4a O 46/16 – Kaltfolienapplizierung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2553

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 4a O 46/16

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen

öffentlich und/ oder in sonstiger Weise zu behaupten und/ oder zu verbreiten, wie insbesondere in Printmedien, im Internet und/ oder auf andere Weise, dass Herr A B, geschäftsansässig: C GmbH D, E-weg 10, 41XXX F, der Erste gewesen ist, der eine Offsetmaschine so modifiziert hatte, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte, wie dies in der Ausgabe des Fachmagazins „G“ Nr. 03/2016 in dem Artikel „H“ geschehen ist;

2. in der nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer des Fachmagazins „G“, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der vom Kläger unter Ziffer 1. beanstandete Text folgenden Text abzudrucken:

„Wir haben in der Ausgabe „G“ Nr. 03/2016 in dem Artikel „H“ berichtet, Herr A B war der Erste, der eine Offsetmaschine so modifiziert hatte, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte. Wir stellen richtig, dass nicht Herr B, sondern Herr I J und Herr Fred L die Ersten waren, die eine Offsetmaschine so modifiziert hatten, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte.

G Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG“;

3. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Betrags von € 765,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. März 2016 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d

Der Kläger nimmt die Beklagte, einen Verlag, auf Unterlassung und Richtigstellung einer Äußerung in einem Printmedium der Beklagten in Anspruch.

Die Beklagte gibt heraus und verlegt das Printmedium „G“, bei dem es sich um eine im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und im deutschsprachigen Ausland vertriebene Fachzeitschrift für die Druckindustrie handelt.

In dem Heft 03/2016 der Zeitschrift, erschienen am 11.02.2016, veröffentlichte die Beklagte auf Seite 12 f. unter der Überschrift „H“ einen Artikel über Druckveredelung mittels Kaltfolie. In dem Artikel ist insbesondere auch die von dem Kläger angegriffene Äußerung,

„Tatsächlich war A B der Erste, der Ende der 1990er Jahre eine Offsetmaschine so modifiziert hatte, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte.“,

enthalten. Wegen des Gesamtzusammenhangs, in dem die streitgegenständliche Äußerung steht, wird auf den Artikel (Anlage K 8) Bezug genommen.

Bei dem in dem streitgegenständlichen Artikel bezeichneten Herrn B, dem Streithelfer in dem hiesigen Verfahren, handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter des Klägers, der ein Unternehmen für die Durchführung von Druckveredelung in der grafischen Industrie führte und das der Streithelfer übernahm.

Der Kläger meldete am 31.03.1992 ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine zum Patent an, woraufhin am 02.11.1994 das europäische Patent 0 578 XXX B1 (im Folgenden: EP ‘XXX) erteilt wurde. In der Patentschrift (Anlage K 1), auf die wegen des Inhalts der technischen Lehre Bezug genommen wird, sind der Kläger sowie Herr K L als Erfinder und Patentinhaber benannt. Das Patent erlosch am 31.03.2012 wegen Zeitablaufs.

Im Jahre 1995 beauftragte der Kläger zusammen mit dem Miterfinder des Foliendruckverfahrens und der Folientransfermaschine ein französisches Unternehmen mit dem Bau der ersten Kaltfolientransfervorrichtung, sog. InlineFoiler Prindor. Außerdem stellte der Kläger in dieser Zeit die Grundzüge des Foliendruckverfahrens und der Transfermaschine auf einem Symposium des Arbeitskreises Prägefoliendruck in Süddeutschland vor.

Der Kläger ist zudem Inhaber des am 09.07.2014 erteilten europäischen Patents 1 682 XXY B1, das ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Kombinationsdruck schützt, und das der Kläger als Weiterentwicklung zu dem Foliendruckverfahren und der Folientransfermaschine, die Gegenstand des EP ‘XXX sind, erfunden hat.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2016 mahnte der Kläger, der die erfinderische Leistung einer Offsetmaschine, mit der man Kaltfolie applizieren kann, für sich in Anspruch nimmt, die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Auf das Schreiben vom 01.03.2016 (Anlage K 10) wird wegen seines genauen Inhalts Bezug genommen.

Nachdem der Beklagten mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016, Az.: 4a O 23/16, untersagt wurde, die streitgegenständliche Äußerung zu behaupten und/ oder zu verbreiten, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2016 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Dies verweigerte die Beklagte unter Verweis darauf, dass der Kläger auch die Richtigstellung sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach verlangte.

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Äußerung verletzte sein Recht aus dem EP ‘XXX. Denn dort sei nicht der Streithelfer, sondern der Kläger als Erfinder der Kaltfolienveredelung für den Offsetdruck ausgewiesen. Zudem drohe ihm ein enormer wirtschaftlicher Schaden dadurch, dass er sich in Verhandlungen für eine Übertragung des EP ‘XXY befinde, und potenzielle Käufer Abstand nehmen könnten, weil sie davon ausgehen, dass nicht er, der Kläger, sondern der Streithelfer die Kaltfolienveredelung an Offsetdruckmaschinen erfunden habe.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Äußerung lasse einen Rückschluss auf das Patent EP ‘XXX nicht zu und verhalte sich auch zu einer etwaigen Inhaberschaft an dem Patent nicht.

Der Kläger könne aus dem Patent aber auch deshalb keine Rechte mehr geltend machen, weil dieses im Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerung bereits abgelaufen war.

Auch fehle es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Da sie, die Beklagte, aus der Veröffentlichung keinerlei Vorteile im geschäftlichen Verkehr erwirkt habe, sei eine Vermutung dafür, dass es zu einer erneuten Behauptung wie der streitgegenständlichen komme, nicht gerechtfertigt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 27.09.2016 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist auch begründet.

I.
Der Kläger kann von der Beklagten analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen, dass sie es unterlässt, die angegriffene Äußerung zu behaupten und/ oder zu verbreiten.

1.
Die angegriffene Äußerung verletzt das Erfinderpersönlichkeitsrecht des Klägers als besondere Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BGH, GRUR 1994, 104 (105)).

Durch die angegriffene Äußerung wird dem Kläger das Recht auf Anerkennung seiner Erfindereigenschaft streitig gemacht.

a)
Das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 1979, 269 (271)).

Das Erfinderpersönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Erfinders auf Anerkennung seiner Erfindereigenschaft in Bezug auf eine bestimmte Erfindung (BGH, NJW 1979, 269 (271); Schäfers/ Schwarz, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 63, Rn. 2).

Mit der Erfinderschaft wird nicht nur das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre, beschrieben (BGH, ebd., 269 (270 f.). Vielmehr ist damit auch die rechtliche Beziehung einer natürlichen Person zu dem Gegenstand der technischen Lehre verbunden (a. a. O.). So steht dem Erfinder gem. § 6 Satz 1 PatG das Recht an dem Patent zu. Auch das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist Ausfluss der Erfinderschaft und findet eine einfachgesetzliche Absicherung in § 37 Abs. 1 PatG, wonach der Anmelder eines Patents den Erfinder zu benennen hat, und in § 63 Abs. 1 Satz 1 PatG, ausweislich dessen der Erfinder auf der Offenlegungsschrift sowie in der Veröffentlichung der Patenterteilung zu benennen ist.

b)
Bei Auslegung der angegriffenen Äußerung, die sich an dem durchschnittlichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu orientieren hat (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 297 (298)), ist ihr zu entnehmen, dass der Streithelfer („Herr A B“) Erfinder („der Erste, der Ende der 1990er Jahre“) einer Offsetmaschine war, mit der man Kaltfolie applizieren konnte. Der angesprochene Verkehrskreis wird dabei durch Fachleute auf dem Gebiet der Druck- und Verpackungstechnik gebildet. Zu diesem zählt die Kammer zwar nicht selbst, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Behauptung vor dem Hintergrund des bei diesem Personenkreis vorhandenen Fachwissens anders zu verstehen ist (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, Urt. v. 26.08.2010, Az.: 3 U 12/10, Seite 5, zitiert nach BeckRS 2010, 26121).

aa)
Vorliegend versteht der angesprochene Personenkreis die angegriffene Aussage derart, dass die Entwicklung einer technischen Lehre im Sinne einer erfinderischen Leistung beschrieben wird, und diese dem Streithelfer zuzuordnen ist.

(1)
Die in der Äußerung in Bezug genommene Offsetdruckmaschine unterfällt dem Schutzbereich des EP ‘XXX, das ein Foliendruckverfahren und eine Folientransfermaschine zum Gegenstand hatte.

Der in der Druckschrift dargestellte Stand der Technik geht von dem sog. Prägefoliendruck als Druckverfahren aus (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 20 – 22). Dabei wird eine Transferfolie mit der zu bedruckenden Unterlage derart zusammengebracht, dass eine Druckform hergestellt wird, bei der die zu bedruckenden Teile höher liegen als die sie umgebenden nichtdruckenden Teile (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 24 – 27). Diese Druckform wird während des Druckvorgangs geheizt und auf gleichbleibender Temperatur gehalten (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 27 – 29). Die aufzubringende Transferfolie, die aus einer Transferschicht mit Kunstharz-Schicht und einer mit dieser über eine Trennschicht verbundenen Trägerfolie besteht (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 32 – 34), wird gemeinsam mit der zu bedruckenden Unterlage durch das Druckwerk hindurchgeführt. Durch den Anpressdruck der erhitzten Druckform wird die Transferschicht an den erhöhten Elementen von der Transferfolie gelöst und auf die Unterlage übertragen (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 41 ff.). Die Kunstharz-Schicht der Transferschicht verwandelt sich durch die Wärmeeinwirkung vom trockenen in einen klebrigen Zustand und sorgt so für eine Haftung der Transferschicht an der Unterlage (Anlage K 1 Sp. 1, Z. 51 ff.).

Den Nachteil dieses Foliendruckverfahrens beschreibt die Druckschrift derart, dass die Herstellung der Druckform eine sehr lange Vorbereitungs- und Einrichtungszeit braucht, was das Verfahren zeit- und kostenaufwendig macht (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 2 – 10).

Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik nimmt es sich die EP ‘XXX zur Aufgabe, ein Verfahren mit einer wesentlichen kürzeren Gesamtherstellungszeit zu schaffen und eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens zu konzipieren (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 11 – 17).

Zur Lösung wird vorgeschlagen, an der Oberfläche der zu bedruckenden Unterlage an den für die Folienauflage vorgesehenen Stellen eine Haftschicht aufzutragen (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 22, 23). Im Anschluss daran wird die Transferschicht mittels Druck mit der Unterlage zusammengebracht, und anschließend durch erneute Druckeinwirkung, die die Druckeinwirkung während der Folienauflage wesentlich übersteigt, fest an die Druckunterlage gebunden (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 24 – 29). Bei einem solchen Verfahren sind weder die Herstellung einer Druckform noch die Beheizung der Druckfläche erforderlich (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 30, 31 und Z. 48, 48).

(2)
Dass auch der Durchschnittsleser diesen offenbarten Stand der Technik und die durch die Kaltfolienveredelung bewirkte Verbesserung des Verfahrens jeweils in seinen Grundzügen kennt, lässt zum einen der Artikel „H“, den die Beklagte in der Ausgabe Nr. 14, 15 des streitgegenständlichen Printmediums vom 18.04.1996 (Anlage K 3) veröffentlicht hat, vermuten, in dem es unter anderem heißt:

„Mit Prindor wird eine neue Art der Folienprägung vorgestellt, […]. […] Diese Methode hat viele Vorteile gegenüber der traditionellen Weise, die auf einer modifizierten Hochdruckmaschine beruht und sehr teure, beheizbar Klischees […] benötigt.“

Des Weiteren hat die Beklagte im Jahre 1998 in der Ausgabe Nr. 43 des Deutschen Druckers (vgl. Anlage K 4) am 19.11.1998 unter Bezugnahme auf die Kaltfolienveredelung in dem Artikel „I“ geschrieben:

„Das patentierte und vom ehemaligen Firmeninhaber I J entwickelte Prindor-Verfahren […]. Das Verfahren nutzt anstelle konventioneller Prägewerkzeuge/ Klischees hier Offsetplatten für die Veredelung.“

Sofern die Beklagte bestreitet, dass es in diesem Artikel um die Kaltfolienapplikation als Druckverfahren geht, ist dies nicht plausibel. Der hier in Bezug genommene Passus spricht namentlich von dem „Prindor-Verfahren“, welches von der Beklagten selbst in dem bereits genannten Artikel „H“ (Anlage K 3) mit der Kaltfolienapplikation in Verbindung gebracht worden ist. Die Beklagte trägt auch nicht dazu vor, welcher konkrete andere Aussagegehalt dem Passus beizumessen ist.

(3)
Mit der angegriffenen Aussage wird – orientiert an dem zu berücksichtigenden Gesamtkontext (vgl. insoweit m. w. Nachw. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 4, Rn. 4) – auch nicht lediglich ein handwerklicher Beitrag des Streithelfers beschrieben.

Der Artikel, in dessen Kontext die angegriffene Behauptung steht, befasst sich mit einer Druckmaschine zur Kaltfolienveredelung namens „J Foil“ aus dem Hause „J“. Es wird hervorgehoben, dass diese Maschine für Druckveredelung eine innovative Technologie verkörpert („Mit diesem System eröffnet sich dem Anwender der Zugang zu weiteren Marken und neuen Märkten.“), die es unter Anwendung und Weiterentwicklung von vorhandenem Fachwissen zu konzipieren galt („Bei der Entwicklung der Foil Station […]“). In diesem Zusammenhang wird auch der Streithelfer als „Pionier der Kaltveredelung“ genannt, auf dessen „Expertise“ man bei der Entwicklung zugegriffen haben.

bb)
Bei der angegriffenen Aussage handelt es sich auch um eine Tatsachenbehauptung, das heißt um eine die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisierende Aussage (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. XI ZR 384/03, Rn. 63, zitiert nach juris). Denn die Richtigkeit der Behauptung, jemand habe eine bestimmte technische Lehre entwickelt, ist einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich.

c)
Die so verstandene Aussage erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger jedenfalls Miterfinder einer Offsetmaschine, mit der Kaltfolie appliziert werden kann, ist, als unrichtig und spricht dem Kläger die Erfindereigenschaft ab.

Der Kläger hat hinreichend zur Erfindungshistorie der Offsetdruckmaschine für die Kaltveredelung, die in der angegriffenen Äußerung in Bezug genommen wird, vorgetragen.

So hat er am 31.03.1992 das EP ‘XXX angemeldet, dessen Gegenstand unter anderem eine Offsetmaschine, mit der man Kaltfolien auftragen kann, ist. Der Kläger ist, was eine zusätzliche Indizwirkung entfaltet, in der Patentschrift zudem als Miterfinder genannt. Des Weiteren hat der Kläger im Frühjahr eine entsprechende Offsetmaschine auf einem Symposium vorgestellt und am 10.11.2004 ein Patent angemeldet, das eine Weiterentwicklung einer solchen Maschine darstellt, und als dessen Erfinder er erneut benannt ist.

Die Beklagte tritt diesem Vortrag des Klägers nicht in entscheidungserheblicher Weise entgegen. Sie bringt weder Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass der Streithelfer die Maschine am Ende der 1990er Jahren erfunden hat, noch stellt sie in Frage, dass Gegenstand der patentierten technischen Lehren eine modifizierte Offsetmaschine, wie in dem Artikel beschrieben, ist. Ein solches Bestreiten der Beklagten wäre vor dem Hintergrund, dass sie selbst in dem Artikel „I“, abgedruckt in dem Heft Nr. 43/98 der streitgegenständlichen Zeitschrift (Anlage K 4) dem Kläger die Erfindereigenschaft zugewiesen hat, auch erklärungsbedürftig.

Auch der Vortrag des Streithelfers, wonach das patentierte Druckverfahren zu keiner Zeit praktisch funktioniert habe, weil sich die Kaltfolie unter Druck immer von der Vorlage abgelöst habe, steht der Annahme der Erfindereigenschaft des Klägers nicht entgegen. Denn der Streithelfer selbst trägt vor, dass er auf der von dem Kläger entwickelten Verfahren aufbauend eine Optimierung des Kaltdruckverfahrens für dessen praktische Anwendung vorgenommen hat. Zu einer etwaigen Optimierung des Verfahrens bzw. der Druckmaschine für die Durchführung dieses Verfahrens verhält sich die angegriffene Aussage aber aus Sicht des Durchschnittslesers gerade nicht. Vielmehr geht es um die Entwicklung der Maschine und des Verfahrens als solche.
Vor dem Hintergrund, dass die Erfindereigenschaft als solche Inhalt der angegriffenen Aussage ist, ist schließlich nicht entscheidungserheblich, dass das EP ‘XXX bereits wegen Zeitablaufs erloschen ist. Die Erfindereigenschaft besteht unabhängig von der Existenz des Patents.

d)
Es fehlt auf Seiten der Beklagten auch an einem Interesse an der Behauptung/ Verbreitung der angegriffenen Aussage, welches das Interesse des Klägers an der richtigen Darstellung der Erfindereigenschaft überwiegt.

Darauf, ob die Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststand und der Beklagten dies auch bewusst war, kommt es in diesem Zusammenhang – anders als bei einem auf Schadensersatz gerichteten Anspruch – nicht an. Denn auch wenn die Erstäußerung zulässig war, kann an der künftigen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ein schutzwürdiges Interesse auch unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit nicht bestehen (Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 823, Rn. 102).

2.
Es ist auch eine für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.

Die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung wird vermutet, wenn es bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen ist (vgl. für den Fall einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, BGH, GRUR 1994, 394 (395) – Bilanzanalyse).

Diese tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht deshalb widerlegt, weil die Beklagte – wie sie behauptet – mit der Veröffentlichung des Artikels keine unmittelbaren Vorteile im geschäftlichen Verkehr angestrebt und im Übrigen erklärt hat, sie werde die angegriffene Behauptung nicht erneut äußern oder verbreiten.

An die Wiederlegung der Vermutung sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts, in dem die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch geprägt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist anerkannt, dass der Verletzer die Vermutung einer Wiederholungsgefahr regelmäßig nur dann ausräumen kann, wenn er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (Bornkamm, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 34. Auflage, 2016, § 8, Rn. 1.38). Dieser Grundsatz gilt auch für einen deliktischen Unterlassungsanspruch, wenn auch nicht mit gleicher Strenge, denn die Motivation des Verletzers kann im deliktischen Bereich vielfältiger Art sein (BGH, ebd., 394 (396)). Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr bei der Frage der Entkräftung der Wiederholungsgefahr erhebliches Gewicht zukommen kann (a. a. O.).

Dies berücksichtigend verbleibt es im vorliegenden Fall dabei, dass eine Wiederholungsgefahr besteht.

In diesem Zusammenhang weist der Kläger zunächst zu Recht darauf hin, dass sich die Beklagte bereits in mehreren Artikeln mit der streitgegenständlichen Erfindung (vgl. Artikel „H“ in der Ausgabe 14-15 vom 18.04.1996, Anlage K 3) und der Frage der Erfindereigenschaft (vgl. Artikel „I“ in der Ausgabe Nr. 43 v. 19.11.1998, Anlage K 4) befasst hat, dieses Thema mithin für sie von einigem Interesse ist. Die Beklagte ist bei der Veröffentlichung von Artikeln in der von ihr verlegten Zeitschrift, auch wenn sie mit der angegriffenen Äußerung keine unmittelbaren geschäftlichen Vorteile erwirkt hat, dennoch von einem gewissen eigenwirtschaftlichen Interesse geleitet.

Letztlich bestehen auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür, weshalb die Beklagte, wenn sie an der Äußerung der Behauptung kein Interesse mehr hat, vorprozessual nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bereit war. Sofern die Beklagte die ihr mit Schreiben vom 01.03.2016 gesetzte Frist für zu kurz bemessen hält, wäre ihr die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch nach Ablauf dieser Frist noch möglich gewesen. Sofern sie vorträgt, sie habe mit Email vom 11.03.2016 (Anlage B 2) ein Vergleichsangebot unterbreitet, so ergibt sich auch aus der Email eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht. Zudem macht die Beklagte darin deutlich, dass sie sich für berechtigt hält, die angegriffene Aussage zu behaupten bzw. zu verbreiten („Wir haben die Sach- und Rechtslage geprüft und stellen fest, dass der von Ihnen verlangte Unterlassungsanspruch […] nicht besteht.“).

II.
In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass derjenige, dessen Recht bzw. Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB durch eine unwahre Tatsachenbehauptung verletzt worden ist, von dem Störer die Berichtigung der unwahren Tatsachenbehauptung in Anlehnung an § 1004 BGB verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (BGH, NJW 2008, 2262, Rn. 11; Gamer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kap. 13, Rn. 6 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1.
Der rechtwidrige Eingriff in das Erfinderpersönlichkeitsrecht des Klägers – wie unter Ziff. I. ausgeführt – begründet einen Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung. Denn durch die angegriffene Behauptung weist das angesprochene Fachpublikum die Erfindereigenschaft im Hinblick auf das Druckverfahren der Kaltfolienapplikation dem Streithelfer zu, oder aber ist jedenfalls unsicher, wer Erfinder des Verfahrens und der zugehörigen Druckmaschine ist.

2.
Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung ist die Richtigstellung entsprechend Ziff. I. 2. des Tenors notwendig.

Die Folgenbeseitigung durch Berichtigung darf nicht über dasjenige hinausgehen, das erforderlich ist, um die Beeinträchtigung zu beseitigen (BVerfG, NJW 1998, 1381 (1384)). In diesem Zusammenhang ist stets eine einzelfallbezogene Abwägung der konkurrierenden Rechtsgüter vorzunehmen (BVerfG, NJW 1998, 1381 (1383); Gamer, ebd., Kap. 13, Rn. 57), wobei sich die vorliegend begehrte Richtigstellung stets als gegenüber dem Widerruf als weniger einschneidende Form der Berichtigung darstellt (Gamer, ebd., Kap. 13, Rn. 63).

a)
Nach dieser Maßgabe hat die Berichtigung gegenüber denjenigen zu erfolgen, die Empfänger der Erstmittlung waren (vgl. auch BGH, NJW 2008, 2262 (2266)), vorliegend mithin in dem Publikationsorgan „G“ der Beklagten. Unter dem Aspekt des zur Folgenbeseitigung Erforderlichen ist es auch gerechtfertigt, dass die Richtigstellung in derselben Schriftgröße und in demselben Teil des Druckwerks erscheint, um nach Möglichkeit einen Leserkreis und Aufmerksamkeitswert zu erhalten, den auch die angegriffene Behauptung erreicht hat.

b)
Im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Richtigstellung ist zu beachten, dass auch Herr K L als Miterfinder zu nennen ist. Die Miterfindereigenschaft des Herrn L geht aus der Patentschrift zu der EP ‘XXX hervor und trägt auch der Kläger selbst vor.

Des Weiteren muss aus dem Text, durch den eine Richtigstellung erfolgen soll, deutlich werden, dass der Verletzer einräumt, dass er etwas falsch behauptet hat und sich von dieser Behauptung distanziert (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2015, 84, Rn. 25), weshalb auch aus dem abzudruckenden Text selbst hervorgehen muss, dass es sich um eine Richtigstellung handelt, und der Sich-Äußernde durch Unterschrift erkennbar zu machen ist.

Auch ist auf die angegriffene Erstmitteilung und deren Veröffentlichungsstelle Bezug zu nehmen. Denn erst dies ermöglicht dem Durchschnittsleser die Unwahrheit der früheren Aussage und die im Vergleich dazu erfolgende Richtigstellung zu erkennen (vgl. insoweit Gamer, ebd., Kap. 13, Rn. 59).

III.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 01.03.2016 (Anlage K 10) entstandenen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe zu, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB.

Demjenigen, dem – wie vorliegend – im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten zustand, kann unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Erstattung vorgerichtlich durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten verlangen (BGH, Urt. v. 28.09.2011, Az.: I ZR 145/10, Rn. 13 – Tigerkopf, zitiert nach juris), sofern die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung – wie vorliegend – erforderlich war.

Der Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt, insbesondere ist die Berechnung der Anspruchshöhe nach einem Gegenstandswerts von 50.000,00 € für das Unterlassungsinteresse und nach einer 1,3 Geschäftsgebühr angemessen.

Die dem Anwalt zustehende Vergütung für die im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten sind nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit zu bestimmen, der gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG dem nach § 51 Abs. 1 GKG zu bemessenden Streitwert eines gerichtlichen Hauptsachverfahrens entspricht.

Das Unterlassungsinteresse ist dabei maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014, Az.: I-20 W 40/13). Indizielle Bedeutung entfaltet dabei auch die klägerische Streitwertangabe, die gemacht wurde, bevor der Erfolg der Rechtsverfolgung abzusehen war (Büttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 29).

Nach dieser Maßgabe entfaltet der von dem Kläger angesetzte Gegenstandswert von 50.000,00 € eine Indizwirkung. Dass dieser Wert offensichtlich über- oder untersetzt ist, ist nicht erkennbar und trägt auch die Beklagte nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Aussage in einem Printmedium, dessen Verbreitungsgebiet das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfasst, veröffentlicht worden ist, und im Hinblick auf die Verwertung des Patents EP ‘XXY auch eine gewisse Relevanz für das wirtschaftliche Interesse des Klägers entfaltet.

Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr entspricht der von §§ 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG vorgegebenen Regelgebühr. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.

Unter Zugrundelegen dieser Berechnungsfaktoren ergibt sich der von dem Kläger errechnete Wert in Höhe von 1.531,90 €, von dem er lediglich einen Betrag von 765,95 € geltend macht, § 308 ZPO.

IV.
Dem Kläger steht ein Zinsanspruch unter Verzugsgesichtspunkten gem. § 288 Abs. 1 BGB zu.

Der Kläger hat die Zahlung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs (vgl. unter Ziff. III.) mit Schreiben vom 01.03.2016 im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB angemahnt.

Es ist zulässig, die Mahnung – wie vorliegend – mit der die Fälligkeit begründenden Handlung vorzunehmen, wenn aus der Handlung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers deutlich wird, dass diese als letzte Aufforderung zur Leistung zu begreifen ist (m. w. Nachw. Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 286, Rn. 16).

So ist es vorliegend.

Der Kläger hat sowohl für die Unterlassungserklärung als auch für die Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten eine Frist bis zum 09.03.2016 gesetzt. Im Zusammenhang mit der Fristsetzung für die Unterlassungserklärung hat er angekündigt, dass er bei erfolglosem Verstreichen der Frist „ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte“ einleiten wird (Abmahnschreiben v. 01.03.2016, Anlage K 10, S. 5). Diese Androhung hat er zwar im Zusammenhang mit der Fristsetzung für die Zahlung der Anwaltskosten nicht wiederholt, sie gilt jedoch, da es sich um eine mit der Unterlassungserklärung zusammenhängende Erklärung handelt, auch für diese.

V.
Der nach der mündlichen Verhandlung eingehende, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2016 gab zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 Abs. 1 ZPO.

VI.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Alt. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

VII.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf 60.000,00 € festgesetzt.