4b O 262/09 – Gartenpumpe II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1415

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Juli 2010, Az. 4b O 262/09

I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar

die Beklagte zu 1) vom 12. März 2009 bis zum 21. Mai 2009 und

die Beklagte zu 2) vom 12. April 2009 bis zum 21. Mai 2009,

Flüssigkeitspumpenanordnungen, insbesondere für die Verwendung in Haus und/oder Garten, mit einer vorzugsweise elektromotorisch antreibbaren Flüssigkeitspumpe mit mindestens einem zu einer Pumpenkammer der Flüssigkeitspumpe führenden Pumpeneingang und mindestens einem von der Pumpenkammer abführenden Pumpenausgang,

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben,

wobei die Flüssigkeitspumpenanordnung eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Flüssigkeitspumpe nach Maßgabe mindestens eines Eingangssignals aufweist, wobei die Steuereinrichtung abnehmbar mit der Flüssigkeitspumpenanordnung verbunden ist, und die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere über Funk, der Flüssigkeitspumpe umfasst,

und zwar unter Angabe

a1) Herstellungsmengen und –zeiten oder

a2) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

• wobei für die Angaben zu a) und b) Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie)
• die Angaben zu a) nur von der Beklagten zu 1) und
• die Angaben zu a2) nur von der Beklagten zu 2) zu machen sind;
• wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger im Zusammenhang mit einer bestimmten Lieferung oder einem bestimmten Angebot in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, vom 12. März 2009 (Beklagte zu 1)) bis zum 21. Mai 2009 und vom 12. April 2009 (Beklagte zu 2)) bis zum 21. Mai 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 30 %, die Beklagte zu 1) 50 % und die Beklagte zu 2) 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 50 %, die Beklagte zu 2) zu 20 % und im Übrigen die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 20 % und im Übrigen die Beklagte zu 2) selbst.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 190.000,-, für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu volltreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 299 25 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), welches am 21. Mai 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 198 46 XXX vom 7. Oktober 1998 angemeldet wurde. Die Gebrauchsmustereintragung erfolgte am 12. März 2009. Die Veröffentlichung der Gebrauchsmustererteilung erfolgte am 16. April 2009. Das Klagegebrauchsmuster wurde von der deutschen Patentanmeldung DE 199 23 XXX (nachfolgend Offenlegungsschrift) abgezweigt. Diese Anmeldung wurde am 13. April 2000 offengelegt. Am 21. Mai 2009 erlosch das Klagegebrauchsmuster durch Zeitablauf. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 reichte die Klägerin neue Ansprüche ein, welche im Hinblick auf den Schutzanspruch 1 folgenden Wortlaut aufweisen:

„Flüssigkeitspumpenanordnung, insbesondere für die Verwendung in Haus und/oder Garten, mit einer vorzugsweise elektromotorisch antreibbaren Flüssigkeitspumpe (5) mit mindestens einem zu einer Pumpenkammer (8) der Flüssigkeitspumpe führenden Pumpeneingang (10) und mindestens einem von der Pumpenkammer abführenden Pumpenausgang (11), dadurch gekennzeichnet, dass die Flüssigkeitspumpenanordnung eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Flüssigkeitspumpe aufweist, wobei die Steuereinrichtung lösbar mit der Flüssigkeitspumpenanordnung verbunden ist, und die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere über Funk, der Flüssigkeitspumpenanordnung umfasst.“

Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 reichte die Klägerin neue Ansprüche beim Deutschen Patent- und Markenamt ein und erklärte, das Klagegebrauchsmuster nur im Umfang dieser eingeschränkten Fassung geltend zu machen.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Schutzanspruch 1 hat in seiner durch die Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2009 erklärten Fassung folgenden Wortlaut:

„Flüssigkeitspumpenanordnung, insbesondere für die Verwendung in Haus und/oder Garten, mit einer vorzugsweise elektromotorisch antreibbaren Flüssigkeitspumpe (5) mit mindestens einem zu einer Pumpenkammer (8) der Flüssigkeitspumpe führenden Pumpeneingang (10) und mindestens einem von der Pumpenkammer abführenden Pumpenausgang (11), dadurch gekennzeichnet, dass die Flüssigkeitspumpenanordnung eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Flüssigkeitspumpe nach Maßgabe mindestens eines Eingangssignals aufweist, wobei die Steuereinrichtung lösbar und/oder abnehmbar mit der Flüssigkeitspumpenanordnung verbunden ist, und die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere über Funk, der Flüssigkeitspumpe oder der Flüssigkeitspumpenanordnung umfasst.“

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin den Schutzanspruch 1 in der nachfolgend wiedergegebenen Fassung geltend:

„Flüssigkeitspumpenanordnung, insbesondere für die Verwendung in Haus und/oder Garten, mit einer vorzugsweise elektromotorisch antreibbaren Flüssigkeitspumpe mit mindestens einem zu einer Pumpenkammer der Flüssigkeitspumpe führenden Pumpeneingang und mindestens einem von der Pumpenkammer abführenden Pumpenausgang, dadurch gekennzeichnet, dass die Flüssigkeitspumpenanordnung eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Flüssigkeitspumpe nach Maßgabe mindestens eines Eingangssignals aufweist, wobei die Steuereinrichtung abnehmbar mit der Flüssigkeitspumpenanordnung verbunden ist, und die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere über Funk, der Flüssigkeitspumpe umfasst.“

Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1 des Klagegebrauchsmusters, welche eine perspektivische Ansicht einer Ausführungsform einer erfindungsgemäßen Flüssigkeitspumpe zeigt.

Über die mit Schriftsatz vom 27. November 2009 durch die Beklagte zu 1) beantragte Löschung des Klagegebrauchsmusters bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, ist noch nicht entschieden.

Die Beklagte zu 1) ist mit der Herstellung und dem Vertrieb von Wasserpumpen zum Einsatz in Haus und Garten befasst. Sie stellt u.a. Gartenpumpen mit den Bezeichnungen „A“ und B“ (nachfolgend angegriffene Ausführungsformen) in Deutschland her und liefert sie an ihre Vertriebsgesellschaft, die Beklagte zu 2), die sie in Deutschland vertreibt. Die Beklagte zu 1) bewirbt die angegriffenen Ausführungsformen u.a. auf ihrer Internetseite C. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen kann dem Ausdruck des deutschsprachigen Teils der gemeinsamen Betriebsanleitung, welche als Anlage K 7 überreicht wurde, entnommen werden.

Mit Schreiben vom 12. März 2009 (Anlage K 8) gerichtet an die Beklagte zu 1) richtete die Klägerin eine Berechtigungsanfrage im Hinblick auf die beiden angegriffenen Ausführungsformen vor dem Hintergrund des am gleichen Tag eingetragenen Klagegebrauchsmusters.

Die Klägerin meint, dass das Klagegebrauchsmuster schutzfähig sei und die angegriffenen Ausführungsformen von der erfindungsgemäßen Lehre wortsinngemäßen Gebrauch machen würden.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen, sowie zusätzlich die Beklagte zu 2) zur Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung ab dem 12. März 2009 zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Löschung des Klagegebrauchsmusters auszusetzen.

Die Beklagten stellen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht Schutzanspruch 1 erfülle die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Momentanpol“ aufgestellten Voraussetzungen nicht. Der geltend gemachte Anspruch liege weder im Rahmen des eingetragenen Schutzanspruchs noch werde er von der ursprünglichen Offenbarung gestützt. Der eingetragene Anspruch sehe eine Steuerung nach Maßgabe mindestens eines Eingangssignals vor. Auch sei die Steuereinrichtung lösbar und nicht abnehmbar mit der Flüssigkeitspumpenanordnung verbunden. Darüber hinaus sehe der eingetragene Anspruch wie auch die ursprüngliche Offenbarung der Offenlegungsschrift lediglich ein drahtloses Eingangssignal vor. Der geltend gemacht Anspruch umfasse hingegen auch eine drahtlose Steuerung der Flüssigkeitspumpe, was weder vom eingetragenen Anspruch noch von der ursprünglichen Offenbarung umfasst werde. Auch werde die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster durch die DE 94 00 XXX U1 und US 4 588 XXX neuheitsschädlich vorweggenommen.
Letztlich würden die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster auch keinen Gebrauch machen, da eine elektrische Verbindbarkeit der Steuereinrichtung mit der Flüssigkeitspumpenanordnung nicht vorhanden sei.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten Rechnungslegung und Schadensersatz aus den §§ 24 Absatz 2, 24b GebrMG; 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffenen Ausführungsformen haben von der Lehre des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung wortsinngemäßen Gebrauch gemacht, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt waren (§ 11 Absatz 1 GebrMG).

I.
Die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster betrifft eine Flüssigkeitspumpenanordnung, insbesondere für die Verwendung in Haus und/oder Garten.

Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagegebrauchsmuster aus, dass ständig steigende Wassergebühren und ein verbessertes Umweltbewusstsein immer mehr Haus- und/oder Gartenbesitzer veranlassen, duale Wassernutzungssysteme zu installieren um damit alternativ oder zusätzlich zu Trinkwasser auch Regenwasser zu nutzen. Hierbei können zur Förderung des Wassers von Sammelstellen wie Teichen, Zisternen o.dgl. zu Verbrauchern unterschiedliche Flüssigkeitspumpenanordnungen verwendet werden, beispielsweise Tauchpumpen, Gartenpumpen, Springbrunnenpumpen u.ä.. Vor allem in fest installierten Regennutzungssystemen kommen auch Hauswasserwerke zum Einsatz, um beispielsweise gesammeltes Regenwasser von einem entsprechenden Reservoir durch ein vom Trinkwasserleitungssystem gesondertes Rohrsystem zu Regenwasser-Verbrauchern wie Toiletten, Waschmaschinen, Duschen o. dgl. zu fördern.

Um einen optimalen Nutzen aus Pumpen ziehen zu können, ist es häufig zweckmäßig, deren Betrieb an den am Einsatzort herrschenden Umgebungsbedingungen oder bestimmten Bedarfserfordernissen zu orientieren. So ist es beispielsweise bekannt, in der Stromzufuhr einer elektrischen Gartenpumpe eine Zeitschaltuhr anzubringen, um eine Gartenberegnung z.B. nachts durchführen zu können, ohne dass der Gartenbesitzer hierfür aufstehen und seine Pumpe manuell einschalten muss. Die Zeitsteuerung ermöglicht eine effektivere und bequemere Nutzung der Pumpe.

Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik hat es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, eine insbesondere in dieser – vorgenannten – Hinsicht verbesserte Flüssigkeitspumpenanordnung vorzuschlagen. Hierzu lebt das Klagegebrauchsmuster in seinem durch die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit beanspruchten Schutzanspruch 1 eine Anordnung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Flüssigkeitspumpenanordnung, insbesondere für die Verwendung in Haus und/oder Garten, mit einer vorzugsweise elektromotorisch antreibbaren Flüssigkeitspumpe,

1.1 mit mindestens einem zu einer Pumpenkammer der Flüssigkeitspumpe führenden Pumpeneingang und

1.2 mindestens einem von der Pumpenkammer abführenden Pumpenausgang;

2. die Flüssigkeitspumpenanordnung weist eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Flüssigkeitspumpe nach Maßgabe mindestens eines Eingangssignals auf,

3. wobei die Steuereinrichtung abnehmbar mit der Flüssigkeitspumpenanordnung verbunden ist und

4. die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere über Funk, der Flüssigkeitspumpe umfasst.

II.
Die dem Klagegebrauchsmuster zu Grunde liegende Erfindung ist schutzfähig. Sie ist neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG.

1.
Das Klagegebrauchsmuster ist in seinem Schutzanspruch 1 in der mit der vorliegenden Klage beanspruchten Fassung schutzfähig. Die vorliegend beanspruchte Fassung genügt den in der Entscheidung „Momentanpol“ des Bundesgerichtshofes (GRUR 2003, 867, 868) aufgestellten Voraussetzungen. Danach muss der geltend gemachte Anspruch im Rahmen des eingetragenen Schutzanspruches liegen und durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sein. Beiden Voraussetzungen wird vorliegend Genüge geleistet.

a)
Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin liegt im Rahmen des eingetragenen Schutzanspruchs.

Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Einfügung der Worte in Merkmal 2 „nach Maßgabe mindestens eines Eingangssignals“ nicht vom ursprünglichen Schutzanspruch gedeckt sei. Das ist unzutreffend. Denn auch mit der Einfügung des genannten Teilsatzes bewegt sich der Anspruch innerhalb des Schutzbereiches des eingetragenen Anspruchs wie sich insbesondere aus den Absätzen [0006] bis [0008] ergibt. Dort ist jeweils ein Eingangssignal erwähnt, nach dessen Maßgabe die Steuereinrichtung funktionieren soll.

Auch der weitere Einwand, dass die Verwendung des Wortes „abnehmbar“ statt „lösbar“ in Merkmal 3 nicht innerhalb des Schutzbereiches des eingetragenen Schutzanspruches liege, bleibt ohne Erfolg. Denn unabhängig von der Frage, ob hierunter auch eine elektrische Lösbarkeit gemeint ist, werden die Begriffe Lösbarkeit und Abnehmbarkeit gleichgesetzt, wie in den Absätzen [0011], [0050] und [0051] gezeigt wird. Dort werden die Begriffe Lösbarkeit und Abnehmbarkeit gleichbedeutend genannt. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Auffassung der Beklagten zugrunde legt, wonach abnehmbar ein Unterfall von lösbar sein soll. Denn dann könnte die Verwendung des Begriffs abnehmbar statt lösbar keine Abweichung zum eingetragenen Schutzanspruch sein. Insoweit würde es sich lediglich um eine (einschränkende) Konkretisierung handeln.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bewegt sich auch das Merkmal 4 innerhalb des Schutzbereiches des eingetragenen Schutzanspruches. Die Klägerin beansprucht – gegenüber der ursprünglichen Eintragung sowie der Einschränkung vom 29. Mai 2009 – den Anspruch / das Merkmal nunmehr in der Weise, dass die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere über Funk, der Flüssigkeitspumpe umfasst. Ursprünglich war im Anspruch lediglich von einer Flüssigkeitspumpenanordnung die Rede. Indem nunmehr im Merkmal lediglich eine Steuerung der Flüssigkeitspumpe vorgesehen ist, hat die Klägerin eine Konkretisierung vorgenommen, welche vom ursprünglich eingetragenen Schutzanspruch gedeckt ist. Der eingetragene Anspruch gibt in seinen Merkmalen 1 und 2 zu erkennen, dass die Flüssigkeitspumpenanordnung u.a. aus einer Flüssigkeitspumpe besteht, wie sie in Merkmal 1 näher beschrieben wird, und aus einer integrierten Steuereinrichtung zur Steuerung der Flüssigkeitspumpe (Merkmal 2). Die Flüssigkeitspumpe ist demnach Bestandteil der Flüssigkeitspumpenanordnung, so dass die Nennung der Flüssigkeitspumpe in dem neu formulierten Anspruch eine Konkretisierung der Steuerung auf die Flüssigkeitspumpe als Bestandteil der Flüssigkeitspumpenanordnung erfolgt. Dieses Verständnis – Flüssigkeitspumpe und Steuereinrichtung als Bestandteil der Flüssigkeitspumpenanordnung – folgt auch aus der Beschreibung der Erfindung. So heißt es in Absatz [0006], dass die in der Flüssigkeitspumpenanordnung integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Flüssigkeitspumpe dient, so dass auf eine gesonderte Zuleitung zur Pumpe verzichtet werden kann und dass die Steuereinrichtung mindestens ein der Pumpensteuerung dienendes Signal abgibt. Als besonders bevorzugt wird die Änderung der Pumpenleistung erwähnt. Bestandteil ist jedoch immer die Steuerung der Flüssigkeitspumpe. Ähnliches zeigen die Absätze [0007] und [0008]. Entsprechendes folgt aus den Figuren 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters. Danach ist ohne weiteres zu erkennen, dass die Flüssigkeitspumpe Teil der Flüssigkeitspumpenanordnung ist.

Wenn es daher im eingetragenen Anspruch in Merkmal 4 heißt, dass die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung der Flüssigkeitspumpenanordnung umfasst, dann ist davon die Flüssigkeitspumpe als Teil dieser Anordnung umfasst. Mit der geltend gemachten Fassung greift die Klägerin folglich einen bestimmten Teil der Flüssigkeitspumpenanordnung heraus, der gesteuert werden soll.

b)
Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist auch in seiner durch die Klägerin beanspruchten Fassung von der ursprünglichen Offenbarung gedeckt.

Merkmal 2 und die darin enthaltene Formulierung „nach Maßgabe mindestens eines Eingangssignals“ ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – in der Offenlegungsschrift offenbart. Sowohl in Anspruch 1 als auch in Spalte 1 Zeilen 47 bis 50 ist von einer Steuerung der Flüssigkeitspumpe nach Maßgabe mindestens eines Eingangssignals die Rede.

Auch Merkmal 3, wonach die Steuereinrichtung „abnehmbar“ mit der Flüssigkeitspumpenanordnung verbunden ist, ist in der Offenlegungsschrift offenbart. Auf Spalte 2 Zeilen 44 bis 50, Spalte 10 Zeilen 6 bis Spalte 11 Zeile 15 wird insoweit verwiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird auch Merkmal 4, wonach die Steuereinrichtung die Flüssigkeitspumpe drahtlos steuert in der Offenlegungsschrift offenbart. Die Beklagten vertreten insoweit die Auffassung, dass lediglich die Drahtlosigkeit des Eingangssignals offenbart war, nicht hingegen die drahtlose Steuerung der Flüssigkeitspumpe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Offenlegungsschrift offenbart eine Steuereinrichtung zur drahtlosen Steuerung der Flüssigkeitspumpe. Dies folgt bereits aus dem Anspruch 1 der Offenlegungsschrift, welche eine integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Flüssigkeitspumpe nach Maßgabe mindestens eines Eingangssignals vorsieht. Wenn die Steuereinrichtung nach Maßgabe eines Eingangssignals eine Steuerung vornehmen kann, dann müssen entsprechende Steuersignale in irgendeiner Form die Pumpe erreichen. Die Steuersignale müssen übertragen werden. Wie die Übertragung erfolgt überlässt die Offenbarung nach der Offenlegungsschrift dem jeweiligen Fachmann. Konkret offenbart wird durch die Offenlegungsschrift lediglich die drahtlose Übertragung des Eingangssignals zur Steuereinrichtung.

Die Offenbarung einer drahtlosen Steuerung der Flüssigkeitspumpe folgt auch aus der Aufgabenstellung und der Abgrenzung zum Stand der Technik. So wird diskutiert, dass die Pumpe bereits im Stand der Technik durch Zeitsteuerung effektiver und bequemer genutzt werden kann (vgl. Spalte 1 Zeilen 25 bis 31). Sodann wird als Aufgabe formuliert, dass eine in dieser Hinsicht verbesserte Flüssigkeitspumpenanaordnung vorgeschlagen werden soll (vgl. Spalte 1 Zeilen 32 bis 34). Dementsprechend besteht die Aufgabe, die Steuerung der Flüssigkeitspumpenanordnung zu verbessern. Dafür bedarf es der Weitergabe von Steuersignalen an die Flüssigkeitspumpenanordnung oder die Flüssigkeitspumpe als Bestandteil der Flüssigkeitspumpenanordnung.

Auch der allgemeinen Beschreibung der Offenlegungsschrift kann entnommen werden, dass die Steuereinrichtung als Antwort auf ein internes oder externes Eingangssignal mindestens ein der Pumpensteuerung dienendes Steuersignal abgibt, durch das beispielsweise die Pumpe ein- oder ausgeschaltet wird (vgl. Spalte 1 Zeilen 60 ff.). In Spalte 1 Zeilen 67 ff. heißt es weiter, dass die Steuereinrichtung vorzugsweise zur Verarbeitung verschiedener benannter Eingangssignale ausgebildet ist. Der Begriff Verarbeitung beinhaltet verschiedene Möglichkeiten, d.h. auch eine drahtlose Steuerung der Flüssigkeitspumpe. Dass hierunter nur ein Empfang von drahtlosen Eingangssignalen verstanden werden kann ohne eine weitere drahtlose Steuerung der Flüssigkeitspumpe, ist nicht überzeugend. Schließlich heißt es in der genannten Textstelle weiter, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass sich der Benutzer zum Ein- oder Ausschalten der Pumpe dorthin begibt. Die Ergebnisse der Verarbeitung sollen also von der Steuereinrichtung an die Pumpe gegeben werden. Die Ausführungen in Spalte 2 Zeilen 14 ff. bestätigen dies. Ab Zeilen 9 ff. wird beschrieben, dass die Steuereinrichtung mindestens eine Empfangseinrichtung zum Empfang eines kabellos bzw. leitungslos übermittelbaren, insbesondere elektromagnetischen Eingangssignals aufweist. Weiter heißt es dann, dass eine derartige Pumpe z.B. über Funk oder Infrarotstrahlung ferngesteuert werden kann. Dabei bezieht sich die Bezeichnung „derartige Pumpe“ nicht auf den vorstehenden zitierten Satz, der lediglich den drahtlosen Empfang von Eingangssignalen beschreibt. Die Bezugnahme erfolgt vielmehr auf Spalte 2 Zeilen 3 ff. Dort ist von Pumpen die Rede, welche ferngesteuert betrieben werden können, z.B. über Funk oder IR-Strahlung. Eine Fernsteuerung setzt jedoch eine drahtlose Steuerung der Pumpe voraus. Entsprechendes wird in Spalte 11 Zeilen 15 ff. beschrieben, wo von einer Steuereinrichtung die Rede ist, die verschiedene Funktionen einzeln oder in Kombination enthalten, beispielsweise eine drahtlose Steuerung, z.B. über Funk, eine Steuerung nach einer Zeitvorgabe und/oder eine Steuerung nach Maßgabe von mindesten einem Sensorsignal, mithin auch eine drahtlose Steuerung der Flüssigkeitspumpe.

Diesem Verständnis stehen nicht die Ausführungen des Deutschen Patent- und Markenamtes im Beschluss vom 28. Oktober 2009 (Anlage B 5) als sachverständige Äußerung entgegen. Das dem Beschluss zugrundeliegende Verfahren betraf einen Einspruch der hiesigen Klägerin gegen das zugunsten der Beklagten zu 1) erteilte deutsche Patent 10 2007 017 XXX. Auf Seite 6 des Beschlusses heißt es zwar, die Offenlegungsschrift, gemeint ist das Klagegebrauchsmuster, enthalte keine Anregungen oder einen Hinweis, einen Funksignal-Sender an der Steuereinrichtung anzubringen. Damit dürfte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemeint sein, die Offenlegungsschrift offenbare nur eine Steuereinrichtung, die drahtlose Signale empfangen könne, nicht hingegen eine solche, die in der Lage sei die Pumpe drahtlos zu steuern. Denn auf Seite 4 des Beschlusses heißt es zum dortigen Hauptantrag, dass das Bedienteil der Offenlegungsschrift als Fernsteuerungsmodul ausgestaltet sei. Die Steuereinrichtung wird mithin als Fernsteuerungsmodul angesehen, d.h. eine Vorrichtung, durch welche eine Steuerung erfolgen kann. Betrachtet man den dortigen Hauptantrag, dann ist das dortige Fernsteuermodul ein Bedienteil zur Eingabe von Steuerbefehlen für einen ferngesteuerten Betrieb der Pumpeneinrichtung, wobei das Bedienteil am Gehäuse lösbar gehalten ist. Entsprechend hat nach dem dortigen Hauptanspruch das Bedienteil/Fernsteuermodul die Funktion, die Pumpe zu steuern. Da das Bedienteil lösbar ist, muss auch eine Steuerung drahtlos erfolgen können. Da dieses Bedienteil als Fernsteuermodul angesehen wird, welches in der Lage ist zu steuern und es in dem Beschluss heißt, dass das Bedienteil der Offenlegungsschrift als Fernsteuerungsmodul ausgestaltet muss, muss dieses nach dem ausgeführt Verständnis in dem Beschluss auch zu einer – drahtlosen – Steuerung der Pumpe in der Lage sein.

Die in der „Momentanpol“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen werden daher auch durch den vorliegend klageweise geltend gemachten Schutzanspruch 1 erfüllt.

2.
Die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster ist auch neu.

a)
Die Druckschrift DE 94 00 XXX U1 (nachfolgend D1) nimmt die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht neuheitsschädlich vorweg. Die D 1 beschreibt ein elektromotorisch angetriebenes Pumpenaggregat. Dieses Pumpenaggregat weist einen Pumpeneingang auf, der zu einer Pumpenkammer führt, sowie mindestens einen von der Pumpenkammer abführenden Pumpenausgang. Das Pumpenaggregat verfügt über einen Klemmenkasten, in dem eine Regelelektronik 2 angeordnet ist. Dieser Regelelektronik vorgeschaltet ist eine Sende- und Empfangselektronik 3 des Pumpenaggregats 1. Diese Regelelektronik 2 bildet mit der vorgeschalteten Sende- und Empfangselektronik 3 eine Steuereinrichtung zur Steuerung der Pumpe. Die Elektronik 2 ist im Klemmenkasten des Pumpenaggregats 1 angeordnet (Seite 5 Zeilen 20 bis 25).

Die Steuerung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unter Aufrechterhaltung der Funktion der Einrichtung abnehmbar, so dass die Merkmale 3 und 4 nicht offenbart werden. Die Beklagten meinen zwar, dass die Anordnung im Klemmenkasten eine einfache Lösbarkeit der Elektronik vom Klemmenkasten ermögliche (Merkmal 3). Sie haben hingegen in der mündlichen Verhandlung selbst klargestellt, dass bei Entfernung der Regelelektronik aus dem Klemmenkasten die Funktionsfähigkeit ausgeschaltet wird, eine Steuerung mithin nicht mehr möglich ist. Wie das Merkmal 4 jedoch zeigt, soll die abnehmbare Steuereinrichtung eine drahtlose Steuerung umfassen.

b)
Auch die US 4 588 XXX (nachfolgend D 2) steht der Neuheit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht entgegen. Die D 2 beschreibt einen Farb-Applikator mit Fernsteuerung zum Streichen von Wänden und Decken. Dieser Farbapplikator bildet in seiner Gesamtheit eine Flüssigkeitspumpenanordnung. Diese weist eine Pumpe mit Elektromotorantrieb auf, die über eine Pumpenkammer verfügt. An den Eingang der Pumpenkammer kann ein Einlassschlauch und an den Ausgang der Pumpenkammer ein Auslassschlauch angeschlossen werden. Über den Einlassschlauch kann aus einem Vorratsbehälter Farbe abgepumpt werden, die über den Auslassschlauch einem Griff zugeführt werden kann. Diese Anordnung verfügt über eine in den Griff der Anordnung integrierte Steuereinrichtung.

Merkmal 3 wird durch diese Druckschrift jedoch nicht offenbart. Zwar mag sich die Steuereinrichtung im Handgriff 24 zur drahtlosen Steuerung der Flüssigkeitspumpe befinden. Die Steuerung ist hingegen mit der Pumpeneinrichtung nicht abnehmbar verbunden. Der Schlauch mit dem Handgriff mag von der Pumpeneinrichtung abnehmbar sein. Dann ist die Pumpeneinrichtung jedoch auch außer Funktion gesetzt, da Farbe nicht mehr über die Pumpeinrichtung in den Schlauch auf die Farbrolle transportiert werden kann. Die Steuerung ist daher stets mit der Pumpeinrichtung im Betrieb verbunden auch wenn die Signalübertragung drahtlos erfolgt. Die Beklagten meinen zwar, dass bei mechanischer Lösung des Griffs die Pumpe weiter funktionieren dürfte. Die bestimmungsgemäße Funktion, Transport der Farbe im Schlauch zum Auftragen der Farbe, wird dann hingegen nicht mehr erfüllt, so dass eine Abnehmbarkeit des Griffs vom Schlauch nicht gewollt sein dürfte. Anderes haben auch die Beklagten nicht dargelegt.

3.
Die Lehre des Klagegebrauchsmusters ist mithin hinreichend offenbart, nicht unzulässig erweitert und neu. Da keine Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters bestehen, kommt eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 19 GebrMG nicht in Betracht.

III.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster wortsinngemäßen Gebrauch. Dies ist hinsichtlich des Merkmals 1 zwischen den Parteien außer Streit. Jedoch werden auch die weiteren Merkmale 2, 3 und 4 verletzt.

Merkmal 2 sieht vor, dass die Flüssigkeitspumpenanordnung eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Flüssigkeitspumpe nach Maßgabe mindestens eines Eingangssignals aufweist, wobei die Steuereinrichtung abnehmbar mit der Flüssigkeitspumpe verbunden ist. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, dass integriert/abnehmbar eine elektrische Verbindbarkeit der Steuereinrichtung mit der Flüssigkeitspumpenanordnung beinhalte und eine solche liege bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vor, bleibt ihr Einwand ohne Erfolg.
Weder dem Begriff der „in den Aufbau integrierte Steuereinrichtung“ noch der „Abnehmbarkeit“ kann eine zwingende elektrische Verbindbarkeit entnommen werden.

Ausgehend von einer rein philologischen Betrachtung des Begriffs ist unter integriert sein das Bilden eines Bestandteils einer Gesamtvorrichtung zu verstehen. Etwas anderes kann auch dem Schutzanspruch 1 nicht entnommen werden. Danach soll die Flüssigkeitspumpenanordnung aus einer Flüssigkeitspumpe und einer Steuereinrichtung bestehen, welche in den Aufbau der Anordnung integriert sein soll, d.h. dessen Bestandteil sein soll. Die Steuereinrichtung soll darüber hinausgehend abnehmbar verbunden sein und eine drahtlose Steuerung ermöglichen. Der Anspruch sieht daher lediglich vor, dass die Steuereinrichtung Bestandteil der Anordnung sein soll, aber auch von dieser getrennt werden kann, so dass eine drahtlose Steuerung ermöglicht wird. Eine zwingende elektrische Verbindbarkeit wird hierdurch nicht vorausgesetzt.

Nichts anderes ergibt sich aus der Beschreibung der Erfindung. Dort wird in Absatz [0006] im Rahmen der allgemeinen Beschreibung der Erfindung lediglich ausgeführt, dass die Flüssigkeitspumpenanordnung eine integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Flüssigkeitspumpe nach Maßgabe mindestens eines Eingangssignals aufweist.

„Die Steuereinrichtung ist also in den Aufbau der Pumpenanordnung z.B. in Form eines Anbaus integriert, so dass es bei erfindungsgemäßen Flüssigkeitspumpenanordnungen nicht notwendig ist, die Steuerung über eine gesonderte Zuleitung zur Pumpe oder durch die Einfügung einer Steuereinrichtung, wie z.B. einer Schaltuhr, in die Stromversorgungsleitung zu realisieren.“

Die Steuereinrichtung soll daher unmittelbar auf die Pumpfunktion wirken und nicht – wie dies im Stand der Technik der Fall war – lediglich auf die Stromversorgung Zugriff nehmen, um dann lediglich mittelbar die Pumpfunktion zu beeinflussen. Zur Wahrnehmung dieser Funktion ist eine elektrische Verbindbarkeit jedoch nicht zwingend.

Vielmehr macht Absatz [0012] deutlich, in welchem von einer Ansteckbarkeit der Steuereinrichtung die Rede ist und einer Ausführung mittels Steckkontakten zur Herstellung eines elektrischen Kontaktes, dass eine solche elektrische Verbindbarkeit nicht zwingend vorgesehen ist. Denn in Absatz [0012] wird eine bevorzugte Ausführungsform beschrieben, welche wiederum in Unteranspruch 5 unter Schutz gestellt ist. Zwar mag ein solcher elektrischer Kontakt vorteilhaft sein, da dann die Steuereinrichtung ohne eigene elektrische Leistungsversorgung ausgebildet werden kann (vgl. Absatz [0013]). Aber auch hierbei handelt es sich lediglich um eine bevorzugte Ausführung.

Auch dem Begriff der Abnehmbarkeit kann eine solche zwingende elektrische Verbindbarkeit nicht entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Absatz [0011], in dem es zwar heißt:

„Bei bevorzugten Ausführungsformen ist die Steuereinrichtung mechanisch und elektrisch lösbar mit der Flüssigkeitspumpenanordnung verbindbar, also als abnehmbare bzw. auswechselbare elektrische Teileinheit bzw. als Steuermodul ausgebildet.“

In diesem Zusammenhang wird die mechanische und elektrische Lösbarkeit also in einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer abnehmbaren Teileinheit gesetzt. Auch hierbei handelt es sich jedoch um die Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform, welche im Unteranspruch 5 unter Schutz gestellt ist. So heißt es im Übrigen auch im Absatz [0012], dass die Steuerungseinrichtung werkzeuglos befestigbar, ansteckbar sein soll. Im nächsten Satz wird dann ausgeführt, dass eine Aufsteckbarkeit auf ein elektronisches Kontaktfeld vorhanden sein kann. Es handelt sich hierbei insgesamt um die Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen, auf welche der Schutzanspruch 1 nicht beschränkt ist. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Fachmann den allgemeineren Schutzanspruch auf diese Ausführungsformen beschränkt. Denn auch bei technisch-funktionaler Betrachtung ist das Vorhandensein einer elektrischen Verbindung nicht notwendig. Die Funktion der Steuerungseinrichtung als drahtlose Steuerung der Flüssigkeitspumpe kann auch durch eine lediglich mechanische Verbindbarkeit der Steuereinrichtung mit der Flüssigkeitspumpenanordnung erfüllt werden.

Entsprechend macht die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 2 und 3 Gebrauch.

Auch Merkmal 4 wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Merkmal 4 verlangt, dass die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung der Flüssigkeitspumpe umfasst. Entsprechend des vorstehend geschilderten Verständnisses ist Merkmal 4 so zu verstehen, dass die Steuereinrichtung nach Maßgabe eines Eingangssignals die Flüssigkeitspumpe drahtlos steuert. Diese Funktion wird von den angegriffenen Ausführungsformen erfüllt. Auf Seite 9 der Betriebsanleitung (Anlage K 7) wird beschrieben, dass ein Abgleich der Frequenz zwischen Pumpe und Steuereinrichtung (Handsender) vorgenommen werden kann. Danach wird der Abschluss des Abgleichvorgangs im Display der Steuereinrichtung angezeigt. Hieraus ergibt sich, dass die angegriffene Ausführungsform Funksignale empfangen kann. Eine drahtlose Steuerung wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt.

IV.
Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, § 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Verletzung des Gebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Dabei ist der Beklagten zu 1) keine Karenzfrist von einem Monat zuzubilligen. Denn für die Zubilligung einer Karenzzeit besteht dann kein Anlass, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Patenterteilung bereits über den Inhalt des Patentes im Bilde war (vgl. OLG München InstGE 6, 57 – Kassieranlage). Die Beklagten zu 1) wurde mit Schreiben vom 12. März 2009, d.h. dem Tage der Eintragung des Klagegebrauchsmusters auf die Eintragung des Klagegebrauchsmusters hingewiesen. Ein Prüfungszeitraum ist ihr nicht zuzubilligen, da sie vom Inhalt des Klagegebrauchsmusters auf Grund der Offenlegungsschrift, welche ihr im Rahmen des Erteilungsverfahrens ihres Patentes DE 10 2007 017 XXX bekannt war, Kenntnis hatte. Die Offenlegungsschrift wird auf dem Deckblatt des Klagegebrauchsmusters genannt. Indem die Klägerin der Beklagten zu 1) mitteilte, dass das Klagegebrauchsmuster eingetragen wurde, kannte die Beklagte zu 1) auch den Inhalt der Erfindung und vermochte zu beurteilen, ob eine Verletzung durch ihre angegriffenen Ausführungsformen vorliegt.

Dies gilt hingegen nicht für die Beklagte zu 2), die Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1). Diese wurde von der Klägerin nicht schriftlich auf die Eintragung hingewiesen. Eine Zurechnung der Kenntnis der Beklagten zu 1) erfolgt nicht. Allein der Konzernverbund stellt keine Zurechnungsnorm dar. Der Beklagten zu 2) war das Klagegebrauchsmuster auch nicht aus anderen Gründen bekannt. Die Beklagte zu 2) war an dem Prüfungsverfahren betreffend das Patent DE 10 2007 017 XXX der Beklagten zu 1) nicht beteiligt. Eine Zurechnung des Wissens der patentanwaltlichen Vertreter, die im Übrigen andere waren als vorliegend, erfolgt nicht.

Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24b Abs. 1 GebrMG, wobei den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt für die nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger eingeräumt wird (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 250.000,00 EUR.