4b O 9/18 – Rohrleitungssanierung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2807

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 04. September, Az. 4b O 9/18

  1. Die einstweilige Verfügung wird im Kostenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Tatbestand
  5. Die Parteien betätigen sich auf dem Gebiet der Rohrleitungssanierung.
  6. Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten über etwaige Patentverletzungen durch die Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten. In diesem Zusammenhang schrieb die Verfügungsbeklagte im Januar 2018 Kunden der Verfügungsklägerin an und machte diesen gegenüber bestimmte, von der Verfügungsklägerin als wettbewerbswidrig beanstandete Äußerungen dazu.
  7. Eine Abmahnung erfolgte zunächst nicht.
  8. Es kam am 13.02.2018 zu Gesprächen zwischen den Parteien, anlässlich derer Vertreter der Verfügungsklägerin die Vertreter der Verfügungsbeklagten aufforderten, die beanstandeten Äußerungen sofort zu unterlassen. Die Vertreter der Verfügungsbeklagten sicherten dabei zu, dass man das prüfen werde, jedenfalls aber keine weiteren derartigen Äußerungen gegenüber Dritten tätigen werde, solange zwischen den Parteien Verhandlungen geführt würden, die man zunächst für einen Zeitraum von zwei Wochen ins Auge fasste.
  9. Ebenfalls am 13.02.2018 hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Verfügungsbeklagten die beanstandeten Äußerungen untersagt werden sollten.
  10. Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.02.2018 eine einstweilige Verfügung auf den (auf einen Hinweis der Kammer leicht anders gefassten) Antrag der Verfügungsklägerin erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten die Äußerungen untersagt worden sind.
  11. Die Kosten des Verfahrens sind zunächst der Verfügungsbeklagten auferlegt worden.
  12. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.02.2018 Bezug genommen.
  13. Unter dem 21.02.2018 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte schriftlich wegen der verfahrensgegenständlichen Äußerungen schriftlich ab.
  14. Am 09.03.2018 erfolgte die Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer.
  15. Ein letztes Treffen der Parteien fand am 19.03.2018 statt.
  16. Mit Schreiben vom 09.05.2018 gab die Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung unter dem Vorbehalt des Kostenwiderspruchs ab.
  17. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Kosten des Verfahrens von der Verfügungsklägerin zu tragen seien, weil es an einer dem gerichtlichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vorausgehenden Mahnung fehle. Eine solche sei bereits mangels angemessener Frist nicht in der Aufforderung zum Unterlassen im Gespräch zu sehen, zumal man dort bereits zugesichert habe, zunächst von weiteren Äußerungen der beanstandeten Art abzusehen.
    Nach Verfahrenseinleitung erfolgte Abmahnungen seien für die Kostenfolge irrelevant.
  18. Die Verfügungsbeklagte hat unter dem 14.05.2018 isolierten Kostenwiderspruch eingelegt und beantragt,
  19. die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.
  20. Die Verfügungsklägerin beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen.
  21. Entscheidungsgründe
  22. Nachdem die Verfügungsbeklagte ihren Widerspruch zulässigerweise auf die Kostenentscheidung beschränkt hat (vgl. Vollkommer in: Zöller ZPO, 31. Aufl. § 924 Rn. 5), hat die Kammer allein hierüber durch Urteil zu entscheiden.
  23. Die Kosten des Verfahrens sind von der Verfügungsklägerin zu tragen.
  24. Dies folgt nach der Wertung des § 93 ZPO daraus, dass die Verfügungsbeklagte mangels Abmahnung keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung gab und den Widerspruch von Anfang an auf die Kostenentscheidung beschränkte.
  25. An der Veranlassung zur Klageerhebung fehlt es grundsätzlich, wenn der Gegner vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt wird, es sei denn es liegen ausnahmsweise Umstände vor, die die Abmahnung entbehrlich machen (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl., Teil C Rn. 144 ff.; Grabinski/Zülch in Benkhard, Patentgesetzt, 11. Aufl. § 139 Rn. 153f a.E.; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., B. v. 14.02.2018, 6 W 6/18, BeckRS 2018, 9083).
  26. Die Verfügungsbeklagte wurde unstreitig vor dem Tag der Einreichung des Antrages nicht abgemahnt.
  27. In der mündlichen Aufforderung in den Gesprächen am Tag der Antragstellung, dem 13.02.2018, ist keine Abmahnung zu sehen, es fehlt insoweit an einer Setzung einer angemessenen Frist.
  28. Im Übrigen bestand auch nach dem Inhalt der Gespräche am Tag der Antragstellung selbst dann keine Veranlassung, das Verfahren einzuleiten, wenn sich die mündliche Aufforderung der Verfügungsklägerin als Abmahnung verstehen ließe. Denn die Verfügungsbeklagte erklärte anlässlich der Gespräche, dass man die Sache prüfen werde und aber jedenfalls bis zum Abschluss der Gespräche, deren Andauern für mindestens zwei Wochen vereinbart war, keine weiteren Mitteilungen der von der Verfügungsklägerin beanstandeten Art mehr versenden werde. Vor diesem Hintergrund bestand für die Klägerin kein erkennbarer Anlass, den gerichtlichen Antrag noch am selben Tag zu stellen.
  29. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten nach der Einreichung des Antrags vermag nicht rückwirkend eine Entbehrlichkeit einer Abmahnung bzw. einen Anlass zum sofortigen Vorgehen zu begründen. Ausreichende Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Entbehrlichkeit (vgl. zu Beispielen solcher Konstellationen Kühnen, a.a.O. Rn. 147 ff.; OLG Frankfurt a.M. a.a.O.) sind auch sonst nicht ersichtlich.
  30. Die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
  31. Streitwert: bis zum 14. Mai 2018: 100.000 €,
    danach: Kosteninteresse aus 100.000 €

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