Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2638
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 06. April 2017, Az. 4a O 3/17
Leitsätze (nichtamtlich):
1. Durch die Bezeichnung als „Referenz“ sollen potenziellen
Interessenten die Vorteile der angebotenen
Leistung bzw. der angebotenen Dienstleistung dadurch
aufgezeigt werden, dass Dritte bereits eine
Entscheidung für die Nutzung des beworbenen Produkts
bzw. der beworbenen Dienstleistung getroffen
haben, und dieses bzw. diese bereits erworben
haben.
2. Mit der Bezeichnung „Referenz“ geht aus der Sicht
des Durchschnittsempfängers einher, dass der als
Referenzkunde Bezeichnete zu irgendeinem Zeitpunkt
eine Auswahlentscheidung für die beworbene
Dienstleistung getroffen hat, womit regelmäßig eine
Entscheidung gegen Produkte anderer Mitbewerber,
von denen sich der Werbende gerade positiv
abzugrenzen sucht, einhergeht.
3. Die Bezeichnung eines Dritten als „Referenz“ suggeriert
hingegen grundsätzlich nicht nur, dass irgendwie
geartete vertragliche Beziehungen bestanden
haben, beispielsweise in der Form, dass das
beworbene Produkt bzw. die beworbene Dienstleistung
testweise zur Verfügung gestellt worden
ist. Denn dabei handelt es sich gerade um einen
Vorgang, der die Auswahlentscheidung für das Produkt
bzw. die Dienstleistung des Werbenden erst
herbeiführen soll.
Volltext:
Die einstweilige Verfügung vom 16.01.2017, Az.: 4a O 3/17, wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
Die Verfügungsklägerin, ein Unternehmen der A-Gruppe, nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung unwahrer unternehmensbezogener Sachverhaltsdarstellung in der Öffentlichkeit in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin vertreibt Produkte für den trockenen Innenausbau, unter anderem Gipsfaser-Platten, die aus Gips und Papierfasern bestehen. Diese werden in einem Recyclingverfahren aus Papier gewonnen und unter hohem Druck zu stabilen Platten gepresst, getrocknet, imprägniert und zugeschnitten.
Die Verfügungsbeklagte ist im Bereich des Papier-Recyclings tätig und hat in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Faserstoffgewinnung und -sortierung (im Folgenden: BT-Verfahren) entwickelt. Das Verfahren ist durch das europäische Patent 2788XXX (im Folgenden: Verfügungspatent) geschützt. Der Hauptanspruch 1 des Verfügungspatents lautet wie folgt:
„Verfahren zum Aufbereiten und zur Gewinnung von Fasern für die Papierherstellung oder die Herstellung von Dämmstoffen aus einem faserhaltigen Material, insbesondere aus Altpapier, wobei das faserhaltige Material bei einer Stoffdichte von 40 % bis 99 % unter einer kontinuierlichen Schlageinwirkung in einem Querstromzerspaner aufgeschlossen wird.“
Am 28.11.2013 vereinbarten die Parteien, dass die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten eine Versuchsdurchführung „B“ erhalten sollte. Gegenstand dieser – von den Parteien sogenannten Investitionsbestellung – war eine Anlage, mit welcher das BT-Verfahren durchgeführt werden konnte. Die Verfügungsklägerin sollte so die Möglichkeit erhalten, sich ein Bild von der Eignung der betreffenden Anlage zu machen. Als Gegenleistung sollte die Verfügungsklägerin 7.500,00 € zahlen, wobei dieser Betrag für den Fall eines späteren Erwerbs der Anlage auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte. Wegen des genauen Inhalts der Investitionsbestellung wird auf diese (Anlage AG3) verwiesen. Die Verfügungsklägerin leistete schließlich auch den Betrag in Höhe von 7.500,00 € an die Verfügungsbeklagte.
Am 17.11.2014 bot die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine „BT-C 160-Vorführmaschine“ zu einem Kaufpreis von 696.098,00 € an. Wegen des genauen Inhalts des Angebots wird auf dieses (Anlage AG4) Bezug genommen.
Mit Email vom 16.09.2015 (Anlage AG11) bat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte erneut um ein Angebot für eine Anlage zur Durchführung des BT-Verfahrens.
Am 12.10.2015 teilte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten mit, dass man sich für das Angebot eines Wettbewerbers, der D GmbH, entschieden habe, und man für spätere Projekte wieder auf die Verfügungsbeklagte zurückgreifen wolle.
Die Verfügungsklägerin erwarb schließlich bei der D GmbH einen Universalzerkleinerer
Unter anderem im Dezember 2016 hielt die Verfügungsbeklagte auf ihrer Internetseite mit der Adresse www.E.de unter der Rubrik „B-Technology-BT – Referenzen“ folgenden Passus bereit:
1. F GmbH, Altpapieraufbereitung
Durchsatz: 4 t/h
2. F GmbH, Altpapieraufbereitung
Durchsatz: 10 t/h
3. Standort Aktenrecycling
Durchsatz: 1,5 t/h
4. Standort Aktenrecycling
Durchsatz: 0,5 t/h
Wegen des Gesamtzusammenhangs der angegriffenen Äußerung wird auf den screenshot der Internetseite der Verfügungsbeklagten, vorgelegt als Anlage AS7, Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20.12.2016 (Anlage AS10) mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Äußerung ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Verfügungsklägerin sieht durch die angegriffene Äußerung ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt, weil diese den Eindruck erwecke, dass zwischen ihr, der Verfügungsklägerin, und der Verfügungsbeklagten vertragliche Beziehungen bestünden, die die Bezeichnung als „Referenz“ rechtfertigen würden. Dies sei aber allein aufgrund der Testbestellung im Jahre 2013 und der Angebotsanforderung im Jahre 2015 nicht der Fall.
Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe von der streitgegenständlichen Äußerung erstmalig per Email des Herrn G (D) am 13.12.2016 Kenntnis erhalten. Auf die Email wird wegen ihres genauen Inhalts (Anlage AS9) Bezug genommen.
Sie, die Verfügungsklägerin, nutze bei der Herstellung der Gipsfaser-Platten auch das BT-Verfahren der Verfügungsbeklagten nicht.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 11.01.2017 (Faxeingang) hat das Landgericht Düsseldorf der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 16.01.2017, welcher der Verfügungsbeklagten im Parteibetrieb am 18.01.2017 zugestellt worden ist, bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
untersagt,
die Antragstellerin als „Referenz“ zu bezeichnen und dadurch den Eindruck zu erwecken, es bestünden vertragliche Kundenbeziehungen im Hinblick auf eine Nutzung von Technologien der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
Gegen den Beschluss hat die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.01.2017 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2017, Az.: 4a O 3/17, zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2017, Az.: 4a O 3/17, unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die zwischen den Parteien in den Jahren 2013 – 2015 geführte Korrespondenz rechtfertige die Bezeichnung der Verfügungsklägerin als ihre, der Verfügungsbeklagten, Referenzkundin.
Des Weiteren erlaube aber auch der Umstand, dass die Verfügungsklägerin einen Universalzerkleinerer der D GmbH nutze, mit dem das unter das Verfügungspatent fallende Verfahren betrieben werde, die Benennung der Verfügungsklägerin als Referenzkundin der Verfügungsbeklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 23.03.2017 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf den zulässigen Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Verfügungsklägerin hat auch das Vorbringen der Verfügungsbeklagten berücksichtigend einen Verfügungsanspruch und -grund (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) hinreichend glaubhaft gemacht.
I.
Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs analog § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zu.
1.
Die angegriffene Äußerung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut in Form des gem. Art. 2 Abs. 1 GG gewährten Unternehmenspersönlichkeitsrechts dar.
a)
Die nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechte und Rechtsgüter erfassen auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, wonach eine juristische Person innerhalb ihres Tätigkeitsbereichs in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen geschützt ist (Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, § 823, Rn. 92).
b)
Die angegriffene Äußerung stellt einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin dar. Denn die daraus hervorgehende Tatsachenbehauptung, dass nämlich die Verfügungsklägerin eine Referenzkundin der Verfügungsbeklagten sei (vgl. dazu unter lit. aa)), ist unwahr (vgl. dazu unter lit. bb)), weshalb auch ein berechtigtes Interesse der Verfügungsbeklagten an der Behauptung der streitgegenständlichen Äußerung nicht besteht (vgl. dazu unter lit. cc)).
aa)
Die angegriffene Äußerung erweckt bei dem Verständnis, welches ihr nach dem für die Beurteilung des Aussagegehalts maßgeblichen Empfängerhorizont eines unbefangenen Durchschnittslesers zukommt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 297 (298)), den Eindruck, dass die Verfügungsklägerin das von der Verfügungsbeklagten angebotene BT-Verfahren aufgrund einer geschäftlichen Beziehung mit der Verfügungsbeklagten und in Abgrenzung zu Produkten von Mitbewerbern der Verfügungsbeklagten nutzt oder genutzt hat.
Dieser Eindruck entsteht aufgrund der Benennung der Verfügungsklägerin unter der Rubrik „BT-Referenzen“ – wie aus dem screenshot (Anlage AS7) ersichtlich.
Mit dieser Aussage wird im geschäftlichen Bereich typischerweise eine werbende Wirkung verbunden. Dies kann die Kammer aufgrund eigener Sachkunde ersehen. Sie gehört zwar nicht zu dem angesprochenen Verkehrskreis, der vorliegend insbesondere durch auf dem Gebiet der Papieraufbereitung und -verarbeitung tätige Unternehmen gebildet wird. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die streitgegenständliche Äußerung vor dem Hintergrund des bei diesem Personenkreis vorhandenen Fachwissens anders zu beurteilen ist (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, Urt. v. 26.08.2010, Az.: 3 U 12/10, Seite 5, zitiert nach BeckRS 2010, 26121).
Durch die Bezeichnung als „Referenz“ sollen potenziellen Interessenten die Vorteile der angebotenen Leistung bzw. der angebotenen Dienstleistung dadurch aufgezeigt werden, dass Dritte bereits eine Entscheidung für die Nutzung des beworbenen Produkts/ der beworbenen Dienstleistung getroffen haben, und dieses/ diese bereits erworben haben. Dabei bedarf es für den vorliegenden Streit keiner Entscheidung darüber, ob der Aussage auch ein Erklärungsgehalt immanent ist, wonach das Produkt/ die Dienstleistung über einen gewissen Zeitraum genutzt wurde oder die Geschäftsbeziehung in einer gewissen zeitlichen Nähe zu dem Zeitpunkt, zu dem die werbende Aussage verbreitet wird, steht. Jedenfalls aber geht mit der Aussage aus der Sicht des Durchschnittsempfängers einher, dass der als Referenzkunde Bezeichnete zu irgendeinem Zeitpunkt eine Auswahlentscheidung für die beworbene Dienstleistung getroffen hat, womit regelmäßig eine Entscheidung gegen Produkte anderer Mitbewerber, von denen sich der Werbende gerade positiv abzugrenzen sucht, einhergeht.
Die Bezeichnung eines Dritten als „Referenz“ suggeriert hingegen grundsätzlich nicht nur, dass irgendwie geartete vertragliche Beziehungen bestanden haben, beispielsweise in der Form, dass das beworbene Produkt/ die beworbene Dienstleistung testweise zur Verfügung gestellt worden ist. Denn dabei handelt es sich gerade um einen Vorgang, der die Auswahlentscheidung für das Produkt/ die Dienstleistung des Werbenden erst herbeiführen soll.
Gegenstand des durch die angegriffene Äußerung erweckten Eindrucks, dass die Verfügungsklägerin eine Referenzkundin der Verfügungsbeklagten sei, ist – in Abgrenzung zu einer Meinungsäußerung – eine Tatsachenbehauptung.
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, NJW 2016, 56, Rn. 24).
So ist es vorliegend. Denn die Richtigkeit der Behauptung, ein Unternehmen habe aus einem Produkt- bzw. Dienstleistungsangebot ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung ausgesucht und diese gegen eine Gegenleistung erworben, ist einer Überprüfung in dem beschriebenen Sinne zugänglich. Hinzukommt vorliegend, dass der Leser der angegriffenen Äußerung aus dem Internetauftritt der Verfügungsbeklagten auch Detailinformationen zu dem Altpapieraufbereitungsverfahren der Verfügungsklägerin, insbesondere zur Durchsatzmenge und dem Standort, entnehmen kann. Dies unterstreicht vorliegend, dass die Verfügungsklägerin ein konkretes Verfahren der Verfügungsbeklagten zur Anwendung bringt.
bb)
Orientiert an dem unter lit. aa) dargelegten Erklärungsgehalt der angegriffenen Äußerung, stellt diese sich als unwahr dar.
Unwahrheit liegt vor, wenn der Aussagegehalt der Äußerung mit dem objektiven Sachverhalt nicht übereinstimmt (Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, § 824, Rn. 7).
Grundsätzlich ist die Verfügungsklägerin für die Unwahrheit der angegriffenen Äußerung darlegungs- und beweisbelastet (Sprau, ebd., § 823, Rn. 80, 102). Vorliegend behauptet die Verfügungsklägerin jedoch, dass es keine relevanten Vertragsbeziehungen zwischen ihr und der Verfügungsbeklagten gegeben hat, mithin eine negative Tatsache, was zu einer sekundären Darlegungslast auf Seiten der Verfügungsbeklagten führt.
Die Verfügungsbeklagte macht geltend, dass der durch die streitgegenständliche Äußerung erweckte Eindruck unter zwei Gesichtspunkten mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimme. Jedoch rechtfertigen weder die sog. Investitionsbestellung der Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten vom 28.11.2013 (Anlage AG3) und der in den Jahren 2013 – 2015 im Übrigen erfolgte Austausch zwischen den Parteien (dazu unter Ziff. (1)) noch die Behauptung der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin nutze das geschützte BT-Verfahren in patentverletzender Weise (dazu unter Ziff. (2)), die Bezeichnung der Verfügungsklägerin als Referenzkundin.
(1)
Hintergrund der Investitionsbestellung vom 28.11.20013, wie sie durch die Anlage AG3 dokumentiert ist, ist das Zurverfügungstellen einer Vorrichtung, mit welcher das durch das Verfügungspatent geschützte Verfahren durchgeführt werden kann, zu Testzwecken gewesen. Insoweit heißt es in der Aufstellung der Anlage AG3 auch:
„Versuchsdurchführung B Technology (BT)“.
Der Verfügungsklägerin sollte damit die Möglichkeit eingeräumt werden, zu prüfen, ob sie die Dienstleistung der Verfügungsbeklagten käuflich erwerben möchte. Insoweit ist der Aufstellung der Anlage AG3 auch zu entnehmen:
„Achtung, Kosten werden bei Kauf einer BT-Anlage vollständig angerechnet.“
Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass es in der Folgezeit zum Abschluss eines Kaufvertrags über die von der Verfügungsbeklagten angebotene Dienstleistung nicht gekommen ist. Vielmehr hat sich die Verfügungsklägerin mit dem Erwerb des Universalzerkleinerers der D GmbH gerade für das Produkt eines Mitbewerbers der Verfügungsbeklagten entschieden.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erheblich, ob die „Investitionsbestellung“ für die Parteien einen rechtsverbindlichen Charakter hatte – die Verfügungsbeklagte führt in diesem Zusammenhang an, dass die Parteien die Bestellung als „Auftrag“ (Anlage AG3, 1. Seite) bezeichnet haben und ein Betrag von 7.500,00 € gezahlt worden ist. Denn auch für den Fall einer rechtsverbindlichen Testbestellung ging damit gerade noch keine Auswahlentscheidung für die Dienstleistung der Verfügungsbeklagten und gegen die Angebote ihrer Mitbewerber einher, wie sie die Verfügungsbeklagten mit der angegriffenen Äußerung nahelegt.
Etwas anderes mag dann gelten, wenn sich aus dem Gesamtkontext der werbenden Aussage ergibt, dass die „Referenz“ das Produkt lediglich – ggf. auch nur testweise – schon einmal genutzt hat, und vor diesem Hintergrund eigene Erfahrungen mit dem Produkt wiedergegeben kann. Darauf ist jedoch die hier streitgegenständliche Äußerung orientiert an ihrem Gesamtkontext nicht ausgerichtet.
Gleiches gilt, soweit die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte in der Folgezeit wiederholt um die Erstellung eines Angebots bat (vgl. schriftliches Angebot v. 17.11.2014, Anlage AG4 und die Email des Herrn H von der Verfügungsklägerin v. 16.9.2015, Anlage AG11). Denn auch dies führte im Ergebnis zu keinem Erwerb einer Vorrichtung über die Verfügungsbeklagte, mit welcher die Verfügungsklägerin das BT-Verfahren durchführen konnte.
Die mit der angegriffenen Äußerung suggerierte Vertragsbeziehung zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus der mit der Anlage AG12 vorgelegten „Vertraulichkeitsvereinbarung“. Denn auch in der Präambel zu dieser heißt es lediglich:
„Die Parteien verhandeln über die Lieferung einer solchen neuen Mühle (nachfolgend „Kooperation“ genannt). In diesem Zusammenhang werden die Parteien verschiedene Informationen – insbesondere bezüglich der Anforderungen und der technischen Beschaffenheit der Mühle – austauschen.“
(2)
Auch die Behauptung der Verfügungsbeklagten, dass die Verfügungsklägerin mit dem von der D erworbene Universalzerkleinerer das durch das Verfügungspatent geschützte Verfahren verwendet – was schon nicht schlüssig dargetan ist – führt nicht dazu, dass die Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Referenz“ gerechtfertigt ist.
Denn auch sofern der Schutzbereich des Verfügungspatents betroffen ist, bietet dieses lediglich einen Anknüpfungspunkt für ein patentverletzendes Verhalten der Verfügungsklägerin. Damit geht jedoch weder ein Vertragsverhältnis mit der Verfügungsbeklagten einher, wofür auch nach dem unbefangenen Empfängerhorizont ein Konsens im Hinblick auf die Benutzung des Verfahrens zwischen den Parteien erforderlich wäre, noch belegt dies, dass die Verfügungsklägerin eine bewusste Auswahlentscheidung für das Produkt der Verfügungsbeklagten getroffen hat.
cc)
Die angegriffene Äußerung stellt sich auch als rechtswidrig dar.
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht indiziert, sondern ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, ebd., Rn. 29).
Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Eingriff durch eine unwahre Tatsachenbehauptung begründet wird. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit kein schutzwürdiges Interesse (Sprau, ebd., § 823, Rn. 102).
2.
Es ist auch eine für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
Die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung wird vermutet, wenn es bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen ist (vgl. für den Fall einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, BGH, GRUR 1994, 394 (395) – Bilanzanalyse). Tatsachen, die die Vermutung entkräften, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
3.
Schließlich erweist sich das von der Verfügungsklägerin begehrte Unterlassungsgebot auch seinem Umfang nicht als zu weitgehend.
Soweit die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es müsse ihr weiterhin möglich sein, Teile der angegriffenen Äußerung, insbesondere die unter Ziff. 3. und Ziff. 4 (Anlage AS7) enthaltenen Informationen, zu behaupten und zu verbreiten, so greift dieser Einwand nicht durch. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin – wie die Antragsfassung, die auch Eingang in den Tenor der einstweiligen Verfügung vom 16.01.2017 gefunden hat, – deutlich zu erkennen gibt, lediglich ein Unterlassen der konkret streitgegenständlichen Äußerung begehrt. Die Angaben unter Ziff. 3. und Ziff. 4 (Anlage AS7) sind mithin auch nur in diesem konkreten Gesamtkontext zu unterlassen.
II.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor, §§ 935, 940 ZPO.
Die Verfügungsklägerin hat ein dringliches Interesse daran, dass die in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingreifende Äußerung, weil diese unwahr ist, nicht weiter verbreitet wird. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte kein berechtigtes Interesse an der Behauptung und Verbreitung einer unwahren Äußerung.
Die Verfügungsklägerin hat ihr Dringlichkeitsinteresse auch nicht durch eigenes, dringlichkeitsschädliches Verhalten widerlegt.
Die Verfügungsklägerin, die insoweit die Darlegungslast und die Last der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) trägt, hat vorgetragen, dass sie von der angegriffenen Äußerung erstmals durch einen telefonischen Hinweis der D GmbH am 13.12.2016 Kenntnis erlangt habe. Diesen Vortrag hat die Verfügungsklägerin auch durch die im Original vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen des Herrn I H vom 10.01.2017 (Anlage AS8) und des Herrn Dr. J K vom 11.01.2017 (Anlage AS3) glaubhaft gemacht. Die eidesstattlichen Versicherungen enthalten auch weder Widersprüche in sich, noch stehen von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung gegen sie.
Die Verfügungsklägerin hat sodann innerhalb eines für die Prüfung des Sachverhalts vertretbaren Zeitraums, nämlich nach einer Woche, am 20.12.2016 reagiert und der Verfügungsbeklagten unter Fristsetzung bis zum 28.12.2016 eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Nach Ablauf der Frist hat die Klägerin zwei Wochen später am 11.01.2017, mithin einen knappen Monat nach Kenntniserlangung, innerhalb dessen zudem der Jahreswechsel lag, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht.
III.
Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.
IV.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Eines Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da diese aus der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes ohne weiteres gegeben ist (Götz, in: Müko, ZPO, Kommentar, 5. Auflage, 2016, § 704, Rn. 15).
V.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 25.000,- festgesetzt.