4a O 23/17 – Decodierungsanordnung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2775

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 28. Juni 2018,  Az. 4a O 23/17

  1. 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie zwischen dem 01.03.2007 und dem 24.01.2017,
  2. Anordnungen zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
  4. wenn diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
  5. – Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals,
  6. – Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal,
  7. – ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittel zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals,
  8. – Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und dem ersten bis fünften Hilfssignal,
  9. – erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;
    – unabhängiger Patentanspruch 18 –
  10. und wenn
  11. die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind, wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln, wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln;
    – abhängiger Patentanspruch 20 –
  12. und zwar unter Angabe
  13. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  14. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  15. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  16. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
  17. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  18. wobei die Angaben zu den Ziffern 1.a) und 1.e) nur für die Zeit ab dem 01.01.2014 zu machen sind; und
  19. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mit-zuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  20. und wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. 1.a) und 1.b) – jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer – Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
  21. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 24.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  22. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 0 820 XXX B1 zwischen dem 01.03.2007 und dem 31.12.2013 erlangt hat.
  23. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  24. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  25. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300.000,00.
  26. T a t b e s t a n d
  27. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach, Schadensersatz zu leisten und das Erlangte herauszugeben, in Anspruch.
  28. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K3b) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 0 820 XXX B1 (nachfolgend Klagepatent; vorgelegt in Anlage K3), dessen deutsche Übersetzung als DE 697 28 XXX T2 (vorgelegt in Anlage K3a) veröffentlicht wurde. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 24.01.1997 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 08.02.1996 der EP 96200XXX angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 31.03.2004 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
  29. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 24.01.2017 nach Erreichen seiner maximalen Laufzeit erloschen. Die Beklagte erhob unter dem 07.08.2017 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent. In dem Nichtigkeitsverfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.
  30. Die von der Klägerin kombiniert geltend gemachten Ansprüche 18 und 20 des Klagepatents lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:
  31. “18. Apparatus for decoding a transmission signal received so as to obtain a plurality of digital information signals, having
  32. – input means for receiving the transmission signal,
  33. – deformatting means for retrieving first and second data reduced composite signals and first, second, third, fourth and fifth data reduced auxiliary signals from the transmission signal,
  34. – first, second, third, fourth, fifth, sixth and seventh data expansion means for data expanding the first and second composite signals and the first, second, third, fourth and fifth auxiliary signal respectively so as to obtain first and second composite signals and first, second, third, fourth and fifth auxiliary signals respectively,
  35. – dematrixing means for generating first, second, third, fourth, fifth, sixth and seventh digital information signals from the first and the second digital composite signal and the first to fifth auxiliary signals,

    – first output means for supplying the first digital information signal,

  36. – second output means for supplying the second digital information signal,
  37. – third output means for supplying the third digital information signal,

    – fourth output means for supplying the fourth digital information signal,

    – fifth output means for supplying the fifth digital information signal,

    – sixth output means for supplying the sixth digital information signal,

    – seventh output means for supplying the seventh digital information signal.”

  38. “20. Apparatus as claimed in claim 18, the dematrixing means being provided with first and second dematrixing units, the first dematrixing unit being adapted to receive the first and second composite signals and the first, second and third auxiliary signals and to convert those signals into the first and seventh information signals and first, second and third combination signals, the second dematrixing unit being adapted to receive the fourth and fifth auxiliary signals and the first, second and third combination signals and to convert those signals into the second, third, fourth, fifth and sixth information signals.”
  39. Gemäß der deutschen Fassung der Ansprüche im Klagepatent lauten die Ansprüche 18 und 20 wie folgt:
  40. „18. Anordnung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
  41. – Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals,
  42. – Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal,
  43. – ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals,
  44. – Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis fünften Hilfssignals,
  45. – erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals,
  46. – zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals,
  47. – dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals,
  48. – vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals,
  49. – fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals,
  50. – sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals,
  51. – siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals.“
  52. „20. Anordnung nach Anspruch 18, wobei die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind, wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln, wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.“
  53. Für den Begriff „dematrixing means“ nach dem maßgeblichen englischen Anspruchswortlaut (Art. 70 Abs. 1 EPÜ) verwendet Anspruch 18 in der deutschen Übersetzung den Ausdruck „Dematriziermittel“, wohingegen es in Anspruch 20 für dieselben Mittel „Dematrizierungsmittel“ heißt. Im Folgenden sowie im Tenor wird einheitlich der Begriff „Dematrizierungsmittel“ für die „dematrixing means“ verwendet.
  54. Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 10 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung (Abs. [0017] der T2-Schrift) einen patentgemäßen Decoder zeigt:
  55. Die Beklagte ist eine deutsche Tochtergesellschaft des US-Unternehmens A B. Sie vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Hi-Fi Geräte der Marke A B, darunter auch Receiver mit den Typenbezeichnungen C und D (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen).
  56. „DTS Coherent Acoustics“ ist ein Standard, der sich mit der Codierung von Audiodaten beschäftigt. DTS ist als modulares System aufgebaut, das neben einem Kern („DTS core“) optionale Module, sog. Erweiterungen („extensions“), vorsieht, die Zusatzfunktionen o.ä. ermöglichen. „DTS-HD Master Audio“ (nachfolgend auch die DTS-Spezifikation bzw. der Standard genannt) ist eine Umsetzung des modularen Systems, die von verschiedenen Erweiterungen Gebrauch macht, etwa die Erweiterungen „DTS lossless coding“ (DTS XLL) und DTS XXCH, welche die Verwendung von mehr als 5.1 Kanälen erlaubt. Die angegriffenen Ausführungsformen unterstützen den DTS-HD Master-Audio-Standard. Dieser ist eine proprietäre Technologie eines dritten Unternehmens und wurde von der ETSI als ETSI TS 102 XXX v1.4.1 veröffentlicht. An der Standardisierung war die Klägerin nicht beteiligt.
  57. Die Klägerin geht aus zwei weiteren Patenten mit einer am 22.02.2017 beim Landgericht Mannheim eingereichten Klage ebenfalls gegen die angegriffenen Ausführungsformen vor (LG Mannheim, Az. 7 O 41/17 und 7 O 71/17). Die Klagen in Mannheim werden auf eine Benutzung des DTS-HD Master Audio-Standards gestützt.
  58. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
  59. Die Klägerin trägt vor, die Klage sei zulässig. § 145 PatG sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die hier nicht eingreife, da keine gleichartigen Handlungen vorlägen. Die Klagepatente im hiesigen und in den Mannheimer Verfahren beträfen völlig unterschiedliche technische Aspekte der Audiocodierung und daher funktional verschiedene Teile der angegriffenen Ausführungsformen.
  60. Die Klägerin behauptet, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten die Ansprüche 18 und 20 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Die Verletzung lasse sich einerseits darüber nachweisen, dass die angegriffenen Ausführungsformen den Standard „DTS-HD Master Audio“ unterstützen. Andererseits belegten auch Tests der Klägerin die Verletzung des Klagepatents.
  61. Die Beklagte lege das Klagepatent falsch aus, wenn sie behauptet, die Begriffe „zusammengesetzte Signale“, „Hilfssignale“ und „Kombinationssignale“ in den Ansprüchen 18 und 20 seien so wie in Anspruch 1 zu verstehen. Es bestehe kein hierarchisches Verhältnis zwischen den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 18. Die Beklagte lege Anspruch 18 daher unter dessen Wortsinn aus, wenn sie in diesen beschränkende Merkmale aus Anspruch 1 hineinliest.
  62. Ein „Hilfssignal“ sei ein Signal, das gemeinsam mit den zusammengesetzten Signalen dazu dient, die ursprünglichen sieben Eingangssignale zu rekonstruieren. Auch in Abs. [0020] der Beschreibung des Klagepatents werde das Hilfssignal aus den gleichen Signalen ausgewählt, aus denen auch das zusammengesetzte Signal besteht. Von den sieben digitalen Informationssignalen wähle der Codierer fünf aus und mache sie damit zu fünf Hilfssignalen. Aus den fünf Hilfssignalen und den zwei zusammengesetzten Signalen könnten dann die sieben Eingangssignale rekonstruiert werden.

    Das erste und zweite zusammengesetzte Signal beständen jeweils aus mehreren der sieben Eingangssignale. Eine Hauptsignalkomponente müsse ein zusammengesetztes Signal nicht enthalten; hierfür biete der Anspruch keine Stütze. Auch Abs. [0002] der Klagepatentbeschreibung gebe nicht vor, dass ein „zusammengesetztes Signal“ zwingend Anteile der Signale L oder R enthalten muss – dies sei an dieser Stelle nur beispielshaft beschrieben. Eine Verletzung des Klagepatents läge aber auch bei einer engeren Auslegung gemäß dem Beklagtenvorbringen vor, nach dem die zusammengesetzten Signale jeweils eine Hauptsignalkomponente umfassen müssen.

  63. Die erst in Anspruch 20 genannten Kombinationssignale seien eine Kombination aus zusammengesetzten Signalen und Hilfssignalen, was sich bereits aus dem Wortlaut des Anspruchs ergebe.

    Der von Anspruch 18/20 beanspruchte Decodierer sei ein 7-Kanal-Decodierer, der etwa durch einen Mikroprozessor realisiert werden könne. Eingangsmittel sei jedes technische Mittel, dass ein Empfangen eines Übertragungssignals ermöglicht. Ausgangsmittel seien erforderlich, um dem Endnutzer die Audiosignale als Schall aus einem Lautsprecher ausgeben zu können. Die Tests der Klägerin belegten, dass den angegriffen Ausführungsformen ein codiertes Signal zugeführt werden kann, welches dann an sieben Lautsprecher in Form der ursprünglichen sieben Signale ausgegeben werden könne. Entsprechend seien patentgemäße Eingangs- und Ausgangsmittel vorhanden.

  64. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen ferner patentgemäße Deformatierungsmittel auf. Andernfalls sei es nicht möglich, mehrere Signale aus dem Übertragungssignal wiederzugewinnen. Da bei den Tests der Klägerin aus einem Bitstrom sieben Audiosignale gewonnen wurden, müssten Deformatierungsmittel in den angegriffenen Ausführungsformen vorhanden sein.
  65. Bei den angegriffenen Ausführungsformen würden auch „zusammengesetzte Signale“ deformatiert, selbst wenn man die Auslegung der Beklagten zugrunde lege.
  66. Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung erkenne der Fachmann, dass es hinsichtlich der Datenexpansionsmittel darauf ankomme, die vom Codierer vorgenommene Datenkompression der sieben Signale decoderseitig wieder rückgängig zu machen. Dafür sei es unerheblich, ob es sich bei den Datenexpansionsmitteln um einzelne Bauteile oder physikalisch abgrenzbare Komponenten handele – auch ein einziges Bauteil könne funktional als sieben Datenexpansionsmittel anzusehen sein. Bei den angegriffenen Ausführungsformen müssten zwingend Datenexpansionsmittel vorhanden sein, da das Signal in komprimierter Fassung übertragen wird. Auch dies werde durch Tests belegt.
  67. Die Dematrizierungsmittel dienten patentgemäß dazu, aus den fünf Hilfssignalen und den zwei zusammengesetzten Signalen wieder die ursprünglichen sieben digitalen Informationssignale zu rekonstruieren.
  68. Der DTS-Standard spezifiziert – unstreitig – eine Matrizierung, die dort als „Downmixing“ bezeichnet wird. Die Information, welche Kanäle im Wege des Downmixing miteinander vermischt wurden, wird in der Bitfolge „DownMixChMapMask“ festgehalten. Die Dematrizierungsmittel ermöglichten dem Codierer, aus dem übertragenen ersten und zweiten zusammengesetzten Signal und den fünf Hilfssignalen die ursprünglich codierten sieben digitalen Informationssignale zu rekonstruieren. Das Vorsehen von Kanalsätzen ist optional; der Decodierer müsse aber so ausgestaltet sein, dass er diese Kanalsätze verarbeiten und eine Dematrizierung durchführen kann. Hierfür müssten bei den angegriffenen Ausführungsformen die entsprechenden Dematrizierungsmittel vorhanden sein.
  69. Die Tests der Klägerin wiesen ebenfalls nach, dass das Dematrizierungsmittel der angegriffenen Ausführungsformen das erste und zweite zusammengesetzte Signal sowie das erste bis fünfte Hilfssignal verwenden, um hieraus die ersten bis siebten digitalen Informationssignale zu erzeugen. Ist die Dematrizierung ausgeschaltet, zeige sich, dass auf den Stereokanälen R0 und L0 Anteile aller weiteren Signale enthalten sind.
  70. Anspruch 20 lehre die Aufteilung der Dematrizierung in zwei Dematrizierungseinheiten. Dies ermögliche ein zwei-schrittiges Verfahren, bei dem im ersten Schritt nur fünf Signale, nämlich zwei Informationssignale (erstes und siebtes Informationssignal) und die drei Kombinationssignale erzeugt werden. Im zweiten Schritt werde aus den übrigen zwei Hilfssignalen und den drei Kombinationssignalen insgesamt fünf Informationssignale, namentlich das zweite bis sechste Informationssignal.
  71. Das Vorhandensein von zwei Dematrizierungseinheiten ergebe sich aus der Vorgabe eines „hierarchischen Downmixens“, welches die DTS-Spezifikation vorsieht (vgl. dort Figur 8-12). So wie in dem dortigen Beispiel ein 10.2 Kanal-Signal zuerst auf 7.1 und danach in einen weiteren Schritt auf 5.1 Kanäle umgerechnet wird, sei auch die (zum Downmixing invers verlaufende) Dematrizierung von 7.1 auf 5.1 und dann auf 2 Kanäle (Stereo) zwingend möglich. Eine Codierung von 7.1 Kanälen in drei Kanalsätze wird von der DTS-Spezifikation auch ausdrücklich genannt. Der Kanalsatz 0 soll einen Stereo-Downmix erzeugen, so dass in den zwei Kanälen alle anderen Kanäle enthalten sind; die Kanalsätze 0 und 1 sollen zusammen einen 5-Kanal-Downmix erzeugen, so dass die drei zusätzlichen Kanäle des Kanalsatzes 0 Hilfssignale darstellen. Die Dematrizierung eines 7-Kanal zu 5-Kanal zu 2-Kanal Downmixing funktioniere technisch auf die gleiche Weise wie das in der DTS-Spezifikation erläuterte Downmixing.
  72. Die Tests zeigten, dass die Dematrizierung in zwei Schritten abläuft, wobei die erste Dematrizierungseinheit die Kanäle L und R dematriziert und die zweite Dematrizierungseinheit die weiteren Kanäle.
  73. Der FRAND-Einwand der Beklagten sei verspätet, da er – unstreitig – erst in der Duplik erhoben wurde. Er greife auch inhaltlich nicht durch, da die Klägerin – unstreitig – an der Standardisierung nicht mitgewirkt habe, so dass die Grundsätze der Huawei ./. ZTE-Entscheidung des EuGH nicht anwendbar seien. Schließlich komme der Klägerin keine marktbeherrschende Stellung zu, da die Beklagte auch nicht-patentverletzende Geräte vertreibt – insbesondere 5-Kanal-Decodierer. Schließlich sei das Klagepatent abgelaufen, so dass die Klägerin auch aus diesem Grunde keine marktbeherrschende Stellung mehr habe.
  74. Das Verfahren sei nicht hinsichtlich der anhängigen Nichtigkeitsklage auszusetzen, weil sich das Klagepatent in der geltend gemachten Anspruchskombination im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde. Die Beklagte gehe von einem falschen Verständnis des Fachwissens zum Prioritätszeitpunkt aus. Weder der E-2-Standard noch die Entgegenhaltung F zeigten oder böten einen Anlass, die offenbarten 5-Kanal-Systeme um 2 weitere Kanäle zu einem patentgemäßen System zu erweitern. Die Entgegenhaltung G sei weder neuheitsschädlich, noch lege sie den Gegenstand des Klagepatents nahe.
  75. Die Klägerin beantragt:
  76. 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung, darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie zwischen dem 30. April 2006 und dem 24. Januar 2017,
  77. Anordnungen zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale,
  78. in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, wenn
  79. diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
  80. – Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals,
  81. – Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal,
  82. – ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittel zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals,
  83. – Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis fünften Hilfssignals,
  84. – erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals,
  85. – unabhängiger Patentanspruch 18 –
    und wenn
  86. die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind, wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln, wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln,
  87. – abhängiger Patentanspruch 20 –
  88. und zwar unter Angabe
  89. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  90. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  91. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  92. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
  93. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  94. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  95. und wobei zum Nachweise der Angaben zu Ziff. 1.a) und 1.b) – jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer – Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
  96. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 24.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  97. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 0 820 XXX B1 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31.12.2013 erlangt hat.
  98. Die Beklagte beantragt,
  99. die Klage abzuweisen;
  100. hilfsweise:
  101. den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das Klagepatent EP 0 820 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.
  102. Die Beklagte meint, die Klage sei bereits wegen Verstoßes gegen die Konzentrationsmaxime des § 145 PatG unzulässig. Diese Vorschrift sei Ausdruck gleich mehrerer zivilprozessualer Grundsätze und damit weit auszulegen. Die Klagen vor dem Landgericht Mannheim richteten sich – unstreitig – wie die hiesige Klage gegen identische Audiosignal-Decodier-Einrichtungen innerhalb identischer angegriffener Ausführungsformen. Die drei Klagepatente beträfen komplementäre Einrichtungen; die angeblichen Verletzungshandlungen hingen technisch voneinander ab.
  103. Weiterhin verletzten die angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent nicht. Dessen alleinige Zielsetzung sei es, den senderseitigen Codierer zu verbessern, während der anspruchsgemäße 7-Kanal-Decodierer nur als notwendiges Beiwerk angesehen werde.
  104. Die Arten von Signalen nach dem Klagepatent seien in Anspruch 1 und in den Ansprüchen 18 und 20 stets identisch auszulegen. Die Decodier-Einrichtung nach Anspruch 18 müsse eine von einer Codier-Einrichtung nach Anspruch 1 vorgenommene Codierung wieder rückgängig machen können. Darum müsse das erste zusammengesetzte Signal aus dem ersten digitalen Informationssignal und dem ersten und dritten Kombinationssignal zusammengesetzt sein, das zweite zusammengesetzte Signal aus dem siebenten digitalen Informationssignal und dem zweiten und dritten Kombinationssignal usw.
  105. Ein patentgemäßes Hilfssignal sei ein digitales Audiosignal, das weder eine Hauptsignalkomponente, noch ein zusammengesetztes Signal, das als Hauptsignalkomponente zur Stereo-Reproduktion verwendet wird, darstellt.
  106. Das erste und zweite zusammengesetzte Signal im Sinne des Klagepatents sei keine beliebige Addition zweier Signale. Ein zusammengesetztes Signal müsse – wie von Anspruch 1 vorgesehen – durch lineare Kombination einer Hauptsignalkomponente (linkes oder rechtes Stereosignal) mit einem oder mehreren Hilfssignalen gebildet sein und als eine Hauptsignalkomponente eines Stereosignals verwendet werden können.
  107. Die Kombinationssignale Sl, Sr und Sc sollen patentgemäß in den drei vorderen Lautsprechern eines 5-Kanal-Systems wiedergegeben werden. Anders als die Klägerin meint, könnten diese Signale nicht sowohl als Hilfssignale als auch als Kombinationssignale angesehen werden, da das Klagepatent zwischen diesen Signalen unterscheide.
  108. Die Klägerin könne eine Patentverletzung nicht über die DTS-Spezifikation begründen; denn hierbei handele es sich nur um eine technische Leitlinie, die insbesondere nicht die strukturellen und algorithmischen Anforderungen eines mit der Spezifikation kompatiblen Decodierers definiere. Es gebe nicht „die“ DTS-Ausführungsform. Die Klägerin berufe sich mal auf DTS XXCH, mal auf DTS XLL, um die Verletzung aufzuzeigen. Die Klägerin genüge mit dem Vortrag, die angegriffenen Ausführungsformen seien DTS-HD Master audiofähig und daher patentverletzend, ihrer Darlegungslast nicht.
  109. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen weder eine klagepatentgemäße Anordnung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalt einer Anzahl digitaler Informationssignale noch klagepatentgemäße Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals auf. Auch Ausgangsmittel seien von der DTS-Spezifikation nicht verbindlich vorgegeben. Die DTS-Spezifikation mache keine Vorgaben in Bezug auf die Lautsprecherausgabe, sondern gebe nur Beispiele.
  110. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass das vom DTS Lossless Decoder empfangene Signal einen DTS Bit-Datenstrom darstellt und dieser sieben klagepatentgemäße Signale umfasst. Die DTS-Spezifikation definiere auch an keiner Stelle den Eingang in die „Parse-Einheit“ (Fig. 8.5. der DTS-Spezifikation), so dass die Klägerin keine „Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals“ aufzeigen könne.
  111. Die Auffassung der Klägerin, wonach die DTS-Core-Signale Ls und Rs das erste und zweite datenreduzierte zusammengesetzte Signal darstellten, sei falsch. Diese Signale seien aus dem Downmixing von 7.1 auf 5.1 Kanälen entstanden und könnten daher nicht schon zwei der sieben originalen Informationssignale sein; die Signale Ls und Rs dienten auch nicht als Hauptsignalkomponenten zur Stereo-Reproduktion. Auch enthielten die Signale Ls und Rs nicht Anteile aller sieben ursprünglichen Signale, was das Klagepatent aber voraussetze.
  112. Die angegriffenen Ausführungsformen würden zudem keine Hilfssignale wiedergewinnen. Hilfssignale enthielten klagepatentgemäß weder eine Hauptsignalkomponente noch ein zusammengesetztes Signal, das zur Stereo-Reproduktion verwendet werden könnte. Die von der Klägerin angeführten (DTS-) Signale L und R seien keine Hilfssignalkomponenten, sondern Hauptsignalkomponenten.
  113. Die Signale R, C, L, Lsr und Rsr seien originäre Audiosignale des ursprünglichen 7-Kanalsignals und damit im Sinne des Klagepatents digitale Informationssignale. Die Hilfssignale müssten codiererseitig auf eine bestimmte Weise in zwei Gruppen von fünf Informationssignalen eingeordnet werden. Daher sei ausgeschlossen, dass man hierfür drei Signale der Gruppe R, C, L, Lss, Rss, Lsr und Rsr heraussucht. Zudem läge kein patentgemäßes Deformatierungsmittel vor. Die Signale C, Rs, Ls, Lsr und Rsr seien keine klagepatentgemäß ausgewählten und verarbeiteten Hilfssignale.
  114. Anspruch 18 erfordere sieben Datenexpansionsmittel; dagegen genüge für ein Decodieren des DTS-HD Master Audio-Signals ein einziges Datenexpansionsmittel. Ein einziges Bauteil könne nicht alle sieben vom Klagepatent vorausgesetzten Datenexpansionsmittel darstellen. Weder der von der Klägerin angeführte noch irgendein anderer Test wäre in der Lage zu belegen, dass die angegriffenen Ausführungsformen sieben Datenexpansionsmittel aufweisen. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten zudem kein erstes und zweites zusammengesetztes Signal und auch keine erstes bis fünftes Hilfssignal, weshalb keine Datenexpansion im Sinne des Klagepatents erfolge.
  115. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen auch keine anspruchsgemäßen Dematrizierungsmittel auf. Die DTS-Spezifikation schreibe nicht zwingend den Gebrauch von Dematrizierungsmittel für die Rekonstruktion des ursprünglichen 7.1-Kanal-Signals vor. Die DTS-Spezifikation gebe an keiner Stelle vor, dass die Rekonstruktion eines 7-Kanal-Singals zwei Downmix-Konfigurationen rückgängig machen und daher eine erste und zweite Dematrizierungseinheit aufweisen müsse. Die Klägerin zeige nicht auf, dass es zwingend sei, dass ein DTS kompatibler 7-Kanal-Decodierer eine erste und zweite Dematrizierungseinheit aufweist – bestenfalls die Möglichkeit.
  116. Die Kanalsätze 1 und 2 in der DTS-Spezifikation umfassten nicht das erste bis fünfte Hilfssignal im Sinne des Klagepatents. Selbst wenn bei der Decodierung und Kombination der Kanalsätze 0, 1 und 2 eine zweite Dematrizierungseinheit Anwendung finden sollte, würde nur eine einzige Kombination von Signalen erfolgen; die sich zudem nicht auf das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignale bezöge. Auch werde durch das Kombinieren der Kanalsätze 0, 1 und 2 gerade nicht die zweiten bis sechsten Informationssignale erzeugt. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalte der Kanalsatz 0 (ChSet0) keine zwei zusammengesetzten Signale; der Downmix des ursprünglichen 5.1-Kanalsignals enthalte die fünf primären Kanäle, bei denen es sich aber nicht um patentgemäße zusammengesetzte Signale handele.
  117. Die DTS-Spezifikation beschreibe an der von der Klägerin angeführten Passage (Figuren 8-12 und 8-13) nur die Rekonstruktion eines 10.2 Kanalsignals, während die Codierung eines 7.1 Original-Signals an einer anderen Stelle beschrieben sei. Die Kombination des hierarchischen Downmixings eines 10.2 Kanals mit einem 7-Kanal-System sei spekulativ.
  118. Die Tests der Klägerin könnten eine erste und zweite Dematrizierungseinheit nicht nachweisen. Sie erlaubten zudem keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Mittel oder Einrichtungen und die ganz konkrete Ausgestaltung der Decodierung in den angegriffenen Ausführungsformen.
  119. In der am 14.05.2018 eingereichten Duplik erhebt die Beklagte den FRAND-Einwand. Falls die DTS-Spezifikation nicht ohne Nutzung des Klagepatents benutzt werden könne, wäre die Höhe des ersatzfähigen Schadens auf eine FRAND-gemäße Lizenzgebühr beschränkt, so dass auch Angaben zu den Gestehungskosten und Gewinnen sowie zu den Namen und Adressen der Abnehmer nicht geschuldet seien. Die Klägerin hätte (die Standard-Essentialität unterstellt) eine marktbeherrschende Stellung, da die Nutzung des Audioformates „DTS-HD Master Audio“ für den sachlich relevanten Markt des Vertriebes von wettbewerbsfähigen Audio/Video-Receivern zwingend erforderlich sei. Das Audioformat DTS-HD Master Audio sei eines der wichtigsten Audioformate für die Wiedergabe von Blu-ray Discs, HD-DVD und HD-TV. Alle der knapp 70 Audio/Video-Receiver bei H beherrschten DTS-HD Master-Audio. Der sachliche Produktmarkt sei der Markt für „Audio/Video-Receiver, die das Audioformat DTS-HD Master Audio unterstützen“.
  120. Sollte der DTS-HD Master Audio-Standard nicht ohne das Klagepatent genutzt werden können, hätte die Klägerin die daraus folgende marktbeherrschende Stellung missbraucht. Die Klägerin habe in ihren vorgerichtlichen Lizenzangeboten überhöhte Lizenzgebühren verlangt, deren Höhe sie nicht begründet habe; zudem habe sie unzulässiger Weise die Lizenzierung des Klagepatents mit nicht-standardessentiellen Patenten bündeln wollen. Die Beklagte sei lizenzwillig und habe überobligatorisch ein Gegenangebot gemacht. Die Einschränkung des Schadensersatzanspruchs und der ihn vorbereitenden Auskunftsansprüche gelte auch für den Fall, dass – wie hier – keine FRAND-Verpflichtungserklärung vorliegt.
  121. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen, da das Klagepatent im Umfang der Ansprüche 18 und 20 nicht rechtsbeständig sei. Diese seien nicht neu; jedenfalls fehle ihnen die erfinderische Tätigkeit. Die Ansprüche 18 und 20 würden durch den E-2-Standard nahegelegt. Ein entsprechender E-2 Decoder sei insbesondere aus der Entgegenhaltung „F“ („Digital Audio Coding vor Visual Communications“; Anlage MWE9) bekannt. Zum Prioritätszeitpunkt seien 7-Kanal-Systeme – wie SDDS – schon bekannt gewesen, weshalb ein Anlass für eine Erweiterung bekannter 5-Kanal-Systeme auf 7 Kanäle vorgelegen habe. Anspruch 18 werde von der Entgegenhaltung JP-H07-131XXX (nachfolgend: „G“ vorgelegt als Anlage MWE6 und in Übersetzung als Anlage MWE14) neuheitsschädlich vorweggenommen, Anspruch 20 zumindest nahegelegt. Schließlich sei auch die nachveröffentlichte Patentanmeldung EP 0 706 XXX A2 (nachfolgend: I, vorgelegt in Anlage KME26) neuheitsschädlich für Anspruch 18.
  122. Die Beklagte meint, die Ansprüche der Klägerin seien darüber hinaus jedenfalls teilweise verjährt.
  123. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018 Bezug genommen.
  124. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  125. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
  126. Die Klage ist insbesondere nicht nach § 145 PatG unzulässig (hierzu unter I.). Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen die kombiniert geltend gemachten Ansprüche 18 und 20 des Klagepatents (hierzu unter II.), so dass der Klägerin aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259, 852 BGB die geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen zustehen, wobei sie teilweise aufgrund der Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar sind (hierzu unter IV.) Der FRAND-Einwand der Beklagten greift mangels einer vom Klagepatent vermittelten marktbeherrschender Stellung der Klägerin nicht durch (hierzu unter III.). Das Verfahren wird im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens nicht ausgesetzt (hierzu unter V.).
  127. I.
    Die vorliegende Klage ist zulässig; sie insbesondere nicht nach § 145 PatG aufgrund der von der Klägerin gegen die Beklagte aus anderen Patenten geltend gemachten Ansprüchen gegen den Vertrieb der auch hier angegriffenen Ausführungsformen unzulässig.
  128. 1.
    Nach § 145 PatG, kann derjenige, der eine Klage nach § 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen. Andernfalls ist die weitere Klage als unzulässig abzuweisen (Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. 2015, § 145 Rn. 2). Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine prozesshindernde Einrede (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 – I-2 U 25/10 – Rn. 69 bei Juris) statuiert, mit der ein Beklagter vor den erhöhten Prozesskosten bei der Geltendmachung mehrerer Patente in mehreren Prozessen geschützt werden soll (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. 2015, § 145 Rn. 1).
  129. Als gleichartige Handlungen sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (BGH, GRUR 2011, 411 – Raffvorhang; BGH, GRUR 1989, 187, 189 – Kreiselegge II). Für die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (BGH, GRUR 2011, 411 – Raffvorhang).
  130. Verschiedene Teile in diesem Sinne können auch dann vorliegen, wenn in der angegriffenen Ausführungsform räumlich-körperlich nur ein Bauteil streitgegenständlich ist, sofern dieses verschiedene Funktionalitäten aufweist – etwa bei einem Computerchip oder einem Mobiltelefon. Bei solchen Gegenständen ist für die Frage des engen technischen Zusammenhangs auf die konkret angegriffene Funktionalität abzustellen und nicht darauf, dass alle angegriffenen Aspekte letztlich von demselben (räumlich-körperlichen) Bauteil implementiert werden. Denn auch wenn verschiedene Funktionen von einem Computerchip erfüllt werden, besteht zwischen diesen nicht notwendig ein solcher technischer Zusammenhang, der eine Geltendmachung in einer Klage erforderlich machen könnte.
  131. 2.
    Hiernach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 145 PatG nicht vor, da in den früher anhängig gemachten Prozessen vor dem Landgericht Mannheim weder dieselben noch gleichartige Handlungen angegriffen werden.
  132. a)
    Gleichartige Handlungen liegen – wie ausgeführt wurde – noch nicht alleine deshalb vor, weil in den Mannheimer Verfahren dieselben angegriffenen Ausführungsformen wie im hiesigen Verfahren streitgegenständlich sind. Auch dass die Klägerin sich in allen Verfahren beim Verletzungsnachweis auf die Befolgung des DTS-Standards bezieht, ist insofern nicht ausreichend. Denn ein Standard kann eine Vielzahl von Funktionalitäten regeln, die nicht zwingend in einem engen technischen Zusammenhang stehen müssen. Der Umstand, dass alle angegriffenen Funktionalitäten im Rahmen eines einheitlich standardisierten Decodiervorgangs erfolgen, lässt nicht unmittelbar auf einen engen technischen Zusammenhang schließen, da eine Decodierung technisch unterschiedliche Aspekte umfasst.
  133. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen darauf verwiesen, dass die beiden vor dem Landgericht Mannheim geltend gemachten Klagepatente die Codierung von Teilbändern im Frequenzraum bzw. die Kombination aus verlustbehaftet und verlustfrei codierten Signalanteilen betreffen. Diese beiden Aspekte stehen in keinem engen technischen Zusammenhang mit dem hiesigen Klagepatent, welches insbesondere die (De-) Matrizierung eines 7-Kanal-Signals betrifft. Auch die Beklagte trägt nicht vor, woraus sich der enge technische Zusammenhang zwischen den Klagen konkret herleiten lassen soll. Für einen fehlenden technischen Zusammenhang mag indiziell auch sprechen, dass in den Verfahren vor dem Landgericht Mannheim auch 5-Kanal-Decodierer angegriffenen sind, die unstreitig die Lehre des vorliegenden Klagepatents nicht verwirklichen.
  134. b)
    Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2018 angesprochene Aspekt, dass die Klägerin (wohl) ursprünglich plante, alle drei Klagen vor dem Landgericht Mannheim zu erheben, spielt für die Frage der Unzulässigkeit nach § 145 PatG von vornherein keine Rolle. Zwar hätte die Klägerin durchaus auch die hiesige Klage vor dem Landgericht Mannheim erheben können; mangels gleichartiger Handlungen war sie dazu aber nicht verpflichtet. Solange kein Verstoß gegen § 145 PatG vorliegt, kann sich die Klägerin zwischen allen möglichen Gerichtsstandorten frei entscheiden und muss dies nicht gesondert begründen.
  135. II.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre der Ansprüche 18 und 20 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
  136. 1.
    Das Klagepatent betrifft unter anderem eine Decodieranordnung zum Decodieren eines Übertragungssignals zum Wiederherstellen von Repliken digitaler Informationssignale (Abs. [0001] Anlage K3a; nachfolgend entstammen Abs. ohne weitere Angabe der T2-Schrift des Klagepatents).
  137. In seiner einleitenden Beschreibung erläutert das Klagepatent zunächst den Vorgang der „Matrizierung“ (Matrixing). Hierbei handelt es sich um das Kombinieren verschiedener Signale nach vorgegebenen Regeln, was sicherstellen soll, dass ein Signal (insbesondere ein Audiosignal) möglichst identisch abgespielt werden kann und zwar unabhängig von der Anzahl der Lautsprecher am Empfänger. Beispielsweise soll es so möglich sein, dass ein für drei Lautsprecher aufgenommenes Signal auch dann in guter Qualität abspielbar ist, wenn der Empfänger nur über zwei Lautsprecher verfügt.
  138. In Abs. [0002] schildert das Klagepatent eine solche Matrizierung am Beispiel eines Signals mit drei Komponenten (rechts = R, links = L und zentral = C). Übertragen werden aber nicht diese drei Komponenten in ihrer ursprünglichen Form, sondern C (unverändert) und die zusammengesetzten Signale R0 und L0, die vom Codierer aus den Signalen R und L sowie jeweils einem vorgegebenen Anteil des Signals C zusammengesetzt sind. Der jeweilige Anteil des Signals C, der R bzw. L hinzugefügt wird, ist dabei durch eine Matrix vorgegeben.
  139. Wird dieses Signal nun von einem Standardempfänger mit zwei Lautsprechern (Stereo) abgespielt, werden nur die Signale R0 und L0 abgespielt. Da in diesen beiden Signalen das dritte Signal C enthalten ist, ist es einem Hörer auf diese Weise möglich, auch die übertragene C-Komponente zu empfinden, obschon er einen Standard-Empfänger hat.
  140. Bei einem Empfänger mit drei Lautsprechern kann der Empfänger mit Hilfe einer Dematrizierungsanordnung das Signal C abspielen und dessen jeweiligen Anteile von L0 und R0 abziehen, so dass die Signale R und L wie ursprünglich aufgenommen abgespielt werden können.
  141. In Abs. [0003] ff. verweist das Klagepatent auf verschiedene „modernere“ Matrizierungsschemata, die es ermöglichen, ein 4-Kanal-Signal (R, L, C und S) oder ein 5-Kanal-Signal (L, R, C, LS, RS) so zu übertragen, dass das übertragene Signal (dennoch) durch einen Standard-Stereo-Empfänger decodiert werden kann. Weiterhin erwähnt das Klagepatent die ISO/IEC E-1- und E-2-Standards (Abs. [0005]).
  142. In Abs. [0006] nennt es das Klagepatent als eine seiner Aufgaben, weitere Verbesserungen für eine Codieranordnung zum Codieren einer Anzahl Informationssignale zu schaffen. Dies konkretisiert das Klagepatent in Abs. [0007], wonach unter anderem eine 7-Kanal-Codieranordnung geschafft werden soll, die rückwärtskompatibel ist, um nicht nur eine 7-Kanal-Decodierung zu ermöglichen, sondern auch eine 5-Kanal-Decodierung und eine 2-Kanal-Decodierung, und zwar unter Verwendung bekannter E-2- bzw. E-1-Decoder. Die Codierung soll derart verwirklicht werden, dass die Decodierung durch einen Standard-Stereo-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen Stereosignals führt, während die Decodierung durch einen Standard-5-Kanal-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen 5-Kanal-Signals führt und, während ein entsprechender 7-Kanal-Decoder zu der Erzeugung der originalen sieben Signale führt, die dem Codierer zugeführt werden.
  143. 2.
    Zur Lösung schlägt das Klagepatent eine Anordnung nach Maßgabe der geltend gemachten Ansprüche 18 und 20 vor, die sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lassen:
  144. 18.1 Anordnung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
  145. 18.2 Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals;
  146. 18.3 Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal;
  147. 18.4 ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals;
  148. 18.5 Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und dem ersten bis fünften Hilfssignal;
  149. 18.6 erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;
  150. wobei
  151. 20.1 die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,
  152. 20.2 wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,
  153. 20.3 wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.
  154. Der Wortlaut von Merkmal 18.5 wurde – auch im Tenor – insofern korrigiert, dass es statt „aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis fünften Hilfssignals“ heißt: „ (…) und dem ersten bis fünften Hilfssignal“. Dies entspricht dem Anspruchswortlaut in der maßgeblichen englischen Fassung.
  155. Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen. Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Ingenieur mit Hochschulabschluss im Bereich der Elektrotechnik oder Information und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Verarbeitung und Übertragung von Informationssignalen.
  156. Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe – nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung – entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 – Spannschraube).
  157. 3.
    Die Ansprüche 18 und 20 des Klagepatents betreffen eine Decodieranordnung, die ein empfangenes, codiertes Übertragungssignal verarbeiten und das Ergebnis dieser Verarbeitung ausgeben kann – etwa an eine Mehrzahl von Lautsprechern. Zur Lösung der selbst gestellten Aufgabe der Rückwärtskompatibilität ist die patentgemäße Vorrichtung mit bestimmten Dematrizierungsmitteln ausgestattet.
  158. Aus Abs. [0007] entnimmt der Fachmann, dass die Decodier-Anordnung in der Lage sein soll, ein Signal zu entschlüsseln, wobei dieses Signal so gestaltet ist, dass es bei der
  159. „Decodierung durch einen Standard-Stereo-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen Stereosignals durch einen Decoder führt, dass Decodierung durch einen Standard-5-Kanal-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen 5-Kanal-Signals durch den Decoder führt und dass ein entsprechender 7-Kanal-Decoder zu der Erzeugung der originalen sieben Signale führt, die dem Codierer zugeführt werden.“
  160. Die Matrizierung, d.h. die Modifikation / Kombination von Signalen, wird während der Codierung angewendet, um ein (Übertragungs-) Signal zu schaffen, das sowohl von einem 2-, 5- oder 7-Kanal-Decodierer verarbeitet werden kann. Die von den Ansprüchen 18 und 20 vorgesehene Vorrichtung soll spiegelbildlich dazu in der Lage sein, ein entsprechendes Signal zu verarbeiten und ist deshalb mit Dematrizierungsmittel nach Maßgabe der Merkmale 18.5, 20.1 – 20.3 ausgestattet.
  161. a)
    Die Ansprüche 18 und 20 lehren eine Decodier-Anordnung. Nach den Merkmalen 18.1, 18.2 und 18.6,
  162. „18.1 Anordnung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
  163. 18.2 Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals;“
  164. „18.6 erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;“,
  165. soll die anspruchsgemäße Vorrichtung (vereinfacht ausgedrückt) die Fähigkeit besitzen, ein empfangenes Übertragungssignal in sieben digitale Informationssignale umzuwandeln. Dabei stehen Eingangsmittel und Ausgangsmittel (Merkmale 18.2 und 18.6) am Anfang bzw. Ende des Umwandlungsprozesses, zu dessen Durchführung die beanspruchte Vorrichtung in der Lage sein muss.
  166. aa)
    Merkmal 18.2 spezifiziert im Grunde eine Selbstverständlichkeit: Die Decodieranordnung muss Eingangsmittel aufweisen, mit denen sie das Übertragungssignal empfangen kann. Diese werden vom Klagepatent nicht näher spezifiziert. Der Fachmann versteht aber, dass jeder Vorrichtungsteil insofern patentgemäß ist, der es ermöglicht, ein Übertragungssignal aufzunehmen und es zu verarbeiten bzw. an andere Teile der anspruchsgemäßen Vorrichtung weiterzuleiten.
  167. Ausgangsmittel sind demgegenüber alle Vorrichtungsteile, die dazu in der Lage sind, die von der Decodieranordnung erhaltenen digitalen Informationssignale weiterzuleiten – etwa an (sieben) Lautsprecher. Bei den digitalen Informationssignalen kann es sich daher insbesondere um Audiosignale handeln.
  168. Zu den Eigenschaften des Übertragungssignals und den zu erhaltenen digitalen Informationssignalen machen die Merkmale 18.1, 18.2 und 18.6 selbst keine detaillierten Vorgaben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Merkmale ist aber klar, dass nach der Vorstellung des Klagepatents die sieben digitalen Informationssignale (als Daten) in dem Übertragungssignal enthalten sind.
  169. bb)
    Eine entsprechende Anordnung zeigt beispielshaft die nachfolgend eingeblendete Fig. 1 des Klagepatents, in der fünf Lautsprecher vor und zwei hinter dem Hörer angeordnet sind.
  170. Eine Anordnung mit sieben Lautsprechern kann beispielsweise wie in Fig. 1 einen linken vorderen Lautsprecher (LL), einen rechten vorderen Lautsprecher (RR), einen zentralen Lautsprecher (CC), einen linken hinteren (Umgebungs-) Lautsprecher (LS, „S“ steht für „Surround“) und einen rechten hinteren (Umgebungs-) Lautsprecher (RS) umfassen, wie dies auch bei einem 5-Lautspecher-System der Fall ist (Abs. [0023]). Daneben sind bei einer 7-Lautsprecheranordnung ein zwischen dem linken vorderen Lautsprecher und dem zentralen Lautsprecher angeordneter Lautsprecher („LC“) und ein zwischen dem rechten vorderen Lautsprecher und dem zentralen Lautsprecher angeordneter Lautsprecher („RC“) vorhanden. Ein 7-Kanal-Signal weist vor der Codierung für jeden dieser 7 Lautsprecher ein eigenes Signal auf (LL-Signal, RR-Signal usw.) (vgl. Abs. [0007], [0023]). Wie bereits erwähnt, ist es Ziel des Klagepatents, die Signale so zu matrizieren, dass sie auch mit nur 2 oder 5 Lautsprechern wiedergegeben werden können.
  171. b)
    Aus dem empfangenen Übertragungssignal soll die anspruchsgemäße Vorrichtung nach den Merkmalen 18.3 und 18.4 durch Mittel zur Deformatierung und Datenexpansion zwei zusammengesetzte Signale und fünf Hilfssignale erzeugen können.
  172. aa)
    Hierzu ist zunächst ein Deformatierungsmittel nach Merkmal 18.3,
  173. „Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal,“
  174. vorgesehen, welches aus dem Übertragungssignal die genannten Signale in datenreduzierter Form wiedergewinnt. Hiermit kann ein bei der Codierung vorgenommener Formatierungsschritt, in dem die verschiedenen Signale zu einem Übertragungssignal zusammengefügt worden sind, rückgängig gemacht werden.
  175. bb)
    Die Datenexpansionsmittel nach Merkmal 18.4,
  176. „ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals,“,
  177. sind demgegenüber dazu vorgesehen, eine bei der Codierung vorgenommene Datenkompression wieder rückgängig zu machen. Eine Datenkompression findet vor der Übertragung des Signals statt, um die Datenmenge zu reduzieren und so Bandbreite bei der Übertragung zu sparen. Um die Signaldaten weiterverarbeiten zu können, müssen sie daher von der Decodieranordnung dekomprimiert bzw. datenexpandiert werden.
  178. Der Anspruch erfordert nicht, dass die sieben genannten Datenexpansionsmittel als sieben separate Bauteile oder –einheiten implementiert sind. Eine solche Vorgabe lässt sich weder im Anspruch ersehen noch aus der Beschreibung herleiten. Der Fachmann erkennt, dass diese sieben Datenexpansionsmittel nur funktional vorhanden sein müssen. Es ist auch sprachlich nicht erforderlich, dass Mittel ein jeweils separates Bauteil bezeichnen. Für das technische Ergebnis des Merkmals – die Datenexpansion der sieben Signale – kommt es auf die bauliche Gestaltung der Datenexpansionsmittel nicht an, zumal dem Fachmann klar ist, dass der gesamte Decodierer als ein Computerchip umgesetzt werden kann und üblicherweise auch wird.
  179. Zu dem Verständnis des Fachmanns der Begriffe „zusammengesetztes Signal“ und „Hilfssignal“ wird auf die Ausführungen unten verwiesen.
  180. c)
    Merkmal 18.5,
  181. „Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis fünften Hilfssignals,“
  182. spezifiziert die Mittel in der anspruchsgemäßen Vorrichtung, die mit der Dematrizierung einen weiteren Schritt bei der Decodierung/Umwandlung des empfangenen Übertragungssignals zu den sieben digitalen Informationssignalen vornehmen.
  183. aa)
    Bei der Dematrizierung handelt es sich um die Rückgängigmachung einer bei der Codierung (also vor der Übertragung) vorgenommenen Matrizierung der Signale. Die (De-) Matrizierung stellt den Kern der Lehre des Klagepatents dar, denn sie sorgt dafür, dass die im Übertragungssignal enthaltenen Informationen auch dann vollständig ausgegeben werden können, wenn nicht sieben, sondern nur zwei oder fünf Ausgabemittel (Lautsprecher) vorhanden sind. Während die Formatierung/Deformatierung und die Datenkompression/Datenexpansion den Inhalt der Signale an sich unverändert lassen, werden bei der Matrizierung die Signale so verändert (insbesondere kombiniert), dass sie in ihrer Gesamtheit sowohl von 2- als auch von 5- oder 7-Kanal-Decodierer decodiert werden können, wobei unabhängig von dem Decodierer alle ursprünglich vorhandenen Daten ausgegeben werden sollen.
  184. bb)
    Im Rahmen der geltend gemachten Anspruchskombination beschreibt Merkmal 18.5 nur den Anfangs- und den Endpunkt einer Dematrizierung mittels eines 7-Kanal-Decoders: Aus den empfangenen (deformatierten und datenexpandierten) zwei zusammengesetzten Signalen und fünf Hilfssignalen sollen sieben digitale Informationssignale erzeugt werden. Diese Dematrizierung wird von den Merkmalen des Anspruchs 20 weiter spezifiziert: So sieht Merkmal 20.1,
  185. „20.1. die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,“
  186. vor, dass die Dematrizierungsmittel aus mindestens zwei Dematrizierungseinheiten bestehen müssen. Diese beiden Einheiten werden in den Merkmalen 20.2 und 20.3, darüber definiert, dass sie unterschiedliche Dematrizierungsschritte („Umwandlungen“) vornehmen können:
  187. „20.2 wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,
  188. 20.3 wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.“
  189. Damit machen die Merkmale 20.1 – 20.3 aus Anspruch 20 weitere Vorgaben für die Ausgestaltung der Dematrizierungsmittel nach Merkmal 18.5 und modifizieren so dessen Lehre: Das Resultat der zweiten Dematrizierungseinheit (insgesamt sieben digitale Informationssignale) entspricht dem Ergebnis der Dematrizierungsmittel nach Merkmal 18.5, wobei die Dematrizierung in beiden Signalen von den deformatierten und datenexpandierten Teilen des Übertragungssignal ausgeht.
  190. Da Kombinationssignale erst in der ersten Dematrizierungseinheit erzeugt werden und dann nach Merkmal 20.3 weiter umgewandelt werden, ist für den Fachmann klar, dass der Umwandlungsschritt der zweiten Dematrizierungseinheit nach dem Umwandlungsschritt in der ersten Dematrizierungseinheit vorgenommen wird. Das Klagepatent definiert also nicht nur die Funktion der Dematrizierungseinheiten, sondern auch, in welcher Reihenfolge sie tätig werden.
  191. cc)
    Der Fachmann entnimmt der geltend gemachten Anspruchskombination dagegen keine räumlich-körperlichen Vorgaben hinsichtlich der Dematrizierungsmittel. Diese werden nur über ihre vorstehend erörterte Funktion beschrieben. Gleiches gilt für die beiden Dematrizierungseinheiten. Auch der Begriff der „Einheit“ erfordert keine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung. Eine Trennung der beiden Einheiten erfolgt darüber, dass zwei unterschiedliche Resultate (Dematrizierungs-Zustände) zeitlich hintereinander von der anspruchsgemäßen Vorrichtung erreicht werden können.
  192. dd)
    Da die Dematrizierungsmittel vom Klagepatent über ihre Funktion definiert werden, bestimmt sich das Verständnis der anspruchsgemäßen Anforderungen an die Dematrizierungsmittel bzw. –einheiten anhand der Signale, die von ihnen in der vorgegebenen Weise umgewandelt werden sollen.
  193. (1)
    Die verschiedenen Arten von Signalen (d.h. zusammengesetzte Signal, Hilfs-, Kombinations- und digitales Informationssignal) dienen dazu, den Inhalt eines Übertragungssignals zu beschreiben, das – wie bereits erwähnt – von 2-, 5- und/oder 7-Kanal-Decodierer gleichermaßen decodiert werden kann. Die Decodiervorrichtung nach den Ansprüchen 18 und 20 soll wiederum ein solches Signal verarbeiten können.
  194. (2)
    Für das Verständnis der Signale kann gleichwohl nicht unmittelbar von deren Definition nach Anspruch 1 ausgegangen werden. Die Ansprüche 1 und 18 sind voneinander unabhängige, nebengeordnete Ansprüche. Beide betreffen unterschiedliche Aspekte – einerseits die Codierung, andererseits die Decodierung. Dass Anspruch 1 einen Codierer und Anspruch 18 einen Decodierer betrifft, bedeutet nicht zwingend, dass der Decodierer in Anspruch 18 ein von Anspruch 1 codierters Übertragungssignal entschlüsseln können muss. Hierfür gibt es keinen Anhaltspunkt, insbesondere enthält Anspruch 18 keine Bezugnahme auf Anspruch 1. Insofern verbietet sich jedenfalls dem Grundsatz nach, zur Auslegung von Anspruch 18 den Inhalt von Anspruch 1 heranzuziehen (vgl. BeckOK PatR/Loth, 8. Ed. 16.04.2018, § 14 Rn. 167; Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, § 14 Rn. 21).
  195. Allerdings wird der Fachmann die Begriffe „Informationssignal“, „Hilfssignal“, „Kombinationssignal“ und „zusammengesetztes Signal“ jedenfalls vom Grundsatz her (strukturell) einheitlich in allen Ansprüchen verstehen. Weder der Wortlaut der verschiedenen Ansprüche, noch die Beschreibung bietet einen Ansatzpunkt, die Signale jeweils grundsätzlich unterschiedlich zu verstehen. Ein direkter Rückgriff auf die Definitionen der Signale in Anspruch 1 verbietet sich dennoch, so dass es nicht auf die konkrete Zusammenstellung der Signale in Anspruch 1 ankommen kann.
  196. (3)
    Die erfindungsgemäße Decodierung bzw. die dafür vorgesehenen Anordnungen muss die vom Klagepatent als erfindungswesentlich dargestellten Vorteile erreichen können. Diese liegen – wie bereits oben unter Bezugnahme auf Abs. [0007] dargelegt – darin, dass ein (Übertragungs-) Signal verarbeitet werden kann, dass bei einem 7-Kanal-Decodierer sieben Informationssignale umfasst, aber auch mit einem 5- oder einem 2-Kanal-Decodierer wiederhergestellt werden kann, ohne dass Teile der vor der Codierung vorhandenen Daten verloren gehen. Dies verdeutlicht Abs. [0083], der im Anschluss an die Beschreibung der Ausführungsbeispiele allgemein den Vorteil der geschützten Lehre aufzeigt:
  197. „Die vorliegende Erfindung liegt in einer spezifischen Codierung eines 7-Kanalsignals in ein datenreduziertes Übertragungssignal, so dass ein entsprechender 7-Kanaldecoder imstande ist, das Übertragungssignal in das ursprüngliche 7-Kanalsignal zu decodieren, dass ein bekannter E-2-5-Kanaldecoder imstande ist, das Übertragungssignal in ein kompatibles 5-Kanalsignal zu decodieren und dass ein bekannter E-1-Stereodecoder imstande ist, das Übertragungssignal in ein kompatibles Stereosignal zu decodieren. Weiterhin sei bemerkt, dass die vorliegende Erfindung sich nicht auf die Anwendung von E-Codierungsschemen begrenzt, sondern dass auch andere Datenkompressionstechniken, wie Transformationscodierung, angewandt werden können.“
  198. Ein anspruchsgemäßer Decodierer muss in der Lage sein, ein solches Signal zu decodieren und über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen.
  199. (4)
    Am Ende des Decodiervorgangs sind bei einem 7-Kanal-System mit sieben Ausgangsmitteln sieben digitale Informationssignale vorhanden (vgl. Merkmal 18.5). Hierbei handelt es sich um Repliken (vgl. Abs. [0001]) der ursprünglichen, vor der Codierung vorhandenen sieben Signale. Im Falle von Audiodaten kann beispielsweise jedes digitale Informationssignal die Aufnahme von je einem von insgesamt sieben Mikrofonen enthalten.
  200. (5)
    Das Übertragungssignal stellt den Ausgangspunkt der Decodierung dar – es handelt sich um das Ergebnis der Codierung, welches vom Codierer bereitgestellt und an die Decodiereinrichtung übertragen und von dieser empfangen wird (Merkmale 18.1 und 18.2). In diesem Übertragungssignal sind die ursprünglichen Informationen in einer Form enthalten, in der sie von einem 2-, 5- oder 7-Kanal-Decodierer gleichermaßen verarbeitet werden können. Aus diesem Grunde enthält das Übertragungssignal nicht digitale Informationssignale (in datenreduzierter und formatierter Form; vgl. Merkmale 18.3 und 18.4); die enthaltenen Daten sind zum Zwecke der Rückwärtskomptabilität vielmehr auch auf eine bestimmte Weise matriziert, so dass zwei zusammengesetzte und fünf Hilfssignale vorhanden sind. Entsprechend muss eine anspruchsgemäße Decodieranordnung Dematrizierungsmittel zur Verarbeitung eines solchen Übertragungssignals aufweisen, was vom Klagepatent in den Merkmalen 18.5 / 20.1 – 20.3 näher beschrieben wird.
  201. (6)
    Wie sich dem Klagepatent entnehmen lässt, soll die anspruchsgemäße Decodiervorrichtung in der Lage sein, aus dem Übertragungssignal durch Deformatierung und Datenexpansion zwei zusammengesetzte Signale und fünf Hilfssignale zu erzeugen (Merkmale 18.3 und 18.4). Anstatt also unmittelbar sieben digitale Informationssignale zu übertragen, enthält das Übertragungssignal sieben Signale, die erst durch die Dematrizierungsmittel in die bei einem 7-Kanal-Decodierer gewünschten sieben digitalen Informationssignale umgewandelt werden müssen, um dann von den sieben Ausgangsmitteln ausgegeben werden zu können. Aufgrund der Zielsetzung des Klagepatents ist dem Fachmann klar, dass die Übertragung in zwei zusammengesetzten und fünf Hilfssignalen (statt direkt in sieben Informationssignalen) dazu dient, das Übertragungssignal auch durch 2- oder 5-Kanal-Decodierer decodieren zu können.
  202. Insoweit erkennt der Fachmann, dass die beiden zusammengesetzten Signale die Daten der ursprünglichen sieben Informationssignale in zwei Signalen transferieren, die vom Empfänger über nur zwei Ausgabemittel ausgegeben werden können. Hierfür müssen die ursprünglichen Daten so matriziert sein, dass die beiden zusammengesetzten Signale letztlich alle Daten der sieben digitalen Informationssignale enthalten. Dies beschreibt das Klagepatent beispielshaft anhand der Stereosignale L0 und R0 in den Abs. [0026] – [0029] mit Bezug auf Fig. 2.
  203. Die Decodieranordnung nach Anspruch 18 soll aber die beiden zusammengesetzten Signale nicht ausgeben, sondern sie bei der Dematrizierung verwenden. Die Dematrizierungsmittel müssen nach Merkmal 18.5 dazu in der Lage sein, (auch) die zusammengesetzten Signale zu verarbeiten und aus ihnen letztlich sieben digitale Informationssignale zu erzeugen.
  204. (7)
    Die Merkmale des Anspruchs 20 spezifizieren die Dematrizierungsmittel, indem sie nicht nur das Ergebnis der Dematrizierung für ein 7-Kanal-System, sondern – in einem Zwischenschritt – eine Dematrizierung durch eine erste Dematrizierungseinheit beschreiben, dessen Resultat eine Signalzusammenstellung ist, die theoretisch von einem 5-Kanal-System verwertet werden könnte. Die im Zwischenschritt erzeugten fünf Signale sollen aber von der anspruchsgemäßen Decodier-Anordnung nicht als Arbeitsergebnis ausgegeben werden. Die anspruchsgemäße Decodier-Anordnung verfügt über sieben Ausgangsmittel und am Ende der Decodierung sollen entsprechend sieben digitale Informationssignale vorhanden sein (vgl. Merkmale 18.5 und 20.3). Vielmehr definiert das Klagepatent mit Merkmal 20.2 über einen Zwischenschritt, wie das Signal beschaffen sein soll, das die anspruchsgemäße Vorrichtung verarbeiten können muss. Damit wird gleichzeitig die Vorgehensweise bei der Dematrizierung festgelegt.
  205. Nach Durchlaufen der ersten Dematrizierungseinheit sollen namentlich das erste und das siebente digitale Informationssignal sowie das erste bis dritte Kombinationssignal vorliegen. Damit sind zwei Informationssignale bereits in dem Zustand, wie sie auch bei der Decodierung in einem 7-Kanal-System vorhanden sind; sie bedürfen keiner weiteren Dematrizierung. Bei der beispielshaften Ausgestaltung eines Systems mit fünf Lautsprechern werden diese Signale von den beiden hinter dem Hörer angeordneten Lautsprechern ausgegeben. Auch bei einem 7-Lautsprecher-System wären hinter dem Hörer nur diese beiden Lautsprecher angeordnet. Insofern sind die Daten für diese beiden Lautsprecher bei einem 5- und bei einem 7-Kanal-Sytem identisch.
  206. (8)
    Insgesamt sind in diesen fünf Signalen, die am Ende des ersten Dematrizierungsschritts der ersten Dematrizierungseinheit vorliegen, alle Daten der ursprünglichen sieben digitalen Informationssignale vorhanden. Nachdem die Daten von zwei digitalen Informationssignalen (erstes und siebtes digitales Informationssignal) nach Verarbeitung durch die erste Dematrizierungseinheit schon in ausgabefähiger Fassung vorliegen, müssen die Daten der fünf übrigen digitalen Informationssignalen (namentlich: des zweiten bis sechsten digitalen Informationssignals) in den drei Kombinationssignalen vorhanden sein, da ansonsten Informationen bei der Wiedergabe durch einen 5-Kanal-Decodierer verloren gingen. Da die drei Kombinationssignale nur in 5-Kanal-Systemen ausgegeben werden, sind sie gewissermaßen eine notwendige Zwischenstufe, damit das Übertragungssignal für solche Systeme (abwärts-) kompatibel ist.
  207. In dem oben genannten Beispiel eines 5-Lautsprecher-Systems sind die drei Kombinationssignale für die drei vor dem Hörer aufgestellten Lautsprecher vorgesehen und müssen die Informationen enthalten, die in einem 7-Kanal-System von den fünf vorderen Lautsprechern ausgegeben werden. Eine beispielshafte Matrizierung von drei Kombinationssignalen (Sl, Sc, Sr) aus fünf der sieben digitalen Informationssignalen (LL, LC, CC, RC und RR) beschreibt das Klagepatent in Abs. [0030] mit Bezugnahme auf Fig. 2 des Klagepatents. Die drei Kombinationssignale liegen dabei an den Ausgängen 26, 43 und 48 vor. Die verbleibenden zwei Hilfssignale (d.h. das vierte und fünfte Hilfssignal) werden dagegen von einem 5-Kanal-Decodierer nicht benötigt und nicht verarbeitet.
  208. (9)
    Die Hilfssignale werden im Rahmen der Dematrizierung verwendet, selbst aber nicht ausgegeben; sie sind weder als Resultat der ersten oder zweiten Dematrizierungseinheit noch der Dematrizierungsmittel insgesamt vorgesehen. Ihr Inhalt wird vom Klagepatent insoweit vorgegeben, dass sie dazu verwendet werden können, die digitalen Informationssignale und Kombinationssignale herstellen zu können.
  209. (10)
    Die Lehre des Klagepatents schließt es nicht aus, dass ein Signal letztlich zwei Funktionen dient – also etwa zugleich Hilfssignal und digitales Informationssignal ist. Die Signale werden vom Klagepatent über ihre Funktion im jeweiligen Dematrizierungsschritt definiert. Deshalb kann ein und dasselbe Signal einerseits ein Hilfssignal sein und im nächsten Dematrizierungsschritt als digitales Informationssignal ausgegeben werden. Dies ist für die Lehre des Klagepatents unschädlich, soweit die sonstigen Vorgaben für das Vorliegen eines bestimmten Signaltyps – so wie vorstehend definiert – eingehalten werden.
  210. Auch erfordert ein „Umwandeln“ nicht, dass tatsächlich eine Dematrizierung in dem Sinne erfolgt, dass ein Signal verändert wird. Es reicht aus, wenn ein Hilfssignal nach dem Dematrizierungsschritt in unveränderter Form vorliegt und etwa als digitales Informationssignal ausgegeben werden kann.
  211. Dies wird von dem Ausführungsbeispiel nach Abs. [0031] / Fig. 4 belegt. Bei der dort beschriebenen Matrizierung werden auch digitale Informationssignale ausgewählt und – ohne Matrizierung – als Hilfssignale verwendet. In der Regel ist davon auszugehen, dass Ausführungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] – Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] – Zugriffsrechte). Etwas Abweichendes ist hier nicht ersichtlich; ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dieses Verständnis der Signale nicht auch in Anspruch 18 zugrunde zu legen ist.
  212. 4.
    Ausgehend von dem vorstehenden Verständnis der Ansprüche 18 und 20 ergibt sich die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen. Dies hat die Klägerin jedenfalls mit den vorgelegten Tests hinreichend belegt, so dass auf den Verletzungsnachweis auf Grundlage des DTS-Standards nicht mehr eingegangen werden muss.
  213. a)
    Die Beklagte trifft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Ausgestaltung der von ihr vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen.
  214. Eine Partei muss nach Treu und Glauben solche Tatsachen spezifiziert mitteilen, die der mit der Darlegung und Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für sie sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint (Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. 2016, § 139 Rn. 116). Die Rüge, die Behauptung der Patentverletzung sei unsubstantiiert, stellt kein beachtliches Bestreiten dar (Kammer, Urteil vom 29.03.2012 – 4a O 184/10 – Rn. 87 bei Juris; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O.). Seiner Darlegungslast kommt ein Kläger grundsätzlich dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffenen Ausführungsformen machten von jedem Merkmal des Klagepatentanspruchs Gebrauch. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es dazu zunächst nicht. Die Notwendigkeit eines ergänzenden, weiter substantiierten Vortrages ergibt sich erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Nur wenn die Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kläger seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen, das heißt mitteilen muss, aufgrund welcher Untersuchungen er zu welchen die Patentverletzung bestätigenden Ergebnissen gelangt ist.
  215. Die Beklagte hat vorliegend den Verletzungsnachweis anhand der von der Klägerin durchgeführten Tests nicht wirksam bestritten. Sie bestreitet nicht die Richtigkeit der Testergebnisse, sondern hält diese für unbrauchbar zum Nachweis der Verletzung, was aber offenbar nur aufgrund der von ihr vertretenen Auslegung gilt. Sie trägt schon nicht vor, inwiefern die Rahmenbedingungen des Tests zu verändern seien. Für ein wirksames Bestreiten hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, an welchem Punkt die Tests falsch sind und wie die Decodierung bei der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich abläuft.
  216. Die Beklagte lässt auch jeden Vortrag zum Ablauf der Decodierung in den von ihr vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen oder zu deren Ausgestaltung vermissen. Hierzu könnte sie ohne weiteres vortragen. Sie selbst trägt keinen Grund dafür vor, warum ihr substantiierter Vortrag hierzu nicht möglich ist.
  217. b)
    Merkmal 18.1,
  218. „Anordnung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:“,
  219. wird von den angegriffenen Ausführungsformen offensichtlich verwirklicht, da es sich bei diesen um Receiver handelt, die ein übertragenes Signal empfangen können und digitale Informationssignale etwa an Lautsprecher ausgeben können. Das Bestreiten der Verwirklichung dieses Merkmals durch die Beklagte (vgl. Bl. 263 Rn. 54 GA) ist unverständlich oder beruht jedenfalls auf einer fernliegenden Merkmalsauslegung.
  220. b)
    Auch Merkmal 18.2,
  221. „Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals“,
  222. wird von den angegriffenen Ausführungsformen gleichfalls verwirklicht. Dass bei den angegriffenen Ausführungsformen Eingangsmittel im Sinne von Merkmal 18.2 vorhanden sind, hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Die Receiver verfügen erkennbar über Mittel, die den Empfang eines Übertragungssignals ermöglichen.
  223. c)
    Merkmal 18.3,
  224. „Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal“,
  225. ist ebenfalls in den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Auch insoweit hat die Beklagte nicht wirksam bestritten, dass die angegriffenen Ausführungsformen in der Lage dazu sind, ein entsprechendes Übertragungssignal so zu deformatieren, dass sieben Signale hieraus wiedergewonnen werden. Dies hat die Klägerin im Übrigen damit nachgewiesen, indem sie aufgezeigt hat, dass die angegriffenen Ausführungsformen aus einem einzigen Bitstrom sieben Signale wiedergewinnen können. Die deformatierten Signale sind auch Hilfssignale und zusammengesetzte Signale, was unten bei Merkmal 18.5 näher erläutert wird.
  226. d)
    Die anspruchsgemäße Decodiereinrichtung weist auch die von Merkmal 18.4,
  227. „ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals“,
  228. vorgesehenen Datenexpansionsmittel auf. Wie oben dargelegt, können die sieben Datenexpansionsmittel auch nur durch einen Chipsatz ausgeführt sein. Die Klägerin hat zudem mit Tests belegt, dass komprimiert an die angegriffenen Ausführungsformen gesendeten Daten nach der Verarbeitung wieder hörbar sind, was nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin das Vorhandensein von Datenexpansionsmitteln bedingt.
  229. Soweit die Beklagte Merkmal 18.4 mit dem Verweis darauf bestreitet, dass ein Datenexpansionsmittel zur Decodierung ausreiche und kein anderer Test in der Lage wäre, das Vorhandensein von sieben Datenexpansionsmitteln zu belegen (Bl. 141 Rn. 185 GA = S. 36 KE), geht dies ins Leere. Zum einen belegt der eigene Vortrag der Beklagten, dass sie aufgrund der sekundären Darlegungslast konkret zur Anzahl der Mittel vortragen müsste, um dieses Merkmal wirksam zu bestreiten. Zum anderen kommt es – wie oben ausgeführt – nicht darauf an, ob die Datenexpansion in sieben getrennten Baueinheiten oder in einem Modul durchgeführt wird.
  230. e)
    Die Dematrizierungsmittel nach den Merkmalen 18.5 und 20.1 – 20.3,
  231. „18.5 Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und dem ersten bis fünften Hilfssignal“,
  232. wobei
  233. „20.1. die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,
  234. 20.2 wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,
  235. 20.3 wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln“,
  236. werden von den angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls verwirklicht. Dies hat die Klägerin jedenfalls in dem in Anlage K5f vorgelegten Test nachgewiesen.
  237. aa)
    Die Klägerin hat in dem Test zunächst durch eine zwei-schrittige Matrizierung ein „Reference bitstream“ geschaffen, der dem Übertragungssignal entspricht, das eine patentgemäße Decodier-Anordnung mit den Dematrizierungsmitteln nach den Merkmalen 18.5, 20.1 – 20.3 verarbeiten können soll.
  238. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 9 von S. 12 Anlage K5f eingeblendet:
  239. Am Anfang der Matrizierung (links) waren sieben „information signals“ vorhanden – namentlich: Lss, Rss, L, R, C(7.0), Lsr und Rsr. Diese sieben Signale können als ursprüngliche digitale Informationssignale angesehen werden.
  240. Aus fünf dieser sieben digitalen Informationssignalen (namentlich: L, R, C, Lsr und Rsr) wurden in dem Test der Klägerin in einem ersten Matrizierungsschritt („M2-1“ nach Fig. 9 Anlage K5f) die Signale L, R und C matriziert. Die digitalen Informationssignale Lss und Rss blieben dagegen zunächst unverändert. Diese fünf Signale (L, R, C, Lss und Rss) enthalten die Informationen von allen sieben ursprünglichen digitalen Informationssignalen und sind für einen 5-Kanal-Decodierer geeignet. Bei den Signalen L, R und C nach dem ersten Matrizierungsschritt handelt es sich damit um Kombinationssignale im Sinne des Klagepatents.
  241. In einem zweiten Matrizierungsschritt („M1-1“ nach Fig. 9 der Anlage K5f) wurden die drei Kombinationssignale L, R und C sowie die beiden digitalen Informationssignale Lss und Rss auf zwei Signale L0 und R0 matriziert. Diese beiden Signale sind als zusammengesetzte Signale im Sinne des Klagepatents anzusehen, denn sie enthalten die Informationen von allen sieben ursprünglichen digitalen Informationssignalen und können damit von einem 2-Kanal-System (Stereo) verwendet werden.
  242. Neben den beiden zusammengesetzten Signalen L0 und R0 werden schließlich die Signale Ls, Rs, C(5.1), Lsr und Rsr übertragen. Die fünf letztgenannten Signale sind Hilfssignale im Sinne des Klagepatents, da sie zur Dematrizierung verwendet werden, aber im Falle eines 2-Kanal-Decodierers nicht ausgegeben werden.
  243. bb)
    Es spricht jedenfalls indiziell dafür, dass die Matrizierung nach Fig. 9 Anlage K5f ein klagepatentgemäßes Übertragungssignal schafft, wie es eine Decodier-Anordnung nach den Ansprüche 18 und 20 verarbeitet können soll, dass die Matrizierung einem Ausführungsbeispiel nach Abs. [0027] ff. des Klagepatents entspricht. Dieses Ausführungsbeispiel betrifft zwar die Codierung bzw. eine Codieranordnung, für den Fachmann ist aus dem Gesamtzusammenhang aber klar, dass eine Decodier-Anordnung nach den Ansprüchen 18/20 in der Lage sein soll, (auch) ein so erzeugtes Übertragungssignal zu verarbeiten.
  244. Das Klagepatent erläutert die Matrizierung nach Abs. [0027] ff. anhand der Fig. 2 und 3:
  245. Zur Veranschaulichung, dass die Matrizierung nach Fig. 9 der Anlage K5f wie oben erläutert einer klagepatentgemäßen Matrizierung entspricht, wird nachfolgend eine Gegenüberstellung eingeblendet:
  246. Klagepatent Fig. 9 Anlage K5f
  247. Digitale Informationssignale
    LS Lss [wird zu Ls im five channel downmix]
    LL L
    LC Lsr
    CC C(7.0)
    RC Rsr
    RR R
    RS Rss [wird Rs im five channel downmix]
  248. Klagepatent Fig. 9 Anlage K5f
  249. Kombinationssignale
    Signal Matriziert aus Signal Matriziert aus
    Sl = LL + LC
    (Abs. [0030]) L(K) = L + Lsr
    Sc = LC + CC + RC
    (Abs. [0030]) C(5.1) = Lsr + C(7.0) + RsR
    Sr = RR + RC
    (Abs. [0030]) R(K) = R + Rsr
    Das (K) hinter L und R ist eingefügt, um die Kombinationssignal von den gleichnamigen digitalen Informationssignalen unterscheiden zu können.
  250. Klagepatent Fig. 9 Anlage K5f
  251. Zusammengesetzte Signale
    Signal Matriziert aus Signal Matriziert aus
    Lo
    = Sl + Sc + LS
    (Abs. [0033])
  252. = LL + LC + CC + RC + LS (Abs. [0027])
    L0 = L(K) + C(5.1) + Ls [= Lss]
  253. = (L + Lsr) + (C(7.0) + Lsr + Rsr) + Lss
    Ro
    = Sr + Sc + RS
    (Abs. [0033])
  254. = RR + RC + CC + LC + RS (Abs. [0027])
    R0 = R(K) + C(5.1) + Rs [= Rss]
  255. = (R + Rsr) + (C(7.0) + Lsr + Rsr) + Rss
  256. cc)
    Die bei der Dematrizierung des so erzeugten Übertragungssignals („reference bitstream“ nach Fig. 9 Anlage K5f) durchzuführenden Schritte in den angegriffenen Ausführungsformen entsprechen den Merkmalen 18.5, 20.1 – 20.3, deren Verwirklichung dadurch nachgewiesen ist.
  257. Ein Schema der invers zur oben dargestellten Matrizierung ablaufenden Dematrizierung in den angegriffenen Ausführungsformen hat die Klägerin in Fig. 10 der Anlage K5f illustriert, das nachfolgend zur Veranschaulichung verkleinert eingeblendet wird:
  258. (1)
    Über den Nachweis der vorstehend gezeigten, zwei-schrittigen Dematrizierung wird nachgewiesen, dass in den angegriffenen Ausführungsformen die in den Merkmalen 18.5 und 20.1 – 20.3 beschriebenen Mittel und Einheiten vorhanden sind. Diese werden vom Klagepatent – wie gesehen – nur über ihre Funktion definiert. Es sind auch zwei Dematrizierungseinheiten im Sinne von Merkmal 20.1 vorhanden, da die Dematrizierung in zwei hintereinander folgenden Schritten abläuft (wie sogleich gezeigt wird).
  259. (2)
    Das von der Klägerin erzeugte Übertragungssignal besteht aus zwei zusammengesetzten Signalen (L0 und R0) und den fünf Hilfssignalen Ls, Rs, C(5.1), Lsr und Rsr. Es entspricht den Ausgangssignalen wie es von den Merkmalen 18.5 und 20.2/20.3 vorgesehen ist.
  260. Dies hat die Klägerin nachgewiesen, indem sie die Matrizierungskoeffizienten so verändert hat, dass in den angegriffenen Ausführungsformen keine Dematrizierung des empfangenen Übertragungssignals erfolgt. Dadurch wurden alle Informationen der sieben ursprünglichen digitalen Informationskanäle über die Kanäle L0 und R0 ausgegeben. Dies veranschaulicht Fig. 15 Anlage K5f:
  261. (3)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen über eine erste Dematrizierungseinheit im Sinne von Merkmal 20.2. Denn die Ausgangssignale werden von den angegriffenen Ausführungsformen in einem ersten Dematrizierungsschritt in die drei Kombinationssignale L, R und C(5.1) und in zwei (das erste und siebte) digitale Informationssignal (Ls [Lss] und Rs [Rss]) umgewandelt. Dabei enthalten die drei Kombinationssignale auch die Informationen des zweiten bis siebten digitalen Informationssignals, so dass letztlich von einem 5-Kanal-Decodierer alle Informationen der ursprünglichen sieben Informationssignale wieder gegeben werden können.
  262. Dies hat die Klägerin durch Tests belegt, indem sie die Dematrizierungskoeffizienten so verändert hat, dass nur dieser erste Dematrizierungsschritt ausgeführt wurde, wodurch das Resultat eines 5-Kanal-Decodierers ausgegeben wurde. Dies zeigt Fig. 14 Anlage K5f:
  263. (4)
    Schließlich führen die angegriffenen Ausführungsformen bzw. die darin vorhandenen Dematrizierungsmittel auch einen zweiten Dematrizierungsschritt durch, so dass am Ende alle sieben digitalen Informationssignale einzeln ausgegeben werden. Dies entspricht dem Resultat der Dematrizierungsmittel nach Merkmal 18.5 sowie der zweiten Dematrizierungseinheit nach Merkmal 20.3.
  264. Belegt wird dies von Fig. 13 Anlage K5f, die zeigt, dass nach dem Durchlaufen der angegriffenen Ausführungsformen das matrizierte Übertragungssignal durch Dematrizierung wieder in alle sieben digitalen Informationssignale umgewandelt wurde, so dass die ursprüngliche Information einzeln auf jedem der Kanäle ausgegeben wurde:
  265. Dieses Signal wurde von den angegriffenen Ausführungsformen dematriziert, so dass am Ende wieder sieben Eingangssignale rekonstruiert wurden. Die Richtigkeit des Vortrages hat die Beklagte nicht wirksam in Abrede gestellt.
  266. dd)
    Die Verwirklichung der Merkmale 18.5 und 20.1 – 20.3 hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Sie hat nicht in Abrede gestellt, dass die Testergebnisse richtig sind und das von der Klägerin Behauptete belegen. Konkrete Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben.
  267. f)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch Merkmal 18.6,
  268. „erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;“
  269. unmittelbar wortsinngemäß. Auch dieses Merkmal hat die Klägerin hinreichend dargelegt und die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Es ist unstreitig, dass sich sieben Lautsprecher an die angegriffenen Ausführungsformen anschließen lassen. Die Beklagte stellt lediglich darauf ab, dass die in der DTS-Spezifikation (Abschnitt 6.4.1, S. 75 Anlage K5b) dargestellte Konfiguration nur ein Beispiel sei. Dass eine solche Konfiguration bei den angegriffen Ausführungsformen möglich ist, stellt sie dagegen nicht in Anrede. Da eine solche Lautsprecherkonfiguration mit sieben Lautsprechern auch sieben Ausgangsmittel erfordert, lässt sich die Verwirklichung von Merkmal 18.6 ohne weiteres feststellen.
  270. III.
    Der Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruch ist nicht auf die Höhe einer fairen, vernünftigen und nicht-diskriminierenden (= FRAND – fair resonable and non-discriminatory) Lizenzgebühr beschränkt. Der von der Beklagten in der Duplik erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) greift nicht durch.
  271. Die Beklagte hat schon eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin nicht dargetan. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand auf die Schadensersatzhöhe haben kann, wenn das Klagepatent abgelaufen ist und keine FRAND-Erklärung abgegeben wurde.
  272. 1.
    Voraussetzung für jeden kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand ist eine vom jeweiligen Schutzrecht vermittelte marktbeherrschende Stellung auf einem (nachgelagerten Produkt-) Markt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schutzrecht essentiell für einen Standard ist oder nicht, ob eine FRAND-Erklärung abgegeben wurde, ob es sich um einen de-facto oder festgelegten Standard handelt oder ob das Schutzrecht ohne essentiell für einen Standard zu sein, eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Diese Aspekte mögen zwar zu unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Rechtsfolgen eines solchen Einwands führen; ungeachtet dessen ist ohne Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung jede Art von Kartellrechtseinwand ausgeschlossen.
  273. „Marktbeherrschung“ meint in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. Es handelt sich um einen objektiven Begriff, der auf eine tatsächliche wirtschaftliche Lage verweist (vgl. EuGH Az. C 170/13, Urteil vom 16.07.2015 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015; GRUR 2015, 764 Rn. 45 – Huawei Technologies/ZTE; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 – I-15 U 66/17 – Rn. 147 bei Juris).
  274. Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen, und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren. Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt – wie jeder Mitgliedsstaat – insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 – I-15 U 66/17 – Rn. 148 bei Juris).
  275. Ein für die Nutzung eines Standards unverzichtbares Patent (d.h. standardessentielles Patent, kurz: „SEP“) begründet ohne weiteres noch keine hinreichende Bedingung für eine Marktbeherrschung. Auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (LG Düsseldorf, BeckRS 2016, 08379; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 – I-15 U 66/17 – Rn. 149 bei Juris). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne Patent der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung für den nachgelagerten Produktmarkt: Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEP geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begründet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gründen zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden könnten, so dass die generelle Interoperabilität / Kompatibilität nicht mehr gesichert wäre. Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsfähiges Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht möglich wäre (z.B. weil für nicht patentgemäße Produkte nur ein Nischenmarkt besteht). Standardessentialität eines Patents ist weder hinreichende noch notwendige Bedingung für die Marktbeherrschung. Letztere kann sich auch allein aus einer technischen oder wirtschaftlichen Überlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 – I-15 U 66/17 – Rn. 150 bei Juris).
  276. Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen der Marktbeherrschung ist die Beklagte: Diese hat konkrete Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer sich eine Beherrschung des sachlich und räumlich relevanten Marktes feststellen lässt.
  277. 2.
    Aufgrund des Vortrages der Beklagten lässt sich eine durch das Klagepatent vermittelte beherrschende Stellung auf dem zu betrachtenden Markt nicht feststellen. Dabei kann unterstellt werden, dass eine Nutzung des DTS-HD Audio Master-Standards nicht ohne Benutzung der Lehre des Klagepatents möglich ist, was von der Beklagten bestritten wird und aufgrund des Verletzungsnachweises über Tests nicht festgestellt werden musste.
  278. a)
    Der relevante Markt ist hier der Markt für HD-Receiver, welche die Signale gebräuchlicher Datenquellen verarbeiten und abspielen können, namentlich insbesondere die Tonspuren einer HD DVD oder einer Blu-ray Disc oder von HDTV. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Receiver auch Lautsprechersysteme mit sieben Lautsprecherboxen unterstützt.
  279. Als potentielle Endabnehmer von Receivern können die Mitglieder der Kammer die maßgebliche Verkehrsauffassung selbst bestimmen, ohne dass es des Rückgriffs auf eine Marktuntersuchungen bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 – I-15 U 66/17 – Rn. 151 bei Juris).
  280. Der relevante Markt für Receiver hängt entscheidend von den Signalen ab, die mit dem Receiver aus Sicht der Kunden verarbeitet werden soll. Der Kunde möchte jedenfalls die derzeit gängigen Formate in möglichst guter Qualität abspielen können. Ein marktfähiger HD-Receiver muss daher (derzeit, s.u.) in der Lage sein, die empfangenen Signale – etwa eine Tonspur zu einem Video auf einer HD DVD oder Blu-ray Disc – decodieren und abspielen zu können. Ohne diese Fähigkeit stellt ein Receiver kein konkurrenzfähiges Angebot dar.
  281. Auch solche Receiver, die die genannten HD-Formate abspielen können, aber nur fünf Lautsprecher-Systeme unterstützen, sind Teil des hier zu betrachtenden Marktes. Derartige Receiver unterscheiden sich nur in der Anzahl der unterstützten Lautsprecher, besitzen aber gleichwohl die Fähigkeit, HD-DVDs etc. abzuspielen und dabei einen Surround-Klang zu erzeugen. Die Fähigkeit, zwei weitere Lautsprecher zu unterstützen und den Ton über insgesamt sieben Ausgänge ausgeben zu können, führt noch nicht dazu, dass es einen eigenen Markt für 7-Kanal-HD-Receiver gibt. Zwar wünscht der Nachfrage grundsätzlich, die technischen Möglichkeiten der verfügbaren Signale voll ausnutzen zu können. Gleichwohl ist die 7-Kanal-Unterstützung aus Sicht des Kunden nur ein optionales Feature, auf das es nur wenigen Benutzern ankommt. Für den Großteil der Nachfrager dürfte es aus Sicht der Kammer schon deshalb egal sein, ob der HD-Receiver fünf oder sieben Ausgänge besitzt, weil er gar nicht über sieben Lautsprecher verfügt. Jedenfalls hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, warum solche 5-Kanal-HD-Receiver aus Sicht der Nachfrager keine Substitute für 7-Kanal-HD-Receiver darstellen. Auf den Vortrag der Klägerin, die Beklagte bietet selbst 5-Kanal-Receiver an, ist die Beklagte nicht eingegangen. Sie hat auch nicht dargestellt, für welchen Anteil der HD-Receiver-Kunden die Unterstützung von sieben statt nur fünf Lautsprechern relevant ist – etwa weil sie ein 7-Lautsprecher-System besitzen oder zumindest planen, sich ein solches anzuschaffen. Die Beklagte vertreibt selbst sowohl 7-Kanal-Receiver (wie die angegriffenen Ausführungsformen) als auch 5-Kanal-Geräte, hat aber nicht vorgetragen, warum diese beiden Produkte Teil unterschiedlicher Märkte sind.
  282. b)
    Auf dem vorstehend beschriebenen Markt für HD-Receiver vermittelte das Klagepatent keine marktbeherrschende Stellung. Denn das Klagepatent erlaubte (bis zu seinem Ablauf) allenfalls die Nutzung des DTS-HD Master Audio-Standards zu unterbinden, wenn dieser Standard auf Systemen mit 7 Lautsprechern genutzt wurde. Dagegen fehlt es bei 5-Kanal-Systemen an einer Verwirklichung von Merkmal 18.6, so dass das Klagepatent solche HD-Receiver nicht erfasst.
  283. Die Verbreitung des DTS-Standards bei verschiedenen Receivern bestimmter Händler (H / J) ist für sich genommen nicht geeignet, eine Marktbeherrschung aufgrund des Klagepatents anzunehmen. Denn es nicht ersichtlich, ob diese jeweils die klagepatentgemäße Lehre nutzen und insbesondere jeweils über sieben Ausgänge verfügen.
  284. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Klagepatent mittlerweile abgelaufen ist und damit nunmehr eine marktbeherrschende Stellung nicht mehr vermitteln kann. Die vorstehenden Erwägungen gelten primär für den jetzigen Zeitpunkt. Für die Frage der Marktbeherrschung muss aber prinzipiell auf die Verhältnisse während der Laufzeit des Klagepatents abgestellt werden. Zu diesen hat die Beklagte nicht vorgetragen; es fehlt jede zeitliche Einordnung ihres Vortrages. Gerade die Verbreitung von 7-Kanal-Lautsprechersystemen dürfte zu Anfang des Zeitraums, für den die Klägerin Ansprüche geltend macht, noch weitaus geringer gewesen sein als heute.
  285. c)
    Soweit die Beklagte den Markt als Markt für DTS-HD Master Audio definieren möchte, erscheint dies aus obigen Gründen zu eng. Ungeachtet dessen würde auch eine solche Marktdefinition nicht zu einer vom Klagepatent vermittelten marktbeherrschenden Stellung führen. Denn auch solche Receiver, die den Standard unterstützen, werden nicht vom Klagepatent erfasst, wenn sie nur über fünf Ausgangsmittel verfügen.
  286. IV.
    Die Beklagte verstößt durch den Vertrieb patentgemäßer Vorrichtung ohne Zustimmung der Klägerin als Patentinhaberin gegen deren Ausschließlichkeitsrecht, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, wobei aufgrund der Verjährungseinrede die Klage teilweise abzuweisen war.
  287. 1.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.
  288. Da überdies durch die (rechtsverletzenden) Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
  289. a)
    Die Schadensersatzpflicht beginnt – wie von der Klägerin beantragt – mit dem 01.01.2014. Insoweit greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Ansprüche wegen Patentverletzung ab dem 01.01.2014 verjähren nach § 141 PatG i.V.m. §§ 199 Abs. 1, 195 BGB frühestens zum 31.12.2017. Zu diesem Zeitpunkt war der Eintritt der Verjährung aber durch die Erhebung der hiesigen Klage im Jahre 2017 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits gehemmt.
  290. b)
    Für Handlungen in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.12.2013 hat Klägerin einen Restschadensersatzanspruch (§ 141 S. 2 PatG i.V.m. § 852 BGB) als Minus zum Schadensersatzanspruch, der auf die von der Klägerin beantragte Herausgabe des durch die Benutzung des Klagepatents Erlangten gerichtet ist.
  291. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren ab dessen Entstehung (§ 852 S. 2 BGB). Die Verjährungsregel des § 852 S. 2 BGB entspricht inhaltlich der des § 199 Abs. 3 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 852 Rn. 2 a.E.). Für diese gilt die Ultimo-Regel von § 199 Abs. 1 BGB nicht, sondern eine taggenaue Verjährung (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 199 Rn. 42).
  292. Für Ansprüche aus Handlungen vom 01.03.2007 an war die Verjährung gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung der Klage gehemmt. Erhoben ist die Klage mit der Zustellung (§ 253 ZPO), wobei die verjährungshemmende Wirkung nach § 167 ZPO schon mit Einreichung der Klage eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 204 Rn. 6 f.). Die Klage wurde am 01.03.2017 bei Gericht eingereicht und am 10.03.2017 – also demnächst – der Beklagten zugestellt.
  293. Im Hinblick auf Ansprüche für Handlungen in der Zeit vor dem 01.03.2007 war die Klage dagegen abzuweisen. Schadensersatz und Restschadensersatzansprüche waren im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt und können aufgrund des erhobenen Verjährungseinwands nicht mehr durchgesetzt werden. Auch der Schadensersatzanspruch war insoweit verjährt (vgl. die insoweit parallelen Ausführungen zum Anspruch nach § 140b PatG unten).
  294. c)
    Die Verpflichtung zur Herausgabe war – abweichend vom Wortlaut des Antrags – als Feststellungstenor zu formulieren, ohne dass damit eine Teilabweisung verbunden war. Die Klägerin begehrt letztlich keine Verurteilung zur Herausgabe, da das Erlangte noch nicht bestimmbar ist. Vielmehr strebt sie die Feststellung an, dass die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet ist.
  295. 2.
    Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung im tenorierten Umfang.
  296. a)
    Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatz- und Restschadensersatzansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  297. Für den Restschadensersatzanspruch kann allerdings keine Auskunft über den Gewinn und die Gestehungskosten verlangt werden, da dieser Anspruch nur Schadensersatz nach der Lizenzanalogie umfasst (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 611). Insofern waren die Angaben nach Ziff. 1.e) auf die Zeit ab dem 01.01.2014 zu beschränken und die Klage im Übrigen abzuweisen.
  298. Weiterhin war aufgrund der Verjährungseinrede der Beginn des auskunftspflichtigen Zeitraums auf den Anfang des Zeitraums zu beschränken, ab dem die Klägerin einen Restschadensersatzanspruch durchsetzen kann – also dem 01.03.2007. Eine weitergehende Verjährung des Anspruchs aus §§ 242, 259 BGB ist nicht eingetreten. Zwar verjährt der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch selbstständig vom Hauptanspruch, allerdings tritt eine Verjährung hier nicht ein, da ansonsten der gewährte Restschadensanspruch nicht beziffert werden könne und dieser Anspruch somit konterkariert würde (vgl. Kammer, Urteil vom 26.03.2009 – 4a O 89/08 – Rn. 44 bei Juris).
  299. b)
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG.
  300. Die Angaben nach Ziff. 1.a) waren allerdings für Handlungen vor dem 01.01.2014 nicht zu machen und die Klage insoweit abzuweisen. Der Anspruch nach § 140b PatG verjährt selbstständig; er dient auch nicht der Bezifferung eines (ggf. noch nicht verjährten) (Rest-) Schadensersatzanspruchs. Die Verjährung bestimmt sich nach § 141 PatG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Für Handlungen ab dem 01.01.2014 ist aufgrund der Klageerhebung keine Verjährung eingetreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. die Ausführungen oben).
  301. Für Handlungen vor dem 01.01.2014 ist der Anspruch aus § 140b PatG dagegen verjährt. Dies betrifft die in Ziff. 1.a) genannten Auskünfte zu der Herkunft und den Vertriebswegen der angegriffenen Ausführungsformen, die nicht vom Anspruch nach §§ 242, 259 BGB umfasst sind.
  302. Auskunftsansprüche nach § 140b PatG für Handlungen am 31.12.2013 und der Zeit davor sind dagegen bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen. Die drei-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann nach § 199 Abs. 1 BGGB mit dem 31.12.2013 zu laufen, so dass Verjährung mit dem Ablauf des 31.12.2016 eingetreten ist. Am 31.12.2013 entstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die jeweilige patentverletzende Handlung der Anspruch nach § 140b PatG; weiterhin hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls grob fahrlässig Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände und die Person der Beklagten als Anspruchsschuldner. Die Klägerin hatte jedenfalls seit 2012 Kenntnis über die patentverletzenden Handlungen im Konzern der Beklagten, wie das Schreiben vom 19.11.2012 (Anlage K2b) belegt. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch von der Existenz der Beklagten als deutscher Tochterfirma des A-Konzerns wusste oder allenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit hiervon in Unkenntnis war. Dass die Verjährung hier aufgrund von Verhandlungen zwischen den hiesigen Parteien gehemmt war (§ 203 BGB), hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ausreichend vorgetragen – insbesondere was Verhandlungen mit der Beklagten selbst angeht. Die Klägerin hat zu dem Komplex der Verjährung weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
  303. c)
    Im vom Amts wegen zu gewährenden Wirtschaftsprüfervorbehalt (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. D. Rn. 576) war gegenüber der beantragten Fassung klarstellend zu ergänzen, dass der Wirtschaftsprüfer in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sein muss.
  304. V.
    Im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.
  305. 1.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.).
  306. Dieser Aussetzungsmaßstab gilt auch dann, wenn – wie hier – das Klagepatent abgelaufen ist, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht mehr im Raume steht (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. E. Rn. 654; str.). Zwar relativiert sich hierdurch für die Klägerin die Dringlichkeit einer Entscheidung; anderseits wird der Klageangriff für den Beklagten weniger intensiv, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Aussetzungsmaßstab beizubehalten. Letztlich kommt es hierauf nicht an, da auch bei einem etwas gelockerten Aussetzungsmaßstab keine genügende Vernichtungsprognose gestellt werden könnte.
  307. 2.
    Die von der Beklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen lassen für die Kammer eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht erkennen.
  308. a)
    Es kann von der Kammer zunächst nicht festgestellt werden, dass der E-2-Standard im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns zählte. Allgemeines Fachwissen hat ein Fachmann präsent oder er besorgt es sich aus leicht zugänglichen Quellen (Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl. 2017, § 34 Rn. 345). Ob dies für den E-2-Standard gilt, ist zwischen den Parteien umstritten, was – da für die Frage der Aussetzung keine Beweisaufnahme erfolgt – zu Lasten der Beklagten geht. Es spricht allerdings gegen die Annahme, dass der E-2-Standard zum allgemeinen Fachwissen gehörte, dass er erst kurze Zeit vor dem Prioritätszeitpunkt veröffentlicht wurde und es sich hierbei um einen komplexen Codier-Standard handelt (auch die Beklagte spricht von einer umfangreichen Veröffentlichung). Daher erscheint es jedenfalls unwahrscheinlich, dass er in seinen Einzelheiten dem Fachmann ständig präsent war.
  309. b)
    Der E-2-Standard oder die Entgegenhaltung F („Digital Audio Coding for Visual Communications“; Anlage MWE9) erzeugen keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Klagepatents.
  310. aa)
    Beide Dokumente aus dem Stand der Technik sind zunächst nicht neuheitsschädlich, da jeweils nur fünf Kanäle offenbart sind, wohingegen die geltend gemachte Anspruchskombination auf einen 7-Kanal-Decodierer ausgerichtet ist. Dies zeigt sich etwa in den Merkmalen 18.4 bis 18.6, die damit nicht vorweggenommen sind.
  311. bb)
    Es kann von der Kammer nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass ein Fachmann ausgehend von diesen Dokumenten Anlass hatte, ein 7-Kanal-Decodier-System nach der Lehre von Anspruch 18 zu entwickeln. Hinweise auf zwei zusätzliche Kanäle sind in den Entgegenhaltungen nicht ersichtlich. Sowohl E-2 und F gehen im Übrigen von einer begrenzten Datenkapazität aus, was tendenziell gegen das Vorsehen weiterer Kanäle spricht.
  312. Zwar war im Prioritätszeitpunkt mit „SDDS“ bereits ein System mit 7 Kanälen (Lautsprechern) für Kinosäle bekannt. Dieses stellte die Rückwärtskomptabilität des Tonsignals aber dadurch sicher, dass analoge Tonspuren weiter vorhanden waren. Aufgrund von Redundanzen wurden zwölf Kanäle übertragen, wovon 7.1 abspielbar sind. Insofern spricht es aus Sicht der Kammer gegen eine Kombination von SDDS mit E-2 bzw. F, dass man einerseits die Lehre von F um zwei Kanäle erweitert, gleichzeitig aber die Anzahl der übertragenen, redundanten Kanäle gegenüber SDDS verringern müsste, um zur Lehre des Klagepatents zu kommen. Die Kammer kann nicht ersehen, wie der Fachmann dies ohne erfinderische Tätigkeit kombinieren würde.
  313. cc)
    E-2 / F zeigen auch keine Dematrizierung von zwei zusammengesetzten und fünf Hilfssignalen auf, wie es von Merkmal 18.5 verlangt wird. Soweit die Beklagte argumentiert, hierauf komme es nicht an, da die Dematrizierungsmittel nur eine Recheneinheit seien, der egal sei, welche Signale sie verarbeitet, kann dem nicht gefolgt werden. Für eine Vorwegnahme von Merkmal 18.5 müsste unmittelbar und eindeutig offenbart sein, dass der voroffenbarte Decodierer bestimmte Typen von Signalen dematrizieren kann, was nicht der Fall ist.
  314. dd)
    Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass für den Fachmann ausgehend von E-2 / F die Lehre der Merkmale 20.1 – 20.3 naheliegend war.
  315. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, warum der Fachmann beim Hinzufügen von zwei weiteren Kanälen zwingend auch eine Komptabilität mit einem 5-Kanal-Decodierer vorsehen sollte, wobei eine zwei-schrittige Dematrizierung erfolgt. Der E-2-Standard zeigt ein Signal auf, dass von einem 5- und auch von einem 2-Kanal-System abgespielt werden kann. Es kann von der Kammer nicht festgestellt werden, dass es für den Fachmann naheliegend war, das Codierungs-Schema von E-2 um zwei weitere Kanäle zu erweitern und zugleich ein zwei-stufiges Dematrizierungssystem gemäß der Merkmale 20.2 und 20.3 vorzusehen. Denn anstatt eines (klagepatentgemäßen) sequentiellen, zwei-stufigen Dematrizierungssystems könnte der Fachmann auch zwei unterschiedliche Dematrizierungsschritte alternativ voneinander vorsehen, abhängig davon, ob zwei oder fünf Kanäle zur Verfügung stehen. Auch in Fig. 12 der Entgegenhaltung F scheinen der E-2 und der E-1-Decodierer parallel geschaltet zu sein.
  316. ee)
    Schließlich spricht gegen eine Aussetzung, dass der E-2-Standard im Klagepatent als Stand der Technik genannt wird. Eine Aussetzung kann regelmäßig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder – erst recht – in einem erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren berücksichtigt worden ist, oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter entfernt liegt als der schon geprüfte (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. E. Rn. 655). Zwar ist der E-2-Standard vom Prüfer nicht formal entgegen gehalten worden; aufgrund der Nennung im Klagepatent ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Prüfer dieser Standard geläufig war und er insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Erfindungshöhe des Klagepatents hatte.
  317. c)
    Die Entgegenhaltung JPH 0713-XXX A (nachfolgend kurz: G; eine Übersetzung ist in Anlage MWE14 vorgelegt worden) nimmt die geltend gemachte Anspruchskombination nicht neuheitsschädlich vorweg. Es kann auch nicht hinreichend festgestellt werden, dass G die Lehre der geltend gemachten Ansprüche nahelegt.
  318. aa)
    Wie das Klagepatent beschreibt G ein System mit 7 Lautsprechern, wobei das Signal kompatibel auch zu 2 oder 5-Kanal-Decodern sein soll. Eigentlich beschreibt G ein 8-Kanal-System – der achte Kanal ist aber ein separater Subwoofer-Kanal, der im Folgenden ignoriert werden kann, wie es auch die Parteien tun.
  319. G offenbart allerdings keine Verarbeitung eines Übertragungssignals aus zwei zusammengesetzten und fünf Hilfssignalen, wie es von den Merkmalen 18.3, 18.4 und 18.5 vorgesehen wird, und das in sieben Signalen alle Daten enthält, die für die Wiedergabe in einem 2-, 5- oder 7-Kanalsystem erforderlich sind. Klagepatentgemäß sind die für eine Stereo-Wiedergabe erforderlichen zusammengesetzten Signale Teil der sieben zu übertragenden Signale.
  320. Dies wird in G nicht offenbart. In G werden vielmehr neun Signale übertragen. Hierzu gehören die beiden Kanäle Lmix und Rmix, welche für Stereo-Systeme gedacht sind und als zusammengesetzte Signale angesehen werden könnten. Anders als nach Merkmal 18.5 vorgeschrieben, werden bei der Dematrizierung nach G nicht zwei zusammengesetzte und fünf Hilfssignale, sondern allenfalls sieben Hilfssignale verwendet.
  321. Dass der in G offenbarte Decodierer dennoch geeignet ist, zusammengesetzte Signale in der von Merkmal 18.5 gelehrten Weise zu dematrizieren, wie es die Beklagte behauptet, lässt sich für die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls ist eine solche Fähigkeit der Dematrizierungsmittel nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Dass die Dematrizierungsmittel in G in einem anderen Kontext (Fig. 15 G) auch zusammengesetzte Signale verarbeiten können, ändert hieran nichts.
  322. bb)
    Es lässt sich für die Kammer nicht feststellen, dass es für einen Fachmann naheliegend war, G mit dem E-2-Standard zu kombinieren und so zur Lehre des Klagepatents zu kommen. In G werden neun Signale übertragen, bei E-2 dagegen fünf. Der Fachmann müsste also zunächst die Zahl der übertragenen Signale reduzieren, indem er ein anderes Matrizierungsschema verwendet.
  323. Jedenfalls erscheint zweifelhaft, ob der Fachmann G und E-2 so kombinieren würde, dass auch die Merkmale von Anspruch 20 benutzt werden. Unstreitig offenbart G keine erste und zweite Dematrizierungseinheit im Sinne der Merkmale 20.1 – 20.3, was auch im E-2-Standard (mangels sieben Kanälen) nicht vorgesehen ist. Die nicht mit fachkundigen Technikern besetzte Kammer kann nicht feststellen, ob die Ausführungen der Beklagten, wie der Fachmann von G aus mit Hilfe des E-2-Standars zur Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination kommt, ohne erfinderisch tätig zu werden, zutreffend sind. Alleine die nach dem Vortrag der Beklagten erforderlichen (Denk-) Schritte lassen ein Naheliegen zweifelhaft erscheinen. Gerade die konkrete Verwendung bestimmter Signale (Lmix und Rmix) für eine Komptabilität mit einem 5-Kanal-Decodierer erscheint rückschauend.
  324. d)
    Die Entgegenhaltung EP 0 706 XXX A2 („I“; Anlage MWE27) kann eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht begründen. Gegen eine Aussetzung spricht zunächst, dass die Beklagte sich auf diesen Stand der Technik erst in der Duplik bezieht, so dass die Klägerin hierauf schriftsätzlich nicht mehr eingehen konnte.
  325. Bei der Entgegenhaltung I handelt es sich um eine nach dem Prioritätstag des Klagepatents veröffentlichte Patentanmeldung, die nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ nur für die Frage der Neuheit zu berücksichtigen ist. Die Beklagte trägt aber nicht vor, dass I die Merkmale von Anspruch 20 vorwegnimmt. Die Frage der Erfindungshöhe gegenüber I stellt sich aufgrund der Nachveröffentlichung schon aus Rechtsgründen nicht. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob Anspruch 18 von I neuheitsschädlich getroffen wird.
  326. VI.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der abgewiesene Teil ist verhältnismäßig geringfügig und betrifft nur einen weniger bedeutenden Teil des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs und einen recht kurzen Zeitraum des Restschadensersatzanspruchs (für Handlungen vom 01.01.2007 bis zum 01.03.2007).
  327. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
  328. VII.
    Der nicht nachgelassene, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2018 fand bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, §§ 296a, 156 ZPO.
  329. VIII.
    Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.

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