4a O 172/15 – Paneele Befestigungssystem I

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2650

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 23. März 2017, Az. 4a O 172/15

I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus dem Anfang 2011 abgeschlossenen Lizenzvertrag mit der A SAS, Frankreich (vormals B C SAS, Frankreich) Lizenzgebühren erhalten haben, und zwar unter Aufschlüsselung der eingenommenen Lizenzgebühren, einschließlich pauschaler Zahlungen für vergangene Handlungen, Mindestlizenzgebühren und laufender Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zahlungseingängen unter Angabe des jeweiligen Datums.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin und der D E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss des Lizenzvertrags mit der A SAS, Frankreich (vormals B C SAS, Frankreich) entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus dem im Januar 2012 abgeschlossenen Kreuzlizenzvertrag mit der F G AB und F G Belgium BVBA Lizenzgebühren erhalten haben, und zwar unter Aufschlüsselung der eingenommenen Lizenzgebühren, einschließlich pauschaler Zahlungen für vergangene Handlungen, Mindestlizenzgebühren und laufender Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zahlungseingängen unter Angabe des jeweiligen Datums.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin und der D E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss des Kreuzlizenzvertrags mit der F G AB, Schweden und der F G Belgium BVBA, Belgien entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Lizenzverträge betreffend LVT-Produkte sie nach dem 20.12.2009 an ihren Fold Down-Patenten gemäß der Definition in dem Cross License Agreement vom 10.08.2009 abgeschlossen haben, unter Angabe der jeweiligen Vertragspartner und des Vertragsdatums.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten zu 5) ab dem 20.12.2009 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar für jeden Unterlizenznehmer an den H Fold-Down Patent Rights gesondert, unter Nennung des jeweiligen Namens und aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, und

1. der Menge der verkauften Laminate Produkte (inklusive I J Product),

2. der Menge der verkauften Engineered Wood Produkte,

3. der erhaltenen Lizenzzahlungen („Received Royalty Payment“).

VIII. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

IX. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 15 %, die Beklagte zu 5) 65 % und die Beklagten zu 1) – 4) jeweils zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 5) zu 65 % und die Beklagten zu 1) – 4) jeweils zu 5 %. Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) 10 % und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) – 4) jeweils 30 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

X. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 700.000,-, für die Beklagte zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- und für die Beklagten zu 1) – 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Paneel-Fußböden und über eine Vertragsbeziehung, die zwischen der K-Gruppe (im Folgenden auch: K), der die Klägerin angehört, und der H-Gruppe (im Folgenden auch: H), zu denen die Beklagten gehören, miteinander verbunden. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten geltend, die einerseits aus einer Vereinbarung der Beklagten mit B/ A und andererseits aus einer Absprache zwischen den Beklagten und F herrühren sollen. Die Beklagte zu 5) macht gegen die Klägerin im Rahmen einer Widerklage ebenfalls Ansprüche wegen Pflichtverletzungen sowie einen vertraglichen Auskunftsanspruch geltend.
Sachverhalt B/ A
Am 03.06.2009 traf die Beklagte zu 4) eine mündliche Abrede, wonach eine Nutzung der H-Fold-Down Schutzrechte – damit wird eine Technologie bezeichnet, bei der die Fußbodenpaneele beim Zusammenfügen durch eine Relativbewegung in vertikaler Richtung verriegelt werden – durch B C SAS (im Folgenden: B), die später mit der A C SAS (im Folgenden: A) fusionierte, erfolgen durfte. Zu den lizenzierten Schutzrechten gehörte auch das EP 1 415 XXX (im Folgenden: EP ‘XXX; Patentschrift vorgelegt als Anlage rop5) und das EP 2 194 XXY (im Folgenden: EP ‘XXY; Patentschrift vorgelegt als Anlage rop6).
Als Gegenleistung sollte B/ A eine bestimmte Menge der von einem Tochterunternehmen der H-Gruppe produzierten HDF-Platten zu Marktpreisen beziehen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob mit der Abrede bereits eine rechtsverbindliche Absprache erfolgte.
Sachverhalt Vereinbarung zwischen den Parteien
Am 03.08./05.08./10.08.2009 räumten sich die H-Gruppe – für diese waren ausschließlich die Beklagten beteiligt – und die K-Gruppe – für diese waren neben der Klägerin auch die K AG (mittlerweile aufgelöst), die L Inc. (mittlerweile veräußert) und die K LLC (umfirmiert in D E) beteiligt – gegenseitige Nutzungsrechte an Patenten ein, die die sog. Fold-Down-Technologie betreffen (vgl. Ziff. 3.2 und Ziff. 4.2 der Vereinbarung, vorgelegt als Anlage rop1; deutsche Übersetzung: Anlage rop1a; nachfolgend bezeichnet als „CLA“).

In Ziffer 5. CLA heißt es zu etwaigen Unterlizenzierungen:

„5.1 Wie oben ausgedrückt, ist es keiner der Parteien gestattet, irgendein Patent der anderen Partei aufgrund dieser Vereinbarung unter zu lizenzieren.

5.2 Sollten die Parteien das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an den Patenten der anderen Partei gewähren wollen, muss jegliche derartige Gewährung in einer separaten Vereinbarung verkörpert werden.

5.3 Um die Fold Down Technologie unter zu lizenzieren, beabsichtigen die Parteien, eine solche separate Vereinbarung zu verhandeln, welche die Unterlizenzierung der K Fold Down Patente und der H Fold Down Patente definieren würde. Alle Bestimmungen und Details einer solchen Unterlizenzierung würden in der separaten Vereinbarung definiert werden. Jedenfalls sind sich die Parteien einig, dass die separate Vereinbarung sich nur auf Ausführungsformen der Fold Down Technologie beziehen soll, in denen das Verriegelungselement ein separater Clip ist.“

Wegen des weiteren Inhalts der CLA wird auf dieses verwiesen.

Am 18.12./ 20.12.2009 trafen H und K eine zusätzliche als „First Amendment to the Cross-License Agreement“ (Anlage rop2, deutsche Übersetzung Anlage rop2a; im Folgenden: FAA) bezeichnete Vereinbarung. In Ziff. 2.1 FAA heißt es:

„Zusätzlich und in Erweiterung der Rechte und Zusagen, die die Parteien einander in der Vereinbarung gewährt haben, gewähren nunmehr K, respektive die H Gruppe einander ein nicht-exklusives, nicht-abtretbares, nicht-übertragbares weltweites Recht, die K Fold Down Patente, respektive die H Fold Down Patente an Dritt-Partei-Hersteller (eine Dritt-Partei, die Hersteller von Fußboden-Produkten ist) unter zu lizenzieren (die Unterlizenz) ohne das Recht zur weiteren Unterlizenzierung, jedoch den weiteren Bestimmungen dieser Abänderung unterliegend.“

Dabei sollte nach Ziff. 2.3 FAA die zukünftige Gewährung von Lizenzen an K- oder H-Patenten an eine Dritt-Partei immer auch die Unterlizenzerteilung an den Patenten der jeweils anderen Partei des FAA nach sich ziehen.

Ausweislich Ziffer 3.1 FAA sollte jede Vertragspartei an der Unterlizenzierung an ihren Patenten beteiligt werden. Nach Ziffer 3.2 Satz 1 FAA sollen die Lizenzgebühren 50 % der empfangenen Lizenzzahlungen betragen, wobei Satz 2 für die Unterlizenznehmer von Laminat-Produkten eine Mindestlizenzgebühr von 0,14 € pro m² und für Fertigholz-Produkte („Engineered Wood Product“) eine Mindestlizenzgebühr von 0,28 € pro m² vorsieht. Dabei enthält Ziff. 3.2 Satz 2 lit. a) – im Unterschied zu dem ursprünglichen Entwurf der Beklagten vom 03.12.2009 (Anlage K15) den Zusatz, dass unter Laminatprodukte auch Furnier-Oberflächen-Produkte („I J Product“) fallen.

Ziff. 4. FAA hat die Vertragsbeziehung der Parteien mit der F-Gruppe zum Gegenstand. In Ziffer 4.2 FAA erklärte die H-Gruppe, diese binnen 48 Stunden nach Unterzeichnung des FAA zu kündigen. Gleichzeitig verpflichtete sich K unter Ziff. 4.3 FAA die Verhandlungen mit F zu beenden.

Ziffer 7.2 FAA lautet:

„Die Parteien wollen sich innerhalb von vier Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrages auf weitere Bestimmungen einigen hinsichtlich u. a. Rechnungslegung des Dritt-Partei-Lizenznehmers, dessen Bucheinsicht, seiner Zahlungsmodalitäten und einiger Minimum-Klauseln für Unterlizenz und eines Unterlizenzentwurfs.“

Zu einer solchen Vereinbarung ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen.

Im Anschluss an die Unterzeichnung des Vertragsdokuments vom 18.12.2009 ließ K H ein Schreiben zukommen, indem es wie folgt heißt:

„[…] neben gestriger Mail weisen wir mit dieser Nebenabrede darauf hin, dass der von uns unterschriebene Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung aus der nächsten Vorstandssitzung der P AG unterzeichnet wurde.“ (vgl. letzte Seite Anlage rop2a).
Sachverhalt B/ A
Am 07.01.2011 vereinbarten die Beklagte zu 4) und B/ A, dass B ein Recht zur Nutzung der H-Patente zustehen sollte. Die Patente betreffen die Fold-Down-Technologie im Sinne des CLA. Als Gegenleistung für die Lizenzgewährung war die Zahlung von Lizenzgebühren, bemessen nach verkauftem Quadratmeter, vorgesehen. Die Nutzungsrechtseinräumung sollte auf Dezember 2009 zurückwirken. Aus dieser Vertragsbeziehung entstand später ein bei dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4c O 11/14 anhängiger Rechtsstreit.
Sachverhalt F
Im Jahre 2011 erfolgten zunächst Verhandlungen zwischen H und K auf der einen Seite und der F-Gruppe auf der anderen Seite, in denen es um die Einräumung von Patenten an der Fold-Down-Technologie an F ging. Nachdem K aus den Verhandlungen aus zwischen den Parteien streitigen Gründen ausgeschieden war, schlossen die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) und F (F G AB und F G Belgium BVBA) im Januar 2012 eine Kreuzlizenzvereinbarung. Mit dem Vertrag wurden auch mehrere anhängige Rechtsstreitigkeiten vergleichsweise beendet, diese sind in Ziff. 24 des Vertrags (als Auszug vorgelegt mit Anlage B25) näher benannt.

Im Rahmen dieser Vereinbarung wurde F zum einen eine Lizenz zur Benutzung der H-Fold-Down Patente und zum anderen das exklusive Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an seine Lizenznehmer für die Benutzung der H-Fold-Down-Patente eingeräumt. Lizenzen an K-Fold-Down-Patenten wurde F nicht gewährt. Des Weiteren wurden 48 Lizenznehmer von F von Ansprüchen wegen der Benutzung der H-Fold-Down-Patente freigestellt.

Für den Fall, dass ein potenzieller Unterlizenznehmer der H-Patente auch eine Lizenz an den K-Fold-Down-Patenten erwerben möchte, sieht Art. 5.5.1 des mit F abgeschlossenen Vertrags (Auszug vorgelegt als Anlage B30) vor, dass die Beklagten sich verpflichteten auch Lizenzen an diesen an die Unterlizenznehmer von F einräumen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Vertragsabschlüsse mit B/ A und mit F würden das FAA verletzten.

Insoweit könne sie auch die Rechte der D E LLC in dem vorliegenden Verfahren geltend machen, denn nach dem CLA und dem FAA trete die K-Gruppe als Einheit auf, weshalb eine Gesamtgläubigerschaft zwischen ihr und der D E LLC vorliege.

Auch könnten die Beklagten, unabhängig davon, welche Beklagte gegen das CLA/ FAA verstoßen habe, gemeinsam in Anspruch genommen werden, denn sie seien als Mitglieder der H-Gruppe gemeinsam Partei der Vereinbarungen.
Sachverhalt B/ A
Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der Lizenzeinräumung an B/ A durch die Beklagte zu 4), von der sie erstmalig im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 4c O 11/14, Kenntnis erhalten habe, liege ein Verstoß gegen Ziff. 2.3 FAA vor, da nicht zugleich eine Unterlizenz an den Fold-Down-Patenten von K erteilt worden ist. Dadurch seien ihr, der Klägerin, sowie den anderen an dem CLA/ FAA beteiligten Mitglieder von K, insbesondere K LLC, mittlerweile in D E LLC umfirmiert, Schäden entstanden.

Einer Vertragsverletzung stehe auch nicht entgegen, dass bereits im Juni 2009 eine Absprache zwischen H und B/ A erfolgt ist, auf die das FAA noch nicht anwendbar war. Denn diese Vereinbarung sei lediglich eine unverbindliche Absprache im Sinne eines Gentlemen’s Agreement gewesen.
Sachverhalt F
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, der zwischen den Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) und F abgeschlossene Vertrag aus Januar 2012 verstoße ebenfalls gegen Ziff. 2.3 FAA. Dies zum einen deshalb, weil mit der Erteilung von Nutzungsrechten an F für die Benutzung von H-Patenten, nicht auch Unterlizenzen an den K-Patenten erteilt worden sind. Zum anderen aber auch deshalb, weil die Lizenznehmer von F im Hinblick auf die Nutzung der H-Patente von etwaigen Ansprüchen freigestellt worden sind.

Des Weiteren widerspreche die Vereinbarung mit F aber auch Ziff. 4.1 FAA. Aus der darin enthaltenen Vereinbarung einer Kündigungspflicht der H-Gruppe im Hinblick auf den damals (im Zeitpunkt des Abschlusses des FAA im Dezember 2009) mit F bestehenden Vertrag, ergebe sich nämlich konkludent auch ein Verbot, erneut einen Vertrag mit F abzuschließen.

Sofern die Beklagten auf Anforderung von F Lizenznehmern von F auch Unterlizenzen an K-Fold-Down-Patenten gewähren, liege ein Verstoß gegen das Übertragungsverbots des Rechts zur Unterlizenzierung (Ziff. 2.1 FAA) vor. Letztlich liege auch ein Verstoß gegen die allgemeine Leistungstreuepflicht gem. § 242 BGB vor.

Es sei ihr, der Klägerin, auch unter Berücksichtigung der in Ziff. 6.1c) FAA getroffenen Vereinbarungen ein Schaden entstanden. Denn diese rechtfertige eine gesonderte Lizenzvergabe hinsichtlich der H-Patente auch zur Beilegung eines Rechtsstreits nicht.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus dem Anfang 2011 abgeschlossenen Lizenzvertrag mit der A SAS, Frankreich (vormals B C SAS, Frankreich) Lizenzgebühren erhalten haben, und zwar unter Aufschlüsselung der eingenommenen Lizenzgebühren, einschließlich pauschaler Zahlungen für vergangene Handlungen, Mindestlizenzgebühren und laufender Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zahlungseingängen unter Angabe des jeweiligen Datums, und unter Vorlage der jeweiligen Lizenzabrechnungen;

II. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin und der
D E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss des Lizenzvertrags mit der A SAS, Frankreich (vormals B C SAS, Frankreich) entstanden ist und noch entstehen wird;

III. Die Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus dem im Januar 2012 abgeschlossenen Kreuzlizenzvertrag mit der F G AB und F G Belgium BVBA Lizenzgebühren erhalten haben, und zwar unter Aufschlüsselung der eingenommenen Lizenzgebühren, einschließlich pauschaler Zahlungen für vergangene Handlungen, Mindestlizenzgebühren und laufender Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zahlungseingängen unter Angabe des jeweiligen Datums, und unter Verlage der jeweiligen Lizenzabrechnungen;

IV. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin und der D E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss des Kreuzlizenzvertrags mit der F G AB, Schweden und der F G Belgium BVBA, Belgien entstanden ist und noch entstehen wird;

V. Die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Lizenzverträge, aus denen sie keine Lizenzgebühren unter Cross License Agreement vom 10.08.2009 an die Klägerin abführt, sie nach dem 20.12.2009 an ihren Fold Down Patenten gemäß der Definition in dem Cross License Agreement vom 10.08.2009 abgeschlossen haben, unter Angabe der jeweiligen Vertragspartner und des Vertragsdatums;

VI. Die Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus den unter Ziffer V. anzugebenden Lizenzverträgen Lizenzgebühren erhalten haben, und zwar unter Aufschlüsselung desjeweiligen Vertrages, der eingenommenen Lizenzgebühren, einschließlich pauschaler Zahlungen für vergangene Handlungen, Mindestlizenzgebühren und laufender Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zahlungseingängen unter Angabe desjeweiligen Datums, und unter Vorlage der jeweiligen Lizenzabrechnungen;

VII. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin und der D E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss von Lizenzverträgen gemäß Ziffer V. entstanden ist und noch entstehen wird.

hilfsweise zu den Anträgen Ziff. V. – VII.:

V. Die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Lizenzverträge betreffend LVT-Produkte sie nach dem 20.12.2009 an ihren Fold-Down-Patenten gemäß der Definition in dem Cross License Agreement vom 10.082009 abgeschlossen haben, unter Angabe der jeweiligen Vertragspartner und des Vertragsdatums;

VI. Die Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus den unter Ziffer V. anzugebenden Lizenzverträgen Lizenzgebühren erhalten haben, und zwar unter Aufschlüsselung desjeweiligen Vertrages, der eingenommenen Lizenzgebühren, einschließlich pauschaler Zahlungen für vergangene Handlungen, Mindestlizenzgebühren und laufender Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zahlungseingängen unter Angabe desjeweiligen Datums, und unter Vorlage der jeweiligen Lizenzabrechnungen;

VII. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin und der D E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss von Lizenzverträgen gemäß Ziffer V. entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen:

die Klage abzuweisen.

Sachverhalt B/ A
Die Beklagten sind der Ansicht, die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 4) und B/ A könne einen Verstoß gegen das FAA nicht begründen, weil dieser – in Form der mündlichen Absprache aus Juni 2009 – früher als das FAA stattgefunden habe.

Schließlich stelle sich das gesamte FAA auch als unwirksam dar, weil mit Ziff. 2.3 FAA eine kartellrechtswidrige Absprache getroffen worden sei. Auch sei die aufschiebende Bedingung der Zustimmung durch den Vorstand der P AG nicht eingetreten. Gleiches gelte im Hinblick auf die aufschiebende Bedingung, die nach Ziff. 7.2 FAA vereinbart worden sei.

Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung im Hinblick auf aus dem Vertragsschluss mit B/ A hergeleitete Ansprüche, weil die Klägerin – wie die Emails des Patentanwalts N der Klägerin vom 02.08.2011 (Anlage B16 u. Anlage B17) zeigen würden – bereits seit Mitte 2011 Kenntnis von dem Vertrag zwischen der Beklagten zu 4) und B/ A habe. Des Weiteren seien die Rechte auch verwirkt.
Sachverhalt F
Aus der Vertragsbeziehung mit F ergebe sich weder ein Verstoß gegen Ziff. 2.3 FAA noch ein solcher gegen Ziff. 4.2 FAA. Im Hinblick auf Ziff. 2.3 gelte dies bereits deshalb, weil die Klausel unwirksam sei. Und aus der Klausel Ziff. 4.2 FAA könne ein an die Beklagten adressiertes Verbot, Verträge mit F abzuschließen, nicht hergeleiteten werden. Anders als mit Ziff. 4.3 FAA in Bezug auf die K-Gruppe vereinbart, sei für die Beklagten gerade kein Verbot eines zukünftigen Vertragsschlusses mit F statuiert worden.

Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass sich jedenfalls auch im Hinblick auf den mit F im Januar 2012 abgeschlossenen Vertrag unter Berücksichtigung der Regelung von Ziff. 6.1.c) FAA kein Schaden ergeben könne. F bzw. Lizenznehmer von F hätten aber auch eine Lizenz an den K-Schutzrechten nicht erwerben wollen, da diese Ausführungsformen verwenden würden, die von den Patenten keinen Gebrauch machen.

Etwaige aus dem Vertragsabschluss mit F hergeleitete Ansprüche seien aber auch verjährt und verwirkt.
Widerklage
Die Beklagte zu 5) begehrt zudem widerklagend die Feststellung, dass das FAA kein Recht zur Unterlizenzierung im Hinblick auf LVT-Produkte gewährt, und dass solche von der Klägerin erteilten Unterlizenzen unwirksam sind. Sie macht des Weiteren widerklagend Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie Ansprüche auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.

Die Beklagte zu 5) ist der Ansicht, Ziff. 2.1 FAA räume der Klägerin kein Recht zur Vergabe an Unterlizenzen der H-Fold-Down Patente für LVT-Produkte ein. Eine Unterlizenzvergabe für LVT-Produkte sei in das FAA bewusst nicht aufgenommen worden. Dieser Wille der Vertragsparteien finde auch darin einen Ausdruck, dass in Ziffer 3.2 der FAA allein eine Mindestgebühr für eben diese Produkte vereinbart worden ist. Für den Fall, dass LVT Produkte von dem Recht zur Unterlizenzierung hätten erfasst sein sollen, wäre auch für diese eine Mindestlizenzgebühr vereinbart worden. Eine Berechtigung zur Unterlizenzierung im Zusammenhang mit LVT Produkten ohne die Vereinbarung einer Mindestlizenzgebühr sei derart ungewöhnlich, dass dies jedenfalls namentliche Erwähnung in dem FAA gefunden hätte.
Die Beklagte zu 5) beantragt widerklagend:

1. Festzustellen, dass

a) das First Amendment von Dezember 2009 zum Cross Lizenzvertrag zwischen den Parteien von August 2009 von Anfang an unwirksam war;

b) hilfsweise zu lit. a):

am 20. Februar 2017 wirksam durch Kündigung beendet wurde;

2. hilfsweise zu 1):

a) Festzustellen, dass das First Amendment von Dezember 2009 zum Cross Lizenzvertrag zwischen den Parteien von August 2009 ein Recht zur Unterlizenzvergabe der H FoId-Down Patents nur für die beiden Produkttypen gewährt, die in Ziff. 3.2 erwähnt sind (Laminat Product inklusive I J Product sowie Engineered Wood Product) und dass insbesondere LVT-(Luxury Vinyl Tile) Fußböden hiervon nicht umfasst sind;

b) Festzustellen, dass die von der Klägerin an Dritte eingeräumten Lizenzen an den H Fold-Down-Patentes für LVT (Luxury Vinyl Tile) Fußböden unwirksam sind;

3. hilfsweise zu 2):

Festzustellen, dass das First Amendment von Dezember 2009 zum Cross Lizenzvertrag zwischen den Parteien von August 2009 das Recht zur Unterlizenzvergabe an den H FoId-Down Producta für Produkttypen, die in Ziff. 3.2 nicht erwähnt sind, nur dann gewährt, wenn die Beklagten mit dieser Sublizenzvergabe jeweils vorab einverstanden sind und die Vertragsparteien sich hierfür auf eine Mindestlizenzgebühr geeinigt haben.

4. Die Klägerin zu verurteilen, ihr, der Beklagten zu 5), ab dem 20.12.2009 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen in Form eines geordneten Verzeichnisses,

a) Name und Anschrift der Person/ Gesellschaft, an den/ die sie eine Unterlizenz an den H Fold-Down Patents für Produkttypen gewährt hat, die nicht in Ziff. 3.2 (Laminat Produkt inklusive I J Produkt sowie Engineered Wood Produkt) erwähnt sind, und zwar gesondert für jeden Lizenznehmer;

aa) die Höhe der vereinbarten Lizenzgebühren, inklusive Mindestlizenzgebühren, Pauschalgebühren und Abrechnungs- sowie Zahlungszeiträumen;

bb) die Menge der von den Unterlizenznehmern verkauften Produkte, aufgegliedert nach etwaigen Produktarten, jeweils aufgeteilt nach Kalendervierteljahren,

cc) die erhaltenen Lizenzgebühren, aufgegliedert gem. 3. a) aa) und für jedes Kalendervierteljahr gesondert,

b) nach welchen Kriterien die Abrechnung gegenüber der Beklagten zu 5. erfolgt ist, nämlich wie die erhaltenen Lizenzeinnahmen („Received Royalty Payments“) berechnet worden sind und ob eine Aufteilung zwischen einer Unterlizenz an den H Fold-Down Patent Rights einerseits und einer Lizenz an anderen Schutzrechten andererseits erfolgt ist, und falls ja, nach welchen Kriterien und in welchem Verhältnis die Lizenzeinnahmen aufgeteilt worden sind;

5. Festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 5. jedweden Schaden zu erstatten, der dadurch entstanden ist, dass die Klägerin die Sublizenzen an den H Fold-Down-Patents Dritten für LVT-Produkte eingeräumt hat;

6. Die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten zu 5. ab dem 20.12.2009 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar für jeden Unterlizenznehmer an den H Fold-Down Patent Rights gesondert, unter Nennung des jeweiligen Namens und aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, und

a) der Menge der verkauften Laminate Produkte (inklusive I J Product),

b) der Menge der verkauften Engineered Wood Produkte,

c) der erhaltenen Lizenzzahlungen („Received Royalty Payment“).

Die Klägerin beantragt:

Die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe aufgrund von Ziff. 2.1 FAA auch ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an H-Fold-Down-Patenten, die LVT-Produkte betreffen, zur Verfügung.

Ein gemeinsamer Parteiwille, das Recht zur Unterlizenzierung auf bestimmte Fußbodenbeläge zu beschränken, habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestanden. Der Parteiwille, das Recht zur Unterlizenzierung ohne Beschränkung auf bestimmte Produkte zu gewähren, komme auch darin zum Ausdruck, dass Ziff. 1.4. und Ziff. 1.5 FAA an die allgemeine Klausel Ziff. 5.3 der Grundvereinbarung anknüpfen, ohne den darin verwendeten Begriff der „Fold-Down-Technology“ einzugrenzen. Gleiches gelte im Hinblick auf den weiten Produkt-Begriff aus der Grundvereinbarung, der laut Ziff. 1.1 Satz 3 FAA auch im Rahmen der Zusatz-Vereinbarung Anwendung finden soll. Hätte ein entsprechender Parteiwille vorgelegen, hätte dieser ausdrückliche Erwähnung in die für den Umfang der Berechtigung zur Unterlizenzvergabe maßgeblichen Ziff. 2.1 FAA gefunden.

Die in Ziff. 3.2 FAA erwähnten Produkte würden nicht der Beschränkung des Rechts zur Unterlizenzierung, sondern der Festlegung einer Mindestunterlizenzgebühr für bestimmte Produktkategorien dienen. Letztlich könnten aber auch „LVT Produkte“ als Laminatprodukte begriffen werden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 21.02.2017 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg (dazu unter A.). Die Widerklage hat nur in geringem, aus dem Tenor ersichtlichen, Umfang Erfolg (dazu unter B.).
A.

Die Klage ist zulässig (dazu unter Ziff. I.), und sowohl im Hinblick auf die den Vertragsschluss mit B/ A betreffenden Klageanträge Ziff. I. und Ziff. II. (dazu unter Ziff. II.), als auch hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss mit F geltend gemachten Klageanträge Ziff. III. und Ziff. IV. ganz überwiegend begründet (dazu unter Ziff. III.). Lediglich soweit die Klägerin im Rahmen der das jeweilige Vertragsverhältnis betreffenden Auskunftsansprüche (Klageantrag Ziff. I. und Ziff. III.) auch die Vorlage von Belegen begehrt, besteht ein Anspruch nicht (insoweit zu dem jeweiligen Vertragsverhältnis Ziff. II. und Ziff. III.). Die in der Hauptsache geltend gemachten Klageanträge Ziff. V. – Ziff. VII., die Vertragsschlüsse mit nicht näher bezeichneten Dritten betreffen, sind hingegen unbegründet (dazu unter Ziff. IV.), weshalb über die Hilfsanträge Ziff. V. – Ziff. VII. zu entscheiden war. Diese sind teilweise – nämlich hinsichtlich des Antrags Ziff. V. – zulässig und begründet, und im Übrigen – im Hinblick auf die Anträge Ziff. VI., und Ziff. VII. – zwar zulässig, aber unbegründet (dazu insgesamt unter Ziff. V.).
I.

Die in der Hauptsache geltend gemachten Klageanträge sind zulässig.

Die Klägerin ist insbesondere auch insoweit prozessführungsbefugt, wie sie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der D E LLC, USA begehrt.
Denn Zwischen der Klägerin und den übrigen Unternehmen der K-Gruppe ist – wozu unter Ziff. II., 1., a) noch ausgeführt wird – durch das CLA und das FAA eine Gesamtgläubigerschaft im Sinne von § 428 BGB begründet worden, sodass die Klägerin vorliegend – auch mit den Schadensersatzansprüchen der D E LLS, USA – eigene materiell-rechtliche Ansprüche geltend macht.

Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin, auf welches es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung alleine ankommt, liegt auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gerichteten Anträge erforderliche Feststellungsinteresse vor.
II.

Vertragsschluss mit B/ A (Klageanträge Ziff. I., II.)

Der Klägerin und der D E LLC, USA stehen aufgrund des Vertragsschlusses der Beklagten zu 4) mit B/ A am 07.01.2011 Schadensersatzansprüche dem Grunde nach gem. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 2.3 FAA zu (dazu unter Ziff. 1.). Dies berücksichtigend steht der Klägerin – bis auf die Vorlage von Belegen – auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung in Form von Rechnungslegung gem. §§ 242, 259 BGB zu (dazu unter Ziff. 2.).

1.
Die Beklagten sind der Klägerin und der D E LLC, USA gem. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 2.3 FAA dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

a)
Soweit die Klägerin auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche für die D E LLS, USA geltend macht, ist sie hierzu berechtigt.

Eine Berechtigung ergibt sich aus dem Vorliegen einer Gesamtgläubigerschaft im Sinne von § 428 BGB, wonach mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann.

Zum Wesen der Gesamtgläubigerschaft, die durch § 428 BGB nicht begründet, sondern von der Vorschrift vorausgesetzt wird, gehört es, dass jeder der Gläubiger voll forderungsberechtigt ist, nicht etwa nur die Gemeinschaft der Gläubiger wie bei der Gesamthand (Bydlinski, in: MüKo, Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2016, § 428, Rn. 3). Dabei ist zu beachten, dass jeder der Gesamtgläubiger das tatsächliche Risiko trägt, an der nur von einem anderen empfangenen Leistung entgegen § 430 BGB nicht anteilsmäßig beteiligt zu werden, dann beispielsweise, wenn der Schuldner mit einer ihm gegenüber einem Gläubiger zustehenden Gegenforderung aufrechnet (Bydlinski, ebd., § 428, Rn. 3). Bei Teilbarkeit einer Leistung ist deshalb besonders sorgfältig zu ermitteln, was die Beteiligten zu der Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft veranlassen könnte (Bydlinksi, ebd., § 428, Rn. 4). Die Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB ist von der Vorschrift des § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB abzugrenzen, wonach Gläubiger einer unteilbaren Leistung die Leistung nur an alle fordern dürfen.

Dies berücksichtigend bietet das CLA (Anlage rop1a) sowie das FAA (Anlage rop2a) vorliegend Anknüpfungspunkte für eine Gesamtgläubigerschaft im Sinne von § 428 Abs. 1 BGB.

Die Beteiligung jeweils aller Unternehmen der H- und der K-Gruppe an dem CLA (Anlage rop1a) bzw. an dem FAA (Anlage rop2a) erfolgte offensichtlich deshalb, weil im Hinblick auf jedes der Unternehmen ein Interesse an den im Rahmen der Kreuzlizenz erteilten Nutzungsrechten bestand. Dabei sollte mit der Zusammenfassung der Unternehmen der K-Gruppe auf der einen und derjenigen der H-Gruppe auf der anderen Seite – im Folgenden des Vertrags wird dann auch von „beide Parteien“ gesprochen (vgl. bspw. Ziff. 2.6 FAA) – offensichtlich auch eine Vereinfachung im Hinblick auf die Abwicklung des Vertrags erzielt werden. So sollen beispielsweise nach Ziff. 3.1 FAA die Lizenzgebühren an „die andere Partei“ gezahlt werden, ohne dass festgelegt wird, an welche der einzelnen „die Partei“ ausmachenden Unternehmen konkret zu zahlen ist, obwohl im Innenverhältnis der K-Gruppe das Unternehmen berechtigt sein dürfte, welches das Patent innehat. Diese Abgrenzungsfragen sollten jedoch nach der vertraglichen Konzeption aus dem Außenverhältnis herausgehalten werden.

Daraus kann abgeleitet werden, dass – aus Sicht des Vertragspartners – eine Zahlung an eine der beteiligten Unternehmen der K-Gruppe ausreichend sein sollte, und – aus Sicht der Unternehmen der K-Gruppe untereinander – jedes Unternehmen die Lizenzgebühr fordern können und eine interne Aufteilung innerhalb des Unternehmens durch die K-Gruppe selbst stattfinden sollte. Dafür spricht insbesondere auch die Regelung unter Ziff. 3.3 FAA, wonach sämtliche Zahlungen, einschließlich der Lizenzgebühren auf ein separat anzugebendes Konto erfolgen sollen, offensichtlich, um auf dieser Grundlage eine interne Aufteilung besser vornehmen zu können.

Geht man davon aus, dass danach eine Forderungsberechtigung im Hinblick auf die gesamte Lizenzzahlung bei jedem Unternehmen der K-Gruppe liegt, so kann dies auch auf die für den Fall des Ausbleibens dieser Lizenzzahlungen geltend gemachten Schadensersatzansprüche übertragen werden. Denn nach der vertraglichen Konzeption wären alle Mitglieder der Unternehmensgruppe im Hinblick auf die Lizenzgebühren berechtigt gewesen, so dass auch bei ihnen eine Vermögenseinbuße eintritt, wenn Lizenzzahlungen, zu deren Leistung die Beklagten verpflichtet gewesen wären, nicht gezahlt wurden.

b)
Neben der Beklagten zu 4), die bereits als vertragsschließende Partei mit B/ A passivlegitimiert ist, können die Schadensersatzansprüche auch gegen die Beklagten zu 1) – 3) und 5) geltend gemacht werden.

Grundsätzlich ist jedenfalls derjenige richtiger Anspruchsgegner eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs, der die Pflichtverletzung begangen hat, vorliegend mithin die Beklagte zu 4), die den Vertrag mit B/ A geschlossen hat.

Im Hinblick auf eine Haftung der übrigen Beklagten ist zu beachten, dass – wie unter lit. a) ausgeführt – im Rahmen der vertraglichen Konzeptionen, wie sie in dem CLA (Anlage rop1a) sowie dem FAA (Anlage rop2a) einen Ausdruck finden, eine einheitliche Betrachtung der Unternehmen einer Unternehmensgruppe angenommen wird.

Diese einheitliche Betrachtung setzt sich auch dort fort, wo Haftungsfragen geklärt werden. So wird in Ziff. 9.1 CLA festgelegt, dass der Lizenzgeber, mithin sämtliche Unternehmen einer Unternehmensgruppe, dafür haften, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung jedenfalls ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Inhaber der vertragsgegenständlichen Patente ist. Des Weiteren gewährleisten die Unternehmen einer Unternehmensgruppe als Einheit – in der Vereinbarung heißt es insoweit „der Lizenzgeber gewährleistet und sichert dem Lizenznehmer […] zu“ –, dass keine Vertragsbeziehungen mit Dritten bestehen, die die Vertragserfüllung des CLA gefährden. Des Weiteren enthält Ziff. 9.6 CLA eine Zusicherung darüber, dass etwaigen Rechtsnachfolgern die übernommenen Pflichten aufgebürdet werden. Auch in dem FAA sind vergleichbare Regelungen enthalten, wenn in Ziff. 5.1 FAA eine Verpflichtung eingegangen wird, die jeweiligen Patente, die teilweise nur in der Hand eines Unternehmens der jeweiligen Unternehmensgruppe liegen, aufrechtzuerhalten. Jedenfalls im Hinblick auf diese konkret benannten Verpflichtungen muss deshalb von einer Haftung sämtlicher Unternehmen einer Unternehmensgruppe ausgegangen werden.

Dieselbe Beurteilung ergibt sich jedoch auch für die weiteren, aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten. Denn bei verständiger Würdigung ist nicht davon auszugehen, dass die vertragsschließenden Parteien eine Mithaftung der Unternehmen einer Unternehmensgruppe für andere als die ausdrücklich genannten Pflichten ausschließen wollten.

Denn die Parteien haben in Ziff. 9. CLA und in Ziff. 5.1 FAA nicht primär die Haftungsfrage zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe klären, sondern Regelungen bezüglich der Haftung der einen gegenüber der anderen Unternehmensgruppe treffen wollen. Aus dem Umstand, dass die Unternehmen sich jedoch einheitlich insoweit zu einer Haftung bereit erklären, kann ein Indiz für den Willen erblickt werden, auch im Übrigen als Haftungseinheit aufzutreten. Für eine Mithaftung der Unternehmen einer Unternehmensgruppe in diesem Sinne spricht auch, dass das gesamte Vertragskonstrukt – für die Vertragsschließenden erkennbar – davon lebt, dass sämtliche Vertragsparteien sich an die vereinbarten Pflichten halten. Weiter spricht für dieses Auslegungsergebnis auch, dass der jeweilige Vertragspartner der Unternehmensgruppe aufgrund der Konzernverbundenheit der Unternehmen auch davon ausgehen konnte, dass Einwirkungsmöglichkeiten bestehen, um etwaigen Vertragsverstöße vorzubeugen.

c)
In dem Vertragsschluss der Beklagten zu 4) mit B/ A am 07.01.2011 liegt ein schuldhafter Verstoß gegen die wirksame Klausel Ziff. 2.3 FAA.

aa)
Zwischen der K- und der H-Gruppe ist das FAA vom 18.12./ 20.12.2009 wirksam geschlossen worden.

Der Wirksamkeit des Vertrags steht weder entgegen, dass zwischen den Parteien vereinbarte, die Wirksamkeit des Vertrags aufschiebend bedingende Ereignisse nicht eingetreten sind (dazu unter Ziff. (1)), noch dass die Beklagten die Vertretungsbefugnis des auf Seiten der K-Gruppe unterschreibenden Herrn S bestritten haben (dazu unter Ziff. (2)).

(1)
Soweit die Beklagten geltend machen, der Wirksamkeit des FAA stehe entgegen, dass Bedingungen im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB nicht eingetreten seien, so ist bei objektiver Würdigung des Vertragsinhalts schon nicht erkennbar, dass die Parteien Abrede getroffen haben, wonach die Wirksamkeit des Vertrages von dem Eintritt eines bzw. mehrerer in der Zukunft liegender Ereignisse abhängen sollte (vgl. zu dieser Definition Ellenberger, ebd., § 157, Rn. 1). Das gilt sowohl im Hinblick auf die in Ziff. 7.2 FAA enthaltene Vereinbarung (dazu unter lit. (aa)) als auch im Hinblick auf das Schreiben der K- an die H-Gruppe vom 18.12.2009 (dazu unter lit. (bb)).

(aa)
Die vertragsschließenden Parteien haben unter Ziff. 7.2 FAA vereinbart, dass sie weitere Bestimmungen treffen, die jedoch den Kern des Rechts zur Unterlizenzvergabe nicht berühren, sondern sich im Wesentlichen zu etwaigen dem Unterlizenznehmer aufzuerlegenden Nebenpflichten verhalten sollen. Daraus kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass die Unterlizenzvergabe erst möglich sein soll, wenn diese Fragen geklärt sind. Auch der Wortlaut des Passus lässt eine Verknüpfung zwischen der Vornahme weiterer Absprachen und der Wirksamkeit des Vertrages nicht erkennen.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch, dass die Parteien – wie die vorvertraglichen Verhandlungen für die Einräumung eines Rechts zur Unterlizenzvergabe zeigen – daran interessiert waren, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglichst zeitnah herbeizuführen. So heißt es in der Email des Herrn M (H-Gruppe) an Herrn N (K-Gruppe) vom 04.12.2009 (Anlage K16) unter anderem:

„Ich war überrascht, dass Sie aus einem diskutieren “LoI“ [gemeint ist wohl der „Letter of intent“ vom 01.07.2009, Anlage rop8] bereits einen Lizenzvertrag entwickelt haben. Gerne wollen wir dieses Tempo aufnehmen.

[…]

Vor dem Hintergrund des sehr ambitionierten Zeitplans mit der Deadline „O Messe“ im Januar […].“

Im Lichte dieses Zeitplans stellt sich der hier zur Auslegung stehende Vertragsbestandteil vielmehr so dar, als habe man die grundlegenden, unabdingbaren Punkte für die Unterlizenzvergabe mit der FAA geregelt, und weniger bedeutsame Fragen der Unterlizenzvergabe auf einen späteren Zeitpunkt verlagern wollen, um die Vertragsverhandlungen nicht weiter zu verzögern.

(bb)
Auch aus dem Schreiben der K-Gruppe vom 18.12.2009, mit welchem diese erklärte, die Unterzeichnung des FAA sei vorbehaltlich der Genehmigung der P AG erfolgt, geht nicht hervor, dass die Wirksamkeit des FAA nach dem übereinstimmenden Parteiwillen aufschiebend bedingt sein sollte.

Dem steht schon entgegen, dass es sich bei dem Schreiben um eine einseitige Willenserklärung der K-Gruppe handelt, die der H-Gruppe zudem erst nach Unterzeichnung des Vertrages durch die K-Gruppe zuging. Dafür, dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt werden sollte, spricht auch, dass der Vertrag von den Parteien in der Vergangenheit offenbar auch gelebt worden ist. So schreibt der Bevollmächtigte der H-Gruppe in einer Email vom 21.06.2010 (Anlage B22; Hervorhebungen diesseits):

„[…] wir haben uns vor geraumer Zeit getroffen, um ein Vorgehen von K gegen F zu besprechen. Nach meinem Kenntnisstand hat man sich darauf geeinigt, dass K eine Klage gegen F in Deutschland erhebt. Dies entspricht auch dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag (First Amendment, Art. 6.1a).“

Des Weiteren hat die H-Gruppe auch im November 2010 mit der Q-Gruppe einen Vertrag abgeschlossen, in deren Rahmen sie Unterlizenzen an Patenten der K-Gruppe erteilt hat, ohne dass dem von Seiten der K-Gruppe widersprochen worden ist. Auch die K-AB vergab schließlich Unterlizenzen an Patenten der H-Gruppe, beispielsweise durch Vertrag mit der R Ltd. vom 08.12.2015 (Anlage rop5/ Anlage rop5a in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 171/15, dessen Akten beigezogen waren).

(2)
Schließlich ist auch davon auszugehen, dass Herr S, der die Zusatzvereinbarung auf Seiten der K-Gruppe mitunterschrieben hat, die Befugnis hatte, Willenserklärungen für und gegen die K-Gruppe abzugeben, § 164 Abs. 1 BGB.

Sofern die Klägerin eine dahingehende Vertretungsbefugnis bestreitet, steht dem entgegen, dass Herr S auch bereits die Grundvereinbarung (Anlage rop1/ rop1a), auf welcher die Unterlizenzvergabe beruht, unterzeichnet hat, und Herr S auf Seiten der K-Gruppe mit Wissen und Wollen auch der gesetzlichen Vertreter der K-Gruppe (insbesondere Herrn T) auch maßgeblich an den vorvertraglichen Verhandlungen beteiligt war. Ein weiteres Indiz für die Vertretungsbefugnis des Herrn S liegt schließlich auch darin, dass die vertragsschließenden Parteien – wie bereits unter Ziff. (1), (bb) ausgeführt – den Vertrag selbst als wirksam erachteten.

bb)
In dem Abschluss des Vertrags der Beklagten zu 4) mit B/ A am 07.01.2011 liegt auch eine Verletzung der zwischen den Parteien in Ziff. 2.3 FAA getroffenen Regelung, wonach mit der Erteilung von Lizenzen an Patenten der eigenen Unternehmensgruppe (hier: H-Patenten) stets auch eine Unterlizenzierung von Patenten der anderen Unternehmensgruppe einhergehen sollte. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten zu 4) und B/A sind jedoch – entgegen Ziff. 2.3 FAA) – keine Unterlizenzen an K-Patenten eingeräumt worden.

Einer Pflichtverletzung steht weder die Unwirksamkeit der Klausel Ziff. 2.3 FAA entgegen (dazu unter Ziff. (1)), noch fehlt es an einer Pflichtverletzung deshalb, weil sich die Vereinbarung vom 07.01.2011 lediglich als Konkretisierung einer bereits am 03.06.2009 rechtsverbindlichen Lizenzvergabe darstellt, auf die das FAA zeitlich noch keine Anwendung findet (dazu unter Ziff. (2)).

(1)
Die Klausel Ziff. 2.3 FAA ist nicht deshalb unwirksam, weil sie einen kartellrechtswidrigen Inhalt hat, Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1.

Gem. Art. 101 Abs. 1 AEUV, woran § 1 GWB angelehnt ist, ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezweckt oder bewirkt.

Eine derartige Eignung zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch Ziff. 2.3 FAA ist nicht erkennbar.

Aus Sicht der Beklagten ergibt sich eine Kartellrechtswidrigkeit von Ziff. 2.3 FAA vorliegend aus einer Vergleichbarkeit mit der Konstellation, wonach ein Lizenzvertrag, bei dem eine über die Schutzdauer hinausgehende Lizenzzahlung geschuldet ist, nach Art. 2 Abs. 2 GVO-TT (Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer) nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung fällt, und weiter auch außerhalb des Anwendungsbereichs der GVO-TT gelte, dass ein Lizenzvertrag jedenfalls im Zweifel auf die Schutzdauer begrenzt sein müsse.

Eine zwingende Vergleichbarkeit der mit Ziff. 2.3 FAA getroffenen Vereinbarung mit diesem von den Beklagten, die sich im Übrigen zu den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV/ § 1 GWB nicht konkret verhalten, angeführten Sachverhalt ist nicht erkennbar.

Insoweit ist in dem Verhältnis der vertragsschließenden Parteien untereinander zunächst zu beachten, dass in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Fold-Down-Patente der Parteien gleichwertig waren und beide eine Verbesserung der Vermarktung der Fold-Down-Technologie anstrebten. Vor einem solchen Hintergrund können wettbewerbsbeschränkende Elemente hinzunehmen sein, solange damit die positiven Wirkungen in Form der Verbreitung der Technologie überwiegen (vgl. dazu McGuire/ Ackermann, Anmerkungen zu EUGH-Urteil, GRUR 2016, 919 (920)). Im Verhältnis zu potenziellen Lizenznehmern ist zu beachten, dass es diesen möglich ist, im Rahmen von Vertragsverhandlungen für den Fall, dass eine Benutzung von nur wenigen in einem Patentpool zusammengefassten Patenten beabsichtigt ist, eine entsprechend geringere Lizenzgebühr auszuhandeln. Insoweit würden sich – nach den vorherigen Ausführungen hinzunehmende – Nachteile lediglich für den jeweiligen Lizenzgeber ergeben, der nach Ziff. 3.2. Satz 1 FAA dazu verpflichtet ist, die Lizenzen mit dem Vertragspartner zu 50 % zu teilen.

(2)
Bei dem im Januar 2011 erfolgten Vertragsschluss zwischen der Beklagten zu 4) und B/ A handelt es sich auch nicht lediglich um eine Konkretisierung einer bereits am 03.06.2009 erfolgten Lizenzvergabe, auf die Ziff. 2.3 FAA ausweislich Ziff. 2.4 FAA,

„Bereits bestehende Lizenzverträge über K Fold-Down-Patente und H-Fold-Down-Patente, die die Parteien jeweils Dritten Parteien erteilt haben (Bestehende Verträge), sind von der vorliegenden Änderung nicht betroffen und eine Zuteilung der Lizenzgebühren oder anderen Zahlungen jeglicher Art findet nicht statt.“,

keine Anwendung findet.

Die mündliche Abrede zwischen der Beklagten zu 4) und B/ A vom 03.06.2009 hatte zwar die Duldung einer Nutzung der Lehre aus den H Fold-Down Patenten zum Gegenstand, gewährte B/ A jedoch noch keine rechtsverbindliche Nutzungsberechtigung.

Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Vertragsschließenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erforschen (BGH, Urt. v. 19.01.2000, Az.: VIII ZR 275/98, Rn. 20, zitiert nach juris). Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erklärung und dem diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136/04, Rn. 28, zitiert nach juris), es sind jedoch weiter auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden, für den Erklärungsempfänger erkennbaren Begleitumstände des Vertragsschlusses einzubeziehen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, § 133, Rn. 15). Als solche können insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen sein (Ellenberger, ebd., § 133, Rn. 16 – 18). Obwohl die Erklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136/04, Rn. 29, zitiert nach juris). Diese Auslegungsgrundsätze geltend auch für patentrechtliche Lizenzverträge (Ullmann/ Deichfuß, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 15, Rn. 116).

Orientiert an diesem Maßstab ist zu berücksichtigen, dass Herr T (H-Gruppe), sich mit Email vom 01.04.2010 (Anlage B14) unter Bezugnahme auf die Absprache vom 03.06.2009 an Herrn U von B/ A wandte, und wie folgt ausführte:

„ Deshalb möchte ich unsere Vereinbarung auf unsere telefonische Basis-Verabredung vorn 03.06.2009 zurückführen: d.h.

1. Abschluss eines Lizenzvertrages rückwirkend zum 01.01.2010,
Abschlussqebühr Euro 75.000,-
2. 3-Stufenvereinbarung für Lizenzen
 Kleinmenge bis 2 Million m2 (12 cts/m2)
 Mittlere Menge 2 – 8 Million m2 (10 cts/m2)
 Großmenge über 8 Million m2 (8 cts/m2)
3. Übernahme oder Rückgabe des Leihgerätes
Neupreis / AFA
4. Bei Interesse Abschluss eines unabhängigen HDF Liefervertrages mit verbindlichen Abnahmemengen, mit möglicher Verrechnung der auflaufenden Lizenzgebühren.“

Diesen Ausführungen gingen Anmerkungen darüber voraus, dass eine Umsetzung der Absprache vom 03.06.2009 nicht erfolgt sei, in diesem Zusammenhang beschreibt die Beklagte zu 4) auch ihr Entgegenkommen im Rahmen dieser mündlichen Absprache („Dabei bin ich sicher, Sie bei der Einführung und technischen Unterstützung der leimfreien Verbindung auf „Megaloc“ in jeder Form weitestgehend unterstützt zu haben.“/ „Wir haben weder eine Abschluss – noch eine Lizenzgebühr in Rechnung gestellt und Ihnen zusätzlich eine Einbringungsmaschine ohne Leihgebühr zur Verfügung gestellt.“), was darauf hindeutet, dass mit der Vereinbarung aus Juni 2009 noch keine durchsetzbaren Ansprüche geschaffen werden sollten. Denn der von der Beklagten zu 4) beabsichtigten Hilfestellung würde es gerade widersprechen, B/ A gerichtlich durchsetzbare Pflichten aufzubürden. Dafür spricht weiter auch, dass die Beklagte zu 4) auch eine Erfüllung der Absprache aus Juni 2009 in diesem Zusammenhang nicht forderte. Schließlich bezeichnete die Beklagte zu 4) selbst die mündliche Abrede im Rahmen der in Bezug genommenen Email als „Gentlemen’s Agreement“, womit regelmäßig eine auf Vertrauensbasis getroffene Vereinbarung ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche bezeichnet wird. Dafür, dass die Parteien die Vereinbarung vorliegend in einem anderen Sinne verstanden haben, bestehen keine Anhaltspunkte. Aufgrund der vorherigen Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte zu 4) den Begriff genau in dem ihm üblicherweise zugrundeliegenden Sinn verwendet hat.

Die vorherigen Ausführungen berücksichtigend, liegt ein weiteres Indiz für eine lediglich rechtlich unverbindliche Vereinbarung auch darin, dass die Beklagten die Vereinbarung vom 03.06.2009 nicht in dem Anhang 2 zu dem FAA nannten, indem ausweislich Ziff. 2.4 FAA bereits bestehende Lizenzverträge zu den H Fold-Down-Patenten Erwähnung finden sollten. Sofern die Beklagten in diesem Zusammenhang vortragen, sie könnten nicht mehr nachvollziehen, weshalb die Vereinbarung nicht aufgenommen worden sei, ergibt sich daraus kein anderweitiger Erklärungsansatz.

Dagegen steht schließlich auch nicht der von den Beklagten in Bezug genommene Inhalt der Email des Herrn V (B) an Herrn M vom 07.09.2009 (Anlage B13), in dem es heißt:

„Soweit ich verstanden habe, hat Herr T die Megaloc-Technologie mit die Maschinen und Benutzung recht an E.P.I. übertragen und E.P.I. wird HDF-Platten von Ihnen abnehmen. Dass alles, damit E.P.I. Fußboden mit Megaloc produzieren und verkaufen kann.“

Dieser Erklärungsinhalt lässt vielmehr auch eine Rückversicherung im Hinblick auf das Gentlemen’s Agreement zwischen der Beklagten zu 4) und B/ A zu. Denn auch die in einem solchen Rahmen abgegebene Erklärung des Patentinhabers kann die Sorge des Erklärungsempfängers, wegen einer Patentverletzung in Anspruch genommen zu werden, minimieren. Auch verfängt das Argument der Beklagten, dass ohne eine rechtsverbindliche Vereinbarung eine jederzeitige Inanspruchnahme von B/ A möglich gewesen wäre, nicht. Insoweit ist gerade davon auszugehen, dass es B/ A ausreichte, eine auf Vertrauen basierte Abrede mit der Beklagten zu 4) darüber zu treffen, dass die Geltendmachung patentrechtlicher Ansprüche nicht erfolgen würde.

cc)
Das Verschulden wird gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Tatsachen, die eine Exkulpation der Beklagten nahelegen, sind nicht vorgetragen.

d)
Mit der Pflichtverletzung geht auch eine adäquat-kausale Schadensverursachung einher. Denn hätten die Beklagten die Fold-Down-Patente auch der K-Gruppe unterlizenziert, wäre diese gem. Ziff. 3.1, 3.2 FAA an den Lizenzzahlungen von B/ A zu beteiligen gewesen.

e)
Weder ist die Klägerin an einer Durchsetzbarkeit der Schadensersatzansprüche wegen Verjährung gehindert (§ 214 BGB), noch sind diese verwirkt.

Im Hinblick auf die vertraglichen Schadensersatzansprüche greifen in Ermangelung anderweitiger Parteiabreden die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB, wonach die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Sie beginnt dabei gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs, die den Lauf der Verjährungsfrist herbeiführt, liegt dabei dann vor, wenn ein Schaden dem Grunde nach entstanden ist, wenn auch seine Höhe noch nicht beziffert werden kann (BGH, NJW 1987, 1887 (1888)). Ist hingegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist die Voraussetzung des Entstehens eines Anspruchs nicht erfüllt, so dass die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, mag auch gem. § 256 ZPO die Erhebung einer Klage möglich sein, mit der das Ziel verfolgt wird, die Verpflichtung zur Leistung künftigen Schadensersatzes festzustellen (a. a. O.).

Orientiert an diesem Maßstab kann hier nicht festgestellt werden, dass ein Schaden innerhalb eines die Verjährung auslösenden Zeitraums entstanden ist.

Vorliegend fällt die Schadensentstehung nicht mit der pflichtwidrigen Handlung – dem Vertragsschluss mit B/ A im Januar 2011 – zusammen. Vielmehr ist diese von der Vertragserfüllung durch einen Dritten abhängig. Denn die Klägerin macht geltend, dass sie bei Einhaltung der Regelung in Ziff. 2.3 FAA an etwaigen Lizenzzahlungen von B/ A zu beteiligen gewesen wäre, sie mithin in dem Moment eine Vermögenseinbuße erleidet, in dem die Beklagten Lizenzzahlungen von B/ A erhalten. Dies berücksichtigend tritt ein die Verjährungsfrist auslösender Schaden mit der ersten Zahlung von Lizenzgebühren durch B/ A ein. Dass es dazu innerhalb eines Zeitraums, der zu einer Verjährung des Anspruchs führen würde – im Falle einer Schadensentstehung erst im Jahre 2012 wäre die Verjährung wegen Einreichung der vorliegenden Klage bereits gem. §§ 204 Nr. 1, 209 BGB i. V. m. § 167 ZPO gehemmt –, gekommen ist, und die Klägerin davon Kenntnis erhalten bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis erhalten hat, haben die Beklagten nicht dargetan.
Auch für eine Verwirkung der Ansprüche ist nichts ersichtlich.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (BGH, NJW 2014, 1230, Rn. 13).

Unbeschadet dessen, dass hier im Hinblick darauf, dass eine Verjährung der Ansprüche noch nicht eingetreten ist, bereits erhebliche Zweifel an dem erforderlichen Zeitmoment bestehen – dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben (BGH, a. a. O.) – ist auch für die Begründung des Umstandsmoments vorliegend nichts ersichtlich oder dargetan. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Anspruchsentstehung reicht hierfür jedenfalls nicht. Vielmehr muss bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten zu entnehmen sein, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und muss sich der Verpflichtete im Vertrauen darauf in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbare Nachteile entstünden (BGH, a. a. O.).

2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Auskunftsanspruch in Form von Rechnungslegung gem. §§ 242, 259 BGB zu, wobei die Klägerin die Vorlage von Belegen nicht verlangen kann.

a)
Die Rechtsprechung gesteht dem Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 242, 259 BGB einen Rechenlegungsanspruch als Hilfsanspruchs zu, soweit die Auskunft zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich ist, dem Gläubiger die begehrten Informationen ohne eigenes Verschulden nicht zur Verfügung stehen und eine Auskunftserteilung für den Schuldner zumutbar ist (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, § 259, Rn. 7, 9).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Klägerin steht nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziff. 1. ein Schadensersatzanspruch zu. Soweit die Klägerin keine Kenntnisse über die begehrten Informationen hat, trifft sie kein Verschulden, denn diese betreffen geschäftliche Beziehungen der Beklagten mit B/ A. Tatsachen, die die Auskunftserteilung für die Beklagten unzumutbar machen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

b)
Bis auf die Belegvorlage kann die Klägerin die Rechnungslegung, wie beantragt, verlangen.

Die Rechenschaftslegung erfordert eine übersichtliche in sich verständliche Zusammenstellung der Angaben, die für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind. Dies trifft vorliegend auf die Auskunft über die Lizenzgebühren (einschließlich pauschaler Zahlungen, Mindestlizenzgebühren und laufender Zahlungen) im Rahmen des Vertrags mit B/ A zu.

Gem. Ziff. 3.2 FAA war beabsichtigt, die empfangenen Lizenzzahlungen hälftig zu teilen, wobei von „Lizenzzahlungen“ jegliche Form von Geldzahlungen erfasst sind. Die begehrten Angaben ermöglichen der Klägerin mithin einen Rückschluss auf etwaige Lizenzzahlungen, an denen sie für den Fall einer Unterlizenzerteilung partizipiert hätte, zu ziehen. Soweit sie eine Aufschlüsselung der Angaben nach Zahlungseingängen nach Datum begehrt, sind diese Angaben unter dem Aspekt der Nachprüfbarkeit der Angaben von dem Rechnungslegungsanspruch erfasst

Soweit die Klägerin jedoch zum Nachweis die Vorlage der jeweiligen Lizenzabrechnungen begehrt, ist dies von dem Rechnungslegungsanspruch nicht erfasst. §§ 242, 259 BGB erfasst eine Vorlage von Belegen nur, wo dies ausnahmsweise der Üblichkeit entspricht (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Kap. D., Rn. 537). Dazu ist vorliegend nichts dargetan, die Beklagten bestreiten eine solche Üblichkeit vorliegend auch (Bl. 37 GA). Es ist insbesondere nicht ausreichend, dass der Auskunftspflichtige bei Ausübung der schadensbegründenden Handlung Belege verwendet (a. a. O.).

c)
Der Anspruch ist auch weder verjährt noch verwirkt.

Zwar ist zu beachten, dass ein Auskunftsanspruch, obwohl er als Hilfsanspruch für die Berechnung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs dient, einer eigenen Verjährung unterliegt (Grothe, in: Müko, Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2015, § 195, Rn. 42). Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass die Klägerin in einer die Verjährung auslösenden Zeit, Kenntnis von dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach, erlangt hat. Auch kann ihr insoweit der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis nicht erkennbar angelastet werden. Denn sie hat mit Email vom 02.08.2011 (Anlage B16) versucht, Angaben zu dem zwischen den Beklagten und B/ A bestehenden Vertragsverhältnis einzuholen. Soweit aus einer weiteren Email vom 02.08.2011 (Anlage B17) hervorgeht, dass es daraufhin zu einem Gespräch zwischen Vertretern der Beklagten und der Klägerin gekommen ist, ist nicht erkennbar, dass in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden ist, dass es bereits zu einer einen Schaden auslösenden Lizenzzahlung durch B/ A gekommen ist (vgl. zu diesem Erfordernis auch unter Ziff. 1, lit. e)).
Der Einwand der Verwirkung greift vorliegend aus denselben wie unter Ziff. 1, lit. e) erläuterten Gründen nicht durch.
III.

Vertragsschluss mit F (Klageanträge Ziff. III. und IV.)

Der Klägerin und der D E LLC, USA stehen auch aufgrund des Vertragsschlusses der Beklagten 1), 2), 4) und 5) mit F im Januar 2012 Schadensersatzansprüche dem Grunde nach gem. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 2.3 FAA und wegen Verstoßes gegen die allgemeine vertragliche Leistungstreuepflicht zu (dazu unter Ziff. 1.). Vor diesem Hintergrund bestehen gem. §§ 242, 259 BGB auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche (dazu unter Ziff. 2.).

1.
Die Beklagten sind der Klägerin und der D E LLC, USA gem. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 2.3 FAA dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

a)
Zwischen den Parteien ist – wie bereits unter Ziff. II., 1., c), aa) ausgeführt – ein Vertragsverhältnis (FAA) zustandegekommen.

Die Beklagten haben im Rahmen des Vertragsabschlusses mit F schuldhaft gegen Ziff. 2.3 FAA und die allgemeine Leistungstreuepflicht verstoßen (dazu unter lit. aa), bb)), weitere Pflichtverletzungen, auf die die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren stützt kann, liegen hingegen nicht vor (dazu unter lit. cc), dd).

aa)
Indem die Beklagten in dem Vertrag mit F von Januar 2012 zwar Lizenzen an den H-Fold-Down-Patenten, nicht aber an den Fold-Down-Patenten der K-Gruppe eingeräumt haben, haben sie gegen die Regelung aus Ziff. 2.3 FAA verstoßen. Auch soweit die Beklagten Lizenznehmer von F im Hinblick auf die Nutzung von H-Fold-Down-Patenten freigestellt haben, liegt unter dem Gesichtspunkt der Umgehung ein Verstoß gegen Ziff. 2.3 FAA vor. Denn eine Freistellung von Ansprüchen wegen Patentverletzungen kommt der Einräumung von Nutzungsrechten an den H-Fold-Down-Patenten gleich, in deren Zusammenhang dann nach Ziff. 2.3 FAA auch Lizenzen an K-Fold-Down-Patenten hätten gewährt werden müssen.

Der Klausel in Ziff. 2.3 FAA, mit welcher die Beklagten sich verpflichtet haben, mit der Vergabe von Lizenzen an ihren H-Fold-Down-Patenten an Dritt-Hersteller auch Unterlizenzen an den K-Fold-Down-Patenten einzuräumen (Ziff. 2.3 FAA), stehen keine kartellrechtlichen Bedenken entgegen (vgl. dazu ausführlich Ziff. II. 1., c), bb), (1)).

Soweit die Beklagten einem Verstoß damit entgegentreten, dass es sich bei F nicht um einen Dritt-Hersteller handele, sondern um ein bloßes Forschungs- und Entwicklungsunternehmen, welches gem. Ziff. 2.1 nicht unter das FAA fällt, so steht diesem Vortrag entgegen, dass nach der von der Klägerin vorgelegten Anlage rop23 Anknüpfungspunkte dafür bestehen, dass F auch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagtenseite (2011) ein produzierendes Unternehmen war. So heißt es in dem vorgelegten screenshot (Anlage rop23) unter der Überschrift „2009“ unter anderem: „Production of Powder based floors“. Die Klägerin hat weiter mit der Anlage rop12 (deutsche Übersetzung: Anlage rop12a) screenshots (Stand: 05.11.2015) vorgelegt, in denen es zu „F G“ heißt: „Daher hat sich F entschlossen, in zusätzliche Produktionskapazitäten zu investieren.“ Dem können die Beklagten nicht allein damit begegnen, dass sie geltend machen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2011 habe F keine Laminatböden hergestellt.

Soweit die Beklagten weiter davon ausgehen, dass es an einem Verstoß gegen Ziff. 2.3 FAA auch deshalb fehle, weil Ziff. 6.1 (c) FAA einen Vertragsschluss im Rahmen einer Vereinbarung, die der Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens dient, unabhängig von dieser Verpflichtung zulässt, so ist dies der Klausel in Ziff. 6.1(c) nicht zu entnehmen. Unbeschadet der Frage, wem in einem solchen Fall die Lizenzgebühren zustehen (dazu unter lit. b)), befreit die Regelung – mit Ausnahme des Teilens der Lizenzgebühren entgegen Ziff. 3.1 FAA – nicht davon, die übrigen Vertragsverpflichtungen einzuhalten.

bb)
Indem die Beklagten F ein exklusives Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an ihren Patenten eingeräumt haben, haben sie des Weiteren gegen die allgemeine vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen.

Zwar geht mit der Vergabe eines exklusiven Rechts zur Unterlizenzierung nicht zwingend einher, dass sich auch der Lizenzgeber seines Rechts zur Lizenzvergabe begibt (vgl. dazu Ullmann/ Deichfuß, ebd., § 15, Rn. 90). Die Beklagten sind dem Vortrag der Klägerin, dass sie – die Beklagten selbst – keine Lizenzen mehr vergeben können, jedoch nicht substantiiert entgegengetreten.

Damit liegt ein Verstoß gegen die allgemeine Leistungstreuepflicht vor.
Denn die Vorstellung der vertragsschließenden Parteien, das Patentportfolio gemeinsam zu vermarkten, indem der Lizenzerteilung an den Patenten der einen Unternehmensgruppe auch eine Unterlizenzerteilung an den Patenten der anderen Unternehmensgruppe folgt (Ziff. 2.3 FAA) kann dann faktisch nicht mehr umgesetzt werden.

Der Verstoß ist auch nicht wegen der Regelung aus Ziff. 6.1c) FAA ausgeschlossen, auf die Erwägungen unter lit. aa), die hier entsprechend gelten, wird insoweit Bezug genommen.

cc)
Ein Verstoß gegen Ziff. 4.2 FAA lässt sich hingegen nicht feststellen.

Aus der Regelung, wonach die Beklagten verpflichtet waren, das im Zeitpunkt des Abschlusses des FAA bestehende Vertragsverhältnis mit F zu kündigen, kann keine Verpflichtung hergeleitet werden, Vertragsabschüsse mit F auch zukünftig zu unterlassen.

Der Wortlaut der Vorschrift knüpft zunächst an ein konkretes Vertragsverhältnis der H- mit der F-Gruppe an, wenn es heißt das ein Vertrag besteht, „dessen Kündigung eine wesentliche Voraussetzung für die Fähigkeit der H-Gruppe ist, ihre Pflichten aus der vorliegenden Änderung zu erfüllen.“ Diese Formulierung lässt erkennen, dass gerade das konkrete Vertragsverhältnis problematisch war, weil dieses die Erfüllung aus dem FAA unmöglich machte. Dies aber kann gerade im Hinblick auf einen erneuten Vertragsschluss zwischen H und F anders zu beurteilen sein, weshalb ein grundsätzliches Verbot eines Lizenzvertragsschlusses zwischen F und H aus der Klausel nicht abgeleitet werden kann.

Nichts anderes ergibt sich aus einer Gesamtschau mit der Regelung in Ziff. 4.3 FAA, die ausdrücklich lediglich die K-Gruppe zum Abbruch von Vertragsverhandlungen mit F, sowie dazu verpflichtet, auch zukünftig keine weiteren Lizenzen und kein Recht zur Unterlizenzierung zu gewähren. Die Parteien haben das Problem auch zukünftiger Vertragsbeziehungen mit F mithin erkannt, jedoch insoweit gerade keine Regelungen im Bezug auf die H-Gruppe getroffen.

Es sind auch darüber hinaus keine Begleitumstände des Vertragsschlusses ersichtlich, aus denen ein gegenteiliger Vertragswille der Parteien hergeleitet werden kann.

dd)
Schließlich fehlt es auch an einem Verstoß gegen Ziff. 2.1 FAA unter dem Gesichtspunkt der Umgehung.

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der auszugsweise als Anlage B30 vorgelegten Regelung in Ziff. 5.5.1 aus dem Vertrag zwischen F und den Beklagten, wonach die Beklagten nach Aufforderung durch F Lizenznehmern von F auch Lizenzen an K-Fold-Down-Patenten einräumen.

Ziff. 2.1 FAA sieht vor, dass die Parteien das Recht zur Unterlizenzvergabe an den jeweiligen Patenten der anderen Unternehmensgruppe nicht weitergeben können. Dies geschieht durch Ziff. 5.5.1 aus dem Vertrag mit F aber auch nicht. Denn die Beklagten behalten die Entscheidungshoheit darüber, wie der Lizenzvertrag aussieht und unter welchen Bedingungen sie Unterlizenzen an den K-Patenten einräumen.

b)
Es ist auch davon auszugehen, dass die schuldhafte Pflichtverletzung eine kausal adäquate Schadensverursachung nach sich zieht.

aa)
Einer solchen steht insbesondere die Regelung aus Ziff. 6.1c) FAA nicht entgegen.

Diese Regelung findet nach Auffassung der Kammer bei Berücksichtigung des im Zeitpunkt vorliegenden Parteiwillens schon auf solche Vereinbarungen, die zur vergleichsweisen Beendigung eines Rechtsstreits getroffen worden sind, keine Anwendung (dazu unter lit. (1)). Jedenfalls aber ist der Sinn und Zweck der Vorschrift so zu verstehen, dass der Regelungsgehalt des Vergleichs einen engen inhaltlichen Bezug zu dem Streitstoff aufweisen muss, und Ziff. 6.1c) nur innerhalb dieser Grenzen eine Anwendung erfährt (dazu unter lit. (2)).

(1)
Der Wortlaut von Ziff. 6.1c),

„Wenn nur eine Partei ohne Zustimmung der anderen Partei gegen eine Verletzung durch eine Dritte Partei klagt, so trägt die klagende Partei sämtliche Kosten des Verfahrens. Jegliche monetären Zahlungen jedoch, einschließlich Lizenzzahlungen oder andren Leistungen wie Schadensersatzzahlungen, Gebührenerstattungen etc., die als Ergebnis solcher Verfahren erhalten werden, werden nicht mit der anderen Partei geteilt. Der Eigentümer des betroffenen Patents hat die alleinige Leitung des Verfahrens inne.“,

gibt Anhaltspunkte dafür her, dass diejenigen Unternehmensgruppe, die Patentverletzungsprozesse ausschließlich auf eigenes Risiko führt, auch der aufgrund der Prozesse entstandene Nutzen gebührt. Als Beispiele für einen solchen werden gerade auch Lizenzzahlungen genannt. Eine Auslegung, wonach damit nur die im Rahmen der Berechnungsmethode des lizenzanalogen Schadensersatzes erhaltenen Zahlungen gemeint sind, ist vor dem Hintergrund, dass der Schadensersatz in der Vorschrift gesondert erwähnt ist, nicht anzunehmen.

Unter Berücksichtigung des Wortlauts von Ziff. 6.1(c) FAA sind solche Lizenzzahlungen in den Vertrag einbezogen, die ein Dritter auf der Grundlage eines Lizenzvertrags deshalb bezahlt, weil er sich zu dem Abschluss eines solchen aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung veranlasst gesehen hat. Lizenzverträge, die noch vor einer solchen Verurteilung, im Rahmen einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits geschlossen worden sind, sind hingegen nicht erfasst.

Dafür spricht bereits der einleitende Wortlaut von Ziff. 6.1 FAA (Hervorhebung diesseits),

„Zusätzlich zu und entgegen Abschnitt 6 des Vertrags (aber nur soweit explizit im vorliegenden Abschnitt 6 aufgeführt) gilt, wenn eine Verletzung eines K Fold-Down-Patents oder eines H-Fold-Down-Patent erkannt wird (Verletzung durch eine Dritte Partei), Folgendes […]:“,

der davon spricht, dass auf eine Verletzung erkannt wird (im englischen Originalwortlaut heißt es – vergleichbar: „if and when an infringment of a K Fold Down Patent or a H Fold Down Patent is identified […]“).

Ein solches Verständnis fügt sich auch in den Sinn und Zweck, den die Parteien mit der Regelung verfolgten. Bei der Regelung handelt es sich um eine Ausnahme zu Ziff. 3.1, 3.2 FAA, weil darin abweichend die Berechtigung nur einer Vertragspartei zum Einbehalt der Lizenzzahlungen geregelt wird. Demjenige, der das Risiko in Kauf nimmt, einer Patentverletzung gerichtlich nachzugehen, soll auch zugutekommen, wenn im Rahmen dieses Rechtsstreits auf eine Patentverletzung erkannt wird. Diejenige vertragsschließende Partei, die an dem Rechtsstreit nicht teilgenommen hat, nimmt für diesen Fall hin, dass ihr Lizenzgebühren nicht zufließen. Dies erscheint, da sie das Risiko des Unterliegens nicht getragen hat, auch interessengerecht. Dennoch hat die Durchführung des Rechtsstreits für sie einen Nutzen, weil es auch ihr zugutekommt, wenn Rechtssicherheit dahingehend besteht, ob eine Patentverletzung vorliegt oder nicht. Diese Rechtssicherheit, um deren Preis das Ausbleiben von Lizenzzahlungen hinnehmbar ist, besteht gerade in dem Fall nicht, indem der Rechtsstreit eine vergleichsweise Erledigung findet.

Gegen dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht der Passus in Ziff. 6.1.c) FAA, wonach „der Eigentümer des betroffenen Patents die alleinige Leitung des Verfahrens inne hat“. Denn die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits steht ihm frei, dann jedoch mit der Konsequenz der Anwendung von Ziff. 3.1, 3.2 FAA.

(2)
Selbst wenn man eine weitergehende Auslegung vertritt, und Lizenzgebühren, die auf der Grundlage eines Vertrags gezahlt werden, der der Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens diente, erfasst sieht, ist ein enger Bezug zwischen den Parteien und dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens und dem Vertragsinhalt erforderlich, weil sonst dem Charakter der Vorschrift als Ausnahme zu Ziff. 3.1 FAA keine Rechnung getragen werden kann.

Sowohl der Sinn und Zweck der Vorschrift als auch ihre Entstehungsgeschichte lassen erkennen, dass die zukünftigen Lizenzzahlungen, die der das Verfahren führenden Partei zugewiesen werden, in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den – in der Klausel ebenfalls erwähnten – Schadensersatzansprüchen stehen, die Patentverletzungen in der Vergangenheit kompensieren sollen. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Klausel lediglich eine Vereinbarung erfasst, in deren Rahmen dem Verletzter ein einfaches Nutzungsrecht für die Nutzung des einst streitbefangenen Patents gewährt wird, und dieser sich im Gegenzug zur Zahlung einer Lizenz verpflichtet.

Ein weitergehendes Verständnis ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung.

In der ursprünglichen Entwurfsfassung des FAA (Anlage B3, dort Ziff. 6.1 b)) war ein Hinweis auf „Lizenzgebühren“, die in Folge einer gerichtlichen Auseinandersetzung erhalten werden, nicht vorgesehen. Die Beklagten führten dann mit Email vom 08.12.2009 (Anlage B28) eine überarbeitete Fassung ein und erklärten in diesem Zusammenhang:

„Bei Verletzung (sec 6) sollte grundsätzlich nur der Patentinhaber vorgehen können. Er muss dann die Kosten tragen und ihm gebührt der Schadensersatz der Vergangenheit. Für die Zukunft, falls der Verletzer weiter nutzt und einen Vertrag abschließt, fällt dies allgemein unter den Vertrag.“

In Übereinstimmung mit diesem Wunsch sah die überarbeitete Entwurfsfassung in Ziff. 6.1 b), iii) vor, dass Lizenzgebühren nach Beendigung des Rechtsstreits nach Ziff. 3. gezahlt werden sollen. Dabei klingt in dem zitierten Passus aus der Email vom 08.12.2009 (Anlage B28) an – wenn auch nur mittelbar –, dass eine Patentverletzung festgestellt worden ist.

Deutlicher wird dies in einer späteren Email des Herrn N (K) vom 15.12.2009 (Anlage B29), in der dieser ausführte (Hervorhebungen diesseits):

„Scheut eine Partei die Kosten einer Verletzungsklage, so soll nur der Kläger von einer erfolgreichen Klage profitieren, was auch mögliche Lizenzeinnahmen nach der Klage betrifft.“

Dass die Vereinbarung mit F innerhalb dieser engen Grenzen liegt, ist nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ausreichend, dass die vergleichsweise Beendigung von Rechtsstreitigkeiten neben etwaigen weiteren Kooperationsvereinbarungen auch Bestandteil der Vereinbarung ist (vgl. Art. 24 d. F-Vertrags, Anlage B25).

bb)
Sofern die Beklagten gegen eine auf die Pflichtverletzung zurückzuführende kausal-adäquate Schadensverursachung weiter anführen, dass F – selbst bei einem entsprechenden Angebot – auch an einer Lizenzerteilung hinsichtlich der K-Patente nicht interessiert gewesen wäre, weil ihre Ausführungsformen von der Lehre dieser Patente keinen Gebrauch machen würden, lässt dieser Vortrag schon nicht erkennen, inwiefern die Lizenzerteilung an K-Patenten besprochen worden ist, und inwieweit ein Entgegenkommen auf Beklagtenseite über entsprechend geringere Lizenzen erörtert wurde.

c)
Der Schadensersatzanspruch ist auch durchsetzbar. Die Durchsetzbarkeit ist insbesondere nicht wegen einer Verjährung des Anspruchs gehindert, § 214 Abs. 1 BGB. Auch ist der Anspruch nicht verwirkt.

Eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs kommt gem. §§ 195, 199 BGB frühestens mit Ablauf des 31.12.2015 in Betracht, zu diesem Zeitpunkt war die Klage jedoch bereits anhängig, was gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB i. V. m. § 167 ZPO (Zustellung bei den Beklagten erfolgte erst zwischen dem 13.01. und 15.01.2016) zur Hemmung der Verjährung führt.

Die Verjährung begann gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2012.
Denn der Schadensersatzanspruch konnte vorliegend erst mit Abschluss des Vertrags zwischen den Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) entstehen, mithin im Januar 2012. Ob – was die Beklagten vortragen – die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt im Jahre 2011 bereits Kenntnis davon hatte, dass es zu einem Vertragsschluss kommen wird, ist nicht entscheidungserheblich.
Vor dem Hintergrund, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, kann auch eine Verwirkung in Ermangelung des erforderlichen Zeitmoments nicht angenommen werden. Daneben ist aber auch nichts dafür dargetan, dass die Beklagten davon ausgehen durften, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen würde. Eine bloße Untätigkeit in Kenntnis des Vertragsschlusses zwischen den näher bezeichneten Beklagten und der F-Gruppe ist jedenfalls nicht ausreichend, um einen solchen Vertrauenstatbestand zu begründen.

2.
Da die Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet sind (vgl. dazu unter Ziff. 1.), steht der Klägerin auch ein Auskunftsanspruch gem. §§ 242, 259 BGB zu.

Zur näheren Begründung und wegen des Umfangs des Rechnungslegungsanspruchs wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.,2.) verwiesen. Diese gelten vorliegend entsprechend, insbesondere auch insoweit, dass die Klägerin eine Belegvorlage nicht verlangen kann.
IV.

Vertragsschlüsse mit nicht näher bezeichneten Dritten

Sofern die Klägerin mit den Anträgen Ziff. V. – VII. Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge im Zusammenhang mit Vertragsschlüssen der Beklagten mit nicht näher bezeichneten Dritten geltend macht, sind diese Anträge unbegründet.

1.
Die Klägerin begehrt mit dem Antrag Ziff. V. eine Auskunft darüber, welche weiteren Lizenzverträge die Beklagten über ihre Fold-Down-Patente geschlossen haben. Ein Anspruch der Klägerin auf diese Auskunft ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Ein solcher Anspruch folgt weder aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmensgruppen der Klägerin und der Beklagten (CLA/ FAA) noch ergibt sich der Anspruch als Hilfsanspruch gem. §§ 242, 259 BGB.

a)
Die Beklagten haben die begehrten Auskünfte nicht unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Nebenleistungspflicht nach § 242 BGB zu erteilen. Insoweit ist zu beachten, dass die Parteien im Rahmen der streitgegenständlichen Vereinbarungen von der Regelung einer Auskunftspflicht abgesehen haben, obwohl sie im Übrigen detaillierte Regelungen vorgesehen haben. Dies berücksichtigend kann ein Auskunftsanspruch in dem erheblichen Umfang, in dem er hier geltend gemacht wird, nicht als ungeschriebener Auskunftsanspruch allein aus vertraglichen Nebenleistungspflichten hergeleitet werden.

b)
Der Auskunftsanspruch nach §§ 242, 259 BGB dient allein der Bezifferung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs, er kann gerade nicht dazu benutzt werden, Verletzungshandlungen des vermeintlichen Schuldners erst zu ermitteln (Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 35. Auflage, 2017, § 9, Rn. 4.11). Dieser für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelte Grundsatz gilt auch vorliegend. Denn eine Auskunftserteilung über anspruchsbegründende Tatsachen liefe auch hier auf eine unzulässige Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein anerkannter Beweislastregelungen hinaus (a. a. O.). Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist dabei, ob der jeweilige Akt noch als Teil der konkreten Verletzungshandlung, die Anlass für den Schadensersatzanspruch gibt, ist oder darüber hinausgeht (a. a. O.)

Vorliegend begehrt die Klägerin – wie sie insbesondere auch mit der Klarstellung in dem Antrag Ziff. V. entsprechend ihres Schriftsatzes vom 13.02.2017 (Schriftsatz v. 13.02.2017, S. 197; Bl. 197 GA) zu erkennen gibt – die Mitteilung weiterer über die hier streitgegenständlichen Vereinbarungen mit B/ A und F hinausgehende Vertragsabschlüsse, aus denen sich Anknüpfungspunkte für weitere Vertragsverstöße ergeben. Damit überschreitet sie die Grenzen des akzessorischen Auskunftsanspruchs gerade in dem beschriebenen Sinne, indem sie weitere Verletzungshandlungen erfragt.

2.
Auch ein Anspruch auf die mit dem Antrag Ziff. IV. begehrten Auskünfte besteht weder auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen (CLA/ FAA) zwischen den Unternehmensgruppen der beteiligten Parteien noch gem. §§ 242, 259 BGB.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen unter Ziff. 1. Bezug genommen, wonach auch ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage nach §§ 242, 259 BGB nur dann angenommen werden kann, wenn er der Geltendmachung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs dient. Einen konkreten Schadensersatzanspruch in diesem Sinne hat die Klägerin aber nicht dargetan. Dies ist ihr auch nicht möglich, weil ihr – was sie mit dem Antrag Ziff. V. auch zu erkennen gibt – zur Darlegung des Anspruchs erforderliche Informationen fehlen.

3.
Soweit die Klägerin mit dem Antrag Ziff. VII. die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach begehrt, ist schon nicht erkennbar, dass ihr überhaupt ein Schaden entstanden sein könnte. Denn die Klägerin selbst ist offensichtlich (siehe Klageantrag Ziff. V.) bereits im Unklaren darüber, ob es überhaupt weitere Lizenzverträge gibt, im Hinblick auf welche vertragliche Pflichten aus dem CLA/ FAA verletzt sein könnten.
V.

Hilfsanträge Ziff. V. – VII.

Vor dem Hintergrund, dass – wie unter Ziff. IV. dargelegt – die in der Hauptsache geltend gemachten Klageanträge Ziff. V. – VII. unbegründet sind, ist die Entscheidungsbefugnis des Gerichts über die für diesen Fall hilfsweise geltend gemachten Anträge Ziff. V. – VII. eröffnet. Die insoweit zulässige Klage (dazu unter Ziff. 1.) ist hinsichtlich des Hilfsantrags Ziff. V. (dazu unter Ziff. 2.) begründet, hinsichtlich der Hilfsanträge Ziff. VI. und Ziff. VII. jedoch unbegründet (dazu unter Ziff. 3.).

1.
Soweit die Klägerin die Hilfsanträge erst in der Sitzung vom 21.02.2017 anhängig gemacht hat, handelt es sich um eine unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit gem. § 263, 2. Alt. ZPO zulässige Klageerweiterung. Die Hilfsanträge betreffen den bis zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingeführten Prozess- und Streitstoff, weshalb zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens eine Entscheidung auch über diese Anträge prozessökonomisch sinnvoll ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil dadurch eine Verfahrensverzögerung nicht zu besorgen ist.

2.
Die mit dem Hilfsantrag Ziff. V. geltend gemachten Auskunftsansprüche, mit welchen die Klägerin ihr Auskunftsbegehren auf solche Verträge der Beklagten mit Dritten beschränkt, bei denen Lizenzen für LVT-Produkte erteilt worden sind, besteht als Hilfsanspruch gem. §§ 242, 259 BG.

Wie bereits ausgeführt sind Verstöße gegen Ziff. 2.3 FAA geeignet, Schadensersatzansprüche gem. § 280 Abs. 1 BGB auszulösen. Denn gem. Ziff. 3.1, Ziff. 3.2 FAA wäre die Klägerin für den Fall, dass auch an ihren Fold-Down-Patenten eine Unterlizenz erteilt worden wäre, an den Lizenzeinnahmen zu beteiligen gewesen. Die Beklagten haben, wie ihr Prozessvortrag in der Duplik vom 01.02.2017 (Seite 39, unten; Bl. 146 GA) erkennen lässt, weitere Lizenzverträge mit Dritten abgeschlossen, in deren Rahmen sie Unterlizenzen an den K-Patenten nicht erteilt haben. Aus diesem Grund sind die Grenzen einer Ausforschung durch den Auskunftsanspruch noch nicht unzulässig überschritten.

Ein Verstoß gegen Ziff. 2.3 FAA ist in diesem Zusammenhang weder deshalb ausgeschlossen, weil die Verträge lediglich LVT-Produkte erfassen. Denn auch diese sind, wie zur Widerklage (dort unter Pkt. B., Ziff. III., 3., b)) noch ausführlich darzulegen sein wird, von dem FAA, mithin auch von der Verpflichtung aus Ziff. 2.3 FAA, erfasst.

Die Auskunftspflicht entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagten – jedenfalls im Hinblick auf einen der Verträge – vortragen, dass dieser von der Ausnahmevorschrift nach Ziff. 6.1c) FAA gedeckt sei. Zum einen hat der Rechtsstreit offengelegt, dass die Beklagten ein zu weitgehendes Verständnis von der Ausnahmeregelung der Ziff. 6.1c) FAA haben (vgl. Ziff. III., 1., b)). Zum anderen dient aber auch die begehrte Auskunftserteilung gerade dazu, der Klägerin insoweit eine Überprüfung zu ermöglichen.

Die Ansprüche sind auch durch den in Bezug genommenen Prozessvortrag nicht erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Die Beklagten haben schon nicht erklärt, etwaige Auskünfte zur Erfüllung einer sie treffenden Auskunftsverpflichtung zu erteilen. Unbeschadet dessen, reichen aber auch die gemachten Angaben nicht aus, um der Klägerin hinreichend Auskunft zu geben.

3.
Soweit die Klägerin mit den Anträgen Ziff. VI. und Ziff. VII. jedoch bereits die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und im Zusammenhang mit den Verträgen, die Gegenstand des Hilfsantrags Ziff. V. zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs erforderliche Auskünfte begehrt, ist die Klage unbegründet.

Zwar bestehen – wie unter Ziff. 2. beschrieben – konkrete Anknüpfungspunkte dafür, dass die Beklagten weitere Verträge abgeschlossen hat, aus denen ein Schaden hergeleitet werden kann. Dies kann die Klägerin jedoch gerade nicht im Hinblick auf konkrete Vertragsverhältnisse der Beklagten mit Dritten darlegen, weshalb auch insoweit die Feststellung einer Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung einer Auskunftserteilung zur Berechnung eines solchen Schadensersatzanspruchs nicht erfolgen kann. Es besteht gerade die Möglichkeit, dass sich aus den Verträgen mit Dritten keine Verletzungen ergeben.
B.

Die Widerklage ist im Hinblick auf die Hauptanträge zulässig (dazu unter Ziff. I.), jedoch nur in einem geringen Umfang, im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 6., begründet (dazu unter Ziff. II.). Im Übrigen ist die Widerklage im Hinblick auf den in der Hauptsache gestellten Antrag Ziff. 1a) sowie im Hinblick auf den für den Fall der Abweisung des Klageantrags Ziff. 1a) gestellten Hilfsantrag Ziff. 1b) sowie des Hilfsantrags Ziff. 2 und dem wiederum dazu gestellten Hilfsantrag Ziff. 3. teilweise unzulässig und teilweise unbegründet (dazu insgesamt Ziff. III.). Auch im Hinblick auf die übrigen in der Hauptsache anhängigen Widerklageanträge Ziff. 4. und Ziff. 5. ist die Klage unbegründet (dazu unter Ziff. IV.).
I.

Soweit die Beklagte zu 5) ihre Widerklage in der Sitzung vom 21.02.2017 um weitere Anträge (insbesondere den jetzigen Hauptantrag Ziff. 1.) ergänzt hat, handelt es sich um eine nach § 263, 2. Alt. ZPO wegen Sachdienlichkeit zulässige Klageerweiterung.

Es liegt auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin auch das für die Feststellungsanträge Ziff. 1. und Ziff. 5. gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor.
II.

Der Beklagten zu 5) steht der mit dem Widerklageantrag Ziff. 6. geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. §§ 242, 259 BGB zu.

Die Klägerin hat die begehrte Auskunft vorliegend unter dem Aspekt der aus § 242 BGB erwachsenden vertraglichen Treuepflicht (dazu Schubert, in: Müko, Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2016, § 242, Rn. 193) zu erteilen.

Die Beklagte zu 5) bedarf der Auskunft, in welchem Umfang die K-Gruppe Lizenzzahlungen für die Unterlizenzierung von H-Fold-Down-Patenten erhalten hat, um den ihr nach Maßgabe von Ziff. 3.1 FAA gegen die Klägerin zustehenden Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren berechnen zu können. Über diese Angaben, die dem Geschäftsbereich der Klägerin unterfallen, ist die Beklagte zu 5) ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis.

Soweit die Beklagte zu 5) weitere Angaben über die Menge der verkauften Laminat und Engineered Wood Produkte begehrt, ist eine solche Aufschlüsselung der Lizenzzahlungen nach einzelnen Produkten vor dem Hintergrund, dass in Ziff. 3.2 FAA Mindestlizenzgebühren für diese Produkte festgelegt sind, erforderlich. Sie machen die Mitteilungen zu etwaigen Lizenzgebühren für die Beklagte zu 5) zudem nachvollziehbar.

Eine Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung für Klägerin ist nicht ersichtlich.
III.

Der Widerklageantrag Ziff. 1.a) (dazu unter Ziff. 1.) und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Hilfsanträge (Ziff. 1b), Ziff. 2. und Ziff. 3.) sind teilweise unzulässig (Antrag Ziff. 2b) und im übrigen unbegründet (dazu insgesamt unter Ziff. 2. – Ziff. 4.).

1.
Die Zusatzvereinbarung der Parteien vom 18.12./ 20.12.2009 (FAA; Anlage rop2/ Anlage rop2a) ist nicht von Anfang unwirksam. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Vertrag wirksam geschlossen worden ist.

Insoweit kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Klage unter Pkt. A., II., 1., c), aa) verwiesen werden, wonach die von den Beklagten angeführten Gründen für eine Unwirksamkeit des FAA, insbesondere dass die Wirksamkeit des Vertrags aufschiebende Bedingungen (Ziff. 7.2 FAA und Beschluss der P AG) nicht eingetreten seien, und dass es an der Vertretungsbefugnis des auf Seiten der K-Gruppe unterzeichnenden Herrn S fehle, nicht vorliegen.

Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass das FAA auch nicht wegen der darin in Ziff. 2.3 enthaltenen Regelung unwirksam ist. Insoweit hat das Gericht unter Pkt. A., II., 1., c), bb), (1) bereits begründet, dass es an einem Verstoß der Vereinbarung gegen kartellrechtliche Vorschrift fehlt. Unbeschadet dessen, berührt aber auch eine etwaige Unwirksamkeit von Ziff. 2.3 die Wirksamkeit des FAA im Übrigen nicht.

Insoweit ist zu beachten, dass der Verstoß einer Klausel gegen kartellrechtliche Vorschriften, grundsätzlich allein die Unwirksamkeit dieser Klausel (gem. Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. gem. § 134 BGB) zur Folge hat (BGH, GRUR 2006, 223 (224); Ullmann/ Deichfuß, ebd., § 15, Rn. 261). Wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Lizenzvertrag auch ohne die unwirksame Klausel getroffen hätten, so lässt ihr Fortfall den Bestand des Lizenzvertrags unberührt (a. a. O.), was auch bereits aus der Anwendung des § 139 BGB und vorliegend auch aus Ziff. 17.1 des Grundvertrags folgt.

Auch vorliegend kann angenommen werden, dass die Parteien das FAA (Anlage rop2a) auch ohne die in Ziff. 2.3 FAA (Anlage rop2a) enthaltene Klausel,

„Jegliche zukünftige Gewährung von Lizenzen unter jeglichen der K Fold-Down-Patente oder H-Fold-Down-Patente an Dritt-Parteien gemäß diesem Abschnitt 2 soll zwingend auch eine Sublizenz an, im Fall von K, den H Fold-Down-Patenten und, im Fall von H, den K Fold-Down-Patenten umfassen.“,

abgeschlossen hätten. Die Klausel hängt zwar eng mit den Bedingungen zusammen, unter denen die Unterlizenzvergabe, die den Kern des Regelungsgegenstandes des FAA bildet, erlaubt sein soll. Sie legt jedoch nicht den unmittelbaren Umfang, in dem die jeweilige Unternehmensgruppe Unterlizenzen an den Patenten der jeweils anderen Unternehmensgruppe erteilen dürfen, fest. Dies berücksichtigend ist ein Wille der Vertragsparteien, ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen für den Fall, dass dieses nicht an die Erteilung von Lizenzen an eigenen Patenten gekoppelt ist, nicht einräumen zu wollen, nicht erkennbar. Einen solchen Willen der Vertragsschließenden trägt auch die Klägerin nicht vor, obwohl sie insoweit – entgegen § 139 BGB – wegen der Vereinbarung in Ziff. 17.1 FAA die Darlegungs- und ggf. die Beweislast trägt (BGH, GRUR 2004, 353 – Tennishallenpacht).

2.
Auch der Hilfsantrag Ziff. 1b), über den das Gericht für den hier vorliegenden Fall der Abweisung des Widerklageantrags Ziff. 1a) zu entscheiden hat, ist unbegründet.

Das FAA (Anlage rop2/ Anlage ro2a) ist durch das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Sitzung vom 21.02.2017 überreichte Kündigungsschreiben vom 20.02.2017 (siehe Anlagenband) nicht wirksam beendet worden. Es ist nicht dargetan, dass auf Seiten der Beklagten ein berechtigter Grund bestand, sich von dem FAA zu lösen.

a)
Die Zusatzvereinbarung (FAA) selbst enthält keine Regelungen dazu, in welchem Fall die Vertragsparteien zu einer Kündigung der Vereinbarung berechtigt sein sollen. Gem. § Ziff. 1.1 Satz 2 FAA sollen jedoch die Vorschriften des CLA (Anlage rop1/ Anlage rop1a) Anwendung finden, das in Ziff. 13.4 – 13.7 außerordentliche Kündigungsgründe angibt. Orientiert an dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 20.02.2017 kommt von den benannten Kündigungsgründen lediglich derjenige aus Ziff. 13.5,

„Jede Partei [hat] das Recht, die Lizenz, die sie der anderen Partei gemäß diesem Vertrag erteilt hat, fristlos schriftlich zu kündigen, […], wenn die jeweils andere Partei einen wesentlichen Vertragsbruch begeht oder zulässig.“,

in Betracht. Denn in dem Kündigungsschreiben heißt es – ohne konkreten Verweis auf den Kündigungsgrund aus Ziff. 13.5 – wie folgt:

„Further we also rescind and annual the validity of the FAA because K cheated our clients. K gave H the impression that P AG authorized the signing of the FAA, which was obviously not the case.”

Eine solche, einen wesentlichen Vertragsbruch begründende Täuschungshandlung liegt jedoch nicht vor, weil die Wirksamkeit des FAA – wie unter Pkt. A., II., 1., c), aa), (1) (bb) ausführlich begründet – nicht von einer Genehmigung der P AG abhängig ist.

Die im Übrigen in dem Schreiben vom 20.02.2017 angeführten Tatsachen (dazu im Folgenden ausführlich unter lit. b)), begründen offensichtlich keinen unter Ziff. 13.4 – Ziff. 13.7 CLA fallenden Kündigungsgrund.

b)
Soweit die gesetzlichen Vorschriften gem. §§ 313, 314 BGB weitere Kündigungsmöglichkeiten vorsehen, sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften schon auf der Grundlage der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten zu 5) nicht schlüssig dargetan.

Gem. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil eines Dauerschuldverhältnisses dieses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wobei ein wichtiger Grund gem. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen, vorliegend der Klägerin, wobei die Abgrenzung der Risikobereiche anhand des Vertrags, des Vertragszwecks und ggf. der anzuwendenden Bestimmungen vorzunehmen ist (BGH, MMR 2013, 398, Rn. 17).

Nach diesen Maßstäben ergibt der Inhalt des Kündigungsschreibens,

„It is obvious from the pending proceeding between K and H (District Court Düsseldorf, 4a O 172/15) that the K Fold-Down-Patents do not cover most of the relevant Fold-Down-systems, […].

[…]
The balance between the patentportfolios that might existed at the date of signing the agreement is gone. […] Therefore our clients have the right to terminate the agreement because it is not reasonable to be bound to the FAA anymore.”,

nicht, dass den Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass die K-Fold-Down-Patente nicht wirksam seien, ist nicht dargetan, dass die gegen etwaige K-Patente laufenden Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind.
Aber auch im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses darauf bedacht waren, ein gemeinsames Patentportfolio auf dem Markt für die Fold-Down-Technologie anbieten zu können, um der noch in der Entwicklung begriffenen Technologie zu einer intensiveren Marktdurchdringung zu verhelfen. Gerade weil sich ein Markt insoweit noch nicht etabliert hatte, war dem Vertragsabschluss das Risiko, dass die Patente der einen Unternehmensgruppe eine geringere Nachfrage als diejenigen der anderen Unternehmensgruppe hervorrufen, immanent. Die Parteien, für die das Risiko jeweils gleichermaßen bestand, nahmen dieses dabei auch gerade deshalb in Kauf, weil sich mit dem gemeinsamen Portfolio auch die Vermarktungschancen für die eigenen Fold-Down-Patente erhöhten. Dies berücksichtigend können die Beklagten eine Kündigung nunmehr nicht darauf stützen, dass sich eben dieses Risiko nun für sie realisiert habe.
Unbeschadet dessen, dass das bei Dauerschuldverhältnissen bestehende Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314) jedenfalls nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage dann verdrängt, wenn es – wie hier – um die Auflösung des Vertrags geht (vgl. zum Meinungsstand, Grüneberg, ebd., § 313, Rn. 14), fehlt es vorliegend aus den zu § 314 BGB dargelegten Gründen auch an einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB. Hinzukommt, dass die Kündigung des Vertrags in einem solchen Fall gem. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB auch nur für den Fall besteht, indem eine Vertragsanpassung nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, wofür vorliegend nichts dargetan ist.

3.
Im Hinblick auf den hilfsweise (zu dem Widerklageantrag Ziff. 1.) geltend gemachten Widerklageantrag Ziff. 2b) fehlt es bereits an der Zulässigkeit (dazu unter lit. a)). Der Widerklageantrag Ziff. 2a) ist unbegründet (dazu unter lit. b)).

a)
Die Zulässigkeit des hilfsweisen Widerklageantrags Ziff. 2b) ist bereits unter dem Aspekt der Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 ZPO fraglich, weil nämlich ein konkretes Vertragsverhältnis, das Prüfungsgegenstand des Klagebegehrens sein soll, nicht bezeichnet wird.

Jedenfalls begehrt die Beklagte zu 5) mit dem Antrag Ziff. 2b) aber auch in unzulässigerweise Feststellungen im Hinblick auf Rechtsverhältnisse der Klägerin mit Dritten.

Das streitige Rechtsverhältnis, im Hinblick auf welches eine Feststellung begehrt wird, muss grundsätzlich zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen (Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, § 256, Rn. 3b). Der BGH geht teilweise zwar davon aus, dass auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, falls dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, und der Kläger ein Interesse an der alsbaldigen Klärung hat (a. a. O.). Diese vom BGH entschiedenen Fälle betreffen jedoch zumeist Fallkonstellationen, in denen es im Ergebnis doch um die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ging, die lediglich durch das streitige Drittrechtsverhältnis beeinflusst wurden, bspw. wenn sich der Beklagte einer Forderung gegen einen Dritten berühmt, die der Kläger für sich in Anspruch nimmt (Greger, a. a. O., mit weiteren Beispielen). Diese Konstellationen sind mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht vergleichbar. Denn die Unwirksamkeit einer Unterlizenzerteilung berührt das Rechtsverhältnis mit der Klägerin als solches nicht. Die Beklagte zu 5) mag an der Feststellung mittelbar ein Interesse haben, weil daraus Schadensersatzansprüche entstehen können. Dann aber kann sie eine Feststellung insoweit begehren, die Feststellung, die sie vorliegend begehrt, erweist sich dann lediglich als Vorfrage.

b)
Die Klägerin ist aufgrund des FAA zur Vergabe von Unterlizenzen an H-Fold-Down-Patenten auch insoweit berechtigt, wie von der Unterlizenzvergabe LVT-Produkte erfasst sind.

Die Parteien haben sich mit Ziff. 2.1 FAA wirksam – wegen der Wirksamkeit des FAA wird auf die Ausführungen und Verweise unter Ziff. 1. Bezug genommen – ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an den Fold-Down-Patenten der jeweils anderen Unternehmensgruppe auch für den Vertrieb von LVT-Produkten eingeräumt.

aa)
Nach §§ 133, 157 BGB – gem. Ziff. 15.1 der Grundvereinbarung (Anlage rop1/ Anlage rop 1a) ist deutsches Recht anzuwenden – ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Vertragsschließenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erforschen (BGH, Urt. v. 19.01.2000, Az.: VIII ZR 275/98, Rn. 20, zitiert nach juris). Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erklärung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136/04, Rn. 28, zitiert nach juris), es sind jedoch weiter auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden, für den Erklärungsempfänger erkennbaren Begleitumstände des Vertragsschlusses einzubeziehen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, § 133, Rn. 15). Als solche können insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen sein (Ellenberger, ebd., § 133, Rn. 16 – 18). Obwohl die Erklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136/04, Rn. 29, zitiert nach juris). Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für patentrechtliche Lizenzverträge (Ullmann/ Deichfuß, ebd., § 15, Rn. 116).

bb)
Orientiert an diesen Grundsätzen stand für die Parteien auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Zusatzvereinbarung (FAA) die Lizenzierung einer Technik, der sog. Fold-Down-Technologie, im Vordergrund, weshalb auch die Unterlizenzierung im Hinblick auf LVT-Produkte von dem Willen der Vertragsschließenden erfasst war.

Dies wird anhand des Wortlauts und der Systematik des FAA darin deutlich, dass die Vereinbarung zur Unterlizenzierung nach Ziff. 1.1 FAA an den Produktbegriff der Grundvereinbarung (rop1/ rop1a) aus August 2009 anknüpft, der wiederum ausweislich Ziff. 2. der Grundvereinbarung (rop1/ rop1a) an eine Technik – und nicht etwa an bestimmte Produktkategorien – angelehnt ist.

In Ziff. 2.1 FAA (Anlage rop2/Anlage rop2a) erfährt dann zunächst der Umfang der gegenseitigen Berechtigung zur Vergabe von Unterlizenzen an den Fold-Down-Patenten eine grundsätzliche Ausgestaltung, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass sich der Passus unter der Überschrift „2. Gewährung von Unterlizenzen“, befindet. Nach Ziff. 2.1 FAA besteht ein sämtliche H- und die K-Fold-Down-Patente umfassendes Recht der jeweiligen Vertragspartei zur Vergabe von Unterlizenzen, womit grundsätzlich auch LVT-Produkte erfasst sind.

Eine Beschränkung dieses grundsätzlich weiten Rechts zur Unterlizenzierung enthält Ziff. 2.2 FAA derart, dass Produkte, die das unterlizenzierte Unternehmen zwar hergestellt hat, jedoch durch einen anderen Hersteller von Bodenbelägen verkauft werden, aus der in Ziff. 2.1 FAA erteilten Unterlizenz ausdrücklich ausgeschlossen werden soll, was den Eindruck stärkt, dass mit den Regelungen unter Ziffer 2 vereinbart wurde, in welchem Umfang Unterlizenzen erteilt werden können. Eine weitergehende Beschränkung, insbesondere die Ausnahme von LVT-Produkten, ist der Vereinbarung unter Ziff. 2 – wo sie systematisch zu erwarten gewesen wäre – nicht zu entnehmen.

Soweit die Beklagte zu 5) vorträgt, dass eine ausdrückliche Beschränkung deshalb keine Aufnahme in den Vertrag gefunden habe, weil dies für die Parteien offensichtlich gewesen sei, so stehen einer solchen Selbstverständlichkeit des Ausschlusses von LVT-Produkten die Begleitumstände des Vertragsschlusses entgegen. Denn LVT-Produkte hatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine große Bedeutung erlangt, so hatte beispielsweise auch die K-Gruppe zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Produkt entwickelt, welches für die industrielle Fertigung geeignet war. Vor dem Hintergrund lag nahe, dass zunächst noch ohne eine Differenzierung nach einzelnen Produktkategorien eine gemeinsame umfassende Vermarktung der Fold-Down-Technologie, wie sie auch aus dem Gesprächsprotokoll vom 15.09.2009 (Anlage rop16) ohne Einschränkung auf einzelne Produktkategorien hervorgeht, gewollt war. Dafür spricht weiter auch, dass sich dem vorvertraglichen Schriftverkehr auch im Übrigen eine Differenzierungen nach bestimmten Produkten bzw. Produktkategorien, insbesondere eine Erwähnung von LVT-Produkten, auch nicht entnehmen lässt, wohingegen die Parteien im Übrigen Beschränkungsmöglichkeiten diskutierten, und diese teilweise auch Eingang in die Zusatzvereinbarung (FAA) gefunden haben.

Dies berücksichtigend spricht es auch nicht für einen Ausschluss von LVT-Produkten von dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, dass die Parteien in Ziff. 3.2 Satz 2 lit. (a), (b) FAA für bestimmte Produkte (Laminatprodukte einschließlich Furnier-Oberflächen-Produkte und Fertigholzprodukte) Mindestbeträge für die von den Unterlizenznehmern zu zahlenden Lizenzgebühren festlegten, jedoch LVT-Produkte in diesem Zusammenhang keine Erwähnung fanden. Die Vertragsparteien waren für den Fall der Vergabe von Unterlizenzen an ihren Produkten, für die keine Mindestlizenzgebühr festgelegt war, auch nicht schutzlos gestellt. Denn über Ziffer 3.2. Satz 1 FAA war jedenfalls eine Pflicht des jeweiligen Unterlizenzgebers zur Zahlung einer Lizenzgebühr an den Vertragspartner in Höhe von 50 % der erhaltenen Unterlizenzgebühr vorgesehen.

Zu diesem Auslegungsergebnis steht auch der Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Q-Gruppe im November 2010 (Anlage rop20) in keinem Widerspruch, denn zu diesem Zeitpunkt hatte sich offensichtlich ein Bewusstsein im Hinblick auf die Bedeutung von LVT-Produkten gebildet.

4.
Die Ausführungen unter Ziff. 3. b) berücksichtigend kann auch der Hilfsantrag Ziff. 3. keinen Erfolg haben.

Denn danach erfasst Ziff. 2.1 FAA bereits das Recht zur Unterlizenzvergabe auch im Hinblick auf LVT-Produkte, weshalb das Erfordernis der Einholung des Einverständnisses der Beklagten zu 5), im Hinblick worauf die Beklagte zu 5) eine Feststellung begehrt, gerade nicht besteht.
IV.

Die übrigen, in der Hauptsache geltend gemachten Widerklageanträge Ziff. 4. und Ziff. 5. sind ebenfalls unbegründet.

Soweit die Beklagte zu 5) mit dem Widerklageantrag Ziff. 5. die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Klägerin insoweit begehrt, wie diese Unterlizenzen an H-Fold-Down-Patenten im Hinblick auf LVT-Produkte eingeräumt hat, war der Klägerin dies – wie unter Ziff. III., 3., b) dargelegt – auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen FAA (dort Ziff. 2.1) gerade gestattet, fehlt es mithin insoweit an einer eine vertragliche Schadensersatzpflicht (§ 280 Abs. 1 BGB) begründenden Pflichtverletzung der Klägerin. Dies berücksichtigend kommen auch andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht.

In Ermangelung eines Schadensersatzanspruchs besteht auch der mit dem Widerklageantrag Ziff. 4. geltend gemachte akzessorische Auskunftsanspruch gem. §§ 242, 259 BGB nicht.
C.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 100 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht für die Klägerin und die Beklagte zu 5) nach § 709 Satz 1 ZPO und hinsichtlich der Beklagten zu 1) – 4) nach § 709 Satz 1, 2 ZPO.

D.

Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG bis zum 25.01.2017 auf EUR 1.000.000,- € festgesetzt, wobei auf die Beklagten zu 1) – 5) jeweils 1/5 entfallen. Ab dem 26.02.2017 wird der Streitwert unter Berücksichtigung der Widerklage gem. §§ 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG auf EUR 2.000.000,- festgesetzt, wobei auf die Beklagten zu 5) 60 % und auf die Beklagten zu 1) – 4) jeweils 10 % entfallen.