4b O 251/09 – Tintenpatrone (4)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1366

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. Februar 2010, Az. 4b O 251/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 28/10

I.
Den Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland

Tintenpatronen mit

einem Gehäuse, umfassend eine Vorderfläche, die in eine Richtung orientiert ist, in welcher die Tintenpatrone in einen Patronenanbringabschnitt eines Aufzeichnungsgeräts anzubringen ist, und eine Rückfläche, die zu der Vorderfläche entgegengesetzt liegt, wobei das Gehäuse zumindest einen darin festgelegten Teil einer Tintenkammer besitzt und die Tintenkammer eingerichtet ist, Tinte zu speichern;

einem Tintenzuführabschnitt, der an der Vorderfläche des Gehäuses positioniert ist, wobei der Tintenzuführabschnitt eingerichtet ist, Tinte aus dem Innern der Tintenkammer nach außerhalb der Tintenkammer abzugeben, und einen Lufteinlassabschnitt, der an dem Gehäuse positioniert ist, wobei der Lufteinlassabschnitt eingerichtet ist, Luft von außerhalb der Tintenkammer in das Innere der Tintenkammer zu saugen;

einem bewegbaren Element, das eine Vorderwand umfasst, welche der Vorderfläche des Gehäuses zugewandt ist, wobei die Vorderwand außerhalb des Gehäuses positioniert und eingerichtet ist, sich zwischen einer ersten Position und einer zweiten Position relativ zu dem Gehäuse entlang der Richtung zu bewegen, in welcher die Tintenpatrone in den Patronenanbringabschnitt einzusetzen ist;

und einem federnden Element mit einem ersten Ende, das mit der Vorderfläche des Gehäuses verkoppelt ist, und einem zweiten Ende, das mit dem bewegbaren Element verkoppelt ist, wobei das wenigstens eine federnde Element eingerichtet ist, sich zu dehnen und zusammenzuziehen, um das bewegbare Element relativ zu dem Gehäuse zwischen der ersten Position und der zweiten Position zu bewegen,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II.
Die Verfügungsbeklagten haben die Verfahrenskosten zu tragen.

III.
Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 017 XXX.3 („Verfügungsgebrauchsmuster“, Anlage Ast 5), das am 21.08.2009 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 28.02.2008 aus der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 08003713.8 (Anlage Ast 3, deutsche Übersetzung in Anlage Ast 4) angemeldet und am 12.11.2009 eingetragen wurde.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:

„Eine Tintenpatrone, umfassend ein Gehäuse, umfassend eine Vorderfläche, die in eine Richtung orientiert ist, in welcher die Tintenpatrone in einen Patronenanbringabschnitt eines Aufzeichnungsgeräts anzubringen ist, und eine Rückfläche, die zu der Vorderfläche entgegengesetzt liegt, wobei das Gehäuse zumindest einen darin festgelegten Teil einer Tintenkammer besitzt und die Tintenkammer eingerichtet ist, Tinte zu speichern;
einem Tintenzuführabschnitt, der an der Vorderfläche des Gehäuses positioniert ist, wobei der Tintenzuführabschnitt eingerichtet ist, Tinte aus dem Innern der Tintenkammer nach außerhalb der Tintenkammer abzugeben, und einen Lufteinlassabschnitt, der an dem Gehäuse positioniert ist, wobei der Lufteinlassabschnitt eingerichtet ist, Luft von außerhalb der Tintenkammer in das Innere der Tintenkammer zu saugen;
ein bewegbares Element, das eine Vorderwand umfasst, welche der Vorderfläche des Gehäuses zugewandt ist, wobei die Vorderwand außerhalb des Gehäuses positioniert und eingerichtet ist, sich zwischen einer ersten Position und einer zweiten Position relativ zu dem Gehäuse entlang der Richtung zu bewegen, in welcher die Tintenpatrone in den Patronenanbringabschnitt einzusetzen ist;
und wenigstens ein federndes Element mit einem ersten Ende, das mit der Vorderfläche des Gehäuses verkoppelt ist, und einem zweiten Ende, das mit dem bewegbaren Element verkoppelt ist, wobei das wenigstens eine federnde Element eingerichtet ist, sich zu dehnen und zusammenzuziehen, um das bewegbare Element relativ zu dem Gehäuse zwischen der ersten Position und der zweiten Position zu bewegen“.

Die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen aus der Verfügungsgebrauchsmusterschrift erläutern die technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei die Figuren 2(a) und 2(b) Perspektivansichten einer Tintenpatrone, bei welcher ein bewegbares Element sich jeweils entsprechend in einer zweiten Position oder einer ersten Position befindet.

Die Verfügungsbeklagten vertreiben Tintenpatronen für Drucker und Multifunktionsgeräte der Verfügungsklägerin, z.B. mit den Bezeichnungen A und B (Muster gemäß Anlagen Ast 8a (Patrone der Verfügungsbeklagten zu 1), Ast 8b (Patrone der Verfügungsbeklagten zu 2)). Die angegriffene Ausführungsform der Verfügungsbeklagten zu 1) erwarb die Verfügungsklägerin erstmals am 19.11.2009, diejenige der Verfügungsbeklagten zu 2) erstmals am 09.12.2009.

Nachfolgend findet sich eine vergrößerte Abbildung einer Seitenansicht eines der zur Akte gereichten Muster der angegriffenen Ausführungsformen:

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen den Anspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters in wortsinngemäßer Weise verwirklichten; hierzu nimmt sie insbesondere Bezug auf die Merkmalstabelle gemäß Anlage Ast 9. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei ein bewegbares Element, das eine Vorderwand umfasst, welche der Vorderfläche des Gehäuses zugewandt ist, vorhanden. Auch sei deren Vorderwand außerhalb des Gehäuses positioniert und eingerichtet, sich zwischen einer ersten und einer zweiten Position relativ zu dem Gehäuse entlang der Richtung zu bewegen, in welcher die Tintenpatrone in den Patronenanbringabschnitt einzusetzen ist. Sie behauptet, die Tintenpatronen der Verfügungsbeklagten seien identisch. Das Verfügungsgebrauchsmuster sei – so die Ansicht der Verfügungsklägerin – auch schutzfähig, da es nicht unzulässig erweitert und seine technische Lehre ebenso neu wie auch erfinderisch sei. Sie behaupten, ihr Verkauf entsprechender Tintenpatrone werde nunmehr auf einen Gipfelwert ansteigen, weshalb die – unstreitige – Preisunterbietung durch die Verfügungsbeklagten sich umso schwerwiegender auswirke.

Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,

wie erkannt.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,
2. hilfsweise, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
.

Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, sie machten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters: Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen kein bewegbares Element mit einer Vorderwand auf, welche in der Lage sei, den Tintenzuführ- und/oder den Lufteinlassabschnitt zu schützen, wenn die Tintenpatrone nicht im Drucker installiert ist. Selbst wenn der „Stößel“ der angegriffenen Ausführungsformen, welchen die Verfügungsklägerin als das „bewegbare Element“ ansieht, über eine entsprechende Vorderwand verfüge, so liege diese jedenfalls nicht außerhalb des Gehäuses; die angegriffenen Ausführungsformen seien vielmehr entsprechend dem aus Anlage D 1 ersichtlichen Stand der Technik ausgestaltet. Das Verfügungsgebrauchsmuster sei gegenüber der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 08003713.8 bei Richtigkeit des Verständnisses der Verfügungsklägerin von der „Vorderwand“ unzulässig erweitert, weil die Vorderwand nach der technischen Lehre der Anmeldung eine „manschettenartige Umhüllung“ sein müsse. Die technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters sei zudem durch druckschriftlichen Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen. Jedenfalls beruhe es nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat Erfolg, weil die Verfügungsklägerin sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht hat.

I.

Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft Tintenpatronen, insbesondere solche, die dazu eingerichtet sind, Tinte abzugeben, wenn sie in Verbindung mit einem Drucker verwendet werden.

Bekannte Tintenstrahl-Aufzeichnungsgeräte (Tintenstrahldrucker) weisen einen Tintenstrahl-Aufzeichnungskopf und einen Anbringabschnitt auf, in welchem eine bekannte Tintenpatrone eingebracht wird. Sobald die Tintenpatrone in dem Anbringabschnitt installiert ist, ist der Drucker eingerichtet, Tinte aus einer Mehrzahl von Düsen abzugeben, um ein Bild auf einem Blatt Papier aufzuzeichnen.

Bekannte Tintenpatronen (z.B. US 2006/0203051 A1) sind aus dem Drucker herausnehmbar. Sie weisen eine Tintenkammer zum Speichern von Tinte, eine Wand und einen Tintenzuführabschnitt auf, der sich in der Wand befindet. Im Betrieb führt der Tintenzuführabschnitt Tinte aus dem Inneren der Tintenkammer dem Drucker zu. Die Patrone weist ferner einen Lufteinlassabschnitt auf, der sich an der Wand befindet und so eingerichtet ist, dass Luft aus der Atmosphäre in die Tintenkammer angesaugt wird. Ferner weist die bekannte Tintenpatrone eine Abdeckung auf, welche die Wand, an der sich der Tintenzuführabschnitt und der Lufteinlassabschnitt befinden, umschließt und den Tintenzuführ- und den Lufteinlassabschnitt schützt. Vor Anbringung der Tintenpatrone in dem Drucker muss zunächst deren Abdeckung entfernt werden. Soll die Tintenpatrone später mit darin verbliebener Tinte aus dem Drucker wieder herausgenommen werden und beabsichtigt der Anwender die weitere Verwendung derselben Tintenpatrone in der Zukunft, muss diese unter Verwendung der Abdeckung wieder abgedeckt werden. Kann die Abdeckung dann nicht mehr aufgefunden werden, ist der Anwender nicht mehr in der Lage, die Tintenpatrone wieder abzudecken. Das birgt wiederum die Gefahr einer Beschädigung der Tintenpatrone in sich, falls sie versehentlich auf die Oberfläche fällt; auch könnte dann Tinte von der Tintenpatrone auf eine Oberfläche oder auf den Anwender tropfen.

Als weiteren Stand der Technik schildert das Verfügungsgebrauchsmuster Tintenpatronen, die dazu eingerichtet sind, in einer Aufnahmekammer eines bekannten Druckers angebracht zu werden, die eine Tür aufweist, welche zum Schließen und Öffnen bestimmt ist. Nachdem die Tintenpatrone in der Aufnahmekammer angebracht und die Tür geschlossen wurde, rastet die entsprechend eingerichtete Tür auf der Tintenpatrone ein, um die Tintenpatrone aus der Aufnahmekammer zu entfernen, wenn die Tür durch den Anwender geöffnet wird. Dies erleichtert die Entfernung der Tintenpatrone aus der Aufnahmekammer. Gleichwohl – so das Verfügungsgebrauchsmuster – verlasse sich der Anwender auf den Drucker, um die Tintenpatrone aus diesem zu entfernen.

Vor diesem technischen Hintergrund sieht das Verfügungsgebrauchsmuster ein technisches Bedürfnis, „diese und andere Mängel“ bei den betreffenden Techniken zu überwinden.

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht der Anspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters Folgendes vor:

1. Tintenpatrone (10,10`), umfassend:

2. ein Gehäuse (20), umfassend

2.1 (41) eine Vorderfläche, die in eine Richtung (30) orientiert ist, in welcher die Tintenpatrone (10, 10`) in einen Patronenanbringabschnitt (276) eines Aufzeichnungsgeräts (250) anzubringen ist, und

2.2 eine Rückfläche (42), die zu der Vorderfläche (41) entgegengesetzt liegt,

2.3 wobei das Gehäuse (20) zumindest einen darin festgelegten Teil einer Tintenkammer (100) besitzt und die Tintenkammer eingerichtet ist, Tinte zu speichern;

3. einen Tintenzuführabschnitt (90), der an der Vorderfläche (41) des Gehäuses (20) positioniert ist, wobei der Tintenzuführabschnitt (90) eingerichtet ist, Tinte aus dem Innern der Tintenkammer (100) nach außerhalb der Tintenkammer (100) abzugeben, und/oder

4. einen Lufteinlassabschnitt (80), der an dem Gehäuse (20) positioniert ist, wobei der Lufteinlassabschnitt (80) eingerichtet ist, Luft von außerhalb der Tintenkammer (100) in das Innere der Tintenkammer (100) zu saugen,

5. ein bewegbares Element (21), das eine Vorderwand (161) umfasst, welche der Vorderfläche (41) des Gehäuses (20) zugewandt ist,

5.1 wobei die Vorderwand (161) außerhalb des Gehäuses (20) positioniert und eingerichtet ist, sich zwischen einer ersten Position und einer zweiten Position relativ zu dem Gehäuse (20) entlang der Richtung (30) zu bewegen, in welcher die Tintenpatrone (10, 10`) in den Patronenanbringabschnitt (276) einzusetzen ist;

6. und wenigstens ein federndes Element (23, 24) mit einem ersten Ende, das mit der Vorderfläche (41) des Gehäuses (20) verkoppelt ist, und einem zweiten Ende, das mit dem bewegbaren Element (21) verkoppelt ist,

6.1 wobei das wenigstens eine federnde Element (23, 24) eingerichtet ist, sich zu dehnen und zusammenzuziehen, um das bewegbare Element (21) relativ zu dem Gehäuse (20) zwischen der ersten Position und der zweiten Position zu bewegen,

Als technischen Vorteil seiner Lösung hebt das Verfügungsgebrauchsmuster hervor: Die Tintenpatrone weise ein bewegbares Element auf, welches an einem Gehäuse der Tintenpatrone bewegbar angebracht und dazu eingerichtet ist, den Tintenzuführabschnitt oder den Lufteinlassabschnitt bzw. beide zu schützen, wann immer auch die Tintenpatrone nicht in dem Aufzeichnungsgerät installiert ist. Folglich könnten der Tintenzuführ- und/oder Lufteinlassabschnitt nicht beschädigt werden, wenn die Tintenpatrone eine Oberfläche berühre. Ein weiterer technischer Vorteil bestehe darin, dass das bewegbare Element es der Tintenpatrone erlaube, leicht aus dem Drucker entfernt zu werden.

II.

Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung aus § 24 Abs. 1 GbMG zu, weil die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungsgebrauchsmusters wortsinngemäßen Gebrauch machen.

Letzteres steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1. – 4. sowie 6. und 6.1 zu Recht außer Streit, so dass diesbezüglich Ausführungen der Kammer entbehrlich sind. Allerdings verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen auch die weiteren Merkmale 5 und 5.1 wortsinngemäß.

1)
Das Merkmal 5 setzt ein bewegbares Element, das eine Vorderwand umfasst, welche der Vorderfläche des Gehäuses zugewandt ist, voraus.

a)
Das bewegbare Element ist Bestandteil des Tintenpatronengehäuses. Wie der – in den Merkmalen 5 – 6.1 zum Ausdruck kommende – kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 zusammengefasst lehrt, soll das bewegbare Element relativ zum Gehäuse der Tintenpatrone zwischen zwei Positionen bewegbar sein, und zwar mittels eines federnden Elements, das zum einen mit der Vorderfläche des Gehäuses und zum anderen mit der Vorderwand des bewegbaren Elements gekoppelt ist, wobei sich die Vorderwand des bewegbaren Elements außerhalb des Gehäuses befindet.

Bei der Ermittlung des technischen Sinngehaltes des Merkmalsbestandteils „bewegbares Element, das eine Vorderwand umfasst“ erkennt der Fachmann, dass das bewegbare Element inklusive seiner Vorderwand zum einen die Funktion hat, das für vorbekannte Tintenpatronen erforderliche Abdeckelement – mit den oben geschilderten Nachteilen bei Verlust desselben – entbehrlich zu machen, da der Schutz von Tintenzuführ- und Lufteinlassabschnitt im Falle von Berührungen mit Oberflächen nunmehr eben mittels dieses bewegbaren Elements erreicht wird. Zum anderen kommt ihm die weitere Funktion zu, eine leichte Entfernung der Tintenpatrone aus dem Drucker zu gewährleisten. Insoweit dient die „Bewegbarkeit“ dieses Elements – wie der systematische Zusammenhang des Merkmals 5 mit den Merkmalen 5.1 – 6.1 verdeutlicht – dazu, das bewegbare Element relativ zu dem Gehäuse zwischen zwei Positionen wandern lassen zu können.

Die konstruktive Ausgestaltung des bewegbaren Elements grenzt der Anspruch 1 im Merkmal 5 allein dahingehend näher ein, dass dessen Vorderwand der Vorderfläche des Gehäuses zugeordnet ist. Der Fachmann erkennt hier, dass das Verständnis des Anspruchs 1 von der „Vorderwand des bewegbaren Elements“ nicht etwa auf solche Ausführungsformen beschränkt ist, bei denen das bewegbare Element den Hauptkörper der Tintenpatrone (vollständig) umschließt. Eine derartige Ausführungsform beschreibt das Verfügungsgebrauchsmuster zwar etwa beispielhaft auf Seite 10, 2. und 3. Absatz und S. 20, Zeilen 10 ff. des Verfügungsgebrauchsmusters. Aus diesen Ausführungsbeispielen darf indes nicht der Schluss gezogen werden, das allgemeine technische Verständnis sei – wie die Verfügungsbeklagten meinen – auf solche Konstruktionen beschränkt, bei denen die „Vorderwand“ den Hauptkörper „manschettenartig umschließt“. Die genannten Passagen betreffen vielmehr bloß bevorzugte Ausführungsformen, welche Gegenstand von Unteransprüchen sind (vgl. die Unteransprüche 7, 8, 9 und 15). Da die Verfügungsbeklagten es weder dargetan haben noch es sonst wie ersichtlich ist, dass nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns die technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters nur mittels einer solchen „manschettenartigen“ Konstruktion ausführbar sei, dürfen diese Ausführungsbeispiele gerade nicht als abschließende Erläuterung verstanden werden (vgl. BGH, Mitt 2008, 271 L – Mehrgangnabe). Insofern macht der Hauptanspruch 1 keine einengenden Vorgaben hinsichtlich der näheren konstruktiven Ausgestaltung und der Abmessungen des bewegbaren Elements einschließlich seiner Vorderwand.

b)
Über ein derartiges bewegbares Element, welches seine Vorderwand umfasst, verfügen auch die angegriffenen Ausführungsformen, und zwar in Gestalt eines Stößels, welcher von der Vorderseite der Tintenpatrone hervorragt und wie er anhand der nachfolgenden Abbildung (Anlage Ast 9, Seite 3 zu Merkmal 5.; vgl. Blatt 79 d.A.) ersichtlich ist:

Der Stößel ist in einer Federspeicherkammer gelagert und bildet an der dem hinteren Abschnitt dieser Federspeicherkammer zugewandten Seite eine Vorderwand im Sinne des Verfügungsgebrauchsmusters aus.

Ohne Erfolg wenden die Verfügungsbeklagten ein, der Stößel der angegriffenen Ausführungsformen sei nicht in der Lage, die Aufgaben des Verfügungsgebrauchsmusters zu lösen. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass das Verfügungsgebrauchsmuster den Schutz der Tintenpatrone nicht lediglich für den Fall bezweckt, dass sich diese gänzlich außerhalb des Druckers befindet und eine Beschädigung aufgrund eines Hinfallens oder der Berührung mit einer anderen Oberfläche droht. Insofern muss der Stößel einen solchen Schutz auch nicht zwingend gewährleisten. Richtig ist zwar, dass das Verfügungsgebrauchsmuster bei der Schilderung des Standes der Technik (Seite 2 oben) auch darauf eingeht, dass die Abdeckung der Patrone benötigt wird, wenn eine nicht leere Patrone entfernt wird und zukünftig wieder verwendet werden soll. Allerdings geht das Verfügungsgebrauchsmuster darauf im Zusammenhang mit der Schilderung der Aufgabe (Seite 2 unten, 3 f.) nicht mehr näher ein, so dass das Thema der Aufgabenstellung nicht auf diese spezielle Situation beschränkt ist. Den Verfügungsbeklagten kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, die Worte „…wann immer auch die Tintenpatrone nicht in dem Aufzeichnungsgerät installiert ist.“ (Seite 2 unten, f.) seien dahingehend zu verstehen, dass damit allein die Situation gemeint sein könne, dass die Tintenpatrone sich vollständig außerhalb des Druckergehäuses befinde. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass sich eine Tintenpatrone auch innerhalb des Druckers befinden kann, ohne in diesem Sinne „installiert“ zu sein: Dies kann beispielsweise während des Einsetzens der Tintenpatrone der Fall sein. Einen derartig mehraktigen Installationsvorgang illustrieren die Figuren 20 und 21 des Verfügungsgebrauchsmusters (vgl. die entsprechenden Erläuterungen auf Seite 37 f. des Verfügungsgebrauchsmusters) – der abgeschlossene Installationszustand wird dabei erst beim Einrasten von Halteelementen und nach dem Einführen der Tintenleitungen in den Tintenzuführabschnitt erreicht. Dieses Argument vermögen die Verfügungsbeklagten auch nicht unter Hinweis auf den Auszug gemäß Anlage AG 18 zu widerlegen, wonach mit „to insert“ der Einsetzvorgang gemeint sei. Denn das Verfügungsgebrauchsmuster enthält zur Beantwortung der Frage, was unter der „Installation“ zu verstehen ist, sein eigenes Lexikon.

Letztlich kann die vorstehend erörterte Frage auch dahinstehen, da die angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls eine leichtere Entfernung der Tintenpatrone ermöglichen. Entspricht eine Ausführungsform nämlich in sämtlichen Merkmalen dem Wortsinn eines Anspruchs, so ist es unerheblich, ob mit ihm die erfindungsgemäßen Wirkungen überhaupt oder vollständig eintreten (BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. – Befestigungsvorrichtung II), allein aufgrund der wortsinngemäßen Übereinstimmung handelt es sich immer um eine Verletzung. Eine Ausnahme davon ist hier auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass durch die vom Verfügungsgebrauchsmuster als vorteilhaft angesehene Schutzfunktion eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung umschrieben wäre. Namentlich fordert der Anspruch 1 – wie ausgeführt – keine „kappenartige Ausgestaltung“ der Vorderwand. Insofern ist es letztlich auch unerheblich, ob – so die nicht glaubhaft gemachte Behauptung der Verfügungsbeklagten – bei einem weiteren Einschieben der Patrone „die Feder zwischen dem bewegbaren Element und dem hinteren Abschnitt der Federspeicherkammer nicht wirksam wird“ und so der Aufprall der Tintenpatrone auf die Wandoberfläche des Patronenanbringungsabschnitts nicht gedämpft werde und die Gefahr einer Beschädigung des Tintenzuführabschnitts, aber auch des Lufteinlassabschnitts nicht verringert werde.

Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten in Bezug auf Anlage AG 9 ist unerheblich, weil ihm ersichtlich ein verfehltes Verständnis des – oben wiedergegebenen – Vortrages der Verfügungsklägerin zur Vorderwand des Stößels zugrunde liegt.

2)
Nach dem Merkmal 5.1 soll die Vorderwand außerhalb des Gehäuses positioniert sein.

Anhand der nachfolgend eingeblendeten Figur 8 des Verfügungsgebrauchsmusters nebst der entsprechenden Erläuterungen (Seite 18, Z. 1 – 4 des Verfügungsgebrauchsmusters) erkennt der Fachmann, wann solches – unter anderem – angenommen werden kann.

Wie das Verfügungsgebrauchsmuster auf Seite 18, Zeilen 1 . 4 hierzu erläutert, erstrecken sich die Federspeicherkammer 110 und 111 von der Vorderfläche 41 hin zu der Speicherkammer 100, so dass zumindest ein hinterer Abschnitt der Federspeicherkammern 110 und 111 jeweils einen Abschnitt der Vorderfläche 41 bilden. Dem entnimmt der Fachmann, dass der in der Federspeicherkammer befindliche Stößel auch außerhalb des Gehäuses liegt.

Insoweit weisen die angegriffenen Ausführungsformen eine der Figur 8 entsprechende Ausgestaltung auf, wie sich anhand der Abbildung auf Seite 3 unten der Anlage Ast 9 nachvollziehen lässt.

Der Stößel der angegriffenen Ausführungsformen ist in einer Federspeicherkammer gelagert. Damit befindet sich dessen Vorderwand außerhalb des Gehäuses der Tintenpatrone, weil der hintere Abschnitt der Federspeicherkammer nach der Vorstellung des Verfügungsgebrauchsmusters Teil der Vorderfläche des Gehäuses ist.

3)
Das Verfügungsgebrauchsmuster ist auch schutzfähig.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass an die Glaubhaftmachung der Schutzfähigkeit des Verfügungsgebrauchsmusters vorliegend schon deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, weil es erst am 12.11.2009 – also nur zwei Monate vor Durchführung der hiesigen mündlichen Verhandlung – eingetragen wurde und es sich demnach um ein „druckfrisches“ Schutzrecht handelt. Das Anlegen eines strengen Maßstabes gebietet zudem ein Vergleich mit den Anforderungen an die Rechtsbeständigkeit von Patenten in einstweiligen Verfügungsverfahren: Für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung muss die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatentes hinlänglich gesichert sein. Zweifel an der grundsätzlich zu respektierenden Schutzfähigkeit des Verfügungspatentes können das Vorliegen eines Verfügungsgrundes anerkanntermaßen ausschließen; sie spielen eine wesentliche Rolle im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.08.2009, I-2U 87/08). Auch wenn es keine festen Anforderungen an die Rechtsbeständigkeit gibt, kann sie im Allgemeinen nur dann als ausreichend gesichert angesehen werden, wenn die Patentfähigkeit eines Verfügungspatentes bereits in einem kontradiktorischen Verfahren zumindest durch eine erstinstanzliche Entscheidung anerkannt worden ist, oder aber – unabhängig davon – der Bestand des Verfügungspatentes bereits jetzt so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist, zumindest aber unwahrscheinlich ist. Maßgeblich ist also, ob eine Situation gegeben ist, in welcher der Rechtsbestand eines Verfügungspatentes derart gesichert ist, dass ein in der erforderlichen Rechtssicherheit ausgesprochenes, die Hauptsache praktisch vorwegnehmendes Vertriebsverbot ausgesprochen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2009 – I-2 U 140/08). Voraussetzung hierfür ist, dass das Verletzungsgericht die technische Lehre des Verfügungsschutzrechts und den entgegengehaltenen Stand der Technik im Hinblick auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Verfügungspatents hinreichend sicher beurteilen kann, sei es weil es sich um eine verhältnismäßig einfache, überschaubare Technik handelt, sei es weil das Gericht hierzu aufgrund entsprechender Erläuterungen des Antragstellers, ggf. auch durch Vorlage von Privatgutachten, in die Lage versetzt wird. Dabei liegt die Darlegungslast für die Frage des hinreichend gesicherten Rechtsbestandes beim jeweiligen Verfügungskläger. Diese für Verfügungspatente entwickelte Rechtsprechung muss selbstverständlich erst recht für ein ungeprüftes Verfügungsgebrauchsmuster gelten, dessen Schutzfähigkeit vom Verletzungsgericht ja auch in einem Hauptsacheverfahren positiv festgestellt werden müsste.

Auch unter Berücksichtigung dieses strengen Prüfungsmaßstabes kann dem Verfügungsgebrauchsmuster ein dementsprechend gesicherter Rechtsbestand attestiert werden.

a)
Zunächst ist festzuhalten, dass das Verfügungsgebrauchsmuster keine unzulässige Erweiterung gegenüber der Anmeldung des zugrunde liegenden Europäischen Patentes erfahren hat. Ohne Erfolg machen die Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang geltend, der Offenbarungsgehalt dieser Anmeldung sei auf eine „Vorderwand“ beschränkt gewesen, welche „kappenartig“ ausgebildet ist. Auch die technische Lehre der Anmeldung ist nicht auf eine derartige Konstruktion beschränkt, insbesondere stellen die Erläuterungen auf Seite 20, 2. Absatz der deutschen Übersetzung (Anlage Ast 4: „Das bewegbare Element 21 besitzt eine Behälterform und ist eingerichtet, einen vorderen Abschnitt 20a des Hauptkörpers 20 darin aufzunehmen. …“) bloß ein rein bevorzugtes Ausführungsbeispiel dar, dem keine die gelehrte Vorrichtung allgemein kennzeichnende Beschränkung entnommen werden kann. Gleiches gilt für den Absatz [0048] der Anmeldung (Anlage Ast 3: „…The moveable member 21 and the cover member 22 encloses the main body therein. …“; Seite 10, 2. Absatz der Anlage Ast 4) und den Absatz [0077] der Anmeldung (Anlage Ast 3: „The moveable member 21 has a container shape, …“.). Der Fachmann erkennt nämlich, dass der Unteranspruch 5 der Anmeldung sich hinsichtlich der Beschreibung der Konstruktion der Vorderwand ebenfalls darauf beschränkt, mitzuteilen, dass sie der Vorderfläche des Gehäuses zugewandt ist. Weitere Vorgaben bzw. Einschränkungen sieht der Unteranspruch 5 nicht vor, so dass die konstruktive Ausgestaltung dem Fachmann vorbehalten bleibt. Damit enthält der Unteranspruch 5 eine abstrakt-funktionale Umschreibung der Vorderwand, während namentlich der Absatz [0077] und die Figuren 2a ff. der Anmeldung eben nur eine bevorzugte Ausführungsform beschreiben. Insofern war schon deren Offenbarungsgehalt nicht auf eine „Behälterform“ beschränkt.

b)
Auch gegen die Neuheit der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

aa)
Die Entgegenhaltung US 2005/168XXX A1 (Anlage AG 3) ist schon im das parallele Europäische Patent betreffenden Erteilungsverfahren als der Erteilung nicht entgegen stehend bewertet worden. Sie nimmt jedenfalls nicht die technische Lehre des Merkmals 5.1 vorweg.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist der hintere Abschnitt der Federspeicherkammer 110 als Teil der Vorderfläche 41 des Gehäuses 20 anzusehen. Wie den Figuren 14 und 18 aus D1 zu entnehmen ist, zeigt die Entgegenhaltung einen Tintenanschluss 158 eines Tintenbehälters 120, bei dem das Stöpselelement 268 vom Federelement 266 gegen das Abdichtelement 260 gedrückt wird, um das Innere des Tintenbehälters gegen die äußere Umgebung abzudichten.

Der Fachmann sieht hier als Vorderfläche des Behältergehäuses die auf Seite 7 des Schriftsatzes der Verfügungsklägerin vom 28.12.2009 blau gekennzeichnete Fläche an, und zwar einschließlich der Außenoberfläche des die dahinter liegende Ventilspeicherkammer abdeckenden Abdichtelements 260.

Dies gilt zum einen, weil das Abdichtelement 260 als Ventilsitz zusammen mit der Ventilkugel 268 objektiv eine Schutz- und Trennfunktion von Gehäuseinnerem und -äußerem ausübt, die das weithin offene hintere Ende der Speicherkammer nicht wahrnehmen kann. Die Figuren 14 – 19 der Entgegenhaltung offenbaren allesamt allein eine Abdichtung der Eintrittspunkte/der Öffnung der Außenfläche 126. Dies zeigt dem Fachmann, dass dort eine Abdichtung notwendig ist, weil ansonsten Tinte in das Gehäuseäußere gelangen könnte. Da eine Abdichtung innerhalb des Gehäuses keinen Sinn ergibt, zieht der Fachmann die Schlussfolgerung, dass dort, wo die Abdichtung erfolgt, nach dem Verständnis der Entgegenhaltung die Grenze des Gehäuses liegt. Die Entgegenhaltung zeigt in den Figuren 14 – 19 zwar dort, wo das Federlement 266 angreift, ebenfalls eine Öffnung. Jedoch wird insoweit gerade keine Abdichtungsmaßnahme gezeigt – weil ja auch kein unerwünschter Fluidaustausch zwischen Gehäuseinnerem und äußerem droht. Insoweit verläuft die „Vorderfläche“ nicht in dem von den Verfügungsbeklagten in Bezug genommenen Bereich.

Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auf Absätze [0043] und [0044] der Entgegenhaltung zu verweisen, die in deutscher Übersetzung lauten:

[0043]: „…Dementsprechend kann die Außenfläche als führende Oberfläche des Tintenbehälters betrachtet werden…“.

[0044]: „…Die Außenfläche kann zusätzlich oder alternativ Löcher aufweisen, die von einem Äußeren des Tintenbehälters bis in ein Inneres des Tintenbehälters reichen. Solche Löcher können als Fluidanschlüsse zum Bewegen eines Druckfluids und/oder von Luft von innerhalb des Tintenbehälters nach außerhalb des Tintenbehälters und umgekehrt eingesetzt werden. Ein Eintrittspunkt jeder Ausnehmung, jedes Loches und/oder anderen Anschlusses kann auf derselben führenden Oberfläche angeordnet sein….“

Die Außenfläche 126 des Tintenbehälterdeckels 122 bzw. die (beim Einsetzen) führende Oberfläche des Tintenbehälters 120 endet demnach am Eintrittspunkt des Loches. Gemäß [0044] wird weiter hervorgehoben, dass diese Eintrittspunkte auch auf Erhebungen der vorderen Außenfläche ausgebildet sein können, während Eintrittspunkte am Boden von Vertiefungen (wie etwa einer Ventilspeicherkammer) dagegen an dieser Stelle nicht genannt sind.

Gemäß dem in der Entgegenhaltung zum Ausdruck kommenden Verständnis kann die Ventilspeicherkammer für das Luft- oder Tintenanschlussventil 156,158 nicht Teil der Außenfläche 126 bzw. der führenden Oberfläche (Vorderfläche) des Tintenbehälters 120 (der Tintenpatrone) sein. Mithin kann auch eine beliebig ausgewählte Vorderwand der Ventilkugel 260 nicht einer Vorderfläche des Gehäuses zugewandt und auch nicht außerhalb des Gehäuses positioniert sein.

Die angegriffene Ausführungsform weist insoweit keine Ventilspeicherkammer, sondern eine Federspeicherkammer auf. Die Federspeicherkammer ist offen und nicht abgedichtet. Die Federspeicherkammer hat zudem anstatt der Funktion, das Innere des Gehäuses vom Äußeren zu trennen, diejenige, die Führung und Kopplung des bewegbaren Elements zu bewirken, welches einen Rückstoßeffekt zur leichteren Patronenentnahme und die schützende Dämpfungsfunktion erzielt. Der Unterschied zwischen einer Ventilspeicherkammer und einer offenen, koppelnden Federspeicherkammer ist auch der Beschreibung des Verfügungsgebrauchsmusters im Hinblick auf die Ventilvorrichtung des Lufteinlassabschnitts 80 (Seite 15, Zeilen 13-14) zu entnehmen: Die Ventilspeicherkammer 55 ist in Richtung nach außerhalb des Hauptkörpers 20 an ihrem einen Ende 82 offen. Die Ventilspeicherkammern werden – ähnlich wie in D1 beschrieben – auch beim Verfügungsgebrauchsmuster durch Dichtelemente 83 bzw. 93 zur Vorderfläche hin versiegelt, so dass deren Inneres eher nur mit der Tintenspeicherkammer als mit der Umgebung verbunden ist und daher nicht die Vorderfläche des Gehäuses bilden kann.

bb)
Auch die Entgegenhaltung EP-A 1 769 XXX A1 (Anlage AG 4) nimmt die technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters nicht vorweg.

Wie deren Fig. 34 zeigt, bildet eine Lufteinlassvorrichtung 510 durch eine Umgebungsluft-Kappe (ambient air cap) 700 und einen darunter angebrachten Umgebungsluft-Anschluss (ambient air Joint) 710 einen Teil der Vorderfläche des Gehäuses. Eine im Inneren des Gehäuses gebildete innere umfängliche Oberfläche (inner circumferential surface) 810 des Lufteinlasselements 117 bildet eine Ventilspeicherkammer aus. Darin sind zwei Federn 730, 750 angeordnet, von denen die eine Feder (first ambient air spring) 730 das Umgebungsluftventil (ambient air valve) 720 zur Abdichtung gegen den Umgebungsluft-Anschluss 710 drückt.

Zu Recht wendet die Verfügungsklägerin hier – unwidersprochen – ein, dass diese Entgegenhaltung keine Vorderwand im Sinne des Verfügungsgebrauchsmusters offenbart, weil die Vorderwand des dortigen Stößels sich im Inneren der Ventilspeicherkammer befindet, deren Oberflächen nicht als „Vorderfläche“ im Sinne des Verfügungsgebrauchsmusters anzusehen sind.

Auch kann der Stößel der Entgegenhaltung nicht als bewegbares Element im Sinne des Anspruchs 1 des Verfügungsgebrauchsmusters aufgefasst werden. Der Stößel ist selbst als vorspringendes Teil des Lufteinlassabschnitts eines der zu schützenden Elemente, er wird sich indes kaum selbst schützen können, wenn die Patrone in den Anbringabschnitt eingeführt wird. Ferner erscheint die elastische Kraft der Federn 730, 750 weitaus schwächer als diejenige der Spiralfeder 66 am Türelement 60 des Patronenanbringabschnitts (Abs. 292, vgl. Fig. 40 und 6), mit welcher das Einsetzen eigentlich in abgefederter Weise durchgeführt werden soll.

cc)
Schließlich steht auch die Entgegenhaltung EP-A 1 772 XXX A2 (Anlage AG 5) der Neuheit der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters nicht entgegen.

Diese zeigt in den Figuren 25 – 27 einen aus einem externen Haupttank gespeisten Tinten-Zwischenbehälter (C), der auf Schienen 503A, 503B geführt ist. Es handelt sich um denjenigen Tinten-Zwischenbehälter, aus dem der mit Düsen versehene Druckkopf 502 direkt die Tinte zum Aufstrahlen auf ein Druckmedium bezieht (Abs. 244, 247). Der Druckkopf mit dem Tinten-Zwischenbehälter bewegt sich zum Drucken auf den Schienen 503A, 503B hin und her entlang der Haupt-Scan-Richtung (Pfeile A1 und A2, Abs. 249).

Die Figuren 26 und 27 zeigen einen Zustand, in dem Tinte in den Tinten-Zwischenbehälter über ein hohles vorstehendes Element 521 und eine darin ausgebildete Öffnung 521A aus einem Hauptbehälter (D) nachgefüllt wird (Abs. 251). Der Haupttank ist in diesem Ausführungsbeispiel (Fig. 25-27) nicht näher erläutert. Zum Nachfüllen wird der Druckkopf 502 mit dem Tinten-Zwischentank 501 über die Schienen 503A, 503B in eine Tinten-Zuführposition gefahren. Es wird dabei das druckerseitige vorstehende Element 521 in einen Tinteneinlass 501A des Behälters bewegt, der sich auf einer Seite des Behälters 501 befindet, die der Haupt-Scan-Richtung AI zugewandt ist.

Der Tinten-Zwischenbehälter 501 besitzt ferner auf der gleichen Seite wie derjenigen des Tinteneinlasses 501A einen Ansauganschluss 501B, der mit einem federvorgespannten Abdichtelement 508 auf seiner Außenseite versehen ist. Tinte wird nachgefüllt, indem am Ansauganschluss 501B ein Unterdruck erzeugt wird, so dass Tinte über den Tinteneinlass in den Behälter nachfließt. Durch den Unterdruck wird das Abdichtelement 508, wie in der Figur 27 gezeigt, gegen die Federkraft geöffnet.

Die Entgegenhaltung nimmt jedenfalls die technische Lehre des Merkmals 3 nicht vorweg. Statt eines Tinte abgebenden Tintenzuführabschnitts besitzt der Tinten-Zwischenbehälter einen Tinteneinlass 501. Ein Tintenzuführabschnitt ist allenfalls auf der zum Druckkopf 502 gerichteten Seite anzunehmen. Die Vorderfläche ist dann aber die in den Fig. 25-27 nach unten zeigende Seite, so dass eine vom Anspruch abweichende Vorderfläche gezeigt ist.
Ferner hat die Verfügungsklägerin unwidersprochen vorgebracht, dass die Entgegenhaltung keinen Lufteinlassabschnitt, sondern nur einen Luft aussaugenden Ansauganschluss 501B zeigt, so dass es an einer Voroffenbarung des Merkmals 4 fehlt.
c)
Da die Entgegenhaltung EP-A 1 772 XXX A2 schon das Ziel einer erleichterten Entnahme der Patrone aus dem Patronenanbringabschnitt nicht erreicht bzw. gar nicht erst anstrebt, ergeben sich für den Fachmann auch keine Hinweise auf Kombinationen derselben mit denjenigen anderer Druckschriften, die im Recherchenbericht (Anlage AG 6) zitiert sind. Diesem Vorbringen der Verfügungsklägerin sind die Verfügungsbeklagten nicht entgegen getreten.

III.

Die Verfügungsklägerin hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

1)
Die insoweit an die zeitliche Dringlichkeit zu stellenden Anforderungen sind erfüllt: Unstreitig erlangte die Verfügungsklägerin von den angegriffenen Ausführungsformen erstmals am 19.11. bzw. 09.12.2009 Kenntnis. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde dann bereits am 11.12.2009 anhängig gemacht.

2)
Auch die Interessenabwägung im Übrigen geht zugunsten der Verfügungsklägerin aus, für die folgende unstreitige Umstände sprechen:

Ihr entsteht durch die Verletzungshandlungen der Verfügungsbeklagten ein unmittelbarer Umsatzverlust, weil die angegriffenen Ausführungsformen ihre Originalpatronen im Markt ersetzen. Die Verfügungsbeklagten bieten die angegriffenen Ausführungsformen erheblich billiger an, so dass der Verfügungsklägerin eine Verweisung auf eine Klärung in einem Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verkauf der Originale der Verfügungsklägerin in Kürze auf einen „Gipfelwert“ ansteigen wird.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 ZPO.

Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil eine einstweilige Verfügung bereits ihrer durch den Eilcharakter geprägten Rechtsnatur nach vorläufig vollstreckbar ist.

Eine Sicherheitsleistung nach §§ 921 S. 2, 936 ZPO war – entgegen dem Hilfsantrag der Verfügungsbeklagten – nicht festzusetzen, weil die Verfügungsbeklagten weder dargetan haben, dass ihnen ein besonders großer Schaden drohe noch dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO nicht durchsetzbar wäre; auch verbleiben keine Unsicherheiten hinsichtlich der endgültigen Beurteilung der Angelegenheit (vgl. zu den Anforderungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung im einstweiligen Verfügungsverfahren Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rn 251 ff.).