4a O 43/16 – Mikromechanische Gehäusung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2725

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 4a O 43/16

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. T a t b e s t a n d

  5. Die Klägerin macht als eingetragene Inhaberin (vgl. DPMA-Registerauszug vom 28.04.2016, Anlage K2) des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents 2 004 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte auf die Verletzung des Klagepatents gestützte Ansprüche auf Unterlassen, Rückruf, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.
  6. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 06.04.2006 (DE 102006016XXX) am 04.04.2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 24.12.2008, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung vom 11.06.2014. Das Klagepatent hat eine „Mikromechanische Gehäusung mit mindestens zwei Kavitäten mit unterschiedlichem Innendruck und/ oder unterschiedlicher Gaszusammensetzung sowie Verfahren zu deren Herstellung“ zum Gegenstand.
  7. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Klagepatentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
  8. „In der Mikrosystemtechnik einsetzbares Bauteil mit einem Substrat und einer Kappenstruktur,die so miteinander verbunden sind, dass sie mindestens einen ersten und einen zweiten Hohlraum umschließen, die gegeneinander und gegen die Außenumgebung abgedichtet sind,

    wobei wenigstens in dem ersten Hohlraum (5) ein Drehratensensor, Beschleunigungssensor, Aktuator, Resonator, Display, digitaler Mikrospiegel, Bolometer und/ oder RF-Switch angeordnet ist,

    dadurch gekennzeichnet, dass

    der erste der beiden Hohlräume mit einem Gettermaterial versehen ist und aufgrund dieses Gettermaterials einen anderen Innendruck und/ oder eine andere Gaszusammensetzung aufweist als der zweite Hohlraum.“

  9. Wegen der weiteren Ansprüche wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) Bezug genommen.
  10. Nachfolgend wiedergegebene Figur 3 (verkleinert) zeigt beispielhaft den Aufbau eines erfindungsgemäßen Mikrosensorsystems mit zwei Submodulen:
  11. Auf dem Sensorwafer 1 befinden sich die mikromechanischen, voneinander hermetisch abgedichteten Sensorsubsysteme 3 und 4. Mit dem Sensorwafer 1 wird der Kappenwafer 2 in einem Bondprozess fest verbunden, der Bondrahmen 7 dichtet die Sensorbereiche hermetisch von der Umgebung ab. In einer der durch das Zusammenfügen des Sensor- und des Kappenwafers gebildeten Kavitäten 5 und 6 befindet sich ein Gettermaterial 8, welches nach seiner Aktivierung Moleküle einer ersten, in den Kavitäten eingeschlossenen Gassorte absorbieren kann.
  12. Die Beklagte erhob im Hinblick auf das Klagepatent am 05.09.2016 (vgl. Nichtigkeitsschriftsatz der Beklagten, Anlagenkonvolut FBD B18) eine Nichtigkeitsklage, Az.: 6 Ni 66/16 (EP), vor dem Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG), über die eine Entscheidung noch aussteht. Der deutsche Teil des Klagepatents (Az.: 50 2007 013 188.1) steht in Kraft.
  13. Die in der Schweiz (und den Niederlanden) ansässige Beklagte gehört zur A Unternehmensgruppe, die sog. „Mikroelektromechanischen Systemen“ (MEMS) fertigt, und MEMS für Konsumelektronik und mobile Anwendungen liefert.
  14. Über die englischsprachige Internetseite der Beklagten mit der Adresse www.st.com werden mikromechanische Bauteile, unter anderem ein von der A S.r.l. (nachfolgend: A Italy) hergestelltes A-Sensormodul mit der Bezeichnung „B“ bzw. „BTR“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), beworben. Über die Schaltfläche „Sample&Buy“ kann für das Sensormodul „BTR“ ein Muster bei der Beklagten bestellt werden (vgl. screenshot, Klageschrift vom 29.04.2016, S. 11, Bl. 12 GA). Über eine weitere Schaltfläche „Distribution Availability“ wird auf die Website ausgewählter Vertriebspartner, unter anderem auch auf die deutschsprachige Website von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Händlern (vgl. screenshot, Klagesschrift vom 29.04.2016, S. 12, Bl. 12 GA). Unter anderem die C Inc. und die D GmbH, die die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) in dem parallelen Verfahren (Az.: 4a O 74/16) sind, vertreiben die angegriffene Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  15. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine sog. „Inertiale Messeinheit“ mit einem Drei-Achsen-Beschleunigungs- und einem Drei-Achsen-Drehratensensor zur Bewegungsmessung. Der angegriffene Sensor enthält zwei durch eine sog. Glasfritten-Versiegelung hermetisch voneinander und von der Außenumgebung abgedichtete Kavitäten, in denen sich jeweils einer der genannten Sensoren befindet. Nachfolgend werden zur Verdeutlichung ein Querschnitt des angegriffenen Sensormoduls (obere Abbildung) sowie zwei Querschnitt-Detailaufnahme der Berührungsflächen von Substrat und Kappe (untere Abbildung) wiedergegeben:
  16. In dem als „Erster Hohlraum“ bezeichneten Raum befindet sich des Weiteren eine Zirkonium-Kobal-Seltenen-Erden-Legierung, bei der es sich um ein Gettermaterial (ZrCoLaCe-Getter) handelt. Aufgrund der Aktivierung des Gettermaterials ist der Innendruck in dem näher bezeichneten Hohlraum geringer als in dem Hohlraum ohne Gettermaterial.
  17. Die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform erfolgt im Wege des sog. Thelma (Thick Epitaxial Layer for Microgyroscopes and Accelerometeres)-Verfahrens dadurch, dass ein Mehrfachbauteil auf Waferebene später vereinzelt wird, mithin ein Wafer-Substrat (als Bestandteil eines Mehrfachbauelements) sowie ein Kappen-Wafer (ebenfalls als Bestandteil eines Mehrfachbauelements) miteinander verbunden („gebondet“) werden, nachdem in die ausgewählten Kavitäten des Kappenwafers das für das gewünschte Vakuum benötigte Gettermaterial eingefügt wurde.
  18. Seit der ersten Jahreshälfte 2002 bis zum Jahre 2005 arbeiteten unter anderem die Klägerin und die ST Italy, eine in Italien ansässige Schwestergesellschaft der Beklagten, auf der Grundlage eines europäischen Rahmenprogramms („Information Society Technologies“; „IST“) an einem gemeinsamen Forschungsprojekt mit der Bezeichnung „E“. Das E-Projekt war insbesondere innerhalb der Schlüsselaktion („key action“) Nr. IV des IST Programms angeordnet, die essentielle Technologien und Infrakstrukturen des Programms für Technologien der Informationsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Dem E-Projekt kam in diesem Rahmen die Aufgabe zu, die Leistung und Verlässlichkeit existierender Systeme und Produkte beispielsweise für Informations- und Telekommunikationsanwendungen sowie Anwendungen im Automobil- und medizinischen Bereich, zu verbessern.
  19. Im Zusammenhang mit dem E-Projekt unterzeichneten unter anderem die Klägerin und die A Italy im Jahre 2003 ein sog. „Consortium Agreement“ (nachfolgend: Konsortialvertrag; vorgelegt als Anlagenkonvolut FBD B3a; nachfolgend auch abgekürzt: „KV“). Die A Italy ist – wie die Beklagte – eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der in den Niederlanden ansässigen A N.V. Neben der Klägerin und der A Italy waren auch die Universität F, die G SA, die H S.p.A. und die Z an dem Projekt beteiligt.
  20. Vor dem Hintergrund der Einbettung des Projekts in ein europäisches Rahmenprogramm besteht neben dem Konsortialvertrag ein Projektvertrag Nr. IST-2001-34224 mit der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: Union), der als Anlage FBD B3b vorliegt (im Folgenden: Projektvertrag oder auch abgekürzt: „PV“). Zu dem Projektvertrag besteht ein als Anlage FBD B3c vorgelegter Annex II (im Folgenden: Annex II). Der Konsortialvertrag ist das speziellste der drei Vertragswerke, er spezifiziert und ergänzt die Regelungen des Annex II, bei dem es sich um ein von der EU entworfenen Mustervertrag handelt. Die Verträge werden nachfolgend auch zusammenfassend als „E-Projektverträge“ bezeichnet.
  21. Nachfolgenden werden einzelne Passagen des Konsortialvertrags und des Annex II wiedergegeben:
  22. Art. 8.5 lit. c) KV (deutsche Übersetzung):
  23. „Jede Partei gewährt hiermit Zugangsrechte für alle verbundenen Unternehmen jeder anderen Partei, wie wenn diese verbundenen Unternehmen Parteien wären, sofern diese verbundenen Unternehmen allen Parteien (und deren verbundenen Unternehmen) Zugangsrechte gewähren und (unbeschadet den Verpflichtungen der Parteien, das Projekt auszuführen und die Projektleistung zu liefern) der Vertraulichkeit und anderen Verpflichtungen nachkommen, die die Parteien nach dem Vertrag oder diesem Konsortialvertrag eingegangen sind, wie wenn diese verbundenen Unternehmen Parteien wären.“
  24. Art. 10.1.1 KV (deutsche Übersetzung):
  25. „Sofern im Verlauf der Durchführung des Projekts eine gemeinschaftliche Erfindung, Muster oder Werke entstehen (und eine oder mehrere Parteien dazu beigetragen haben), und wenn die Merkmale dieser/s gemeinschaftlichen Erfindung, Muster oder Werkes solcher Art sind, dass es nicht möglich ist, sie zum Zwecke der Anmeldung, für Erlangung von und/ oder Aufrechterhaltung des jeweiligen Patentschutzes oder eines anderen Rechts des geistigen Eigentums zu trennen, vereinbaren die betroffenen Parteien, dass sie gemeinsam die Anmeldung vornehmen können, um das jeweilige Recht gemeinsam mit den anderen betroffenen Parteien (die für gewöhnlich Nebenvertragspartner sein werden) zu erhalten und/ oder aufrechtzuerhalten.
  26. Die betroffene Parteien sollen von Fall zu Fall zwischen ihnen und den anderen betroffenen Parteien eine Vereinbarung anstreben für die Anmeldung, Erlangung und/ oder Aufrechterhaltung eines solchen Rechts. Sofern die betroffenen Parteien ausschließlich Parteien sind, sollen die betroffenen Parteien dazu berechtigt sein, dieses Recht zu nutzen und zu lizensieren ohne finanzielle Entschädigung für oder die Zustimmung von einer der anderen betroffenen Parteien, solange ein solches Recht in Kraft ist.“
  27. Art. 10.4.2 des KV (deutsche Übersetzung):
  28. „Zugangsrechte für die Nutzung, welche lizenzgebührenfrei gewährt werden sollen, gelten ab dem Tag, der in Artikel 2 des Vertrages bestimmt ist, für die Lebenszeit der jeweiligen Kenntnisse als erteilt.”
  29. Art. 16.1 des KV (deutsche Übersetzung):
  30. „Sämtliche Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Konsortialvertrag entstehen und welche nicht gütlich beigelegt werden können, sollen abschließend im Wege eines Schiedsverfahrens in Paris nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer durch einen oder mehrere Schiedsrichter beigelegt werden, die gemäß den Regeln der Schiedsordnung ernannt werden. In jedem Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern soll der Vorsitzende juristisch ausgebildet sein.“
  31. Art. 13.1 des Annex II lautet:
  32. „Prinzipale Vertragsparteien haben ein Recht auf Zugangsrechte zu allen Kenntnissen, die aus dem Projekt entstehen, um diese Kenntnisse zu nutzen oder um Kenntnisse zu nutzen, die sie selbst gewonnen haben. Sie sollen lizenzgebührenfrei gewährt werden. […].“
  33. Wegen des weiteren Inhalts der E-Verträge wird insbesondere auf den Konsortialvertrag (Anlage FBD B 3a) sowie auf Annex II zu dem Projektvertrag (Anlage FBD B3c) Bezug genommen.
  34. Am 02.09.2016 leiteten die Beklagte und die A Italy ein Schiedsverfahren bei der Internationalen Handelskammer in Paris ein. In dem Schiedsverfahren machen die A Italy und die Beklagte geltend, dass sie aufgrund der in dem Annex II und dem Konsortialvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Nutzung der Lehre des Klagepatents berechtigt sind, und der A Italy im Hinblick auf diese eine Miterfinderrolle zukomme (Anlage FBD B5b, S. 26 und S. 29 – 32). Eine Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 22241/FS geführten Schiedsverfahren steht noch aus, jedoch erfolgte am 02.02.2017 die Zulassung des Schiedsverfahrens durch den ICC Court.
  35. Nach Auffassung der Klägerin ist das angerufene Gericht international Zuständigkeit. In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Beklagte sei innerhalb der Unternehmensgruppe weltweit für den Vertrieb der MEMS-Erzeugnisse zuständig, insbesondere auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  36. Die Klage sei auch nicht aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede einer Schiedsvereinbarung unzulässig. Denn die Schiedsvereinbarung aus Art. 16.1 KV erfasse die Beklagte schon deshalb nicht, weil diese nicht Partei des Konsortialvertrags ist.
  37. Des Weiteren sei aber auch der sachliche Anwendungsbereich der Klausel nicht eröffnet, weil es dem hiesigen Patentverletzungsverfahren, in dem vertragliche Ansprüche nicht streitgegenständlich sind, an einem Bezug zu dem „E-Projekt“ fehle, und der Gegenstand des Klagepatents auch keinen inhaltlichen Bezug zu den Projektergebnissen aufweise. Insbesondere sei im Rahmen des E-Projektes kein Zwei-Kammer-Bauteil geschaffen worden; erst Recht nicht unter dem Aspekt in zwei Kammern verschiedene (definierte) Innendrücke über ein Getter herzustellen.Schließlich sei es auch rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte die Einrede der Schiedsvereinbarung erhebe.
  38. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze die Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß.
  39. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht solche Ausführungsformen ausgenommen, die – wie die angegriffene Ausführungsform – durch Vereinzelung eines Vielfach-Bauelements hergestellt wurden.
  40. Der Beklagten stünden aus dem Konsortialvertrag auch keine Nutzungsrechte zu, die sich auf das Klagepatent erstrecken.
  41. Unbeschadet dessen, dass es sich bei der durch das Klagepatent geschützten Lehre nicht um ein Forschungsergebnis aus dem E-Projekt handele, erfolge auch durch die E-Verträge keine unmittelbare Nutzungsrechtseinräumung. Eine solche habe auf der Grundlage von Art. 13.2, 13.5 Annex II lediglich fristgebunden – bis zum 01.04.2010 – angefragt werden können.
  42. Das Klagepatent sei auch rechtsbeständig.
  43. Die Klägerin beantragt:
  44. I. Die Beklagte zu verurteilen:
  45. 1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  46. in der Mikrosystemtechnik einsetzbare Bauteile mit einem Substrat und einer Kappenstruktur, die so miteinander verbunden sind, dass sie mindestens einen ersten und einen zweite Hohlraum umschließen, die gegeneinander und gegen die Außenumgebung abgedichtet sind, wobei wenigstens in dem ersten Hohlraum ein Drehratensensor, Beschleunigungssensor, Aktuator, Resonator, Display, digitaler Mikrospiegel, Bolometer und/ oder RF-Switch angeordnet ist,
  47. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
  48. wobei der erste der beiden Hohlräume mit einem Gettermaterial versehen ist und aufgrund dieses Gettermaterials einen anderen Innendruck und/ oder eine andere Gaszusammensetzung aufweist als der zweite Hohlraum,
  49. (Anspruch 1 von EP 2 004 XXX – unmittelbare Verletzung);
  50. 2. Der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juni 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe
  51. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  52. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  53. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  54. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  55. 3. Der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2013 begangen hat und zwar unter Angabe
  56. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
  57. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und der Anschriften der Angebotsempfänger,
  58. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  59. d) der nach den erzielten Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  60. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  61. wobei die Angaben unter lit. d) erst für die Zeit ab dem 11. Juli 2014 zu machen sind;
  62. 4. Die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 11. Juni 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmer unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  63. II. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
  64. 1. Der Klägerin für die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01. Januar 2013 bis zum 10. Juli 2014 begangenen Handlungen eine angemessen Entschädigung zu zahlen;
  65. 2. Der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 entstanden ist und noch entstehen wird.
  66. Wegen der weiteren in Form von „Insbesondere-Anträgen“ geltend gemachten Anträgen wird auf die Klageschrift vom 29.04.2016 (Bl. 3, 4 GA) Bezug genommen.
  67. Die Beklagte beantragt:
  68. Die Klage abzuweisen;
  69. Hilfsweise:Den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Schiedsgerichts in dem anhängigen ICC-Schiedsverfahren 22241/FS, zwischen der Beklagten und der A S.r.l. als Kläger, und dem Kläger und seinem Institut für Siliziumtechnologie als Beklagte, über bestehende Nutzungsrechte der Beklagten am Klagepatent auszusetzen;
  70. Weiter Hilfsweise:Den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren über den Rechtsbestand des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 004 XXX B1 auszusetzen.
  71. Die Beklagte rügt zunächst die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
  72. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Schiedsvereinbarung.
  73. Das Klagepatent betreffe eine im Rahmen des E-Projekts gemeinsam entwickelte Technologie, weshalb der Streitgegenstand der hiesigen Klage in sachlicher Hinsicht der Schiedsvereinbarung aus Art. 16.1 KV unterfalle. Insbesondere seien auch bereits im Rahmen des Projekts Zwei-Kammer-Bauteile präsentiert worden.
  74. Die Schiedsvereinbarung erfasse zudem nicht nur die A Italy als unmittelbaren Vertragspartner des Konsortialvertrags, sondern auch die Beklagte selbst. Denn nach dem anzuwendenden französischen Recht könne auch ein begünstigter Dritter – wie die Beklagte nach Art. 8.5 lit. c) des KV – durch die Schiedsvereinbarung erfasst werden.
  75. Die angegriffene Ausführungsform verletze aber auch die Lehre des Klagepatents nicht.
  76. Vor dem Hintergrund, dass sie, die Beklagte, das angegriffene mikroelektromechanische System – insoweit unstreitig – nicht als „Einzel-Bauteil“ sondern als Mehrfachbauelement auf einem Wafer-Substrat mit einem Kappenwafer herstellt, fehle es an einem aus einem „Einzelsubstrat“ und einer „Einzel-Kappenstruktur“ zusammengesetzten „Einzel-Bauteil“, wie die Lehre des Klagepatents es verlange.
  77. Eine Verletzung des Klagepatents sei weiter aber auch deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte gem. Art. 10.4.2. KV i. V. m. Art. 8.5 lit. c) KV i. V. m. Art. 13.1 Annex II und gem. Art. 10.1.1 Unterabs. 2 KV i. V. m. Art. 8.5 lit. c KV zur Nutzung berechtigt sei. Zudem liege eine unberechtigte Entnahme durch die Klägerin vor.
  78. Des Weiteren werde sich das Klagepatent im Rahmen des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens, insbesondere wegen fehlender Neuheit als nicht rechtsbeständig erweisen.
  79. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 16.11.2017 Bezug genommen.
  80. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  81. Die Klage hat keinen Erfolg.Sie ist unzulässig. Zwar ist das angerufene Gericht international zuständig (dazu unter Ziff. I.), jedoch steht einer Entscheidung des Rechtsstreits durch ein staatliches Gericht die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegen (dazu unter Ziff. II.).
  82. I.Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist begründet.
  83. Nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (nachfolgend: LugÜ), der wortgleich Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) entspricht, kann eine Person, die – wie die Beklagte in der Schweiz (bzw. den Niederlanden) – ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, und das schädigende Ereignis in dem Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates eingetreten ist. Danach ist einerseits der Erfolgsort, mithin der Ort, an dem sich das schädigende Ereignis verwirklicht, und andererseits der Handlungsort, mithin der Ort, an dem sich das für den Schaden ursächliche Geschehen ereignet hat, zuständigkeitsbegründend (EuGH, GRUR 2014, 599, Rn. 27 – Hi Hotel/Spoering; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. D.32). Bei der Auslegung des LugÜ ist die Rechtsprechung des EuGH zu den Parallelvorschriften in der EuGVVO zu beachten, insbesondere, wenn es sich um Vorschriften des LugÜ handelt, die wortgleich denen der EuGVVO entsprechen (BGH, Beschluss vom 30.11.2009 – II ZR 55/09 – Rn. 4 bei Juris sowie BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 – XI ZR 83/01 – Rn. 16 bei Juris).
  84. Für die internationalen Zuständigkeit in diesem Sinne ist ausreichend, dass der Kläger eine zuständigkeitsbegründende Verletzungshandlung (als doppeltrelevante Tatsache) schlüssig behauptet (BGH, GRUR 2012, 1230, Rn. 9 – MPEG-2-Videosignalcodierung; Kühnen, ebd., Rn. D.40). Die internationale Zuständigkeit ist nur dann zu versagen, wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das behauptete Verhalten des Beklagten einen Schutzrechtseingriff darstellt, oder der vorgetragene Sachverhalt aus Rechtsgründen Ansprüche nicht begründen kann (Kühnen, a.a.O.).
  85. Nach dieser Maßgabe ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorliegend begründet. Auf der Grundlage des Klägervortrags liegen inländische Angebotshandlungen und ein inländisches Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte vor, ist mithin der Erfolgsort auch im Hoheitsgebiet des angerufenen Gerichts gelegen.
  86. 1.Angebotshandlungen im Hoheitsgebiet des angerufenen Gerichts sind insbesondere durch den Internetauftritt der Beklagten unter der Internetseite mit der Adresse www.A.com schlüssig dargetan.
  87. Der Begriff des Anbietens im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2008, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – Az. I-15 U 19/14, zitiert nach juris). Anbieten umfasst auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über den geschützten Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen. Ein Mittel hierzu ist auch die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet (GRUR-RR 2007, 259, 261 – Thermocycler).
  88. a)Bei Internetangeboten ist – für die Frage des Inlandsbezugs im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ bzw. Art. 7 Abs. 2 EuGVVO – entscheidend, ob die das Angebot enthaltende Internetseite in dem Gebiet des angerufenen Gerichts abrufbar ist, ein darüber hinaus gehender wirtschaftlicher Bezug zu dem Sitz des angerufenen Gerichts ist nicht erforderlich (EuGH, GRUR 2015, 206, Rn. 34, 38 – Hejduk; BGH, GRUR 2016, 1048, Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich; Kühnen, ebd., Rn. D.34 und Rn. D.41).

    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass über die Internetseite der Beklagten ein Musterexemplar der angegriffenen Ausführungsform (mit der Bezeichnung „BTR“) erworben werden kann. Damit wird dem angesprochenen Verkehrskreis suggeriert, dass ihm diese durch die Beklagte zur eigenen Verfügungsgewalt überlassen wird. Die Angebotshandlung richtet sich auch an potenzielle Abnehmer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn dort ist die Internetseite unstreitig auch abrufbar.

  89. b)Daneben ist von inländischen Angebotshandlungen aber auch dann auszugehen, wenn für diese – wie nach deutschem Sachrecht – ein besonderer wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug verlangt wird (Kühnen, a.a.O., Rn. A.250), wobei es in diesem Zusammenhang auf die tatsächliche Lieferbereitschaft ins Inland nicht ankommt, sondern maßgeblich ist, wie das Angebot aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 – Az. 6 U 54/06 – Rn. 9 – SMD-Widerstand, zitiert nach juris).
  90. Für einen Inlandsbezug in diesem Sinne spricht vorliegend bereits, dass die Internetseite der Beklagten in englischer Sprache abgefasst ist, obwohl sie selbst in der Schweiz bzw. den Niederlanden ansässig ist. In diesen Ländern wird die englische Sprache nicht vorranging gesprochen, so dass die Abfassung in englischer Sprache für die zumindest europaweite (bzw. internationale) Ausrichtung der Beklagten spricht. Vor dem Hintergrund, dass die angegriffene Ausführungsform unstreitig auch jedenfalls von dritten Unternehmen in Deutschland vertrieben wird, ist davon auszugehen, dass dort auch ein potenzieller Abnehmerkreis ansässig ist. Inwiefern die Angabe der Händlerverfügbarkeit für „Europa“ zu einem Angebotsausschluss für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland führen soll, worauf sich die Beklagte beruft, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als auf dem Internetauftritt auch auf die Seite deutscher Vertriebshändler verlinkt wird. Auch führt die Angabe von Kaufpreisen in der Währung „US-Dollar“ aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises zu keiner Einschränkung. Dass das Angebot deshalb nicht auf den amerikanischen Raum beschränkt ist, erschließt sich dem angesprochenen Verkehrskreis bereits daraus, dass die Händlerverfügbarkeit auch für Europa angegeben wird. Des Weiteren ist die Preisangabe in US-Dollar mit dem Vermerk versehen:
  91. „[…] For […] prices in local currency, please contact local ST Sales Office or our Distributors.” (vgl. screenshot, Klageschrift v. 29.04.2016, S. 12, Bl. 13 GA),
  92. Auch aus diesem Verweis auf andere Währung ergibt sich, dass eine Beschränkung auf den amerikanischen Raum nicht beabsichtigt ist. Dafür spricht weiter auch, dass die Beklagte vom 10. bis 12. Mai auf der Messe I Europe 2016 in F ausstellte.
  93. 2.Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform an die in Deutschland ansässige D GmbH geliefert hat.
  94. Ein Inverkehrbringen bedeutet jedwede Tätigkeit, durch die der Eintritt des patentierten Erzeugnisses in den Handelsverkehr, der Umsatz- und Veräußerungsgeschäfte zum Gegenstand hat, tatsächlich bewirkt wird, indem das patentierte Erzeugnis unter Begebung der eigenen Verfügungsgewalt tatsächlich in die Verfügungsgewalt einer anderen Person übergeht (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 9, Rn. 44).
  95. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform an die in Deutschland ansässige D GmbH geliefert. Dieser Vortrag erfolgt auch nicht erkennbar ins Blaue hinein, weil sich die Klägerin dabei auf das prozessuale Vorbringen der D GmbH in dem parallelen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der D GmbH (Az.: 4a O 74/15) stützt. Dieses Vorbringen hat die Klägerin auch in das hiesige Verfahren eingeführt, indem sie mit der Anlage K7 den Schriftsatz der D GmbH vorlegt, mit welcher diese unter anderem der hiesigen Beklagten den Streit verkündet. Darin heißt es:
  96. „Dabei ist die Streitverkündete zu (2) [hiesige Beklagte] die Lieferantin der streitgegenständlichen und angeblich patentverletzenden Produkte and die [gemeint ist wohl: „an die“] Unternehmensgruppe der Beklagten zu 2), die Streitverkündeten zu (1) [Premier D plc] und (3) [Premier D UK Limited] teilweise zwischengeschaltete weitere Vertriebsgesellschaften, über die – als Konzerngesellschaften der Beklagten zu 2) – der Vertrieb an die Beklagte zu 2 erfolgte.“
  97. Aus diesem Vortrag geht zwar nicht ausdrücklich hervor, dass die Beklagte selbst direkt an die D GmbH geliefert hat. Vielmehr ist danach eine Lieferkette auch derart möglich, dass zunächst in UK ansässige Tochtergesellschaften der D GmbH (nämlich die Premier D plc und die Premier D UK Limited) beliefert wurden. Aus dem Vorbringen der D GmbH geht jedoch hervor, dass diese (anderen) Vertriebsgesellschaften nur teilweise zwischengeschaltet waren, so dass jedenfalls auch eine direkte Belieferung an die D GmbH schlüssig ist. Das Bestreiten einer solchen Lieferung durch die Beklagte ist vorliegend – im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung – unbeachtlich.
  98. II.Die Klage ist jedoch unzulässig, weil die Beklagte sich vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf die Einrede der Schiedsvereinbarung berufen hat und der Anwendungsbereich der wirksamen Schiedsklausel eröffnet ist.
  99. Gem. § 1032 Abs. 1 ZPO führt eine wirksame Schiedsvereinbarung – Unwirksamkeitsgründe werden vorliegend nicht geltend gemacht – über den Streitgegenstand der Klage, sofern sich der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung darauf beruft, zur Unzulässigkeit der Klage.
  100. So ist es vorliegend.
  101. Der Gegenstand der hiesigen Klage unterfällt bei Auslegung der in Art. 16.1 KV niedergelegten Schiedsklausel nach dem maßgeblichen französischen Recht (dazu unter Ziff. 1.) dem sachlichen (dazu unter Ziff. 2.) und dem persönlichen (dazu unter Ziff. 3.) Anwendungsbereich der Klausel. Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Einrede der Schiedsvereinbarung in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise erhebt (dazu unter Ziff. 4.).
  102. 1.Die Reichweite einer Schiedsvereinbarung ist durch großzügige Auslegung zu ermitteln, die sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut bestimmt (BGH, NJW-RR 2002, 387; Geimer, in: Zöllner, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, § 1029, Rn. 77), vorliegend mithin – aufgrund des Sitzes des Schiedsgerichts (vgl. Geimer, ebd., § 1029, Rn. 107) in Paris – französisches Recht.
  103. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Schiedsklausel sei wegen der in Art. 19 KV i. V. m. Art. 5.1 Annex II getroffenen Rechtswahl nach belgischem Recht auszulegen, ist dem nicht beizutreten. Denn die für die materiell-rechtlichen Regelungen anwendbaren Vorschriften des IPR (Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht; nachfolgend: Rom I-VO) sind für die Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag nicht relevant (Geimer, ebd., § 1029, Rn. 107). Eine ausdrückliche Rechtswahl für den materiell-rechtlichen Hauptvertrag erfasst daher nicht automatisch auch die Schiedsvereinbarung (Geimer, ebd., § 1029, Rn. 112). Sie begründet in der Regel auch kein ausreichendes Indiz für eine konkludente Rechtswahl, welche die subsidiäre Anknüpfung an den Sitz des Schiedsgerichts verdrängen könnte (a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn der von den Parteien gewählte Schiedsort – wie hier auch – in einem anderen Land liegt (Geimer, ebd., § 1029, Rn. 118).
  104. Die Kammer geht davon aus, dass die Auslegung der Vertragsklausel, die die Schiedsvereinbarung zum Gegenstand hat, nach französischem Recht in vegleichbarer Weise vorzunehmen ist, wie nach deutschem Recht. Gem. § 293 ZPO hat das zur Anwendung ausländischen Rechts berufene deutsche Gericht die maßgeblichen Rechtsvorschriften des anderen Staates von Amts wegen zu ermitteln. Dabei steht es in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wie es dieser Verpflichtung nachkommen will. Die Einholung eines Rechtsgutachtens ist nicht zwingend, wenn die maßgeblichen Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze auf andere Weise ermittelt werden können (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.10.2006, Az.: 26 Sch 6/06, Rn. 12, zitiert nach juris,).
  105. So ist es vorliegend.
  106. Die französische Rechtsordnung enthält niedergeschriebene, für die Kammer einsehbare und aufgrund von Übersetzungen verständliche Auslegungsgrundsätze. Des Weiteren haben die Parteien – soweit der persönliche Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung betroffen ist – Rechtsprechung der maßgeblichen Jurisdiktion vorgelegt. Des Weiteren liegt dem Gericht deutschsprachige Fachliteratur zur Vertragsauslegung nach französischem Recht vor.
  107. Auf bis zum 01.10.2016 abgeschlossene Verträge – die Unterzeichnung des Konsortialvertrags datiert aus dem Jahre 2003 – ist der Code Civil in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar (Babusiaux/ Witz, Das neue französische Vertragsrecht, JZ 2017, 496 (497)). Gem. Art. 1156 a. F. des Code Civil (im Folgenden: CC), der Art. 1188 Abs. 1 n. F. CC entspricht, ist bei der Vertragsauslegung die wahre Intention der Parteien dem wörtlichen Verständnis des Vertragstextes vorzuziehen (Babusiaux/ Witz, ebd., 496 (503)). Zur Auslegung ist der Vertrag gem. Art. 1161 a. F. CC in seiner Gesamtheit heranzuziehen.
  108. 2.Der sachliche Anwendungsbereich der Schiedsabrede ist eröffnet.
  109. a)Ausgehend von dem von der Klägerin nicht angegriffenen durch die Beklagte übersetzten Wortlaut der streitgegenständlichen Schiedsgerichtsvereinbarung in Art. 16.1 KV,
  110. „Sämtliche Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Konsortialvertrag […]“),
  111. war den vertragsschließenden Parteien daran gelegen, die Lebenssachverhalte, die in einem Zusammenhang mit dem Konsortialvertrag stehen, der staatlichen Gerichtsbarkeit umfassend zu entziehen und der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu unterstellen.
  112. Dies berücksichtigend findet die Schiedsklausel nicht bloß auf solche Sachverhalte Anwendung, bei denen die klagende Partei einen unmittelbar aus dem Konsortialvertrag erwachsenden Anspruch geltend macht. Der von den Parteien beabsichtigte Bezug zu dem Konsortialvertrag ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der für das Bestehen des Anspruchs maßgebliche Lebenssachverhalt einen engen sachlichen Zusammenhang zu den in dem Konsortialvertrag getroffenen Regelungen aufweist.
  113. Diese an dem Lebenssachverhalt orientierte Betrachtung deckt sich auch mit den nach deutschem Recht entwickelten Grundsätzen für die Auslegung einer Schiedsgerichtsklausel. Danach kann sich die Klausel auch auf – wie vorliegend geltend gemacht – deliktische Ansprüche erstrecken, wenn die unerlaubte Handlung sich mit der Vertragsverletzung deckt (BGH, NJW 1965, 300; BGH, Urt. v. 25.10.2016, Az.: X ZR 27/15, Rn. 17 – 19, zitiert nach BeckRS 2016, 110295; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2003, Az.: 4a O 395/02, Rn. 34, zitiert nach juris; Geimer, ebd., § 1029, Rn. 80).
  114. b)Eine Deckung der Lebenssachverhalte in dem beschriebenen Sinn liegt auch im Hinblick auf den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens vor.
  115. aa)Die Beklagte wendet gegen die von der Klägerin wegen der Verletzung des Klagepatents geltend gemachten (deliktischen) Ansprüche ein, sie sei gem. Art. 13.1 Annex II i. V. m. Art. 10.4.2 und Art. 8.5 lit. c) KV bzw. gem. Art. 10.1.1 KV i.V.m. Art. 8.5 lit. c) KV zur Nutzung berechtigt.
  116. Art. 13.1 Annex II sieht vor, dass Vertragsparteien (gem. Art. 1 Nr. 4 Annex II an dem Vertrag beteiligte Parteien) Zugangsrechte für die Nutzung von aus dem E-Projekt resultierendem Wissen erhalten sollen, und gewährt damit selbst noch nicht unmittelbar Nutzungsrechte („shall“/ „sollen“). Diese können vielmehr nach Art. 13.5 Annex II binnen eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung des Projekts angefragt werden (Art. 13.5 Annex II). „Zugangsrechte“ meint dabei Lizenzen und Nutzungsrechte in Bezug auf Kenntnisse oder bereits bestehendes Wissen (Art. Nr. 23 Annex II). „Nutzung“ im Sinne der Regelung erfasst neben der Verwendung der Ergebnisse für Forschungsaktivitäten auch die Verwertung in Form der Herstellung und des Vertriebs von Produkten (vgl. Art. 1 Nr. 27, 28 Annex II). „Wissen“ erfasst gem. Art. 1. Nr. 21 Annex II einerseits unmittelbar die Projektergebnisse, aber auch Rechte, die im Hinblick auf diese Ergebnisse angemeldet oder bereits erteilt worden sind (z. B. Patente, Sortenschutz usw.) (Hervorhebung diesseits).
  117. Art. 13.1 Annex II wird durch den Konsortialvertrag modifiziert (vgl. auch Art. 2.1 KV), indem Art. 10.4.2 KV vorsieht, dass Nutzungsrechte ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag gem. Art. 2.2 KV wirksam wird, als eingeräumt gelten. Der Begriff der „Nutzung“ wird in dem Konsortialvertrag wie in dem Annex II verwendet (vgl. Art. 1.1 KV), so dass auch Art. 10.4.2 KV die Verwertung von Wissen in Form des Vertriebs von Produkten erfasst. Auch der Begriff des „Wissens“ ist an denjenigen aus dem Annex II angelehnt, erstreckt sich mithin auch auf Patente, die aus dem Projekt resultierendes Wissen schützen.
  118. Art. 10.1.1 KV räumt denjenigen Vertragsschließenden Nutzungsrechte an Projektergebnissen (auch in Form von Schutzrechten) ein, an deren Entwicklung sie beteiligt waren.
  119. Gem. Art. 8.5 lit. c) KV werden die nach den genannten Vorschriften eingeräumten Nutzungsrechte nicht nur den vertragsschließenden Parteien gewährt, sondern auch den sog. Affiliates. Bei diesen handelt es sich ausweislich Art. 1.2 lit. a) KV unter anderem um juristische Personen, die unter einer gemeinschaftlichen Kontrolle stehen, wobei der Begriff der Kontrolle weiter konkretisiert wird. Damit bezieht die Vorschrift in gewissem Umfang konzernverbundene Unternehmen in die Nutzungsberechtigung mit ein (ausführlicher zu dem persönlichen Anwendungsbereich der Klausel unter Ziff. 3).
  120. bb)Dies berücksichtigend leitet sich der für die Beurteilung der Nutzungsberechtigung an dem Klagepatent maßgebliche Lebenssachverhalt unmittelbar aus dem Konsortialvertrag ab. Entscheidend ist – worüber zwischen den Parteien Streit besteht –, ob die Lehre des Klagepatents ein unmittelbares Projektergebnis verkörpert. Denn daran knüpfen die Regelungen des Konsortialvertrags – wie unter lit. aa) aufgezeigt – die Einräumung von Nutzungsrechten.
  121. Auf der Grundlage des Parteiwillens, die Schiedsklausel zu einer umfassenden Geltung zu bringen, macht es keinen Unterschied, ob auf der Grundlage des Konsortialvertrags ein Nutzungsrecht eingeklagt wird, der Vertrag mithin als Anspruchsgrundlage dient, oder ob die Nutzungsberechtigung als Rechtfertigung einer patentrechtlich relevanten Benutzung zu prüfen ist. Denn die in diesem Zusammenhang maßgeblichen, dem Schiedsgericht zugewiesenen Fragestellungen bleiben dieselben, sie unterscheiden sich lediglich in ihrer dogmatischen Einkleidung.
  122. Schließlich steht der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs der Klausel auch nicht entgegen, dass die Klägerin der Klausel nach Art. 10.4.2 KV einen abweichenden Parteiwillen zuordnet, wonach die Parteien lediglich die Dauer einer im Fall einer Berechtigungsanfrage nach Art. 13.5 Annex II erst noch vorzunehmenden Rechteeinräumung haben klären wollen. Denn dies zu beurteilen, ist bereits der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellt. Zumal auch die von der Beklagten vorgebrachte Auslegung des Vertragspassus nicht offensichtlich unvertretbar erscheint (vgl. zum Einwand des Rechtsmissbrauchs im Übrigen unter Ziff. 4.).
  123. 3.Die Beklagte ist auch von dem persönlichen Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung erfasst, auch wenn sie keine der vertragsschließenden Parteien ist.
  124. a)Auch Dritte können nach deutschem Recht in eine Schiedsvereinbarung einbezogen werden (Voit, in: Musielak/ Voit, ZPO, Kommentar, 14. Auflage, 2017, § 1029, Rn. 9). Darin liegt keine Schiedsvereinbarung zu Lasten Dritter, weil sich durch eine solche Klausel lediglich die Vertragsschließenden dem schiedsgerichtlichen Verfahren unterwerfen, dem Dritten jedoch die Wahl verbleibt, ob er Klage vor einem staatlichen Gericht erheben möchte (Geimer, ebd., § 1031, Rn. 18). Dass dies auch nach französischem Recht möglich ist, legt das von der Beklagten vorgelegte Urteil des „Cour de Cassation“ vom 11.07.2006, Az.: 03-11983 (Anlage FBD B4b, insbesondere. S. 2, 3. Abs.; deutsche Computerübersetzung: Anlage FBD B4a), nahe. Dagegen steht auch nicht die von der Klägerin mit Anlage K12 vorgelegte Entscheidung – ebenfalls – des Kassationsgerichtshof vom 04.06.1985. Darin heißt es zwar, dass eine Schiedsklausel allein die Vertragsschließenden binden könne (Anlage K12, S. 2, 5. Abs.). Zum einen geht jedoch daraus nicht hervor, dass sich aus einer entsprechenden Intention der Vertragsschließenden nicht auch die Einbeziehung Dritter in eine Schiedsvereinbarung ergeben kann. Zum anderen handelt es sich dabei um eine Entscheidung, die – gegenüber der von der Beklagten angeführten Entscheidung – über zwanzig Jahre zurückliegt, so dass jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass auch nach französischem Recht die Einbeziehung Dritter in eine Schiedsvereinbarung nicht (mehr) schlechthin ausgeschlossen ist.
  125. b)Bei der nach Maßgabe der dargestellten Auslegungsgrundsätze (vgl. Ziff. 2., lit. a)) vorzunehmenden Vertragsauslegung ist zunächst zu berücksichtigen, dass konzernverbundenen Dritten („Affiliates“) nach dem in Art. 8.5. lit. c) KV zum Ausdruck kommenden Parteiwillen in demselben Umfang wie den Vertragsschließenden selbst Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten. Damit sollte es den Vertragsschließenden möglich sein, die Nutzung des Projektwissens entsprechend ihrer jeweiligen Unternehmensstruktur vornehmen zu können, ohne dass es dazu einer (aufwändigen) Nutzungsrechtseinräumung im Außenverhältnis mit anderen Projektpartnern für jeden einzelnen Fall der Nutzung von Projektwissen durch verbundene Unternehmen bedurfte.
  126. Dies berücksichtigend ist anzunehmen, dass mit der materiell-rechtlichen Gleichstellung der Affiliates auch ein Gleichlauf im Hinblick auf den von der Schiedsvereinbarung erfassten Personenkreis einhergehen sollte. Bei einem anderen Verständnis würde eine Differenzierung nach einzelnen juristischen Personnen innerhalb des Konzerns – entgegen der materiellen Regelungen – erforderlich. Des Weiteren bestünde die Gefahr, dass die Schiedsklausel weitestgehend leerlaufen würde. Die Schiedsklausel sollte nach dem Parteiwillen einen umfassenden sachlichen Anwendungsbereich haben, insbesondere sollten auch Frage der Nutzungsberechtigung in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen. Würde die Schieddsklausel lediglich auf die vertragsschließenden Parteien Anwendung finden, so wäre es von der internen Aufgabenverteilung bei dem jeweiligen Vertragspartner abhängig, ob ein staatliches Gericht oder das Schiedsgericht die jeweilige Auseinandersetzung entscheidet. Dies würde die Anwendbarkeit der Schiedsklausel aus der Sicht der jeweiligen Vertragspartner beliebig machen. Vertragsschließende Parteien sind jedoch bestrebt, eine für sie vorhersehbare Regelung zu treffen.
  127. c)Die Beklagte ist auch „Affiliate“ im Sinne der vertraglichen Vereinbarung (Art. 1.2 lit. a) KV).
  128. Denn die Beklagte und die A Italy unterstehen der Kontrolle der A NV.
  129. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte erst nach Abschluss der Projektarbeit gegründet worden ist. Eine Beschränkung auf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses existente verbundene Unternehmen ist der vertraglichen Vereinbarung nicht zu entnehmen. Auch insoweit ist die bereits dargelegte Intention der Vertragsparteien zu berücksichtigen, die Frage der Nutzungsberechtigung von internen Konzernentscheidungen und -strukturen abzukoppeln. Eine Beschränkung der Nutzungsrechteinräumung auf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbundene Unternehmen würde diesem Zweck zuwiderlaufen.
  130. d)Gegen die Anwendbarkeit der Klausel auf einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten spricht schließlich auch nicht, dass die Klägerin – erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.11.2017 – geltend gemacht hat, die Voraussetzungen, an die Art. 8.5 lit. c) KV die Rechteeinräumung auch an verbundene Unternehmen knüpfe, seien vorliegend nicht eingetreten.
  131. Diese bestehen insbesondere darin, dass das verbundene Unternehmen seinerseits Zugangsrechte gewährt und im Übrigen andere aus dem Konsortialvertrag herrührende Pflichten, insbesondere Vertraulichkeitsabreden, einhält.
  132. Unbeschadet dessen, dass auch die Beurteilung, ob die Voraussetzungen, unter denen eine Nutzungsberechtigung gewährt wird, dem Schiedsgericht obliegt, hat die Klägerin – entgegen der sie treffenden sekundären Darlegungslast – vorliegend weder behauptet, dass Rechte bestehen, an denen die Beklagte Nutzungsberechtigungen gewähren könnte, noch hat sie Tatsachen dafür vorgebracht, dass das Verhalten der Beklagten Regelungen des Konsortialvertrags zuwiderläuft.
  133. 4.Der Einrede der Schiedsvereinbarung steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
  134. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Rechtsprechung die Rechtshängigkeitssperre des Art. 29 EuGVVO (vormals: Art. 21 EuGVÜ) unter dem Gesichtspunkt des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung nicht durchgreifen lasse, wenn das andere angerufene Gericht offensichtlich unzuständig ist, und das Verfahren vor dem angerufenen Gericht nur zögerlich betrieben wird (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2002, Az.: 4a O 4/00, Rn. 26 a. E., zitiert nach InstGE 3, 8 – Cholesterin-Test), so liegt hier eine vergleichbare Konstellation nicht vor. Auch im Übrigen ergeben sich Anknüpfungspunkte für ein rechtsmissbräuliches Verhalten der Beklagten nicht.
  135. a)Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin vorliegend einer Schiedsvereinbarung unterworfen hat. Wie aufgezeigt ist der Anwendungsbereich dieser Klausel eröffnet, weil die Parteien über den Umfang der sich aus dem Vertrag ergebenden Nutzungsrechte streiten. Das Vorliegen einer vertraglichen Nutzungsberechtigung auf Seiten der Beklagten ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Vielmehr besteht – was im Rahmen der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit ausreichend ist – ein gewisser inhaltlicher Bezug der nach dem Klagepatent geschützten Lehre zu den Projektarbeiten.
  136. aa)Das Klagepatent befasst sich mit der Gehäusung mikromechanischer Systeme (Abs. [0001] des Klagepatents; Absätze ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents).
  137. (1)Dem Klagepatent zufolge handelt es sich bei der Mikrosystemtechnik (MST) um einen Technologiezweig, der – orientiert an den leistungsfähigen Produktionsprozessen der Halbleiterindustrie – mit mikrotechnischen Verfahren makroskopische Technologiesysteme in die Mikrowelt überträgt (Abs. [0002]). Mit Hilfe der Mikrosystemtechnik gefertigte Bauteile (MEMS) seien seit längerem für die miniaturisierte und kostengünstige Herstellung von Sensoren und Aktoren etabliert (Abs. [0002]). Anwendungsbereiche dieser Produkte seien die Industrieautomation, die Kommunikations- und Medizintechnik, die Automobilindustrie oder Life Science Produkte (Abs. [0002]).
  138. Dabei schildert das Klagepatent insbesondere für den Bereich der Automobilindustrie und des Maschinenbaus einen Bedarf für komplexe, integriert aufgebaute Mikrosystembauteile, die vielfältigste Mess- und Regelfunktionen autonom und mit geringem Energiebedarf durchführen (Abs. [0003]). Die unterschiedlichen Sensorsysteme würden je nach Auslegung einen entsprechenden Arbeitsdruck erfordern. Bei resonanten Systemen müsse die mechanische Dämpfung durch umgebendes Gas durch einen entsprechenden geringeren Arbeitsdruck in der Kavität, in der sich das jeweilige Sensorsystem befindet, minimiert werden (Abs. [0003]). Beschleunigungssensoren bedürften demgegenüber teilweise einer starken Dämpfung (Abs. [0003]). Nachfolgend nennt das Klagepatent für verschiedene Mikrosysteme den jeweils typischen Betriebsdruck (Abs. [0003]).
  139. Nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 2 zeigt den Aufbau eines vorbekannten mikrosystemtechnisch hergestellten, resonanten Inertialsensors:
  140. Der unten liegende, oberflächenmikromechanische Sensor enthält die aktive Sensorstruktur (MEMS Active Layer). In dem oberen Deckel-Chip (Cap) ist über der Sensorstruktur eine 60 μm tiefe Kavität eingebracht, darin ist Gettermaterial zur Absorption und chemischen Bindung von Gasmolekülen abgeschieden (Abs. [0004]). Zwischen Kappen- und Sensorwafer wird auf Wafer-Ebene (sog. „Wafer-Level-Packaging“) durch ein Gold-Silizium Eutektikum eine feste Verbindung hergestellt (Abs. [0004]). Der Bondrahmen sorgt für eine hermetische Kapselung, wodurch der bei dem eutektischen Verbindungsprozess eingestellte Druck erhalten bleibt (Abs. [0004]).
  141. Das Klagepatent beschreibt in diesem Zusammenhang weiter die Gehäusung von Mikrosensoren als eines der im Technikstand am wenigsten entwickelten, jedoch als eines der wichtigsten und herausforderndsten Technologiefelder (Abs. [0005]). Insbesondere bei der hermetischen Gehäusung handele es sich um eine Schlüsseltechnologie, weil der Mikrosensor dadurch vor schädlichen Umwelteinflüssen (Staub, mechanischer oder chemischer Schädigung) abgeschirmt und dadurch seine zuverlässige Funktion und Lebensdauer gesteigert werde (Abs. [0005]). Darüber hinaus würden moderne resonant betriebene Mikrosensoren ein spezifisches Arbeitsgas oder einen definiert eingestellten Umgebungsdruck in der Gehäusekavität benötigen, um die geforderte Funktionalität zu erfüllen (Abs. [0005]).
  142. Das Klagepatent betrachtet sodann das vorbekannte Wafer-Level Packaging (WLP) genauer, bei welchem die Verkapselung der offenen Sensoren auf Waferebene durchgeführt werde (Abs. [0006]). Dabei werde der Kappenwafer, der die individuellen, funktionellen Elemente der Gehäusung enthalte, mit dem Sensorwafer zusammengefügt, so dass jeder Sensorchip mit einem entsprechenden Gehäusechip fest verbunden werde (Abs. [0006]). Erst nach dieser Fügung auf Waferebene werde dann das Waferpaar in einzelne Chips vereinzelt (Abs. [0006]). Durch diese massiv parallele Arbeitsweise habe die Gehäusung auf Waferebene gegenüber derjenigen auf Chipebene enorme Vorteile hinsichtlich Kosten, Bauteilintegrationsdichte und Ausbeute (Abs. [0006]). Im Folgenden benennt das Klagepatent konkrete Verfahren für die WLP Technologie (Abs. [0007]).
  143. Bei der Gehäusung auf Waferebene werden, so das Klagepatent weiter, das in der Prozesskammer befindliche Gas sowie der Prozessdruck in der Kavität eingeschlossen, wodurch alle Bauteile des Wafers im Rahmen der Prozessuniformität mit dem gleichen Kavitätendruck versehen werden, wobei sowohl Atmosphärendruck, Subatmosphärendruck als auch Überdruck in die Kavität eingeschlossen werden können (Abs. [0008]). Geringere Arbeitsdrücke als 1 – 10 mbar seien in der Regel nicht einstellbar, weshalb, um einen niedrigeren Druckbereich als 1 mbar zu erhalten, zusätzliche funktionelle Schichten, sogenannte Getterschichten, eingebracht werden müssten (Abs. [0008]). Diese würden gezielt Gasmoleküle absorbieren (Abs. [0008]). Eine große Anzahl solcher Gettermaterialien – von dem Klagepatent in Abschnitt [0009] konkret benannt – sei vorbekannt.
  144. Das Klagepatent nimmt sodann auf einzelnen vorbekannte Mikrovorrichtungen Bezug.
  145. Die EP 0 794 558 A1 offenbare ein elektronisches Bauelement mit einem Substrat und einer Kappe in Form eines mikroelektromechanischen Systems oder MEMS, das Bauelement weise einen ersten Haupthohlraum und einen zweiten Hohlraum auf (Abs. [0010]). In dem zweiten Hohlraum befinde sich ein Getter, um dort absichtlich einen Unterdruck zu erzeugen (Abs. [0010]).
  146. Aus der US 2005/0023629 A1 sei eine Mikrovorrichtung mit einem hermetisch gedichteten Hohlraum zur Aufnahme einer Mikrostruktur mit einem Substrat und einer Kappe bekannt (Abs. [0011]). Es seien Isolationsgräben zwischen der Kappe und einer nebenliegenden Kontaktinsel, die ungefüllt oder mit einem isolierenden Material gefüllt sind, vorgesehen (Abs. [0011]).
  147. Die WO 2005/050751 A2 offenbare eine Verkappungseinrichtung (Deckel) für elektronische Vorrichtungen mit einem Substrat und einem aktiven Bereich zur im Wesentlichen hermetischen Abdichtung der elektronischen Vorrichtung (Abs. [0012]). Der Deckel weise einen Innenbereich auf, der von einer ersten Barrierestruktur umgeben sei, um die herum mit einem Zwischenraum eine zweite Barrierestruktur angeordnet sei (Abs. [0012]). In dem Innenbereich und dem Zwischenraum würden sich erste und zweite Schichten eines Gettermaterials befinden (Abs. [0012]).
  148. Schließlich nimmt das Klagepatent auf die US 2004/0183214 A1 Bezug, aus der ein Schichtbauteil mit mehreren aufeinander geschichteten Einzelbauteilen, die jeweils in gesonderten Verfahrensschritten hergestellt wurden, bekannt sei (Abs. [0013]). In einem der Schichtbauteile würden zwei Kavitäten mit gleicher Füllung und gleichem Zustand vorliegen (Abs. [0013]).
  149. (2)Ohne den dargestellten Stand der Technik ausdrücklich zu kritisieren, beschreibt es das Klagepatent als seine Aufgabe, für die Mikrosystemtechnik vorgesehene Bauteile (MEMS) mit mindestens zwei Kavitäten oder Hohlräumen sowie Vielfach-Bauelement-Systeme (z. B. Wafer) mit einem Substrat und einer Kappenstruktur bereitzustellen, aus denen sich die genannten Bauteile durch Trennen (Sägen oder dgl.) herstellen lassen (Abs. [0014]). Letztlich beabsichtigt das Klagepatent auch, ein Verfahren zur Herstellung dieses Vielfach-Bauelement-Systems zu entwickeln (Abs. [0014]).
  150. Daraus ist die objektive Aufgabenstellung (technisches Problem) ableitbar, eine höhere Integrationsdichte für MEMS zu erzielen, und so den Anteil der effektiv nutzbaren Flächen erheblich zu vergrößern (Abs. [0042]). Daneben soll die nachträgliche Justage von Submodulen vereinfacht werden (Abs. [0042]).
  151. Zu diesem Zweck offenbart Anspruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen:
  152. 1. In der Mikrosystemtechnik einsetzbares Bauteil,
  153. 1.1. mit einem Substrat und einer Kappenstruktur,
  154. 1.1.1 die so miteinander verbunden sind, dass sie mindestens einen ersten und einen zweiten Hohlraum umschließen,
  155. 1.1.2 die gegeneinander und gegen die Außenumgebung abgedichtet sind,
  156. 1.2 wobei wenigstens in dem ersten Hohlraum ein Drehratensensor, Beschleunigungssensor, Aktuator, Resonator, Display, digitaler Mikrospiegel, Bolometer und/oder RF-Switch angeordnet ist,
  157. dadurch gekennzeichnet, dass
  158. 1.3 der erste der beiden Hohlräume mit einem Gettermaterial versehen ist,
  159. 1.4 und aufgrund dieses Gettermaterials einen anderen Innendruck und/oder eine andere Gaszusammensetzung aufweist als der zweite Hohlraum.
  160. bb)Den unter lit. aa) dargestellten Offenbarungsgehalt des Klagepatents berücksichtigend, lässt sich eine inhaltlich Verbindung zwischen der geschützten Lehre und den Forschungsarbeiten des E-Projektes jedenfalls insoweit erkennen, als Gegenstand der Forschungsarbeiten unstreitig auch das Einbringen von Kavitäten in Hohlräume zur Absorption von Gasmolekülen mit dem Ziel der Beeinflussung der Druckverhältnisse war. Insoweit gelangten insbesondere auch Testwafer wie nachfolgend abgebildet (links: Grobansicht; rechts: Detailansicht):
  161. zum Einsatz, bei denen von zwei nebeneinanderliegenden Hohlräumen einer mit einem Gettermaterial versehen war (Merkmal 1.3), und die gegeneinander und gegen die Außenumgebung abgedichtet waren (Merkmal 1.1.2.). Ergebnis der E-Projektarbeiten in diesem Zusammenhang war weiter eine spezielle Bonding-Technik, insbesondere die Wafer-Klebetechnologie mittels Gold-Silizium Eutektikum („Au-Si-Bonding“). Auch die Klägerin räumt insoweit ein, dass sich die Merkmale 1.1.2, 1.2 und 1.3 des Klagepatents den E-Projektarbeiten entnehmen lassen.
  162. Weiter hat die Klägerin die Verwendung der Projektergebnisse in einem Ergebnisbericht zu dem Projekt (Bericht zum Arbeitsergebnis D6.3) unter anderem mit der nachfolgenden Abbildung (Anlagenkonvolut FBD B20a; deutsche Übersetzung: Anlagenkonvolut FBD 20b, dort S. 7, Abbildung 3) angegeben:Die Abbildung lässt ein aus einem Substrat und einer Kappe zusammengesetztes Einkammer-Bauteil (Merkmal 1.1) für den Einsatz in der Mikorsystemtechnik (Merkmal 1) mit zwei Hohlräumen erkennen (Merkmal 1.1.1), die gegeneinander und gegen die Außenumgebung abgedichtet sind (Merkmal 1.1.2). Die grauen Punkte in einer der Kammern zeigt die Anwesenheit eines Gettermaterials in dieser Kammer (Merkmal 1.3). Dass weiter vorgesehen ist, in eine der Kammer auch eine der in Merkmal 1.2 genannten Elemente aufzunehmen ergibt sich aus dem zu der Abbildung gehörigen Beschreibungstext,
  163. „Die künftigen Arbeiten werden die Integration von 3D-Beschleunigungsmessern und 3D-Gyrometern in einer Verpackungslösung beinhalten – siehe dazu Abbildung 3.“ (Anlage FBD B20a, S. 7).
  164. Auch ist nachvollziehbar, dass der Fachmann der Abbildung aufgrund des Vorhandenseins des Gettermaterials in einer Kammer auch entnimmt, dass die Druckverhältnisse unterschiedlich im Sinne des Merkmals 1.4 sind.
  165. Ob zwischen den Projektarbeiten und dem Gegenstand des Klagepatents im Übrigen eine hinreichende Verbindung im Sinne von Art. 13.1 Annex II i. V. m. Art. 10.4.2 KV/ Art. 10.1.1 KV i. V. m. Art. 8.5 lit. c) KV besteht, sich die Lehre des Klagepatents insbesondere technisch ausführbar oder nur „reflexartig“ aus den Arbeiten zu dem E-Projekt ergibt, untersteht der Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts.
  166. b)Weiter ist auch zu beachten, dass das angerufene Schiedsgericht das Schiedsverfahren bereits zugelassen hat.
  167. Das Schiedsverfahren wird auch im Übrigen nicht zögerlich betrieben. Die Beklagte hat das Verfahren knapp vier Monate nach der ihr am 10.05.2016 zugestellten hiesigen Klage am 02.09.2016 eingeleitet. In dem Verfahren sind Schriftsätze ausgetauscht und ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung im Juni 2018 anberaumt.
  168. c)Auf der Grundlage der Ausführungen unter lit. a) und b) begründet es schließlich im Rahmen der für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit vorzunehmenden Gesamtabwägung auch kein hinreichendes Indiz für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten, dass die A ITaly unter der Nummer 2011A000779 ein italienisches Patent auf ein „Kapselsystem für mikroelektromechanische Systeme und Herstellungsverfahren“ (Patentschrift vorgelegt als Anlage K11; deutsche Übersetzung: Anlage K11a) angemeldet hat, welches nach dem Vorbringen der Klägerin „praktisch mit dem Klagepatent übereinstimmt.“
  169. III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
  170. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1, 2 ZPO.
  171. IV.Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000,- festgesetzt.

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