4a O 82/09 – Schlupftür

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1496

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. September 2010, Az. 4a O 82/09

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Tore mit einem zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bezüglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt, einer in dem Torblatt integrierten Tür mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schwenkachse bezüglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in seiner Schließstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schließstellung etwa in der Torblattebene angeordneten Türblatt sowie zur Führung der Torblattbewegung zwischen der Schließstellung und der Öffnungsstellung dienenden Führungsschienen mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schließstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Öffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenförmigen Abschnitt und einer einer Verformung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schließstellung des Torblatts auf dem Boden der mit dem Torblatt verschlossenen Öffnung aufliegendes, den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen Höhe in Richtung der Schwenkachse im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden Ränder weniger als 20 mm beträgt, wobei die Gesamthöhe des Schwellenelementes in Richtung der Schwenkachse weniger als 22 mm beträgt, die Breite des Schwellenelementes in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schließstellung verlaufenden Richtung mehr als 200 % der Torblattdicke beträgt und das Schwellenelement zumindest abschnittsweise aus Stahl mit einer Materialstärke von weniger als 5 mm besteht und eine Breite von mehr als 100 mm aufweist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.12.2005 begangen haben und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen,

für die Zeit ab dem 12.05.2007 darüber hinaus:

c) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

d) der Namen und Anschriften der Abnehmer,

e) der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

g) der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Tore zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

III. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.12.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.05.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2004 014 XXX (Klageschutzrecht 1; Anlage K1), des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 021 XXX (Klageschutzrecht 2; Anlage K2) und des europäischen Patents 1 580 XXX (Klageschutzrecht 3; Anlage K9), die sämtlich Sektionaltore betreffen, in deren Torblatt eine Tür integriert ist.

Das Klageschutzrecht 1 wurde am 23.03.2004 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 17.11.2005. Am 12.04.2007 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Auf Einsprüche der A GmbH & Co. KG, der B AG und der C GmbH wurde das Klageschutzrecht 1 durch Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25.02.2008 widerrufen. Über die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist noch nicht entschieden.

Die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Patentansprüche 1 und 2 des Klageschutzrechts 1 lauten in ihrer vor dem Bundespatentgericht verteidigten Fassung wie folgt:

1. Tor mit einem zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bezüglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt, einer in dem Torblatt integrierten Tür mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schwenkachse bezüglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in seiner Schließstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schließstellung vorzugsweise etwa in der Torblattebene angeordneten Türblatt und einer einer Verformung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung, sowie zur Führung der Torblattbewegung zwischen der Schließstellung und der Öffnungsstellung dienenden Führungsschienen mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schließstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, in einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Öffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenförmigen Abschnitt, dadurch gekennzeichnet, dass die Stabilisierungsanordnung ein in der Schließstellung des Torblatts vorzugsweise auf dem Boden der mit dem Torblatt verschlossenen Öffnung aufliegendes, den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen Höhe in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden Ränder weniger als 20 mm, vorzugsweise weniger als 10 mm, besonders bevorzugt weniger als 8 mm, insbesondere 5 mm oder weniger, beträgt und dessen Gesamthöhe weniger als 22 mm beträgt, wobei die Breite des Schwellenelementes in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schließstellung verlaufenden Richtung mehr als 150 % der Torblattdicke beträgt, das Schwellenelement zumindest abschnittsweise aus einem Material hoher Zugfestigkeit, wie etwa Stahl, mit einer Materialstärke von 5 mm oder weniger gebildet ist und die Breite des Schwellenelementes 80 mm oder mehr beträgt.

2. Tor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Schwellenelementes in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schließstellung verlaufenden Richtung mehr als 200 %, besonders bevorzugt mehr als 250 % der Torblattdicke, insbesondere 300 % der Torblattdicke oder mehr beträgt, wobei sich das Schwellenelement vorzugsweise über die gesamte Torblattdicke erstreckt.

Der Gegenstand der Erfindung wird anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Klageschutzschriften veranschaulicht:

Das Klageschutzrecht 3 wurde unter Inanspruchnahme der Priorität des Klageschutzrechts 1 vom 23.03.2004 am 03.02.2005 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 28.09.2005. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 08.07.2009 veröffentlicht. Gegen die Erteilung des Klageschutzrechts 3 legten die Beklagte zu 1), die KRISPOL Sp. z.o.o., die C GmbH sowie die B AG Einspruch ein. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden. Die im Einspruchsverfahren verteidigte Fassung der in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Schutzansprüche 1, 5 und 6 des Klageschutzrechts 3 ergibt sich aus Anlage K10, auf die Bezug genommen wird. Im Gegensatz zu dem Klageschutzrecht 1 findet sich bei dem Klageschutzrecht 3 keine Beschreibung der Führungsschienen.

Das Klageschutzrecht 2 wurde unter Inanspruchnahme des Anmeldetags des Klageschutzrechts 3 am 21.06.2007 angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 23.08.2007, die Veröffentlichung im Patentblatt am 27.09.2007. Das Klageschutzrecht 2 wurde durch Löschungsanträge der B AG und der Beklagten zu 1) angegriffen, über die noch nicht entschieden ist. Die im Löschungsverfahren verteidigte Fassung der in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Schutzansprüche 1 und 2 des Klageschutzrechts 2 entspricht derjenigen des Klageschutzrechts 1 mit dem einzigen Unterschied, dass nach dem Wortlaut des Klageschutzrechts 2 das Schwellenelement nicht nur „vorzugsweise“, sondern zwingend in der Schließstellung des Torblatts auf dem Boden der mit dem Torblatt verschlossenen Öffnung aufliegt. Hinsichtlich des genauen Wortlautes der Ansprüche wird auf Anlage K13 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) bis 4) sind, stellt Sektionaltore her und bietet diese unter der Produktbezeichnung „Typ 46 AL mit Niedrigschwelle-Schlupftür“ (Angegriffene Ausführungsform) in der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf an. Zur Veranschaulichung ist nachfolgend eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform dargestellt (vgl. Anlagenkonvolut K6):

Die Schlupftür mit ihrem an der unteren Ausnehmung angeordneten Schwellenelement wird in den nachfolgenden Abbildungen nochmals vergrößert wiedergegeben:

Die für das Türblatt vorgesehene Ausnehmung weist in ihrem unteren Bereich eine Stahlschiene auf, unter der ein von einer Aluminiumschiene gehaltenes Dichtungselement angeordnet ist. Die Längsränder sind mit Stolperschutz-Leisten versehen, die einen rampenförmigen Übergang schaffen.

Die Klägerin behauptet, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. Insbesondere stelle die Stahlschiene im unteren Bereich der Türöffnung ein erfindungsgemäßes Schwellenelement dar, das auf dem Boden aufliege. Die technische Lehre der Klageschutzrechte erfordere kein direktes Aufliegen des Schwellenelementes auf dem Boden. Es reiche vielmehr aus, wenn der Bodenkontakt über weitere Bauteile vermittelt werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform im Hinblick auf die Aluminiumschiene, jedenfalls aber im Hinblick auf das Dichtungselement der Fall, das mit seinen an den Längsrändern angeordneten Stolperschutz-Leisten auf dem Boden aufliege.

Nachdem die Klägerin ihren zunächst gegen sämtliche Beklagte gerichteten Antrag auf Vernichtung in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2010 gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr mit ihrem Hauptantrag,
zu erkennen wie geschehen.

Hinsichtlich der nur hilfsweise gestellten weiteren Anträge der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 10.03.2010 (S. 2-3 u. 5, Bl. 48-49 u. 51 d.A.) sowie vom 02.08.2010 (S. 1-3, Bl. 68-70 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zu den rechtskräftigen Entscheidungen über die gegen die Klageschutzrechte gerichteten Verfahren vor dem Bundespatentgericht, dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie dem Europäischen Patentamt auszusetzen.

Die Beklagten meinen, eine wortsinngemäße Verwirklichung der technischen Lehre der Klageschutzrechte komme nicht in Betracht, weil die erfindungsgemäße Lehre ein unmittelbares Aufliegen des Schwellenelementes auf dem Boden erfordere. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, weil weder die Stahlschiene noch die daran befestigte Aluminiumschiene einen direkten Bodenkontakt hätten. Vielmehr würden in der Schließstellung allein zwei in den Randbereichen des Schwellenelementes angeordnete Stößel auf dem Boden der mit dem Torblatt verschlossenen Öffnung aufliegen. Der tatsächliche lichte Abstand zwischen dem Schwellenelement und dem Boden würde durch die Stolperschutz-Leisten überbrückt.

Im Übrigen seien die Klageschutzrechte nicht rechtsbeständig, da es an der erforderlichen Neuheit und Erfindungshöhe fehle. Zur Begründung verweisen die Beklagten insbesondere auf die Druckschriften WO 01/55XXX A1, DE 81 18 XXX U1, EP 1 375 XXX A1 (Anlage advotech 2 D1) und EP 375 XXX A2 (Anlage advotech 2 D2).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht. Eine Teilabweisung der Klage erfolgt lediglich dahingehend, dass den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt wird.

I.
Die Klageschutzrechte betreffen ein Tor mit einem zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung bewegbaren Torblatt. Das Torblatt weist eine Mehrzahl von Torblattelementen auf, die bezüglich parallel zueinander verlaufender Kippachsen gegeneinander verkippbar sind. In dem Torblatt ist eine Tür integriert mit einem Türblatt, das in seiner Schließstellung in einer Ausnehmung des Torblattes aufgenommen und etwa in der Torblattebene angeordnet ist. Das Türblatt ist um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufende Schwenkachse bezüglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbar. Das Tor weist außerdem eine Stabilisierungsanordnung auf, die einer Verformung des Torblattes entgegenwirkt. (Anlage K1 Abs. [0001])

Tore der eingangs genannten Art werden in Form von Garagentoren oder Industrietoren zum Verschließen von Durchfahrten eingesetzt. Üblicherweise ist das Torblatt in der Schließstellung etwa in einer Vertikalebene und in der Öffnungsstellung über Kopf etwa in einer Horizontalebene angeordnet. Zur Führung der Torblattbewegung zwischen Öffnungs- und Schließstellung sind üblicherweise Führungsschienen vorgesehen, die das Hochfahren des Tores von der vertikalen in die horizontale Ebene ermöglichen. An dem Übergang zwischen der Schließ- und der Öffnungsstellung des Tores verlaufen die Führungsschienen bogenförmig. Um dieser Führung folgen zu können, sind die einzelnen Elemente des Torblatts gegeneinander verkippbar miteinander verbunden. (Anlage K1 Abs. [0002])

Die in das Torblatt eingelassene „Schlupftür“ ermöglicht das Betreten oder Verlassen des mit dem Torblatt verschlossenen Raumes auch ohne Öffnen des Torblattes als Ganzes. Bei herkömmlichen Toren dieser Art wird ausweislich der Klageschutzschriften die erforderliche Stabilität mit Hilfe von Zargenrahmen gewährleistet, die die Ausnehmung für das Türblatt vollständig umlaufen und an benachbarten Torblattelementen befestigt sind. Dabei bildet allerdings das untere Torblattelement mit dem darauf befestigten unteren Zargenelement eine Stolperkante. Dies führt dazu, dass die herkömmlichen Schlupftüren nicht als Fluchtweg anerkannt werden. (Anlage K1 Abs. [0003] bis [0005])

Zur Lösung dieses Problems wird in der WO 01/55XXX eine Weiterbildung der bekannten Tore dergestalt vorgeschlagen, dass sich das Türblatt im geschlossenen Zustand des Tores bis zum Boden hin erstreckt. Eine „Stolperkante“ im unteren Bereich der Ausnehmung für das Türblatt wird dabei dadurch vermieden, dass eine Arretierungseinheit vorgesehen wird, die in der Torblatt-Öffnungsstellung einer Bewegung des Türblattes gegenüber den benachbarten Torblattelemente entgegenwirkt. Diese Arretierungseinrichtung umfasst mindestens einen Schubbolzen im bodenseitigen Bereich, welcher horizontal verschiebbar ist und in eine Öffnung in der Zarge oder dem Türblatt eingreift. Ferner umfasst die Arretierungseinrichtung ein Riegelelement, das beim Verschieben des Schubbolzens zur Seite gedrückt wird und mit einem rastartig ausgebildeten Ende hinter die Kante eines Widerlagers am Tür- oder Torsegment fasst und dort einrastet. Dadurch soll eine Bewegung der beidseitig des Türblattes angeordneten Torblattelemente in horizontaler Richtung verhindert werden, um eine Spaltbildung zwischen Türblatt und Zarge bzw. benachbarten Torblattelementen während der Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes zu verhindern. (Anlage K1 Abs. [0006])

Als nachteilig an der vorbeschriebenen Lösung kritisieren die Klageschutzschriften, dass es trotz der beschriebenen Maßnahmen zu einer beachtlichen Spaltbildung zwischen dem Türblatt und den benachbarten Torblattelementen kommt und das Torblatt zudem in der Öffnungsstellung insgesamt durchhängt. Soweit zur Reduzierung der Spaltbildung in der WO 01/55XXX vorgeschlagen wird, an der unteren Schmalseite des Tores Andrückrollen anzubringen, kritisieren die Klageschutzschriften den hohen konstruktiven Aufwand. (Anlage K1 Abs. [0007])

Vor diesem Hintergrund formulieren die Klageschutzschriften die Aufgabe (das technische Problem), ein konstruktiv einfach ausführbares Tor der eingangs beschriebenen Art bereitzustellen, welches einerseits die Anforderungen an einen Fluchtweg erfüllt und andererseits eine ausreichende Gesamtstabilität aufweist.

Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die Klageschutzschriften ein Tor mit folgenden Merkmalen vor, wobei sich die nachfolgende Merkmalsgliederung an dem in diesem Rechtsstreit von der Klägerin formulierten Hauptantrag zu Ziffer I. 1. orientiert, der im wesentlichen auf den Schutzansprüchen 1 und 2 der Klageschutzrechte 1 und 2 sowie in eingeschränkter Weise auf den Schutzansprüchen 1, 5 und 6 des Klageschutzrechts 3 in ihrer jeweils von der Klägerin verteidigten Fassung beruht:

Tor mit

1. einem Torblatt (10),

1.1. das zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung bewegbar ist und

1.2. das eine Mehrzahl von Torblattelementen (12, 14) aufweist, die bezüglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen (20) gegeneinander verkippbar sind,

2. einer Tür,

2.1 die in dem Torblatt integriert ist und

2.2 die ein Türblatt (100) aufweist, das

2.2.1. um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bezüglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbar,

2.2.2. in der Schließstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommen und

2.2.3. in der Schließstellung etwa in der Torblattebene angeordnet ist,

3. einer Stabilisierungsanordnung,

3.1 die einer Verformung des Türblattes entgegenwirkt und

3.2 die ein Schwellenelement (50) aufweist,

3.2.1 das in der Schließstellung des Torblatts (10) auf dem Boden der mit dem Torblatt (10) verschlossenen Öffnung aufliegt,

3.2.2 das den unteren Rand der Ausnehmung bildet,

3.2.3 das an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12, 14) befestigt ist,

3.2.4 das zumindest abschnittsweise aus Stahl mit einer Materialstärke von weniger als 5 mm besteht,

3.2.5 dessen Höhe in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden Ränder weniger als 20 mm beträgt,

3.2.6 dessen Gesamthöhe in Richtung der Schwenkachse weniger als 22 mm beträgt,

3.2.7 dessen Breite in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schließstellung verlaufenden Richtung mehr als 200 % der Torblattdicke beträgt und

3.2.8 das eine Breite von mehr als 100 mm aufweist,

4. Führungsschienen,

4.1 die zur Führung der Torblattbewegung zwischen der Schließstellung und der Öffnungsstellung dienen,

4.2 die einen etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schließstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt aufweisen,

4.3 die einen weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Öffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt aufweisen und

4.4 die einen die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenförmigen Abschnitt aufweisen.

II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die sich aus den vorstehenden Merkmalen ergebende technische Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß.

Zwischen den Parteien streitig ist – nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2010 zugestanden haben, dass die Materialstärke der Stahlschiene weniger als 5 mm beträgt – nur noch die Verwirklichung des Merkmals 3.2.1. Im Übrigen steht die Verwirklichung der vorstehend unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform zu Recht außer Streit und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

Merkmal 3.2.1 setzt voraus, dass das Schwellenelement in der Schließstellung des Torblatts auf dem Boden der mit dem Torblatt verschlossenen Öffnung aufliegt. Das Aufliegen des Schwellenelementes auf dem Boden dient – neben anderen Merkmalen des Schwellenelementes – der Vermeidung einer Stolperkante. Funktional nicht vorgesehen ist dagegen eine in der Schließstellung des Tores in senkrechter Richtung wirkende Abstützung durch das auf dem Boden aufliegende Schwellenelement. Dies ergibt sich daraus, dass das im Bereich des unteren Randes der Ausnehmung angeordnete Element der Stabilisierungsanordnung nach der erfindungsgemäßen Lehre nur dem Durchhängen des Torblatts in seiner Öffnungsstellung in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung (nach unten) entgegenwirken soll. Das Aufspreizen der der Ausnehmung benachbarten Torblattelemente wird durch ein oberhalb der Ausnehmung angeordnetes Stabilisierungselement verhindert. Infolge dieser Funktionsverteilung der verschiedenen Stabilisierungselemente muss das Schwellenelement lediglich in der Durchbiegerichtung (senkrecht zur Torblattebene) eine beachtliche Ausdehnung aufweisen, während es in der Torblattebene nur eine geringe Höhe aufweisen muss, weil die Stabilisierung in dieser Richtung bereits durch das oberhalb der Ausnehmung angeordnete Stabilisierungselement erfolgt (Anlage K1 Abs. [0010]).

Vor diesem Hintergrund stellt sich die in der angegriffenen Ausführungsform im unteren Bereich der Türausnehmung befindliche Stahlschiene als Schwellenelement dar, das in erfindungsgemäßer Weise auf dem Boden aufliegt. Das Aufliegen auf dem Boden wird zumindest über die seitlich innen und außen auf das Stahlprofil aufgeschobenen Dichtungsstreifen mit an den Längsrändern angrenzenden Stolperschutz-Leisten verwirklicht. Insofern kann dahinstehen, ob die Aluminiumschiene, die das Dichtungselement an seinem Platz hält, unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Denn ausschlaggebend ist, dass der Bodenkontakt durch die an den Längsrändern des Dichtungselementes angeordneten Stolperschutzleisten bewirkt wird. Die Beklagten tragen selbst vor, dass durch diese Leisten der tatsächliche Abstand zwischen der Stahlschiene und dem Boden in Form eines rampenförmigen Übergangs überbrückt werde. Dieses mittelbare Aufliegen der Stahlschiene auf dem Boden ist bei funktionaler Auslegung von Merkmal 3.2.1 ausreichend, da das Schwellenelement gerade nicht dazu dient, in der Schließstellung des Tores senkrechte, d.h. parallel zur Torblattebene verlaufende Kräfte in den Boden abzuleiten. Es ist folglich nicht erforderlich, dass das Schwellenelement einen direkten, kraftschlüssigen Kontakt zum Boden aufweist. Das Vermeiden einer Stolperkante wird – wie auch die Beklagten einräumen – dadurch erreicht, dass an den Längsrändern der Stahlschiene Leisten angeordnet sind, die einen unmittelbaren Bodenkontakt aufweisen und einen rampenförmigen Übergang zwischen dem Boden und der Stahlschiene herstellen.

Soweit die Figuren 2, 3 und 4 der Klageschutzschriften ein direktes Aufliegen des Schwellenelementes auf dem Boden zeigen, stellt dies lediglich bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung dar, die den Schutzbereich nicht einschränken (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 ff. – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 309 ff. – Schussfädentransport).

Auch Merkmal 3.2.5 führt nicht zu einer einschränkenden Auslegung von Merkmal 3.2.1. Zwar dient die in Merkmal 3.2.5 geforderte geringe Höhe des Schwellenelementes von unter 20 mm der Vermeidung einer Stolperkante, damit ist aber das Vorhandensein eines Zwischenelementes nicht zwingend ausgeschlossen. Denn es ist auch Merkmal 3.2.6 zu beachten, welches gerade auch für den vorbeschriebenen Fall regelt, dass die Gesamthöhe des Schwellenelementes, also einschließlich der Höhe etwaiger den Bodenkontakt vermittelnder Zwischenelemente, weniger als 22 mm betragen soll. Bei der von den Beklagten gewählten engeren Auslegung von Merkmal 3.3.5 hätte Merkmal 3.2.6 demgegenüber keine technisch sinnvolle, eigenständige Bedeutung. Dass die Gesamthöhe des Schwellenelementes der angegriffenen Ausführungsform in der Schließstellung weniger als 22 mm beträgt, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich im Übrigen auch aus Anlage K6, Seite 9, drittes Bild mit der Bezeichnung „Schwellenhöhe insgesamt 20 mm“.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform alle Merkmale der unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung verwirklicht und damit wortsinngemäß von der technischen Lehre der Schutzansprüche 1 und 2 der Klageschutzrechte 1 und 3 sowie der Schutzansprüche 1, 5 und 6 des Klageschutzrechts 2 Gebrauch macht, ohne dass die Beklagten hierzu berechtigt sind, stehen der Klägerin die nachstehenden Ansprüche zu.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 139 Abs. 1 PatG bzw. Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG bzw. § 24 Abs. 1 GebrMG einen Anspruch darauf, dass diese die weitere Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Tore unterlassen.

2.
Weiter hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz. Dieser Anspruch ergibt sich in dem tenorierten Umfang aus der Verletzung des Klageschutzrechts 1, § 139 Abs. 2 PatG. Daneben tritt hinsichtlich der Verletzung des Klageschutzrechts 3 ein Entschädigungsanspruch für Handlungen in der Zeit vom 28.10.2005 bis zum 07.07.2009 und ein Schadensersatzanspruch für Handlungen in der Zeit seit dem 08.07.2009, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Wegen der Verletzung des Klageschutzrechts 2 steht der Klägerin außerdem ein Schadensersatzanspruch für Verletzungshandlungen seit dem 27.10.2008 zu, § 24 Abs. 2 GebrMG.

Den Beklagten fällt zumindest Fahrlässigkeit zur Last, da sie bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die Schutzrechtsverletzung hätten erkennen können (§ 276 BGB). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit ohne ihr Verschulden nicht in der Lage ist, die Höhe des ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzanspruches zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Ersatzpflicht die Verjährung ihrer Ansprüche droht.

3.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten außerdem Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der sich in dem tenorierten Umfang aus der Verletzung des Klageschutzrechts 1 ergibt, § 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Daneben bestehen – in dem vorstehend unter Ziffer 2. dargestellten, zeitlich begrenzten Umfang – auch Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten der Beklagten wegen der Verletzung der Klageschutzrechte 2 und 3, Art. 64 EPÜ i.V.m. § § 140b PatG, §§ 242, 259 BGB bzw. § 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Klägerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche zu beziffern. Für die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar. Allerdings ist der Beklagten im Hinblick auf die der Klägerin zu offenbarenden Angebotsempfänger und nicht-gewerblichen Abnehmer von Amts wegen ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; vgl. auch: Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 783, 784).

4.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenständlichen Tore aus § 140a Abs. 1 PatG bzw. Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG bzw. § 24a Abs. 1 GebrMG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Da die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform selbst herstellt, ist davon auszugehen, dass sie zumindest im Besitz einer solchen Ausführungsform ist.

IV.
Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht kein Anlass. Insofern ist zu beachten, dass sich die tenorierten Ansprüche der Klägerin vollumfänglich aus den Klageschutzrechten 1 und 3 ableiten lassen. Der engere Aussetzungsmaßstab des § 19 GebrMG findet daher keine Anwendung. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, da die (endgültige) Vernichtung der Klageschutzrechte 1 und 3 in der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Kombination der Schutzansprüche 1 und 2 – auch vor dem Hintergrund der hinsichtlich des Klageschutzrechts 1 getroffenen Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25.02.2008 – nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr stellt sich die entsprechende technische Lehre aus Sicht der Kammer sowohl als neu als auch als erfinderisch dar.

1.
Der von den Beklagten vorgelegte Stand der Technik offenbart nicht in neuheitsschädlicher Weise den Erfindungsgedanken, einer in ein Sektionaltor integrierten Schlupftür dadurch die Eigenschaften einer Fluchttür zu verleihen, dass bei einer begrenzten Höhe des Schwellenelementes, wie sie in den Merkmalen 3.2.4 bis 3.2.6 zum Ausdruck kommt, die Stabilität der Gesamtanordnung dadurch gewährleistet wird, dass das Führungselement eine (große) Breite hat, wie sie in den Merkmalen 3.2.7 und 3.2.8 niedergelegt ist. Soweit die Beklagten sich in diesem Zusammenhang auf die EP 1 375 XXX (Anlage advotech 2 D2) berufen, die entgegen der Vorgaben im frühen ersten Termin lediglich in englischer Sprache vorgelegt wird, lässt deren Figur 1 zwar ein Schwellenelement im Sinne der Merkmale 3.1, 3.2, 3.2.1 bis 3.2.3 erkennen, die besondere Ausgestaltung dieses Schwellenelementes im Sinne der Merkmale 3.2.4 bis 3.2.8 ist hierdurch jedoch nicht offenbart.

2.
Den Entgegenhaltungen der Beklagten ist auch keine der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit entgegenstehende Anregung dahingehend zu entnehmen, eine den Merkmalen 3.2.4 bis 3.2.8 entsprechende Kombination von Höhe und Breite des Schwellenelementes vorzusehen.

Es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann ausgehend von Figur 1 der EP 1 375 XXX zu der mit den Merkmalen 3.2.4 bis 3.2.8 konkret beanspruchten Kombination von Höhe und Breite des Schwellenelementes gelangen sollte. Gleiches gilt für die Figur 7 der EP 1 375 XXX (Anlage advotech 2 D1). Zwar mag die Notwendigkeit von Merkmal 3.2.5 sich naheliegend etwa aus dem DIN-Taschenbuch 240 „Türen und Türzubehör“ (Anlage advotech 2 D5) ergeben, in dem darauf hingewiesen wird, dass Türschwellen nur dann als barrierefrei anzusehen sind, wenn sie nicht höher als 20 mm sind, dies führt den Fachmann aber nicht notwendig zu dem Schluss, dass in diesem Fall die Breite des Schwellenelementes entsprechend den Merkmalen 3.2.7 und 3.2.8 ausgestaltet werden muss, um eine ausreichende Gesamtstabilität der Anordnung zu erreichen. Vielmehr zeigt bereits die in den Klageschutzschriften als Stand der Technik angeführte WO 01/055XXX, dass der Fachmann zur Stabilisierung durchaus andere Möglichkeiten, wie etwa das Vorsehen einer zusätzlichen Arretierungseinrichtung, zur Verfügung hatte.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Widerrufsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25.02.2008 (Anlage K7) veranlasst. Die dortigen Ausführungen sind schon deshalb für den hiesigen Rechtsstreit von nur untergeordneter Bedeutung, weil der Prüfung zum damaligen Zeitpunkt noch eine weitere Anspruchsfassung, insbesondere ohne die Merkmale 3.2.4, 3.2.7 und 3.2.8, zugrunde lag. Zudem erscheint der Kammer die Annahme bedenklich, dass der Fachmann ausgehend von der WO 01/55XXX auf die DE 81 18 XXX zurückgreifen würde. Denn die WO 01/55XXX formuliert gerade die Aufgabe, auf eine bodenseitige, horizontal verlaufende Schwelle unterhalb des Türblattes zu verzichten, um einen sicheren Fluchtweg zu schaffen (vgl. S. 2 Z. 11 bis S. 3 Z. 5). Warum der Fachmann vor diesem Hintergrund in das Sektionaltor der WO 01/55XXX eine Schwelle nach der DE 81 18 XXX einbauen sollte, erschließt sich nicht, zumal sich die DE 81 18 XXX vordringlich mit Brandschutzmaßnahmen für Schiebetore befasst, bei denen das in den Klageschutzschriften angesprochene Problem des Durchhängens in der Öffnungsstellung nicht auftritt.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.