Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2577
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. September 2016, Az. 4c O 42/15
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an die Klägerin 86.824,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2015 zu zahlen,
2. an die Klägerin 1.863,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2015 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagten als Gesamtschuldner ein Viertel.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
V. Der Streitwert wird auf 368.524,46 EUR für die Zeit bis zum 23. Juli 2015 festgesetzt und auf 364.155,97 EUR für die Zeit danach.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Ver-letzung des Europäischen Patents EP 0 453 XXX (im Folgenden: Klagepatent) geltend, dessen Inhaberin die Klägerin ist und wobei die Verletzungshandlung und die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz dem Grunde nach zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt sind.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober 2013 (Anlage CC 5, Az. LG Düsseldorf, 4c O 3/13) hat die Kammer unter anderem
„… festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch oben unter I. (sc.: die Verlet-zung des Klagepatents) bezeichneten, seit dem 1. Januar 2008 bis zum 12. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“
Anspruch 1 des Klagepatents, welches die neue Verwendung von bestimmten Alkyl-carbonsäure-dimethylamiden zur Verhinderung der Kristallisation beim Ausbringen von wässrigen Spritzbrühen auf Basis bestimmter pestizider Wirkstoffe betrifft, lautet:
„Verwendung von Alkylcarbonsäure-dimethylamiden der Formel
in welcher R für Alkyl mit 5 bis 19 Kohlenstoffatomen steht, beim Ausbringen von wässrigen Spritzbrühen, die
A) mindestens ein Azol-Derivat der Formel
in welcher
a)
R1 für
R2 für tert.-Butyl steht und
R3 für Hydroxy steht.
oder
b)
R1 für 4-Fluorphenyl steht,
R2 für 2-Fluorphenyl steht und
R3 für Hydroxy steht,
oder
c)
R1 für 2,4-Dichlorphenyl steht,
R2 für n-Butyl steht und
R3 für Hydroxy steht,
oder
d)
R1 für
steht,
R2 für Phenyl steht und
R3 für Cyano steht,
oder
e)
R1 für 2-Chlor-benzyl steht,
R2 für 1-Chlor-cycloprop-1-yl steht und
R3 für Hydroxy steht,
oder
f)
R1 für 4-Chlorphenyl steht,
R2 für
steht und
R3 für Hydroxy steht,
und/oder
mindestens ein Azol-Derivat der Formel
in welcher
a)
Y für -CH(OH) steht und
R4 für Chlor oder Phenyl steht,
oder
b)
Y für CO steht und
R4 für Chlor steht,
und/oder
mindestens ein Azol-Derivat der Formel
in welcher
R5 für Wasserstoff oder Chlor steht,
und/oder
1 -[(Bis-(4-fluorphenyl)-methylsilyl)-methyl]-1 H- 1 ‚2,4-triazol der Formel
und
B) gegebenenfalls einen oder mehrere weitere Wirkstoffe sowie Zusatzstoffe ent-halten, zur Verhinderung der Kristallisation von Wirkstoffen der Formeln (II) bis (V).“
Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertrieb mindestens in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 12. April 2011 Pflan-zenschutzmittel unter den Bezeichnungen „A“ und „B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), worauf die Kammer die genannte Verurteilung der Beklagten wegen Patentverletzung stützte, weil es in jenem vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien außer Streit gestanden hatte, dass jedenfalls einige Chargen der angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hatten. Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb der Europäischen Union (im Folgenden: EU) muss, sofern die Pflanzenschutzmittel mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmen und dies vom zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bescheinigt worden ist, das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel als „Referenzmittel“ angegeben werden, um ein eigenes Zulas-sungsverfahren zu vermeiden. Für die angegriffenen Ausführungsformen war das Produkt „C“ als Referenzmittel angegeben, welches unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.
Im Hinblick auf ihre Verurteilung auch zur Erteilung von Auskunft und Rechnungsle-gung gaben die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 2015 (Anlage CC 6) an, im Zeitraum vom 18. Juli 2008 bis zum 12. April 2011 insgesamt 117.200 Liter der angegriffenen Ausführungsformen für einem Gesamteinkaufspreis in Höhe von 1.564.350,00 EUR erworben zu haben und für den weiteren Vertrieb variable Kosten in Höhe von insgesamt 255.996,95 EUR (nämlich: 117.200,00 EUR Gebinde, Label und Arbeitskosten Logistik; 21.581,19 EUR Arbeitskosten Einkauf; 65.553,56 EUR Arbeitskosten Vertrieb, 46.880,00 EUR Frachtkosten; 4.512,20 EUR Entsorgung Gebinde und Kartonagen) aufgewandt zu haben. Ihren vor Steuern und Zinsen mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungskosten erzielten Gewinn gaben die Beklagten demnach in Höhe von 364.771,56 EUR an (nämlich: Gesamterlös in Höhe von 2.185.118,50 EUR abzüglich Gesamtkosten für Gestehung und Vertrieb in Höhe von 1.820.346,94 EUR (= 1.564.350,00 EUR + 255.996,95 EUR)).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2015 (Anlage CC 7) forderte die Klägerin die Beklagten ergebnislos auf, einen Betrag in Höhe von 364.771,56 EUR als für die Ver-letzungshandlungen geschuldeten Schadensersatz bis zum 26. Mai 2015 zu zahlen. Nach Klageerhebung zahlten die Beklagten an die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 4.368,49 EUR.
Die Klägerin meint, die Beklagte müsse den Erlös, den sie nach ihren eigenen An-gaben mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen erzielt hat, vollständig, also in Höhe von 364.771,56 EUR als Schadensersatz leisten, abzüglich freilich des gezahlten Teilbetrages in Höhe von 4.368,49 EUR. Der unter dem schadensrechtlichen Gesichtspunkt des Verletzergewinns insoweit maßgebliche Kausalitätsfaktor sei deshalb auf 100 %, also auf einen Ersatz in voller Höhe des durch die Beklagte zu 1) erzielten Erlöses zu bemessen, weil die Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents die Kaufentscheidung der Abnehmer der angegriffenen Ausführungsformen maßgeblich bestimmt habe. Indem die Beklagte zu 1) das Produkt „C“ der Klägerin als Referenzmittel angegeben habe, habe sie die angegriffenen Ausführungsformen als Parallelimporte dieses Produkts ausgegeben und damit sowohl die Käufer getäuscht als auch den guten Ruf dieses Produkts der Klägerin widerrechtlich ausgenutzt. Die Käufer hätten sich nicht für die angegriffenen Ausführungsformen entschieden, wenn sie gewusst hätten, dass es sich nicht um das Original-Produkt der Klägerin handele, weswegen der ganze Gewinn der Beklagten zu 1) auf dem Täuschungsverhalten der Beklagten beruhe.
Dass die Kristallbildung in einer wässrigen pestiziden Spritzbrühe gemäß der klagepa-tentgemäßen Lehre verhindert werde, sei für den Anwender von Pflanzenschutz-mitteln von überragender Bedeutung. Untersuchungen hätten ergeben, dass sich Filter in Spritzanlagen nach neun, spätestens aber nach 15 Füllungen mit Pflanzen-schutzmitteln ohne eine klagepatentgemäße Verhinderung der Kristallbildung so sehr zusetzten, dass die Anlage nicht mehr genutzt werden könnte und der Betrieb unterbrochen werde. Das sei in der Landwirtschaft, in der geringe Gewinnmargen einen zuverlässigen Betrieb dringend erforderlich machten, für die Abnehmer von Pflanzenschutzmitteln ein schwerer Nachteil, weswegen es den Abnehmern der an-gegriffenen Ausführungsform auf die Nutzung der klagepatentgemäßen Lehre dem-entsprechend angekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 360.403,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Mai 2015 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.572,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, sie hätten die Auskunft zu einem erzielten Gesamterlös in Höhe von 364.771,56 EUR als „worst-case-Szenario“ berechnet. Sie könnten nicht ausschließen, dass wesentliche Anteile der von der Beklagten zu 1) angekauften Pflanzenschutzmittel Fälschungen gewesen und damit nicht stoffgleich mit dem Pro-dukt „C“ der Klägerin gewesen seien und deshalb dieser Anteil die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht habe. Ebenso wenig könnten sie ausschließen, dass manche der angekauften Gebinde von der Klägerin stammende und mit deren Zustimmung innerhalb der EU in Verkehr gebrachte, hinsichtlich der Ansprüche aus dem Klagepatent also bereits erschöpfte Originalware gewesen seien. Eine Überprüfung der angekauften Pflanzenschutzmittel darauf, ob es sich womöglich um entweder Produktfälschungen oder um bereit erschöpfte Ware handelte, sei nicht zumutbar möglich gewesen und nunmehr vollständig unmöglich. Von dem von ihnen als Gesamterlös genannten Betrag müsse daher schon im Wege der gebotenen Schadensschätzung ein Abschlag von einem Fünftel vorgenommen werden.
Im Übrigen meinen die Beklagten, der Kausalfaktor, nach dem sich der kausale Zu-sammenhang zwischen der Verletzung des Klagepatents einerseits und der Erzielung eines Erlöses mit den angegriffenen Ausführungsformen andererseits bemessen lasse, sei bei lediglich einem Zwanzigstel, also fünf Prozent, anzunehmen. Hierfür spreche bereits, dass die Klägerin selbst bei der Bewerbung ihres eigenen, klagepatentgemäßen Produkts „C“ nicht werblich herausgestellt habe, dass in der Formulierung dieses Produkts nach der klagepatentgemäßen Lehre eine Kris-tallbildung verhindert werde. Ferner habe es im fraglichen Zeitraum andere Pflan-zenschutzmittel mit demselben Wirkstoff wie „C“ auf dem Markt gegeben, für die sich Abnehmer auch hätten entscheiden können. Die Klägerin selber habe durch die von ihr angemeldete aber nicht aufrecht erhaltende DE 43 41 XXX A1 (Anlage B 9) eine Alternativlösung zur Verhinderung von Kristallbildung in Pflanzenschutzmitteln mit einem Wirkstoff auf der Basis von Azol-Derivaten offenbart. Es entspreche außerdem der guten landwirtschaftlichen Praxis, Spritzgeräte regelmäßig, nämlich nach jeder Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zu reinigen. Dabei würden insbesondere auch die Filter und Düsen des Spritzgeräts gereinigt, so dass der Abnehmer eines Pflanzenschutzmittels schon deswegen auf Maßnahmen gegen die Kristallbildung im Pflanzenschutzmittel keinen besonderen Wert lege, weil solche Kristalle bei dieser regelmäßigen Reinigung ohnehin entfernt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht unter Berücksichti-gung der bereits geleisteten – geringfügigen – Teilzahlung gegen die gesamtschuld-nerisch haftenden Beklagten gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 2, 840 BGB ein An-spruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 86.824,40 EUR sowie die Er-stattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.863,40 EUR zu.
I.
Das Klagepatent betrifft die neue Verwendung von bestimmten Alkylcarbonsäure-dimethylamiden zur Verhinderung der Kristallisation beim Ausbringen von wässrigen Spritzbrühen auf Basis bestimmter pestizider Wirkstoffe.
Wie das Klagepatent einleitend ausführt, werden zur Ausbringung wässriger Formulie-rungen von Pflanzenbehandlungsmitteln Spritzgeräte verwendet, die mehrere Filter und Düsen aufweisen, beispielsweise Saugfilter zwischen Ansaugteil und Tank-pumpe sowie Druckfilter nach der Pumpe im Druckbereich sowie Düsenfilter direkt vor den Spritzdüsen. Derlei Filter können bei der Ausbringung wässriger Spritzbrühen auf Basis fester Wirkstoffe durch auskristallisierenden Wirkstoff verstopfen.
Aus dem Stand der Technik sind eine ganze Reihe von Azol-Derivaten als fungizid wirksam bekannt, die in Form von wässrigen Spritzbrühen auf Pflanzen und/oder deren Lebensraum appliziert werden können. Dabei können zur Herstellung von Spritzbrühen oberflächenaktive Stoffe wie beispielsweise Alkylarylpolyglykolether eingesetzt werden. Hieran hat es sich aber als nachteilig erweisen, dass solche her-kömmlichen Formulierungen zur Kristallisation neigen und deswegen Filter und Düsen der Spritzgeräte verstopfen können.
Die EP-A 0 095 242 offenbart Formulierungen pestizid wirksamer Stoffe, die eine orga-nische Säure und ein polares Solvens enthalten, wobei aber der Einsatz von Alkyl-carbonsäure-dimethylamiden oder anderer Substanzen zur Vermeidung von Kristallbildung nicht offenbart wird. Die US-A 3 342 673 lehrt Alkylcarbonsäureamide zur Herstellung stabiler Formulierungen von Carbamaten, nicht aber Zubereitungen von Azolen.
Das Klagepatent gibt kein technisches Problem ausdrücklich an, beschreibt aber die beanspruchten Formulierungen als geeignet zur Verhinderung der Kristallisationsnei-gung von Azol-Derivaten.
II.
Ausgehend von den durch die Beklagten erteilten Auskünfte zu ihren Erlösen und unter Würdigung der klagepatentgemäßen Lehre sowie der Umstände des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsformen, ist der Schaden, welcher der Klägerin ent-standen und durch die Beklagten gesamtschuldnerisch zu ersetzen ist, gemäß § 287 ZPO auf 91.192,89 EUR zu schätzen.
1.
Für die Schadensberechnung ist die von den Beklagten gemachte Angabe, einen Erlös unter Abzug von Gestehungskosten und kausal auf dem Vertrieb der ange-griffenen Ausführungsformen beruhenden variablen Kosten in Höhe von 364.771,56 EUR gemacht zu haben, in voller Höhe und ohne einen Abschlag mit Blick auf et-waige nicht klagepatentgemäße Portionen der angegriffenen Ausführungsformen zu berücksichtigen.
Die Beklagten müssen sich an dieser Angabe, die sie in Erfüllung des rechtskräftig ge-gen sie titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemacht haben, festhalten lassen. Diese hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, um von ihr abzurücken, obliegt den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände, aus denen sich eine Abweichung von der ursprünglichen Angabe ergeben kann (Schulte / Voß / Kühnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., § 139 Rdn. 146; BGH GRUR 1998, 897, 899 – Mogul-Anlage). Dieser Darlegungs-Obliegenheit sind die Beklagten nicht nachgekommen.
Die Behauptung, ein gewisser Anteil der angegriffenen Ausführungsformen könne in Wahrheit unerkannt als Produktfälschungen erworben worden seien, so dass es mög-lich sei, dass dieser Anteil eben nicht stofflich mit dem Produkt „C“ der Klägerin übereingestimmt und auch von der klagepatentgemäßen Lehre keine Gebrauch ge-macht habe, bleibt im Ergebnis eine bloße Vermutung der Beklagten, die diese zu ihren Gunsten hegen, um den Umfang ihrer Schadensersatzpflicht zu verkleinern. Die Beklagten wissen eben nicht, welche Anteile der von Dritten angekauften angegriffenen Ausführungsformen Produktfälschungen und nicht klagepatentgemäß waren. Vielmehr bringen die Beklagten selber ausdrücklich vor, dass es auch möglich ist, dass der gesamte Umfang der beauskunfteten angegriffenen Ausführungsformen klagepatentgemäß war. Diese Ungewissheit mag aus Sicht der Beklagten dazu führen, die gemachte Angabe „nur“ als „worst-case-Szenario“ zu betrachten – welches die Beklagten freilich für so wahrscheinlich hielten, dass sie ihre Angabe gegenüber der Klägerin darauf stützten –, es rechtfertigt aber keinen Abschlag wie von den Beklagten eingewandt. Denn erstens trifft die Beklagten diese Ungewissheit nicht in unverschuldeter Weise. Es hätte der Beklagten zu 1) oblegen, worauf die Kammer schon im Urteil zum vorangegangenen Rechtsstreit hingewiesen hat (Seite 16, vorletzter Absatz der Anlage CC 5), Vorkehrungen zu treffen, um Produktfälschungen als solche zu erkennen, wenigstens im Wege von Stichproben zur chemischen Zusammensetzung der angekauften Mengen. Zweitens hieße ein solcher Abschlag, die Ungewissheit der Beklagten über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen wirtschaftlich auf die Klägerin abzuwälzen. Das ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin zu dieser Ungewissheit nichts beigetragen hat und das Entstehen dieser Ungewissheit, nämlich durch das Unterlassen von Stichproben durch die Beklagte zu 1), auch gar nicht hätte verhindern können.
Gleiches gilt im Ergebnis für die von den Beklagten aufgezeigte Möglichkeit, Teile der von ihr vertriebenen Menge der angegriffenen Ausführungsformen könne zwar klage-patentgemäß gewesen, die Ansprüche aus dem Klagepatent insoweit aber erschöpft gewesen sein, weil es sich insoweit womöglich um Mengen handelte, die durch die Klägerin oder mit deren Zustimmung innerhalb der EU oder des EWR in Verkehr gebracht worden seien. Auch insoweit hätte es der Beklagten oblegen, Maßnahmen zu ergreifen, die die Herkunft der von der Beklagten zu 1) angekauften Mengen aufzuklären geeignet gewesen wären, so dass die Beklagten sichere Kenntnis darüber hätten erlangen können, ob sie bereits erschöpfte Ware angekauft und deshalb beim Weitervertrieb nicht rechtswidrig gehandelt haben. Auch dieser Umstand kann nicht in Gestalt eines Abschlags von der durch die Beklagten verbindlich in der geschuldeten Auskunft mitgeteilten Summe zu Lasten der Klägerin gehen.
2.
Auf den somit maßgeblichen Erlös der Beklagten in Höhe von 364.771,56 EUR ist bei der Berechnung des geschuldeten Schadensersatzes unter dem Gesichtspunt der Herausgabe des Verletzergewinns ein Kausalitätsfaktor in Höhe von 25 Prozent anzuwenden.
a)
Der Kausalitätsfaktor, also der Anteil des Verletzergewinns, der in zurechenbarer Weise mit der Patentverletzung zusammenhängt, und der deshalb an den Patentin-haber herauszugeben ist, muss durch eine wertende Betrachtung ermittelt werden. Dabei ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn einerseits auf den technischen Eigenschaften des Produkts beruht, welche die Benutzung der Erfindung ausmachen, andererseits auf anderen Faktoren, die die Kaufentscheidung der Abnehmer beeinflussen (BGH GRUR 2012, 1226 – Flaschenträger; BGHZ 191, 98 Rdn. 41 = GRUR 2009, 856 = NJW 2009, 3722 – Tripp-Trapp-Stuhl). Namentlich bei massenhaft als Fertigprodukt vertriebenen Gegenständen wird die Kaufentscheidung nicht nur von den technischen Vorteilen der klagepatentgemäßen Lösung beeinflusst, sondern auch von anderen, hiervon unabhängigen Faktoren wie beispielsweise durch den Hersteller oder die verwendete Marke sowie die insoweit damit verbundenen Qualitätserwartungen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 3. Juni 2015, Az. I-15 U 34/14, bei juris Rdn. 165).
Für die Entscheidung zum Kauf eines Gegenstandes durch einen auch fachlich qua-lifizierten Endabnehmer wie vorliegend durch einen Landwirt, der die angegriffenen Ausführungsformen gewerblich nutzt, ist regelmäßig nicht nur die allgemeine Erwar-tung an Qualität und Image des Produktes oder seine Aufmachung von Bedeutung, sondern ebenso dessen technische Funktionalität. Umgekehrt bedeutet dies für die Benutzung einer patentgeschützten technischen Lehre, dass neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung auch die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und die damit verbundenen Qualitätser-wartungen sowie der Preis und anderen vom Patent unabhängige Faktoren die Markt ein Chancen beeinflussen können (BGH GRUR 2012, 1226 Rdn. 18 – Fla-schenträger).
Bei Bestimmung des Kausalitätsfaktors ist zu fordern, dass der erzielten Gewinn nicht in schlechthin irgendeinem kausalen Zusammenhang zur Patentverletzung steht, sondern in einer solchen Beziehung, dass deshalb der Gewinn billigerweise dem Patentinhaber gebührt (BGH GRUR 1962, 509 – Dia-Rähmchen II; OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Zusammenhang zwischen den patentgemäßen technischen Eigenschaften und der Erzielung des Verletzergewinns muss demnach kein adäquat kausaler sein, es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die patentgemäßen technischen Eigenschaften in der Weise zum Verletzergewinn beitragen, dass sich der so erzielte Verletzergewinn als wirtschaftliches Ergebnis der Verletzungshandlung darstellt (vgl. BGHZ 119, 20, 30 = GRUR 1993,55 = NJW 1992, 2753 – Tchibo / Rolex; BGHZ 191, 98 Rdn. 42 = GRUR 2009, 856 = NJW 2009, 3722 – Tripp-Trapp-Stuhl). Der herauszugebende Verletzergewinn wird deshalb nicht mathematisch exakt berechnet, vielmehr unter Anwendung des § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch Schätzung bestimmt (BGH, GRUR 2007,431 = NJW 2007, 1524 = WRP 2007, 533 – Steckverbindungsgehäuse).
Obwohl sich also der Kausalitätsfaktor nicht mathematisch exakt berechnen lässt, ist es doch für die Ermittlung bezifferter Leistungsbeurteilung notwendig, ihn in einem mathematischen Term auszudrücken, vorzugswürdig in einem Prozentsatz. Die rechtliche Wertung zur Bestimmung des Kausalitätsfaktors ist demnach in einen sol-chen Prozentsatz zu übersetzen. Da eine mathematische Exaktheit nicht möglich ist, muss die Bestimmung von Prozentsätzen in Stufen genügen. Innerhalb eines solchen Stufenmodells ist dann der konkrete Anteil mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
b)
In Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend ein Kausalitätsfaktor in Höhe von 25 Prozent anzunehmen.
aa)
Einerseits ist mit der Zumessung eines ganz erheblichen Kausalitätsfaktors, nämlich der kausalen Verknüpfung von einem Viertel des Erlöses aus den Verletzungshand-lungen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die klagepatentgemäße Lehre eine technisch-funktionale Eigenschaft von Pflanzenschutzmitteln auf der Basis von Azol-Derivaten betrifft, welche für die Abnehmer solcher Pflanzenschutzmittel von großer praktischer Bedeutung ist: Die Klägerin hat in vollständig nachvollziehbarer Weise dargelegt – und dem sind die Beklagten auch nicht entgegengetreten –, dass die Bildung von Kristallen in einer wässrigen Spritzbrühe eines Pflanzenschutzmittels den zeitkritischen Betriebsablauf bei der Bewirtschaftung von Pflanzen dadurch ge-fährden kann, dass solche Kristalle die eingesetzte Spritzanlage in ihrer Funktions-fähigkeit beeinträchtigen oder gar vollständig außer Funktion setzen können. Ferner verhindert die Kristallisation ab einem gewissen Grade die hinreichend gleichmäßige Verteilung und damit Anwendung des eigentlichen Wirkstoffs des Pflanzenschutz-mittels. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Abnehmer eines Pflanzenschutzmittels, welches durch seinen Wirkstoff zur Kristallisation neigt, großen Wert darauf legt, dass wirksame Maßnahmen gegen die Kristallisation bei der Herstellung und namentlich bei der Formulierung des Pflanzenschutzmittels ergriffen worden sind.
Die auf die Verhinderung von Kristallisation gerichtete technische Lehre des Klagepa-tents beschränkt sich also nicht auf einen nur nebensächlichen Aspekt der Hand-habung des Pflanzenschutzmittels, dessen Gewährleistung zwar komfortabel aber funktional von geringer Bedeutung wäre. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsformen bei ihrer Kaufent-scheidung dieser klagepatentgemäßen Eigenschaft erhebliche Bedeutung beige-messen haben. Die klagepatentgemäße Verbesserung der Formulierung von Pflan-zenschutzmitteln auf der Basis von Azol-Derivaten betrifft demnach, worauf die Klä-gerin zu Recht hinweist, nicht nur eine Detailverbesserung, sondern eine die Kauf-entscheidung wesentlich beeinflussende Eigenschaft.
bb)
Andererseits sprechen eine ganze Reihe von Umständen dagegen, den Kausalitäts-faktor in einer solchen Höhe zu bemessen, die nur bei einer überragenden Bedeutung der technischen Lehre des Klagepatents für die Kaufentscheidung der Abnehmer der angegriffenen Ausführungsformen gerechtfertigt wäre.
Erstens ist in erheblicher Weise zu berücksichtigen, dass die Klägerin beim Vertrieb ihres eigenen, klagepatentgemäßen Produkts „C“, irgendwelche Maßnahmen zur Verhinderung von Kristallbildung durch eine geeignete Formulierung unstreitig nicht erwähnt, geschweige denn in werblicher Weise herausgestellt hat. Demnach haben Abnehmer des Produkts der Klägerin lediglich aufgrund anderer Kenntnisse davon ausgehen können, dass eine klagepatentgemäße Formulierung von Pflanzen-schutzmitteln in besonderer Weise der Kristallbildung entgegensteht. Für Abnehmer der angegriffenen Ausführungsformen muss dies demnach umso mehr gelten, weil die Beklagte zu 1) unstreitig ebenfalls in keiner Weise werblich erwähnt oder gar herausgestellt hat, dass die angegriffenen Ausführungsformen in einer Weise formu-liert sind, die der Kristallbildung entgegenstehen. Demnach kann diese technische Eigenschaft, die auf das Klagepatent zurückzuführen ist, keine überwiegende Be-deutung für die Kaufentscheidung der Abnehmer der angegriffenen Ausführungsfor-men gehabt haben.
Überdies ist bei der Bestimmung des Kausalitätsfaktors zu berücksichtigen, dass nach der manifestierten und dokumentierten guten landwirtschaftlichen Praxis (vgl. etwa das Merkblatt „Sachgerechte Reinigung von Pflanzenschutzgeräten“ des brandenburgischen Landesamts für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Anlage B 8) Spritzgeräte und insbesondere auch deren Düsen und Filter nach jeder Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ausgebaut und von Hand gereinigt werden sollen. Selbst wenn, wie die Klägerin vorbringt, dies keine rechtlich verpflichtende Vorgabe an den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Spritzgeräten sein sollte, ist gleichwohl belegt, dass es zur landwirtschaftlichen Praxis gehört, die Filter und Düsen von Spritzgeräten regelmäßig zu reinigen, so dass die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsformen dies selbst dann ausgeführt hätten, wenn keine klagepatentgemäße Formulierung vorgelegen und Kristallbildung an Düsen und Filtern gedroht hätte, so dass etwaige Kristallbildungen im Rahmen der ohnehin üblichen regelmäßigen Reinigung entfernt worden wären. Auch dies belegt, dass es überwiegend andere, nicht auf der klagepatentgemäßen Lehre beruhende Gründe für die Kaufentscheidung zugunsten der angegriffenen Ausführungsformen gegeben haben muss.
Schließlich vertritt die Klägerin selber die Auffassung, es sei die Ausnutzung des guten Rufs ihres eigenen Produkts C, welche die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform bestimmt habe, sich für diese als Pflanzenschutzmittel zu ent-scheiden. Damit ist auch die Klägerin der Auffassung, dass ein anderer Aspekt als die technisch-funktionalen Vorteile, welche die Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre vermittelt, in überwiegender Weise von Bedeutung für die Kaufentscheidung zugunsten der angegriffenen Ausführungsformen war: Der Ruf eines Gegenstandes wie eines Pflanzenschutzmittels begründet sich aus der Annahme, dass das Mittel gut wirkt und gut handhabbar ist. Dass es ausgerechnet der vom Klagepatent vermittelte technische Vorteil der verhinderten oder jedenfalls wirksam geminderten Kristallbildung ist, der die Kaufentscheidung zugunsten der angegriffenen Ausfüh-rungsform in überwiegender Weise kausal herbeigeführt hat, vermag auch die Kläge-rin nicht aufzuzeigen.
Dass die Beklagte zu 1) in der Bewerbung der angegriffenen Ausführungsformen das Produkt C der Klägerin als Referenzmittel angegeben hat, trägt zu keinem höheren Kausalitätsfaktor bei. Unstreitig bedarf es aus zulassungsrechtlichen Gründen der An-gabe eines solchen Referenzmittels bei einem Parallelimport von Pflanzenschutzmit-teln, andernfalls der Parallelimporteur für das stoffgleiche Pflanzenschutzmittel ein ei-genes Zulassungsverfahren durchlaufen müsste und sich nicht auf die Zulassung des stoffgleichen Referenzmittels berufen könnte.
Ohne Einfluss für die Bestimmung des Kausalitätsfaktors muss die von den Beklagten herangezogene DE 43 41 XXX A1 (Anlage B 9; im Folgenden: DE ‘XXX) bleiben, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin angemeldet, aber fallengelassen worden war, und die eine andere, von der klagepatentgemäßen Lehre verschiedene Lehre offenbart, mit der sich eine Kristallbildung in Pflanzenschutzmitteln auf der Basis von Azol-Derivaten verhindern lässt. Die DE ‘XXX offenbart zwar – was zwischen den Parteien nicht im Streit steht – eine vom Schutzbereich des Klagepatents nicht erfasste Alternativlösung für das Problem der Kristallbildung. Indes ist die technische Lehre der DE ‘XXX unstreitig niemals zur Entwicklung, Zulassung und Herstellung eines Pflanzenschutzmittels genutzt worden. Es handelt sich in diesem Sinne um bloß papiernen Stand der Technik der für die Kaufentscheidung von Abnehmern der angegriffenen Ausführungsformen und damit für die Erzielung des Erlöses der Beklagten zu 1) keine Bedeutung gewinnen konnte.
Ebenso wenig spricht das Vorbringen der Beklagten für einen geringeren Kausalitäts-faktor, im maßgeblichen Verletzungszeitraum hätten Pflanzenschutzmittel zur Verfü-gung gestanden, die zwar den Wirkstoff „C“, nicht aber eine klagepatentgemäße Formulierung zur Verhinderung von Kristallisation enthalten hätten. Die von den Be-klagten insoweit angeführten Pflanzenschutzmittel waren ausweislich der von den Beklagten selber hierzu vorgelegten listenmäßigen Übersichten (Anlagen B 10 und B 11) gar nicht oder nur teilweise innerhalb des hier relevanten Verletzungszeitraums im Inland zugelassen gewesen. Es kann also nicht davon ausgegangen waren, dass klagepatentfreie Ausweichprodukte in einem solchen Maße zur Verfügung gestanden hätte, dass deswegen eine Absenkung des Kausalitätsfaktors geboten wäre.
3.
Demnach berechnet sich der von den Beklagten gesamtschuldnerisch geschuldete Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns auf einen Betrag von 91.192,89 EUR (nämlich 25 Prozent von 346.771,56 EUR). Hiervon abzuziehen ist die durch die Beklagten bereits geleistete – geringfügige – Teilzahlung in Höhe von 4.368,49 EUR, so dass sich der zuerkannte Zahlungsbetrag in Höhe von 86.824,40 EUR (= 91.192,89 EUR – 4.368,49 EUR) ergibt.
Ferner schulden die Beklagten als Gesamtschuldner den Ersatz vorgerichtlicher An-waltskosten. Die Klägerin durfte sich herausgefordert fühlen, anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung gegenüber den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Solche Kostentellen daher in Höhe von 1.863,40 EUR einen weiteren, nach § 139 Abs. 2 PatG ersatzfähigen Schadensposten dar (nämlich: Aufwendung einer 1,3 -fachen Anwaltsgebühr aus einem Gegenstandswert bis 95.000 EUR, also 1.418,00 EUR x 1,3 = 1.843,40 EUR, zuzüglich Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20 EUR).
Der Zinsanspruch ergibt sich als Anspruch auf Zahlung von Verzugs- und Prozess-zinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
H III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 (Bl. 13f. GA) teilweise zurückge-nommen hat, begründet dies keine Kostenlast der Klägerin, weil die teilweise Rück-nahme vor Rechtshängigkeit der Klage am 9. Oktober 2015 (siehe Bescheinigung über die Zustellung, Bl. 51 GA) erfolgt ist.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.