Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2731
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Dezember 2017, Az. 4a O 32/14
- I. Die Beklagte wird verurteilt:
- 1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
- im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
- hydraulische Preßgeräte mit einem Festteil und einem Bewegungsteil, wobei das Bewegungsteil durch einen Hydraulikkolben relativ zu dem Festteil bewegt wird und mittels einer Rückstellfeder in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist, wobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Preßdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines Rücklaufventils,
- anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,
- bei denen das selbsttätig ansprechende Rücklaufventil so ausgebildet ist, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten ist und dass das Rücklaufventil als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenoberfläche ausgebildet ist, wobei eine im Verschlußzustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist;
- 2. Der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.07.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermenge, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,
- c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
- 3. An die Klägerin EUR 14.179,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.
- II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 22.07.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
- III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,- vorläufig vollstreckbar.
- T a t b e s t a n d
- Die Klägerin macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents 0 944 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte auf die Verletzung des Klagepatents gestützte Ansprüche auf Unterlassen sowie Auskunftserteilung- und Rechnungslegung, Erstattung von Aufwendungen und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.
- Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent wurde am 15.10.1998 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 15.10.1997 (DE 19745XXX) und einer Priorität vom 05.06.1998 (DE 19825XXX) angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 29.09.1999, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 27.03.2002 veröffentlicht.
- Anspruch 1 des Klagepatents, welches ein hydraulisches Pressgerät zum Gegenstand hat, lautet in der erteilten Fassung wie folgt:
- „Hydraulisches Preßgerät (2) mit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird und mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangstellung zurückbewegbar ist, wobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Preßdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1) dadurch gekennzeichnet, daß das selbsttätig ansprechende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist, daß es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung gehalten ist.“
- Im Rahmen eines von der Beklagten eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens gegen den deutschen Teil des Klagepatents hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 03.12.2014, Az.: 6 Ni 47/14 (EP) (Anlage B12), auf das wegen seines genauen Inhalts Bezug genommen wird, in einer beschränkten Fassung aufrecht. Das Urteil des BPatG wurde durch Urteil des BGH vom 21.03.2017, Az.: X ZR 19/15 (Anlage B11), abgeändert und das Klagepatent teilweise für nichtig erklärt. Danach erhielt der hier maßgebliche Klagepatentanspruch 1 die folgende Fassung (der gegenüber der erteilten Fassung ergänzte Passus ist unterstrichen):
- „Hydraulisches Preßgerät (2) mit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird und mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangstellung zurückbewegbar ist, wobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Preßdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1) dadurch gekennzeichnet, daß das selbsttätig ansprechende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist, daß es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung gehalten ist und dass das Rücklaufventil (1) als Ventilkolben (3) mit einer Ventilkolbenfläche (4,5) ausgebildet ist, wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist.“
- Gegenstand der Urteilsbegründung des BGH-Urteils (Anlage B11) ist unter anderem die Abgrenzung der klagepatentgemäßen Lehre (in ihrer beschränkten Fassung) zu einem Presswerkzeug mit der Bezeichnung „A B“ (Anlage B11, Rn. 28 – Rn. 32), wegen dessen konkreter Funktionsweise auf die obere zeichnerische Darstellung der Anlage K13 (dort bezeichnet als „behauptete Vorbenutzung“) verwiesen wird, die der Anlage Ripa12 des Nichtigkeitsverfahrens entspricht.
- Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
- Nachfolgend wird mit Figur 3 (verkleinert) eine schematische Querschnittsdarstellung eines motorbetriebenen hydraulischen Pressgerätes gemäß der erteilten Anspruchsfassung wiedergegeben:
- Das dargestellte Hand-Pressgerät 2 verfügt über ein Bewegungsteil 24, welches relativ zu dem Festteil 26 bewegbar ist. Die Bewegung des Bewegungsteils 24 wird bewirkt, indem der Schalter 23 per Hand betätigt wird und sodann Öl in den Druckraum 6 gepumpt wird, und hierdurch der Hydraulikkolben 9 entgegen seiner Rückstellfeder 10 in Richtung seiner Arbeits-Endstellung bewegt wird (Abs. [0026] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents).
- Das klagepatentgemäß vorgesehene Zusammenwirken von Hydraulikkolben und Rücklaufventil verdeutlichen nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figuren 1 und 2, bei denen es sich um schematische Ausschnittsdarstellungen eines, mit einem Rücklaufventil versehenen erfindungsgemäßen Pressgeräts handelt:
- Figur 1 zeigt das Pressgerät 2 in einem Anpressvorgang, Figur 2 zeigt es in einer Rücklaufbewegung. Das Rücklaufventil 1 ist unter anderem mit einem Ventilkolben 3 mit einer stirnseitig zentral angeordneten, spitzkegeligen Nadelspitze 4 ausgestattet (Abs. [0011]). Dadurch wird eine Teilkobenfläche erzeugt, die gegenüber der gesamten Kolbenfläche 5 wesentlich kleiner ist und durch den Durchmesser einer mit einem Druckraum 6 verbundenen Bohrung 7 definiert ist (Abs. [0011]). Diese wird während des (in Figur 1 dargestellten) Anpressvorgangs durch eine Andruckfeder 8 mit einer einen maximalen Auslösedruck mitbestimmenden Kraft gegen die Bohrung 7 gepresst (Abs. [0012]). Wenn der während des Anpressvorgangs steigende Öldruck in dem Ölraum 6 einen vordefinierten Maximaldruck erreicht hat, wird die Nadelspitze 4 aus ihrem zur Bohrung 7 dichtenden Sitz entgegen der Andruckfeder 8 bewegt und die (in Figur 2 dargestellte) Rücklaufbewegung eingeleitet (Abs. [0015]). Durch diese Rückverlagerung des Ventilkolbens 3 wird eine in dem den Vetilkolben 3 aufnehmenden Zylinder 11 angeordneten Ablauföffnung 12 zumindest teilweise freigelegt, zum Rückfluss des Öls in den Ölvorratsraum 13 (Abs. [0015]). Bei diesem Prozess fungiert das Rücklaufventil 1 als Druckbegrenzungsventil mit einem wesentlich niedrigeren Begrenzungsdruck, da hier letzterer nunmehr (statt durch die durch die Nadelspitze 4 gebildete Kolbenoberfläche) durch die wesentlich größere Kolbenfläche des Ventilkolbens 3 definiert wird (Abs. [0016]). Die Rückstellfeder 10 ist derart dimensioniert, dass sie durch den Druck auf den Hydraulikkolben 9 im Druckraum 6 einen Öldruck bewirkt, der über dem Begrenzungsdruck des Rücklaufventils 1 in der Längsschieberstellung (Figur 2) liegt (Abs. [0018]). Hierdurch wird das Rücklaufventil 1 offengehalten und der Hydraulikkolben 9 zurückbewegt (Abs. [0018]); und zwar bis der Hydraulikkolben 9 vollständig bis zum Anschlag zurück gefahren ist. Es endet dann der Ölrückfluss, und es wird ein Absenken des Ventilkolbens 3 in seine Ausgangsverschlusslage bewirkt (Abs. [0019]).
- Die in der Schweiz ansässige Beklagte vertreibt an Abnehmer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „C 5“ ein hdyraulisches Pressgerät (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), von dem Abbildungen als Anlage K6 vorliegen.
- Nachfolgend wird eine (der Anlage K8a entnommene) schematische Ausschnittdarstellung der angegriffenen Ausführungsform (ohne Handgriff und Gehäuse) wiedergegeben (Die Bezeichnung mit Ziffern ist durch die Klägerin ergänzt. Die Anlehnung an die Bezugsziffern des Klagepatents enthält vorliegend noch keine Aussage über die Verwirklichung dieser Merkmale.):
- Das Bauteil mit der Kennziffer 24 ist im Inneren der angegriffenen Ausführungsform beweglich angeordnet, bei dem mit der Kennziffer 26 bezeichneten Bauteil handelt es sich um einen Sicherungsstift. Daneben verfügt die angegriffene Ausführungsform über einen Presskopf, welcher der Abbildung nach Anlage B7 zu entnehmen ist.
- Zur Verdeutlichung der Ausgestaltung des Rücklaufventils der angegriffenen Ausführungsform wird weiter eine schematische Darstellung des Rücklaufventils in einer geschlossenen Stellung wiedergegeben:
- Das Rückstellventil weist einen „T-förmigen“ ersten Kolben K1 und einen zweiten Kolben K2 auf. Die beiden Kolben sind nicht fest miteinander verbunden. Jedenfalls in der geschlossenen Stellung liegt der zweite Kolben K2 auf dem Schulterabschnitt der Kolbenstange des ersten Kolbens K1 auf und überträgt in dieser Position die Federkraft auf den ersten Kolben K1. Der erste Kolben verfügt über eine Nadelspitze, die in der geschlossenen Stellung des Rückstellventils den Eingang zu dem Arbeitszylinder blockiert. Erreicht der Arbeitsdruck im Zylinder einen bestimmten Grenzwert, bewegt sich dieser nadelförmige Teil des ersten Kolbens aus seinem Ventilsitz, so dass die größere Kolbenfläche A1 wirksam wird und der Ventilkolben K1 nach oben bewegt wird. Das Öl kann dann aus dem Arbeitszylinder zurück in den Tank fließen.
- Der genaue Bewegungsablauf des zweiten in Abhängigkeit zu dem ersten Kolben ist im Übrigen zwischen den Parteien streitig.
- Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 27.04.2014 (Anlage B9) wurde die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 10.04.2014 aufgefordert.
- Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents (auch in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung) unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
- Die angegriffene Ausführungsform verfüge über einen „Festteil“ und ein „Bewegungsteil“ im Sinne der Lehre des Klagepatents. Bei dem Festteil handele es sich um das in der Zeichnung nach Anlage K8a mit dem Bezugszeichen 26, bei dem Bewegungsteil um das mit dem Bezugszeichen 24 versehene Bauteil.
- Die Lehre des Klagepatents verlange weder, dass die Bewegung des Bewegungsteils für den Benutzer optisch wahrnehmbar ist, noch dass ein Werkstück unmittelbar zwischen Fest- und Bewegungsteil verpresst wird.
- Die Lehre des Klagepatents sei auch nach der Modifikation des rechtskräftig abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahrens („das Rücklaufventil ist als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenoberfläche (4, 5) ausgebildet“) nicht schlechthin auf einteilige Ausgestaltungen des Rücklaufventils mit nur einem Ventilkolben beschränkt.
- Dies ergebe sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen des BGH-Urteils vom 21.03.2017 (Anlage B11). Mit der Ergänzung des Klagepatentanspruchs sei danach nur eine Abgrenzung zu solchen Ausgestaltungen vorgenommen worden, bei denen im Verschlusszustand nicht eine Teilkolbenoberfläche des Ventilkolbens, sondern diejenige eines anderen Vorrichtungsbestandteils wirke.
- Dies berücksichtigend führe die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform unter keinem Gesichtspunkt aus dem Schutzbereich heraus.
- Zum einen sei das maßgebliche Abgrenzungskriterium eingehalten, weil der erste Kolben K1 bei er angegriffenen Ausführungsform – insoweit unstreitig – mit einer Ventilkolbenfläche ausgestattet ist, die eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche in Form einer Nadelspitze aufweise.
- Zum anderen komme auch dem zusätzlichen Ventilkolben K2 keine Funktion im Hinblick auf die erfindungsgemäßen Merkmale zu. Denn dieser löse sich zu keinem Zeitpunkt von dem ersten Kolben K1.
- Die Klägerin, die ihr Klagebegehren ursprünglich auf die erteilte Fassung des Klagepatents gestützt hat, nunmehr jedoch die beschränkt aufrechterhaltene Fassung des Klagepatentanspruchs 1 zur Grundlage ihres Begehrens macht, beantragt:
- Die Beklagte zu verurteilen:
- Ziff. I. 1., Ziff. I. 2.: wie erkannt;
- Ziff. I. 3.: An sie EUR 14.179,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 zu zahlen;
- Ziff. II.: wie erkannt.
- Die Beklagte beantragt:
- Die Klage abzuweisen;
- Hilfsweise:
Ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gem. § 108 ZPO abzuwenden. - Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht.
- Die angegriffene Ausführungsform verfüge schon nicht über einen „Festteil“ und einen „Bewegungsteil“ im Sinne der Lehre des Klagepatents.
- Denn bei dem „Festteil“ und dem „Bewegungsteil“ handele es sich um die zwei im Rahmen des Pressvorgangs interagierenden Elemente des geschützten Pressgeräts. Das Festteil bilde dabei anspruchsgemäß ein bei dem Pressvorgang statisches Teil (vergleichbar eines Amboss), zu dem sich der Bewegungsteil (vergleichbar eines Hammers) bewege. Die Bewegung des Bewegungsteils müsse zudem für den Benutzer sichtbar sein. Beides sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall.
- Nach der Ergänzung des Klagepatentanspruch 1 im Rahmen des zweitinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens fehle es weiter auch an der klagepatentgemäßen Ausgestaltung des Rücklaufventils als einteiliger Ventilkolben. Ausgestaltungen, die – wie die angegriffene Ausführungsform – zweiteilig mit zwei sich unterschiedlich bewegenden Ventilkolben ausgestattet sind, seien von der Lehre des Klagepatents nicht mehr erfasst.
- Der zweite Kolben K2 der angegriffenen Ausführungsform trage auch zur Funktion des Rückstellventils bei.
- Zum einen wirke die Rückstellfeder auf den ersten Kolben K1 nur mittelbar über den zweiten Kolben K2 und halte den ersten Kolben K1 dadurch in seiner geschlossenen Stellung. Zum anderen sei der zweite Kolben K2 auch erforderlich, um zu verhindern, dass das Rücklaufventil zu früh, das heißt bevor der Hydraulikkolben in seine Ausgangsstellung zurückbewegt wurde, schließt.
- Der Bewegungsablauf des zweiten Kolben K2 könne unter Bezugnahme auf die nachfolgend wiedergegebene Darstellung,
- wie folgt beschrieben werden:
- Sobald der Druck im Arbeitszylinder (bezeichnet als „pzylinder“) so groß werde, dass sich der erste Ventilkolben K1 aus seiner geschlossenen Stellung bewege, wirke der Druck p3 auf den zweiten Ventilkolben K2 und bewege ihn nach oben in Richtung Verschlusskappe. Der zweite Kolben K2 bewege sich dabei im Vergleich zu dem ersten Kolben K1 unterschiedlich, nämlich weiter als dieser. Wenn der Druck in dem Arbeitszylinder auf einen bestimmten Wert gesunken sei, beginne sich der zweite Kolben K2 aufgrund der Kraft der Rückstellfeder nach unten zu bewegen. Zu diesem Zeitpunkt verbleibe der erste Kolben K1 noch in seiner geöffneten Stellung, weil er – über den Kolben K2 – von den durch die Rückstellfeder wirkenden Kräften vollständig entlastet sei. Erst wenn sich der zweite Kolben K2 so weit nach unten bewegt habe, dass er in Kontakt mit dem ersten Kolben komme, wirke die Rückstellfeder auch auf den ersten Kolben.
- Dies berücksichtigend sei es der zweite Ventilkolben, der das Rücklaufventil durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens geöffnet halte. Die Ventilkolbenoberfläche des ersten Kolbens K1 sei auch zu klein, um die Kraft gegen die Rückstellfeder aufzubringen, die dazu führe, dass der erste Kolben K1 während des gesamten Rückstellwegs des Hydraulikkolbens geöffnet bleibe. Hierzu sei vielmehr auch die von dem zweiten Kolben K2 ausgeübte Gegenkraft erforderlich.
- Unbeschadet der Nichtverletzung des Klagepatents stehe der Klägerin jedenfalls auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung für den vor dem 01.04.2013 liegenden Zeitraum nicht zu. Denn sie, die Beklagte, vertreibe die angegriffene Ausführungsform erst seit diesem Zeitpunkt. Gleiches gelte daher im Hinblick auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach.
- Vor dem 01.04.2013 seien im März 2013 lediglich 13 Testmuster der angegriffenen Ausführungsform an deutsche Kunden übergeben worden, so dass der Auskunftsanspruch insoweit (für die Zeit bis zum 01.04.2013) durch diese Auskunft jedenfalls auch erfüllt sei.
- Ein Anspruch auf Erstattung der durch das Schreiben vom 27.03.2014 (Anlage B9) entstandenen Kosten bestehe auch deshalb nicht, weil die Abmahnung den formellen Anforderungen nicht genüge.
- Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
- Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze und die Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 14.12.2017 verwiesen.
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Die zulässige Klage hat ganz überwiegend Erfolg.
- Da die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents verletzt (dazu unter Ziff. II.) stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche ganz überwiegend zu (dazu unter Ziff. III.), Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1, 2, § 140b Abs. 1, 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Lediglich im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Aufwendungsersatzanspruch geltend gemachten Zinsen steht der Klägerin ein Anspruch erst ab Rechtshängigkeit zu (dazu unter Ziff. III.).
- I.
Das Klagepatent nimmt einleitend auf im Stand der Technik vorbekannte hand- oder motorbetriebene Hydraulikwerkzeuge Bezug, die für bestimmte Fügevorgänge, beispielsweise das Aufpressen von Kabelschuhen auf elektrische Leiter oder bei Nietverbindungen eingesetzt werden (Abs. [0002]). - Die vorbekannten Hydraulikwerkzeuge verfügen, so das Klagepatent weiter, über ein Überdruckventil, welches den Öldruck und damit die Presskraft des Bewegungsteils auf das zu verpressende Werkstück auf einen Maximalwert begrenze (Abs. [0002]). Auch sei bekannt, dass das Überdruckventil erst bei Erreichen einer vorgegebenen Minimal-Presskraft auslöse, um sicherzustellen, dass – was für das Herstellen einer ordnungsgemäßen Verbindung erforderlich sei – die volle benötigte Presskraft aufgewendet worden sei (Abs. [0002]).
- Nach dem Auslösen des vorbekannten Überdruckventils werde das Verpressgerät bzw. dessen Bewegungsteil manuell wieder in die Ausgangsposition, d. h. in die Offenposition, zurückverfahren (Abs. [0002]).
- Dem Klagepatent lässt sich des Weiteren ein Verweis auf die Patentschriften US 2 254 613 und US 5 195 354 entnehmen (Abs. [0003]). Diese würden ein hydraulisches Verpressgerät mit einem Rücklaufventil und einem gesonderten Überlastventil offenbaren (Abs. [0003]). Bei der US 2 254 613 müsse das Rücklaufventil durch Handbetätigung aktiviert werden (Abs. [0003]). Das Überlastventil spreche bei einem Überdrück selbsttätig an, baue aber den Druck auch nur insoweit ab, dass die Ansprechgrenze wieder unterschritten werde (Abs. [0003]). Das Überdruckventil diene nicht zum Zurückfahren des Bewegungsteils. Das Verpressgerät der US 5 195 354 funktioniere in gleicher Weise, bei einem Überdruck öffne sich das Überdruckventil nur insoweit, dass eine Teilmenge in den Vorratstank zurückfließe (Abs. [0003]). Um einen Rücklauf des Bewegungsteils zu bewirken, müsse ein Benutzer jedoch den Rücklaufhebel betätigen (Abs. [0003]).
- Vor dem Hintergrund dieses dargestellten Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein in Handhabung und Funktionssicherheit verbessertes hydraulisches Pressgerät zur Verfügung zu stellen (Abs. [0004]).
- Die Aufgabe soll klagepatentgemäß durch ein Pressgerät mit den folgenden Merkmalen umgesetzt werden (Die unterstrichenen Merkmale kennzeichnen die im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens hinzugefügten Merkmale, die dem ursprünglichen Klagepatentanspruch 2 entnommen sind.):
- 1. Hydraulisches Pressgerät (2) mit
- 1.1 einem Festteil (26) und
- 1.2 einem Bewegungsteil (24).
- 2. Das Bewegungsteil (24)
- 2.1 wird durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt und2.2 ist mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar.
- 3. Die Rückbewegung
- 3.1 ist abhängig von einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar
- 3.2 durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1).
- 4. Das Rücklaufventil (1)
- 4.1 ist selbsttätig ansprechend und
- 4.2 so ausgebildet, dass es durch den Druck des zurücklaufende Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung gehalten ist.
- 4.3 Das Rücklaufventil ist als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenoberfläche (4, 5) ausgebildet.
- 4.3.1 Eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche ist im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt.
- II.
Es liegen Verletzungshandlungen im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor. - Die angegriffene Ausführungsform, welche von der Beklagte unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben wird, macht von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
- Dies gilt nicht nur für die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale 1., 2. – 4.2 und 4.3.1, zu welchen weitere Ausführungen unterbleiben, sondern auch im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 1.1, 1.2 und 4.3.
- 1.
Die angegriffene Ausführungsform weist einen Fest- und einen Bewegungsteil im Sinne der Merkmale 1.1 und 1.2 der Lehre des Klagepatents auf. - a)
Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gem. Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der maßgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EPÜ), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) – Spannschraube). Für die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)). - aa)
Das klagepatentgemäße hydraulische Pressgerät weist ausweislich des Merkmals 1.1 einen Festteil und ausweislich Merkmal 1.2 einen Bewegungsteil auf. Aus Merkmal 2.1 entnimmt der Fachmann, dass Fest- und Bewegungsteil dadurch gekennzeichnet sind, dass das Bewegungsteil durch einen Hydraulikkolben relativ zu dem Festteil bewegt wird. - Der Fachmann verbindet mit den beiden Vorrichtungsbestandteilen bei funktionsorientierter Betrachtung die zur Verpressung des Werkstücks führende Bewegung. Das Bewegungsteil bringt dabei die für das Verpressen erforderliche Presskraft auf. Das Klagepatent spricht in diesem Zusammenhang bei der Darstellung des Standes der Technik, dem die streitigen Merkmale 1.1 und 1.2 entlehnt sind, auch von der „Presskraft des Bewegungsteils“ (Abs. [0002]). Eine konkrete Funktion des Festteils im Zusammenhang mit dem Verpressvorgang wird im Rahmen der Patentbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt. Der Fachmann leitet diese jedoch dahingehend ab, dass das Festteil, dadurch, dass dieses die Bewegung des Bewegungsteils nicht mitvollzieht, eine Gegenkraft zu der von dem Bewegungsteil ausgehenden Presskraft bildet.
- bb)
Dass das zu verpressende Werkstück weiter auch direkt zwischen dem Bewegungs- und dem Festteil eingeklemmt sein muss, lässt sich weder dem Anspruchswortlaut noch der sich aus der Beschreibung bei fachmännischem Verständnis ergebenden Funktion des Bewegungs- und des Festteils entnehmen. Maßgeblich ist allein, dass Bewegungs- und Festteil im Rahmen des Anpressvorgangs in der beschriebenen Art und Weise funktional zusammenwirken können. Hierfür ist ausreichend, dass die von dem Bewegungsteil ausgehende Kraft auf das Werkstück übertragen werden kann. Dies kann auch mittelbar durch weitere Vorrichtungsbestandteile geschehen, die mit dem Bewegungsteil gekoppelt sind. - Sofern das bevorzugte Ausführungsbeispiel der Figur 3 eine Ausgestaltung wiedergibt, bei welcher das Werkstück direkt zwischen Bewegungs- und Festteil eingeklemmt wird, führt ein solches regelmäßig – so auch vorliegend – eine Beschränkung der klagepatentgemäßen Lehre nicht herbei (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) – Mehrgangnabe).
- cc)
Auch erfordert die Lehre des Klagepatents nicht, dass das Bewegungsteil für den Benutzer optisch wahrnehmbar in seine Ausgangsstellung zurückgelangt. - Sofern das Klagepatent in Abschnitt [0006] einen Vorteil der geschützten Lehre derart beschreibt, dass „durch das Zurückfahren des Bewegungsteils auch ein optisches Signal“ für den Benutzer gegeben wird, handelt es sich dabei nicht um einen im Sinne der objektiven Aufgabenerfüllung angestrebten erfindungswesentlichen Vorteil. Insbesondere verlangt die beabsichtigte Verbesserung der Funktionssicherheit keine optische Wahrnehmbarkeit für den Benutzer. Die Funktionssicherheit besteht nach der Lehre des Klagepatents darin, dass die für die Verpressung erforderliche Presskraft auch tatsächlich gewirkt hat (Abs. [0002]), was das Klagepatent dadurch realisiert, dass die Rückbewegung in die Ausgangsstellung erst bei einem vorbestimmten Pressdruck vollzogen wird (Merkmal 3.1 und Abs. [0006] und Abs. [0007], jeweils am Anfang). Des Weiteren wird der angestrebte Erfolg auch dadurch herbeigeführt, dass das Bewegungsteil vollständig in seine Ausgangslage zurück verfahren wird (Merkmal 4.2),
- „Der Ventilkolben fällt erst in die Ausgangsverschlußlage zurück, wenn der Öldruck eine vorgegebene Minimalhöhe unterschreitet. Dieser sehr geringe Öldruck ist gleichbedeutend mit der vollständigen zurückverlagerten Stellung des Hydraulikkolbens (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 55 – Sp. 3, Z. 1),
- wobei es sich bei der Ausgangslage um die Position handelt, von der aus das Bewegungsteil den nächste Pressvorgang beginnt (Abs. [0007], Sp. 3, Z. 41 – 45).
- Eine Kontrolle des Aufbringens der vollständigen Presskraft sowie des vollständigen Zurückverfahrens des Hydraulikkolbens durch den Benutzer, hat auf die so angestrebte Funktionssicherheit keine Auswirkungen. Insbesondere knüpft das Klagepatent keine Maßnahmen daran, dass der Benutzer erkennt, dass es zu einem vollständigen Zurückfahren nicht gekommen ist.
- b)
Auf der Grundlage des unter lit. a) dargestellten Auslegungsergebnisses kann eine Verletzung des Merkmals 1.1 und des Merkmals 1.2 angenommen werden. - Bei dem angegriffenen Produkt handelt es sich unstreitig um eine Vorrichtung, die zur Durchführung von Pressvorgängen geeignet ist. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass sich das in der zeichnerischen Darstellung der angegriffenen Ausführungsform nach Anlage K8a mit dem Bezugszeichen 24 versehene Vorrichtungsteil zur Durchführung des Verpressvorgangs bewegt, und die dafür erforderliche Kraft aufbringt. Es führt aus dem Schutzbereich des Klagepatents auch nicht heraus, dass das Werkstück nicht durch diesen Vorrichtungsbestandteil, sondern durch den Presskopf der angegriffenen Ausführungsform gehalten wird.
- Im Hinblick auf eine Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre ist weiter unschädlich, wenn die Bewegung des Vorrichtungsbestandteils 24 für den Benutzer nicht wahrnehmbar ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter lit. a) verwiesen.
- Weiter bestreitet die Beklagte nicht, dass das mit dem Bezugszeichen 26 versehene Vorrichtungsteil (Sicherungsstift) unbeweglich ist, und zu dem Anpressvorgang jedenfalls insoweit beiträgt, als es eine sichernde Funktion durch eine maximale Begrenzung der Bewegung des Vorrichtungsteils ausübt, wofür zugleich die Positionierung des Vorrichtungsteils 24 im Verhältnis zu dem Bauteil 26 spricht.
- 2.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal 4.3 der durch das Klagepatent geschützten Lehre. - a)
Das zwischen den Parteien streitige Merkmal 4.3, - „Das Rücklaufventil ist als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenoberfläche (4, 5) ausgebildet,“
- betrifft (wie das Merkmal 4.3.1) die räumlich-körperliche Ausgestaltung des durch die Merkmale 4.1 und 4.2 in seiner Funktion beschriebenen klagepatentgemäßen Rücklaufventils dahingehend, dass dieses durch ein Ventilkolben mit einer Ventilkolbenoberfläche gebildet wird.
- aa)
Der Lehre des Klagepatents lässt sich auf der Grundlage des dargestellten Anspruchswortlauts und des Beschreibungsinhalts nicht entnehmen, dass das Rücklaufventil ausschließlich ein Ventilkoben ist. Dafür könnte zwar der Wortlaut des Merkmals 4.3 sprechen, wonach das Rücklaufventil „als Ventilkolben […] ausgebildet ist“. Insofern erkennt der Fachmann jedoch, dass jedenfalls weitere Bestandteile, wie das Gehäuse, das den Kolben umgibt, erforderlich sind. - Der Fachmann wird der engen Anspruchsformulierung jedoch Rechnung tragen, indem er diesen so versteht, dass die dem Rücklaufventil klagepatentgemäß zugewiesenen Funktionen durch einen Ventilkolben ausgeübt werden.
- Dies wird ihm auch durch weitere Anspruchsmerkmale angezeigt. Denn nach Merkmal 4.3.1 ist gerade die Teilkolbenfläche des Ventilkolbens auf einen Maximaldruck ausgelegt, der das Auslösen der Rückbewegung im Sinne des Merkmals 3.1 bewirkt. Da das Rücklaufventil nach Merkmals 4.2 eine Ausgestaltung aufweisen soll, die gewährleistet, dass der Druck des zurücklaufenden Öls das Rücklaufventil während des gesamten Rückstellwegs des Hydraulikkolbens in der Rücklaufstellung hält, bringt der Fachmann auch dies in einen Zusammenhang mit dem nach Merkmal 4.3 vorgesehenen einen Ventilkolben.
- bb)
Die gebotene funktionsorientierte Betrachtung stärkt dieses sich aus dem Anspruchswortlaut ergebende Verständnis des Fachmannes weiter. - Dem Rücklaufventil kommt als Teil der geschützten Vorrichtung eine zentrale Funktion für das Erreichen des erfindungswesentlich angestrebten Erfolgs zu, ein in Funktionssicherheit und Handhabbarkeit verbessertes Pressgerät bereitzustellen (Abs. [0004]).
- Ein funktionssicherer Anpressvorgang wird klagepatentgemäß einerseits dadurch bewirkt, dass – wie Merkmal 3.1 beschreibt – die Rückbewegung (des Rücklaufventils) in Abhängigkeit zu einem vorbestimmten Pressdruck ausgelöst wird. Hiermit korrespondiert zugleich das Merkmal 4.3.1, wonach im Verschlusszustand eine Teilkolbenfläche des Ventilkolbens auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist. Dieser gewünschte Maximaldruck entspricht gerade der für den Verpressvorgang erforderlichen Presskraft (Abs. [0006], Sp. 1, Z. 53 – 55). Andererseits wird – wie Merkmal 4.2. zeigt – sichergestellt, dass der Hydraulikkolben wieder vollständig in seine Ausgangsstellung zurückverfährt, mithin beim nächsten Anpressvorgang die für das Verpressen erforderliche Presskraft erneut vollständig abgerufen werden kann (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 57 – Sp. 3, Z. 1).
- Eine einfachere Handhabung des Pressgeräts erfährt klagepatentgemäß dadurch eine Umsetzung, dass das Rücklaufventil zur Ausübung der Rückbewegung selbsttätig anspricht (Merkmal 4.1). Dadurch wird dem Anwender der manuelle Eingriff zum Öffnen und Rückverfahren des Bewegungsteils erspart (Abs. [0006]), welches sich nach Abschluss der Rückbewegung wieder in einer Position befindet, von der aus der nächste Anpressvorgang (im Sinne von Merkmal 2.1) durchgeführt werden kann.
- Das Klagepatent hat damit einen Rückstellvorgang vor Augen, der sich die vorbekannte Funktionsweise und Mittel vorbekannter Pressgeräte zunutze macht:
- „Die ohnehin vorhandene Rückstellkraft der Rückstellfeder wird zur Zurückverlagerung des Bewegungsteils genutzt, um das Rücklaufventil über den gesamten Rückverlagerungsweg des Bewegungsteiles offenzuhalten. Es sind keine weiteren Arretierungsmittel nötig.“ (Abs. [0006]),
- „Der ohnehin anstehende Druck des zurücklaufenden Öls wird genutzt, um nach einem Ansprechen des Rücklaufventils dieses in der Öffnungsstellung zu halten.“ (Abs. [0006] a. E.).
- cc)
Der Fachmann orientiert sich bei seinem Verständnis von dem klagepatentgemäß vorgesehenen Bewegungsablauf des Ventilkolbens zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs weiter an dem in Abschnitt [0007], Spalte 2, Zeile 21 – 25, - „Als besonders vorteilhaft erweist es sich hierbei, daß das Rücklauventil als Ventilkolben ausgebildet ist, wobei eine im Verschlußzustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist.“ (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 21 – 25),
- dargestellten Ausführungsbeispiel. Ausführungsbeispiele beschränken zwar einen breiteren Wortsinn der Ansprüche nicht (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung). Jedoch können Anhaltspunkte dafür, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen entnommen werden, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausführungsbeispiel beziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-15 U 30/14 – Rn. 92 bei Juris). Dies gilt vorliegend umso mehr als das in Bezug genommene Ausführungsbeispiel vorliegend (in Teilen) Eingang in den Hauptanspruch gefunden hat.
- Anhand der bereits zitierten Passage offenbart sich dem Fachmann ein Mechanismus, der auf einer Variation der Oberfläche des Ventilkolbens, und auf einem unterschiedlichen auf die Oberfläche des Ventilkolbens einwirkenden Druck, basiert. Durch die Variation der Oberfläche wird der Begrenzungsdruck, der durch das Rücklaufventil entsteht und der sowohl für das Auslösen der Rückbewegung als auch für das Offenhalten des Rücklaufventils maßgeblich ist, verändert:
- „Das Rücklaufventil arbeitet in dieser Stellung mit einem wesentlich niedrigeren Begrenzungsdruck als in der Verschlußlage. Der Begrenzungsdruck wird in dieser Stellung nicht mehr durch die kleinere Teilkolbenoberfläche definiert, sondern vielmehr durch die Gesamtoberfläche des als Längsschieberkolben ausgebildeten Ventilkolbens.“ (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 36 – 42, zu dem geschlossenen Betriebszustand des Rücklaufventils und dem Auslösen der Rückbewegung).
- „[…], wobei der Ventilkolben über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens infolge des auf den Ventilkolben einwirkenden Öldruckes in der Öffnungsstellung verbleibt, dies obwohl der Öldruck stetig abnimmt. Der Ventilkolben fällt erst in die Ausgangsverschlußlage zurück, wenn der Öldruck eine vorgegebene Minimalhöhe unterschreitet. Dieser sehr geringe Öldruck ist gleichbedeutend mit der vollständigen zurückverlagerten Stellung des Hydraulikkolbens.“ (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 50 – Sp. 3, Z. 1, zu dem geöffneten Betriebszustand des Rücklaufventils).
- Dieses allgemeine Wirkprinzip wird dem Fachmann auch anhand einer in Abschnitt [0007] genannten und in den Figuren 1 und 2 illustrierten Ausführungsform eines Ventilkolbens verdeutlicht, bei der der Ventilkolben mit einer Nadelspitze ausgestattet ist. In diesem Zusammenhang heißt es in Abschnitt [0007] (Hervorhebungen diesseits) weiter:
- „Das Rücklaufventil besteht hierbei bevorzugt aus einem Ventilkolben mit bspw. einer Nadelspitze, welche eine mit dem Druckraum verbundene Bohrung verschließt. Die durch den Bohrungsdurchmesser wirksame kleinere Teilkolbenfläche wird im Zuge der Verpressung mittels des hydraulischen Preßgeräts von dem Öl beaufschlagt. Überschreitet der Öldruck eine durch den Bohrungsdurchmesser vordefinierte Höhe, so wird über die Teilkolbenfläche der Ventilkolben des Rücklaufventils aus dem Dichtsitz angehoben, wonach eine wesentlich größere Kolbenfläche in Wirkung tritt.“
- Weitergehende Beschränkungen leitet der Fachmann aus dem Ausführungsbeispiel hingegen nicht her. Insbesondere handelt es sich bei dem Zusammenwirken des Kolbens mit einer Andruckfeder wie dies in Abschnitt [0014] beschrieben ist,
- „Dieser Maximaldruck ist definiert durch die auf die Bohrung 7 projizierte, sehr kleine Teilkolbenoberfläche der Nadelspitze 4 bzw. durch die Querschnittsfläche der Bohrung 7 und durch die Anpreßkraft der Andruckfeder 8 auf den Ventilkolben 3. (Abs. [0014]; Hervorhebung diesseits),
- lediglich um ein die Lehre des Klagepatents nicht einschränkendes Ausführungsbeispiel. Es hat, soweit die Andruckfeder beschrieben wird, auch keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden. Dies zeigt dem Fachmann, dass die Einwirkung der in Verschlussrichtung gegen den Kolben wirkenden Kraft in seinem Belieben steht.
- dd)
Dass sich nach den Ausführungen unter lit. aa) – cc) ergebende Verständnis steht auch im Einklang mit dem Inhalt des zweitinstanzlichen Nichtigkeitsurteils vom 21.03.2017 (Anlage B11). - Das darin zum Ausdruck kommende Verständnis,
- „Aus der Formulierung des Merkmals folgt zudem, dass nur ein (einziger) Ventilkolben vorgesehen ist. […] Dieses Verständnis wird gestützt durch die Ausführungen in der Beschreibung (Abs. 7, Sp. 2, Z. 26 – 36), wonach das Rücklaufventil im Falle der Ausbildung nach den Merkmalen 4.2 und 4.2.1 [entspricht den Merkmalen 4.3 und 4.3.1 der hiesigen Gliederung] bevorzugt aus einem Ventilkolben mit beispielsweise einer Nadelspitze besteht, welche eine mit einem Druckraum verbundene Bohrung verschließt.“ (Anlage B11, S. 8, 1. Abs.),
- fügt sich in das Auslegungsergebnis der Kammer ein, wonach eine einteilig ausgestaltete Vorrichtung die Oberflächenvariationen bereitstellt, an denen der für das Auslösen der Rückbewegung sowie für das Offenhalten des Rücklaufventils maßgebliche Öldruck wirkt. Soweit Funktionen betroffen sind, die sich auf andere als diese erfindungswesentlich beabsichtigten Vorteile beziehen, kann der in Bezug genommenen Passage des Nichtigkeitsurteils hingegen keine Einschränkung auf eine einteilige Ausgestaltung des Ventilkolbens entnommen werden.
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom BGH vorgenommenen Erwägungen,
- „Das vorbenutze Gerät in dieser Ausgestaltung mag den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung vorwegnehmen. Nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist das Rücklaufventil so ausgebildet, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten ist. Weiterführende Angaben über die Ausgestaltung des Rücklaufventils enthält der erteilte Anspruch nicht, insbesondere ist nicht angegeben, dass das Rücklaufventil aus einem einzigen Element bestehen muss […].“
- Für die verteidigte Fassung des Streitpatents trifft dies jedoch nicht zu. Im Gegensatz zu der Ventilgestaltung in dem erteilten Anspruch kommt in dem verteidigten Patentanspruch 1 in den hinzugefügten Merkmalen 4.2 und 4.2.1, […], die Einteiligkeit der Ventilvorrichtung zum Ausdruck. Wie bereits […] ausgeführt, ergibt sich aus der Formulierung dieser Merkmale, gestützt auf die Beschreibung, dass nur ein (einziger) Ventilkolben vorgesehen und die im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche, die im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist (Merkmal 4.2.1 [entspricht Merkmal 4.3.1 der hiesigen Gliederung]), demzufolge Teil der Oberfläche dieses Ventilkolbens ist.“ (Anlage B11, S. 14, Rn. 31 – S. 15, Rn. 32),
- die die Abgrenzung der klagepatentgemäßen Lehre (in ihrer beschränkten Fassung) von der offenkundigen Vorbenutzung in Form des As B betreffen.
- Das Rückstellventil des As weist, wie die nachfolgende, der Anlage K13 (entspricht Anlage R12 des Nichtigkeitsverfahrens) entnommene Abbildung veranschaulicht:
- einen ersten Ventilkolben (auch bezeichnet als „Vorsteuerkegel“) und einen zweiten Ventilkolben (auch bezeichnet als „Schieberkolben“ oder „Schnappventil“) auf, die sich in der mit „a)“ bezeichneten Sperrstellung beide in einem geschlossenen Zustand befinden. Wenn im Schnappventil der an der Vorsteuerung (v) eingestellte Druck erreicht ist, öffnet sich der Vorsteuerkolben, indem sich die Kugel aus dem darunterliegenden Ventilsitz gegen die anliegende Federkraft bewegt (dargestellt in der Ansprechstellung I „b)“). Aufgrund der dadurch eintretenden Veränderung der Druckverhältnisse bewegt sich im Anschluss daran auch der Schieberkolben in seine Offenstellung (dargestellt in der Ansprechstellung II „c)“). Dadurch wird die seitliche Bohrung des unteren Ventils fast in Deckung mit der Entlastungsbohrung, die in Verbindung mit einem Tank steht, gebracht. Es kommt zu einer Druckentlastung im Federraum, wodurch der Ventilkolben der Vorsteuerung wieder in seine geschlossene Stellung gelangt (dargestellt in Rücklaufstellung „d)“). Der Schieberkolben hat sich hingegen so weit geöffnet, dass der Hauptauslass zum Tank freigegeben ist. Es fließt dann Hydrauliköl durch das Schnappventil vom Arbeitskolben in den Tank. Wenn der Schieberkolben in der Endlage ankommt, fällt der Volumenstrom über den Schieberkolben zusammen, so dass der Flüssigkeitsdruck des zurückströmenden Öls unterhalb des Drucks fällt, der erforderlich ist, um den Schieberkolben offenzuhalten. Dies führt dazu, dass die Federkraft den Schieberkolben wieder nach unten drückt und sich der Schieberkolben wieder in seine geschlossene Stellung bewegt, in der dann ein erneuter Verpressvorgang ausgeführt werden kann.
- Damit offenbart das A B gerade einen Mechanismus, bei dem es – im Hinblick auf die von dem Klagepatent angestrebte Wirkung – zu einer (aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführenden) Funktionsteilung zwischen einem ersten und einem zweiten Kolben kommt. Denn die für das Auslösen der Rückstellbewegung maßgebliche Teilkolbenoberfläche befindet sich an dem Vorsteuerkegel, während das Rückstellventil durch den an der Oberfläche des Schnappventils wirkenden Öldruck offengehalten wird.
- b)
Auf der Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform auch von Merkmal 4.3 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. - Dies gilt – die Richtigkeit des Klägervortrags unterstellt – ohne weiteres, weil danach ohnehin lediglich der „T-förmige“ erste Kolben K1 bei der Rückstellbewegung wirkt.
- Die angegriffene Ausführungsform weist aber auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten räumlich-körperlich einen Kolben mit einer Ventilkolbenoberfläche und einer davon abgeleiteten Teilkolbenoberfläche in Form des „T-förmigen“ ersten Kolbens K1 auf. Der auf diese Flächen jeweils einwirkende Öldruck stellt auch die klagepatentgemäß vorgesehenen Funktionen sicher. Die Spitze des ersten Kolbens K1, bei der es sich um die Teilkolbenoberfläche im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt, hebt sich bei einem vorgegebenen Öldruck aus ihrem Sitz. Dadurch tritt eine größere Oberfläche des ersten Kolbens K1 in Wirkung. Durch den gegen diese Fläche ausgeübten Druck p1 des zurücklaufenden Öls wird verhindert, dass sich der erste Kolben K1 wieder in seine geschlossene Stellung bewegt, der Kolben wird mithin offengehalten.
- Einer Verwirklichung des Merkmals 4.3 steht weder entgegen, dass die Kraft der Andruckfeder auf den ersten Kolben K1 in seiner geschlossenen Stellung nur mittelbar, über den zweiten Kolben K2 wirkt, noch, dass der erste Kolben K1 in seiner geöffneten Stellung durch den zweiten Kolben K2 von der Kraft der Andruckfeder vollständig entlastet und auch dadurch offengehalten wird. Denn das Klagepatent gibt – wie unter lit. a) aufgezeigt – nicht vor, dass der Ventilkolben die Öffnungsstellung gegen den Druck der Andruckfeder halten muss. Vielmehr ist in das Belieben des Fachmannes gestellt, wie eine Kraft in Verschlussrichtung gegen den Kolben wirkt. Das Klagepatent lässt damit auch Ausgestaltungen wie die angegriffene Ausführungsform zu, bei denen der Ventilkolben durch weitere Mittel, vorliegend durch einen zweiten Kolben, von dem Druck der Andruckfeder entlastet wird und so ein kleinerer Druck (hier p1) ausreicht, um die patentgemäßen Wirkungen zu erzielen.
- Auf der Grundlage der von der Beklagten behaupteten Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform unterscheidet diese sich schließlich auch von derjenigen des As B, bei welchem die Teilkolbenoberfläche gerade nicht von der Oberfläche desjenigen Ventilkolbens abgeleitet ist, an dem der Öldruck während der Öffnungsstellung anliegt.
- III.
Aufgrund der festgestellten Verletzung des Klagepatents stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche ganz überwiegend zu (dazu unter Ziff. 1. – 4.). Lediglich, soweit die Klägerin Zinsen bereits unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begehrt, stehen ihr diese nicht zu. Die Klägerin kann Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen (dazu unter Ziff. 5.). - 1.
Der Anspruch auf Unterlassen folgt aus Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG. - Der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand hindert die Durchsetzbarkeit des Anspruchs vorliegend schon deshalb nicht gem. § 141 Satz 1 PatG i. V. m. § 214 BGB, weil bei Ansprüchen auf dauerndes Unterlassen – wie vorliegend – die Verjährungsfrist mit jeder neuen Zuwiderhandlung neu beginnt.
- 2.
Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1, 3 PatG und §§ 242, 259 BGB. - a)
Soweit die Klägerin die Angaben nach lit. a) des Antrags Ziff. I. 2. begehrt, ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Beklagten eine Auskunftserteilung unzumutbar im Sinne von § 140b Abs. 4 PatG ist. Im Hinblick auf diese Informationen steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Vorlage der näher bezeichneten Belege zu. - Der übrigen Angaben nach lit. b) – d), über die die Klägerin unverschuldet in Unkenntnis ist, bedarf sie, um den ihr nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziff. 3. zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Auch insoweit wird die Beklagte durch die von ihr verlangte Auskunft nicht erkennbar unzumutbar belastet.
- Die Klägerin kann insbesondere auch Auskunft über einen Zeitraum von „zehn Jahren vor Klagezustellung“, mithin seit dem 22.07.2004 begehren.
- Der Auskunftsanspruch nach § 140b Abs. 1, 3 PatG besteht mit Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung, mithin vorliegend seit dem 27.03.2002, der Rechnungslegungsanspruch nach §§ 242, 259 BGB besteht ab einen Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung, vorliegend mithin seit dem 27.04.2002. Beide Zeitpunkte liegen vor dem Zeitpunkt, den die Klägerin vorliegend geltend macht.
- b)
Der Anspruch ist auch nicht im Hinblick auf den Zeitraum vor März 2013 gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, weil die Beklagte im Rahmen des Prozesses vorgetragen hat, dass sie die angegriffene Ausführungsform erst seit März 2013 vertreibe. - Eine während der Patentlaufzeit festgestellte Verletzungshandlung löst grundsätzlich einen Auskunftsanspruch für die gesamte Laufzeit des Patents, insbesondere auch für einen Zeitraum, der vor der festgestellten Verletzungshandlung liegt, aus (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. D.539). Soweit die Beklagte einen Teil des auskunftspflichtigen Zeitraums beauskunftet, muss sich die Klägerin auf diese Teilleistung gem. § 266 BGB nicht verweisen lassen. Des Weiteren hat sich die Beklagte neben dem Inverkehrbringen auch zu anderen Verletzungshandlungen (insbesondere etwaigen Angebotshandlungen) vor dem Zeitraum März 2013 nicht verhalten.
- c)
Die Durchsetzung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs ist auch nicht (teilweise) deshalb gehindert, weil sich die Beklagte auf eine Verjährung der Ansprüche berufen hat, §141 Satz 1 PatG i. V. m. 214 Abs. 1 BGB. - Ein Verjährungstatbestand kann nicht festgestellt werden.
- Gem. § 195 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen.
- Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte trägt keine Tatsachen vor, die eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin innerhalb des vorliegend beanspruchten Zeitraums in einer die Verjährung auslösenden Zeit erkennen lassen.
- Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gem. § 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre von ihrer Entstehung an.
- Die Klägerin macht vorliegend lediglich Ansprüche geltend, die innerhalb dieses Zeitraums liegen. Denn sie bemisst den zu beauskunftenden Zeitraum mit „10 Jahren vor Klagezustellung“. Sie unterstellt damit eine Anspruchsentstehung 10 Jahre vor Klageerhebung, mithin am 22.07.2004, was zu einer frühestmöglichen Verjährung der Ansprüche seit dem 23.07.2014 führt. Da jedoch die Klage am 22.07.2014 zugestellt wurde, ist der Lauf der Verjährung seit diesem Zeitpunkt gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB gehemmt.
- 3.
Der Schadensersatzanspruch folgt dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG. - a)
Als Fachunternehmen hätte es der Beklagten oblegen, zu prüfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter, unter anderem das Klagepatent, verletzen. Bei einer entsprechenden Überprüfung wäre dies für sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Prüfung unterließ, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, § 276 Abs. 2 BGB. - b)
Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht möglich, weil sie ohne Verschulden über die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. begehrt, in Unkenntnis ist. - c)
Im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gelten die Ausführungen zum Auskunftsanspruch (unter Ziff. 2.) mit der Maßgabe entsprechend, dass die absolute Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an beträgt. - 4.
Ein Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 27.03.2014 (Anlage B9) entstandenen Abmahnkosten ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. - a)
Die Beauftragung eines Patent- und Rechtsanwalts ist – was die Beklagte auch nicht bestreitet – aufgrund der Materie und der Komplexität des Sachverhalts erforderlich gewesen. - Der Einwand der Beklagten, die Abmahnung erfülle die formalen Angaben nicht, ist im Ergebnis nicht durchgreifend.
- Da die Abmahnung nur dann im berechtigten Interesse des Abgemahnten liegen kann, wenn die mit ihr angestrebte Wirkung eines sofortigen Anerkenntnisses und der damit einhergehenden Kostenvermeidung erzielt werden kann, hat diese in formaler Hinsicht gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. C.7, allerdings ohne Bezug zu der Frage der Erstattung von Abmahnkosten). Zu diesen gehören der Hinweis auf die Patentinhaberschaft, die Bezeichnung des in Anspruch Genommenen sowie die Beschreibung des Verletzungstatbestandes und ein eindeutiges Unterlassungsverlangen (Kühnen, ebd., Rn. C.8 – 15).
- Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich aus dem Abmahnschreiben selbst die Darlegung des Verletzungstatbestandes nicht in einer Art und Weise ergibt, die der Beklagten die Nachprüfbarkeit des sie treffenden Vorwurfs ermöglicht.
- Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Abmahnung ein Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Mannheim (Az.: 7 O 291/12) abgeschlossen war, dessen Gegenstand zwar eine andere angegriffene Ausführungsform, jedoch auch das hiesige Klagepatent war. Dem Abmahnschreiben ging eine Korrespondenz der Parteien voraus, in deren Verlauf die Klägerin zunächst auch die hier streitgegenständliche Ausführungsform von der Verurteilung zur Auskunft durch das Landgericht Mannheim umfasst sah (Schreiben vom 14.01.2014, liegt nicht vor). Auf die Ablehnung der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2014 (Anlage K7), Auskunft auch im Hinblick auf die hiesige angegriffene Ausführungsform zu erteilen, folgte das hier streitgegenständliche Abmahnschreiben.
- Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte ist jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall der Verweis auf den dem Abmahnschreiben beigefügten Klageentwurf ausreichend, aus dem sich der Verletzungsvorwurf insbesondere auch unter Darstellung der Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Klagepatents ergibt.
- b)
Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch besteht auch der Höhe nach. - Die den Anwälten zustehenden Gebühren für die im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten sind nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit zu bestimmen, der gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG dem nach § 51 Abs. 1 GKG zu bemessenden Streitwert eines gerichtlichen Hauptsachverfahrens entspricht.
- Insoweit erscheint der Ansatz eines Gesamtgegenstandswertes von EUR 1.000.000,- angemessen. Dieser entspricht dem von der Klägerin für das hiesige Verfahren angegebenen Streitwert. Der Angabe des Gegenstandswertes durch den Gläubiger kommt insoweit eine erhebliche indizielle Bedeutung zu (Kühnen, ebd., Rn. J.130). Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe vorliegend unberechtigt ist, sind weder erkennbar, noch werden solche von der Beklagten vorgebracht.
- Auch der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr für die rechtsanwaltliche Tätigkeit ist angemessen. Zwar übersteigt dieser die sich aus §§ 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG ergebende 1,3 Regelgebühr. Dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu klärenden patentrechtlichen Fragestellungen vertretbar. Die Beklagte hat auch die geltend gemachten Abmahnkosten insoweit nicht beanstandet.
- Eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.
- Auf der Grundlage des Ausgeführten ergibt sich die folgende Berechnung:
1,5 x 4.713,00 = 7.069,50 €
TK-Pauschale = 20,00 €
gesamt = 7.089,50 € - Die Gebühren des Patentanwalts gegen die eigene Partei sind ebenfalls nach dem RVG zu bemessen (Grabinski/ Zülch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 143, Rn. 23a ff.), sind mithin grundsätzlich auch in Höhe von 7.089,50 € zu erstatten, so dass sich insgesamt ein zu erstattender Betrag in Höhe von 14.179,00 € ergibt.
- 5.
Der Klägerin stehen im Hinblick auf den Aufwendungsersatzanspruch Zinsen nicht bereits unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. §§ 288, 286 BGB, sondern erst seit Rechtshängigkeit gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. - Es fehlt an einer den Verzug begründenden Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn das Abmahnschreiben vom 27.03.2014 (Anlage B9) lässt schon die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs nicht erkennen, geschweige denn eine eindeutige und ernste Zahlungsaufforderung. Auch Tatsachen für eine Entbehrlichkeit der Abmahnung gem. § 286 Abs. 2 BGB sind nicht ersichtlich.
- Zinsen entstehen daher in Höhe von 5 % Punkten erst ab Rechtshängigkeit, mithin analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 23.07.2014.
- IV.
Der Beklagten muss nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO entstehen würde. - V.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
- VI.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000,- festgesetzt.