4b O 16/09 – Stoßdämpfer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1450

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. Juni 2010, Az. 4b O 16/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 37 12 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches am 13. April 1987 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 36 12 XXX vom 16. April 1985 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 22. Oktober 1987, die Veröffentlichung der Patenterteilung am 20. April 1989. Nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent mit geänderten Ansprüchen aufrechterhalten. Die geänderte Patentschrift wurde am 11. Juni 1992 veröffentlicht. Am 13. April 2007 ist das Klagepatent durch Zeitablauf erloschen.

Auf eine von der Beklagten geführte Nichtigkeitsklage ist das Klagepatent mit Urteil des Bundespatentgerichtes vom 10. April 2002 eingeschränkt aufrechterhalten worden. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Februar 2006 zurückgewiesen.

Das Klagepatent betrifft einen hydraulisch regelbaren Stoßdämpfer. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat in der eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:

„Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer mit einem an einer Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei mindestens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft ein elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilkörper mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche des Ventilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordnete Sitzfläche zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkörpers einen Ventilsitz bildet, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Teil der Stirnfläche (14) des Ventilkörpers (8) und des Ventilsitzes (16) zueinander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 1,0 und das Verhältnis einer am Außenumfang des Ventilkörpers (8) gebildeten in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche (27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) größer 0 – 0,5 beträgt, oder wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0,5 bis kleiner 1,0 und das Verhältnis einer am Außenumfang des Ventilkörpers (8) gebildeten Ringfläche (27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0 beträgt.“

Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1, 3 sowie 4 der Klagepatentschrift, welche erfindungsgemäße Ausführungen zeigen und der Erläuterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt einen Stoßdämpfer in Ansicht, teilweise geschnitten, Figur 3 ein elektromagnetisch betätigbares Ventil im Schnitt und Figur 4 eine Ausführungsform des Ventilkörpers im Schnitt.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatentes durch die Herstellung und den Vertrieb von Stoßdämpfern für die A auf Rechnungslegung, bezifferten Mindestschadenersatz sowie darüberhinausgehende Feststellung der Schadenersatzverpflichtung in Anspruch.

Bereits im Jahr 2000 nahm die Klägerin die Beklagte, früher unter „B“ firmierend, wegen Patentverletzung des DE 38 03 XXX sowie des Klagepatentes beim Landgericht Frankfurt in Anspruch. Gegenstand des Rechtsstreits waren Stoßdämpfer für die C sowie für D-Fahrzeuge. Mit Urteil vom 15. August 2001 erging beim Landgericht Frankfurt – Aktenzeichen 2/6 O 334/00 – ein Teilurteil, mit welchem über Ansprüche der Klägerin bezüglich der Verletzung der beiden dortigen Patente durch Stoßdämpfer der C entschieden wurde. Ansprüche wegen Verletzung der Patente durch Stoßdämpfer für die A wurden mangels Begehungsgefahr zurückgewiesen. Gegen dieses Teilurteil legte die Klägerin Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 6. November 2001 machte die Klägerin deutlich, dass nur Ansprüche wegen Stoßdämpfern für die C in der Berufung verfolgt würden.

In dem bezüglich der D-Ausführungsform vor dem Landgericht Frankfurt noch anhängigen Rechtsstreit erging am 17. Mai 2004 ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, Prof. Dr.-Ing. E, nebst Ergänzungsgutachten vom 30. Mai 2005 betreffend die Patentverletzungen durch Stoßdämpfer für den D. Mit Schriftsatz vom 21. März 2006 beantragte die Klägerin auch eine Verurteilung im Hinblick auf die Stoßdämpfer der A. Mit Teilurteil vom 27. Dezember 2006 wies das Landgericht Frankfurt die Klage insoweit als unzulässig ab. Bezüglich der Stoßdämpfer für den D-Pkw wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Die von der Klägerin zunächst eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt wurde von ihr zurückgenommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Stoßdämpfer der A von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch gemacht hätten, so dass ihr insoweit ein Anspruch auf Rechnungslegung, Mindestschadensersatz in Höhe von 2.200.000,- Euro nebst Zinsen sowie die Feststellung auf weiteren Schadenersatz zustehe. Wegen der Berechnung des Schadensersatzes wird auf die Klageschrift verwiesen.
Der angegriffene Stoßdämpfer weise die im Patentanspruch vorgegebenen Flächen auf. Hinsichtlich der Berechnung der einzelnen Flächen im Klagepatent sei zu berücksichtigen, dass als Ventilsitz nur der Bereich anzusehen sei, der mit der Sitzfläche bei geschlossenem Ventil zusammenwirke. Als druckbeaufschlagte Stirnfläche sei daher der Bereich anzusehen, der ab dem Ventilsitz nach innen hin verlaufe. Das Verhältnis der hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche zur druckbeaufschlagten Stirnfläche betrage bei der angegriffenen Ausführungsform 1. Die Stoßdämpfer der A würden mit denjenigen für den D eine sehr gute Übereinstimmung zeigen, so dass insoweit auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt wegen der Bemaßungen des Ventilkörpers sowie die technische Zeichnung nach Anlage K 18 zurückgegriffen werden könne. Danach betrage das Flächenverhältnis 1.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 19. September 1997 bis zum 13. April 2007

hydraulische, regelbare Stoßdämpfer mit einem an der Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei mindestens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft ein elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilkörper mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche des Ventilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordnete Sitzfläche zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkörpers einen Ventilsitz bildet,

in Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen hat,

bei denen mindestens ein Teil der Stirnfläche des Ventilkörpers und des Ventilsitzes zueinander im Abstand angeordnet waren, wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche 1,0 und das Verhältnis einer am Außenumfang des Ventilkörpers gebildeten, in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche größer 0 bis 0,5 betragen hat,

und zwar unter Angabe

a) der hergestellten Mengen und Herstellzeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) sowie des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

2. an die Klägerin 2,2 Millionen Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den Betrag gemäß Ziffer I.2. hinaus allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, vom 19. September 1997 bis zum 13. April 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

hilfsweise zu Klageantrag I.2. und II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, vom 19. September 1997 bis zum 13. April 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte wendet sich gegen die Zulässigkeit der Klage. Der hiesige Streitgegenstand sei identisch mit demjenigen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt.
Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung und stellt eine Verletzung des Klagepatentes durch die Stoßdämpfer der A in Abrede. Im Gegensatz zu der Ansicht der Klägerin sei als druckbeaufschlagte Fläche nicht der gesamte Bereich des Inneren des Ventilkörpers anzusehen, sondern nur derjenige Bereich der einen Abstand E aufweise. Der Ventilsitz werde auch nicht nur durch den Bereich bestimmt, der mit der Sitzfläche bei geschlossenem Ventil zusammenwirke, sondern müsse funktional bestimmt werden.
Es sei darüber hinaus unzutreffend, dass die Stoßdämpfer der A denjenigen des D-Pkw entsprechen würden. Im Gegensatz zum konisch geformten Innenkörper des D-Ventilkörpers sei der Ventilkörper der A innenseitig zylindrisch ausgebildet. Auch weise er keine äußere Fase auf. Die Vermessungen des A Ventilkörpers durch die Beklagte hätten als Außendurchmesser einen Mittelwert von 25,9885 mm, einen Mittelwert des Außendurchmessers des Ventilsitzes von 26,0505 mm und einen Mittelwert für den Innendurchmesser von 23,9300 mm ergeben. Der Rand des Ventilkörpers weise im Mittel eine Breite von 1,06025 mm auf. Der Ventilsitz weise von außen nach innen betrachtet eine erste Schräge unter einem Winkel von 15° und eine daran anschließende Schräge im Winkel von 30° auf. Die äußere Ringschulter weise eine Breite von 0,031 mm auf. Diese Werte berücksichtigend betrage das Flächenverhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche 0,848, sei folglich kleiner als 1,0.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform hat von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch gemacht, so dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung sowie Schadensersatz abzuweisen waren. Denn die Kammer vermochte die für eine Verletzung notwendigen Feststellungen nicht zu treffen.

I.
Die Klage ist zulässig. Der von der Beklagten erhobene Einwand entgegen stehender Rechtskraft ist unbegründet. Voraussetzung für eine Begründetheit dieses Einwandes wäre, dass bereits eine rechtskraftfähige Entscheidung über den identischen Streitgegenstand erfolgt ist. Dies ist hingegen nicht der Fall. Denn es ist weder eine rechtskraftfähige Entscheidung über eine Verletzung des Klagepatentes durch die Stoßdämpfer der A erfolgt noch entsprechen sich die Streitgegenstände des hiesigen Rechtsstreits und des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt.

Die Klägerin machte zunächst vor dem Landgericht Frankfurt eine Verletzung des DE 38 03 XXX sowie des Klagepatentes durch den Vertrieb von Stoßdämpfern für die C sowie den D-Pkw geltend. Mit Teilurteil vom 15. August 2001 (Anlage K 8) wurde die Klage insoweit abgewiesen als eine Verletzung durch Stoßdämpfer der C nicht vorlag. Hinsichtlich der Klage betreffend die Stoßdämpfer für den D wurde die Klage als nicht entscheidungsreif angesehen. Über diese wurde mit Teilurteil vom 27. Dezember 2006 (Anlage K 12) entschieden. Eine Verletzung wurde nach Erhebung von Sachverständigenbeweis abgelehnt. Die von der Klägerin geltend gemachte Klageerweiterung in Bezug auf Schwingungsdämpfer der A wurde wegen Unzulässigkeit der Klageerweiterung abgewiesen. Eine rechtskräftige Sachentscheidung über eine Patentverletzung des Klagepatentes durch Stoßdämpfer der A ist daher noch nicht erfolgt. Es wurde lediglich rechtskräftig durch Prozessurteil entschieden, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen unzulässig war.

Die Streitgegenstände der beiden Rechtsstreitigkeiten waren/sind auch nicht identisch. Der Streitgegenstand wird gebildet durch den Antrag und den dem Antrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Dabei mögen sich die Anträge in beiden Rechtsstreitigkeiten entsprechen, was seine Ursache in der allgemeinen Formulierung des Antrages ausgerichtet am Patentanspruch im Patentverletzungsprozessen hat. Die Lebenssachverhalte unterscheiden sich hingegen. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt wurden Stoßdämpfer für den D-Pkw angegriffen, im hiesigen Rechtsstreit diejenigen für die A. Dabei mögen sich – wie die Klägerin behauptet – die Ventilkörper entsprechen. Unterschiedliche Streitgegenstände liegen dennoch vor, da angegriffene Ausführungsform jeweils der Stoßdämpfer ist.

II.
1.
Die Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf einen hydraulischen regelbaren Stoßdämpfer mit einem an einer Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei mindestens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft ein elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilkörper mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche des Ventilkörpers verlaufenden hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordnete Sitzfläche zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkörpers einen Ventilsitz bildet.

Das Klagepatent nimmt zum Hintergrund der Erfindung Bezug auf die DE-OS 35 35 287. Diese zeigt einen hydraulisch regelbaren Stoßdämpfer, bei dem ein Teil der Stirnfläche des Ventilkörpers und des Ventilsitzes zueinander im Abstand angeordnet sind und am Außenumfang des Ventilkörpers eine in Schließrichtung des Ventils wirksame druckbeaufschlagte Ringfläche ausgebildet ist. Die Dichtfläche des Ventilkörpers weist dort einen Innendurchmesser auf, dessen Fläche kleiner ist als die hintere druckbeaufschlagte Stirnfläche, wonach die Möglichkeit bestehe, die Umschaltzeiten des Elektromagneten hydraulisch günstig zu beeinflussen und eine Schaltventilrückstellfeder mit sehr geringen Rückstellkräften einzusetzen.

Das Klagepatent führt weiter aus, dass aus älteren nachveröffentlichten Patentanmeldungen (DE-OS 35 35 287, DE-OS 35 18 327) steuerbare Dämpfungsventile bekannt sind, bei denen der als Magnetanker ausgebildete Ventilkörper einen kragenförmigen Ansatz und einen im axialen Abstand zum Ventilsitz angeordneten Teil der Stirnfläche aufweist. Das Klagepatent führt aus, dass Angaben über den Grund für die Ausbildung des Ventilkörpers mit dem Ansatz nicht enthalten sind.

Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Fahrzeugdämpfungssystem mit einer variablen, intelligenten elektronischen Dämpfungsanpassung für die Zug- und Druckstufe so auszubilden, dass über ein variabel steuerbares, kompaktes Dämpfungsventil nicht nur eine beliebig verstellbare Dämpfung in der Zug- und Druckstufe erzielt werden kann, sondern dass durch Gestaltung der wirksamen hydraulisch beaufschlagten Funktionsflächen des Ventilkörpers das Schalt-, Frequenz-, Schließ- und Öffnungsverhalten des als Ventilkörper ausgebildeten Ankers des Elektromagneten beeinflusst wird.

Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen eingeschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen entsprechend der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 7. Februar 2006 (Anlage K 4) vor:

1. Es handelt sich um einen hydraulischen, regelbaren Stoßdämpfer mit einem an einer Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt.

2. Ein elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines Ventils beaufschlagt einen Durchflusskanal, um mindestens teilweise die Dämpfungskraft zu steuern.

3. Der Ventilkörper ist mit einer vom Durchflusskanal zur hinteren Stirnfläche des Ventilkörpers verlaufenden hydraulischen Verbindung versehen.

4. Eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordnete Sitzfläche bildet zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkörpers einen Ventilsitz.

5. Mindestens ein Teil der Stirnfläche des Ventilkörpers und des Ventilsitzes sind zueinander im Abstand angeordnet.

6. Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche beträgt 1,0.

7. Am Außenumfang des Ventilkörpers ist eine druckbeaufschlagte Ringfläche angeordnete,

7.1 die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist und

7.2 deren Verhältnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche größer als 0 ist einen Wert bis 0,5 hat.

oder

6a Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche hat einen Wert 0,5 bis kleiner als 1,0.

7.2a Das Verhältnis einer am Außenumfang des Ventilkörpers gebildeten Ringfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche hat den Wert 0.

2.
Zwischen den Parteien unstreitig weist die angegriffene Ausführungsform, der Stoßdämpfer für die A, an seinem Ventilkörper eine Ringfläche auf, so dass vorliegend nur die 1. Alternative, d.h. die Merkmale 6 bis 7.2 von Relevanz ist.

Anhand des Vorbringens der Klägerin vermochte das Gericht nicht festzustellen, dass durch den angegriffenen Stoßdämpfer nebst Ventilkörper Merkmal 6 der obigen Merkmalsgliederung verwirklicht wird, wonach das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche 1 beträgt.

Die Bestimmung der druckbeaufschlagten Stirnfläche hängt maßgeblich von der Frage der Bestimmung des Ventilsitzes ab. Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang, dass der gesamte untere Rand des Ventilkörpers, an dem sich während der Durchströmung eine partielle Druckabsenkung einstellt, zum Ventilsitz gehöre und somit bei der Berechnung der druckbeaufschlagbaren Stirnfläche nicht zu berücksichtigen sei. Der Ventilsitz umfasse daher auch Anschrägungen, welche in der Praxis verwendet würden, und ende dort, wo die Stirnfläche um den Abstand E zurückspringe. Das Merkmal der druckbeaufschlagten Stirnfläche 14 meine somit denjenigen Teil der Stirnfläche, der in jeder Betriebsstellung des Ventilkörpers mit immer demselben druckbeaufschlagt sei. Dies ergebe sich aus der prioritätsbegründenden Druckschrift DE-OS 36 12 XXX, dessen ursprünglicher Anspruch 4 die Offenbarungsgrundlage für die eingeschränkte Fassung bilde und dessen Wortlaut klarstelle, dass zur Berechnung des Flächenverhältnisses der im Abstand E angeordnete Flächenabschnitt der Fläche 14 heranzuziehen sei. Dieser Abstand sei durch keine konkreten Zahlenwerte angegeben, sondern über die strömungstechnische Wirkung definiert. Die druckbeaufschlagte Stirnfläche werde durch die Fläche gebildet, welche im Abstand E zur Sitzfläche angeordnet sei. Nur in diesem Bereich liege keine Bernoulli-Druckabsenkung erzielt.

Diesem Verständnis der Bestimmung des Ventilsitzes sowie der druckbeaufschlagten Stirnfläche ist nicht zuzustimmen.

Der Ventilsitz wird in Merkmal 4 dahingehend bestimmt, dass es sich um eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordnete Sitzfläche handelt, welche mit der Stirnfläche des Ventilkörpers zusammen den Ventilsitz bildet. Bereits durch die Begrifflichkeit „in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers“ macht das Klagepatent deutlich, dass der Ventilsitz nicht rein funktional bestimmt wird, d.h. als einen Bereich bei dem eine Differenzdruckkraft am Ventilkörper entsteht. Vielmehr wird durch die räumlich-körperliche Angabe „im wesentlichen rechtwinklig“ eine bestimmte Anordnung beschrieben, welche dann die in Spalte 2 Zeilen 35 ff. gewünschte Wirkung der Druckabsenkung zeigt. Hierfür spricht auch Verwendung des Begriffs Ventilsitz im Patentanspruch. Unter einem Sitz ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein flächiger Bereich zu verstehen, der mit einer anderen Komponente flächig zusammenwirken kann. Bei dem Ventilsitz handelt es sich daher, wie auch in den Figuren 4, 6 und 7 gezeigt, um denjenigen Bereich der Stirnfläche, der dafür vorgesehen ist, mit der zugehörigen Sitzfläche in Kontakt zu treten, um das Ventil zu schließen. In den Figuren ist der Ventilsitz mit der Bezugsziffer 16 gezeigt und zwar als Kontakt- und Auflagefläche von Ventilkörper und Gegenfläche. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der DE-OS 36 12 XXX (Anlage B 5) bzw. deren Patentanspruch 4. Denn auch der prioritätsbegründenden Schrift kann nicht entnommen werden, dass der Ventilsitz rein auf Grund seiner Wirkung und nicht auf Grund seiner räumlichen Ausgestaltung – im Wesentlichen rechtwinklig – bestimmt wird.

Auch das Argument der Beklagten, dass der Fachmann wisse, dass in der Praxis Ventilsitze mit Profilen und Strukturen versehen seien, so dass eine rein geometrische Bestimmung fehl gehe, greift nicht durch. Denn auch wenn solche Strukturen vorhanden sind, bilden sie mit den weiteren Bereichen des Ventilsitzes eine Schließfläche, jedenfalls soweit sie zu einer Schließung des Ventils mit beitragen, was für Abschrägungen am Rande des Ventilsitzes nicht gelten kann, da diese zur einer solchen Funktion nicht beitragen.

Als Ventilsitz ist daher der Bereich des Ventilkörpers anzusehen, dessen Fläche mit der Stirnfläche den Ventilkörper verschließt.

Hiervon ausgehend wird die druckbeaufschlagte Stirnfläche durch den auf den Ventilsitz nach innen verlaufenden Bereich bestimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich nicht lediglich, um die Fläche, welche in einem Abstand E von der Sitzfläche angeordnet ist. Dies ergibt bereits anhand des Merkmals 5, welches bestimmt, dass mindestens ein Teil der Stirnfläche des Ventilkörpers und des Ventilsitzes zueinander im Abstand E angeordnet sind, woraus umgekehrt geschlossen werden kann, dass die Stirnfläche nicht nur durch den Bereich gebildet wird, welcher einen Abstand E zur Sitzfläche aufweist, sondern der gesamte ab dem Ventilsitz nach innen verlaufende Bereich. Entsprechend wird auch in Spalte 1 Zeilen 53 ff. ausgeführt, dass ein Teil der Stirnfläche von Ventilkörper und Ventilsitz zueinander im Abstand E angeordnet sind.

Hiervon ausgehend vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der angegriffene Stoßdämpfer nebst Ventilkörper für die A das in Merkmal 6 geforderte Verhältnis von hinterer druckbeaufschlagter Stirnfläche zur druckbeaufschlagten Stirnfläche 1 aufweist.

Die Klägerin hat eine Verletzung zunächst damit begründet, dass Untersuchungen von ihr gezeigt hätten, dass der Stoßdämpfer der A bzw. dessen Ventilkörper sehr gute Übereinstimmung mit dem „Ventilkörper F“ der D-Ausführung gezeigt hätten, so dass die von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. E (Anlage K 10) in dem vor dem Landgericht Frankfurt geführten Rechtsstreit ermittelten Werte herangezogen werden könnten. Zur Konkretisierung ihrer Behauptung hat die Klägerin vorgetragen, dass der Ventilkörper optisch der D-Ausführung (Anlage K 17) entspreche, so dass die von der Beklagten in dem Vorgängerverfahren vorgelegte Konstruktionszeichnung (Anlage K 18) zugrundelegt werden könne.

Dieses Vorbringen entbehrt eines Tatsachenvortrages. Die pauschale Behauptung, dass der Ventilkörper „F“ des Ds eine sehr gute Übereinstimmung mit dem der A aufzeige, genügt der Darlegungsverpflichtung der Klägerin nicht, da nicht überprüft werden kann, in welchem Bereich sich Abweichungen ergeben und wo die Übereinstimmungen liegen. Der Verweis auf die Schliffbilder der Anlage K 17 ist hier nicht behelflich, da die Photographien von sehr schlechter Qualität sind. Auch kann anhand dieser Bilder nicht überprüft werden, ob tatsächlich eine wesentliche Übereinstimmung mit den Ventilkörpern der A besteht, welche in Anlage K 16 photographisch wiedergegeben sind. Es muss hierbei berücksichtigt werden, dass es sich um Ausgestaltungen im mm-Bereich handelt, die mit dem bloßen Auge kaum, die Bemaßungen jedoch gar nicht zu erkennen sind.

Hinzukommt, dass die Beklagte das Vorbringen der Klägerin, dass eine sehr gute Übereinstimmung bestehe, bestritten hat. Sie hat unter Vorlage von vergrößerten Photographien dargelegt, dass die Ventilkörper der A sowie des Ds unterschiedlich ausgestaltet seien, der D topfförmig, die A zylindrisch. Von der Beklagten durchgeführt Messungen, welche von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wurden, ergaben für den Ventilkörper der A die im Tatbestand wiedergebeben Maße. Diese zugrundelegend kann die hintere druckbeaufschlagte Stirnfläche Fläche mit 530,46 mm bestimmt werden.

Die druckbeaufschlagte Fläche kann auf Grundlage der Vermessungen der Beklagten hingegen nicht berechnet werden. Diese wird bestimmt über die Gesamtaußenfläche am Ventilkörper abzüglich der Fläche des Ventilsitzes. Hierfür wäre die Angabe notwendig, wie groß die Fläche des Ventilsitzes ist. Hierbei handelt es sich – wie ausgeführt – um den Bereich, der zum Abschluss des Ventils führt, also die Fläche die mit der Sitzfläche zusammenwirkt. Hierfür liegt jedoch keine Angabe vor. Die Klägerin hat in der Replik pauschal behauptet, dass die Ventilsitzfläche genauso groß sei wie der Überstand der Ringschulter. Dies soll anhand des rechten Bildes der Anlage B 6 letztes Blatt zu erkennen sein. Dies kann der Anlage hingegen nicht entnommen werden. Zum einen fehlen Bemaßungen für den Bereich des Ventilsitzes. Mit bloßem Auge kann dies lediglich vermutet werden, da nicht genau abgeschätzt werden kann, welcher Bereich des Ventilsitzes auf der Stirnfläche aufliegt. Im Übrigen handelt es sich um mm-Angaben, die mit bloßem Auge nicht beurteilt werden können.

Eine Verwirklichung der Merkmals 6 durch die angegriffene Ausführungsform wurde durch die Klägerin daher nicht ausreichend dargetan.

Die Klägerin kann demgegenüber nicht einwenden, dass ihr mangels Vorliegens der angegriffenen Ausführungsform die Durchführung eigener Untersuchungen und Messungen nicht möglich waren. Die von der Klägerin bei dem Landgericht Frankfurt eingereichten Dokumente zeigen, dass die Klägerin jedenfalls seit 2003 im Besitz der angegriffenen Ausführungsform ist, so dass ihr eigene Untersuchungen ohne weiteres möglich waren. So überreichte die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt Untersuchungen an Ventilkörpern der A, deren Ergebnisse in einer Tabelle aufgelistet wurden (vgl. Anlage CC 62 zur Anlage B 3). Weiterhin überreichte die Klägerin Zeichnungen, welche den Ventilkörper wiedergeben sollen (vgl. Anlagen CC 68 zur Anlage B 3).

Auch anhand dieser Zeichnungen und Vermessungen kann die Klägerin Angaben zur Fläche des Ventilsitzes, welche für die Bestimmung der druckbeaufschlagten Stirnfläche von Relevanz sind, nichts herleiten. Denn weder der Tabelle in Anlage CC 62 zur Anlage B 3 noch der Zeichnung in Anlage CC 68 zur Anlage B 3 kann eine Angabe zur Ventilsitzfläche entnommen werden: Entsprechendes wurde auch nicht von der Klägerin vorgetragen.

Mangels Durchführung eigener Untersuchungen durch die Klägerin ist daher die Fläche des Ventilsitzes des angegriffenen Ventilkörpers des Stoßdämpfers der A nicht bestimmbar, so dass die druckbeaufschlagte Stirnfläche nicht berechnet werden kann und entsprechend nicht das Verhältnis der druckbeaufschlagten hinteren Stirnfläche zur Stirnfläche.

Eine Verletzung des Klagepatentes durch den angegriffenen Stoßdämpfer vermag das Gericht daher nicht festzustellen.

Mangels Verletzung des Klagepatentes waren daher die Ansprüche auf Rechnungslegung, bestimmter Schadenersatz sowie die Feststellung einer darüberhinausgehenden Schadenersatzverpflichtung abzuweisen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 2.500.000,- EUR.