4c O 55/16- Kaminkassetten

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2610

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 26. Januar 2017, Az. 4c O 55/16

Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2016, Az. 4c O 55/16, wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von sogenannten Kaminkassetten, also Einsätzen in bestehende Kamine, mit deren Hilfe der Wirkungsgrad und die Heizleis-tung des Kamins verbessert werden sollen. In der Vergangenheit hatte der Verfügungskläger an die Verfügungsbeklagte eine Berechtigungsanfrage gerichtet wegen einer Behauptung in der Bewerbung der Produkte der Verfügungsbeklagten mit dem Zusatz „patentgeschütztes System“. Hierauf hatte die Verfügungsbeklagte durch anwaltliches Schreiben vom 19. August 2016 (Anlage AS 5) eine Unterlassungserklärung folgenden Inhalts abgegeben:

„Unser Mandant (sc.: die Verfügungsbeklagte) verpflichtet sich gegenüber Ihrem Mandanten, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, welche in der Höhe von Ihrem Mandanten nach billigem Ermessen festzusetzen ist, wobei deren Höhe jedoch durch das zuständige Landgericht überprüft werden kann (so genannten „Ham-burger Brauch“), für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zukünftig, ab dem 19. September 2016, unter Abbedingung von § 348 HGB, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kamineinsätze mit einem patentgeschützten System zu werben, wenn er nicht Inhaber eines solchen Patentes ist.“

Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 26. August 2016 (Anlage AS 7) gab die Ver-fügungsbeklagte gegenüber der Verfügungsklägerin eine weitere Unterlassungserklä-rung folgenden Inhalts ab:

„Unser Mandant (sc.: die Verfügungsbeklagte) verpflichtet sich gegenüber Ihrem Mandanten, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, welche in der Höhe von Ihrem Mandanten nach billigem Ermessen festzusetzen ist, wobei deren Höhe jedoch durch das zuständige Landgericht überprüft werden kann (so genannten „Ham-burger Brauch“), für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zukünftig, ab dem 26.08.2016, 23:59 Uhr, unter Abbedingung von § 348 HGB, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kamineinsätze mit einem patentgeschützten System zu werben, wenn er nicht Inhaber eine solchen Patentes ist.“

Nachdem der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte durch Anwaltsschreiben vom 6. September 2016 (Anlage AS 11) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR aufforderte, weil die Verfügungsbeklagte auch nach dem 26. August 2016 ihre Kamineinsätze mit dem Zusatz „patentgeschütztes System“ beworben hatte, gab die Verfügungseklagte am 9. September 2016 eine weiter Unterlassungserklärung ab (in Anlage AS 12 enthalten) mit folgendem Wortlaut:

„Der A GmbH (zuvor GmbH i.G., eingetragen seit dem 31.08.2016) (sc.: die Verfügungsbeklagte) vertreten durch den Geschäftsführer B C, D-straße 16, XXXXX E sowie Herr B C, D-straße 16, XXXXX E verpflichten sich gegenüber Herrn F G, H-straße 35, XXXXX I (sc.: dem Verfügungskläger), es bei Meidung einer Vertragsstrafe, welche in der Höhe von Herrn F G nach billigem Ermessen festzusetzen ist, wobei deren Höhe jedoch durch das zuständige Landgericht überprüft werden kann (so genannten „Hamburger Brauch“) – aber mindestens 5.001,00 EUR beträgt – für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zukünftig, unter Abbedingung von § 348 HGB, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kamineinsätze mit einem patentgeschützten System zu werben, wenn er nicht Inhaber eine solchen Patentes ist.“

Am 25. August 2016 wandte die Verfügungsbeklagte auf ihre Website das sogenannte J K an, um unter anderem den Cache und die Suchergebnisse zu erneuern. Diese Maßnahme umfasste auch untergeordnete Webseiten. Anfang September beauftragte der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten ferner Herrn L, den Mitarbeiter derjenigen Online Marketing Agentur, die den Internetauftritt der Verfügungsbeklagten betreut, mit einer Entfernung der zu unterlassenden Inhalte aus dem J Cache und der Trefferliste. Gemäß diesem Auftrag führte Herr L am 6. September 2016 Maßnahmen durch. Ferner sandte Herr L einen Brief dieses Inhalts an die J Inc. in M, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika (Anlage AG 4). Ein weiteres Schreiben mit der Bitte um Löschung und Erneuerung des Caches zu ihrer Homepage sandte der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten am 19. September 2016 an das deutsche Vertriebsbüro von J (Anlage AG 5).

Noch am 19. September 2016 waren über den sogenannten J-Cache Webseiten abrufbar, auf denen Produkte der Verfügungsbeklagten wie folgt beworben wurden:

• „Die Heizkassette / Heizkassetten Sankt Augustin – sicher, sparsam und effizi-ent… […] Die Heizkassette / Heizkassetten von der A spart Heizkosten und ist durch ihr patentgeschütztes System einzigartig auf dem Markt.“ (Anlage AS 14, Blatt 5/7, 7. und 6. Absatz von unten);

• „Die Heizkassette / Heizkassetten Weimar – sicher, sparsam und effizient… […] Die Heizkassette / Heizkassetten von der A spart Heizkosten und ist durch ihr patentgeschütztes System einzigartig auf dem Markt.“ (Anlage AS 15, Blatt 5/7, 7. und 6. Absatz von unten) , abrufbar durch Eingabe des Suchbegriffs „kaminkassette weimar“ in die Internet-Suchmaschine J, vgl. Anlage AS 18;

• „Die Heizkassette / Heizkassetten Neumünster – sicher, sparsam und effizient… […] Die Heizkassette / Heizkassetten von der A spart Heizkosten und ist durch ihr patentgeschütztes System einzigartig auf dem Markt.“ (Anlage AS 15, Blatt 5/7, 7. und 6. Absatz von unten) , abrufbar durch Eingabe des Suchbegriffs „kaminkassette neumünster“ in die Internet-Suchmaschine J, vgl. Anlage AS 20;

• „Die Heizkassette / Heizkassetten Lippstadt – sicher, sparsam und effizient… […] Die Heizkassette / Heizkassetten von der A spart Heizkosten und ist durch ihr patentgeschütztes System einzigartig auf dem Markt.“ (Anlage AS 15, Blatt 5/7, 7. und 6. Absatz von unten) , abrufbar durch Eingabe des Suchbegriffs „kaminkassette lippstadt“ in die Internet-Suchmaschine J, vgl. Anlage AS 19.

Diese Treffer aus dem J Cache ließen sich durch Eingabe des betreffenden Städtenamens zusammen mit dem Suchbegriff „Kaminkassetten“ in der J-Suche auffinden, wie dies in vom Verfügungskläger erstellten Screenshots (Anlagen AS 18 bis AS 20) ersichtlich ist.

Inhalte, die über die J Suchmaschine gefunden werden, obwohl sie in der aktuellen Version der Website nicht mehr enthalten sind und die deswegen nur aus dem J Cache abgerufen werden, können elektronisch entfernt werden, indem über die J-Webseite „Veraltete Inhalte entfernen“ die URL derjenigen Webadresse, unter der veraltete Inhalte abrufbar waren, eingegeben werden (vgl. Anlage AS 25). Dieser Vorgang kann auch über das Tool J N durchgeführt werden (vgl. Anlage AS 26), jedoch muss stets die vollständige URL exakt eingegeben werden (vgl. die Anleitung in Anlage AS 27).

Gestützt auf den Umstand, dass am 19. September 2016 die genannten Inhalte über den J-Cache abrufbar waren, beantragte der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 28. September 2016 und ergänzt vom 4. Oktober 2016 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte. Durch Beschluss vom 5. Oktober 2016 erließ die Kammer eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts:

„Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlich-keit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten,

im geschäftlichen Verkehr Kaminkassetten und/oder Heizkassetten mit einem „patentgeschützten System“ zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht

„Die Kaminkassette/Heizkassette von Der A Sankt Augustin spart Heizkosten und ist durch ihr patentgeschütztes System einzigartig auf dem Markt“

und/oder

„Die Kaminkassette/Heizkassette von Der A Weimar spart Heizkosten und ist durch ihr patentgeschütztes System einzigartig auf dem Markt“

und/oder

„Die Kaminkassette/Heizkassette von Der A Neumünster spart Heizkosten und ist durch ihr patentgeschütztes System einzigartig auf dem Markt“

und/oder

„Die Kaminkassette/Heizkassette von Der A Lippstadt spart Heizkosten und ist durch ihr patentgeschütztes System einzigartig auf dem Markt““

Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrem Widerspruch.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte habe der durch ihre – mehrfachen – Unterlassungserklärungen begründeten Unterlassungspflicht zuwider gehandelt, weil sie pflichtwidrig, nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um die Abrufbarkeit der genannten Werbeaussagen über den J Cache zu beseitigen. Sie habe es jedenfalls unterlassen, bei der Anwendung des J Ks zur Löschung früherer Webseiten-Versionen aus dem Cache der Suchmaschine J die exakten URLs zu nennen betreffend die Werbeauftritte für einzelne Städte. Dies habe, was für die Verfügungsbeklagte erkennbar gewesen sei, dazu geführt, dass die veralteten Versionen dieser Webseiten nicht aus dem Cache entfernt worden und daher noch abrufbar gewesen seien.

Der Verfügungskläger beantragt,

den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2016, Az. 4c O 55/16, zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag des Verfügungsklägers vom 28. September 2016 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 5. Oktober 2016 zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, sie habe nicht gegen ihre Unterlassungs-verpflichtungserklärung verstoßen. Aus dieser folge nicht die Pflicht, die fraglichen In-halte aus dem J Cache zu entfernen, denn sie, die Verfügungsbeklagte, habe sich nur zu einer Unterlassung, nicht aber zu einer Beseitigung verpflichtet. Ein Unterlas-sungsschuldner sei aber nur verpflichtet im Rahmen des ihm Möglichen und Zumut-baren auf einen Suchmaschinen-Betreiber einzuwirken, dass dieser einen bestimmten Eintrag lösche. Dieser Pflicht sei die Verfügungsbeklagte hinreichend nachgekommen durch ihre Schreiben an J sowie durch die mithilfe des J Ks an ihrer Website vorgenommenen Änderungen. Hinsichtlich des J Cache habe sie ebenfalls alles Zumutbare unternommen, indem sie das J K auf die Homepage www.der-A.de angewandt habe, wie das aus einem entsprechenden Screenshot vom 21. Oktober 2016 (Anlage AG1) ersichtlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 5. Oktober 2016 ist zurückzuweisen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Ver-fügung zulässig und begründet ist. Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsgrund aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Verfügungsbeklagten vom 9. Sep-tember 2016 sowie aus § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Patentberühmung in der Werbung der Verfügungsbeklagten zu.

I.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen die Pflichten verstoßen, die sie durch ihre Unterlassungverpflichtungserklärung übernommen hat und die sich ferner aus der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungspflicht nach § 5 UWG ergeben.

1.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – außer Streit, dass es der Verfügungsbeklag-ten sowohl aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung als auch gesetzlich gemäß § 5 UWG verboten war, die Werbeaussage zu machen, die von ihr vertriebenen Kamineinsätze und -kassetten seien ein „patentgeschütztes System“. Die Verfügungsbeklagte war innerhalb ihrer Unterlassungspflicht nicht nur zum bloßen Nichtstun verpflichtet – nämlich: die Verbreitung der Werbeaussage zu einem „patentgeschützten System“ nicht noch einmal ins Werk zu setzen – sondern darüber hinaus auch zu einem positiven Tun, nämlich dazu, alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, dass diese Werbeaussage nicht mehr über das Internet abrufbar ist.

a)
Ein (zumal: wettbewerbsrechtliches) Unterlassungsgebot erschöpft sich aus Rechts-gründen nicht in einer bloßen Pflicht zum „Nichtstun“, sondern umfasst darüber hinaus auch die Pflicht, auf bereits in Gang gesetzte Kausalabläufe in geeigneter Weise so einzuwirken, dass ein wettbewerbswidriger Zustand beendet wird, insbesondere wenn dieser Zustand in der Verbreitung einer wettbewerbswidrigen Aussage über das Internet geschieht (BGH GRUR 2015, 258 Rdn. 62ff.- CT-Paradies; gefestigte Rechtsprechung seit BGH GRUR 1977, 814 – Gebäudefassade; Ahrens/Büttner/Spätgens, Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 63 Rdn. 12f.). Wurde in wettbewerbswidriger Weise ein fortdauernder Störungszustand geschaffen, so umfasst der aus dieser wettbewerbswidrigen Handlung entstehende Unterlassungsanspruch regelmäßig auch die Pflicht zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes, was außerdem die Pflicht umfassen kann, auf Dritte einzuwirken (BGH a.a.O. Rdn. 62ff. und 66ff. – CT-Paradies).

b)
Die Verfügungsbeklagte stellt selber nicht grundsätzlich in Abrede, zur Wahrung ihrer Unterlassungspflicht auch zu positiven Handlungen verpflichtet zu sein. Zu Unrecht differenziert sie indes zwischen verschiedenen Maßnahmen zur Beendigung des von ihr durch die frühere Version ihrer Homepage verursachten wettbewerbswidrigen Zustandes und fasst dadurch ihren Pflichtenkreis geschuldeter Maßnahmen zu eng, wenn sie meint, eine vollständige und rasche Entfernung der fraglichen Werbeäußerung aus dem J Cache wäre von ihr nur im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs geschuldet, der sie aber weder aufgrund ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung noch aus Gesetz träfe.

Es ist anerkannt – worauf die Verfügungsbeklagte im Ausgangspunkt noch zutreffend selber hinweist –, dass der Schuldner einer Pflicht zur Unterlassung wettbewerbswidri-ger Äußerungen als positive Maßnahmen zur Beendigung des durch die Veröffentli-chung im Internet geschaffenen wettbewerbswidrigen Zustandes alle Handlungen schuldet, die ihm insoweit möglich und zumutbar sind (OLG Düsseldorf, MMR 2016, 114 Rdn. 69 m.w.N. unter Berufung auf die genannten höchstrichterliche Recht-sprechung). Insbesondere ist der Unterlassungsschuldner insoweit dazu verpflichtet, alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, die fragliche Äußerung aus dem Cache des Suchmaschinenbetreibers zu entfernen, damit sie über die Suchma-schine nicht gleichwohl noch aufgefunden werden kann, obwohl sie aus der aktuellen Version der Homepage entfernt wurde (OLG Düsseldorf a.a.O., Rdn. 72).

Die gegenteilige Auffassung, auf die sich die Verfügungsbeklagte beruft, nach welcher eine (vertraglich begründete) Unterlassungspflicht nicht die Pflicht umfassen soll, einen Internetinhalt vollständig und auch aus dem Cache einer Suchmaschine zu entfernen (OLG Zweibrücken, Urt. v. 19. Mai 2016, Az. 4 U 45/15), ist vereinzelt geblieben und erscheint nicht zustimmungswürdig. Es kommt nicht darauf an, dass ein bestimmter Internet-Inhalt nur noch im Cache vorhanden und nur noch über diesen abrufbar ist. Von wesentlicher Bedeutung ist vielmehr, ob dieser Inhalt des Cache noch über die normale Suchfunktion abgerufen werden kann. Wenn und soweit dies der Fall ist, kommt der Unterlassungsschuldner vermittels der auf den Cache zugreifenden Suchmaschine immer noch in den Genuss derjenigen Vorteile, die seine frühere wettbewerbswidrige Handlung ihm verschafft hat, denn dann ist davon auszugehen, dass er seine wettbewerbliche Position weiterhin dadurch verbessert, dass Internet-Nutzer diese Äußerung immer noch in einer üblichen Nutzung, nämlich durch eine einfache Internet-Suche auffinden können (zutreffend Berger, jurisPR-ITR14/2016, Anm. 4 zu OLG Zweibrücken a.a.O.). Diese wirtschaftlichen Vorteile dürfen dem Schuldner aber nicht verbleiben, wenn er ernstlich damit rechnen muss, dass sein früherer Wettbewerbsverstoß auf diese Weise weiterhin Wirkung entfaltet (vgl. BGH GRUR 2014, 595 = WRP 2014, 587 Rdn. 26 – Vertragsstrafenklausel Haus & Grund).

2.
Demnach hat die Verfügungsbeklagte nicht ihre sowohl aus ihrer Unterlassungsver-pflichtungserklärung als auch unmittelbar aus Gesetz folgende Pflicht erfüllt, alles ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Werbung für ihre Kamineinsätze als „patentgeschütztes System“ auch aus dem J-Cache zu entfernen.

a)
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass derlei im Cache von J gespeicherten und von dort abrufbaren Inhalte elektronisch hätten entfernt werden können, nämlich entweder über die Seite „Veraltete Inhalte entfernen“ oder mithilfe der J N, jeweils durch Eingabe der exakten URL der betreffenden Webseite. Dass die Verfügungsbeklagte dies getan hätte, lässt sich nicht feststellen. Nach ihrem Vorbringen hat sie sich darauf beschränkt, dieses Tool auf ihre Homepage mit der URL www.der-A.de anzuwenden, nicht aber auf Webseiten zu einzelnen Städten wie bei-spielsweise www.der-A.de/O/. Weil aber die Verfügungsbeklagte darlegungs- und beweisbelastet ist für Maßnahmen zur Beseitigung der unstreitig eingetretenen Störung, zumal weil die Verfügungsklägerin keine Kenntnis davon haben kann, welche konkreten Maßnahmen die Verfügungsbeklagte zur Bereinigung des Cache veranlasst hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Verfügungsbeklagte über das genannte Tool nichts zur Bereinigung des Caches der Webseiten unterhalb der Homepage veranlasst. Dies hatte – nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen zur Wirkungsweise des genannten Tools – zur Folge, dass der Cache zu diesen Webseiten zunächst unverändert blieb und die entsprechenden Suchergebnisse über die Eingabe in die Suchmaschine erzielt werden konnten.

b)
Ihre anderweitigen Maßnahmen, insbesondere die postalisch versandten Schreiben an J Inc. in den Vereinigten Staaten und an das Vertriebsbüro von J in P kamen der elektronischen Entfernung des fraglichen Cache-Inhalts deshalb nicht gleich, weil sie nicht ebenso schnell Wirkung entfalten konnten und außerdem das Tätigwerden weiterer Personen voraussetzten, nämlich derjenigen Mitarbeiter von J, die diese Cache-Inhalte hätten entfernen sollen.

c)
Darauf, was die Verfügungsbeklagte unternommen hat, um die aktuelle Version ihrer Website so zu verändern, dass sie die Werbeaussage zum Produkt der Verfügungsbe-klagten als „patentgeschütztes System“ nicht mehr enthält, kommt es nicht an. Ange-griffen hat die Verfügungsklägerin ausdrücklich die Auffindbarkeit dieser Äußerung über den J Cache. Dass auch diese Auffindbarkeit den Störungszustand ebenso fort-dauern lässt wie der Inhalt der aktuellen Version der Website der Verfügungsbeklagten, ergibt sich daraus, dass dieser Cache-Inhalt durch eine bloße Eingabe in die J-Suche auffindbar war.

Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten, sie habe auch eine Neuindexierung derjenigen Unterseiten ihrer Homepage beantragt, welche einzelne Städte betreffen, in denen sie ihre Waren und Dienstleistungen anbietet, ist unerheblich. Zum einen hat die Verfügungsbeklagte keine Umstände dafür vorgebracht, warum sie verlässlich hätte davon ausgehen können, ein solcher „Antrag“ hätte – anders als es dann der Fall war – auch den Cache betreffend diese untergeordneten Webseiten bereinigt. Ein solches Vorbringen hätte ihr indes oblegen, weil sie die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, hinreichende und geeignete Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergriffen zu haben. Zum anderen lässt sich, wie oben unter a) dargelegt, nicht feststellen, dass sie die unstreitig geeignete Maßnahme zur Bereinigung des Caches für die Unterseiten ergriffen hat, nämlich die Anwendung des geeigneten Tools auf die exakten URLs dieser Unterseiten. Aus demselben Grunde kommt es auch nicht auf das weitere Vorbringen der Verfügungsbeklagten an, nach einer Abänderung der aktuellen Version der Webseite würde durch geeignete Algorithmen, sogenannte Crawler oder Bots, der Cache nach einer gewissen Zeit von selber bereinigt. Die Verfügungsbeklagte hätte es in der Hand gehabt, diese Bereinigung ohne Zeitverzögerung durch Anwendung des geeigneten Tools auf die Unterseiten herbeizuführen.

d)
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob auch nach Löschung bestimmter Inhalte sowohl von der aktuellen Webseite als auch aus dem Cache über die Suchmaschine noch sogenannte Snippets auffindbar sind, also in einer Internet-Suchmaschine angezeigte Textauszüge einer Webseite. Dass die Verfügungsbeklagte insoweit vorbringt, solche Snippets würden durch den Betreiber der Suchmaschine automatisch erstellt und gespeichert und erst nach einiger Zeit automatisch durch geeignete Algorithmen dem aktuellen Inhalt der Webseite angepasst, ist wiederum deshalb unerheblich, weil die Verfügungsbeklagte jedenfalls den Cache der Webseiten für einzelne Städte nicht bereinigt hat.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es wegen der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht (Musielak / Voit / Huber, Komm. z. ZPO, 13. Aufl., § 925 Rdn. 7 und § 922 Rdn. 8).