Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Oktober 2010, Az. 4b O 268/09
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.761,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.698,95 € seit dem 23.11.2006, aus 330,60 € seit dem 25.01.2007 sowie aus 1.356,60 € seit dem 23.05.2007 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 5.761,05 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist alleiniger Inhaber einer Patentanwaltskanzlei. Der Patentanwalt Dr. A, der für die Beklagte tätig war, ist beim Kläger beschäftigt. Der Kläger wurde, nachdem er auch schon früher für die Beklagte in anderen Angelegenheiten beauftragt wurde, von der Beklagten für ein Gebührenverfahren des Patentanwalts B gegen die Beklagte und einer Widerklage gegen den Patentanwalt B wegen Falschberatung sowie einem weiteren Verfahren mit denselben Parteien mandatiert. Im Rahmen dieses Mandats stellte der Kläger der Beklagten einen Gesamtbetrag von 11.312,30 € in Rechnung, wovon die Beklagte 5.926,15 € bezahlte. Keine Zahlungen leistete sie auf insgesamt drei Rechnungen. Am 19. Oktober 2006 stellte der Kläger der Klägerin 3.698,95 € in Rechnung, wobei er die geleisteten Tätigkeiten ohne nähere Zeitangaben in die Rechnung aufnahm, wie etwa „Besprechung zur Klage gg. PA B wegen Falschberatung mit Hr. C (Mitarbeiter der Beklagten), Hr. Dr. D etc.“. Am 22. Dezember 2006 stellte der Kläger der Beklagten einen Betrag in Höhe von 330,60 € für die Ausarbeitung des Schriftsatzes gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei E in Rechnung. Es folgte eine weitere Rechnung am 19. April 2007 mit weiteren 1.356,60 €. Patentanwalt Dr. A nahm auch an den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Münster und dem Landgericht Düsseldorf teil. Die mündliche Verhandlung fand am 30. Januar 2007 statt. Auch diese Tätigkeit ist in den Rechnungen aufgeführt.
Mit E-Mail vom 26. Januar 2007 bestätigte Herr C Patentanwalt Dr. A, dass die Beklagte den Forderungen stets nachkommen werde.
Im Rahmen des Zahlungsverzugs sind außergerichtliche Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 374,90 € angefallen.
Der Kläger behauptet, für die in den Rechnungen aufgezeigten Tätigkeiten folgende Arbeitszeit nach einem Stundensatz des Patentanwalts Dr. A von 285,00 € netto aufgewandt zu haben:
– Besprechung der Widerklage gegen Patentanwalt B mit Herrn C und Rechtsanwalt Dr. D: 45 Min.
– Erstellung eines Vorschlags zur Strategie im Rechtsstreit B ./. F: 1,5 Std.
– Überarbeitung des Schriftsatzes des Rechtsanwalts Dr. D und Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beim Landgericht Münster: 3 Std.
– Teilnahme am Gerichtstermin in Münster: 3 Std.
– Vorbereitung eines Schriftsatzes für ein weiteres Verfahren F ./. B beim Landgericht Berlin: 2,5 Std.
– Ausarbeitung eines Widerklageschriftsatzes gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei E: 1 Std.
– Studium und Analyse des Schriftsatzes der Gegenseite im Verfahren F ./. B: 2,5 Std.
– Teilnahme am Gerichtstermin in Düsseldorf: 1 Std.
– Gespräch mit Herrn C über die Verfahren in Düsseldorf und Berlin: 30 Min.
Der Stundensatz von 285,00 € netto für die Tätigkeiten sei auch in einem Gespräch zwischen den Parteien zu Beginn der Mandatierung besprochen worden.
Darüber hinaus seien Reisekosten in Höhe von 110,00 € zum Landgericht nach Münster sowie Kosten für Porto, Kopien und Telekommunikation in Höhe von 15,00 € angefallen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass alle Kosten im Zusammenhang mit dem Mandat des Patentanwalts Dr. A mit der Rechnung vom 5. April 2006 in Höhe von 4.834,30 € beglichen worden seien. Eine Honorarvereinbarung habe es nicht gegeben. Dies ergebe eine E-Mail des Patentanwalts Dr. A vom 11. April 2007 mit u.a folgendem Inhalt:
„Falls Sie für die Zukunft eine Honorarvereinbarung wünschen, bitten wir um Nachricht. Wir rechnen auf Zeitbasis ab…“
Zudem sei ein Mitwirken des Patentanwalts Dr. A bei der Widerklage nicht notwendig und auch nicht beauftragt gewesen. Die Einarbeitung hätte nicht in dem Umfang stattfinden müssen. Eine Aufstellung nach Zeitumfang habe der Kläger nicht vorgelegt. Schließlich sei es auch nicht notwendig gewesen, dass Patentanwalt Dr. A den Termin beim Landgericht Düsseldorf beigewohnt habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Leistungen dem Umfang nach nicht angemessen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.386,15 € gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB.
Die Parteien haben einen Vertrag nach §§ 675, 611 BGB geschlossen. Als alleiniger Inhaber der Kanzlei ist er auch aktivlegitimiert. Die Kanzlei konnte er zwar entgegen der Auffassung des Klägers als Alleingesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht führen (vgl. Palandt-Sprau, BGB. 67. Auflage, § 705, Rn. 1). Als Alleininhaber der Kanzlei ist er aber auch als solcher aktivlegitimiert.
Vereinbarte Dienstleistung war die Mandatierung des Klägers für die Verfahren gegen den Patentanwalt Herrn B in Düsseldorf und Berlin. Um dieses Mandat vollumfänglich wahrzunehmen, waren die vom Kläger in Rechnung gestellten Tätigkeiten auch von der Mandatierung umfasst und daher Inhalt des Dienstleistungsvertrages. Diese Tätigkeiten stehen alle in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Patentanwalt Dr. A nur in einem Teilbereich mitwirken sollte und etwa Gerichtstermine nicht wahrnehmen sollte. Die Verfahren hatte im Wesentlichen die mögliche Falschberatung in einem früheren Verfahren durch einen anderen Patentanwalt zum Gegenstand, und es ist daher davon auszugehen, dass eine Begleitung des gesamten Verfahrens durch einen Patentanwalt gewünscht war und vor diesem Hintergrund auch angemessen ist. Die Mandatierung betraf daher insbesondere auch die Teilnahme an den Gerichtsterminen, sodass erst mit Abschluss des Gerichtsverfahrens auch das Mandat beendet war. Eine anderweitige Absprache zwischen den Parteien gibt es – soweit ersichtlich – nicht. Patentanwalt Dr. A ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass seine von ihm erbrachten Tätigkeiten mangels anderweitiger Weisung erwünscht waren. Aus dem Grund konnte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass die Rechnung vom 5. April 2006 alle Leistungen in Bezug auf dieses Mandat umfassen, da die mündliche Verhandlung beim Landgericht Düsseldorf erst am 30. Januar 2007 stattgefunden hat. Dies stünde auch im Widerspruch zu der E-Mail des bei der Beklagten beschäftigten Herrn C, der noch am 26. Januar 2007 bestätigte, dass noch offene Forderungen des Klägers beglichen werden würden.
Die Erbringung der in den Rechnungen aufgestellten Leistungen ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch der vom Kläger in der Klageschrift aufgeschlüsselte Zeitumfang für die einzelnen Leistungen wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Vielmehr fordert die Beklagte, dass der Kläger die Leistungen nach Zeit aufzuschlüsseln hat. Dieser Aufforderung war der Kläger aber bereits in der Klageschrift mit der oben genannten zeitlichen Aufstellung nachgekommen. Die Aufstellung ist differenziert und nachvollziehbar, sodass nicht ersichtlich ist, inwieweit eine darüber hinausgehende Differenzierung erforderlich sein soll. Auch erscheint der zeitliche Umfang der in Rechnung gestellten Leistungen angemessen und plausibel. Die für die Vorbereitung und Mitwirkung an Schriftsätzen veranschlagte Zeit von ein bis drei Stunden können nicht als unangemessen eingestuft werden. Das Abfassen eines Schriftsatzes umfasst die Recherche, die Abstimmung mit dem Mandanten und den beteiligten Rechtsanwälten sowie die Auseinandersetzung mit den Argumente sowie das Erfassen und Darstellen des Sachverhalts. Selbst wenn der Patentanwalt Dr. A lediglich mitwirkend bei den Schriftsätzen tätig war, ist die hierfür von ihm in Rechnung gestellte Arbeitszeit objektiv erforderlich und angemessen. Dasselbe gilt für die übrigen Tätigkeiten. Auch steht die von der Beklagten angegebene Anzahl der Schreiben des Patentanwalts Dr. A dazu nicht im Widerspruch. Darüber hinausgehende Schreiben berechnet der Kläger auch nicht. Die vom Kläger erbrachten Leistungen waren demnach vom Dienstleistungsvertrag erfasst und auch angemessen.
Auch der Einwand, dass die Rechnungen des Klägers nicht nachzuvollziehen seien, geht fehl. Wie bereits dargestellt, enthalten die Rechnungen eine Aufstellung der geleisteten Tätigkeiten und angefallenen Kosten, wobei auf eine Zeitangabe verzichtet worden ist. Die Vergütungsberechnung des Patentanwalts muss aber nicht bis ins letzte nachvollziehbar sein. Die PatAnwGebO kennt keine Regelung, die den Patentanwalt hierzu zwingt. Auch die Vorschriften zur Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) und zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) kennen eine solche Bestimmung nicht (LG Düsseldorf, Urt. v. 10. Januar 2006, AZ: 4b O 519/05). Die vom Kläger gemachte Aufstellung zeigt die Tätigkeiten auf und macht die Rechnung damit plausibel und nachvollziehbar. Eine weitergehende Aufschlüsselung war nicht erforderlich.
Ferner ist auch die Abrechnung auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von 285,00 € nicht zu beanstanden. Dabei kann hier dahinstehen, ob diesbezüglich eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist, da dieser Betrag zumindest eine übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 2. Alt. BGB darstellt, die ohne entsprechende Vereinbarung gilt und die der Patentanwalt nach billigem Ermessen festsetzen kann (§§ 315 f. BGB). In der Praxis liegen die Stundensätze für einen Patentanwalt zwischen 125 und 500 € (LG Düsseldorf, Urt. v. 10. Januar 2006, AZ: 4b O 519/05). Unter Berücksichtigung, dass die hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gerichtsverfahren und die damit aufgeworfenen patentanwaltlichen Aufgaben besonders einfach gelagert oder besonders komplex waren, ist vorliegend ein mittlerer Stundensatz von ca. 250,00 € angemessen, wobei Abweichungen nach oben um bis zu 20% unbedenklich sind (LG Düsseldorf, Urt. v. 10. Januar 2006, AZ: 4b O 519/05), sodass die hier in Rechnung gestellten 285,00 € netto innerhalb dieses Rahmens liegen. Zudem konnte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger nach RVG abrechnet. Ihr war aus früheren Rechnungen, die unbeanstandet beglichen wurden, bekannt, wie der Kläger abrechnet.
II.
Der Kläger hat auch einen weiteren Anspruch auf Zahlung in Höhe von 374,90 € gegen die Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB.
Die Beklagte befand sich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnungen in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB), sodass die Anwaltskosten als Verzugsschaden eingestuft werden können. Da hier weder ein besonders komplexer Sachverhalt noch eine besonders schwierige Rechtsfrage vorliegt, war die Geschäftsgebühr nur nach einer 1,3 Gebühr zu berechnen. Allerdings findet kein Abzug der Geschäftsgebühr statt. Vielmehr ist die spätere Verfahrensgebühr zu reduzieren (BGH, Urt. vom 7. März 2007, AZ: VIII ZR 86/06), sodass auch nach einer Gebühr von 1,3 ohne Abzug der Verfahrensgebühr ein Betrag über dem eingeklagten Betrag angefallen ist und daher der Forderung im geltend gemachten Umfang gegeben ist.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.