4a O 406/97 – Koksofentür II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1490

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 5. Oktober 2010, Az. 4a O 406/97

I. Die Beklagten zu 2) bis 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 36.894,80 EUR nebst Zinsen hieraus
– in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Bundesbankdiskontsatz (bis 31.12.1998; danach Basiszinssatz), aber nicht mehr als 8 %, im Zeitraum vom 01.02.1993 bis zum 30.04.2000,
– in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aber nicht mehr als 8 %, im Zeitraum vom 01.05.2000 bis zum 31.12.2001 und
– in Höhe von 8 % seit dem 01.01.2002
zu zahlen.

II. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 43 %, die Beklagte zu 1) 43 %, die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner 7 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner weitere 5 % und die Beklagte zu 2) allein weitere 2 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner 7 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner weitere 5 % und die Beklagte zu 2) allein weitere 2 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 86 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin 88 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin 93 %
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin, ein im US-Bundesstaat A ansässiges Unternehmen, das Gegenstände aus dem Bereich des Maschinenbaus, insbesondere im Bereich der Kokereitechnik herstellt und vertreibt, war Inhaberin des deutschen Patents DE 29 25 XXX (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 23.06.1979 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Anmeldung 918 XXX vom 26.06.1978 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 29.07.1982 veröffentlicht. Das Klagepatent ist mittlerweile durch Zeitablauf am 23.06.1999 erloschen.

Das Klagepatent betrifft eine Koksofentür mit einem Dichtungselement. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Koksofentür mit einem der Türleibung der Ofenkammer zugekehrten, vom Türrahmen kragarmartig vorspringenden Dichtungselement, dessen zur Dichtungsfläche abgewinkelte, äußere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist und mit einer bei Verriegelung der Tür die Dichtungsschneide über einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass der Spannrahmen aus einer am Türrahmen befestigten und von diesem kragarmartig vorspringenden Federmembran (20) besteht, die über ihre zur Dichtfläche hin abgewinkelte Außenkante (44) mit dem Dichtungselement (30) auf dessen in der Dichtungsschneide endenden, ebenfalls zur Dichtfläche hin abgewinkelten Abschnitt (52) verbunden ist.

Die Beklagte zu 2) und ihre Schwestergesellschaft, die Beklagte zu 3), entwickeln, stellen her und vertreiben Anlagen im Kokereibereich. Der Beklagte zu 4) ist Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagten zu 2) und 3) lieferten an die Beklagte zu 1) Koksofentüren, die in der Kokerei G montiert und gebraucht wurden. Die Klägerin sah dadurch das Klagepatent verletzt und hat gegen die Beklagten Klage erhoben. Sie hat ursprünglich beantragt,

1.
a) die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 360.000,00 US-$ nebst 4 % Zinsen jährlich seit Klagezustellung zu zahlen; sowie

b) die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 455.000,00 US-$ nebst 4 % Zinsen jährlich seit Klagezustellung zu zahlen.

hilfsweise
c) (…)

2. (…)

Die Kammer hat daraufhin mit Grundurteil vom 25.03.1999 entschieden, dass der Klageanspruch zu Ziffer 1) der Klageschrift (Hauptantrag) dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 26.10.2000 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Grundurteils und des Berufungsurteils wird auf die Akte verwiesen (Blatt 195 ff und Blatt 366 ff der Akte).

Nach Eintritt der Rechtskraft hat die Klägerin ihre Klage auf eine Stufenklage umgestellt und zunächst Auskunft über den Umfang der Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) bis 4) verlangt. Den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Auskunftsantrag haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2007 übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Teilurteil vom 03.05.2007 hat die Kammer die Beklagten zu 2) bis 4) antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Teilurteils wird auf die Akte (Blatt 554 ff der Akte) verwiesen.

Mit Schreiben vom 07.04.2008 machten die Beklagten zu 2) bis 4) gegenüber der Klägerin weitere Angaben unter anderem zur Anzahl an weitere Kunden (nicht der Beklagten zu 1)) gelieferter Koksofentüren und der erzielten Erlöse. Die Angaben lassen sich der nachstehenden Tabelle entnehmen. Dabei stammen die Angaben in Euro von der Klägerin und sind auf volle Euro-Beträge auf- oder abgerundet.

Kunde Jahr Türen (St.) Erlös (DM) Erlös (EUR)
B bis 1992 4 103.730,00 53.036,00
C bis 1992 2 55.790,00 28.525,00
D bis 1992 ca. 80 1.400.000,00 715.809,00
gesamt 1.559.520,00 797.370,00

Die Klägerin verlangt nunmehr auf der letzten Stufe der Klage Schadensersatz der Höhe nach, den sie nach der Methode der Lizenzanalogie berechnet. Sie ist der Auffassung, ein Lizenzsatz von 10 % sei üblich und angemessen. Auszugehen sei von den mit der E, und der F geschlossenen Lizenzverträgen, die – unstreitig – einen Lizenzsatz von 5 % vorsahen. Tatsächlich sei die Lizenz höher anzusetzen, weil es sich – so die Behauptung der Klägerin – bei dem Lizenzsatz der E, die das Patent habe erwerben sollen, nur um eine Übergangskompensation bis zur Kaufpreiszahlung habe handeln sollen. Mit der F seien zusätzlich Festlizenzzahlungen von 500.000,00 US-$ vereinbart worden. Tatsächlich böten die erfindungsgemäßen Türen wirtschaftliche Vorteile gegenüber anderen Koksofentüren, weil sie verschleißärmer seien und daher länger genutzt werden könnten. Lizenzerhöhend sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten nicht das Risiko von Lizenzzahlungen für ein nicht rechtsbeständiges Schutzrecht getragen hätten. Ebenso wenig hätten sie Qualitätsanforderungen oder Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten unterlegen. Zudem sei ein vierteljährlich abzurechnender Fälligkeitszins von 5 % zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) hat die Klägerin daher beantragt, diese für die in der Kokerei G verwendeten Koksofentüren zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 392.171,00 EUR zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Nach einem Teilvergleich mit der Beklagten zu 1) macht die Klägerin nunmehr nur noch gegen die Beklagten zu 2) bis 4) Schadensersatz für die an Dritte, also nicht an die Beklagte zu 1), gelieferten Koksofentüren geltend. Sie ist der Ansicht, es ergebe sich ausgehend von einem Lizenzsatz von 10 % ein Schadensersatzbetrag von 79.737,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu 2), 3) und 4) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 79.737,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % p.a. ab dem 01.02.1993 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, der Beklagte zu 4) könne als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und 3) nicht in Anspruch genommen werden, da ihm ein Gesetzesverstoß nicht zur Last gelegt werden könne. Ihn treffe auch kein Verschulden, weil er von einer „Nichtverletzung“ habe ausgehen dürfen.
Weiterhin habe die E mit der Klägerin einen Vertrag über den Kauf des Klagepatents zu einem Kaufpreis von 2.000.000.00 US-$ geschlossen. Für den Fall, dass es zu einem Kauf nicht kommen sollte, habe sich E verpflichtet, eine Umsatzlizenz in Höhe von 5 % des Umsatzes zu zahlen. Da E das Klagepatent nicht erworben habe, müsse die Klägerin zunächst von der E Lizenzzahlungen verlangen. Jedenfalls müsse sich die Klägerin die erste Zahlung der E im Jahr 1990 in Höhe von 100.000,00 US-$, umgerechnet 162.000,00 DM, als Lizenzzahlung anrechnen lassen. Weitere 191.730,00 DM seien von den Beklagten zu 2) und 3) an die E für die Anlage G gezahlt worden
Darüber hinaus seien die Aufträge für B und C allein von der Beklagten zu 2) ausgeführt worden.
Hinsichtlich der Anlage H sei die F Auftraggeber der Beklagten zu 2) und 3) gewesen. Im Laufe der Ausführung der Arbeiten wurde die F ausschließliche Lizenznehmerin der Klägerin bezüglich des Klagepatents. Damit fehle der Klägerin die Aktivlegitimation. Die F ihrerseits habe gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) auf Lizenzzahlungen bezüglich der Anlage H verzichtet. Zudem seien die Koksofentüren von einer Tochtergesellschaft der F hergestellt worden.
Abgesehen davon sei ein Lizenzsatz von 10 % nicht angemessen. Der Lizenzsatz müsse bei einer gestuften Handelskette für jede Stufe neu bestimmt werden. Es sei allenfalls ein mittlerer Lizenzrahmen von 2 bis 4 % anzusetzen. Die erfindungsgemäßen Koksofentüren seien im Übrigen nicht alternativlos. An der Ausschreibung für die Ausstattung der Kokerei G mit Koksofentüren hätten neben der Beklagten zu 2) weitere Unternehmen Angebotsunterlagen für technisch und wirtschaftlich gleichwertige Koksofentüren eingereicht. Die Beklagte zu 2) habe den Zuschlag nur aufgrund des besseren Angebots erhalten. Dieses habe nur 20.000,00 EUR unter dem Angebot von I (1.120.000,00 EUR) und 70.000,00 EUR unter dem Angebot von J (jetzt K) (1.170.000,00 EUR) gelegen. Im Übrigen betreffe die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung lediglich eine Dichtungsvorrichtung für Koksofentüren, die keine besonderen technischen Vorzüge im Vergleich zu den Koksofentüren anderer Anbieter aufweise.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Nachdem die Beklagte zu 1) durch den Teilvergleich mit der Klägerin aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, ist nur noch über den gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichteten Klageantrag, mit dem die Klägerin Schadensersatz für die Lieferungen von Koksofentüren an Werke in B, C und H geltend macht, zu entscheiden. Da diese Lieferungen nicht Streitgegenstand des Grundurteils vom 25.03.1999 waren, ist über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu befinden. In dieser Hinsicht hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 2) bis 4) einen Anspruch auf Zahlung von 36.894,80 EUR nebst tenorierter Zinsen aus § 47 Abs. 2 PatG 1968.

I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Insbesondere ist sie entgegen der Auffassung der Beklagten auch anspruchsberechtigt für die auf Lieferungen von Koksofentüren an die Kokerei H gestützten Schadensersatzansprüche. Der Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und der F, mit der letzterer eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent eingeräumt wurde, ändert daran nichts. Nach der mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2008 erteilten Auskunft wurde der Auftrag für H bis 1992 abgewickelt. Die Lizenzvereinbarung wurde jedoch erst am 01.06.1994, mithin nach Abschluss der Auftragsabwicklung für die Werke H, geschlossen. Dass der Lizenzvertrag mit der F auch den Auftrag in H rückwirkend erfassen sollte, ist nicht vorgetragen und auch aus dem Lizenzvertrag nicht ersichtlich. Abgesehen davon wurde bereits für die Schadensersatzansprüche aus Lieferungen von Koksofentüren für die Kokerei G im Urteil der Kammer vom 03.05.2007 festgestellt, dass der Klägerin Ansprüche der F aus Patentverletzung abgetreten wurden, weil die F nicht innerhalb von 60 Tagen ab Mitteilung der Patentverletzung gerichtliche Maßnahmen ergriffen hatte (vgl. Ziffer 8.3 des Lizenzvertrages, Anlage K 28). Mit der gleichen Begründung ist auch im vorliegenden Fall von einer Abtretung auszugehen, wenn tatsächlich Lieferungen an das Werk H im Zeitpunkt der Geltung des Lizenzvertrages erfolgt sein sollten.

II.
Das Klagepatent hat eine Koksofentür mit einem Dichtungselement zum Gegenstand. Hinsichtlich des in der Klagepatentschrift gewürdigten Standes der Technik, der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe und der Merkmalsgliederung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Berufungsurteil vom 26.10.2000 (Blatt 366 ff der Akte) Bezug genommen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die an die Werke B, C und H gelieferten Koksofentüren von der technischen Lehre des geltend gemachten Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch machen. Mit Grundurteil vom 25.03.1999 wurde die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) bis 4) wegen der Lieferung patentgemäßer Koksofentüren an die Kokerei G dem Grunde nach festgestellt. Weiterhin hat die Kammer die Beklagten zu 2) bis 4), nachdem die Klägerin zur Stufenklage übergegangen war, auf Grundlage des rechtskräftigen Grundurteils zur Auskunft und Rechnungslegung über die Benutzung patentgemäßer Koksofentüren verurteilt. Daraufhin erteilten die Beklagten zu 2) bis 4) Auskunft auch über die Lieferungen von Koksofentüren an die Werke B, C und H. Damit gehen die Beklagten zu 2) bis 4) selbst davon aus, dass diese Koksofentüren von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch machen. Dies haben die Beklagten im Rahmen des Höheverfahrens auf der letzten Stufe der Stufenklage auch nicht weiter in Abrede gestellt.

III.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben durch die Lieferung der Koksofentüren für die Anlagen B, C und H den Gegenstand der Erfindung im Sinne von § 6 S. 1 PatG 1968 benutzt. Der Vortrag der Beklagten, die Aufträge B und C seien allein von der Beklagten zu 2) ausgeführt worden, greift nicht durch. Mit dem Schreiben des Prozessvertreters der Beklagten zu 2) bis 4) haben diese unter anderem über den Vertrieb der angegriffenen Koksofentüren an die Kokereien B, C und H Auskunft erteilt, ohne danach zu differenzieren, welche Beklagte in welchem Umfang welche Aufträge ausführte. Die Klägerin, die vom Umfang der Benutzung der patentgemäßen Lehre durch die eine oder andere Beklagte regelmäßig keine Kenntnis hat, darf sich grundsätzlich auf die erteilte Auskunft verlassen. Vor diesem Hintergrund genügt das einfache Bestreiten, die Beklagte zu 3) habe an den Aufträgen in B und C nicht mitgewirkt, nicht den in einem solchen Fall gesteigerten Anforderungen an einen konkretisierten Vortrag. Die gesamtschuldnerische Haftung folgt aus § 840 Abs. 1 ZPO.

IV.
Die Benutzung der patentgemäßen Lehre durch die Beklagten zu 2) und 3) erfolgte, ohne dass diese dazu berechtigt waren. Die Beklagten haben sich ursprünglich auf einen von der Klägerin mit der E, geschlossenen Lizenzvertrag als Berechtigung für die Patentbenutzung berufen. Abgesehen davon, dass sich dieser Vortrag allein auf die hier nicht mehr streitgegenständlichen Lieferungen an die Kokerei G bezog und daher nicht nachvollziehbar dargelegt ist, inwiefern aufgrund eines zwischen Dritten geschlossenen Lizenzvertrages die Beklagten nunmehr auch zur Lieferung von erfindungsgemäßen Koksofentüren an Kokereien in B, C und H berechtigt sein sollten, hat die Kammer bereits im Grundurteil vom 25.03.1999 festgestellt, dass der Lizenzvertrag zum 09.09.1991 wirksam beendet wurde. Nach der Auskunft der Beklagten zu 2) bis 4) im anwaltlichen Schreiben vom 07.04.2008 erfolgten die Lieferungen an die Werke B, C und H jedoch bis 1992 und damit auch nach Beendigung des Lizenzvertrages. Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten nicht dargelegt, in welchem Umfang überhaupt Lieferungen an die Kokereien B, C und H während der Gültigkeit einer wirksamen Lizenzvereinbarung erfolgten. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht einsichtig, warum die Klägerin gehalten sollte, zunächst Lizenzzahlungen von der E, zu fordern.

Soweit sich die Beklagten für ein Benutzungsrecht auf einen Lizenzvertrag der F mit der Klägerin berufen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Die Lizenzvereinbarung wurde erst am 21.06.1994, mithin nach Abschluss der Auftragsabwicklung für die Werke B, C und H, geschlossen. Wie bereits zur Aktivlegitimation der Klägerin ausgeführt wurde, ist nicht vorgetragen und auch aus dem Lizenzvertrag nicht ersichtlich, dass der Lizenzvertrag mit der F auch die Aufträge in B, C und H rückwirkend erfassen sollte. Selbst wenn man – entgegen der Auskunft im Schreiben vom 07.04.2008 – davon ausgeht, dass im Laufe der Auftragsabwicklung für das Werk H die F zum alleinigen und ausschließlichen Lizenznehmer der Klägerin wurde und Lieferungen von Koksofentüren durch die Beklagten von dieser Lizenz erfasst wurden, ist nicht dargelegt, wie viele der beauskunfteten Koksofentüren für das Werk H während der Geltung des Lizenzvertrages von den Beklagten geliefert wurden. Mit dieser Begründung geht auch die pauschale Behauptung der Beklagten, die F habe auf Lizenzzahlungen verzichtet, ins Leere. Denn es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die F überhaupt berechtigt war, auf Ansprüche aus vor Abschluss des Lizenzvertrages begangenen Patentverletzungen zu verzichten.

V.
Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch schuldhaft. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung zumindest bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

VI.
Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für den Beklagten zu 4). Dieser ist wie die Beklagten zu 2) und 3) der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, weil er als Organ der Beklagten zu 2) und 3) kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl.: Rn 559).

VII.
Die Höhe des Schadensersatzes berechnet die Klägerin nach der Methode der Lizenzanalogie, die mittlerweile in § 139 Abs. 2 S. 3 PatG normiert ist. Dies begegnet keinen Bedenken. Die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten Vermögensschadens nicht oder nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzte durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vorteil erlangt hat, dessen Höhe am zuverlässigsten daran gemessen werden kann, wie seine Vermögenslage wäre, wenn er das Schutzrecht erlaubterweise benutzt hätte: Dann hätte er die Gestattung des Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser wie üblich nur gegen Zahlung eines Entgelts – einer Lizenzgebühr – erteilt hätte. Der Verletzer wird also so behandelt, als ob er Lizenzgebühr hätte zahlen müssen, die durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Verletzten entgangen ist (BGH GRUR 1980, 841, 844 – Tolbutamid; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 Rn 63a).

Die zuzusprechende Lizenzgebühr hat sich nach dem objektiven Wert der Benutzung auszurichten, der jedoch von Umständen beeinflusst werden kann, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Verletzungsfalls ergeben (BGH GRUR 1980, 841, 844 – Tolbutamid; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 Rn 63a). Als Lizenzgebühr darf nur die angemessene und übliche Gebühr bewilligt werden; der Verletzer ist nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGH GRUR 1982, 286 – Fersenabstützvorrichtung; BGH GRUR 1993, 55, 58 – Tchibo/Rolex II). Der Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraums als angemessen darstellt. Zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss eines Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten (BGH GRUR 1995, 578, 581 – Steuereinrichtung II). Dabei sind alle wertbestimmenden Faktoren einzubeziehen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss genommen hätten (BGH GRUR 1982, 286 – Fersenabstützvorrichtung; GRUR 1993, 897 – Mogulanlage; Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 139 Rn 105). Für die Bemessung der Lizenzgebühr können immer nur die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend sein. Der Tatrichter hat die Lizenzgebühr gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf Grund einer wertenden Entscheidung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 Rn 65 mwN).

Mit Blick auf die Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) kann davon ausgegangen werden, dass vernünftige Vertragspartner an Stelle der Klägerin und der Beklagten eine Herstellungs- und Vertriebslizenz vereinbart hätten, von der auch der nachfolgende Gebrauch des Abnehmers abgedeckt gewesen wäre. Als Bezugsgröße für die Bemessung der Lizenzgebühr ist daher im vorliegenden Fall der von den Beklagten zu 2) beziehungsweise 3) mit den an die Werke B, C und H erzielte Umsatz zugrunde zu legen. Als Lizenzsatz hält die Kammer einen prozentualen Anteil am Umsatz von 4 % zuzüglich eines Pauschalbetrages von 5.000,00 EUR für angemessen.

1. Dabei hat sich die Kammer zunächst an den Lizenzsätzen orientiert, wie sie sowohl in dem von der Klägerin mit der E, (vormals firmierend unter „L“) am 11.06.1990 geschlossenen Lizenzvertrag (Anlage K 12; nachfolgend: Lizenzvertrag „M“), als auch in dem von der Klägerin mit der F am 21.06.1994 geschlossenen Lizenzvertrag (Anlage K 28; nachfolgend: Lizenzvertrag „N“) festgesetzt wurden. Soweit nämlich für eine Erfindung frei ausgehandelte Lizenzverträge bestehen, bieten diese eine gute Orientierung (Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 139 Rn 110) und werden von der Rechtsprechung regelmäßig als Grundlage zur Bemessung der angemessenen Vergütung herangezogen, wobei allerdings die Unterschiede zu beachten sind, die im Einzelfall zwischen dem Wert der ungerechtfertigten Benutzung und dem Wert einer einfachen vertraglichen Lizenz bestehen (BGH GRUR 1980, 844 – Tolbutamid; GRUR 1982, 286 – Fersenabstützvorrichtung).

Mit dem Lizenzvertrag „M“ gewährte die Klägerin unter Ziffer IV. der Lizenznehmerin das ausschließliche Recht, unter den lizenzierten Rechten, den technischen Informationen und den Urheberrechten die lizenzierten O-Produkte weltweit (mit Ausnahme der USA) unter anderem herzustellen, zu benutzen, zu verkaufen, anzubieten und zu vertreiben. Zu den lizenzierten Rechten gehörte das Klagepatent und die eine Koksofentür betreffenden Patente UK 2,029,XXX und JP 1,168,XXX. Der Lizenzsatz sollte nach Ziffer VI des Vertrages 5 % der Bruttoverkaufserlöse der Lizenznehmerin, mindestens aber 100.000,00 US-$ für die ersten 14 Monate betragen. Die Lizenzgebühr sollte für die Dauer von 36 Monaten gezahlt werden. Die Bruttoverkaufserlöse bestimmten sich nach dem Rechnungspreis abzüglich Retouren, ausgewiesener Verkaufs- und Aufwandssteuern, Frachtkosten und Zölle. Im Übrigen erhielt der Lizenznehmer unter Ziffer VII. des Lizenzvertrages die Gelegenheit, die lizenzierten Rechte, die technischen Informationen und das Herstellungs- und Vertriebsrecht für die O-Produkte durch Zahlung von 2.000.000,00 US-$ – davon die erste Hälfte 18 Monate, die zweite Hälfte 36 Monate nach In-Kraft-Treten des Vertrages – zu erwerben.

Gegenstand des Lizenzvertrages „N“ waren zehn verschiedene Erfindungen und deren dazugehörigen Patente, von denen drei Erfindungen Koksofentüren betrafen. Die Klägerin gewährte der F unter Ziffer 2.1 des Lizenzvertrages eine Lizenz zur Herstellung, zum Vertrieb und zum Gebrauch der Patente und technischen Informationen in einem Großteil der europäischen Staaten. Die Lizenz sollte – lediglich beschränkt durch eine der P gewährte Lizenz – ausschließlich sein. Die Lizenznehmerin war im Gegenzug nach Ziffer 3 des Lizenzvertrages zur Zahlung einer Lizenzabgabe von insgesamt 500.000,00 US-$ verpflichtet, davon 200.000,00 US-$ sofort, jeweils 100.000,00 US-$ nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres und jeweils 50.000,00 US-$ jeweils nach Ablauf des dritten und vierten Jahres. Weiterhin war unter Ziffer 4 des Lizenzvertrages „N“ eine Lizenzgebühr von 5 % der Nettoverkaufserlöse vereinbart. Die Nettoverkaufserlöse unterschieden sich in ihrer Berechnung nicht wesentlich von der Berechnung der Bruttoerlöse im Lizenzvertrag „M“.

Die beiden Verträge zeigen, dass sowohl 1990, also vor dem Verletzungszeitraum, als auch im Jahr 1994 noch Lizenzsätze von 5 % für Schutzrechte bezüglich Kokereiausrüstungen, insbesondere auch für das streitgegenständliche Patent, und das zugehörige Know How („Technical Information“) erzielt wurden. Die Angemessenheit dieser Lizenzsätze ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 4) mittelbar an der Aushandlung des Lizenzvertrages „M“ beteiligt war, da die E, unter anderem von dem Beklagten zu 4) zum Zweck des Erwerbs des Unternehmens der Klägerin gegründet worden war. Bei der F handelt es sich um einen Wettbewerber der Beklagten zu 2) bis 3), dem ebenfalls nicht nachgesagt werden kann, dass er ungewöhnliche Lizenzsätze akzeptiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem mit dem Lizenzvertrag „M“ vereinbarten Lizenzsatz nur um eine Überkompensation bis zur Zahlung des Kaufpreises für den Erwerb der Schutzrechte handelte. Anhaltspunkte für eine solche Einstufung des Lizenzsatzes ergeben sich aus dem Lizenzvertrag nicht und lassen sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass der Lizenznehmerin eine Kaufoption eingeräumt wurde, herleiten, weil andernfalls nicht zu erklären ist, warum die F einen Lizenzsatz von 5 % akzeptierte. Soweit diese zusätzliche pauschale Lizenzabgaben in Höhe von insgesamt 500.000,00 US-$ zahlte, werden solche Pauschalbeträge gesondert bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie berücksichtigt (s.u.). Umgekehrt kann aus dem Umstand, dass mit dem Lizenzvertrag „N“ zehn verschiedene Schutzrechte lizenziert wurden, nicht auf eine niedrigere Lizenz für eine Einzellizenz bezüglich des Klagepatents geschlossen werden. Denn auch im Lizenzvertrag „M“ wurde ein Lizenzsatz von 5 % für die Lizenzierung eines einzelnen Schutzrechts für die Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass die streitgegenständlichen Koksofentüren der Beklagten von der Lehre anderer Schutzrechte Gebrauch machte. Soweit die Beklagten geltend machen, das Klagepatent betreffe lediglich eine Dichtungsvorrichtung für Koksofentüren, wobei es durchaus auch wirtschaftliche Alternativlösungen für patentfreie Koksofentüren gegeben habe, greift dies nicht durch. Denn die Lizenverträge „M“ und „N“ spiegeln wieder, welcher Lizenzsatz tatsächlich erzielbar gewesen wäre und wie der wirtschaftliche Wert der Erfindung einzuschätzen ist.

2. Bei der Bemessung des Lizenzsatzes ist jedoch – ausgehend von einem üblichen Lizenzsatz von 5 % für eine ausschließliche Lizenz – zu berücksichtigen, dass in beiden Lizenzverträgen von der Lizenz nicht nur die Nutzung der Schutzrechte, sondern auch von Know How („Technical Information“) der Klägerin umfasst war. Diese Vorteile kamen den Beklagten nicht zugute. Vernünftige Vertragspartner hätten diese Umstände bedacht und die allein für die Nutzung des Klagepatents zu zahlende Lizenzgebühr etwas unterhalb von 5 % angesetzt. Insofern ist ein Lizenzsatz von 3 % angemessen. Die Kammer hat weiterhin berücksichtigt, dass der Lizenzsatz, selbst wenn die Beklagten eine einfache Lizenz vereinbart hätten, nicht wesentlich geringer als für eine ausschließliche Lizenz ausgefallen wäre, weil auch die F den selben Lizenzsatz wie die E, akzeptierte, obwohl es sich nur teilweise um eine ausschließliche Lizenz handelte.

3. Lizenzerhöhend wirkt sich jedoch aus, dass die Beklagten nicht das Risiko von Lizenzzahlungen für ein nicht rechtsbeständiges Schutzrecht trugen. Denn während der vertragliche Lizenznehmer auch bei einem materiell nicht schutzfähigen Lizenzpatent bis zur Nichtigerklärung zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr verpflichtet bleibt, kann auch der rechtskräftig verurteilte Patentverletzer seine Verpflichtung zum Schadensersatz rückwirkend beseitigen, wenn das Patent für nichtig erklärt wird. Vertragsparteien, die dem Lizenznehmer eine entsprechende vertragliche Position eingeräumt hätten, hätten diesem Vorteil für den Lizenznehmer und Nachteil für den Lizenzgeber durch eine um 0,5 % erhöhte Lizenzgebühr Rechnung getragen (OLG Düsseldorf GRUR 1981, 45, 49; GRUR 2000, 690 – Reaktanzschleife).

4. Weiterhin ist lizenzerhöhend zu berücksichtigen, dass die Beklagten keiner Verpflichtungen aus einem Lizenzvertrag zur gesonderten Buchführung unterlagen. Der ordentliche Lizenznehmer verpflichtet sich regelmäßig in einem Lizenzvertrag, dem Lizenzgeber ein Bucheinsichtsrecht zu gewähren, das dieser, wenn er es für sinnvoll erachtet, durch die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers ausüben kann. Gegebenenfalls sind gesonderte Bücher für den Lizenzgeber zu führen. Die Kosten der Buchprüfung werden zwar im Regelfall von dem Lizenzgeber getragen, werden jedoch Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird im Allgemeinen vereinbart, dass sie der Lizenznehmer trägt. Im Falle der Verletzung des Klagepatents stehen dem Rechtsinhaber derartige Möglichkeiten nicht zur Verfügung. Er kann allenfalls nach § 259 Abs. 2 BGB die Verurteilung des Verletzers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung herbeiführen, wenn er Grund für die Annahme hat, dass der Verletzer seiner Rechnungslegungspflicht nicht in ordnungsgemäßer Form nachgekommen ist. § 259 BGB sieht ein Recht zur Einsicht in die Bücher des Lizenznehmers nicht vor, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung bestehen. Dies wird häufig von den Verletzten als unbefriedigend empfunden. Auch im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Schwierigkeiten, sämtliche ihr nach dem Teilurteil vom 03.05.2007 zustehenden Angaben zu ermitteln. Die Beklagten 2) bis 4) berufen sich nach wie vor darauf, dass ihr die Unterlagen nicht mehr vorliegen. Da es den Beklagten erspart geblieben ist, eine gesonderte Buchführung zu führen und ihre betrieblichen Interna offenzulegen, hält die Kammer es für angemessen, der Klägerin einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % zum Ausgleich dieses Verletzervorteils zuzubilligen.

5. Soweit die Klägerin eine Erhöhung des Lizenzsatzes mit einem entgangenen Zinsanteil begründet, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist die Klägerin so zu stellen, als hätte sie von den Beklagten die Lizenzzahlungen in lizenzvertraglich üblicher Weise aufgrund laufender Abrechnungen erhalten. Dies geschieht jedoch mittels einer Verzinsung des Lizenzbetrages (s.u.), nicht durch eine Erhöhung der Lizenzgebühr.

6. Eine weitere Erhöhung des Lizenzsatzes, weil nicht nur die Herstellung und der Vertrieb, sondern auch der Gebrauch der Koksofentüren einer Lizenz zugänglich ist, kommt nicht in Betracht. Es ist zwar rechtlich möglich, einzelne Benutzungshandlungen gesonderten Lizenzierungen zuzuführen. Im vorliegenden Fall ist aber nichts dafür dargetan, dass im Bereich der Kokereitechnik üblicherweise neben der Herstellung und dem Vertrieb von Koksofentüren deren Gebrauch gesondert lizenziert wird. Vielmehr wurde mit den Lizenzverträgen „M“ und „N“ eine Lizenz zur Herstellung, zum Verkauf und zum Gebrauch eingeräumt. Es kann mangels anderer Darlegungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Lizenznehmer ihrerseits für den Gebrauch der von ihnen gelieferten Koksofentüren durch die Abnehmer eine Lizenz verlangt hätten.

7. Ausgehend von einem Lizenzsatz von 4 % und den nachstehend tabellarisch wiedergegebenen Umsätzen lassen sich folgende Entschädigungs-Lizenzgebühren berechnen:

Lieferungen Umsatz (DM) Umsatz (EUR) Lizenzgebühr
an B 103.730,00 53.036,00 2.121,44 EUR
an C 55.790,00 28.525,00 1.141,00 EUR
an N/Q 1.400.000,00 715.809,00 28.632,36 EUR
gesamt 1.559.520,00 797.370,00 31.894,80 EUR

8. Neben dieser prozentualen Lizenz kann die Klägerin darüber hinaus die Zahlung eines Pauschalbetrages von 5.000,00 EUR verlangen. Soweit neben einer umsatzabhängigen Lizenzgebühr die Zahlung eines Pauschalbetrages üblich und angemessen ist, kann dieser auch nach der Lizenzanalogie als Schadensersatz verlangt werden (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 Rn 70a mwN; vgl. auch für das Geschmacksmusterrecht: BGH GRUR 2006, 143, 146 – Catwalk; und für das Wettbewerbsrecht: BGH GRUR 1977, 539, 542). Dabei muss jedoch durch angemessene Reduzierung üblicher Vertragspauschalen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verletzer weder Know How noch ein langfristiges Benutzungsrecht erlangt hat (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 Rn 70a mwN).

Ausweislich Ziffer 3 des mit der F geschlossenen Lizenzvertrages ist die Vereinbarung einer pauschalen Lizenzabgabe („license fee“) in Lizenzverträgen über Kokereiausrüstung durchaus üblich. Zwar findet sich eine solche Pauschalzahlung nicht in dem Lizenzvertrag „M“. Dies liegt aber daran, dass der Lizenznehmer nach diesem Lizenzvertrag die lizenzierten Schutzrechte nach drei Jahren erwerben sollte und eine Kaufpreiszahlung von 1.000.000.00 US-$ 18 Monate nach In-Kraft-Treten des Vertrages und weiterer 1.000.000.00 US-$ nach 36 Monaten vereinbart war (vgl. Ziffer VII. des Vertrages). Vor diesem Hintergrund wäre die Vereinbarung einer Pauschalzahlung neben der prozentualen Umsatzlizenz für einen Zeitraum von drei Jahren wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen, da die Vertragsparteien regelmäßig davon ausgehen werden, dass die Pauschalzahlung während der Laufzeit des Lizenzvertrages erwirtschaftet werden kann. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass die Vertragspartner in dem Lizenzvertrag „M“ immerhin eine Mindestlizenzgebühr von 100.000,00 US-$ für die ersten 14 Monate nach In-Kraft-Treten des Vertrages vereinbarten (Ziffer 6.01 des Vertrages).

Ausgehend von einer Pauschalzahlung der F von 500.000,00 US-$ hält die Kammer im vorliegenden Fall eine einmalige Pauschalzahlung von 5.000,00 EUR für angemessen. 500.000,00 US-$ entsprachen im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages 811.420,00 DM und somit 414.872,46 EUR und wurden für die Lizenzierung von zehn Schutzrechten nebst Know How („Technical Information“) gezahlt. Mit Blick auf den Umfang der in der Anlage B zum Lizenzvertrag „N“ aufgeführten O-Koksofen-Ausrüstungsgegenstände hält die Kammer es für gerechtfertigt, den auf die lizenzierten Schutzrechte und den auf das Know How entfallenden Anteil der Pauschalzahlung als gleich hoch einzustufen. Da zudem zehn Schutzrechte lizenziert wurden und das Klagepatent im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 21.06.1994 mit nur noch fünf Jahren eine vergleichsweise kurze Restlaufzeit hatte, ist ein Pauschalbetrag von 5.000,00 EUR – auch im Verhältnis zum Umfang der hier nicht mehr streitgegenständlichen weiteren Lieferungen an die Kokerei G, für die gegebenenfalls auch ein Pauschalbetrag verlangt werden kann – angemessen.

9. Der von der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) bis 4) geltend gemachte Schadensersatz umfasst auch die Zahlung von Zinsen. Da gedachte Lizenzvertragsparteien eine Abrechnung über die Lizenzgebühren innerhalb eines Monats nach Schluss eines jeden Kalenderjahres vereinbart hätten, verbunden mit einer Fälligkeit der Lizenzgebührenansprüche zum 01.02. eines jeden Jahres, erkennt die Rechtsprechung dem Verletzten als Teil der Schadensersatzlizenz einen Zinsanspruch zu, der ab dem 01.02. des Folgejahres für die im vergangenen Kalenderjahr entstandenen Lizenzgebühren zu zahlen ist (BGH GRUR 1982, 286, 288 f – Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf, InstGE 4, 165 – Spulkopf II). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Zinssatz aber nicht für die gesamte Zeit mit 8 % pro Jahr angenommen werden. Da kein anderer Zinssatz dargelegt ist, kann zunächst von einem Zinssatz von 3,5 Prozentpunkten über dem Bundesbankdiskontsatz beziehungsweise Basiszinssatz ausgegangen werden (OLG Düsseldorf GRUR 1981, 45, 52 f – Absatzhaltehebel; Mitt. 1998, 358, 362 – Durastep; InstGE 4, 165 – Spulkopf II). Nachdem der gesetzliche Verzugszinssatz für ab dem 01.05.2000 fällig gewordende Zahlungen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und für seit dem 01.01.2002 fällige gewordene Entgeltforderungen sogar auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht worden ist, sind die Lizenzzinsen entsprechend höher anzusetzen. Allerdings dürfen sie in keinem Fall 8 % Jahreszinsen übersteigen, weil die Klägerin höhere Zinsen nicht verlangt hat. Hinsichtlich der Pauschalzahlung ist anzunehmen, dass mit Abschluss des unterstellten Lizenzvertrages – also im Zeitpunkt der Verletzung – die Zahlung fällig war.

Da lediglich dargelegt ist, dass die patentverletzenden Lieferungen an die Werke B, C und H bis zum Jahr 1992 durchgeführt wurden, ist der Gesamtbetrag von 36.894,80 EUR ab dem 01.02.1993 zu verzinsen. Dies gilt auch für den Pauschalanteil, weil ein früherer Zinsbeginn nicht beantragt ist.

VIII.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht durch etwaige Zahlungen der Beklagten an die E, erloschen. Ebenso wenig muss sich die Klägerin solche Zahlungen anrechnen lassen. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, worauf die behaupteten Zahlungen von 100.000,00 US-$ überhaupt geleistet wurden. Für die weiteren 191.730,00 DM, die an die E, gezahlt wurden, tragen die Beklagten beispielsweise selbst vor, dass sie für die Anlage G erfolgten. Vor diesem Hintergrund können die Beklagten auch nicht im Nachhinein verlangen, dass Zahlungen an E, die diese gegebenenfalls an die Klägerin weiterleitete, nunmehr auf Schadensersatzforderungen der Klägerin gegen die Beklagten anzurechnen sind. Denn die Zahlungen der Beklagten betreffen zunächst allein das Rechtsverhältnis zur E Weder muss die Klägerin etwaige Tilgungsbestimmungen der Beklagten gegenüber der E, auch gegen sich gelten lassen; noch ist ersichtlich, dass die Beklagten berechtigt sein sollten, Tilgungsbestimmungen für Zahlungen der E, an die Klägerin abgeben zu dürfen.

IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Klägerin ursprünglich insgesamt umgerechnet 800.069,54 EUR eingeklagt hat. Da aufgrund der Einheit der Kostenentscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zu entscheiden war, diese aber in dem von ihnen geschlossenen Teilvergleich vereinbart haben, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, hat die Kammer der Kostenentscheidung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) diese Vereinbarung zugrunde gelegt. Dies spiegelt sich in der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten, soweit sie nicht von den Beklagten zu 2) bis 4) zu tragen sind, und in der Feststellung wieder, dass eine Kostenerstattung im Übrigen nicht stattfinde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

X.
Streitwert: 800.069,54 EUR; davon entfallen auf die Beklagten zu 1), 2) und 4) 353.404,95 EUR und auf die Beklagten zu 1), 3) und 4) 446.664,59 EUR.
Die Umstellung der Leistungsklage auf eine Stufenklage mit Schriftsatz vom 22.01.2007 hat auf den Gebührenstreitwert keine Auswirkungen, weil das wirtschaftliche Interesse der Klägerin in diesem Zeitpunkt weiterhin dem Interesse bei Klageerhebung entspricht.
Die Bezifferung der letzten Stufe der Stufenklage führt zu keiner Änderung des Gegenstandswertes, weil gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt zu Beginn der ersten Instanz abzustellen ist.
Der Streitwert für den Teilvergleich entspricht dem Gesamtstreitwert des Rechtsstreits (800.069,54 EUR).