4a O 72/09 – Kostenwiderspruch

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1407

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. April 2010, Az. 4a O 72/09

I. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 0 906 XXX mit Schriftsatz vom 23.04.2009 ohne vorherige Abmahnung eine Beschlussverfügung beantragt, welche das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24.04.2009 wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen hat. Danach ist es der Verfügungsklägerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents EP 0 906 XXX Gleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen mit einem Lagerkörper aus Kunststoff und einem den Lagerkörper stützenden Gehäuse, wobei das Gleitlager die Welle im Wesentlichen voll umfänglich umschließt und der Lagerkörper einen sich über dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz und mindestens einen sich ebenfalls über die gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden deformierbaren Bereich aufweist, der eine Öffnung des Schlitzes ermöglicht, so dass der Lagerkörper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist, und wobei der Lagerkörper Mittel zur verdreh- und verschiebungssicheren Festlegung aufweist,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Mittel zur verdrehsicheren und die Mittel zur verschiebungssicheren Festlegung des Lagerkörpers so ausgebildet sind, dass zunächst eines derselben und nachfolgend hierzu das andere betätigbar ist.

Auf Veranlassung der Verfügungsklägerin wurde diese einstweilige Verfügung der Verfügungsbeklagten am 24.04.2009 auf der Deutschen Messe in Hannover zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2010 hat die Verfügungsbeklagte gegen die einstweilige Verfügung Kostenwiderspruch eingelegt und, nachdem sie bereits mit Schriftsatz vom 15.02.2010 in dem durch die Verfügungsklägerin eingeleiteten Hauptsacheverfahren die dortige Klageforderung teilweise unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt hatte (vgl. Az. 4a O 131/09), auch im einstweiligen Verfügungsverfahren die durch die Verfügungsklägerin geltend gemachte Forderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt daher,

der Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Verfügungsklägerin hat zu dem Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten nicht Stellung genommen.

Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf den Kostenwiderspruch hin sind, nachdem die Verfügungsbeklagte die durch die Verfügungsklägerin in der Hauptsache geltend gemachte Forderung mit Schriftsatz vom 10.03.2010 sofort anerkannt hat, der Verfügungsklägerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, da die Verfügungsbeklagte auch keine Veranlassung zur Einreichung eines Verfügungsantrages gegeben hat, § 93 ZPO.

Anlass zur Einreichung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei der Verfügungsklägerin vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, sie werde ohne einen solchen Antrag nicht zu ihrem Recht kommen. Die Verfügungsklägerin musste die Verfügungsbeklagte daher grundsätzlich vor Einreichung des Verfügungsantrages abmahnen, um der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Auflage, § 139 ZPO, Rz. 163). Dies ist unstreitig nicht geschehen.

Die vorherige Abmahnung der Verfügungsbeklagten war auch nicht entbehrlich. Eine Abmahnung ist grundsätzlich nur dann unzumutbar und damit entbehrlich, wenn die mit der vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte für die Verfügungsklägerin feststand, dass eine Abmahnung der Verfügungsbeklagten erfolglos bliebe oder sich der Verfügungsklägerin bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, die Verfügungsbeklagte baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski a. a. O.).

Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere war eine vorherige Abmahnung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ausländische Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform auf einer Messe ausgestellt hat, nicht entbehrlich. Auch in diesem Fall war eine vorherige, wenn auch möglicherweise nur mit einer sehr kurzen Antwortfrist versehene Abmahnung der Verfügungsbeklagten möglich und erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 4, 159 – INTERPACK; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 452). Im Übrigen lässt sich ein hinreichender Anlass zur Einreichung des Verfügungsantrages ohne vorherige Abmahnung auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass die Verfügungsbeklagte nach Zustellung der einstweiligen Verfügung keine Abschlusserklärung abgegeben hat. Die Verfügungsbeklagte hat den Zugang eines Abschlussschreibens bestritten. Da sich die Verfügungsklägerin dazu nicht eingelassen hat, gilt dieser Vortrag als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Von sich aus brauchte die Verfügungsbeklagte demgegenüber keine Abschlusserklärung abgeben, für das sofortige Anerkenntnis genügt vielmehr der lediglich auf die Kosten beschränkte Widerspruch (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 93 Rz. 18 „Kostenwiderspruch).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.