4a O 45/16 – Schließwerkzeugbaugruppe

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2536

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 30. August 2016, Az. 4a O 45/16

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten allein noch über die Kostentragungspflicht für das anhängige Klageverfahren.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 967 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent betrifft eine Schließwerkzeugbaugruppe für eine Clipmaschine, insbesondere eine Wurstclipmaschine. Wegen des konkreten Inhalts der technischen Lehre des Klagepatents wird auf die Patentschrift (Anlage K1) Bezug genommen.

Die in Weißrussland ansässige Beklagte vertreibt unter der Produktbezeichnung „A B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) eine Clipmaschine mit einer Schließwerkzeugbaugruppe entsprechend der Lehre des Klagepatents.

Die Beklagte liefert die streitgegenständlichen Produkte unter anderem nach Deutschland.

In der Zeit vom 07.05 bis zum 12.05.2016 stellte die Beklagte zudem, wie zuvor gegenüber ihren Kunden angekündigt, unter anderem auch die angegriffene Ausführungsform auf der internationalen Leitmesse für Fleischverarbeitung (im Folgenden: D) in C aus.

Die Klägerin ist der Auffassung, eine vorherige Abmahnung der Beklagten sei unzumutbar gewesen. Zum einen sei für sie vor dem Messeauftritt nicht erkennbar gewesen, welche der A-Gesellschaften passivlegitimiert sei. Zum anderen sei eine Zustellung der Klage in Weißrussland oder Russland aussichtslos, so dass eine Zustellung verlässlich nur an der Messeanschrift habe erfolgen können. Wäre die Beklagte unter ihren diversen Anschriften abgemahnt worden, hätte sie eine Zustellung der Klageschrift auf der Messe dadurch verhindern können, dass sie eine andere Gesellschaft als Standbetreiber angegeben hätte, wodurch die Zustellung ins Leere gegangen wäre.

Auch sei eine Abmahnung zwecklos gewesen. Selbst dann, wenn sie, die Klägerin, die Beklagte auf der Messe abgemahnt und ihr eine Frist von wenigen Stunden eingeräumt hätte, so hätte eine kurzfristige Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erfolgen können. Dies zeige schon das (relativ) späte Anerkenntnis.

Letztlich sei aber auch davon auszugehen, dass die Beklagte eine Abmahnung auf der Messe nicht beachtet hätte.

Die Klägerin hat mit der am 05.05.2016 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Schließwerkzeugbaugruppen für eine Wurstclipmaschine, enthaltend wenigstens einen ersten und einen zweiten Werkzeugträger, die einander gegenüberliegend sowie reversibel aufeinander zu bewegbar sind und die jeweils ein erstes sowie ein zweites Schließwerkzeug tragen, wobei das erste und das zweite Schließwerkzeug mittels jeweils einer Fixiereinrichtung an dem ersten und dem zweiten Werkzeugträger auswechselbar gehalten sind,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

bei denen an beiden Werkzeugträgern eine Linearführungskontur und an dem zugehörigen Schließwerkzeug eine hierzu komplementäre Linearführungsgegenkontur vorgesehen ist, dass die Fixiereinrichtung einen Betätigungshammer aufweist, das aus einer Fixierstellung in eine Freigabestellung reversibel bewegbar ist, dass die Fixiereinrichtung wenigstens ein Betätigungselement zum manuellen Bewegen des Betätigungshammers aus der Fixierstellung in die Freigabestellung aufweist, und dass der Betätigungshammer reversibel aus der Fixierstellung in die Freigabestellung in eine Richtung zumindest annähernd senkrecht zu der Führungsrichtung der durch die Linearführungskontur des Werkzeugträgers und durch die Linearführungsgegenkontur des Schließwerkzeugs gebildete Linearführung bewegbar ist;

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte die Richtigkeit der Angaben nach lit. a) und b) durch Übermittlung entsprechender Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine nachzuweisen hat, wobei geheimhaltige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 12. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Nachdem Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Klageanträge Ziff. I. 1. – II. hat das Gericht am 05.07.2016 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.

Die Parteien stellen nunmehr allein noch wechselseitige Kostenanträge.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Kosten des Rechtsstreits vor dem Hintergrund des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses nicht zu tragen. Sie habe auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Insbesondere hätte sie – bei entsprechender Abmahnung durch die Klägerin – eine Unterlassungserklärung abgegeben, die zur Vermeidung des hiesigen Rechtsstreits geführt hätte.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.07.2016 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 3 ZPO angeordnet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Nachdem Anerkenntnis der Beklagten im Hinblick auf die Hauptsache war allein noch über die Kosten zu entscheiden, die die Klägerin trotz des Anerkenntnisses der Beklagten zu tragen hat.

I.
Die Kostentragungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 93 ZPO.

Gem. § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

1.
Ein sofortiges Anerkenntnis liegt hier vor, denn die Beklagte hat das Anerkenntnis im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzten Frist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO), mithin bei der in der gewählten Verfahrensart ersten prozessual in Betracht kommenden Gelegenheit (vgl. dazu Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. C., Rn. 127), erklärt.

2.
Die Beklagte hat auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

a)
Eine Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung ist dann veranlasst, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 139, Rn. 163). Dabei kommt es auf das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess an (BGH, NJW 1979, 2040 (2041)). Orientiert an diesem Maßstab entgeht der Kläger der Kostentragungspflicht nach § 93 ZPO dann und veranlasst der Beklagte die Klageerhebung regelmäßig nur dann, wenn er dem Begehren des Klägers auf dessen vorgerichtliche Abmahnung hin keine Folge leistet, das heißt, keine ausreichende Unterwerfungserklärung abgibt (Kühnen, ebd., Kap. C., Rn. 128). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich war. Dies ist dann der Fall, wenn eine vorherige Abmahnung aus der Sicht des Klägers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er abmahnt oder nicht, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 3 – Turbolader II, zitiert nach juris). Dabei obliegt es dem Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er ausnahmsweise nicht abzumahnen brauchte (Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, § 93, Rn. 6, Stichwort „Wettbewerbsstreitigkeiten“).

Im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegung- und Schadensersatzansprüche ist von einer Unzumutbarkeit einer Abmahnung auszugehen, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden, oder wenn sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 4 – Turbolader II, zitiert nach juris). Weiter ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn sie aus der Sicht des Klägers von vornherein zwecklos erscheint (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 10).

b)
Vorliegend fehlt es an einer Abmahnung, ohne dass Umstände vorliegend, die eine solche, ausgehend von den dargestellten Grundsätzen, unzumutbar machen. Bereits auf der Grundlage des Klägervorbringens war eine Abmahnung für die Klägerin vielmehr zumutbar – wenn auch mit einer nur kurz bemessenen Frist.

aa)
Eine vorherige Abmahnung hätte in dem hier zu entscheidenden Fall zu keiner unzumutbaren Verzögerung geführt.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Klägerin die Beklagte bereits vor deren Messeauftritt in dem Zeitraum vom 07.05. bis 12.05.2016 hätte abmahnen können – wofür spricht, dass die Klägerin in ihrer Klagebegründung vorträgt, ihre Nachfragen an dem Sitz der Beklagten hätten ergeben, dass diese die angegriffene Ausführungsform nach Deutschland liefere. Jedenfalls wäre es der Klägerin möglich gewesen, die Beklagte auf der Messe abzumahnen und sich gleichzeitig – durch eine kurze Fristsetzung – die Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sowie einer Inlandszustellung auf der Messe zu erhalten.

Auch in den Fällen, in denen eine schriftliche Abmahnung an dem Sitz des vermeintlichen Verletzers mit der wegen der Komplexität des Sachverhalts im Patentrecht üblichen Stellungnahmefrist von mindestens drei bis vier Wochen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2004, Az.: I-2 W 39/03, Rn. 2 – INTERPACK, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. C., Rn. 26) nicht zumutbar ist, ist dennoch in Erwägung zu ziehen, den Verletzer unter Setzung einer kurzen, ggf. nach Stunden bemessenen, Frist auch mündlich oder auf dem Telekommunikationswege abzumahnen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 7 – Turoblader II, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2003, Az.: 4a O 104/03, Rn. 26 – Rahmengestell, zitiert nach juris).

Danach wäre bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Einzelfalls auch der Klägerin eine Abmahnung der Beklagten zumutbar gewesen.

Eine Abmahnung auf der Messe hätte bereits am ersten Messetag, dem 07.05.2016 (Samstag), stattfinden können. Denn die Klägerin hatte, wie sie mit ihrer Klagebegründung vorträgt, zum einen bereits vor Messebeginn Kenntnis von Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform. Zum anderen hatte sie, wie das von ihr vorgelegte Ausstellerverzeichnis der D 2016 (Anlage K7) zeigt, auch Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf der Messe anwesend sein und die angegriffene Ausführungsform ausstellen würde. Für den Fall, dass die Beklagte nach Fristablauf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hätte, wofür keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, hätte eine Zustellung der Klageschrift auch am letzten Messetag, das heißt dem 12.05.2016 (Donnerstag), noch ohne Einschränkung der Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten der Klägerin erfolgen können. Diesen zeitlichen Rahmen berücksichtigend erscheint eine Abmahnung mit einer Fristeinräumung bis (spätestens) zum 09.05.2016 (Montag) ohne weiteres möglich. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass eine Klageerhebung sowie die Veranlassung einer Messezustellung eines gewissen zeitlichen Vorlaufs bedürfen, wobei das Verfassen der Klageschrift vorliegend vernachlässigt werden kann, da die Klägerin die Klageschrift, die vom 04.05.2016 datiert, offensichtlich bereits vor dem Beginn der Messe vorbereitet hatte. Beachtlich ist hingegen der Zeitraum zwischen Klageerhebung und Messezustellung, wobei anzunehmen ist, dass die Zeit zwischen dem 10.05.2016 und dem 12.05.2016 zur Vornahme der für die Zustellung erforderlichen gerichtlichen Handlungen ausreichend gewesen wäre. Dafür spricht bereits der tatsächliche Ablauf des hiesigen Verfahrens selbst, wonach sowohl die prozessleitende Verfügung, mit der das schriftliche Vorverfahren angeordnet wurde (Bl. 16 f. GA), als auch das Zustellungsersuchen an die Wachtmeisterei des Amtsgerichts C (Bl. 18 GA), als auch die Veranlassung der Zustellung (Bl. 20 GA) noch am Tag der Klageeinreichung vorgenommen worden sind. Die tatsächliche Zustellung erfolgte dann zwar erst am vierten Werktag nach Klageeinreichung, dies jedoch vor dem Hintergrund, dass die Messe erkennbar bis zum 12.05.2016 andauerte. Es spricht nichts dafür, dass eine Zustellung in dem Fall, in dem die Messe bereits einen Tag früher zu Ende gegangen wäre, nicht bereits auch einen Tag früher hätte erfolgen können. Selbst dann aber, wenn man bis zur Vornahme der Zustellungshandlung eine Zeit von vier Werktagen ansetzten wollte, hätte die Klägerin – bei der ihr am ersten Messetag möglichen Zustellung – jedenfalls eine nach Stunden bemessene Frist ansetzten und bei erfolglosem Ablauf die Klage jedenfalls am 09.05.2016 (Montag) anhängig machen können.

bb)
Tatsachen, auf deren Grundlage sich für die Klägerin aufdrängen musste, dass die Beklagte auf die grundsätzliche Abmahnpflicht baute und sich diese zunutze machen wollte, um mindestens eine Zeitlang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen, trägt die Klägerin schon nicht vor.

cc)
Die Abmahnung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie sich für die Klägerin als von vornherein zwecklos darstellen musste.

Für die Annahme eines solchen Ausnahmetatbestandes gelten strenge Anforderungen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.2011, Az.: I-2 W 13/11, Rn. 2 – Laminatboden-Paneel, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist, dass eine Abmahnung mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Leer geht, erforderlich ist vielmehr, dass die Klägerin bei Anlegen eines objektiven Maßstabs bei der Klageerhebung davon ausgehen durfte, dass eine Abmahnung in keinem Fall, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, erfolglos bleibt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 14 – Turoblader II, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.2011, Az.: I-2 W 13/11, Rn. 2 – Laminatboden-Paneel II, zitiert nach juris).

Ein hinreichendes Indiz kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass die Beklagte – wie die Klägerin vorträgt – die angegriffene Ausführungsform trotz Zustellung der Klageschrift am 10.02.2016 erst nach Messeende am 12.02.2016 von ihrem Stand entfernt hat.

Zum einen lag dieses Indiz für die Klägerin in dem Zeitpunkt, in dem sie entscheiden musste, ob sie abmahnt oder nicht, noch nicht vor. Zum anderen ist der Beklagten aber insoweit auch zuzugestehen, die in der Klageschrift enthaltene Behauptung einer Patentverletzung vor einem etwaigen Abbau der angegriffenen Ausführungsform zu prüfen. Dass sie eine solche Prüfung nicht noch während der Messe vornahm, kann ihr in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, denn die gerichtliche Verfügung vom 06.05.2016 sah eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erst binnen zwei Wochen und eine Erwiderung auf die Klage binnen zwei weiteren Monaten vor.

Aus demselben Grund können auch aus dem Umstand, dass die Beklagte das Anerkenntnis „erst“ am 24.05.2016 erklärte, für sie keine nachteiligen Rechtsfolgen hergeleitet werden. Damit schöpfte die Beklagte lediglich die ihr eingeräumt Frist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige aus. Ein zwingender Rückschluss derart, dass sie aufgrund der Inanspruchnahme dieser Frist eine ihr mit einer Abmahnung gesetzte kürzere Frist nicht eingehalten hätte, lässt sich aus diesem Verhalten gerade nicht herleiten. Auch kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass die Beklagte zur Abgabe der Anerkenntniserklärung nur deshalb bereit war, weil ihre wirtschaftliche Betätigung auf der Messe dadurch ohnehin nicht mehr eingeschränkt werden konnte, und sie während der noch laufenden Messe eine Unterlassungserklärung gerade nicht abgegeben hätte. Dagegen spricht schon der Klägervortrag, wonach die Beklagte auch bereits vor der Messe Vertriebs- und Angebotshandlungen hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen hat, an denen sie nunmehr durch die Abgabe der Anerkenntniserklärung gehindert ist.

Sofern die Klägerin die Ansicht vertritt, dem Beklagtenvortrag lasse sich entnehmen, dass diese sich für berechtigt halte, die angegriffene Ausführungsform auszustellen, so steht dem schon das Anerkenntnis der Beklagten entgegen.

II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1, 2 ZPO.

III.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG wie folgt festgesetzt:

bis zum 23.05.2016: 100.000,00 €,
ab dem 24.05.2016: die Summe der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten.