I- 2 U 80/18 – Winterweizen (6) (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2958

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 12. Juli 2019, Az. I- 2 U 80/18

Vorinstanz: 4c O 33/18

  1. I.
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Dezember 2018 verkündete
    Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
  2. Der Beklagte wird verurteilt,
  3. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
  4. ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten
  5. Erntegut der Winterweizensorte „T.“ in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft zu erzeugen, wenn der Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigte zuvor nicht Gelegenheit hatte, seine Rechte im Zusammenhang mit den hierfür verwendeten Sortenbestandteilen geltend zu machen,
  6. es sei denn, die vorstehende Handlung
  7. 1. erfolgt
  8. a) im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 10a Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 15 lit. a) GemSortV), oder
    b) zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte beziehen (§ 10a Abs. 1 Nr. 2 SortG, Art. 15 lit. b) GemSortV), oder
    c) zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (§ 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV);
  9. oder
  10. 2. erfolgt im Rahmen des Nachbaus, soweit den in § 10a Abs. 3 und 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3 GemSortV festgelegten Verpflichtungen nachgekommen wird (§ 10a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV);
  11. oder
  12. 3. stellt eine Handlung gemäß § 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar;
  13. oder
  14. 4. stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen § 10a Abs. 2 SortG, Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde;
  15. oder
  16. 5. erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (§ 10b SortG, Art. 16 GemSortV).
  17. II.
    Der Beklagte hat die die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
  18. III.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  19. IV.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
  20. V.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
  21. Gründe:
  22. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung des
    Beklagten nach Art. 94 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: GemSortV) entgegen der
    Auffassung des Landgerichts zu.
  23. 1.
    Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Klägerin ist, wie der Beklagte nicht in Zweifel zieht, prozessführungsbefugt.
  24. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage in zulässiger Weise Rechte der Inhaberin des Sortenschutzes an der nach der GemSortV geschützten Winterweizensorte „T.“ (Klagesorte) im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Sie ist unstreitig von der Sortenschutzinhaberin, bei welcher es sich entweder um ihre (unmittelbare) Gesellschafterin oder um ein Mitglieder des zu den Gesellschaftern der Klägerin gehörenden Bundesverbandes D. P. e.V. (BDP), also um einen mittelbaren Gesellschafter der Klägerin, handelt, zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit etwa betriebenen Nachbau ihrer Sorten und/oder Verletzungen der Sortenschutzrechte schriftlich beauftragt sowie ermächtigt worden, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Ermächtigung zur Rechtsverfolgung hat, so dass die gewillkürte Prozessstandschaft – da die entsprechende Bevollmächtigung unstreitig auch schriftlich erteilt worden ist – zulässig ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 238, 239 – Nachbau-Auskunftspflicht; GRUR 2004, 763, 764 – Nachbauvergütung; GRUR 2006, 405 Rn. 3 – Aufbereiter II; Senat, GRUR-RR 2005, 243, 245 – Überprüfung von Nachbauerklärung; EuGH, GRUR 2004, 587, 588 f. – Saatgut/Jäger).
  25. 2.
    Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nach Art. 94 Abs. 1 lit a) GemSortV zu.
  26. a)
    Die Klägerin ist hinsichtlich der Sortenschutzrechte an der Sorte „T.“ (Klagesorte) aktivlegitimiert, da sie die Rechte der Sortenschutzinhaberin (W. von B GmbH & Co. KG) aufgrund von deren Ermächtigung geltend machen kann. Die Inhaberschaft der Sortenschutzrechte an der Klagesorte seitens der W. von B GmbH & Co. KG ist unstreitig.
  27. b)
    Der Beklagte hat das Sortenschutzrecht an der Klagesorte verletzt, indem er im Wirtschaftsjahr 2014/2015 Vermehrungsmaterial der Klagesorte zur Wiederaussat im eigenen Betrieb verwendet und so ohne Zustimmung der Sortenschutzinhaberin Erntegut dieser Sorte erzeugt hat, ohne dass die Sortenschutzinhaberin hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Rechte im Zusammenhang mit dem hierfür verwendeten Vermehrungsmaterial geltend zu machen (Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 lit a), Abs. 3 GemSortV).
  28. aa)
    Nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV bedarf in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut einer geschützten Sorte u. a. die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung) der Zustimmung des Inhabers des Sortenschutzes. In diesem Zusammenhang sieht Art. 14 Abs. 1 GemSortV eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, da die Verwendung des Ernteguts der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 GemSortV ausdrücklich genannte Bedingungen erfüllen (EuGH, GRUR 2012, 1013 Rn. 22 – Geistbeck; GRUR 2015, 878 Rn. 20 – STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.). Eine dieser in Art. 14 Abs. 3 GemSortV aufgestellten Bedingungen ist die Zahlung einer angemessenen Ausnahmeentschädigung, die dem Inhaber des betreffenden Sortenschutzes für diese Nutzung geschuldet wird (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV). Eine weitere Bedingung ist die Übermittlung relevanter Informationen durch den Landwirt (Art. 14 Abs. 3 6. Gedankenstrich GemSortV). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mehrfach entschieden hat, kann sich ein Landwirt, der durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte gewonnenes Erntegut nutzt, ohne dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GemSortV zu zahlen, nicht auf Art. 14 Abs. 1 GemSortV berufen. Er nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 – Schulin; GRUR 2012, 1013 Rn. 23 – Geistbeck; GRUR 2015, 878 Rn. 22 – STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.). Daher kann dieser Landwirt nach Art. 94 GemSortV vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder auf beides in Anspruch genommen werden. Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 – Schulin; GRUR 2015, 878 Rn. 22 – STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.). Um in den Genuss der in Art. 14 Abs. 1 GemSortV vorgesehenen Ausnahme von der Pflicht kommen zu können, die Zustimmung des Inhabers des betreffenden Sortenschutzes einzuholen, ist ein Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Pflanzensorte genutzt hat, ohne hierüber vertragliche Vereinbarungen mit diesem Inhaber getroffen zu haben, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet, die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich GemSortV geschuldete angemessene Entschädigung innerhalb einer Frist zu zahlen, die mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs endet, in dem diese Nutzung stattgefunden hat, d.h. spätestens am auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni (EUGH, GRUR 2015, 878 Rn. 22 – STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).
  29. Vorliegend kann sich der Beklagte nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 14 Abs. 1 GemSortV berufen, weil er die gemäß Art. 14 Abs. 3 GemSortV für das Eingreifen des so genannten Landwirteprivilegs erforderlichen Bedingungen für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 in Bezug auf die Klagesorte nicht erfüllt hat. Er ist unstreitig seiner Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung nicht gesetzeskonform nachgekommen. Hierüber besteht zwischen Parteien – zu Recht – auch kein Streit.
  30. c)
    Wegen der deshalb von ihm begangenen Sortenschutzverletzung ist der Beklagte der Klägerin nach Art. 94 Abs. 1 lit a) GemSortVO zur Unterlassung verpflichtet. Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand.
  31. aa)
    Nach Art. 94 Abs. 1 lit a) GemSortVO ist zu Unterlassung verpflichtet, wer hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortVO genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein.
  32. Der Unterlassungsanspruch aufgrund der Verletzung von nach Unionsrecht geschützten Sorten setzt das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr voraus (Mezger/Zech, Sortenschutzrecht, § 37 SortG Rn. 69; Keukenschrijver, Sortenschutz, 2. Aufl., § 37 Rn. 12). Die Wiederholungsgefahr wird hierbei durch eine bereits begangene Sortenschutzrechtsverletzung indiziert wird (vgl. z.B. LG Düsseldorf, Urt. v. 08.06.2006 – 4b O 368/05, BeckRS 2012, 10420; Mezger/Zech, a.a.O., § 37 SortG Rn. 69).
  33. Das entspricht der nationalen Rechtsprechung zum Unterlassungsanspruch aufgrund der Verletzung von nach deutschem Recht geschützten Sorten, wie auch der Rechtsprechung zum Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz generell. Ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen eine künftige Verletzungshandlung richtet, setzt hiernach eine Begehungsgefahr voraus, d.h. die ernsthafte Besorgnis, dass in Zukunft gegen die gegebene Unterlassungspflicht verstoßen wird. Diese ernsthafte Besorgnis einer künftigen, unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung kann begründet sein, wenn entweder die Gefahr einer erstmaligen Verletzungshandlung (Erstbegehungsgefahr) oder die Gefahr der Wiederholung eines schon einmal begangenen Verstoßes besteht (vgl. BGHZ 117, 264, 272 = GRUR 1992, 612 – Nicola, zu § 37 SortG). Zur Annahme einer Wiederholungsgefahr genügt es jeweils im Allgemeinen, dass das widerrechtliche Verhalten vor Klageerhebung verwirklicht worden ist. So begründet z.B. ein einmal erfolgter Wettbewerbsverstoß die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 1992, 318, 319 – Jubiläumsverkauf; GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 1.43). Ebenso begründet eine – auch nur einmalige – Schutzrechtsverletzung die auf
    Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Gefahr der Wiederholung der geschehenen rechtswidrigen Handlung (vgl. zum Sortenschutzrecht: BGHZ 117, 264, 272 = GRUR 1992, 612 – Nicola, zum Patentrecht: BGH, GRUR 1976, 579 582  f. – Tylosin; GRUR 2003, 1031, 1033 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2016, 257 Rn. 95 – Glasfasern II; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11 Aufl., § 139 Rn. 29; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 139 Rn. 56 f.; Mes, PatG, 4. Aufl., § 139 Rn. 7; Schulte/Voß, PatG, 10. Aufl., § 139 Rn. 51; BeckOK PatR/Pitz, 11. Ed., Stand: 25.01.2019, § 139 Rn. 44; zum Kennzeichenrecht: BGH, GRUR 2000, 605, 607 f. – comtes/ComTel; GRUR 2008, 1108 Rn. 23 – Haus & Grund III; GRUR 2009, 1162 Rn. 64 – DAX; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 81; BeckOK MarkenR/Eckhartt, 16. Ed., Stand: 14.01.2019, MarkenG, § 14 Rn. 555 f.).
  34. Anerkannt ist ferner, dass an die Beseitigung oder Widerlegung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 1959, 367, 374 – Ernst Abbe; GRUR 1970, 558, 559 – Sanatorium; GRUR 1998, 483, 485 – Der
    M-Markt packt aus; GRUR 2002, 180 – Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf; Senat, Urt. v. 28.01. 2010 – 2 U 131/08, NJOZ 2010, 1781, 1790; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014 – I-15 U 19/14, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 82; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rn. 30; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.43). Die aus der früheren Zuwiderhandlung erfahrungsgemäß abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer in gleicher Weise auch weiterhin handeln wird, kann grundsätzlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verletzers ausgeräumt werden (st. Rspr., vgl. zum Wettbewerbsrecht: BGH, GRUR 1992, 318, 320 – Jubiläumsverkauf; GRUR 1999, 1017, 1019 – Kontrollnummernbeseitigung GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum; GRUR 2008, 996 Rn. 33 – Clone-CD; GRUR 2009, 845 Rn. 45 – Internet-Videorekorder; zum Kennzeichenrecht: BGH, GRUR 2000, 605, 608 – comtes/ComTel; GRUR 2008, 1108 Rn. 23 – Haus & Grund III; GRUR 2009, 1162 Rn. 64 – DAX; zum Patentrecht: BGH GRUR 1976, 579, 582 f. – Tylosin; Senat, NJOZ 2010, 1781, 1790; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 82). Der bloße Wegfall der Störung genügt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht (Senat, Urt. v. 14.03.2019 – I – 2 U 53/18 m. w. Nachw.; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.49). Auch reichen weder ein bloßes Versprechen, die angegriffene Handlung nicht erneut zu begehen, noch die Geschäftsaufgabe oder die Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist, oder der Eintritt des Unternehmens in die Liquidation aus, um die tatsächliche Vermutung der Wiederholung auszuräumen (vgl. BGH, GRUR 1972, 550 f. – Spezialsalz II; GRUR 1992, 318, 320 – Jubiläumsverkauf; GRUR 1998, 824, 828; GRUR 2000, 605, 608 – comtes/ComTel; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.49 u. 1.50; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, a.a.O., § 139 Rn. 30; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 87), sofern nicht ausnahmsweise jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. BGH, GRUR 2000, 605, 608 – comtes/ComTel; GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum; GRUR 2008, 703 Rn. 56 – Internet-Versteigerung III). Rein tatsächliche Änderungen der Verhältnisse beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (BGH, GRUR 1988, 38 f. – Leichenaufbewahrung). Selbst die Auflösung eines Unternehmens nach Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, die für sich genommen die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt (BGH GRUR 2008, 625 Rn. 23 – Fruchtextrakt; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.50). Eine solche Änderung berührt die Wiederholungsgefahr dementsprechend ebenfalls nur dann, wenn durch sie jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (BGH, GRUR 2008, 625 Rn. 23 – Fruchtextrakt). Die durch eine begangene Schutzrechtsverletzung begründete Vermutung greift damit erst dann nicht oder ist erst dann widerlegt, wenn unstreitig oder vom Verletzer dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen ist, dass Umstände gegeben sind, welche die zuverlässige Prognose zulassen, dass jede Wahrscheinlichkeit für die Wiederholung fehlt oder beseitigt ist (BGH, GRUR 2003, 1031, 1033 – Kupplung für optische Geräte).
  35. Ob diese von der deutschen Rechtsprechung zum nationalen Recht entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auch im Rahmen des Art. 94 Abs. 1 GemSortV Anwendung finden, bedarf hier keiner Vertiefung. Schon im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 GemSortV sowie aus Gründen der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftssortenschutzrechts kann es jedenfalls keinen Zweifel unterliegen, dass auch für den Unterlassungsanspruch aufgrund der Verletzung von nach Unionsrecht geschützten Sorten eine einmalige Sortenschutzverletzung ausreicht und dass an die Beseitigung der durch eine solche Verletzung begründeten Wiederholungsgefahr ebenfalls strenge Anforderungen zu stellen sind, welche zumindest den oben wiedergegebenen entsprechen. Dafür spricht auch die Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2007, 228 Rn. 32 ff. – Nokia) zur Gemeinschaftsmarke (nunmehr: Unionsmarke), nach der der Umstand allein, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Verletzungshandlungen besteht, keinen Grund darstellt, dem Verletzer die Fortsetzung dieser Handlungen nicht zu verbieten, wobei in diesem Zusammenhang nur der Wegfall des Schutzrechts als Fall des Endes der Wiederholungsgefahr genannt wird (EuGH, GRUR 2007, 228 Rn. 35 – Nokia; vgl. dazu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 81).
  36. bb)
    Hiervon ausgehend besteht im Streitfall, woran nach Ansicht des Senats kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, eine Wiederholungsgefahr.
  37. (1)
    Der Beklagte hat eine Sortenschutzverletzung begangen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte, der weiterhin als Landwirt tätig ist, nach Aufdeckung seines rechtsverletzenden Verhaltens durch die Klägerin nicht abgegeben und eine solche will er auch weiterhin nicht abgeben.
  38. (2)
    Das Landgericht hat eine Wiederholungsgefahr gleichwohl verneint bzw. eine solche als ausgeräumt angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beseitigung des beanstandeten Zustands, die Schadensgutmachung vor dem Prozess und die Beschränkung der Prozessführung auf die Wiederholungsgefahr unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite als Indizien für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr anzusehen seien. Solche Indizien lägen im Streitfall vor, weil der Beklagte unmittelbar nach Hinweis durch die Klägerin auf die „Unvollständigkeit“ der von ihm abgegebenen Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 im November 2017 eine „korrigierte Nachbauerklärung“ abgegeben, er nach Übermittlung der Rechnung der Klägerin vom 13.11.2017 über den zu leistenden Schadensersatz den ausstehenden Zahlungsbetrag angewiesen, er in den Wirtschaftsjahren vor und nach dem hier streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2014/2015 vollständige Nachbauerklärungen abgegeben und die geforderte Z-Lizenzgebühr geleistet sowie auch nach Klageerhebung seine Verteidigung ausschließlich auf den Einwand der fehlenden Wiederholungsgefahr beschränkt habe. Diese Umstände zeigten, dass eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht (mehr) bestehe. Der Beklagte habe einmalig (fahrlässig) eine unvollständige Nachbauerklärung abgegeben, aber ansonsten ein Verhalten aufgezeigt, welches deutlich mache, dass er die Rechte der Sortenschutzinhaber vollständig respektiere und Rechtstreue erkennen lasse.
  39. (3)
    Dem kann nicht beigetreten werden. Bei den vom Landgericht angeführten Umständen handelt es sich weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau um Umstände, welche die zuverlässige Prognose zulassen, dass damit jede Wahrscheinlichkeit für die Wiederholung einer künftigen Sortenschutzverletzung durch den Beklagten fehlt oder ausgeräumt ist. Vergegenwärtigt man sich, dass nach zutreffender Auffassung weder die Beseitigung der Störung noch ein bloße Zusage, die rechtsverletzende Handlung nicht erneut zu begehen, ausreichen, um die tatsächliche Vermutung der Wiederholung auszuräumen, und gleiches selbst für die Geschäftsaufgabe oder die Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist, oder den Eintritt des Unternehmens in die Liquidation gilt, reichen auch die vom Landgericht angeführten Umstände ersichtlich nicht aus, um hier vom Fehlen einer Wiederholungsgefahr auszugehen oder eine solche als ausgeräumt anzusehen.
  40. Soweit das Landgericht dementgegen davon ausgegangen ist, dass als Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr die Beseitigung des beanstandeten Zustands, die Schadensgutmachung vor dem Prozess und die Beschränkung der Prozessführung auf die Wiederholungsgefahr unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite anzusehen sind, hat es sich ohne jedwede Auseinandersetzung mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung auf eine einzige Kommentarstelle zum Patentrecht (Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. § 139 Rn. 58) bezogen, wobei es dort unter Hinweis auf eine einzige Gerichtsentscheidung auch nur heißt, dass die angeführten Umstände als Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr angesehen worden sind. Dass es unter solchen Umständen stets an der für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt, lässt sich hieraus nicht herleiten und dies trifft auch nicht zu, weil an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Der in Bezug genommenen Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes mögen insoweit besondere Umstände zugrunde gelegen haben, aufgrund derer eine Wiederholungsgefahr ausnahmsweise einmal zu verneinen war. Solche besonderen Umstände liegen hier bei genauer Betrachtung jedoch nicht vor.
  41. Soweit das Landgericht in der „korrigierten Nachbauerklärung“ des Beklagten ein gegen eine Wiederholungsgefahr sprechendes Indiz gesehen hat, steht dem schon entgegen, dass diese Erklärung erst zweieinhalb Jahre nach Ablauf des in Rede stehenden Wirtschaftsjahres 2014/2015 abgegeben wurde, und zwar erst auf Vorhalt der Klägerin, die zuvor die tatsächlich zur Wiederaussaat aufbereiteten Mengen beim Aufbereiter des Beklagten hatte ermitteln können. Erst nachdem die Klägerin den Beklagten auf den Abgleich von Auskünften seines Aufbereiter hingewiesen hatte, gab dieser dann am 09.11.2017 auch hinsichtlich der Klagesorte eine Nachbauerklärung ab.
  42. Die Zahlung des von dem Beklagten geschuldeten Schadensersatzes kann ebenfalls nicht als Indiz für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Wie bereits ausgeführt, nimmt ein Landwirt, der dem Sortenschutzinhaber keine angemessene Entschädigung zahlt, wenn er das durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte gewonnene Erntegut nutzt, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor, weshalb er nach Art. 94 GemSortV vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder auch auf beides in Anspruch genommen werden kann und darüber hinaus, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet ist (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 – Schulin; GRUR 2015, 878 Rn. 22 – STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.). Die Ansprüche des Sortenschutzinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz stehen hierbei – wie ansonsten auch – unabhängig nebeneinander. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist eine Abhängigkeit dergestalt, dass die Erfüllung des einen Anspruchs zum Untergang des anderen Anspruchs führt, gesetzlich nicht vorgesehen und auch dogmatisch verfehlt. Während der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des dem Rechtsinhaber durch eine in der Vergangenheit begangene Rechtsverletzung entstandenen Schadens gerichtet ist, ist der Unterlassungsanspruch in die Zukunft auf die Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen gerichtet. Leistet der Verletzer nach einer Rechtsverletzung Schadensersatz, so erfüllt er hiermit auch nur einen gegen ihn bestehenden gesetzlichen Anspruch des Rechtsinhabers, d.h. er kommt hiermit einer gesetzlichen Verpflichtung nach. Hierin kann kein besonderer Umstand gesehen werden, der jede Wahrscheinlichkeit für eine künftige Wiederholung der Rechtsverletzung beseitigt und damit einen Unterlassungsanspruch ausschließt.
  43. Sofern das Landgericht anführt, der Beklagte habe in den Wirtschaftsjahren vor und nach dem hier in Rede stehenden Wirtschaftsjahr 2014/2015 vollständige Nachbauerklärungen abgegeben und die geforderte Z-Lizenzgebühr geleistet, kann dahinstehen, ob der Beklagte in den betreffenden Wirtschaftsjahren in Bezug auf hier nicht streitgegenständliche Sorten die Nachbaubedingungen jeweils erfüllt hat. Darauf kommt es nicht an. Mit der Klage geltend gemacht wird ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Rechte des Sortenschutzinhabers an der Sorte „Tobak“. Diese Sorte hat der Beklagte nach seinem Vorbringen nur in einem einzigen weiteren Wirtschaftsjahr wieder ausgesät, nämlich im Wirtschaftsjahr 2017/2018. Daraus, dass der Beklagte für dieses eine Wirtschaftsjahr unstreitig rechtzeitig eine Nachbauerklärung abgegeben hat, kann schwerlich ein Umstand gesehen werden, der jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung der Verletzung der Rechte der Inhaberin an der Klagesorte ausräumt. Das gilt umso mehr, als nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin die Nachbaugebühr für dieses Wirtschaftsjahr nicht – wie erforderlich (siehe oben) – bis zum 30.06.2018 von dem Beklagten gezahlt wurde.
  44. Dass der Beklagte seine Verteidigung im vorliegenden Rechtsstreit auf die nach seiner Auffassung fehlende Wiederholungsgefahr beschränkt hat, ist ebenfalls kein hinreichendes Indiz für eine fehlende Wiederholungsgefahr. Diesem Gesichtspunkt kann unter Umständen eine Bedeutung zukommen, wenn sich die tatsächlichen Umstände oder die Rechtslage in relevanter Weise geändert haben und der Unterlassungsschuldner sich auch auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr beruft und klar zu erkennen gibt, dass er im Hinblick auf die geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Verletzungshandlung nicht erneut begehen wird (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 149 Rn. 13; vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – I ZR 119/09 – NJOZ 2014, 1524 Rn. 13, zum Fall, dass der Verstoß unter der Geltung einer zweifelhaften Rechtslage erfolgt ist, diese Zweifel aber durch eine Gesetzesänderung beseitigt sind und die beklagte Partei erklärt hat, dass sie sich nach der Klärung der Streitfrage durch den Gesetzgeber an das Gesetz halte). Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist im Streitfall jedoch nicht eingetreten.
  45. Der Umstand, dass der Beklagte keine Unterwerfungserklärung abgegeben hat, spricht hier daher vielmehr gerade gegen den Wegfall der Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu BGH, GRUR 1959, 367, 374 – Ernst Abbe; GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.44).
  46. Soweit das Landgericht schließlich von einer bloß fahrlässigen Sortenschutzverletzung des Beklagten ausgegangen ist, ist auch dies kein Gesichtspunkt der gegen eine Wiederholungsgefahr spricht. Für den Unterlassungsanspruch nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV kommt es auf ein schuldhaftes Handeln nicht an (Mezger/Zech, a.a.O., § 37 SortG Rn. 69). Auch besteht eine Wiederholungsgefahr nicht nur bei vorsätzlichem Handeln des Verletzers. Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird vielmehr auch durch eine einmalige, bloß fahrlässig begangene Sortenschutzrechtsverletzung indiziert.
  47. cc)
    Damit besteht hier aufgrund der von dem Beklagten begangenen Sortenschutzverletzung eine Wiederholungsgefahr, weshalb die von der Klägerin erhobene Unterlassungsklage begründet ist.
  48. II.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  49. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
  50. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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