4b O 69/16 – Medienleitungsverbinder

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2570

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 29. September 2016, Az. 4b O 69/16

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

für Recht erkannt:

I. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren untersagt,

Leitungsverbinder für Medienleitungen, bestehend aus einem Verbinderstück, welches als einstückiges Formteil aus Kunststoff ausgebildet ist, und mindestens zwei Anschlussabschnitte zur Anschlussverbindung mit jeweils einer Medienleitung oder mit einem Aggregat sowie mit einem an die Anschlussabschnitte angrenzenden Übergangsabschnitt mit einem inneren Strömungskanal aufweist, wobei der Anschlussabschnitt als Steckmuffe zur Aufnahme eines Steckerschaftes mit Mitteln zum lösbaren Arretieren der Steckverbinderteile ausgebildet ist, und der Anschlussabschnitt als Steckabschnitt zum Anschluss einer Medienleitung, und wobei zumindest im Bereich des Übergangsabschnittes elektrische Heizmittel vorgesehen sind,

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Neuausschreibung der A AG für die Fahrzeugplattform B der Marke C beginnend zum 11.07.2016 hinsichtlich SCR-Leitungen mit Angebotsabgabe zum 22.08.2016 und Vergabezieltermin November 2016, jeweils einschließlich zugehöriger Nachverhandlungen zwischen anfänglicher Angebotsabgabe und Vergabe voraussichtlich im November 2016, anzubieten, und im Nachgang für die ausgeschriebene Fahrzeugplattform in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

die dadurch gekennzeichnet sind, dass die elektrischen Heizmittel in einer den Strömungskanal zumindest teilweise umschließenden Anordnung vorgesehen sind, wobei als Heizmittel mindestens ein Heizdraht in einer mit einer etwa gleichmäßigen Flächenverteilung zumindest über den Bereich des Übergangsabschnittes verlaufenden Anordnung vorgesehen ist, und der Heizdraht das Verbinderstück außen spulenartig gewickelt umschließt, und das Verbinderstück Formelemente zur Führung und Fixierung des außen aufgebrachten Heizdrahtes aufweist, wobei der Heizdraht einen derartigen Verlauf hat, dass seine beiden Enden im Bereich eines der Anschlussabschnitte zwecks Anschlussverbindung mit äußeren Anschlussleitern und/oder Heizdrähten einer Medienleitung angeordnet sind, und der Anschlussabschnitt als hohlzylindrische Aufnahme zum direkten Einstecken des Endes der Medienleitung ausgebildet ist, wobei der Anschlussabschnitt derart zumindest bereichsweise aus einem für Laserstrahlen transparenten Material besteht, dass die Medienleitung durch Laserstrahlschweißen befestigbar ist.

II. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, der Verfügungsklägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse seit dem 09.10.2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung hinsichtlich Ziffer I. und II. wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 10 Mio. abhängig gemacht. Hinsichtlich Ziffer III. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2007 009 XXX U1 (Verfügungsgebrauchsmuster, Anlage Ast1) auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch.

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des Verfügungsgebrauchsmusters. Das Verfügungsgebrauchsmuster wurde am 09.07.2007 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 26.04.2007 angemeldet. Die Eintragung des Verfügungsgebrauchsmusters in das Gebrauchsmusterregister erfolgte am 04.09.2008, die Bekanntmachung im Patentblatt am 09.10.2008. Es steht in Kraft.

Unter Inanspruchnahme unter anderem der Priorität des Verfügungsgebrauchsmusters wurde der Verfügungsklägerin das europäische Patent 2 137 XXX B1 (nachfolgend: EP 1) erteilt. Der Hinweis auf die Erteilung des EP 1 wurde am 15.06.2011 veröffentlicht. Im März 2012 legten die D (E) GmbH, eine Schwestergesellschaft der Verfügungsbeklagten, und eine weitere Partei Einspruch gegen das EP 1 ein. Die Verfügungsklägerin erhob mit Schriftsatz vom 05.12.2013 Klage wegen Patentverletzung aus dem EP 1 gegen die Verfügungsbeklagte (Az.: 4b O 137/13). Mit am 09.05.2014 eingegangenem Schriftsatz berief sich die Schwestergesellschaft der Verfügungsbeklagten im Einspruchsverfahren auf weiteren Stand der Technik, unter anderem auf die JP 54-051473 U (Dokument D11 im Einspruchsverfahren betreffend das EP 1, nachfolgend: D11). Die Einspruchsabteilung des EPA widerrief in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 das EP 1 vollumfänglich (schriftliche Begründung vom 06.07.2015: Anlage Ast5/KAP3). Auf Antrag beider Parteien (Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 03.08.2015: Anlage KAP1) setzte die Kammer das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 05.08.2015 gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Beschwerde im gegen das EP 1 gerichteten Einspruchsverfahren aus.

Ebenfalls unter Inanspruchnahme unter anderem der Priorität des Verfügungsgebrauchsmusters wurde der Verfügungsklägerin das europäische Patent 1 985 XXX B1 (nachfolgend: EP 2) erteilt. Der Hinweis auf die Erteilung des EP 2 wurde am 16.11.2011 veröffentlicht. Auf den Einspruch unter anderem der D (E) GmbH hielt die Einspruchsabteilung des EPA das EP 2 in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2014 in eingeschränkter Form aufrecht. Die schriftlichen Entscheidungsgründe datieren vom 24.04.2014 (Anlage KAP4). Gegen die Aufrechterhaltung des EP 2 wurde am 07.05.2014 Beschwerde eingelegt.

Die D (E) GmbH hatte mit Schriftsatz vom 06.08.2012 auch die Löschung des Verfügungsgebrauchsmusters beim DPMA beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2016 hielt die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA das Verfügungsgebrauchsmuster in der im Löschungsverfahren zuletzt verteidigten eingeschränkten Fassung aufrecht. Die schriftlichen Gründe des Beschlusses (Anlage Ast3) wurden den Vertretern der Verfügungsklägerin am 01.07.2016, den Vertretern der Verfügungsbeklagten am 04.07.2016 zugestellt. Die Verfügungsbeklagte legte gegen den Beschluss fristgerecht Beschwerde ein (Anlage KAP9).

Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft einen Leitungsverbinder für Medienleitungen. Die Verfügungsklägerin macht im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des Verfügungsgebrauchsmusters nur im Hinblick auf den Schutzanspruch 1 der im Löschungsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung geltend. Der Anspruch lautet – weitgehend ohne Bezugsziffern – wie folgt:

„Leitungsverbinder für Medienleitungen, bestehend aus einem Verbinderstück, welches als einstückiges Formteil aus Kunststoff ausgebildet ist, und mindestens zwei Anschlussabschnitte (6, 8) zur Anschlussverbindung jeweils mit einer Medienleitung oder mit einem Aggregat sowie mit einem an die Anschlussabschnitte (6, 8) angrenzenden Übergangsabschnitt mit einem inneren Strömungskanal aufweist, wobei der Anschlussabschnitt (8) als Steckmuffe zur Aufnahme eines Steckerschaftes mit Mitteln zum lösbaren Arretieren der Steckverbinderteile ausgebildet ist, und der Anschlussabschnitt (6) als Steckabschnitt zum Anschluss einer Medienleitung, und wobei zumindest im Bereich des Übergangsabschnittes elektrische Heizmittel vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass die elektrischen Heizmittel in einer den Strömungskanal zumindest teilweise umschließenden Anordnung vorgesehen sind, wobei als Heizmittel mindestens ein Heizdraht in einer mit einer etwa gleichmäßigen Flächenverteilung zumindest über den Bereich des Übergangsabschnittes verlaufenden Anordnung vorgesehen ist, und der Heizdraht das Verbinderstück außen spulenartig gewickelt umschließt, und das Verbinderstück Formelemente zur Führung und Fixierung des außen aufgebrachten Heizdrahtes aufweist, wobei der Heizdraht einen derartigen Verlauf hat, dass seine beiden Enden im Bereich eines der Anschlussabschnitte (6, 8) zwecks Anschlussverbindung mit äußeren Anschlussleitern und/oder mit Heizdrähten einer Medienleitung angeordnet sind, und der Anschlussabschnitt (6) als hohlzylindrische Aufnahme zum direkten Einstecken des Endes der Medienleitung ausgebildet ist, wobei der Anschlussabschnitt (6) derart zumindest bereichsweise aus einem für Laserstrahlen transparenten Material besteht, dass die Medienleitung durch Laserstrahlschweißen befestigbar ist.“

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Verfügungsgebrauchsmusterschrift stammende zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform abgebildet. Fig. 9 zeigt eine Perspektivansicht des Leitungsverbinders aus einer ersten Blickrichtung, Fig. 10 eine Perspektivansicht auf die gegenüberliegende Seite.
Die Verfügungsklägerin ist eine Zulieferin für die PKW- und Nutzfahrzeugindustrie. Sie ist unter anderem im Bereich der Leitungs- und Verbindungstechnik tätig. Die Verfügungsbeklagte ist eine Tochtergesellschaft des US-amerikanischen D-Konzerns und ebenfalls als Zulieferin für die Automobilindustrie tätig. Sie befasst sich insbesondere mit Kraftstoffleitungs- und Druckbremsleitungssystemen sowie Verbindungssystemen. Zwischen den Parteien besteht eine ständige Wettbewerbssituation.

Die Verfügungsbeklagte bietet an und vertreibt bundesweit sogenannte SCR-Medienleitungen, also Medienleitungen für Harnstofflösungen, die zur Abgasreduzierung eingesetzt werden. Sie beliefert als Serienlieferantin die Automobilhersteller A, F und G mit SCR-Medienleitungen für bestimmte PKW-Modelle. Die Medienleitungen verfügen in ihren Anschlussbereichen über Leitungsverbinder (angegriffene Ausführungsformen).

Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Dokumentation der Verfügungsklägerin (Bl. 38 d. A.) stammende Abbildung einer in dem Modell C-H verwendeten angegriffenen Ausführungsform gezeigt. Die eingeblendeten Bezugsziffern stammen ebenfalls von der Verfügungsklägerin.
In der 28. Kalenderwoche 2016 ging bei der Verfügungsklägerin eine Ausschreibung des Herstellers A für einen Auftrag über die Lieferung von SCR-Leitungen für die Fahrzeugplattform B der Marke C ein. Der von A gesetzte Termin zur Abgabe von Angeboten war der 22.08.2016. Der Hersteller beabsichtigt, nach Ablauf der Angebotsfrist eine Vorauswahl zu treffen und mit den Lieferanten, die in die engere Auswahl gekommen sind, Verhandlungen aufzunehmen. Die Auftragsvergabe ist für den November 2016 geplant.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch. Der Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters sei angesichts der aufrechterhaltenden Entscheidung der Löschungsabteilung des DPMA mit einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichenden Wahrscheinlichkeit gesichert.

Zögerliches Verhalten sei ihr nicht vorzuwerfen. Sie habe keinen Anlass gehabt, nach Aufrechterhaltung des EP 2 aus diesem im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte vorzugehen, da sie davon ausgegangen sei, ihre Rechte mit dem anhängigen Hauptsacheverfahren aus dem EP 1 durchsetzen zu können. Als das EP 1 widerrufen und das Hauptsacheverfahren ausgesetzt worden seien, sei es für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus dem EP 2 zu spät gewesen. Ein Verfügungsgrund habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden, da die Aufrechterhaltung des EP 2 bereits fast 1,5 Jahre zurückgelegen habe. Zudem habe sie davon ausgehen müssen, dass – wie es dann auch tatsächlich geschehen sei – im Beschwerdeverfahren gegen die Aufrechterhaltung des EP 2 neuer Stand der Technik vorgelegt würde, wie es auch im Einspruchsverfahren gegen das EP 1 erfolgt sei. Dies betreffe insbesondere die D11, die aus Sicht der Einspruchsabteilung für den Widerruf des EP 1 entscheidungserheblich gewesen sei. Hätte sie einen auf Verletzung des EP 2 gestützten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, hätte sich die Verfügungsbeklagte in dem Verfügungsverfahren unweigerlich auf den Widerruf des EP 1 und darauf berufen, dass die Aufrechterhaltung des EP 2 angesichts des neuen Stands der Technik nicht zu erwarten sei.

Zunächst hat die Verfügungsklägerin mit ihrem am 11.07.2016 bei Gericht eingegangenen Verfügungsantrag beantragt, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Verfügungsgebrauchsmusters in seiner eingeschränkten Fassung in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Nachdem die Verfügungsbeklagte auf die ihr angesichts ihrer Lieferpflichten bei Bestandsaufträgen drohende Schadensersatzpflicht gegenüber den Automobilherstellern hingewiesen hat, hat die Verfügungsklägerin ihren Antrag mit am 11.08.2016 eingegangenem Schriftsatz auf Neuaufträge der Hersteller A und I beschränkt und zudem einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Nachdem die Verfügungsbeklagte weiter darauf hingewiesen hat, dass sie an der Ausschreibung betreffend den Neuauftrag von I nicht beteiligt sei, hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 06.09.2016 den Unterlassungsantrag weiter dahingehend beschränkt, dass er sich nur noch auf den Neuauftrag des Herstellers A bezieht. Schließlich hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 08.09.2016 den Unterlassungsantrag nochmals dahingehend modifiziert, dass sie den in Bezug genommenen Neuauftrag des Herstellers A näher beschrieben hat.

Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, im Wege der einstweiligen Verfügung

I. der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu untersagen,

Leitungsverbinder für Medienleitungen, bestehend aus einem Verbinderstück, welches als einstückiges Formteil aus Kunststoff ausgebildet ist, und mindestens zwei Anschlussabschnitte zur Anschlussverbindung mit jeweils einer Medienleitung oder mit einem Aggregat sowie mit einem an die Anschlussabschnitte angrenzenden Übergangsabschnitt mit einem inneren Strömungskanal aufweist, wobei der Anschlussabschnitt als Steckmuffe zur Aufnahme eines Steckerschaftes mit Mitteln zum lösbaren Arretieren der Steckverbinderteile ausgebildet ist, und der Anschlussabschnitt als Steckabschnitt zum Anschluss einer Medienleitung, und wobei zumindest im Bereich des Übergangsabschnittes elektrische Heizmittel vorgesehen sind,

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Neuausschreibung der A AG für die Fahrzeugplattform B der Marke C beginnend zum 11.07.2016 hinsichtlich SCR-Leitungen mit Angebotsabgabe zum 22.08.2016 und Vergabezieltermin November 2016, jeweils einschließlich zugehöriger Nachverhandlungen zwischen anfänglicher Angebotsabgabe und Vergabe voraussichtlich im November 2016, anzubieten, und im Nachgang für die ausgeschriebene Fahrzeugplattform in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

die dadurch gekennzeichnet sind, dass die elektrischen Heizmittel in einer den Strömungskanal zumindest teilweise umschließenden Anordnung vorgesehen sind, wobei als Heizmittel mindestens ein Heizdraht in einer mit einer etwa gleichmäßigen Flächenverteilung zumindest über den Bereich des Übergangsabschnittes verlaufenden Anordnung vorgesehen ist, und der Heizdraht das Verbinderstück außen spulenartig gewickelt umschließt, und das Verbinderstück Formelemente zur Führung und Fixierung des außen aufgebrachten Heizdrahtes aufweist, wobei der Heizdraht einen derartigen Verlauf hat, dass seine beiden Enden im Bereich eines der Anschlussabschnitte zwecks Anschlussverbindung mit äußeren Anschlussleitern und/oder Heizdrähten einer Medienleitung angeordnet sind, und der Anschlussabschnitt als hohlzylindrische Aufnahme zum direkten Einstecken des Endes der Medienleitung ausgebildet ist, wobei der Anschlussabschnitt derart zumindest bereichsweise aus einem für Laserstrahlen transparenten Material besteht, dass die Medienleitung durch Laserstrahlschweißen befestigbar ist;

II. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, der Verfügungsklägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse seit dem 09.10.2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Verfügungsgebrauchsmuster nicht. Merkmal 1.11 des Schutzanspruchs 1 der eingeschränkten Fassung sei nicht verwirklicht, da bei den angegriffenen Ausführungsformen die Enden des Heizdrahts nicht im Bereich des Anschlussabschnitts, sondern im Bereich der Medienleitung angeordnet seien. Die von der Verfügungsklägerin auf den Seiten 5 bis 7 der Replik eingeblendeten Lichtbilder entsprächen nicht dem Auslieferungszustand der angegriffenen Ausführungsformen. Die Quetschhülse mit den vercrimpten Drahtenden befinde sich in dem Zustand, in dem die angegriffenen Ausführungsformen hergestellt und ausgeliefert würden, innerhalb eines Kurzschluss-Sicherungsclips. Auf den Lichtbildern der Verfügungsklägerin befänden sich die in der Quetschhülse vercrimpten Drähte dagegen außerhalb dieses Kurzschluss-Sicherungsclips. Dies sei nur so zu erklären, dass die Drähte verrutscht seien, als die Verfügungsklägerin mechanisch oder chemisch die Umspritzung entfernt habe.

Weiter ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, der Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters sei nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Sicherheit gewährleistet. Schließlich seien mit der Einspruchsabteilung des EPA und der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA jeweils fachmännisch besetzte Gremien zu widersprüchlichen Entscheidungen gelangt. Die Aufrechterhaltung des Verfügungsgebrauchsmusters durch die Gebrauchsmusterabteilung sei unzutreffend, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde Erfolg haben werde. Der Schutzanspruch 1 in der geltend gemachten eingeschränkten Fassung beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt, sondern werde durch die Lehre der in das Löschungsverfahren eingebrachten D7 in Verbindung mit der dortigen D1 nahegelegt.

Zudem habe die Verfügungsklägerin durch ihr Verhalten gezeigt, dass ihr die Rechtsverfolgung nicht dringlich sei. Anderenfalls wäre sie aus dem EP 2 vorgegangen, und zwar im Wege der einstweiligen Verfügung nach dessen Aufrechterhaltung im Jahr 2014 sowie jedenfalls im Wege des Hauptsacheverfahrens, nachdem im August 2015 das auf das EP 1 gestützte Verletzungsverfahren ausgesetzt worden sei. Schließlich hätte die Verfügungsklägerin die Möglichkeit gehabt, im Einspruchsverfahren zu dem EP 1 einen Anspruchssatz vorzulegen, der dem Verfügungsgebrauchsmuster entspricht, so dass auch das EP 1 aufrechterhalten worden wäre. Davon habe die Verfügungsklägerin aber aus taktischen Erwägungen abgesehen, was ebenfalls belege, dass ihr die Rechtsverfolgung nicht dringlich sei. Im Hinblick auf die zu erwartenden Auftragsvergaben läge angesichts der seit Jahren unveränderten ständigen Wettbewerbssituation keine besondere Dringlichkeit vor. Zudem sei auch ein Verlust von Aufträgen infolge der behaupteten Gebrauchsmusterverletzung nicht zu erwarten. Selbst wenn eine solche nämlich vorliege, wäre die mögliche Ersparnis relativ zu den Gesamtkosten des Serienprodukts einer konfektionierten Medienleitung marginal.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG zu. Die Verfügungsbeklagte macht mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Verfügungsgebrauchsmusters in seiner eingeschränkten Fassung wortsinngemäß Gebrauch. Neben dem deshalb gegebenen Verfügungsanspruch besteht auch ein Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO. Ferner steht der Verfügungsklägerin nach § 24b Abs. 1, 3 GebrMG i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG ein Auskunftsanspruch zu, den sie ebenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Insoweit sind auch die Voraussetzungen des § 24b Abs. 7 GebrMG gegeben.

I.
Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft einen Leitungsverbinder für Medienleitungen (Rohr- oder Schlauchleitungen für insbesondere hydraulische Strömungsmedien).

Nach den einleitenden Bemerkungen des Verfügungsgebrauchsmusters dienen derartige Leitungsverbinder zum gegenseitigen Verbinden von mindestens zwei Medienleitungen oder zur Anschlussverbindung mindestens einer Leitung an einem beliebigen Aggregat, und zwar insbesondere in einem Kraftfahrzeug. Dabei werden häufig solche Medien über die Leitungen geführt, die aufgrund eines relativ hohen Gefrierpunktes bereits bei relativ hohen, je nach Witterung durchaus möglichen Umgebungstemperaturen zum Gefrieren neigen. Dadurch können bestimmte Funktionen beeinträchtigt werden. Dies ist beispielsweise bei Wasserleitungen für die Scheibenwaschanlage der Fall sowie auch bei Leitungen für eine Harnstofflösung, die als NOx-Reduktionsadditiv für Dieselmotoren mit sogenannten SCR-Katalysatoren eingesetzt wird.

Das Verfügungsgebrauchsmuster macht es sich zur Aufgabe, einen Leitungsverbinder der genannten Art zu schaffen, der speziell für den genannten bevorzugten Anwendungsfall geeignet ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Verfügungsgebrauchsmuster einen Leitungsverbinder nach dem Schutzanspruch 1 der im Löschungsverfahren aufrechterhaltenen Fassung vor, dessen Merkmale nachstehend in gegliederter Form – weitgehend ohne Bezugsziffern – wiedergegeben werden:

1. Leitungsverbinder für Medienleitungen, bestehend aus einem Verbinderstück
1.1 welches als einstückiges Formteil aus Kunststoff ausgebildet ist, und
1.2 mindestens zwei Anschlussabschnitte (6, 8) aufweist
1.2.1 zur Anschlussverbindung jeweils mit einer Medienleitung oder mit einem Aggregat
1.3 sowie mit einem an die Anschlussabschnitte (6, 8) angrenzenden Übergangsabschnitt mit einem inneren Strömungskanal,
1.4 wobei der Anschlussabschnitt (8) als Steckmuffe zur Aufnahme eines Steckerschaftes mit Mitteln zum lösbaren Arretieren der Steckverbinderteile, und
1.5 der Anschlussabschnitt (6) als Steckabschnitt zum Anschluss einer Medienleitung ausgebildet ist, und
1.6 wobei zumindest im Bereich des Übergangsabschnittes elektrische Heizmittel vorgesehen sind, und
1.7 wobei die elektrischen Heizmittel in einer den Strömungskanal zumindest teilweise umschließenden Anordnung vorgesehen sind,
1.8 wobei als Heizmittel mindestens ein Heizdraht in einer mit einer etwa gleichmäßigen Flächenverteilung zumindest über den Bereich des Übergangsabschnittes verlaufenden Anordnung vorgesehen ist, und
1.9 der Heizdraht das Verbinderstück außen spulenartig gewickelt umschließt, und
1.10 das Verbinderstück Formelemente zur Führung und Fixierung des außen aufgebrachten Heizdrahtes aufweist,
1.11 wobei der Heizdraht einen derartigen Verlauf hat, dass seine beiden Enden im Bereich eines der Anschlussabschnitte (6, 8) zwecks Anschlussverbindung mit äußeren Anschlussleitern und/oder Heizdrähten einer Medienleitung angeordnet sind, und
1.12 der Anschlussabschnitt (6) als hohlzylindrische Aufnahme zum direkten Einstecken des Endes der Medienleitung ausgebildet ist,
1.13 wobei der Anschlussabschnitt (6) derart zumindest bereichsweise aus einem für Laserstrahlen transparenten Material besteht, dass die Medienleitung durch Laserstrahlschweißen befestigbar ist.

II.
Ein Verfügungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters in der geltend gemachten eingeschränkten Fassung wortsinngemäß Gebrauch. Das Verfügungsgebrauchsmuster ist zur Überzeugung der Kammer zudem schutzfähig. Die Verfügungsklägerin hat daher gegen die Verfügungsbeklagte nach § 24 Abs. 1 S. 1, 24b Abs. 1, 3 GebrMG i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG einen Unterlassungs- und einen Auskunftsanspruch.

1.
Angesichts des Streits der Parteien bedarf es näherer Ausführungen zu dem Merkmal 1.11 des Schutzanspruchs 1 der eingeschränkten Fassung des Verfügungsgebrauchsmusters.

Nach Merkmal 1.11 hat der Heizdraht einen derartigen Verlauf, dass seine beiden Enden im Bereich eines der Anschlussabschnitte zwecks Anschlussverbindung mit äußeren Anschlussleitern und/oder Heizdrähten einer Medienleitung angeordnet sind.

Merkmal 1.11 stellt zunächst sicher, dass beide Enden des Heizdrahtes im Bereich eines Anschlussabschnitts (6 oder 8) angeordnet sind und nicht, wie in der nicht mehr anspruchsgemäßen Fig. 8 dargestellt, eines der Enden im Bereich des Anschlussabschnitts 6 und das andere Ende im Bereich des Anschlussabschnitts 8.

Die räumliche Anordnung der Enden der Heizdrähte „im Bereich“ eines der Anschlussabschnitte gewährleistet darüber hinaus, dass die Heizdrähte des Leitungsverbinders mit den äußeren Anschlussleitern und/oder Heizdrähten der Medienleitung verbunden werden können. Dies folgt aus der ausdrücklichen Zweckangabe in Merkmal 1.11 („zwecks Anschlussverbindung […]“). Zur Erfüllung dieses Zwecks ist es notwendig, dass das jeweilige Ende des Heizdrahts so angeordnet ist, dass es in Kontakt mit der Anschlussstelle der Medienleitung treten kann. Es muss eine räumliche Nähe zwischen dem Ende des Heizdrahts und der Anschlussstelle der Medienleitung vorhanden sein, die die Anschlussverbindung ermöglicht. Eine darüber hinausgehende Einschränkung enthält der Schutzanspruch nicht. Insbesondere enthält der Schutzanspruch über die Zweckangabe hinaus keine Vorgaben zu der Anschlussverbindung mit einer Medienleitung und deren räumlicher Positionierung. Unbeachtlich ist es daher, wenn die Heizdrahtenden den Anschlussabschnitt überragen und eine Anschlussverbindung auf Höhe der Medienleitung ermöglichen. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Fig. 7 und 11 des Verfügungsgebrauchsmusters. Bei den dort gezeigten Ausführungsformen ist eine erweiterte Kammer 28 vorgesehen, die dazu dient, die elektrischen Verbindungen zwischen den Heizdrahtenden und den Heizleiterenden der Medienleitung aufzunehmen (vgl. Absatz [0032] und Unteranspruch 9 der geänderten Schutzansprüche). Die Kammer 28 ist so angeordnet, dass sie sowohl in den Anschlussabschnitt als auch in die Medienleitung hineinragt. Eine elektrische Anschlussverbindung im Bereich der Kammer ist daher regelmäßig nur möglich, wenn die Heizdrahtenden über den Anschlussabschnitt hinausragen.

Ausgehend von dem Zweck des Merkmals erkennt der Fachmann zudem, dass mit dem Ende des Heizdrahts derjenige Teil gemeint ist, der für die elektrische Anschlussverbindung notwendig ist. Das ist nicht nur der Endpunkt, sondern eine gewisse Länge des Drahts, die zum Zweck der Anschlussverbindung mit einem stromführenden Element in Kontakt treten muss.

2.
Das Gebrauchsmuster ist zur Überzeugung der Kammer schutzfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG. Es beruht insbesondere auf einem erfinderischen Schritt.

a)
Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 20.06.2006 – X ZB 27/05, Demonstrationsschrank). Demnach beruht eine Erfindung auf einem erfinderischen Schritt, wenn sich diese nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Fachmann muss durch seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Indes reicht es nicht aus, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage getreten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand der beanspruchten Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2009 – X ZR 65/05, einteilige Öse).

b)
Daran gemessen beruht die in dem Verfügungsgebrauchsmuster offenbarte Lehre auf einem erfinderischen Schritt. Dem Fachmann ist der Gegenstand der beanspruchten Lehre nicht nahegelegt worden. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA.

aa)
Die Kammer geht von der Druckschrift EP 0 284 669 A1 (Anlage D7 im Löschungsverfahren der Gebrauchsmusterabteilung, nachfolgend: D7) als nächstliegendem Stand der Technik aus. Diese nimmt die Priorität der DE 87 04 903 U (Anlage D7 im Einspruchsverfahren zu dem EP 1) in Anspruch. Beide Druckschriften unterscheiden sich an den für das vorliegende Verfahren wesentlichen Stellen nicht, so dass sich weitere Ausführungen zu der DE 87 04 903 U erübrigen.

Die D7 betrifft ein beheiztes Verbinderstück für beheizbare Schläuche. Das Verbinderstück ist als Röhrchen ausgestaltet, das zusammen mit den aufgesteckten Schlauchenden der Medienleitung und den aufliegenden Heizleitern als unlösbares Blockelement mit Isoliermaterial umspritzt ist. Nicht offenbart werden in der D7 die Merkmale 1.1 bis 1.3, 1.4, 1.10 und 1.13.

Es fehlt zunächst an der Einstückigkeit eines Verbinderstücks, da das Röhrchen nur gemeinsam mit der es umschließenden Umspritzung als Verbinderstück anzusehen ist (Merkmal 1.1). Betrachtet man demgegenüber das Röhrchen isoliert, ist dieses zwar einstückig, verfügt aber nicht über zwei nach den Vorgaben des Verfügungsgebrauchsmusters ausgestaltete Anschlussabschnitte.

Nach den Merkmalen 1.2 und 1.3 des Schutzanspruchs 1 des Verfügungsgebrauchsmusters in seiner eingeschränkten Fassung weist der Leitungsverbinder mindestens zwei Anschlussabschnitte (6, 8) sowie einen an die Anschlussabschnitte angrenzenden Übergangsabschnitt auf. Dabei ergibt sich aus den Merkmalen 1.4 und 1.5, wie die Anschlussabschnitte (6, 8) ausgestaltet sein müssen. Nach Merkmal 1.4 ist ein Anschlussabschnitt als Steckmuffe zur Aufnahme des Steckerschaftes mit Mitteln zum lösbaren Arretieren der Steckverbinderteile ausgestaltet, während nach Merkmal 1.5 ein Anschlussabschnitt (6) als Steckabschnitt zum Anschluss einer Medienleitung ausgebildet ist. Der Fachmann erkennt anhand dieser Vorgaben, dass beide Anschlussabschnitte des Leitungsverbinders unterschiedlich ausgebildet sein müssen. Die räumlich-körperliche Ausgestaltung beider Anschlussabschnitte ist durch die Merkmale 1.4 und 1.5 vorgegeben, nämlich im Fall eines Anschlussabschnitts als Steckmuffe und im Fall des anderen Anschlussabschnitts als Steckabschnitt. Der als Steckmuffe ausgebildete Anschlussabschnitt muss zusätzlich Mittel zum lösbaren Arretieren der Steckverbinderteile enthalten. Zu der Ausgestaltung dieser Mittel macht der Anspruch keine weiteren Vorgaben. Es ist daher notwendig, aber auch ausreichend, dass die Steckmuffe durch ihre Ausgestaltung geeignet ist, Steckverbinderteile mit ihr lösbar zu verbinden.

Dem in der D7 offenbarten Röhrchen können keine unterschiedlich ausgestalteten Anschlussabschnitte entnommen werden, wie es nach der soeben vorgenommenen Auslegung nach dem eingeschränkten Schutzanspruch 1 erforderlich ist. Zudem ist der (obere oder untere) Endabschnitt des Röhrchens weder als Steckmuffe ausgebildet noch durch seine Ausgestaltung geeignet, daran Steckverbinderteile lösbar zu arretieren. Nach der Lehre der D7 wird die lösbare Verbindung mit anderen Bauteilen – etwa mit dem Oberteil 7 wie in der Fig. 2 gezeigt – erst dadurch ermöglicht, dass durch die Umspritzung des Röhrchens ein kompaktes Blockelement gebildet wird, das seinerseits über Rastmittel zum Zwecke der lösbaren Verbindung verfügt. Betrachtet man wiederum das Röhrchen nicht isoliert, sondern gemeinsam mit der es umschließenden Umspritzung, wird mit den in der Umspritzung angeordneten Rastmitteln zwar eine lösbare Verbindung mit anderen Bauteilen ermöglicht. Es fehlt aber auch hier an der räumlich-körperlichen Ausgestaltung des Anschlussabschnitts als Steckmuffe.

Ferner offenbart die D7 keine Formelemente zur Führung und Fixierung eines außen aufgebrachten Heizdrahtes gemäß Merkmal 1.10. Der Heizdraht wird nach der Lehre der D7 stattdessen durch das Umspritzen mit der Kapselung fixiert.

Schließlich besteht nicht ein Anschlussabschnitt derart zumindest bereichsweise aus einem für Laserstrahlen transparenten Material, dass die Medienleitung durch Laserstrahlschweißen befestigbar wäre (Merkmal 1.13).

bb)
Es ist nicht feststellbar, dass für den Fachmann eine Veranlassung bestand, ausgehend von der D7 zu der anspruchsgemäßen Lehre zu gelangen.

Ein Anlass für den Fachmann, das Verbinderstück einstückig auszubilden, ist nicht erkennbar. Die D7 bildet eine in sich abgeschlossene Lösung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Umspritzung des Röhrchens nach der Lehre der D7 eine entscheidende Bedeutung zukommt. Der Fachmann war davon ausgehend nicht veranlasst, zugunsten der Einstückigkeit auf die Umspritzung zu verzichten und stattdessen für jede einzelne von deren Funktionen im Rahmen der Lehre der D7 nach einer anderen Lösung zu suchen. Insbesondere ist es für den Fachmann nicht veranlasst, den Anschlussabschnitt im Sinne des Merkmals 1.4 als Steckmuffe zur Aufnahme eines Steckerschaftes mit Mitteln zum lösbaren Arretieren der Steckverbinderteile auszubilden. Selbst wenn man die Ausbildung als Steckmuffe als Selbstverständlichkeit ansieht, ist jedenfalls das Vorsehen von Mitteln zum lösbaren Arretieren der Steckverbinderteile nicht veranlasst. Angesichts der in der D7 offenbarten Rastmittel wird auch insoweit in der D7 eine abgeschlossene Lösung offenbart. Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann von dieser Lösung abweichen und stattdessen zu der Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters gelangen sollte.

Auch eine Veranlassung dafür, ausgehend von der Lehre der D7 Formelemente zur Führung und Fixierung des Heizdrahts vorzusehen, ist nicht erkennbar. Soweit die Verfügungsbeklagte darauf abstellt, die in der Fig. 2 erkennbaren engen Wicklungen könnten bis zum Zeitpunkt der Umspritzung leicht verrutschen und Kurzschlüsse bilden, wird dieses Problem durch die Umspritzung, die fester Bestandteil der Lehre der D7 ist und somit anspruchsgemäß immer erfolgt, gelöst. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass es bei der in der D7 offenbarten Lehre bereits während des Produktionsprozesses zu Kurzschlüssen kommt und der Fachmann vor diesem Hintergrund nach einer anderen Lösung sucht. Die Einfügung einer etwa aus der EP 0 219 126 A2 (D1 im Löschungsverfahren) bekannten Haltenut ist daher ebenfalls nicht veranlasst, denn die Umspritzung fixiert die Heizleiter. Dass durch den Einsatz einer Haltenut eine bessere Wärmeübertragung im Vergleich zu der Isolierung erzielt werden kann, ist gleichfalls nicht erkennbar. Die von der Verfügungsbeklagten beschriebenen Probleme beruhen nicht auf den Eigenarten der Isolierung, sondern auf der Art der Auflage des Heizdrahtes auf dem Röhrchen (punktuell statt flächig). Der Fachmann würde an diesem Punkt ansetzen und die Auflage des Heizdrahtes innerhalb des bestehenden Systems der D7 verbessern statt im Stand der Technik nach einem vollständig neuen Ansatz der Ausbildung des Anschlusselements zu suchen.

Schließlich besteht für den Fachmann kein Anlass, den Anschlussabschnitt im Sinne des Merkmals 1.13 auszubilden, um die Medienleitung mittels Laserstrahlschweißen am Verbinderstück befestigen zu können. Ausgehend von der D7 bestand dafür keine Notwendigkeit, nachdem Medienleitung, Verbinderelement und Heizmittel bereits durch das Umspritzen mit Isoliermaterial miteinander verbunden werden. Selbst wenn der Fachmann aber auf der Suche nach einer anderweitigen Befestigungsmethode wäre, ist nicht erkennbar, warum er hierfür gerade auf die in Merkmal 1.13 offenbarte Methode zurückgreifen sollte. Auch wenn es sich bei dem Laserstrahlschweißen um eine bekannte Art des stoffschlüssigen Verbindens handelt, ist es keine Selbstverständlichkeit, diese Methode gerade zum Zweck der Verbindung einer Medienleitung mit einem Leitungsverbinder anzuwenden und zu diesem Zweck bereits bei der Ausgestaltung des Anschlussabschnitts des Leitungsverbinders anzusetzen.

3.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters in der Fassung des eingeschränkten Schutzanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Sie verwirklichen insbesondere dessen Merkmal 1.11. Die Erfüllung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.

Nach obiger Auslegung genügt es, dass die jeweiligen Enden des Heizdrahtes so angeordnet sind, dass sie sich mit den Anschlussstellen einer Medienleitung mechanisch und elektrisch verbinden lassen. Dies ist bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall, was auch die Verfügungsbeklagte nicht in Abrede stellt. An welcher Stelle die Anschlussverbindung mit einer Medienleitung erfolgt, ist nach der obigen Auslegung für die Verwirklichung des Merkmals unerheblich. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die von der Verfügungsklägerin auf den Seiten 5 bis 7 der Replik abgebildeten Ausführungsformen dem Auslieferungszustand entsprechen oder ob, wie die Verfügungsbeklagte vorträgt, bei Entfernen des Overmolds die Heizdrahtenden verrutscht sind.

4.
Aufgrund der festgestellten Gebrauchsmusterverletzung ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG zu.

Daneben besteht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 24b Abs. 3 GebrMG. Die Verfügungsbeklagte hat insoweit Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2005 – I-2 U 110/13, Faltenbalg). Von dem Auskunftsanspruch erfasst ist nach dem Wortlaut des § 24b Abs. 3 GebrMG auch die Auskunft über Preise. Eine diesbezügliche Einschränkung ist weder § 24b Abs. 7 GebrMG (dazu im Übrigen siehe III. 4.) zu entnehmen noch aus anderen Gründen grundsätzlich geboten (vgl. Böhler, GRUR 2011, 965 (966)). Der Einwand, die Verpflichtung zur Auskunft habe zu unterbleiben, weil die Auskunftserteilung einen Kartellverstoß (Art. 101 AEUV, § 1 GWB) bedeute, ist unbeachtlich. Wenn die Verfügungsbeklagte einen gegen sie ergangenen und zwangsweise durchsetzbaren Urteilstenor befolgt, fehlt es von vornherein an einem unternehmerischen Handeln, das den Anwendungsbereich der genannten Vorschriften erst eröffnen könnte. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn für den Agierenden im Hinblick auf das mutmaßlich kartellrechtswidrige Verhalten überhaupt eine Handlungsoption besteht, woran es vorliegend angesichts der gerichtlich angeordneten Auskunftserteilung fehlt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2010 – I-2 U 47/10, Gleitsattelscheibenbremse I). Da der Auskunftsanspruch nach § 24b GebrMG selbstständig und nicht akzessorisch ist (vgl. Voß, in: Beck’scher Online-Kommentar Patentrechts, Stand: 31.07.2016, § 140b PatG Rn. 1 zum Anspruch nach § 140b PatG), steht dem Auskunftsbegehren der Verfügungsklägerin schließlich nicht entgegen, dass der Unterlassungsanspruch nur noch in eingeschränktem Umfang geltend gemacht wird.

III.
Die Verfügungsklägerin kann die ihr zustehenden Ansprüche auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen. Das Vorliegen des nach den §§ 935, 940 ZPO notwendigen Verfügungsgrundes hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung der sich gegenüberstehenden Interessen haben diejenigen der Verfügungsklägerin als verletzter Schutzrechtsinhaberin Vorrang gegenüber dem Interesse der Verfügungsbeklagten, den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortsetzen zu können. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs liegen zudem die Voraussetzungen des § 24b Abs. 7 GebrMG vor.

1.
Das Bestehen eines Verfügungsgrundes verlangt nicht nur eine Dringlichkeit in einem rein zeitlichen Sinne, sondern darüber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorläufigen Unterlassungsgebotes. Diese erfordert eine Interessenabwägung zwischen den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen und den Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Verfügungsbeklagten. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster, insbesondere wenn sie auf Unterlassung gerichtet ist, kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Schutzrechtsverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechtes im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, im einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 – I-2 U 55/15; Urteil vom 06.12.2012 – I-2 U 46/12). Je klarer beides zugunsten des Schutzrechtsinhabers zu beurteilen ist, umso weniger ist es gerechtfertigt, mit Rücksicht auf irgendwelche Wettbewerbsinteressen der Verfügungsbeklagten gleichwohl von einem einstweiligen Rechtsschutz abzusehen. Bei eindeutiger Rechtsbestands- und Verletzungslage erübrigen sich deswegen in aller Regel weitere Erwägungen zur Interessenabwägung. Die Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes kann sich deshalb im Einzelfall auch aus der eindeutigen Rechtslage als solcher ergeben (vgl. Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2012 – I-2 W 30/12 m. w. N.). Je weniger eindeutig die Sach- und Rechtslage ist, umso weniger angebracht ist es – umgekehrt –, im einstweiligen Rechtsschutz Maßnahmen anzuordnen, die den Antragsgegner in seiner geschäftlichen Tätigkeit schwerwiegend oder gar existentiell treffen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt G Rn. 41).

2.
Der Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters in dem geltend gemachten Umfang ist hinreichend gesichert.

a)
Von einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinlänglichen Sicherheit des Rechtsbestands kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 – I-2 U 55/15; Urteil vom 17.01.2013 – I-2 U 87/12, Flupirtin-Maleat; Urteil vom 06.12.2012 – I-2 U 46/12; Urteil vom 29.04.2010 – 2 U 126/09, Harnkatheterset; Urteil vom 29.05.2008 – I-2 W 47/07, Olanzapin). Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller günstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderfällen abgesehen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 – I-2 U 55/15; Urteil vom 06.12.2012 – I-2 U 46/12). Erst recht gilt das für ein Gebrauchsmuster, das vor seinem Entstehen im Gegensatz zu einem Patent nicht in einem behördlichen Erteilungsverfahren auf seine Schutzfähigkeit überprüft worden ist, sondern auf der Grundlage der vom Anmelder erstellten Unterlagen eingetragen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011 – I-2 U 79/11, Adapter für Tintenpatrone). Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, grundsätzlich von einem hinreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 – I-2 U 46/12; Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 41/11, Leflunomid/Teriflunomid II). Das Verletzungsgericht hat die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen, und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Schutzrechtsinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft. Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht allerdings dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn ein auf das Verfügungspatent unternommener Angriff auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben. Demgegenüber ist es nicht angängig den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhalts an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 – I-2 U 46/12; Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 41/11, Leflunomid/Teriflunomid II).

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Bestätigung eines parallelen Schutzrechts in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahrens, soweit sich die dortigen Ausführungen auf das Verfügungsschutzrecht übertragen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 – I-2 U 55/15). Ebenso wie die erstinstanzliche kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung zu dem Verfügungsschutzrecht als sachkundige bzw. wie eine sachkundige Beurteilung zu berücksichtigen ist, gilt dies auch für entsprechende Entscheidungen zu Parallelschutzrechten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 – I-2 U 134/06, medizinisches Instrument). Liegen widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Instanzen des Erteilungs- oder Einspruchsverfahrens vor, die die Bewertung der Erfindung zweifelhaft erscheinen lassen, spricht dies gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt G. Rn. 99).

b)
Daran gemessen ist der Rechtsbestand vorliegend hinreichend gesichert.

Das Verfügungsgebrauchsmuster hat mit der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA eine erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung überstanden. Dagegen ist das weitgehend parallele EP 1 zwar von der Einspruchsabteilung des EPA widerrufen worden. Dies vermag die hinreichende Sicherung des Rechtsbestands des Verfügungsgebrauchsmusters aber nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kammer hält die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung, die in Kenntnis des Widerrufs des EP 1 und dessen Begründung ergangen ist, aus den unter II. 2. erörterten Gründen für zutreffend. Dagegen hält die Kammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht für vertretbar.

Die Entscheidung der Einspruchsabteilung basiert auf der Annahme, dass das in der D7 offenbarte Röhrchen als einstückiges, Anschlussabschnitte enthaltendes Verbinderstück anzusehen ist. Aus welchen Gründen die Einspruchsabteilung zu dieser Auffassung gelangt ist, lässt sich der Widerrufsentscheidung nicht entnehmen. Es fehlt insbesondere eine Begründung dafür, warum das Röhrchen isoliert – ohne die es umschließende Umspritzung – als Verbinderstück anzusehen ist. Da die Umspritzung nach der Lehre der D7 eine Reihe von Funktionen erfüllt, insbesondere erst die lösbare Verbindung mit anderen Bauteilen ermöglicht, kann man zu dieser Auffassung nach Ansicht der Kammer ohne eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise nicht gelangen. Nicht in der Entscheidung der Einspruchsabteilung erörtert, zur Verneinung des erfinderischen Schritts aber notwendig, ist ferner, dass der Fachmann Anlass hatte, für alle nach der Lehre der D7 von der Umspritzung übernommenen Funktionen nach einer anderen Lösung zu suchen. Auch ein solcher Anlass lässt sich aus Sicht der Kammer am Prioritätstag des EP 1 nicht feststellen. Im Übrigen wird auf die Darstellung unter II. 2. Bezug genommen.

3.
Die Dringlichkeit im zeitlichen Sinne ist ebenfalls gegeben.

a)
Für die Beurteilung der Dringlichkeit ist maßgeblich, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Ansprüche in einer solchen Weise nachlässig und zögerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu gestatten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 – I-2 U 87/12, Flupirtin-Maleat). Grundsätzlich beginnt die „Uhr“ für die Verfügungsklägerin mit der zuverlässigen Kenntnis von den rechtsverletzenden Ausführungsformen an „zu ticken“. Liegt ein solches Wissen vor, hat sich die Verfügungsklägerin unverzüglich darüber klar zu werden, ob sie gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will und im Anschluss daran alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt gegebenenfalls in einer solchen Weise aufzuklären und (durch Beschaffung von Glaubhaftmachungsmitteln) aufzubereiten, dass mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012 – I-2 U 12/12, BeckRS 2014, 01174). Der Verfügungskläger muss bei der Rechtsverfolgung keinerlei Prozessrisiko eingehen. Er muss das Gericht deshalb erst dann anrufen, wenn er verlässliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist. Der Verfügungskläger darf sich dabei auf jede mögliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umstände eintreten kann, vorbereiten, so dass er – wie immer sich der Verfügungsbeklagte auch einlassen und verteidigen mag – darauf eingerichtet ist, erfolgreich erwidern und die nötigen Glaubhaftmachungsmittel präsentieren zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 – I-2 U 87/12, Flupirtin-Maleat).

Der Dringlichkeit steht es nicht entgegen, dass der Schutzrechtsinhaber zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verfügungsbegehren mutmaßlich keine Erfolgsaussicht hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – I-2 U 48/15; Beschluss vom 13.11.2008 – I-2 U 35/08, Inhalator). Grundsätzlich kann eine bereits entfallene Dringlichkeit wieder aufleben, wenn sich die für die Beurteilung des Verfügungsbegehren maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 – I-2 U 35/08, Inhalator; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 – 16 U 23/05). Eine solche für die Beurteilung des Verfügungsgrundes maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage kann es darstellen, wenn sich das Patent erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren als bestandskräftig erwiesen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 – I-2 U 35/08, Inhalator). Dabei kann es auch gerechtfertigt sein, die schriftlichen Entscheidungsgründe abzuwarten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – I-2 U 48/15; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt G. Rn. 124). Gegebenenfalls ist sogar das Abwarten der Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsentscheidung hinzunehmen, nachdem das laufende Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich zugunsten des Schutzrechtsinhabers ausgegangen ist. Das Vorliegen einer erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung stellt insoweit nur eine prinzipielle Minimalbedingung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung dar, aber nicht zugleich auch eine Maximalbedingung für die Verfolgung einstweiligen Rechtsschutzes (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – I-2 U 48/15). Grund für das Abwarten des weiteren Gangs des Rechtsbestandsverfahrens besteht z. B. dann, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der zugunsten des Schutzrechtsinhabers getroffenen und vom Gegner angefochtenen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsentscheidung bestehen, so dass mit deren Kassation gerechnet werden muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – I-2 U 48/15).

Die Dringlichkeit fehlt auch nicht per se deshalb, weil der Verfügungskläger ausschließlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorgeht und nicht beizeiten eine parallele Hauptsache anhängig macht. Selbst in einer Situation, in der er bei Beantragung der einstweiligen Verfügung bereits im Besitz eines Hauptsachetitels sein könnte, sofern er alsbald nach Entdeckung der Verletzungshandlungen (während des noch laufenden Rechtsbestandsverfahrens) Klage zur Hauptsache erhoben hätte, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, ihm sei die Rechtsverfolgung nicht dringlich. Die gegenteilige Argumentation des Verletzers läuft auf das inakzeptable Ergebnis hinaus, dass ihm allein deshalb, weil er nicht schon (längst) einen Hauptsachetitel gegen sich hat, auch weiterhin gestattet bleiben muss, seine eindeutig patentverletzenden Handlungen weiterhin fortsetzen zu können. Abgesehen davon kann es gute Gründe geben, auch vor Erhebung einer Hauptsacheklage den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Ist der Bestand des Klagepatents ernstlich zweifelhaft, wird jeder vernünftige Kläger schon wegen der ansonsten bestehenden Schadensersatzpflicht davon absehen, einen erstrittenen Hauptsachetitel zu vollstrecken. Dann aber ist es ebenfalls vernünftig, davon abzusehen, sich einen solchen (in der Folge ohnehin nicht zu vollstreckenden) Titel durch Hauptsacheklage zu beschaffen. In jedem Fall kann ein derartiges kostenbewusstes Taktieren nicht als nachlässige Rechtsverfolgung ausgelegt werden, die nach außen dokumentiert, dass es dem Anspruchsteller mit seinen Ansprüchen nicht eilig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – I-2 U 48/15; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt G. Rn. 126).

b)
Daran gemessen ist der Verfügungsklägerin kein zögerliches Verhalten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vorzuwerfen.

aa)
Nach den dargestellten Grundsätzen war die Verfügungsklägerin berechtigt, jedenfalls die erstinstanzliche Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Antrag auf Löschung des Verfügungsgebrauchsmusters abzuwarten. Erst nach dieser Entscheidung bestand im Hinblick auf das Verfügungsgebrauchsmuster ein Sachverhalt, der eine Durchsetzung von Ansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung als erfolgversprechend erscheinen ließ. Auch das Abwarten der schriftlichen Entscheidungsgründe der Gebrauchsmusterabteilung ist nicht als zögerliche Rechtsverfolgung anzusehen. Da die erstinstanzliche Entscheidung über den Rechtsbestand das mit dem Verfügungsverfahren befasste Gericht nicht gänzlich von einer eigenen Prüfung entbindet, musste der Verfügungsklägerin eingeräumt werden, die schriftlichen Entscheidungsgründe ihrerseits auf Plausibilität und Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Nur so war es ihr möglich, einzuschätzen, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich des gesicherten Rechtsbestandes erfolgversprechend sein würde. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Widerrufs des Parallelpatents EP 1. Da der Verfügungsklägerin die schriftlichen Entscheidungsgründe der Gebrauchsmusterabteilung am 01.07.2016 zugestellt worden sind und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 11.07.2016 bei Gericht eingegangen ist, ist die einmonatige Dringlichkeitsfrist gewahrt.

bb)
Die Dringlichkeit ihres Vorgehens aus dem Verfügungsgebrauchsmuster kann der Verfügungsklägerin auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit abgesprochen werden, gegen die angegriffenen Ausführungsformen aus einem anderen Schutzrecht vorgegangen zu sein. Grundsätzlich ist für die Frage, ob einem Schutzrechtsinhaber zögerliches Verhalten vorzuwerfen ist, jedes Schutzrecht isoliert zu betrachten, auch dann, wenn es sich um eine Schutzrechtsfamilie handelt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2008 – 4a O 4/08, Dosierinhalator, Rn. 69 bei juris). Hat ein Schutzrechtsinhaber mehrere inhaltsähnliche Schutzrechte, muss es ihm unbenommen sein, jedes dieser Schutzrechte gesondert daraufhin zu überprüfen, ob ein Vorgehen aus ihm möglich ist. Anderenfalls würde die Eigenständigkeit der einzelnen Schutzrechte entwertet und dem Inhaber einer größeren Schutzrechtsfamilie würden zudem unüberschaubare Prüfungsobliegenheiten auferlegt. Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, wenn sich der Schutzrechtsinhaber rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann der Fall sein, wenn ein Gebrauchsmuster mit dem Ziel abgezweigt wird, daraus statt aus dem zugrunde liegenden Patent, das gleichermaßen taugliche Verfügungsgrundlage gewesen wäre und hinsichtlich dessen die Dringlichkeit bereits verloren gegangen war, vorzugehen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt G. Rn. 122). Für einen solchen Fall rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte.

cc)
Selbst wenn man allerdings eine Gesamtbetrachtung der der Verfügungsklägerin zustehenden Schutzrechte anstellen würde, wäre ihr vorliegend nicht der Vorwurf zögerlichen Verhaltens zu machen. Die grundsätzliche Berücksichtigung anderer Schutzrechte entgegen bb) unterstellt, lässt sich nicht feststellen, dass die Verfügungsklägerin zu einem früheren Zeitpunkt gehalten gewesen wäre, aus einem anderen Schutzrecht, namentlich dem EP 2, gegen die Verfügungsbeklagte vorzugehen. Hierbei kann zugunsten der Verfügungsbeklagten unterstellt werden, dass – wovon die Parteien im Übrigen auch übereinstimmend ausgehen –, das EP 2 in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung für die Verfügungsklägerin eine in gleichem Maße wie das Verfügungsgebrauchsmuster taugliche Grundlage war, um gegen die angegriffenen Ausführungsformen vorzugehen.

(1)
Der Verfügungsklägerin ist ein zögerliches Verhalten nicht im Hinblick darauf vorzuwerfen, dass sie nicht im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte vorging, nachdem das EP 2 mit einem beschränkten Anspruchssatz von der Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhalten wurde.

Als der Verfügungsklägerin die schriftlichen Entscheidungsgründe des Beschlusses der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des EP 2 vom 24.04.2014 zugestellt wurden, betrieb sie bereits das Hauptsacheverfahren aus dem EP 1. Dass in diesem Hauptsacheverfahren nicht in absehbarer Zeit ein Titel zu erlangen sein würde, war für die Verfügungsklägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar. Insbesondere konnte sie nicht vorhersehen, dass das EP 1 widerrufen und im Hinblick darauf eine Aussetzung geboten sein würde. Gerade wegen der Aufrechterhaltung des EP 2 durfte sie vielmehr annehmen, dass auch das EP 1 im Einspruchsverfahren Bestand haben würde.

Darüber hinaus musste die Verfügungsklägerin befürchten, dass das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus dem EP 2 befasste Gericht den Rechtsbestand des EP 2 trotz der erstinstanzlichen Entscheidung des EPA nicht als hinreichend gesichert ansehen würde. Bereits am 07.05.2014 – und damit innerhalb der der Verfügungsklägerin für den Antrag zur Verfügung stehenden einmonatigen Dringlichkeitsfrist nach Aufrechterhaltung des EP 2 – war gegen die Entscheidung des EPA über die Aufrechterhaltung des EP 2 Beschwerde eingelegt worden. Die Verfügungsklägerin musste befürchten, dass sich die dortigen Beschwerdeführer und parallel dazu die Verfügungsbeklagte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf neuen Stand der Technik berufen würden, der die Erfindungshöhe der im EP 2 offenbarten Lehre in Zweifel ziehen könnte. Dieser neue Stand der Technik, insbesondere die D11, war der Verfügungsklägerin aus dem Einspruchsverfahren gegen das EP 1 bekannt, in dem sich die Schwestergesellschaft der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 09.05.2014 darauf berufen hatte. Zwar hielt entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin auch die Einspruchsabteilung des EPA in der Entscheidung über den Widerruf des EP 1 den neuen Stand der Technik nicht für entscheidungserheblich (vgl. Anlage Ast5, Seite 12 f.). Auf diese rückschauende Betrachtung kommt es jedoch nicht an. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist es dem Verfügungskläger nicht zuzumuten, Risiken bei der Rechtsverfolgung einzugehen. Es ist jedenfalls plausibel, dass die Verfügungsklägerin ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Verfügung vor diesem Hintergrund als risikoreich bewertete und auch deshalb von einem solchen Antrag absah. Dies steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass festgestellt wurde, dass die Verfügungsklägerin nach Aufrechterhaltung des EP 2 noch davon ausgehen durfte, dass ihr auf die Verletzung des EP 1 gestütztes Hauptsacheverfahren Erfolg haben würde. Denn der Maßstab, nach dem das mit der Hauptsache befasste Gericht im Hinblick auf eine mögliche Aussetzung nach § 148 ZPO die Rechtsbeständigkeit prüft, unterscheidet sich von demjenigen, den das mit der einstweiligen Verfügung befasste Gericht anlegt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2011 – 4a O 31/10). Während der Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Überzeugung des Gerichts hinreichend gesichert sein muss (vgl. die Darstellung unter III. 2. a)), kam eine Aussetzung im Hauptsacheverfahren nach dem im April/Mai 2014 geltenden Maßstab nur dann in Betracht, wenn es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2011 – 4a O 31/10 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.09.2014 – X ZR 61/13, Kurznachrichten, zum nunmehr geltenden Maßstab). Obwohl zu erwarten war, dass der neue Stand der Technik auch zum Gegenstand des Hauptsacheverfahren betreffend das EP 1 gemacht werden würde, durfte die Verfügungsklägerin deshalb insoweit von einem Erfolg ausgehen, während sie gleichzeitig ein Prozessrisiko für einen Verfügungsantrag betreffend das EP 2 befürchten musste und durfte.

(2)
Der Verfügungsklägerin kann auch kein zögerliches Verhalten vorgeworfen werden, weil sie nicht im Wege der einstweiligen Verfügung aus dem EP 2 vorging, nachdem die Einspruchsabteilung des EPA in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 das EP 1 widerrufen hatte bzw. spätestens dann, als daraufhin das auf das EP 1 gestützte Hauptsacheverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt wurde. Dies folgt bereits daraus, dass die Verfügungsklägerin befürchten musste, dass einem nunmehr gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus dem EP 2 die Dringlichkeit im Hinblick darauf abgesprochen werden würde, dass die Aufrechterhaltung des EP 2 bereits 1,5 Jahre zurücklag. Ob eine solche Beurteilung durch das mit dem Antrag befasste Gericht in der Sache zutreffend gewesen wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls kann der Verfügungsklägerin, wenn sie, wie sie geltend macht, aus diesem Grund ein Prozessrisiko befürchtete, ein Vorwurf zögerlichen Verhaltens nicht gemacht werden. Die Eingehung von Prozessrisiken hat ihr nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht oblegen.

(3)
Ferner kann der Verfügungsklägerin nicht vorgeworfen worden, dass sie nach Aussetzung des Hauptsacheverfahrens aus dem EP 1 nicht im Wege einer weiteren Hauptsache aus dem EP 2 gegen die Verfügungsbeklagte vorging. Für das Absehen von einem solchen Vorgehen bestanden gute Gründe, derentwegen der Verfügungsklägerin nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht der Vorwurf nachlässiger Prozessführung gemacht werden kann. Insbesondere musste sie konkret befürchten, dass der Rechtsbestand des EP 2, gegen dessen Aufrechterhaltung Beschwerde eingelegt worden war, in einem Hauptsacheverfahren ebenfalls zu einem Problem werden könnte. Der Widerruf des Parallelpatents EP 1 ließ den Rechtsbestand des EP 2 als weniger gesichert erscheinen als dies vor der Widerrufsentscheidung der Fall war. Ein Prozessrisiko für die Durchsetzung des EP 2 war im Hinblick auf die zwei sich widersprechenden Entscheidungen auch nach dem soeben dargestellten, für das Hauptsacheverfahren geltenden Prüfungsmaßstab gegeben. Selbst wenn es der Verfügungsklägerin gelungen wäre, in einem Hauptsacheverfahren einen Titel gegen die Verfügungsbeklagte zu erstreiten, hätte sie sich zudem die Frage stellen müssen, ob sie im Hinblick auf die mit dem Rechtsbestand verbundenen Unsicherheiten den Titel vollstrecken und sich der damit verbundenen Gefahr von Schadensersatzansprüchen aussetzen sollte. Diese Gefahr lässt es bei einem zweifelhaften Rechtsbestand als vernünftig, jedenfalls aber als nicht nachlässig, erscheinen, davon abzusehen, sich einen – ohnehin nicht zu vollstreckenden – Titel durch Hauptsacheklage zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – I-2 U 48/15).

(4)
Dass sich die Verfügungsklägerin hinsichtlich der Verfolgung ihrer Rechte zögerlich verhalten hat, kann schließlich nicht daraus abgeleitet werden, dass sie es versäumt hat, im Einspruchsverfahren betreffend das EP 1 einen weiteren Hilfsantrag in einer weiter eingeschränkten Fassung zu stellen und dadurch den Widerruf des EP 1 zu verhindern. Es ist anhand der Ausführungen der Einspruchsabteilung des EPA zu dem EP 1 schon nicht feststellbar, ob die Verfügungsklägerin überhaupt die Möglichkeit hatte, einen engeren Hilfsantrag zu stellen, der einerseits den Widerruf verhindert, andererseits die angegriffenen Ausführungsformen weiterhin erfasst hätte. Jedenfalls hat ein Schutzrechtsinhaber keine entsprechende Obliegenheit. Ein Schutzrecht ist nicht auf eine bestimmte angegriffene Ausführungsform eines bestimmten Verletzers beschränkt, weshalb einem Schutzrechtsinhaber auch nicht aufgebürdet werden kann, auf eine weitere Fassung seines Schutzrechts zu verzichten, um sofort gegen eine bestimmte angegriffene Ausführungsform vorgehen zu können.

4.
Die Verfügungsklägerin kann auch den ihr zustehenden Auskunftsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, da die Voraussetzungen des § 24b Abs. 7 GebrMG vorliegen.

a)
Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren setzt gemäß § 24b Abs. 7 GebrMG voraus, dass die Rechtsverletzung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern offensichtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn in Bezug auf das auskunftspflichtige Erzeugnis sowohl die tatsächlichen Umstände als auch die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Schutzrechtsverletzung bereits jetzt in einem solchen Maße feststeht, dass eine Fehlentscheidung (oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens) und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Verfügungsbeklagten kaum möglich erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 – I-2 U 55/15; Urteil vom 21.01.2016 – I-2 U 48/15; OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2007 – 3 U 298/06, Transglutaminase). Voraussetzung dafür ist nicht nur eine hinreichend gesicherte Beurteilung der Frage der Schutzrechtsverletzung. Vielmehr darf auch der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts nicht zweifelhaft sein. Nur dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Verfügungsschutzrecht rechtsbeständig ist, ist es gerechtfertigt, die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren zu einer in Bezug auf die Angaben nach § 140b Abs. 3 PatG bzw. § 24b Abs. 3 GebrMG letztlich endgültigen Erfüllung der Auskunftspflicht anzuhalten. Dass das Gericht die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents im Rechtsbestandsverfahren für wahrscheinlich hält, reicht demgegenüber nicht aus. Es muss sich vielmehr um einen klaren und in jeder Hinsicht unzweideutigen Fall handeln (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 – I-2 U 55/15).

b)
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Verletzung des Verfügungsgebrauchsmusters in seiner eingeschränkten Fassung durch die angegriffenen Ausführungsformen steht zunächst in tatsächlicher Hinsicht fest. Zwar ist die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen in einem Punkt zwischen den Parteien streitig. Jedoch kann die Gebrauchsmusterverletzung auch auf der Grundlage des Vortrags der Verfügungsbeklagten unzweifelhaft festgestellt werden. Der Rechtsbestand ist ebenfalls mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gesichert. Die Kammer sieht sich zu einer abschließenden Beurteilung darüber in der Lage, dass die erstinstanzliche Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung Bestand haben wird. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil der Sachverhalt in technischer Sicht nicht komplex gelagert ist und auch die Beurteilung des erfinderischen Schritts keine schwierigen technischen Bewertungen erfordert. Zwar lässt sich die Löschung des Verfügungsgebrauchsmusters in der Beschwerdeinstanz auch nicht mit restloser Sicherheit ausschließen. Diese bloße und nie auszuschließende Möglichkeit steht der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung aber nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – I-2 U 48/15; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt D. Rn. 386).

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf §§ 936, 921 S. 2 ZPO. Sie ist sinnvoll und geboten, weil damit gewährleistet wird, dass die Ansprüche nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar sind, als sie es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil wären.

Die Sicherheitsleistung war auf € 10 Mio. festzusetzen. Die Sicherheitsleistung dient insbesondere zur Absicherung eines entsprechenden Vollstreckungsschadens. Der Vollstreckungsschaden – und damit die Sicherheitsleistung – entspricht zwar in aller Regel dem festgesetzten Streitwert, der sich nach dem klägerischen Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung richtet. Allerdings kann es auch Fälle geben, in denen eine in Höhe des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollständig abdecken wird. Darlegungs- und beweisbelastet für die dafür bestehenden Anhaltspunkte ist die Verfügungsbeklagte (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 02.02.2012 – I-2 U 91/11, GRUR-RR 2012, 304). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung den Umfang des Projekts des Herstellers A, das Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist, auf € 70 Mio. geschätzt. Hierbei hat er sich auf die von der Verfügungsklägerin zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung deren Mitarbeiters J vom 02.09.2016 (Anlage Ast13) berufen, in der es heißt, der zu erwartende Gesamtumsatz des Projekts entspreche einem „oberen zweistelligen Millionenbereich“. Die drohenden wirtschaftlichen Schäden aus einem Verlust des Auftrags in Folge der nach dem Unterlassungstenor untersagten Teilnahme an der Ausschreibung hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten ausgehend von diesem Gesamtumsatz auf € 10 Mio. geschätzt. Beides ist für die Kammer plausibel und nachvollziehbar. Dem entsprechenden Vortrag ist die Verfügungsklägerin nicht konkret entgegengetreten, sondern hat lediglich erklärt, sie stelle die Höhe der Sicherheitsleistung in das Ermessen des Gerichts.

VI.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis 10.08.2016: € 1 Mio.

ab 11.08.2016: € 500.000,00.