4b O 201/09 – Eidesstattlichen Versicherung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1531

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Dezember 2010, Az. 4b O 201/09

I.
Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die in Erfüllung
a) des Ausspruchs I. (Auskunft und Rechnungslegung) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18.09.2007, Aktenzeichen: 4b O XXX/07 (betr. deutsches Gebrauchsmuster 296 24 XXX, Berufung zurückgewiesen durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2008 – I-2 U XXX/07)
und
b) des Ausspruchs I. 2. (Auskunft und Rechnungslegung) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18.09.2007, Aktenzeichen: 4b O XXX/06 (betr. Europäisches Patent 0 778 XXX, Berufung zurückgewiesen durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2008 – I-2 U XXX/07)
erteilten Auskünfte gemäß
– ihren im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, 4b O XXX/06 (ZV), eingereichten Schriftsätzen vom 13.01.2010 und 25.02.2010,
– der E-Mail ihrer anwaltlichen Vertreter vom 14.05.2010,
– der E-Mail ihrer anwaltlichen Vertreter vom 25.05.2010,
– dem Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 21.07.2010
– ihren in dem hiesigen Verfahren (4b O XXX/09) eingereichten Schriftsätze vom 26.02.2010 und 29.07.2010 nebst Anlagen
so vollständig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist.

II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin, die vormals als A firmierte, ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents 0 778 XXX (nachfolgend: Klagepatent) und des mittlerweile durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen deutschen Gebrauchsmusters 296 24 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster).

Mit Urteil der Kammer vom 18.09.2007 (4b O XXX/06) wurde die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents u.a. verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, seit dem 27.07.2001
a)
Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegenüber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder in den Verkehr gebracht und/oder gebraucht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen hat, bei denen

die feststehende Platte eine Öffnung aufweist, deren Ränder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die Öffnung verschließen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegenüber der feststehenden Platte gewährleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte angebracht sind, wobei mindestens eines dieser Funktionselemente sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstreckt, und bei denen die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte auf die Ränder der Öffnung aufgebracht wird, wobei die Ränder dieser Öffnung gegenüber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte bündig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und bei denen die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den Rändern der besagten Öffnung sandwichartig eingefügt sind,

b)
Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegenüber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst, bei denen die feststehende Platte eine Öffnung aufweist, deren Ränder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die Öffnung verschließen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegenüber der feststehenden Platte gewährleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte angebracht sind,

die geeignet sind,

mit Funktionselementen versehen zu werden, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, wobei die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte auf die Ränder der Öffnung aufgebracht wird, wobei die Ränder dieser Öffnung gegenüber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte bündig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und wobei die Enden von mindestens einem der besagen Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den Rändern der besagten Öffnung sandwichartig eingefügt sind,

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder geliefert hat, ohne ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 778 XXX B2 gemäß vorstehender Eignung benutzt werden dürfen,

durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben über
a)
die Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

b)
die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belegen über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

c)
die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.

Mit Urteil der Kammer vom 18.09.2007 (4b O XXX/07) wurde die Beklagte wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters dazu verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, in der Zeit vom 15.06.2003 bis zum 30.11.2006
Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung ein fest stehendes Paneel und ein gegenüber dem fest stehenden Paneel bewegliches Paneel umfasst, wobei das bewegliche Paneel mittels Funktionselementen an dem feststehenden Paneel befestigt ist, die die erforderliche Beweglichkeit gewährleisten,

angeboten und / oder in den Verkehr gebracht und / oder gebraucht und / oder zu den genannten Zwecken besessen und / oder eingeführt hat,

bei denen das feststehende Paneel eine durch das bewegliche Paneel verschließbare geschlossene Aussparung, beabstandet vom Rand des feststehenden Paneels umfasst und die Funktionselemente an der zum Fahrzeuginneren weisenden Fläche der feststehenden Platte angebracht sind und sich bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels erstrecken, wobei die feststehende Platte mittels Klebung an den Rändern der Öffnung der Karosserie angebracht oder befestigt ist, und ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt der Funktionselemente sandwichartig zwischen dem fest stehenden Paneel und den Rändern der Öffnung in Eingriff steht,

durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben über

a)
die Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

b)
die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

c)
die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.

Die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jeweils mit rechtskräftigen Urteilen vom 14.11.2008 (I-2 U XXX/07; I-2 U XXX/07) zurückgewiesen.

Nach Aufforderung der Klägerin zur Erfüllung der titulierten Auskunfts- und Rechnungsverpflichtungen ließ die Beklagte das als Anlage GDM 2 vorgelegte anwaltliche Schreiben vom 02.02.2009 übersenden. In diesem Schreiben hieß es sinngemäß, die Beklagte sei mit der A AG und der B AG in Verhandlungen über die Entwicklung von Gegenständen gemäß den landgerichtlichen Urteilen eingetreten. Am Beginn der Zusammenarbeit habe jeweils ein sogenannter „Nomination Letter“ der genannten Firmen gestanden. Die Entwicklungsarbeit habe sich über Jahre hin erstreckt. Am Ende der Entwicklung hätten das Schiebefenster C für die B AG, das Schiebefenster D für die A AG und das Schiebefenster T5 für die A AG gestanden. Der B AG und der A AG seien allerdings keine Angebote unterbreitet worden; die Gegenstände seien von ihr nicht zum Kauf angeboten worden. Die von den Urteilen erfassten Gegenstände seien von der A AG und der B AG jeweils bei der in Tschechien ansässigen E bestellt, von diesem Unternehmen in Tschechien hergestellt und an die A AG und die F AG geliefert und fakturiert worden. Die Beklagte sei in die Abwicklung der einzelnen Bestellungen nicht einbezogen worden. Im Übrigen wurden Nullauskünfte erteilt. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens vom 02.02.2009 wird auf die Anlage GDM 2 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 31.03.2009 (Anlage GDM 5) äußerte die Klägerin Zweifel an der Darstellung im Schreiben vom 02.02.2009 und forderte die Beklagte zur Versicherung ihrer Angaben an Eides statt auf. Die Beklagte ließ mit Schreiben vom 21.04.2009 (Anlage GDM 6) hierauf antworten, dass die erteilte Auskunft zutreffend sei.

Nach Erhebung der vorliegenden Klage beantragte die Klägerin gegen die Beklagte zwecks Vollstreckung ihres Anspruchs auf Auskunft- und Rechnungslegung gemäß dem Urteil in dem Verfahren 4b O XXX/06 die Verhängung von Zwangsmitteln. Dem Antrag gab die Kammer überwiegend mit Beschluss vom 06.04.2010 (4b O XXX/06 ZV) statt.

Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.11.2009 (Anlage GDM 15) mit, patentverletzende Produkte weder angeboten, hergestellt noch in Verkehr gebracht zu haben. Die erste Entwicklung des Schiebefensters T5, die sie, die Beklagte, aufgrund des „Nomination Letters“ begonnen habe, habe noch nicht den so genannten „Fänger“ (Haltebleche und Clips) aufgewiesen. Mithin habe gerade das Funktionselement im Sinne des Klagepatents gefehlt. In der Entwicklung sei folglich keine Patentverletzung zu sehen. Nach Abschluss des „Nomination Letter“ sei die weitere Entwicklung des Schiebefenster T5 von einer rechtlich selbständigen Gesellschaft, der G GmbH, fortgesetzt worden. Die Kaufverträge und alle Bestellungen der A AG seien mit der E abgeschlossen bzw. abgegeben und ausgeführt worden. Alle Zahlungen seien an diese Gesellschaft geflossen. Bei den später entwickelten Schiebefenstern D und C seien die Entwicklung und der Vertrieb über die rechtlich selbständige G GmbH gelaufen. Auch in Bezug auf diese Schiebefenster seien die Kaufverträge und die Bestellungen mit der E. abgeschlossen, abgegeben und ausgeführt worden. Die Beklagte habe lediglich für nicht patentverletzende Werkzeuge, die in Tschechien bei der Produktion eingesetzt worden seien, Bestellungen akzeptiert.

Mit Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage GDM 22) gab die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren an, nach dem 27.01.2001 keine Angebote betreffend das Schiebefenster T5 gegenüber der A AG abgegeben zu haben. Der Verkauf und die Lieferung sei allein über die E. erfolgt. Diese habe auch die Herstellung und alle Lieferungen des Schiebefensters D an die A AG und des Schiebefensters C an die B AG vorgenommen. Unter Bezugnahme auf den Hinweis der Klägerin, sie, die Beklagte, müsse auch Auskunft über die Handlungen der mittlerweile mit ihr verschmolzenen G GmbH erteilen, ergänzte die Beklagte ihre Auskunft. Sie teilte ein Angebot der G GmbH für den D und ein Angebot für den C mit sowie ein mehrfach modifiziertes Angebot für einen Prototypenpreis. Die B AG habe den Prototypen letztlich bei der Beklagten bestellt. Aus der beigefügten Bestellung (Anlage S8 zu GDM 22) ergab sich ein Stückpreis von 4.650,00 € und die Bestellung von fünf Stück. Aus dem gleichfalls beigefügten Letter of Intent bzw. der Zusatzvereinbarung H (Anlage S6 zu GDM 22) war zu erkennen, dass die G GmbH Gesamtentwicklungskosten in Höhe von 610.000,00 € erwartete, die von der B AG beglichen werden sollten. Die tatsächliche Bestellung und Lieferung der Serienteile sei, so die Beklagte weiter, durch die E. eigenverantwortlich ausgeführt und abgerechnet worden. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 13.01.2010 wird auf die Anlage GDM 22 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25.02.2010 (Anlage GDM 23) erklärte die Beklagte im Zwangsmittelverfahren, sie schulde keine Auskunft über Einzellieferungen, die durch die E., welche zwischenzeitlich in I umfirmiert habe, vorgenommen worden seien. Mit der Abwicklung der Einzelbestellungen, die stets an die E gerichtet gewesen seien, habe sie nichts zu tun. Alle Fenster seien von den jeweiligen Kunden ab dem tschechischen Werk abgeholt worden. Die tschechische Gesellschaft habe das Herstellen, Verpacken, Bereitstellen und damit die gesamte Abwicklung der Bestellungen vorgenommen. Der Verkauf und die Rechnungslegung sei ausschließlich im eigenen Namen der E geschehen. Die Handlungen der E hätten sich stets in Handlungen erschöpft, die im – patentfreien – Tschechien stattgefunden hätten. Die Schiebefenster seien zur Abholung in Tschechien bereitgestellt worden, Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland habe die E nicht vorgenommen. Bezüglich der zuvor mit Schreiben vom 13.01.2010 genannten Entwicklungskosten teilte die Beklagte mit, sie habe der B AG tatsächlich nur einen Betrag in Höhe von 467.138,96 € in Rechnung gestellt. Zudem ergänzte sie ihren Vortrag zur Lieferung von Prototypen dahingehend, dass sie zusätzlich zu den fünf zuvor genannten Prototypen, weitere 167 Prototypen an die B AG zu einem Stückpreis von 690,00 € geliefert habe. Weiterhin erklärte die Beklagte, zur Rechnungslegung über verkaufte Werkzeuge und verkaufte Ersatzteile nicht verpflichtet zu sein. Eine Rechnungslegung über den J sei gleichfalls nicht erforderlich, da es keine separaten Bestellungen hierfür gegeben habe. Die Serienfenster seien vielmehr von der B AG im Rahmen eines Joint Ventures für sich und die A AG bei der E bestellt worden, welche die Bestellungen abgewickelt und in Rechnung gestellt habe. Hinsichtlich der für das Schiebefenster D im Schreiben vom 13.01.2010 erteilten Auskunft legte die Beklage vier weitere Angebote vor, die sich aus Fortentwicklungen der Schiebefenster C, D und T5 ergeben hatten, wobei die Beklagte angab, diese technischen Neuerungen hätten – bis auf eine – nicht das Klagepatent betroffen, sondern sich auf ganz allgemeine Elemente der Fenster bezogen. Soweit es darüber hinaus zu weiteren Angeboten gekommen sei, seien diese sämtlich nach dem 14.03.2005 erfolgt. Zu diesem Datum seien jedoch bei den A-Modellen die für die Patentverletzung wesentlichen Halteclipse entfallen. Im Zusammenhang mit späteren Entwicklungen des Schiebefensters C habe es noch zwei weitere Angebote gegeben. Gegenstand der technischen Änderungen, die in den Angeboten angesprochen wurden, hätten jedoch nicht die Charakteristika der patentgemäßen Lehre betroffen. Die Beklagte wies zudem erneut darauf hin, dass die Einzelbestellungen nicht von ihr abgewickelt worden seien. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens vom 25.02.2010 wird auf die Anlage GDM 23 Bezug genommen.

Nach Abschluss des Zwangsmittelverfahrens 4b O XXX/06 ZV übersandte die Beklagte mit Email vom 14.05.2010 (Anlage GDM 24), 25.05.2010 (Anlagenkonvolut B 5) und 21.07.2010 (Anlage GDM 29) Auskünfte über Handlungen der E.

Mit Antrag vom 02.06.2010 begehrte die Klägerin in dem das Klagegebrauchsmuster betreffenden Verfahren 4b O XXX/07 (ZV) wegen Nichterteilung der Rechnungslegung gemäß dem Urteil der Kammer vom 18.09.2007 ein Zwangsmittel. Die Kammer gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13.08.2010 statt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der mit Schreiben vom 13.01.2010, mit Schreiben vom 25.01.2010, mit Email vom 14.05.2010, mit Email vom 25.05.2010, mit Schreiben vom 21.07.2010, im Klagerwiderungsschriftsatz vom 26.02.2010 sowie mit Schriftsatz vom 29.07.2010 nebst Anlagen erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die erteilten Auskünfte richtig seien. Die Beklagte habe in den jeweiligen Erkenntnisverfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten, Lieferantin der streitgegenständlichen Schiebefenster zu sein. Es sei mithin denkbar unwahrscheinlich, dass sich die Beklagte erst nach Abschluss der langjährigen Verfahren darauf besinne, eigentlich gar nicht Verletzer sein zu können. Zudem trete die E ihrer Kenntnis nach nicht nach außen auf. Es sei vielmehr die Beklagte die ein „sales office“ betreibe und den Kunden gegenüber als Lieferanten in Erscheinung trete. Die weiteren Auskünfte im Zwangsmittelverfahren 4b O XXX/06 ZV ließen den Vorwurf mangelnder Sorgfalt nicht entfallen. Im Gegenteil, sie erhärteten den Verdacht, dass die Beklagte ihren Sorgfaltspflichten nicht genügt habe. Die Angaben im Schreiben vom 20.11.2009 seien falsch, da die H GmbH weitaus intensiver in Verletzungshandlungen eingebunden gewesen sei als mitgeteilt. Überdies habe die Beklagte schlichtweg übersehen gehabt, dass sie – unstreitig – bereits im Jahr 2005 mit dieser Entwicklungs- und Vertriebs GmbH verschmolzen sei. Die Angaben im Schreiben vom 13.01.2010 seien fehlerbehaftet gewesen und hätten mit Schreiben vom 25.02.2010 korrigiert bzw. ergänzt werden müssen. Die Korrekturen und Ergänzungen hätten in späteren Schriftsätzen auch noch fortgesetzt werden müssen. Die (neuen) Angaben seien zum Teil nicht nachzuvollziehen, falsch oder widersprüchlich. Freiwillig habe die Beklagte überdies gar nichts gesagt, sondern erst auf entsprechenden Verfahrensdruck hin. Auf Sorgfaltsmängeln beruhe auch die nachhaltige Weigerung der Beklagten, Einzellieferungen ihrer tschechischen „Enkelgesellschaft“ E. mit in die Rechnungslegung einzubeziehen. Die verschiedenen Schreiben der Beklagten enthielten außerdem Ungereimtheiten zu der Frage, ob die F die streitgegenständlichen Schiebefenster nach Deutschland geliefert hat, oder ob die Fenster von den Kunden in Tschechien abgeholt worden sind. Überdies habe sich die Beklagte bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu Lieferungen von Halteclips aus Kunststoff gemäß Anlage GDM 26 geäußert. Es liege bislang auch kein „geordnetes Verzeichnis“ im Sinne der landgerichtlichen Urteile vor.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie zunächst lediglich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezüglich des anwaltlichen Schreibens vom 02.02.2009 (Anlage GDM 2) begehrt hat, den Antrag zwischenzeitlich auf weitere Schreiben, u.a. die Schreiben vom 02.02.2009 und 20.11.2009 (Bl. 67 f. GA) erweiterte, nunmehr,
wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei schon aus grundsätzlichen Erwägungen abzuweisen. Offenbar betrachte die Klägerin, wie das von ihr jüngst initiierte Zwangsmittelverfahren 4b O XXX/07 ZV zeige, die von der Beklagten bisher erteilten Auskünfte als unvollständig. Dann bestünde jedoch gerade kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sondern (nur) ein Anspruch auf Vervollständigung der Angaben, der im Rahmen des Zwangsmittelverfahrens weiter zu verfolgen sei. Darüber hinaus seien die im Klageantrag genannten Schreiben vom 02.02.2009 und 29.11.2009 zwischenzeitlich ergänzt und korrigiert worden, mithin überholt.
Davon abgesehen hätten von Anfang an auch keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft bestanden. Dass im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen worden ist, dass nicht die Beklagte, sondern die tschechische Gesellschaft die Fenster hergestellt und geliefert habe, sei irrelevant. Die Tatsache allein, dass ein erheblicher Umstand erstmals zu einem späteren Zeitpunkt vorgetragen wird, könne keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieses Vortrages hervorrufen. Zudem trete die E auch unmittelbar gegenüber Kunden auf. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft bestünden jedenfalls mit der Ergänzung ihrer Angaben in den Schreiben vom 13.01.2010 und 25.02.2010 nicht mehr. Bei ihrer Auskunft habe sie mit höchster Sorgfalt geprüft, welche Angaben zu machen seien. Auf den zutreffenden Hinweis der Klägerin über ihre Verschmelzung mit der früheren G GmbH habe sie reagiert und die Auskunft ergänzt. Der ursprüngliche Mangel sie mithin im Zwangsmittelverfahren behoben worden. Soweit sie zunächst keine Informationen über Handlungen der E erteilt habe, liege der Grund dafür ausschließlich darin, dass sie die Rechtsansicht vertreten habe, derartige Auskünfte nicht zu schulden. Hierauf habe sie stets offen hingewiesen. Nachdem sie im Zwangsvollstreckungsverfahren 4b O XXX/06 ZV zur Kenntnis genommen habe, dass die Kammer ihre Rechtsauffassung nicht teile, habe sie die entsprechenden Auskünfte erteilt. Die Angaben in den Schreiben vom 13.01.2010 und 25.02.2010 seien zutreffend. Gleiches gelte für die Auskünfte, die mit den Schriftsätzen im hiesigen Verfahren erteilt worden seien. Soweit die Klägerin die im Verfahren 4b O XXX/09 angegriffenen Kunststoffprofile als Verletzung des Klagepatents ansehe und hierfür Auskunft gemäß dem Urteil der Kammer vom 18.09.2007 (4b O XXX/06) verlange, müsse dies scheitern. Diese Kunststoffprofile seien nicht Streitgegenstand der hier in Rede stehenden Urteile gewesen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat bezüglich der im Tenor im Einzelnen genannten Auskünfte einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 BGB.

I.
1)
Nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB hat derjenige, der nach § 139 Abs. 2 PatG bzw. § 24 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 242 BGB zur Vorbereitung des Schadenersatzanspruchs zur Auskunft verpflichtet ist, auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Auskunft bzw. Rechnungslegung so vollständig abgegeben hat, als er dazu imstande ist, wenn Grund zu der Annahme besteht, die in der erteilten Auskunft bzw. Rechnungslegung enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden. Ausreichend ist insoweit der auf Tatsachen gegründete Verdacht der mangelnden Sorgfalt; weder die Unvollständigkeit der Auskunft oder Rechnungslegung noch die mangelnde Sorgfalt müssen feststehen (BGH WM 1957, 31; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2005, I-2 U 44/04, BeckRs 2008, 04704; OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 1474; LG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 195; Jauernig/Jauernig-Berger-Mansel-Stadler-Stürner-Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Anmerkungen zu § 259 – § 261, Rn. 9; Münchener Kommentar zum BGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 259 Rn. 39). Demzufolge muss der auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Klagende nicht die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Auskunft beweisen, sondern lediglich den dahingehenden Verdacht stützende Tatsachen (BGH NJW 1966, 1117; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2005, I-2 U 44/04, BeckRs 2008, 04704; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 1474).

Anhaltspunkte für mangelnde Sorgfalt sind regelmäßig gegeben, wenn die Angaben mehrfach ergänzt oder berichtigt worden sind (BGH GRUR 1960, 247 – Krankenwagen; OLG Hamburg, InstGE 5, 294 – Fußbodenpanelle; OLG Köln NJW-RR 1998, 126; LG Düsseldorf, 4b O 108/08, Beschluss vom 09.12.2008), nicht plausible Erklärungen dafür gegeben werden, wieso weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden können (OLG Köln NJW-RR 1998, 126); die Auskunft fortlaufend unberechtigt verweigert wird und der Auskunftspflichtige darum bemüht ist, den wahren Sachverhalt nicht offen zu legen (BGH WM 1956, 31; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1993, 1483), im Rahmen der Auskunftserteilung widersprüchliche Angaben gemacht werden (BGH GRUR 1994, 630 – Cartier – Armreif) und/oder wiederholte Auskünfte erteilt werden, die allesamt mehr oder weniger unrichtig, unvollständig oder ungenau sind (LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 125 – Sorgfältige Auskunft). Unrichtigkeiten und/oder Unvollständigkeiten begründen allerdings dann keine fehlende Sorgfalt, wenn sie auf entschuldbarer Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum beruhen; es sei denn, dieser wäre bei der gehörigen Sorgfalt vermeidbar gewesen (BGH NJW 1984, 484; LG Düsseldorf, Entscheidungen 1997, 75 – Craft-Spulkopf; Bamberger-Roth/Unberath, Beck´scher Online-Kommentar, Stand 01.02.2007, § 259 Rn. 26).

Ist nach diesen Grundsätzen ein entsprechender Verdacht begründet, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist, so kann der Auskunftspflichtige der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtsstreit versichern lässt, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr richtig und vollständig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2005, I-2 U 44/04, BeckRs 2008, 04704; OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 – Schmuckanhänger, LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 125 – Sorgfältige Auskunft) . Kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht allerdings für – frühere – Auskünfte, deren Unrichtigkeit der Auskunftspflichtige inzwischen selbst erkannt hat und die er durch eine berichtigte Auskunft bzw. Rechnung ersetzt hat (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.04.2009, 4a O 294/08; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 125 – Sorgfältige Auskunft; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 1363). Dass die früheren Auskünfte zwischenzeitlich überholt sind und nicht mehr gelten sollen, muss der Auskunftspflichtige aber ausdrücklich klarstellen. Er muss sich eindeutig von diesen distanzieren. Im Übrigen bedeutet dieses Recht auf Korrektur nicht, dass damit auch das Verlangen auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit Blick auf die nunmehr als maßgeblich bezeichnete Auskunft obsolet würde.

Ist eine erteilte Auskunft unstreitig oder offensichtlich unvollständig, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sondern zunächst nur ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.08.2007, Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 810; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1292 – unvollständige Auskunftserteilung; OLG Köln, FamRZ 1990, 1128; Benkard/Rogge-Grabinski, PatG, 10. Aufl., 2006, § 139 Rn. 91; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 1354 f.; Staudinger/Bittner, BGB-Neubearbeitung 2009, § 260 Rn. 41). Erweist sich die Auskunft bzw. Rechnungslegung allerdings gleichzeitig als unvollständig und unglaubhaft, steht dem Gläubiger neben dem Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO die Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 1355). Eine sachliche Rechtfertigung, den Gläubiger in dieser Situation auf das Zwangsmittelverfahren zu verweisen und ihm den Klageweg zu verweigern, ist nicht ersichtlich. Vor allem dann nicht, wenn der Schuldner selbst der Auffassung ist, bereits vollständig Auskunft erteilt zu haben.

2)
Dies vorausgeschickt ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

a)
Auch wenn die Klägerin vorträgt, die bislang erteilten Auskünfte seien unvollständig und ihre titulierten Ansprüche auf Auskunft- und Rechnungslegung seien bislang nicht erfüllt, ist ihr im Klagewege verfolgtes Begehren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht von vornherein als unbegründet anzusehen. Die Klägerin ist aus den dargelegten Gründen nicht auf ein Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO zu verweisen. Neben der Unvollständigkeit macht sie nämlich zugleich die Unrichtigkeit der erteilten Auskünfte geltend.

b)
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2010 ausdrücklich klargestellt, dass sie ihre Schreiben vom 02.02.2009 (Anlage GDM 2) und vom 20.11.2009 (Anlage GDM 15) als überholt ansieht. In diesen Schreiben hatte die Beklagte die – unzutreffende Rechtsansicht vertreten – sie müsse über Handlungen der E keine Auskunft erteilen. Diese Rechtsansicht hat sie, nachdem die Kammer in dem Verfahren 4b O XXX/06 ZV mit Beschluss vom 06.04.2010 die gegenteilige Auffassung vertreten hat, aufgegeben und sodann Auskunft über die Handlungen der tschechischen Gesellschaft erteilt. Die Beklagte hat mithin zwischenzeitlich die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer bis dahin erteilten Auskunft- und Rechnungslegung anerkannt und erachtet selbst die Schreiben vom 02.02.2009 und 20.11.2009 nicht mehr als maßgeblich. Da infolge dessen insoweit ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausgeschlossen ist, hat die Klägerin folgerichtig, bezüglich dieser Schreiben ihr Begehren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgenommen.

c)
Hinsichtlich der Auskünfte, die mit den Schreiben, Emails und Schriftsätzen, welche im Tenor genannt sind, erteilt wurden, und an denen die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, festhält, besteht der auf Tatsachen gegründete Verdacht der mangelnden Sorgfalt.

Dieser Verdacht erwächst allerdings weder aus einer etwaigen ursprünglichen Weigerung der Beklagten, freiwillig Auskünfte zu erteilen, noch aus dem Umstand, dass die Beklagte bislang keine Auskunft über Halteclips aus Kunststoff gemäß Anlage GDM 26 erteilt haben. Eine etwaige Weigerung, von sich aus Auskunft zu erteilen ist, lässt keinerlei sicheren Schluss darauf zu, ob die später erteilten Auskünfte sorgfältig oder nicht sorgfältig abgegeben werden. Der Halteclips aus Kunststoff gemäß Anlage GDM 26 war nicht Gegenstand der Erkenntnisverfahren (4b O XXX/06, 4b O 11/07), die zur Verurteilung der Beklagten führten. Ob es sich bei dem genannten Halteclip um eine kerngleiche Verletzungshandlung des Klagepatents und/oder des Klagegebrauchsmusters handelt, wäre deshalb gegebenenfalls vorab in einem Zwangsmittelverfahren zu überprüfen.

Der Verdacht gründet sich jedoch zunächst auf die Auskünfte, die die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2009 (Anlage GDM 2) und 20.11.2009 (Anlage GDM 15) erteilt hat. Dass die Klägerin insoweit nicht mehr die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt, hindert nicht, diese Schreiben bei der Prüfung, ob Grund zu der Annahme mangelnder Sorgfalt besteht, heranzuziehen.
Ob die in diesen Schreiben von der Beklagten – fälschlicherweise, wie im Beschluss der Kammer vom 06.04.2010, 4b O XXX/06 ZV dargetan – vertretene Rechtsansicht, nicht über Handlungen der E Auskunft erteilen zu müssen, auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum beruhte und deshalb von mangelnder Sorgfalt ausgegangen werden könnte, kann dahinstehen. Die mit Schreiben vom 02.02.2009 (Anlage GDM 2) und 20.11.2009 (Anlage GDM 15) erteilten Auskünfte waren jedenfalls in einem anderen Punkten unrichtig. Unstreitig war die Beklagte im Zeitpunkt dieser Auskunftserteilung mit der G GmbH bereits verschmolzen. Die Angabe in dem Schreiben vom 20.11.2009, die G GmbH sei ein rechtlich selbständiges Unternehmen war mithin unzutreffend. Aufgrund der Verschmelzung war die Beklagten, wovon sie nunmehr selber zu Recht ausgeht, verpflichtet, auch über Handlungen dieser GmbH Auskunft zu erteilen. Dies hat sie zunächst unterlassen, was eine (erste) Korrektur – mit Schreiben vom 13.01.2009 – nach sich zog. Aus welchen Gründen die Beklagte den in ihrer Sphäre liegenden Umstand der Verschmelzung bei der Auskunftserteilung am 02.02.2009 und 20.11.2009 außer Acht ließ und warum erst der Hinweis der Klägerin zu einer Berücksichtigung führte, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht (nachvollziehbar) erläutert worden. Darüber hinaus steht die als Anlage GDM 16 überreichte Bestellung der B AG vom 30.09.2004 im Widerspruch zu den Angaben im Schreiben der Beklagten vom 20.11.2009, soweit dort ausgeführt wird, dass die Beklagte nach Abschluss des „Nomination Letter“ nicht mehr in die weitere Entwicklung, den Vertrieb und die Bestellung der genannten Schiebefenster involviert gewesen sei. Die Bestellung der B AG vom 30.09.2004 ist an die Beklagte selbst adressiert.

Gleichfalls einen Anhaltspunkt für mangelnde Sorgfalt bieten die voneinander abweichenden Angaben der Beklagten in dem Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage GDM 22) und dem Schreiben vom 25.02.2010 (Anlage GDM 23) hinsichtlich der Anzahl der gelieferten Prototypen an die B AG, dem Stückpreis sowie den Entwicklungskosten. Auch wenn die Beklagte zwischenzeitlich weiter dazu vorgetragen hat, weshalb tatsächlich von den Angaben im Schreiben vom 25.02.2010 auszugehen sei und wieso sich die Entwicklungskosten und die Stückpreise im Vergleich zu den Angaben im Schreiben vom 13.01.2010 reduziert haben und die angegebene Anzahl der gelieferten Prototyen gestiegen ist, ist zunächst zu konstatieren, dass die vorherigen Angaben – auch nach dem Vorbringen der Beklagten –, korrigiert werden mussten. Es handelt sich bereits um die zweite notwendige Korrektur der Auskunftserteilung. Ferner fehlt ein Vortrag dazu, dass und weshalb die Erkenntnisse, die die Beklagte nun als Erklärung für die mitgeteilten Abweichungen vorbringen, nicht schon am 13.01.2010 bei ihr vorhanden waren und der Klägerin mitgeteilt worden sind. Die Verhandlungen mit der B AG waren zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 13.01.2010 bereits abgeschlossen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass in dem Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage GDM 22) lediglich Angaben zu Prototypen gemacht wurden, die an die B AG geliefert wurden. Der Anlage S 1 zu diesem Schreiben ist jedoch auch ein „Prototypenteilepreis 1250,- €/St.“ für das Schiebefenster D (J) zu entnehmen.
Hinzu tritt, dass die mit Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage GDM 22) erteilte Auskunft mit Schreiben vom 25.02.2010 (Anlage GDM 23) teilweise noch ergänzt wurde. Zum einen wurde nun erstmals erklärt, dass die streitgegenständlichen Fenster auch im J verbaut worden. Zum anderen teilte die Beklagte weitere Angebote mit, die sich aus einer Fortentwicklung der Fenster ergeben haben (Anlagen S 16 bis S 19 zum Schreiben vom 25.02.2010). Jedenfalls das Angebot gemäß Anlage S 17 betraf die technische Lehre des Klagepatents, weshalb es bei der Auskunftserteilung zu berücksichtigen war. Gründe für diese Ergänzungen, die nicht auf eine mangelnde Sorgfalt deuten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Die mit Email vom 14.05.2010 (Anlagenkonvolut B 5) übersandten Übersichten über die Lieferungen und die Rechnungen der streitgegenständlichen Fenster von der E sind zum Teil nicht plausibel. Beispielhaft aufgezeigt sei dies anhand der Angaben zum T 5, auf der ersten Seite der Übersicht, die sich mit diesen Fenster befasst. In der vorletzten Zeile dieser Seite wird im Hinblick auf eine Lieferung vom 22.01.2004, die am 28.02.2006 in Rechnung gestellt wurde, angegeben, es sei ein Umsatz in Höhe von 240 € erzielt worden. Der angegebene Stückpreis beträgt jedoch 7995,00 €, die Liefermenge ist mit 0 angegeben. In der drittletzten Zeile wird für eine Lieferung vom 22.01.2004, die am 10.02.2004 in Rechnung gestellt wurde, ein Umsatz von – 225 € aufgeführt, obwohl auch hier die Liefermenge 0 ist. Es gibt weitere Positionen, bei denen ein Umsatz ausgewiesen wird, obwohl die Liefermenge mit 0 deklariert ist.

Bereits diese Umstände führen, jedenfalls in der Gesamtschau, die Kammer zu der Feststellung, dass der Verdacht besteht, dass die Beklagte die Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat. Auf die weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Punkte kommt es deshalb nicht mehr, so dass eine weitere Auseinandersetzung mit ihnen entbehrlich ist

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 30.000,00 € festgesetzt.