigungszwischenstücks D an drei Stellen halbkreisförmige Ausnehmungen aufweist, ist für die patentrechtliche Beurteilung unerheblich, weil Patentanspruch 16 – ebenso wie Patentanspruch 1 – keinen durchgehenden kreisförmigen Umfangsrand verlangt. Wie bereits ausgeführt, kann der Umfangsrand der Unterlegscheibe z.B. auch ein sägezahnförmiges Profil aufweisen.
  248. bb)
    Das angegriffene Befestigungszwischenstück D entspricht den Vorgaben des Merkmals (3.2.1). Die Beklagten bestreiten auch hinsichtlich dieses Befestigungszwischenstücks nicht, dass dessen Unterlegscheibe bei dem Montageteil des Reflektors, in dem dieses Befestigungszwischenstück tatsächlich verbaut ist, zum Halten des Befestigungszwischenstücks auf dem Montageteil beiträgt, wofür auch die von ihnen selbst vorgelegte CT-Aufnahme spricht. Unabhängig davon kann das Befestigungszwischenstück derart mit einem denkbaren Montageteil eines denkbaren Reflektormontageteil zusammenwirken, dass sich der Umfangsrand der an ihm angebrachten Unterlegscheibe in einer glatten Oberfläche des Montageteils verankert, um das Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil zu halten. Hierzu muss der Durchmesser der glatten Oberfläche des Montageteils wiederum nur deutlich, nämlich mehrere Millimeter, kleiner als der Durchmesser der Unterlegscheibe sein, der nach den Messungen des Gerichtsgutachters 14,40 mm bzw. 13,56 mm beträgt (vgl. Prof. „O“, Gutachten, S. 40, 41).
  249. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass die Unterlegscheibe des angegriffenen Befestigungszwischenstücks D in ihren im Umfangsrand vorgesehenen drei Vertiefungen Stege in der Innenwand des Reflektormontageteils aufnehmen soll, steht dies der Verwirklichung des Merkmals (3.2.1) – wie auch der des Merkmals (4.2) – nicht entgegen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur angegriffenen Ausführungsform A verwiesen.
  250. cc)
    Das angegriffene Befestigungszwischenstück D weist nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls eine „harte Stelle“ im Sinne des Merkmals (3.4) auf (Prof. „O“, Gutachten, S. 39).
  251. dd)
    Das angegriffene Befestigungszwischenstück D verfügt ferner über (vier) elastisch verformbare Rippen im Sinne des Merkmals (4). Bei diesen Rippen handelt es sich zunächst um die ersten drei Rippen von oben, welche in dem Bild 17 des Hauptgutachtens von Prof. „O“ als Rippen 1 bis 3 gekennzeichnet sind. Darüber hinaus stellt auch der untere „Körper“ des Befestigungszwischenstücks, welcher eine kalotten- bzw. konusförmige Spitze bildet (S4 in Anlage NRF-B17, S. 32, Abb. 22 unten rechts), eine elastisch verformbare Rippen im Sinne des Klagepatents dar (vgl. Prof. „O“, Gutachten, S. 40, 41, 43). Denn dieses Element hat einen weitgehenden gleichen Durchmesser wie die Rippen 1, 2 und 3. Es wird daher im Zusammenwirken mit einer glatten Oberfläche des Reflektormontageteils ebenfalls elastisch verformt, weshalb der Fachmann dieses gleichfalls als eine patentgemäße Rippe ansieht (Prof. „O“, Gutachten, S. 43).
  252. ee)
    Das angegriffene Befestigungszwischenstück D verwirklicht auch das Merkmal (4.2). Soweit nach dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten gemäß Anlage NRF-B 17 (Seite 31-32) bei dem angegriffenen Befestigungszwischenstück D nur die erste Rippe von oben (Rippe 1 = S1 in Anlage NRF-B17, S. 32), welche nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen etwas größeren Durchmesser als die Rippen 2 und 3 sowie der untere Körper (= „Rippe 4“) hat (vgl. Gutachten, S. 39), mit der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors, in dem das Befestigungszwischenstück D verbaut ist, in Eingriff kommen soll, kommt es hierauf wiederum nicht an. Es ist jedenfalls ein Reflektormontageteil konstruierbar, bei dem auch die Rippen 2 und 3 sowie der untere Körper mit einer glatten Oberfläche des Montageteils unter Verformung in Eingriff kommen, um das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil des Reflektors zu halten. Dem steht wiederum – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht entgegen, dass die erste Rippe von oben (= Rippe 1) einen größeren Durchmesser hat als die anderen Rippen (Rippen 1 und 2 sowie unterer Körper). Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen zur angegriffenen Ausführungsform A Bezug genommen.
  253. ff)
    Der axiale Abstand zwischen der dritten Rippe von oben (= Rippe 3) und dem ebenfalls eine elastisch verformbare Rippe darstellenden unteren Körper ist auch bei dieser Ausführungsform klein genug, um die Unterlegscheibe ortsfest auf dem Befestigungszwischenstück zu halten (vgl. Prof. „O“, Gutachten, S. 37 f.).
  254. 3.
    Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass sie nur Scheinwerfer anbieten und liefern, in denen die (noch) angegriffenen Befestigungszwischenstücke bereits fest montiert sind. Der Verletzung bzw. Benutzung von Anspruch 16 des Klagepatents steht dies nicht entgegen.
  255. Zusammen mit den Scheinwerfern haben die Beklagten während der Laufzeit des Klagepatents gleichwohl patentgemäße Befestigungszwischenstücke angeboten und solche auch in den Verkehr gebracht, wenn auch nicht isoliert. Patentanspruch 16 beansprucht Schutz für ein Befestigungszwischenstück mit den Merkmalen dieses Anspruchs. Für eine Benutzung des Patentanspruchs 16 spielt es keine Rolle, ob das patentgemäße Befestigungszwischenstück isoliert oder im bereits eingebauten Zustand benutzt wird. Bei dem angebotenen und/oder in den Verkehr gebrachten Gegenstand muss es sich nur um ein den Vorgaben des Patentanspruchs 16 entsprechendes Befestigungszwischenstück handeln.
  256. Soweit es in Patentanspruch 16 heißt, dass das unter Schutz gestellte Befestigungszwischenstück „zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist“, folgt hieraus nichts anderes. Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine Funktionsangabe, der der Fachmann entnimmt, dass das Befestigungszwischenstück zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers dient. Daraus und aus der weiteren Beschreibung des Reflektors im Patentanspruch dahin, dass dieser ein Montageteil mit einer glatten Oberfläche aufweist, folgt in Bezug auf das unter Schutz gestellte Befestigungszwischenstück nur, dass dieses räumlich-körperlich so ausgestaltet sein muss, dass es zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers eingesetzt und hierbei in der im Patentanspruch 16 beschriebenen Weise mit dem Montageteil des Reflektors zusammenwirken kann. Hingegen wird mit der in Rede stehenden Funktionsangabe nicht zum Ausdruck gebracht, dass Patentanspruch 16 nur Befestigungszwischenstücke umfasst, die erst noch in ein für sie bestimmtes Montageteil eingebaut werden können.
  257. Dass sich die patentgemäßen Effekte in denjenigen Scheinwerfern, in denen die angegriffenen Befestigungszwischenstücke A und D montiert sind, möglicherweise nicht vollziehen, spielt für die Benutzung des Patentanspruchs 16 ebenfalls keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass auch diese angegriffenen Ausführungsformen den Vorgaben des Patentanspruchs 16 entsprechen. Da Patentanspruch 16 Schutz für ein Befestigungszwischenstück und nicht für die Kombination eines solchen Befestigungszwischenstücks mit einem Reflektormontageteil beansprucht, kommt es für die Benutzung der technischen Lehre dieses Anspruchs nicht darauf an, ob bei der Verwendung des als patentverletzend beanstandeten Befestigungszwischenstücks die vom Klagepatent angestrebten Vorteile erreicht werden. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Befestigungszwischenstücke ohne eigene Zerstörung oder Beschädigung nicht aus den Scheinwerfern entfernt werden können. Möglich ist eine schadlose Separierung durch eine fachgerechte Auftrennung des Reflektormontageteils.
  258. D.
    Die Beklagten zu 1., 2. und 4. haben die angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 2 und 5 sowie die angegriffenen Befestigungszwischenstücke A, B und D entgegen § 9 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland benutzt.
  259. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz substantiiert dargetan und hinreichend belegt, dass sie im Rahmen von Testkäufen die das angegriffene Befestigungszwischenstück A umfassende ursprünglich angegriffene Ausführungsform 1, die die angegriffenen Befestigungszwischenstücke A und B umfassende angegriffene Ausführungsform 2, die das angegriffene Befestigungszwischenstück D umfassende ursprünglich angegriffene Ausführungsform 4, die die angegriffenen Befestigungszwischenstücke B und D umfassende angegriffene Ausführungsform 5 und die das angegriffene Befestigungszwischenstück A umfassende angegriffene Ausführungsform 6 bei bestimmten Verkäufern in Deutschland erworben hat, die über die Beklagte zu 2. beliefert wurden (Klageschrift vom 20.03.2015, S. 10 ff. Rn. 21 ff.; Schriftsatz vom 12.04.2016, S. 3 ff Rn. 12 ff.; Anlagen B&B 10, B&B 20, B&B 21). Dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin sind die Beklagten nicht substanziiert entgegengetreten. Sie haben nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die betreffenden Gegenstände nicht von der Beklagten zu 2. an die von der Klägerin namentlich benannten Wiederverkäufer geliefert worden sein können. Die Beklagten haben auch nicht konkret in Abrede gestellt, dass die Beklagte zu 1. die in Deutschland geschäftsansässige Beklagte zu 2. in der Vergangenheit mit den angegriffenen Ausführungsformen beliefert hat.
  260. In Bezug auf die Beklagte zu 4. hat die Klägerin dargetan, dass diese in ihrem Produktkatalog außer der ursprünglich angegriffenen Ausführungsform 1, in der das angegriffene Befestigungszwischenstück A verbaut ist, und außer der ursprünglich angegriffenen Ausführungsform 4, in der das angegriffene Befestigungszwischenstück D zum Einsatz kommt, auch die die angegriffenen Befestigungszwischenstücke A und B aufweisende angegriffene Ausführungsform 2 angeboten hat und sie – die Klägerin – im Rahmen eines Testkaufs am 21.05.2015 überdies ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform 2 bei der Beklagten zu 4. erworben hat (Schriftsatz v. 24.06.2015, S. 2 f. Rn. 1 ff. [Bl. 81 ff. GA)]; Schriftsatz vom 12.04.2016, S. 8; Anlagen B&B 25, B&B 26). Hinsichtlich des angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfers 5 („J“) hat die Klägerin eine konkrete Vertriebshandlung der Beklagten zu 4. zwar nicht aufgezeigt. Sie hat allerdings bereits in erster Instanz ausgeführt, dass die Beklagte zu 4. als Vertriebspartnerin der Beklagten zu 1. sämtliche angegriffenen Produkte der Beklagten zu 1. auf dem deutschen Markt vertreibt (Schriftsatz v. 24.06.2015, S. 4 Rn. 5 [Bl. 82 ff. GA)]). Dem ist die Beklagte zu 4. nicht konkret entgegengetreten. Sie hat weder behauptet, nicht alle Kraftfahrzeugscheinwerfer der Beklagten zu 1., die für den deutschen Markt relevant sind, in ihrem Sortiment zu führen, noch hat sie behauptet, jedenfalls die angegriffene Ausführungsform 5 nicht anzubieten.
  261. E.
    Hinsichtlich der sich aus der festgestellten Verletzung bzw. Benutzung des Klagepatents ergebenden Rechtsfolgen kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden, allerdings mit der Maßgabe, dass sich die zuerkannten Verletzungsansprüche aus der Benutzung der angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 2 und 5 sowie der angegriffenen Befestigungszwischenstücke A, B und D ergeben, sowie mit der weiteren Maßgabe, dass der Klägerin gegen die Beklagten hinsichtlich der noch angegriffenen Ausführungsformen ein Unterlassungsanspruch zustand, solange das Klagepatent noch nicht abgelaufen war. Des Weiteren ist der zuerkannte Vernichtungsanspruch im Hinblick auf das Erlöschen des Klagepatents auf solche Gegenstände zu beschränken gewesen, die sich spätestens am Tag des Erlöschens des Klagepatents im Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden haben.
  262. Ergänzend ist anzumerken, dass die Beklagten trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs des Klagepatents weiterhin gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a PatG zur Vernichtung solcher patentverletzender Gegenstände verpflichtet sind, die sich bis zum (Ablauf des Klagepatents) in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befunden haben und die sich auch derzeit noch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden. Der Ablauf des Schutzrechts lässt den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenstände, für die er einmal entstanden ist, nicht ohne Weiteres entfallen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2011 – I-2 U 56/09; Urt. v. 23.11.2017 – I-2 U 81/16; Mitt. 2009, 400, 401 – Rechnungslegungsanspruch; Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 676 ff.). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen, für die die Beklagten nichts dargetan haben.
  263. Was die Verpflichtung der Beklagten zum Rückruf während der Laufzeit des Klagepatents in den Verkehr gebrachter patentverletzender Gegenstände aus den Vertriebswegen anbelangt, trifft diese Verpflichtung auch die in „B“ ansässige Beklagte zu 1. Einem Rückrufanspruch unterliegt nämlich auch ein im Ausland ansässiger Verletzer (BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 33 – Abdichtsystem; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 706 m.w.N.). Soweit die Klägerin zuletzt im Rahmen ihres Antrages zu I. 4. (Rückrufantrag) beantragt hat, die Beklagten zu 1., 2. und 4. zum Rückruf der von ihnen in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse gegenüber den „gewerblichen Abnehmern“ und nicht, wie vom Landgericht ausgeurteilt, gegenüber den „gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland“ (Tenor zu I. 5 des LG-Urteils) zu verurteilen, geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei lediglich um ein Versehen bei der Formulierung des Antrages handelt und keine Klageerweiterung gewollt ist. Wollte man dies anders sehen, ist der Antrag insoweit unzulässig, weil die Klägerin keine zulässige Anschlussberufung innerhalb der Frist des § 524 ZPO erhoben hat.
  264. Im Rahmen des den Beklagten zu 1., 2. und 4. vom Landgericht eingeräumten Wirtschaftsprüfervorbehalts hat der Senat, worauf vorsorglich hinzuweisen ist, in Bezug auf die mitzuteilenden Namen und Anschriften die Angabe „der nichtgewerblichen Abnehmer“ gestrichen, weil die Beklagten zu 1., 2. und. 3 nach dem Antrag der Klägerin und der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung ohnehin nur die Namen der gewerblichen Abnehmer anzugeben haben.
  265. III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97, 269 Abs. 3 S. 2 und § 91a Abs. 1 ZPO.
  266. Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin ihre gegen die Beklagten zu 1., 2. und 4. gerichtete Klage zu einem erheblichen Teil zurückgenommen hat. Die Klägerin hat die Beklagten sowohl aus dem Patentanspruch 1 als auch aus dem Patentanspruch 16 in Anspruch genommen, wobei sich die auf den Anspruch 1 gestützten Klageanträge gegen 6 Ausführungsformen und die auf den Patentanspruch 16 gestützte Klage gegen 5 Ausführungsformen gerichtet hat. Ihre auf Patentanspruch 1 gestützte Klage hat die Klägerin in Bezug auf 4 Ausführungsformen (Kraftfahrzeugscheinwerfer) zurückgenommen, ihre auf Patentanspruch 16 gestützte Klage in Bezug auf 3 Ausführungsformen (Befestigungszwischenstücke). Soweit die Klägerin meint, ihr auf die Teil-Klagerücknahme zurückzuführendes Unterliegen sei im Verhältnis zu den Beklagten zu 1., 2. und 4. als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten, weil mit Ausnahme des (ehemals) angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfers 3 („J“ Sport“), von dem nach ihren Angaben nur eine geringfügige Stückzahl vertrieben worden sein soll, in sämtlichen Scheinwerfern, hinsichtlich derer sie die Klage zurückgenommen hat, die als patentverletzend beurteilten Befestigungszwischenstücke A, B und D verbaut sind, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierdurch würde vernachlässigt, dass es sich bei den auf Patentanspruch 1 gestützten Klageanträgen und den auf Patentanspruch 16 gestützten Klageanträgen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, wobei der Wert des die Kraftfahrzeugscheinwerfer betreffenden, auf Patentanspruch 1 gestützten Klagebegehrens erheblich höher zu veranschlagen ist als der Wert des allein die Befestigungszwischenstücke betreffenden, auf Patentanspruch 16 gestützten Klagebegehrens. Der Gegenstand eines aus Patentanspruch 1 folgenden Unterlassungsverbots ist ein viel weitgehenderer, weil der Gesamtscheinwerfer (und nicht nur das darin enthaltene Befestigungszwischenstück) dem Verbot unterfällt, und die Frage, ob die Beklagten aus Patentanspruch 1 oder bloß aus Patentanspruch 16 verurteilt werden, ist auch relevant für den von ihnen zu leistenden Schadensersatz und die begleitende Rechnungslegung. Bei einem Vorgehen aus dem Scheinwerferanspruch ist der Gesamtscheinwerfer (und nicht nur das darin enthaltene Befestigungszwischenstück) auskunftspflichtig und Schadenersatz ist ausgehend vom Gesamtscheinwerfer als dem maßgeblichen Verletzungsprodukt zu leisten (und nicht nur ausgehend vom Befestigungszwischenstück).
  267. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
  268. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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