4a O 178/15 – Zahlungsansprüche für rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2621

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 14. Februar 2017, Az. 4a O 178/15

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 97.577,51 nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, macht Zahlungsansprüche für rechts- und patentanwaltliche Beratungs- und gerichtliche Vertretungstätigkeiten gegenüber den Beklagten aus den Jahren 2012 und 2013 sowie Ansprüche auf Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Beklagte zu 1), ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, war über viele Jahre die Mandantin der Klägerin. Die Beklagte zu 2), ehemals firmierend unter „A GmbH“, ist eine deutsche Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1). Mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 10.10.2016 (Anlage B1) wurde über das Vermögen der Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet. Neben der Beklagten zu 2) existiert eine weitere deutsche Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1), die B Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: B VG).

Im November 2005 schlossen die Klägerin und die B C (AG) (im Folgenden: BC) eine erste mit „Vergütungsvereinbarung“ überschriebene schriftliche Vereinbarung (Anlage K4; im Folgenden: Novembervereinbarung). Diese galt ausweislich ihrer Einleitung für Tätigkeiten der Klägerin „in den Verfahren B C ./. D E“.

In der Folgezeit übernahm die Beklagte zu 1) die Aktiva und Passiva der BC.

Der Novembervereinbarung folgte eine weitere schriftliche Absprache vom 15.01./ 18.02.2008 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) (Anlage K5; im Folgenden: Februarvereinbarung). Darin heißt es unter Ziff. 1. auszugsweise wie folgt:

„Der Auftraggeber hat F LLP mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in den in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführten Sachen beauftragt. Diese Vergütungsvereinbarung erstreckt sich auch auf zukünftige Sachen, in denen F LLP vom Auftraggeber beauftragt wird.“

Aus der in der Vereinbarung in Bezug genommenen Anlage, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird, gehen Verfahren der BC bzw. der Beklagten zu 1) gegen die D E Corp. hervor. Gegenstand der Vereinbarung, auf die wegen ihres konkreten Inhalts im Übrigen verwiesen wird, sind – gegenüber der Novembervereinbarung – erhöhte Stundensätze.

Die B VG und die Beklagte zu 2) wurden von der D E Cop. im Jahre 2010 jeweils in einem Verletzungsverfahren wegen des EP 1 800 XXX B1 (im Folgenden: EP ‘XXX) vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 4a O 111/10 (B VG) und Az.: 4a O 2/11 (Beklagte zu 2), in Anspruch genommen. An die erstinstanzlichen Verfahren schlossen sich jeweils Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-2 U 57/11 (B VG) und I-2 U 27/12 (Beklagte zu 2), an. Zwischen denselben Parteien wurden des Weiteren Verletzungsverfahren wegen des parallelen Gebrauchsmusters DE 20 2006 020 XXX U1 (im Folgenden: DE ‘XXX) vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 4a O 30/10 (B VG) und Az.: 4a O 196/10 (Beklagte zu 2), und später vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-2 U 56/11 (B VG) und Az.: I-2 U 28/12 (Beklagte zu 2), anhängig. In diesen Verfahren vertrat die Klägerin die B VG und die Beklagte zu 2), wobei zwischen den Parteien streitig ist, durch wen die Klägerin jeweils mit der Prozessvertretung in diesen Verfahren beauftragt wurde. Dabei stellte die Klägerin auch einen Patentassessor zur Verfügung.

Vor dem Hintergrund der genannten Verletzungsverfahren beauftragte die Beklagte zu 1) die Klägerin mit der Einlegung eines Einspruchs gegen das EP ‘XXX und mit der Vertretung in diesem Einspruchsverfahren (zwei Instanzen). Auch hier wurde ein Patentassessor der Klägerin tätig.

Schließlich wurde die Klägerin für die Beklagte zu 1) auch in dem Löschungsverfahren zu dem Gebrauchsmuster DE ‘XXX sowie in einem gegen die B VG geführten Verletzungsverfahren zu dem EP ‘XXX in den Niederlanden (Verfahren 2010/3733 Rechtebank den Haag) nebst Nichtigkeitswiderklageverfahren tätig. Rechnungen aus diesen Verfahren sind in dem hiesigen Rechtsstreit nicht streitgegenständlich.

Die Beklagte zu 1) zahlte zunächst sowohl auf Rechnungen, die die Vertretung in den Verletzungsverfahren zum Gegenstand hatten, als auch auf solche, mit denen Vertretungstätigkeiten im Rahmen des Einspruchsverfahrens abgerechnet wurden.

Mit Email vom 26.09.2011 (Anlage K6) bat Herr Dr. G, der schweizerische Rechtsanwalt der B-Gruppe, Tätigkeiten, die auch im Interesse der Schwestergesellschaften erbracht wurden, direkt den Schwestergesellschaften in Rechnung zu stellen. Die Email lautet auszugsweise wie folgt:

„[…] Bis anhin hatten Sie ihre Honorarrechnungen an mich gesandt, und ich habe sie dann nach einer Prüfung an die B H AG weitergesandt. […].

„Darf ich Sie deshalb bitten, Ihre Honorarrechnungen ab sofort direkt an die einzelnen Ländergesellschaften zu senden, für welche sie arbeiten. Die Ländergesellschaften werden dann die Rechnungen intern verbuchen und mir eine Kopie zur Prüfung vorlegen. […].

„Ausgenommen davon sind Rechnungen an die I GmbH und die B J GmbH. Diese Rechnungen sind wie bisher an mich zu senden.“

Mit Email vom 25.05.2012 (Anlage K7) äußerte Herr K L, Controller der Beklagten zu 1), die Bitte, dass die Tätigkeiten für das Einspruchsverfahren EP ‘XXX statt der Beklagten zu 1) jeweils hälftig der B VG und der Beklagten zu 2) in Rechnung gestellt werden. In der Email heißt es unter anderem:

„Die beiden Rechnungen (gemeint sind hier nicht streitgegenständliche Rechnungen mit den Nr. 43030XXX und 43030XXX) stehen für das Einspruchsverfahren EP 1 800 XXX B1 beim EPA München von B H AG gegen D E. Da es sich dabei um das gleiche Streitpatent wie in den parallelen Verfahren von A (4a O 2/11 u. I-2 U 27/12 und 28/12) und der B Vertriebsgesellschaft (4a O 111/10 u. I-2 U 57/11) handelt, sollen diese Rechnungen nach einer neuen internen Regelung auch direkt von den Streitparteien zu je 50 % getragen werden.“

In der Folgezeit stellte die Klägerin die Rechnungen, unter anderem auch die hier streitgegenständlichen (Anlagen K8 – K12 und K13/ K14 sowie K17 – K19 und K22/K23), auf die Schwestergesellschaften, unter anderem auch auf die Beklagten zu 2) aus. Auf diese zahlte die Beklagte zu 2) auch zunächst. Die streitgegenständlichen Rechnungen, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird, wurden jedoch nicht beglichen.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K30) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) letztmalig zur Zahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 170.211,38 € bis zum 21.12.2015 auf.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe sie auch mit der Vertretung der B VG sowie der Beklagten zu 2) in den Verletzungsverfahren hinsichtlich des EP ‘XXX und des Gebrauchsmusters DE ‘XXX vor dem Oberlandes- und Landgericht Düsseldorf beauftragt. Soweit die Beklagte zu 2) und die B VG auf Rechnungen aus den Verletzungsverfahren gezahlt haben, sei dies darin begründet, dass diese – wie die Emails vom 27.09.2011 (Anlage K6) und vom 25.05.2012 (Anlage K7) zeigen würden – dem Vertragsverhältnis, welches die gerichtliche Vertretung in den Verletzungs- und dem Einspruchsverfahren zum Gegenstand hatten, beigetreten seien.

Das von ihr, der Klägerin, in den streitgegenständlichen Rechnungen angesetzte Honorar sei bei Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der patentrechtlichen Verfahren sowie der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung, die die Verfahren für die Beklagten hatten, auch angemessen.

Die Klägerin ist zudem der Ansicht, sie habe bereits mit dem Aufforderungsschreiben vom 16.12.2015 (Anlage K30) den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende Rechnungen an die Beklagte zu 1) übersandt. Spätestens mit Einreichung der Klageschrift, der die streitgegenständlichen Rechnungen beigefügt waren, seien zudem § 10 RVG entsprechende Rechnungen vorgelegt worden.

Die Klägerin hat zunächst den sich aus den mit den Anlagen K8 – K12 vorgelegten Rechnungen aus dem Jahre 2012 ergebenden Betrag in Höhe von insgesamt 55.609,30 € gegen die Beklagten geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 23.12.2016, der Beklagten zu 1) am 24.12.2016 zugestellt, hat sie die Zahlungsforderung – gestützt auf die mit den Anlagen K13 – K23 vorgelegten Rechnungen aus dem Jahre 2013 – um einen Betrag in Höhe von 41.968,21 € erhöht. Die streitgegenständlichen Rechnungen sind allesamt auf die Beklagte zu 2) ausgestellt.

Der nunmehr eingeklagte Betrag in Höhe von 97.577,51 € setzt sich wie folgt zusammen:

Lfd.Nr. Rechnungsdatum Rechnung-
nummer Rechnungsbetrag Anlage
Verfahren

01 28.06.2012 43031XXX 2.614,43 € K8 Einspruchsverfahren EP ‘XXX
02 28.06.2012 43031XXX 37.565,33 € K9 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12
03 31.10.2012 43032XXX 1.137,64 € K10 Einspruchsverfahren EP ‘XXX
04 31.10.2012 43032XXX 12.646,13 € K11 Einspruchsverfahren EP ‘XXX
05 27.11.2012 43032XXX 1.645,77 € K12 Einspruchsverfahren EP ‘XXX
06 27.05.2013 43034XXX 434,35 € K13 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12
07 29.05.2013 43034XXX 3.699,12 € K14 Einspruchsverfahren EP ‘XXX
08 15.07.2013 43034XXX 6.023,78 € K17 Einspruchsverfahren EP ‘XXX
09 20.08.2013 43035XXX 11.263,35 € K18 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12
10 20.08.2013 43035XXX 4.545,00 € K19 Einspruchsverfahren EP ‘XXX
11 26.09.2013 43035XXX 14.356,84 € K22 Einspruchsverfahren EP ‘XXX
12 26.09.2013 43035XXX 1.645,77 € K23 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12

Die Klägerin beantragt:

die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

an die Klägerin EUR 97.577,51 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz

aus EUR 40.179,76 € seit dem 28.07.2012,
aus EUR 13.783,77 € seit dem 30.11.2012,
aus EUR 1.645,77 seit dem 27.12.2012,
aus EUR 434,35 € seit dem 27.06.2012,
aus EUR 3.699,12 seit dem 29.06.2013,
aus EUR 6.023,78 seit dem 15.08.2013,
aus EUR 15.808,35 seit dem 20.09.2013,
aus EUR 16.002,61 seit dem 26.10.2013,

sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.348,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt:

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
die Verhandlung gegen die Beklagte zu 1) vor dem Hintergrund des über das Vermögen der Beklagten zu 2) eröffneten Insolvenzverfahrens und der daraus resultierenden Unterbrechung des gegen die Beklagte zu 2) anhängigen Verfahrens auszusetzen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, die Beauftragung der Klägerin mit der gerichtlichen Vertretung in den streitgegenständlichen Verletzungsverfahren sei durch die B VG bzw. durch die Beklagte zu 2) erfolgt, wobei es Vergütungsabreden nicht gegeben habe, mithin lediglich die gesetzliche Vergütung zu entrichten sei. Soweit die Herren Dr. G und Dr. P, bei denen es sich um Mitarbeiter der Beklagten zu 1) handelt, in Erscheinung getreten sind, sei dies ausschließlich in Vertretung für und im Namen der Beklagten zu 2) erfolgt.

Soweit die Beklagte zu 1) auf Rechnungen der Verletzungsverfahren gezahlt habe, habe dies seine Grundlage darin, dass sie, die Beklagte zu 1), gegenüber der Klägerin erklärt habe, dass sie sämtliche Leistungen der Klägerin für Unternehmen der B-Gruppe (unter anderem der Beklagten zu 2) und der B VG) übernehme. Diese Vereinbarung habe die Beklagte zu 1) jedoch mit der Erklärung des Herrn Rechtsanwalts Dr. G in der Email vom 26.09.2011 (Anlage K6) und der Erklärung des Herrn L in der Email vom 25.05.2012 (Anlage K7) im Einverständnis der Klägerin wieder aufgehoben.

Die von der Klägerin in den streitgegenständlichen Rechnungen angesetzten Honorare seien unangemessen hoch.

Die Unangemessenheit komme insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Klägerin gegenüber den Beklagten und der B VG für die in den Streit- und Löschungsverfahren erbrachten Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe 789.731,78 € (vgl. Anlage B2) abgerechnet hat. Grundlage dieser Berechnung seien mehr als 2000 Arbeitsstunden (entspricht 250 Werktagen), obwohl die Verletzungsverfahren zwischen der B VG und der Beklagten zu 2) nahezu identisch gewesen seien, und die Schriftsätze der B VG in den Verfahren gegen die Beklagten zu 2) und für das Löschungsverfahren hätten übernommen werden können. Die Anlage K16 lasse erkennen, dass die Klägerin „für mehr oder weniger die gleichen Leistungen“ gegenüber der B VG einen Betrag in Höhe von 67.950,90 € und gegenüber der Beklagten zu 2) einen Betrag in Höhe von 55.609,30 € abrechnet. Auch stelle es sich als unangemessen, dass der bei der Klägerin beschäftigte Herr Dr. M sämtliche von der Mitarbeiterin N erbrachten Leistungen durchgesehen habe.

Die Beklagte zu 1) ist zudem der Ansicht, dass die gegen sie geltend gemachten Rechnungsbeträge, insbesondere auch diejenigen aus dem Einspruchsverfahren EP ‘XXX, nicht fällig seien; dies schon deshalb, weil diese allesamt an die Beklagte zu 2) adressiert worden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 17.01.2017 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist in dem Umfang, in dem sie vorliegend zur Entscheidung steht, nämlich gegenüber der Beklagten zu 1) (dazu unter Ziff. I.), zulässig (dazu unter Ziff. II.) und überwiegend – im Hinblick auf die geltend gemachte Hauptforderung – begründet (dazu unter Ziff. III.). Die Klage ist lediglich im Hinblick auf die begehrten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie einen Teil der geforderten Zinsen unbegründet. Insoweit kann über das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) im Wege eines Teilurteils entschieden werden (dazu unter Ziff. I. ). Eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 ZPO kommt nicht in Betracht (dazu unter Ziff. IV.).

I.
Die Tatsache, dass das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gem. § 240 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist, hindert vorliegend eine Entscheidung in dem Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht.

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) ist weder unterbrochen (dazu unter Ziff. 1.), noch ist das Gericht an dem Erlass eines Teilurteils gem. § 301 Abs. 1 ZPO (dazu unter Ziff. 2.) gehindert.

1.
Die Unterbrechung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 2) zieht keine Unterbrechung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) nach sich.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Streitgenossen führt nur dann zur Unterbrechung auch des Verfahrens gegen einen anderen Streitgenossen, wenn eine notwendige, nicht bloß eine einfache, Streitgenossenschaft besteht (Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, § 240, Rn. 7). Die Beklagten zu 1) und die Beklagten zu 2) stehen jedoch lediglich im Verhältnis einfacher Streitgenossen zueinander.

Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO besteht dort, wo aus prozessualen Gründen, zum Beispiel aufgrund von Rechtskrafterstreckung (§§ 326, 327 ZPO), einheitlich entschieden werden muss (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, § 62, Rn. 9). Eine notwendige Streitgenossenschaft ist hingegen in der Regel dort nicht gegeben, wo nur das anzuwendende materielle Recht oder Gründe der Logik die einheitliche Entscheidung gebieten (a. a. O.). Aus materiell-rechtlichen Gründen ergibt sich eine notwendige Streitgenossenschaft nur dort, wo die Klage nur Erfolg haben kann, wenn sie durch oder gegen mehrere Parteien erhoben wird, mithin dort, wo sie andernfalls wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig wäre (Vollkommer, ebd., § 62, Rn. 11). Dies ist regelmäßig bei Aktivprozessen von Gesamthandsberechtigten der Fall sowie bei Bestandsstreitigkeiten über ein Rechtsverhältnis zwischen Mehreren an ihm Beteiligten (Vollkommer, ebd., § 62, Rn. 12).

Nach dieser Maßgabe führt der Umstand, dass sowohl in dem Prozessrechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1) als auch in dem Verhältnis zu der Beklagten zu 2) die Vorfrage zu klären ist, wer die gerichtliche Vertretung in den Verletzungsverfahren in Auftrag gegeben hat, und dies alternativ nur die Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) gewesen sein kann, nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin gesamtschuldnerisch haften sollen. Denn auch zwischen Gesamtschuldnern besteht lediglich eine einfache Streitgenossenschaft (Vollkommer, ebd., § 62, Rn. 10). Damit ist auch kein einheitliches Rechtsverhältnis angesprochen, an denen sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) aus demselben Rechtsgrund beteiligt sind. Vielmehr wird gerade geltend gemacht, dass eine der Beklagten das Rechtsverhältnis mit der Klägerin originär begründet hat, und die übrige Partei diesem lediglich beigetreten ist.

2.
Der Erlass eines Teilurteils im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO ist vorliegend nicht ausgeschlossen, auch wenn dadurch die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entsteht.

Ein Teilurteil darf grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn die Gefahr eines Widerspruchs mit dem im Hinblick auf den übrigen Streitgegenstand zu erwartenden Urteil (Schlussurteil) nicht besteht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Klage über einen Anspruch gegen mehrere Personen erhoben wird (BGH, NJW-RR 2003, 1002). Diese Gefahr kann auch vorliegend aufgrund der gemeinsamen Vorfragen (vgl. zu diesem Maßstab Vollkommer, ebd., § 301, Rn. 7), wie der Beauftragung der Klägerin hinsichtlich der Verletzungsverfahren und dem Schuldbeitritt bzw. -übernahme der jeweiligen Beklagten, gerade nicht ausgeschlossen werden.

Von dem Gebot der Widerspruchsfreiheit ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Verfahren gegen einen einfachen Streitgenossen wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist (BGH, ebd., 1002 f.). Weil die Dauer der Unterbrechung regelmäßig – so auch vorliegend – ungewiss ist, gebietet es der Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz, dem Verfahren des anderen Streitgenossen Fortgang zu gewähren (BGH, ebd., 1002 (1003)).

II.
Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist bereits in Folge der rügelosen Einlassung der Beklagten zu 1) international zuständig, Art. 24 Satz 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Luganer-Übereinkommen). Die Beklagte zu 1) hat von ihrer ursprünglichen Rüge der internationalen Zuständigkeit Abstand genommen. Eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit besteht nicht.
Soweit die Klägerin die Klage erweitert hat, ist auch diese Erweiterung zulässig.

Die Beklagte zu 1) hat der Klageerweiterung nicht widersprochen.
Die Erweiterung ist aber jedenfalls auch nach Maßgabe von § 263 2. Alt. ZPO sachdienlich. Denn der bisherige Prozessstoff kann auch für die Entscheidung über die Klageerweiterung herangezogen werden. Die mit der Klageerweiterung eingeführten Rechnungen betreffen die Beauftragungen, die auch den Rechnungen zugrundeliegen, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Klage waren. Mit den Rechnungen aus der Klageerweiterung werden lediglich Leistungen aus anderen Zeiträumen abgerechnet.

III.
Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht die geltend gemachte Hauptforderung, die sich aus Vergütungsansprüchen zu dem Einspruchsbeschwerdeverfahren EP ‘XXX (dazu Ziff. 1.) und Vergütungsansprüchen zu den Patentverletzungsverfahren vor dem Oberlandesgericht mit den Az. I-2 U 27/12 und Az.: I-2 U 28/12 (dazu Ziff. 2.) zusammensetzt, gem. §§ 675, 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Februarvereinbarung zu. Insoweit kann die Klägerin auch Verzugszinsen geltend machen, jedoch zu keinem früheren Zeitpunkt als dem 22.12.2015 (dazu Ziff. 4.). Ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht hingegen nicht (dazu Ziff. 3.), weshalb die Klägerin auch insoweit keine Verzugszinsen beanspruchen kann (dazu Ziff. 4.).

1.
Der Klägerin stehen aus den das Einspruchsverfahren EP ‘XXX betreffenden Rechnungen (K8, K10, K11, K12, K14, K17, K19 und K22) die in Höhe von 46.668,71 € geltend gemachten Zahlungsansprüche gem. §§ 675, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Februarvereinbarung zu.

a)
Zwischen den Parteien besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Beklagte zu 1) gem. §§ 675, 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Gem. § 611 Abs. 1 BGB, der über § 675 BGB auch auf Geschäftsbesorgungsverträge wie dem Rechtsanwaltsvertrag anwendbar ist, hat der Dienstherr dem Dienstverpflichteten die vereinbarte Vergütung zu entrichten.

Es ist – soweit das Einspruchsverfahren zu dem EP ‘XXX betroffen ist (Rechnungen der Anlagen K8, K10 – K12, K14, K17, K19 und K20) – unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin mit der Durchführung des Einspruchsverfahrens beauftragt hat.

b)
Die Beklagte zu 1) hat die für die Vertretung in dem Einspruchsverfahren berechnete Vergütung in der geltend gemachten Höhe (46.668,71 €) zu erstatten.

aa)
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht eine wirksame Vergütungsvereinbarung in Form der Februarvereinbarung, auf deren Grundlage die Klägerin die streitgegenständlichen Honorar berechnet hat.

Diese erstreckt sich – ausweislich ihrer Ziff. 1. – zunächst auf Tätigkeiten für die Rechtsstreitigkeiten, die aus der der Vereinbarung beigefügten Liste von Rechtsstreitigkeiten hervorgehen, wobei das Einspruchsverfahren zu dem EP ‘XXX darin nicht enthalten ist. Jedoch soll die Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsschließenden weiter auch für zukünftige Sachen, in denen die Klägerin von der Beklagten zu 1) beauftragt wird, gelten. Ziff. 2. der Februarvereinbarung sieht eine Vergütung nach Zeitaufwand vor, wobei pro Partnerstunde ein Betrag von EUR 410,00 und pro Stunde eines juristischen Mitarbeiters EUR 275,00 – EUR 360,00 angesetzt werden sollen (vgl. Ziff. 3. der Februarvereinbarung). Ziff. 6 verpflichtet die Beklagte zu 1) zudem zur Zahlung von Umsatzsteuer auf die nach Ziff. 3. zu leistende Vergütung. Für Telefon-, Telefax- und Portokosten soll nach Ziff. 4., 2. Abs. eine Pauschale in Höhe von 2,5 % der Zeitgebühr anfallen.
Die Vereinbarung ist auch wirksam.

Sie entspricht der durch § 3a Abs.1 Satz 1 RVG vorgegebenen Textform, und ist als „Vergütungsvereinbarung“ (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG) bezeichnet. Der Wahrung der Textform steht insbesondere eine mangelnde Bestimmtheit des Passus: „Diese Vergütungsvereinbarung erstreckt sich auch auf zukünftige Sachen, in denen F LLP vom Auftraggeber beauftragt wird.“ (Ziff. 1. der Februarvereinbarung) nicht entgegen.

Das Textformerfordernis kann seine Schutz- und Warnfunktion nur dann erfüllen, wenn die Vergütungsvereinbarung ausreichend bestimmt ist, mithin eindeutig feststeht, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2014, Az.: 2 U 2/14, Rn. 31, zitiert nach BeckRS 2014, 20145). Sofern sich eine Vereinbarung – wie vorliegend – jedoch auf zukünftige Ereignisse bezieht, ist ausreichend, dass die Bestimmbarkeit bei Eintritt des Ereignisses gegeben ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2006, Az.: 24 U 196/04, B. II. 2. a), zitiert nach BeckRS 2006, 10385). Eine Bestimmbarkeit ist anzunehmen, wenn bei Vertragsschluss Umfang und Gegenstand der Leistung so umschrieben sind, dass aus der Sicht eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beobachters keine vernünftigen Zweifel über die Reichweite der Vereinbarung herrschen können (a. a. O.).

Dies ist vorliegend im Hinblick auf Ziff. 1. der Februarvereinbarung der Fall.

Danach soll die Vergütungsvereinbarung jedenfalls bei zukünftigen Mandatierungen, die eine patentrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand haben, zur Anwendung gelangen. Ein dahingehender übereinstimmender Parteiwille findet auch einen Niederschlag in der Vereinbarung insoweit, als nach Ziff. 1. Anlass für die Vergütungsvereinbarung die in der Anlage genannten patentrechtlichen Streitigkeiten mit D E waren. Dabei konnten die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung offensichtlich noch nicht erkennen, in welchem Umfang es zu weiteren Auseinandersetzungen kommen würde, weshalb sie auch zukünftige Aufträge einbezogen haben.

Auch begegnet es keinen Bedenken, dass Ziff. 3 Satz 2 der Februarvereinbarung vorsieht, dass eine Abrechnung jeweils nach vollen 1/10 Stunden erfolgt, und eine angefangene 1/10-Stunde jeweils aufgerundet wird. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist, ob derartige Zeittaktklauseln rechtmäßig sind (vgl. zum Meinungsstand Mayer, in: Gerold/ Schmidt, RVG, 22. Auflage, 2015, § 3a, Rn. 31), betrifft diese Frage die AGB-rechtliche Zulässigkeit der Klauseln (vgl. bspw. BGH, NJW 2011, 63; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2006, AZ.: 24 U 196/04, B. 3. b), bb) (1), zitiert nach BeckRS 2006, 10385). Vorliegend ist weder erkennbar noch von den Parteien vorgetragen, dass es sich bei der Februarvereinbarung um eine formularmäßige Abrede handelt.
Schließlich scheidet auch eine Nichtigkeit der Honorarvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB aus.

Eine Vergütungsvereinbarung kann insbesondere dann sittenwidrig sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Leistung des Anwalts einerseits und der Vergütung andererseits vorliegt und zusätzliche subjektive Moment hinzutreten (Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, Kommentar, 6. Auflage, 2013, § 138, Rn. 66).

Vorliegend ist bereits nichts für ein auffälliges Missverhältnis in dem beschriebenen Sinne ersichtlich. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen zur Angemessenheit der Vergütung unter lit. bb) Bezug genommen werden. Zwar hat sich die Unangemessenheitsprüfung nach § 3a Abs. 2 RVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats zu beziehen, während Bezugspunkt der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist (Teubel, in: Mayer/ Kroiß, RVG, Kommentar, § 3a, Rn. 59), hier ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass – im Unterschied zum Zeitpunkt der Beendigung des Mandats – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses andere, die Annahme eines krasses Missverhältnisses rechtfertigende Umstände vorlagen.

bb)
Eine Herabsetzung des Honorars, wie es sich auf der Grundlage der Vergütungsabrede und der von der Klägerin ausweislich den Rechnungen beigefügten „Time Sheets“ ergibt, ist nicht veranlasst.

Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG ist eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung durch das Gericht vorzunehmen, wenn die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände, die regelmäßig vollständig erst bei Mandatsende vorliegen, unerträglich ist und es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, NJW 2011, 63, Rn. 15; Urt. v. 10.11.2016, Az.: IX ZR 199/14, Rn. 28, zitiert nach BeckRS 2016, 20620). Es muss ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (a. a. O.).

Daran fehlt es vorliegend, weshalb auch die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer, welches gem. § 3a Abs. 2 Satz 2 RVG nur für den Fall anzufordern ist, indem das Gericht die Herabsetzung des Honorars in Erwägung zieht (Winkler, in: Schneider/ Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, 2017, § 3a RVG, Rn. 23), unterbleiben kann.

(1)
Indizien für die Unangemessenheit der Vergütung in dem beschriebenen Sinne bestehen vorliegend nicht bereits deshalb, weil die im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren geltend gemachten Forderungen in ihrer Gesamtheit die gesetzlichen Gebühren, die für eine Vertretung in dem Einspruchsverfahren angefallen wären, wesentlich übersteigen.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Übersteigen eines Honorars um mehr als das 5-fache der gesetzlichen Gebühren eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit desselben begründet (BGH, Urt. v. 10.11.2016, Az.: IX ZR 199/14, Rn. 27, zitiert nach BeckRS 2016, 20620).

Eine solche Überschreitung der gesetzlichen Gebühren liegt hier jedoch bei einem Vergleich zwischen den Honoraren, die die Beklagte zu 1) nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen für die Vertretung in dem Einspruchsverfahren zu entrichten gehabt hätte, mit der Vergütung, die ihr für diejenigen Tätigkeiten, die mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten gewesen wären, tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind, nicht vor. Vielmehr übersteigt das tatsächlich in Rechnung gestellte Honorar die nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen zu zahlende Vergütung lediglich um das ca. 1,5-fache.

(a)
Nach der tabellarischen Aufstellung, die die Beklagte zu 1) mit der Anlage B2 vorgelegt hat, ist für das Einspruchsverfahren insgesamt ein Honorar in Höhe von 112.193,70 € (netto) angefallen (vgl. Anlage B2, S. 3, Spalte „Gebührentatbestand“, Zeile „Summe“).

(b)
Nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen würde für das Einspruchsverfahren jedenfalls eine Vergütung in Höhe von 72.622,40 € (netto) anfallen.

Für die Bestimmung der für das Einspruchsverfahren nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen zu entrichtenden Vergütung kann ein Streitwert von EUR 5.000.000,- zugrundegelegt werden. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass ein höherer Streitwert von 10.000.000,- EUR anzusetzen ist, führt ein solcher vorliegend zu keinem entscheidungserheblichen Unterschiede, weil sich auch bei einem geringeren Streitwert von EUR 5.000.000,- ein auf die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung hindeutendes Verhältnis zwischen dem tatsächlich in Rechnung gestellten und dem nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen zu zahlenden Honorar nicht ergibt. Die zu erstattenden Gebühren setzen sich zusammen aus einer 1,6 Verfahrensgebühr nach § 14 RVG i. V. m. Nr. 3200 Anlage 1 VV RVG und gem. § 14 RVG i. V. m. Nr. 7002 Anlage 1 VV RVG einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 €, beide Gebühren jeweils für den Patent- und Rechtsanwalt, sowie einer 1,2 Terminsgebühr nach § 14 RVG i. V. m. Nr. 3202 Anlage 1 VV RVG für den Patentanwalt.

Bei Ansatz dieser Faktoren ergibt sich die folgende Berechnung, wobei die Gebührentabelle gem. § 13 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung zugrundzulegen ist:

Rechtsanwaltsgebühren 1,6 x 16.496,00 €

20,00 €
26.393,60 €

20,00 €
Patentanwaltsgebühren
1,6 x 16.496,00 € 26.393,60 €

1,2 x 16.496,00 €

20,00 € 19.795,20 €

20,00 €

gesamt 72.622,40 €

(c)
Ausgehend von den unter lit. (a) und (b) ermittelten Werte übersteigt das tatsächlich abgerechnete Honorar das nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen zu zahlende Honorar um das (gerundet) 1,5-fache.

(2)
Auch im Übrigen sind keine Tatsachen erkennbar, aufgrund derer von der Unangemessenheit des für das Einspruchsverfahren abgerechneten Honorars auszugehen ist.

Bei einem Zeithonorar, wie im vorliegenden Fall, ist die Vergütung dann angemessen, wenn die konkrete Honorarform (Vereinbarung eines Stundenhonorars) unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen sind (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, Rn. 32). Dabei sind insbesondere die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und das Ziel zu berücksichtigen, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebt (BGH, Urt. v. 04.02.2010, Az.: IX ZR 18/09, Rn. 49, zitiert nach BeckRS 2010, 05360).

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren stellen sich die mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Honorare als angemessen dar.

(a)
Die gewählte Honorarform in Form eines Stundenhonorars ist – worüber auch zwischen den Parteien kein Streit besteht – in Anbetracht der Tatsache, dass die rechts- und patentanwaltliche Vertretung in einem Einspruchsverfahren – wie vorliegend – umfangreich und komplex sein kann, nicht zu beanstanden. Gerade in Fällen, in denen einerseits der Leistungsumfang vor Aufnahme der Tätigkeiten nicht genauer abzuschätzen ist und andererseits naheliegt, dass dieser groß ist, besteht die Gefahr, dass die anwaltliche Tätigkeit durch die sich aufgrund der gesetzlichen Vorschriften (§§ 13 ff. RVG) ergebende Vergütung nicht angemessen abgegolten wird. Denn die gesetzlichen Gebühren erheben nicht den Anspruch, das jeweils konkrete Mandat des Rechtsanwalts adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, Rn. 17, 29; BGH, NJW 2002, 2774). Die den gesetzlichen Gebührenvorschriften zugrundeliegende Konzeption besteht vielmehr darin, dass das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in seiner Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken (BVerfG, ebd., Rn. 17).

Auch soweit im Hinblick auf Telefon, Telefax- und Portokosten eine Pauschale von 2,5 % der Zeitgebühren vereinbart worden ist, ist vor dem Hintergrund des Umfangs des Mandats davon auszugehen, dass dies die angefallenen Auslagen angemessen abbildet.

(b)
Auch der vereinbarte Stundensatz erweist sich nicht als unangemessen.

Welcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, hängt neben der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.02.2001, Az.: 2 U 10/98, S. 6, zitiert nach juris). So gibt es beispielsweise Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen und damit mietpreisig günstigen Landesteilen, aber auch Großkanzleien in Großstädten mit teuren Mieten und mit einem großen und teuren Personalbestand (a. a. O.). In diesem Zusammenhang bieten die Stundensätze für Rechtsanwälte einen Anhaltspunkt, die in dem Kommentar von Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert zu früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bereits im Jahre 2002 mit einer Bandbreite von 125 € bis 500,00 € angegeben werden. In dem im Jahre 2008 erschienenen 18. Auflage dieses Kommentars werden Stundensätze von bis zu 500,00 € als nicht unangemessen angesehen (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 18. Auflage, 2008, §3a, Rn. 26). Speziell für den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes wird für Rechtsanwälte eine Spanne von ca. 200 Euro bis 600 Euro angegeben (vgl. hierzu Albrecht/ Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, Rn. 107), wobei zu berücksichtigen ist, dass insbesondere das Patentrecht einen hohen Grad an Spezialisierung erfordert.

(c)
Schließlich begründet auch die von der Klägerin nachgewiesene Stundenanzahl, von der die Beklagten zu 1) nicht bestreitet, dass sie tatsächlich erbracht worden ist, keinen Anhaltspunkt für eine Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung (zu diesem Maßstab: BGH, Beschl. v. 10.11.2011, Az.: IX ZR 22 /11, Rn. 3, zitiert nach BeckRS 2011, 27102).

(aa)
Die Klägerin hat die Stundenanzahl, aus der sich ihre Vergütungsforderungen im Einzelnen zusammensetzten, hinreichend nachgewiesen.

Es obliegt der Klägerin die nach dem Rechnungsinhalt in dem abgerechneten Zeitintervall getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzutun (BGH, Urt. v. 04.02.2010, Az.: IX ZR 18/09, S.18 – Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars, zitiert nach BeckRS 2010, 05360). Dabei genügen allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche oder Telefongespräche nicht. Es muss vielmehr angegeben werden, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welche Schriftsätze vorbereitet und verfasst wurden, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchen Gesprächspartnern wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (a. a. O.).

Die einzelnen Tätigkeiten, die die Klägerin im Rahmen des Einspruchsverfahrens abrechnet, werden in den zu den streitgegenständlichen Rechnungen vorgelegten Time Sheets in einer Art und Weise beschrieben, die eine hinreichende Konkretisierung der durchgeführten Tätigkeiten erkennen lässt. Dabei erachtet es das Gericht als unproblematisch, dass zu einer Zeitangabe regelmäßig eine Mehrzahl von Tätigkeiten genannt wird, mithin nicht jeder einzelnen Tätigkeit ein bestimmter Zeitaufwand zugeordnet wird. Eine derartige Zusammenfassung von Tätigkeiten, die einen inhaltlichen Zusammenhang zueinander aufweisen, und die deshalb auch regelmäßig zeitlich nicht trennscharf voneinander abgrenzbar sind, ist zulässig. Andernfalls würde dem Rechts- und Patentanwalt auferlegt, eine Vielzahl von Einzelarbeiten hinsichtlich ihres Zeitanfalls zu beobachten, was zu einer erheblichen Behinderung der rechts- und patentanwaltlichen Arbeit führen würde. Soweit im Hinblick auf einzelne Tätigkeiten nur eine pauschale Leistungsbeschreibung abgegeben wird (bspw. „Instruktionen“) lässt sich diese in einen Zusammenhang mit den vorherigen Tätigkeiten bringen. Die Beklagte zu 1) tritt der Aussagekraft der vorgelegten Nachweise auch nicht entgegen. Wegen des hinreichenden Nachweises der Tätigkeiten wird weiter auch auf die folgenden Ausführungen zur Angemessenheit des Stundenaufwandes im Zusammenhang mit den einzelnen Rechnungen unter lit. (bb), (ii) verwiesen.

(bb)
Weder die von der Klägerin zum Nachweis der von ihr erbrachten Arbeitsstunden vorgelegten Unterlagen selbst noch die Einwände der Beklagten zu 1) geben Anhaltspunkte dafür, dass der angesetzte Zeitaufwand unter Missachtung des im Interesse des Mandanten bestehenden Wirtschaftlichkeitsgebots aufgebläht worden ist, oder dieser zur Bearbeitung des Mandats objektiv nicht erforderlich war.

(i)
Die Beklagte zu 1) tritt dem abgerechneten Stundenaufwand lediglich in dessen Gesamtheit entgegen, wobei sie insbesondere auch die anderen zwischen der Beklagten zu 1) bzw. der Schwestergesellschaften und der D E Corp. geführte Verletzungs- und Rechtsbestandsverfahren in die Betrachtung einbezieht. Dieser Gesamtvergleich der angefallenen Kosten ist nicht geeignet Zweifel an der Angemessenheit des Stundenaufwandes darzutun. Denn selbst dann, wenn sich daraus eine Unangemessenheit der insgesamt abgerechneten Stunden ergeben würde, hat dies keine Aussagekraft für die Angemessenheit bzw. Unangemessenheit der mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Tätigkeiten. Diese können sich auch bei dem vorgenommenen Gesamtvergleich, der eine Unangemessenheit des Stundenaufwandes ergibt, als angemessen darstellen. Denn insoweit kann die Unangemessenheit gerade auch in den hier nicht streitgegenständlichen, bereits beglichenen Rechnungen begründet liegen. Unbeschadet dessen ist in diesem Zusammenhang aber auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin – unbestrittene – Tatsachen vorträgt, die auch einen überdurchschnittlichen Aufwand bei der Vertretung der nichtstreitgegenständlichen Verfahren nahelegt.

Auch die übrigen Tatsachen, die nach Auffassung der Beklagten zu 1) die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Stundenaufwands in Frage stellen, haben allgemeine Angriffspunkte zum Gegenstand, beziehen sich hingegen gerade nicht auf einzelne abgerechnete Tätigkeiten. Auch insoweit steht das Vorbringen der Angemessenheit des Stundenaufwandes nicht entgegen.

Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Stundenumfang für das Einspruchsverfahren dadurch aufgebauscht worden ist, dass – soweit dies möglich war – Streitstoff aus anderen Verfahren nicht übernommen worden ist. Eine Übernahme von Streitstoff aus den Verletzungs- für das Einspruchsverfahren erscheint bereits deshalb nicht ohne weiteres möglich, weil bei dem Rechtsbestandsverfahren gerade technische Fragen im Vordergrund stehen. Insoweit kann das Vorbringen des Einspruchsverfahrens zwar grundsätzlich auszugsweise im Rahmen des Verletzungsverfahrens Verwendung finden, jedoch weniger in umgekehrter Weise. Soweit neben dem Einspruchs- auch ein Löschungsverfahren hinsichtlich des parallelen Gebrauchsmusters DE ‘XXX anhängig war, so ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin insoweit die Bearbeitung der Verfahren nicht bestmöglich miteinander verbunden hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der parallele Verlauf von Verletzungs- und Rechtsbestandsverfahren auch Abstimmungsarbeiten zwischen diesen Verfahren erforderlich macht, worin gerade ein Anstieg des Stundenaufwandes begründet liegen kann.

Weiter ist auch zu beachten, dass die Klägerin auch Gründe vorträgt, die geeignet sind, einen großen Bearbeitungsaufwand für das Einspruchsverfahren zu rechtfertigen. Diesen Gründen tritt die Beklagte zu 1) nicht entgegen. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mehrere Entgegenhaltung zentraler Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren. Des Weiteren wurden mit dem Einspruchsverfahren sämtliche 66 Schutzansprüche des Patents der D E Corp. angegriffen. Daraus ist eine große Komplexität des Verfahrens ableitbar. Es wurden 11 Hilfsanträge, teilweise in zeitlichen Abständen zueinander gestellt. Schließlich waren die Verfahren für die Beklagte zu 1) auch von existenzieller Bedeutung, weil der Vertrieb von Ersatzpatronen für die Drucker der D-E Corp. einen Großteil des Umsatzes der Beklagten zu 1) bzw. des Konzerns, dem sie angehörte, ausmachte.

(ii)
Im Lichte des zur Angemessenheit bzw. Unangemessenheit im Allgemeinen vorgebrachten Tatsachenvortrags der Beklagten zu 1) und der Klägerin, wie unter Ziff. (i) dargestellt, ist auch der mit den einzelnen Rechnungen abgerechneten Stundenaufwand zu sehen, zu dem im Folgenden lediglich ergänzend noch wie folgt ausgeführt wird:

Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K8)
Mit der Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K8) wird zunächst ein Bericht an den Mandanten, mithin die Beklagte zu 1) selbst, im Hinblick auf die von D eingereichte Beschwerdebegründung abgerechnet. Vor dem Hintergrund des Umfangs, den das Beschwerdevorbringen hatte, erscheint ein Stundenaufwand von 0.30 Std. (entspricht umgerechnet 18 Min; Umrechnung: 0.30 x 60) für die Berichterstattung nicht unangemessen. Gleiches gilt im Hinblick auf die am 10.04.2012 abgerechneten Tätigkeiten im Umfang von 1.40 Std. (entspricht 1 Std. und 24 Min.). Diese Zeit diente der Vorbereitung der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sowie im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren stehender Verfahrensfragen. [Problem: Patentrecherche in Japan]

Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10)
Mit der Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10) werden zunächst Tätigkeiten zur Vorbereitung der Beschwerdeerwiderung abgerechnet, was insbesondere die Analyse der Beschwerde von D voraussetzte. Insoweit hat die Klägerin unbestritten vorgetragen und geht dies auch aus dem der Rechnung beigefügten Time Sheet hervor, dass Gegenstand der Beschwerde nicht lediglich ein Hauptantrag war, sondern darüber hinaus 11 Hilfsanträge geltend gemacht worden sind, was für die Angemessenheit des angesetzten Stundenaufwands. Des Weiteren sind in dem Zeitraum zwischen dem 28.08.2012 – 30.09.2012 Recherchetätigkeiten im Umfang von 1.60 Std., 0.80 Std. und 0.50 Std. erbracht worden, wobei diesen immanent ist, dass der Erfolg der Recherche – in Abhängigkeit zu dem gesuchten Inhalt und den gewählten Suchkriterien – erst nach einiger Zeit eintritt. Insoweit ist weiter auch zu berücksichtigen, dass die Suche teilweise auch mit Kollegen koordiniert werden musste und zu diesem Zweck Telefonate durchgeführt wurden. Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass die Recherchetätigkeiten nicht erforderlich waren. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass die am 28.08.2012 durchgeführte Recherche zur EPA-Rechtsprechung einen sachlichen Bezug zu dem Einspruchsverfahren aufweist. Weitere Recherchetätigkeiten betrafen offensichtlich die Suche nach vorbekanntem Stand der Technik, der nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin vorliegend besonders aufwändig war, da mehrere offenkundige Vorbenutzungen und deren Beweisbarkeit zu prüfen waren.

Soweit der am 29.08.2012 und am 30.08.2012 abgerechnete Stundenaufwand auch dadurch zustande gekommen ist, dass Berichte an den Rechts- und Patentanwalt Dr. M erfolgt sind, so ergibt sich auch daraus ein Aufbauschen des Stundenaufwands nicht. Zum einen erscheint dem Spruchkörper, der Teil einer mit patentrechtlichen Streitigkeiten befassten Spezialkammer ist, nicht untypisch, dass die Bearbeitung umfangreicher patentrechtlicher Verfahren, wie dem vorliegenden Einspruchsverfahren, durch mehrere Sachbearbeiter erfolgt. Zum anderen ergibt sich das Erfordernis eines Austausches im vorliegenden Fall aber auch daraus, dass jedenfalls die notwendige patentanwaltliche Betreuung des Einspruchsverfahrens durch Herrn Dr. M erfolgte. Es kann den Time Sheets auch nicht entnommen werden, dass Herr Dr. M genau dieselben Tätigkeiten, die zuvor durch die Rechtsanwältin N ausgeführt worden sind, nochmal durchgeführt hat. Vielmehr entsteht anhand der Time Sheets der berechtigte Eindruck, dass die inhaltliche Erarbeitung zunächst Frau O oblag, und sodann Ergänzungen durch Herrn Dr. M vorgenommen wurden. Soweit in dem Vortrag der Beklagten zu 1) auch der Vorwurf angelegt ist, dass eine Bearbeitung durch den Rechts- und Patentanwalt allein einen geringeren Zeitaufwand verursacht hätte, so begründet dies auch dann, wenn man die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, kein Indiz für die Unangemessenheit des Stundenansatzes. Denn es geht im Rahmen der Vorschrift des § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG gerade nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf (BGH, NJW 2011, 63 (65). Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten – wie jeder Mandant weiß – individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen (a. a. O.). Vorliegend kommt hinzu, dass das Stundenhonorar der Frau N mit 360,00 € auch hinter dem Stundenhonorar, dass bei einem Tätigwerden des Herrn Dr. M entsteht (410,00 €), zurückbleibt.

Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K11)
Mit der Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K11) werden zunächst weitere 5 Stunden (Tätigkeiten am 04.09./ 05.09.2012) abgerechnet, die auf die Analyse des Beschwerdevorbringens entfallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeit – wie dargestellt – bereits Gegenstand der Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10) war. Aber auch der sich bei Hinzunahme des dort angesetzten Stundenaufwandes (2.30 Std.) ergebende Gesamtaufwands von 7 Std. und 18 Min. drängt sich eine Unangemessenheit des Stundenaufwandes vor dem Hintergrund des Umfangs der Beschwerdebegründung nicht auf.

Die weiteren mit der hier zur Prüfung stehenden Rechnung abgerechneten Tätigkeiten betreffen ganz überwiegend das Erstellen der Beschwerdeerwiderung, wobei die Tätigkeitsbeschreibungen jeweils konkrete Teile der Beschwerdeerwiderung und die unterschiedlichen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens typischerweise zu erörternde Fragestellungen (Auslegung der Merkmale der Patentansprüche, Fassung der Anträge, unzulässige Erweiterung, fehlende Offenbarung, Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Klarheit) erkennen lässt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Fragestellungen zumindest teilweise sowohl im Zusammenhang mit dem Hauptantrag als auch mit den einzelnen Hilfsanträgen zu erörtern waren. Soweit für diese ein Stundenaufwand zwischen 1.00 Std. und 7.20 Std. angesetzt wird, ist deshalb zum einen erneut der Umfang des Beschwerdeverfahrens zu beachten, sowie der Umstand dass jeweils mehrere inhaltliche Fragestellungen zusammengefasst werden, und teilweise zusätzliche Recherche nach Rechtsprechung angefallen ist (vgl.Tätigkeiten v. 11.09.2012), die im Anschluss einer Einarbeitung bedurfte (vgl. Tätigkeiten N v. 12.09.2012). In einer Gesamtschau dieser Faktoren und der Tatsache, dass nach Abschluss der abgerechneten Tätigkeiten die Beschwerdeerwiderung im Wesentlichen – mit Ausnahme der mit Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K12) abgerechneten Überarbeitungstätigkeiten – fertiggestellt war, ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein krasses Missverhältnis.
Soweit aus dem Time Sheet erkennbar wird, dass mehrfach Überarbeitungen erfolgt sind, entfaltet dieser Umstand keine Indizwirkung für die Unangemessenheit des Stundenaufwandes. Vielmehr ist das Erarbeiten eines komplexen Schriftsatzes in mehreren Teilschritten nicht unüblich. Soweit des Weiteren auch Zeitaufwand für die Überarbeitung und die Absprache der Rechtsanwältin N mit Herrn Dr. M angefallen ist, gelten die Ausführungen zur Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10) entsprechend.

Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K12)
Die Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K12) betrifft im Wesentlichen Tätigkeiten, die die Abstimmung der erstellten Beschwerdeerwiderung mit Vorbringen der Gegenseite sowie das Inkenntnissetzen der Beklagten zu 1) betreffen, und die 4 Std. in Anspruch genommen haben. Sofern des Weiteren am 01.10.2012 eine Überarbeitung der Beschwerdeerwiderung durch Herrn Dr. M erfolgt ist, gelten im Hinblick auf die objektive Erforderlichkeit die zur Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10) gemachten Ausführungen.

Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K14)
Die mit der Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K14) abgerechneten Tätigkeiten sind im Wesentlichen angefallen, weil eine Erwiderung auf Vorbringen der Gegenseite erforderlich wurde, das unter anderem auch weitere Hilfsanträge zum Gegenstand hatte (vgl. Tätigkeitsbeschreibung N v. 04.04.2013). Des Weiteren lag eine vorläufige Meinung der Beschwerdeabteilung vor (vgl. Tätigkeitsbeschreibung v. 23.04.2013). In diesem Zusammenhang erscheint es dem Gericht insbesondere nachvollziehbar, dass – wie die Tätigkeitsbeschreibung vom 23.04.2013 erkennen lässt – auch eine Abstimmung zwischen Einspruchs- und parallelem Nichtigkeitsverfahren erforderlich wird. Dies gilt bereits deshalb, weil sich die Auslegung im Rahmen des Verletzungsverfahrens nicht in Widerspruch zur Rechtsbestandsdiskussion setzten darf und etwaige Äußerungen des EPA als sachverständige Stellungnahmen auch bei der Verletzungsfrage zu berücksichtigen sein können. Soweit Zeitaufwand für die Abstimmung zwischen Rechts- und Patentanwalt (vgl. Tätigkeitsbeschreibung v. 11.04./ 12.04.2013 und v. 26.04.2013) sowie mit der Beklagten zu 1) angefallen ist (vgl. Tätigkeitsbeschreibung v. 18.04.2013) gelten die vorherigen Ausführungen (insbesondere zur Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10)) entsprechend.

Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K17), Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K19) und Rechnung Nr. Nr. 43035XXX (Anlage K22)
Die mit der Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K17), der Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K19) und der Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K22) abgerechneten Tätigkeiten stehen zum einen in einem Zusammenhang mit der Reaktion auf eine vorläufige Einschätzung der Einspruchsabteilung und zum anderen mit den von der Gegenseite erhobenen mehreren Hilfsansprüchen, im Hinblick auf welche die technische Lehre auszulegen und einer Prüfung auf Vernichtungsgründe zu unterziehen war. Dabei wurden die Angriffsmöglichkeiten auf den Rechtsbestand im Hinblick auf im Patentrecht übliche Einwände geprüft (Rechnung Anlage K17: Tätigkeitsbeschreibung v. 07.06.2013 und v. 30.06.2013: unzulässige Erweiterung, Klarheit; Tätigkeitsbeschreibung N v. 26.06.2013: fehlende erfinderische Tätigkeiten; Rechnung Anlage K19: Tätigkeitsbeschreibung v. 02.07.2013). Insbesondere aus dem Time Sheet zu der Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K22) wird deutlich, dass Prüfungsgegenstand im Zusammenhang mit der Frage mehrere Entgegenhaltungen waren, die im Hinblick auf mehrere Einwände zu beachten waren. (vgl. Tätigkeitsbeschreibungen vom 20.08.2013, vom 22.08.2013 und vom 25.08.2013 im Hinblick auf Neuheit/ erfinderischer Schritt; Tätigkeitsbeschreibung vom 23.08.2013: Klarheit und unzulässige Erweiterung).

Wie der Time Sheet der Rechnung weiter erkennen lässt, nahmen dabei auch der Austausch mit Fachpersonal der Beklagtenseite sowie die Einarbeitung von Inhalten aus dem in Großbritannien geführten Verfahren Zeit in Anspruch, was nachvollziehbar erscheint.

c)
Die sich auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen ergebenden Vergütungsansprüche sind auch einforderbar, weshalb dahinstehen kann, ob es sich bei der Einforderbarkeit der Vergütung um eine materiell-rechtliche Vorgabe (so Ahlmann, in: Riedel/ Sußbauer, RVG, Kommentar, 10. Auflage, 2015, § 10, Rn. 4.) handelt, oder ob sie eine die Zulässigkeit der Klage bedingende Voraussetzung ist (offengelassen in BGH, NJW 2002, 2774 (2775)).

Einfordern ist jedes Geltendmachen des Anspruchs wie beispielsweise die Aufforderung zur Zahlung, die Mahnung sowie die gerichtliche Geltendmachung (Mayer, ebd., § 10, Rn. 3). Der Einforderbarkeit in diesem Sinne steht vorliegend nicht entgegen, dass die hier streitgegenständlichen Rechnungen an die Beklagte zu 2) adressiert und an diese übersandt worden sind.

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, der grundsätzlich auch für den Fall gilt, in dem die Vergütungshöhe vereinbart ist (Mayer, in: Mayer/ Kroiß, RVG Kommentar, 6. Auflage, 2013, § 10, Rn. 4), kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. § 10 Abs. 2 RVG ist auf Abrechnungen nach einer Vergütungsvereinbarung sinngemäß anwendbar, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt (OLG Düsseldorf, NJOZ 2010, 1490 (1496)). Die Vorschrift verfolgt den Zweck, dem Mandanten eine Prüfung der Vergütungsberechnung zu ermöglichen, wobei sie abdingbar ist (Hartmann, KostG, Band 2, 46. Auflage, 2016, § 10 RVG, Rn. 9).

Die Beklagte zu 1) hat von den das Einspruchsverfahren betreffenden, streitgegenständlichen Rechnungen jedenfalls mit der unterzeichneten Klageschrift vom 30.12.2015 bzw. dem – ebenfalls unterzeichneten – klageerweiternden Schriftsatz vom 09.11.2016 Kenntnis erhalten. Dies ist ausreichend, um der Beklagten zu 1) eine Überprüfung entsprechend des Regelungszwecks der genannten Vorschrift zu ermöglichen (BGH, NJW 2002, 2774 (2775)). Soweit die Beklagte zu 1) einwendet, dass die Rechnungen die Beklagte zu 2) und nicht die Beklagte zu 1), als Rechnungsadressat aufführen, ist – selbst, wenn man davon ausgeht, dass § 10 RVG die richtige Bezeichnung des Auftraggebers verlangt (so wohl Hartmann, ebd., § 10 RVG, Rn. 18) – zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) mit Email vom 25.05.2012 (Anlage K7) um eine Ausstellung und Versendung zukünftiger Rechnungen zu dem Einspruchsverfahren an die Beklagte zu 2) gebeten hat. Dieser Bitte ist die Klägerin unstreitig auch nachgekommen. Sie hat damit ihre Pflicht zur Mitteilung erfüllt (OLG Köln, Urt. v. 21.12.2005, Az.: 20 O 184/05, S. 4, zitiert nach BeckRS 2006, 07364). Vorliegend ist auch nichts für die Notwendigkeit einer erneuten Mitteilung ersichtlich, wozu der Anwalt unter besonderen Voraussetzungen nebenvertraglich verpflichtet sein kann (Hartman, ebd., § 10 RVG, 18a).

2.
Der Klägerin steht auch der im Zusammenhang mit den Rechnungen zu den Verletzungsverfahren gegen die Beklagten zu 2) (K9, K13, K18 und K23) geltend gemachte Betrag in Höhe von 50.908,80 € gem. §§ 675, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Februarvereinbarung zu.

a)
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht auch im Hinblick auf die Vertretung in den streitgegenständlichen Verletzungsverfahren gegen die Beklagte zu 2) eine vertragliche Beziehung, die die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Vergütung entsprechend der Februarvereinbarung verpflichtet.

Das Gericht geht vorliegend bei freier Würdigung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts analog § 286 Abs. 1 ZPO davon aus, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin auch mit der Vertretung der Beklagten zu 2) in den streitgegenständlichen Verletzungsverfahren beauftragt hat.

aa)
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Mitarbeiter, Herr Dr. M, sei durch Herrn Dr. P, einem für die technische Beratung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), beauftragt worden. Sie legt in diesem Zusammenhang eine Email des Herrn P vom 06.10.2016 (Anlage K42) vor, in der es unter anderem heißt:

„[…] anbei die Ladung des Landgerichts Düsseldorf zu einem frühen ersten Termin am 16.Dez. 2010 in der oben bezeichneten Sache [womit eine Bezugnahme auf die Betreffzeile: „4a O 196/10/E gegen A/[…]“ gemeint ist].

Ich bitte Sie [Zeichensetzungsfehler übernommen] die entsprechende anwaltliche Vertretung zu übernehmen und den Termin wahrzunehmen. “

Soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, Herr P habe ausschließlich für die Beklagte zu 2) gehandelt, kann dies der vorgelegten Email nicht entnommen werden. Auf der Grundlage des Erklärungsinhalts, wie er sich aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) darstellt, spricht vielmehr einiges für eine Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte zu 1). So handelt es sich bei dem Erklärenden Herr Dr. P um einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1). Eine abweichende Angabe darüber, dass er für die Beklagte zu 2) handelte ist der Email nicht erkennbar zu entnehmen. Des Weiteren ist die Email auch an Herrn Q R weitergeleitet worden, der seinerzeit einer der gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) war, und der unter anderem die Februarvereinbarung mit unterzeichnete. An einen Vertreter der Beklagten zu 2) ist eine Weiterleitung der Email nicht erkennbar erfolgt, was nahegelegen hätte, wenn sie die Beauftragende gewesen wäre. Soweit die Beklagte zu 1) weiter vorträgt, ihre Mitarbeiter seien nicht bevollmächtigt gewesen, Erklärungen abzugeben, mit denen sich die Beklagten verpflichten sollten, widerspricht sie damit bereits ihrem eigenen Vortrag, wonach diese ausschließlich für und gegen die Beklagte zu 2) gehandelt hätten.

bb)
Für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin spricht zudem, dass die Beklagte zu 1) auf Rechnungen, die die Vertretung der B VG und der Beklagten zu 2) in den streitgegenständlichen Verfahren betraf, gezahlt hat. In diesen Rechnungen waren die Honorare auf der Grundlage der mit der Beklagten zu 1) getroffenen Februarvereinbarung berechnet (vgl. für Verfahren gegen die B VG beispielsweise die Rechnungen der Anlage K34), die anwendbar sein sollte, wenn die Beklagte zu 1) die Klägerin beauftragt hatte.

Soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, sie habe deshalb auf Rechnungen betreffend die Verletzungsverfahren gezahlt, weil sie sich – im Sinne einer Schuldübernahme – dazu bereit erklärt habe, sämtliche Leistungen der Klägerin für Unternehmen der B-Gruppe zu übernehmen, ergibt sich aus diesem Vorbringen kein Grund, weshalb die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang nach der Februarvereinbarung berechnete Honorare hätte zahlen sollen. Denn wie die Beklagte zu 1) selbst behauptet, wäre bei einer Beauftragung durch die Beklagte zu 2) – in Ermangelung einer Vergütungsvereinbarung – ein (niedrigeres) Honorar nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen zu entrichten gewesen. Nur in diesem Umfang wäre die Beklagte zu 1) dann auch bei einer Schuldübernahme zur Zahlung der Honorare verpflichtet gewesen. Andere Anknüpfungspunkte für eine Zahlung des nach der Februarvereinbarung berechneten Honorars als eine Beauftragung durch die Beklagte zu 1) bietet der Vortrag der Beklagten zu 1) nicht. Aus dem gleichen Grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die B VG und die Beklagte zu 2) nach der Email vom 27.09.2011 ihrerseits auf Rechnungen zahlten, mit denen die Klägerin ein Honorar auf Basis der Februarvereinbarung einforderte. Bei Richtigkeit des Vortrags der Beklagten zu 1), dass eine Beauftragung durch die B VG bzw. die Beklagte zu 2) erfolgt ist, wäre zu erwarten gewesen, dass sowohl die B VG als auch die Beklagte zu 2) sich über die Art und Weise der Honorarberechnung verwundert gezeigt hätten und ihr entgegentreten wären.
Ein Anzeichen für eine Schuldübernahmeerklärung liegt auch nicht darin, dass die Beklagte zu 1) – wie diese selbst behauptet – mit Email vom 27.09.2011 (Anlage K6) und mit Email vom 25.05.2012 (Anlage K7) eine solche Erklärung mit Einverständnis der Klägerin aufgehoben hat. Keiner der vorliegenden Emails ist aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) ein solcher Erklärungsgehalt zu entnehmen. Auf der Grundlage der Email vom 25.05.2012 (Anlage K7) kann die Erklärung einer Aufhebung einer Schuldübernahme schon deshalb nicht angenommen werden, weil diese sich ausschließlich auf Rechnungen bezieht, mit denen Tätigkeiten der Klägerin in dem Einspruchsverfahren EP ‘XXX abgerechnet werden. Aber auch der Email vom 27.09.2011 (Anlage K6) lässt sich ein Aussagegehalt, wonach die Beklagte zu 1) ihre Schuldübernahmeerklärung widerruft, nicht entnehmen. In der Email wird darum gebeten, Honorarrechnungen statt an die Beklagte zu 1) an die Ländergesellschaften, für die die Klägerin tätig geworden ist, zu senden. Mit der Bitte der Änderung des Rechnungsempfängers geht bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem die Bitte steht, kein Austausch des Vertragspartners im Außenverhältnis einher. Denn als Grund für die Änderung des Rechnungsadressaten werden eine Vereinfachung des Systems der B-Gruppe und die Beschleunigung interner Prozesse angegeben. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers werden damit organisatorische und interne konzernrechtliche Belange angesprochen, jedoch keine rechtsverbindlichen Erklärungen über das Außenverhältnis mit dem Vertragspartner abgegeben. Des Weiteren ist aber auch lebensfremd, dass sich die Klägerin mit einer Aufhebung der Schuldübernahme durch die Beklagte Einverstanden erklärt hat. Insoweit ist zu beachten, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, strenge Anforderungen zu stellen sind, und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH, Urt. v. 15.10.2014, Az.: XII ZR 111/12, Rn. 51). Eine solche Erklärung der Klägerin liegt hier nicht vor. Die Schuldübernahme führt zur Auswechslung des Schuldners, der ursprüngliche Schuldner wird dadurch frei (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, § 329, Rn. 3). Würde sich die Klägerin mit der Aufhebung des Schuldübernahmevertrags Einverstanden erklären, hätte dies zur Folge, dass sie sich selbst jeglichen Schuldners berauben würde. Ähnliches gilt auch für den Fall, dass der Vortrag der Beklagten zu 1) dahingehend verstanden werden soll, dass sie der Schuld der Beklagten zu 2) ursprünglich beigetreten sei. Auch in diesem Fall würde die Anzahl der Schuldner, an die sich die Klägerin zur Tilgung ihrer Forderung wenden kann, (für die Klägerin) nachteilig reduziert.

cc)
Es spricht auch nicht gegen eine Beauftragung durch die Beklagte zu 1), dass die Beklagte zu 2) bzw. die B VG die in den Verletzungsverfahren jeweils beklagten Parteien waren. Denn das Obsiegen in diesen Verfahren lag jedenfalls auch im Interesse der Beklagten zu 1), wie das von dieser gegen das EP ‘XXX eingeleitete Einspruchsverfahren und die Konzernverbundenheit der Beklagten zu 1) mit der Beklagten zu 2) und der B VG erkennen lassen. Dies zeigt auch die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) auch auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, die die rechtliche und technischen Betreuung der Schwestergesellschaften in den patentrechtlichen Streitigkeiten übernommen haben.

b)
Der Klägerin stehen die auf der Grundlage der Februarvereinbarung berechneten Forderungen in Höhe von insgesamt 50.908,80 € zu.

aa)
Die Februarvereinbarung ist nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziff. 1, lit. b), aa) wirksam.

bb)
Auch im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren sieht das Gericht auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung und der von der Klägerin hinreichend dargelegten Stundenanzahl keinen Anlass für eine Herabsetzung der Vergütung § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein krasses Missverhältnis zwischen den abgerechneten rechts- und patentanwaltlichen Leistungen und der für diese beanspruchten Vergütung.

(1)
Eine wesentliche Überschreitung des für die jeweiligen Verfahren abgerechneten Honorars gegenüber dem der Klägerin gesetzlich zustehenden Honorar, die die Vermutung der Unangemessenheit mit sich bringt, liegt auch im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren nicht vor.

Mit den streitgegenständlichen Rechnungen zu den Verletzungsverfahren, Az.: 4a O 2/11 (EP) und Az.: 4a O 196/10 (GebrM), werden allein Leistungen für die jeweiligen Berufungsverfahren, Az.: I-2 U 27/12 (EP) und Az.: I-2 U 28/12 (GebrM), abgerechnet, so dass es vorliegend allein auf einen Vergleich der für die Vertretung in den Berufungsverfahren tatsächlich in Rechnung gestellten und der für die Berufungsverfahren nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen angefallenen Vergütung ankommt. Danach übersteigt das abgerechnete Honorar das nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen bestimmte lediglich um das ca. 1,4-fache.

(a)
Auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen beläuft sich das Honorar, das sich bei Zugrundelegen der Februarvereinbarung für die beiden Berufungsverletzungsverfahren ergibt auf insgesamt 42.780,50 € (netto). Soweit die Beklagte zu 1) in der Aufstellung der Anlage B2 auch die streitgegenständlichen Rechnungen als auf die erstinstanzlichen Verfahren bezogenen Rechnungen ausweist, handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Denn auch die Beklagte zu 1) stellt den Abrechnungsgegenstand der streitgegenständlichen Rechnungen nicht in Frage.

(b)
Für das Berufungsverfahren, Az.: I-2 U 27/12 (EP), würde sich nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen ausgehend von einem Streitwert von EUR 750.000,- , einer 1,6 Verfahrensgebühr (§ 14 RVG i. V. m. Nr. 3200 Anlage 1 VV RVG) sowie einer 1,0 Einigungsgebühr (§ 14 RVG i. V. m. Nr. 1000 Anlage 1 VV RVG) und einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 € (§ 14 RVG i. V. m. Nr. 7002 Anlage 1 VV RVG), alle Gebühren jeweils für den Rechts- und den Patentanwalt (§ 143 Abs. 3 PatG), eine Forderung in Höhe von 19.519,20 € (netto) ergeben.

Diese berechnet sich wie folgt, wobei die Gebührentabelle gem. § 13 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung zugrundzulegen ist:

Rechtsanwaltsgebühren 1,6 x 3.746,00 €

1,0 x 3.746,00 €

20,00 € 5.993,60 €

3.746,00 €

20,00 €

Patentanwaltsgebühren
1,6 x 3.746,00 € 5.993,60 €

1,0 x 3.746,00 €

20,00 €
3.746,00 €

20,00 €

gesamt 19.519,20 €

Auf das Berufungsverfahren, Az.: I-2 U 28/12 (GebrM), entfiele bei einem Streitwert von EUR 250.000,- und der Gebühren, die auch in dem Berufungsverfahren, Az.: I-2 U 27/12 (EP), zugrundegelegt worden sind, eine zu zahlende Vergütung in Höhe von 10.710,40 € (netto).

Diese ergibt sich aus folgender Berechnung, die sich auf die bis zum 31.07.2013 geltende Gebührentabelle gem. § 13 RVG bezieht:

Rechtsanwaltsgebühren 1,6 x 2.052,00 €

1,0 x 2.052,00 €

20,00 €
3.283,20 €

2.052,00 €

20,00 €

Patentanwaltsgebühren
1,6 x 2.052,00 € 3.283,20 €

1,0 x 2.052,00 €

20,00 €
2.052,00 €

20,00 €

gesamt 10.710,40 €

(c)
Ein Vergleich des in Höhe von 42.780,50 € tatsächlich abgerechneten Honorars mit dem sich nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen ergebenden Honorar (insgesamt: 30.229,60 €) ergibt ein Übersteigen des in Rechnung gestellten Honorars um das (gerundet) 1,4-fache.

(2)
Auch bestehen keine weiteren Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit des abgerechneten Honorars.

(a)
Wegen der Angemessenheit der gewählten Honorarform eines Stundenhonorars und des zugrundgelegten Stundensatzes kann auf die Ausführungen zu den Rechnungen, die das Einspruchsverfahren betreffen, verwiesen werden (vgl. Ziff. 1., b), bb), (2), (a) u. (b)).

(b)
Des Weiteren ergeben sich Zweifel im Hinblick auf die Angemessenheit auch nicht aus dem von der Klägerin anhand der vorgelegten Time Sheets hinreichend nachgewiesenen Stundenaufwand. Wegen des hinreichenden Nachweises der Tätigkeiten kann zunächst auf die Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren (Ziff. 1., b), bb), (2), (c), (aa)) Bezug genommen werden. Ergänzende Ausführungen zum Nachweis der Tätigkeiten, dem die Beklagte zu 1) auch nicht entgegentritt, sind zudem den Ausführungen zu dem mit den einzelnen streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Stundenaufwand (vgl. lit. (bb)) zu entnehmen.

(aa)
Auch im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren bringt die Beklagte zu 1) gegen den abgerechneten Stundenaufwand lediglich von den einzelnen Tätigkeiten losgelöste, allgemeine Einwände gegen die Angemessenheit vor.

Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, dass sich ein Aufbauschen der Stundenanzahl daraus ergibt, dass die (zeitlich vorgelagerten) Verletzungsverfahren mit der B VG weitestgehend identisch mit den gegen die Beklagte zu 2) geführten Verletzungsverfahren gewesen seien, und im Rahmen dieser Verfahren erbrachte Leistungen hätten übernommen werden können, hat sie schon eine solche doppelte Abrechnung identischer Leistungen nicht dargetan. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der eigenen Kostenaufstellung der Beklagten zu 1) (Anlage B2) für die Verletzungsverfahren gegen die B VG höhere Rechnungsbeträge angesetzt worden sind (451.500,49 € gegenüber 61.285,40 €; Differenz: 390.215,09 €). Zudem räumt die Beklagte zu 1) auch ein, dass die gegen die B VG geführten Verfahren nicht völlig identisch gewesen sind. Es ist den Time Sheets auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin im Vergleich zu Tätigkeiten aus dem Einspruchsverfahren im Verletzungsverfahren identische Tätigkeiten erbracht und abgerechnet hat.

Des Weiteren trägt die Klägerin auch im Zusammenhang mit dem Verletzungsverfahren von der Beklagten unbestrittene Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Verfahren in ihrer Komplexität und wirtschaftlichen Bedeutung über einen Standardfall hinausgingen. So waren Gegenstand der Verletzungsverfahren 18 bzw. 13 Patent-/ Schutzansprüche, und kam ihnen – im Einklang mit dem Einspruchsverfahren – eine große wirtschaftliche Bedeutung zu. Schließlich wurden auch mehrere Ausführungsformen der Beklagtenseite angegriffen.

(bb)
Vor dem Hintergrund des unter (aa) dargestellten Streitstandes bieten auch die einzelnen zu den Verletzungsverfahren vorgelegten Rechnungen, zu denen im Folgenden ausgeführt wird, keine Anknüpfungspunkte für die Unangemessenheit des zugrundegelegten Zeitaufwandes.

Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K9)
Die Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K9) betrifft die zur Erstellung der Berufungsbegründung in den Verletzungsprozessen durchgeführten Arbeiten.

Dabei nehmen zunächst die Analyse des Urteils sowie das Nachvollziehen technischer Versuche als Vorarbeiten zur Anfertigung der Berufungsbegründung einen Zeitaufwand von gut 6 Std. in Anspruch (Tätigkeiten v. 14.05./ 15.05.2012). Dieser Zeitaufwand erscheint unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens nachvollziehbar. Etwas anderes trägt auch die Beklagte zu 1) nicht vor, deren Mitarbeiter insbesondere in Person des Herrn P (vgl. Tätigkeitsbeschreibung vom 15.05.2012), an der Vorbereitung auch beteiligt war.
Des Weiteren lässt der der Rechnung beigefügte Time Sheet die Bearbeitung von jeweils unterschiedlichen für ein patentrechtliches Verletzungsverfahren typischen Aspekten (Auslegung, Nichtverletzungsargumente, Aussetzungsfragen) erkennen (Tätigkeitsbeschreibungen vom 18.05.2012 – 25.05.2012). Gegenüber diesen im Hinblick auf das EP ‚XXX entfalteten Tätigkeiten nahm die Berufungsbegründung für das Gebrauchsmuster (DE ‚XXX) lediglich 4 Std. und 36 Min. ein (Tätigkeitsbeschreibung vom 27.05.2015), was nahelegt, dass die Klägerin soweit wie möglich die im Zusammenhang mit dem EP ‚XXX durchgeführten Arbeiten übernommen hat.

Hinsichtlich der dann abgerechneten Arbeiten fällt zwar auf, dass diese die „Überarbeitung und Ergänzung“ des bereits erstellten Berufungsbegründungsschriftsatz betreffen. Ein Anhaltspunkt für ein ungerechtfertigtes Aufbauschen des Stundenaufwandes ergibt sich daraus dennoch nicht. Denn ausweislich der Time Sheets bestand für die erneute Überarbeitung stets auch ein Anlass, wie beispielsweise in Form von Rücksprachen mit technischem Fachpersonal (Tätigkeitsbeschreibung N v. 29.05./ 30.05.2012). Dieses Vorgehen der stufenweisen Fertigstellung eines Schriftsatzes erscheint dem Gericht für den Bereich des Patentrechts nicht untypisch.

Soweit sowohl die Vorarbeiten zur Berufungsbegründung als auch die Erstellung des Berufungsbegründungsschriftsatzes selbst auch den Austausch zwischen Herrn Dr. M und Frau N beinhalten, gelten im Hinblick auf die objektive Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten die entsprechenden Ausführungen wie zu den Rechnungen in dem Einspruchsverfahren (vgl. Ziff. 1., b), bb), (2), (c), (bb), (ii)).

Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K13)
Die Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K13) verhält sich im Wesentlichen zu Tätigkeiten, die den Informationsaustausch mit der Beklagtenseite betreffen, von dem angenommen werden kann, dass in die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) gefordert haben bzw. dieser zumindest in deren Interesse lag.
Des Weiteren lässt der Time Sheet Zeitaufwand für die Einarbeitung in die Erwiderung der Gegenseite erkennen. Soweit hierfür 48 Minuten entstanden sind, erscheint dies unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens kein unverhältnismäßig hoher Stundenaufwand.

Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K18)
Mit der Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K18) fällt – neben der Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K9) – ein weiterer großer Rechnungsposten im Rahmen der streitgegenständlichen Berufungsverfahren der Beklagten zu 2) an. Dies rechtfertigt sich – wie der Time Sheet deutlich macht – daraus, dass die Tätigkeiten im Wesentlichen in einem Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Berufungsvorbringens der Gegenseite entstanden sind. Dabei wird aus den Tätigkeitsbeschreibungen vom 08.07./ 09.07.2013 deutlich, dass ein Abgleich des Materials aus den Verletzungsprozessen mit der B VG erfolgt ist, und danach erforderliche Änderungen vorgenommen worden sind. Auch wird deutlich, dass – was dem Gericht nachvollziehbar erscheint – Zeitaufwand für die Abstimmung der Verletzungsprozesse mit dem Einspruchsverfahren angefallen ist (Tätigkeitsbeschreibung v. 10.07.2013).

In Übereinstimmung mit der Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K9) nehmen die Arbeiten für die Erwiderung auf das Vorbringen der Gegenseite im Zusammenhang mit dem Gebrauchsmuster DE ‚XXX einen – im Vergleich zu den Tätigkeiten für die Erwiderung hinsichtlich des EP ‚XXX – geringeren Zeitaufwand ein (Tätigkeitsbeschreibung v. 18.07./ 19.0.7.2013).

Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K23)
Die mit der Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K23) abgerechneten Arbeiten wurden aufgrund neuer Korrespondenz der Gegenseite und seitens des Gerichts erforderlich. Auch war Bestandteil der Tätigkeiten der Bericht an die Beklagtenseite, im Hinblick auf welche die Ausführungen zu der Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K13) entsprechend gelten.

c)
Schließlich sind die im Zusammenhang mit der Vertretung in den streitgegenständlichen Verletzungsverfahren entstandenen Vergütungsansprüche auch einforderbar, § 10 RVG.

Insoweit kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den Honorarforderungen im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren unter Ziff. 1., lit. c) verwiesen werden. Diese gelten vorliegend entsprechend. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) auch im Hinblick auf die streitgegenständlichen Verletzungsverfahren mit Email vom 26.09.2011 (Anlage K6) um eine Ausstellung und Übersendung der Rechnungen „ab sofort direkt an die einzelnen Ländergesellschaften“ gebeten, so dass die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nachkam, indem sie der Beklagten zu 2) die streitgegenständlichen Rechnungen zukommen ließ. Auch ist für die Notwendigkeit einer erneuten Mitteilung nichts ersichtlich.

3.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die dem Anspruchsteller grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gem. §§ 280 Abs. 1, 2 286 BGB zu erstatten sind, steht der Klägerin nicht zu.

Es ist nicht erkennbar, dass sich die Beklagte zu 1) in einem Zeitpunkt, zu dem der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden sind, in Verzug befand. Insbesondere fehlt es an einer nach § 286 Abs. 1 BGB erforderlichen Mahnung der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) ist erstmals mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K30) gemahnt worden. Vor diesem Zeitpunkt liegende Mahnschreiben sind an die Beklagte zu 2) adressiert, so insbesondere die Mahnungen vom 14.08.2013 (Anlagenkonvolut K20), vom 28.08.2013 (Anlagenkonvolut K20), vom 16.10.2013 (Anlagenkonvolut K20), vom 02.10.2013 (Anlagenkonvolut K20) und vom 30.10.2014 (Anlagenkonvolut K27). Auch soweit die Klägerin mit Emails vom 12.09.2013 (Anlage K21) und vom 19.02.2014 (Anlage K28) Mahnungen gegenüber Frau S, der Leiterin der bei der B Holding AG organisierten Rechtsabteilung, aussprach, kann nicht angenommen werden, dass diese an die Beklagte zu 1) gelangten. Denn in der Email vom 19.02.2014 heißt es insoweit: „Der guten Ordnung halber werden wir in den nächsten Tagen auch die PHP [Beklagte zu 1] und Herrn Dr. P davon unterrichten müssen.“ Die Tatsache, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) zusätzlich gesondert benachrichtigen wollte, spricht dagegen, in den Mahnungen an Frau Dr. S Mahnungen an die Beklagte zu 1) zu erblicken. Gleiches gilt im Hinblick auf die Email vom 25.06.2013 (Anlage K16), auch hier ist die Beklagte zu 1) als Adressat nicht erkennbar. Selbst bei Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wirkt eine gegenüber der Beklagten zu 2) ausgesprochene Mahnung nicht gegen die Beklagte zu 1), § 425 BGB.

Schließlich ist eine Mahnung der Beklagten zu 1) auch nicht nach Maßgabe von § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen.

Soweit sich die Klägerin auf den in den Rechnungen enthaltenen Passus „Die Rechnung wird 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.“ beruft, steht einer Entbehrlichkeit der Abmahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits entgegen, dass eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit durch den Gläubiger nicht ausreichend ist (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, § 286, Rn. 22). Dessen unbeschadet hat auch die Beklagte zu 1) die Rechnungen nicht erhalten, so dass sie auch nicht deshalb in Verzug geriet, weil sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlte, § 286 Abs. 3 BGB.
Die Klägerin trägt zwar weiter vor, dass zur Abwendung eines Rechtsstreits mehrfach Gespräche mit den Beklagten geführt worden seien. Aber auch dies lässt nicht erkennen, dass kostenverursachende Handlungen zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Beklagte zu 1) in Verzug befand, vorgenommen worden sind.

4.
Die Beklagte zu 1) hat gem. § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229, § 34 EGBGB i. V. m. § 288 Abs. 2 in der bis zum 29.07.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) auf die geltend gemachten Vergütungsforderungen Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wurde, wie unter Ziff. 3. ausführlich dargelegt, erstmals mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K30) gemahnt. Darin wurde ihr eine Zahlungsfrist bis zum 21.12.2015 gesetzt, woraus ein analog § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB ein Verzugseintritt ab dem 22.12.2015 folgt.

Da die Klägerin mit den Vergütungsansprüchen die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen, mithin Entgeltforderungen (Grüneberg, ebd., § 286, Rn. 27), geltend macht, und an dem Rechtsgeschäft, aus dem die Forderungen entstammen, ein Verbraucher nicht beteiligt ist, stehen ihr gem. § 288 Abs. 2 BGB a. F. – die neue Fassung ist gem. Art. 229, § 34 EGBGB erst auf nach dem 28.07.2014 entstandene Rechtsgeschäfte anwendbar – Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.
Soweit die Klägerin weiter auch Zinsen im Hinblick auf die in Höhe von 2.348,94 € geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, stehen ihr diese in Ermangelung einer Hauptforderung nicht zu.

III.
Eine Aussetzung der Verhandlung gegen die Beklagte zu 1) gem. § 148 ZPO scheidet aus.

Gem. § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung dieses anderen Rechtsstreits anordnen. Unbeschadet dessen, dass sich eine Aussetzung bereits aus Gründen effektiven Rechtsschutzes verbietet, weil das Erkenntnisverfahren gegen die Beklagte zu 2) zurzeit nicht betrieben wird (vgl. dazu unter Ziff. I., 2.), fehlt es vorliegend auch an den Voraussetzungen der genannten Vorschrift.

Die Entscheidung in dem Erkenntnisverfahren gegen die Beklagte zu 2) ist nicht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO. Zwar sind Vorfragen wie beispielsweise die Beauftragung der Klägerin identisch, dies ist jedoch nicht ausreichend. Denn das Bestehen des Rechtsverhältnisses in dem Verfahren, das Grund für die Aussetzung ist, darf in diesem gerade nicht nur bloße Vorfrage sein (Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage 2016, § 148, Rn. 5a). Weiter fehlt es auch an einem „anderen anhängigen Rechtsstreit“. Denn dies setzt voraus, dass ein Rechtsstreit vor einem anderen als dem erkennenden Gericht anhängig ist (Greger, ebd., § 148, Rn. 6).

IV.
Vorliegend bedarf es keiner von dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung abweichenden Teilkostenentscheidung, vielmehr bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Rechtsprechung lässt eine Teilkostenentscheidung in Bezug auf einen Streitgenossen ausnahmsweise zu, wenn für den obsiegenden Streitgenossen zu befürchten steht, dass er seinen Kostenerstattungsanspruch wegen Verarmung des Zahlungspflichtigen später nicht mehr verwirklichen kann (BGH, NJW 1960, 484). Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin jedoch vorliegend nur in geringem Umfang unterliegt, und eine Kostentragungspflicht der Klägerin unter Anwendung der Vorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht bzw. unter Anwendung des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO allenfalls in geringem Umfang besteht, sieht das Gericht vorliegend keinen Anlass von dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung abzuweichen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

V.
Der Streitwert wird gem. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO bis zum 28.12.2016 auf bis EUR 65.000,00 und ab dem 29.12.2016 auf bis zu EUR 110.00,00 festgesetzt.