4a O 48/10 – Spannverschluss

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1440

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 48/10

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils einen Betrag von 2.080,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2010 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Erstattung der Kosten einer Gegenabmahnung wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung in Anspruch.

Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um eines der größten deutschen Konsumgüter- und Einzelhandelsunternehmen, das auf dem internationalen Markt tätig ist. Sie vertrieb über ihre Internetseite www. A.de unter anderem das Produkt „B“, welches durch den Kläger zu 2) entwickelt wurde. Bei dem „B“ handelt es sich um eine Skistiefel-Anziehhilfe, die das Öffnen und Schließen von Sportschuhschnallen erleichtert. Der Träger des Skistiefels muss dazu nur die Aufnahmevorrichtung des „B“ auf die Schnalle seines Skistiefels stecken. Unter Anwendung der Hebelwirkung wird sodann das Öffnen und Schließen von Skistiefeln und anderen Sportschuhen erheblich erleichtert.

Für seine Erfindung meldete der Kläger zu 2) am 30.11.2007 beim Deutschen Patent und Markenamt ein Patent an, die Veröffentlichung der Patenterteilung (DE 10 2007 058 XXX B3) erfolgte am 10.06.2009 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Betätigungseinrichtung zum Öffnen und Schließen von Skischuh-Schnallen“. Sein Patentanspruch 1 lautet:

„Betätigungseinrichtung zum Öffnen und Schließen von Sportschuhschnallen, insbesondere von Schnallen von Skischuhen mit einem Griffteil (12) und einem, eine Aufnahme (16) für eine Schnalle aufweisenden Aufnahmeteil (14), welches mit seiner Aufnahme (16) auf das freie Ende einer am Schuh schwenkbar gelagerten Schnalle aufschiebbar ist, wobei das Aufnahmeteil (14) zwei Schenkel (24, 26) aufweist, die zum seitlichen Übergreifen einer in die Aufnahme (16) einführbaren Schnalle ausgebildet sind und wobei zumindest die oben liegende, an einer Oberseite der Schnalle zur Anlage gelangende Begrenzungswandung der Aufnahme (16) an den in Aufschieberichtung (11) vorderen Aufnahmerand angrenzend zumindest eine Ausnehmung (22) aufweist.“

Die Beklagte meldete am 02.02.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Gebrauchsmuster an, dass für sie unter der Registernummer DE 20 2008 001 XXX U1 am 15.05.2008 eingetragen wurde (im Folgenden: Gebrauchsmuster). Das Gebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Spannverschluss“. Sein Schutzanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zur Erhöhung der Betätigungskräfte bei der Betätigung von Spannverschlüssen, beispielsweise an Sportschuhen, insbesondere Skischuhen, gekennzeichnet durch eine Hebelstange, die an ihrem einen Ende einen Aufnahmebügel für das Betätigungsglied eines Spannverschlusses aufweist.“

Mit jeweils einem gesonderten anwaltlichen Schreiben vom 26.11.2009 mahnte die Beklagte die Kläger ab und forderte diese unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte vertrat dabei die Auffassung, dass die Erfindung des Klägers zu 2) bzw. deren Vertrieb durch die Klägerin zu 1) angeblich die ihr zustehenden Rechte aus dem Gebrauchsmuster verletze.

Daraufhin mahnten die Kläger die Beklagte ihrerseits jeweils mit patentanwaltlichem Schreiben vom 07.12.2009 mit dem Ziel ab, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, dass die erfolgten Verwarnungen auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhen würden. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten forderten sie die Beklagte daher auf, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die von der Klägerin zu 1) vertriebene Skistiefel-Anziehhilfe das Gebrauchsmuster DE 20 2008 001 XXX U1 verletze. Zugleich forderten die Kläger die Beklagte auf, ihnen gegenüber sowie gegenüber dem DPMA den Verzicht auf dieses Gebrauchsmuster zu erklären sowie die ihnen jeweils durch die Gegenabmahnungen entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von jeweils 2.080,50 EUR zu ersetzen. Hierauf erklärte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2009 den Verzicht auf die Rechte aus ihrem Gebrauchsmuster gegenüber der Klägerin. Des Weiteren ließ die Beklagte mitteilen, dass sie gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich per Einschreiben/Rückschein den Verzicht auf das Gebrauchsmuster erklärt habe. Die geforderten Patentanwaltsgebühren zahlte die Beklagte nicht.

Die Kläger beantragen daher mit ihrer der Beklagten am 16.04.2010 zugestellten Klage,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, die zunächst die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt hat, beruft sich im Wesentlichen darauf, die Patentanwälte der Kläger seien im Hinblick auf die Gegenabmahnungen für zwei Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden, weshalb für die Gebühren die Bestimmung 10 VV RVG Nr. 1008 anzuwenden sei, so dass sich die Verfahrens- und Geschäftsgebühr nach § 13 RVG nur um 0,3 erhöhe. Darüber hinaus sei lediglich ein Streitwert von 50.000,- EUR angemessen, so dass der durch die Kläger zugrunde gelegte Streitwert von 150.000,- EUR überhöht sei.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.
Das Landgericht Düsseldorf ist sachlich zuständig, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit über die Erstattungsfähigkeit der Kosten zweier Gegenabmahnungen, die sich gegen gebrauchsmusterrechtliche Abmahnungen durch die Beklagte richten, und damit um eine Gebrauchsmusterstreitigkeit im Sinne von § 27 Abs. 1 GebrMG handelt, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts fällt (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz mit EPÜ, § 143 Rz. 9 Nr. 4).

II.
Die Klage ist begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte jeweils ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Gegenabmahnung in Höhe von 2.080,50 EUR zu.

1.
Regelmäßig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, § 139 Rz. 205). Vorliegend wurde die Beklagte durch die Kläger jeweils mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2009 aufgefordert, es zu unterlassen, zu behaupten, die Kläger würden das Gebrauchsmuster der Beklagten verletzen und zugleich in die Löschung des Gebrauchsmusters der Beklagten einzuwilligen. Die durch die Kläger versandten Abmahnungen waren auch berechtigt, weil die Beklagte zuvor die Kläger jeweils mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2009 unstreitig unberechtigt abgemahnt hatte. Die Abmahnung der Beklagten war objektiv nützlich und entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, die mit der Abgabe der geforderten Erklärungen eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Frage der Berechtigung der durch sie ausgesprochenen Abmahnungen und die damit verbundenen höheren Kosten vermeiden konnte.

Der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Abmahnungen steht es auch nicht entgegen, dass es sich dabei um Gegenabmahnungen handelt. Zwar sind die Kosten einer solchen Gegenabmahnung nur dann erstattungsfähig, wenn die Verwarnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des Verwarnenden gerechnet werden kann (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Auflage, § 139 Rz. 207). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt. Die durch die Beklagte ausgesprochenen Abmahnungen beruhten auf der offenkundigen Fehlvorstellung, sie sei mit dem auf ihren Namen eingetragenen Gebrauchsmuster Inhaberin eines Schutzrechts, aus welchem sie gegen die Kläger, die im Übrigen auf ihren Produkten auch nicht auf den bestehenden Patentschutz hinweisen mussten, vorgehen könne. Als die Kläger in ihren Gegenabmahnungen auf das dem Kläger zu 2) zustehende und der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters der Beklagten entgegenstehende Klagepatent hinwiesen, konnten und durften sie davon ausgehen, dass die Beklagte – wie dies sodann auch geschehen ist – ihre Auffassung ändert und nicht weiter gegen die Kläger vorgeht.

Schließlich war die Hinzuziehung eines Patentanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die Kläger auch erforderlich, da es hier maßgeblich darauf ankam, ob die Abmahnungen der Beklagten rechtmäßig waren. Für die Beantwortung dieser Frage ist es entscheidend, ob die Kläger das Gebrauchsmuster der Beklagten verletzen. Dies stellt ohne Weiteres eine Frage dar, die zumindest auch zu den Aufgaben des Patentanwaltes gehört. Wenn selbst bei eindeutigen Schutzrechtsverstößen die Hinzuziehung eines Patentanwaltes zusätzlich zu einem Rechtsanwalt als erforderlich anzusehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1999, 343 – REPLAY-Jeans), dann muss dies erst recht dann gelten, wenn die Kläger zunächst nur einen Patentanwalt hinzugezogen haben.

2.
Die durch die Kläger geltend gemachten Abmahnkosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erscheint der zugrunde gelegte Streitwert von jeweils 150.000,- EUR angemessen. Insoweit kommt es nicht darauf an, welchen Streitwert die Beklagte in ihren Abmahnungen jeweils zugrunde gelegt hatte. Entscheidend ist vielmehr, welches wirtschaftliche Interesse die Beklagte mit ihren Abmahnungen, gegen welche sich die Kläger mit ihren Gegenabmahnungen verteidigt haben, objektiv verfolgt hat. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus einem Gebrauchsmuster mit einer Restlaufzeit von 8 ½ Jahren insbesondere gegen die Klägerin zu 1) vorgegangen ist, bei welcher es sich unbestritten um eines der größten deutschen Konsumgüter- und Einzelhandelsunternehmen handelt, so dass der durch die Beklagte angegebene Streitwert von 50.000,- EUR untersetzt ist.

Darüber hinaus müssen sich die Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, auf ihrer Seite seien jeweils die gleichen Patentanwälte tätig gewesen, so dass lediglich eine Erhöhungsgebühr von 0,3 anzusetzen sei. Bei den durch die Kläger versandten Abmahnungen handelt es sich um jeweils verschiedene Angelegenheiten, da sich die Kläger jeweils mit einer eigenen Gegenabmahnung nicht gegen dieselbe, sondern gegen verschiedene Abmahnungen gerichtet haben, mit welchen die Beklagte die Kläger jeweils zur Unterlassung aufgefordert hat. Hinsichtlich der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, das es sich hierbei um gesonderte Angelegenheiten handelt (vgl. BGH GRUR-RR 2008, 460; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 369).

Schließlich kann es wegen § 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob die Kläger die Kosten für die Gegenabmahnung jeweils bereits bezahlt haben. Bereits vor der Zahlung haben die Kläger einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Vermögen belastet haben, wodurch ein nach §§ 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach § 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine überflüssige Förmelei wäre (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: MünchKomm z. BGB, 5. Aufl., § 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumfänglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360/04 – Irreführende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kläger entbehrlich gewesen: Die Beklagte bestreitet eine Ersatzpflicht im Hinblick auf die durch die Versendung der Gegenabmahnung entstandenen Kosten.

Die Beklagte hat den durch sie zu zahlenden Betrag ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291, 288 BGB.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.161,- EUR festgesetzt.